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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.08.2018 BK 2018 273

16 agosto 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,130 parole·~11 min·2

Riassunto

Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 273 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. Juni 2018 (O 17 13459)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Sie wirft ihr vor, C.________ öffentlich im Internet in rechtswidriger Weise als Rassistin betitelt zu haben. Mit angefochtenem Strafbefehl vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Am 12. Juni 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde. Am 29. Juni 2018 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut; als amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ bestellt. Am 2. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine medizinische Bestätigung ihrer Psychiaterin ein. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und Fürsprecher B.________ sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 311) ab Gesuchseinreichung als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Eingabe vom 3. August 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO, zumindest aber ein Fall der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Schwierigkeiten ergäben sich bereits aus prozessualen Gründen. Es seien zwei Personen angezeigt worden. Dem Vernehmen nach sei das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte jedoch bereits eingestellt worden. Dass einzig gegen die Beschwerdeführerin bei gleicher Ausgangslage ein Strafverfahren geführt werde, sei stossend. Sie wäre wohl gut beraten gewesen, der Einvernahme ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen fernzubleiben. Weitere Gründe prozessualer Natur seien in der Gesuchseingabe vom 4. April 2018 angesprochen worden: Die angebliche Äusserung der Beschwerdeführerin, welche den «Shitstorm» ausgelöst hätte und für welche sie letztlich bestraft werden soll, sei nicht bei den Akten. Im Weiteren sei die Befragung der Kantonspolizei Schwyz tendenziös und einseitig erfolgt. Schliesslich sei der Strafantrag selber wohl ungültig. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, dass der Fall keine rechtli-

3 chen Schwierigkeiten aufweise, verkenne sie, dass sie ihre juristische Einschätzung nicht mit dem Verständnis eines Laien gleichsetzen könne. Ehrverletzungsdelikte zählten zu den heikelsten Delikten, da der Ehrbegriff für Nichtjuristen nur schwer verständlich sei und das Erfordernis, allenfalls den Entlastungsbeweis führen zu müssen, nicht geläufig sei. Die Waffengleichheit als wesentlicher Teilgehalt eines fairen Prozesses sei angesichts der Komplexität der einschlägigen Ehrverletzungstatbestände ein wichtiger und von Amtes wegen zu berücksichtigender Faktor, der für die anwaltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin spreche. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Angst- und Panikstörung und sei seit August 2017 bei Dr. med. E.________ in Behandlung. Ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. September 2017 zeigten aber, dass sie in der Lage gewesen sei, die Fragen adäquat zu beantworten sowie das Wesen des Strafverfahrens zu erkennen. Es liege deshalb kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Demgegenüber sei der Verteidigung mit Blick auf das am 2. Juli 2018 nachgereichte Arztzeugnis zuzustimmen, dass ein Fall von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO vorliege. 5. 5.1 Gemäss Art. 130 Bst. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Zwischen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO und dem Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 132 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 132 StPO). Wo beim Beschuldigten in körperlicher, psychischer und/oder intellektueller Hinsicht Einschränkungen bestehen, sind diese, wenn sie nicht den Grad erreichen, der die Verteidigung notwendig macht, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 5.2 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Verfahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist

4 (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorge-

5 nannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 3. und 4). Auch im Lichte des Arztberichts von Dr. med. E.________ vom 26. Juni 2018 liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Die Beschwerdeführerin verstand die Fragen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2017 und konnte entsprechend darauf antworten. Mit Blick auf das nachfolgend zu Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO Ausgeführte erübrigen sich indes nähere Ausführungen hierzu. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind erfüllt. Zunächst einmal ist die Beschwerdeführerin unstrittig mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO. Des Weiteren liegen die von Fürsprecher B.________ beschriebenen Schwierigkeiten insbesondere rechtlicher Natur vor, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre (siehe vorne E. 3). In diesem Zusammenhang ist auf den Arztbericht von Dr. med. E.________ hinzuweisen, wonach die psychische Gesamtverfassung und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angst- und Panikstörung weiterhin eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Verhandlungsfähigkeit beschränkt. Die Grunderkrankung führe zu einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstverteidigung, weshalb es notwendig sei, dass ein Anwalt sie bei der anstehenden Verhandlung unterstütze. Folglich ist hier zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person eine Verteidigung geboten. Die Beschwerdeführerin muss zwar kaum mit einer Strafe rechnen, welche die Schwellenwerte gemäss Art .132 Abs. 3 StPO überschreitet. Aus den dargelegten Gründen ist indessen ein Bagatellfall trotzdem zu verneinen. 5.4 Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung (4. April 2018) als amtlicher Verteidiger beizuordnen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Fürsprecher B.________ gilt ab Gesuchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung indes – trotz bereits eingereichter Kostennote über CHF 1‘057.80 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren – erst am Ende des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschat Oberland vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab 4. April 2018 als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 16. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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