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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.11.2017 BK 2017 394

2 novembre 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,717 parole·~9 min·2

Riassunto

Einstellung; Prozessunfähigkeit | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 394 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. August 2017 (BJS 17 20399)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen obgenannter Tatbestände am 26. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Anzeiger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. September 2017 Beschwerde ein. Zusammengefasst beantragte er die Zurückweisung des Verfahrens an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft. Am 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Zudem setzt das Ergreifen eines Rechtsmittels Prozessfähigkeit voraus (Art. 106 Abs. 1 StPO, vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, N. 2 zu Art. 106 StPO). 3. Prozessfähig ist eine Person, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Sie muss daher physisch und psychisch in der Lage sein, ihre Rechte im Strafverfahren auszuüben. Der Sache nach setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13, 14 und 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 106 StPO). Von Urteilsunfähigkeit wird dann gesprochen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich gemäss Bundesgericht auch beim «psychopathischen Querulanten», d.h. bei einem Menschen, dessen abnormes Verhalten auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist und «der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel» stehen (BGE 98 Ia 324 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird, was im Allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind,

3 entscheidet der Richter. Bei der Klärung der Frage, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden muss, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht zwingend ein Sachverständiger beizuziehen. Von einem Beizug eines Psychiaters kann dann abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinn von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant. Zu beachten ist ferner, dass das schweizerische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsunfähigkeit kennt. Der Richter hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig angesehen werden kann. Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Bereich von Rechtstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen BGE 118 Ia 236 E. 2b [Pra 83 Nr. 27] mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3). 4. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 10. August 2017 steht im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Der Beschwerdeführer bzw. seine GmbH trat als Kläger auf und machte gegenüber C.________, der vom Beschuldigten anwaltlich vertreten wurde, eine Forderung geltend. Dies ergibt sich aus dem der Anzeige beigelegten Rubrum des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Mai 2017 (C02 08 1438). Es geht dabei um Vorwürfe, welche auch schon mehrmals zumindest in ähnlicher Form Gegenstand eines Strafverfahrens waren. Hintergrund der Vorwürfe gegen C.________ ist ein Verkehrsunfall, der sich am 27. Juli 2006 ereignete. C.________ fuhr mit einem LKW in den parkierten LKW der D.________ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war. C.________ unterzeichnete vor Ort eine vom Beschwerdeführer handschriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung. In der Folge zahlte die G.________ als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Beschwerdeführer die Reparaturrechnung für den LKW sowie die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Höhe von CHF 7'929.95 und leistete eine Zahlung von CHF 560.00 für Umtriebe und Spesen. Zuständig für die Schadensabwicklung bei der Haftpflichtversicherung war E.________. In der Folge machte der Beschwerdeführer bei C.________ sowie der Haftpflichtversicherung zusätzliche Forderungen geltend und reichte dazu mehrere Dokumente, u.a. Auftragsbestätigungen und Rechnungen, ein. Weil die Haftpflichtversicherung Zweifel an deren Richtigkeit hatte, reichte sie am 17. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Am 17. Oktober 2008 bzw. 2. Mai 2009 erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls Anzeige gegen C.________, E.________ und die Haftpflichtversicherung. Mit Urteil des Obergerichts des Kan-

4 tons Bern SK 13 335 vom 26. November 2015 wurde der Beschwerdeführer betreffend einer eingereichten Rechnung des versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Betreffend die weiter eingereichten Belege erfolgte mangels arglistiger Täuschung ein Freispruch wegen versuchten Betrugs. Am 14. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen E.________, C.________ sowie die Haftpflichtversicherung wegen Drohung, Nötigung, Betrugs, Freiheitsberaubung, Erpressung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017). Das Bundesgericht trat auf eine bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2017 vom 27. Juni 2017). 5. Trotz dieser rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse macht der Beschwerdeführer den oben beschriebenen Sachverhalt immer wieder zum Gegenstand von Verfahren bzw. erhob neue Vorwürfe gegen die Beteiligten. So zeigte er nicht nur C.________ erneut an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 295 vom 30. August 2017 sowie Urteil des Bundesgerichts 66_1166/2017 vom 17. Oktober 2017), sondern auch die in diesem Zusammenhang beteiligten Strafverfolgungsbehörden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 226 vom 16. August 2017 sowie Urteil des Bundesgerichts 68_1109/2017 vom 5. Oktober 2017). Sämtliche Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer und dem Bundesgericht abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten. Auch die Anzeige vom 10. August 2017 gegen den Beschuldigten betrifft diesen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer versuchte offenbar, die angebliche Forderung auf dem Zivilweg erhältlich zu machen. Nachdem dies nicht zu funktionieren schien, zeigte er den Beschuldigten als Anwalt von C.________ sowie den zuständigen Gerichtspräsidenten an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 395 vom 2. November 2017).Sowohl in der Anzeige als auch in der Beschwerde fehlen aber konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe, wonach der Beschuldigte mit dem Gerichtspräsidenten gemeinsame Sache gemacht und keine Vollmacht vorgewiesen habe. Der Beschwerdeführer wiederholt zu einem grossen Teil die in der Anzeige enthaltenen Vorwürfe. Mit Blick auf die bereits erwähnten Beschlüsse und Urteile sowie dieses Verfahren scheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht mehr vernunftgemäss handeln kann. Sämtliche in irgendeiner Form darin involvierten Personen werden früher oder später angezeigt. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gänzlich ausblendet und seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in der Höhe von mehreren Millionen offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren. 6. Auch in Eingaben, die andere Verfahren betreffen, nimmt der Beschwerdeführer immer wieder Bezug auf diese Geschichte oder zumindest Teile davon. Er sieht sich offensichtlich als Opfer einer Verschwörung, der alle Privatpersonen und Justizangehörigen, welche damit zu tun hatten, angehören. Durch jeden Entscheid, der seinen Anträgen nicht entspricht, wird er in dieser Annahme bestätigt und sieht sich

5 zu erneuten Anzeigen veranlasst. Es kann diesbezüglich von einem Teufelskreis gesprochen werden. Auch die vorliegende Beschwerde kann nur vor diesem Hintergrund eingeordnet werden (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 395 vom 2. November 2017). Das Vorgehen des Beschwerdeführers führt im Zusammenhang mit seinem bekannten langjährigen prozessualen Verhalten zum zwingenden Schluss, dass sowohl die Anzeige als auch die Beschwerde schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Auch ohne Vorliegen eines Gutachtes ist daher von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. Auf die Beschwerde ist mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 2. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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