Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 354 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 (ARR 16 77)
2 Erwägungen: 1. Am 10. August 2011 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Aussenstelle Langnau i.E., A.________ wegen diverser Straftaten – unter anderem wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage, bandenund gewerbsmässigen Diebstahls – zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben. Am 9. August 2016 hiess das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) den Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (ASMV) gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre bis zum 9. August 2019. Gleichentags beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Sicherheitshaft für die Zeit zwischen dem Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme und dem Eintritt der Rechtskraft des Verlängerungsentscheids bzw. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen richterlichen Entscheids, wobei «gewährleistet sein sollte, dass der Verurteilte bis zum endgültigen Entscheid über den weiteren Verlauf der Massnahme in der momentanen Institution im aktuellen Setting verbleiben könne». Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2016 gut und ordnete die Sicherheitshaft für eine Dauer von sechs Monaten an. Dabei wurde empfohlen, die Sicherheitshaft im Rahmen des aktuellen Settings (nach den Vorgaben des Massnahmenzentrums D.________) zu vollziehen. Gegen die Anordnung der Sicherheitshaft reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch B.________, am 2. September 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche Haftentlassung, die Vergütung der Anwaltskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren und die Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen an den Kanton. Eventualiter sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren gerichtlich festzulegen. Mit Verfügung vom 5. September 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft, das Regionalgericht und das Zwangsmassnahmengericht zur Stellungnahme ein, insbesondere zur Frage der Notwendigkeit der Anordnung einer Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verlängerungen der Massnahme. Am 8. September 2016 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seinen Entscheid vom 23. August 2016 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es sich bezüglich der von der Verfahrensleitung aufgeworfenen Frage an die Praxis des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts halte. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 9. September 2016 kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten oder sie nicht gegenstandslos zu erklären sei. Das Regionalgericht ver-
3 zichtete am 12. September 2016 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. September 2016. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Entscheid ist ihm die Vollzugsstufe des Arbeits- und Wohnexternats gewährt worden. Mit Entscheid vom 9. August 2016 hiess das Regionalgericht den Antrag der ASMV auf Verlängerung der stationär therapeutischen Massnahme um weitere drei Jahre gut. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen überhaupt Raum für die Anordnung einer Sicherheitshaft besteht bzw. ob diese notwendig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art. 363 ff. StPO, worunter auch die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB fällt, in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4). Gemäss Art. 387 StPO hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Verfahrensleitung würde eine solche auf Antrag oder von Amtes wegen zuerkennen. Ohne anderslautende Anordnung durch die Verfahrensleitung ist der angefochtene Entscheid somit sofort vollstreckbar. Für den Beschwerdeführer bedeutet der Massnahmenverlängerungsentscheid, dass er im bisherigen Massnahmenvollzug verbleibt. Angesichts der Tatsache, dass einer gegen die Verlängerung der Massnahme gerichteten Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, muss das für den erstinstanzliche Entscheid zuständige Gericht im Zeitpunkt seines Entscheids somit nicht gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person die Einreichung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hat oder grundsätzlich eine Weiterzugmöglichkeit besteht und die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen ist. Anders ist der Fall zu beurteilen, in welchem das erstinstanzliche Gericht nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Massnahmendauer über die Verlängerung befinden kann. Diesfalls ist das erstinstanzliche Gericht gehalten, für die Zeit bis Vorliegen eines erstinstanzlichen Massnahmenentscheids die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer verbleibt indessen aufgrund des Massnahmenentscheids des Regionalgerichts vom 9. August 2016 im Massnahmenvollzug. Aufzuheben ist ferner die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2016 betreffend amtliche Entschädigung für das Haftverfahren, da der Beschwerdeführer in dieser zu Rück- und Nachzahlung der amtlichen Entschädigung verpflichtet worden ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. 4.2 Der amtliche Verteidiger hat für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung am Ende des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen. Dem Antrag des Verteidigers, wonach die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren von der Beschwerdekammer im hier interessierenden Verfahren zu vergüten oder gerichtlich festzulegen sei, kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Entscheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat gegen den Massnahmenverlängerungsentscheid Beschwerde eingereicht, weshalb die hier anfallende Entschädigung, wie auch diejenige im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Hauptsache geschlagen werden. Art. 421 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Zwischenentscheid, im Entscheid über die teilweise Verfahrenseinstellung sowie im Entscheid über ein Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide über die Kostenfolgen festzulegen. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid soll indessen die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO, auch zum Folgenden). Sie rechtfertigt sich in Fällen, in denen sich die vorweggenommene Kostenfestlegung (z.B. für einen Zwischenentscheid) an eine Partei unabhängig vom Verfahrensausgang aufdrängt. Die Botschaft nennt als Beispiel den Fall, in welchem sich die Privatklägerschaft nur in Bezug auf einzelne Delikte konstituiert hat und das Verfahren eingestellt wird, soweit es diese Delikte betrifft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1325). DOMEISEN spricht sich in denjenigen Fällen für eine vorweggenommene Festlegung der Kostenfolgen aus, in welchen die Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht jene des Endentscheids sind (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 421 StPO). Eine solche Konstella-
5 tion liegt hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt hat, dies gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO ausserdem der Regel entspricht und keine offensichtliche Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen. Hinzu kommt, dass von der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde erwartet werden darf, dass sie gestützt auf die Akten den angemessenen Aufwand für ein Beschwerdeverfahren abzuschätzen vermag. Damit, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheiddispositiv bezüglich der Verfahrenskosten insoweit einen Teilentscheid fällt, als sie «die Kosten des Beschwerdeverfahrens» (gemeint sind damit die Gebühren) festlegt, die Auslagen, d.h. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zur Hauptsache schlägt, verhält sie sich nicht widersprüchlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 sowie die Verfügung vom 5. September 2016 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers werden aufgehoben. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident F.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Bern, 27. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.