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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.12.2016 BK 2016 478

9 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,184 parole·~6 min·2

Riassunto

Anfechtung Vollzugsmodalitäten Sicherungshaft (Leitentscheid)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 478 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Gegenstand Vollzugsverfügung Strafverfahren wegen Diebstahls, Raubs, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. November 2016 (BM-14-0563)

2 Regeste: Art. 90 EG ZSJ; Anfechtbarkeit Vollzugsmodalitäten der Sicherungshaft Der im Rahmen einer bestehenden Sicherungshaft nach Art. 90 EG ZSJ ergangenen Verfügung, wonach die mit ursprünglichem Urteil angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung im Regionalgefängnis vollzogen werden, kommt keinerlei eigenständige Bedeutung. Es werden weder die Massnahme noch der Vollzugsort geändert, sondern im Rahmen der Sicherungshaft Massnahmen installiert, welche die Erfolgschancen, eine geeignete Anschlusslösung zu finden, erhöhen sollen. Eine Verfügung nach Art. 43 oder Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung liegt nicht vor.

3 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 wurde A.________ u.a. schuldig gesprochen wegen Raubes (Gehilfenschaft), Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. Es wurden eine persönliche Betreuung und eine ambulante Behandlung angeordnet. Mit Verfügungen vom 18. November 2014 sowie 9. Oktober 2015 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) ein nachträgliches Massnahmenänderungsverfahren ein. Im Rahmen dieser Verfahren scheiterten mehrere vorsorgliche Unterbringungen in offene oder geschlossene Einrichtungen. Zwischenzeitlich befand sich der Beschwerdeführer immer wieder in Sicherungshaft. Nachdem die vorsorgliche offene Unterbringung bei der Gastfamilie D.________ abgebrochen wurde, versetzte die Jugendanwaltschaft A.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 erneut in Sicherungshaft. 1.2 Am 10. November 2016 verfügte die Jugendanwaltschaft, die mit Strafbefehl der Untersuchung der Jugendanwaltschaft vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung würden im Regionalgefängnis Thun vollzogen (Ziffer 1), zwecks Vollzugs gemäss Ziffer 1 hievor würden per sofort folgende Interventionen angeordnet (Ziffer 2): wöchentliche Therapiegespräche, mindestens alle 14 Tage sozialpädagogische Gespräche, mindestens alle 14 Tage Gespräche mit dem Sozialdienst der Jugendanwaltschaft. Gegen diese Vollzugsverfügung reichte A.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 22. November 2016 Beschwerde ein, mit dem Antrag, Ziffer 1 der Verfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, für den Vollzug der mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen einen angemessenen, offenen Vollzugsort zu bestimmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. November 2016 betraute die Leitende Jugendanwältin G.________ Jugendanwalt H.________ mit der Wahrung der staatsanwaltlichen Aufgaben für das Verfahren vor der Beschwerdekammer. Jugendanwalt H.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In seiner Replik vom 5. Dezember 2016 hielt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Die Anfechtbarkeit der Vollzugsverfügung vom 10. November 2016 ist umstritten. Die Jugendanwaltschaft macht geltend, es liege keiner der in der abschliessenden Aufzählung in Art. 43 JStPO aufgelisteten Fälle vor. Ebenso wenig lasse sich die Situation unter Art. 39 JStPO oder Art. 393 StPO subsumieren. Die Jugendanwaltschaft habe als Vollzugsbehörde gehandelt. Es handle sich um eine Vollzugsverfügung. 2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vollzugsverfügung sei nach Art. 43 JStPO anfechtbar. Vollzugsmassnahmen griffen erheblich in seine persönli-

4 che Freiheit ein und es sei sachgerecht, dass er solche Entscheide anfechten könne. Die Jugendanwaltschaft habe verfügt, dass die mit Strafbefehl angeordnete persönliche Betreuung und ambulante Behandlung im Regionalgefängnis vollzogen würden. Damit ergäben sich durchaus Berührungspunkte mit Art. 43 JStPO Bst. a und b, zumal sich die Massnahme für ihn inhaltlich wie auch örtlich ändere. 2.3 Im Protokoll Sicherungshaft vom 20. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er in Sicherheitshaft bleibe, bis eine Anschlusslösung gefunden werde. Die Jugendanwaltschaft werde bemüht sein, zu schauen, dass er nur so lange wie nötig im Gefängnis sein müsse. Die Dauer könne aber noch nicht bestimmt werden. Entsprechend wird auch in der Verfügung Sicherungshaft vom 20. Oktober 2016 ausgeführt, im Rahmen der Sicherungshaft würden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die weiteren Behandlungsschritte und möglichen Vollzugsorte geprüft. Dass in der angefochtenen Vollzugsverfügung festgehalten wird, die mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2014 angeordneten Schutzmassnahmen der persönlichen Betreuung und ambulanten Behandlung würden im Regionalgefängnis vollzogen, ändert nichts am Vorliegen von Sicherungshaft. Dieser Vollzugsverfügung kommt keinerlei eigenständige Bedeutung betreffend Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu. Nach der Anordnung der Sicherungshaft wird die Massnahme vorerst und vorübergehend in diesem Rahmen weitergeführt, bis eine geeignete Anschlusslösung gefunden wird. Art. 90 EG ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). Damit wird mit Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung weder die Massnahme noch der Vollzugsort geändert. Es handelt sich nicht um eine Verfügung nach Art. 43 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1). 2.4 Die Jugendanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass nach dem bisherigen Massnahmenverlauf keine Institution bereit sei, einen Jugendlichen in der momentanen Situation aufzunehmen. Anders liege der Fall, wenn vorab deutliche Veränderungen mittels pädagogischen oder therapeutischen Interventionen erfolgten. Solche Schritte könnten eine Aufnahme in eine Institution wiederum ermöglichen und seien deshalb mit der angefochtenen Verfügung eingeleitet worden. Mit der Vollzugsverfügung wurden somit im Rahmen der Sicherungshaft Massnahmen installiert, welche die Erfolgschancen, eine geeignete Anschlusslösung zu finden, erhöhen sollen. Es ist nicht anzunehmen, die Jugendanwaltschaft wolle die Suche nach einer geeigneten Einrichtung sistieren bzw. die Sicherungshaft unbeschränkt aufrechterhalten. Diesfalls würde die Sicherungshaft faktisch im Sinne einer vorsorglichen geschlossenen Unterbringung weitergeführt. Vom Vorliegen einer solchen vorsorglichen Unterbringung kann aktuell aber nicht ausgegangen werden. 2.5 Es liegt damit weder nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a noch Art. 43 JStPO eine anfechtbare Verfügung vor. Der Beschwerdeführer hat allerdings die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Die Rechtmässigkeit der Sicherungshaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deren Voraussetzungen werden im Rahmen des ebenfalls hängigen Verfahrens BK 16 501 geprüft.

5 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung der amtlichen Anwältin wird im Endentscheid festgesetzt.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin wird im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ - Jugendanwalt H.________, Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Leitenden Jugendanwältin G.________ Bern, 9. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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