Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 517 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ (BM 16 28686) Beschwerdegegnerin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mitteland vom 1. Dezember 2016 (PEN 16 868)
2 Erwägungen: 1. Am 25. Oktober 2016 stellte A.________ im gegen ihn geführten Verfahren wegen versuchter Nötigung ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers (allenfalls im Sinn einer notwendigen Verteidigung [Eingabe vom 10. November 2016]) in der Person von Rechtsanwalt B.________. Dieses Gesuch wurde am 1. Dezember 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) abgewiesen. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Dezember 2016 Beschwerde ein, mit dem Antrag Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine amtliche, evtl. notwendige Verteidigung zu bestellen. Unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtete das Regionalgericht am 19. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 22. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, der 10-jährigen D.________, Tochter eines Bekannten, auf dem Schulweg abgepasst und ihr gesagt zu haben, dass sie nicht auf die Toilette gehen dürfe, andernfalls er sie schlagen würde. Falls sie nicht zuhöre, werde er sie umbringen. Das Gesagte soll religiös motiviert gewesen sein (D.________ und ihre Familie sind christlichen Glaubens, der Beschwerdeführer ist Muslim). Durch die Äusserungen sei D.________ in Angst und Schrecken versetzt worden, was sich u.a. darin gezeigt habe, dass sie unter Alpträumen gelitten habe. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung, mehrfach begangen, schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 8 Tage) verurteilt. Am 5. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Regionalgericht überwies. 4. 4.1 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Verfahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
3 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 130 Bst. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Zwischen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO und dem Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 132 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 132 StPO). Wo beim Beschuldigten in körperlicher, psychischer und/oder intellektueller Hinsicht Einschränkungen bestehen, sind diese, wenn sie nicht den Grad erreichen, der die Verteidigung notwendig macht, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte anfänglich ein Gesuch im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und machte geltend, dass er aus in seiner Person liegenden Gründen Schwierigkeiten habe, das Verfahren psychisch zu prästieren. Er sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da er in E.________ (Heimatland) nach seiner Flucht in Abwesenheit zu einer neunmal lebenslänglichen Haftstrafe sowie zu neunmal Todesstrafe verurteilt worden sei. Dies für Dinge, die er nie getan habe. Daher stelle das vorliegende Strafverfahren für ihn eine aussergewöhnliche Belastung dar, da er subjektiv wieder das Gleiche erlebe, was er bereits in E.________ (Heimatland) erlabt habe, nämlich eine falsche Anschuldigung und daraus resultierende Strafverfolgung. In der Folge warf er die Frage auf, ob angesichts der drohenden Retraumatisierung möglicherweise gar von einem Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO ausgegangen werden müsse. Angesichts der vorliegenden Arztberichte liegt kein klarer Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Mit Blick auf das nachfolgend zu Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO Ausgeführte muss die Frage indessen keiner eingehenden Prüfung unterzogen werden. 4.3 Erste in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO genannte Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Dies ist anzunehmen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen zu gefährden (SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 132 StPO). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Bestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 20. Oktober 2016, wonach er und seine Familie vollumfänglich mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt werden, zu bejahen und unbestritten. 4.4 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig-
4 te Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). 4.5 Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2,
5 in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4, je mit Hinweisen). 4.6 Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie auch mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 vorgenannter Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch um Bestellung eines amtlichen oder gar notwendigen Rechtsbeistands mit der Begründung verneint, dass mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sanktion ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliege. Das Verfahren greife somit nicht besonders in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Der Fall berge auch keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand sei weder besonders komplex, noch würden sich rechtliche Einordnungs- oder Abgrenzungsfragen stellen. Die rechtliche Würdigung sei Sache des Gerichts und beinhalte keine nennenswerten Schwierigkeiten. Dem Beschwerdeführer, welcher seit März 2008 – seit Dezember 2012 als anerkannter Flüchtling – in der Schweiz lebe, werde jede nur erdenkliche Hilfe gewährt. Er und seine Familie würden vom Schweizerischen Roten Kreuz bei den Integrationsschritten betreut und begleitet. Zudem sei der Beschwerdeführer in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung und werde finanziell vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der hier zu beurteilende Straffall nicht mit der Strafverfolgung in E.________ (Heimatland) vergleichbar sei. Dem schweizerischen Sanktionensystem sei die Todesstrafe fremd. Ferner beschränkten sich die Beweismittel vorliegend auf die Aussagen der Beteiligten sowie des gesetzlichen Vertreters der Privatklägerin. Als weiteres Beweismittel sei einzig die Einvernahme der Werklehrerin der Privatklägerin vorgesehen. Eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf weitere Sachverhalte sei nicht ersichtlich, Zivilforderungen seien nicht gestellt worden, die Privatklägerin werde nicht anwaltlich vertreten und den sprachlichen Schwierigkeiten würden mit dem Beizug eines Übersetzers begegnet. Aktenkundig habe er sich an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2016 problemlos ausdrücken können und sei in der Lage gewesen, seinen Standpunkt zu vertreten, zu verteidigen und zu begründen. Ohne das erlittene Unbill in E.________ (Heimatland) verharmlosen zu wollen, sei doch aus den amtli-
6 chen Akten nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegend vergleichsweise einfache und überschaubare Strafverfahren im Rechtsstaat Schweiz sogleich eine Retraumatisierung auslöse. Ein Strafverfahren sei für jede beschuldigte Person belastend, unabhängig von allenfalls auf einer Flucht Erlebtem. 5.2 Dem hält der Rechtsvertreter entgegen, dass sein Mandant unbestrittenermassen Unterstützung in der Schweiz erhalte. Indessen könne keine der Hilfspersonen ihn bei der Verteidigung im Strafverfahren unterstützen. Zwar sei richtig, dass das Strafverfahren in objektiver Hinsicht nicht mir dem in E.________ (Heimatland) Erlebten (Verfolgung, Folter, Verurteilung) vergleichbar sei. Entscheidend sei aber die subjektive Wahrnehmung bzw. die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche es schwierig mache, die Verfahrensinteressen zu wahren. Der Vorwurf sei delikat und die Ausgangslage unübersichtlich. Auch wenn derzeit die Beweismittel auf die Aussagen der Beteiligten und einer Zeugin beschränkt seien, sei das Stellen weiterer Beweisabnahmen nicht ausgeschlossen. Bei der vorliegenden Ausgangslage, in welcher sich Aussage gegen Aussage gegenüberstünden, prüfe eine Verteidigung selbstverständlich verschiedene weitere Beweismittel. Auch sei es verfrüht, eine Ausdehnung kategorisch auszuschliessen. Und schliesslich stehe es der Privatklägerin nach wie vor offen, Zivilforderungen zu stellen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme genügend habe ausdrücken können, stehe einer amtlichen Verbeiständung im Gerichtsverfahren nicht entgegen. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme sei ihm der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht bekannt gewesen. Er sei erst im Lauf der Einvernahme mit dem Vorwurf konfrontiert worden, habe diesen zurückweisen können. Jedoch sei bei ihm hiernach scheinbar etwas «getriggert» bzw. ausgelöst worden, zumal ihm am Schluss der Einvernahme eröffnet worden sei, dass er verzeigt würde und u.a. mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Seither gehe es dem Beschwerdeführer gesundheitlich immer schlechter. Zwischenzeitlich sei er nicht mehr in der Lage, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Mit dem Einwand, wonach Retraumatisierungsgründe nicht ausgemacht werden könnten, verharmlose das Gericht das in E.________ (Heimatland) Erlebte und die daraus resultierende Erkrankung. 5.3 Die Rechtsfolgen des dem Beschwerdeführer Vorgeworfenen liegen im Fall einer Verurteilung unbestrittenermassen im Bagatellstrafbereich. Der Sachverhalt ist überschaubar und in rechtlicher Hinsicht ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Unabhängig davon drängt sich in der hier interessierenden Konstellation indessen eine amtliche Verteidigung auf. Auf die Ausführungen des Verteidigers kann verwiesen werden. Mit Blick auf den Gesundheitszustand kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand im Verfahren zurechtfinden können wird. Zwar trifft zu, dass sich Strafverfahren in der Regel belastend auf beschuldigte Personen auswirken. Aufgrund des in E.________ (Heimatland) Erlebten und dessen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer kann indessen nicht in Abrede gestellt werden, dass sich eine Strafverfolgung auf den Beschwerdeführer weit belastender auswirkt als auf andere. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich schwer angeschlagen und seit Jahren in ärztlicher Behandlung.
7 Aus dem aktuellsten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Dezember 2016 geht hervor, dass multiple, sequentiell erlebte traumatische Erlebnisse beim Beschwerdeführer zu Traumafolgeerkrankungen geführt haben. Dabei handle es sich um ein komplexes Krankheitsbild, sei beim Beschwerdeführer chronisch (v.a. rezidivierende Depressive Störung und chronische Schmerzstörung) und würde u.a. zu eingeschränkten Emotions- und Stressregulationsfähigkeit, zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen (teilweise starke funktionale Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen; dem Beschwerdeführer falle es zuweilen sehr schwer, seine Gedanken zu ordnen), zu Schlafstörungen und damit bei zweitweiser hoher Symptomlast zu deutlich verminderter Belastbarkeit führen. Die Bewältigungskompetenzen des Beschwerdeführers, mit der für ihn emotional besonders herausfordernden Situation funktional umzugehen, wird von der Psychiaterin und der Psychologin als massiv eingeschränkt bezeichnet. Vor dem Hintergrund der latent vorhandenen Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung könne es möglicherweise auch zu Dissoziationen kommen. Nicht auszuschliessen sei weiter, dass die Situation zu einer deutlichen und anhaltenden Verschlechterung der psychischen Verfassung führe, welche auch eine Krisenintervention und stationären Behandlung nötig machen könnten. Eine deutliche Zunahme der Symptomlast habe in den letzten Konsultationen beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe niedergestimmt, angespannt, belastet, besorgt und verängstigt gewirkt. Aus psychiatrischpsychotherapeutischer Sicht sei eine professionelle Unterstützung vor Gericht unbedingt indiziert. Die Ärzte bestätigen mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung somit die Notwendigkeit einer anwaltlichen Unterstützung. Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei adäquat und scheinbar wenig belastet ausdrücken konnte, mag zutreffen und ist aufgrund der Tatsache, dass er damals erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist, erklärbar. Ebenfalls nachvollziehbar und ärztlich bestätigt ist aber auch, dass sich das Verfahren mittlerweile negativ auf die gesundheitliche Verfassung auswirkt. Die ihm gewährte Unterstützung ist gross, vermag aber die Verteidigung in einem Strafverfahren nicht abzudecken. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Aussage-gegen- Aussagekonstellation handelt. Auch wenn zutrifft, dass die abschliessende Beweiswürdigung vom Gericht vorzunehmen sein wird, gehört es zur Verteidigungsstrategie, auf allfällige Widersprüche der gegnerischen Aussagen hinzuweisen und weitere Beweisabnahmen zu prüfen und zu beantragen. Nicht unbedeutend ist, dass der Vorwurf scheinbar auf einen religiös motivierten Hintergrund zurückzuführen ist. Der Vater der Privatklägerin führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe ihn und seine Familie zum Islam bewegen wollen. Der Beschwerdeführer sei ein radikaler Islamist bzw. Salafist, habe in E.________ (Heimatland) gegen das […] Militär gekämpft und beabsichtige nach F.________ zu gehen, um sich dem IS anzuschliessen. Der Beschwerdeführer wolle im Jhihad kämpfen (zum Ganzen: Einvernahme von H.________ vom 21. Juni 2016 Z. 34-50 und Z. 80-82). Gestützt auf diese Gesamtbeurteilung sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zu bejahen. Keine Relevanz kommt dem Umstand zu, dass das Strafverfahren mit dem
8 in E.________ (Heimatland) durchgeführten bzw. die beiden Rechtssysteme nicht vergleichbar sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren PEN 16 868 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beizuordnen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gilt ab Gesuchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben. Rechtsanwalt B.________ wird dem Beschwerdeführer ab Gesuchseinreichung als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ Bern, 18. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.