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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.05.2018 BK 2018 139

9 maggio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,375 parole·~17 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 139 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei Beschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben betreffend Rechtsverzögerung (BA 15 394)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit September 2015 gegen A.________ (Beschuldigter 1/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall). Am 9. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte das Folgende: 1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, im Verfahren BA 15 394 trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Verteidigung bis dato keinen Entwurf der Anklageschrift erstellt sowie dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährt hat und es somit zu einer Rechtsverzögerung gekommen ist. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, sei unter Ansetzung einer kurzen Frist anzuweisen, die Ausfertigung des Entwurfs der Anklageschrift vorzunehmen bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen sowie demselben vollständige Akteneinsicht zu gewähren (Art. 397 Abs. 4 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer schriftlich um Akteneinsicht ersucht hat und die Staatsanwaltschaft dieses Begehren mit einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt hat. Erst eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Verfügung wäre mit Beschwerde anfechtbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 Akteneinsicht gewährt worden ist. Beim Entwurf des polizeilichen Schlussberichts handelt es sich um ein internes Arbeitspapier. Dieses gehört nicht in die amtlichen Akten. Erst die definitive Version wird der Akteneinsicht zugänglich sein. Die Schlusseinvernahme und die Schlussredaktion des Entwurfs der Anklageschrift werden erst im Nachgang an das Vorliegen

3 des definitiven Schlussberichts erfolgen. Dem Beschwerdeführer ist angesichts der zahlreich durchgeführten Einvernahmen denn auch bekannt, was ihm konkret vorgeworfen wird. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung vor, weil diese trotz mehrmaliger Aufforderung bis anhin keinen Entwurf der Anklageschrift erstellt habe. Die letzte Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft habe am 28. August 2017 stattgefunden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft seit rund 8 Monaten mit der Überprüfung bzw. Fertigstellung des Anzeigerapports beschäftigt sei. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die interne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese führte das Folgende aus: Vorab sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer, A.________, um die Hauptzielperson der Aktion E.________ handelt und gegen ihn ein Strafverfahren wegen mengenmässig, gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei, schwerer Fall, geführt wird. A.________ und seiner Ehefrau werden vorgeworfen, während des Zeitraums von ca. Frühjahr 2015 bis zur Anhaltung der Eheleute A.________ und C.________ am 28. Januar 2016 Kokain sowie Heroin im Mehrkilogrammbereich erworben und weiterveräussert zu haben. Dabei besteht der dringende Verdacht, dass die Drogen von F.________ anlässlich mehrerer Fahrten sowie von G.________ anlässlich mindestens zweier Fahren direkt von H.________(Ortschaft)/I.________(Land) eingeführt und zu A.________ befördert wurden. Gemäss den vorliegenden Erkenntnissen aus den Ermittlungen wurden diese Drogen alsdann an verschiedene Abnehmer in mehreren Kantonen der Schweiz veräussert. Das Entgelt für die Drogen wurde von A.________ und weiteren Tatbeteiligten persönlich bei den Abnehmern abgeholt oder von ihnen am Domizil der Ehegatten A.________ und C.________ in J.________(Ortschaft) entgegengenommen. Das Drogengeld, es handelte sich gemäss den Ermittlungen um einen CHF 250‘000.00 übersteigenden Betrag, lagerten die Ehegatten A.________ und C.________ jeweils in ihrer Wohnung in J.________(Ortschaft), bis es grösstenteils dem Drogenlieferanten F.________ ausgehändigt wurde, der es auftragsgemäss mit seinem Personenwagen in einem eingebauten Versteck aus der Schweiz ausführte und es zum Drogenlieferanten in H.________(Ortschaft) beförderte. Es handelt sich vorliegend um ein äusserst komplexes Verfahren mit interkantonalen sowie internationalen Bezügen, in dessen Rahmen gegen insgesamt 28 mutmassliche Beteiligte ermittelt wurde. Über einen längeren Zeitraum hinweg war eine Kombination von diversen geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere Echtzeit- und Innenraumüberwachungen erforderlich, welche folglich ausgewertet werden mussten. Das Strafverfahren gegen A.________ sowie seine Ehefrau C.________ umfasst aktuell 12 Bundesordner Hauptakten. Besonders hervorzuheben ist, dass der Unterzeichnende in diesem Verfahrenskomplex selber insgesamt 15 Verfahren führt bzw. führte, so namentlich gegen folgende Personen, die teilweise ebenfalls inhaftiert waren bzw. es immer noch sind: - A.________ (BA 2015 394) - C.________ (BA 2015 394; Verfahren vereinigt mit A.________; vormals BA 2015 694) - K.________ (BA 2015 695) - L.________ (BA 2015 220) - M.________ (BA 2016 57) - G.________ (BA 2016 135)

4 - N.________ (BA 2016 58) - O.________ (BA 2016 59) - F.________ (BA 2016 177) - P.________ (BA 2016 237) - Q.________ (BA 2016 156) - R.________ (BA 2016 176) - S.________ (BA 2016 197) - T.________ (BA 2016 424) - U.________ (BA 2016 425). Die Verfahren betreffend die zahlreichen übrigen Personen, deren Taten ebenfalls einen direkten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahrenskomplex aufweisen, werden bzw. wurden durch andere Kantone geführt. Bei der Beurteilung dieser Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das vorliegende Verfahren nicht isoliert zu betrachten, sondern es ist der ganze Verfahrenskomplex der Aktion E.________ miteinzubeziehen. Leider trifft es zu, dass bis dato noch keine definitive Fassung des polizeilichen Schlussberichtes vorliegt. Der für die Aktion E.________ eingesetzte EL-Fall der Kantonspolizei Bern wurde während des hängigen Verfahrens pensioniert. Sein Stellvertreter, der mit der Weiterführung des Verfahrens betraut wurde, war zuständig für die Bearbeitung der Verfahren gegen F.________, L.________ sowie G.________. In den vorliegenden Fall musste er sich aber zuerst einarbeiten, wobei sein Vorgänger ihm und der Staatsanwaltschaft aufgrund seiner Pensionierung nicht mehr für Rückfragen zur Verfügung stand. Der Entwurf des Anzeigerapports, der der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, umfasst mehr als 200 Seiten und erwies sich bei der Prüfung durch die Verfahrensleitung als lücken- und mangelhaft. Es stellte sich unter anderem heraus, dass Beweismittel zu den einzelnen Tatvorwürfen nicht oder nur unvollständig aufgeführt waren. Infolge dieser Mängel muss der Entwurf des Schlussberichts vollständig überarbeitet und ergänzt werden. Die Staatsanwaltschaft hat dem polizeilichen Sachbearbeiter klare Anweisungen gegeben, wie der Bericht zu überarbeiten ist. Da sich der polizeiliche Sachbearbeiter leider nicht ausschliesslich auf die Redaktion des Schlussberichtes konzentrieren kann, weil laufend neue Aufträge aus anderen Verfahrenskomplexen hinzukommen, ist schwer abzuschätzen, wann die definitive Fassung des Schlussberichtes vorliegen wird. Aus heutiger Sicht dürfte dies frühestens Ende Mai 2018 der Fall sein. Wie bei Verfahren im Betäubungsmittelbereich dieses grossen Ausmasses üblich, mussten die Erkenntnisse aus konnexen Verfahren laufend in das gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren eingebracht werden, was zwangsläufig zu Verzögerungen führte. Beispielsweise wurden die mutmasslichen Drogenlieferanten von A.________ erst Monate später angehalten (F.________ rund 5 Monate später, G.________ rund 10 Monate später). Wie erwähnt waren auch ausserkantonale und ausländische Behörden in die Ermittlungen involviert, was ebenfalls regelmässig zu Verzögerungen führte. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe, die gegen A.________ erhoben werden – im Falle eines Schuldspruches ist mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren zu rechnen – schien es vertretbar und war aufgrund des Beschleunigungsgebotes auch erforderlich, andere Haftfälle aus der Aktion E.________, bei denen weniger lange Freiheitsstrafen zu erwarten waren bzw. sind, prioritär zu behandeln. Bei Anfragen der Verteidigung informierte die Staatsanwaltschaft jeweils über den aktuellen Stand der Bearbeitung und die nächsten Etappenziele. Dass sich der Termin, den sich die Verfahrensleitung für die Ausarbeitung des Entwurfs der Anklageschrift gesetzt hatte, nachträglich, trotz aller Bemühungen,

5 als zu optimistisch herausstellte, liegt daran, dass der Aufarbeitungsaufwand weit grösser ist, als ursprünglich angenommen. Die Kantonspolizei konnte der Staatsanwaltschaft aus zwar nachvollziehbaren, aber deswegen nicht weniger bedauerlichen Gründen, insbesondere bei der Auswertung der Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen nicht die Unterstützung bieten, die bei solchen Verfahrenskomplexen normalerweise erbracht wird. Die Erstellung der Anklageschrift ist eng mit der Fertigstellung des Anzeigerapports verbunden. Erst wenn der Schlussbericht der Kantonspolizei vorliegt, kann die Schlussredaktion des Entwurfs der Anklageschrift an die Hand genommen werden. Die Staatsanwaltschaft versichert aber, dass alles unternommen wird, das Verfahren so rasch als möglich voranzutreiben, damit der Entwurf der Anklageschrift erstellt und die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers zeitnah durchgeführt werden kann. […]. Davon, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren verschleppt und nicht genügend vorangetrieben hat, kann nicht die Rede sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Schlussphase einer umfangreichen Untersuchung die Staatsanwaltschaft mit Arbeiten beschäftigt ist, welche von aussen nicht unbedingt wahrnehmbar sind. Die Staatsanwaltschaft blieb in casu nie untätig, was der Verteidigung aufgrund der telefonischen Kontakte bekannt war. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, es könne nicht davon abstrahiert werden, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren Bestandteil eines ganzen Verfahrenskomplexes sei. Insbesondere nicht zu beanstanden sei daher eine Priorisierung der Haftfälle dieses Komplexes mit Blick auf die Dringlichkeit, die sich aus den voraussehbaren, unterschiedlichen Strafmassen ergebe. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen sei bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Elemente könne nicht davon gesprochen werden, dass es zu einem Verfahrensstillstand gekommen sei, der als Rechtsverzögerung betrachtet werden könnte. 3.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe

6 im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUM- MERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 3.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Staatsanwaltschaft nicht in allen Teilen anschliessen. Es mag zutreffen, dass das vorliegende Verfahren komplex und zeitaufwändig ist. Auch sind die Ausführungen betreffend die Berücksichtigung von prioritär zu behandelnden Haftfällen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei der zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017 eine beschuldigte Person betraf, welche – anders als vorliegend – nicht inhaftiert war. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Oktober 2017 betreffend die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen ausgeführt, dass sie derzeit daran sei, den äusserst umfangreichen Entwurf des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern zu prüfen. Sobald die definitive Fassung des Anzeigerapports vorliege, könne die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vorbereitet werden. Nach deren Durchführung könne die Anklageschrift redigiert und die Anklageerhebung vorbereitet werden. Im vorliegenden Verfahren werden demnach derzeit keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen. Die Untersuchung scheint weitestgehend abgeschlossen zu sein. Die letzte eigentliche Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft war die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und R.________ am 28. August 2017. Seither fanden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Beweiserhebungen mehr statt. Es konnte folglich spätestens zu diesem Zeitpunkt mit dem Redigieren des Anzeigerapports begonnen werden. Am 1. März 2018 fand zwar noch eine Einvernahme von V.________ statt. Dessen Befragung erfolgte aber nicht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Auch die letzte Einvernahme der von der Staatsanwaltschaft erwähnten mutmasslichen Drogenlieferanten F.________ fand am 17. August 2017 resp. diejenige von

7 G.________ am 8. März 2017 statt. Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Staatsanwaltschaft erstmals der Entwurf des Anzeigerapports vorgelegen hat und wann dieser zur Ergänzung an die Kantonspolizei Bern zurückgewiesen wurde. Entsprechendes wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer internen Stellungnahme nicht dargetan. Im Haftverlängerungsantrag vom 20. Juli 2017 wurde der Entwurf des Anzeigerapports bereits erwähnt und es wurde ausgeführt, dass es diesen noch zu prüfen gelte. Zum Zeitpunkt des letztmaligen Haftverlängerungsantrags vom 19. Oktober 2017 war die Staatsanwaltschaft diesen offenbar bereits am prüfen. Die Staatsanwaltschaft ist demnach mindestens seit rund 7 Monaten mit der Überprüfung bzw. Fertigstellung des Anzeigerapports beschäftigt. Diese Zeitspanne erscheint – insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seit August 2017 keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr stattfanden und es sich vorliegend zudem um einen Haftfall handelt – auch unter Berücksichtigung von prioritär zu behandelnden Haftfällen (gemäss Aktenlage waren nebst den vorliegend Beschuldigten lediglich 5 weitere Personen der von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren der Aktion E.________ im Jahr 2016 resp. im Sommer 2017 in Haft) als zu lange. Auch wenn es sich beim Entwurf des Anzeigerapports offenbar um einen umfangreiches Schriftstück handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser innert weniger Monate überprüft und fertiggestellt worden wäre. Es ist insbesondere nicht einzusehen, weshalb die Überarbeitung des Anzeigerapports (Aufführung der vollständigen Beweismittel zu den einzelnen Tatvorwürfen) mehrere Monate dauern soll, zumal die Staatsanwaltschaft dem polizeilichen Sachbearbeiter offenbar klare Anweisungen gegeben hat, wie der Bericht zu überarbeiten sei. Dieser Verfahrensschritt hätte innert wesentlich kürzerer Zeit abgeschlossen werden müssen. Was die Staatsanwaltschaft in ihrer internen Stellungnahme vorbringt, vermag an der Verletzung des Beschleunigungsgebots nichts zu ändern. Soweit sie auf die Umstände der Pensionierung des ursprünglichen EL-Fall sowie die damit verbundene Einarbeitung des neu zuständigen Polizisten verweist, welche zu einer Verzögerung in der Fertigstellung des Anzeigerapports geführt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren vermögen (vgl. E. 3.3 hiervor). Staatliche Behörden sind verpflichtet, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (vgl. BGE 107 Ib 3c mit Hinweisen; SUMMERS, a.a.O., N. 14 zu Art. 5 StPO). Vorliegend wäre eine frühzeitige Organisation des weiteren Vorgehens im Hinblick auf die zu erwartende Pensionierung des damals zuständigen polizeilichen Sachbearbeiters möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft führte selbst aus, dass dessen Stellvertreter für die Verfahren von F.________, L.________ und G.________ zuständig gewesen sei. Dabei handelt es sich ebenfalls um Verfahren, welche der Aktion E.________ zugeordnet werden können. Es wäre folglich eine vorzeitige Absprache vor der Pensionierung möglich gewesen. Die Pensionierung war nicht bloss vorübergehend oder unvorhersehbar. Eine mangelnde Organisation der mit dem vorliegenden Fall betrauten Behörden darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Auch der Umstand, dass der Aufarbeitungsaufwand, insbesondere die Auswertung der Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen, offenbar weit grösser war als ursprünglich erwartet, ändert nichts daran, dass die Überprüfung

8 und Überarbeitung des Anzeigerapportentwurfs übermässig lange dauerte. Es ist davon auszugehen, dass die Auswertungen zwischenzeitlich erfolgten. Diese können folglich nicht mehr zur Begründung einer Verzögerung der Fertigstellung des Anzeigerapports herangezogen werden können. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehen derzeit noch die Fertigstellung des Anzeigerapports sowie die Schlusseinvernahme und die Anklageschrift aus. Die Schlusseinvernahmen und der Schlussredaktion des Entwurfs der Anklageschrift können offensichtlich erst angegangen werden, wenn die definitive Version des Anzeigerapports vorliegt. Es ist daher nicht erkennbar, mit welchen weiteren Arbeiten die Staatsanwaltschaft derzeit in der Schlussphase der umfangreichen Untersuchung noch beschäftigt sein soll, welche von aussen nicht unbedingt wahrgenommen werden könnten. Entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht weiter erläutert. Nach dem Gesagten ist die Dauer von 7 Monaten für die Überprüfung und Überarbeitung des Anzeigerapportentwurfs mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar. Es ist demnach antragsgemäss festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass bereits die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausreicht, damit der Anzeigerapport nunmehr umgehend fertiggestellt und das Verfahren mit der für das Haftverfahren gebotenen Beschleunigung abgeschlossen wird. Eine Fristansetzung im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO, innert welcher die Ausfertigung des Entwurfs der Anklageschrift vorzunehmen und dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, erscheint zur beförderlichen Behandlung nicht notwendig. 3.5 Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache durch. Auf den Antrag betreffend Akteneinsicht konnte indes nicht eingetreten werden. Zudem erschien es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft eine Frist im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO anzusetzen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (2/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/3, ausmachend CHF 300.00, auferlegt. 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (2/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt W.________ Bern, 9. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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