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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.10.2016 BK 2016 363

11 ottobre 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,829 parole·~9 min·2

Riassunto

Entlassung aus der stationären Begutachtung (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 363 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 19061) Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesuch um Entlassung aus der stationären Begutachtung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 30. August 2016 (ARR 16 323)

2 Regeste: Art. 186 Abs. 1 StPO; Voraussetzungen der Einweisung zur stationären Begutachtung Besondere Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis d StPO müssen bei der Einweisung zur ärztlichen stationären Begutachtung nach Art. 186 Abs. 1 StPO nicht gegeben sein. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist bei der Frage der Einweisung zur stationären ärztlichen Begutachtung gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen. Der Haftgrund besteht bei der Einweisung in der Notwendigkeit einer stationären ärztlichen Begutachtung (E. 3). Erwägungen: 1. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 8. August 2016 wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zwecks ärztlicher Begutachtung ins Spital eingewiesen. Die Einweisung wurde für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. November 2016 angeordnet. Am 25. August 2016 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um Entlassung aus der Spitaleinweisung. Mit Entscheid vom 30. August 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 1. September 2016 Beschwerde ein. Die Beschwerde ging am 2. September 2016 auf dem Fax des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ein und wurde mit Verfügung vom 7. September 2016 zur weiteren Behandlung an die Beschwerdekammer weitergeleitet. Mit Eingabe vom 7. September 2016 teilte der amtliche Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass die Faxeingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu behandeln sei und sandte das Faxschreiben nochmals auf postalischem Weg zu. Als integrierenden Bestandteil der Beschwerde reichte der amtliche Anwalt das Gesuch um Entlassung aus der Spitaleinweisung vom 25. August 2016 ein. Mit Verfügung vom 8. September 2016 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. September 2016 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei bei den begutachtenden Ärzten ein Bericht betreffend seine Gefährlichkeit sowie bezüglich einer ambulanten Begutachtung bzw. Therapie einzuholen. Staatsanwältin C.________, welche am 9. September 2016 von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 26. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 27. September 2016 hiess die Verfahrensleiterin den gestellten Beweisantrag teilweise gut und forderte bei der Gutachterin einen Bericht zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung an. Der Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 30. September 2016, gemäss welchem die Begutachtung des Beschwerdeführers auch ambulant durchgeführt werden könne, wurde den Verfahrensbeteiligten am 3. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der

3 angefochtenen Spitaleinweisung und seine Entlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (eingegangen am 10. Oktober 2016), der Beschwerdeführer sei nicht zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. 2. Der Entscheid über die Weiterführung der stationären Begutachtung nach Abweisung eines Entlassungsgesuches kann gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 186 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden (dies im Gegensatz zur erstmaligen Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht [vgl. Art. 186 Abs. 2 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2015 vom 5. Februar 2016 E. 1.1]). Nach Stellen des Entlassungsgesuches geht das Verfahren gemäss den Bestimmungen in Art. 220 ff. StPO weiter und nicht mehr nach Art. 186 Abs. 2 StPO. Insofern ist Art. 186 Abs. 2 StPO nicht mehr lex specialis zu Art. 222 StPO. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Entlassungsgesuches und die Fortdauer der stationären Begutachtung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 186 Abs. 5 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Vorausgesetzt wird ein dringender Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens. Ein Haftgrund muss nicht in einer der in Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO erwähnten Konstellation gegeben sein. Der Haftgrund besteht bei der Einweisung in der Notwendigkeit einer stationären ärztlichen Begutachtung (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 18 f. zu Art. 186 StPO; HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 186 StPO sowie RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, S. 212 Rz. 1336). Zudem muss die Einweisung verhältnismässig sein (vgl. DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 186 StPO sowie HEER, a.a.O., N. 6 zu Art. 186 StPO). 3.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde am 5. August 2016 ein Verfahren wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung (evtl. Versuchs dazu) eröffnet. Es wird ihm vorgeworfen, sich am 5. August 2016 auf einen Polizeiposten begeben und Morddrohungen gegen die Mitarbeiter verschiedener Behörden ausgesprochen zu haben («[…] ich habe die Schnauze voll, wenn ich den Posten wieder verlassen muss, werde ich mit einem Messer Leute der zuständigen Ämter abstechen»). Dies nachdem er durch das zuständige Amt für Ergänzungsleistungen ohne positiven Entscheid nach Hause geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Drohungen ausgesprochen zu haben. Es kann auf die Berichtsrapporte der Polizei vom 5. August und 6. September 2016 sowie die polizeiliche Einvernahme

4 und die Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 5. August 2016 verwiesen werden. Ob der Beschwerdeführer Gewalt gegen die Behörden angewendet hat, ist bei dieser Ausgangslage weder für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts noch für die Frage der Begutachtung (vgl. nachfolgende Ausführungen) entscheidend. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. 3.3 Zu prüfen ist, ob die Einweisung für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Die Einweisung in eine Klinik muss durch ärztliche Gründe gerechtfertigt sein (HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 186 StPO). Nicht relevant sind somit die Erwägungen zu den besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, weshalb die Beschwerdekammer nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen eingeht. Dem Berichtsrapport vom 5. August 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung mehrmals ausgerastet ist. Eine Einvernahme war nicht möglich. Beim Versuch, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu scannen, hat dieser herumgeschrien. Es waren mehrere Polizisten erforderlich, um die erkennungsdienstliche Erfassung durchzuführen. Aus dem Berichtsrapport vom 6. September 2016 geht zudem hervor, dass er versucht hat, die Zelle auf der Polizeiwache zu fluten. Ferner schlug er mit Händen und Füssen gegen die Zellentüre. Abklärungen bei der Kantonspolizei Glarus ergaben, dass der Beschwerdeführer dort bestens bekannt ist. Er ist u. a. wegen Tätlichkeiten und Drohung vorbestraft. Anlässlich der Hafteröffnung sagte er aus, wenn er nicht zu seinem Recht komme, d.h. CHF 1‘300.00 im Monat erhalte, werde er mit den Drohungen fortfahren (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2016, Rz. 136 ff.). Nach der Anhaltung des Beschuldigten erfolgte noch auf der Polizeiwache eine psychiatrische Kurzbegutachtung durch Prof. Dr. med. D.________. Im Kurzgutachten wird ausgeführt, es werde am ehesten von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer wahnhaften Störung ausgegangen. Ebenso könne eine (paranoide) Persönlichkeitsstörung die Grundlage dieses klinischen Bildes bieten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Erkrankung leide und eine Begutachtung zwecks Bestimmung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr indiziert erscheine. Vorläufig sei von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut Drohungen ausstossen und Gewalt anwenden könnte. Die Frage, ob er anstelle einer allfälligen Untersuchungshaft andere Massnahmen zur Vermeidung von Ausführungsgefahr sehe, bejahte der Gutachter und empfahl eine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Institution. Dem Kurzgutachten lässt sich indessen nichts zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Begutachtung entnehmen. Dem zwischenzeitlich bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern eingeholten Bericht vom 30. September 2016 lässt sich entnehmen, dass die Fortführung der stationären Begutachtung nicht mehr zwingend sei und nicht mehr im Vordergrund stehe. Gleichzeitig wurde aber zu bedenken gegeben, dass legalprognostisch das Aufgleisen eines stabilen Wohn- und Beschäftigungssettings wie auch die Regelung der finanziellen Angelegenheiten protektive Faktoren seien, um weitere Drohungen zu vermeiden. Die Begutachtung könne auch ambulant durchgeführt werden.

5 Die Notwendigkeit einer stationären ärztlichen Begutachtung ist somit zu verneinen. Ein Einweisungsgrund liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der stationären Begutachtung zu entlassen ist. Auf das Anliegen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, wonach sie um Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer offenen Akutstation auf freiwilliger Basis bitten, kann nicht eingegangen werden. Die Beschwerdekammer hat lediglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen einer stationären Begutachtung vorliegen oder nicht. Dementsprechend ändern auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 nichts. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist bei der Frage der Einweisung zur stationären ärztlichen Begutachtung nicht zu prüfen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der Gutachterin erwähnten protektiven Faktoren vorliegen oder nicht. Bei der Annahme von Ausführungsgefahr besteht aber jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 30. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat den Beschwerdeführer umgehend aus der stationären Begutachtung zu entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax / unter Beilage einer Kopie der Stellungnahmen): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern Bern, 11. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.