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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.01.2018 BK 2017 535

11 gennaio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,153 parole·~26 min·1

Riassunto

Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 535 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch/Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Dezember 2017 (ARR 17 495)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Beschimpfung, Drohung etc. Am 19. Mai 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Das Zwangsmassnahmengericht wies in der Folge zwei Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 31. Oktober 2017. Mit Entscheid vom 3. November 2017 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 30. Januar 2018 verlängert. Am 25. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Staatsanwaltschaft erneut seine Haftentlassung. Auf Antrag des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde das Haftentlassungsgesuch bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens sistiert. Nachdem das Gutachten eingegangen war, wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 das Haftentlassungsgesuch ab, bestimmte, dass die Untersuchungshaft fortgeführt werde und verlängerte diese antragsgemäss um drei Monate, d.h. bis am 19. März 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 29. Dezember 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 3. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 8. Januar 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete An-

3 haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörde somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Gleiches gilt für geltend gemachte Rechtfertigungsgründe. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob die beschuldigte Person in Notwehr gehandelt hat. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3, sowie 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Seit mehreren Monaten besteht zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und D.________ (nachfolgend: Privatkläger) und E.________ andererseits ein Konflikt. In diesem Zusammenhang wurden von allen drei Personen bereits mehrere Strafanzeigen eingereicht, namentlich wegen Beschimpfung, Drohung etc. Am 16. Mai 2017 gegen 20:45 Uhr kam es in F.________(Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung dem Privatkläger mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm mehrere Stich- und Schnittverletzungen zugefügt zu haben, insbesondere eine Stichverletzung im Brustbereich. Der Privatkläger musste von der Ambulanz ins Spital gebracht werden, wo seine Wunde genäht wurde. Der Beschwerdeführer verliess den Tatort und wurde von der Polizei ungefähr vier Stunden später an seiner Wohnadresse aufgefunden. Dr. med. G.________, welche sowohl den Beschwerdeführer als auch der Privatkläger untersuchte, stellte bei beiden Person Verletzungen fest. Der Privatkläger erlitt eine Hautdurchtrennung unterhalb der linken Achselhöhle am Brust-

4 korb, Hautdurchtrennungen an den Händen und am linken Oberschenkel, Hautvertrocknungen an den Unterarmen und am Rumpf, eine Rötung am Oberbauch rechts sowie eine Hautabschürfung am linken Unterarm. Die Stichverletzung am Brustkorb hätte gemäss Dr. med. G.________ bei einem tieferen Eindringen mit einem scharfen Gegenstand zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen führen können. In der vorerwähnten Hautdurchtrennung hätten sich zudem wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe) befunden, deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätten haben können. Der Beschwerdeführer erlitt Hautrötungen und Hauteinblutungen sowie Hautdurchtrennungen an der rechten Handinnenfläche sowie am linken Handrücken. Die mutmassliche Tatwaffe, das Messer, konnte in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 an, dass es sich dabei um das Messer handle, das er anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bei sich gehabt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde den dringenden Tatverdacht. Er bringt vor, er fühle sich nicht schuldig. Er sei am 16. Mai 2017 nicht gewalttätig gewesen, sondern habe sich lediglich gegen den Privatkläger verteidigt. Er sei nicht nur bedroht, sondern auch am Anfang dieser Auseinandersetzung mehrmals mit «Fusstritten» getreten worden. Der Verteidiger verwies auf die Einvernahme des Zeugen J.________, des Beschwerdeführers sowie des Privatklägers. Die Entfaltung der physischen Aggression sei eindeutig. Der Beschwerdeführer sei rückwärts umgefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der Privatkläger mehrere Male am Oberkörper getreten. Der Privatkläger anerkenne, dass er keine Fusstritte vom ihm erhalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befunden habe. 3.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Privatklägers zum Tathergang stehen einander diametral gegenüber: Der Privatkläger gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 sinngemäss zu Protokoll, dass er am 16. Mai 2017 auf den Beschwerdeführer getroffen sei. Dieser habe ein Messer hervorgeholt und es aufgeklappt. Als er das Messer gesehen habe, sei er von seinem Fahrrad gestiegen und habe dieses zum Schutz vor sich gestellt. Der Beschwerdeführer habe sodann zu ihm gesagt, dass er zu ihm kommen solle, er sei nun tot, und habe versucht, ihm mit dem Messer in den Bauch zu stechen. Er habe deshalb das Schloss seines Fahrrades behändigt und damit versucht, den Beschwerdeführer von sich fernzuhalten. Dabei sei ihm das Schloss aus der Hand gerutscht. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer ihm in diesem Moment mit dem Messer die Verletzung am Brustkorb unter der Achsel zugefügt habe. Daraufhin habe er versucht, den Beschwerdeführer zurückzudrängen, indem er mit seiner Schlüsselkette ins Leere geschlagen habe. Die Kette sei dabei kaputt gegangen und die Schlüssel seien auf den Boden gefallen. Alsdann habe er den Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad zurückgestossen. Der Beschwerdeführer habe das Fahrrad gepackt, daran gezogen und er sei samt dem Fahrrad zu Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe der Beschwerdeführer ihm mit dem Messer in die Finger gestochen. Er habe versucht, dem Beschwerdeführer das Messer wegzunehmen. Dabei habe ihm der Beschwerdeführer

5 wohl die Verletzung auf der rechten Seite zugefügt. Danach sei er auf den Beschwerdeführer gesprungen und habe erneut versucht, ihm das Messer wegzunehmen. Währenddessen seien sie in die «H.________(Fluss)» gefallen. Der Beschwerdeführer habe sich dann auf ihm befunden und ihn unter Wasser gedrückt, wobei er Todesangst erlitten habe. Erst als er wieder nach Luft habe schnappen und eine Passantin aufmerksam machen können, habe der Beschwerdeführer von ihm abgelassen. An der delegierten Einvernahme vom 27. Juli 2017 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen. Er fügte an, dass er sich mit dem Fahrradschloss durch Schwingbewegungen gegenüber dem Beschwerdeführer habe verteidigen wollen. Er habe damit nie auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Er habe zu Beginn, als der Beschwerdeführer das Messer hervorgeholt habe, versucht, ihn mit den Füssen auf Distanz zu halten. Er habe den Beschwerdeführer aber nicht getroffen. Er sei ausgerutscht und zu Boden gefallen. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 21. Dezember 2017 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen. Er gab an, als er auf den Rücken gefallen sei, habe ihm der Beschwerdeführer vielleicht Fusstritte gegeben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 geltend, dass der Privatkläger ihn mit einer Kette mit Schloss angegriffen und er sich nur verteidigt habe. Dabei sei der Privatkläger in sein Messer gefallen und habe sich verletzt. Das Messer habe er zu seiner Verteidigung erst hervorgeholt und geöffnet, als der Privatkläger ihm Schläge gegen den Kopf versetzt habe. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu töten. Weiter führte er aus, er sei der Auffassung, dass E.________ den Privatkläger auf ihn angesetzt habe. Anlässlich der Hafteröffnung vom 17. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, unter Angstzuständen zu leiden. Er habe ständig den Eindruck, verfolgt oder beobachtet zu werden. Er müsse sich deshalb alle zehn Schritte umdrehen. Er könne nirgendwo mehr hin, weil er überall auf den Privatkläger und E.________ treffe. Die beiden würden ihn seit einem Jahr verfolgen. Auf die Frage, weshalb er ein Messer gehabt habe, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er das Messer am 16. Mai 2017 bei sich gehabt habe, weil er von den beiden, d.h. vom Privatkläger und E.________, bedroht worden sei. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Juli 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen. Er gab zu Protokoll, dass er das Messer am 16. Mai 2017 nie eingesetzt habe. Der Privatkläger habe seine Hand gepackt, in welcher er das Messer gehalten habe. In der Folge habe der Privatkläger seine Hand mit dem Messer an dessen Körper gedrückt und sich die fragliche Verletzung selber zugefügt. Der Privatkläger habe ihm aufgelauert, ihn mit einer Metallkette mit Schloss angegriffen und ihm auf den Kopf und Rücken geschlagen. Zudem sei er vom Privatkläger mit den Füssen gegen den Bauch getreten worden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 22. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer erneut zu Protokoll, dass er vom Privatkläger mit einer Kette auf den Kopf und Oberkörper geschlagen worden sei. Er habe ihm mehrmals gesagt, dass er aufhören solle. Der Privatkläger habe ihn sodann mit seinem Fahrrad zu Boden gestossen und mit Fusstritten traktiert. Er habe deshalb sein Messer hervorgenommen, um sich gegen seinen Angreifer zu verteidigen. Er habe gehofft, dass der Privatkläger aufhöre, ihn zu schla-

6 gen, wenn er ihm sein Messer zeige. Dieser habe aber nicht damit aufgehört und sei schliesslich auf ihn gesprungen und habe sich die Stichverletzung unterhalb seiner Achselhöhle so selbst zugezogen. Der Privatkläger verdrehe die ganze Geschichte. Er sei das Opfer gewesen und habe sich nicht einmal gegen den Privatkläger verteidigt oder Gewalt angewendet. Die Melderin und Zeugin, I.________, gab an der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2017 zu Protokoll, dass sie gesehen habe, wie sich die beiden Männer zuerst gestossen und in der Folge geprügelt hätten. Aufgrund der Distanz habe sie allerdings nicht erkennen können, wer was in der Hand gehalten habe. Einer der Männer habe dann das Fahrrad genommen und gegen den anderen gestossen. Als sie dann näher gekommen sei, habe sie die beiden Männer in der «H.________(Fluss)» gesehen. Was genau geschehen sei, habe sie nicht feststellen können. Die beiden Männer seien dann aus dem Wasser gekommen und hätten sich nicht mehr geprügelt. Alsdann habe sie gesagt, dass sie die Polizei gerufen habe, woraufhin der eine Mann mit seinem Hund auf dem Fahrrad davongefahren sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2017 bestätigte I.________ ihre Aussagen. Sie fügte an, der Privatkläger habe immerzu auf Französisch wiederholt, dass der Beschwerdeführer aufhören solle. Zudem konnte sich die Zeugin daran erinnern, dass der Beschwerdeführer ein Fahrrad gepackt und gegen den Privatkläger gedrückt habe. J.________, der den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, deponierte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2017, dass er gesehen habe, wie sich zwei Männer gestossen hätten. Die beiden seien neben einem Fahrrad gestanden und hätten dieses hochgehoben, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei. Einer der beiden Männer sei dann rückwärts umgefallen, wobei der andere mehrmals auf den am Boden liegenden Mann eingetreten habe. Wohin dieser genau getreten habe, könne er nicht sagen, jedoch mit Sicherheit nicht gegen den Kopf. Die Fusstritte hätten es in sich gehabt. Sie seien mit Kraft und Überzeugung ausgeführt worden. Die beiden seien dann zusammen in die «H.________(Fluss)» gerollt. Als sie aus dem Wasser gekommen seien, habe er beim Täter mit der «Adidas-Jacke» eine grosse Schere in der Hand gesehen. Dieser sei beim Anrücken der Polizei mit seinem Fahrrad davon gefahren. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2017 bestätigte J.________ seine Aussagen. 3.5 Bei einer summarischen Würdigung erscheinen die Aussagen des Privatklägers nicht von vornherein als unglaubhaft bzw. können die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als wesentlich glaubhafter bezeichnet werden. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen festzuhalten, dass sich die Aussagen des Privatklägers eher mit den medizinischen Berichten des Instituts für Rechtsmedizin und den darin beschriebenen Verletzungsmustern beider Beteiligten in Einklang bringen lassen als diejenigen des Beschwerdeführers. Auch die Zeugen J.________ und I.________ haben keine Situation beschrieben, in welcher sich eine Person nur verteidigt hat, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Vielmehr hat I.________ ausgesagt, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher auf Französisch immerzu wiederholt habe, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, und sie hat den Beschwerdeführer als «Angreifer» bezeichnet (vgl. Z. 61, 85 ff. des Proto-

7 kolls der Einvernahme vom 30. Oktober 2017). In Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers und entgegen denjenigen des Beschwerdeführers gab I.________ zudem an, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad gepackt und gegen den Privatkläger gestossen habe. J.________ konnte nicht sehen, von wem der Streit ausgegangen war. Auch er beschrieb aber eine wechselseitige Auseinandersetzung (vgl. etwa Z. 60 des Protokolls der Einvernahme vom 16. Mai 2017). Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers fällt auf, dass er anlässlich der Befragungen zwei Versionen schilderte, wie sich der Privatkläger die Verletzungen mit dem Messer selbst zugefügt haben soll. So soll er einerseits ins Messer gefallen sein und andererseits soll der Privatkläger die Hand des Beschwerdeführers – in welcher er das Messer gehalten hatte – genommen haben, um sich die Verletzung so selbst zuzufügen. Insbesondere letztere Version erscheint wenig wahrscheinlich. Es trifft zu, dass der Zeuge J.________ angab, dass einer der Männer zwei bis drei Fusstritte gegen den anderen, am Boden liegenden Mann ausgeführt haben soll. Wer die Fusstritte verteilt und wohin die Person genau gekickt hatte, konnte er indes aufgrund der zu grossen Distanz nicht sagen. Der Privatkläger gab an, dass er, als ihn der Beschwerdeführer mit dem Messer bedroht hatte, versucht hatte, diesen mit den Füssen auf Distanz zu halten. Zudem schloss er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme nicht aus, dass ihm der Beschwerdeführer allenfalls Fusstritte gegeben haben könnte, als er auf den Rücken gefallen sei. Die Aussagen von J.________ stützen folglich insoweit bei einer summarischen Prüfung weder die Angaben des Beschwerdeführers noch diejenigen des Privatklägers. Damit ist keine offensichtliche Notwehrsituation des Beschwerdeführers erstellt. Auch die Aussagen von K.________, welche mit dem Beschwerdeführer befreundet ist und diesen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2017 als liebenswert beschrieb, vermögen daran nichts zu ändern. K.________ war nicht Zeugin des Ereignisses vom 16. Mai 2017. Nach dem Gesagten kann nicht mit der im Haftverfahren geforderten hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hat. Die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist vom erkennenden Gericht zu prüfen. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, ist somit rechtens. Angesichts der Tatsache, dass die Stichverletzung im Brustbereich im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt worden ist, die örtliche Ansetzung des Stichs somit nicht genau beabsichtigt gewesen ist und die Stichverletzung bei einem tieferen Eindringen zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen hätte führen können resp. sich in der Nähe wichtige Strukturen befunden haben, deren Verletzung auch einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können, ist die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung nicht zu beanstanden. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die in E. 3.2 hiervor erwähnten Verletzungen, insbesondere die Stichverletzung am Brustkorb unterhalb der linken Achselhöhle anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 16. Mai 2017 zugefügt hat. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass-

8 nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Diese ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2017 sowie seine bislang ergangenen Entscheide. Ergänzend hält es fest, gemäss forensischpsychiatrischem Gutachten vom 5. Dezember 2017 würden insbesondere die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychischen Störungsbilder mit bisher ungünstigem Verlauf, die geringen sozialen Ressourcen sowie die unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belasten. Die Gefahr erneuter Körperverletzungen, Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch zu werten. Durch das psychiatrische Gutachten hätten sich die bisherigen Einschätzungen weiter erhärtet. Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe die Wiederholungsgefahr leichtfertig angenommen. Obschon er bei der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger involviert gewesen sei, könne er nicht als Täter bezeichnet werden. 4.4 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. des Privatklägers ermittelt. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Hafteröffnung am 17. Mai 2017 aus, dass er unter Angstzuständen leide, welche dazu führen würden, dass er das Gefühl habe, jemand verfolge und beobachte ihn. Dieser Eindruck, sei er nun wahr oder falsch, drängte ihn dazu, sich mit einem Messer zu bewaffnen. Die inkriminierte Straftat stellt eine

9 schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. 4.5 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 30. Juni 2017 wurde er insbesondere am 13. August 2008 wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (Mitführen eines einhändig bedienbaren Springmessers als serbischer Staatsangehöriger) sowie am 10. November 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (insbesondere Faustschläge ins Gesicht) schuldig gesprochen. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen gegen Leib und Leben. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 4.6 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Aus dem Gutachten des L.________(Institut) vom 5. Dezember 2017 geht hervor, das der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt an einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) und an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) gelitten habe. Zudem habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) vorgelegen. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachter handelt es sich dabei um ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild, welches den Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ganz erheblich in seinem Realitätsbezug einschränkte. Infolgedessen sei von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Die wahnhafte Störung bestehe weiterhin und zeige keine relevante Deaktualisierung, so dass von einer erheblichen Chronifizierungstendenz auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Krankheitseinsicht und versuche, seine psychische Störung zu bagatellisieren und die Problematik ausschliesslich external zu attribuieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er erhebliche Beeinträchtigungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit aufweise und nur vereinzelt über soziale Kontakte und kaum über enge emotional stützende Beziehungen verfüge. Beim Beschwerdeführer sei ein dysfunktionales Konfliktverhalten mit geringer Frustrationstoleranz und Impulsivität festgestellt worden, das sich insbesondere in Bezug auf die Interaktionen mit E.________ sowie einigen anderen Personen gezeigt habe. Auch habe eine gewisse Generalisierungstendenz beobachtet werden können. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben, die Handlanger von E.________ würden ihm ständig folgen und seien überall. Bei der Analyse der Anlasstaten sei ferner zu erkennen, dass die Rückfallrate für Delikte wie versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung relativ hoch sei und für Gewaltdelikte bei 25 bis 50% liege. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den etwa 15 Monaten vor seiner Inhaftierung vermehrt deliktisch in Erscheinung getreten und es zunehmend zu einer Eskalation gekommen sei. In Hinblick auf die Auseinandersetzung mit seinen Taten habe der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Delikte stark bagatellisiert bzw. abgestritten. Schliesslich bestehe beim Beschwerdeführer keine Therapiebereitschaft und er zeige auch keine Bereitschaft,

10 seinen Wohnsitz zu wechseln, um eine grössere räumliche Distanz zu den in den Konflikt involvierten Personen zu schaffen, obwohl eine Umfeldveränderung für die Behandlung einer wahnhaften Störung manchmal hilfreich sein könne. Darüber hinaus gelte eine wahnhafte Störung generell als schlecht therapierbar und spreche auf psychopharmakologische Behandlungen kaum an. Da beim Beschwerdeführer auch nach seiner Inhaftierung keine relevante Deaktualisierung seines Wahns aufgetreten sei und ihm die Krankheitseinsicht fehle, werde eine ambulante Behandlung kaum zielführend sein. Inwieweit der Verlauf der psychischen Störung in einem geschützten Rahmen günstig beeinflusst werden könne, sei noch offen und könne erst nach einem angemessenen langen Verlauf beurteilt werden. Die ungünstigen Faktoren der Risikoeinschätzung würden eindeutig überwiegen. Insbesondere die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychischen Störungsbilder mit bisher ungünstigem Verlauf, die geringen sozialen Ressourcen sowie die unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten würden die Legalprognose des Beschwerdeführers erheblich belasten. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe. Die Gefahr erneuter Körperverletzungen wie auch Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch zu werten. Die gutachterliche Einschätzung erscheint bei summarischer Beurteilung schlüssig. Es besteht gestützt auf das Gutachten vom 5. Dezember 2017 nach wie vor die ernsthafte und akute Gefahr, dass der Beschwerdeführer, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, erneut gewalttätig wird, dies insbesondere gegenüber dem Privatkläger und E.________, aber auch gegen andere Personen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist folglich gegeben. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Wiederholungsgefahr einwendet, er könne nicht als Täter bezeichnet werden, wird auf E. 3.5 hiervor verwiesen. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Vorliegend sind angesichts der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachter ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Massnahme erfolgsversprechend sein wird, um

11 der Wiederholungsgefahr durch den Beschwerdeführer hinreichend zu begegnen (vgl. E. 4.6 hiervor). Auch der Beschwerdeführer hat keine Ersatzmassnahmen beantragt. 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt aber die Auffassung, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate unverhältnismässig sei. Er bringt vor, es gehe nicht um zahlreiche Tatbestände. Eine Bewilligung der Haft für 30 Tage erscheine verhältnismässig und genügend. Art. 56 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schreibe vor, dass die Anordnung einer Massnahme voraussetze, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sei. Die im Gutachten ausgesprochen Empfehlung einer Behandlung von drei Jahren sei keine verhältnismässige Dauer. Die weiteren Ermittlungen könnten auch ohne Versetzung des Beschwerdeführers in Haft durchgeführt werden. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Verhältnismässigkeit Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer wird vorliegend, insbesondere bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung, eine schwere Straftat vorgeworfen, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand. Aufgrund seiner Wahrnehmungen bewaffnete sich der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit mit einem Messer und stellte so ein Risiko für die Gesellschaft dar. Die wahnhafte Störung schränkte den Beschwerdeführer zudem so erheblich betreffend Realitätsbezug und seiner Fähigkeit, das allfällige Unrecht seines deliktischen Handelns einzusehen, ein, dass bei ihm von nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit und folglich von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist. Aus diesem Grund und mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sowie gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ist, sollte das Gericht feststellen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, wie vom Gutachter vorgeschlagen, zu rechnen. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bewegt sich damit vor diesem Hintergrund auch mit der beantragten Verlängerung noch nicht in grosser Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme. Auch mit der Verlängerung der Untersuchungshaft ist der Freiheitsentzug daher verhältnismässig. 5.5 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.6 hiervor), geht der forensisch-psychiatrische Gutachter von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Gutachter empfiehlt, dass für den Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Institution angeordnet wird. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell für eine Therapie nicht motiviert sei, könne es gemäss dem Gutachter durchaus möglich sein, ihn im Verlauf der stationären Therapie für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen. Als Vorteil einer stationären Massnahme sei zudem zu sehen, dass ein enges stationäres Setting beim Beschwerdeführer eine Abstinenz von Drogen und auch seine regelmässige Teilnahme an Therapiegesprächen bzw. allgemeine Mitwirkung an einem therapeutischen Programm sichern könne. Eine solche Massnahme könne auch der zeitlichen und örtlichen Distanz von der wahnhaft verarbeiteten Beziehungskonstellation dienen. Hinsichtlich der Dauer der stationären Massnahme hielt der forensisch-psychiatrische Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht in je-

12 dem Fall eine langfristige Behandlung erforderlich sei. Sollte nach einem Zeitraum von drei Jahren ein weiterhin unverändertes Krankheitsbild bestehen, wäre ein Abbruch der Massnahme zu prüfen. Die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere auch bezüglich der Dauer der Massnahme, erscheinen nach summarischer Prüfung nachvollziehbar. Angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Straftat (versuchte schwere Körperverletzung mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm) kann nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte die Rede sein. Auch erscheinen die Erwägungen des Gutachters, wonach eine langfristige Behandlung erforderlich sei, mit Blick auf die gestellte Diagnose, deren Behandelbarkeit und die (noch) fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers (wobei die Chance besteht, dass sich seine Behandlungseinsicht und -bereitschaft im Laufe der Behandlung entwickeln) plausibel. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 19. März 2018 führt zu einer Haftdauer von rund zehn Monaten. Die zu erwartende stationäre Massnahme dürfte erfahrungsgemäss länger dauern als die bisher ausgestandene Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich daher als verhältnismässig. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die weiteren Ermittlungen könnten auch ohne Versetzung in Untersuchungshaft durchgeführt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Inhaftierung aufgrund der Wiederholungsgefahr angezeigt ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 19. März 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahrens wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2017 535 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.01.2018 BK 2017 535 — Swissrulings