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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.07.2016 BK 2016 118

14 luglio 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,025 parole·~20 min·1

Riassunto

Massnahmeänderung | Straf- und Massnahmenvollzug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 118 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Leitende Jugendanwältin C.________ (BM-14-0193) Anklagebehörde Gegenstand Massnahmeänderung Strafverfahren wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Jugendgerichts, Kollegialgericht vom 9. März 2016 (JG 15 37)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 9. März 2016 (Entscheidbegründung ausgefertigt am 27. April 2016) ersetzte das Jugendgericht des Kantons Bern die mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juni 2014 ausgesprochene Aufsicht für A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2016 Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. April 2016 beantragte die Leitende Jugendanwältin, dass das Verfahren bis zum Vorliegen des begründeten Entscheids des Jugendgerichts zu sistieren sei. Mit Verfügung vom 13. April 2016 sistierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Verfahren. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde ein mit den Anträgen, dass der Entscheid des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016 bezüglich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung aufzuheben sei und dass stattdessen die Schutzmassnahme der Aufsicht nach Art. 12 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) anzuordnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und fortgeführt. Die erste Beschwerdeschrift vom 24. März 2016 wurde aus den Akten entfernt. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantragte die Leitende Jugendanwältin, dass die Beschwerde abzuweisen sei und dass die miteingereichten Dokumente zu den Akten zu erkennen und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 4. Juli 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. 2. Gegen die Änderung einer Massnahme kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 43 Abs. 1 lit. a Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312]). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 JSt- PO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst Folgendes vor: Am 2. Februar 2016 sei er ein letztes Mal bei der Institution D.________ erschienen, um seine Sachen abzuholen. Die Massnahme der Unterbringung sei somit de facto ausser Vollzug gesetzt. Seither lebe er bei seiner Mutter. Es werde seitens der Vorinstanz

3 von einer grundsätzlichen Massnahmefähigkeit ausgegangen. Sie stelle sich auf den Standpunkt, dass das Davonlaufen in Frustsituationen Ausfluss seines zugrunde liegenden Störungsbildes sei, bei dem es rasch zu unüberlegtem Handeln komme; daher sei auch die Massnahmewilligkeit hinsichtlich der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung zu bejahen. Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden: Selbst wenn das von der Vorinstanz geschilderte Verhalten Ausfluss der attestierten Störung sei, könne es nicht anders gewertet werden denn als Auflehnung gegen die vorsorgliche Unterbringung. Der Beschwerdeführer habe sich mit der ihm aufoktroyierten Massnahme nicht abgefunden. Er zeige mit seiner geringen Frustrationstoleranz und den Kurvengängen, dass er nicht in einer Einrichtung untergebracht werden wolle. Der Beschwerdeführer möge sich teil- und zeitweise in den Alltag der Institution D.________ eingefügt haben. Der Wille, die Massnahme zu akzeptieren, sei jedoch in keiner Art vorhanden (gewesen). Erst recht könne aus der Einsicht, dass ein begleitetes Wohnen und die dortige Unterstützung für ihn sinnvoll seien, nicht auf die Akzeptanz einer Unterbringung geschlossen werden. Ein – mit einer Aufsicht zu begleitendes – betreutes Wohnen sei vom Einschränkungsgrad her nicht zu vergleichen mit einer Unterbringung, auch nicht mit einer offenen. Dem Beschwerdeführer fehle im Hinblick auf eine Unterbringung jeglicher Massnahmewille. Es bleibe die Frage, ob er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung motivierbar sei, also davon auszugehen sei, dass sich seine Motivation im Verlaufe der Massnahme einstellen werde. Die Frage sei zu verneinen. Die Massnahme der vorsorglichen Unterbringung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, immer wieder auf Kurve zu gehen und Delikte zu verüben. Dies habe zur Folge gehabt, dass er erstmals am 15. Juli 2015 in Arrest gesetzt worden sei. Auch die Anordnung des Arrests habe ihn nicht davon abhalten können, auf Kurve zu gehen. Anlässlich der Einvernahme bezüglich des zweiten Arrests vom 28. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er nicht weiterkomme, wenn erneut ein Arrest angeordnet werde. Es sei dennoch zu zwei weiteren Kurvengängen gekommen, worauf am 7. August 2015 letztmals ein Arrest angeordnet worden sei. Der Verlauf der vorsorglichen Unterbringung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich auch durch den Vollzug der Massnahme nicht für die Unterbringung motivieren lasse. Wo und wie er erfolgversprechend untergebracht werden könne, lege die Vorinstanz nicht dar. Es sei festzustellen, dass es ihm an der nötigen Einsicht und Mitwirkung fehle. Eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Entwicklung zu unterstützen. 3.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verbiete sich die Anordnung einer Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Wie sich gezeigt habe, hätten die vorsorgliche Unterbringung sowie die Anordnung mehrerer Arreste den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, auf Kurve zu gehen und Delikte zu verüben. Es sei nicht erwiesen, dass die Schutzmassnahme der Unterbringung besser geeignet sei als eine Aufsicht, um den Beschwerdeführer namentlich auf dem Weg in eine deliktfreie Zukunft zu unterstützen. Die KESB habe am 27. Februar 2013 die Unterbringung des Beschwerdeführers in die Institution E.________ verfügt; die Zuführung in die geschlossene Abteilung sei am 15. März 2013 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen.

4 In diesem Alter würden sich naturgegeben Reifungsprozesse abspielen. Dass er Anstrengungen zur Berufsfindung unternommen habe, angefangen habe Selbstreflexion zu zeigen und den Suchtmitteln den Rücken zu kehren, könne nicht allein den Platzierungen zugeschrieben werden. Die Berufsfindung sei ein logischer Schritt in diesem Lebensabschnitt. Mit zunehmendem Alter würden auch Jugendliche mehr über ihre Handlungen nachdenken, weswegen die Selbstreflexion kaum überrasche. Diese Erfolge seien nicht kurzerhand der Massnahme zuzurechnen. Die Vorinstanz führe selbst aus, dass «es aufgrund der hier vorgekommenen langjährigen Überlappung zwischen der Massnahmen der Aufsicht einerseits und der zivilrechtlichen Platzierung und vorsorglichen Unterbringung andererseits schwierig erscheint, den genauen erzieherischen und integrativen Mehrwert der einzelnen Massnahmen zu beziffern». Wenn auch keine genaue Bezifferung verlangt werden könne, sei doch zu verlangen, dass der Wert der anzuordnenden Massnahme nachvollziehbar dargestellt werde. Dies gelinge der Vorinstanz nicht. Sie begründe ihre Auffassung damit, "dass A.________ bereits am 15.03.2013 der E.________ zugeführt wurde und sich sein für die gesamte Unterbringungszeit typisch ambivalentes Verhalten, mithin auch das positive Verhalten, bereits von diesem Zeitpunkt an, und damit lange vor der Zuweisung einer Aufsicht mittels Strafbefehl vom 27.06.2014, wiederholt zeigte. Die mit dieser Ambivalenz einhergehenden Erfolge und Reifungsprozesse zeigten sich folglich auch in Abwesenheit der Massnahme der Aufsicht, müssen mithin massgeblich auf die Betreuungs- und Erziehungsmassnahmen der E.________ und später der D.________ AG zurückgeführt werden." Dieser Schlussfolgerung sei nicht beizustimmen. Wenn sich das ambivalente Verhalten bereits bei Eintritt in die Institution E.________ gezeigt habe, beinhalte das nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Seiten. Mit dieser Begründung könne nicht dargelegt werden, inwiefern die Unterbringung nur die positiven Seiten gefördert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits vor den Massnahmen positive wie auch negative Phasen durchlaufen. Am Verhalten habe sich nichts geändert. Die positiven sowie die negativen Aspekte der Persönlichkeit seien unverändert manifest. Die positiven Aspekte kämen somit auch vor, wenn bloss eine Aufsicht angeordnet würde, während die negativen Aspekte im Falle einer Unterbringung nicht weniger würden. Vor diesem Hintergrund spreche nichts gegen die weniger einschneidende Massnahme der Aufsicht. Die Vorinstanz vermöge nicht darzulegen, was die Unterbringung des Beschwerdeführers konkret positiv zu dessen Verhalten beigetragen habe. 3.3 Eine Unterbringung sei angezeigt, wenn mit einer ambulanten Massnahme der angestrebte Zweck nicht erreichbar sei. So zum Beispiel wenn die Eltern überfordert seien oder sie selbst ihr Kind beziehungsweise seine Entwicklung durch Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung oder Überbetreuung massiv gefährden würden. Anzeichen dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Entwicklung ihres Kindes störe, seien nicht ersichtlich. Wenn es auch immer wieder schwierige Zeiten gebe, wie die Mutter selber berichte, sei sie nicht völlig überfordert. Seit der Beschwerdeführer wieder bei ihr wohne, absolviere er eine Schnupperwoche und es gebe keine Anzeichen, dass er ihr völlig entgleite. Ferner würden ambulante Massnahmen nicht ausreichen, wenn das Sozialverhalten eines Jugendlichen so gestört sei, dass laufend neue Probleme entstehen würden, wenn er vor den sich auftürmenden Schwierigkeiten nur noch weglaufe oder wenn er sich in einer Subkultur etabliert habe und Distanz zu diesem Milieu hergestellt werden müsse. Wie

5 das Betreuungsjournal des Beschwerdeführers zeige, habe er sich Anfang des Jahres 2016 intensiv darum bemüht, im Leben Tritt zu fassen und eine Schnupperwoche als Koch absolviert. Er könne sich vorstellen, diesen Beruf zu erlernen. Auch wenn es kleinere Rückfälle in alte Muster gebe, sei eine klare Tendenz dahin zu erkennen, dass er selbständig einem geregelten Alltag nachgehen möchte. Der Beschwerdeführer laufe nicht mehr vor Problemen davon und es sei nicht erkennbar, dass grössere Probleme entstanden seien. Ausserdem sei sein zwischenzeitiger Marihuana-Konsum nicht als ein Abrutschen in die Drogenszene aufzufassen. Hierfür müsse ein regelmässiger Konsum harter Drogen vorliegen. Momentan sei nicht ersichtlich, dass die ambulanten Massnahmen nicht ausreichen würden. Eine Unterbringung sei im Gegenteil kontraproduktiv für die positive Entwicklung in den vergangenen Monaten. Es sei anzunehmen, dass eine erneute Unterbringung weitere Kurvengänge und allenfalls erneute Delinquenz hervorrufen werde. Insofern sei der Unterstützung des Beschwerdeführers in seiner Entwicklung durch eine Aufsicht gemäss Art. 12 JStG besser Rechnung getragen als durch eine Unterbringung. Damit habe die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen respektive in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet. Insbesondere habe sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie die Unterbringung angeordnet habe, obwohl eine Aufsicht zumindest gleich gut geeignet sei, um die angestrebten Ziele zu erreichen. 3.4 In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er sich jeglicher Massnahme nach Jugendstrafrecht widersetzen werde. Er wolle nun, mit Erreichen der Volljährigkeit, seine Strafe für die nach dem 18. Geburtstag begangenen Delikte nach Erwachsenenstrafrecht absitzen und danach möglichst selbständig einen Neuanfang beginnen. Es sei keine Massnahmewilligkeit bezüglich der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung vorhanden. In der Stellungnahme der Leitenden Jugendanwältin sei festgehalten, es genüge, wenn die Motivation für die Schutzmassnahme erst im Verlaufe derselben erreicht werde; am Anfang würden die Jugendlichen oft Widerstand ausüben, welcher sich im späteren Verlaufe lege. Dass dies zutreffen könne und nicht selten der Fall sei, werde nicht in Frage gestellt, jedoch erscheine offensichtlich, dass dieser Idealverlauf vorliegend wenig wahrscheinlich sei. Trotz mehrmaligen Versuchen habe sich beim Beschwerdeführer keine langfristige beziehungsweise nachhaltige Motivation einstellen können. Während seinen Unterbringungen in offenen Erziehungseinrichtungen hätten sich alle Beteiligten immer wieder im Glauben gewähnt, dass er sich mit der Situation arrangiert habe und den Regeln Folge leisten würde. Er habe jedoch durch etliche Kurvengänge gezeigt, dass er der Massnahme abgeneigt sei. Aus diesem Grund hätten sich die Massnahmen der Unterbringung und der Aufsicht immer abgewechselt. Dies zeige, dass die von der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme augeführte Beharrlichkeit bis anhin nicht angewendet worden sei, mithin auch die Behörden nicht wirklich an den Erfolg geglaubt hätten. Der Erfolg einer erneuten Unterbringung sei im besten Falle höchst fraglich. Bereits aus diesem Grund müsse der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG die Geeignetheit abgesprochen werden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Struktur benötige, jedoch solle er diese in einer möglichst selbstbestimmten Weise einführen kön-

6 nen. Werde erneut die Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung vollstreckt, werde das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers zu stark beschnitten, was – aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz – erneute Kurvengängen oder auch Delinquenz zur Folge habe. Könne er hingegen selbständig über seine Tages- und Wohnstruktur entscheiden, wobei er im Rahmen der Aufsicht begleitet würde, sei er empfänglicher für Hilfe, welche ihm angeboten werde. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung erscheine so als wahrscheinlicher. Die Massnahme der Aufsicht biete die nötige Freiheit, um aus eigener Kraft Probleme bewältigen zu können. 4. 4.1 Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Grundsätzlich könne auf die Begründung des Entscheids der Vorinstanz verwiesen werden. Nachdem eine offene Unterbringung angeordnet worden sei, sei der Vollzug am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert, indem er sämtliche (möglichen) Angebote abgelehnt habe oder zu vereinbarten Besichtigungsterminen nicht erschienen sei. Nachdem, kurz nach der Verhandlung, die Jugendanwaltschaft eine gewisse Motivation zum Eintritt in eine geeignete Institution festgestellt habe und der Beschwerdeführer gewisse Unterstützungsangebote anzugehen schien, hätten sämtliche Bemühungen aufgrund seines Verhaltens nicht umgesetzt werden können. Mit Kammerentscheid der KESB Mittelland Nord seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden. Am 1. April 2016 sei der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart zur Besichtigung der Institution F.________ in G.________ erschienen. Er habe zwar nach wie vor Interesse an dieser Institution bekundet, doch sei ein weiterer Besichtigungstermin erst im Mai 2016 möglich gewesen, weshalb von diesem Angebot Abstand genommen worden sei. Stattdessen sei vereinbart worden, am 14. April 2016 die Institution H.________ in I.________ zu besichtigen. Dort habe er die Möglichkeit gehabt, ein eigenes Studio zu beziehen und einer Tagesstruktur nachzugehen. Die Wichtigkeit dieser Faktoren habe der Beschwerdeführer immer betont. Trotz Zusage sei er schliesslich nicht zum Termin erschienen. Die Jugendanwaltschaft habe in der Folge den Zugang zum Beschwerdeführer verloren. Selbst seiner Mutter sei keine Kontaktaufnahme mehr gelungen. Nach Information der Mutter sei der Beschwerdeführer abgestürzt. Die Jugendanwaltschaft gehe davon aus, dass er ins Drogenmilieu abgestürzt sei und die Gefahr von erneuter (Beschaffungs-)Kriminalität bestehe. Von der Institution H.________ sei der Jugendanwaltschaft Mitte Mai 2016 mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubterweise in einer institutionseigenen Wohnung aufgehalten habe. Dadurch sei ein Zugang via die Institution gelungen. Es sei ihm die Möglichkeit geboten worden, von der Institution aufgenommen zu werden mit der Auflage, vor Eintritt einen stationären Entzug in der Institution M.________ zu machen. Am vereinbarten Erstgespräch sei er nicht erschienen, beziehungsweise rund 75 Minuten nach dem Termin sei er aufgetaucht. 4.2 Die Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter destabilisiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein Drogenkonsum massiv verstärkt habe und Auswirkungen auf sein deliktisches Verhalten zeige. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er delinquiert habe. Es seien Kontaktaufnahmen von

7 (ausserkantonalen) Polizeistellen erfolgt. Dies bringe zum Ausdruck, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung sehr gefährdet sei. Die (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Massnahmenbedürftigkeit sei ausgewiesen. Die Massnahmenfähigkeit könne in Frage gestellt werden, doch dürfe aufgrund dieses Kriteriums nicht vorschnell von einer Schutzmassnahme abgesehen werden. Es genüge, die Motivation erst im Verlaufe derselben zu erreichen. Die Massnahmenfähigkeit könne erst beurteilt werden, wenn die Unterbringung effektiv vollzogen werde, was seit dem Entscheid des Jugendgerichts nicht möglich gewesen sei. Die Wirkungslosigkeit einer Schutzmassnahme hänge davon ab, mit welcher Beharrlichkeit sie geführt werde. Nur weil sich ein Jugendlicher einer Beeinflussung (vordergründig) als unzugänglich erweise, dürfe dies nicht zu rasch zur Aufhebung der Massnahme führen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sowohl massnahmenbedürftig als auch -fähig. Es stehe jedoch fest, dass Angebote, für welche sich der Beschwerdeführer bis anhin niederschwellig motiviert gezeigt habe, nicht mehr ernsthaft in Frage kommen würden. Die Jugendanwaltschaft werde den Fokus der aktuellen Entwicklung anpassen und bei der Auswahl ein Massnahmenzentrum oder eine vergleichbare Institution in Betracht ziehen müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, die Unterbringung sei unverhältnismässig, da die Schutzmassnahme der Aufsicht ausreiche. Dem sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführer sei auf eine Tages- und Wohnstruktur angewiesen und nicht in der Lage, sich eine solche selbst zu organisieren. Dies habe er durch sein Verhalten seit dem Austritt aus der Institution D.________ deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen einer Aufsicht stünde ihm die Jugendanwaltschaft lediglich niederschwellig unterstützend zur Seite, indem in Gesprächen Möglichkeiten diskutiert oder aufgezeigt würden. Die Umsetzung, inklusive Finanzierung, läge in seiner Verantwortung. Die Jugendanwaltschaft würde ihm aktiv keine Tages- und Wohnstruktur oder Ausbildungsmöglichkeit organisieren – geschweige denn finanzieren –, da dies im Rahmen der Aufsicht nicht abgedeckt sei. Wie die aktuelle Situation zeige, bedürfe der Beschwerdeführer jedoch dieser intensiven Unterstützung. Er benötige fachliche Hilfe im Suchtbereich, in der Bewältigung des Lebensalltags und auch für die Integration ins Berufsleben. Dem könne einzig mit einer engen fachlichen Begleitung begegnet werden, was nur im Rahmen einer Unterbringung möglich und erfolgsversprechend sei. Somit sei die Unterbringung nicht nur notwendig, sondern auch verhältnismässig. Sämtliche ambulanten Schutzmassnahmen seien nicht zielführend. 5. 5.1 Hat ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Die Anordnung setzt zum einen die Massnahmebedürftigkeit und zum andern die Massnahmefähigkeit voraus. Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, ordnet die urteilende Behörde nach Art. 15 Abs. 1 JStG die Unterbringung an. Gemäss Bundesgericht kann die Massnahme-

8 fähigkeit hinsichtlich einer stationären Unterbringung schon bejaht werden, wenn der Einzuweisende in Bezug auf die konkrete Massnahme motivierbar ist, sich seine Motivation somit im Verlaufe der Massnahme einstellen kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich die fehlende Motivation nicht gegen die Massnahme als solche, sondern vornehmlich gegen die damit einhergehende stationäre Platzierung richtet, und die ablehnende Haltung des Einzuweisenden zu seinem Krankheitsbild gehört. Im Einzelfall gilt die allgemeine Voraussetzung jeder Schutzmassnahme, dass sie geeignet sein muss, die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung (oder beides zusammen) sicherzustellen. Überdies muss sie erforderlich sein, um der Gefährdung begegnen zu können. Ausserdem legt Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG fest, dass ergänzend zum JStG unter anderem Art. 56 Abs. 2 StGB sinngemäss anwendbar ist. Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss dieser Bestimmung voraus, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgerichtet, den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu unterstützen und ihm zu einer deliktfreien Zukunft zu verhelfen. Schutzmassnahmen setzen eine gewisse Einsicht und Mitwirkung voraus, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 10 und N. 2 ff. zu Art. 15 JStG). 5.2 Einlässlich und sorgfältig begründet das Jugendgericht mit Entscheidbegründung vom 27. April 2016, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung gegeben sind. Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat keine einfache Zeit hinter sich und befindet sich in einer schwierigen Situation (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 5 ff. sowie die mit der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 miteingereichten Dokumente). Es ist von grösster Wichtigkeit, dass er nun die letzte Chance nach Jugendstrafrecht wahrnimmt, um sein Leben zurück in geordnete Bahnen zu lenken. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht erscheint verfrüht. 5.3 Dass die Massnahmebedürftigkeit gegeben ist, wird richtigerweise von keiner Seite bezweifelt. Umstritten ist hingegen das Vorliegen der Massnahmefähigkeit beziehungsweise der Massnahmewilligkeit. Das Jugendgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer trotz seines regelmässigen Zurückfallens in alte Verhaltensmuster für engmaschige Formen der Unterstützung empfänglich sei (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 26 f.). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführer zeigt sich – wie aus den Akten ersichtlich wird – oft von zwei grundlegend verschiedenen Seiten: Einerseits als Opfer, gefangen in den Mühlen eines ihm aufgezwungenen Massnahmenvollzugs, das grundsätzlich keinerlei Hilfe in Anspruch nehmen will. Andererseits zeigt er sich als junger Mann, der Motivation und Leistungsbereitschaft zeigt, mit Beratern wie J.________ ergiebige persönliche Gespräche führt, Drogenabstinenz anstrebt und deutliche Fortschritte namentlich bei der Eigenverantwortung erzielt. Zumindest kleine Verbesserungen infolge der vorsorglichen Unterbringung sind somit erkennbar. Auch zeigen sich erste Reifungsprozesse – welche nota bene immer und ein Leben lang weitergehen – und es wird deutlich, dass der Beschwerdeführer für die erzieherischen Richtungsweisungen im Rahmen einer unterbringenden Schutzmassnahme (nicht

9 bloss theoretisch) als empfänglich anzusehen ist und damit als massnahmefähig gilt. Hinsichtlich der Massnahmewilligkeit ist anzufügen, dass Kurvengänge, Delikte und sonstige negative Verhalten nicht von sich aus auf einen fehlenden Massnahmewillen schliessen lassen. Wie erwähnt, waren die bisherigen Unterbringungen geprägt von einem Wechsel zwischen positiven und damit hervorzuhebenden Phasen der Motivation, Kooperationsbereitschaft etc. einerseits, und von Perioden der Aufgabe, Unzuverlässigkeit sowie des exzessiven Drogenkonsums andererseits. Die negativen Phasen traten in aller Regel auf, wenn der Beschwerdeführer überfordert war oder keine Perspektive sah. Diese Flucht in Frustrationssituationen ist indes – in den Worten des Jugendgerichts – Ausfluss des «gemäss dem Gutachten der Beobachtungsstation K.________ bei A.________ zugrunde liegenden Störungsbildes, bei dem es gerade eben rasch zu Überforderungssituationen mit unüberlegtem Handeln und impulsiven Affektausbrüchen kommt.» Darüber hinaus ist sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen durchaus bewusst, dass er Unterstützung benötigt. Eine zumindest minimale Einsichtsfähigkeit und Motivierbarkeit liegt vor, wobei dem Aufbau der Motivation ausreichend Zeit zu geben sein wird. Nichts zu ändern vermag daran, dass er sich prinzipiell gegen eine zu engmaschige Betreuung wehrt. Nur Schritt für Schritt sind Fortschritte erzielbar. Diese haben zwingend mit einer zunächst engen Obhut zu beginnen, welche später gegebenenfalls rasch gelockert werden kann. Demzufolge ist der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – juristisch betrachtet auch als massnahmewillig für eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung einzustufen. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erweist sich ebenfalls als geeignet: Wie das Jugendgericht darlegt (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 28 ff.), sind negative Aspekte der Verhaltensambivalenz in Form von Kurvengängen oder mangelnder Motivation nicht als Argumente gegen die Schutzmassnahme der Unterbringung anzusehen – Rückschläge gehören zu jedem Fortschritt dazu. Damit verbundene Betreuungs- und Erziehungsmassnahmen kommen nicht nur im Rahmen von stationären Unterbringungen zur Anwendung, sondern in ähnlichen Formen ebenso in der Schule oder im Rahmen der elterlichen Erziehung und führen ganz natürlich dazu, dass ein sich in seiner Selbstbestimmung beschnitten fühlender Jugendlicher dagegen opponiert. Auf Kurve zu gehen und sich phasenweise vehement gegen (behördliche) Anordnungen zu wehren, ist indes nicht als definitiver Wille zum Abbruch eines Settings zu werten. Des Weiteren ist die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erforderlich, und zwar zeitlich nah, da der Beschwerdeführer gerade jetzt – vor dem Hintergrund des drohenden definitiven Entgleitens in Milieus – eine enge Begleitung benötigt. Künftige Erfolge hinsichtlich zum Beispiel der Berufswahl oder einer Drogenabstinenz können derzeit nicht anders versucht sichergestellt zu werden als mit einer Unterbringung. Der Beschwerdeführer ist bereits 18 Jahre alt und sollte rasch Fortschritte, namentlich in Bezug auf die berufliche Integration, erzielen. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorbringt, dass eine Aufsicht nach Art. 12 JStG genüge. Trotz seiner in den letzten Monaten teilweise vorhanden gewesenen

10 – eigenständigen und daher hochzuhaltenden – Bemühungen, Fortschritte zu erzielen, können die vorerwähnten Ziele durch blossen Zuspruch oder durch eine reine persönliche Betreuung nicht erreicht werden. Vielmehr erscheint eine konstante Unterstützung, Leitung und Kontrolle durch eine Erziehungseinrichtung als angezeigt, ohne dass damit das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise beschnitten wird. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen der Leitenden Jugendanwältin an (siehe vorne Ziffer 4.3). 5.4 Zusammengefasst ist die Anordnung einer Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung sowohl geeignet und erforderlich als auch für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen von Art. 15 JStG sind erfüllt. Die Vorinstanz hat weder ihr Ermessen überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang ergibt sich die Kostenfolge aus Art. 44 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Leitenden Jugendanwältin C.________ - dem Kantonalen Jugendgericht, Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Jugendanwältin C.________ Bern, 14. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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