Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 250 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Fritz, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger und F.________ AG beschwerte Drittperson
2 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchte Nötigung, Drohung, evtl. versuchte Drohung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2025 (PEN 23 184)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 22. Januar 2025 folgendes Urteil (pag. 786 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 04.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. I.6.1. AKS) wird mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von D.________: 1.1. ca. am 05.05.2021 in M.________ (Ort) (Ziff. I.2.1. AKS); 1.2. ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo (Ziff. I.2.2. AKS); 1.3. am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf); 1.4. am 24.04.2022 in Bern (Ziff. I.2.4. AKS); 1.5. am 30.08.2022 in T.________(Ort) und evtl. anderswo bzw. in der Region von Würenlos (Ziff. I.2.5. AKS); 2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von D.________: 2.1. am 11.08.2021 in Z.________(Ort) (Ziff. I.3.1. AKS); 2.2. am 11.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.2. AKS); 2.3. am 20.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.3. AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1. AKS); 2. der versuchten Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________: 2.1. am 16.11.2021 in M.________(Ort) (Ziff. I.1. AKS);
4 2.2. am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 2. Sachverhaltsteil betreffend Textnachricht); 3. der unrechtmässigen Aneignung, begangen ab dem 05.11.2021 in X.________ (Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Deliktsbetrag unbekannt; Ziff. I.4. AKS); 4. der Sachbeschädigung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Sachschaden ca. CHF 2'000.00; Ziff. I.5. AKS); 5. der üblen Nachrede, begangen wenige Tage vor dem 31.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.6.2. AKS), und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 (Fassung per 01.07.2021), 137 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 173 Ziff. 1 und 3, 181 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die vorläufige Festnahme vom 26.11.2021 von 1 Tag sowie die vorläufige Festnahme/Untersuchungshaft vom 02.09.2022 bis am 06.09.2022 von 5 Tagen werden im Umfang von insgesamt 6 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 15’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'462.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10'126.40, insgesamt bestimmt auf CHF 28'588.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 22'294.90). [Berechnungstabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26'588.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 20'294.90). IV. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'294.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO weiter verurteilt:
5 1. Zur Bezahlung von CHF 5'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.11.2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'139.00 (3/4 gemäss ergänzter Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ vom 16.01.2025) an den Straf- und Zivilkläger D.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a Abs. 3 StPO zudem erkannt: 1. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Auf die Anordnung des vom Straf- und Zivilkläger D.________ beantragten Kontakt- und Annäherungsverbots im Sinne von Art. 67b und 67c StGB wird verzichtet. 3. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ‒ 1 Hebeisen klein, silber 4. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Beschuldigten zurückgegeben: ‒ 1 Kreuzschlüssel 5. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die F.________ AG zurückgegeben: ‒ 1 Hebeisen silber ‒ 1 Geissfuss blau ‒ 1 Rohr blau 6. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 27. Januar 2025 Berufung an (pag. 799). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 5. Mai 2025 die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 887 ff.). In der Berufungserklärung vom 8. Mai 2025 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf die Freisprüche, die Sanktionen und die Landesverweisung (pag. 894 ff.).
6 D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), privat verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, teilte am 28. Mai 2025 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben (pag. 902). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte am 6. Juni 2025 kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und erhob Anschlussberufung, bezogen auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung, die Sanktionen sowie die Gutheissung der Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers dem Grundsatz nach (pag. 904 ff.). Weder der Straf- und Zivilkläger (pag. 913 f.) noch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 918 f.) beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten. Die F.________ AG, beschwerte Drittperson, liess sich oberinstanzlich nicht vernehmen (vgl. pag. 921). 3. Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers Der Beschuldigte ersuchte am 6. Juni 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ (pag. 904 ff.). Der Straf- und Zivilkläger verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 913 f.) und die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs (pag. 918 f.). Rechtsanwalt C.________ teilte am 10. Juli 2025 unter Hinweis auf ein beigelegtes Schreiben von Rechtsanwalt B.________ mit, jener stimme einem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu (pag. 926 f.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung begründet ab. Sie bestätigte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ und hielt fest, dieses bleibe sistiert, solange der Beschuldigte privat verteidigt werde (pag. 929 f.). 4. Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Am 16. Januar 2026 ersuchte der Straf- und Zivilkläger um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung, abgesehen von der eigenen Einvernahme (pag. 1004 f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 hiess die Verfahrensleiterin den Antrag auf Konfrontationsvermeidung und das Dispensationsgesuch antragsgemäss gut (pag. 1007 f.). 5. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 7. Januar 2026; pag. 1000 f.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. Januar 2026; pag. 988 ff.) und ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 7. Januar 2026; pag. 967 ff.) eingeholt.
7 An der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt C.________ ein als Leumundsbericht betiteltes Schreiben von S.________, einem Freund des Beschuldigten, zu den Akten (pag. 1012, pag. 1038) und wurden der Straf- und Zivilkläger (pag. 1014 ff.) und der Beschuldigte (pag. 1022 ff.) ergänzend einvernommen. 6. Anträge der Parteien 6.1 Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1030 f., pag. 1039 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22.01.2025 (PEN 23 184) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 04.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 1.6.1. AKS) mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ schuldig gesprochen wurde: 2.1. der versuchten Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________ 2.1.1. am 16.11.2021 in M.________(Ort) (Ziff. 1.1. AKS); 2.1.2. am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 2. Sachverhaltsteil betreffend Textnachricht); 2.2. der üblen Nachrede, begangen wenige Tage vor dem 31.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.6.2. AKS); 3. A.________ in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO verurteilt wurde: 3.1. zur Bezahlung von CHF 5'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.11.2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________ und die Genugtuungsforderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde (AKS V.1); 3.2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'139.00 (3/4 gemäss ergänzter Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ vom 16.01.2025) an den Straf- und Zivilkläger D.________ und die Forderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde (AKS V.2); 3.3. Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. VI.2 – 5. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.1. AKS);
8 2. der unrechtmässigen Aneignung, begangen ab dem 05.11.2021 in X.________ (Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Deliktsbetrag unbekannt; Ziff. I.4. AKS); 3. der Sachbeschädigung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Sachschaden ca. CHF 2'000.00; Ziff. I.5. AKS); 4. der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von D.________: 4.1. ca. am 05.05.2021 in M.________(Ort) (Ziff. 1.2.1. AKS); 4.2. ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo (Ziff. I.2.2. AKS); 4.3. am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf); 4.4. am 24.04.2022 in Bern (Ziff. I.2.4. AKS); 4.5. am 30.08.2022 in T.________(Ort) und evtl. anderswo bzw. in der Region von Würenlos (Ziff. I.2.5. AKS); 5. der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________: 5.1. am 11.08.2021 in Z.________(Ort) (Ziff. 1.3.1. AKS); 5.2. am 11.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.2. AKS); 5.3. am 20.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.3. AKS); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 26.11.2021 sowie der vorläufigen Festnahme/Untersuchungshaft vom 02.-06.09.2022 im Umfang von insgesamt 6 Tagen auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe; 2. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 15’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren; 3. einer Landesverweisung von 7 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung); 4. den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA). 6.2 Beschuldigter Für den Beschuldigten beantragte und begründete Rechtsanwalt C.________ an der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 1031 f., pag. 1041 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend
9 a. die Einstellung gemäss Röm. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025 (üble Nachrede); b. die Schuldsprüche gemäss Röm. III. Ziff. 2 (versuchte Nötigung) und Ziff. 5 (üble Nachrede) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025; c. die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Röm. IV. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025); d. die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 5’500.00 Genugtuung zzgl. Zins zu 5% seit dem 16.22.2021 an den Straf- und Zivilkläger (Röm. V Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025); e. die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7‘139.00 an den Strafund Zivilkläger (Röm. V Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025); f. die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage (Röm. V Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025); sowie g. die weiteren getroffenen Verfügungen gemäss Röm. VI. Ziff. 2-7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025 festzustellen. 2. Das Verfahren gegen Herrn A.________ sei betreffend a. unrechtmässige Aneignung, angeblich begangen am 05.11.2021 und danach in X.________ (Ort) am U.________ (Strasse), zum Nachteil der Firma R.________ AG (Ziff. 4 der AKS vom 27. März 2025); und b. Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________ (Ort) am N.________ (Strasse), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 5 der AKS vom 27. März 2025) einzustellen. 3. Herr A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen a. der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen i. am 05.05.2021 in M.________(Ort) am N.________(Strasse) (Röm. I Ziff. 2.1 AKS); ii. ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) am U.________ (Strasse), evtl. anderswo (Röm. I Ziff. 2.2 AKS); iii. am 28.02.2022 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort (Röm. I Ziff. 2.3 AKS); iv. am 24.04.2022 in einem Restaurant im Wankdorf Zentrum an der Papiermühlestrasse in 3014 Bern (Röm. I Ziff. 2.4 AKS); v. sowie am 30.08.2022 am Vormittag an der V.________ (Strasse) in T.________ (Ort), eventuell anderswo (Röm. I Ziff. 2.5 AKS), alles z.N. von D.________ b. der Drohung, angeblich mehrfach begangen
10 i. am 11.08.2021 in Z.________ (Ort) an der Y.________ (Strasse) auf einer Baustelle (Röm. I Ziff. 3.1 AKS); ii. am 11.08.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo (Röm. I Ziff. 3.2 AKS); iii. sowie am 20.08.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo, bzw. in 2503 Biel an der W.________ (Strassse), evtl. anderswo (Röm. I Ziff. 3.3 AKS), alles z.N. von D.________. c. Eventualbegehren falls keine Einstellung der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 05.11.2021 und da nach in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), zum Nachteil der Firma R.________ AG (Ziff. 4 der AKS vom 27. März 2025); d. Eventualbegehren falls keine Einstellung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________(Ort) am N.________(Strasse), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 5 der AKS vom 27. März 2025). 4. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu sprechen wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________(Ort) am N.________(Strasse) zum Nachteil von D.________. 5. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 80 Tagessätzen zu CHF 100.00 unter Verzicht auf eine Verbindungsbusse unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei und Untersuchungshaft zu verurteilen. 6. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers sei abzuweisen. 7. Die auf die Freisprüche und Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (4/5) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Der Kanton Bern sei zu verpflichten dem Verteidiger von A.________ eine Entschädigung der auf die Freisprüche und Einstellungen entfallenden Verteidigungskosten (4/5) gemäss Kostennote vom 20.01.2025 auszurichten. 9. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2026 für das Berufungsverfahren auszurichten. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
11 11. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6.3 Straf- und Zivilkläger Für den Straf- und Zivilkläger beantragte und begründete Rechtsanwalt E.________ an der Berufungsverhandlung Nachstehendes (pag. 1034 f., pag. 1046 f.; Hervorhebungen im Original): I. Bestätigung erstinstanzliche Urteil: Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2025 (PEN 23 184) sei – in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten/Anschlussberufungsführers A.________ – zu bestätigen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind, insbesondere hinsichtlich: Der gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführers ausgefällten Schuldsprüche wegen: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16.11.2021, ca. 20:15 Uhr, in M.________(Ort), am N.________(Strasse), z.N. des Straf- und Zivilklägers/Opfers D.________, gemäss Ziffer I./1. der Anklageschrift 2. der versuchten Nötigung, z.N. des Straf- und Zivilklägers/Opfers D.________, a. am 16.11.2021 in M.________(Ort), gemäss Ziffer I./1. der Anklageschrift; b. am 28.02.2022 in X.________ (Ort), gemäss Ziffer I./2./3, zweiter Sachverhaltsteil betreffend die Textnachricht gemäss der Anklageschrift 3. der üblen Nachrede, z.N. des Straf- und Zivilklägers/Opfers D.________, gemäss Ziffer I./6/6.2 der Anklageschrift. sowie der an den Straf- und Zivilkläger D.________ erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen, d.h.: 1. der Verurteilung des Beschuldigten/Anschlussberufungsführers A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 16.11.2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________, gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer V/1; 2. der Verurteilung des Beschuldigten/Anschlussberufungsführers A.________ zu einer Parteientschädigung von CHF 7'139.00 an den Straf- und Zivilklägers D.________; 3. der Gutheissung der Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers D.________ dem Grundsatz nach und Verweis auf den Zivilweg zwecks vollständiger Beurteilung der Forderung, gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer V/1 zweiter Absatz; unter Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt. II. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 1. Der Beschuldigte/Anschlussberufungsführer A.________ sei zu verurteilen zu den gesamten Verfahrenskosten im Berufungsverfahren.
12 2. Das Honorar des Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers D.________, Rechtsanwalt E.________, sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen, und A.________ sei zu einer entsprechenden Parteientschädigung zu verurteilen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang von Berufung und Anschlussberufung hat die Kammer sämtliche Freisprüche inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung sowie die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Umfang der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, so namentlich im Zivilpunkt. Die Verfügung betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten ist nicht der Rechtskraft zugänglich. Gleiches gilt für die Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe von Gegenständen. Diese können nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände davon abhängt, ob sie zur Begehung einer Straftat dienten oder nicht (vgl. Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung nach Ziff. I.1 und I.2.3 zweiter Sachverhaltsteil der Anklageschrift vom 27. März 2023 (nachfolgend: AKS) und übler Nachrede, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________, die Genugtuung und Parteientschädigung des Strafund Zivilklägers sowie die Verfügung betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Rahmengschichte Am 30. November 2020 schlossen die Gebrüder A.________ und G.________ als Bauherren mit der R.________ AG, dem damaligen Bauunternehmen des Strafund Zivilklägers, einen Werkvertrag betreffend den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses in T.________ (Ort) über CHF 157'548.70 (pag. 372 ff.; ferner pag. 237 Z. 173 ff., pag. 754 Z. 18 ff., pag. 105 Z. 11 ff., pag. 249 Z. 29 ff. und pag. 763 Z. 40 ff.). Der Beschuldigte und sein Bruder wohnen heute im Mehrfamilienhaus. Zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 7. Mai 2021 beglich der Beschuldigte drei Akontozahlungen der R.________ AG über insgesamt CHF 123'000.00 (pag. 499 ff.).
13 Im Zuge der Bauarbeiten kam es ca. ab Februar 2021 zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Beide machen geltend, der jeweils andere schulde ihm Geld (pag. 109 Z. 115 ff., pag. 110 Z. 155 ff.; pag. 130 Z. 127 ff., pag. 131 Z. 130 ff. und Z. 151 ff., pag. 764 Z. 1 ff., pag. 1024 Z. 38 ff.). Wie es sich damit verhält, wurde zivilrechtlich nicht geklärt und kann offenbleiben. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten und zu beurteilenden Vorfälle, die sich zwischen dem 5. Mai 2021 und dem 30. August 2022 zugetragen haben sollen, stehen allesamt im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Streitigkeit aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020. Sie sollen vom Beschuldigten in der Absicht verübt worden sein, den Straf- und Zivilkläger derart einzuschüchtern, dass ihm dieser das geforderte Geld bezahlt resp. dass die R.________ AG unentgeltlich Bauleistungen erbringt. Höhepunkt bildete ein Vorfall vom 16. November 2021, auf den sogleich eingegangen wird. 9. Zum Vorwurf nach Ziff. I.1 AKS 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt Unter Ziff. I.1 AKS wird dem Beschuldigten u.a. versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 528 f.): begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________(Ort) am N.________(Strasse) zum Nachteil von D.________, mit dem der Beschuldigte seit etwa zehn Monaten Streit über die Ausführung eines Vertrags betreffend ein Bauwerk hatte; bei diesem Streit vertrat der Beschuldigte die Meinung, der Geschädigte schulde ihm Geld, während der Geschädigte der Ansicht war, dass umgekehrt der Beschuldigte ihm Geld schulde. Bei der Tat näherte sich der Beschuldigte dem Geschädigten von hinten, schlug ihm mit einem metallenen Gegenstand an den Hinterkopf, packte ihn mit der Hand am Hals, drückte ihm den Gegenstand während ca. 10-15 Sekunden an den Hals, so dass der Geschädigte Atemnot hatte, schlug ihm mit der Faust gegen die Schulter und schlug ihm den metallenen Gegenstand gegen die linke Gesichtshälfte und gegen den linken Brustbereich. Als der Beschuldigte mit dem Gegenstand erneut ausholte, gelang es dem Geschädigten, den Gegenstand mit der linken Hand zu packen; dabei traf der Gegenstand das linke Handgelenk des Geschädigten. Die Schläge des Beschuldigten erfolgten mit einem ca. 30-40 cm langen, metallenen Gegenstand, mutmasslich ein Brecheisen; eventuell setzte der Beschuldigte einen metallenen, ca. 6.5 cm mal 6.5 cm grossen sogenannten Schrankkreuzschlüssel ein (beschlagnahmter Gegenstand Ziff. 1.5). Die Handlungen des Beschuldigten hatten beim Geschädigten die nachstehenden Verletzungen zur Folge: Am Hinterkopf eine ca. 1.5 cm lange und ca. 0.3 cm klaffende Hautdurchtrennung, am Hinterkopf, an der Stirne, an der linken Wange und beim Mund Hautabtragungen, am Kinn mehrere Hautläsionen, am Hals eine Hautrötung und Hauteinblutungen, am rechten Handrücken und am linken Mittelfinger Hautabtragungen und an der linken Hand ein abgetrenntes Hautläppchen. Der Geschädigte konnte sich wegen Schmerzen im Bereich der Rippen während 6 Wochen nicht richtig bewegen, sich nicht gut bücken und nicht gut atmen. Nach ca. 3 Monaten liessen die Schmerzen langsam nach. Weiter hatte der Geschädigte immer wieder Kopfschmerzen. Er war eine Nacht im Spital, musste auch ein MRI machen lassen und nahm während mehreren Wochen Schmerzmedikamente ein. We-
14 gen seinen Verletzungen konnte er ca. 3 Monate nicht arbeiten. Am 19.12.2022 war der Geschädigte schmerzfrei, hatte aber immer noch Angstgefühle und plante, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sodann zog der Geschädigte mit seiner Familie in eine andere Region, um vor dem Beschuldigten in Sicherheit zu sein und sich frei zu fühlen. Der Schlag an den Kopf hätte, unabhängig davon, ob er mit einem länglichen Gegenstand oder einem Schrankkreuzschlüssel erfolgte, potentiell lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, insbesondere Schädelbrüche oder Blutungen im Schädelinnern. Der Beschuldigte nahm bei seiner Handlung mindestens in Kauf, dass eine solche Lebensgefahr eintritt (versuchte schwere Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen). [Vorwurf der versuchten Nötigung] Die Vorinstanz teilte den Parteien an der Hauptverhandlung mit, sie behalte sich vor, den Anklagesachverhalt auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu würdigen (pag. 753). Der Würdigungsvorbehalt erfolgte auf Antrag der Verteidigung (pag. 752) und gilt auch oberinstanzlich. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, dem Straf- und Zivilkläger einen metallenen Gegenstand an den Kopf geschlagen zu haben. Er bestreitet jedoch, sich dem Strafund Zivilkläger von hinten genähert und ihn mit einem rund 30 bis 40 cm langen, brecheisenartigen Gegenstand geschlagen zu haben. Er macht geltend, er habe den Schlag zwecks Verteidigung sowie von vorne mit einem ca. 6,5 x 6,5 cm grossen Kreuzschlüssel ausgeführt, nachdem er mit dem Straf- und Zivilkläger diskutiert und ihm dieser einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Strittig sind somit der Beginn der Auseinandersetzung und das Tatwerkzeug. Die Verteidigung begründete den beantragten Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB oberinstanzlich zusammengefasst damit, dass der Straf- und Zivilkläger lediglich geringfügige Verletzungen erlitten habe, weshalb der Beschuldigte diesem den metallenen Gegenstand nicht mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen haben könne. Auch habe der Beschuldigte weder mit schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB rechnen müssen noch den Straf- und Zivilkläger schwer verletzen wollen (pag. 1036). Angesichts dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung hat die Kammer beweismässig zu klären, zu welchem Zeitpunkt und wie der Schlag ausgeführt wurde, welche Verletzungen der Straf- und Zivilkläger dadurch erlitt, mit welchem Gegenstand der Schlag ausgeführt wurde sowie ob es der Beschuldigte für möglich hielt, dem Straf- und Zivilkläger lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen und sich gegebenenfalls mit dieser Möglichkeit abfand. 9.3 Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 811 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
15 9.4 Erwägungen der Kammer 9.4.1 Zum Ablauf sowie den Sachverhaltsdarstellungen der Parteien Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers Am 16. November 2021 um 20:31 Uhr erhielt die Polizei vom Wirt des «Restaurant Pizzeria O.________» in M.________(Ort) die Meldung, bei ihm befinde sich ein Mann, der geschlagen worden sei und am Kopf blute. Die ersteintreffenden Polizisten trafen auf den Straf- und Zivilkläger, der am Hinterkopf eine blutende Wunde aufwies. Im Verlaufe der ersten Informationen berichtete der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe ihm aufgelauert und mit einem Brecheisen auf den Kopf und den Oberkörper geschlagen (pag. 144). Erstmals formell einvernommen wurde der Straf- und Zivilkläger am Folgetag ab 15:00 Uhr. In freier Rede berichtete er was folgt (pag. 234 Z. 43 ff.): Meine Firma befindet sich im 1. Obergeschoss. Gestern ging ich mit dem Lift nach unten, verliess das Gebäude via den Haupteingang für die Mieter auf der Rückseite der Liegenschaft. Wegen Herrn A.________ parkiere ich seit ca. Mai 2021 auf der Rückseite und benutze den dortigen Haupteingang. […] Ich lief zum Geschäftsfahrzeug und schloss den Personenwagen mit der Fernbedienung auf. Die Rückseite verfügt über keine Aussenbeleuchtung und es war dunkel. Links von meinem Fahrzeug stand ein Personenwagen, Marke Q.________ (Automarke). Plötzlich hörte ich Schritte. Von hinten, d. h. von der linken Seite des Q.________(Automarke) kommend, näherte sich mir eine Person. Es ging schnell. Ich stand zwischen dem Q.________(Automarke) und meinem Fahrzeug und wollte mich gerade abdrehen, als ich einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhielt. Für einen kurzen Moment «wurde es weiss», wie ein Schockzustand. Etwa 2 Sekunden dauerte dieser Zustand. Die Person kam auf mich zu und packte mich mit der linken Hand am Halsbereich. In der rechten Hand hielt die Person einen länglichen Gegenstand. In diesem Moment erkannte ich, dass es sich um A.________ handelte. Trotz dem geringen Licht erkannte ich ihn, er kam nahe an mein Gesicht heran. Er sagte zu mir: «I has dir gseit, das Ganze wird no äs Nachspiu ha! Bis am Fritig wotti von dir CHF 90'000.00. Schüsch wird äs no Schlimmer wärde! Das isch mini letschti Frischt, schüsch läbsch de nüme. Du weisch nied, mit wäm du ds düe hesch!». Nun drückte er zusätzlich mit dem Gegenstand in der rechten Hand gegen meinen Halsbereich. Ich wurde gegen mein Fahrzeug gedrückt, d. h. im Bereich hinten links. Ich stellte fest, dass ich am Kopf blutete. Ich spürte, dass Blut hinab tropfte. Der Druck gegen meinen Hals dauerte etwa 10 bis 15 Sekunden. Ich bekam zunehmend Atemnot, packte seine linke Hand und drückte sie weg. Er konnte sich losreissen und schlug mit der linken, zur Faust geballten Hand nach mir. Der Schlag ging gegen meinen Schulterbereich. Darauf schlug Herr A.________ mir mit dem Gegenstand gegen die linke Gesichtshälfte. Er holte wieder aus und schlug mir damit gegen den linken Brustbereich. Da spürte ich, dass es sich um einen massiven Gegenstand handeln musste. Als er erneut ausholte, packte ich den Gegenstand mit meiner linken Hand. Der Schlag traf mich dann an diesem Handgelenk. Ich packte ihn auch an seiner linken Hand. Nun kickte er mit dem Knie gegen mich. Herr A.________ sagte: «La eifach los, schüsch bringe i di um!». Ich forderte ihn auf, nicht mehr zu schlagen und sagte, man kann immer auf eine normale Art eine Angelegenheit klären. Mit letzter Kraft konnte ich Herrn A.________ von mir wegstossen und mich einige Meter entfernen. In diesem Moment fuhr ein Fahrzeug vom grossen Abstellplatz weg, d. h. nach vorne in Richtung N.________ (Strasse). Ich kann keine Angaben zum Fahrzeug machen. Eventuell handelte es sich
16 um meinen Untermieter, Vorname J.________, Firma K.________, oder den Lastwagenfahrlehrer. Beide stellen ihre Fahrzeuge auf dem Areal ab. Ich rief «Hilfe!», bemerkte aber keine Reaktion vom Lenker. Ich lief in Richtung N.________(Strasse) und kam dabei auf dem Firmenareal drei Mal zu Fall. Mir war schwindlig und ich blutete. Auf dieser Strasse angekommen, rannte ich in Richtung «Pizzeria O.________». Mir war nicht klar, ob Herr A.________ die Verfolgung aufgenommen hatte. Kurz vor dem Restaurant befindet sich auf der rechten Seite eine Baustelle der Firma L.________. Beim dortigen Baustellenzaun fand ich eine Lücke und schlüpfte hindurch. In diesem Moment fuhr ein Fahrzeug an mir vorbei. Ich erkannte dieses als das Firmenfahrzeug von Herrn A.________. Nun wurde mir auch klar, dass dieses Fahrzeug vorhin links neben dem Q.________(Automarke) parkiert war. Beim Lenker muss es sich um Herrn A.________ gehandelt haben. Ich kann nicht sagen, ob sich noch weitere Personen im Fahrzeug befunden hatten. Der Personenwagen entfernte sich und ich sagte zu mir, nun kann ich mich ein wenig ausruhen. Ich fiel fast zusammen. […] Zwei Frau näherten sich auf dem N.________ (Strasse) und liefen in Richtung meiner Firma. Ich kauerte auf der Baustelle am Boden und mir war schwindlig. Ich hatte kaum noch Energie und Mühe mit dem Atmen. Als sie auf meiner Höhe waren, sprach ich die Frau an. Ob sie mir helfen könnten. Ich sei geschlagen worden. Darauf begleiteten sie mich zum «Restaurant Pizzeria O.________». Dort leistete der Wirt erste Hilfe. Ich kenne ihn. Bald kamen die Polizei und anschliessend die Ambulanz. Das Fahrzeug von Herrn A.________ müsste den Frauen entgegengekommen sein. Wenige Sekunden danach waren sie nämlich bereits bei mir. Ich kann keine Angaben zu den beiden Helferinnen machen. Beide waren im Alter von 42 bis 50 Jahren. Sie sprachen deutsch mit mir. Eine Frau war ca. 180 cm gross, mit normaler Statur. Die andere Frau war ca. 170 cm, schlank, mit schwarzen Haaren. Ich kann nicht sagen, ob sie vorher Gäste im Restaurant waren. Damit erzählte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall tatnah sehr detailliert, eindrücklich sowie ohne Strukturbrüche und in sich stimmig. Er bettete den Vorfall zeitlich und örtlich ein und schilderte neben dem eigentlichen Tatgeschehen auch Gesprächsinhalte und Nebensächlichkeiten. Zudem machte er Einschätzungen zum verwendeten Gegenstand und Ausführungen zu den erlittenen Verletzungen. Seine Erstaussagen wirken realitätsnah und selbsterlebt, mithin glaubhaft. Für deren Glaubhaftigkeit spricht neben den vorerwähnten Realkennzeichen auch, dass sie bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung und der Art der erhaltenen Schläge mit den Angaben übereinstimmen, die der Straf- und Zivilkläger laut Notfallbericht des Spitalzentrums Biel-Bienne vom 16. November 2021 unmittelbar nach der Tat gegenüber den Ärzten getätigt hat (pag. 209). Dass im besagten Notfallbericht die Reihenfolge der Schläge anders vermerkt ist als im Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2021 schadet der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Straf- und Zivilklägers nicht. Für die Ärzte war die Reihenfolge der Schläge nicht von Interesse, weshalb sie dieser bei der Niederschrift der Aussagen des Strafund Zivilklägers kaum Beachtung geschenkt haben dürften. Untermauert wird der Wahrheitsgehalt der Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers sodann durch eine 36-sekündige Audioaufnahme, die er der Polizei am 22. November 2021 per E-Mail zusandte (pag. 150). Auf der vom 16. November 2021 datierenden Aufnahme ist ein Streitgespräch zwischen dem Beschuldigten und dem
17 Straf- und Zivilkläger zu hören, in dem der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten wiederholt auffordert, aufzuhören («due nid» und «hör uf»), und mehrmals «aua» sagt, womit er erlittene Schmerzen unmissverständlich äusserte. Auch sind Geräusche vernehmbar, die auf eine dynamische Auseinandersetzung mit dumpfen Schlägen schliessen lassen (pag. 162). Zufolge des Straf- und Zivilklägers wurde die Aufnahme zufällig mit seinem Mobiltelefon aufgenommen (pag. 150). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers ist davon auszugehen, dass die Aufnahme nicht den Beginn der Auseinandersetzung wiedergibt und der Straf- und Zivilkläger diese unbewusst startete, als er die Polizei alarmieren wollte, wobei ihm das Mobiltelefon zu Boden fiel (pag. 250 Z. 58 ff.; pag. 109 Z. 107 ff., pag. 755 Z. 7 f., pag. 1016 Z. 22 f.). Objektiviert werden die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers durch die von der Polizei an seinem Firmenfahrzeug linksseitig und am Boden des Tatorts festgestellten Blutspuren wie auch der von der Polizei an seinem Firmenfahrzeug auf der Heckklappe linksseitig festgestellten Kratzer (pag. 144; eingehend zum Kratzer siehe E. II.10.4 hiernach) sowie der entsprechenden Fotodokumentation (pag. 224 ff.). So stand neben seinem Firmenfahrzeug nachweislich der erwähnte Q.________(Automarke) (pag. 225) und passen die am Firmenfahrzeug linksseitig festgestellten Blutstropfen und Blutabrinnspuren (pag. 225 ff.) zur Schilderung, der Beschuldigte habe ihn linksseitig gegen das Firmenfahrzeug gedrückt, während Blut von seinem Kopf getropft sei. Wenngleich das am Tatort festgestellte Blut nicht näher untersucht wurde, ist davon auszugehen, dass es vom Straf- und Zivilkläger stammt, wies doch nur jener eine blutende Wunde auf. Auch machte der Beschuldigte nie geltend, das Blut stamme von ihm. Schliesslich stehen die vom Straf- und Zivilkläger an seiner Ersteinvernahme geschilderten Handlungen und berichteten Verletzungen (pag. 236 Z. 146 ff.) auch in Einklang mit den vom Institut für Rechtsmedizin (IRM), kriminaltechnischen Dienst und Spitalzentrum Biel-Bienne dokumentierten Verletzungen (pag. 189, pag. 202 ff., pag. 208 ff.). So passen die Unterkieferprellung links wie auch die an der linken Wange von hinten nach vorne unten verlaufende, ca. 1 cm lange, strichförmige oberflächliche Hautabtragung und die mundnah verlaufende ca. 1,5 cm lange, strichförmige oberflächliche Hautabtragung mit trockenem, rotem Wundgrund und rötlichen, trockenen Abtragungen an den Wundrändern, die Brustkorbprellung links sowie der Druckschmerz im Bereich des linken Handgelenks (pag. 203, pag. 208 f.) zu den berichteten Schlägen mit dem metallenen Gegenstand gegen die linke Gesichtshälfte, den linken Brustbereich und das linke Handgelenk (pag. 235 Z. 72 f., Z. 74 und Z. 75 ff.). Ebenso sind die am Hals und im Nacken flächig wegdrückbaren Rötungen und am Hals vorderseitig von links oben nach rechts unten verlaufenden Linien und mehreren bis ca. 0,3 cm durchmessenden Hauteinblutungen, die am ehesten die Folge stumpf-mechanischer Gewalteinwirkung sind (pag. 204), vereinbar mit dem berichteten Druck des metallenen Gegenstands während 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals (pag. 235 Z. 69 ff.). Ferner sind die an beiden Knien festgestellten Hautabschürfungen (pag. 189, pag. 199 ff., pag. 204) konform mit dem geschilderten dreimaligen Umfallen während der Flucht (pag. 235 Z. 89). Schliesslich decken sich die am Hinterkopf
18 links festgestellte Hautdurchtrennung und die Schädelprellung mit dem geschilderten Schlag mit einem Brecheisen (eingehend dazu E. II.9.4.3 hiernach). An der Einvernahme vom 1. September 2022 (nur sehr rudimentäre Schilderung; pag. 347 Z. 67 ff.), der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2025 und der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2026 schilderte der Straf- und Zivilkläger das Tatgeschehen mit teilweise anderer Wortwahl und Schwerpunkten, mit weiteren Details und Nebensächlichkeiten sowie mit Präzisierungen, Ergänzungen und teilweisen Auslassungen. Gravierende Unterschiede resp. Widersprüche in zentralen Aspekten sind nicht ersichtlich resp. betreffen entweder nicht das Kerngeschehen oder sind mit dem Zeitablauf sowie dem dynamischen Geschehen erklärbar, das sich unerwartet abends im Dunkeln ereignet hat und eine Vielzahl tätlicher und verbaler Interaktionen aufweist. Das gilt namentlich für die Inkonsistenz dazu, ob sich der Straf- und Zivilkläger vor Erhalt des Schlags zum Beschuldigten abdrehen wollte oder sich bei Erhalt des Schlags bereits zum Beschuldigten umgedreht hatte («Ich stand zwischen dem Q.________(Automarke) und meinem Fahrzeug und wollte mich gerade abdrehen, als ich einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhielt», pag. 234 Z. 57 ff.; «Beim Herauslaufen kam er von hinten. Ich hörte Schritte, drehte mich um. Er packte mich am Hals und schlug mit der Eisenstange auf mich», pag. 347 Z. 69 ff.; «Ich habe mich umgedreht. Er hat mich irgendwie gepackt. Ich habe gar nicht gesehen, was er in der Hand hatte. Dann hat mich etwas seitlich oder hinten am Kopf getroffen», pag. 108 Z. 71 ff.; «Als ich das Auto aufschloss, hörte ich Schritte hinter mir. Ich drehte mich um und er kam auf mich zu und sagte mir, ich schulde ihm Geld für den erlittenen Schaden wegen der unterbrochenen Arbeit. Soweit ich mich erinnern kann, packte er mich dann mit dem linken Arm am Hals. Ein paar Sekunden später "chlepfte" es. Es gab am Hinterkopf einen sehr harten Schlag», pag. 754 Z. 40 ff.; «Ich wollte mein Fahrzeug öffnen, als ich neben mir etwas hörte und mich umgedreht habe. Dann habe ich jemanden gesehen. […] Und dann ist er sogleich auf mich zugekommen und schlug mit dem Brecheisen voll auf meinen Kopf», pag. 1016 Z. 4 ff.; ferner die Angabe im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel-Bienne vom 16. November 2021: «Der Patient wollte seine Arbeit verlassen und wurde vor dem Gebäude im Dunkeln von hinten von einer ihm bekannten Person mit einem Brecheisen angegriffen», pag. 20). Weil die zweite (rudimentäre Schilderung) resp. dritte (detaillierte Schilderung) Einvernahme in dieser Sache fast ein Jahr (1. September 2022) resp. über ein Jahr (19. Dezember 2022), die erstinstanzliche Hauptverhandlung über drei Jahre und die Berufungsverhandlung mehr als vier Jahre nach dem Vorfall stattfanden, erstaunt nicht, dass der Straf- und Zivilkläger den chronologischen Ablauf später teilweise anders berichtete als in seinen Erstaussagen. Er dürfte zwischen den einzelnen Einvernahmen über den Vorfall nachgedacht und diesen mit Drittpersonen besprochen sowie allfällige Erinnerungslücken gefüllt und eigene Schlussfolgerungen gezogen haben, was sich auf seine Erinnerungen an den Vorfall ausgewirkt und seine Aussagen (unbewusst) beeinflusst haben dürfte. Es fehlen denn auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Letzteres auch deshalb, weil er den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete und stattdessen etwa aussagte, er gehe nicht davon aus,
19 dass dieser sein Firmenfahrzeug absichtlich beschädigt habe (pag. 114 Z. 288 f.). Auch erwähnte er wiederholt, der Schlag gegen die Rippen sei schmerzhafter gewesen als die Kopfverletzung (pag. 113 Z. 247 ff., pag. 756 Z. 28), betreffend welcher der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt ist. Ohnehin wäre bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg identischer und wortgleicher geschildert hätte. Im Ergebnis ist beweiswürdigend auf die Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers abzustellen. Bei Widersprüchen in den an den einzelnen Einvernahmen getätigten Angaben ist auf seine tatnächsten und glaubhaften Erstaussagen vom 17. November 2021 abzustellen, die mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen. Entsprechend geht die Kammer gestützt auf die tatnächste Aussage des Straf- und Zivilklägers namentlich davon aus, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger traf, als sich dieser zu ihm umdrehen wollte, aber noch nicht umgedreht hatte. Zur Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 26. November 2021 und damit zehn Tage nach dem Vorfall erstmals einvernommen. In freier Rede führte er aus, er habe am 16. November 2021 mit dem Straf- und Zivilkläger reden wollen. Nach einer anfänglichen Diskussion habe er den Straf- und Zivilkläger an der Brust resp. am Kragen gepackt, woraufhin dieser ihm einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte verpasst und im Bereich des linken Auges getroffen habe. Daraufhin habe er zurückgeschlagen: «Ich gab ihm ebenfalls eine Faust und traf ihn dabei an seinem Kopf. Ich schlug ein bisschen überall hin. Ich weiss daher nicht genau, wo ich ihn überall getroffen habe. […] Ich gab ihm dann noch vielleicht zwei Knie» (pag. 249 Z. 40 ff.). Auf Nachfrage, wieso der Straf- und Zivilkläger eine blutende Kopfverletzung erlitten habe, reagierte er ausweichend und meinte, sich auf Erinnerungslücken berufend: «Ich hatte wahrscheinlich einen Kreuzschlüssel in den Händen und schlug ihn damit. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern» (pag. 250 Z. 70 ff.). Im Widerspruch dazu sagte er kurz darauf mit Gewissheit aus, er habe den bei ihm zu Hause sichergestellten, ca. 6,5 x 6,5 grossen Kreuzschlüssel bei der Schlägerei eingesetzt (pag. 250 Z. 84 ff.). Mit den anderslautenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers konfrontiert, bestritt er vehement, diesen von hinten mit einem Brecheisen geschlagen zu haben und machte geltend: «Ich habe zuerst mit ihm gesprochen. Ich habe ihn zu 1000 % nicht von hinten geschlagen. Bevor ich ihn geschlagen habe, fragte er mich "Wer bist du?" und ich antwortete "A.________". Ich rückte dann mit meinem Gesicht ganz nahe an sein Gesicht heran. Und zu diesem Gegenstand kann ich sagen, dass ich zu 1000 % keinen langen Gegenstand dabeihatte. Ich hatte nur diesen Kreuzschlüssel bei mir» (pag. 250 Z. 104 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte an den Einvernahmen vom 2. September 2022 und 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung fest. Er behauptete weiterhin, er habe mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen, bevor er ihn an der Jacke gepackt, seinerseits einen Faustschlag erhalten und zurückgeschlagen habe (pag. 128 Z. 28 ff., pag. 764 Z. 8 ff., pag. 1027 Z. 39 ff.). Er habe sich verteidigt. Der Straf- und Zivil-
20 kläger habe ihn zuerst geschlagen und er habe «natürlich» zurückgeschlagen (pag. 129 Z. 79 ff.; ferner pag. 128 Z. 39 f. und pag. 19 Z. 182 f.). Jeweils erst auf Frage, womit er geschlagen habe, resp. ob er keinen Gegenstand in den Händen gehalten habe, machte er geltend, er habe einen Kreuzschlüssel dabei gehabt, den er plötzlich in der Hand gehalten und wahrscheinlich benutzt habe («Ich weiss, ich habe den Kreuzschlüssel in der Hosentasche oder Jackentasche gehabt und nachher gesehen, dass ich den in der Hand hatte», pag. 128 Z. 50 ff.; «Also ich hatte einfach so einen Kreuzschlüssel von der Arbeit aus der Hose oder Jacke gezogen in dem Moment und habe das wahrscheinlich benutzt. Das war mir aber damals gar nicht bewusst», pag. 764 Z. 23 ff.; ferner pag. 145). Er habe den Strafund Zivilkläger zu tausend Prozent nicht von hinten geschlagen (pag. 251 Z. 117 f.) und auch kein Brecheisen dabeigehabt (pag. 1025 Z. 9 ff. und Z. 15 ff.). Dass der Beschuldigte den Kreuzschlüssel unbeabsichtigt behändigt sowie unbewusst und nicht von hinten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen haben will, ist eine Schutzbehauptung. Nicht nur ist realitätsfern, dass er den Kreuzschlüssel instinktiv behändigt und den Straf- und Zivilkläger damit unbemerkt geschlagen haben könnte, auch steht aufgrund des Verletzungsbilds (Hautdurchtrennung am Hinterkopf linksseitig; pag. 196 f., pag. 203) zweifelsfrei fest, dass der Schlag von hinten erfolgt sein muss. Auch kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers als erstellt gelten, dass dem Schlag weder ein Gespräch noch ein Faustschlag des Straf- und Zivilklägers vorausgegangen sind, sondern dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger unvermittelt von hinten attackierte, d.h. ohne Vorwarnung und für den Straf- und Zivilkläger überraschend aus dem Hinterhalt. Entsprechend handelte der Beschuldigte nicht in Verteidigungsabsicht, sondern war der Aggressor. Ob der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten allenfalls nach Erhalt des Schlags auf den Hinterkopf einen Faustschlag verpasste, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung irrelevant und kann daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl angemerkt, dass der Amtsarzt am 26. November 2021 am linken Auge des Beschuldigten ein acht bis zehn Tage altes Monokelhämatom feststellte, das durch einen Faustschlag entstanden sein könnte (pag. 231). Der Straf- und Zivilkläger erklärte dessen Entstehung an der Berufungsverhandlung damit, dass er dem Beschuldigten möglicherweise während des Handgemenges mit den Händen «angekommen» sei (pag. 1021 Z. 1 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten das Monokelhämatom durch blosses «Ankommen» zugefügt haben könnte, ist unwahrscheinlich. Hingegen ist problemlos möglich, dass er dem Beschuldigten das Hämatom beim Abwehren des Angriffs durch einen absichtlichen oder unabsichtlichen Schlag verpasste. Ebenso wahrscheinlich wie der vom Beschuldigten behauptete Faustschlag ist somit, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten das Monokelhämatom irgendwann im Laufe des Gerangels zufügte. Im Ergebnis kann auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nur insoweit abgestellt werden, als sie Zugeständnisse enthält sowie mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers und/oder den objektiven Beweismitteln in Einklang steht.
21 Zwischenfazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die diese untermauernden objektiven Beweismittel gilt als erstellt, dass der 174 cm grosse und damals 80 kg schwere Beschuldigte (pag. 1028 Z. 44 f., pag. 1029 Z. 1 f.) dem 172 cm grossen Straf- und Zivilkläger (pag. 1020 Z. 1 f.) am Abend des 16. November 2021 am Sitz der R.________ AG bewaffnet auflauerte. Gegen 20:00 Uhr verliess der Straf- und Zivilkläger das Bürogebäude über den Hinterausgang und ging zu seinem auf dem Firmenparkplatz parkierten Firmenfahrzeug. Infolge Sonnenuntergangs und mangels Aussenbeleuchtung war es auf dem Parkplatz relativ dunkel. Die einzige Lichtquelle bildete das Licht, das vereinzelt aus den Fenstern des Firmengebäudes auf den Parkplatz schien (pag. 1015 Z. 40 f. und Z. 43 ff.). Als der Straf- und Zivilkläger sein Firmenfahrzeug mit der Fernbedienung aufgeschlossen hatte und auf dessen Höhe angekommen war, hörte er, wie sich ihm von hinten eine Person näherte. Als er sich umdrehen wollte, aber noch nicht zum Beschuldigten umgedreht hatte, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als solchen erkannt hatte, schlug ihm dieser unvermittelt, d.h. ohne Vorwarnung und für den Straf- und Zivilkläger überraschend, einen metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf. 9.4.2 Zu den Verletzungsfolgen Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. November 2021 ab 00:05 Uhr im Beisein eines Mitarbeiters des Kriminaltechnischen Dienstes und des Amtsarztes rechtsmedizinisch untersucht. Laut Rapport Forensik vom 26. Januar 2022 wies er Hautdurchtrennungen und Kratzer am Hinterkopf und im Bereich des linken Jochbeins an der Wange, Hautrötungen am Hals rechtsseitig und vorne sowie Hautabschürfungen an den Knien auf (pag. 189). Die dazugehörige Fotodokumentation findet sich auf pag. 194 ff. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers vom 17. November 2021 ist zu entnehmen, dass er Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Brust und der linken Hand berichtete sowie verschiedene frische Verletzungen aufwies. So namentlich eine annährend in Kopfquerachse verlaufende, ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende, eher glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links (pag. 203), die am ehestens die Folge stumpfmechanischer, allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung ist. Diese begründete keine akute Lebensgefahr und ist folgenlos abgeheilt. Das IRM wies jedoch daraufhin, dass Gewalteinwirkung gegen den Kopf das Risiko potenziell lebensgefährlicher Verletzungen birgt, insbesondere im Sinne von Schädelbrüchen und Blutungen im Schädelinneren (pag. 205). Gemäss Notfallbericht des Spitalzentrums Biel-Bienne vom 16. November 2021 wurden beim Straf- und Zivilkläger eine Schädelprellung mit einer 1,5 cm langen Hautdurchtrennung links, eine Unterkieferprellung links, eine Brustkorbprellung links, eine Unterarmprellung links sowie ein Strangulationsversuch diagnostiziert.
22 Das CT des Schädels, Gesichtsschädels und der Halsgefässe zeigte keine Traumafolgen im Sinne von Schädelbrüchen, Blutungen oder Verletzungen der Gefässe. Auch die Röntgen des Brustkorbs und des linken Unterarms waren unauffällig. Nachdem die Hautdurchtrennung am Kopf mit zwei Einzelknopfnähten genäht war, wurde der Straf- und Zivilkläger in schmerzbedingt noch leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Ihm wurde eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bis am 24. November 2021 attestiert und empfohlen, in rund sieben Tagen den Hausarzt zwecks Fadenentfernung aufzusuchen (pag. 208 ff.; ferner pag. 203). Gestützt auf die vorerwähnten (rechts-)medizinischen Unterlagen gilt als erstellt, dass sich der Straf- und Zivilkläger infolge des Schlags mit dem metallenen Gegenstand gegen seinen Hinterkopf nicht in Lebensgefahr befand. Er erlitt jedoch eine Schädelprellung sowie eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende, eher glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links, die mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden musste. Unmittelbar nach Erhalt des Schlags war ihm «weiss» vor den Augen. Zudem war ihm schwindlig, war er während einer Woche arbeitsunfähig geschrieben und hatte er wiederkehrende Kopfschmerzen (pag. 113 Z. 249 f.). Wie lange er an wiederkehrenden Kopfschmerzen litt, erhellt aus seinen Angaben nicht und muss daher offenbleiben. Betreffend des in der Anklageschrift erwähnten MRI ist anzumerken, dass dieses infolge Verdachts auf ein Artefakt oder einen Tumor aufgrund einer Hypodensität im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre empfohlen wurde und nicht, weil Hinweise auf eine Traumafolge bestanden hätten (pag. 208 ff.; ferner pag. 113 Z. 258 f.); solche wurden bereits mittels CT ausgeschlossen. Die weiteren in der Anklageschrift umschriebenen körperlichen und psychischen Verletzungen resp. Verletzungsfolgen sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Schlags mit dem metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers irrelevant, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 9.4.3 Zum Tatwerkzeug Der Straf- und Zivilkläger bezeichnete das Tatwerkzeug unmittelbar nach der Tat als Brecheisen (pag. 144). An der Einvernahme vom 17. November 2021 beschrieb er den Schlaggegenstand auf entsprechende Frage hin wie folgt: «Die Lichtverhältnisse waren schlecht. Als ich den Gegenstand packte, stellte ich fest, dass es sich um ein Brecheisen handelte. Ich kenne solche Werkzeuge von meiner beruflichen Tätigkeit her. Die Länge war etwa 30 bis 40 cm, Farbe vermutlich schwarz. Auf der einen Seite wurde das Eisen schmaler, auf der anderen war eine Abkantung» (pag. 236 Z. 120 ff.). Übereinstimmend dazu bezeichnete er das Tatwerkzeug in einer SMS vom November 2021 an die Polizei wie auch an den späteren Einvernahmen als Eisen, Eisenstange oder Brecheisen (pag. 154, pag. 347 Z. 70, pag. 108 Z. 83, pag. 755 Z. 5, pag. 1016 Z. 15 und Z. 21; ferner pag. 152 f.). Zur Begründung führte er illustrativ und selbsterlebt wirkend – mithin glaubhaft – aus, er habe mit seinen Händen gespürt, dass der Gegenstand gegen oben hin dünner geworden sei, wie bei einem Brecheisen (pag. 111 Z. 176 ff., pag. 755 Z. 4 ff.). Am 26. November 2021 wurden im Fahrzeug des Beschuldigten vier Metallgegenstände sichergestellt (pag. 366). Darunter ein rund 40 cm langes und 508 g
23 schweres silbernes Brecheisen («Gegenstand A») und ein rund 75 cm langes silbernes Brecheisen («Gegenstand D»), abgebildet auf pag. 369. Zudem wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten aus einer am Boden liegenden Hose ein ca. 6,5 x 6,5 cm grosser Kreuzschlüssel sichergestellt (pag. 367, abgebildet auf pag. 368). Auf Vorhalt der Abbildung auf pag. 369 erklärte der Straf- und Zivilkläger, bei dem vom Beschuldigten benutzten Gegenstand könnte es sich um eines der beiden Brecheisen («Gegenstand A» oder «Gegenstand D») gehandelt haben. Diese hätten beide einen stumpfen Teil und einen Teil, der nach oben biege. Von der Länge her dürfte es das grössere der beiden Brecheisen gewesen sein (pag. 112 Z. 203 ff., pag. 124). Vermutlich wurde der Straf- und Zivilkläger von den Grössenverhältnissen auf der ihm vorgelegten Abbildung in die Irre geführt, passt doch das grössere Brecheisen mit einer Länge von rund 75 cm nicht zu seiner tatnahen Grösseneinschätzung, wonach das Brecheisen zwischen 30 und 40 cm lang war. Diese Grössenangabe passt vielmehr zum kleineren, rund 40 cm langen Brecheisen. Laut Rapport Forensik vom 26. Januar 2022 dürfte als Tatinstrument für die Kopfverletzung des Straf- und Zivilklägers eher ein länglicher Gegenstand in Frage kommen (pag. 190). Zufolge Rechtsmedizinischem Gutachten vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers vom 17. November 2021 ist die Hautdurchtrennung am Hinterkopf mit dem Einsatz eines brecheisenartigen Gegenstands vereinbar und eine Entstehung wenige Stunden vor der Durchführung der körperlichen Untersuchung im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls denkbar (pag. 204). Aufgrund der Behauptung des Beschuldigten, Tatwerkzeug sei nicht ein Brecheisen, sondern der ca. 6,5 x 6,5 cm grosse Kreuzschlüssel (pag. 145, pag. 128 Z. 52 f., pag. 129 Z. 129 ff., pag. 130 Z. 113 ff., pag. 250 Z. 71 ff. und Z. 84 ff., pag. 252 Z. 160 f.; ferner pag. 764 Z. 23 ff. und pag. 1025 Z. 9 ff.), wurde das IRM mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt. Laut diesem bleibt die verschriftete Beurteilung im Rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers vom 17. November 2021 vom neuerlichen Einbezug des Kreuzschlüssels als mögliches Tatwerkzeug unberührt. Weil der Kreuzschlüssel keine prominenten scharfen Kanten erkennen lasse, dürfte er lediglich für den Befund mit stumpfer Gewalt am Hinterkopf links grundsätzlich in Frage kommen. Weil die Hautdurchtrennung am Hinterkopf keine spezifisch geformten Bereiche aufweise, sei eine nähere Zuordnung dieser Verletzung zum Kreuzschlüssel nicht möglich, weshalb dieser als mögliches Tatinstrument weder näher in Betracht gezogen noch ausgeschlossen werden könne. Als Tatinstrument für die strichförmigen, oberflächlichen Hautabtragungen am Hinterkopf, an der Stirn, an der linken Wange, an den Händen und am linken Oberschenkel sowie das abgetrennte Hautläppchen an der linken Handfläche, die am ehesten die Folge halbscharfer Gewalteinwirkung seien, komme der Kreuzschlüssel hingegen eher nicht in Betracht, weil er weder scharfe Kanten noch Spitzen aufweise (pag. 222.8). Gestützt auf die Expertise des IRM ist die fragliche Hautdurchtrennung am Hinterkopf somit am ehesten die Folge stumpf-mechanischer, allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung und mit dem Einsatz eines brecheisenartigen Gegenstands wie
24 auch dem 6,5 x 6,5 cm grossen Kreuzschlüssel vereinbar, während Letzterer als Tatwerkzeug für die weiteren Verletzungen eher ausscheidet. Nicht zur Identifikation des Tatwerkzeugs beizutragen vermögen die Aussagen von I.________, dem Werkstattleiter der damaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten, vom 9. Dezember 2021. Laut diesem soll der Beschuldigte ca. Ende Oktober 2021 ein neues Brecheisen verlangt und «Gegenstand A» erhalten haben, ohne das alte Brecheisen abzugeben (pag. 263 Z. 43 ff., pag. 267). Ob I.________ auf die effektiven Grössenverhältnisse geachtet und dem Beschuldigten tatsächlich ein rund 75 cm langes Brecheisen ausgehändigt hat, ist ebenso unklar wie der genaue Zeitpunkt der Aushändigung. Der Beschuldigte behauptete an der Einvernahme vom 26. November 2021 zunächst, er besitze die in seinem Fahrzeug sichergestellten Metallgegenstände seit etwa drei Jahren und sei sich nicht sicher, ob er «Gegenstand A» und «Gegenstand D» bereits einmal benutzt habe (pag. 254 Z. 259 ff. und Z. 277 ff.). Auf Vorhalt der anderslautenden Angaben von I.________ modifizierte er seine Aussagen dahingehend, als er «Gegenstand A» rund eineinhalb oder zwei Monate vor dem Vorfall vom 16. November 2021 eingetauscht haben will und das Vorgängermodell bereits vor zwei Jahren kaputt gegangen sein soll (pag. 254 Z. 287 ff., pag. 255 Z. 311 ff.). Diese inkonsistenten und an die Informationen von I.________ angepassten Angaben belegen zwar nicht, dass es sich beim Tatwerkzeug um ein Brecheisen handelte, das der Beschuldigte zwecks Spurenbeseitigung bei I.________ umgetauscht hat. Sie tragen aber auch nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bei. Insgesamt vermögen die Aussagen von I.________ den Beschuldigten jedenfalls nicht zu entlasten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem oberinstanzlichen Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1036), an den in seinem Fahrzeug sichergestellten Brecheisen seien keine Spuren des Straf- und Zivilklägers festgestellt worden. Weder diese noch der Kreuzschlüssel wurden kriminaltechnisch untersucht. Nach dem Ausgeführten kann der ca. 6,5 x 6,5 cm grosse Kreuzschlüssel gestützt auf das Verletzungsbild weder eindeutig als Tatwerkzeug identifiziert noch ausgeschlossen werden. Er passt aber offensichtlich nicht zur Wahrnehmung des Strafund Zivilklägers, der das Tatwerkzeug tatnah als 30 bis 40 cm langes Brecheisen beschrieb. Als Handwerker dürfte es für ihn ein Leichtes sein, ein Brecheisen taktil als solches zu erkennen und von einem Kreuzschlüssel zu unterscheiden sowie dessen Länge relativ zuverlässig zu schätzen. Für das Brecheisen und gegen den Kreuzschlüssel als Tatwerkzeug spricht auch seine Schilderung, der Beschuldigte habe ihm das Tatwerkzeug während zehn bis fünfzehn Sekunden gegen den Hals gedrückt (pag. 235 Z. 67 f.). Einen ca. 6,5 x 6,5 cm kleinen Kreuzschlüssel dürfte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger kaum an den Hals gedrückt haben können. Auch die Rötung im Halsbereich des Straf- und Zivilklägers (pag. 198) und der Kratzer an der Heckklappe links des Firmenfahrzeugs des Straf- und Zivilklägers (eingehend dazu E. II.10.4 hiernach) sind eher mit einem Brecheisen vereinbar und passen besser zu einem spitzzulaufenden Brecheisen mit eckigen Kanten als einem kleinen Kreuzschlüssel.
25 Für die Kammer steht nach dem Ausgeführten zweifelsfrei fest, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, metallenen Gegenstand handelte, ähnlich dem beim Beschuldigten sichergestellten und als «Gegenstand D» auf pag. 124 abgebildeten, rund 40 cm langen und exakt 508 g wiegenden Brecheisen. Hingegen kann mangels Spurensicherung nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich beim «Gegenstand D» effektiv um das Tatwerkzeug handelte. 9.4.4 Zur Art und Gefährlichkeit des Schlags Der Straf- und Zivilkläger erwähnte an der Einvernahme vom 17. November 2021 und damit tatnah, er habe mit dem Brecheisen einen «heftigen» Schlag auf den Hinterkopf erhalten (pag. 234 Z. 58 f.). Weil er den Schlag von hinten erhielt, konnte er keine Angaben dazu machen, wie der Beschuldigte den Schlag ausführte, d.h. ob dieser den brecheisenartigen Gegenstand am Ende, eher am Ende oder in der Mitte hielt sowie ob dieser damit aufzog und den Schlag durchzog oder den Schlag mit einer kleinen Bewegung ausführte. Diese Parameter wären jedoch relevant, um die mit dem brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers übertragene Energie und folglich die Gefährlichkeit des Schlags resp. das Risiko für schwere Verletzungen abzuschätzen. Dass sich der unerwartete Schlag mit dem etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand für den Straf- und Zivilkläger «heftig» anfühlte, ist nachvollziehbar. Diese subjektive Wahrnehmung sagt aber nichts dazu aus, mit welcher Intensität/Kraft der Schlag tatsächlich ausgeführt wurde. Unter Berücksichtigung der Ausgangslage (Schlag von hinten in einer noch nicht dynamischen Situation, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schlag aufgrund des gewollten Umdrehens des Straf- und Zivilklägers inkl. Drehens des Kopfes bereits leicht/minim abgelenkt wurde; keine Abwehr- resp. Reaktionsmöglichkeit des Straf- und Zivilklägers, der den Schlag von hinten nicht kommen sah), des verwendeten Tatwerkzeugs (rund 40 cm langer und etwa 500 g schwerer, brecheisenartiger Gegenstand) und des Verletzungsbilds (Schädelprellung sowie ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links; keine Traumafolgen im Sinne von Schädelbrüchen, Blutungen oder Verletzungen der Gefässe) kann der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer weder ausgesprochen heftig noch sehr schwungvoll und schon gar nicht mit voller Wucht geschlagen haben. Hätte er – wohlgemerkt ein 35-jähriger, mittelkräftiger Handwerker – den Schlag mit voller Kraft ausgeführt, wären schwerere Verletzungen zu erwarten gewesen. Gleichwohl erachtet es die Kammer als Schutzbehauptung, dass sich der Beschuldigte laut seinem Verteidiger bewusst zurückgehalten haben will (pag. 1036), handelte er doch laut eigenen Angaben in einem Moment der Verzweiflung (pag. 1024 Z. 32 ff.) und berichtete: «Ich war einfach wütend in dem Moment und habe nichts überlegt. […] Der ganze Bau ... Das Haus sah schlimm aus. Man wusste nicht, was geht. Ich war psychisch komplett am Ende» (pag. 765 Z. 13 ff.). Die aggressive Stimmung ist denn auch auf der Audioaufnahme hörbar (pag. 162). Wer einem anderen verzweifelt und wütend mit einem brecheisenartigen Gegenstand auflauert, hält sich kaum zurück. Anders als mit erheblicher Aggressionsbereitschaft lässt
26 sich auch kaum erklären, dass es der Beschuldigte nicht beim Schlag auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers beliess, sondern diesen auch an anderen Körperstellen mit dem brecheisenartigen Gegenstand und der Faust schlug. Gegen einen beherrschten resp. zurückhaltenden Schlag spricht sodann, dass dieser heftig genug war, um dem Straf- und Zivilkläger eine Schädelprellung und eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung zuzufügen. Auch war dem Straf- und Zivilkläger unmittelbar nach dem Schlag «weiss» vor den Augen. Wie heftig resp. stark der Beschuldigte zuschlug, muss ziffernmässig, d.h. in Joule ausgedrückt, offenbleiben. Notorisch ist jedenfalls, dass der unvermittelte Schlag mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf eines erwachsenen Mannes, ausgeführt durch einen minimal grösseren und mittelstarken Mann, grundsätzlich geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Das gilt umso mehr, wenn der Täter – wie vorliegend – weder die Heftigkeit des Schlags dosieren noch dessen Auftreffort und -winkel steuern kann und auch nicht beeinflussen kann, ob der brecheisenartige Gegenstand mit der Kante oder der Fläche aufschlägt (siehe dazu auch E. III.15.2 hiernach). Ebenso evident ist, dass beim vorliegenden Schlag nicht ausreichend Energie auf den Schädelknochen des Straf- und Zivilklägers übertragen wurde, um etwa einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren zu verursachen, wobei dies gerade nicht resp. nicht hauptsächlich mit einer Ablenkung des Schlags infolge eines dynamischen Geschehens erklärt werden kann. 9.4.5 Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten Auf Frage, ob er eine Vorstellung davon habe, was man mit einem Schlag mit einem metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf einer anderen Person riskiere, räumte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 ein: «Ja natürlich, je nachdem kann schon Schlimmes passieren. Aber in diesem Moment habe ich nicht gross überlegt» (pag. 129 Z. 86 ff.). Auf Erkundigung, ob er den Gedanken gehabt habe, eine Lebensgefahr bewirken zu können, reagierte er auffallend ausweichend und gab an: «Ja, also… Nachdem habe ich mir schon überlegt, dass ich hoffte, dass nichts Schlimmes passiert war. […] Aber im Moment selber hatte ich den Gedanken nicht. Vielleicht ist der Gedanke kurz gekommen, aber ich weiss es nicht mehr, das ist lange her…» (pag. 130 Z. 99 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19.05.2025 E. 3.2). Ebenso gehört es nach Auffassung der Kammer zum Allgemeinwissen, dass ein Schlag mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf einer Person das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen birgt, wie einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinnern. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden und dürfte mitunter der Grund sein, weshalb er den Einsatz eines Brecheisens trotz der erdrückenden Beweislage bis heute abstreitet. Somit gilt als erstellt, dass der Beschul-
27 digte wusste, dass er den Straf- und Zivilkläger mit dem Schlag gegen den Hinterkopf lebensgefährlich hätte verletzen können. Ebenso gilt als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger absichtlich, d.h. willentlich, mit dem brecheisenartigen Gegenstand gegen den Hinterkopf schlug. Dass er lediglich mit dem Straf- und Zivilkläger reden wollte und diesen zwecks Verteidigung resp. unbewusst mit einem Kreuzschlüssel geschlagen haben will, ist – wie bereits erwähnt – eine Schutzbehauptung. Dass er den Straf- und Zivilkläger lebensgefährlich verletzen wollte, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Ob er allerdings in Kauf nahm, den Straf- und Zivilkläger lebensgefährlich zu verletzen, wird unter E. III.15.2 hiernach geprüft. 9.4.6 Zu den Beweggründen des Beschuldigten Aufgrund der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung betreffend Ziff. I.1 AKS liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte seinen bis anhin wirkungslos gebliebenen Drohungen wie auch dem Zurückbehalten der im Eigentum der R.________ AG stehenden Materialien und Werkzeuge (eingehend dazu E. II.11, II.12 und II.13 hiernach) Nachdruck verleihen wollte. Er beabsichtigte, den Straf- und Zivilkläger mit dem Schlag gegen den Hinterkopf (sowie weiterer körperlicher Gewalt und mündlicher Drohung) derart einzuschüchtern, dass ihm dieser den verlangten Geldbetrag von CHF 90’000.00 bezahlt. Anders als mit einem massiven Einschüchterungsversuch lässt sich nicht erklären, dass er dem Straf- und Zivilkläger abends und mit einem brecheisenartigen Gegenstand bewaffnet auflauerte. 9.5 Beweisergebnis Der Hauptanklagesachverhalt hat unter Vorbehalt des hiervor Ausgeführten als erstellt zu gelten. Die Kammer geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus: Am Abend des 16. November 2021 lauerte der 174 cm grosse und 80 kg schwere Beschuldigte dem 172 cm grossen Straf- und Zivilkläger auf dem nicht beleuchteten und eher abgeschiedenen Parkplatz von dessen Firmengebäude auf. Er war mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand bewaffnet. Gegen 20:00 Uhr verliess der Straf- und Zivilkläger das Firmengebäude über den Hinterausgang und ging zu seinem auf dem Firmenparkplatz parkierten Firmenfahrzeug. Infolge Sonnenuntergangs und mangels Aussenbeleuchtung war es auf dem Parkplatz relativ dunkel. Die einzige Lichtquelle bildete das Licht, das vereinzelt aus den Fenstern des Firmengebäudes auf den Parkplatz schien. Der Parkplatz lag eher abgeschieden und es gab keinen Publikumsverkehr. Als der Straf- und Zivilkläger bei seinem Firmenfahrzeug angekommen war, hörte er, wie sich ihm von hinten eine Person näherte. Gerade als er sich zum Beschuldigten umdrehen wollte, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als solchen erkannt hatte, schlug ihm der Beschuldigte unvermittelt, d.h. ohne Vorwarnung und für den
28 Straf- und Zivilkläger überraschend, mit dem brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf. In der Folge war dem Straf- und Zivilkläger «weiss» vor den Augen. Er erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen, jedoch eine Schädelprellung sowie eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links, die mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden musste. Zudem war ihm schwindlig, war er während einer Woche arbeitsunfähig geschrieben und litt er an wiederkehrenden Kopfschmerzen. Der Beschuldigte führte den Schlag weder mit voller Wucht noch zögerlich oder bewusst zurückhaltend aus. Wäre mit dem Schlag hinreichend Energie auf den Schädelknochen des Straf- und Zivilklägers übertragen worden, hätte er etwa einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren erleiden können. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger den brecheisenartigen Gegenstand wissentlich und willentlich auf den Hinterkopf. Er beabsichtigte, ihn mit dem Schlag gegen den Hinterkopf (sowie weiterer körperlicher Gewalt und mündlicher Drohung) einzuschüchtern und gefügig zu machen, damit er ihm CHF 90’000.00 bezahlt. Ihm war bewusst, dass sein Handeln das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen birgt. Ob er solche in Kauf genommen hat, wird unter E. III.15.2 hiernach geprüft. 10. Zum Vorwurf nach Ziff. I.5 AKS 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ferner wird dem Beschuldigten betreffend den 16. November 2021 unter Ziff. I.5 AKS Sachbeschädigung zum Nachteil der R.________ AG vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 532): indem der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand, möglicherweise mit dem in Ziff. 1 vorstehend erwähnten metallenen Werkzeug das Fahrzeug P.________(Automarke) mit den Kontrollschildern BE ________ am Heck zerkratzte. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist umstritten. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. 10.3 Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 811 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 10.4 Erwägungen der Kammer Laut Anzeigerapport vom 17. Januar 2022 stellte die Polizei am Abend des 16. November 2021 Kratzer am P.________ (Automarke), dem Firmenfahrzeug des Strafund Zivilklägers, fest (pag. 143). Die von der Polizei erstellten Fotos dokumentieren
29 auf der Heckklappe linksseitig einen rund 6 cm langen, scharfkantigen Kratzer im Lack (pag. 225, pag. 227). Auf Vorhalt des bei der Spurensicherung festgestellten Kratzers an der Heckklappe links und Frage, was er dazu sage, gab der Straf- und Zivilkläger am 17. November 2021 an, der Schaden sei neu (pag. 237 Z. 162 ff.). Am 19. Dezember 2022 präzisierte er: «Es hatte Kratzspuren. Ich bin sicher, dass diese vom Gegenstand kamen. Ich habe das nicht direkt gesehen, aber ich bin sicher. Es könnte sein, dass es geschah, als er mich gegen das Auto stiess, gleich am Anfang» (pag. 114 Z. 283). Auf Frage, ob es sein könne, dass der Beschuldigte sein Firmenfahrzeug absichtlich beschädigt habe, antwortete er: «Kann sein, ich denke aber nicht, dass es Absicht war. Ich denke, es geschah beim Kampf» (pag. 114 Z. 288 f.). Damit belastete er den Beschuldigten nicht über Gebühr und räumte Unwissenheit ein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Eine Falschanschuldigung ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Straf- und Zivilkläger den Sachschaden nicht von sich aus zur Anzeige brachte, sondern von der Polizei darauf angesprochen wurde (pag. 237 Z. 162 ff.). Weil er den Sachschaden dem Beschuldigten (soweit bekannt) bis dato nicht in Rechnung gestellt hat, ist auch kein Motiv für eine Falschanschuldigung erkennbar. Überdies wird seine Angabe, der Kratzer sei neu und am 16. November 2021 vom Beschuldigten verursacht worden, durch die auf dem aktenkundigen Foto erkennbaren scharfen sowie kleinste (Lack-)Fransen aufweisenden Lackkanten (pag. 227) objektiviert. Diese deuten auf einen frischen Lackschaden hin. Auch passt der Ort des Lackschadens (Heckklappe linksseitig) zu seiner Aussage, der Beschuldigte habe ihn gegen das Firmenfahrzeug gedrückt, im Bereich links, (pag. 235 Z. 68) und wiederholt mit dem brecheisenartigen Gegenstand geschlagen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die aktenkundigen Fotos erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Lackschaden vom Beschuldigten verursacht wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er den Lack des Firmenfahrzeugs nicht absichtlich zerkratzte, sondern zufällig, als er den Straf- und Zivilkläger während des dynamischen Geschehens wiederholt mit dem brecheisenartigen Gegenstand attackierte. Die Höhe des Sachschadens kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung offenbleiben. Der Straf- und Zivilkläger schätzte diesen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «karosseriemässig» auf rund CHF 2'000.00 und führte aus, er habe den Schaden weder schätzen noch reparieren lassen (pag. 777 Z. 1 ff.). 10.5 Beweisergebnis Der Anklagesachverhalt ist erstellt. Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus: Während der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zerkratzte der Beschuldigte unbeabsichtigt mit dem brecheisenartigen Gegenstand die linke Heckseite des vom Straf- und Zivilkläger genutzten und im Eigentum der R.________ AG stehenden P.________(Automarke). Der Kratzer war rund 6 cm lang.
30 11. Zu den Vorwürfen nach Ziff. I.2 AKS 11.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Unter Ziff. I.2 AKS wird dem Beschuldigten mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt die Sachverhalte wie folgt (pag. 530 f.): 2.1 ca. am 05.05.2021 in M.________(Ort) am N.________(Strasse), indem er den Privatkläger mündlich mit dem Tod bedrohte und ihm sagte, er werde seine ganze Familie niederbrennen. Der Geschädigte hatte deswegen Angst. Der Beschuldigte wollte mit seinen Drohungen erreichen, dass die Bauunternehmung des Privatklägers auf seiner Baustelle Leistungen erbringt, ohne dass er hierfür bezahlen muss. Der Geschädigte erfüllte diese Forderung nicht. 2.2 ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo (Handlungsort), indem der Beschuldigte den Vater des Privatklägers anrief und ihm sagte, er habe einen Konflikt mit dem Geschädigten; dieser schulde ihm CHF 30'000.00; der Geschädigte solle aufpassen; es sei möglich, dass er, der Beschuldigte, jemanden schicke, der dem Geschädigten Leid zufüge, wenn er den geschuldeten Betrag nicht bezahle. Der Geschädigte erfuhr dies ca. zwei Wochen später. Der Geschädigte bezahlte nichts. 2.3 am 28.02.2022 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort in der Schweiz (Handlungsort) bzw. am U.________(Strasse) in X.________ (Ort) (Erfolgsort), indem der Beschuldigte den Privatkläger auf dessen Natel anrief und ihm sagte, er solle bis am nachfolgenden Tag CHF 120'000.00 aus der in Ziff. I.1. AKS erwähnten Streitigkeit bringen, ansonsten würden wieder schlimme Dinge passieren. Mit der Drohung, dass wieder schlimme Dinge passieren würden, bezog sich der Beschuldigte auf den Vorfall gemäss Ziff. I.1. AKS und drohte dem Privatkläger folglich eine erneute Verletzung an. [Vorwurf betreffend Textnachricht] Mit dem Anruf und der Textnachricht wollte der Beschuldigte den Privatkläger dazu bringen, ihm CHF 120’000.00 aus der Streitigkeit gemäss Ziff. I.1. AKS zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte nichts. 2.4 am 24.04.2022 in einem Restaurant im Wankdorf Centrum an der Papiermühlestrasse in 3014 Bern, indem der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich eines Gesprächs über die in Ziff. I.1. AKS erwähnte Meinungsverschiedenheit sagte, er wolle Geld oder er, der Privatkläger, sei tot; er, der Beschuldigte, sei Gott, während der Privatkläger und seine Familie nichts seien. Mit diesen Sätzen wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Geschädigte ihm CHF 120'000.00 aus der Streitigkeit über den Werkvertrag bezahlt. Der Geschädigte bezahlte nichts. 2.5 am 30.08.2022 am Vormittag an der V.________(Strasse) in T.________(Ort), evtl. anderswo (Handlungsort), bzw. in der Region von 5436 Würenlos/AG (Erfolgsort), indem der Beschuldigte den Privatkläger anrief und ihm sagte, er suche ihn, er sei in der Nähe, er werde ihn finden, er, der Geschädigte, schulde ihm, dem Beschuldigten, CHF 120'000.00, er, der Geschädigte, müsse sehr aufpassen; was im November 2021 passiert sei, sei noch nichts
31 gewesen; er werde ihn töten, koste es, was es wolle; er werde seine Familie und seine Kinder und seine Frau vernichten; er werde ihn «drannehmen», koste es, was es wollte; er sei sein Gott, er werde seine Familie ficken und seine Frau und seine Kinder vergewaltigen; er suche ihn; er werde dies durchziehen; er solle bereit sein. Auch mit diesem Anruf wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger ihm CHF 120’000.00 aus der Streitigkeit wegen des in Ziff. I.1. AKS erwähnten Werkvertrags bezahlt. Der Geschädigte bezahlte nichts. 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, zu den angeklagten Tatzeitpunkten persönlich mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen resp. telefoniert zu haben. Er bestreitet jedoch, die in Ziff. I.2.1 bis I.2.4 AKS angeklagten Äusserungen getätigt zu haben und will die in Ziff. I.2.5 AKS erwähnten Äusserungen als «nichts Ernstes», «nur leere Worte» resp. «leere Drohungen» verstanden wissen. Auch die Verteidigung begründete die beantragten Freisprüche oberinstanzlich im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Äusserungen nicht getätigt habe (pag. 1036). 11.3 Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 11.4 Erwägungen der Kammer 11.4.1 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.1 AKS Der Straf- und Zivilkläger erwähnte an der Einvernahme vom 10. November 2021 spontan, Anfang Mai 2021 sei es im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 30. November 2020 in seinem Büro zu einem Treffen zwischen ihm, dem Beschuldigten, dessen Bruder G.________ und dessen Cousin H.________ gekommen. Der Beschuldigte sei mit dem von ihm vorgeschlagenen neuen Werkvertrag nicht einverstanden gewesen, weil er finanziell mehr hätte leisten müssen als ursprünglich ausgemacht, und sei verbal ausfällig geworden. Er habe ihm mit dem Tod gedroht und gesagt, er brenne seine ganze Familie nieder. Auch habe er ihn schlagen wollen, sei jedoch von dessen Bruder und Cousin zurückgehalten worden (pag. 278 Z. 73 ff.; ferner pag. 301 Z. 41 ff.). Übereinstimmend dazu gab er an den Einvernahmen vom 17. November 2021, 28. Februar 2022, 1. September 2022, 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung zu Protokoll, die (Mord-)Drohungen des Beschuldigten hätten Anfang Mai 2021 begonnen. Jener habe ihm während einer Sitzung mit dem Tod gedroht und ihm angedroht, seine Familie niederzubrennen. Auch habe er ihn tätlich angehen wollen, sei jedoch von dessen Verwandten zurückgehalten worden (pag. 237 Z. 185 ff., pag. 325 Z. 71 ff., pag. 348 Z. 125 ff., pag. 115 Z. 321 ff. und Z. 350 f., pag. 754 Z. 26 ff., pag. 1015 Z. 11 ff.). Auf Frage, was der Beschuldigte mit seiner Aussage habe erreichen wollen, wonach er seine Familie niederbrenne, vermutete der Straf- und Zivilkläger an der
32 Einvernahme vom 19. Dezember 2022: «Mir Angst machen. Ich dachte damals noch, es sei ein Ausrutscher. Ich hatte schon etwas Angst, aber nicht viel. Ich dachte einfach, es sei ein Ausrutscher gewesen» (pag. 115 Z. 343 ff.; ferner pag. 757 Z. 29 ff.). Nach dem Motiv des Beschuldigten gefragt, mutmasste er, möglicherweise habe er ihn einschüchtern wollen, damit er ihm das verlangte Geld bringe (pag. 116 Z. 354 ff.). Er denke, der Beschuldigte habe für die nachträglich offerierten Arbeiten nicht bezahlen wollen. Weil der Beschuldigte viele Änderungen verlangt habe, habe sein Bauunternehmen nicht alle Arbeiten ausgeführt und die Offerte angepasst (pag. 116 Z. 372 ff.; ferner pag. 115 Z. 349 ff. und pag. 754 Z. 30 f.). Der Beschuldigte habe von ihm verlangt, gratis weiterzuarbeiten. Das habe er aber nicht getan (pag. 116 Z. 375 ff.). Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernahme vom 9. Dezember 2021, dass es Anfang Mai 2021 ein Treffen zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger betreffend die Kosten der Baustelle gab, an welchem auch sein Bruder und sein Cousin anwesend waren. Hingegen verneinte er, wütend geworden zu sein und beabsichtigt zu haben, den Straf- und Zivilkläger körperlich anzugehen. Er sei laut geworden, habe den Straf- und Zivilkläger aber nie angegriffen. Es treffe nicht zu, dass ihn seine Verwandten hätten zurückhalten müssen. Sie hätten ihn lediglich verbal beruhigt und ihm vorgeschlagen, zu gehen (pag. 306 Z. 42 ff.). Auf Frage, was er zum Vorwurf sage, dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tod gedroht und gesagt zu haben, er brenne seine Familie nieder, erwiderte er auffällig ausweichend: «Ich weiss nicht mehr, was ich gesagt habe» (pag. 307 Z. 68 ff.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 bestritt er, dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tod gedroht und gesagt zu haben, er brenne seine Familie nieder (pag. 132 Z. 188 ff.). Ebenso meinte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des Anklagesachverhalts, das habe er nicht so gesagt (pag. 766 Z. 8 f.). Was er stattdessen gesagt haben will und der Grund gewesen sein soll, dass ihn seine Verwandten verbal beruhigen mussten und ihm vorschlugen, zu gehen, erklärte er nicht. Anders als die Vorinstanz (siehe S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 842) erachtet die Kammer die Darstellung des Straf- und Zivilklägers für glaubhaft. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er die angeklagten Äusserungen frei erfunden hätte. Im Gegenteil: Er erwähnte an den verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Vorkommnisse mit dem Straf- und Zivilkläger, wobei er mehrfach auf das Treffen von Anfang Mai 2021 zu sprechen kam sowie die angeklagten Äusserungen konstant schilderte und in das Treffen einbettete. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es denkbar ungünstig gewesen, als angeblichen Tatzeitpunkt resp. -ort das Treffen vom 5. Mai 2021 zu wählen, an welchem mit dem Bruder und Cousin des Beschuldigten potenzielle Zeugen aus dem Verwandtenkreis des Beschuldigten anwesend waren. Dass der Beschuldigte angeblich sein Temperament nicht im Griff hatte und körperlich auf den Straf- und Zivilkläger losgehen wollte, passt zum Vorfall vom 16. November 2021, als er dem Straf- und Zivilkläger abends mit einem brecheisenartigen Gegenstand auflauerte und aus dem Hinterhalt angriff. Auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung und die aktenkundigen SMS auf pag. 285 ff. und pag. 328 ff. illustrieren, dass der Beschuldigte willens und fähig war, sich wie vom Straf- und Zivilkläger behauptet zu äus-
33 sern. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es lediglich zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei (pag. 1036), ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1036) Folgendes entgegenzuhalten: Die schriftlichen Nachrichten des Beschuldigten unterscheiden sich massgeblich von jenen des Straf- und Zivilklägers. Während Letzterer mit der Polizei drohte, drohte Ersterer gegen den Straf- und Zivilkläger und dessen Familie (bspw. pag. 294 ff.). Der Glaubhaftigkeit der Anschuldigung des Straf- und Zivilklägers steht – wider dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 1036) – auch nicht entgegen, dass er den Vorfall vom 5. Mai 2021 erst am 10. November 2021 zur Anzeige brachte, als er im Zusammenhang mit der Streitigkeit aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020 als beschuldigte Person befragt wurde. Er erwähnte die Todesdrohung und die Drohung gegen seine Familie damals eher beiläufig, sachlich und ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten (pag. 278 Z. 78 ff.). Auch opponierte er nicht, als ihm der befragende Polizist vorschlug, auf diese Drohungen in einer späteren Einvernahme näher einzugehen (pag. 278 Z. 83 ff.). Hätte der Strafund Zivilkläger die Drohungen aus Rache erfunden, weil ihn der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 30. November 2020 wegen Betrugs angezeigt hatte (pag. 276 ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese nicht bloss nebenbei zu Protokoll gegeben hätte. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger – wie angeklagt – mit dem Tod drohte und ihm sagte, er brenne seine ganze Familie nieder, dies in der Absicht, dass das Bauunternehmen des Strafund Zivilklägers unentgeltlich Bauleistungen erbringt. Nicht als erstellt gilt hingegen, dass der Straf- und Zivilkläger deswegen Angst hatte. Wie dessen vorerwähnten Aussagen vom 19. Dezember 2022 illustrieren, ging er von einem verbalen Ausrutscher aus. Dazu passt, dass er das Vorgefallene nicht tatnah zur Anzeige brachte und an der Einvernahme vom 10. November 2021 eher beiläufig erwähnte. Kommt hinzu, dass er selbst einen Tag nach dem Vorfall vom 16. November 2021 noch angab, er habe keine Angst vor dem Beschuldigten, Respekt aber schon (pag. 234 Z. 29 ff.). 11.4.2 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.2 AKS Der Straf- und Zivilkläger schilderte an der Einvernahme vom 10. November 2021 in freier Rede, der Beschuldigte habe vor rund einem Monat seinen Vater angerufen: «Er sagte meinem Vater, dass wir einen Konflikt hätten und ich ihm Geld schulde. Er sagte ihm, dass ich aufpassen soll, dass es möglich wäre, dass er jemanden schicke, welcher mir Leid zufügt» (pag. 301 Z. 65 ff.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 erläuterte er, er habe im September 2021 vom Anruf erfahren. Sein Vater habe ihm zwei Wochen vor dem «Überfall» resp. zwei Wochen nach dem Telefonat davon erzählt (pag. 117 Z. 420 ff.). Dieses habe bei ihm Folgendes bewirkt: «Vorsichtig sein, der meint das Ernst. Ich hatte Angst» (pag. 117 Z. 427 ff.). Damit schilderte der Straf- und Zivilkläger eigene psychische Vorgänge und verknüpfte den Vorfall mit zeitlichen Gegebenheiten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. Überdies passt der angebliche Telefonanruf zum
34 Vorgehen des Beschuldigten, der neben dem Vater auch die Mutter und die Schwester des Straf- und Zivilklägers kontaktierte. Beiden Frauen schickte er im August 2022 auf Facebook eine Freundschaftsanfrage (pag. 348 Z. 109 ff., pag. 350 f.). Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom 9. Dezember 2021 zu, mit dem Vater des Straf- und Zivilklägers telefoniert und über dessen Schulden informiert zu haben. Hingegen bestritt er, den Straf- und Zivilkläger oder dessen Vater bedroht zu haben (pag. 308 Z. 142 ff.). Auf Frage, warum er den Vater des Straf- und Zivilklägers angerufen habe, erklärte er, bei den Albanern sei es üblich, dass der Älteste grossen Einfluss habe (pag. 309 Z. 161 ff.). Auch an den Einvernahmen vom 2. September 2022 und 19. Dezember 2022 bestritt er nicht, den Vater des Strafund Zivilklägers kontaktiert zu haben. Den ihm zur Last gelegten Gesprächsinhalt verneinte er jedoch wiederum: «Er ist über 65 und vor älteren Leute würde ich sowieso nicht so reden. Ich habe ihn nur ganz normal informiert, dass er (D.________) mir Geld schuldet und es mir nicht zurückzahlen will. Er solle mit mir reden» (pag. 133 Z. 235 ff.; ferner pag. 356 Z. 159 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er auf Vorhalt des Anklagesachverhalts, das stimme so nicht (pag. 766 Z. 11 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen tätigte, dies in der Absicht, dass der Straf- und Zivilkläger vom Telefonat erfährt und ihm CHF 30'000.00 bezahlt. 11.4.3 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.3 AKS Betreffend die Textnachricht vom 28. Februar 2022 um 10:09 Uhr (pag. 329) wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt, weshalb dieser Vorwurf nicht mehr zu prüfen ist. Hinsichtlich des Telefonats vom 28. Februar 2022 gab der Straf- und Zivilkläger gleichentags zu Protokoll: «Unerwartet habe ich heute einen Anruf von einer Handy-Nummer erhalten, die ich nicht gekannt habe. Ich habe dann abgenommen, schliesslich hätte es ja ein Kunde sein können, der mich braucht – ich habe ja ein Geschäft. Zuerst habe ich die Stimme nicht erkannt. Dann aber merkte ich, dass es A.________ war. Er sagte mir, dass ich ihm das Geld bis morgen bezahlen müsse, ansonsten würden wieder schlimme Dinge passieren… in albanischer Sprache. Ja, sagen wir mal so, dass er mich verletzen wird. Dann beendete ich den Anruf. Eine Minute später rief er wieder an, aber da nahm ich nicht ab» (pag. 324 Z. 49 ff.). Auf Frage, mit welcher Motivation der Beschuldigte diese Aussagen seiner Ansicht nach getätigt habe, vermutete er: «Stolz. Er möchte es "durchziehen". So wie ich ihn einschätze, ist seine Motivation, mich zu verletzen. Er hat mich ja schon verletzt» (pag. 325 Z. 76 ff.). Das Telefonat habe bei ihm Frust ausgelöst und ihn unglaublich sprachlos gemacht (pag. 325 Z. 87 f.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 berichtete er, der Beschuldigte habe während des Telefonats einen Betrag von CHF 120'000.00 verlangt. Mit den Worten, ansonsten würden schlimme Dinge passieren, habe ihm der Beschuldigte sagen wollen, dass der Vorfall vom
35 16. November 2021 nur ein Vorgeschmack gewesen sei und er ihn nicht unterschätzen soll (pag. 119 Z. 470 ff.). Diese Darstellungen sind glaubhaft und stehen im Einklang mit der Anrufliste des Straf- und Zivilklägers, laut welcher er am 28. Februar 2022 um 09:36 Uhr einen Anruf von einer nicht gespeicherten und auf den Beschuldigten zugelassenen Mobiltelefonnummer entgegennahm und um 09:37 Uhr erneut mit derselben Mobiltelefonnummer angerufen wurde, diesen Anruf jedoch nicht entgegennahm (pag. 328; ferner pag. 20 Z. 211 f.). Für den Wahrheitsgehalt des vom Straf- und Zivilkläger berichteten Gesprächsinhalts spricht, dass er um 10:09 Uhr eine SMS vom Beschuldigten erhielt, in welcher dieser ebenfalls CHF 120'000.00 verlangte (pag. 329). Der Verdacht des Straf- und Zivilklägers, der Beschuldigte habe ihm mit dem Gespräch sagen wollen, dass der Vorfall vom 16. November 2021 nur e