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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.01.2018 BK 2017 446

16 gennaio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,886 parole·~9 min·2

Riassunto

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 446 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 (BJS 17 25274)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG. Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 15. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 151 km/h gefahren war. Die Staatsanwaltschaft verfügte aufgrund dieser Sachlage am 19. Oktober 2017 die Einziehungsbeschlagnahme des Motorrades C.________ und begründete dieses Vorgehen kurz. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Motorrad C.________ sei ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 setzte die Verfahrensleitung für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 3. Januar 2018 reichte er seine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Motorrades unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 zunächst eine Einziehungsbeschlagnahme an, verwies jedoch aufgrund der damals noch nicht bestehenden Aktenkenntnisse generell auf Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. 69 ff. StGB. In der Stellungnahme vom 21. November 2017 stellte die Generalstaatsanwaltschaft nun eine Beschlagnahme zur Kostendeckung nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO in den Vordergrund. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, wie bei jeder Zwangsmassnahme sei auch bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses setze auch Grenzen beim Entscheid, ob überhaupt eine Beschlagnahme zur Kostendeckung anzuordnen sei. Es müssten Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen, etwa dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späte-

3 ren Zugriffs darauf vornehme, oder dass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen suche, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden sei. Beides sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, weshalb auch eine Vermögensbeschlagnahme ausser Betracht falle. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Kostendeckungsbeschlagnahme komme nur in Frage, wenn davon auszugehen sei, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben werde. Sie sei auf diejenigen Kosten zu beschränken, die in dem Verfahren voraussichtlich entstehen würden, in dem die Beschlagnahme angeordnet worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreite den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht, weshalb bei ihm mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit und demzufolge einer Kostentragungspflicht gerechnet werden dürfe. Der Wert des beschlagnahmten Motorrades, der vom Beschwerdeführer auf CHF 1‘000.00 geschätzt worden sei, werde nicht ausreichen, um die Kosten des Strafverfahrens zu decken, selbst wenn dieses im abgekürzten Verfahren geführt werde. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO würden vorsehen, dass die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und seiner Familie Rücksicht zu nehmen habe und die Regeln des SchKG betreffend die Unpfändbarkeit die Anordnung einer Deckungsbeschlagnahme begrenze. Diesen Anforderungen werde bei der Beschlagnahme des Motorrades Rechnung getragen. Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme brauche es ausserdem eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführer sei ohne Erwerbseinkommen und empfange seit dem 17. Februar 2014 Sozialhilfe. Es sei ausserdem bekannt geworden, dass gegen ihn eine Betreibung wegen nicht bezahlter Steuerschulden hängig sei und das Motorrad bei einer Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme vom Betreibungsamt Region Solothurn gepfändet würde. Aus diesem Grund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung der Beschlagnahme seines Motorrads den Zahlungsverpflichtungen im Strafverfahren nicht werde nachkommen können. Deshalb müsse die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig sein. 6. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik, die Verfügung sei ohne Kenntnis der Akten erfolgt und die Begründung sei ungenügend. Es handle sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesse daraus, dass der Beschwerdeführer den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestreite, darauf, dass eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe und demzufolge mit einer Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Sie verkenne dabei, dass im Strafverfahren die Unschuldsvermutung gelte (Art. 10 StPO). Die «Verurteilungswahrscheinlichkeit» sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da für die Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht genüge (Art. 197 Abs. 1 Best. b StPO). Es bestehe kein Risiko betreffend Zahlungsunfähigkeit oder -wille. Die Schulden des Beschwerdeführers seien beglichen worden. Das fragliche Motorrad würde bei einer Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme nicht, wie von der Gene-

4 ralstaatsanwaltschaft behauptet, vom Betreibungsamt gepfändet. Des Weiteren schreibe Art. 268 StPO vor, dass bei der Beschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie zu berücksichtigen seien. Zu den Vermögensverhältnissen der Familie seien von der Staatsanwaltschaft keinerlei Abklärungen vorgenommen worden. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer werde bei einer Aufhebung der Beschlagnahme des Motorrads den Zahlungsverpflichtungen im Strafverfahren nicht nachkommen, sei eine reine Behauptung, der nicht gefolgt werden könne. Es sei fraglich, warum die Staatsanwaltschaft das Motorrad unter dem Titel der Kostendeckungsbeschlagnahme überhaupt beschlagnahmt habe. Sie gehe bereits im Vorfeld davon aus, dass dieser Gegenstand die Kosten des Strafverfahrens nicht zu decken vermöge. Wenn zum Vornherein klar sei, dass der beschlagnahmte Gegenstand die Verfahrenskosten nicht decken könne, gelte dieser Gegenstand gerade wegen seines Wertes für die Kostensicherung als untauglich. 7. 7.1 Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO ist kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Beschlagnahme und der zu untersuchenden Tat notwendig. Das Ausmass der Beschlagnahme hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine Beschlagnahme zur Kostendeckung überhaupt nötig ist. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist für eine Kostendeckungsbeschlagnahme vorausgesetzt, dass eine gewisse Gefahr dafür besteht, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang eines Verfahrens ist ausgeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 329 vom 2. April 2013 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist unzulässig, eine Kostendeckungsbeschlagnahme zu verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die beschuldigte Person, sofern sie dazu imstande ist, bei einer allfälligen Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen werde. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO muss bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen werden. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt. Vermögen der beschuldigten Person darf beschlagnahmt werden, es ist hingegen unzulässig, Vermögenswerte von Dritten zur Kostendeckung in einem Verfahren heranzuziehen. 7.2 Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat seine Schulden getilgt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Pfändungen vornehmen wird. Obwohl der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebt, begründet dies keine konkrete Gefahr im soeben ausgeführten Sinne, sodass nicht anzunehmen ist, dass das Urteil betreffend Verfahrenskosten, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, allfällige Verfahrenskosten – allenfalls in Raten – zu bezah-

5 len. Es ist auch nicht erkennbar, dass er hierzu nicht gewillt wäre, zumal er sich – soweit aus den Akten ersichtlich – bis anhin im Strafverfahren kooperativ verhalten hat. Hinzu kommt, dass das Motorrad aufgrund der Standschäden an Wert verlieren würde, weshalb es auch aus diesem Grund wenig tauglich zur Kostensicherung ist. Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung erweist sich folglich als unzulässig. Dasselbe würde im Übrigen hinsichtlich einer Einziehungsbeschlagnahme gelten, woran die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft indes ohnehin zu Recht nicht mehr festhält. 7.3 Diesen Ausführungen folgend, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 aufzuheben. Das Motorrad C.________ ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. Was ferner die behauptete Gehörsverletzung betrifft, so vermag die Beschwerdekammer eine solche nicht zu erkennen. Andernfalls wäre sie – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt – im hiesigen Verfahren ohnehin als geheilt anzusehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Schliesslich wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 3. Januar 2018 in der – sich mit Blick auf den Streitgegenstand am obersten Rand des gebotenen Aufwands befindenden – Höhe von CHF 2‘300.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (Art. 135 StPO). Die Kostennote wird indes insofern gekürzt, als Rechtsanwalt B.________ verschiedene Stundenansätze gerechnet hat. Zu entschädigen ist nur der amtliche Tarif von CHF 200.00 pro Stunde. Reduziert werden gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (vgl. dort Ziff. 3) ebenfalls die Auslagen. Die Beschwerdekammer richtet im Übrigen die Entschädigung hier ausnahmsweise selber aus, da Rechtsanwalt B.________ von der Staatsanwaltschaft erst per 7. November 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, dieser die Beschwerde aber bereits am 31. Oktober 2017 / 1. November 2017 redigierte respektive einreichte. Freilich kann das hier bereits ausbezahlte Honorar am Ende des Verfahrens nicht erneut geltend gemacht werden.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘300.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 16. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin i.V.: Papadopoulos Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).

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