Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.04.2013 BK 2012 329

2 aprile 2013·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,507 parole·~8 min·6

Riassunto

Kostendeckungsbeschlagnahme (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

1 BK 2012 329 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Bohren vom 2. April 2013 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte/Beschwerdeführerin wegen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz / Beschlagnahme Regeste Die Kostendeckungsbeschlagnahme setzt eine gewisse Gefahr voraus, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang einer Untersuchung ist ausgeschlossen (Praxisänderung). Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, Leistungen des Sozialdienstes bezogen zu haben, obwohl sie zugleich ein Erwerbseinkommen als Prostituierte erzielt habe. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden bei ihr diverse Gegenstände sichergestellt, welche einige Zeit später förmlich beschlagnahmt wurden. Auszug aus den Erwägungen: [...] 7. 7.1 Mit der Kostendeckungsbeschlagnahme sichert sich das Gemeinwesen eine Spezialbehandlung seiner aus dem Verfahren hervorgehenden Kostenforderung. Die Be-

2 schlagnahme zur Kostendeckung stellt insofern einen Fremdkörper im System von Art. 263 ff. StPO dar, als der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammenhang aufzuweisen braucht mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 268 N 1). Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. 7.2 Art. 278 VE StPO sah zudem vor, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig ist, wenn „sich Beschuldigte, die keine Sicherheit geleistet haben, dem Strafverfahren durch Flucht“ entziehen oder wenn „es aus andern Gründe[n] geboten [ist], die künftige Vollstreckung des Urteils zu sichern“. Dem Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO kann unter Ziffer 255.2 entnommen werden, dass Art. 278 VE StPO die gesetzliche Grundlage dafür schaffe, um bei Beschuldigten, die nicht bereits eine Fluchtkaution nach Art. 251 VE (heute Art. 237 Abs. 2 lit. a und 238 StPO) geleistet haben, eine Vermögensbeschlagnahme vorzunehmen. Diese diene der Absicherung der zu erwartenden, von den Beschuldigten zu tragenden finanziellen Folgen des Urteils. Gestützt auf die Materialien ist davon auszugehen, dass durch die Anpassung des Wortlautes der Gesetzesbestimmung keine Veränderung des Anwendungsbereichs der Kostendeckungsbeschlagnahme erzielt werden sollte. Für die Auslegung der heute geltenden Fassung ist demnach auf die Botschaft abzustellen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt also nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen. Sei dies etwa, dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder dass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247). Diese Voraussetzung der Notwendigkeit der Beschlagnahme wird auch im heute geltenden Art. 268 Abs. 1 StPO – wenn auch in gekürzter Form – erwähnt („…als voraussichtlich nötig ist…“). Sie gilt zudem als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips ohnehin für alle Zwangsmassnahmen (vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Ansicht folgt auch die herrschende Lehre (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 268 N 7; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 32; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1112; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 268 N 1; LIPS-AMSLER, in: Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 253; LEM- BO/JULEN BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 268 N 12; PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des praticiens, S. 432 f.). Aus diesen Gründen schliesst sich die Beschwerdekammer dieser Meinung an, in Abwendung von ihrer bisherigen Praxis (vgl. zuletzt BK 12 277 vom 22. Januar 2013). Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädi-

3 gung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Damit steht auch fest, dass eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang eines Verfahrens ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 287 unten). 7.3 Weitere Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Als absolute Schranke gilt, dass der Notbedarf gemäss Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar ist (Abs. 3). Weiter hat die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). 8. 8.1 Vorliegend darf damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren Kosten zu tragen haben wird. Diese Verurteilungswahrscheinlichkeit wird von ihr nicht infrage gestellt. Inwieweit die Beschlagnahme sämtlicher Barmittel der Beschwerdeführerin (umgerechnet insgesamt rund Fr. 1'460.00) vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO verhältnismässig ist, wird indes weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dargelegt. Hingegen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge über keine geregelte Arbeit und habe Schulden. Bereits dieses Argument legt indessen die Vermutung nahe, dass eine Beschlagnahme sämtlichen Bargeldvermögens unverhältnismässig sein dürfte. Jedenfalls geht es nicht an, die prekären finanziellen Verhältnisse einerseits zum Anlass zu nehmen, eine „Fluchtgefahr“ der Beschwerdeführerin zu begründen, sie aber andererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Kostendeckungsbeschlagnahme gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass selbst die SKOS-Richtlinie für erwachsene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, einen Freibetrag von Fr. 4'000.00 vorsieht, erweist sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festhält, dass es sich vorliegend nicht um eine Einziehungsbeschlagnahme handle, sind deren Voraussetzungen nicht weiter zu prüfen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und die Beschlagnahmen gemäss Ziffern 1.20-1.24 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. 8.2 Die Beschlagnahme der drei Uhren und des 20er Goldvrenelis (angefochtene Verfügung Ziffern 1.7-1.10) hält vor den Schranken von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stand. Hier fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine Flucht oder Vermögensverschiebung. Dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien Verwandte hat und der Tochter gelegentlich Geld überweist, damit diesen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, begründet weder eine Fluchtgefahr noch Anzeichen für eine Vermögensverschiebung. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Konten kaum Geld, dafür aber Schulden hat, führt alleine nicht zu einer realen Gefahr, dass ein allfälliges Urteil gegen die Beschwerdeführerin nicht vollstreckt werden könnte. Was es mit den Vermögensverschiebungen im Betrag von Fr. 3'100.00 und Fr. 9'100.00 auf sich hat, welche

4 von zwei Konti der Beschwerdeführerin am Tag nach der Hausdurchsuchung vorgenommen wurden (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 26. September 2012) wurde von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Diese Transaktionen werden von ihr nicht zur Begründung einer Gefahr für Vermögensverschiebungen vorgebracht, welche eine Kostendeckungsbeschlagnahme rechtfertigen würde. Auch wurde nicht untersucht, unter welchen Umständen und von wem diese Geldbezüge getätigt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde nicht dazu befragt. Es ist indes nicht Sache der Beschwerdekammer, von sich aus Argumente aufzuzeigen, die für eine Kostendeckungsbeschlagnahme sprechen könnten. Auch ist es nicht an der Rechtsmittelinstanz, die Beschwerdeführerin zu diesen auffälligen Kontobelastungen zu befragen. Folglich sind diese für die Beschwerdekammer unbeachtlich und es bleibt dabei, dass an den fraglichen Objekten keine Kostendeckungsbeschlagnahme möglich ist. Gleiches gilt für die unter den Ziffern 1.1, 1.2, 1.6 und 1.11 der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gebrauchsgegenstände (Foto- und Videokamera sowie TV- Geräte). Hinzu kommt, dass Letztere grundsätzlich einer betreibungsamtlichen Verwertung zugeführt werden könnten, ihr Wert aber sehr gering ist. Die Beschlagnahme steht somit in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem, was die Wegnahme der betroffenen Person an Einschränkung der Lebensführung zufügt (vgl. dazu AK 06 59 vom 10. März 2006 E. 5.3). Sie fällt daher von vornherein ausser Betracht. Damit sind die erfolgten Kostendeckungsbeschlagnahmen als unverhältnismässig anzusehen. 8.3 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Gebrauchsgegenstände gemäss Ziffern 1.1, 1.2, 1.6-1.9 und 1.11 der angefochtenen Verfügung seien auch zur späteren Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt worden. Diese Beschlagnahme stützt sich auf eine Prognose, dass die fraglichen Gegenstände einer späteren Einziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen würden. Indessen ist eine Beschlagnahme als unzulässig anzusehen, wenn bereits im Untersuchungsstadium deutlich wird, dass eine Einziehung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Es braucht zwar – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keinen strikten Nachweis des Beschlagnahmegrundes, doch sind für eine Glaubhaftmachung konkrete Sachumstände als Anhaltspunkte erforderlich (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, S. 404; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 133 oben; AK 06 59 vom 10. März 2006 E. 4.2). Solche liefert die Staatsanwaltschaft nicht. Die blosse Behauptung, die beschlagnahmten Gegenstände könnten möglicherweise mit den illegal erworbenen Sozialhilfegeldern gekauft worden sein, genügt nicht als Anhaltspunkt für eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Daher fällt auch eine Einziehungsbeschlagnahme ausser Betracht. 8.4 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet. Die Beschlagnahmen der Vermögenswerte und der Gebrauchsgegenstände gemäss Ziffern 1.1, 1.2, 1.6-1.11 sowie 1.20-1.24 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diese sind der Beschwerdeführerin herauszugeben. […]

BK 2012 329 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.04.2013 BK 2012 329 — Swissrulings