Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 539 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Fürsprecher und Notar D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 (BM 16 49990)
2 Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation des Beschuldigten gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung, der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren Von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist ausschliesslich die Straf- und Zivilklägerin, indem ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO zuerkannt wird. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Rechtschutzinteresses des Beschuldigten/Beschwerdeführers nicht einzutreten (E. 2.4). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Am 2. Dezember 2016 gewährte sie C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. Am 29. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Dasselbe beantragte die Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Vorliegend ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dazu fest, die Straf- und Zivilklägerin sei von der Vorschuss- und Sicherheitsleistungspflicht sowie vorläufig von den Verfahrenskosten inklusive Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung befreit worden. Somit betreffe die angefochtene Verfügung nur die Rechtstellung der Straf- und Zivilklägerin, während der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sei. Eine unmittelbare Betroffenheit könne im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht mit dem möglichen Verlust des Rechts des Beschwerdeführers, eine Prozesskostensicherheit zu verlangen, begründet werden (Beschluss des Obergerichts BK 16 141 vom 13. April 2016). Dasselbe gelte für die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person. Diese bestehe unabhängig von der Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung. Werde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, so sehe sich die beschuldigte Person sogar in einer günstigeren Position,
3 da sie diese Kosten (im Fall einer Verurteilung) nur tragen müsse, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde (Art. 426 Abs. 4 StPO), was vom Beschwerdeführer bestritten werde. 2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation. 2.4 Zu Recht hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Auf deren Ausführungen wird verwiesen (vorne E. 2.2). Von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist ausschliesslich die Straf- und Zivilklägerin, indem ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO zuerkannt wird. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen mit dem Sachverhalt des laufenden Strafverfahrens auseinandersetzen, nichts zu ändern. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt werden.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecher D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 15. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.