Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 226 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 K.________ Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 16. Mai 2017 (BA 16 326 / 17 41, 168, 169, 170 und 183)
2 Erwägungen: 1. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 4. Juli 2016 gegen den Beschuldigten 1 (BA 16 326), am 4. und 14. März 2017 gegen den Beschuldigten 2 und die Beschuldigte 4 (BA 17 170 und 17 183) sowie am 13. Januar, 25. Februar und 13. März 2017 gegen den Beschuldigten 3 (BA 17 41, 168 und 169) Strafanzeigen ein. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Verfahren am 16. Mai 2017 nicht an die Hand und trat auf die Staatshaftungsbegehren nicht ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2017 Beschwerde ein. Er beantragte eine ausserkantonale, unabhängige Untersuchung von einem gesetzestreuen Staatsanwalt und die Aufhebung der Verfügung sowie Gutheissung seiner Beschwerde. Die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zudem verlangte der Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz sowie eine Parteientschädigung. Am 13. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Als Straf- und Zivilkläger ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation separat hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestands abzuklären. Ob der Beschwerdeführer prozessfähig ist, gilt es im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft spricht dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit ab. Sie legt in der angefochtenen Verfügung vorab und ausführlich die Grundsätze dar, nach welchen darüber zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren als prozessfähig gelten kann. Sie hält fest, es sei gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen des Beschwerdeführers befassen müssten. Gegen die entsprechenden Verfügungen lege er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe ein und zeige die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden werde. Die Eingaben des Beschwerdeführers zeichneten sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Vorgaben vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer
3 sei in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er mache, desto häufiger werde seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühle, die Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten sich gegen ihn verschworen. Werde die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche er in immer derselben Sache bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst habe, in Betracht gezogen, sei auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausgeprägten Querulanz auszugehen. Dem Beschwerdeführer fehle damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Bezüglich der in der Verfügung aufgeführten Strafanzeigen in den Eingaben Nr. 1-6 werde daher gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO die Nichtanhandnahme verfügt. 4. 4.1 Prozessfähig ist eine Person, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Sie muss daher physisch und psychisch in der Lage sein, ihre Rechte im Strafverfahren auszuüben. Der Sache nach setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13, 14 und 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 106 StPO). Von Urteilsunfähigkeit wird dann gesprochen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich gemäss Bundesgericht auch beim «psychopathischen Querulanten», d.h. bei einem Menschen, dessen abnormes Verhalten auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist und «der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel» stehen (BGE 98 Ia 324 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird, was im Allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter. Bei der Klärung der Frage, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden muss, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht zwingend ein Sachverständiger beizuziehen. Von einem Beizug eines Psychiaters kann dann abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinn von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über
4 Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant. Zu beachten ist ferner, dass das schweizerische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsunfähigkeit kennt. Der Richter hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig angesehen werden kann. Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Bereich von Rechtstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen BGE 118 Ia 236 E. 2b [Pra 83 Nr. 27] mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juli 2016 zusammen mit L.________ gegen den Beschuldigten 1 und im Zeitraum vom 13. Januar 2017 bis 14. März 2017 alleine fünf Anzeigen ein, wovon sich zwei gegen den Beschuldigten 2 bzw. die Beschuldigte 4, und drei gegen den Beschuldigten 3 richteten. Angezeigt sind ausschliesslich Justizangehörige. Ausser einem Anruf des Beschuldigten 3, mit welchem dieser dem Beschwerdeführer angeblich einen Einsatz der Sondereinheit «Enzian» angedroht haben soll, werden soweit ersichtlich keine neuen Sachverhalte gegen den Beschuldigten 2 und 3 vorgebracht, welche nicht bereits Gegenstand eines Verfahrens waren. Die Strafbarkeit der Beschuldigten 4 begründet der Beschwerdeführer allgemein damit, dass diese seiner Ansicht nach schon oftmals Verfahrensfehler begangen habe. Sofern sich diese Verfahrensfehler einem konkreten Fall zuordnen lassen, beziehen sie sich ebenfalls auf abgeschlossene Verfahren. Die Anzeigen gegen die Beschuldigten 2, 3 und 4 sind in weiten Teilen identisch und enthalten dieselben weitschweifigen Ausführungen und Vorwürfe. Im Zentrum stehen der Einsatz der Sondereinheit Enzian, das Strafverfahren gegen E.________ aus dem Jahr 2010 sowie die Verfahren im Zusammenhang mit der F.________, G.________ und H.________ sowie dem Ehepaar I.________. Dabei handelt es sich um abgeschlossene Verfahren, mit welchen sich auch schon die Beschwerdekammer, das Regional- und Berufungs- sowie das Bundesgericht zu befassen hatten (vgl. nachstehende Beispiele). Diese Anzeigen sind keine Einzelfälle. Es gibt kaum Eingaben des Beschwerdeführers, in denen diese Verfahren oder zumindest einzelne Teile davon nicht thematisiert werden. Der Beschwerdeführer leitet aus diesen Verfahren bzw. deren Ausgang auch immer wieder neue Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden ab, ungeachtet der bereits vorliegenden Urteile und Verfügungen der Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2017 vom 27. Juni 2017, BK 15 183 vom 29. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1268/2015 vom 18. März 2016, BK 14 301 vom 12. Januar 2015, BK 14 58 vom 19. März 2014 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2014 vom 16. Juni 2014, BK 13 100 vom 15. Juli 2013 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2013 vom 13. November 2013, BK 13 39 vom 12. Juni 2013 sowie BK 12 136 vom 27. Juni 2012 und BK 11 332 vom 23. Januar 2012). Die angeblichen, seit Jahren bestehenden Verfehlungen der Strafverfolgungsbehörden in diesen Verfahren sind für den Beschwerdeführer auch oftmals der Grund, weshalb seine Anzeigen gegen verschiedene Privatpersonen nicht
5 an die Hand genommen oder eingestellt werden. Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer einer Verschwörung, als deren Drahtzieher er die Beschuldigte 4 bzw. den Beschuldigten 2 bezeichnet. Dabei wird er durch jeden Entscheid, der seinen Anträgen nicht entspricht, in dieser Annahme bestätigt. Der Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht in einem Teufelskreis gefangen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, welches gerade auch in den Anzeigen gegen die Beschuldigten 2 bis 4 sichtbar wird, führt zum zwingenden Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Inhalts dieser Anzeigen sowie dem bekannten langjährigen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers – auch ohne Vorliegen eines Gutachtes – von einer manifesten ausgeprägten Querulanz ausgeht, ist daher nicht zu beanstanden. Vor dem beschriebenen Hintergrund fehlt es offensichtlich an einem Anfangsverdacht (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N. 4 zu Art. 310 StPO). 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Sofern sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers überhaupt auf konkrete Handlungen beziehen, betreffen diese grösstenteils die bereits erwähnten abgeschlossenen Verfahren. Das zentrale Thema ist auch in der Beschwerde die angebliche Verschwörung gegen seine Person. So rügt der Beschwerdeführer vorwiegend das Verhalten des Beschuldigten 2, den er, wie erwähnt, als Hauptverantwortlichen dieser Verschwörung gegen seine Person sieht. Die Beschwerde reiht sich damit nahtlos an die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache ein und ist nicht geeignet, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Schlussfolgerung in Frage zu stellen, sondern bestätigt diese sogar. 5.3 Betreffend der Anzeige gegen den Beschuldigten 1 ist Folgendes festzuhalten: Die gewählte Formulierung in der Anzeige lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte 1 einen Rechtsöffnungsentscheid betreffend eine Steuerforderung gefällt hat, welchen der Beschwerdeführer als falsch betrachtet. Konkret rügt er, der Beschuldigte 1 habe es zu Unrecht unterlassen, die Forderung zu überprüfen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers ähnelt demjenigen im Zusammenhang mit den anderen Anzeigen. Anders als dort steht aber nicht die Verschwörung im Zentrum. Es handelt sich, soweit ersichtlich, um eine andere Thematik bezogen auf einen konkreten Einzelfall und nicht bloss um stereotype Vorwürfe, welche bereits mehrfach vorgebracht wurden und letztlich auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 4 gründen. Ob in diesem Zusammenhang von einer Prozessunfähigkeit ausgegangen bzw. diese Anzeige dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Teufelskreis zugeordnet werden muss, ist daher fraglich. Dies muss auch nicht abschliessend beurteilt werden, da es für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist. Aus den allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen den Beschuldigten 1 lässt sich so oder anders kein Tatverdacht ableiten, zumal es bei einem definitiven Rechtsöffnungsentscheid ohnehin nicht mehr um die Überprüfung der Forderung gehen und selbst ein falscher Entscheid noch keine Strafbarkeit begründen würde (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 17 227 vom 16. August 2017 E. 4).
6 5.4 Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden und auch das Obergericht ungeachtet der Anzahl der von ihm eingereichten Anzeigen und Rechtsmittel jeweils die Eingaben prüfen und nicht von vornherein auf fehlende Prozessfähigkeit schliessen werden. 6. Soweit der Beschwerdeführer erneut Anzeige gegen den Beschuldigten 2 erstatten will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da sich diese nahtlos an seine bisherigen zahlreichen Vorkehren im obgenannten Sinn anreiht. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Beschuldigten 4 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) Bern, 16. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.