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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.04.2017 BK 2017 102

7 aprile 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,452 parole·~7 min·2

Riassunto

Wiederherstellungsgesuch | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 102 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Februar 2017 (O 15 14309)

2 Erwägungen: 1. Am 24. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das am 8. August 2016 sistierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung wieder an die Hand und wies sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 28. April 2016 gegen den Strafbefehl O 15 14309 vom 7. März 2016 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2017 Beschwerde und beantragte Folgendes: Erstens sei seine Beschwerde gutzuheissen und die Einsprache gegen den Strafbefehl wieder rechtens zu erklären. Zweitens seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen. Drittens seien nötigenfalls seine Aussagen von einem kompetenten Arzt bestätigen zu lassen. Am 16. März 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wegen seines Gesundheitszustandes nicht wahren können. Seine Herzbeschwerden seien immer akuter geworden. Es sei sogar eine teilweise lebensbedrohende Situation entstanden, was ihm eine rechtzeitige Einsprache verunmöglicht habe. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er Spitalunterlagen seiner Untersuchungen vom 22. März 2016 und vom 31. März 2016 ein. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Die Frist zur Einsprache habe am 10. März 2016 zu laufen begonnen und am 21. März 2016 geendet (Art. 90 StPO). Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden treffe, sei sein gesundheitlicher Zustand zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 massgeblich. Deshalb tangiere die Untersuchung im Spital am 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht. Für die Zeitspanne vom 10. bis am 21. März 2016 liege kein Arztzeugnis vor und der Beschwerdeführer sei offensichtlich in der fraglichen Zeitspanne beziehungsweise vor allem am 21. März 2016 nicht bei einem Arzt oder im Spital gewesen. Auf jeden Fall liege keine ärztliche Bescheinigung vor, welche belege, dass sein Krankheitszustand in der Zeitspanne der Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe. Aus den eingereichten Spitalunterlagen seien bloss die Untersuchungsergebnisse ersichtlich. Das heisse aber nicht, dass ihm sein Krankheitszustand in der fraglichen Zeitspanne jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln ver-

3 unmöglicht hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 gegenüber dem Obergericht angegeben, er habe vor dem Versenden der Einsprache diversen Rat eingeholt und dafür die volle Zeit der Einsprachefrist benötigt. Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten. Somit sei bereits aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen, dass es ihm zwischen dem 10. und 21. März 2016 möglich gewesen wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung – wie etwa die Übergabe der Einsprache bei der Post am 21. März 2016 – zu betrauen. Des Weitern sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Strafbefehl am 9. März 2016 am Postschalter entgegenzunehmen, am 21. März 2016 die dem Strafbefehl angefügte Einspracheerklärung zu unterschreiben und die Eingabe am 23. März 2016 der Post zu übergeben. Der Beschwerdeführer belege nicht, weshalb es ihm nach der Unterzeichnung der Einspracheerklärung am 21. März 2016 nicht mehr möglich gewesen sei, diese fristgerecht zu retournieren beziehungsweise retournieren zu lassen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer offenbar ebenfalls in der Lage gewesen, die erste angefochtene Verfügung am 6. Mai 2016 am Postschalter abzuholen und innert Frist die erste Beschwerde zu erheben. Dies, obschon sich seine körperlichen Beschwerden seit Ende März 2016 angeblich kontinuierlich verschlechtert hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ihn am Versäumnis kein Verschulden treffe. Ergänzend fügt die Generalstaatsanwaltschaft an, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weil er ohne seine Anhörung ergangen sei, erstaune. Immerhin sei er von der Polizei zu einer von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahme eingeladen worden, sodass er sich zum Sachverhalt hätte äussern können. Er habe aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemachten Versäumnisses erfolgt seien. Bei der Polizei habe er überdies angegeben, die Angelegenheit persönlich mit der Staatsanwaltschaft besprechen zu wollen. Er werde das Gefühl nicht los, dass es allen zuwider sei, die Angelegenheit neu aufzurollen. Deshalb werde ein solcher Aufwand gegen die Wiedereinsetzung gemacht. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Urteil seit über einem Jahr im Strafregister eingetragen sei, obwohl über die Wiedereinsetzung noch nicht definitiv entschieden sei. 6. 6.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 BGG bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse

4 Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 BGG nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2, m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat auch in Bezug auf Art. 94 StPO Geltung. Zumal beide Bestimmungen für eine Wiederherstellung voraussetzen, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 337 vom 30. Dezember 2015, E. 3.1). 6.2 Die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 24. Februar 2017 ist rechtmässig; zur Begründung kann vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt – insbesondere, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemachten Versäumnisses erfolgt seien –, vermag daran nichts zu ändern. Da die Einsprachefrist am 21. März 2016 ablief, tangierte die Untersuchung im Spital vom 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind bloss Untersuchungsergebnisse ersichtlich. Es findet sich kein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliches Arztzeugnis, welches belegt, dass der Krankheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der Einsprachefrist – also vom 10. bis am 21. März 2016 – jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. Der Beschwerdeführer gab selber an, er habe vor dem Versenden der Einsprache Rat eingeholt und dafür die volle Zeit der Frist benötigt. Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten. Er habe an diesem Tag nicht mehr daran gedacht, die Einsprache zur Post zu bringen (Schreiben an Obergericht vom 5. Juli 2016). Somit ist bereits aufgrund seiner eigenen Angaben festzuhalten, dass es ihm zwischen dem 10. und 21. März 2016 möglich gewesen wäre, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, namentlich durch ein Arztzeugnis glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Entsprechend ist es entbehrlich, seine Aussagen «von einem kompetenten Arzt bestätigen zu lassen». Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 7. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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