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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.06.2018 BK 2018 241

21 giugno 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,482 parole·~12 min·3

Riassunto

Anordnung Untersuchungshaft; Ausführungsgefahr | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 241 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Mai 2018 (KZM 18 823)

2 Erwägungen: 1. Gegen den Beschuldigten läuft ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), evtl. Gefährdung des Lebens. Am 31. Mai 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete die Haftdauer bis zum 29. Juli 2018. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. Juni 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, er sei zuhanden der fürsorgerischen Unterbringung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Parteikosten auszurichten. Am 12. Juni 2018 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 11. Juni 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 14. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Ziffern 4. bis 7. verwiesen werden: Der Beschwerdeführer war im September 2017 von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) in die H.________ (Klinik) eingewiesen worden. Am 12. Mai 2018 griff der Beschwerdeführer einen Mitbewohner mit offenen Händen an und drohte, dass er ihn kaputt machen werde, wenn er nicht verreise. Dieser Angriff bildete für die Betreuerinnen D.________ und E.________ Anlass, die Heimärztin, Dr. F.________, zu kontaktieren, damit diese im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung die Einweisung des Beschwerdeführers in die I.________ (Klinik) anordne. Nachdem Dr. F.________ in der H.________ (Klinik) eingetroffen war und dem Beschwerdeführer die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung eröffnet hatte, eskalierte die Situation. Der Beschwerdeführer folgte ihr ins Büro mit den Worten, er wolle ihr noch etwas zeigen. Er nahm sein Handy hervor und rief seine Tante an. Anschliessend trat er mit dem Handy im Sprechmodus zu ihr hinter die Theke und drückte sie mit der einen Hand an die Wand und mit der anderen würgte er sie. Von den damit verbundenen Geräuschen aufgeschreckt, begab sich D.________ ebenfalls ins Büro. Nachdem sie den Beschwerdeführer angeschrien und ihn von Dr. F.________ mit Körpereinsatz zu trennen versucht hatte, riss der Beschwerdeführer D.________ an den Haaren zu Boden. Danach wandte er sich wieder Dr.

3 F.________ zu und drückte diese erneut an die Wand und würgte sie. E.________ hörte von der Küche aus ein Winseln und die Schreie von D.________ «Stopp, A.________, ufhöre». Sie eilte ins Büro und konnte den Vorfall gerade noch wahrnehmen. Weiter konnte sie beobachten, dass der Beschwerdeführer nach ihrem Eintreffen von Dr. F.________ abliess und die am Boden liegende D.________ mit Händen und Füssen zu traktieren begann. Nachdem E.________ den Beschwerdeführer mehrmals angeschrien und zum Verlassen des Vorraumes aufgefordert hatte, liess er von D.________ ab und verliess schliesslich das Haus. Draussen demolierte der Beschwerdeführer einen Tisch und einen Stuhl und versuchte mit dem Tischbein, eine Scheibe einzuschlagen. Die Polizei überstellte den Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die I.________ (Klinik). Sowohl Dr. F.________ als auch D.________ mussten sich medizinisch abklären und behandeln lassen. Nach der Einweisung des Beschwerdeführers in die I.________ (Klinik) am 12. Mai 2018 kam es wiederholt zu Drohungen gegenüber dem Personal. Am 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in die J.________ (Klinik) verlegt. Am 23. Mai 2018 erfolgte die Rückverlegung in die I.________ (Klinik). Bereits am 24. Mai 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer erneut aggressiv. Er hob einen Stuhl gegen eine betreuende Person. Diese sah sich deswegen veranlasst, den Alarm auszulösen. Das Betreuungsteam beschloss in der Folge, den Beschwerdeführer übers Wochenende zu fixieren und die Fixierung am 28. Mai 2018 neu zu evaluieren. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Einzig in Bezug auf die Drohungen wird in der Beschwerde geltend gemacht, Drohungen gegenüber Dritten seien nicht erfolgt bzw. sie dürften nicht ernst genommen werden. Damit besteht der dringende Tatverdacht der einfachen Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens. 4. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO besteht Ausführungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Drohung kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Deliktes. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten begangen werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhan-

4 denen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.3.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 sowie BGE 137 IV 122 E. 5.2). 5. 5.1 Wie die Ausführungen zum Sachverhalt zeigen, handelt es sich nicht um eine Bagatelle. Entsprechend wurde das Strafverfahren nicht «nur» wegen einfacher Körperverletzung, sondern auch wegen Gefährdung des Lebens eröffnet. Die glaubhaften und grundsätzlich nicht bestrittenen Aussagen der beiden Opfer und der Auskunftsperson bestätigen ebenfalls, dass es sich um eine ernste und gefährliche Situation handelte. Das Opfer Dr. F.________ fand später ein ganzes Büschel Haare am Boden, welches von ihr stammte. Sie erlitt äusserliche Schwellungen am Hals und litt an Nackenschmerzen und Schluckweh. Sie habe kurz daran gedacht, ob sie das überlebe. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, S. 3 Z. 74 und 90 f., 112 ff.). E.________ sagte am 17. Mai 2018 aus, es sei wirklich brutal gewesen und sie habe nur Angst gehabt, dass die Situation schrecklich enden könne. Sie habe die Angriffe als äusserst lebensbedrohlich empfunden. Es sei um Leben und Tod gegangen und sie sei froh, dass nichts Schlimmeres passiert sei (S. 4 f., Z. 126 ff., 151 f.). Aus dem Berichtsrapport der Polizei vom 16. Mai 2018 geht hervor, dass D.________ eine Schramme im Gesicht hatte und sich aktuell wegen des erlittenen Schleudertraumas noch in Behandlung befinde. Dass es nicht zu schwereren Verletzungen kam, kann mit Blick darauf auch nur dem Zufall zu verdanken sein. 5.2 Dr. F.________ sagte zudem aus, der Beschwerdeführer sei kontrolliert aggressiv, geplant gewesen. Er habe keine Angstzustände gehabt. Sie habe schon das Gefühl gehabt, dass er genau gewusst habe, was er tue. Kurz vor dem erstmaligen Würgen habe er auf sie freundlich, eigentlich gar nicht angespannt gewirkt. Es sei etwas befremdlich gewesen, als die Polizei eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer sei wieder ruhig gewesen und habe sich sogar freundlich gezeigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, S. 5, Z. 181 ff., S. 2, Z. 54, S. 4, Z. 137 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher schwierig einzuordnen. Jedenfalls scheint es nicht einfach mit dem Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation erklärbar zu sein. Für die Opfer war sein Verhalten weder voraussehbar noch berechenbar. Von einer Minute auf die andere kann sich seine Gemütslage ohne Vorwarnung von freundlich zu gewalttätig, aggressiv ändern (vgl. auch Einvernahmeprotokoll D.________ vom 15. Mai 2018, S. 2, Z. 50 ff.). Dies bestätigen auch die Einträge in der Dokumentation der I.________ (Klinik) (vgl. Dokumentation Ausdruck der I.________ (Klinik) vom 29. Mai 2018). So ist der Notiz vom 24. Mai 2018, 19.45 Uhr, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit freundlich und gut führbar sei. Bereits eine Stunde später findet sich ein Eintrag, wonach der Beschwerdeführer gegen die Wand geschlagen habe, verbal aggressiv geworden sei und einen Stuhl aufgehoben habe. Es sei nicht eruierbar, weshalb der Beschwerdeführer aufbrausend sei. Um 22.23 Uhr wurde dann aufgrund fehlender Sicherheit für das Pflegepersonal und Äusserung von konkreten Drohungen entschieden, eine 5-Punkte-Fixierung vorzunehmen. Eine Ansprache sei nicht mehr

5 möglich gewesen. Acht Polizisten mit Schild seien beim Betreten des Zimmers vorausgegangen. 5.3 Aufgrund der unbestrittenen Vorfälle vom 12. Mai 2018 sowie dem anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers in der I.________ (Klinik) besteht die ernsthafte Befürchtung, er könne ein schweres Verbrechen begehen. Die inkriminierten Handlungen stellen eine konkludente Drohung dar. Aus diesen ergibt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht auch die Ernsthaftigkeit der Drohung. Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann nicht als «normale» Drohung eines psychisch kranken Patienten beurteilt werden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung erscheint aufgrund der Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände aktuell als sehr hoch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich etwas beruhigt zu haben scheint, wie er mit Verweis auf die Dokumentation der I.________ (Klinik) vorbringt. Die Vorgeschichte zeigt eindrücklich, dass sich dies rasch ändern kann. Zudem bestätigen auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers, dass er nicht zum ersten Mal gewalttätig geworden ist. Eine psychiatrische Begutachtung ist unabdingbar und wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben. Ein Vorabgutachten wird bis zum 25. Juli 2018 erwartet. Sobald dieses vorliegt, werden die zuständigen Behörden dieses für die Überprüfung der Ausführungsgefahr beizuziehen haben. Bis dahin ist die Annahme von Ausführungsgefahr nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH geltend, die Haft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr stelle nur eine Sofortmassnahme dar, die von anderen Instrumenten abgelöst werden sollte, genannt werde dabei ausdrücklich die fürsorgerische Unterbringung (Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 226 StPO; auch dieser Meinung: BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in: ASR - Abhandlungen zum Schweizerischen Recht Band/Nr. 822,

6 2016, S. 135). Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr kann tatsächlich nur eine Übergangslösung darstellen. Das bedeutet aber nicht, dass eine fürsorgerische Unterbringung die Untersuchungshaft in jedem Fall ablöst bzw. für letztere kein Platz mehr besteht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz des Betroffenen und nicht seiner Umgebung. Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr kann die fürsorgerische Unterbringung daher nicht den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen, zumal die Sicherheitsvorkehren in Therapieanstalten im Allgemeinen nicht denjenigen in Haftanstalten entsprechen (vgl. DUMITRESCU, Die Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO, Praktische Fragestellungen zum Haftgrund der Ausführungsgefahr, in: AJP 3/2015, S. 455 f.). Zwar kann es in einzelnen Fällen sachgerecht und verhältnismässig sein, dass die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den verantwortlichen Behörden und Ärzten eine Person vorerst in der fürsorgerischen Unterbringung belässt und vorderhand auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet. Eine fürsorgerische Unterbringung ist aber nicht grundsätzlich und in jedem Fall geeignet, der Ausführungsgefahr hinreichend zu begegnen. Dies bestätigt der Fall des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte, nachdem es am 24. Mai 2018 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in der I.________ (Klinik) erneut zu einem Zwischenfall gekommen war und sich gezeigt hatte, dass diese Unterbringung nicht geeignet ist (vgl. vorangehende Ausführungen). 6.3 Es besteht die erhebliche Gefahr, dass es wieder zu vergleichbaren Zwischenfällen kommt, welche einen schlimmeren Ausgang nehmen. Dabei können sowohl die betreuenden Fachkräfte als auch andere Patienten betroffen sein. Dieser Gefahr kann im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht genügend Rechnung getragen werden. Die Haftvoraussetzungen nach Art. 221 StPO sind gegeben. Eine bereits bestehende fürsorgerische Unterbringung ändert daran nichts. Erst gestützt auf das Vorabgutachten wird beurteilt werden können, ob und allenfalls wie das vom Beschwerdeführer ausgehende unkontrollierte Aggressionsverhalten mit anderen Massnahmen wirksam gebannt werden kann. Ersatzmassnahmen sind jedenfalls zurzeit nicht ersichtlich und werden denn auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, dass das Verfahren verzögert geführt werde oder die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteige. Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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