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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.08.2017 BK 2017 221

15 agosto 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,592 parole·~23 min·2

Riassunto

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme | Straf- und Massnahmenvollzug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 221 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht, vom 22. Mai 2017 (PEN 17 193)

2 Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 27. März 2009 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wurde er von der Anschuldigung der Irreführung der Rechtspflege. Für den Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde am 19. März 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: Amt für Justizvollzug; nachfolgend: Vollzugsbehörde) um zwanzig Monate verlängert. Am 6. November 2015 verlängerte die Vorinstanz die stationäre therapeutische Massnahme um weitere 18 Monate. 1.2 Am 13. März 2017 beantragte die Vollzugsbehörde bei der Vorinstanz eine erneute Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein Jahr. Nach Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei der Justizvollzugsanstalt C.________ verlängerte die Vorinstanz die stationäre therapeutische Massnahme am 22. Mai 2017 um sechs Monate. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Ziffer 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben. 2. Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (neu: Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste) vom 13. März 2017 auf Verlängerung der mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern- Laupen vom 27. März 2009 angeordnete und letztmals mit Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 06. November 2015 um 18 Monate verlängerten stationären therapeutischen Massnahme sei abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin einzureichende Honorarnote zu bestimmen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer des Freiheitsentzugs seit Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 28. Mai 2017 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.-- pro Tag auszurichten. Am 20. Juni 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug ab. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Juni 2017 auf das Einreichen einer förmlichen Stellungnahme. Sie hielt ergänzend fest, das Wohnen und eine Beschäftigung müssten nicht nur organisiert, sondern für einige Zeit installiert sein und gelebt werden. Deshalb die Verlängerung der Massnahme um sechs Monate. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung von den Par-

3 teien nicht beantragt und auch von Amtes wegen nicht als angezeigt erachtet werde. Diese Verfügung blieb unwidersprochen. Am 20. Juli 2017 reichte die Vollzugsbehörde eine Kopie ihres Schreibens an den forensisch-psychiatrischen Dienst zur Kenntnisnahme ein. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. August 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an den gestellten Anträgen fest. Am 10. August 2017 wurden bei der Vollzugsbehörde die aktuellen Vollzugsakten des Beschwerdeführers ediert und zu den Akten erkannt. Hiervon wurde mit Verfügung vom selben Tag Kenntnis gegeben. 2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Mai 2017 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Vorinstanz hält in ihrem Verlängerungsentscheid fest, Dr. med. D.________ nenne in seinem Gutachten vom 29. September 2015 als Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug das Vorliegen einer Wohnsituation mit Betreuung während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr, einer regelmässigen Beschäftigungsmöglichkeit sowie einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung mit Möglichkeit zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme und Möglichkeit zur regelmässigen Abstinenzkontrolle. Gemäss den Aussagen des Gutachters an der Hauptverhandlung vom 6. November 2015 sei eine Entlassung dann möglich, wenn ein Wohnen und eine Beschäftigung organisiert seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Januar 2017 im Beschäftigungsprogramm der F.________. Am 10. Mai 2017 habe er zudem in das E.________(Wohnheim) eintreten können. Die Aussage von Dr. med. D.________ sei so zu verstehen, dass die Voraussetzungen gemäss Gutachten installiert sein müssten, d.h. es genüge nicht das blosse Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer müsse sich zusätzlich innerhalb des genannten Settings für eine gewisse Zeitdauer «bewährt» haben. Da es wegen der kurzen Laufdauer nicht genügend Hinweise darauf gebe, ob das Gesamtsetting bestehend aus Wohn- und Arbeitsexternat auch laufe, sei eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Bis zum 10. Mai 2017 habe die Kombination aus Wohn- und Arbeitsexternat nie erprobt werden können. Zudem seien während des Wohnexternats im Wohnheim G.________ mehrere Vorfälle verzeichnet worden, welche gegen eine positive Legalprognose sprechen würden. Die Interventionsmöglichkeiten der Vollzugsbehörde gingen im Falle der bedingten Entlassung wesentlich weniger weit als diejenigen, welche im Rahmen der stationären Massnahme zur Verfügung stünden. Gerade für den Aufbau des Entlassungssettings sei es notwendig, dass ein engmaschiges Konzept vorliege, in dem die Vollzugsbehörde sofort und flexibel inter-

4 venieren könne. Zusammenfassend habe der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer eine sehr positive Entwicklung genommen. Insbesondere die im jüngsten Verlaufsbericht attestierten Fortschritte bezüglich Konfliktverhalten und dem verantwortungsvollen Umgang mit der Medikation seien sehr erfreulich. Das Gericht sei aufgrund dieser Entwicklung zuversichtlich, dass die Massnahme innert kurzer Zeit erfolgreich beendet werden könne. Bei all den positiven Aspekten dürfe aber nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor psychisch fragil sei und bei kurz- oder langfristigen Stressoren intermittierend weiterhin deliktrelevante Verhaltensweisen zeige. Dies bedeute gerade für die aktuell heikle Phase des neu installierten Wohn- und Arbeitsexternats, dass aufgrund der Veränderungen neue Stressoren auftauchen könnten und dadurch Komplikationen möglich seien. Es sei unverantwortlich und wenig nachhaltig, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen, ohne minimale Erprobung des abschliessenden Settings. Vorliegend gehe es nur noch darum, das bereits aufgegleiste Wohn- und Arbeitsexternat zu etablieren. Aufgrund des positiven Massnahmenverlaufs sei davon auszugehen, dass eine kurze Verlängerungsdauer für die Installation und notwendige Beobachtung von maximal sechs Monaten ausreiche. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Zukunft vermutlich langfristig auf externe Hilfe in finanziellen und administrativen Angelegenheiten, psychiatrische Betreuung, die Einnahme von Medikamenten und auf ein begleitetes Wohnen angewiesen sein werde, sei ihm die Weiterführung der Massnahme im aktuellen Setting auch zuzumuten. Im Alltag dürfte ihn dieses Setting nicht weniger einschränken, als das künftige Setting der bedingten Entlassung und den zu installierenden zivilrechtlichen Begleitmassnahmen nach Bestehen der Probezeit. 4. Der Beschwerdeführer führt aus, die Schussfolgerung der Vorinstanz, wonach das blosse Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit für eine bedingte Entlassung nicht ausreiche und er sich für eine gewisse Zeit «bewähren» müsse, sei abzulehnen. Aus dem Gutachten ergäben sich keinerlei Hinweise, dass die Ausführungen von Dr. med. D.________ dahingehend auszulegen seien, als eine gewisse Bewährungsphase bzw. Erprobung Voraussetzung für eine günstige Legalprognose sei. Der Gutachter habe an der Hauptverhandlung vom 6. November 2015 explizit bestätigt, dass eine Entlassung dann möglich sei, wenn ein Wohnen und eine Beschäftigung organisiert seien. Diese klare Haltung des Gutachters lasse – besonders angesichts der durchwegs positiven Entwicklung des Vollzugsverlaufs seit Dezember 2016 und der aktenkundigen Fortschritte des Beschwerdeführers – keinen Raum für eine abweichende Auslegung. Hinzu komme, dass es gerade Sinn und Zweck der Entlassung sei, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu gewähren, sich in «Freiheit» zu bewähren, wobei «Freiheit» im Sinne dieser Bestimmung nichts anderes bedeuten werde als die faktische Weiterführung des bisherigen Settings im Rahmen einer ambulanten therapeutisch-medikamentösen Behandlung und entsprechender (Bewährungs-)Auflagen. Vorliegend fehle es sowohl aus rechtlicher als auch aus forensisch-psychiatrischer Sicht an einer Grundlage, um als weitere Voraussetzung für die bedingte Entlassung eine zusätzliche «Bewährung» im Wohn- und Arbeitsexternat zu verlangen. Dass die Interventionsmöglichkeiten der Behörde nach einer bedingten Entlassung weniger weit gingen als jene im Rahmen der stationären Massnahme, vermöge daran nichts zu ändern,

5 zumal mit den gesetzlichen Massnahmen (z.B. Rückversetzungsantrag an das zuständige Gericht, verbunden mit der Anordnung von Sicherheitshaft) im Bedarfsfall ebenfalls in gleichwertiger Weise interveniert werden könne. Gemäss den Schlussfolgerungen des Gutachters liege im Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen eine lediglich leicht erhöhte Rückfallgefahr vor. Es sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen, welche es rechtfertige, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 StGB Gelegenheit zur Bewährung in «Freiheit» bzw. in einem entsprechenden Anschlusssetting zu geben. Die Verlängerung der Massnahme sei zudem auch nicht mehr verhältnismässig. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, Dr. med. D.________ halte an mehreren Stellen fest, dass im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung zwingend ein tragfähiger sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehen müsse, da sich sonst das Risiko für neuerliche Straftaten wieder erhöhe bzw. zur Reduzierung allfälliger belastender Stressoren sei eine sorgfältige Planung erforderlich. Die Vorinstanz habe daher davon ausgehen dürfen, dass nicht bloss das Vorhandensein von Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit gemeint sei, sondern die gelungene Installation bzw. das Wissen, dass das Gesamtsetting greife. Dies werde durch den aktuellen Verlaufsbericht von der Justizvollzugsanstalt C.________ bestätigt. Bei vom Beschwerdeführer meist mitgeteilter guter Befindlichkeit und teilweise remittierendem paranoiden Zustandsbild habe der insgesamt psychisch aber fragile Beschwerdeführer bei kurz- oder langfristigen Stressoren intermittierend weiterhin deliktrelevante Verhaltensweisen gezeigt. Der forensisch-psychiatrische Prozess zur Verbesserung der Legalprognose sei noch nicht abgeschlossen. Da für die extramurale Reintegration in eine Wohngruppe bis zum Ablauf der Massnahme am 28. Mai 2017 nur gut zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätten und das erste Wohnexternat im Wohnheim G.________ Anfangs 2016 gescheitert sei, sei eine erneute Verlängerung der Massnahme um ein Jahr beantragt worden. Damit stünde genügend Zeit zur Beobachtung und Überprüfung des weiteren Verlaufs zur Verbesserung der Legalprognose zur Verfügung. Zu denken sei auch an den Bericht des Wohnheims G.________ vom 23. Dezember 2016, wonach es immer wieder zu kleineren Konflikten gekommen sei, die der Beschwerdeführer nur bedingt habe reflektieren können. Ebenso sei an den Umstand zu denken, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein problematisches Verhalten im G.________(Wohnheim) die Kündigung bewirkt habe, worauf er im Rahmen einer Kurzschlussreaktion über die Grenze nach H.________(Land) geflohen sei. Diese Vorfälle zeigten, wie wenig ausgereift und stabil seine Konfliktlöse- und Copingstrategien seien. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erscheine es angezeigt, dass einerseits das Gesamtsetting bestehend aus Wohn- und Arbeitsexternat zumindest über einige Monate hinweg geprüft werde bzw. geschaut werden könne, dass es laufe. Andererseits sei die Entlassung sorgfältig (mit flankierenden Massnahmen, Begleitung, Kontrolle) vorzubereiten, bevor dem Beschwerdeführer eine ausreichend günstige Legalprognose für eine bedingte Entlassung gestellt werden könne. Eine jetzige bedingte Entlassung sei verfrüht. Die Verlängerung der Massnahme um sechs Monate zwecks Installation und notwendiger Beobachtung erscheine verhältnismässig.

6 6. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ mit dem Vorhandensein der vom Gutachter formulierten Rahmenbedingungen erfüllt seien. Seitens des Gutachters sei keine Notwendigkeit einer weiteren Beobachtungsphase zur Überprüfung des weiteren Verlaufs zur Verbesserung der Legalprognose formuliert worden. Wäre eine solche aus Sicht des Gutachters tatsächlich erforderlich gewesen, hätte er nicht bereits im September 2015 eine Legalprognose für den Zeitraum nach der Installation eines externen Wohn- und Arbeitssettings formuliert, sondern diese von einer weiteren forensisch-psychiatrischen Beurteilung nach einer gewissen Beobachtungszeit abhängig gemacht. Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Vorfälle würden keine Notwendigkeit für die Verlängerung der Massnahme begründen. Dass im Rahmen eines langjährigen Massnahmenverlaufs und dem damit verbundenen Frustrationspotentials für den Betroffenen untergeordnete Schwierigkeiten auftreten würden, verwundere nicht. Die Vorfälle seien zudem in keiner Weise deliktsrelevant und dementsprechend für die Beurteilung der Legalprognose nicht weiter von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer sei von der Vollzugsbehörde in Kenntnis dieser Vorfälle eine bedingte Entlassung im Mai 2017 in Aussicht gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig nachvollziehbar, dass diese nun zur Begründung der Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung herangezogen werden sollen. Im Übrigen habe sich der positive Vollzugsverlauf unverändert fortgesetzt. In der Zwischenzeit seien die bewilligten Freizeitaktivitäten ausgebaut worden und es sei ihm bewilligt worden, sich im ersten Arbeitsmarkt zu bewerben. Zudem sei geplant, in näherer Zukunft eine Wohnsituation ohne Betreuung zu schaffen. 7. 7.1 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft damit an zwei Bedingungen an: Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Ausserdem ist erforderlich, dass erwartet werden kann, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und E. 2.3.1). Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Entscheidungsträger nicht abschliessend darüber auszulassen haben, was vom Betroffenen in Freiheit zu erwarten ist. Vielmehr geht es darum, ob eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug vertretbar ist. Wie dem Art. 62 Abs. 3

7 StGB entnommen werden kann, ist das weitere Bedürfnis des Betroffenen nach flankierenden Massnahmen wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen durchaus mit einer günstigen Prognose vereinbar (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 62 StGB). Der Phase während der bedingten Entlassung kommt Erprobungscharakter zu. Ein künftiges Verhalten des Betroffenen lässt sich nie mit Sicherheit voraussagen. Darüber hinaus zeigt insbesondere bereits die Notwendigkeit der Festsetzung einer Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB auf, dass nicht Gewissheit über den Erfolg einer Entlassung des Betroffenen vorausgesetzt wird, würde doch diese andernfalls keinen Sinn machen. «Erprobung» meint nicht eine experimentelle Überprüfung, ob der Betroffene Straftaten begeht oder nicht. Dies muss nach fachlichem Ermessen ausgeschlossen werden. Erprobt werden soll das Verhalten des Betroffenen in den spezifischen Erlebens- und Verhaltensbereichen, die den Hintergrund dessen früherer Delinquenz bildeten (HEER, a.a.O., N. 26 zu Art. 62 StGB). Fürsorgerische Bedenken dürfen beim Entscheid, ob eine Massnahme fortzusetzen ist, grundsätzlich nicht relevant sein, solange sie nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz schliessen lassen. Das Gleiche gilt generell für die Bewertung von Unzulänglichkeiten im Vollzugsalltag des Betroffenen (HEER, a.a.O., N. 24 zu Art. 62 StGB) 7.2 Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten vom 29. September 2015 zur vorliegend umstrittenen Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung festgehalten, das Rückfallrisiko für Gewaltstrafen und auch allgemeine Delinquenz müsse im aktuellen Setting (damals: Progressionsstufe C) im Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen weiterhin als leicht erhöht angesehen werden. Für die weitere Aussenorientierung mit betreutem Wohnen, regelmässiger Beschäftigung und regelmässiger Behandlung inklusive kontrollierter Medikamentenabgabe sei derzeit ebenfalls von einem leicht erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Im Falle einer bedingten Entlassung ohne die genannten Vorkehrungen sei von einem deutlich höheren Rückfallrisiko auszugehen. Für das Risikomanagement sei im Falle des Beschwerdeführers die Planung eines Anschlusssettings von essentieller Bedeutung. Dafür seien mindestens folgende Punkte zu fordern: Wohnsituation mit Betreuung während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr; regelmässige Beschäftigungsmöglichkeit, allenfalls im geschützten Rahmen; regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung; Möglichkeit zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme; Möglichkeit zur regelmässigen Abstinenzkontrolle (S. 33 des Gutachtens vom 29. September 2015). Unter Ziffer 3.6 beantwortete Dr. med. D.________ die Frage, welche Voraussetzungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht für eine Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gegeben sein müssten, damit, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Wohnsituation mit Betreuung währen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr, eine regemässige Beschäftigungsmöglichkeit sowie eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit Möglichkeit zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme und regelmässigen Abstinenzkontrolle sichergestellt sein müssten (S. 39 des Gutachtens; Hervorhebung beigefügt). An der Hauptverhandlung vom 6. November 2015 wurde der Gutachter darüber informiert, dass das Wohnexternat bewilligt worden sei. Der Gutachter hielt daraufhin fest, dieser Weg, der jetzt dort gewählt sei, sei prinzipiell gut, mit dem

8 Übertritt in ein Wohnheim. Das Wohnheim G.________ würde auch die Bedingungen, die er genannt habe, insbesondere die Betreuung erfüllen (S. 12 Ziff. 7 ff. des Protokolls). Grundsätzlich sei dies eigentlich der beste Weg für den Beschwerdeführer, zuerst die Wohnsituation zu organisieren und dann erst die Arbeit (S. 12 Ziff. 12 f. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Aus seiner jetzigen psychiatrischen Sicht sei es aufgrund des Verlaufs mit der Verzögerung, die durch verschiedene Faktoren zustande gekommen sei, zu früh, jetzt sofort eine Entlassung herbeizuführen. Jedoch wenn ein Wohnen und eine Beschäftigung organisiert seien, dann wäre es möglich. Man müsste das alles, wenn man jetzt optimistisch sei, in einem Rahmen von sechs Monaten organisieren können (S. 12 Ziff. 27 ff. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Wenn er jetzt schon noch verschiedene andere Faktoren berücksichtige, wie IV-Anmeldung, Aufenthaltsstatus etc., dann wären die sechs Monate vom Zeithorizont schon notwendig, um dieses Setting zu organisieren (S. 14 Ziff. 23 ff. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17. Januar 2017 über eine externe Arbeitsbeschäftigung bei der F.________. Am 10. Mai 2017 trat er in die Wohngemeinschaft E.________ ein. Er erhält seine Medikamente in Depotform, womit die Medikamentenkontrolle zuverlässig kontrolliert werden kann. Zudem ist eine regelmässige psychiatrische Behandlung sichergestellt (vgl. Art. 62 Abs. 3 StGB; S. 39 des Gutachtens). Damit sind die Voraussetzungen, welche Dr. med. D.________ für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers formuliert hat, erfüllt. Aus den Formulierungen des Gutachters sowohl im Gutachten als auch anlässlich der Hauptverhandlung ist zu schliessen, dass Dr. med. D.________ nicht eine gewisse Bewährung im Wohn- und Arbeitsexternat forderte, sondern als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung lediglich deren Organisation als notwendig erachtete. Installation ist gleichbedeutend mit Organisation zu verstehen. Dr. med. D.________ hat weder im Gutachten noch anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht, dass eine Beobachtungsphase erforderlich ist und er hat sich auch nicht dafür ausgesprochen, dass nach dieser Beobachtungsphase eine weitere forensischpsychiatrische Beurteilung angezeigt ist. Soweit Dr. med. D.________ im Jahr 2015 ausführte, für eine weitere Aussenorientierung sei auf eine sorgfältige Planung zu achten, um mögliche destabilisierende Faktoren reduzieren zu können (S. 31 f. des Gutachtens), kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gutachter eine zeitliche Bewährung im Setting voraussetzte. Die Planung betrifft gerade nicht die Bewährung des Settings, sondern deren Vorbereitung. Gleichermassen lassen auch die Ausführungen von Dr. med. D.________ betreffend eines tragfähigen sozialen Empfangsraums nicht darauf schliessen, dass der Gutachter eine Bewährung im Gesamtsetting als Voraussetzung für die bedingte Entlassung erachtete. Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten vom 29. September 2015 ausgeführt, im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung müsse zwingend ein tragfähiger sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Hierbei hat er aber sein Gutachten vom 30. Dezember 2013 zitiert (vgl. dort S. 54). Im Gutachten vom 29. September 2015 hat er diese Bedingung demgegenüber nicht mehr erwähnt. Er hat vielmehr festgehalten, dass der Beschwerdeführer gute Unterstützung durch seine Familie erhalte. Es habe sich gezeigt, dass die Familie ein wichtiger protektiver Faktor darstelle (vgl. S. 31 des

9 Gutachtens). Angesichts dessen kann der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere sechs Monate damit begründen, dass sich das Setting aus Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit für eine gewisse Zeit «bewährt» haben müsse. Dies widerspricht der klaren gutachterlichen Empfehlung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat, entspricht es denn auch Sinn und Zweck der bedingten Entlassung, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt wird, sich zu bewähren. Die bedingte Entlassung hat gerade Erprobungscharakter (vgl. S. 5 Ziff. 1.7 der Beschwerde; vgl. E. 7.1 hiervor). Eine bedingte Entlassung mit der Installation einer geeigneten Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit erscheint vorliegend angesichts der durchwegs positiven Entwicklung seit Dezember 2016 und den aktenkundigen Fortschritten des Beschwerdeführers als vertretbar. So wurde im Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt C.________ vom 12. Mai 2017 festgehalten, dass seit der letzten Berichterstattung vor allem zu den Themen Konfliktverhalten/Frustrationstoleranz eine positive Entwicklung stattgefunden habe. Seit seiner Entweichung im Wohnheim G.________ am 3. November 2016 habe eine erfreuliche Entwicklung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erhielt auch gute Rückmeldungen aus dem Arbeitsexternat. Namentlich wurden ihm im Beurteilungsbogen vom 29. März 2017 sehr gute Arbeitserledigungen bescheinigt. In den nunmehr drei Monaten habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner externen Beschäftigung mit sehr guten Leistungen bewährt. Den aktuellen Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich sogar bewilligt wurde, sich auf Arbeitsbeschäftigungen im ersten Arbeitsmarkt zu bewerben. Auch vom Wohnheim E.________ wird der Beschwerdeführer als positiv, absprachefähig und kooperativ erlebt. Der Beschwerdeführe komme zuverlässig und regelmässig zur Therapie beim forensisch-psychiatrischen Dienst (vgl. die Notizen zum Standortgespräch vom 24. Juli 2017). Schwierigkeiten oder deliktrelevante Verhaltensweisen werden keine beschrieben. Die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Vorfälle, welche teilweise nicht weiter erörtert wurden («kleinere Konflikte») resp. einige Zeit zurückliegen (Vorfall von Anfangs November 2016), sprechen nicht gegen eine bedingte Entlassung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen in der Replik, S. 2 Ziff. 2). Es trifft zwar zu, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im November 2016 zur Kündigung im Wohnheim G.________ gekommen ist (der Beschwerdeführer wollte mit dem Küchenpersonal aushandeln, dass er aufgrund seiner Laktoseintoleranz ein anderes Menü erhalte, was ihm verweigert wurde, woraufhin er sich verweigerte, seine Ämtli zu machen und auf «grenzwertige» Art und Weise über das G.________ zu fluchen begann; vgl. den Abschlussbericht des Wohnexternats G.________ vom 23. Dezember 2016) und dass er daraufhin in einer Kurzschlussreaktion am 3. November 2016 über die Grenze nach H.________(Land) entwich. Allerdings ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer während der bundespolizeilichen Kontrolle in H.________(Land) angab, dass er in der Schweiz gesucht werde und er freiwillig zurückkehren möchte. Der Beschwerdeführer konnte alsdann ohne weitere Probleme in die Schweiz zurückgeführt werden. Nach Abbruch des Wohnexternats am 17. November 2016 und Versetzung des Beschwerdeführers in die Progressionsstufe B wurden ihm zudem be-

10 reits wieder am 8. Dezember 2016 die Progressionsstufe C (mit Übernachtungsurlaub) sowie das Arbeitsexternat gewährt. Es erfolgten folglich relativ rasch wieder weitgehende Lockerungen im Vollzug. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde in Kenntnis dieser Vorfälle in Aussicht gestellt wurde, eine bedingte Entlassung im Mai 2017 anzustreben (vgl. den Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt C.________ vom 12. Mai 2017, S. 3). Es wäre in der Tat wenig nachvollziehbar, wenn diese nun zur Begründung der Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung herangezogen werden sollen. Soweit im Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt C.________ vom 12. Mai 2017, S. 9 zur Begründung der Notwendigkeit der Verbesserung der Legalprognose insbesondere ausgeführt wird, es müssten die sozialen und kommunikativen Kompetenzen gefördert werden, rechtfertigt dies keine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dasselbe gilt für das Argument, dass die Interventionsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden im Falle einer bedingten Entlassung weniger weit gingen als im Rahmen der stationären Massnahme. Auch bei einer bedingten Entlassung stehen geeignete Massnahmen zur Verfügung. Aus den aktuellen Vollzugsakten ergibt sich denn auch, dass bereits Vorkehrungen/Abklärungen betreffend einer möglichen bedingten Entlassung getroffen wurden (insbesondere Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde etc.). 7.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Zustand des Beschwerdeführers es rechtfertigt, ihm Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung sind gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ erfüllt. Eine gerichtliche Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist demnach nicht mehr möglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2017 ist aufzuheben. Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 13. März 2017 um weitere Verlängerung stationären therapeutischen Massnahme ist abzuweisen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO; reformatorischer Entscheid der Beschwerdekammer). Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer per sofort bedingt zu entlassen und die notwendigen Massnahmen zu treffen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ zu den Akten gereichten, zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostennote vom 10. August 2017 auf CHF 1‘427.50 bestimmt (7 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 1‘400.00, zuzüglich CHF 27.50 Auslagen). Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.3 Angesichts dessen, dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht hätte verlängert werden dürfen, befand sich der Beschwerdeführer ab 29. Mai 2017 zu Unrecht noch im Massnahmenvollzug. In analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher eine Genugtuung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer

11 verlangt für die Fortführung des Freiheitsentzugs ohne Rechtsgrund eine Genugtuung in praxisüblicher Höhe von CHF 200.00 pro Tag. Ein solcher Betrag kann vorliegend nicht gesprochen werden. Zu berücksichtigen gilt es, dass sich der Beschwerdeführer seit Anfangs Mai 2017 im Wohn- und Arbeitsexternat befindet und die diesbezüglichen Einschränkungen in die persönliche Freiheit deutlich weniger einschneidend sind als beim Freiheitsentzug im Sinne einer Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass die bedingte Entlassung die faktische Weiterführung des bisherigen Settings zur Folge hätte (vgl. S. 5 Ziff. 1.7 der Beschwerde; vgl. ebenso S. 12 Ziff. 41 des vorinstanzlichen Entscheides). Die Situation des Beschwerdeführers hätte sich folglich, auch wenn er bereits per Ende Mai 2017 bedingt entlassen worden wäre, nicht gross geändert resp. es wäre gleichermassen einschränkend gewesen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich einen symbolischen Betrag, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zuzusprechen.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2017 (PEN 17 193) rechtskräftig sind. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2017 (PEN 17 193) wird aufgehoben. Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 13. März 2017 auf Verlängerung der mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 27. März 2009 angeordneten und letztmals mit Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. November 2015 um 18 Monate verlängerten stationären therapeutischen Massnahme wird abgewiesen. 3. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Justizvollzug, Bewährungsund Vollzugsdienste, wird angewiesen, den Beschwerdeführer per sofort bedingt zu entlassen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zugesprochen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘427.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ - der Justizvollzugsanstalt C.________

13 Bern, 15. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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