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Bern Obergericht Strafkammern 05.01.2026 SK 2025 502

5 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·5,224 parole·~26 min·8

Riassunto

Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2025 gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 (SK 23 213) | OG Strafkammern

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 25 502 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2025 gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 (SK 23 213)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer) sprach A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 11. Juni 2024 (SK 23 213) der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Januar 2014 bis zum 3. Mai 2021 in D.________(Ort), E.________ (Strasse), sowie der Drohung, begangen am 29. Mai 2021 in D.________(Ort), E.________(Strasse) oder evtl. anderswo, alles z.N. von C.________, schuldig. Sie verurteilte den Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Landesverweisung von 7 Jahren sowie zur Bezahlung der gesamten erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Landesverweisung liess sie im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben (zum Ganzen: Akten SK 23 213, pag. 756 ff.). Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 28. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 7B_1351/2024 vom 28. August 2025; Akten SK 23 213, pag. 882 ff.). 2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils der 1. Strafkammer, wobei er im Einzelnen folgende Anträge stellte (pag. 2; Hervorhebungen im Original): I. Anträge 1. Es sei der Gesuchsteller in revisionsweiser Aufhebung des Urteils SK 23 213 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. Januar bis zum 3. Mai 2021 und der Drohung, angeblich mehrfach begangen am 29. Mai 2021, allesamt zum Nachteil von C.________, freizusprechen. Eventuell: Es sei das Urteil SK 23 213 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 revisionsweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten der vorangegangenen erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie des Verfahrens vor dem Bundesgericht (7B_1351/2024) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es sei dem Gesuchsteller für die vorangegangenen erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Bundesgericht 7B_1351/2024 eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Revisionsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei dem Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten.

3 6. Es sei rückwirkend ab Zustellung des Urteils 7B_1351/2024 des Bundesgerichts vom 28. August 2025, d.h. ab dem 30. September 2025, die amtliche Verteidigung anzuordnen und dem Gesuchsteller der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen. 7. Es sei dem vorliegenden Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In seiner Begründung stützte sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 die Abweisung sowohl des Antrags des Gesuchstellers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch des Revisionsgesuchs, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuchsteller (pag. 174 ff.). 4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs bzw. um Aufschub des Vollzugs des Urteils der 1. Strafkammer vom 11. Juni 2024 begründet ab. Gleichzeitig wurde auf einen zweiten Schriftenwechsels verzichtet und den Parteien mitgeteilt, dass abschliessende Bemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 179 f.). 5. Der Gesuchsteller nahm die Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen mit Eingabe vom 4. November 2025 wahr (pag. 182). Darin ersuchte er insbesondere um Wiedererwägung der Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. eventualiter das Veranlassen eines Mahnstopps für die beigelegte Rechnung betreffend die Verfahrenskosten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im vorliegenden Revisionsverfahren (pag. 185). Diese Rechtsbegehren wiederholte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 unter Beilage der Aufgebots- und Vollzugsverfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 8. Dezember 2025 (pag. 194 ff.). 6. Die Verfahrensleitung wies mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 auch dieses Gesuch ab (pag. 200 f.). 7. Von der mit Verfügung vom 6. November 2025 gewährten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, machten die Parteien keinen Gebrauch (pag. 190 f.). II. Eintretensfrage 8. Formelles 8.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu be-

4 zeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Sind sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 8.2 Das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2024 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Angesichts des ohnehin in materieller Hinsicht abzuweisenden Gesuchs kann vorliegend offenbleiben, ob der Gesuchsteller sein Recht auf Revision verwirkt hat, indem er nach Entdeckung des Revisionsgrundes nicht beim Berufungsgericht um Revision des oberinstanzlichen Urteils und – zu gegebener Zeit – um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersucht hat (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.3, 6.4 und 7; Urteile des Bundesgerichts 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E 3.3; 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 410 StPO). Der Gesuchsteller ist als Beschuldigter resp. Verurteilter durch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und (einfacher) Drohung sowie die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). 9. Neue Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO 9.1 Das ins Recht gelegte Schreiben trägt den Titel «Gesuch um widerruf der Klage gegen A.________ […]» und wurde von C.________, deren Anschuldigungen dem Urteil der 1. Strafkammer vom 11. Juni 2024 gegen den Gesuchsteller zugrunde liegen, am 9. Juli 2024 und damit knapp einen Monat nach Fällung des besagten Urteils eingereicht. In diesem Schreiben bittet C.________ die 1. Strafkammer um Aufhebung des Urteils, weil die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und Drohungen nicht der Wahrheit entsprächen. Sie habe den Gesuchsteller zu Unrecht beschuldigt, weil sie ihn sehr geliebt habe und die Trennung nicht habe ertragen können bzw. sie, als der Gesuchsteller eine neue Beziehung angefangen habe, sehr eifersüchtig gewesen sei. Sie habe versucht, die Beziehung zum Gesuchsteller zu normalisieren und sei, als dies nicht geklappt habe, wütend geworden und habe den Gesuchsteller deshalb zu Unrecht beschuldigt (pag. 104). Die Parteien scheinen sich uneinig darüber zu sein, ob mit diesem Schreiben überhaupt neue Tatsachen und Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegen. Es ist vorab zu prüfen, ob das Gesuch mangels eines Revisionsgrundes offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Generalstaatsanwaltschaft zweifelt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 an, dass es sich beim besagten Schreiben per se um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 410 StPO handelt. An sich handle es sich um eine weitere Äusserung einer Person, die sich im Verfahren bereits mehrfach mündlich und schriftlich zur Sa-

5 che geäussert habe. Im Schreiben würden ausserdem keine neuen Tatschen i.S.v. Art. 410 StPO geltend gemacht. Die Tatsache, dass es sich bei den Anschuldigungen von C.________ um Falschanschuldigungen handeln könnte, habe der Gesuchsteller im Verfahren bereits geltend gemacht, was von der 1. Strafkammer sorgfältig geprüft und willkürfrei verworfen worden sei. Auch die Problematik zwischen C.________ und der neuen Partnerin des Gesuchstellers, welche gemäss dem besagten Schreiben Grund für die Falschanschuldigungen gewesen sei, sei im Verfahren bekannt gewesen und sei von der 1. Strafkammer in ihrem Urteil berücksichtigt worden (pag. 176 f.). In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 4. November 2025 hält der Gesuchsteller dagegen, dass das Bundesgericht das zur Diskussion stehende Schreiben in seinem Beschwerdeentscheid im Hauptverfahren 7B_1351/2024 als echtes Novum taxiert habe, womit das Erfordernis «neue Tatsachen und Beweismittel» in casu gegeben sei. Gemäss Basler Kommentar liege sodann entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft mit dem Widerruf belastender Angaben eines Zeugen eine neue Tatsache vor (pag. 182 f.). 9.3 Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (JOSITSCH/ SCHMID, a.a.O., N. 13 zu Art. 410 StPO). Nicht neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie «auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese» erwogen wurden. Nicht als neu gelten auch tatsächliche Grundlagen, wenn der Richter lediglich deren Tragweite falsch gewürdigt hat, bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat, oder wenn nun Originale statt der beim früheren Urteil verwendeten Kopien vorgelegt werden (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 58 und 60 zu Art. 410 StPO; HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 und 51 zu Art. 410 StPO). Eine bloss andere Würdigung einer unveränderten Beweislage kann nach Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nicht erneut thematisiert werden. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden (HEER/COVACI, a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (HEER/COVACI, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 413 StPO). Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteilsspruch entstanden sind und damit echte Noven darstellen, kommen nur dann als Revisionsgrund in Frage, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (z.B. nachträgliches Geständnis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 2014 41 vom 2. April 2014 E. 1.2.). 9.4 Vorliegend ist von einem neuen Beweismittel auszugehen, das dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt war, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlag. Die 1. Strafkammer befasste sich in ihrer Beweiswürdigung zwar – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus-

6 führte – mit der vom Gesuchsteller in den Raum gestellten Hypothese einer eifersuchtsbedingten Falschbelastung, ohne dass ihr jedoch das diesbezügliche Schreiben von C.________ vom 9. Juli 2024 vorgelegen hätte. Folglich legt der Gesuchsteller nunmehr ein der 1. Strafkammer unbekanntes Beweisstück für eine von dieser bereits als Hypothese behandelten Tatsache ins Recht, womit ein neues Beweismittel für eine alte Tatsache vorliegt (vgl. auch BGE 80 IV 42 sowie den umgekehrten Fall in BGE 116 IV 353 E. 3.a). Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten. III. Materielles 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch in materieller Hinsicht vor, das Novum sei als neues Beweismittel geeignet, einen Freispruch herbeizuführen. Da die Schuldsprüche gegen den Gesuchsteller im Wesentlichen ausschliesslich auf den nunmehr zurückgezogenen Anschuldigungen von C.________ beruhten, falle die gerichtliche Begründung für die Schuldsprüche gegen den Gesuchsteller in sich zusammen. Unter den gegebenen Umständen könne kein Zweifel bestehen, dass das vorliegende Novum erheblich und die Abänderung des Urteils SK 23 213 vom 11. Juni 2024 wahrscheinlich sei (pag. 8). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft äussert in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 «erhebliche» Vorbehalte hinsichtlich des Beweiswerts des Schreibens von C.________ und spricht diesem unabhängig von seiner Neuheit die Erheblichkeit ab. Zunächst sei die im Schreiben vorgebrachte Begründung für den Meinungsumschwung wenig glaubhaft. Der geltend gemachten Eifersucht und Hoffnung auf eine erneute Beziehung mit dem Gesuchsteller widerspreche, dass C.________ nichts getan habe, was den Anschein erwecken würde, sie sei noch in diesen verliebt gewesen und habe wieder eine Beziehung mit ihm gewünscht. Wäre dies so gewesen, hätte sie kaum Anlass gehabt, die beiden Schwangerschaften abzubrechen. Ausserdem sei die Entstehungsgeschichte der Anzeige sowie das Aussageverhalten im Verfahren mit der geltend gemachten Falschbelastung aus Eifersucht nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere wäre der Zeitpunkt für die Anzeige nach dieser Begründung nicht nachvollziehbar, zumal der Gesuchsteller bereits seit vielen Jahren mit seiner neuen Partnerin zusammen gewesen und C.________ selbst ausgesagt habe, sie habe zu Beginn der Beziehung, in den Jahren 2013, 2014 Probleme mit der neuen Partnerin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Die 1. Strafkammer habe sodann den Sachverhalt sorgfältig und willkürfrei festgestellt und habe insbesondere berücksichtigt, dass C.________ den Gesuchsteller nur zurückhaltend belastet habe, nicht von sich aus zur Polizei gegangen sei, einen Strafantrag gegen den Gesuchsteller erst am letzten Tag der Frist zusammen mit ihrer Sozialarbeiterin gestellt habe, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «beinahe versöhnliche Töne» angeschlagen und angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass die Sache so weit gehen werde. Ebenfalls verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf das im Vorfeld der Berufungsverhandlung an die 1. Strafkammer versandte Schreiben vom 22. April 2024, in dem C.________ darum bat, auf eine

7 Landesverweisung zu verzichten, da es sie sehr belasten würde, wenn der Gesuchsteller ausgeschafft würde. Nach dem Bundesgerichtsurteil habe die Vorinstanz schliesslich den «fehlenden Belastungseifer» bundesrechtskonform als Anhaltspunkt gewürdigt, der für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spräche. Zumal sich das Schreiben vom 9. Juli 2024 als Weiterführung dieses Verhaltens (in Schutz nehmen) lesen lasse, sei nicht davon auszugehen, dass die 1. Strafkammer bei früherer Kenntnis dieses Schreibens zu einem anderen Urteil gekommen wäre (pag. 177 f.). 10.3 In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 4. November 2025 wiederholt der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen, dass mit dem Widerruf der Anschuldigungen die gerichtliche Begründung für die Schuldsprüche in sich zusammenfalle. An der Erheblichkeit des Schreibens von C.________ könne unter den gegebenen Umständen kein Zweifel bestehen. Der Gesuchsteller äusserte schliesslich seine Überzeugung, dass die Kenntnis des Schreibens durch die 1. Strafkammer das «Momentum» der oberistanzlichen Hauptverhandlung völlig verschoben hätte und davon ausgegangen werden könne, dass die 1. Strafkammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr einseitig auf die Aussagen von C.________ abgestellt und demzufolge den Gesuchsteller freigesprochen hätte. Für die Glaubhaftigkeit des Widerrufs der Anschuldigungen spreche insbesondere auch die Tatsache, dass sich C.________ damit insofern erheblich belaste, als sie mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sich selbst rechnen müsse (zum Ganzen: pag. 182 ff.). 11. Rechtliche Grundlagen 11.1 Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils – wie hiervor ausgeführt – verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2166). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, sodass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1 und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2). Die Erheblichkeit einer neuen Tatsache ist aus der Optik des Berufungsgerichts, welches das Revisionsgesuch behandelt, zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, wie hätte geurteilt werden müssen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise früher bekannt gewesen wären. Dabei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (HEER/COVACI, a.a.O., N. 8 zu Art. 413 StPO). Die Erheblichkeit bedeutet einen be-

8 stimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn «eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden» muss. Verlangt wird vielmehr, dass ein anderes Urteil sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2021 vom 15. September 2021 E.2.3.2; 6B_1120/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; FINGERHUTH, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO). Neuen Beweismitteln als solchen kommt in der Praxis kaum grosse Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, eine frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren umzustossen. Vielmehr sind zumeist neue Beweismittel einzig dann revisionstauglich, wenn sie in Verbindung mit neuen Tatsachen stehen (HEER/ COVACI, a.a.O., N 56 zu Art. 410 StPO). So dient das Revisionsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 S. 138; je mit Hinweisen). 12. Würdigung der Kammer 12.1 Vorab ist festzustellen, dass die als Novum eingereichte Widerrufserklärung von C.________ vom 9. Juli 2024 – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkte – unter Berücksichtigung ihres früheren Verhaltens ins Bild passt und daher zweckgerichtet und von vornherein wenig glaubhaft erscheint: So hatte C.________ bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 22. April 2024 die 1. Strafkammer darum gebeten, den Gesuchsteller in seinem Urteil nicht des Landes zu verweisen (Akten SK 23 213, pag. 660). Der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass C.________ im Rahmen ihrer oberinstanzlichen Einvernahme in Bezug auf das Schreiben erklärt habe, sie habe das Gefühl gehabt, ihre Kinder würden durch die Landesverweisung verletzt (Akten SK 23 213, pag. 716 Z. 36). Wenn der Beschuldigte nicht da sei, hätten die gemeinsamen Kinder keine Möglichkeit, ihn besser kennenzulernen (Akten SK 23 213, pag. 718 Z. 5 f.). Würde der Beschuldigte aus der Schweiz ausgeschafft, hätte auch sie selbst keine Ruhe, das würde sie belasten (Akten SK 23 213, pag. 718 Z. 19 ff.). Sie habe den Brief erst geschrieben, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte Kontakt mit den Kindern haben wolle, sonst hätte sie ihn nicht geschrieben (Akten SK 23 213, pag. 723 Z. 7 f. und Z. 10 f.). Nach Ansicht der 1. Strafkammer untermauerte dieses Schreiben die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe (S. 18 f. der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer; Akten SK 23 213, pag. 793 f.): In Einklang mit der Verteidigung (pag. 740) lässt dies zwar als naheliegend erscheinen, dass sich C.________ nicht bewusst gewesen zu sein scheint, welche Folgen ihre Anzeige auslösen würde und dass das Strafverfahren insbesondere auch Auswirkungen auf ihre Kinder haben könnte. Dies bedeutet im Umkehrschluss indes keineswegs, dass an ihren Aussagen zu zweifeln wäre. Im Gegenteil wird dadurch der bereits gewonnene Eindruck untermauert, wonach C.________ den Beschuldigten von https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22eine+%C4nderung+des+fr%FCheren+Urteils+nicht+geradezu+als+unm%F6glich+oder+als+ausgeschlossen+betrachtet+werden%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0#page246 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22eine+%C4nderung+des+fr%FCheren+Urteils+nicht+geradezu+als+unm%F6glich+oder+als+ausgeschlossen+betrachtet+werden%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0#page246 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22eine+%C4nderung+des+fr%FCheren+Urteils+nicht+geradezu+als+unm%F6glich+oder+als+ausgeschlossen+betrachtet+werden%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-353%3Ade&number_of_ranks=0#page353

9 Beginn an nicht übermässig belasten wollte, sondern lediglich mit der Absicht handelte, dass er eine Warnung erhält und mit den sexuellen Übergriffen aufhört (vgl. pag. 29 Z. 80). Die Motivation von C.________ für das Verfassen des Novums lässt sich anhand ihrer – soeben dargelegten – oberinstanzlichen Aussagen zum nur einen Monat zuvor verfassten Schreiben nachvollziehen; die Aussagen lassen sich weitestgehend auf das Schreiben vom 9. Juli 2024 übertragen. Die einzige Änderung in der Sachlage betrifft die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Urteils: Während C.________ nämlich vor der Eröffnung des Urteils die Landesverweisung ihren Kindern und ihrem Gewissen zuliebe durch einfache Bitte an das Gericht zu verhindern versuchte – notabene ohne von ihren Anschuldigungen zurückzutreten –, bat sie kurze Zeit nach Eröffnung des Urteils und damit nach Bekanntwerden der nun tatsächlich ausgesprochenen Landesverweisung unter plötzlichem Widerruf ihrer Anschuldigungen um Aufhebung des Urteils. Das Schreiben vom 9. Juli 2024 diente offensichtlich demselben Zweck wie dasjenige vom 22. April 2024, namentlich der Verhinderung der Landesverweisung zum Schutz ihrer Kinder und zur Beruhigung ihres Gewissens. Der Unterschied liegt darin, dass es hierfür nach einmal gefälltem Urteil einer Revision des die Landesverweisung anordnenden Urteils bedurfte. Eine Revision liess sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nur noch mittels Widerrufs der Vorwürfe begründen. Vor dem Hintergrund ihrer oberinstanzlichen Erklärungen hinsichtlich ihres Schreibens vom 22. April 2024 liegt damit der Beweggrund von C.________ für den nachträglichen Widerruf sämtlicher Anschuldigungen augenscheinlich in der ausgesprochenen Landesverweisung und den damit einhergehenden Gewissensbissen bzw. Nachteilen für die Vater-Kind-Beziehung begründet. Das Schreiben vom 9. Juli 2024 erscheint vor diesem Hintergrund zweckgerichtet und ist – in den zutreffenden Worten der Generalstaatsanwaltschaft – als Weiterführung ihres bereits früher gezeigten Verhaltens zu lesen. Folglich ist davon auszugehen, dass die 1. Strafkammer dieses Schreiben, hätte sie bereits vor ihrem Urteil Kenntnis davon erhalten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht anders beurteilt hätte als das Schreiben vom 9. Juli 2024, kommt diesem doch ein zumindest in seinem Zweck gleicher Charakter zu. Hinzu kommt, dass die von C.________ in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2024 behaupteten Beweggründe für die Falschbelastung mit ihrem über Jahre hinweg und schon vor dem Strafverfahren gezeigten Verhalten sowie mit der Entstehungsgeschichte der Anzeigeerstattung nicht zu vereinbaren sind und demnach nicht glaubhaft erscheinen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diese Widersprüche in ihrer Stellungnahme – wie hiervor dargelegt – zutreffend vorgetragen, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. E. 10.2. hiervor). Die Kammer erachtet somit die Ausführungen von C.________ im Schreiben vom 9. Juli 2024 von vornherein als unglaubhaft und nicht geeignet, einen Freispruch des Gesuchstellers im Verfahren SK 23 213 herbeizuführen. 12.2 Letztere Schlussfolgerung bestätigt sich auch mit Blick auf die den Schuldsprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung der 1. Strafkammer: Die 1. Strafkammer nahm allein schon bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung eine Würdigung der Aussagen von C.________ über knapp acht

10 Seiten vor. Darüber hinaus würdigte sie die Aussagen des Gesuchstellers sowie diejenigen von fünf weiteren Personen eingehend, bevor sie daraus über fünf Seiten hinweg ihre Beweisschlüsse zog. Damit kam die 1. Strafkammer nach umfassender, eingehender und äusserst sorgfältiger Aussagewürdigung zum berechtigten Schluss, die Aussagen und Anschuldigungen von C.________ seien glaubhaft. Das Bundesgericht stützte die vorinstanzliche Würdigung und folgte der 1. Strafkammer namentlich in der Feststellung, dass «die im Strafverfahren nie anwaltlich vertretene [C.________] stringente und konstante Aussagen zu den Taten machte, welche sie mit konkreten Ereignissen sowie den Tatfolgen (u.a. Abtreibungen als Folge der Vergewaltigungen) verknüpfte» (E. 3.3.2.; Akten SK 23 213, pag. 887). Zudem habe die 1. Strafkammer – so das Bundesgericht weiter – das unverdächtige und gut nachvollziehbare Zustandekommen der Anzeige berücksichtigt. C.________ habe die Tatvorwürfe erst nach umfassender Aufklärung durch die für sie zuständige Sozialarbeiterin angezeigt und habe das Gespräch mit dieser erst gesucht, nachdem der Gesuchsteller in der Nähe ihres Wohnorts gezogen sei. Weiter habe die 1. Strafkammer die Äusserung von Emotionen durch C.________ (u.a. Schilderung von Schamgefühlen, Weinen anlässlich ihrer Einvernahmen) sowie ihren fehlenden Belastungseifer (keine Dramatisierungen, in Schutz nehmen des Gesuchstellers) bundesrechtskonform als Anhaltspunkte gewürdigt, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen. Die 1. Strafkammer habe weiter die in Einklang mit den Aussagen der Geschädigten stehenden objektiven Beweismittel sowie die mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmenden Aussagen von Auskunftspersonen genannt und in ganzheitlicher Würdigung der genannten Sachumstände in vertretbarer Weise darauf geschlossen, dass die Aussagen der Geschädigten insgesamt glaubhaft seien. Das Bundesgericht verwarf in der Folge weitere Rügen des Gesuchstellers, welche die Glaubhaftigkeit von C.________ widerlegen sollten. Es stützte namentlich auch die Erwägungen der 1. Strafkammer, welche sich mit der These der Falschbelastung auseinandersetzten (vgl. hierzu sogleich; zu den referenzierten Erwägungen des Bundesgerichts: E. 3; Akten SK 23 213, pag. 882 ff.). Die Aussagewürdigung der 1. Strafkammer ist damit mit zahlreichen Feststellungen versehen, die mit dem ins Recht gelegten Novum, sprich dem Widerruf sämtlicher Vorwürfe durch C.________, nicht vereinbar sind. Namentlich stellte die 1. Strafkammer fest, dass die an sich bereits glaubhaften Aussagen von C.________ von weiteren Beweismitteln, insbesondere dem Sozialhilfedossier, gestützt würden. So fänden sich im Sozialhilfedossier entsprechende Einträge, welche zeitlich mit den einzelnen Vorfällen übereinstimmten. Die 1. Strafkammer bezog zur Begründung der Schuldsprüche sodann auch die als unglaubhaft taxierten Aussagen des Gesuchstellers mit ein. An ihrer Beurteilung dieser weiteren Beweismittel vermag das eingereichte Novum nichts zu ändern. Vielmehr handelt es sich bei diesem – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – um eine weitere Äusserung der im Hauptverfahren mehrfach einvernommenen Geschädigten C.________, welche den übrigen Beweismitteln diametral widerspricht. Den nach eingehender Würdigung als glaubhaft taxierten und mit weiteren Beweismitteln im Einklang stehenden Aussagen von C.________ steht somit ein einzelnes, von ihr nachträglich

11 verfasstes und offensichtlich zweckgerichtetes Schreiben gegenüber, in welchem sie ihre Vorwürfe pauschal und mit unstimmiger Begründung widerruft. Hinzu kommt, dass sich die 1. Strafkammer mit dieser Begründung für die Falschbelastung bereits eingehend in ihrem Urteil vom 11. Juni 2024 auseinandergesetzt hat: So bedient sich C.________ in ihrem nachträglich verfassten Schreiben demjenigen Motiv, welches der Gesuchsteller bereits im Hauptverfahren wiederholt in den Raum gestellt hatte und von der 1. Strafkammer verworfen wurde (Liebe zum Gesuchsteller und Eifersucht auf dessen neue Partnerin). Die 1. Strafkammer erwog hierzu – teilweise unter Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung – , dass C.________ – träfe diese Hypothese der eifersuchtsbedingten Falschbelastung zu – die Anschuldigungen von Beginn an und nicht erst auf Intervention der Sozialarbeiterin hin zur Anzeige gebracht hätte. Es handle sich um eine unverdächtige und gut nachvollziehbare Aussageentwicklung, welcher keinerlei Motiv oder Absicht zu entnehmen sei, den Gesuchsteller gezielt zur Anzeige zu bringen. Die 1. Strafkammer hob sodann – wie hiervor erwähnt – die emotionalen Ausbrüche und Schilderungen von Schamgefühlen über das Erlebte hervor, welche «nach Ansicht des Gerichts nicht vorgespielt werden [könnten], sondern […] Ausdruck der heftigen Gemütsbewegung im Hinblick auf die Geschehnisse [seien]», ebenso wie die originellen und differenzierten Details, die selbsterlebt und nicht erfunden wirkten. Es gebe insgesamt keine Hinweise darauf, dass C.________ die Vorwürfe erfunden habe, um den Gesuchsteller in ungerechtfertigter Weise zu belasten, im Gegenteil: C.________ habe im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schon beinahe versöhnliche Töne angeschlagen, wenn sie angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass die Sache so weit gehen würde. Die 1. Strafkammer betonte zudem, dass C.________ mit nachdrücklicher Überzeugung bestätigt habe, im Strafverfahren nicht gelogen zu haben bzw. die Wahrheit zu sagen, wie sie auch überzeugend verneint habe, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfunden zu haben, weil sie mit seiner Partnerin, F.________, nicht auskäme. Da sich C.________ und der Gesuchsteller bereits im Jahr 2012 getrennt hätten, könne die Trennung als Grund für die rund neun Jahre später erfolgte Anzeige praktisch ausgeschlossen werden. Auch bei der Würdigung der Aussagen des Gesuchstellers erachtete die 1. Strafkammer dessen Hypothese, C.________ würde lügen, weil er mit F.________ zusammen sei, als unglaubhaft, zumal dieser bereits im Jahr 2012 mit dieser eine Beziehung eingegangen und das erste gemeinsame Kind im Jahr 2015 zur Welt gekommen sei, wohingegen C.________ die Vorfälle erst im Jahr 2021 – notabene auf Intervention einer Drittperson – zur Anzeige gebracht habe. Diesbezüglich gilt es anzufügen, dass vor dem Hintergrund dieser Chronologie nicht zuletzt auch der im Novum von C.________ genannte Grund für die Eifersucht bzw. Falschbelastung (sie habe angefangen, eifersüchtig zu sein, «als mein EX Partner eine neue Beziehung anfing», sowie sie habe ihn zu Unrecht beschuldigt, nachdem ihr Versuch, die Beziehung zu normalisieren, nicht geklappt habe) unglaubhaft ist. Die 1. Strafkammer kam letztlich überzeugend zum Schluss, dass «kein Grund ersichtlich [sei], weshalb C.________ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte.» Ein solcher Grund ergibt sich auch nach Kenntnisnahme des neuen Beweismittels, das keine neue Tatsache begründet, sondern eine von der 1. Strafkammer bereits eingehend verworfene Hypothese stützen soll, nicht. An

12 den glaubhaften Aussagen von C.________ während des ganzen Verfahrens, der Entstehungsgeschichte ihrer Anzeige, den weiteren, die Anschuldigungen stützenden Beweismittel sowie an den unglaubhaften Aussagen des Gesuchstellers, gestützt auf welche die 1. Strafkammer die Schuldsprüche ausfällte, vermag das Schreiben von C.________ nichts zu ändern. 12.3 Was für den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gilt, muss schliesslich umso mehr für denjenigen der Drohung gelten. Es ergibt von vornherein keinen Sinn, hätte C.________ bloss den Vorwurf der Drohung frei erfunden, derweil die mehrfache Vergewaltigung den Tatsachen entspräche. Die hiervor gemachten Ausführungen zum von C.________ im Novum unglaubhaft vorgetragenen Motiv für ihre angeblichen Falschbelastungen haben sodann auch für den Vorwurf der Drohung Gültigkeit. Schliesslich hat die 1. Strafkammer auch bei diesem Vorwurf die Aussagen von C.________ eingehend und sorgfältig gewürdigt und insbesondere festgestellt, dass diese mit anderen Beweismitteln übereinstimmen. Diese Würdigung wurde vom Bundesgericht gestützt (E. 4; Akten SK 23 213, pag. 882 ff.). Für eine Falschbelastung bestehen damit auch in diesem Punkt keine Hinweise, womit das Novum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso wenig einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung herbeizuführen vermöchte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Schreiben implizit vorgenommene Rückzug des Strafantrags betreffend die Drohung als Antragsdelikt keine Auswirkung auf das bereits rechtskräftige Urteil der 1. Strafkammer zeitigt. Abgesehen davon, dass ein solcher Rückzug ohnehin zu spät erfolgt wäre (Art. 33 Abs. 2 StGB), läge damit eine erst nach dem Urteil eingetretene neue Tatsache vor, welche im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Etwas anderes behauptet der Gesuchsteller denn auch nicht. 12.4 Das vom Gesuchsteller eingebrachte neue Beweismittel ist im Ergebnis in keiner Weise geeignet, die das Urteil der 1. Strafkammer vom 11. Juni 2024 tragenden Feststellungen und damit deren Beweisergebnis zu erschüttern. Es gelingt dem Gesuchsteller demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 23 213 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. IV. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung 13. Der Gesuchsteller ersucht ferner um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi-

13 gung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9a zu Art. 132 StPO). Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch konnte der Gesuchsteller nicht ansatzweise neue Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet wären, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, glaubhaft machen. Das Revisionsgesuch ist somit als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen ist. V. Kosten und Entschädigungsfolgen 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’000.00 bestimmt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2025 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1’000.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 5. Januar 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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