Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 14 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Dezember 2017 (BJS 15 5167)
2 Erwägungen: 1. Am 11. Dezember 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einstellungsverfügung. In ihrer Stellungnahmen vom 23. Januar 2018 respektive 1. Februar 2018 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft respektive der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei genötigt worden. Der Beschuldigte habe Gewalt angewendet und Geld gefordert. Der Beschuldigte habe ihn nicht am Kragen gepackt, weil er ihn von E.________ habe fernhalten wollen, sondern weil es ihm zu bunt geworden sei und der Beschwerdeführer seiner Aufforderung nicht habe nachkommen wollen. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach das Am- Kragen-Packen erst in einer zweiten Phase erfolgt sei und nicht der Eintreibung einer Geldforderung gedient habe, sei aktenwidrig. Das Obergericht habe im Urteil SK 16 72 vom 11. November 2016 festgehalten, dass der Beschuldigte vehement Schadenersatz gefordert und die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt habe. Das Obergericht habe diese Beschränkung der Bewegungsfreiheit als widerrechtlich i.S.v. Art. 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) qualifiziert und erkannt, dass der Beschwerdeführer sich deswegen in einer Notwehrlage befunden habe und zur Abwehr berechtigt gewesen sei. Es habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten angegriffen worden sei, als dieser ihn gepackt und die Faust erhoben habe. Eine klare Straflosigkeit hinsichtlich einer Nötigung liege nicht vor. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte Schadenersatz gefordert und den Beschwerdeführer am Kragen gepackt habe. Die Frage sei aber, in welchem Zusammenhang sich dies abgespielt habe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei auf seine Forderung nach Geld gar nicht eingegangen sei und habe ihn in Richtung des Autos gedrängt. Dann sei es ihm zu bunt geworden. Er habe ihn am Kragen gepackt und gesagt «der Kolleg isch nid do, gib mir jetz d’Kohle für d’Chötti» (pag. 796 Z. 333). Daraus lasse sich nicht eindeutig ableiten, ob die Tätlichkeit der Durchsetzung der Forderung hätte dienen sollen oder den Zweck verfolgt habe, den Beschwerdeführer von
3 E.________ fernzuhalten. Der Griff an den Kragen könne nicht eindeutig der Durchsetzung der Geldforderung für die kaputte Kette zugeordnet werden. Wahrscheinlicher sei die Tätlichkeit erfolgt, um den Beschwerdeführer von E.________ fernzuhalten. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nicht genötigt gefühlt und es sei keine nötigende Gewalt angewendet worden. Der Beschwerdeführer erinnere sich nicht daran, vom Beschuldigten genötigt worden zu sein oder dass dieser überhaupt etwas gesagt habe. Sein Aussageverhalten sei relevant für die Intensität des Zwangsmittels für den Nötigungsversuch. Da sich der Beschwerdeführer an nichts erinnern könne, liege der Schluss nahe, dass die Handlung des Beschuldigten zu wenig intensiv gewesen sei, um die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Zur Intensität des Angriffs äussere sich auch das Obergericht. Es führe aus, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase mehrfach nach E.________ verlangt habe und ihm der Beschuldigte eher lästig gewesen sei und im Weg gestanden habe, denn als echte Bedrohung erschienen sei (Urteil SK 16 72, S. 122). Auf das Festhalten habe der Beschwerdeführer mit Kopfnüssen und mit einem Messerstich reagiert. Dieses übermässige Abwehrverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer in seiner Willensbetätigung nicht eingeschränkt gewesen sei. Ferner habe der Vorfall vom Moment an, als der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, bis zum Fusstritt gegen den tödlich verletzten E.________ nur knapp vier Minuten gedauert (Urteil SK 16 72, S. 115). Der Griff an den Kragen könne also nur kurz gedauert haben. 5. Der Beschuldigte schliesst sich zusammengefasst den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, bereits in der Einvernahme vor der Hafteröffnung habe der Beschuldigte erklärt, Geld verlangt zu haben (pag. 767 Z. 47 ff.). Erst in den folgenden Einvernahmen habe der Beschuldigte seine Handgreiflichkeiten dem Schutz von E.________ zugeschrieben. Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft sei es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer von E.________ habe fernhalten wollen. Auch damit habe er sich aber der Nötigung strafbar gemacht: Indem er den Beschwerdeführer am Kragen gepackt und ihm den Weg zu E.________ versperrt habe, habe er dessen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft bringe weiter vor, der Beschwerdeführer habe die Nötigungssituation nicht wahrgenommen. Auch dies treffe nicht zu: Der Beschwerdeführer könne sich kaum daran erinnern, weil er alkoholisiert gewesen sei. Das sei genau so aktenkundig wie die Motivation des Beschuldigten, zum Beschwerdeführer zurückzukehren und ihn sich vorzuknöpfen. Der Beschuldigte selbst habe anlässlich der Hafteröffnung ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer «für einige Zeit am Kragen hielt » (pag 778 Z. 151). 7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei-
4 ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Straftatbestand dient dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung (BGE 129 IV 8). Hinsichtlich der für die Tatbestandsmässigkeit erforderlichen Intensität der Gewalt ist verlangt, dass diese geeignet ist, die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu beeinträchtigen. Ob ein Zwangsmittel ausreichend ist, um das Opfer zu nötigen, bestimmt sich nach einem relativen Massstab. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (TRECH- SEL, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 42 E. 3a). Ausserdem muss das Opfer die Zwangssituation wahrnehmen, damit eine Verletzung seiner Freiheit auf Willensbildung oder Willensbetätigung bejaht werden kann (TRECHSEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 181 StGB). Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc. In solchem Verhalten kann Nötigung oder Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 181 StGB.) 7.1.2 Vor dem Hintergrund des in dubio pro duriore-Grundsatzes ist eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO, wie es die Staatsanwaltschaft verfügte, eher nicht angängig. Zwar liegt keine vollendete Nötigung vor. Weder wurde Geld für die kaputt gegangene Kette übergeben noch liess sich der Beschwerdeführer durch das Am-Kragen-Packen davon abhalten, zu E.________ zu gelangen und diesen zu töten. In Berücksichtigung der tatnahen und damit besonders ausagekräftigen Aussagen des Beschuldigten scheint es jedoch nicht völlig unwahrscheinlich, dass ein Sachgericht sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Nötigung bejahen würde (pag. 767 Z. 47 ff: Der Typ hat dann gefragt, ‚wo isch Deine Kolleg?‘ Ich habe dem Typen gesagt, mein Kollege sei nach Hause gegangen. Darauf habe ich den Typen am Kragen gepackt und ihm gesagt, er solle ‚Kohle füremache‘, das ginge nicht.; pag. 778 Z. 146 ff.: Er fragte uns, wo unser Kollege wäre. Ich antwortete, dass dieser zu Hause sei. Er wollte in Richtung meines Autos gehen. Ich hielt ihn zurück, indem ich ihn oben am Kragen gepackt hatte. Ich sagte ihm, dass er meine zerrissene Halskette bezah-
5 len soll. Das wäre das Minimum.; pag 796 Z. 333 ff.: Als es mir dann zu bunt wurde, nahm ich den „Glatzkopf“ mit meiner linken Hand am Kragen und sagte zu ihm: „der Kolleg isch nid do, gib mir jetz d’Kohle für d’Chötti. [Hervorhebungen hinzugefügt]). Es mag zwar sein, dass der Wille des Beschwerdeführers auf freie Willensbildung und -betätigung durch die Tätlichkeit des Beschuldigten nicht gebrochen wurde. Jedoch kann es für die Annahme eines strafbaren Nötigungsversuchs ausreichen, wenn der Beschuldigte einen Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandselemente aufwies und die grundsätzlich für eine Nötigung geeigneten Handlungen ausführte – hier also das Am-Kragen-Packen und das Nach-Geld-Verlangen sowie das Zurückhalten vor E.________. Sowohl die vom Störer (Beschuldigten) ausgelöste Zwangsintensität und als auch die Dauer der Tätlichkeit waren prinzipiell geeignet, die Handlungsfähigkeit des Opfers (des Beschwerdeführers) einzuschränken. Mit Blick auf das Nachstehende kann die Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO jedoch letztlich offengelassen werden. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. In BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. äusserte sich das Bundesgericht dazu wie folgt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 14 156 vom 10.11.2014 E. 6.3): Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (Botschaft, a.a.O., 2064 Ziff. 213.31; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 20 zu Art. 52 StGB; ders., a.a.O., N. 26 vor Art. 56 ff. StGB; vgl. ferner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB). Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 52 StGB). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB; DUPUIS UND ANDERE, Code pénal, Bd. I, 2008, N. 4 zu Art. 52 StGB; DANIEL JOSITSCH, Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100/2004 S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB). Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RI- KLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung ("exemption de peine"; "impunità") kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftig-
6 keit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (RIKLIN, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 52 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 7 N. 5; SCHWARZENEGGER UND ANDERE, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 63; STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2007, N. 1 zu Art. 52 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 52 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 StGB; vgl. auch Botschaft, a.a.O., 2064 Ziff. 231.31; ferner für das österreichische Recht HANS VALENTIN SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2000, N. 26 zu § 42 österr. StGB). Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 52 StGB). 7.2.2 Die Tatbestandselemente der geringfügigen Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sind kumulativ erfüllt: Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung des Beschwerdeführers als geschütztes Rechtsgut höchstens marginal eingeschränkt wurde. Der Beschuldigte packte den Beschwerdeführer einerseits am Kragen, um Schadenersatz für die von diesem zerstörte Halskette zu erhalten. Andererseits packte er den Beschwerdeführer, um ihn davon abzuhalten, mit E.________ eine (im Endeffekt tödlich endende) Rauferei zu beginnen. Folglich war sein Handeln weder besonders verwerflich – im Gegenteil – noch handelte er aus niederen Beweggründen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten betrunken waren und bereits vorgängig aneinandergerieten, sodass insgesamt von einer äusserst geringfügigen Schuld des Beschuldigten auszugehen ist. Die Tatfolgen inklusive deren Auswirkungen für den Beschwerdeführer auf der anderen Seite sind ausgesprochen gering, soweit solche überhaupt vorhanden sind. Zwar attestierte das Obergericht im Urteil SK 16 72 dem Beschwerdeführer durch den Angriff des Beschuldigten richtigerweise eine Notwehrlage (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018, in welchem das Bundesgericht die Beschwerde vollständig abwies). Indessen ist ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen des Beschuldigten nicht (bewusst und in erinnerungsfähiger Weise) wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht daran zu erinnern, vom Beschuldigten zu etwas genötigt worden zu sein oder dass dieser bei der Auseinandersetzung überhaupt etwas zu ihm gesagt hatte. So gab der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 zu Protokoll, er wisse nicht mehr genau, ob er zu diesem Zeitpunkt etwas zum Beschuldigten gesagt habe. Er könne auch nicht sagen, ob der Beschuldigte noch etwas gesagt habe (pag. 673, Z. 637 f.). Später bestätigte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aussagen und wollte keine Ergänzungen machen (EV Beschuldigter vom 24. April 2014, pag. 693). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2015 betonte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht wisse, was der Beschuldigte von ihm gewollt habe und er sich nicht daran erinnere, ob der Beschuldigte etwas zu ihm gesagt habe (S. 15 Protokoll HV, Z. 4 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das «am Kragen gepackt und angeschnauzt werden» problemlos überwinden konnte. Ohne grösseren Widerhand hat er sich dagegen erfolgreich gewehrt, indem er Kopfnüsse austeilte, sein Messer zückte und dieses gegen den Beschuldigten einsetzte. Dieses unvermittelte Abwehrverhalten macht
7 ebenfalls deutlich, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Willensbetätigung nie wirklich eingeschränkt war. Schliesslich hatte der Beschuldigte mit Blick auf die erlittene Stichverletzung die schwerwiegenden Folgen seines Handelns selber (und als Einziger) zu tragen. Es besteht daher auch kein Strafbedürfnis. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig (Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 26. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).