Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 118 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (W 2017 102)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Am 21. März 2018 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft ein. Darin beantragte sie u.a., die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich die nächsten Verfahrenshandlungen vorzunehmen und das Strafverfahren voranzutreiben. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt D.________ nahm am 17. April 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben bzw. kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die verlangten Massnahmen mittlerweile getätigt worden seien. Nach gewährter Akteneinsicht zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 30. April 2018 zurück. Gleichzeitig beantragte sie, dass mit Blick auf das staatsanwaltliche Vorgehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Bern zu tragen seien und ihr für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. Mai 2018 zum Kosten- und Entschädigungspunkt Stellung und verlangte die Abweisung des beschwerdeführerischen Begehrens. 2. Infolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der konkreten Umstände wird von einer Kostenauferlage an die Beschwerdeführerin abgesehen. Zwar trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile die gewünschten Massnahmen ergriffen hat. In zeitlicher Hinsicht fällt aber auf, dass diese mehrheitlich (d.h. abgesehen von Editionsaufforderungen gegenüber der E.________ Bank im Oktober/November 2017 und einer Edition bei der Steuerverwaltung im Februar 2018) erst am 19. März 2018 (Grundbuchsperre [Aufhebung: 20. März 2018]), am 20. März 2018 (Kontosperre), am 21. März 2018 (Auftrag an Polizei zur Hausdurchsuchung) und am 26. März 2018 (Edition bei E.________ Bank) getätigt worden sind. Die Beschwerdeführerin hatte sich vorher mehrmals an die Staatsanwaltschaft gewandt und um zügige Behandlung bzw. um Sicherungsmassnahmen ersucht. Aktenkundig sind die Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. November 2017, 22. Dezember 2017, 28. Dezember 2018, 30. Januar 2018, und 22. Februar 2018 (nicht aktenkundig sind angebliche, aber unbestritten gebliebene Telefonate vom 6. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 19. Januar 2018). Auf die letzten drei Eingaben hat die Beschwerdeführerin keine Reaktion erhalten. Dass sie in einer erneuten Eingabe vom 12. März 2018 der Staatsan-
3 waltschaft eine Frist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen angesetzt hat (bis 20. März 2018) und im Fall des weiteren Untätigbleibens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt hat, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Ferner ist verständlich, dass sie vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde von einer weiteren Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft abgesehen hat. Der Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht auf Eingaben der Beschwerdeführerin reagiert, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. Auch wäre es mit wenig Aufwand verbunden gewesen, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, dass die Anordnung von Massnahmen kurz bevorstehen. Gestützt auf das Verhalten des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren darf angenommen werden, dass dieser von der Einreichung einer Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde abgesehen hätte, wenn er gestützt auf seine vorgenannten Eingaben über den Stand des Verfahrens informiert worden wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden demnach vom Kanton Bern getragen. Diese werden mit Blick auf den bisherigen Aufwand im Beschwerdeverfahren bestimmt auf CHF 600.00. Der Beschwerdeführerin ist ferner vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Kostennote vom 18. Mai 2018 einen Aufwand von 12 Stunden aus, ausmachend CHF 3‘000.00. Dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer übersetzt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft einen Betrag von CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im unteren Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1‘500.00, zuzüglich MWST (Spesen wurden nicht separat ausgewiesen), als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘615.50 auszurichten.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird durch Rückzug der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘615.50 (inkl. MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie des Rückzugs) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.