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Bern Obergericht Strafkammern 13.05.2026 SK 2025 442

13 maggio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·9,139 parole·~46 min·13

Riassunto

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2025 (2025.SIDGS.485); Gesuch um uR | Prozessrecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 25 442 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2025 (2025.SIDGS.485) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. 1.1 Mit Urteil vom 9. Februar 2023 (SK 21 561) erklärte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) der Erpressung (mehrfach begangen), Nötigung (mehrfach begangen), Drohung (mehrfach begangen), versuchten schweren Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht sowie wegen Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, einer Landesverweisung von 8 Jahren und einer Übertretungsbusse von CHF 1’300.00 (amtliche Akten Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 341 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 abgewiesen (amtliche Akten BVD, pag. 436 ff.). Da der Beschwerdeführer die Übertretungsbusse nicht bezahlte, trat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 565). 1.2 Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in den Jahren 2022 und 2023 mittels insgesamt 7 Strafbefehlen wegen diverser Delikte (Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.) zu einer Geldstrafe und Übertretungsbussen verurteilt. Er bezahlte jedoch weder die Geldstrafe noch die Bussen, weshalb an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 80 Tagen traten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 469 ff. und pag. 565 f.). 2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 21. August 2024 wurde der Beschwerdeführer von den BVD per 23. September 2024 zum Strafantritt im Regionalgefängnis C.________ aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 468 ff.). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Gesuch vom 20. September 2024 um Vollzugsaufschub auf unbestimmte Dauer, was er mit seinem gesundheitlichen Zustand begründete (amtliche Akten BVD, pag. 477 ff.). In der Folge verlangten die BVD beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2024 weitere Unterlagen und teilten ihm mit, dass die Abklärungen einige Zeit in Anspruch nehmen würden und er daher den Antrittstermin vom 23. September 2024 nicht befolgen müsse (amtliche Akten BVD, pag. 485). Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs (amtliche Akten BVD, pag. 528 ff.) wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub mit Verfügung vom 5. März 2025 ab und boten den Beschwerdeführer neu per 7. April 2025 zum Strafantritt im Regionalgefängnis C.________ auf (amtliche Akten BVD, pag. 565 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. April 2025 Beschwerde (amtliche

3 Akten BVD, pag. 73 ff.) bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID oder Vorinstanz). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die SID die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2025 ab (amtliche Akten SID, pag. 36 ff.). 3. Gegen den Entscheid der SID erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SK 25 381 [nachfolgend zitiert: pag.], pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 05. August 2025, 2025.SIDGS.485, sei aufzuheben, der Beschwerdeführer vorläufig nicht zum Strafantritt aufzubieten und die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der untenstehenden Erwägungen (Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Abklärung des Vorhandenseins einer konkreten Vollzugseinrichtung, deren medizinisches Angebot den konkreten gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers genügt) und hiernach Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugsaufschub des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zurückzuweisen; zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 05. August 2025, 2025.SIDGS.485, aufzuheben und die Sache zu einer Neubeurteilung unter Beachtung der Auffassung des Gerichts an die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, zurückzuweisen unter Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts; 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 05. August 2025, 2025.SIDGS.485, aufzuheben, das Gesuch um Vollzugsaufschub des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 gutzuheissen und der Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 09. Februar 2023 (SK 21 561) sowie sämtlicher Ersatzfreiheitsstrafen auf unbestimmte Dauer aufzuschieben unter Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts; 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zum Strafantritt aufzubieten (vorsorglicher Aufschub Strafvollzug); 5. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren vor der angerufenen Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 % MWST. 4. Gestützt auf diese Beschwerde eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 12. September 2025 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerdeführer auf Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 und Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hin-

4 gewiesen, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Weil die SID in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. August 2025 die aufschiebende Wirkung nicht entzog und auch sonst keine Hinweise auf behördlichen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorlagen (Art. 68 Abs. 2 VRPG), wurde der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 112 f.). 5. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 115 f.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 117 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 mit, dass sie sich der Auffassung der SID in deren Stellungnahme vom 30. September 2025 anschliesse und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (pag. 120 f.). 6. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist für eine allfällige Replik gesetzt (pag. 122 f.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik am 7. Januar 2026 ein und hielt darin sinngemäss an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (pag. 138 ff.). Sowohl die SID (pag. 146) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 147) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 7. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 148 f.). II. Formelles 8. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 9. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid vom 5. August 2025 am 6. August 2025 zugestellt (pag. 21), womit die Beschwerde vom 5. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

5 10. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nachgekommen. 11. Auf die Beschwerde vom 5. September 2025 ist einzutreten. Die Kammer ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). 12. Hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Reformatorische und kassatorische Urteilskompetenz stehen dabei grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 84 VRPG). III. Materielles 13. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid vom 5. August 2025 (pag. 21 ff.) eine Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und Berichte vor. Gestützt auf diese kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass allfälligen gesundheitlichen – sowohl psychischen als auch körperlichen – Einschränkungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug offensichtlich begegnet werden könne. Nebst der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten seien zahlreiche Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen. Am Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestehe per se ein grosses öffentliches Interesse und bei der vorliegenden Ausgangslage falle die Rechtsgüterabwägung offensichtlich zu Gunsten des Strafantritts bzw. des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus. Konkret hielt die SID in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zusammengefasst fest, dass sich nicht sagen lasse, es sei aufgrund der Ausführungen von Dr. med. D.________ im Schreiben vom 6. September 2024 mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden würde. Weiter erschliesse sich ihr nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle vom 2. November 2020 und 4. März 2024 oder der bisherige Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers einem Strafvollzug entgegenstünden. Zur Interessenabwägung führte die SID im Wesentlichen aus was folgt: Selbst wenn beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Gefährlichkeit auszugehen sei, so sei das Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe als hoch zu gewichten, zumal Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten seien und das Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2023 bereits seit rund einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sei. Die persönlichen

6 Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub würden angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden könne, die öffentlichen Interessen am Vollzug nicht überwiegen. Insgesamt sei daher von Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das Vorliegen wichtiger Gründe i.S.v. Art. 17 JVG sei damit zu verneinen. Hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes erwog die SID, dass sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine hinreichenden Hinweise auf eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers finden würden. Allein die Einschätzung von Dr. med. D.________, wonach es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit «möglichst behördlich/psychiatrisch kontrolliert» werde, sei für die Annahme einer solchen Gefahr offensichtlich ungenügend. Hinzu komme, dass Dr. med. E.________ unter Berücksichtigung der relevanten Akten zum Schluss gekommen sei, der Strafvollzug sei aus medizinischer Sicht zu verantworten. Daher habe kein Anlass bestanden bzw. bestehe kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines (umfassenden) Gutachtens zu beauftragen bzw. den Gesundheitszustand mittels weiterer Explorationen vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. Den BVD könne keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, die vorgebrachte Hafterstehungsunfähigkeit näher darzutun und mittels weiterer sachdienlicher Unterlagen zu belegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz entsprechender Hinweise der Vorinstanz auch im Verfahren vor der SID keine weiteren Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht, was in Anbetracht der verstrichenen Zeit umso mehr erstaune (vgl. pag. 31 E. 4.2). Bezüglich der Festlegung einer Vollzugseinrichtung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Vollzugsinstitution einer eingehenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen sein werde, in deren Rahmen – soweit nötig – medizinisch indizierte Interventionen oder Vollzugsanpassungen festgelegt werden würden. In der Folge werde die Einrichtung bestimmt, in der die weitere Strafe zu vollziehen sei, wobei kein Anspruch auf eine diesbezügliche Regelung in der Aufgebotsverfügung bestehe. Die Vorinstanz erwog, dass die BVD somit den Sachverhalt auch diesbezüglich nicht unvollständig festgestellt hätten. Schliesslich verneinte die Vorinstanz die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 17 JVG durch die BVD. 14. Vorbringen der Parteien 14.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vom 5. September 2025 (pag. 1 ff.) im Wesentlichen vor, dass er aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen (ADHS, Epilepsie, Clusterkopfschmerzen, Platzangst, Panikattacken und Suchtproblematik [Polytoxikomanie]) nicht hafterstehungsfähig sei bzw. sei dies umfassend vertrauensärztlich abzuklären, weshalb er vorläufig nicht zum Strafantritt aufzubieten sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvoll-

7 ständig festgestellt und dabei zu Unrecht auf eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet. Im Einzelnen begründete der Beschwerdeführer, dass komplexe und sich wechselseitig bedingende und voneinander abhängige Krankheitsbilder das Gesamtbild prägen würden. Weder die Tiefe und Tragweite der jeweiligen Diagnosen oder deren genaues Zusammenwirken noch deren Auswirkungen auf den Beschwerdeführer oder deren Ursachen stünden zum jetzigen Zeitpunkt fest. Es bedürfe einer vertieften Abklärung seines Gesundheitszustands. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsfeststellung sei der Vorinstanz zwar insofern zuzustimmen, als dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nach Aufforderung der Behörde keine weiteren Unterlagen zu seinem gesundheitlichen Zustand eingereicht habe. Allerdings sei dies Ausdruck seiner gesundheitlichen Einschränkungen und es sei ihm daher nicht möglich, entsprechende Abklärungen selbständig zu organisieren, wahrzunehmen und somit die Nachweise zu erbringen. Folglich dürften die Versäumnisse entgegen der vorinstanzlichen Argumentation nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden. Die BVD bzw. die Vorinstanz hätten den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie hinsichtlich des Gesundheitszustands keine Abklärungen vorgenommen hätten resp. vornehmen liessen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz abgelehnt habe, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären und insbesondere eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen. Wie die Vorinstanz zwar richtig feststelle, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit, sondern ein Anspruch bestehe nur, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären liessen. Der Beschwerdeführer sei wie dargelegt nicht in der Lage, medizinische Abklärungen selbständig zu organisieren oder wahrzunehmen. Folglich liessen sich vorliegend die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären und es bestehe ein Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit hänge zudem stark mit den konkreten Gegebenheiten und Haft- und Vollzugsbedingungen in den Gefängnissen und Vollzugseinrichtungen, insbesondere mit der angebotenen medizinischen Versorgung in diesen Einrichtungen, zusammen, weshalb sie nicht generell – wie dies die Vorinstanz gemacht habe – sondern immer nur bezogen auf eine bestimmte Person innerhalb eines bestimmten Haft- und Vollzugsregimes in einer bestimmten Vollzugseinrichtung abgeklärt werden könne (Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit, Ziff. 3.4.3 Bst. e Abs. 2 und 3). Die Vorinstanz könne aufgrund fehlender Informationen zu den gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gar nicht beurteilen, ob Einrichtungen die notwendige Versorgung sicherstellen könnten. Eine Inhaftierung würde eine äusserst schwere, nicht zu unterschätzende Bürde für die psychische und physische Gesundheit des Beschwerdeführers darstellen. Unter anderem könne in Verbindung mit epileptischen Anfällen auch Atemstillstand eintreten und hohe körperliche oder seelische Belastung sowie Entzug von Alkohol, Drogen oder Schlafmittel stellten Risikofaktoren für epileptische Anfälle dar. Daher sei davon auszugehen, dass ein Freiheitsentzug eine besondere, ernsthafte Gefahr für die Gesundheit sowie das Leben des Beschwerdeführers darstelle. Gestützt auf

8 die Erkenntnisse von Dr. med. D.________ sowie der Geschichte des Beschwerdeführers mit epileptischen Anfällen sei eine Hafterstehungsunfähigkeit anzunehmen, womit ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 17 JVG vorliege. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit die Rechtsgüter nicht angemessen gegeneinander abgewogen und somit Art. 17 JVG verletzt habe. Dadurch habe die Vorinstanz zudem auch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, denn der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde das Vorbringen der Betroffenen tatsächlich höre, ernsthaft prüfe und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtige. Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung des hier interessierenden Urteils sei als relativ gering einzuschätzen. So habe sich der Beschwerdeführer während des gesamten bisherigen Aufgebotsverfahrens stets zur Verfügung der Behörden gehalten. Dass er sich im Falle eines Aufschubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde, könne damit ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz halte zudem explizit fest, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen sei. Demgegenüber seien seine privaten Interessen stark zu gewichten, denn für ihn stehe Leib und Leben auf dem Spiel. Ein Strafantritt resp. Vollzug sei für ihn mit einer besonderen und ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit sowie sein Leben verbunden. Entsprechend sei die Strafe aufzuschieben. Indem die Vorinstanz die Interessenabwägung nicht im Sinne des Strafaufschubs resp. nicht unter Beachtung sämtlicher Kriterien vorgenommen habe, habe sie Rechtsverletzungen im erwähnten Sinne begangen resp. sei sie in einen Ermessensmissbrauch verfallen. Diese Rechtsverletzungen würden auch weitere Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. 14.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2025 (pag. 115 f.) vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Obergericht kürzlich im Beschluss SK 24 402 vom 17. September 2025 (E. 23.2 mit Hinweis) zu Recht betont habe, dass die medizinische Versorgung in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern generell sichergestellt sei. Die betroffenen Personen würden regelmässig aufgeboten, ihre Strafe im Regionalgefängnis C.________ anzutreten. Bei Eintritt in die Vollzugsinstitution sei eine eingehende medizinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt würden. Gestützt darauf werde der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen sei, bestimmt. Entsprechend erfolge denn auch die Mitteilung des Vollzugsorts erst mit der Einweisungsverfügung. Abschliessend äusserte sich die Vorinstanz zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 22 hiernach). 14.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 der Auffassung der Vorinstanz an und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 120 f.).

9 15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 15.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Freiheitsstrafen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen (Art. 17 Abs. 1 JVG). Als wichtiger Grund gilt namentlich vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 Bst. b JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt, wobei von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen wird (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). 15.2 Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt damit nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst in diesem Fall eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Im Lichte dieser Rechtsprechung und mit Blick auf die grundsätzlich gute medizinische Grundversorgung in Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in eine medizinische Bewachungsstation oder eine forensisch psychiatrische Klinik ist von Hafterstehungsunfähigkeit nur in schwerwiegenden Fällen auszugehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 15.3 Die Vollzugseinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und 3 JVV). Gemäss Lehre und Praxis haben Pflege und Heilung eines kranken

10 Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines – nötigenfalls modifizierten – Strafvollzugs zu erfolgen. Nur falls die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital bzw. in der medizinischen Abteilung einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt ein Strafaufschub in Frage (Urteil des Bundesgerichts 7B_322/2024 vom 30. Mai 2024 E. 4.4). 15.4 Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungssowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Die Vollzugsbehörde stützt sich für die Beurteilung auf die medizinische Begutachtung eines Vertrauensarztes oder entscheidet aufgrund der eingereichten Zeugnisse. 15.5 Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen ist für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe. Nach Vorliegen der medizinischen Beurteilung des Vertrauensarztes muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1). 15.6 Gestützt auf die Richtlinie SSED 17ter.0 sowie den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum JVG vom 5. April 2018 (S. 17 f.) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit; in vielen Fällen werden die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte als ausreichend beurteilt. Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 18 VRPG). 15.7 Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung greift zunächst – allgemein – dann ein, wenn eine Partei aus einem Begehren Rechte ableitet. Das ist insbesondere bei Gesuchverfahren der Fall. Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sachverhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechtsschriften; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Besonderes Gewicht wird der Pflicht, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung https://www.swisslex.ch/doc/aol/d097c331-cdfb-468a-8177-131d4a927e60/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link

11 [BV; SR 101]). Die Pflicht reicht deshalb nur soweit, als sie für die Betroffenen möglich und zumutbar ist (zum Ganzen DAUM, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 20 VRPG). 15.8 Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; DAUM, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 VRPG). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich (DAUM, a.a.O., N 5 zu Art. 25 VRPG m.w.H.). 15.9 Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG. Demnach beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffenen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. In einem im Jahr 2016 ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5). 15.10 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitsgrundsatz den Ermessensspielraum der kantonalen Vollzugsbehörde hinsichtlich eines längeren Aufschubs des Strafvollzugs erheblich ein. Dieser zieht für die betroffene Person in der Regel immer eine schwere Belastung nach sich, wobei die individuelle Strafempfindlichkeit von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängt. Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn sie mit gesundheitlichen Behttps://www.swisslex.ch/doc/aol/d097c331-cdfb-468a-8177-131d4a927e60/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link

12 lastungen oder Nachteilen verbunden ist. Eine Vollzugsunterbrechung bzw. ein andauernder Aufschub des Vollzugsantritts ist (im Lichte von Art. 80 und Art. 92 StGB) nur zulässig, wenn die verurteilte Person auf unbestimmte Zeit, zumindest aber über eine längere Zeitdauer hinweg, straferstehungsunfähig ist, und zwar sowohl im Rahmen des Normalvollzuges, als auch unter Berücksichtigung anderer geeigneter Vollzugseinrichtungen (wie geschlossene Abteilungen von Spitälern oder spezialisierte Pflegeeinrichtungen und Heime). Die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit oder das Leben einer verurteilten Person gefährden könnte, genügt grundsätzlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Hierfür wäre eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass auch ein modifizierter Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person in dem Ausmass gefährdet, dass die Vollzugsbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV nahe kämen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_322/2024 vom 30. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 15.11 Selbst wenn die medizinische Begutachtung darauf schliessen lässt, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in schwerwiegender Art und Weise gefährdet oder wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Freiheitsentzug sterben wird, ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten, die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Strafe sowie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person zu bewerten ist. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Straf- respektive Behandlungs- und Sicherheitsanspruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.4.3. Bst. f). 16. Subsumtion der Kammer 16.1 Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 16.1.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Berichte und die weiteren Dokumente, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (Ziff. 3.1 f. des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2025, pag. 24 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nachfolgend nochmals kurz zusammengefasst werden: Nachdem der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland am 2. November 2020 unter Krämpfen gelitten und kaum habe atmen können, wurden die Notfalldienste aufgeboten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins F.________ (Spital) verbracht (amtliche Akten BVD, pag. 216 [sowie unpaginierte Rückseite]), wobei gemäss Notfallbericht (pag. 38 ff.) die nachfolgenden Diagnosen gestellt wurden (pag. 38):

13 Toxisch induzierter epileptischer Anfall m/b: - Kokain-indiziert - CT Schädel/Gesicht: nicht dislozierte Fraktur sinus frontalis - CK 349 U/l Schädlicher Kokain- und Cannabiskonsum Am 4. März 2024 habe der Beschwerdeführer einen Krampfanfall erlitten und sei ohnmächtig geworden, weshalb er auf der Notfallstation des F.________ (Spital) behandelt wurde. Im zugehörigen Notfallbericht (pag. 44 ff.) wurde auf folgende «aktive Probleme» hingewiesen (pag. 44; Hervorhebungen im Original): 1. Vd. a. partielle Epilepsie Unbekannt 2. Vd. a. Grand-mal-Anfall 04.03.2024 bei Kokain-konsum 3. Epilepsieanfall 04.03.2024 Ferner wurde in diesem Notfallbericht festgehalten, dass das Drogenscreenig einen THC- und Kokainkonsum ergeben habe. Die behandelnden Ärzte gelangten zur Beurteilung, dass dieser Drogenkonsum als «Auslöser der wahrscheinlichen Krampfanfälle» vermutet werde (pag. 45). Dr. med. D.________ hielt mit Schreiben vom 6. September 2024 (pag. 37) fest, den Beschwerdeführer am 5. September 2024 zum ersten Mal gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer leide an ADHS und sei polytoxikoman. Dr. med. D.________ gab an, sich gut vorstellen zu können, dass der Patient lebenslang «seine psychische Misere» mit Suchtmitteln «behandelt» habe. Weiter leide der Beschwerdeführer unter Platzangst und Panikattacken. Es sei wichtig, dass er zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit «möglichst behördlich/psychiatrisch kontrolliert» werde. Die BVD übermittelten die vorgenannten ärztlichen Unterlagen am 20. November 2024 Dr. med. E.________ zwecks (medizinischer) Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (amtliche Akten BVD, pag. 528 f.). Dr. med. E.________ nahm daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit Stellung (amtliche Akten, pag. 532 f.). Sie hielt dabei insbesondere fest, dass die ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers nichts mit seinen epileptischen Anfällen zu tun habe, jedoch sicher einen Einfluss auf den Substanzkonsum und «andere Probleme (Konzentrationsstörung) in Bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens» habe. Dass das F.________ (Spital) die epileptischen Anfälle auf den Kokainkonsum zurückgeführt habe, sei plausibel. Der Freiheitsentzug sei zwar «eine psychische Stresssituation». Allerdings sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Personen kein Unterschied der Auswirkungen des Freiheitsentzugs ersichtlich. Irreversible Schädigungen oder gar der Tod des Beschwerdeführers seien nicht zu erwarten. Eine Anpassung des Haftund Vollzugsregimes innerhalb der Einrichtung des Justizvollzugs sei nicht angezeigt. Eventuell sei eine Entzugsbehandlung notwendig. Abschliessend hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Strafvollzug aus medizinischer Sicht zu verantworten sei.

14 16.1.2 Im oberinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu seinem Gesundheitszustand ein, welche nachfolgend zusammengefasst werden: Am 7. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer nach einem Krampfanfall mit dem Rettungsdienst ins F.________(Spital) gebracht. Dem Bericht des F.________ (Spital) ist zur Notfallkonsultation vom 7. Februar 2025 (pag. 55 ff.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Rauchen von THC tonisch-klonisch gekrampft habe. Der Beschwerdeführer habe geäussert, dass bereits mehrere epileptische Anfälle bekannt seien, welche immer unter Kokain aufgetreten seien. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er eine Überwachung brauche, weitere Abklärungen sowie eine antiepileptische Therapie, was dieser jedoch vehement verweigert habe und gegen ärztlichen Rat nach Hause ausgetreten sei (pag. 56). Bei den übrigen neu eingereichten Dokumenten handelt es sich um Terminbestätigungen, wobei sich diese teilweise auf bereits vergangene Daten beziehen und der Beschwerdeführer die Termine gemäss Ausführungen seines Rechtsvertreters jeweils nicht wahrgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 5. September 2025 war einzig der Termin in der Neuropraxis Bern vom 16. Oktober 2025 noch ausstehend (pag. 62). 16.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit 16.2.1 Zunächst kann in Bezug auf die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (E. 3.2 ff. des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2025, pag. 26 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt war aktenkundig, dass es bislang zu zwei Vorfällen gekommen war, bei denen der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall erlitt und er anschliessend von den Notfalldiensten des F.________(Spital) behandelt werden musste. Daneben wurden seitens des Beschwerdeführers weitere körperliche und psychische Beschwerden geltend gemacht (ADHS, Clusterkopfschmerzen, Polytoxikomanie, Platzangst und Panikattacken; vgl. E. 14.1 hiervor). Hinsichtlich der behaupteten Hafterstehungsunfähigkeit scheinen die Vorfälle vom 2. November 2020 und 4. März 2024 bzw. somit die epileptischen Anfälle im Vordergrund zu stehen, wobei der Beschwerdeführer eine Komorbidität zwischen AD- HS und Epilepsie bzw. ADHS und «Selbstmedikation» sowie Wechselwirkungen der Krankheitsbilder und der Haftsituation geltend macht. Die BVD und die Vorinstanz haben zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Schreiben von Dr. med. D.________ vom 6. September 2024 nicht hervorgeht, auf welchen Grundlagen (Behandlungen, Gespräche, Gutachten etc.) die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen (ADHS, Polytoxikomanie, Platzangst und Panikattacken) basieren. Zudem erachtet es auch die Kammer als erstaunlich, dass Dr. med. D.________ nach lediglich einer Konsultation vier verschiedene psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat diagnostizieren können. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation kann daraus nicht geschlossen werden, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers also «so

15 offensichtlich» seien. Wäre dies tatsächlich der Fall, so ist davon auszugehen, dass diese auch von den Notfalldiensten des F.________ (Spital) festgestellt worden wären oder diese zumindest vom Beschwerdeführer bei den jeweiligen Konsultationen angesprochen worden wären. In den Notfallberichten finden sich jedoch nur Hinweise darauf, dass die Krampf- bzw. epileptischen Anfälle durch den Drogenkonsum ausgelöst wurden (vgl. pag. 38 und 44 ff.). Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers, welche zu den notfallmedizinischen Interventionen führten, mit aller Wahrscheinlichkeit nach auf seinen Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenkonsum zurückzuführen waren, was sich sowohl aus den Berichten des F.________ (Spital) als auch aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt. Selbst wenn dies anders sein sollte bzw. wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, insbesondere ein Zusammenhang zwischen ADHS und Epilepsie bestehen sollte, so finden sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – vorliegend keine konkreten Hinweise darauf. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit sodann auf die Einschätzung von Dr. med. E.________ und hielt fest, dass Dr. med. E.________ zur Beurteilung die relevanten Akten vorgelegen seien und sie gestützt darauf in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2024 zum Schluss gekommen sei, der Strafvollzug sei aus medizinscher Sicht zu verantworten. Daran ändert nichts, dass es Dr. med. D.________ in seinem Schreiben vom 6. September 2024 als wichtig erachtete, den Beschwerdeführer «möglichst behördlich/psychiatrisch» zu kontrollieren, um dessen Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht um eine medizinische Diagnose handelt, welche einem Arzt obliegt, sondern um eine Rechtsfrage, die von der zuständigen Entscheidbehörde zu beurteilen ist. Die Vorinstanz merkte mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 an, dass bei medizinischen Zeugnissen praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass (Haus-)Ärztinnen und (Haus-)Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten aussagen. Dem ist zuzustimmen. Entsprechend ist auch das Schreiben von Dr. med. D.________ zurückhaltend zu würdigen. Ergänzend gilt festzuhalten, dass die nicht im Umfeld des Justizvollzugs tätigen Ärzte mit den in den Institutionen vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und sonstigen Gegebenheiten nicht vertraut sind (KRAMER/KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022). Die Vorfälle vom 2. November 2020 und vom 4. März 2024, welche beide eine medizinische Intervention erforderten, liegen rund drei Jahre auseinander und beide traten nach einem Drogenkonsum des Beschwerdeführers auf. Weitere Vorfälle wurden vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Oberinstanzlich hat der Beschwerdeführer einen weiteren Notfallbericht des F.________ (Spital) eingereicht (pag. 55 f.). Dieser Bericht bezieht sich auf einen Vorfall vom 7. Februar 2025 und ereignete sich somit bereits ca. ein halbes Jahr vor dem vorinstanzlichen Entscheid. Weshalb der Bericht nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, ist zwar unklar, ändert jedoch ohnehin nichts, denn auch

16 damit vermag der Beschwerdeführer keine hinreichenden Hinweise für eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit zu erbringen. Im Gegenteil wird dadurch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die aktenkundigen epileptischen Anfälle mit aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, gar bekräftigt: So ist dem Bericht zum Vorfall vom 7. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen «Grand mal-Anfall (mit oder ohne Petit mal)» erlitten habe, wobei dieser Krampfanfall nach dem Konsum von THC passiert sei. Überdies zeigt sich durch die grossen zeitlichen Abstände der Vorfälle, welche eine medizinische Intervention erforderten, dass offenbar auch ohne medizinische Abklärung und Behandlung keine (akute) Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Inwiefern dies beim Strafantritt anders sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der Freiheitsentzug stelle eine enorme psychische Belastung dar und es bestehe das Risiko, dass er einen Haftschock erleide und hohe körperliche oder seelische Belastung sowie Entzug von Alkohol, Drogen oder Schlafmittel Risikofaktoren für epileptische Anfälle darstellten, so ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend das Folgende erwogen hat (E. 3.2.4; pag. 27): […] Allfälligen (aufgrund Schlafmangels, hoher körperlicher bzw. seelischer Belastung oder Entzugs von Betäubungsmitteln auftretenden) Beeinträchtigungen könnte ferner mit medizinischen Interventionen oder einer alternativen Unterbringung hinreichend Rechnung getragen werden (hinten E. 3.2.5). Im Übrigen ist der Zugang zu Betäubungsmitteln und (nicht indizierter) Medikation in einer Vollzugseinrichtung erheblich erschwert. In Würdigung dieser Aspekte lässt sich nicht sagen, das Risiko für einen epileptischen Anfall (bzw. möglicher Folgeerscheinungen wie Bewusstlosigkeit und Atemstillstand) sei während des Vollzugs erhöht. […] Eine allfällige somatische und/oder psychologische Behandlung des Beschwerdeführers ist auch im Strafvollzug gewährleistet. Da die aktenkundigen Vorfälle (vom 2. November 2020, 4. März 2024 und 7. Februar 2025) immer im Zusammenhang mit Drogenkonsum aufgetreten sind, kann möglicherweise im Strafvollzug das Risiko eines epileptischen Anfalls gar reduziert werden, denn es gilt zu betonen, dass der Zugang zu Betäubungsmitteln im Vollzug deutlich erschwert ist. Hinsichtlich eines allfälligen Haftschocks ist im Übrigen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer inzwischen eine gewisse Gewöhnung an den Gedanken des Strafvollzugs eingesetzt und er sich mit der unverrückbaren Tatsache, dass er eine mehrjährige Freiheitsstrafe antreten muss, abgefunden oder zumindest arrangiert hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 381 vom 29. Januar 2026 E. 21.2.4). Darüber hinaus bestehen – wie die Vorinstanz zu Recht darlegte – mit der Bewachungsstation im Inselspital Bern und der Station Etoine der universitären psychiatrischen Dienste (UPD) angemessene Alternativen für die Unterbringung und Behandlung von psychisch erkrankten Inhaftierten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Vollzugsanpassungen bis hin zu einem Vollzugsunterbruch jederzeit möglich wären. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt keine hinreichenden

17 Hinweise für eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers finden. 16.2.2 Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt was folgt: Seit dem vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt sind keine weiteren Vorfälle, welche zu medizinischen Interventionen und neuen bzw. bestätigten Diagnosen führten, bekannt. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht, sondern wiederholte oberinstanzlich im Wesentlichen, was er bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem erst oberinstanzlich eingereichten Notfallbericht des F.________ (Spital) (pag. 55 f.), keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands darzulegen, zumal sich der Notfallbericht auf einen Vorfall vom 7. Februar 2025 bezieht und somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können (vgl. E. 16.2.1 hiervor). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte auch oberinstanzlich vor, der Entzug von Drogen stelle einen Risikofaktor für epileptische Anfälle dar. Diesbezüglich ist jedoch erneut hervorzuheben, dass medizinische Interventionen auch im Vollzug jederzeit möglich sind. Sodann wies Dr. med. E.________ darauf hin, dass für den Beschwerdeführer evtl. eine Entzugsbehandlung notwendig sei, abhängig davon, in welchem Zustand er bei Antritt der Freiheitsstrafe sein werde (d.h. was in dieser Zeit illegal konsumiert werde und welche gesundheitlichen Folgen es haben könnte). Diese Beurteilung wird im Rahmen der medizinischen Eintrittsuntersuchung vorgenommen werden können. Überdies sind im Hinblick auf den Strafantritt aktuelle ärztliche Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen. Der Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt wird somit über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine allenfalls erforderliche und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Die epileptischen Anfälle und auch die weiteren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht damit insgesamt einem Strafantritt nicht entgegen. 16.2.3 Verzicht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens Zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (vgl. E. 15.6 hiervor). Wie zuvor ausgeführt lässt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und seinen Angaben zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand nicht auf eine Hafterstehungsunfähigkeit schliessen. Auch für die Kammer bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechts-

18 erheblichen Sachverhalts. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit liess sich anhand der aktenkundigen Unterlagen schlüssig klären, weshalb für die Vorinstanz trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) kein Anlass bestand, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen bzw. weitere medizinische Unterlagen einzuholen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits von den BVD auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Trotzdem unterliess er es im vorinstanzlichen Verfahren neue Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation einzureichen, was denn auch der Beschwerdeführer selbst eingesteht. Es hätte für den Beschwerdeführer einen deutlich geringeren Aufwand bedeutet, weitere Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen, als ein behördlich in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten – zumal aus den eingereichten Beschwerdebeilagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Termine bei Ärzten vereinbart, jedoch offenbar nicht wahrgenommen hat. Gemäss Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei dessen Fähigkeit zur strukturierten Tagesplanung und Terminwahrnehmung aufgrund von ADHS und einer Suchtproblematik beeinträchtigt und es sei ihm deshalb nicht möglich, medizinische Abklärungen selbständig zu organisieren oder wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die Termine wie bereits erwähnt bereits organisiert und hätte sie lediglich noch wahrnehmen müssen. Der Beschwerdeführer scheint allerdings daran kein Interesse zu haben, was sich auch darin zeigt, dass er sich jeweils nach den epileptischen Anfällen, welche zu den aktenkundigen Notfallbehandlungen führten, selbst und dies gegen ärztlichen Rat entliess sowie weitere Abklärungen verweigerte (pag. 39 und 56). Inwiefern dem Beschwerdeführer dem Nachkommen seiner Mitwirkungspflicht nicht zumutbar gewesen sein soll und wie er sich also unter diesen Umständen gemäss seinem Rechtsvertreter «jederzeit gerne für Zusatzabklärungen bereit [halte]», erschliesst sich der Kammer nicht. Eine allfällige medizinisch indizierte Diagnostik wird auch im Strafvollzug jederzeit möglich sein und im Übrigen würde der Beschwerdeführer im Strafvollzug die seiner Einschätzung nach benötigte Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Termine erhalten. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu erkennen ist, indem die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Hafterstehungsfähigkeit bejaht hat. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen ist, die (allfällige) medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in einer Vollzugsanstalt gewährleistet. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist die Hafterstehungsfähigkeit denn auch nicht hinsichtlich einer konkreten Anstalt zu überprüfen, sondern die medizinische Versorgung wäre in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern generell, aber auch konkret hinsichtlich der medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers (namentlich Behandlung psychischer Beschwerden), sichergestellt. Wie die Vorinstanz zutreffend weiter ausführte, wird sich der Beschwerdeführer erfahrungsgemäss nur während eines kurzen Zeitraums zwecks Vollzugsantritt im Regional-

19 gefängnis aufhalten. Bei Eintritt in die Vollzugsinstitution ist eine eingehende medizinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Gestützt darauf wird der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen ist, bestimmt. Entsprechend erfolgt denn auch die Mitteilung des Vollzugsorts erst mit der Einweisungsverfügung (Art. 24 Abs. 2 Bst. c JVV). Somit ist die Sache nicht zur «rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts (Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Abklärung des Vorhandenseins einer konkreten Vollzugseinrichtung, deren medizinisches Angebot den konkreten gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers genügt)» und Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugsaufschub an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorangehenden Ausführungen finden auch auf das oberinstanzliche Verfahren Anwendung. Wiederholend ist festzuhalten, dass der Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren besonderes Gewicht beigemessen wird. Inwiefern deren Wahrnehmung dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sein sollte, erschliesst sich der Kammer wie dargelegt nicht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Entscheid der Vorinstanz ist weder ersichtlich noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Damit präsentiert sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt nicht anders als bereits im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt und auch im oberinstanzlichen Verfahren gibt es keinen Anlass, zusätzliche Unterlagen oder gar ein medizinisches Gutachten einzuholen. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit lässt sich anhand der aktenkundigen Unterlagen schlüssig klären. 16.2.4 Hinsichtlich der Rechtsgüterabwägung ist Folgendes festzuhalten: Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen wie erwähnt kein Strafvollzugshindernis dar. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers könnte sodann auch in einer Justizvollzugsanstalt jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug nachgekommen werden. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen im Allgemeinen als hoch zu gewichten, zumal es der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, der Spezialprävention (Resozialisierung) und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Es ist ein zentrales Element der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitssatzes, das einen zeitnahen Strafantritt erfordert. Angesichts der vielen und teils schwerwiegenden (namentlich versuchte schwere Körperverletzung und mehrfache Erpressung, bei denen der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte [oberinstanzliche Urteilsbegründung, amtliche Akten BVD, pag. 375 E. 18]) vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie den diversen Ersatzfreiheitsstrafen besteht ein erhebliches Interesse am (baldigen) Vollzug dieser verhängten Strafen. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelfrist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des zu vollziehenden Urteils für den Antritt der Freiheitsstrafe (Art. 23 Abs. 1 JVV) längst verstrichen ist.

20 Insgesamt ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Strafvollzug gegenüber den privaten und insbesondere den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers, welchen im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, überwiegt. Die Rechtsgüterabwägung fällt damit zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 16.3 Fazit zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit Nach Würdigung der gesamten Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurde. Ferner ist auch gestützt auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit auszugehen. Abschliessend stellt sich nach Ansicht der Kammer die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – mit Ausnahme der epileptischen Anfälle – nicht um reine Vorwände handelt, um den Strafantritt und den anschliessenden Vollzug der Landesverweisung hinauszuzögern. Dieser Schluss liegt mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nahe: So sind seiner Ansicht nach seit dem Jahr 2020 medizinische Behandlungen und Abklärungen erforderlich. Der Beschwerdeführer nahm jedoch weder Termine wahr noch liess er bei den aktenkundigen notfallmedizinischen Behandlungen weitere Abklärungen tätigen, sondern entliess sich selbst und gegen den ärztlichen Rat. Weiter wurde offenbar bereits im Jahr 2024 eine antiepileptische Therapie etabliert, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht einnehme (vgl. pag. 56 Anamnese). Bereits die BVD haben in ihrer Verfügung vom 5. März 2025 darauf hingewiesen, dass nicht schlüssig sei, weshalb die vorgebrachte Dringlichkeit ausgerechnet jetzt [und damit nach Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 21. August 2024] bestehen solle (vgl. pag. 82 E. 11). Weiter erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit den BVD nicht als nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits nach Erhalt der Aufgebotsverfügung vom 15. Mai 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 427 ff.) für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ein Gesuch um Vollzugsaufschub gestellt hat, zumal er geltend macht, seine heutigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden bereits seit dem Jahr 2020 bestehen und würden somit nicht erst seit oder unmittelbar vor Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 21. August 2024 erstmals aufgetreten sein. 16.4 Rechtsverletzungen 16.4.1 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich diverse Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Konkret soll die Vorinstanz Art. 17 Abs. 3 JVG verletzt haben, indem sie die darin genannten Kriterien der Entweichungs- und Wiederholungsgefahr nicht beachtet habe. Der Beschwerdeführer scheint dabei jedoch zu verkennen, dass es sich bei der Entweichungs- und Wiederholungsgefahr nicht um das einzig entscheidende Kriterium handelt. Insofern kann auch nicht von einer Rechtsfehlerhaftigkeit bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen die Rede sein. Selbst wenn nicht von Entweichungs- und Wiederho-

21 lungsgefahr auszugehen wäre, so ist das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig ausgesprochener Freiheitsstrafen angesichts der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten. Dies gilt umso mehr, als trotz Grundsatzes des Strafantritts nach spätestens sechs Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 1 JVV) seit dem zu vollziehenden Urteil vom 9. Februar 2023 rund drei Jahre bzw. seit Abweisung der dagegen vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde am 5. Juli 2024 beinahe zwei Jahre vergangen sind. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers argumentierte weiter, der Beschwerdeführer habe sich während des gesamten bisherigen Aufgebotsverfahrens stets zur Verfügung der Behörden gehalten, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er sich im Falle eines Aufschubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde. Selbst wenn dem so ist, so führt dies nicht automatisch dazu, dass die Strafe aufgeschoben wird. Wie dargelegt vermögen vorliegend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das per se am Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hohe öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Beim Beschwerdeführer ist denn auch bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG zu verneinen, denn es ist namentlich keine vollständige Hafterstehungsfähigkeit ersichtlich. Diesbezüglich wurde auch schon in E. 16.2.3 hiervor festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat und darin auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt. Nur weil die Vorinstanz die Hafterstehungsfähigkeit entgegen seinem Antrag bejaht hat und auch die Rechtsgüterabwägung zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, die Vorinstanz hätte damit seine medizinische Situation nicht ausreichend berücksichtigt bzw. die Rechtsgüter nicht angemessen gegeneinander abgewogen. Die Vorinstanz hat eine Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen. Mit Blick darauf erschliesst sich der Kammer auch nicht, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Schliesslich stellen entgegen dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten, jedoch nicht weiter begründeten Rechtsverletzungen auch keine Verletzung weiterer Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 31 BV) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK [SR 0.101]; Art. 5 und 8 EMRK) dar. 16.5 Gesamtfazit Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren 1 bis 3 des Beschwerdeführers bzw. ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen und der Beschwerdeführer ist von den BVD zum Strafvollzug aufzubieten. Da der Antrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Termin für den Beschwerdeführer festzusetzen haben.

22 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 17. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'200.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 18. Der Beschwerdeführer ersucht jedoch für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 19. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 20. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden (Art. 111 Abs. 3 VRPG). Der Umfang der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich somit maximal auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde erstrecken. Auf unentgeltliche Rechtspflege für vorinstanzliche Verfahren besteht kein Anspruch (BVR 2016 S. 65 E. 3.1; LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 46 zu Art. 111 VRPG).

23 21. Die SID wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit ab und begründete, dass sämtliche (wesentliche) Entscheidgrundlagen bereits im Gesuchszeitpunkt vorgelegen seien und schon die BVD ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hätten, weshalb keine Hafterstehungsunfähigkeit vorliege. Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz fälschlicherweise von Aussichtslosigkeit ausgegangen sei und damit Recht verletzt haben soll. 22. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos war. Wer eine Beschwerde führt, die sich in grossen Teilen darin erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz machte, zu wiederholen und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussichten auf Erfolg. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden konnte und aus welchen Gründen eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer hindeuten würden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner oberinstanzlichen Beschwerde darauf, pauschal vorzubringen, die Vorinstanz habe die Hafterstehungsfähigkeit zu Unrecht bejaht, ohne ihn vertrauensärztlich begutachten zu lassen. Damit hielt er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen mehrheitlich seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegen; eine vertiefte(re) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz nahm er jedoch nicht vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand, für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Wird die materielle Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Eine allfällige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers würde demnach nichts ändern. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00 werden nach dem Ausgeführten dem Beschwerdeführer auferlegt.

24 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 5. September 2025 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'200.00, werden dem Verurteilten/Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Vorinstanz - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 13. Mai 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2025 442 — Bern Obergericht Strafkammern 13.05.2026 SK 2025 442 — Swissrulings