Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 285 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Schnell Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht / Bewilligung Benützung Computer inkl. Programmiersoftware / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juni 2018 (O 18 2193)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. A.________ wurde am 18. Februar 2018 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in Frankreich verhaftet und befindet sich seit dem 20. März 2018 in der Schweiz in Untersuchungshaft. Am 8. Juni 2018 stellte er bei der Staatsanwaltschaft unter anderem ein Gesuch um Akteneinsicht und um Zurverfügungstellung eines Computers mit Programmiersoftware. Die Staatsanwaltschaft wies die beiden Anträge mit Verfügung vom 14. Juni 2018 ab. Dagegen gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Obergerichts und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Anklagebehörde vom 14. Juni 2018 sei in Ziffer 3 und 5 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschuldigten und dessen Rechtsvertretung die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, unabhängig davon, wo sich diese zurzeit befinden. Insbesondere sei auch die Einsicht in sämtliche Originalfotografien und Darstellungen (Grundrisspläne etc.) der Untersuchungsbehörde vom Brandort zu gewähren. 3. Es sei dem Beschuldigten in seiner Zelle ein leistungsstarker Computer der D.________ AG mit Bildschirm, Maus, Tastatur, genügend Speichermedien (zur Übertragung der programmierten Sequenzen) und einem Stromanschluss zur Verfügung zu stellen. Es soll ihm die notwendige Programmiersoftware durch die D.________ AG zur Verfügung gestellt werden. Letztlich soll die Vollzugsanstalt für einen raschen Austausch der programmierten Sequenzen zwischen A.________ und der D.________ AG sorgen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Am 2. Juli 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese beantragte am 14. Juli 2018, Ziff. 2 der Rechtsbegehren sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der auf die Gegenstandslosigkeit entfallende Teil der Verfahrenskosten sei vom Kanton Bern zu tragen, der Rest sei dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte nach gewährter Fristerstreckung am 31. Juli 2018. Er beantragte als Ergänzung zu Ziff. 2 der Rechtsbegehren, die damit befassten Behörden seien nach Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuches zur raschen Erledigung zu verpflichten. Für die aus der Einschränkung des rechtlichen Gehörs entstandenen Kosten sei der Beschwerdeführer vollumfänglich zu entschädigen. An den übrigen Anträgen hielt er unverändert fest. Am 13. und 14. August 2018 tätigte die Beschwerdekammer beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern Abklärungen zum vom Beschwerdeführer beantragten Prozedere. Die Ergebnisse dieser Abklärungen wurden dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft am 14. August 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 21. August 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 22. August 2018 zu den
3 Abklärungen Stellung. Am 28. August 2018 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ bei der Beschwerdekammer ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Solche Verfügungen können sich auch auf die Modalitäten der Untersuchungshaft beziehen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und Inhaftierter durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 kam die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht nach und wies die Kantonspolizei Bern zu diesem Zweck an, der Staatsanwaltschaft die Originaldaten der vorhandenen Fotos und Grundrisspläne des Brandortes in digitaler Form zuhanden der Akten auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Gemäss telefonischer Auskunft von Staatsanwältin E.________ vom 13. August 2018 wurden die fraglichen Akten mit aktualisiertem Aktenverzeichnis am 7. August 2018 dem Verteidiger zugestellt. Das Akteneinsichtsbegehren ist somit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 4. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei in seiner Zelle ein leistungsstarker Computer der D.________ AG mit Bildschirm, Maus, Tastatur, genügend Speichermedien zur Übertragung der programmierten Sequenzen und einem Stromanschluss zur Verfügung zu stellen. Auf dem Computer sei die Programmiersoftware der D.________ AG zu installieren. Die Vollzugsanstalt habe für einen raschen Austausch der programmierten Sequenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG zu sorgen. Gegen die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft wehrte er sich in seiner Beschwerde zunächst mit einem Verweis auf Art. 235 Abs. 1 StPO. Daraus folge insbesondere, dass aufgrund der Unschuldsvermutung die Grundrechte des Inhaftierten nicht übermässig eingeschränkt werden dürften und resozialisierungsbegünstigende Massnahmen zuzulassen seien. Der Beschwerdeführer sei Gründer und Eigentümer der D.________ AG, welche auf seine persönlichen Fähigkeiten, namentlich im Bereich der Programmierung, angewiesen sei. Seit seiner Inhaftierung habe das Unternehmen mit Qualitätsmängeln in der Fertigung zu kämpfen. Diese Probleme könnten gelöst werden, würde dem Beschwerdeführer erlaubt, während dem Vollzug die Programmierung der Maschinen durch die Sequenzerstellung am Computer vorzunehmen. Damit könnte er seinen Betrieb über Wasser halten und sich nach seiner Haftentlassung wieder im Unternehmen integrieren. Es gelte zu verhindern, dass das Lebenswerk des Beschwerdeführers vernichtet und Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter verloren gingen. Die Anklagebehörde habe in der
4 angefochtenen Verfügung in keiner Hinsicht erwogen, inwiefern sich eine Kollusionsgefahr verwirklichen könne, ihren Entscheid aber genau damit begründet. Es sei auch nicht ersichtlich, wie durch die Programmierung und Übergabe von Sequenzen Kollusionsgefahr bestehen solle. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2008 vom 18. August 2008 überspitzt ausgelegt. Es wäre ein Einfaches, das Speichermedium nur für eine kurze, überwachte Datenübertragung zu überlassen und damit den Austausch zu anderen Häftlingen zu verhindern. Zudem könnten die programmierten Sequenzen wie gewöhnliche Post überwacht werden, bevor sie an die D.________ AG übergeben würden. Durch die ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaft würden die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger und unverhältnismässiger Weise beschränkt. Überdies vermöge sich die von der Staatsanwaltschaft angeführte Ziff. 3.3 der Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, sei nicht einschlägig und selbst wenn, würden hinreichende Gründe für eine Bewilligung der beantragten Computernutzung vorliegen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf die gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juni 2018 bestehende Kollusionsgefahr, welche eine Einschränkung der Verwendung von elektronischen Kommunikationsgeräten rechtfertigen würde. Aufgrund der technischen Möglichkeiten sei das Missbrauchspotential bei solchen Geräten beträchtlich und eine Kontrolle, anders als bei einem gewöhnlichen Brief, nicht ohne Weiteres möglich. 6. In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Kollusionsgefahr sei rein theoretischer Natur, da unterdessen alle Zeugen einvernommen worden seien und keine Einvernahmen mehr anstehen würden. Da der Beschwerdeführer einen Computer ohne Internetverbindungsmöglichkeiten begehre, sei eine direkte Kommunikation mit Dritten ohnehin ausgeschlossen. Ein normaler Text wäre aus der Programmiersprache, die aus Codes bestehe, einfach herauslesbar, weshalb darin kaum versteckte Nachrichten enthalten sein könnten. Der Computer sei bei einer derartigen Nutzung nichts anderes als ein Schreibgerät. 7. Zweifelsohne werden die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers durch das Verbot, in der Haftanstalt einer geschäftlichen Programmiertätigkeit nachgehen zu können, berührt. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 8. 8.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die persönliche Freiheit einer inhaftierten Person nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt erfordern. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Grundrechte des Untersuchungsgefangenen zu wahren sind, liefert aber gleichzeitig die Grundlage für allfällige Einschränkungen. Die Regelung der Einzel-
5 heiten des Vollzugsregimes ist gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO Sache der Kantone. Im Kanton Bern ist das Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) einschlägig. Gemäss Art. 52a SMVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (OrV POM; BSG 152.221.141) ist das Amt für Justizvollzug (AJV) für die Regelung der Benutzung von «Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien» zuständig. Diesem Auftrag ist das AJV mit Erlass der Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern vom 10. Mai 2016 nachgekommen. Ziff. 3.3 dieser Hausordnung sieht vor, dass die Mitnahme technischer Geräte wie beispielsweise Mobiltelefonen, i-Watches, Armbändern, Fernsehern, Radios, Musikanlagen, Abspielgeräten, Fotoapparaten, Videorecordern, Spielkonsolen, Computern und Laptops mit den jeweiligen Peripheriegeräten und Zubehör sowie Elektro-Zigaretten nicht gestattet ist. Aus der Bestimmung ergibt sich weiter, dass die Regionalgefängnisdirektion in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten kann, wobei bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich die Zustimmung der Verfahrensleitung erforderlich ist. 8.2 Schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte, wie sie eine Inhaftierung mit sich bringt, bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Falls die Haftvoraussetzungen im formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind, können die Haftbedingungen auf Verordnungsstufe in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement) geregelt werden. Das Gefängnisreglement muss ein Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufweisen (BGE 123 I 221 E. I.4.a); BGE 99 Ia 262 E. III.5; Urteil des Bundesgerichts 1P_780/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.2). Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind bekanntlich in der StPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Demnach ist es zulässig, die Ausgestaltung der Haft in einem materiellen Gesetz, vorliegend in der kantonsweit geltenden Hausordnung der Regionalgefängnisse, zu regeln. 8.3 Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich, in seiner Zelle mit einem Computer der D.________ AG arbeiten zu können. Auch die Programmiersoftware sei von der D.________ AG zur Verfügung zu stellen. Inwiefern sich die Bereitstellung von Hard- und Software durch seinen eigenen Betrieb von einem «Mitnehmen«, wie Ziff. 3.3 der Hausordnung sagt, unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist die Norm somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Aus ihr geht klar hervor, dass die Bewilligung der beantragten Computernutzung grundsätzlich unzulässig ist und nur in begründeten Fällen Ausnahmen gestattet werden können. Demnach liegt sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vor. 9. 9.1 Das öffentliche Interesse an der Beschränkung von Freiheitsrechten in der Zeit der Inhaftierung ist mit Blick auf den Zweck der Untersuchungshaft zu bestimmen. Die-
6 ser besteht in erster Linie darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen verbundenen Gefahren zu verhindern. 9.2 Mit Entscheid vom 8. Juni 2018 hatte das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert. Es stützte sich dabei auf die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr. Gegen den Haftentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und gelangte damit bis vor Bundesgericht. Dieses hat im Entscheid 1B_366/2018 vom 22. August 2018 die Fluchtgefahr ebenfalls bejaht. Die Frage, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht nicht geklärt. Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft dient somit dem Zweck, zu verhindern, dass er Anstalten zur Flucht trifft und sich so dem Strafverfahren entzieht. Diesem Zweck entsprechend muss auch das Haftregime ausgestaltet sein. Es muss gewährleisten, dass der Beschwerdeführer nicht heimlich Kontakt zur Aussenwelt aufnimmt und mithilfe von Dritten seine Flucht organisieren oder anderweitig Fluchtvorbereitungen treffen kann. 9.3 Die Idee des Beschwerdeführers besteht darin, mittels Programmiersoftware der D.________ AG bestimmte Sequenzen programmieren zu können. Diese werden anschliessend auf einen externen Datenspeicher übertragen und können gemäss seiner Vorstellung vom Anstaltspersonal, genauso wie die Briefpost, kontrolliert werden, bevor sie an die D.________ AG übermittelt werden. Wie Abklärungen beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern ergeben haben, birgt dieses Vorgehen jedoch grosse Risiken. Demnach ist es aufgrund der Komplexität von Programmcodes bei entsprechenden Kenntnissen einfach, in einen Quellcode eine Textnachricht einzubauen, die nicht zum Code gehört, sondern eine versteckte Botschaft enthält. Unter Umständen ist es für einen Aussenstehenden sehr schwierig zu unterscheiden, was tatsächlich Bestandteil des Programmcodes ist und was sozusagen ein Fremdkörper in Textform darstellt. Die Problematik wird dadurch verstärkt, dass es unzählige Programmiersprachen gibt. Die Person, welche die Kontrolle der programmierten Sequenzen vornimmt, bevor diese die Anstalt verlassen, müsste die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache perfekt beherrschen. Selbst dann müsste die Überwachung aber eins zu eins, das heisst während der gesamten Zeit, in der der Beschwerdeführer am Computer arbeitet, erfolgen, um zu verhindern, dass er keine geheimen Nachrichten in die Programmcodes einbaut. Die Polizei selber verfügt für ein solches Vorhaben nicht über genügend Fachkräfte, sondern müsste ein externes Unternehmen mit entsprechendem Fachwissen beiziehen. Die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses könnten diese Überwachung erst recht nicht bewerkstelligen. Schliesslich gilt es das Risiko zu bedenken, dass Datenträger bisweilen sehr klein sind und einfach in ein Gefängnis geschmuggelt werden können. Auch auf diesem Weg können Daten hinein- und hinausgelangen, ohne dass dies vom Anstaltspersonal bemerkt würde. Zusammenfassend gibt es für den Beschwerdeführer über die Programmierung zahlreiche Möglichkeiten, versteckt nach aussen zu kommunizieren.
7 9.4 Dass diese Möglichkeiten mit dem Haftzweck in Konflikt stehen, erhellt sich von selbst. Es besteht somit ein öffentliches Interesse, zur Wahrung des Haftzwecks die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers zu beschränken. 9.5 In seiner Stellungnahme wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, computerprogrammierte Sequenzen liessen sich durch Computer leichter lesen und analysieren, weshalb die Gefahr verdeckter Kommunikation hier gar noch geringer sei als bei herkömmlichen Briefen. Werde ein Programmcode, bestehend aus technischen Angaben, manipuliert, werde das beabsichtigte Teil von der Maschine nicht produziert. Hierzu brauche es kein spezielles Fachwissen. Der Beschwerdeführer arbeite mit den Programmen FeatureCAM, AlphaCAM und Solidworks. Die eigentliche Programmierung würden die Programme selber aufgrund der eingegebenen Daten schreiben. Damit sie funktionieren würden, bedürfe es einzig eines USB-Sticks, auf dem eine Einzellizenz enthalten sei. Weiter führt der Beschwerdeführer aus: Ein Missbrauch des Computers zur anderweitigen Nutzung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass die nicht notwendigen Anschlussmöglichkeiten plombiert werden, die programmierten Sequenzen von einem Mitarbeiter der Behörden ohne Beisein des Beschuldigten auf einen Datenträger übertragen werden und der Datenträger dann direkt wieder aus den Räumlichkeiten der Untersuchungshaft entfernt wird. Der Stick mit der Einzellizenz kann vorab ganz einfach darauf überprüft werden, ob noch andere Daten vorhanden sind und durch die Mitarbeiter der Behörden angeschlossen und mit einem Klebesiegel versehen werden. Sodann kann auf dem Computer dafür gesorgt werden, dass abgesehen vom Betriebssystem einzig und allein die benötigten Softwares installiert sind. Der Internetanschluss kann plombiert und deaktiviert werden. Sämtliche Hardware hierzu kann gänzlich entfernt werden. Damit wäre sichergestellt, dass auf dem Computer keine Software vorhanden ist oder geladen werden könnte, die es erlaubt, versteckte Mitteilung zu generieren. Insgesamt würden sich die in den Aktennotizen aufgezeigten Gefahren als rein theoretischer Natur entpuppen. Um verschlüsselte Botschaften auf diesem Weg zu übermitteln, bräuchte es sowohl auf Absender-, als auch auf Empfängerseite ein Wissen, über das nur trainierte Mitarbeiter des Nachrichtendienstes verfügen würden. Solche Kenntnisse hätten weder der Beschwerdeführer, noch die Mitarbeiter der D.________ AG, welche die programmierten Sequenzen entgegennehmen würden. 9.6 Es mag zutreffen, dass sich die Programmcodes von einem Computer analysieren lassen. Schlussendlich ist die Auswertung jedoch von einem Menschen vorzunehmen, was entsprechendes Fachwissen voraussetzt. Dass die Maschinen im Endergebnis keine Teile produzieren können, wenn der Code Fehler oder eben einen verschlüsselten Text, der nicht zur Programmierung gehört, enthält, scheint klar. Dies ändert aber nichts daran, dass solche verdeckten Informationen im Zeitpunkt, in dem die Speichermedien mit den programmierten Sequenzen überprüft würden, kaum zu entdecken sind, erst recht nicht von einem Laien. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Programmen handelt es sich um ganz spezielle Software, welche für die Entwicklung und Programmierung von Maschinen verwendet wird. Um zu verstehen, was diese Programme genau können und was nicht und um eine sachgerechte Überwachung der Arbeit mit diesen Programmen gewährleisten zu können, sind besondere Kenntnisse erforderlich. Dies gilt bereits für den USB- Stick, auf dem die Einzellizenz dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wer-
8 den soll. Dieser kann von einem Gefängnismitarbeiter ohne besondere Computerkenntnisse nicht einfach kontrolliert werden. Auf der anderen Seite wissen die Behörden nicht, über welche Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter der D.________ AG genau verfügen. Es stehen damit zu viele Unbekannte im Raum, um seinem Ansinnen stattgeben zu können, ohne den Haftzweck zu beeinträchtigen. 9.7 Nebst dem Blick auf die Haftgründe gilt es auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung zu beachten. Bereits die Installation der Hard- und Software, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen und beschrieben, bringt einen erheblichen Aufwand mit sich. Für die Überwachung selber bräuchte es besondere Experten und der Aufwand wäre immens. Alles in allem verfügen die Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden nicht über genügend geschultes Personal und die Ressourcen, um ein solches Prozedere bewerkstelligen zu können. Eine derart weitgehende Ausnahmeregelung lässt sich nicht mit einem geordneten Anstaltsbetrieb vereinbaren. 9.8 Zusammenfassend besteht ein öffentliches Interesse daran, Betätigungen, welche Fluchtvorbereitungshandlungen fördern könnten, wie die Benutzung eines Computers mit Programmiersoftware, zu unterbinden. Zudem gilt es, den geordneten Betrieb im Gefängnis aufrechtzuerhalten und die personellen und fachlichen Ressourcen der Behörden nicht in unverhältnismässigem Ausmass zu beanspruchen. 10. 10.1 Zum Schluss ist die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was bedeutet, dass sie zum verfolgten Zweck in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss. 10.2 In diesem Zusammenhang ist der während der Untersuchungshaft geltenden Unschuldsvermutung besondere Beachtung zu schenken. Sie hat zur Folge, dass nicht resozialisierend auf den Gefangenen eingewirkt werden darf (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 235). Dementsprechend soll dem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich das Nachgehen einer eigenen Erwerbstätigkeit gestattet werden, wenn damit nicht die Gefängnisordnung in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder den Zweck der Untersuchung gefährdet wird (BGE 97 I 45 E. 5; BGE 99 Ia 262 E. V.3). 10.3 Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Missbrauchsrisiken, die aufgrund der technischen Möglichkeiten mit der Programmierung einhergehen, beträchtlich und die Überwachungsmöglichkeiten beschränkt. Das Verbot, einen Computer mit Programmiersoftware zu verwenden, ist offensichtlich geeignet, diese Risiken zu bannen. 10.4 Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Gemäss Auskunft des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern wäre eine Eins-zu-eins- Überwachung der Arbeitstätigkeit durch einen Experten erforderlich, um vollständige Sicherheit garantieren zu können. Zwar können die Risiken von den involvierten Behörden nicht abschliessend beurteilt werden, klar ist aber, dass eine nicht zu unterschätzende Gefahr von verdeckter Kommunikation besteht. Dieser zu begegnen,
9 würde einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten, der sich mit dem geordneten Betrieb im Gefängnis nicht vereinbaren lässt. Um diesen gewährleisten zu können, sieht die Gefängnisordnung insbesondere zur Nutzung elektronsicher Geräte klare Regeln vor, welche für alle Untersuchungsgefangenen gelten. Verboten sind beispielsweise auch Radios und Musikanalgen, bei denen das Missbrauchspotential noch besser abgeschätzt werden kann als bei einem Computer mit Programmiersoftware. Das Bundesgericht hat bereits früh den Gebrauch von technischen Apparaten, die vom Gefängnispersonal als Laien nicht vollumfänglich kontrolliert werden kann, untersagt (BGE 99 Ia 262 E. V.11). Gleiches geht aus einem jüngeren Entscheid hervor, in dem das Bundesgericht die Verweigerung der Benützung einer privaten Playstation in der Untersuchungshaft schützte. Ausschlaggebend war auch hier die Komplexität von technischen Geräten. Das Anstaltspersonal könne solche Geräte nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ordnungsgemäss kontrollieren, weshalb «den Möglichkeiten eines Missbrauchs in den Händen eines fachkundigen Anwenders keine Grenzen gesetzt seien» (Urteil des Bundesgerichts 1P_780/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.4). Bei einem Computer mit Programmiersoftware dürfte das Missbrauchspotential gar noch grösser sein als bei einer Playstation. Die Erforderlichkeit eines Verbots ist damit zu bejahen. Dies ergibt sich auch aus dem von den Parteien zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2008 vom 18. August 2008. Demnach ist es zulässig, einem Untersuchungsgefangenen die Benützung eines eigenen Computers mit Anschlussmöglichkeiten für externe Datenträger zu untersagen und ihm stattdessen nur leihweise einen Computer als Schreibgerät zur Verfügung zu stellen, um den geordneten Lauf der Strafuntersuchung nicht zu gefährden (E. 3.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dieses Urteil vorliegend sehr wohl als Begründung für die gegenüber ihm angeordneten Einschränkungen beigezogen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ging es im zitierten Entscheid darum, den Austausch von Datenträgern unter den Inhaftierten und über diesen Umweg von und zur Aussenwelt zu unterbinden. Vorliegend strebt der Beschwerdeführer einen direkten Austausch von Computercodes mit der Aussenwelt an. Er hätte somit eine Hürde weniger zu überwinden, um mit Dritten kommunizieren zu können, was unweigerlich das Missbrauchsrisiko erhöht. Auch mit Blick auf das letztgenannte Bundesgerichtsurteil ist der Entscheid der Vorinstanz somit rechtens. 10.5 Der Tatverdacht, mit dem sich der Beschwerdeführer konfrontiert sieht, ist gravierend. Er lautet auf vorsätzliche Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. Im Falle einer Verurteilung hat er mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist daher umso wichtiger, dass der ungestörte Gang der Ermittlungen gewährleistet und sichergestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung hält. Meist trifft eine Inhaftierung den Betroffenen aufgrund seiner Abwesenheit am Arbeitsplatz auch in beruflichen Belangen. Im Falle des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass er ein eigenes Unternehmen führt, welches auf sein Fachwissen und Entscheidungen in wichtigen Belangen angewiesen ist. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die D.________ AG durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers in eine schwierige Lage gebracht wird. Dies geht namentlich aus einem Schreiben der Geschäfts-
10 führung in Beilage 1 zur Replik hervor. Dem Schreiben ist aber auch zu entnehmen, dass nach wie vor Personen da sind, die sich engagiert um den Betrieb kümmern. Sie verlangen gar vom Beschwerdeführer, auf die bisherige Struktur der «Ein-Mann-AG» zu verzichten und das Unternehmen stattdessen in ein modernes KMU, welches auf der Stufe der Aktionäre breiter abgestützt ist, umzuwandeln. Daraus lässt sich schliessen, dass ein gewisser Rückzug des Beschwerdeführers aus der Geschäftstätigkeit gewünscht ist. Der Beschwerdeführer kann per Briefpost mit den verantwortlichen Personen kommunizieren und sich so an wichtigen Entscheiden betreffend seinen Betrieb beteiligen. Darüber hinaus ist es ihm zuzumuten, die Verantwortung für den Betrieb während der Inhaftierung in die Hände anderer zu legen. Dazu gehört auch, dass die D.________ AG aufgrund der damit verbundenen Risiken bis auf Weiteres auf die Programmierfähigkeiten des Beschwerdeführers verzichten muss. Derartige Einschränkungen bringt die Untersuchungshaft zwangsläufig mit sich und sind hinzunehmen. Es kann nicht sein, dass jedem selbstständig erwerbenden Untersuchungsgefangenen ein Computer zur Verfügung gestellt werden muss, weil ansonsten seine Wirtschaftsfreiheit verletzt würde. Das Verbot und die damit einhergehenden negativen wirtschaftlichen Folgen erweisen sich angesichts der Risiken für die Ermittlungstätigkeit der Behörden und den geordneten Anstaltsbetrieb als zumutbar und damit als verhältnismässig. 11. Zusammenfassend ist es mit Blick auf den Haftzweck und die Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebes zulässig, dem Beschwerdeführer die Benutzung eines Computers mit Programmiersoftware zu untersagen. Die damit verbundene Beschränkung seiner persönlichen Freiheit und der Wirtschaftsfreiheit ist mit Art. 36 BV vereinbar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung nicht über die Zurverfügungstellung der Software entschieden. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit einem negativen Entscheid über die Zurverfügungstellung eines Computers der Entscheid über die Software dahinfällt, weil sie sich ohne Hardware als nutzlos erweist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet. 13. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, vorliegend bestimmt auf CHF 1‘200.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht angelastet werden kann, abzuschreiben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2).
11 13.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Kosten, welche sein Begehren um Benutzung eines Computers mit Zubehör und Programmiersoftware betreffen, vollumfänglich zu tragen. Sie werden anteilsmässig festgesetzt auf zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00. 13.3 Demgegenüber ist sein Begehren um Akteneinsicht gegenstandslos geworden, da ihm die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Dokumente und Datenträger während laufendem Beschwerdeverfahren zugestellt hat. Es ging dabei vor allem um Bilder und Pläne, welche im Brandbericht BEX enthalten waren und dem Beschwerdeführer zwar bereits vorlagen, seiner Ansicht nach jedoch in schlechter Qualität. Gründe, dem Beschwerdeführer nicht auch Einsicht in die Originale, wenn nötig wie beantragt in digitaler Form, zu geben, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt voraussichtlich gutgeheissen worden. Folglich werden die darauf entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, vom Kanton Bern getragen. 14. 14.1 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer für die auf das Begehren um Akteneinsicht angefallenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Teilentschädigung. Das anwaltliche Honorar in Beschwerdeverfahren nach Art. 393-397 StPO betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) CHF 500.00 bis 5‘000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11). 14.2 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 27. August 2018 einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘857.00 (ohne Auslagen und MWST) geltend. Die Vorbereitungen der Beschwerde begannen jedoch erst am 22. Juni 2018, weshalb die für die Zeit davor aufgeführten Aufwände unberücksichtigt bleiben. Die Aufwände für das Beschwerdeverfahren belaufen sich gemäss Honorarnote somit auf CHF 3‘934.50 zuzüglich Auslagen von CHF 13.90, insgesamt CHF 3‘948.40. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt dies ein Honorar von CHF 4‘252.45. Dieser Betrag ist hoch. Der Fall beinhaltet jedoch sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht komplexe Fragestellungen, die sorgfältige Abklärungen erfordern und zeitlich aufwändig sind. Der Beschwerdeführer sieht sich mit massiven Vorwürfen konfrontiert und hat bei einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Bedeutung des Prozesses ist für ihn somit ausserordentlich hoch. Das geltend gemachte Honorar erweist sich daher gerade noch als angemessen. Die Teilentschädigung bemisst sich wiederum mit einem Drittel des geltend gemachten Honorars und beträgt somit CHF 1‘417.50 (inkl. Auslagen und MWST). Die Teilentschädigung wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird als erledigt abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘417.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnet, so dass eine Entschädigung von CHF 617.50 auszuzahlen ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ Bern, 3. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid i.V. Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.