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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.11.2017 BK 2017 215

1 novembre 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,257 parole·~26 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und schwerer Körperverletzung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 215 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 unbekannte Täterschaft resp. Mitarbeiter der SVA des Kantons Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern richtig: eidgenössische Invalidenversicherung, Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a. v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2017 (BM 17 8387)

2 Erwägungen: 1. Mit zwei schriftlichen Eingaben vom 17. Februar 2017 erstattete der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzeige gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) wegen Urkundenfälschung sowie gegen unbekannte Täterschaft resp. «Mitarbeiter der SVA des Kantons Bern» (richtig: eidgenössische Invalidenversicherung, Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern; nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Urkundenfälschung und schwerer Körperverletzung. Am 11. Mai 2017 vereinigte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren und nahm diese nicht an die Hand. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurden abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: Hauptantrag: 1. Es sei Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11.05.2007 [richtig: 2017] aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO zu eröffnen und die Staatsanwältin anzuweisen, die Strafvorwürfe zu untersuchen, als da wären Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB und Körperverletzung, sei es die vorsätzliche oder die fahrlässige. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur weiteren Begründung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Am 6. Juni 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt D.________ als seinen Rechtsbeistand, unter Vorbehalt, dass die Mittellosigkeit belegt werde. Das Gesuch um Akteneinsicht und Nachfrist zur weiteren Begründung wurde abgewiesen. Am 8. Juni 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit. Am 15. Juni 2017 forderte die Verfahrensleitung auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschuldigten 1 die Generalstaatsanwaltschaft auf, diesem die amtlichen Akten so rasch als möglich zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2017 darum, die Akten der Beschuldigten 1 noch nicht zu eröffnen. Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei der Beschwerdekammer in Strafsachen parteiöffentlich sei und keine Geheimakten kenne. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben betreffend Akteneinsicht an die Beschuldigte 1 ein. Die Beschuldigte 1 beantragte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung am 4. August 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 27. September 2017 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte einen weiteren Arztbericht zu den Akten. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet

3 Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt als Hauptantrag, es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, d.h. die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Aufhebung der Abweisung der beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) wurde demnach nicht förmlich beantragt. Allerdings stellt der Beschwerdeführer allgemein den Verfahrensantrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen. In der Beschwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer zudem Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wird daher davon ausgegangen, dass auch Ziff. 5 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten ist. Der Beschwerdeführer hat nebst der Beschuldigten 1 unbekannte Täterschaft bzw. «Mitarbeiter der SVA des Kantons Bern» (Beschuldigte 2) angezeigt. Eine «SVA des Kantons Bern» an der Scheibenstrasse 70 in Bern gibt es nicht. Es wird vom Beschwerdeführer auch nirgends erklärt, für was die drei Buchstaben der Abkürzung stehen. Denkbar ist eine Abkürzung für die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern oder des Strassenverkehrsamts. In der Strafanzeige wird die Scheibenstrasse 70 genannt. An dieser Adresse ist die IV-Stelle Kanton Bern domiziliert. Damit ist klar, dass nicht (auch noch) Mitarbeiter vom Verwaltungsgericht angezeigt werden sollen, sondern nur Mitarbeiter der IV-Stelle Kanton Bern. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Strafanzeige. Die IV-Stelle Kanton Bern ist ein Verwaltungszweig der eidgenössischen Invalidenversicherung. Da Verwechslungsgefahr mit weiteren (Gerichts-)Behörden besteht, wird der Name der angezeigten Personen richtiggestellt. 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 70 %). Die Berentung basierte auf dem psychiatrischen Gutachten der E.________(Begutachtungsstelle) wonach dem Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (Folterung in Gefangenschaft) diagnostiziert worden war. Die Rente wurde 2005 und 2009 revisionsweise bestätigt. Im Februar 2013 leitete die Beschuldigte 2 eine weitere Revision ein. Sie holte u.a. einen Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie FMH (Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]), ein und veranlasste eine Observation (sog. Beweissicherung vor Ort) des Beschwerdeführers. Anschliessend legte sie deren Ergebnisse der Beschuldigten 1 zur Beurteilung vor.

4 Nachdem die Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Beweissicherung vor Ort konfrontiert hatte, hob sie am 28. August 2014 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % per 28. Februar 2013 auf. Am 7. Oktober 2014 forderte sie zudem zu viel erbrachte Rentenleistungen zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 5. Mai 2015 eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab. Gleichermassen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2015 eine dagegen erhoben Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht stützten sich massgeblich auf die Beurteilung der Beschuldigten 1, wonach eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten und ein invalidisierender Gesundheitszustand nunmehr zu verneinen sei. Am 12. Januar 2016 reichte die Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein gegen den Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigtem Leistungsbezug (Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sowie evtl. Betrugs (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Am 17. Februar 2017 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2. Er macht zusammengefasst geltend, der Entzug der Invalidenrente und die angeordnete Rückforderung seien zu Unrecht verfügt worden, da diese Verfügungen auf falschen Grundlagen basieren würden, die auf strafrechtlich relevantes Verhalten zurückzuführen seien. Der Bericht der Beschuldigten 1 vom 22. August 2013 stelle eine Urkundenfälschung dar. Das Vorgehen der Beschuldigten 2 (Observation; Konfrontation mit dem Observationsergebnis; Strafanzeige) habe bei ihm ein psychisches Leiden bewirkt, welches als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, es gehe vorliegend nicht darum, ob allenfalls noch ein Rentenanspruch bestehe, sondern einzig um die Frage, ob die zur Anzeige gebrachten Personen die angezeigten Straftatbestände erfüllt hätten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass einerseits gestützt auf einen anonymen Hinweis und andererseits aufgrund unrichtiger Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behandlung bei Dr. med. F.________ (Psychiaterin) Abklärungsbedarf bestanden habe. Wenn deshalb gestützt darauf Abklärungen in die Wege geleitet worden seien, sei darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen. Dies gelte insbesondere auch für die durchgeführte Beweissicherung vor Ort. Weder aus Sicht des Verwaltungsgerichts noch aus Sicht des Bundesgerichts habe Anlass dazu bestanden, an deren Rechtmässigkeit zu zweifeln. Zwar seien die Voraussetzungen für solche Observationen mit dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 restriktiver geworden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Observation nach der damals geltenden Praxis nicht zu bemängeln gewesen sei. Zumindest hätten die zuständigen Stellen davon ausgehen dürfen, dass diese rechtens gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, inwiefern im Zusammenhang mit der Beweissicherung vor Ort ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen sollte. Was die Begutachtung durch die

5 Beschuldigte 1 anbelange, sei ebenfalls auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Darin seien alle Fakten und Unterlagen, welche den zur Anzeige gebrachten Personen im Zeitpunkt ihrer angeblichen Deliktsbegehung bekannt gewesen seien, berücksichtigt und gewürdigt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt sei, dass keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweiswert des RAD-Untersuchungsberichts bestünden, sei nicht einzusehen, wie sich daraus eine objektive oder subjektive Tatbestandsmässigkeit für die angezeigten Straftatbestände oder andere ableiten lasse. Daran ändere auch das Privatgutachten von PD Dr. med. G.________ nichts. Es sei das einzige neue Beweismittel, das der Beschwerdeführer vorlege. Alle übrigen Beweisgrundlagen seien dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen. Allein aus dem Gutachten von PD Dr. med. G.________ lasse sich keine Tatbestandsmässigkeit ableiten. Es sei nicht das erste Mal, dass Fachpersonen zu völlig unterschiedlichen Einschätzungen kämen. Insbesondere falle auf, dass PD Dr. med. G.________ die Erkenntnisse aus der Observation anders interpretiere als die Beschuldigten und das Verwaltungsgericht. Massgebend sei, dass sich unter keinem Titel Hinweise auf eine strafbare Handlung konstruieren liessen. Die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, denn, soweit der Beschwerdeführer adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen wolle, seien diese von vornherein aussichtslos. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Beschwerde zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe trotz hinreichendem Tatverdacht die Strafuntersuchung nicht eröffnet und damit Art. 309 StPO verletzt. Die Beschuldigte 1 habe den wahren gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht richtig wiedergegeben. Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ beweise, dass die Expertise der Beschuldigen 1 ausserhalb jeglicher Wissenschaftlichkeit erarbeitet worden sei. PD Dr. med. G.________ habe sich die Frage gestellt, ob die krass falschen Erkenntnisse auf Dritteinflüsse zurückzuführen seien. Jedenfalls seien die Ausführungen in keinem Punkt nachvollziehbar, habe das Vorgehen der Beschuldigten eine massive Retraumatisierung, wenn nicht ausgelöst, so doch die bestehenden Traumafolgen nochmals dramatisch verstärkt. Die Beschuldigte 1 habe sich daher der Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht. Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten aus dem Jahr 2001 bestätige die Folgen der Foltererlebnisse und habe von einer Victimisierungsstörung gesprochen. Ungeachtet dessen habe die Beschuldigte 2, ohne über eine gesetzliche Grundlage zu verfügen, den Beschwerdeführer observiert und anschliessend mit dem Bildmaterial konfrontiert. Dies habe eine Retraumatisierung bewirkt. Die haltlose Strafanzeige habe den Verfolgungsdruck erhöht und damit auch die Gefährdung der psychischen Gesundheit des mehr als vulnerablen Beschwerdeführers. Die Beschuldigte 2 habe mit der Observation im Wissen um die Victimisierungsstörung die Gesundheit des Beschwerdeführers in schwerem Masse beeinträchtigt. Die Untersuchungspflicht ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK. Immerhin habe die Beschuldigte 2 – ein staatliches Organ – den Beschwerdeführer im Wissen um die im Iran erlebte Folter observieren lassen und ihn anschliessend hiermit konfrontiert, wobei sie habe davon ausgehen müssen, dass seine psychische Integrität damit

6 bleibend beeinträchtigt würde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse gegen Art. 6 EMRK und hier gegen das Prinzip der Waffengleichheit, da dem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Beschwerdeführer die IV-Stelle mit eigenem Rechtsdienst gegenüberstehe. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In dieser sei einlässlich aufgezeigt worden, warum die angezeigten oder irgendwelche anderen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, verfange nicht. Er setzte sich nicht damit auseinander, dass gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts, bestätigt vom Bundesgericht, keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert des RAD-Untersuchungsberichts bestünden. Das Privatgutachten von PD Dr. med. G.________ ändere daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer den Beschuldigten eine Körperverletzung vorwerfe, lege er diesem Vorwurf die Annahme zugrunde, dass die Observation und die gegen ihn erhobene Strafanzeige unrechtmässig gewesen seien. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe sich indessen ein anderes Bild. Darin werde aufgezeigt, dass und warum die Beweissicherung vor Ort beim Beschwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert und schliesslich gegen ihn Strafanzeige erhoben worden sei. Jedenfalls könne dieses Verhalten nicht als strafrechtlich relevant – zum Beispiel im Sinne einer Körperverletzung – angesehen werden. 4.4 Die Beschuldigte 1 hält fest, soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt auf Gutachten oder Berichte stütze, die schon dem Verwaltungsgericht vorgelegen seien, lasse sich der Schluss, dass eindeutig keine unwahre Urkunde vorliege, bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ziehen. Das E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten könne schon aus zeitlichen Gründen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Beschuldigten 1 stehen, da sich ihre Beurteilung auf den im Jahr 2013 aktuellen Gesundheitszustand beziehe. Der Beschwerdeführer wolle aus dem Umstand, dass die Beurteilung der Beschuldigten 1 nicht mit der Beurteilung von PD Dr. med. G.________ übereinstimme, den Schluss ziehen, dass sie sich der Falschbeurkundung schuldig gemacht habe. Wenn diese Auffassung zutreffen würde, bestünde immer dann, wenn zwei sich widersprechende Fachgutachten vorliegen würden, ein hinreichender Tatverdacht gegen mindestens eine der Fachpersonen. Zudem müsste mit der gleichen Begründung auch eine Strafuntersuchung gegen PD Dr. med. G.________ eingeleitet werden. Das Privatgutachten sei mehr als drei Jahre nach dem RAD-Gutachten erstellt worden. Wenn das Privatgutachten als Beweismittel dafür verwendet werden solle, dass das RAD-Gutachten inhaltlich unwahr sei, dürfe es sich nicht auf Informationen stützen, welche die Zeit nach September 2013 beträfen. 4.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Nichteröffnung des Strafverfahrens verletze das Legalitätsprinzip. Der Bericht des I.________(Spital) vom 20. September 2017 lege die erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen Integrität des Beschwerdeführers nahe. Zudem bestätige das I.________(Spital) die Diagnosen und Erkenntnisse von PD Dr. med. G.________. Das Verwaltungsgericht habe keine eigene Begutachtung in die Wege geleitet, keinen eigenen Fach-

7 richter beschäftigt, sondern sich im Wesentlichen auf die Richtigkeit des RAD- Berichts verlassen. Zu mehr als einer Plausibilisierung seien die Juristen nicht fähig gewesen. Die Gerichtsurteile würden die Beschuldigten nicht entlasten. Sowohl das I.________(Spital) als auch das Gutachten von PD Dr. med. G.________ würden – betreffend die Ursache – auf die Observation und die Konfrontation durch die Beschuldigte 1 verweisen. Die Kritik der Beschuldigten 1 am Gutachten von PD Dr. med. G.________ verlaufe im Sande. PD Dr. med. G.________ Erkenntnisse würden im Einklang mit den meisten anderen Sachverständigen- und Facharztberichten stehen. Die Einschätzung der Beschuldigten 1 werde von keinem anderen Arzt geteilt. Derzeit sei der Beschwerdeführer so paranoid, dass nicht einmal eine Gesprächstherapie habe durchgeführt werden können. Er habe im I.________(Spital) zur Ruhe gebracht werden müssen. Teilweise hätten die Detektivberichte Wahnzustände ausgelöst. Damit bestehe auch der Tatverdacht der schweren Körperverletzung, wobei die Beschuldigte 1 allenfalls als Mittäterin zur Rechenschaft zu ziehen sei. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Verdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, sorgfältig und rechtlich fehlerfrei, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand nimmt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten 1 – an und verweist darauf (vgl. E. 4.1, 4.3 f. hiervor). In eigenen Worten ist Folgendes beizufügen: Gemäss Art. 317 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens wegen Urkundenfälschung im Amt strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden. Wahr ist eine Urkunde, wenn deren Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Unwahr ist sie, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht hier stets um Tatsachen. Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 251 StGB). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015, bestätigt vom Bundesgericht, erwogen,

8 dass keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweiswert des RAD- Untersuchungsberichts der Beschuldigten 1 vom 22. August 2013 bestehen würden (E. 3.7.3 des Urteils). Der Untersuchungsbericht erfülle die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte und erbringe vollen Beweis. Er sei durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen seien überzeugend begründet. Wenn die Beschuldigte 1 im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer wirke adäquat, schwingungsfähig, sich freuen könnend und weise weder kognitive Einschränkungen auf noch ziehe er sich in ausgeprägter Weise sozial zurück, zum Schluss gelange, der Gesundheitszustand habe sich bis heute offenbar verbessert und die Symptome, welche anlässlich der Begutachtung im E.________(Begutachtungsstelle) zur Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt hätten, hätten nicht mehr festgestellt werden können, sei dies nachvollziehbar begründet und überzeugend, umso mehr, als die im Rahmen der Beweissicherung vor Ort gemachten Beobachtungen bzw. das in den Filmaufnahmen dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers die von der Beschuldigten 1 festgestellten Befundverbesserung stützen würden. An dieser Einschätzung würden auch die übrigen medizinischen Berichte – insbesondere der Austrittsbericht der Privatklinik H.________ vom 4. März 2014 sowie die Berichte des I.________(Spital) vom 28. März und 27. Mai 2014 – nichts ändern (E. 3.6 f. des Urteils; vgl. zur weiteren Begründung die dortigen Ausführungen). Das Verwaltungsgericht hat damit, anders als es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nicht kritiklos auf den Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 abgestellt, sondern diesen unter Berücksichtigung der weiter vorliegenden Arztberichte einlässlich geprüft. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Beschuldigte 1 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben haben sollte. Auf diese Beurteilung kann auch aus strafrechtlicher Sicht abgestellt werden. Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 17. November 2016 sowie dessen Ergänzung vom 5. Dezember 2016 vermögen die Überzeugungskraft des Untersuchungsberichts der Beschuldigten 1 nicht zu erschüttern resp. überzeugend darzutun, dass dieser unrichtig sein soll. Bloss weil die Einschätzung von PD Dr. med. G.________ dem RAD-Untersuchungsbericht widerspricht, kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Beschuldigte 1 (eventual-)vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Einschätzung abgegeben haben soll und eine Untersuchung eröffnet werden muss. Dies gilt umso mehr, als es sich beim vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten von PD Dr. med. G.________ lediglich um eine Parteibehauptung und nicht um eine unabhängige und unparteiische Expertise handelt. Parteigutachten stellen formell betrachtet kein Beweismittel dar (BGE 127 I 73 E. 3f/bb mit Verweis auf BGE 97 I 320 E. 3). Das Gutachten von PD Dr. med. G.________ erscheint denn auch nicht sachlich und neutral formuliert, sondern der Privatgutachter hat offensichtlich Partei für den Beschwerdeführer ergriffen. PD Dr. med. G.________ bezeichnet die Beurteilung der Beschuldigten 1 als «krass» falsch. Aufgrund der «krassen» Fehlbeurteilung und der «völlig unlogischen» Argumente entstünden für ihn Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung durch die Beschuldigte 1 gegeben gewesen seien. Die von ihr vorgebrachten Argumente seien «unlogisch», «fachfremd» und «weltfremd». Sie seien «wider

9 jeglicher psychiatrischer Erfahrung und Vernunft». Wenn der Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 tatsächlich derart «krasse» Fehler aufweisen würde, wie es von PD Dr. med. G.________ geltend gemacht wird, wären diese auch dem Verwaltungsgericht – dem durchaus ein gewisser medizinischer Sachverstand zugesprochen werden kann – sowie vom Bundesgericht selbst bei einer blossen Plausibilisierung aufgefallen. Entsprechendes wurde nicht festgestellt und ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erkennbar. Folglich kann aus dem Gutachten von PD Dr. med. G.________, welches zudem auf einer Vielzahl von suggestiv gestellten Fragen basiert, kein zureichender Hinweis auf ein tatbestandsmässiges Handeln der Beschuldigten abgeleitet werden (vgl. auch die gegen das Gutachten geäusserte, überzeugende Kritik von der Beschuldigten 1 in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2017, S. 7 ff.). Anzumerken gilt es, dass auch bereits im E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt worden ist, dass es durchaus möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine psychische Gesundheit verbessern könnte und deshalb eine psychiatrische Verlaufsbeurteilung in drei Jahren vorgeschlagen worden ist. Auch die E.________(Begutachtungsstelle)-Gutachter haben demnach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wie es von der Beschuldigten 1 attestiert worden ist, nicht ausgeschlossen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wurde weiter erwogen, dass die Beweissicherung vor Ort beim Beschwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden sei (E. 3.5.2 des Urteils). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer mit dem Observationsbericht konfrontiert haben und Strafanzeige gegen ihn erhoben wurde. Aus diesem Verhalten lässt sich nichts strafrechtlich Relevantes, insbesondere keine Körperverletzung (Art. 122, 123 oder 125 StGB), ableiten. Dass im MRZ-Gutachten vom 9. Januar 2001 ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer leide an einer Victimisierungsstörung, ändert daran nichts. Bei begründeten Zweifeln an der Ausgewiesenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen – welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts gegeben waren (E. 3.5.2 des Urteils) – war die Beschuldigte 2 verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Untersuchungsgrundsatz] sowie Art. 28 Abs. 1 ATSG [Mitwirkungspflicht]). Dem Untersuchungsbericht der Beschuldigten 1 lässt sich im Übrigen keine Victimisierungsstörung mehr entnehmen. Auch aus dem Bericht des I.________(Spital) vom 20. September 2017 (behandelnder Arzt) geht nicht hervor, dass die dortig attestierten Diagnosen auf die Observierung und Konfrontation mit dem Observationsergebnis zurückzuführen sein sollen. Vielmehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass aktuell eine drohende Dekompensation der psychischen Situation im Rahmen einer psychosozialen Belastung bestehe (eheliche Schwierigkeiten). Angesichts der Rechtmässigkeit der Observation kann darin auch keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2, wonach Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, nicht unter Art. 3 EMRK fallen). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus dem Protokoll des Gesprächs vom 19. September 2013 keine Hinweise hervorgehen, wonach dieses

10 unsachlich oder unnötig verletzend geführt worden sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war im Übrigen auch in der Lage, gegen die Beschuldigten Strafanzeige zu erheben. Auch in diesem Verfahren hätte er – wenn es zu einer Eröffnung gekommen wäre – mit einer Konfrontation und Vorhalten rechnen müssen. Was die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Staatsanwaltschaft anbelangt, ist auf Art. 136 Abs. 1 StPO zu verweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn der gesuchstellende Privatkläger nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Auch die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. statt vieler: BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft hat angesichts der erfolgten Nichtanhandnahme der Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 erkennbar war, zu Recht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch dieser es nicht ermöglicht, aussichtslose Verfahren unentgeltlich zu führen. Die Beschuldigten waren im staatsanwaltschaftlichen Verfahren im Übrigen nicht aktiv beteiligt. 5.3 Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, schlüssig aufzuzeigen, dass seine Behauptungen auf einer überzeugenden Grundlage beruhen. Die vom Beschwerdeführer angezeigten Tatbestände der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Zudem ist in der Vorgehensweise der Beschuldigten (Observation; radärztliche Untersuchung; Konfrontation; Strafanzeige) auch kein anderweitig strafbares Verhalten – insbesondere keine einfache Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) – erkennbar. Es lassen sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Vorbehalt, dass er seine Mittellosigkeit belegt. Dies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2017 gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).

11 6.2 Der amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellen Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016; abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälten (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlichen Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2‘358.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt, mithin aus folgenden Gründen im Vergleich zur eingereichten Honorarnote vom 25. Oktober 2017 gekürzt: Rechtsanwalt D.________ macht für das Redigieren der Beschwerde und Replik sowie das Aktenstudium einen Aufwand von 36.82 Stunden geltend. Dies erscheint angesichts der vorliegend gegebenen Umstände als massiv überhöht. Zu behandeln war im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt sowie schwerer Körperverletzung vorliegt, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens geboten hätte. Hierbei galt es keine komplexen Rechtsfragen oder einen unübersichtlichen Sachverhalt zu beurteilen. Der Aktenumfang kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Demgegenüber erwiesen sich die Eingaben des Beschwerdeführers als weitschweifig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hätten nicht 27 Seiten (Beschwerde) resp. 20 Seiten (Replik) bedurft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) für das Redigieren der Rechtsschriften inkl. Aktenstudium einen Aufwand von maximal 9 Stunden als geboten (Beschwerde: 5 Stunden; Aktenstudium: 1 Stunde; Replik: 3 Stunde). Hinzu kommt der weiter ausgewiesene Aufwand von 1.67 Stunden für Korrespondenz mit der Klientschaft und dem Gericht. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘358.85 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘440.45, zu erstatten, sobald http://www.justice.be.ch

12 es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die Bestimmung des vollen Honorars wurde vom Durchschnitt des von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Stundenansatzes ausgegangen (CHF 325.00). 6.3 Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint auch die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. In der Kostennote vom 23. Oktober 2017 wird ein Aufwand von total 30.8 Stunden ausgewiesen (Aktenstudium und Stellungnahme: 22.1 Stunden; Korrespondenz mit Klientschaft: 4.5 Stunden; Fristverlängerung sowie Gesuch um Akteneinsicht: 0.3 Stunden; weiterer, nicht unterteilter Aufwand für Aktenstudium resp. Korrespondenz mit Klientschaft: 3.9 Stunden). Obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass Rechtsanwalt B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren übernahm und sich entsprechend einlesen musste, erweist sich der angegebene Aufwand für das Aktenstudium, die Verfassung der elfseitigen Stellungnahme sowie die Korrespondenz mit der Beschuldigten von total 30.8 Stunden als zu hoch. Es gilt dasselbe wie in E. 6.2 hiervor Gesagte (keine komplexen Rechtsfragen; übersichtlicher Sachverhalt; durchschnittlicher Aktenumfang). Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von maximal 10.8 Stunden als geboten, aufgeteilt in etwa wie folgt: • 6 Stunden bzgl. Aktenstudium, Stellungnahme verfassen • 4.5 Stunden bezüglich Korrespondenz mit der Klientschaft • 0.3 Stunden bezüglich Fristverlängerung, Gesuch Akteneinsicht. Weiter kann der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 22.00 für Telefon/Telefax/E-Mail nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um Infrastrukturkosten, welche bereits im Honoraransatz eingerechnet sind. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ ist demnach um 20 Stunden auf 10.8 Stunden à CHF 280.00, ausmachend CHF 3‘024.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 129.20 sowie die MWSt. von CHF 252.25 (8% auf CHF 3‘153.20). Es resultiert eine Entschädigung von CHF 3‘405.45. Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu tragen.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.67 200.00 CHF 2'134.00 CHF 50.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'184.10 CHF 174.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'358.85 volles Honorar CHF 3'467.75 CHF 50.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'517.85 CHF 281.45 Total CHF 3'799.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'440.45 Auslagen MWSt.-pflichtig Auslagen MWSt.-pflichtig Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘358.85 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘440.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigten 1 wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3‘405.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten)

14 Bern, 1. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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