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Bern Obergericht Strafkammern 23.01.2026 SK 2025 320

23 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·4,630 parole·~23 min·1

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 320 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichterin Bochsler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Dezember 2024 (PEN 24 681)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2024 Nachstehendes (pag. 47 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 15. April 2024 in B.________ (Ortschaft), C.________ (Adresse), durch 1. Abändern und Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens (unzulässige Zusatzbeleuchtung), 2. Fahren ohne Licht tagsüber als Lenker eines Personenwagens (einfache Verkehrsregelverletzung) und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB Art. 29, 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 93 Abs. 2 lit. a SVG Art. 30 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 1 VRV Art. 109, 110, 219 VTS 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 125.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1’200.00 sowie Auslagen des Gerichts von CHF 20.00 (Zeugengeld), insgesamt bestimmt auf CHF 1'320.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 720.00. II. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Berufung an (pag. 51). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 19. Juni 2025 die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 19. Juni 2025, zu (pag. 74). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe: 9. Juli 2025) reichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung mit Beilagen sowie expliziten und sinngemässen Beweisergänzungsanträgen ein (pag. 78 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete

3 mit Eingabe vom 15. Juli 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 83 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 6. August 2025 ordnete die Kammer in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Weiter wies sie die in der Berufungserklärung vom 8. Juli 2025 gestellten Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten mit Verweis auf die Tatsache, dass die Beurteilung von Übertretungen einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt, sowie unter Hinweis darauf, dass neue Behauptungen und Beweismittel nicht zulässig sind, ab (vgl. dazu Ziff. 1 der Begründung des Beschlusses vom 6. August 2025 und E. 5 hiernach). Schliesslich gab sie die Kammerbesetzung bekannt (pag. 88). Am 3. September 2025 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung samt Beilagen ein (pag. 91). Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die mit der schriftlichen Begründung eingereichten Beilagen (mit erneutem Verweis auf die Begründung im Beschluss vom 6. August 2025 [pag. 88]) nicht zu den Akten genommen und retourniert würden. Weiter wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 93 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 3. September 2025 (pag. 91) beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei freizusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition und damit nur auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat und als Partei im oberinstanzlichen Verfahren verblieb, darf die Kammer das Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorgeworfener Sachverhalt Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 29. August 2024 als Anklage (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).

4 Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. April 2024 um 10:45 Uhr auf der C.________(Adresse) in B.________ (Ortschaft) mit dem Personenwagen ________ mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) verstossen zu haben. Der Sachverhalt wird folgendermassen umschrieben (pag. 13): 1. Der Beschuldigte lenkte vorgenannten Personenwagen, welcher sich nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befand. Der Beschuldigte hatte im Internet zusätzliche Leuchtmittel bestellt und diese auf der Höhe der Sonnenblenden hinter der Windschutzscheibe angebracht. Mittels Handschalter konnten diese unzulässigen Leuchtmittel eingeschaltet werden. Der Beschuldigte hatte diese während der Fahrt auch eingeschaltet. Dass diese Leuchtmittel nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen, hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können und müssen und hätte das Fahrzeug dergestalt im Strassenverkehr nicht führen dürfen. 2. Der Beschuldigte hatte widerrechtlich die korrekten Tagfahrlichter nicht eingeschaltet. 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung wird integral auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 60). 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit der nachfolgenden Begründung als erstellt (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 62 f.): [Es] ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Internet Leuchtmittel bestellt und diese auf der Höhe der Sonnenblenden hinter der Windschutzscheibe angebracht hat. Der Beschuldigte führte hinsichtlich der von ihm angebrachten Leuchtmittel aus, dass es sich dabei um zulässige bzw. gesetzeskonforme Tagfahrlichter handle (pag. 39 Z. 79 ff.); er habe die Vorschriften gemäss SVG «x-mal» studiert und habe die Leuchten gemäss diesen Vorschriften angebracht (pag. 40 Z. 237 ff.). Die Leuchten würden sich gemäss den Angaben des Beschuldigten denn auch automatisch einschalten, wenn man den Motor starte bzw. die Leuchtmittel würden sich vorschriftsgemäss einschalten, wenn er den Zündschlüssel drehe (pag. 39 Z. 206 und Z. 209 f.). Andererseits gab er aber auch an, dass sein Motorfahrzeug keine Umschaltautomatik habe und er bewusst auf eine solche verzichtet habe (pag. 39 Z. 212 ff. und pag. 40 Z. 215 ff. sowie Z. 227). Er führt zudem aus, dass sich die fraglichen Leuchtmittel nachts, wenn er die Abblendlichter einschalten müsse, nicht automatisch ausschalten bzw. er diese manuell über den Handschalter (vgl. Foto auf pag. 7) ausschalten müsse (pag. 39 Z. 206 ff. und Z. 212 ff. sowie pag. 40 Z. 227 ff.). Die rapportierende Polizeibeamtin führte in ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung aus, ihre Abklärungen im Nachgang an die Verkehrskontrolle des Beschuldigten hätten ergeben, dass die Leuchten nicht fachgerecht angebracht worden seien (pag. 35 Z. 40 f.). Sie habe sich beim Strassenverkehrsamt erkundigt; so, wie der Beschuldigte die Leuchten – selbst, wenn es sich an und für sich um Tagfahrlichter handeln würde – an seinem Fahrzeug angebracht habe, würden diese einer Fahrzeugprüfung nicht standhalten (pag. 37 Z. 90 ff.). Auf Frage, wie die fraglichen Leuchten hätten bedient werden können, führte sie unter Hinweis auf die Fotodokumentation (vgl. pag. 7) sodann aus, dass diese mittels eines Schalters auf dem Armaturenbrett hätten ein- und ausgeschaltet werden können; gemäss den Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter («ASA-Richtlinien»)

5 müssten die Tagfahrleuchten aber mit dem Starten des Motors automatisch (elektrisch) geschaltet werden bzw. diese müssten «mit dem Motor laufen» (pag. 36 Z. 57 ff.). Zu erwähnen gilt es weiter, dass die fraglichen Leuchten gemäss den Ausführungen im Anzeigerapport vom 5. August 2024 zur Zeit der Kontrolle in Betrieb waren (pag. 2). Diese Feststellung der rapportierenden Polizeibeamtin wird durch die aktenkundigen Fotos (pag. 4 – 6), welche anlässlich der Kontrolle erstellt wurden (vgl. pag. 35 Z. 34 f.), untermauert. Aus diesem Umstand muss geschlossen werden, dass die vom Beschuldigten angebrachten Leuchten zumindest bei Abstellen des Motors nicht automatisch ausgeschaltet haben, ist doch kaum vorstellbar, dass die Verkehrskontrolle mit dem Beschuldigten mit laufendem Motor durchgeführt wurde. Insofern erscheint es höchst fraglich, ob die fraglichen Leuchten – wie der Beschuldigte es behauptet hat – tatsächlich mit dem Ein- und Ausschalten des Motors automatisch ein- und ausgeschaltet werden/wurden. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist dies – wie noch zu zeigen sein wird – jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Wie bereits oben erwähnt, ist die Frage, ob es sich bei den vom Beschuldigen angebrachten Leuchten um zulässige Tagfahrlichter oder um eine unzulässige Zusatzbeleuchtung handelt, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zu prüfen. In tatsächlicher Hinsicht ist aber – im Sinne eines Beweisfazits – ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte am 15. April 2024 um 10.45 Uhr mit seinem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle geriet, wobei an seinem Fahrzeug auf der Höhe der Sonnenblenden hinter der Windschutzscheibe von ihm im Internet bestellte Leuchtmittel angebracht waren. Während der Fahrt waren einzig diese Leuchtmittel (auf der Höhe der Sonnenblenden hinter der Windschutzscheibe) eingeschaltet. Sie konnten mittels Handschalter ein- und ausgeschaltet werden; eine Umschaltautomatik fehlte gänzlich und die Leuchtmittel erloschen jedenfalls beim Einschalten der Abblendlichter nicht automatisch. 9. Vorbringen des Beschuldigten Mit Eingabe vom 3. September 2025 machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, er habe keine Widerhandlung gegen das SVG begangen. Der Personenwagen D.________ sei am 15. April 2024 in einem vorschriftsgemässen Zustand gewesen und am 18. April 2024 erfolgreich beim Strassenverkehrsamt geprüft worden. Polizistin E.________ lüge mehrfach im Strafbefehl vom 29. August 2024. Es seien keine unzulässigen Leuchtmittel, sondern zugelassene Tagfahrlampen mit Prüfzeichen montiert. Die am 15. April 2024 anwesenden Polizisten könnten bezeugen, dass er mit korrektem Tagfahrlicht unterwegs gewesen sei. Er fahre seit über 10 Jahren mit solchen Tagfahrlampen, sei viele Male von der Polizei kontrolliert worden und es sei nie beanstandet worden. Das Anbringen von Tagfahrlichtern durch den Autobesitzer sei keine melde- und prüfpflichtige Änderung. Es brauche deshalb keine Nachprüfung beim Strassenverkehrsamt, weshalb es keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sei. Im Bussenkatalog sei es auch nicht erwähnt. 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist auch oberinstanzlich unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. April 2024 um ca. 10:45 Uhr mit seinem Motorfahrzeug (D.________ mit dem Kennzeichen ________) an der C.________(Adresse) in B.________ (Ortschaft) einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Anlässlich dieser Verkehrskontrolle stellte die diensthabende Polizistin E.________ am Fahrzeug des Beschuldigten Leuchtmittel fest.

6 Ebenfalls ist unstrittig, dass der Beschuldigte diese Leuchtmittel im Internet bestellt, selbst auf Höhe der Sonnenblenden hinter der Windschutzscheibe angebracht und als Tagfahrlichter verwendet hatte. Zwar ist unklar, was der Beschuldigte mit dem Einwand, die Polizistin E.________ lüge im Strafbefehl vom 29. August 2024, konkret meint, zumal sie diesen nicht verfasst hat. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die Feststellungen von E.________ im Zusammenhang mit den von ihm angebrachten Leuchtmitteln – sowohl im von ihr verfassten Anzeigerapport vom 5. August 2024 als auch anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2024 – bestreitet. Beweismässig zu klären ist mit Blick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, ob die selbst angebrachten Leuchtmittel zulässig sind (siehe dazu E. III. hiernach), ob die Feststellungen der Polizistin E.________ hinsichtlich des Funktionsumfangs der Leuchtmittel zutreffen oder nicht. Ebenfalls ist das Wissen des Beschuldigten zu prüfen. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgelistet. Darauf wird verwiesen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 62). Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 12 hiernach) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Polizistin E.________ lüge und die am 15. April 2024 anwesenden Polizisten könnten bezeugen, dass er mit korrektem Tagfahrlicht unterwegs gewesen sei, lässt dies die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr nachvollziehbar und überzeugend; die Vorinstanz gelangte willkürfrei zum Schluss, dass auf die Aussagen der Polizistin E.________ abgestellt werden kann: Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, lassen sich die Feststellungen von E.________ im Anzeigerapport vom 5. August 2024 mit den anlässlich der Verkehrskontrolle erstellten Abbildungen des Fahrzeugs des Beschuldigten in Einklang bringen. Die Angaben im Anzeigerapport, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten ohne Licht unterwegs gewesen sei, einzig die zusätzlichen Leuchtmittel auf der Höhe der Sonnenblenden in Betrieb gewesen seien und die Tagfahrlichter mittels Handschalter ein- und ausgeschaltet werden können (pag. 2), finden sich ebenfalls in den Aussagen von E.________ im Rahmen ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 35 Z. 26 f.; pag. 36 Z. 59 f.; pag. 37 Z. 104) und sind damit konstant. E.________ räumte ein, bei der Kontrolle nicht sicher gewesen zu sein, ob die Leuchten fachgerecht angebracht worden seien. Sie habe dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dies auf dem Posten abzuklären und ihm zu gegebener Zeit Bescheid zu geben. Die Abklärungen hätten dann ergeben, dass diese Lichter nicht fachgerecht angebracht worden seien (pag. 35 Z. 35 ff.). Auch dieses Eingeständnis eigener Unsicherheiten spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa-

7 gen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht beschuldigt hätte. Dafür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Angaben von E.________, als Tagfahrlichter seien einzig die Leuchtmittel eingeschaltet gewesen (pag. 2; pag. 37 Z. 100 und Z. 104) und diese hätten manuell über eine Handschaltung ausgeschaltet werden müssen, wenn der Beschuldigte die Abblendlichter des Motorfahrzeuges habe einschalten wollen (pag. 2; pag 36 Z. 59 ff.), selbst bestätigte (pag. 39 Z. 187; pag. 40 Z. 229). Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zweifelte die Vorinstanz an der Richtigkeit seiner Angabe, wonach die Leuchten mit dem Ein- und Ausschalten des Motors automatisch ein- und ausgeschaltet würden. Sie begründete dies plausibel damit, dass die Leuchten im Zeitpunkt der Polizeikontrolle gestützt auf die Ausführungen im Anzeigerapport und die aktenkundigen Aufnahmen in Betrieb gewesen seien und die Verkehrskontrolle kaum mit laufendem Motor durchgeführt worden sei. Im Übrigen stellte sie auf die Aussagen des Beschuldigten ab (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 63), was einer Willkürprüfung standhält und vom berufungsführenden Beschuldigten auch nicht bemängelt wird. Indes ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht danach gefragt wurde, ob er um die Vorgabe einer Ausschaltbzw. Umschaltautomatik beim Einschalten der Scheinwerfer gewusst hatte. Allerdings gab er zu Protokoll, dass er die Leuchtmittel von Hand abschalten müsse, wenn er das Abblendlicht einschalte, weil die älteren Autos keine Automatik hätten (pag. 40 Z. 229 f.). Die Antwort des Beschuldigten auf die Frage des Gerichtspräsidenten nach dem Sinn und Zweck des Schalters lautete sodann wie folgt: «Das ist für in der Nacht, dass, wenn ich mit Abblendlichtern fahre, dass ich diese abschalten kann. Weil das Auto, ich fahre meist ältere Autos, dieses Auto hat jetzt Jahrgang 1992, und diese haben die Umschaltautomatik nicht drin. Ansonsten hätte ich andere Massnahmen ergreifen müssen… ich hätte ins Fahrzeug eingegriffen werden müssen [sic!], was ich eben nicht wollte» (pag. 39 Z. 213 ff.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte bewusst auf den Einbau einer Umschaltautomatik verzichtet hat, um keine Umbaumassnahmen am Fahrzeug vornehmen zu müssen. Die Frage, ob er sich im Voraus informiert habe, wo die Leuchtmittel anzubringen seien, beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass er die Vorschriften des SVG x-mal studiert habe. Nach diesen Vorschriften habe er dies auch gemacht (pag. 40 Z. 239 f.). Gestützt auf diese Aussagen hätte dem Beschuldigten ohne Weiteres klar sein müssen, dass die selbst angebrachten Leuchtmittel mit einer Umschaltautomatik versehen sein mussten. Er gestand denn auch ein, von der fehlenden automatisierten Umschaltung von den Leuchtmitteln zum Abblendlicht gewusst und – jedenfalls in Bezug auf das Anbringen der Leuchtmittel – die Bestimmungen des SVG «x-fach» studiert zu haben. Zusammenfassend ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Der Schluss der Vorinstanz, der mit

8 Strafbefehl vom 29. August 2024 angeklagte Sachverhalt sei erstellt, ist nicht zu beanstanden; auf deren Beweiswürdigung und -ergebnis ist abzustellen. 13. Massgebender Sachverhalt Gestützt darauf geht die Kammer vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. August 2024 aus (vgl. E. 6. hiervor). III. Rechtliche Würdigung 14. Nicht vorschriftsgemässe Fahrzeuge (Art. 93 Abs. 2 SVG) 14.1 Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 63 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Ausgangsnorm für diese Bestimmung bildet Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen (WEISSENBERGER, in: Dike Kommentar, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 24 zu Art. 93 SVG). Dabei ist unerheblich, ob eine Abweichung vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) führt die Pflichten aus Art. 29 SVG aus. Dazu gehören u.a. eine Kontroll- und Sicherheitspflicht, mithin hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung vorschriftsgemäss sind (BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 2559 zu Art. 93 SVG). In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Ziff. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen, dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind, oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind (Art. 219 Abs. 1 lit. a bis c VTS). Art. 219 Abs. 1 VTS bestimmt somit, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.3; 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Zu einem betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand gehört gemäss Art. 29 SVG die Ausstattung des Fahrzeugs mit den erforderlichen beleuchtungsund lichttechnischen Einrichtungen (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 41 SVG). Die Beleuchtungspflichten eines Fahrzeugs sind in Art. 41 SVG geregelt (generelle Beleuchtungspflicht während der Fahrt) und werden in der VTS sowie in der VRV konkretisiert. Besondere Anforderungen werden an Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/66bbb19c-39ba-44bb-8cb6-036ba22fd794/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/7f6172b8-99e8-4e35-a155-1700e2fc67b9/902ed666-8821-4a96-af81-03534898cc69/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/66bbb19c-39ba-44bb-8cb6-036ba22fd794/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/9c06dab7-66de-42e3-b160-ec144034cc21/66bbb19c-39ba-44bb-8cb6-036ba22fd794/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/9c06dab7-66de-42e3-b160-ec144034cc21/66bbb19c-39ba-44bb-8cb6-036ba22fd794/source/document-link

9 Abbiegescheinwerfer gestellt (Art. 76 VTS). Die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge richten sich auch nach internationalen Regelungen (vgl. Art. 3a VTS), für den Anbau und die Schaltung von Tagfahrlichtern ist namentlich die Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (nachfolgend: UNECE- Reglement Nr. 48) einschlägig (vgl. Art. 76 Abs. 5 lit. d VTS). Ziff. 6.19.7.3 des UNECE-Reglements Nr. 48 sieht vor, was folgt: «Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontscheinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben». In subjektiver Hinsicht ist im SVG auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Tathandlung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann daher sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (SCHENK, Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 93 SVG). 14.2 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen am 15. April 2024 mit von ihm auf der Höhe der Sonnenblenden hinter der Windschutzscheibe angebrachten Leuchtmitteln. Eine Umschaltautomatik fehlte, weshalb die vom Beschuldigten angebrachten Leuchtmittel beim Einschalten des Abblendlichts nicht automatisch erloschen. Folglich hatte es der Beschuldigte beim Einbau der Leuchtmittel unterlassen, an seinem Fahrzeug eine gesetzlich vorgeschriebene Umschaltmotorik für ebendiese selbst angebrachten Leuchten einzubauen resp. einbauen zu lassen. Dagegen wendete der Beschuldigte ein, das Anbringen der Leuchtmittel sei keine melde- oder prüfpflichtige Änderung am Fahrzeug. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht das Anbringen der Leuchtmittel an sich, sondern deren Schaltung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Daran ändert auch die Zulässigkeit des Leuchtmittels nichts. Folglich hat der Beschuldigte sein Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand gelenkt. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hat die Vorinstanz anscheinend verkannt, dass beim Vorwurf des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs lediglich die fahrlässige Tatbegehung angeklagt wurde. Der Sachverhalt lautet wie folgt: «[…] Dass diese Leuchtmittel nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen, hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können und müssen und hätte das Fahrzeug dergestalt im Strassenverkehr nicht führen dürfen.» (Hervorhebung durch die Kammer; vgl. E. II.6. hiervor). In Einhaltung des Anklagegrundsatzes hätte sie nur die fahrlässige Begehung dieses Vorwurfs prüfen dürfen. https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxm5dtl5yf6ylsorptonq

10 Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Beschuldigte erkennen können und müssen, dass zulässige Tagfahrlichter über eine Umschaltautomatik zu verfügen haben, und sein Fahrzeug entsprechend ausstatten müssen. Gegen deren Einbau entschied er sich bewusst, um nicht in das Fahrzeug «einzugreifen». Er handelte damit fahrlässig, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das SVG, begangen am 15. April 2024 in Bern durch Führen eines nicht den Vorschriften entsprechend ausgestatteten Motorfahrzeugs, schuldig zu sprechen. 15. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) 15.1 Rechtliche Grundlagen Für die korrekten Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 SVG kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 66). 15.2 Subsumtion Als der Beschuldigte am 15. April 2024 um 10:45 Uhr kontrolliert wurde, herrschten – mangels gegenteiliger Hinweise aus den Akten – gute Licht- und Sichtverhältnisse, was beim Führen eines Motorfahrzeugs die Verwendung von Tagfahrlichtern oder Abblendlichtern voraussetzt. Es ist erstellt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich die vom Beschuldigten angebrachten Leuchtmittel eingeschaltet waren. Diese verstossen wie bereits ausgeführt gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (vgl. E. 14.2 hiervor). Demzufolge fuhr der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ohne ein zulässiges Tagfahrlicht. Da der Anklagesachverhalt im Strafbefehl kein bewusstes Verhalten schildert, ist von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2021 E. 1.5.2.; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1). Gemäss Beweisergebnis hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können und müssen, dass die eingebauten Leuchtmittel nicht gesetzeskonform waren, was unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist. Indem er dennoch mit den unzulässigen Leuchtmitteln ein Fahrzeug fuhr und einzig diese Leuchtmittel eingeschaltet hatte, handelte er fahrlässig. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sind erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. April 2024 in Bern durch Führen eines Personenwagens ohne Licht, schuldig zu sprechen. 16. Konkurrenzen Art. 93 Abs. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1 SVG als lex specialis vor (SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 93 SVG). Es ist jedoch Idealkonkurrenz zwischen Art. 90 und Art. 93 Abs. 2 SVG möglich, falls durch Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges auch

11 noch eine andere Verkehrsregel verletzt wird (SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 93 SVG, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. IV. Strafzumessung 17. Grundsätze der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung und zum Umgang mit den Richtlinien des Verbands Bernische Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Version vom 1. Januar 2026 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 67 f.) 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte wurde wegen des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind für Bussen nach dem SVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Sowohl für die einfache Verkehrsregelverletzung als auch für das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs ist als Sanktion eine Busse bis zu CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt und daher eine Gesamtbusse zu bilden ist. Die Kammer erachtet mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG als schwerste Tat, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe um die Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen. 18.2 Einsatzstrafe für das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Personenwagens mit nicht zugelassenen Änderungen «zusätzliche Lichter (z.B. beleuchtetes Emblem)» eine Busse von CHF 100.00 vor (S. 12 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend installierte der Beschuldigte Leuchtmittel ohne die gesetzlich vorgesehene Umschaltautomatik und damit eine nicht zugelassene Beleuchtung am Fahrzeug. Im Vergleich zum in den VBRS-Richtlinien umschriebenen Sachverhalt wirkt sich vorliegend straferhöhend aus, dass der Beschuldigte nicht zusätzliche Lichter, sondern unzulässige Tagfahrlichter anbrachte, deren Hauptzweck es ist, die Sichtbarkeit des Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmende am Tag zu erhöhen und damit Unfälle zu verhindern. Entgegen der Vorinstanz fällt demgegenüber verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Insge-

12 samt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von CHF 100.00 als angemessen. 18.3 Asperation für die einfache Verkehrsregelverletzung Für das Führen eines Fahrzeugs tagsüber ohne Licht sehen die VBRS-Richtlinien unter Hinweis auf Ziffer 323 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) eine Übertretungsbusse von CHF 40.00 vor (S. 11 der VBRS-Richtlinien). Eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 40.00 ist auch unter Berücksichtigung des fahrlässigen Handelns des Beschuldigten angemessen. Allerdings ist diese aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs lediglich zu 1/2, ausmachend CHF 20.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 18.4 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. Der Beschuldigte ist im Straf- und Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet (pag. 31 f.). Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind ebenfalls neutral zu werten. 18.5 Gesamtstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Gesamtübertretungsbusse von CHF 120.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf zwei Tage festzusetzen. Die Übertretungsbusse wird nicht im Strafregister eingetragen (Art. 18 Abs. 1 lit. c. Ziff. 3 e contrario des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330]). V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00 aufzuerlegen. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich – trotz einer minimalen Reduktion der Übertretungsbusse – vollumfänglich und wird wie in erster Instanz verurteilt. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2'000.00 festgelegt

13 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 20. Entschädigung Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten zufolge seiner Verurteilung nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

14 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, begangen am 15. April 2024 in B.________ (Ortschaft), 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. April 2024 in B.________ (Ortschaft), durch Führen eines Personenwagens ohne Licht und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 StGB 29, 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 93 Abs. 2 lit. a SVG 30 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz

15 Bern, 23. Januar 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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