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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.09.2016 BK 2016 358

20 settembre 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,410 parole·~27 min·1

Riassunto

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 358 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Rüschlistrasse 16, Postfach 652, 2501 Biel v.d. Jugendanwältin C.________ (SL 16 0276) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 25.08.2016 (ARR 16 307)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung etc. Am 25. August 2016 verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft über A.________ für die Dauer von einem Monat bis am 21. September 2016. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2016, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Leitende Jugendanwältin betraute am 7. September 2016 Jugendanwältin C.________ mit der Wahrung der jugendanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese nahm am 12. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. September 2016 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt am 15. September 2016 Gelegenheit, sich auch zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu äussern. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. September und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Argumente, die er in seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 vorgetragen habe, in ihrem Entscheid nicht behandelt. So habe sie einerseits nicht dargelegt, welche konkreten Indizien die Kollusionsgefahr begründen würden. Andererseits habe sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht, ohne dabei festzuhalten, welche gleichartigen (schweren) Vortaten vorliegen würden und ohne die erforderliche sehr ungünstige Prognose zu begründen. Aufgrund dieser Gehörsverletzung sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3.2 Dagegen führt die Jugendanwaltschaft aus, die Vorinstanz habe sich in genügendem Masse mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Partei könne nicht erwarten, dass jeder einzelne Punkt gesondert abgehandelt

3 werde. Es sei der entscheidenden Behörde überlassen, die Argumente gesamthaft zu betrachten und einen Entscheid zu fällen. Dies sei vorliegend gemacht worden. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ziele ins Leere. 3.3 Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2, BGE 134 I 88 E. 4.1, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht einzig im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016. Der Beschwerdeführer habe eine Involvierung anlässlich seiner ersten Einvernahme am 18. Juli 2016 nicht bestritten. Auch die Situation bei der Anhaltung des Beschwerdeführers begründe den dringenden Tatverdacht gegen ihn. Aus den Zeugenaussagen zum Vorfall ergäben sich gewisse Hinweise auf Provokationen der anderen Beteiligten, aber auch Aussagen, die die-

4 se Hinweise wieder relativieren würden. Ob es sich um Notwehr gehandelt habe, sei eine Würdigungs- und Subsumtionsfrage, die von der in der Sache urteilenden Behörde zu beantworten sei. Bislang würden jedenfalls keine Entlastungsbeweise vorliegen, die den für die Haft vorausgesetzten dringenden Tatverdacht zu Fall bringen könnten. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe den neuen Ermittlungsergebnissen wenig bis keine Beachtung geschenkt. Die an ihn gerichteten Vorhalte im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 17. Juli 2016 seien durch Zeugenaussagen erheblich relativiert worden. Die Zeugen hätten ausgesagt, die Aggressionen, insbesondere die Tätlichkeiten seien ursprünglich von den «weisshäutigen» Personen ausgegangen und nicht von ihm (dem Beschwerdeführer). Er sei im Zug von Burgdorf nach Bern von einem der anderen Beteiligten geschlagen worden, habe sich aber nicht tätlich zur Wehr gesetzt. Auch sei es einer der anderen Beteiligten gewesen, welcher nach seiner Ankunft in Bern ihn (den Beschwerdeführer) unvermittelt angegriffen habe. Er sei mit einem Messer angegriffen worden und habe sich aus Angst adäquat verteidigen wollen. Sein Verhalten sei höchstens als straflose Notwehrhandlung zu werten. Es bestehe in den Haftakten ausserdem kein Beweis dafür, dass die Verletzung von F.________ durch ihn verursacht worden wäre. Gemäss Aussagen der befragten Personen hätten mehrere Personen Steine geworfen. Auch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2016 auf der Grossen Schanze in Bern würde kein dringender Tatverdacht gegen ihn bestehen. Es sei nicht bewiesen, dass er sich an besagtem Ort an einer Auseinandersetzung tätlich beteiligt habe. Es seien seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts weitere Personen parteiöffentlich befragt worden. Keine dieser Personen habe ihn in diesem Zusammenhang als möglichen Täter belastet. 4.4 Die Jugendanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die Begründung der Vorinstanz. Ergänzend macht sie geltend, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer lasse sich sehr wohl aus den Aussagen der Beteiligten begründen. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligt gewesen zu sein und auch Schottersteine geworfen zu haben. Auch wenn die Zeugenaussagen Hinweise auf eine Provokation durch die «weisshäutige» Gruppe geben würden, so würden diese durch die Aussagen des Zeugen H.________ relativiert. Dieser habe ausgesagt, es sei schwierig zu sagen, wer denn nun die Schuld trage. Seiner Ansicht nach seien es einfach zwei Gruppen gewesen, die zu viel Alkohol gehabt hätten (S. 5, Z. 134 f.). Inwiefern die Handlungen des Beschwerdeführers als reine Notwehrhandlungen zu beurteilen seien, sei jedoch der urteilenden Behörde überlassen. Insgesamt sei der dringende Tatverdacht zu bejahen. 4.5 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 aufgezeigt, dass die Provokationen der anderen Gruppierung durch Zeugenaussagen relativiert wurden und im jetzigen Zeitpunkt nicht klar gesagt werden kann, wer die Schuld an der Auseinandersetzung trägt. Ebenso wenig kann aktuell abschliessend beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer dem F.________ die Verletzungen zugefügt hat. Klar ist aber, dass der Beschwerdeführer gegen F.________ Steine

5 geworfen und diesen auch getroffen hat (Einvernahme Beschwerdeführer vom 18. Juli 2016, Z. 158). Das Argument der Notwehr ist indessen nicht von der Beschwerdekammer im Haftbeschwerdeverfahren zu überprüfen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.1. mit Hinweis auf 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3, sowie 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; siehe ferner Urteil 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 3.3). Dies ist nicht der Fall. Es wird Aufgabe des erkennenden Sachgerichts sein, abschliessend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hat oder nicht. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 ist zu bejahen. Indessen wird das Ereignis vom 10. Juni 2016 von der Vorinstanz nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen. Ausführungen dazu erübrigen sich. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a – c StPO voraus. Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz begründete den Haftgrund der Kollusionsgefahr einerseits damit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und weitere geplante Untersuchungen durchgeführt werden müssten, ohne dass der Beschwerdeführer mit involvierten Drittpersonen oder dem Mittäter in Kontakt treten könne und versuche, die Strafuntersuchung zu behindern. Der Umstand, dass sich der Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft befinde, hindere die Kollusionsgefahr nicht. Dieser könne ausserdem jederzeit freigelassen werden. Die Kollusionsgefahr sei in Anbetracht

6 der vorgeworfenen Tathandlungen, der Beteiligung mehrere Personen und der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen nach wie vor evident und vorherrschend. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es reiche für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und mehrere Personen am untersuchten Geschehen beteiligt gewesen seien. Erforderlich seien vielmehr konkrete Umstände, welche dafür sprechen, dass eine Person in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit kolludieren würde. Die beschuldigte Person und insbesondere minderjährige Beschuldigte seien während einer Strafuntersuchung grundsätzlich in Freiheit zu belassen. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise vor, welche eine Verdunkelungsgefahr begründen würden. Die drei am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligten Personen seien parteiöffentlich befragt worden. Es sei stossend, dass er selber in Haft bleiben müsse, die anderen Beteiligten und teilweise ebenfalls Beschuldigten (F.________ und I.________) sowie die Auskunftsperson (J.________) in Freiheit seien und sich ohne Weiteres untereinander absprechen könnten. Am 16. August 2016 seien weitere Zeugen zum Geschehen vom 17. Juli 2016 parteiöffentlich befragt worden. Auch er selber sowie K.________ hätten dazu schon mehrfach ausgesagt. Es seien ausserdem gemäss Vorhalten der einvernehmenden Polizisten Videoaufzeichnungen sichergestellt worden, welche die Vorfälle im Zug von Burgdorf nach Bern und das Ereignis auf dem Bahnsteig im Bahnhof Bern zeigen würden. Die notwendigen Beweise seien damit erhoben, der Sachverhalt liege aufgrund der Videoaufzeichnungen gesichert vor und Kollusionshandlungen seien nicht mehr möglich. Es komme hinzu, dass K.________ in Untersuchungshaft sei und er sich mit diesem ohnehin nicht absprechen könne. Ausserdem könnten ihm in der Vergangenheit keine versuchten bzw. erstellten Kollusionshandlungen vorgeworfen werden, was die Vorinstanz denn auch nicht mache. 5.4 Dagegen bringt die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vor, Kollusionsgefahr habe im Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrages vom 17. August 2016 und des Entscheides der Vorinstanz vom 25. August 2016 zweifellos bestanden. Daher werde vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Zu betonen bleibe, dass verschiedene parteiöffentliche Einvernahmen durchzuführen seien, die mit der Staatsanwaltschaft und den verschiedenen Beteiligten geplant werden müssten. Dies nehme einige Zeit in Anspruch. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als Auskunftsperson sei zudem von der Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft auf den 22. September 2016 angesetzt worden. 5.5 Der dringende Tatverdacht wird von der Vorinstanz nur mit dem Vorfall vom 17. Juli 2016 begründet. Folglich kann auch die Kollusionsgefahr nur in diesem Zusammenhang begründet werden. Darüber hinaus hat sich das kolludierende Verhalten der beschuldigten Person immer auf das eigene Verfahren zu beziehen (MEIER, Masterarbeit Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, S. 20 Ziff. 5.2.3.4). Nicht von Belang für die Frage der Verdunkelungsgefahr ist daher die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland geplante Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson in dem gegen K.________ geführten Verfahren. Über eine bereits erfolgte parteiöf-

7 fentliche Befragung des Beschuldigten und K.________ lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den eingereichten Akten etwas entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, er und K.________ seien bereits mehrfach zum Vorfall befragt worden, was weder die Vorinstanz noch die Jugendanwaltschaft bestreiten. Im Übrigen existieren offenbar Videoaufzeichnungen der Ereignisse vom 17. Juli 2016 im Zug von Burgdorf nach Bern sowie im Bahnhof Bern, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von K.________ können daher kaum als kollusionsgefährdet angesehen werden. Ferner wurden die drei am Vorfall vom 17. Juli 2016 beteiligten Personen (F.________, I.________ und J.________ ) offenbar bereits parteiöffentlich befragt. Protokolle dieser Einvernahmen sind jedoch nicht bei den Haftakten. Auch mit den drei Zeugen des Vorfalls wurden parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt. Insgesamt fehlen daher konkrete Anzeichen für Kollusionsgefahr. Im Haftverlängerungsgesuch der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2016 – vom Beschwerdeführer als Beilage zur Replik eingereicht – wird Kollusionsgefahr auch nicht mehr geltend gemacht. 6. 6.1 Schliesslich bejahte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist eine solche gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben; seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGE 135 I 71 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.2; 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, S. 335 Rz. 922). 6.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Wiederholungsgefahr auf die Ausführungen der Jugendanwaltschaft sowie auf ihren Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 22. Juli 2016. Demnach stehe der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht, bereits am 9. März 2016 sowie am 7. Mai 2016 strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei geständig, am 7. Mai 2016 sowie am 9. März 2016 im Wartesaal in Bern

8 bzw. im Zug von Zürich nach Bern weitere Personen geschlagen zu haben. Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Juli 2016 sei er teilweise geständig. Die Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer sei nach wie vor zu bejahen, da sich seit dem Entscheid vom 22. Juli 2016 keine Änderungen ergeben hätten. 6.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die strengen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt seien. Einerseits fehle es am sogenannten Vortatenerfordernis. Er gelte in Bezug auf den Vorfall vom 17. Juli 2016 während der laufenden Untersuchung als unschuldig. Selbst ein dringender Tatverdacht gegen ihn würde nicht ausreichen, um die «früheren gleichartigen Vortaten» zu bejahen. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Geschehnis vom 9. März 2016 von einer erdrückenden Beweislage gegen ihn ausgehe. Es liege kein Geständnis vor. Er habe nur ausgesagt, sich mit jemandem gestritten zu haben, jedoch keine Schläge eingestanden. In Bezug auf den Vorfall vom 7. Mai 2016 habe er zugegeben, eine Person geschlagen zu haben. Es gehe aber weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus dem Haftantrag der Jugendanwaltschaft hervor, dass sich diese Person dabei Verletzungen zugezogen haben sollte. Tätlichkeiten oder eine einfache Körperverletzung könnten ohnehin keine Vortat im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sein. Dasselbe habe in Bezug auf das Ereignis vom 9. März 2016 zu gelten, falls dieser Vorwurf beweismässig erstellt wäre. Es komme hinzu, dass ihm keine sehr ungünstige Prognose gestellt werden könne; dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Es liege keine zwingend gebotene psychiatrische Begutachtung vor. Entsprechend könne nicht beurteilt werden, ob weiter Delikte drohen würden und ob diese allenfalls erheblich sicherheitsgefährdend wären. 6.4 Die Jugendanwaltschaft verweist auch in diesem Punkt zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz vom 25. August 2016, vom 22. Juli 2016 und vom 18. Juli 2016. Weiter macht sie geltend, dass die Wiederholungsgefahr aus den in der Strafuntersuchung vorliegenden Tatvorwürfen abgeleitet werde, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen würden. 6.5 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht eine erdrückende Beweislage verlangt, dass die beschuldige Person Straftaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 bst. c StPO begangen hat, und die Anwendung von Wiederholungsgefahr auf Ersttäter der Ausnahmefall bleiben muss, ist Wiederholungsgefahr vorliegend zu verneinen. Was die Vorinstanz und die Jugendanwaltschaft vorbringen, überzeugt nicht. Die Beweislage im Hinblick auf den Vorfall vom 17. Juli 2016 begründet zwar einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Jedoch kann daraus keine erdrückende Beweislage von der Qualität eines Geständnisses abgeleitet werden. Es wird vom Sachrichter zu klären sein, welche Rolle dem Beschwerdeführer bei diesem Ereignis zugekommen ist. Die Polizei schildert in ihrem Bericht vom 18. Juli 2016 Szenen aus einer Videoaufzeichnung vom Bahnhof Bern, welche den Vorfall zeige. Diese Aufzeichnung befindet sich indessen nicht in den der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten und kann folglich nicht zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. März 2016 hat die Jugendanwaltschaft bloss ein Verfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. Angriffs eröffnet. Es ist daher von vornherein

9 fraglich, ob die für die Vortaten erforderliche Schwere mit diesem Vorwurf überhaupt erreicht wird. Im Beschwerdeverfahren reichte die Jugendanwaltschaft eine Fotodokumentation ein, mit welcher die Vorinstanz versehentlich nicht bedient worden sei. Diese wurde von der Verfahrensleitung zu den Akten erkannt. Auf der Dokumentation ist der Beschwerdeführer zu erkennen, der eine andere Person schlägt. Der Beschwerdekammer ist indessen nicht bekannt, welche Verletzungen das Opfer aus dieser Auseinandersetzung erlitten hat und ob das Opfer den Beschwerdeführer ebenfalls als Täter belastet. Die Vorinstanz behauptet, der Beschwerdeführer sei geständig, das Opfer geschlagen zu haben und verweist auf die Einvernahme vom 18. Juli 2016, Z. 159 ff. Dort gibt der Beschwerdeführer indessen lediglich zu, sich mit einem «weissen Mann» gestritten zu haben. Die Passage «Ich nehme zur Kenntnis, dass ich diesen Mann geschlagen habe ohne dass er etwas gemacht hat.» dokumentiert indessen nicht etwa eine Aussage des Beschwerdeführers, sondern bloss einen an ihn gerichteten Vorhalt. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich, das Opfer geschlagen zu haben. Von einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage kann hier mangels hinreichender Dokumentation nicht ausgegangen werden. Der Vorfall vom 7. Mai 2016 ist in den zur Verfügung gestellten Akten kaum dokumentiert. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, im Zug von Zürich nach Bern einen Mann geschlagen zu haben. Das gibt der Beschwerdeführer zu. Über die Verletzungen ist indessen nichts bekannt. Auch hier fehlen Aussagen des Opfers oder anderer Beteiligter. Die Aussage des Beschwerdeführers kann daher von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden. Von einem Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage ist nicht auszugehen. Weitere einschlägige Vortaten sind weder bekannt, noch werden sie konkret geltend gemacht. Nach dem Gesagten liegen keine Vortaten vor, die zur Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden könnten. Ausserdem besteht zwar ein gewisses Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Freilassung erneut Delikte verüben könnte. Daraus kann aber keine sehr ungünstige Rückfallprognose abgeleitet werden. Eine solche wird von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Insgesamt ist die Wiederholungsgefahr zu verneinen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat sich bisher nicht, und die Jugendanwaltschaft erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Der Beschwerdekammer in Strafsachen steht es indessen frei, die Begründung der Untersuchungshaft zu substituieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich in seiner Replik auch zur Fluchtgefahr zu äussern. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 7.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht es für die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bun-

10 desgerichts 1B_424/2011 vom 14. September 2011, E. 4.1). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Verhältnisse der beschuldigten Person in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 70, E. 4a mit Hinweisen). Faktoren, welche bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eine Rolle spielen können, sind beispielsweise das Alter, die gesundheitliche Situation, die Sprachkenntnisse oder die berufliche Situation. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (FORSTER, in: a.a.O., Art. 221 N 5). 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Replik das Vorliegen von Fluchtgefahr. In diesem Zusammenhang macht er in erster Linie geltend, bei den von der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 nachgereichten Dokumenten handle es sich um unzulässige Noven. Es könne nicht angehen, dass die Jugendanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aktenstücke preisgebe um damit zu versuchen, den erstinstanzlichen Entscheid zu stützen. Ausserdem dürfe der ebenfalls eingereichte Eintrag aus dem Betreuungsjournal vom 1. September 2016 betreffend Besuche beim Beschwerdeführer mangels Einhaltung der Protokollierungsvorschriften nicht verwertet werden. Das Betreuungsjournal enthalte weder eine Unterschrift, noch sei der Verfasser erkennbar. Zudem sei das Betreuungsjournal, welches offensichtlich kein Einvernahmeprotokoll darstelle, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden. In materieller Hinsicht wendet er sich wie folgt gegen die Annahme von Fluchtgefahr: An die Anforderungen dieses Haftgrunds seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei zutreffend, dass er als Flüchtling und damit unfreiwillig in die Schweiz gelangt sei. Es stimme jedoch nicht, dass es ihm bisher in der Schweiz nicht gelungen sei, ein Beziehungsnetz aufzubauen, sondern er pflege zu diversen Landsleuten einen regen Kontakt. Vor seiner Verhaftung habe er im Passantenheim in N.________ Wohnsitz begründet. Ausserdem sei er – trotz wohl jugendlicher Hemmungen beim Anwenden der deutschen Sprache – motiviert, seine Deutschkenntnisse auszubauen. Um in der Schweiz abzutauchen oder sich ins Ausland – geschweige denn in das gefährliche Land Eritrea – abzusetzen, würden ihm schlicht die finanziellen Mittel fehlen. Er sei auf die bescheidenen staatlichen Leistungen zwecks Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen, welche ihm bei einem Untertauchen in der Schweiz oder gar einer Flucht ins Ausland nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Allein der allenfalls vorhandene, aber zurzeit schlicht illusorische Wunsch eines 17-jährigen Flüchtlingsjungen, irgendeinmal zu seiner Familie und in sein Heimatland zurückzukehren, dürfe nicht ausreichen, um von akuter Fluchtgefahr auszugehen. Ausserdem habe es bis zu seiner Verhaftung keine konkreten Fluchtversuche oder Versuche in der Schweiz unterzutauchen gegeben.

11 7.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht ihren Antrag auf Anordnung der Haft schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. Sie entscheidet, welche Akten sie zur Begründung ihres Antrags als erforderlich erachtet. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, im Haftverfahren sämtliche Akten offenzulegen, und kann Informationen aus untersuchungstaktischen oder aus anderen Gründen zurückbehalten (OBERHOLZER, a.a.O., S. 343 Rz. 947). Analoges muss auch bezüglich eines Haftprüfungsverfahrens nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) gelten. Vor diesem Hintergrund stellt es kein Novenproblem dar, dass die Jugendanwältin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch Dokumente einbrachte, solange der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vollumfänglich dazu zu äussern – wozu er mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgefordert wurde und was er in der Replik dann auch machte. Im Übrigen sind im Beschwerdeverfahren (mit minimalen, hier nicht einschlägigen Einschränkungen) sowohl echte wie unechte Noven zulässig (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit des von der Jugendanwaltschaft eingereichten Auszugs des Betreuungsjournals ist vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welchen den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Entscheid des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012; Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 313 vom 13. Dezember 2012 E. 5.3). Die Verwertbarkeit des auszugsweise eingereichten Betreuungsjournals kann nicht von vornherein als ausgeschlossen bezeichnet werden. Einerseits handelt es sich beim Betreuungsjournal um ein gängiges Beweismittel und andererseits betreffen die vorgebrachten Mängel prima vista die Einhaltung von Ordnungsvorschriften. Des Weiteren geht es hier nicht um ein Beweismittel zur Begründung des Tatverdachts, sondern der Auszug wird als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Fluchtwahrscheinlichkeit hinzugezogen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie schon der Titel des Ausdrucks belegt, lediglich um einen «Auszug» aus dem wohl chronologisch geführten Journal handelt (eingereicht wurde der sich unter dem Titel «Besuch bei A.________» befindliche Eintrag vom 1. September 2016). Aus dem von der Jugendanwaltschaft in eine mit ihrem Briefkopf versehene Vorlage kopierten Auszug lässt sich kein Rückschluss auf die Form des vollständigen Ausdrucks des Journals schliessen. Der ebenfalls von der Jugendanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht «Verlauf Wohnsituation» des Zentrums P.________ vom 26. Juli 2016 zeigt auf, dass sich die bisherige Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz schwierig gestaltete, dies insbesondere aufgrund zahlreicher verhaltensbedingter Ausschlüsse: So wurde er am 23. Dezember 2015 aus dem Wohnheim der Zentrum P.________ GmbH wegen eines Gewaltvorfalls zwischen ihm und einem anderen Jugendlichen ausgeschlossen; am 31. Januar 2016 musste er wegen «Regelbrüchen» aus der Q.________ (Unterkunft) ausziehen und am 1. März 2016 musste er das Studentenwohnheim in S.________ per sofort verlassen, nachdem

12 er mit Gästen zum wiederholten Mal eine Party in seinem Zimmer veranstaltete und einen sich wegen der Lärmstörung beschwerenden Zimmernachbar gegen die Wand drückte. Von da an schlief er entweder in einer Notschlafstelle oder bei «Kollegen». Vom 14. Juli 2016 bis zu seiner Verhaftung am 18. Juli 2016 hielt er sich im Passantenheim in N.________ auf (vgl. Bericht Zentrum P.________ vom 26. Juli 2016, S. 1). Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein stabiles Beziehungsnetz in der Schweiz noch über eine geregelte Tagesstruktur und besucht auch keine Schule. Die von ihm ins Feld geführten regen Kontakte zu Landsleuten können nicht als stabilisierendes Sozialnetz bezeichnet werden. Die betreffenden Personen dürften sich, was den Aufenthaltsstatus anbelangt, überwiegend in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden. Ausserdem scheint der Kontakt zu diesen Gruppen alles andere als einen deliktpräventiven Einfluss auf ihn zu haben, fiel er doch gerade im Zusammenhang mit solchen Gruppen polizeilich auf (vgl. Angriff vom 9. März 2016 im Warteraum des Bahnhofs Bern; Schlägerei vom 10. Mai 2016 auf der Grossen Schanze in Bern und schliesslich auch der Vorfall vom 17. Juli 2016, welcher zur Verhaftung führte). Dem Beschwerdeführer gefällt es nach eigenen Angaben nicht in der Schweiz. Er möchte zurück nach Eritrea, wo auch seine ganze Familie wohnt (vgl. Auszug Betreuungsjournal vom 1. September 2016). Es scheinen somit konkrete Absichten einer Ausreise aus der Schweiz vorhanden zu sein, welche nicht einfach als «illusorischen Wunsch» des Beschwerdeführers beiseite geschoben werden können. Ausserdem verstärkt das Strafverfahren sowie die ihm drohende empfindliche Strafe den Druck auf den Beschwerdeführer, zumal er in der Schweiz nur einen Aufenthaltsstatus F besitzt. Die reihenweise Verstösse gegen die vom Migrationsamt verfügte Ausgrenzung für die Innenstadt (vgl. Anordnung von Untersuchungshaft, 19. Juli 2016, S. 2) verdeutlichen zudem, dass der Beschwerdeführer behördlichen Vorladungen und Vorgaben kaum Beachtung schenkt. In Würdigung der gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem Zugriff der Behörden und damit dem gegenwärtig gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen. 8. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 8.2 Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I

13 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Vorliegend sind keine milderen Massnahmen denkbar, welche die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr bannen könnten. Die Untersuchung wird ausserdem ausreichend vorangetrieben. Die einmonatige Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Insgesamt rückt die Haftdauer noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. 9. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Angesichts der besonderen Umstände, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwei ursprünglichen Haftgründe Kollusions- und Wiederholungsgefahr obsiegt und sich sein Unterliegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) auf das Bestehen der Fluchtgefahr, welche von der Jugendanwaltschaft zudem erst im Rahmen ihrer Stellungnahme ins Beschwerdeverfahren eingebracht worden ist, beschränkt, verzichtet die Beschwerdekammer auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die im Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland - Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Leitenden Jugendanwältin - dem Regionalgefängnis N.________ Bern, 20. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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