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Bern Obergericht Strafkammern 23.10.2025 SK 2025 288

23 ottobre 2025·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,465 parole·~1h 12min·8

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 288 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Salzmann, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 und D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und

2 E.________ Straf- und Zivilkläger 3 und F.________, Rechtsdienst, F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. März 2025 (PEN 24 851)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 7. März 2025 was folgt (pag. 1231 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 13. Februar 2024 in L.________ (Ortschaft) z.N. von G.________ und H.________ (AKS Ziff. 2.3.) wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 13. August 2023 in AG.________ (Ortschaft) z.N. von AD.________ (AKS Ziff. 4); 2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2.1.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Bst. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ z.N. von C.________ (AKS Ziff. 1.); 2. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.2.); 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen 3.1. am 13. August 2023 in AH.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.); 3.2. am 5./6. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. 3.2.); 3.3. am 19. Oktober 2023 in L.________ (AKS Ziff. 3.3.); 3.4. am 13. Februar 2024 in L.________ (AKS Ziff. 3.4.); 4. der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 5./6. Oktober 2023 in L.________ z.N. von D.________ und E.________ (AKS Ziff. 6.); 5. des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB), mehrfach begangen in der Schweiz in den Zeiträumen (AKS Ziff. 5.) 5.1. vom 21. Juni 2019 – 28. August 2019;

4 5.2. vom 4. Juni 2020 – 27. Juni 2020; 5.3. vom 10. August 2023 – 18. Oktober 2023; 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG), begangen am 5. Oktober 2023 in L.________ z.N. F.________ (AKS Ziff. 7.); 7. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mehrfach begangen im Zeitraum vom 13. August 2023 bis am 19. Oktober 2023 in L.________ und evtl. anderswo durch Konsum von Kokain und cannabishaltigen Substanzen (AKS Ziff. 8.); und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 66a Bst. b, 66b Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 506 Tagen (vom 19. Oktober 2023 bis am 7. März 2025) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 240.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB). 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu den folgenden Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO): Kosten der Untersuchung CHF 15’000.00 Kosten ZMG CHF 2’900.00 Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts CHF 9’000.00 Total CHF 27’900.00 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung C._____ CHF 1’340.80 IRM Bern Forensisch-molekularbiologisches Gutachten CHF 291.80 IRM Bern Ganzkörperuntersuchung Beschuldigter CHF 1’996.40 IRM Bern Aktengutachten CHF 858.00 Inselspital Bern, Rechnung IRM Nacht CHF 64.00 Inselspital Bern, Rechnung Behandlung CHF 1’330.35 Inselspital Bern, Rechnung Unfall vom 19.10.2023 CHF 1’625.95 Übersetzerkosten EV I._____ CHF 324.90 Rechnung Zentralgefängnis AI._____ CHF 230.55 Total CHF 8’062.75 Total Verfahrenskosten CHF 35’962.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

5 IV. 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt J.________ vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 884.85 entschädigt wurde (Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. November 2023). Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 dieser Verfügung nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt J.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 884.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2’350.00 Reisezuschlag CHF 600.00 CHF 266.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’216.00 CHF 247.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’463.65 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.90 200.00 CHF 16’380.00 Reisezuschlag CHF 1’425.00 CHF 931.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 18’736.00 CHF 1’517.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’253.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'717.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Die Zivilklage von D.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Die Zivilklage von E.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Die Zivilklage der F.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

6 VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (siehe separaten Beschluss). 2. Das beschlagnahmte Klappmesser rot/schwarz/weiss verbleibt beim KTD. Darüber wird im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden sein. 3. Das beschlagnahmte Sackmesser rot wird nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Eingabe vom 10. März 2025 fristgerecht Berufung an (pag. 1257). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 4. Juni 2025 (pag. 1330 ff.) wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1407 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1430 ff.). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. Juni 2025 (pag. 1457 ff.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Eingabe vom 30. Juni 2025 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1464 f.). Ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten oder die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde nicht beantragt (pag. 1464 f. [Generalstaatsanwaltschaft], 1495 ff. [Straf- und Zivilklägerin 4]). Am 10. Juli 2025 verfügte die Verfahrensleitung die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten über den 7. September 2025 hinaus (Akten SK 25 289, pag. 14 ff.). Mit Vorladung vom 12. September 2025 wurden der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, die Straf- und Zivilkläger 1-4, der Strafkläger, H.________, sowie die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Strafund Zivilklägern 1-4 sowie dem Strafkläger das Erscheinen freigestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1569 ff.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025, mündlich bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1698), verzichtete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten auf die mündliche Urteilseröffnung (pag. 1677). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21. Oktober 2025 statt (pag. 1695 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass der Strafkläger infolge Rückzugs seines Strafantrags nicht mehr Partei im Verfahren ist (pag. 1697). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 8. September 2025 (pag. 1555 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 24. Juni 2025 (pag. 1430 ff.) auf Befragung von

7 «AC.________» als Zeugen, auf Durchführung eines Augenscheins mit Tatrekonstruktion und auf Vorzeigen einer Spuckhaube durch die Polizei – nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1464 f.) – abgewiesen. Hingegen wurden mit gleichem Beschluss die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung von I.________ als Zeugin und auf Einholung eines Berichts über den Therapieverlauf des Beschuldigten bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern gutgeheissen. Zudem wurden die durch den Beschuldigten zusammen mit der Berufungserklärung eingereichten Krankheitsakten (Anamnese und Eintrittsblatt der UPD vom 13. August 2023, Austrittsbericht der UPD vom 28. November 2023, Verlaufsbericht von August 2023, Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 22. August 2023, Anamnese des Bürgerspitals Solothurn vom 16. August 2023; pag. 1438 ff.) zu den Akten erkannt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. Oktober 2025 (pag. 1659 ff.), ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses M.________, datierend vom 30. September 2025 (pag. 1649 f.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses N.________, datierend vom 15. Oktober 2025 (pag. 1690 f.), ein Therapieverlaufsbericht der UPD, datierend vom 8. Oktober 2025 (pag. 1656 f.), ein Verlaufsbericht der Bewachungsstation Inselspital (BEWA), datierend vom 15. Oktober 2025 (pag. 1686 ff.), und ein aktualisierter Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 30. September 2025 (pag. 1639 ff.), sowie die Akten BJS ________ (pag. 1676) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Bericht des Inselspitals Bern vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt, wohingegen der wiederholte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Tatrekonstruktion erneut abgewiesen wurde (pag. 1723). Weiter wurde I.________ als Zeugin einvernommen (pag. 1699 ff.). Schliesslich wurde auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1708 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung die mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2025 gestellten Anträge (pag. 1431 f., 1724): I. In Gutheissung der Berufung seien folgende Dispositivziffer des Urteils vom 7. März 2025 (PEN 24 851) des Regionalgerichts Bern-Mittelland wie folgt abzuändern oder aufgehoben werden: I. und II.: Die Verfahrenskosten, die die Anschuldigungen betreffen, von dessen Herr A.________ freigesprochen wurde gehen zu Lasten des Kantons Bern und können nicht Herr A.________ auferlegt werden. III. Ziffer 1, 2, 3, 4, 6 sind aufgehoben und dadurch ersetzt, dass Herr A.________ von allen diesen Anschuldigungen freigesprochen wird. Betreffend Ziffer 5 sind die Fakten unbestritten, jedoch das Recht und die Strafe wird angefochten.

8 II. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe (Ziffer 1 und 2 der Verurteilung) werden aufgehoben, subsidiär, sollten die Schuldsprüche bestätigt werden muss die Strafe angepasst werden und das auch wenn alle Schuldsprüche bestätigt werden, da die Strafe nicht verhältnismässig ist und die Strafe nicht ausreichend die Schuldverminderungskriterien berücksichtigt. Betreffend Verweisungsbruch wurde das Prinzip des Dauerdelikts und der Maximalstrafe von einem Jahr im gesamten nicht respektiert (BGE 135 IV 6). Die Landesverweisung (Ziffer 4) wird aufgehoben, denn sie ist nicht vollstreckbar. III. Ziffer 5 betreffend der Verfahrenskosten wird folgenderweise abgeändert: Die Kosten betreffend der Freisprüche werden dem Kanton Bern auferlegt, das gleiche gilt für die Kosten des Inselspitals, der medizinischen Untersuchungen, die zu Lasten von C.________ gehen müssen und somit ist darüber im sistierten Verfahren BM ________ zu entscheiden, da das Gericht die Version von A.________, dass dieser mit dem Messer seitens von Herr C.________ bedroht und verletzt wurde, anerkannt hat. A.________ ist für die Spitalkosten nicht verantwortig. Die Rechnung vom Zentralgefängnis AI.________ kann auch nicht Herr A.________ auferlegt werden, denn die Haftkosten gehen immer zu Lasten des Staates. Das gleiche gilt für die Übersetzungskosten für Frau I.________, die zu den Untersuchungskosten gehören und nicht separat verrechnet werden können. Auch das Aktengutachten gehört zu den Untersuchungskosten. IV. A.________ wird sofort freigelassen. V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. [sic!] 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1724, 1732 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Drohung gemäss Ziff. 2.3 AKS; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls gemäss Ziff. 4 AKS; 3. des Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 8 AKS; 4. des Verbleibs des beschlagnahmten Klappmessers rot/schwarz/weiss beim KTD und Entscheid darüber im sistierten Verfahren BM ________ sowie der Entsorgung des beschlagnahmten Sackmessers rot nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. II. Bezüglich der rechtskräftigen Einstellung und des rechtskräftigen Freispruchs seien keine Verfahrenskosten auszuscheiden und es sei keine Entschädigung auszurichten. III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023 in L.________ zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 1 AKS;

9 2. der Drohung, mehrfach begangen am 5. Oktober 2023 zum Nachteil von D.________ (Ziff. 2.2 AKS) und am 19. Oktober 2023 zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2.1 AKS); 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen gemäss Ziff. 3.1 bis 3.4 AKS; 4. des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. 5 AKS; 5. der Beschimpfung gemäss Ziff. 6 AKS; 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Ziff. 7 AKS. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Bst. b, 66b Abs. 1, 122 Bst. a und b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 291 StGB; Art. 8 KStrG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 240.00; 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren (mit SIS-Ausschreibung); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 4 Die Straf- und Zivilklägerin 4 stellte mit Eingaben vom 11. Juli 2025 und 13. Oktober 2025 folgende Anträge (pag. 1495 ff., 1679 ff.): 1. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung des Schuldspruches wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Artikel 8 KStrG und auf Freispruch von dieser Anschuldigung sei abzuweisen. 2. Das vorliegende Schreiben sei zu den Akten zu erkennen. 4.4 Die Straf- und Zivilkläger 1-3 verzichteten ihrerseits auf die Stellung von Anträgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

10 Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 7. März 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigte von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls freigesprochen wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. III. 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Freispruch von der Anschuldigung der Drohung (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfachen Verweisungsbruchs und Verunreinigung von fremdem Eigentum (Ziff. III.1. bis III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionspunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Übertretungsbusse [Ziff. III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Anordnung der Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS; Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I., II., III.5. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das bedeutet, sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung

11 (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1;

12 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungsund Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut als jemand, der eine Fantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko-

13 hol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). 7. Vorfall vom 19. Oktober 2023 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift 7.1.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 19. Oktober 2023, ca. 18:00 Uhr, in L.________, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1) durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 926 f.): A.________ sprach mit I.________, einer (oder der) Freundin von C.________ in arabischer Sprache. C.________ sprach A.________ darauf an, was das solle. A.________ antwortete, dass er die Frau in Ruhe lassen soll. C.________ erwiderte, dass dies seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. A.________ stand nun auf und wurde durch C.________ leicht weggeschubst. A.________ versetzte nun C.________ unvermittelt und ohne Grund einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dieser ging zufolge der Schlagwirkung zu Boden und stand anschliessend wieder auf. A.________ behändigte nun das mitgeführte Messer (Klappmesser, spitze Klinge mit einer Länge von über 8 cm), öffnete dieses und ging auf C.________ zu. A.________ führte nun mindestens eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Bauch/Oberkörper von C.________ aus. Dies in einer Entfernung von einer Armlänge von diesem (ca. 50-75 cm). Als A.________ diese Bewegung ausführte, packte C.________ den rechten hinteren Unterarm mit dem Messer, drehte den Arm nach aussen und dann nach hinten. Das Messer gelangte so hinter den Rücken von A.________. Hinter seinem eigenen Rücken und im Gerangel um das Messer schnitt sich A.________ mit seinem eigenen Messer in seine rechte Hand. Nun entfernte sich A.________ kurz von C.________. Nach kurzer Zeit kam A.________ wieder zurück und führte erneut mindestens einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken von C.________ aus, wobei dieser erneut zu Boden ging. Nun schlug A.________ mit den Fäusten/Händen mehrfach ins Gesicht und gegen den Oberkörper von C.________ (evtl. teilweise auch noch während C.________ stand). C.________ lag wehrlos am Boden. Er schützte sich nicht vor den Schlägen. A.________ führte nun – ohne grosses Ausholen, kein Stampfen – noch mindestens zwei gezielte und heftige Fusstritte gegen den ungeschützten Kopf von C.________ aus. Mehrere Passanten konnten dann dazwischen gehen und A.________ von C.________ trennen. Verletzungen von C.________: Kopfschmerzen, multiple Prellungen insbesondere im Gesicht, Hauteinblutung und eine Hautabtragung am Oberkopf, eine Hautabschürfung an der Nase, je eine Hautunterblutung an der Unterlippe, am linken Unterkiefer und am rechten Ellenbogen sowie eine Hautabtragung am linken Knie. A.________ nahm durch sein wiederholtes, gezieltes und heftiges Einwirken auf C.________ in einem dynamischen Geschehen und insbesondere durch die doch massiven Fusstritte, aber auch Faustschläge gegen dessen ungeschützten Kopf zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen (insbesondere Hirnschädigung, Blutungen im Schädelinnern), bei diesem eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zu verursachen (insbesondere Hirnschädigung oder Verlust des Augenlichtes) oder sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen. A.________ ist wesentlich jünger, grösser und athletischer als C.________. Dieser war zudem erheblich angetrunken. Er hat seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um C.________ massiv zusammen zu schlagen.

14 Zudem führte A.________ mit dem Messer (Klappmesser, Klingenlänge über 8 cm, spitze Klinge, Breite bis ca. 3 cm) eine gezielte, schnelle Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkörper von C.________ aus. Ohne die erfolgte Abwehr (und/oder Ausweichen) muss bei einem Stich in diese Gegend von einer lebensbedrohlichen Verletzung, dem Treffen eines Organes oder des sterilen Bauchraumes ausgegangen werden. Ein derartiger Stich führt ohne weiteres zu lebensbedrohlichen Verletzungen (u.a. Verletzungen eines wichtigen Organs (insbesondere Leber, Herz, Lunge und/oder Eindringen in den sterilen Bauchraum)). 7.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 19. Oktober 2023 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 gekommen ist. Dieser Auseinandersetzung ging ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und I.________ voraus. Weiter unbestritten ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten zwar schubste, aber nicht schlug. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte durch das sichergestellte Messer eine Schnittverletzung an der rechten Hand erlitt. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte nicht, dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag in das Gesicht gegeben zu haben, sodass dieser zu Boden fiel, und ihm nach dem Aufstehen erneut mehrere Faustschläge erteilt zu haben, sodass dieser erneut zu Boden ging. Er macht allerdings geltend, er habe dies getan, weil er nicht gewollt habe, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das (zu Boden gefallene) Messer hole (pag. 74.29 Z. 67 ff., pag. 1219 Z. 18 f.). Der Beschuldigte behauptet, er habe kein Messer gezückt. Vielmehr habe der Straf- und Zivilkläger 1 ein Messer gezückt, ihn damit bedroht und gesagt, er werde ihn töten. Er habe das Messer gegriffen und gedreht, damit der Straf- und Zivilkläger 1 ihn nicht verletzen könne, woraufhin dieser das Messer zurückgezogen und ihn geschnitten habe. Das Messer sei dann auf den Boden gefallen (pag. 74.29 Z. 46 ff., pag. 1219 Z. 9 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte, den Straf- und Zivilkläger 1 «angerührt» bzw. geschlagen und getreten zu haben, als dieser auf dem Boden gelegen habe (pag. 74.29 Z. 78 f., pag. 1219 Z. 19 f., 35). 7.1.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 (pag. 197 ff.) mit Nachtrag vom 15. Februar 2024 (pag. 202 ff.), die rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 22. Januar 2024 (pag. 218 ff.) und des Straf- und Zivilklägers 1 vom 22. Januar 2024 (pag. 251 ff.), die forensisch-toxikologischen Abschlussberichte betreffend den Beschuldigten vom 28. November 2023 (inkl. Beilagen; pag. 224 ff.) und betreffend den Straf- und Zivilkläger 1 vom 25. Oktober 2023 (pag. 256 f.), mehrere Berichte des Inselspitals Bern über den Beschuldigten (pag. 230 ff.), die forensischmolekularbiologischen Gutachten vom 5. April 2024 (pag. 282 f.) und 24. Juli 2024 (pag. 259 f.), das rechtsmedizinische Aktengutachten betreffend den Straf- und Zivilkläger 1 vom 19. November 2024 (pag. 260.2 ff.), die Rapporte Forensik vom 15. Dezember 2023 (inkl. Beilagen; pag. 261 ff.) und 24. April 2024 (inkl. Beilagen; pag. 276 ff.) sowie der Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2025 (pag. 1729 ff.) vor. Insbesondere sind Fotos der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1

15 (pag. 265 ff.) und des Beschuldigten (pag. 238 ff.; pag. 270 f., insbesondere pag. 271) sowie Fotos des Messers (pag. 271.1) aktenkundig. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von O.________ vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 317 ff.) und 12. Februar 2024 (parteiöffentlich; pag. 320 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 vom 19. Oktober 2023 (nicht parteiöffentlich; pag. 330 ff.) und 17. Januar 2024 (parteiöffentlich; pag. 341 ff.), die Aussagen von P.________ vom 8. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 350 ff.), die Aussagen von Q.________ vom 7. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 359 ff.), die Aussagen von I.________ vom 15. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 367 ff.) und 21. Oktober 2025 (parteiöffentlich; pag. 1699 ff.), die Aussagen von R.________ vom 15. November 2023 (parteiöffentlich; pag. 378 ff.), die Aussagen von S.________ vom 5. März 2025 (parteiöffentlich; pag. 1208 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 74.28 ff., 404 ff., 407 ff., 417 ff., 433 ff., 1213 ff. und 1708 ff., inkl. Zeichnungen auf pag. 1727 f.) vor. Die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der nach der Auseinandersetzung vor Ort erschienen Polizisten liefern nur am Rande Erkenntnisse zur körperlichen Auseinandersetzung, da sie diese nicht mitbekommen haben (pag. 209 f., 211 ff., 214 f., 384 ff., 392 ff. und 398 ff.). Dennoch ist insbesondere der Wahrnehmungsbericht des Polizisten T.________ (pag. 211 ff.) zu beachten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 7.1.4 Würdigung durch die Kammer a. Zum Messer aa. Objektive Beweismittel Gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 habe der Beschuldigte darauf beharrt, dass ihm die Schnittverletzung an der rechten Hand durch den Straf- und Zivilkläger 1 zugefügt worden sei. Das Messer, welches mutmasslich die Schnittverletzung verursacht habe, sei durch den Polizisten T.________ sichergestellt worden (pag. 200). Zu den zahlreichen Gutachten und Berichten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1344 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung mit C.________ eine handflächenseitige Schnittverletzung am rechten Mittel- und Ringfinger zugezogen hat und dass diese Verletzung durch das sichergestellte Klappmesser entstanden ist. Die Schnittverletzung ist zudem insbesondere gestützt auf den Bericht des Notfalls des Inselspitals vom 19. Oktober 2023 (pag. 230 ff.) sowie das Fotoblatt 8 zum Rapport Forensik, welches die frische Schnittverletzung am Mittelfinger zeigt (pag. 271), belegt. Ausserdem kommt das rechtsmedizinische Gutachten vom 22. Januar 2024 gestützt auf die klinische Beschreibung (eine rechtsmedizinische Untersuchung der Verletzung war aufgrund der Bedeckung mittels Mullbinde rechtsmedizinisch nicht möglich, vgl. pag. 222) zum Schluss, dass die Verletzung infolge scharfer Gewalteinwirkung, z.B. durch ein Messer oder ähnliches Klingenwerkzeug, entstanden sein könnte (pag. 222).

16 Das sichergestellte Messer wurde sowohl an der Klinge als auch am Griff beidseitig mit einem Wattestäbchen abgerieben (pag. 262). Die anschliessenden Spurenauswertungen brachten folgende Erkenntnisse: - Die DNA des Beschuldigten liess sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers finden (pag. 262 und pag. 272); - auch die DNA von C.________ fand sich sowohl am Griff als auch an der Klinge des Messers (pag. 283); - die DNA des Beschuldigten und von C.________ am Griff war ähnlich stark ausgeprägt (vgl. pag. 260); - die Frage nach der genauen Verteilung der DNA auf der Messerklinge kann nicht beantwortet werden (pag. 277); - von I.________ fand sich keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff; pag. 282 f. e contrario). Aus kriminaltechnischer und spurentechnischer Sicht können keine Angaben dazu gemacht werden, ob die gefundenen DNA-Spuren sowie die Verletzung an der Hand des Beschuldigten «mehr kompatibel» mit der Version von C.________ (Selbstverletzung bei Entwaffnung durch C.________) oder jener des Beschuldigten (Verletzung durch Zurückziehen des Messers durch C.________) sind (vgl. Rapport Forensik vom 24. April 2024; pag. 277). Ebenfalls konnte das Institut für Rechtsmedizin anhand der ihm vorliegenden DNA-Resultate keine Aussage über das Entstehen der Mischspur, die ab dem Griffstück sichergestellt wurde, machen. Es konnte insbesondere nicht angeben, ob es sich um eine Spur bestehend aus Blut, aus Hautzellen oder einer Mischung von beidem handelt und es konnte auch keine Zuordnung einer bestimmten Spurenart zu einer bestimmten Person vornehmen (pag. 260). Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass zwar unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten Messer an der rechten Hand verletzt wurde, allerdings rein anhand der erwähnten objektiven Beweismittel unklar bleibt, ob sich der Beschuldigte diese Verletzung tatsächlich bei der von C.________ geltend gemachten (pag. 331, Z. 43 ff.) und in der Anklageschrift umschriebenen Entwaffnung des Beschuldigten zuzog. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Es ist anhand des Spurenbildes der DNA-Spuren am Messer nicht möglich, zu beurteilen, ob sich der Vorfall wie angeklagt zugetragen hat, oder ob der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten mit dem Messer bedrohte und der Beschuldigte sich bei der Entwaffnung des Straf- und Zivilklägers 1 verletzte (so wie von ihm geltend gemacht). Weiter kann aufgrund der ausgebliebenen rechtsmedizinischen Untersuchung der Verletzungen an der Hand des Beschuldigten nicht beurteilt werden, wie gravierend diese waren. Offenbar musste die Schnittwunde am Mittelfinger genäht werden, diejenige am Ringfinger hingegen nicht (vgl. pag. 232). Den weiteren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschuldigte offenbar im November 2023 eine Operation an der rechten Hand hatte (vgl. pag. 411 Z. 174 ff., pag. 539 f.), von der er behauptet, diese sei eine Folge der Verletzung mit dem Messer gewesen. Aus dem an der Berufungsverhandlung eingereichten Sprechstundenbericht des Inselspitals Bern vom 1. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berichtet habe, dass er den Mittelfinger unvollständig be-

17 wegen könne, das Taubheitsgefühl und die Schmerzen auf der radialen Fingerhälfte des Mittelfingers für ihn störend seien und er sich nicht arbeitsfähig fühle. Die behandelnden Ärzte stellten zwar eine eingeschränkte Fingerflexion und ein Sensibilitätsverlust am Mittelfinger, aber keine Nervenschmerzen («neuromartige Beschwerden») oder gesteigerte Schmerzempfindlichkeit («Allodynie») fest. Die restlichen Finger, bis auf den Kleinfinger, seien beweglich. Die Bewegungseinschränkung am Kleinfinger sei auf Vernarbungen nach einer Verbrennung am Hand- und Fingerrücken zurückzuführen. Zur Verbesserung der Beweglichkeit und der Hyposensibilität des Mittelfingers würden Ergotherapie sowie Sensibilisierungs- und Desensibilisierungsübungen empfohlen. Für leichte Bürotätigkeiten sei der Beschuldigte arbeitsfähig (vgl. zum Ganzen pag. 1729 ff.). Somit beschränken sich die Folgen auf den rechten Mittelfinger (vgl. pag. 1712 Z. 39 ff.: «Verbal: Der Beschuldigte […] deutet auf seinen rechten Mittelfinger. Mein Finger ist kaputt.»). Diese scheinen eher leicht und behandelbar zu sein. Schliesslich ist festzuhalten, dass ab dem Messer keine Fingerabdrücke genommen wurden. Somit kann gestützt auf die festgestellten Spuren lediglich als erwiesen gelten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 in irgendeiner Weise mit dem Griff und der Klinge des Messers in Kontakt gekommen sind. bb. Subjektive Beweismittel Weiter sind die Aussagen der verschiedenen beteiligten Personen zu würdigen. Es wurden viele Personen zum zu beurteilenden Vorfall befragt. Eine noch grössere Anzahl Personen dürfte sich an diesem Abend an einem Werktag um 18:00 Uhr in der Umgebung der AE.________ (Wahrzeichen) aufgehalten haben bzw. dort auf ihrem Nachhauseweg durchgegangen sein. Es ist notorisch, dass sich in dieser Gegend regelmässig auch Personen mit sozialen Schwierigkeiten (alkohol- oder drogenabhängige Personen etc.) aufhalten, welche den Kontakt mit der Polizei nicht suchen und deswegen bei der Aufklärung von Straftaten nicht immer freiwillig mithelfen. Mehrere der befragten Personen schilderten denn auch, dass diverse Personen verschwunden seien, als die Polizei aufgetaucht sei (insbesondere I.________, pag. 369 Z. 58 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder P.________ (vgl. pag. 351 Z. 23 ff., pag. 354 Z. 195 ff.), Q.________ (vgl. pag. 360 Z. 29 ff., pag. 361 Z. 80 ff.), R.________ (pag. 380 Z. 91, pag. 381 Z. 137 ff.) noch S.________ (vgl. pag. 1208 Z. 34 ff.) mit eigenen Augen beobachten konnten, wer das Messer zückte und wie die Schnittverletzung des Beschuldigten zustande kam, da sie allesamt erst dann auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurden, als der Beschuldigte bereits an der Hand blutete. Auch die drei Polizisten T.________ (pag. 385 Z. 27 ff.), U.________ (pag. 393 Z. 25 ff.) und V.________ (pag. 399 Z. 25 ff.) trafen erst später ein. Diese konnten aber teilweise Aussagen zur Sicherstellung des Messers machen. Damit sind nachfolgend die Aussagen von O.________, I.________, des Straf- und Zivilklägers 1, der Polizisten U.________ und T.________ sowie des Beschuldigten zu würdigen.

18 Aussagen von O.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagenwürdigung von O.________ und I.________ unter dem Titel «Aussagen der Begleitpersonen von C.________» zusammen (vgl. pag. 1346, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass O.________ eine Begleitperson des Straf- und Zivilklägers 1 ist. Zwar kannten sich O.________ und der Straf- und Zivilkläger 1 offenbar recht gut (vgl. pag. 322) und es handelte sich bei beiden Personen um solche, die sich regelmässig bei der AE.________ aufhalten dürften. Dennoch machte keine der befragten Personen Aussagen, wonach die beiden an diesem Tag zusammen dort gewesen wären. O.________ wies am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr einen Atemalkoholwert von 0.19 mg/l auf (pag. 200, 318 Z. 18). Um 19:19 Uhr, also etwas mehr als eine Stunde nach dem Vorfall, wurde er erstmals polizeilich befragt. Im freien Bericht führte er aus, er habe einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut, als er ein Geschrei in seinem Rücken gehört und sich daraufhin umgedreht habe. Er habe eine Schlägerei gesehen und schlichten wollen. Dann habe er gesehen, dass derjenige, der ausgerastet sei, ein Messer gezückt habe. Es sei ihm dann zu heiss gewesen und er sei etwas zurückgegangen. Er habe gesehen, dass es gefährlich werde und bereits einer blutete. Er habe noch gesehen, wie er ihm zweimal richtig hart gegen den Kopf getreten habe (pag. 318 Z. 20 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, sei derjenige gewesen, der dann in das Patrouillenfahrzeug verladen worden sei (pag. 318 Z. 30 f.). Dieser habe auch geblutet. Er habe nicht gesehen, wie es passiert sei, da er einen Moment in die andere Richtung geschaut habe (pag. 318 Z. 33 ff.). Derjenige, der ausgerastet sei, habe dem, welcher nun auf der Wache sei, ca. zweimal heftig gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 38 ff.). Er habe denjenigen, der getreten worden sei, zurückziehen wollen, als der andere ein Messer gezogen habe. Er wisse nicht, wo er es herausgezogen habe, da es extrem schnell gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, in welcher Hand er das Messer gehalten habe (pag. 318 Z. 50 ff.). Auf Frage, was derjenige mit dem Messer gemacht habe, gibt O.________ an, er habe nicht so viel gesehen, da er sich schnell weggedreht habe und damit nichts zu tun haben wollte (pag. 318 Z. 54 ff.). Er glaube, gesehen zu haben, dass er das Messer, mit der Klinge auf sein Gegenüber gerichtet, einfach in der Hand gehalten habe. Bewegungen gegen den anderen habe er keine wahrgenommen (pag. 318 Z. 56 ff.). Als er wieder geschaut habe, habe der mit dem Messer geblutet. Dieser sei dann richtig wütend geworden, sei wieder auf den anderen losgegangen, habe diesen mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Dort habe er ihn zweimal mit voller Wucht gegen den Kopf getreten (pag. 318 Z. 62 ff.). Er habe vor den Tritten nicht Anlauf geholt, habe aber voll durchgezogen (pag. 319 Z. 72 f.). An der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2024 bestätigte O.________ im Wesentlichen die bisherigen Aussagen. Allerdings erwähnte er im freien Bericht das Messer lediglich noch am Rande, nämlich wisse er nicht, wer das Messer genommen habe (pag. 321 Z. 32). Anschliessend hat die Polizei ihm sämtliche seiner Erstaussagen vorgelesen. Diese hat er dann jeweils auf Vorhalt bestätigt. Auf Frage, was er zum Messer sagen könne, gab er an: «Ich sah, dass der Mann, der ge-

19 treten hat, das Messer auch noch in der Hand hielt.» (pag. 322 Z. 101). Er habe wirklich keine Bewegungen mit dem Messer in die Richtung des anderen Mannes wahrgenommen (pag. 323 Z. 112). Was mit dem Messer danach geschehen sei, wisse er nicht (pag. 324 Z. 199 f.). Auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 jemals ein Messer mit sich getragen habe, gab O.________ an, dass der Straf- und Zivilkläger 1 manchmal ein kleines Sackmesser zum Schneiden von Fleisch dabeigehabt habe (pag. 324 Z. 208 f., pag. 325 Z. 215 f.). Das bei der Auseinandersetzung verwendete Messer habe er grösser in Erinnerung. Er denke nicht, dass dieses dem Straf- und Zivilkläger 1 gehört habe (pag. 325 Z. 223 ff.). Auf Vorhalt eines Fotos des sichergestellten Messers sagte O.________ aus, er wisse nicht, ob es sich dabei um das Tatmesser handle. Er sei weiter weg gewesen (pag. 325 Z. 240 ff.). Auf Frage und Vorhalt der Verteidigerin, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei mit ihm dort gewesen, sagte O.________ aus, er habe nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen, er sei erst nach dem Vorfall beim Straf- und Zivilkläger 1 gesessen (pag. 325 Z. 252 ff.). Auf Frage der Verteidigerin, wie er sich erklären könne, dass der Beschuldigte eine Verletzung an der rechten Hand erlitten habe, wenn er doch in dieser Hand das Messer gehalten habe, gibt er zur Antwort, dass er nicht wisse, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe, er habe einfach gesehen, dass er geblutet habe (pag. 325 Z. 263 ff.). Auf weitere Frage, wie er bluten konnte, wenn er das Messer hatte, antwortete O.________, er wisse doch nicht, wie das gehe (pag. 325 Z. 267 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von O.________, soweit das Messer betreffend, mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1346 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] O.________ [müsste] diese Details – insbesondere, woher der Beschuldigte das Messer hatte – doch sehr wohl beobachtet haben, wenn er tatsächlich gesehen haben will, wie der Beschuldigte das Messer zückte. Hinzu kommt, dass die Einvernahme nur rund 1.5 Stunden nach dem Vorfall stattfand, er sich mithin ungeachtet seines Alkoholkonsums (0.19 mg/l gemäss Atemalkoholtest am 19. Oktober 2023 um 19:00 Uhr; pag. 200) an diese Details erinnern können müsste. Insofern können seine Wissenslücken nicht als Realkennzeichen («Erinnerungslücken») gewertet werden, im Gegenteil. Vorsicht ist bei den Aussagen von O.________ auch deshalb angebracht, weil er nicht offenlegte, dass er C.________ bereits seit mehreren Jahren kennt (pag. 326, Z. 278) und dieser «wie ein Vater» für ihn war (pag. 322, Z. 73). Zwar muss ihm zugutegehalten werden, dass er von der Polizei damals auch nicht gefragt wurde, ob er eine der beteiligten Personen kenne, jedoch erscheint es durchaus merkwürdig, dass er C.________ lediglich als «derjenige, welcher nun hier auf der Wache ist» (pag. 318, Z. 38), als «denjenigen, welcher getreten wurde» (pag. 318, Z. 50) und dergleichen bezeichnete und damit die Bekanntschaft auch nicht im Ansatz zu erkennen gab. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme rund vier Monate später, am 12. Februar 2024, konnte sich O.________ kaum mehr an das Kerngeschehen erinnern. Bezeichnenderweise konnte er sich nicht einmal mehr daran erinnern, «wer das Messer genommen hat» (pag. 321, Z. 32). Dies, obwohl genau das eines der wenigen Details war, die er gemäss seiner Erstaussage überhaupt beobachtet haben will und entsprechend einprägsam gewesen sein dürfte, da es ihn – gemäss eigenen Aussagen – dazu veranlasst habe, sich bzw. seinen Blick vom Geschehen abzuwenden (pag. 318, Z. 62). Zwar bestätigte O.________ sodann seine Erstaussagen, wonach der Beschuldigte das Messer gezückt habe (pag. 322, Z. 96), allerdings kommt dieser Aussage kaum Beweiswert zu, zumal diese Aussage

20 nicht im freien Bericht geschildert, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigt wurde. Ausserdem erwähnte er, als er abschliessend nochmals nach dem genauen Geschehen gefragt wurde, das Zücken des Messers durch den Beschuldigten gar nicht mehr (pag. 326, Z. 270 ff.). Gestützt auf die Aussagen von O.________ kann vor diesem Hintergrund nicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen hat. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Die Aussagenwürdigung wirkt einseitig, indem O.________ aufgrund seiner Nähe zum Straf- und Zivilkläger 1 und seinem Alkoholkonsum per se als nicht glaubhaft dargestellt wird. Zum Alkoholkonsum ist festzuhalten, dass der gemessene Alkoholpegel von O.________ keineswegs auffällig ist. Zum Näheverhältnis ist festzuhalten, dass ausser P.________ (pag. 352 Z. 85 ff.) niemand der Befragten O.________ als eine Begleitperson des Straf- und Zivilklägers 1 wahrgenommen hat. So sagte R.________ aus, sie habe vor dem Vorfall noch mit einem Kollegen «O.________», der am gleichen Abend auch bei der Polizei für eine Aussage gewesen sei, gesprochen (pag. 378 ff., insbesondere pag. 379). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde O.________ in der ersten Einvernahme nie dazu befragt, ob er einer der Beteiligten der Auseinandersetzung kenne. Somit spricht der Umstand, dass er dies nicht von sich aus erwähnte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ausserdem würde eine Würdigung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, bedeuten, dass nahestehende Personen nie als Zeugen taugen würden, da deren Aussagen immer zu Gunsten ihrer Angehörigen ausfallen würden. Dass O.________ im Zusammenhang mit dem Messer nicht gesehen hat, woher der Beschuldigte dieses genommen hatte, dürfte damit zusammenhängen, dass er erst auf das Messer aufmerksam wurde, als es gezogen war. Ausserdem sagte er mehrfach aus, es sei alles extrem schnell gegangen und er habe vorher noch einer Gruppe von Breakdancern zugeschaut. Dass er sich danach wegdrehte, hat er nachvollziehbar erklärt, nämlich, weil er eigentlich nichts mit der ganzen Sache zu tun haben wollte. Dass seine tatnächsten Aussagen, die gemäss Vorinstanz nicht glaubhaft und somit erfunden sein müssten, anderthalb Stunden nach dem Vorfall gemacht wurden, hat die Vorinstanz gar nicht gewürdigt. Er müsste somit in dieser kurzen Zeit und wohl ohne Absprachemöglichkeit mit dem verletzten und alkoholisierten Straf- und Zivilkläger 1 die ganze Geschichte erfunden haben. Dieser gemäss vorinstanzlicher Würdigung erfundenen Geschichte fehlt es aber gänzlich an Übertreibungen. So hat O.________ keine Stichbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Straf- und Zivilklägers 1 oder keine Fusstritte mit Anlauf gesehen. Es wäre aber zu erwarten, dass dies bejaht worden wäre, wenn man die nahestehende Vaterfigur schützen möchte, die eigentlich der Täter gewesen ist. Der Vorinstanz kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass die zweiten Aussagen von O.________ keinen Beweiswert aufweisen, nachdem diese lediglich auf Vorhalt erfolgten. Es trifft zwar zu, dass O.________ den grössten Teil seiner Aussagen auf entsprechende Vorhalte hin tätigte, jedoch gab er jeweils an, an was er sich noch erinnern könne und an was nicht (so beispielsweise auf pag. 323 Z. 131: «Das mit der Toilette weiss ich nicht mehr.»). Ausserdem machte er auch ergänzende Ausführungen zu den Vorhalten. Dass er ein paar Monate nach dem Vorfall nicht mehr jedes Detail im freien Bericht wiederholen konnte, ist nachvollziehbar. So dürfte es sich auch bei ihm um eine Person handeln, die wie

21 der Straf- und Zivilkläger 1 und der Beschuldigte am Rand der Gesellschaft leben (so seine Aussagen, er habe auch mal auf der Strasse gelebt, da habe ihm der Straf- und Zivilkläger 1 geholfen, auf Frage, warum er nicht an die Einvernahme gekommen sei, er habe kein Handy mehr gehabt), für welche es nicht so aussergewöhnlich ist, Zeuge einer Schlägerei zu werden. Ausserdem blieb aus Sicht des Straf- und Zivilklägers 1, welchem er nahesteht, der Vorfall ohne schwerere Folgen. Insgesamt bestätigte O.________ in den Grundzügen seine tatnächsten Aussagen und aggravierte nicht. Die Kammer erachtet seine Aussagen als glaubhaft. Deshalb ist auf diese abzustellen. Aussagen von I.________ I.________ wurde am 15. November 2023 delegiert als Auskunftsperson befragt (pag. 367 ff.). Sie sei an diesem Abend bei der AE.________ gewesen und vom Beschuldigten wegen einer Zigarette angesprochen worden. Sie hätten sich auf Arabisch unterhalten, da sie aus Marokko und er aus Algerien stamme. Dem Strafund Zivilkläger 1, ihrem Exfreund, habe es nicht gepasst, dass sie mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Die beiden Männer hätten miteinander zu diskutieren begonnen und seien aufeinander losgegangen. Sie seien zu Boden gegangen und sie hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Dann habe sie den Mann bluten sehen und sie habe auch ein Messer gesehen. Dieses habe sie mit dem Fuss weggetreten, damit sich nicht noch jemand verletze. Dann sei die Polizei gekommen und habe beide mitgenommen. Anschliessend sei sie nach Hause gegangen und wisse nicht mehr, was danach passiert sei (pag. 368 Z. 22 ff.). Sie wisse nicht, wem das Messer gehöre und wer wen verletzt habe (pag. 368 Z. 36 f.). Auch auf Nachfrage sagte sie, es seien beide Männer am Boden gewesen (pag. 369 Z 61 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei «besoffen» gewesen (pag. 369 Z. 66). Die Männer hätten sich gegenseitig gepackt und beim Streiten sei der Straf- und Zivilkläger 1 umgefallen (pag. 369 Z. 74) bzw. beide seien zusammen auf den Boden gefallen (pag. 369 Z. 77). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei ihr Exfreund. Sie hätten sich vor vier Jahren getrennt (pag. 369 Z. 80, 83). Auf Frage, wie viele an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, antwortete sie, dass es sehr viele bzw. sehr viele Schweizer gewesen seien. Es seien dieselben gewesen, die man immer am Morgen beim Bahnhof treffe, die trinken und Drogen nehmen würden (pag. 369 Z. 87 f.). Die Leute seien dort gewesen und viele seien dann dazu gekommen, um die beiden zu trennen (pag. 369 Z. 91 f.). Wie der Algerier ausgesehen habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nur, dass er gross und dünn gewesen sei (pag. 369 Z. 94 ff.). Es stimme nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihr Freund sei, er sei nur noch ein Kollege (pag. 369 Z. 100 ff.). Er mache ihr manchmal Probleme. Sie sei auch schon wegen ihm umgezogen, da er trotz Hausverbot immer gekommen sei und herumgeschrien habe. Wenn er sie zufällig sehe, komme er ihr nahe und beschimpfe sie. Sie habe auch bereits Anzeige gegen ihn erstattet. Er sei nicht normal (pag. 370 Z. 109 ff.). Es gebe keinen Grund, warum sie bei der AE.________ gewesen sei. Sie sei zufällig vorbeigekommen, da sie shoppen gehen wollte. Dann habe sie den Straf- und Zivilkläger 1 gesehen (pag. 370 Z. 122 f.). Den Streit habe der Straf- und Zivilkläger 1 angefangen, indem er den Algerier mit «Was willst du von ihr?» angesprochen habe. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 noch zu besänftigen versucht. Dann habe der Streit angefangen (pag. 370

22 Z. 125 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 und der arabische Mann hätten sich zu 100 % nicht gekannt. Sie habe diesen Mann auch zum ersten Mal gesehen (pag. 370 Z. 134). Auf Vorhalt, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 gesagt habe, er sei geschlagen worden, sagte sie aus, der Algerier habe ihn wirklich geschlagen und an der Wange sei alles blau gewesen, das sei wirklich so passiert. Also sie habe einfach am nächsten Tag gesehen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 eine blaue Wange gehabt habe. Da er so blau gewesen sei, habe der Junge ihn bestimmt geschlagen (pag. 370 Z. 146 ff.). Auf Frage, ob sie einen Schlag gesehen habe, sagte sie, beide seien auf den Boden gefallen und dann habe der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen. Beide seien gleichzeitig am Boden gewesen, das wolle sie klarstellen (pag. 370 Z. 155 ff.). Auf entsprechende Frage bejahte sie, gesehen zu haben, wie der andere den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen habe. Der Strafund Zivilkläger 1 habe sich nicht wehren können, weil er zu betrunken gewesen sei. Sie könne aber nicht sagen, wie er ihn geschlagen habe (pag. 371 Z. 163 ff.). Auf eine letzte Frage, ob sie einen Schlag vom Algerier gegen den Straf- und Zivilkläger 1 gesehen habe, sagte sie, nein, sie habe nichts gesehen. Aber er habe ihn geschlagen, aber sie habe nicht gesehen, wie und wo (pag. 371 Z. 170 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sie seien dazu gekommen und hätten sie getrennt. Da habe sie das Blut gesehen. Sie habe keine Tritte gesehen und auch nicht, wie eine Waffe eingesetzt worden sei. Sie habe nur das Blut beim Algerier an der Hand und das Messer auf dem Boden wahrgenommen. Ihre Jacke habe auch Blut abbekommen (pag. 371 Z. 176 ff.). Sie habe das Messer am Boden gesehen, aber nicht gewusst, wem es gehöre. Daraufhin habe sie es weggekickt. Dann sei die Polizei gekommen und der Beschuldigte habe gesagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihn geschlagen. Auf entsprechende Nachfrage sagte sie, er habe es nicht zu ihr gesagt. Auf weitere Nachfrage sagte sie, sie sei zu weit weg gewesen und habe bei beiden nicht verstanden, was sie gesprochen hätten. Den Algerier habe sie aber dann doch gehört, wie er zur Polizei sagte: «das Messer, das Messer» (pag. 371 Z. 194 ff.). Auf Frage, ob sie gesehen habe, wie der Algerier den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Messer bedroht habe, gab sie an, das habe niemand gesehen, und korrigierte dann, also sie habe es nicht gesehen. Ob die anderen etwas gesehen hätten, könne sie nicht sagen (pag. 372 Z. 217 ff.). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 früher, als sie noch zusammengelebt hätten, nie mit einem Messer gesehen. Aber vielleicht habe sich das jetzt, wo er auf der Strasse lebe, geändert (pag. 372 Z. 222 f.). Sie habe Blut an der Jacke gehabt, weil sie die beiden habe trennen wollen. Das Messer habe sie weggekickt und die Polizei habe dieses dann mitgenommen. Es treffe nicht zu, dass sie das Messer genommen und der Polizei gegeben habe. Auch auf Vorhalt der Aussagen der Polizisten und der anderen Auskunftspersonen, die alle gesehen haben wollen, dass sie das Messer genommen hat, bestritt I.________, dieses genommen zu haben (pag. 372 Z. 229 ff.). Sie habe auch nicht die Örtlichkeit verlassen wollen, als die Polizei gekommen sei (pag. 373 Z. 270 ff.). Sie wisse auch nicht, wie das Messer aussehe oder wem es gehöre (pag. 373 Z. 281 ff.). Auf Frage, ob sie aufzeigen könne, wohin sie es gekickt habe, sagte sie erstmals, dass ihr der Algerier nach dem Wegkicken des Messers gefolgt sei, woraufhin sie es nochmals weggekickt

23 habe (pag. 373 Z. 287 ff.). Der Algerier sei dem Messer gefolgt und habe die Polizei darauf aufmerksam gemacht (pag. 373 Z. 306 f.). An der Berufungsverhandlung gab I.________ an, dass sie nach wie vor mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in Kontakt stehe. Dieser sei aber nicht mehr in der Schweiz und dürfe auch drei Jahre nicht mehr in die Schweiz einreisen. Sie seien heute wie bereits im Herbst 2023 kein Paar mehr (pag. 1699 Z. 28 ff., pag. 1703 Z. 32 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 trinke regelmässig Alkohol und werde aggressiv, wenn er viel trinke. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder in die Schweiz komme (pag. 1700 Z. 4, 30 f., pag. 1704 Z. 1 ff., pag. 1707 Z. 21 f.). Weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 hätten den Beschuldigten vor dem Vorfall gekannt (pag. 1700 f. Z. 40 ff.). Am 19. Oktober 2023 sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger 1 auf dem Bahnhofplatz gewesen. Dann sei der Beschuldigte vorbeigekommen und habe mit ihr gesprochen. Da sei der Straf- und Zivilkläger 1 eifersüchtig geworden und habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht mit ihr sprechen dürfe. Dann sei es zur Schlägerei gekommen. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger 1, welcher betrunken gewesen sei, gestossen. Dieser sei auf den Boden gefallen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen. Es seien beide mehrmals am Boden gewesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle. Dann habe sie das Messer auf dem Boden gesehen. Sie wisse nicht, wem dieses gehört habe. Sie habe Angst gehabt, sei weggerannt und habe das Messer zweimal mit dem Fuss weggestossen. Einmal Richtung Veloständer bzw. AF.________ (Restaurant) und einmal Richtung AL.________ (Hotel). Der Beschuldigte sei ihr schreiend hinterhergerannt. Dann sei die Polizei gekommen (pag. 1701 Z. 7 ff., pag. 1704 Z. 16 ff., pag. 1705 Z. 6 ff., pag. 1706 Z. 8 ff.). Sie habe nicht gesehen, wer das Messer gezückt habe, aber wie der Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen worden sei. Es sei richtig schlimm gewesen (pag. 1702 Z. 13 ff., 38). Fusstritte habe sie nicht gesehen (pag. 1704 Z. 33 ff.). I.________ bestätigte, dass der Straf- und Zivilkläger 1 am nächsten Tag richtig blau gewesen sei und die Polizei das Messer vom Boden aufgehoben habe (pag. 1702 Z. 33 f., 45). Sie wiederholte, dass sie das Messer nicht angefasst, sondern nur zweimal mit dem Fuss weggestossen habe (pag. 1703 Z. 1 ff.). Das Messer sei geschlossen gewesen. Sie wisse nicht, wer es geschlossen habe (pag. 1703 Z. 25 ff.). Ebenfalls bestätigte sie, dass sie die ganze Auseinandersetzung mitbekommen habe (pag. 1702 Z. 1 ff.). Auf Frage gab sie an, dass sie am 19. Oktober 2023 schon Alkohol getrunken habe. Es stimme aber nicht, dass sie dann alles vergesse (pag. 1703 Z. 36 ff.). Schliesslich betonte sie mehrmals, dass viele Leute anwesend gewesen seien, nicht nur sie (unter anderem pag. 1702 Z. 19 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf die Aussagen von I.________ nicht abgestellt werden könne (pag. 1347 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Wem das Messer gehört, wer wen verletzt hat und wer das Messer gezückt hatte, konnte sie nicht angeben (pag. 368, Z. 36 f.; pag. 371, Z. 212), was angesichts des Umstands, dass sie das Geschehen bereits von Anfang an und aus nächster Nähe miterlebt haben muss, wenig überzeugend wirkt. Denn wenngleich die Aussagen von I.________, C.________ und des Beschuldigten zum Beginn der Auseinandersetzung nicht völlig deckungsgleich sind, sind sich alle einig, dass I.________ direkt ne-

24 ben C.________ und dem Beschuldigten stand, als der (zunächst verbale) Streit zwischen den Beiden anfing (I.________: pag. 368, Z. 28 f.; C.________: pag. 332, Z. 67; Beschuldigter: pag. 408, Z. 57 ff.). Damit konnte keine aussenstehende Person, nicht einmal O.________ und I.________, bestätigen, dass C.________ dem Beschuldigten das Messer abgenommen hat (so auch Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023, pag. 200). Beide wollen just jene Szene, als es zur Verletzung des Beschuldigten kam, nicht gesehen haben. Interessant ist überdies, dass I.________ darauf beharrte, sie habe das Messer weder aufgehoben noch einem Polizisten übergeben und auch nicht versucht, die Örtlichkeit zu verlassen als die Polizei ankam (pag. 372, Z. 253). Dies entgegen den übereinstimmenden Aussagen von P.________ (pag. 351, Z. 36 ff. und pag. 355, Z. 237 f.), Q.________ (pag. 360, Z. 40 f., pag. 362, Z. 132) und den beiden Polizisten T.________ (pag. 386, Z. 57: «Eine unbekannte Frau hat uns das Messer abgegeben.») und U.________ (pag. 393, Z. 28 f. «Er [der Beschuldigte] hat uns zu einer Frau geführt, welche ein Messer gehabt haben soll. Anscheinend wurde uns das Messer danach übergeben.»). Auch wenn sich von I.________ keine DNA am Messer (weder an der Klinge noch am Griff) finden liess (Gutachten pag. 282 f. e contrario), bestehen für das Gericht angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen sowie den Berichtsrapporten von U.________ (pag. 210) und T.________ (pag. 385, Z. 56 f.) keine Zweifel daran, dass I.________ das Messer aufgehoben und geschlossen hat sowie sich beim Eintreffen der Polizei damit vom Tatort entfernen wollte, woraufhin sie auf Intervention des Beschuldigten hin von der Polizei zurückgeholt wurde und das Messer dem Polizisten T.________ übergab, so wie der Beschuldigte dies bereits bei seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 ausgesagt hatte (pag. 409, Z. 107 ff.). Darauf wird bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zurückzukommen sein. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Aussagen von I.________ sind äusserst vage, nicht detailliert und widersprüchlich. Sie hat als Einzige der befragten Unbeteiligten die Auseinandersetzung von Anfang an gesehen, hat aber angeblich nicht mitbekommen, wer das Messer gezogen hat, wie es zur Verletzung des Beschuldigten kam und wie das Messer auf dem Boden landete. Ausserdem will sie keine Fusstritte gesehen haben. Als Einzige der Befragten sagte sie aus, es sei eine ganz normale Rangelei gewesen, bei der beide Männer zu Boden gefallen seien. Sie habe an ihrer Jacke Blut gehabt, das müsse davon herrühren, dass sie die beiden habe trennen wollen. Sie bestreitet auch die Freundin des Straf- und Zivilklägers 1 zu sein. Es fällt auch auf, dass sie sich selbst in ein möglichst gutes Licht rücken und sich von den anderen Personen distanzieren möchte. Sie sei dort gewesen, weil sie shoppen gehen wollte, und die Leute, die dort seien, seien solche, die trinken und Drogen nehmen. Auch fühlt sie sich leicht angegriffen, als ihr vorgehalten wird, dass sie angeblich das Messer weggenommen habe. Gestützt auf die diversen Aussagen und Wahrnehmungsberichte erachtet die Kammer dies aber als erstellt. Das Messer muss sie wohl anders als mit blossen Händen angefasst haben, andernfalls wäre auch ihre DNA darauf zu erwarten gewesen. Dies könnte die Blutspuren an ihrer Jacke erklären. Ob sie es war, die das Messer geschlossen hat, kann hingegen nicht überprüft werden. Die Vorinstanz erachtete diese Tatsache als erwiesen, obwohl hierfür keine Beweismittel existieren, es jedoch naheliegend erscheint. Die Verteidigung wertet das Entfernen des Messers vom Tatort durch I.________ als Zeichen dafür, dass sie den

25 Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte, auch die Vorinstanz geht davon aus. Nachdem sie bisher nicht zugegeben hat, dass sie das Messer entfernen wollte, ist auch ihr Beweggrund unklar. Gestützt auf ihre Reaktion bei den Einvernahmen ist nicht auszuschliessen, dass sie das Messer wegnehmen wollte, weil sie es für sich behalten wollte. Aus dem Wegnehmen durch sie zu schliessen, dass sie damit den Straf- und Zivilkläger 1 schützen wollte und dies deshalb als Indiz oder gar Beweis zu deuten ist, dass die vom Beschuldigten geschilderte Tatversion stimmt, geht jedenfalls zu weit. Es bleibt unklar, ob I.________ überhaupt selbst Erlebtes anlässlich der Einvernahmen schilderte. Es wäre durchaus möglich, dass sie Angst vor dem Straf- und Zivilkläger 1 oder dem Beschuldigten hat oder sie etwas zu verheimlichen versucht, weil sie den Straf- und Zivilkläger 1 schützen möchte. Dann wäre aber fraglich, warum sie auch die Schläge und Tritte gegen den Straf- und Zivilkläger 1 nicht gesehen haben will, die von diversen anderen Personen geschildert wurden. Es könnte auch sein – so die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 –, dass sie am besagten Tag zu viel getrunken hatte und sich deshalb nicht mehr an den Vorfall bzw. die Details erinnern konnte. Die bisherigen Aussagen von I.________ bringen jedenfalls keine Erkenntnisse für die eine oder die andere Variante des Geschehensablaufs. Ihre Aussagen sind nicht glaubhaft und auf diese ist nicht abzustellen. Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 wies am 19. Oktober 2023 um 19:05 Uhr einen Atemalkoholwert von 1.16 mg/l auf, wobei im Anzeigerapport festgehalten wurde, dass dieser ein geübter Trinker zu sein scheint (pag. 201, 331 Z. 31). Um 19:30 Uhr, also rund anderthalb Stunden nach dem Vorfall, wurde der Straf- und Zivilkläger 1 erstmals durch die Polizei befragt (pag. 330 ff.). Er führt in seinem freien Bericht aus, seine Freundin (I.________) sei bei der AE.________ auf einem Bänkli gesessen, er sei davorgestanden und der Typ (der Beschuldigte) sei neben ihr auf dem Boden gesessen. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) habe dann mit seiner Freundin gesprochen und der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die Frau in Ruhe lassen. Er habe ihm dann gesagt, dass die Frau seine Freundin sei und was er denke, wer er sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aufgestanden und habe ihm in die «Fresse» geschlagen. Was danach genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass der Beschuldigte danach mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Er habe dessen Arm gedreht und dabei habe der Beschuldigte sich selbst mit dem Messer in die Hand geschnitten. Er (der Straf- und Zivilkläger 1) beherrsche Krav Maga. Nach der Verletzung sei der Beschuldigte weggegangen und kurz darauf wieder zurückgekommen. Der Beschuldigte habe ihn in den Rücken getreten und dabei sei er zu Boden gefallen (pag. 331 Z. 36 ff.). Weiter habe der Beschuldigte ihn mit den Fäusten in das Gesicht, unter das rechte Auge und auf der rechten Seite auf den Kiefer, geschlagen sowie getreten (pag. 331 f. Z. 53 ff.). Seine Kollegen bzw. seine Freundin hätten ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihn auch noch gegen den Kopf getreten habe. Er wisse nicht wie oft und wie fest. Ein paar Kollegen hätten den Beschuldigten dann von ihm weggenommen. Der Beschuldigte sei dann in Richtung AL.________ weggerannt, als die Polizei gekommen sei. Er sei unmittelbar neben einem der Metallständer auf der Hinterseite der AE.________ auf dem Boden gelegen und sei sich sicher, dass er beinahe mit dem Kopf auf einem dieser

26 Ständer aufgekommen sei (pag. 332 Z. 55 ff.). Er habe den Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung geschubst, aber nie geschlagen (pag. 332 Z. 70, 81, 84). Der Beschuldigte sei der grösste Drogendealer am Bahnhof. Er kenne ihn aber nicht (pag. 332 Z. 90 f.). Zur Intensität der Tritte könne er nichts sagen, da er diese nicht selbst mitbekommen habe. Es könne sein, dass er für einen kurzen Moment nicht da gewesen sei (pag. 333 Z. 118 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, zeigte der Straf- und Zivilkläger 1 es vor («[…] streckt seinen rechten Arm aus und zeigt damit von seinem Körper gerade aus weg.») und gab an: «Das ist das dümmste, was du machen kannst. Er hielt das Messer in seiner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Unterarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. Auf seinen Rücken. Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt, als das Messer durch seine Hand durchgeschlitzt ist.» (pag. 333 Z. 137 ff.). Es sei das Messer des Beschuldigten gewesen, da er selbst kein Messer habe (pag. 333 Z. 159 f.). Die Klinge des Messers sei etwas dunkler gewesen. Den Griff habe er nicht gesehen, da der Beschuldigte diesen in der Hand gehalten habe (pag. 334 Z. 162 f.). Auf Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, sagte der Straf- und Zivilkläger 1 aus, der Beschuldigte habe eine Stichbewegung gegen ihn gemacht und dabei habe er ihn impulsiv am Arm packen können (pag. 334 Z. 171 ff., pag. 335 Z. 225 f.). Er habe dem Beschuldigten das Messer aus der Hand genommen und es auf den Boden geworfen. Er habe es am Griff ergriffen. Seine Freundin habe es dann weggetreten (pag. 334 Z. 193 ff., pag. 335 Z. 218 ff.). Anlässlich der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 17. Januar 2024 konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und erzählte teilweise Details, wie sich der Beschuldigte verletzte und wie er diesem das Messer wegnahm, etwas anders. Er gab aber an, dass das, was er beim ersten Mal gesagt habe, die besten Erinnerungen gewesen seien. Nun sei der Vorfall schon drei/vier Monate her (pag. 346 Z. 240 f.). Er könne sich im Nachhinein nicht mehr erklären, weshalb er den Beschuldigten entwaffnet habe. Er würde das wohl nie wieder machen, sondern einfach so schnell wie möglich weggehen (pag. 345 Z. 167 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von I.________, wonach sie ihn als ihren Exfreund bezeichnet habe, gibt er an, das stimme nicht, sie habe wohl wieder getrunken. Sie seien wieder zusammen und sprächen täglich miteinander (pag. 343 Z. 68 ff.). Speziell an dieser Einvernahme ist – und da geht die Kammer mit der Vorinstanz einig –, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger 1 am Anfang seine Aussagen bei der ersten Einvernahme praktisch im Ganzen vorhält. Bei einem solchen Vorgehen ist tatsächlich fraglich, welcher Beweiswert den nachfolgenden Aussagen noch zukommt. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 mit folgender Begründung als nicht glaubhaft (pag. 1348 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): C.________ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Beginn der Auseinandersetzung aus, sowohl die verbale als auch die körperliche Auseinandersetzung sei vom Beschuldigten aus gegangen (pag. 331, Z. 39 ff.: «Ich sprach mit meiner Freundin. Er sagte mir dann, ich solle diese Frau,

27 meine Freundin, in Ruhe lassen. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass die Frau meine Freundin ist und was er denkt wer er sei. Er stand dann direkt auf und schlug mir in die Fresse.»). Zwar stimmte I.________ den Aussagen von C.________ insoweit zu, als dass der (zunächst) verbale Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Zusammenhang mit I.________ entstanden ist. Allerdings gab I.________ abweichend davon an, die anfängliche körperliche Gewalt sei von C.________ ausgegangen (I.________: pag. 370, Z. 125 ff.), was C.________ letztlich ebenfalls eingestand (pag. 332, Z. 69 ff.: «Dann hat er mir gesagt, ich soll die Frau in Ruhe lassen. Ich habe ihn dann geschubst und ihn gefragt was er denke wer er sei.»). Damit ist beweismässig erstellt, dass die anfängliche körperliche Gewalt – entgegen C.________s Erstaussagen – von C.________ ausging, so wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird. Bei der Betrachtung der Erstaussagen von C.________ fällt weiter auf, dass dieser von sich aus im freien Bericht gar nie angab, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer zu stechen versucht habe. Er gab lediglich an, der Beschuldigte sei – nachdem er (der Beschuldigte) ihm «in die Fresse» geschlagen habe – mit einem Messer auf ihn zugekommen, woraufhin er den Arm des Beschuldigten gedreht habe und sich der Beschuldigte mit seinem eigenen Messer in die Hand geschnitten habe (pag. 331, Z. 41 ff.). Auch auf konkrete Nachfrage äusserte sich C.________ nicht dahingehend, dass er mit dem Messer aktiv angegriffen worden wäre, sondern er gab lediglich an, vom Beschuldigten mit dem Messer in der Hand bedroht worden zu sein («Ich bin dann wieder aufgestanden und er stand mit seinem Messer vor mir so. […] Er hielt das Messer in seiner rechten Hand und ich habe ihn dann mit meiner rechten Hand am hinteren Unterarm gepackt und habe seinen Arm nach aussen und dann nach hinten gedreht. […] Hinter seinem Rücken hat er sich dann mit dem Messer selbst verletzt […].», pag. 333, Z. 139 ff.). Von der «gezielte[n], schnelle[n] Stichbewegung gegen den Bauch/den Oberkörper», die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, war seinerseits also bis dahin keine Rede. Erst auf die Frage, wie der Täter das Messer eingesetzt habe, bringt C.________ erstmals die Stichbewegungen [recte: Stichbewegung] gegen den Oberkörper zur Sprache und gibt an, er habe bereits dabei den Arm des Beschuldigten packen können (pag. 334, Z. 171 ff.). Selbst wenn entgegen den vorangehenden Überlegungen, die gegen die Version von C.________ sprechen, davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe das Messer gezückt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass nicht einmal O.________, angab, eine Bewegung mit dem Messer gesehen zu haben (pag. 318, Z. 56 ff. und pag. 323, Z. 112). Damit lässt sich die angeklagte Stichbewegung beweismässig nicht erstellen. Augenfällig ist weiter, dass C.________ just an jener Stelle und wiederum erst auf entsprechende Nachfrage erstmals angibt, das Messer in die Hand genommen zu haben, nämlich, als er es dem Beschuldigten aus der Hand genommen und auf den Boden geworfen habe (pag. 334, Z. 198 f.). Er habe es am Griff angefasst, konnte aber nicht erklären, wie ihm das gelungen sein soll («Impuls, mehr kann ich nicht sagen.», vgl. pag. 335, Z. 226). C.________ wies zum Tatzeitpunkt eine (rückgerechnete) Blutalkoholkonzentration zwischen mind. 2.48 Gew. ‰ und max. 3.41 Gew. ‰ auf (pag. 257). Auch wenn er gemäss Anzeigerapport vom 19. Oktober 2023 «ein geübter Trinker» zu sein scheint (pag. 201), so ist zu bezweifeln, dass er mit einer solch hohen Blutalkoholkonzentration dem Beschuldigten mit einem gekonnten Krav Maga Trick, den er nicht näher zu beschreiben vermochte, in einem blitzschnellen Impuls das Messer abnehmen konnte, ohne sich dabei selbst zu verletzen. Hinzu kommt, dass sich C.________ bezüglich der Wegnahme des Messers in Widersprüchlichkeiten verstrickte: Während er anlässlich der ersten Einvernahme noch klar angab, er habe das Messer am

28 Griff ergriffen (pag. 335, Z. 222), erklärte er bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme nunmehr, er habe das Messer «nie in der Hand» gehabt (pag. 345, Z. 182). Daran, dass C.________ das Messer in der Hand gehabt hat, bestehen angesichts der von ihm sichergestellten DNA an Griff und Klinge (pag. 283) allerdings keine Zweifel. Bezeichnend ist dabei nicht nur die Widersprüchlichkeit an sich, sondern auch deren Zustandekommen: Zu Beginn der parteiöffentlichen Einvernahme wurde C.________ zunächst eine Zusammenfassung seiner ersten Aussagen vorgehalten, welche dieser lediglich noch zu bestätigen brauchte (pag. 342, Z. 34 ff.), und auch im weiteren Verlauf wurden ihm immer wieder Vorhalte seiner Erstaussagen gemacht (z.B. pag. 344, Z. 123 ff.). Ein derartiges Vorgehen widerspricht den Regeln der Befragung und entwertet die darauffolgenden Aussagen, weil unklar ist, ob die Aussagen aufgrund der Erinnerung gemacht werden, oder aufgrund der vorgängigen Zusammenfassung der Erstaussagen. Der Aussage zur Wegnahme des Messers ging ausnahmsweise kein polizeilicher Vorhalt der Erstaussagen voraus und prompt verstrickte sich C.________ in Widersprüchlichkeiten. Erst als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, relativierte er seine Aussage und räumte nunmehr ein, es könne sein, dass er das Messer angefasst habe, das gehe so schnell (pag. 345, Z. 192). Die DNA von C.________ an Griff und Klinge deutet indes stark darauf hin, dass er «intensiven» Kontakt mit dem Messer gehabt haben muss – und zwar sowohl an der Klinge als auch am Griff, zumal der kurze Kontakt von I.________ (vgl. sogleich) offenbar nicht genügte, um eine genügende DNA- Menge zu hinterlassen, welche vom IRM hätte nachgewiesen werden können. Anhand der von C.________ teilweise widersprüchlich geschilderten Version lässt sich allerdings nicht erklären, weshalb seine DNA sowohl an der Klinge als auch am Griff des Messers gefunden wurde (pag. 283) und erst recht nicht, weshalb diese gleich stark ausgeprägt war wie die DNA des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt blutete (pag. 260). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden, soweit sie nicht durch die Spurenlage oder andere zuverlässige Aussagen gestützt werden. Die Kammer kann sich der Vorinstanz wiederum nicht anschliessen. Die Vorinstanz würdigte den Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 anderthalb Stunden, nachdem er gemäss seinen Aussagen mit einem Messer bedroht und danach geschlagen und getreten wurde, einvernommen wurde und sehr detaillierte und auch ausgefallene Aussagen machte, die im Wesentlichen mit den Aussagen von O.________ übereinstimmen, nicht. Der Straf- und Zivilkläger 1 war im Zeitpunkt der Befragung und auch während des Vorfalls alkoholisiert und konnte dennoch sehr klare, widerspruchsfreie und vor allem originelle Erstaussagen machen. Der komplizierte Ablauf (ansprechen der Freundin, schubsen, Faustschlag, aufstehen, Stichbewegung, festhalten und nach hinten führen des Arms, entwaffnen, wegtreten des Messers durch Freundin, Tritt in den Rücken, Schläge und Fusstritte) spricht gegen eine erfundene Geschichte, zumal eine solche in so kurzer Zeit einen enormen geistigen Aufwand erfordern würde, der auch einem geübten Trinker bei einem derart hohen Alkoholpegel schwer fallen dürfte. Auch schilderte der Strafund Zivilkläger 1 den angewendeten Krav Maga Trick, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, detailliert und zeigte ihn den befragenden Polizisten offenbar gar vor. Zudem dürfte sogar der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Begriff Krav Maga kennt, ein Indiz dafür sein, dass er es tatsächlich beherrscht. So gehört Krav Maga nicht zu den bekanntesten und verbreitetsten Nahkampftechniken. Damit ist eine Impulshandlung durchaus möglich, selbst in betrunkenem Zustand oder

29 sogar wegen des betrunkenen Zustands. Auch die Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach das Greifen des Arms des Beschuldigten mit dem Messer das Dümmste sei, was man machen könne, spricht gegen eine erfundene Geschichte. Weiter spricht für die korrekte Schilderung des Vorfalls, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zwar die Klinge des Messers, aber nicht den Griff beschreiben konnte. Schliesslich aggravierte er nicht, indem er aussagte, er habe von den Fusstritten nur vom Hörensagen gehört. Anlässlich der zweiten Einvernahme, welche mehrere Monate nach dem Vorfall stattfand, konnte sich der Straf- und Zivilkläger 1 nicht mehr an alles erinnern und verstrickte sich in kleinere Widersprüche. Diese sind durch den Zeitablauf zu erklären. Es trifft zwar zu, dass niemand sonst die Stichbewegung schilderte. Der Straf- und Zivilkläger 1 kann dies aber nachvollziehbar erklären. So seien die anderen im Rücken des Beschuldigten gestanden. Sie dürften sich in diesem Zeitpunkt auch noch nicht gross auf die zunächst vor allem verbale Auseinandersetzung geachtet haben. Ein Widerspruch besteht in den Aussagen betreffend die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer angefasst hat. In der ersten Einvernahme bejahte er dies, in der zweiten Einvernahme verneinte er es zunächst. In diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals auf seine Aussage an der zweiten Einvernahme hinzuweisen, wonach seine Erstaussagen sicher die besten Erinnerungen wiedergeben würden. In den Erstaussagen schilderte er von sich aus, dass er dem Beschuldigten das Messer weggenommen hat, dieses am Griff ergriff und dieses durch die Hand des Beschuldigten «durchgeschlitzt ist» (pag. 333 Z. 148 f.) und er sich wohl so verletzte. Ein weiteres Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 spricht, ist der Umstand, dass er im Zeitpunkt seiner Erstaussagen keine Kenntnis über die genauen Verletzungen des Beschuldigten gehabt haben dürfte, nämlich, dass diese an der rechten Hand auf der Innenseite der Hand waren. Die von ihm geschilderte Version passt aber zum Verletzungsbild des Beschuldigten. Sodann kann gerade der Umstand, dass es nicht naheliegend erscheint, dass der Vorfall sich so zugetragen hat, wie vom Straf- und Zivilkläger 1 geschildert, als Realkennzeichen gewertet werden. Jemand, der eine Geschichte erfindet, um von sich selbst als eigentlichen Täter abzulenken, dürfte sich etwas Naheliegenderes ausdenken. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 erachtet die Kammer als glaubhaft. Auf diese ist abzustellen. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2023, unmittelbar nach dem Vorfall, zweimal einvernommen, jedoch mussten sowohl die polizeiliche Einvernahme (pag. 404 ff.) als auch die Hafteröffnung (pag. 11 ff.) abgebrochen werden, da er sich weigerte, Rechtsanwalt J.________ als Pikettanwalt zu akzeptieren, nachdem Rechtsanwältin B.________ nicht erreichbar war. Anlässlich der Hafteröffnung machte der Beschuldigte nur wenige Aussagen. Er sagte, das Messer habe dem anderen gehört und er sei damit geschlagen und verletzt worden. Zwar habe er den anderen mit den Fäusten geschlagen, aber er schlage niemanden, der auf dem Boden liege. Die Polizei habe ihn am Kopf und am Hals verletzt (pag. 12 Z. 24 ff., 27 f.). Nach Vorhalt der Aussagen von O.________ gab der Beschuldigte an, es habe dort keinen Mann gegeben, der das Geschehen beobachtet habe, nur eine Frau (pag. 13 Z. 75 ff.). Danach wurde die Hafteröffnung abgebrochen, weil der

30 Beschuldigte immer aggressiver wurde, verlangte, dass man eine Anzeige gegen die Polizei mache, und sagte, dass sowieso alle zusammenarbeiten würden (Staatsanwaltschaft und der Verteidiger; pag. 14). Die erste Einvernahme, die mit dem Beschuldigten durchgeführt werden konnte, fand am 18. Januar 2024 statt (pag. 407 ff.). Der Beschuldigte führte nach Vorhalt, was ihm zu diesem Zeitpunkt konkret vorgeworfen wurde, im Rahmen seines freien und teilweise nicht ganz verständlichen Berichts aus: Er habe kurz mit I.________ gesprochen und 25-30 Sekunden später sei der Straf- und Zivilkläger 1 aufgestanden und habe das Messer geöffnet (pag. 408 Z. 62 f.) und auf Französisch gesagt, er werde ihn (den Beschuldigten) töten. I.________ sei da gewesen, er wisse aber nicht, was sie gesagt habe (pag. 409 Z. 64 f.). Als der andere das Messer geöffnet habe, habe er (der Beschuldigte) ihn an der Hand gegriffen. Dann habe er das Messer an der Klinge gegriffen und dem Straf- und Zivilkläger 1 gesagt, er solle sich beruhigen. Er (der Beschuldigte) habe das Messer gedreht und der andere habe es weggezogen. Es sei wie Elektrizität in seiner Hand gewesen und es sei viel Blut geflossen (pag. 409 Z. 65 ff.). Er habe sofort gemerkt, dass der andere die Vene getroffen habe, er habe auch die Nerven durchgeschnitten (pag. 409 Z. 73 f.). Als der Straf- und Zivilkläger 1 ihn geschnitten habe, seien die anderen von der Bank aufgestanden. Er denke, es seien die Kollegen des Straf- und Zivilklägers 1 gewesen (pag. 409 Z. 69 ff.). Er wisse nicht, was der andere mit dem Messer gemacht habe, ob er es weggestossen habe. Er habe das Messer dann aber auf dem Boden gesehen (pag. 409 Z. 71 ff.). Danach habe er den Straf- und Zivilkläger 1 weggestossen, damit dieser das Messer nicht wieder nehmen konnte. Das Messer sei offen am Boden gelegen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei in Richtung des Messers gegangen. Daraufhin habe er dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag gegen den Kiefer gegeben. Er habe nicht gewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 besoffen gewesen sei. Dieser sei zu Boden gegangen, wieder aufgestanden und zu den Stühlen gegangen und habe sich dort hingesetzt. Es seien noch andere anwesend gewesen. Er habe dann seinen Fuss benutzt und die anderen weggestossen, damit der Straf- und Zivilkläger 1 nicht zum Messer komme (pag. 409 Z. 83 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei dann wieder zurückgekommen. Das Messer habe auf dem Boden gelegen. Er habe dem Straf- und Zivilkläger 1 einen zweiten Faustschlag gegen die Wange verpasst. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei zwei Minuten K.O. gewesen (pag. 409 Z. 97). Zwei Personen hätten ihn gefragt, was los sei. Zu Q.________ habe er gesagt, der andere habe seinen Daumen gebrochen. Später habe er zu jemand anderem gesagt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seine Hand zerstört (pag. 409 Z. 98 f.). Die anderen hätten ihn weggestossen. Der Beschuldigte habe dann auf die Polizei gewartet und sei verletzt gewesen. Dann habe ihm I.________ das Messer gezeigt, es sei weiter weg und geschlossen gewesen (pag. 409 Z. 101 ff.), was ihn schockiert habe. I.________ habe immer wieder gegen das Messer getreten, als die Polizei gekommen sei (pag. 409 Z. 107 f.). Er sei ihr dann nachgerannt, damit sie das Messer nicht nehme (pag. 409 Z. 108 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger 1 sei wohl aus Eifersucht, weil er mit I.________ gesprochen habe, mit dem Messer auf ihn losgegangen. Die beiden seien sicher kein Paar. Er sei ganz schlimm verletzt worden. Am 13. November habe er eine komplizierte Operation mit 17 Nähten gehabt. Es seien

31 Sehnen und Nerven durchtrennt worden und er werde den Daumen zwei Jahre nicht bewegen können (pag. 411 Z. 175 ff.). Es stimme im Übrigen auch nicht, dass der Straf- und Zivilkläger 1 und I.________ ihn nicht kennen würden, er habe beide ein paar, also zehn bzw. zwei, Tage vorher kennengelernt (pag. 410 Z. 139 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte an, es gebe einen Teil, der das Messer blockiere. Deshalb sei verständlich, dass er das Messer an der Klinge gegriffen habe. Aufgrund der Form des Messers könne man sich gar nicht selbst verletzen (pag. 410 Z. 167 ff.). Er habe im Übrigen auch nur deshalb in die Klinge gegriffen, weil er die Mauer hinter sich gehabt habe und eingeklemmt gewesen sei. Ausserdem habe er noch jemanden auf dem Boden gesehen, dessen Gesicht er jedoch nicht gesehen habe. Sonst wäre er vielleicht einfach gegangen (pag. 410 Z. 160 f.). Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, dann wäre er am Zeigefinger verletzt worden (pag. 412 Z. 260 ff.). Er habe bereits zwei Finger, welche verletzt seien, deshalb habe er sich nur am Finger verletzt, als er in die Klinge gegriffen habe (pag. 412 Z. 276). Auf Frage, wie viele Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, sagte er, dass die Freunde des Straf- und Zivilklägers 1 sich auch beteiligt hätten. Sie hätten ihn gestossen und er habe nicht gewollt, dass diese das Messer nehmen würden (pag. 411 Z. 187 ff.). Später betonte er nochmals, dass er den Straf- und Zivilkläger 1 nicht geschlagen habe, als dieser am Boden gelegen habe, und er habe ihn auch nicht getreten (pag. 412 Z. 225 ff.). Es sei Notwehr gewesen, dass er ihm die zwei Faustschläge gegeben habe, damit er das Messer nicht nehmen konnte. Wenn er das Messer tatsächlich selbst in der Hand gehabt hätte, dann hätte er sich am Zeigefinger verletzt, das würde auch ein Arzt so sehen (pag. 412 Z. 261 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer aus der Tasche genommen, als er mit I.________ gesprochen habe (pag. 413 Z. 314). Der Straf- und Zivilkläger 1 habe das Messer geöffnet und er habe sofort die Klinge gesehen (pag. 413 Z. 317). Zwei Fragen weiter sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob der Straf- und Zivilkläger 1 das Messer aus der Jacke oder der Hose genommen habe, es sei zu schnell gegangen (pag. 413 Z. 323 f.). I.________ habe alles gesehen, sie wolle einfach nicht aussagen (pag. 413 Z. 327). Am 22. April 2024 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt (pag. 417 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach das Messer dem Straf- und Zivilkläger 1 gehöre und dieser es gezückt habe. Der Beschuldigte habe in die Klinge gegriffen und sich so geschnitten (pag. 423 Z. 196 f.). Ein Mann im Gefängnis habe ihm auch bestätigt, dass dieses Messer dem Straf- und Zivilkläger 1 gehöre (pag. 424 Z. 240 f.). Er habe am 19. Oktober 2023 auch ein Messer in seinen Effekten gehabt. Die Polizei habe ihm dieses abgenommen, aber es erscheine nirgendwo in den Akten. Auch nicht die zwei Gramm Cannabis, die er dabeigehabt habe (pag. 424 Z. 246 f.). Dann erklärte er nochmals den Vorfall, sagte aber nun aus, er habe das Messer mit der ganzen Hand gegriffen (pag. 424 Z. 265 f.). Er habe vielleicht auch den Griff berührt. Das Messer sei dann zu Boden gefallen, als der Straf- und Zivilkläger 1 es habe wegziehen wollen. Er habe dann mit einem anderen Mann gekämpft (pag. 425 Z. 276 ff.). Später sagte der Beschuldigte wieder aus, er habe das Messer nur mit drei Fingern berührt. Seit der Verbrennung habe er im Ringfinger und kleinen Finger keine Kraft mehr. Er habe das

32 Messer mit dem Daumen, dem Zeigefinger und dem Mittelfinger berührt (pag. 425 Z. 289 ff.). Im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs fand am 19. November 2024 eine Verhandlung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht statt (pag. 74.28 ff.). Anlässlich dieser wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Neu hätten nun aber die anderen Personen, die noch an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, das Messer weggeschubst, er habe dies gesehen (pag. 74.29 Z. 56 ff.). Die Auseinandersetzung fand gemäss ihm auch deutlich früher statt als um 18:05 Uhr, nämlich bereits um 17:30 Uhr oder 17:40 Uhr. Das Messer habe ihm alle Nerven und eine Vene durchtrennt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2025 (pag. 1213 ff.) bestätigte und wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen abermals. Nun waren es O.________ und sonst noch eine Person, die ihn geschubst hätten (pag. 1219 Z. 16 f.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 1712 Z. 35 ff.). Er sei um 17:30 bzw. 17:40 Uhr an der AE.________ vorbeispaziert. Da habe I.________ ihn mit «Bruder» angesprochen. Daraufhin sei er neben ihr in die Knie gegangen und habe gesagt: «Hallo, wie geht’s?» Da habe der Straf- und Zivilkläger 1 direkt das Messer gezückt und eine Stichbewegung gegen ihn ausgeführt. Er habe das Messer mit der rechten Hand gegriffen und gesagt: «Ruhig.» Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 eine schnelle Bewegung von oben nach unten ausgeführt und ihm dabei in die Hand geschnitten. Anschliessend sei das Messer auf den Boden gefallen und sei dann weggestossen worden. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn gestossen habe und dieser auf den Rücken gefallen sei. Dann habe der Straf- und Zivilkläger 1 erneut versucht, das Messer aufzuheben, woraufhin er ihn geschlagen habe. Das Messer sei dann verschwunden bzw. weitergerutscht und plötzlich geschlossen gewesen. I.________ sei mit dem Messer weggelaufen und er sei ihr gefolgt. Er habe die Polizisten auf das Messer aufmerksam gemacht und diese hätten es dann mitgenommen. Bei der Version des Straf- und Zivilklägers 1 hätte man Blut auf seinem Rücken bzw. Rucksack finden müssen, aber man habe nur auf der Vorderseite seines T-Shirts Blut gefunden (pag. 1713 ff. Z. 12 ff.). Schliesslich betonte der Beschuldigte nochmals, dass es nicht sein Messer gewesen sei (pag. 1713 Z. 4) und das Messer eine Blockade habe, weshalb man sich nicht selbst verletzen könne (pag. 1716 Z. 38 ff.). Neu sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Messer geschlossen habe (pag. 1717 Z. 10) und das Messer nach der Schnittverletzung auf den Boden gefallen sei, weil es so schwer gewesen sei (pag. 1720 Z. 21 ff.). Schliesslich sagte der Beschuldigte zunächst aus, dass er die Blockade bereits beim am Boden liegenden Messer gesehen habe (pag. 1717 Z. 1 ff.), um dann später zu korrigieren, dass er die Blockade erst auf einem Foto gesehen habe (pag. 1720 Z. 8 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 1350 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlic

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