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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.07.2017 BK 2017 254

14 luglio 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,381 parole·~22 min·1

Riassunto

Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 254 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls und Versuch dazu, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2017 (KZM 17 812)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Entscheid vom 16. Juni 2017 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft an, wobei die Haftdauer nicht befristet wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Juli 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 4. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 12. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Mai 2017 zehn Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten, Wohnhäuser (Waschküche/Waschraum), Wohnungen, in eine Garderobe sowie in eine Tiefgarage begangen oder versucht hat. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 5‘900.00 und der Sachschaden auf CHF 460.00; teilweise ist der Sachschaden noch nicht beziffert. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund des Tatzeitraumes, der Vielzahl der Delikte und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem gewerbsmässigen Handeln aus. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den einschlägigen DNA- und Dakty-Hits, dem Videoüberwachungsmaterial, den Feststellungen der Polizei und der Auskunftspersonen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht

3 (vgl. Beschwerde S. 3). Er ist gemäss Aktenlage weitgehend geständig, die Einschleich- resp. Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Es kann für Details auf den Haftantrag vom 16. Juni 2017, S. 2 f., sowie den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2017, S. 5 f. (Haftakten KZM 17 812), verwiesen werden. 4. 4.1 Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) voraus (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich in seinem Entscheid auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 4.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung der Untersuchungshaft. In diesem wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit diverse Vermögensdelikte habe zu schulden kommen lassen. Dabei handle es sich um Verbrechen (z.B. Diebstahl und gewerbsmässiger Diebstahl, versuchte Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und schwere Vergehen (z.B. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). Die letzte Verurteilung sei am 18. Oktober 2016 unter anderem wegen gewerbsmässigen

4 Diebstahls gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden und habe sich bis am 9. Dezember 2016 im Strafvollzug befunden. Nur kurze Zeit nach seiner Haftentlassung sei er schon wieder mehrfach einschlägig straffällig geworden. Auch nach der polizeilichen Befragung am 3. März 2017, anlässlich welcher er zu einigen der vorliegenden Fälle befragt worden sei, habe er weiter delinquiert. Mit Blick auf die Vorstrafen und sein Verhalten bzw. die erneute Delinquenz im Strafverfahren müsse dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Auch bei Vermögenskriminalität wie Einbruchdiebstählen könne Wiederholungsgefahr bejaht werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Gefängnisaufenthalte nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Die vorliegenden Einschleich-/Einbruchdiebstähle und Versuche hätten zudem in Geschäftsliegenschaften, einer Garderobe, einem Wohnhaus, einer Wohnung sowie einer Tiefgarage stattgefunden. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, welcher Marihuana konsumiere, weitere (Einbruch-/Einschleich-)Diebstähle begehe und dadurch die Sicherheit anderer (z.B. Personen, die sich in den Liegenschaften befänden) erheblich gefährde. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die Delikte auch tagsüber bzw. zu Geschäftszeiten begangen habe, woraufhin es teilweise zu Konfrontationen mit zutrittsberechtigten Personen (z.B. Anwohnern, Angestellten) gekommen sei. Die Untersuchungshaft diene vorliegend auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung. Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, gegen den Beschwerdeführer lägen insgesamt sechs Vorstrafen wegen Vermögensdelikten vor. Einerseits komme den Vortaten sowie den neu begangenen Taten angesichts der qualifizierten Begehungsweise die vom Gesetz geforderte Schwere zu und andererseits sei der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger derzeit ohne Obdach, weshalb die Rückfallwahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen sei. Da sämtliche Voraussetzungen – Schwere der neuen Taten, frühere Verurteilung wegen gleichartiger Taten, hohe Rückfallwahrscheinlichkeit – gegeben seien, sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. 4.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, Delikte gegen das Vermögen fielen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonderes schwer seien und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt. Das Bundesgericht habe eine erhebliche Sicherheitsrelevanz z.B. im Falle eines versuchten Diebstahls bzw. geringfügigen Diebstahls im Umfang von rund CHF 120.00 (Urteil 1B_437/2016) oder bei Verdacht auf gewerbsmässige Betrügereien während rund fünf Jahren in der Grössenordnung von CHF 200‘000.00 bis CHF 300‘000.00 zur Finanzierung des gehobenen Lebensunterhalts zu Lasten des Sozialamts, der Arbeitslosenkasse und der Arbeitgeberin verneint (Urteil 1B_247/2016). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien bei der Beurteilung der Tatschwere und der damit grundsätzlich einhergehenden Gefährdung auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen (Urteil 1B_373/2016). Das Zwangsmassnahmengericht habe eine Würdigung der konkreten Umstände kaum vorgenommen. Es äussere sich nicht über die Umstände und die Art und Weise der Begehung. Es stütze sich bei der Begründung der Tatschwerde einzig auf die Tatsache, dass es sich um eine «qualifizierte Begehung» handle. Der Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls wiege nicht leicht und

5 die Diebstähle seien für die Geschädigten sicherlich lästig gewesen. Angesichts der jeweils geringen Deliktbeträge bzw. einer vorgeworfenen Deliktssumme von insgesamt lediglich rund CHF 4‘700.00 würden die Taten des Beschwerdeführers aber auch nicht besonders schwer wiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2012). Insbesondere seien die Diebstähle für die Geschädigten nicht existenzbedrohend gewesen. Dem Beschwerdeführer würden weder Drohungen noch die Anwendung von Gewalt vorgeworfen und Derartiges sei aufgrund seiner Vorgehensweise auch nicht zu befürchten. Im Ergebnis lasse sich weder ein besonders schweres Vermögensdelikt noch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen annehmen. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. 4.6 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme betreffend die Wiederholungsgefahr auf die Ausführungen im Haftantrag sowie die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts. Weitergehend hält sie fest, im vorliegenden Fall liege ein besonders schweres Vermögensdelikt vor, welches die Betroffenen besonders hart (ähnlich wie ein Gewaltdelikt) treffen würde. Der Beschwerdeführer habe innert kürzester Zeit mehrere Einschleich-/Einbruchdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten, eine Garderobe, eine Tiergarage sowie in Wohnhäuser bzw. Wohnungen begangen. Er habe die Delikte auch tagsüber begangen und es sei teilweise sogar zu Konfrontationen mit zutrittsberechtigten Personen gekommen. Es sei korrekt, dass es bisher weder zu körperlicher Gewalt noch zu Drohungen gegenüber zutrittsberechtigten Personen gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer jedoch in Zukunft – in diesen «Extremsituationen» – auch einmal anders reagieren könnte, könne nicht ausgeschlossen werden. Auch ohne Vorliegen einer (gewalttätigen) Konfrontation würden bei Einschleich-/Einbruchdiebstählen die betroffenen (Privat-)Personen schwer getroffen, zumal in ihre Räumlichkeiten und Privatsphäre eingedrungen werde. Der bisher relativ geringe Deliktsbetrag spreche nicht gegen eine Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht habe – im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität – eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer auch schon bei geringfügigen Deliktsbeträgen bejaht, wenn sich die beschuldigte Person selbst nach wiederholten Verhaftungen nicht davon habe abhalten lassen, weiter zu delinquieren (Urteil 1B_159/2013). Im Unterschied zum von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016, wo es um gewerbsmässige Betrügereien zu Lasten des Sozialamtes, der Arbeitslosenkasse und der Arbeitgeberin gegangen sei, seien vorliegend auch Privatpersonen betroffen und geschädigt worden und der Beschwerdeführer sei in deren private Räumlichkeiten eingedrungen. Auch das von der Verteidigung erwähnte Urteil 1B_437/2016 sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. In diesem Fall sei es lediglich um zwei Vorfälle in «öffentliche» Räumlichkeiten gegangen (Einschleichdiebstahl in Personalgarderobe [Deliktsbetrag: € 8.00 und Diebstahl-Versuch von ca. CHF 100.00] sowie geringfügiger Diebstahl in Ladengeschäft). Auch der Vergleich mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_497/2012 gehe fehl. In diesem Fall habe sich die beschuldigte Person zum ersten Mal in Haft befunden, über eine erstklassige Ausbildung und eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Das Bundesgericht sei daher davon ausgegangen, dass es der beschuldigten Person gelingen dürfte, legales Erwerbseinkommen zu erzielen. Beim Beschwerdeführer lägen hingegen ganz andere Umstände vor. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach in Haft be-

6 funden und verfüge über keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Er habe sich auch von wiederholten Verhaftungen nicht davon abhalten lassen, unbeirrt weiter zu delinquieren. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht habe, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Ihm müsse daher eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Seine Deliktsserie seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. Dezember 2016 habe eine sozial schädliche Dimension angenommen. 4.7 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, lediglich bei zwei Vorfällen habe es sich um eine Privatwohnung bzw. einen Wohnblock gehandelt, ansonsten habe der Beschwerdeführer für die Diebstähle jeweils Firmen- oder Bürogebäude, Garderoberäumlichkeiten oder Ähnliches aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe sich bei den zwei Vorfällen, bei welchen es zur Konfrontation mit einer Person gekommen sei, völlig harmlos und ruhig verhalten. Er habe sich freiwillig bzw. auf Verlangen ausgewiesen. Bei allen weiteren Vorfällen sei es zu keiner Konfrontation mit irgendwelchen Personen gekommen. Eine solche habe der Beschwerdeführer auch, wenn immer möglich, zu vermeiden versucht. Die Absichten des Beschwerdeführers hätten sich bei den Diebstählen stets nur auf das unbemerkte Stehlen von Wertgegenständen und Geld bezogen, nie aber darauf, mit Personen konfrontiert zu werden. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in «Extremsituationen» auch einmal anders reagieren könnte, seien nicht ersichtlich. Beim Bundesgerichtsurteil 1B_159/2013 handle es sich nicht nur um einen bereits vier Jahre alten Entscheid, sondern auch um einen Ausnahmefall. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung sei in der Tendenz weitaus restriktiver. Vorliegend handle es sich bei den einzelnen Diebstählen teilweise um «Bagatellen» und teilweise um doch eher unbedeutende Vermögensdelikte mit kleinem Deliktsbetrag. Auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der eher geringen Deliktssumme und des Tatvorgehens des Beschwerdeführers könne nicht von einem sehr schweren Vermögensdelikt ausgegangen werden. Schliesslich solle nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer während einiger Wochen nach seiner Haftentlassung deliktsfrei gelebt habe. Erst nach einer Weile, als er erkannt habe, dass er Schwierigkeiten bei der Job- und Wohnungssuche habe, sei er wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. 4.8 Wie aus den Akten ersichtlich ist, werden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar - 15. Mai 2017 zehn Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle (davon 3 Versuche) in Geschäftsräumlichkeiten, Wohnhäuser (Waschküche/Waschraum), Wohnungen, in eine Garderobe sowie in eine Tiefgarage mit einem Deliktsbetrag von über CHF 5‘900.00 und einem Sachschaden von insgesamt CHF 460.00 vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist weitgehend geständig, die Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund des Tatzeitraums (rund 4.5 Monate), der Vielzahl der Delikte (10) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er ist obdachlos und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfegeldern – von einem gewerbsmässigen Diebstahl aus. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es handelt sich mithin um ein Verbre-

7 chen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft in Betracht kommt. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahls wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv eher gering erscheinen – besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht für eine soziale Gefährlichkeit (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 4, – auf welchen das Zwangsmassnahmengericht massgeblich verwies – sowie die oberinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, S. 3; vgl. E. 4.4 und 4.6 hiervor). Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle nicht nur in öffentlichen Räumlichkeiten begangen hat, sondern sich auch nicht hat davon abhalten lassen, in Wohnungen von Privatpersonen einzudringen, welche sich teilweise in der Wohnung befunden haben (vgl. insbesondere den Vorfall vom 12. Mai 2017). Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen. Durch das Eindringen in zwei Privatwohnungen hat die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist. Die Delikte fanden zudem auch tagsüber resp. zu Geschäftszeiten statt und es kam effektiv zu Konfrontationen mit zutrittsberechtigen Personen. Der Umstand, dass es bislang weder zu körperlicher Gewalt noch zu Drohungen gegenüber zutrittsberechtigten Personen gekommen ist und der Beschwerdeführer in drei Fällen, in welchen er mit den Geschädigten oder sonstigen Personen konfrontiert worden war, nicht gewalttätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus. Allein aufgrund dieser Reaktion des Beschwerdeführers im Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würde, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden (erneuten) Inhaftierung. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit weiter bereits diverse Vermögensdelikte, insbesondere Einschleichdiebstähle, begangen. Er verfügt im Zeitraum von 2013 bis 2017 über sechs Vorstrafen wegen Vermögensdelikten. Letztmals wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 18. Oktober 2016 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Nur kurze Zeit nach der Haftentlassung am 9. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer offenbar erneut einschlägig straffällig geworden. Die Zeit, in der der Beschwerdeführer deliktfrei lebte, ist somit äusserst kurz. Der Beschwerdeführer hat auch während laufendem Verfahren weitere Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle begangen, nachdem er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. März 2017 noch ausgeführt hatte, er sei nun fertig und müsse sein Leben wieder in den Griff bekommen. Von einer glaubhaften Einsicht des Beschwerdeführers kann daher, auch wenn dies von ihm geltend gemacht wird, nicht die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger sein Auskommen aufbessern wollte, indem er sich immer wieder in verschiedene private und öffentliche Räumlichkeiten begab, mit der Absicht, nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen und sich diese zu behändigen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei mehrfach an, er habe das Geld zur Bestreitung des Lebens-

8 unterhaltes resp. für Lebensmittel verwendet. Auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag von rund CHF 5‘900.00 objektiv eher gering erscheint, stellt er doch einen namhaften Beitrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar. Dass der Beschwerdeführer bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen nicht sehr erfolgreich war, lag letztlich insbesondere auch daran, dass er zufällig weder grössere Geldbeträge noch teure Wertgegenstände gefunden hat. Der Deliktsbetrag betreffend den Einbruchdiebstahl vom 12.- 15. Mai 2017 belief sich zudem immerhin auf CHF 3‘389.00 sowie derjenige betreffend den neu bekannt gewordenen Einschleichdiebstahl vom 12. Mai 2017 auf CHF 1‘154.00. Diese Beträge können nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Nach dem Gesagten ist von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden Delinquenz sowie einem besonders schweren Vermögensdelikt auszugehen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich mangelnden Schwere der vorgeworfenen Delikte und der fehlenden erheblichen Sicherheitsrelevanz geht daher ins Leere. 4.9 Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist hier, wie vom Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, ebenfalls erfüllt. Wie dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor), ist der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 24. Februar 2017 mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er insbesondere am 4. Oktober 2013 wegen Diebstahls, am 20. Dezember 2013 wegen Diebstahls (mehrfach begangen), am 19. März 2014 wegen Diebstahls (mehrfach begangen) und Diebstahlversuchs, am 2. Juli 2014 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie am 18. Oktober 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. 4.10 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose aus (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.8, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwischen Januar und Mitte Mai 2017 innert kurzer Zeit (4.5 Monate) zehn Einbruch- und Einschleichdiebstähle begangen. Diese Delikte haben – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor) – ein sozial schädliches Ausmass angenommen. Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat sich offenbar weder durch seine Vorstrafen (insbesondere eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten) noch durch das hängige vorliegende Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss als uneinsichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nicht ernsthaft versucht, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr gegenwärtig

9 als sehr ungünstig. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, ohne Obdach und bezieht Sozialhilfe. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Stande ist zu verhindern, dass er wieder ins alte Muster zurückfällt, und weiter seine Sozialhilfe mit Vermögensdelikten aufzubessern versucht. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichgelagerter Delikte ist angesichts seiner schwierigen Lebenssituation gross. Dem Beschwerdeführer muss daher eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. 4.11 Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) gegeben. 5. 5.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine andere oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 133 I 168 E. 4.1; 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b; je mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht setzt sich weder mit den möglichen Ersatzmassnahmen auseinander, noch befriste es die Untersuchungshaft. Zur Begründung werde lediglich angegeben, es werde auf eine Befristung verzichtet, da der Beschwerdeführer therapiewillig sei und «baldmöglichst Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. Massnahmen einzuleiten seien, um der Wiederholungsgefahr auf andere Weise als mit Untersuchungshaft zu begegnen». Das Zwangsmassnahmengericht anerkenne somit implizit, dass eine Ersatzmassnahme (namentlich eine Therapie) geboten oder zumindest denkbar sei, unterlasse es aber, solch denkbare Ersatzmassnahmen zu nennen oder diese zu prüfen. Damit verletzte es nicht nur den Grundsatz der Freiheit des Beschuldigten, sondern auch die Begründungspflicht. Die Untersuchungshaft dürfe nicht bzw. nicht in einem unbefristeten Umfang dafür missbraucht werden, sich Zeit zu verschaffen, um geeignete Massnahmen zu prüfen. Vorliegend seien mildere Mittel, namentlich eine Ersatzmassnahme in Form einer ärztlichen Therapie (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO), ersichtlich und geboten und solche hätten vom Zwangsmassnahmengericht geprüft werden müssen. Seien die Voraussetzungen für eine Ersatzmassnahme gegeben, wie dies vorliegend der Fall sein dürfte, habe das Zwangsmassnahmengericht eine Ersatzmassnahme anzuordnen und den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Anordnung einer unbefristeten Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei umgehend – eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme – aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

10 5.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen vertritt gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin – vgl. den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 5, sowie die oberinstanzliche Stellungnahme, S. 4) – die Auffassung, dass vorliegend angesichts der ungünstigen Rückfallprognose und der fehlenden hinreichenden Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Änderung seiner Lebensführung keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Der Beschwerdeführer nennt zwar als mögliche Ersatzmassnahme eine ärztliche Therapie (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO). Er führt indes nicht aus, inwiefern er an einer deliktrelevanten Störung leidet, der mit einer ärztlichen Therapie begegnet werden könnte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aussagte, er konsumiere regelmässig Marihuana, und sich bereit erklärte, eine Therapie zu machen, sowie angab, er gehe davon aus, dass er psychische Beschwerden habe, reicht nicht aus. Es müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Probleme resp. des Marihuanakonsums die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer sagte vielmehr mehrmals aus, dass er die Deliktsbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet habe. Da vorliegend auch keine Anzeichen für eine andere deliktrelevante, behandelbare Störung ersichtlich sind (vgl. die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2017, wonach gemäss dem Bewährungs- und Vollzugsdienst eine Entlassung mit Ersatzmassnahmen wenig Sinn mache), ist nicht klar, inwiefern mit einer ärztlichen Therapie die Wiederholungsgefahr auf schwere Vermögensdelikte gebannt werden könnte. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht dargetan. Eine ärztliche Therapie erscheint folglich als nicht ausreichend zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr. Auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, wonach baldmöglichst Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. Massnahmen einzuleiten seien, um der Wiederholungsgefahr auf andere Weise als mit Untersuchungshaft zu begegnen, und dass unter diesen Umständen auf eine Befristung der Untersuchungshaft verzichtet werde, kann daher nicht abgestellt werden. Mögliche Ersatzmassnahmen sind nicht erst im Nachgang, sondern bei der Prüfung der Anordnung der Untersuchungshaft zu erwägen (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie aufgezeigt wurde, sind vorliegend keine zureichenden Ersatzmassnahmen ersichtlich. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen eines allfälligen Haftentlassungsgesuchs Ersatzmassnahmen zu beantragen und konkret aufzuzeigen, inwiefern mit diesen der Wiederholungsgefahr wirkungsvoll begegnet werden könnte. 5.4 Ohne anders lautenden Entscheid beträgt die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft drei Monate (vgl. Art. 227 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine abweichende Höchstdauer festlegen (Art. 226 Abs. 4 Bst. a StPO). Falls das Zwangsmassnahmengericht im ersten Haftanordnungsentscheid keine Höchstdauer festgelegt hat, beträgt die vorläufige Haftfrist (bis zu einer allfälligen richterlichen Verlängerung oder einer Haftentlassung) drei Monate (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 227 StPO).

11 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid die Untersuchungshaft unbefristet angeordnet. Die Untersuchungshaft beträgt somit drei Monate. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Eine Untersuchungshaft von drei Monaten rückt daher noch nicht in die grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb derzeit verhältnismässig. Auch wenn der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, weshalb die Untersuchungshaft unbefristet angeordnet werde, nicht gefolgt werden kann, ist die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6. Zusammengefasst ist die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2017 254 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.07.2017 BK 2017 254 — Swissrulings