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Bern Obergericht Strafkammern 05.09.2025 SK 2025 90

5 settembre 2025·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·7,505 parole·~38 min·9

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung) | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 90 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Kabashi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert) Beschuldigter gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2 Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023 (SK 21 339)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) stellte mit Urteil SK 21 339-341 vom 6. April 2023 fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Der Beschuldigte wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in K.________, zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger [bzw. in zitierten Passagen auch «Privatkläger»]), schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungshaft von 85 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, zu einer Landesverweisung von 10 Jahren, zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'228.30 sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. Weiter wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstund oberinstanzlichen Verfahren bestimmt und dem Beschuldigten die Rück- und Nachzahlungspflichten auferlegt. Schliesslich wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet, die Rückgabe von Gegenständen (eine Jacke, eine Jeanshose sowie ein Paar Halbschuhe) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in Aussicht gestellt sowie die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte (zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten) unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 7. Januar 2019 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte (zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten) unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 62'737.25 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt (pag. 2590 ff.). 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 Mit Urteil 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 (pag. 2907 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Das Bundesgericht hob das oben genannte Urteil teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 2934; zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe E. 6 hiernach). Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als bundesrechtskonform erweise (pag. 2922). Zur vorliegend zu beurteilenden Frage der Strafzumessung führte das Bundesgericht zusammengefasst aus, dass die Strafe vom Obergericht neu zu bestimmen sei, da es sich bei

3 der Strafzumessung von zwei unzutreffenden Gesichtspunkten habe leiten lassen (pag. 2928). Zur vom Beschuldigten angefochtenen Landesverweisung merkte das Bundesgericht an, dass das Obergericht das Fehlen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht hinreichend begründe. Es sei eine vertiefte Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls vorzunehmen und bei Bejahung eines solchen eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen (pag. 2932 f.). Weiter obliege dem Obergericht der Nachweis, dass einer allfälligen Landesverweisung keine definitiven Vollzugshindernisse, insbesondere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, entgegenstünden (pag. 2933). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 (pag. 2942 ff.) wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen. In derselben Verfügung stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Beschuldigte vor dem Bundesgericht durch Rechtsanwältin B.________ privat verteidigt wurde und sistierte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ per sofort (pag. 2943). Mit Blick auf den beschränkten Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens gab die Verfahrensleitung weiter die Absicht bekannt, dem Straf- und Zivilkläger den Termin zur Hauptverhandlung und das neu ergangene Urteil mitzuteilen sowie zu gegebener Zeit das begründete Urteil zuzustellen und ansonsten auf die Gewährung von Teilnahmerechten zu verzichten (pag. 2942 ff.). Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft erklärten sich mit Schreiben vom 28. Februar 2025 (pag. 2948) bzw. 11. März 2025 (pag. 2954) mit diesem Vorgehen einverstanden. Der Straf- und Zivilkläger erklärte sich nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 2. April 2025 (pag. 3002) ebenfalls mit diesem Vorgehen einverstanden, was mit Beschluss vom 29. April 2025 festgestellt worden ist (pag. 3018 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde den Parteien eine Frist zum Stellen von allfälligen Beweisanträgen angesetzt (pag. 2943). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. März 2025 darauf, weitere Beweisanträge zu stellen (pag. 2954). Der Beschuldigte stellte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 28. März 2025 folgende Beweisanträge (pag. 2965 ff.): 1. Es sei Frau H.________, Ehefrau von A.________, als Zeugin zu befragen. 2. Es sei bei Frau I.________, Psychologin MSc/SBAP, ein Fachbericht einzuholen, der sich mit den Auswirkungen des Verlusts einer Bezugsperson (Vater), den Folgen des Verlusts des gewohnten Umfeldes (Umzug ins Ausland) sowie den Auswirkungen des Verlusts der aktuellen psychologischen und medikamentösen Betreuung auf den minderjährigen J.________ befasst. 3. Es seien folgende Unterlagen zu den amtlichen Akten zu erkennen: - Zertifikat Sprachniveau Deutsch B2 - Fähigkeits-Ausweis zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes vom 26. Februar 2014 - Bildungsbewilligung Vorlehre vom 16. Januar 2020 - Bericht zur Abklärung des psychologischen Dienstes vom 24. Mai 2023

4 - Abklärungsbericht vom 28. Juni 2023 - Mitgliedschaftsbestätigung AE.___ (Verein) vom 27. Februar 2025 - Unterlagen Fussball J.________ - Rechnungen Jugend und Sport-Kurse L.________ - Bestätigung Logopädie L.________ und J.________ - Bestätigung Schwimmkurse L.________ und J.________ 4. Es seien der Privatklägerschaft keine Angaben zum medizinischen und psychischen Zustand von J.________ mitzuteilen. Zudem sei ihr die Einsicht in sämtliche medizinischen und psychologischen Dokumente betreffend J.________ zu verweigern. Mit Beschluss vom 29. April 2025 (pag. 3018 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, es seien H.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin zu befragen und diverse Urkunden zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Der Beweisantrag, es sei ein Fachbericht bei I.________ einzuholen, wurde aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Im Hinblick auf die Neubeurteilungsverhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Straf- sowie ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 12. August 2025, pag. 3072 resp. datierend vom 6. August 2025, pag. 3076), ergänzende bzw. aktualisierte Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 11. August 2025, pag. 3061 ff.) sowie beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 6. August 2025, pag. 3045 f.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. August 2025, pag. 3048 ff.) und eine Bestätigung des Sozialdienstes (datierend vom 8. August 2025, pag. 3077 ff.) eingeholt. Weiter wurden H.________ als Zeugin sowie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung (erneut) einvernommen (pag. 3095 ff. bzw. pag. 3100 ff.). Zudem wurde ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Bericht über den Beschuldigten (datierend vom 27. Juli 2025) auf dessen Antrag hin zu den Akten erkannt (pag. 3081 ff.; pag. 3090 f.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 5. September 2025 stellte und begründete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3111 f.; Hervorhebungen im Original): I. Herr A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in K.________, zum Nachteil von D.________ und in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen sei im Umfang von 85 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'228.30.

5 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 3'000.00. II. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. III. 1. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von CHF 1'000.00 vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 3110; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam begangen mit F.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 85 Tagen im Umfang von 85 Tagen; 2. auf eine Landesverweisung sei zu verzichten; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen:

6 1. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Kleidungsstücke Ass. 202-204 seien A.________ zurückzugeben. 3. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen. 6. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; BSK BGG- DORMANN, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens sind somit die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung sowie die Kostenverlegung. 7. Kognition der Kammer und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Frage der Strafzumessung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in E. 3.4.4 f. (pag. 2926 f.) und die Landesverweisung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in E. 4 ff., insb. E. 4.3.2 (pag. 2928 ff. bzw. pag. 2932 f.), zu überprüfen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER VIKTOR, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 391 N 8). Das Urteil des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 darf demnach nicht zu Ungunsten des

7 Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeändert werden. II. Als erwiesen erachteter Sachverhalt 8. Im Urteil des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023, welches vom Beschuldigten diesbezüglich erfolglos angefochten worden ist (vgl. pag. 2910 ff.), wurde der als erwiesen erachtete Sachverhalt, welcher als Basis für die Strafzumessung fungiert, wie folgt festgehalten (Akten SK 21 339-341 pag. 2699 f.): F.________ verliess am 7. Januar 2019 um 14.39 Uhr seinen Betrieb, das M.________, weil er zuvor gesehen hatte, dass D.________ zu seinem neuen Geschäftslokal an der N.____ (Adresse), welches sich in unmittelbarer Nähe des M.________ befindet, fuhr. Das geplante Konkurrenzgeschäft und die ohnehin konfliktbeladene Beziehung zu D.________ hatten F.________ wütend auf Ersteren gemacht, weshalb er familienintern bereits mehrfach hatte beruhigt werden müssen. F.________ stellte D.________ vor dessen neuem Geschäftslokal zur Rede, wobei dieser nicht mit jenem reden wollte. Während dieser verbalen Auseinandersetzung stiess G.________ dazu und redete ebenfalls auf D.________ ein. Letzterer versuchte sich in der Folge der verbalen Auseinandersetzung zu entziehen und ging zu seinem Auto, welches er auf Höhe N.____ (Adresse) parkiert hatte. Als sich D.________ bei geöffneter Fahrertür auf den Fahrersitz setzte, stach ihn F.________ mit einem von ihm mitgebrachten Messer in die linke Schulter. Der gezielt von O.________ zur Verstärkung aufgebotene A.________, welcher das Messer in der Hand von F.________ sah, eilte spätestens zu diesem Zeitpunkt hinzu, stellte sich neben den Fahrersitz, packte D.________ an dessen Schulter und hielt ihn fest. Dies ermöglichte es F.________, D.________ mit dem Messer in die linke Rumpfseite zu stechen. G.________ der in unmittelbarer Nähe seiner Söhne stand, rief ihnen nach den ersten beiden Stichen zu, sie sollen D.________ töten und nicht zuwarten. A.________ hielt D.________ weiter fest und F.________ stach D.________ einmal ins linke Knie und einmal in den linken Oberschenkel. Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens, in welchem sich D.________ einzig durch Abwenden passiv zur Wehr setzte, wurde A.________ durch das von F.________ geführte Messer unabsichtlich am rechten Oberschenkel verletzt. Als D.________ zu schreien begann, entfernten sich F.________, A.________ und G.________ vom Tatort und liessen D.________ verletzt zurück. Letzterer stieg aus dem Auto, machte ein paar Schritte in Richtung P.___strasse / Q.___ (Bank), stürzte zu Boden und blieb verletzt liegen. D.________ erlitt insgesamt vier Stichwunden. An der linken Schulter erlitt er eine rund 2 - 3 cm lange Hautdurchtrennung, am Rumpf linksseitig auf Höhe des Brustkorbunterrandes eine rund 6 cm lange Hautdurchtrennung, am linken Oberschenkel rückseitig eine rund 1,5 cm lange Hautdurchtrennung und am linken Knie eine rund 1 - 3 cm lange Hautdurchtrennung. Der Stichkanal der Wunde am Rumpf führte zur Eröffnung der Bauch- und Brusthöhle mit Durchstich des Zwerchfells (Länge ca. 3 cm) und führte zu einem Pneumothorax. D.________ befand sich durch die Verletzungen nie in akuter Lebensgefahr, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche ohne umgehende medizinische Behandlung hätte einstellen können. Durch den Stichkanal wurden ausserdem relevante Strukturen wie die Milz, die Lunge und grössere Blutgefässe nur knapp verfehlt. Wären diese getroffen worden, hätte eine akut lebensbedrohliche Situation entstehen können. F.________ wusste um die Möglichkeit, dass er D.________ mit den Messerstichen tödliche Verletzungen zuführen könnte und stach dennoch zu. A.________ war sich bewusst, dass sein Bruder, F.________, in Tötungsabsicht mit einem Messer auf D.________ einstach und hielt D.________ gleichwohl mit

8 dem Willen fest, F.________ das weitere Zustechen zu ermöglichen. G.________ wusste, dass sein Sohn, F.________, in Tötungsabsicht mit einem Messer zustach und rief seinen Söhnen F.________ und A.________ nach den ersten zwei Stichen zu, sie sollen D.________ töten und nicht zuwarten. Dies im Bewusstsein und mit dem Willen, dass F.________ mit Hilfe von A.________ die Tötung vollende. Die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Begleitumstände (Vorgeschichte, Telefongespräch des Privatklägers mit seiner Schwiegermutter, genauer Inhalt der Diskussion, Familienstruktur etc., pag. 1545 ff.) sind zutreffend, für die Beurteilung der vorliegenden Tatbestände indes nicht von Bedeutung. Deshalb werden sie vorliegend im Beweisergebnis nicht in derselben Ausführlichkeit, wie sie die Anklageschrift aufweist, wiedergegeben. Als unzutreffend müssen die Ausführungen in der Anklageschrift, wonach G.________ als Oberhaupt in einer traditionellen türkischen Familienstruktur seine Söhne aufgefordert habe, den Privatkläger zu töten und A.________ und F.________ mit seinem Befehl keine Option gelassen habe, von der Tötung von D.________ abzusehen, bezeichnet werden. Dies bereits aufgrund des Umstands, dass F.________ schon zwei Mal zugestochen hatte, bevor sein Vater ihm und A.________ zurief, sie sollen den Privatkläger töten. G.________ hat bestärkend aufgefordert, nicht angestiftet. III. Strafzumessung 9. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen (Akten SK 21 339- 341 pag. 2709 f. und pag. 2712). 10. Tatkomponenten 10.1 Objektive Tatschwere 10.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Zu diesem Punkt kann vollumfänglich auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen werden (Akten SK 21 339-341 pag. 2715 i.V.m. pag. 2710 f.; Auslassungen und Ergänzungen in eckigen Klammern): Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu F.________ verwiesen werden […], das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist unabhängig vom Tatbeitrag des jeweiligen Mittäters. [Die Ausführungen zu F.________ lauteten wie folgt:] Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 [des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)] ist das Leben des Menschen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, 4. Auflage [2019], vor Art. 111 N 1). Für den Privatkläger bestand aufgrund der körperlichen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr. Jedoch ist dies auch auf die (unmittelbare) Vornahme von medizinisch notwendigen Massnahmen zurückzuführen. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befinden sich lebensnotwendige Organe (Milz, Lunge und grössere Blutgefässe), deren Verletzung zu lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können. Wäre der Privatkläger im dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte – wie gezeigt – nicht hat kontrollieren können, wäre demnach mit ungleich

9 schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die Hautdurchtrennungen an Schulter, Oberschenkel und Rumpf (jeweils linksseitig) heilten unter nichtentstellender Narbenbildung ab (pag. 1929 f.). Der Privatkläger war, unter anderem aufgrund des erlittenen Blutverlusts vom 7. bis zum 14. Januar 2019 hospitalisiert. Zudem war er aufgrund des Ereignisses vom 7. Januar 2019 für mehrere Monate 100% arbeitsunfähig und machte anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor eine teilweise Arbeitsunfähigkeit geltend, wobei diesbezüglich ein Verfahren bei der Krankentaggeldversicherung hängig ist. (vgl. pag. 2438 ff.). Der Privatkläger litt bzw. leidet nach wie vor unter psychischen Problemen – bis hin zu Panikattacken – und hat sich deswegen therapeutisch behandeln lassen (pag. 1932 f., pag. 2488 ff., pag. 2516 Z. 22 f.). Auch hat das Geschehene Auswirkungen auf sein Verhalten im Alltag bzw. hat zu einem Verlust seines Sicherheitsgefühls geführt. So sagte er beispielsweise aus, dass er nicht wisse, wann die Gefahr komme (pag. 0766 Z. 579). Der Privatkläger gab an, beim nach Hause laufen ängstlicher zu sein, er schaue viel mehr nach hinten und sei auch viel wachsamer (pag. 84 Z. 60 ff.). Der Privatkläger litt bereits im Jahr 2018 an einer depressiven Verstimmung und wurde deshalb mit Antidepressiva behandelt. Die Stichverletzungen führten nach nicht zu bezweifelnden Aussagen des Privatklägers zu einer Verstärkung der depressiven Verstimmung und zu Angstzuständen. Aufgrund des Ereignisses ist der Privatkläger sodann gemäss eigenen Aussagen weiterhin (teilweise) arbeitsunfähig, wobei das Ausmass sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gänzlich unbestritten sind (vgl. pag. 2519 Z. 5 ff., pag. 2438 ff.). 10.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat den ursprünglichen Tatentschluss von F.________ nicht mitgefasst, sondern sich diesem erst nachträglich angeschlossen. Es kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen werden (Akten SK 21 339-341 pag. 2715 f.; Auslassungen in eckigen Klammern): Auch hier können einige Ausführungen, welche im Hinblick auf den Tatbeitrag von F.________ gemacht wurden, hinzugezogen werden. So etwa der Umstand, dass der Privatkläger durch das Festhalten von A.________ jeglicher Abwehrchance beraubt wurde und der Privatkläger den Messerstichen damit schutzlos ausgeliefert war. […] A.________ wurde […] von F.________ (wenn auch indirekt über O.________) zur Auseinandersetzung aufgeboten und hat sich damit bewusst zum späteren Tatort hinbegeben, um seinem Bruder beizustehen. In der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive der Verwerflichkeit des Handelns unterscheidet sich der Tatbeitrag von A.________ primär durch die konkret vorgenommene Tathandlung. Während F.________ mit dem Messer, welches er selbst mitgebracht hatte, vier Mal auf D.________ einstach, hat A.________ Letzteren «nur» festgehalten. Auch wenn sein Tatbeitrag geringfügiger war, ist er nicht zu bagatellisieren. Durch das Festhalten wurde der Privatkläger jeder Abwehr- bzw. Fluchtmöglichkeit beraubt und die Handlung von A.________ ermöglichte es seinem Bruder, F.________, weiter auf den Privatkläger einzustechen. Durch sein Tatverhalten offenbarte […] A.________ eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Tatbeitrag somit nicht geplant, sondern erst vor Ort geleistet hat. Die Unterlassung der Nothilfe ist als mitbestrafte Nachtat der versuchten vorsätzlichen Tötung zu betrachten. Das Gleiche gilt für die Strafzumessung.

10 10.1.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als knapp mittelschwer einzustufen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 10.2 Subjektive Tatschwere 10.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen werden (Akten SK 21 339-341 pag. 2716; Ergänzung in eckigen Klammern): A.________ wollte die Tötung des Privatklägers nicht verursachen, nahm eine solche aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings in Kauf. Er hat seinem Bruder, F.________, als Mittäter ermöglicht, mehrfach und unkontrolliert zuzustechen. Dass beim Privatkläger keine akut lebendbedrohliche Verletzung eingetreten ist, ist einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken. Es liegt auch bei A.________ ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches sich indes ebenfalls an der Grenze zum direktvorsätzlichen Handeln befindet. [Das eventualvorsätzliche Handeln ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen.] Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass und hat sich dem Tatentschluss seines Bruders bedingungslos angeschlossen. Achtenswerte Gründe, welche die Schuld vermindern würden, sind keine ersichtlich. 10.2.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dies ist neutral zu werten. 10.2.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist im Umfang von zwei Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultier damit eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten. 10.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Vorliegend resultierten die Handlungen des Beschuldigten nicht in einer vollendeten vorsätzlichen Tötung. Gemäss IRM-Gutachten vom 17. Januar 2019 (Akten SK 21 339-341 pag. 1171 ff.) ist es jedoch einzig dem Zufall zu verdanken, dass im dynamischen Tatgeschehen relevante Strukturen wie die Milz nur knapp verfehlt und weder die Lunge noch ein grösseres Blutgefäss getroffen worden seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine akute Lebensgefahr ohne umgehende medizinische Behandlung hätte einstellen können (Akten SK 21 339-341 pag. 1174). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer vorliegend eine Strafmilderung für den Versuch im Umfang von 2 Jahren als angemessen. 10.4 Fazit Tatverschulden Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.

11 11. Täterkomponenten 11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte verfügte vor der hier zu beurteilenden Tat über einen guten Leumund und auch im aktuellen Strafregisterauszug sind keine weiteren Einträge verzeichnet (pag. 3072 sowie Akten SK 21 339-341 pag. 2432, 2334 f. und 2466). Es liegen keine weiteren Umstände vor, die von der Kammer strafmindernd zu berücksichtigen wären. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was auch erwartet wird. Er hielt bis zum Ende daran fest, dass er unschuldig sei und nur habe dazwischengehen wollen (pag. 3101 Z. 37 ff.). Damit zeigt er weder Reue noch Einsicht, was jedoch neutral zu werten ist. 11.3 Strafempfindlichkeit Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anzunehmen ist. Auch die Umstände, dass der Beschuldigte aufgrund einer generalisierten Angststörung regelmässige Sitzungen bei einer Psychologin hat, R.____ (Beruf) und Vater von zwei Kindern ist, vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Zu letzterem ist anzumerken, dass die Kinderbetreuung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu einem grossen Teil von der Ehefrau des Beschuldigten übernommen wird (vgl. pag. 3096 Z. 17 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass insbesondere die Betreuung des Sohnes des Beschuldigten, bei welchem Autismus und ADHS diagnostiziert wurden (vgl. pag. 2976 ff.), während des Strafvollzugs des Beschuldigten mit Herausforderungen verbunden sein wird. Hierzu ist jedoch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst beim Strafvollzug einer Täterin, welche ihren Sohn allein betreut hat und welcher während ihres Strafvollzugs auf eine Fremdbetreuung angewiesen war, nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2022 vom 4. November 2022 E. 6.). 11.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus. 12. Verletzung des Beschleunigungsgebots Im Urteil des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 wurde betreffend die Dauer der Ausarbeitung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vgl. Akten SK 21 339-341 pag. 2718). Vorliegend neu zu berücksichtigen ist der Umstand, dass nach Eröffnung des ersten oberinstanzlichen Urteils vom 6. April 2023 bis zu dessen Urteilsbegründung rund achteinhalb Monate vergangen sind (vgl. Akten SK 21 339-341 pag. 2755). Damit wurde das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO erneut verletzt. Dafür erscheint unter Berücksichtigung der Strafhöhe des Beschuldigten eine Reduktion der Strafe um 7 Monate als angemessen.

12 13. Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 85 Tagen wird im Umfang von 85 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. IV. Landesverweisung 14. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 in E. 4.1 und E. 4.2 die massgebenden rechtlichen Grundlagen (inkl. Prüfung der Ausländereigenschaft sowie des Vorliegens einer Katalogtat) eingehend dargelegt. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 2928 ff.; vgl. auch Akten SK 21 339-341 pag. 2722 ff. und pag. 2728). Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile des Bundesgerichts 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet auch für schulpflichtige Kinder einen Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4.; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2.; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2).

13 15. Härtefallprüfung 15.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Hierzu wird vorab auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen (Akten SK 21 339-341 pag. 2729): A.________ wurde am S.___ (Datum) in T.____ (Ortschaft), Türkei, geboren (pag. 0686; pag. 2477). Er wuchs dort gemäss eigenen Angaben als Sohn eines Landwirts (Beschuldigter 2) mit 6 Geschwistern auf und hat in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen (pag. 0687). Am 30. Januar 2008, im Alter von U.___ Jahren, reiste A.________ in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2011 fest, dass A.________ die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es wurde ihm Asyl gewährt (pag. 2477). Der Beschuldigte ist somit vor rund 18 Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich seither hier auf. Die Anwesenheitsdauer ist als eher lang zu bezeichnen. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwachsener hat er in der Türkei verbracht. Er verfügt über eine C Niederlassungsbewilligung (gültig bis AD.____ (Datum); pag. 3051). 15.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte spricht Türkisch bzw. Kurdisch und sehr gut Deutsch. Die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich des Neubeurteilungsverfahrens wurde ohne Übersetzer und auf Hochdeutsch durchgeführt (vgl. pag. 3100 ff.). Die wirtschaftliche Integration in der Schweiz ist dem Beschuldigten dauerhaft und nachhaltig gelungen: Er hat das Wirtepatent erlangt und per Januar 2017 die V.___ (Unternehmen) eröffnet, welche zuerst als Einzelfirma geführt und per 14. Januar 2021 in die W.____ GmbH umgewandelt wurde (pag. 2974 und pag. 3049). Er arbeitet dort selbst zu einem Pensum von 100 % und hat zudem drei Angestellte (pag. 3103 Z. 8 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beträgt sein Nettoeinkommen als selbständig Erwerbender monatlich CHF 7'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 3052) und er hat bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen (pag. 3077 ff.). Weiter besitzt er seit dem Jahr 2023 eine Eigentumswohnung in X.___ (Ortschaft) (vgl. pag. 3049 und pag. 3052). Betreffend die soziale Integration hat sich die Situation des Beschuldigten seit Fällung des ersten oberinstanzlichen Urteils vom 6. April 2023 geändert. Mit seiner Familie hat der Beschuldigte nur noch wenig Kontakt: Den Kontakt zu seinem Bruder F.________ sowie dessen Familie hat er abgebrochen. Mit seinem Bruder Y._____, welcher ebenfalls in der Schweiz lebt, hat er ganz wenig Kontakt. Mit seinen Eltern, welche in der Türkei wohnen, telefoniert er ab und zu (pag. 3101 f. Z. 44 ff.). Als R.____ (Beruf) in X.___ (Ortschaft) kommt er durch seine Arbeit täglich mit den Gästen aus dieser Region in Kontakt. Zumal es sich nicht um ein türkisches Z.____ (Unternehmen) handelt und es sich in einer ländlichen Region befindet, ist davon auszugehen, dass die Gäste dabei nicht (nur) aus einem gleichen kulturellen Umfeld wie der Beschuldigte stammen. Weiter ist der Sohn des Beschuldigten mittlerweile einem Fussballverein beigetreten (pag. 2986 ff.). Der Be-

14 schuldigte begleitet seinen Sohn jeweils samstags zu dessen Fussballmatches. Dadurch kommt er in Kontakt mit Eltern oder Angehörigen der Teamkollegen seines Sohnes und erweitert entsprechend sein soziales Umfeld. Der Beschuldigte selbst ist Passivmitglied des Vereins AE.___ (Verein) (pag. 2984). Weiter habe er auch gute Kontakte mit seinen Nachbarn (pag. 3104 Z. 42). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch Kontakte zu Leuten ausserhalb seiner Familie und damit auch ausserhalb des Kulturkreises seines Heimatlandes pflegt. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten auch sozial gut in der Schweiz integriert. Betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese durch die vorliegende Tat – der Versuch einer vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft – massiv gefährdet und missachtet hat. 15.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte besucht seit dem 5. Mai 2023 regelmässig (in 14-tägiger Frequenz) eine Psychologin und nimmt Beruhigungstabletten (pag. 3082 und pag. 3100 Z. 11 ff.). Aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht der Klinik AA.________ vom 28. Juli 2025 geht Folgendes hervor (pag. 3082 ff.): Beim Beschuldigten wurde eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Nach dem für ihn negativen Gerichtsurteil sei er zur psychotherapeutischen Behandlung auch psychiatrisch medikamentös behandelt worden, was zu einer Verbesserung des Schlafes geführt habe. Mithin ging es dem Beschuldigten bis zum ersten oberinstanzlichen Urteil vom 6. April 2023 gesundheitlich gut. Anlässlich seiner Einvernahme im Neubeurteilungsverfahren sagte der Beschuldigte, dass er sich in Stresssituationen schnell überfordert fühle und Traumata aus seiner Zeit in der Türkei habe. Gesundheitlich habe er ansonsten nur Cholesterol und solche Sachen (pag. 3103 Z. 27 ff.). 15.4 Familienverhältnisse Betreffend die Familienverhältnisse ist vorab auf die folgende Ausführung im Urteil des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 zu verweisen (Akten SK 21 339-341 pag. 2730 ff.; Auslassungen und Ergänzungen in eckigen Klammern): Es ist unbestritten, dass A.________, H.________ sowie deren beiden gemeinsame Kinder, eine nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehung leben. Es gilt damit primär zu prüfen, ob und inwieweit das Familienleben ohne Weiteres auch andernorts gepflegt werden könnte (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Die beiden gemeinsamen Kinder J.________ (geb. AB.____) und L.________ (geb. AC.____) sind [mittlerweile 9 bzw. 7 Jahre alt]. Die Kinder gehen beide hier in der Schweiz zur Schule und haben beide auch die Logopädie besucht (pag. 2991 ff.). Sie gehen in ihrer Freizeit diversen Hobbies nach (Fussballclub, Reitunterricht, Schwimmkurse vgl. pag. 2986 ff., pag. 2998 ff.). Gemäss der Ehefrau des Beschuldigten könnten die beiden Kinder ein wenig Türkisch, würden aber viele Wörter nicht kennen. Sie könnten sich besser auf Deutsch ausdrücken (pag. 3096 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte spreche mit seinen Kindern Deutsch (pag. 3106 Z. 1 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten sowie die beiden Kinder haben mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht erworben (vgl. pag. 3095 Z. 10 ff.). Im Entlassungszeitpunkt des Beschuldigten wären die Kinder rund 14 und

15 12 Jahre alt (bzw. bei Annahme einer frühzeitigen bedingten Entlassung rund 12 und 10 Jahre alt) und damit grundsätzlich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (vgl. E. 14 hiervor). Vorausgesetzt sind unter diesen Umständen eine Vertrautheit mit dem Heimatstaat des Beschuldigten durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen. Die beiden Kinder haben die Türkei im Rahmen von Ferienaufenthalten besucht und es ist davon auszugehen, dass auch eine gewisse Kulturvermittlung im familiären Rahmen stattfindet. Die Ehefrau des Beschuldigten gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie im Falle einer Landesverweisung mit den beiden Kinder in der Schweiz bleiben würde. Dies unter anderem, weil die Kinder ihre Schule hier absolvieren, nur über mangelhafte Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen und sich überdies in der Schweiz zuhause fühlen würden (vgl. pag. 3097 Z. 15 ff. und pag. 3098 Z. 13 ff.). Insbesondere für den Sohn J.________, bei welchem u.a. frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden ist und der auf Vorhersehbarkeit und gewohnte Abläufe angewiesen ist, erwiese sich ein Umzug in ein anderes Land als unzumutbar. Desgleichen für die Tochter, die in der Schweiz aufgewachsen ist und die Schule besucht. Die Ehefrau des Beschuldigten und die beiden Kinder sind Schweizer Bürger, so dass ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz gesichert ist. Der Kernfamilie des Beschuldigten ist es nicht zumutbar, dem Beschuldigten in die Türkei zu folgen. Eine Landesverweisung würde daher zu einer Trennung der Kinder von ihrem sorgeund obhutsberechtigten Vater führen und im Widerspruch zum Kindeswohl stehen. Die Anordnung einer Landesverweisung würde folglich zu einer Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führen. 15.5 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte ist seit rund 18 Jahren in der Schweiz und sowohl wirtschaftlich als auch sozial gut integriert. Seine Kernfamilie lebt in der Schweiz und hat auch das hiesige Staatsbürgerrecht erlangt. Es ist ihr nicht zumutbar, dem Beschuldigten in die Türkei zu folgen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung aller Umstände einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. Dabei überwiegt aufgrund der familiären Verhältnisse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Es kommt hinzu, dass das SEM gemäss Amtsbericht vom 11. August 2025 davon ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten in die Türkei zum aktuellen Zeitpunkt nicht zulässig ist, da ihm Massnahmen drohen könnten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Droht den Betroffenen eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, was beim Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, so darf eine Wegweisung nicht vollzogen werden (pag. 3061 ff.). Weiter hielt das SEM fest (pag. 3062): Hinsichtlich der Frage, ob und wann eine Landesverweisung von Herrn A.________ künftig zulässig sein könnte, ist festzuhalten, dass eine solche Beurteilung stets einer aktuellen und einzelfallbezogenen Prüfung bedarf. Eine Ausweisung eines Flüchtlings ist zulässig, jedoch nur unter den in Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64 AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG umschriebenen Voraussetzungen und unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG. Der Vollzug einer Ausweisung von Flüchtlingen ist demnach nur

16 zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 erfüllt sind und dem Vollzug auch die absolute Schranke von Art. 3 EMRK nicht entgegensteht. Solange konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Herrn A.________ im Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung droht, bleibt eine Rückführung völkerrechtlich unzulässig — unabhängig von der Schwere einer begangenen Straftat. Mit anderen Worten besteht auch ein definitives Vollzugshindernis. 15.6 Fazit Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung 16. Theoretische Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (BSK StPO- DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 34). 17. Erstinstanzliches Verfahren 17.1 Verfahrenskosten Das Obergericht hielt im Urteil SK 21 339 vom 6. April 2023 betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Folgendes fest (Akten SK 21 339-341 pag. 2738 f.): A.________ wurde vor erster Instanz vollumfänglich freigesprochen und die Verfahrenskosten wurden entsprechend dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. C.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2068). Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft, womit A.________ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind auch hier nicht zu beanstanden. A.________ hat somit die gesamten (anteilsmässigen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung insgesamt belaufend auf CHF 20'228.30, zu tragen. Die Aufhebung des Ersturteils des Obergerichts führt hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu keinem anderen Kostenschluss. Der Beschuldigte hat

17 folglich die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'228.30 zu tragen. 17.2 Entschädigung Auch betreffend die Entschädigungsfolgen wird auf die Ausführungen des Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen (Akten SK 21 339-341 pag. 2740 f.). Im Übrigen wird auf die Ziffern IV.1 und IV.2 des nachfolgenden Dispositivs verwiesen. 18. Erstes oberinstanzliches Verfahren 18.1 Verfahrenskosten Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens wurden aufgrund des Umfangs sowie der Komplexität auf insgesamt CHF 12'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten wurden in der Folge zu je einem Drittel, ausmachend je CHF 4'000.00, auf die drei Beschuldigten verteilt. Dieser Kostenschluss rechtfertigt sich vorliegend nicht mehr, da der Beschuldigte nun milder bestraft wird und von einer Landesverweisung abgesehen wird. Unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt und die Beweiswürdigung den grössten Teil des Urteils ausgemacht haben, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 im Umfang von 1/8 dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beschuldigte 7/8 der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'500.00, zu tragen. 18.2 Entschädigung Betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen des Urteils des Obergerichts SK 21 339 vom 6. April 2023 verwiesen (Akten SK 21 339-341 pag. 2741). Die Höhe der Entschädigung beträgt entsprechend unverändert CHF 5'218.05. Aufgrund der hiervor in E. 18.1 genannten Gründe reduziert sich jedoch auch die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten um 1/8. Folglich hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'218.05 im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 4'565.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 1'069.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 19. Zweites oberinstanzliches Verfahren 19.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VKD) und sind angesichts des Verfahrensausgangs vom Kanton Bern zu tragen. 19.2 Entschädigung Der Beschuldigte obsiegt im Neubeurteilungsverfahren, weshalb er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 2 StPO). Rechtsanwältin B.________ hat mit Kostennote vom 5. September 2025

18 (pag. 3113 ff.) ein Honorar von total CHF 6'233.60 geltend gemacht. Das Honorar in Strafrechtssachen beträgt in Rechtsmittelverfahren, welchen erstinstanzlich ein Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts vorausging, CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Honorar liegt zwar im Rahmen der PKV. Rechtsanwältin B.________ rechnet indessen in Stunden ab und macht einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend, welchen die Kammer als überhöht erachtet. Aus diesem Grund wird das Honorar pauschal auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Die Spesenpauschale in Höhe von 3 % sowie der Reisezuschlag in Höhe von CHF 50.00 sind nicht zu beanstanden. Daraus resultiert eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'621.20 (inkl. Auslagen und MWST) für den Beschuldigten, welche Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet wird (Art. 429 Abs. 3 StPO). VI. Verfügungen 20. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Januar 2019 in K.________, zum Nachteil von D.________ und in Anwendung der Artikel 22, 47, 111 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 3 und 4, 436 Abs. 1+2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 85 Tagen wird im Umfang von 85 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20’228.30. 3. Zur Bezahlung von 7/8 der anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00, ausmachend CHF 3'500.00. III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 500.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'500.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.

20 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 152.91 200.00 CHF 30’582.00 CHF 1’637.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 32’219.70 CHF 2’480.90 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 34’700.60 volles Honorar CHF 38’229.15 CHF 1’637.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 39’866.85 CHF 3’069.75 CHF 0.00 Total CHF 42’936.60 nachforderbarer Betrag CHF 8’236.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 34'700.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 34'700.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'236.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren irrtümlicherweise die vollumfängliche Entschädigung von CHF 42'936.60 ausbezahlt worden ist. Für das erst- und das erste oberinstanzliche Verfahren zusammen stünde Rechtsanwalt C.________ gemäss Ziff. IV.1 hiervor und Ziff. IV.3 hiernach eine Entschädigung von CHF 39'918.65 zugute. Rechtsanwalt C.________ wird aufgefordert, die Differenz von CHF 3'017.95 an den Kanton Bern zurückzuzahlen.

21 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.70 200.00 CHF 4’540.00 CHF 305.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’845.00 CHF 373.05 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’218.05 volles Honorar CHF 5’675.00 CHF 305.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’980.00 CHF 460.45 CHF 0.00 Total CHF 6’440.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’222.40 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'218.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'218.05 im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 4'565.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 1'069.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 4. Die Entschädigung von A.________ für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF 5'621.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter erkannt bzw. verfügt: 1. F.________, G.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2019 an den Straf- und Zivilkläger D.________ verurteilt. 2. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

22 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich sowie im Neubeurteilungsverfahren keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 4. F.________, G.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 62'737.25 (CHF 42'039.10 für das erst- und CHF 20'698.15 für das erste oberinstanzliche Verfahren; inkl. Auslagen und MWSt) an den Straf- und Zivilkläger D.________ verurteilt. VI. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Jacke, dunkelgrau, Marke „Tom Tompson“, Grösse S (Ass. Nr. 202) - 1 Jeanshose, blau, Marke „Mavi“, Grösse 30/30 (Ass. Nr. 203) - 1 Paar Halbschuhe, braun, Marke „Kemal Tanca“, Grösse unbekannt (Ass. Nr. 204) 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN _______) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt C.________ (auszugsweise)

23 Bern, 5. September 2025 (Ausfertigung: 27. April 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kabashi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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