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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.08.2016 BK 2016 319

11 agosto 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·710 parole·~4 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 319 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juli 2016 (EO 16 7220)

2 Erwägungen: 1. Am 15. Juni 2016 reichte B.________ beim Polizeiposten C.________ eine Anzeige gegen A.________ wegen Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 15. September 2012 und dem 15. Oktober 2012 (genaues Datum nicht mehr mit Sicherheit bekannt) ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juli 2016 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger mit Einschreiben vom 29. Juli 2016, adressiert an die Staatsanwaltschaft, Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 2. August 2016 mit den dazugehörigen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2016 (ebenfalls fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft gerichtet) leitete die Staatsanwaltschaft am 4. August 2016 an die Beschwerdekammer weiter. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefrist gilt gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter, was vorliegend mit der Weiterleitung an die Beschwerdekammer geschehen ist. Der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtete die Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verweis auf die deutlich verpasste Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) nicht an die Hand. Art. 31 StGB bestimmt für Antragsdelikte, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Beim vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geht es um Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB). Sowohl die Beschimpfung als auch die Drohung (in der hier zur Anzeige gebrachten Tatbestandsvariante des Absatzes 1) sind Antragsdelikte. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des von ihm selbst angegebenen mutmasslichen Deliktszeitraums offensichtlich seit bald vier Jahren sowohl der Täter als auch der ihm vorgeworfene Sachverhalt bekannt. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das Antragsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der längst abgelaufenen Antragsfrist erloschen ist. Der

3 Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur verpassten Antragsfrist, dies obwohl er bereits bei der Einreichung der Anzeige von der Polizei darauf aufmerksam gemacht worden ist (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 15. Juni 2016, Z. 20). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 11. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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