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Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.01.2018 ABS 2017 418

24 gennaio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen·PDF·3,615 parole·~18 min·1

Riassunto

Aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen den Kollokationsplan | KA Seeland, DS Seeland

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance en matière de poursuite et de faillite Entscheid ABS 17 418 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)

2 Regeste: Aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen den Kollokationsplan - Art. 17 SchKG; Beschwerdelegitimation; ein Konkursgläubiger, der Kollokationsklagen gegen Mitgläubiger in Erwägung zieht, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, Klarheit darüber zu haben, ob, in welchem Umfang und in welcher Konkursklasse Forderungen anderer Mitgläubiger zugelassen wurden (E. 4.3). - Art. 58, 60 KOV; Aufbau und Inhalt des Kollokationsplans; Konkursforderungen aus einem individualisierten Rechtsverhältnis müssen nicht unmittelbar im Hauptformular des Kollokationsplans in ihre Bestandteile aufgeschlüsselt werden (E. 7.3 und 7.4). - Art. 29, 54 AVIG; Lohnforderungen im Kollokationsplan; es genügt den Anforderungen an einen klaren und vollständigen Kollokationsplan, wenn in den Kollokationsverfügungen festgehalten wird, dass im Umfang bezogener Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen die Lohnforderungen durch Legalzession auf die Kassen übergehen und sich die gemeldeten Beträge der Kassen aus den Beilagen zum Kollokationsplan ergeben (E. 8). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 30. November 2009 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, erstellte in der Folge das Inventar und den Kollokationsplan. 1.2 Mit Publikation vom 22. November 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) machte das Konkursamt die Auflegung des Kollokationsplans vom 23. November 2017 bis 13. Dezember 2017 öffentlich bekannt. 2. 2.1 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Gläubigerin A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Kollokationsplan im Konkurs über die C.________ AG, sei in Bezug auf sämtliche Erstklassforderungen aufzuheben und das Konkursamt Seeland sei anzuweisen, den aufgehobenen Teil des Kollokationsplans im Sinne der Erwägungen neu abzufassen und neu aufzulegen. 2. Eventualiter sei der Kollokationsplan im Konkurs über die C.________ AG, in Bezug auf sämtliche Erstklassforderungen von Arbeitnehmern aufzuheben und das Konkursamt Seeland sei anzuweisen, den aufgehobenen Teil des Kollokationsplans im Sinne der Erwägungen neu abzufassen und neu aufzulegen. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3 2.2 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen und dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland Frist zur Vernehmlassung gesetzt. 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 schloss das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, und ersuchte um den Entzug der aufschiebenden Wirkung. 2.4 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 bestätigte die Aufsichtsbehörde die gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde, schloss den Schriftenwechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.5 Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. Januar 2018 ergänzend Stellung, das Konkursamt seinerseits mit Eingabe vom 10. Januar 2018. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe des Konkursamtes zugestellt. Sie liess sich nicht mehr vernehmen. II. 3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Frist zur Beschwerde wegen Verfahrensfehlern, die bei der Aufstellung des Kollokationsplanes begangen worden sein sollen, wird ‒ wie die Frist für die Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans (Art. 250 SchKG) ‒ mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans ausgelöst (HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 120 zu Art. 249 SchKG; BGE 93 III 84 E. 1 mit Hinweisen). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.3 Vorliegend begann die Beschwerdefrist am Folgetag der Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans, d.h. am 23. November 2017, zu laufen und endete am Montag, 4. Dezember 2017. Mit Übergabe der Beschwerde am 4. Dezember 2017 an die Schweizerische Post wurde die Beschwerdefrist folglich gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1 Das Konkursamt macht in formeller Hinsicht geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Werde die Beschwerde gutgeheissen, habe dies keine konkreten Auswirkungen auf die Ansprüche der Beschwerdeführerin. Die Kollokation der Forderung der Beschwerdeführerin bleibe unverändert; in der 3. Klasse werde weiterhin keine Dividende ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin erziele aus einer allfälligen An-

4 passung des Kollokationsplans keinen konkreten Nutzen. Das tatsächliche Ziel der Beschwerdeführerin sei es, im Hinblick auf die Einreichung von Kollokationsklagen Zeit zu gewinnen, indem sie hierfür die Beschwerde nach Art. 17 SchKG missbrauche, um die gesetzliche Frist von Art. 250 SchKG zu verlängern. 4.2 Zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist befugt, wer durch die Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen, dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG sowie Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). Bei der Beschwerdelegitimation handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3 Der Kollokationsplan bildet die Grundlage für die spätere Verteilung (Art. 261 ff. SchKG) und allfällige vorgängige Kollokationsklagen gegen die Konkursmasse (positive Kollokationsklage; Art. 250 Abs. 1 SchKG) oder andere Mitgläubiger (negative Kollokationsklage; Art. 250 Abs. 2 SchKG). Damit der Kollokationsplan der Kollokationsklage zugänglich ist, hat dieser eindeutig und klar zu sein. Denn ein mangelhafter Kollokationsplan schafft Unsicherheit darüber, wer allenfalls Kollokationsklage einzuleiten hat. Ein Konkursgläubiger, der Kollokationsklagen gegen Mitgläubiger in Erwägung zieht, hat folglich ein schutzwürdiges Interesse daran, vorgängig Klarheit darüber zu haben, von welchem Mitgläubiger in welchem Umfang und in welcher Konkursklasse Forderungen bestehen resp. zugelassen wurden. Nur ein eindeutiger und klarer Kollokationsplan liefert dem klagewilligen Konkursgläubiger eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung seiner Prozesschancen (vgl. HIER- HOLZER, a.a.O., N. 6 zu Art. 247 SchKG). Dass die Konkursdividende der Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde unverändert bliebe, ist dabei ohne Belang. Soweit ersichtlich, gibt es zudem keine einschlägige Lehre und Rechtsprechung zur Frage, wie Lohnforderungen im Falle von ausgerichteten Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen im Kollokationsplan darzustellen sind. 4.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. III. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplans, namentlich der Art. 58, 59 und 67 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32). 5.2 Sie begründet ihre Rüge zusammengefasst damit, dass sich die einzelnen Teilbeträge der kollozierten Lohnforderungen nicht unmittelbar aus dem Kollokationsplan ergäben und Letzterem auch nicht entnommen werden könne, in welchem Umfang die Lohnforderungen infolge Subrogation auf welche Arbeitslosenkasse übergegangen seien.

5 6. 6.1 Nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan; Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 und 220 SchKG). Der Kollokationsplan hat umfassend Auskunft über die Passivmasse zu geben, d.h. über die Gesamtheit der Forderungen, die am Konkursergebnis teilnehmen. Er bestimmt positiv, welche Ansprüche als Konkursforderungen anerkannt werden, in welchem Rang, aus welcher Masse und bei Pfandforderungen aus welcher Sache sie Recht auf Befriedigung haben. In negativer Hinsicht bringt er zum Ausdruck, welchen Ansprüchen das Recht auf Befriedigung zu versagen ist (HIER- HOLZER, a.a.O., N. 40 zu Art. 247 SchKG). Der Kollokationsplan hat den amtlichen Musterformularen 6k und 6ak zu entsprechen (MILANI/WOHLGEMUTH, Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, 2016, N. 1 zu Art. 3 KOV; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR; SR 281.31]; www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Musterformulare). 6.2 Im Kollokationsplan ist jede Ansprache in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung zuerkannt wird, wobei die Ansprachen fortlaufend zu nummerieren sind, jeweils der Forderungsgrund zu bezeichnen und auf die Nummer der Ansprache im Verzeichnis der Forderungseingaben zu verweisen ist (Art. 58 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und 2 KOV; Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2010 vom 17. März 2011 E. 4.1.1; vgl. Formulare 6k und 6ak). Als «Forderungsgrund» gemäss Art. 60 Abs. 2 KOV gilt der der Ansprache zugrundeliegende Sachverhalt, woraus letztlich der (materiellrechtliche) Anspruch hergeleitet wird. Dieser ist so zu umschreiben, dass auch ein Dritter erkennt, was den Gegenstand der Ansprache bildet, wobei eine stichwortartige Umschreibung und/oder Verweis auf Beilagen oder andere Beweismittel zur Konkurseingabe genügt (MILANI/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 9 zu Art. 60 KOV mit Beispielen). Bei jeder Ansprache ist zudem die Verfügung der Verwaltung über Anerkennung oder Abweisung, im letzteren Fall mit kurzer Angabe des Grundes, vorzumerken (Kollokationsverfügung; Art. 58 Abs. 2 Satz 1 KOV; Art. 248 SchKG). Dabei genügt bei Forderungsabweisungen in formeller Hinsicht, dass aus dem Plan selbst wenigstens die Tatsache der Abweisung klar ersichtlich ist und im Weiteren auf die individualisierte Abweisungsverfügung hingewiesen wird (HIERHOLZER, a.a.O., N. 4 zu Art. 248 SchKG). Der Kollokationsplan stellt damit einen «Komplex verfahrensrechtlicher Verfügungen der Konkursverwaltung» dar resp. ist die «Zusammenstellung sämtlicher Konkursverfügungen» (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 46 Rn. 38; FURRER, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 24; MI- LANI/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 KOV). 6.3 Die Konkursverwaltung hat sich im Kollokationsplan unmissverständlich und eindeutig darüber auszusprechen, ob sie die angemeldete Forderung anerkennt oder abweist (Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit; MILANI/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 58 KOV; HIERHOLZER, a.a.O., N. 5 zu Art. 247 SchKG;); bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind grundsätzlich unzulässig (Grundsatz der Endgültigkeit; Art. 59 Abs. 2 KOV; BGE 114 III 112 E. 3b; 96 III 35 E. 2 mit Hinweisen). Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer An-

6 sprache noch nicht aussprechen, so hat sie mit der Aufstellung des Kollokationsplans zuzuwarten oder den Kollokationsplan nachträglich zu ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder aufzulegen (Art. 59 Abs. 3 KOV). Im Zeitpunkt der Auflegung des Plans sollen alle von der Konkursverwaltung erklärten Bestreitungen im Kollokationsplan gehörig vorgemerkt sein (Art. 67 Abs. 2 KOV). Der abgeschlossene Kollokationsplan wird sodann samt den Belegen (Forderungstitel und Beweismittel) sowie dem Inventar aufgelegt, damit jeder Interessent ihn einsehen und allenfalls eine Kollokationsklage vorbereiten kann (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 46 Rn. 28; BGE 103 III 19). 6.4 Ist die Entscheidung der Konkursverwaltung im Kollokationsplan unklar oder unvollständig, so ist sie verpflichtet, für die nötige Erläuterung bzw. Vervollständigung der Kollokationsplans zu sorgen und den Nachtrag ebenfalls wieder aufzulegen (vgl. HIERHOLZER, a.a.O., N. 120 zu Art. 247 SchKG). 7. 7.1 Der angefochtene Kollokationsplan folgt vom Aufbau und Inhalt her den amtlichen Musterformularen 6k und 6ak. Die angemeldeten Forderungen der Arbeitnehmer sind darin wie folgt kolloziert (vgl. BB 2; abweichend bzgl. Forderungsgrund: Ord.- Nr. 164): Ord.- Nr. Nr. des Eingabeverzeichnisses Gläubiger und Forderungsgrund Angemeldeter Betrag CHF Zugelassener Betrag CHF [Nr.] [Nr.] [Name und Adresse] [soweit vorhanden Gläubigervertreter] [Betrag] [Betrag] Referenz: [AHV-Nr.]/[Name] Lohnforderungen [...] bzw. Verfügung: Es wird auf die Verfügung über die Zulassung obiger Lohnforderung an den Arbeitnehmer verwiesen. Diese bildet einen integrierten Bestandteil dieses Kollokationsplanes. [Betrag (definitiv) Betrag (bedingt gem. Art. 210 SchKG)] 7.2 Der Kollokationsplan enthält somit in Bezug auf die in der ersten Klasse angemeldeten und zugelassenen Forderungen der Arbeitnehmer sämtliche geforderten Angaben (Nr. der Ansprache und Nr. des Eingabeverzeichnisses, Gläubiger, Forderungsgrund, gegebenenfalls Kollokationsverfügung sowie angemeldeter und zugelassener Betrag; vgl. hierzu auch MILANI/WOHLGEMUTH, a.a.O., Anhang 7, S. 634). Die Arbeitnehmer der eingegebenen Lohnforderungen sind durch die Angabe ihrer Wohnadressen und ihrer AHV-Nrn. genügend individualisiert und klar bestimmbar. Die zugelassenen Beträge können der letzten Kolonne im Kollokationsplan unmissverständlich und eindeutig entnommen werden, Vorbehalte oder Bedingungen betreffend die Zulassung der Lohnforderungen finden sich keine (davon zu unterscheiden ist die vorbehaltlose Zulassung einer bedingten Forderung gemäss Art. 210 SchKG, die ohne weiteres zulässig ist). 7.3 Der Forderungsgrund ist jeweils mit «Lohnforderungen» umschrieben (Ausnahme: Ord.-Nr. 164: «13. Monatslohn, gekündigt für 31.10.2009») und es wird auf die dazugehörige, individualisierte Kollokationsverfügung verwiesen. Damit ist für einen

7 Dritten ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den in den Konkurs eingegebenen Ansprachen der Arbeitnehmer um Lohnforderungen aus deren Arbeitsverhältnis zur Konkursitin handelt. Mit der Umschreibung «Lohnforderungen» wird mithin klar zum Ausdruck gebracht, dass der betreffende Arbeitnehmer mit seiner Ansprache die vertragliche Pflicht des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag, nämlich die Entrichtung des Lohns als Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (Art. 319 und 322 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]), einfordert. Der Gegenstand der Ansprache ist damit ausreichend umschrieben; eine weitergehende Spezifizierung im Kollokationsplan selbst, d.h. im Hauptformular, ist nicht erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die einzelnen Lohnbestandteile (z.B. Grundlohn, 13. Monatslohn, Provisionen, Gratifikationen, Zuschläge und Zulagen) im Kollokationsplan selbst aufgeführt werden. Wie sich die zugelassenen Lohnforderungen jedes einzelnen Arbeitnehmers konkret zusammensetzen, lässt sich ohne weiteres den Kollokationsverfügungen entnehmen, auf die im Kollokationsplan ausdrücklich verwiesen wird und die im weiteren Sinne Bestandteil desselben bilden. Die Kollokationsverfügungen liegen zusammen mit dem Kollokationsplan während der Auflagefrist auf und können ‒ wie die dazugehörigen Belege ‒ von den anderen Konkursgläubigern eingesehen werden, namentlich zwecks Prüfung und Vorbereitung allfälliger Kollokationsklagen (HIERHOLZER, a.a.O., N. 2, 4 zu Art. 249 SchKG). 7.4 Auch betreffend Ansprachen aus anderen Rechtsverhältnissen, namentlich aus Werkvertrag oder Auftragsrecht, sind die Bestandteile der angemeldeten Forderung nicht einzeln im Kollokationsplan selbst aufzuführen (z.B. Arbeitsaufwand, Materialkosten, Anfahrtskosten, Zuschläge), sondern genügt die Angabe des zugelassenen Gesamtbetrags sowie des Forderungsgrunds (z.B. «Werkvertrag vom [...], Ref.-Nr. [...]; «Auftrag vom [...], Ref.-Nr. [...]») unter Hinweis auf die separate Kollokationsverfügung und/oder Belege, aus denen sich die Zusammensetzung resp. die Berechnung des Gesamtbetrags entnehmen lässt. Weder Art. 58 noch Art. 60 KOV statuieren eine Pflicht, in den Konkurs eingegebene Forderungen aus einem individualisierten Rechtsverhältnis unmittelbar im Hauptformular des Kollokationsplans in ihre einzelnen Bestandteile aufzuschlüsseln. Vielmehr genügt, wenn aus dem Plan ersichtlich ist, welcher (Gesamt-)Betrag gestützt auf welchen (stichwortartig zu umschreibenden) Forderungsgrund zugelassen wird, und im Weiteren auf die Kollokationsverfügung und/oder Beilagen verwiesen wird (vgl. E. 6.2 oben). 7.5 Der im Kollokationsplan angegebene Forderungsgrund «Lohnforderungen» mit Hinweis auf die individualisierte Kollokationsverfügung, welche die Teilbeträge der zugelassenen Lohnforderung aufschlüsselt, erfüllt folglich die gesetzlichen Mindestvorgaben betreffend Aufbau und Inhalt des Kollokationsplans. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob im Kollokationsplan ‒ wie von der Beschwerdeführerin gefordert ‒ anzugeben ist, in welchem Umfang die Lohnforderungen infolge Subrogation auf welche Arbeitslosenkasse übergegangen sind, oder ob der Hinweis in den Kollokationsverfügungen zusammen mit den Abrechnungen der Kassen in den Beilagen zu den Forderungseingaben genügt.

8 8.2 Soweit den im Kollokationsplan aufgenommenen Arbeitnehmern Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigungen ausbezahlt wurden, gehen die (Lohn-) Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeld- bzw. Insolvenzentschädigung auf die betreffende Kasse über (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG; SR 837]). Die Legalzession bewirkt den Übergang der Gläubigerstellung vom Versicherten auf die Kasse (BGE 123 V 76 E. 2c = Pra 87 Nr. 13). 8.3 Damit die gesetzliche Subrogation der Kasse nicht wirkungslos bleibt, sieht das Gesetz hinsichtlich der Insolvenzentschädigung vor, dass der Arbeitnehmer im Konkursverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 AVIG); ansonsten muss er die Entschädigung für die in Art. 55 Abs. 2 AVIG geregelten Fälle zurückerstatten. Aus Art. 55 Abs. 1 AVIG folgt damit einerseits die Pflicht des Arbeitnehmers, auch Lohnforderungen, die bereits zufolge Subrogation auf die Kasse übergegangen sind, geltend zu machen, während andererseits die Kasse die Möglichkeit hat, selbst zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt sie als Partei am Konkursverfahren teilnimmt. Diese Regelung gilt analog für die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 AVIG (BGE 120 II 365 E. 4 = Pra 84 Nr. 209). Die Verfahrensrechte gehen mithin nicht bereits durch Subrogation infolge Zahlung durch die Kasse auf diese über, sondern erst mit der von der Kasse an den Versicherten gerichteten Erklärung, selber in das Verfahren eintreten zu wollen. Auch wenn eine Forderung im Sinne von Art. 29 bzw. 54 AVIG auf die Kasse übergeht, ist der Versicherte bei Fehlen einer Erklärung der Kasse im Sinne von Art. 55 AVIG an seine Adresse von seinen verfahrensmässigen Rechten und Pflichten im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht entbunden. Bis eine solche Erklärung vorliegt, hat er daher in eigenem Namen weiterhin seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Dazu gehört nicht nur die Eingabe der Lohnforderung im Konkurs, sondern auch die Pflicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes und in gleicher Weise auch zur Teilnahme an einem Kollokationsprozess auf der Passivseite (ZR 96/1997 S. 103 E. 1b mit Hinweisen; BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 148; HIERHOLZER, a.a.O., N. 23 zu Art. 250 SchKG). Erst mit der Mitteilung der Kasse, sie trete an seiner Stelle in das Verfahren ein, verliert er die Eigenschaft als Prozessstandschafter (BURGHERR, a.a.O., S. 145). 8.4 Selbst wenn die Kassen im vorliegenden Fall den Arbeitnehmern Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen ausrichteten, waren Letztere folglich ‒ jedenfalls bis zu einer allfälligen Erklärung der Kasse im Sinne von Art. 55 AVIG ‒ verpflichtet, ihre Lohnforderungen in eigenem Namen in den Konkurs einzugeben, und haben sie diese im Konkursverfahren gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen, gegebenenfalls durch Erhebung einer Kollokationsklage gegen die Konkursmasse oder durch Teilnahme an einem Kollokationsprozess auf der Passivseite. Dass Erklärungen der involvierten Kassen vorlägen, in denen diese erklärten, im Konkurs der Arbeitgeberin in die Verfahrensstellung der von ihnen entschädigten Arbeitnehmer zu treten, wurde weder von der Konkursverwaltung noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den zu den Akten

9 gereichten Beilagen. In den Schreiben der Kassen wurde der Konkursverwaltung jeweils nur die gesetzliche Subrogation im Umfang der ausgerichteten Entschädigung angezeigt und die Kollokation des betreffenden Betrags als Lohnforderung im ersten Rang gefordert (vgl. BB 12b, 13b und 14b). Damit nehmen die Arbeitnehmer (weiterhin) im gesamten Umfang ihrer Lohnforderungen in eigenem Namen am Konkursverfahren teil. Auf nach Konkurseröffnung eintretende Änderungen bezüglich der subjektiven Berechtigung an der eingegebenen Forderung im Kollokationsplan hat die Konkursverwaltung zudem nicht abzustellen, sondern hat sich an den Tatbestand zu halten, wie er bei der Konkurseröffnung vorliegt (vgl. HIERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 251 SchKG mit Hinweis auf BGE 37 I 130 E. 2). 8.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Konkursverwaltung nicht zu kritisieren, trotz erfolgter Subrogation der Lohnforderungen bzw. eines Teils davon weiterhin den betreffenden Arbeitnehmer als «Forderungsgläubiger» der gesamten Lohnforderung im Kollokationsplan aufzuführen und in den dazugehörigen Kollokationsverfügungen ergänzend auf die (im Umfang der ausbezahlten Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung) erfolgte Subrogation der Lohnforderungen hinzuweisen (ähnlich: GNS Zürich, Muster-Kollokationsplan, 3. Aufl. 2007, S. 229 ff. und 255 ff.). Ob und in welchem Umfang nach Konkurseröffnung Lohnforderungen auf die Arbeitslosenkassen übergehen, hat keinen Einfluss auf die Höhe der im Kollokationsplan zugelassenen Lohnforderungen bzw. der Passivmasse insgesamt, weshalb die Rechte der übrigen Gläubiger von der Subrogation nicht weiter tangiert werden (vgl. allgemein zur Zession während des Konkursverfahrens: HIERHOLZER, a.a.O., N. 85 zu Art. 247 SchKG). 8.6 Die Erstellung des Kollokationsplans hat zudem gemäss Art. 247 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist zu erfolgen. Es wird der Konkursverwaltung deshalb oft gar nicht möglich sein, den betragsmässigen Umfang der erfolgten Subrogationen abschliessend im Kollokationsplan festzuhalten, da im Zeitpunkt seiner Auflage teilweise noch Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet werden und/oder Abrechnungen der Arbeitslosenkassen ausstehend sein dürften (vgl. GNS-Zürich, a.a.O., S. 229: «Zur Zeit sind folgende Kassen bekannt» und S. 255: «Die entsprechenden Abrechnungen liegen noch nicht vor»). Es genügt deshalb, wenn zumindest in den Kollokationsverfügungen festgehalten wird, dass im Umfang der vom Arbeitnehmer bezogenen Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen die Lohnforderungen durch Legalzession auf die betreffende Arbeitslosenkasse übergehen und sich im Weiteren die (bisher) gemeldeten Beträge der Kassen aus den Beilagen zum Kollokationsplan ergeben. Den interessierten Gläubigern steht es sodann frei, Einblick in die aufliegenden Unterlagen zu nehmen, um namentlich den Umfang der erfolgten Subrogationen auf die Kassen festzustellen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht möglich (gewesen) wäre, machte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 8.7 Es fragt sich schliesslich, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt ein Interesse daran hat, dass die Arbeitslosenkassen auf dem Hauptformular des Kollokationsplans unter Angabe des genauen Betrags als Gläubigerinnen der subrogierten Lohnforderungen aufgeführt werden. Ausgehend von den Argumenten der Beschwerdeführerin läge es – wenn überhaupt – im Interesse der Kassen, den angeb-

10 lich fehlenden Eintrag im Hauptformular des Kollokationsplans zu rügen, um zu verhindern, dass sie im Rahmen der Verteilung leer ausgehen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Die Aufsichtsbehörde hat der Beschwerde gegen den Kollokationsplan die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Ablauf der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gehemmt (HIERHOLZER, a.a.O., N. 43 zu Art. 250 SchKG; vgl. BGE 123 III 330). Die Klagefrist ist somit neu anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.124/2004 vom 12. November 2004 E. 4). 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

11 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird die 20-tägige Frist zur Erhebung der Kollokationsklage im Sinne von Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG ab Zustellung des Entscheids neu angesetzt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland Bern, 24. Januar 2018 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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