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Bern Obergericht Strafkammern 17.03.2026 SK 2025 248

17 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·8,029 parole·~40 min·2

Riassunto

Revisionsgesuch vom 5. Mai 2025 | OG Strafkammern

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 25 248 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Revisionsgesuch vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024 (SK 23 272)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil SK 23 272 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (amtliche Akten SK 23 272, pag. 285 ff.). Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2024 vom 5. März 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (amtliche Akten SK 23 272, pag. 385 ff.). 2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils der 2. Strafkammer, wobei er im Einzelnen folgende Anträge stellte (pag. 1): 1. Vorfrageweise sei die Zuständigkeit des Gerichtes zu klären. 2. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern SK 23 272 vom 11. April 2024 sei zu revidieren. 3. Das Dispositiv im Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern SK 23 272 vom 11. April 2024 sei wie folgt abzuändern: Ich sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Die Verurteilung zu Strafe und zu Schadenersatz seien aufzuheben. 4. Die Partei- und Gerichtskosten seien neu zu verlegen. 5. Allenfalls: Entscheidwesentliche Sachverhalte seien vom Obergericht neu zu untersuchen. 3. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch einzureichen. Weiter wurde vom Eingang der von Amtes wegen edierten Akten SK 23 272 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Kenntnis genommen (pag. 85 f.). 4. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei unter Kostenauflage zulasten des Gesuchstellers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 87 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Gesuchsteller aus Versehen erst mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 91 f.). 5. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 teilte der Gesuchsteller mit, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 sei ihm nicht mitsamt Verfügung vom 19. Dezember 2025 zugestellt worden (pag. 95). Weiter stellte und begründete er folgende Anträge (pag. 96 ff. [Hervorhebungen im Original]): 1.1 Zur Prozessleitung 1. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 sei mir, wie bereits verfügt, zuzustellen. 2. Die Frist für meine Schlussbemerkungen sei neu anzusetzen.

3 1.2 Zusätzliche Beweisanträge 3. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 59 vom 26. November 2025 sei für die Beurteilung des Revisionsgrundes heranzuziehen. 4. Die Zeugin B.________ sei durch das Gericht zu befragen zu den Feststellungen der Beschwerdekammer. 5. Ich will selber noch einmal befragt werden. 6. Die Eigentümerin des beschädigten C.________ (Fahrzeug) sei zu befragen. 7. Allenfalls ein Augenschein vor Ort sei durch das Gericht vorzunehmen. 6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde vom Schreiben des Gesuchstellers mitsamt Beilage (Beschluss BK 25 59 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2025 [pag. 101 ff.]) Kenntnis genommen und gegeben, dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025 (nochmals) zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemerkungen gegeben (pag. 115 f.). 7. Der Gesuchsteller brachte mit Eingabe vom 10. Februar 2026 seine Schlussbemerkungen ein (pag. 118 ff.). 8. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde von den Schlussbemerkungen des Gesuchstellers Kenntnis genommen und gegeben. Der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 126 f.). 9. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde die geänderte Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 128 f.). 10. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 stellte der Gesuchsteller unter Einreichung bereits aktenkundiger Beilagen (Beschluss SK 25 59 der Beschwerdekammer, polizeiliche Einvernahmen von B.________ vom 30. Juli 2024) abermals ein Revisionsgesuch gegen das Urteil SK 23 272 der 2. Strafkammer mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 131 ff.): 1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 272 vom 11. April 2024 sei zu revidieren. 2. Das Dispositiv im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 272 vom 11. April 2024 sei wie folgt abzuändern: Ich sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Die Verurteilung zu Strafe und zu Schadenersatz seien aufzuheben. 3. Die Partei- und Gerichtskosten seien neu zu verlegen. 4. Allenfalls: Entscheidwesentliche Sachverhalte seien neu zu untersuchen. 5. Aus prozessökonomischen Gründen sei das Verfahren zusammenzulegen mit dem Revisionsgesuch vom 5. Mai 2025, das sich gegen dasselbe Urteil des Obergerichts richtet. 11. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Revisionsverfahren betreffend das Revisionsgesuch vom 5. Mai 2025 noch nicht abgeschlossen sei und die neue Eingabe dem laufenden Verfahren zugeordnet und als Ergänzung des ersten Revisionsgesuchs zu den Akten genommen werde. Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet; der Generalstaatsanwaltschaft wurde jedoch Frist zur Einreichung allfälliger Be-

4 merkungen angesetzt (pag. 156 f.). 12. Innert Frist gingen keine Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft ein. II. Eintretensfrage 13. Formelles 13.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Sind sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 13.2 Der Gesuchsteller beantragt, es sei vorfrageweise die Zuständigkeit des Gerichts zu klären. Hierzu sei erwähnt, dass der Gesuchsteller sich mit einem weiteren, gemäss ihm «analogen» Revisionsgesuch, ebenfalls datierend vom 5. Mai 2025, an das Bundesgericht wandte (vgl. Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 6. Mai 2025 [amtliche Akten SK 23 272, pag. 400]), wobei er Begehren um vorfrageweise Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit, um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_748/2024 vom 5. März 2025 sowie um Revision und Abänderung des Urteils des Obergerichts SK 23 272 vom 11. April 2024 dahingehend stellte, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen und von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz zu befreien sei. Ferner verlangte er eine Neuverlegung der Partei- und Gerichtskosten, eventualiter die Rückweisung an das Obergericht des Kantons Bern zur Neuabklärung des Sachverhalts. Mit Urteil 6F_13/2025 vom 25. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf dieses Revisionsgesuch nicht ein, wobei u.a. Folgendes erwogen wurde (E. 4 des genannten Urteils): Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel betreffen den Sachverhalt in der Strafsache selbst. Insofern hat das Bundesgericht im Urteil 6B_748/2024 jedoch weder eigene Feststellungen getroffen noch die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Obergerichts des Kantons vom 11. April 2024 abgeändert. Es hat die gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung erhobenen Rügen vielmehr abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist, und die ihm diesbezüglich unterbreiteten Noven in Anwendung von Art. 99 BGG im Übrigen unberücksichtigt gelassen (Urteil, a.a.O, E. 6 und E. 7). Die vom Gesuchsteller revisionsweise neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, die mit den vor Bundesgericht im damaligen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Noven zumindest teilweise übereinstimmen, betreffen folglich nicht das bundesgerichtliche Urteil. Eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO fällt daher äusser Betracht. Der Gesuchsteller hat sich mit seinem Revisionsgesuch - was er offensichtlich bereits getan hat - an das Obergericht des Kantons Bern zu wenden, wobei offen bleiben muss, ob in seinen Vorbringen neue revisionsrelevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu erblicken sind.

5 Hat das Bundesgericht in einer Sache entschieden, so kann nach Erlass des Bundesgerichtsurteils bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (Urteil des Bundesgerichts 6b_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Dies ist vorliegend der Fall. Das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Der Gesuchsteller ist als Beschuldigter resp. Verurteilter durch den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung sowie die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). 14. Neue Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO 14.1 Strittig ist, ob die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Einvernahmeprotokolle von B.________ im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses vor Gericht, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege (pag. 35 ff. und pag. 39 ff.), der Beschluss BK 25 59 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern sowie die in Zusammenhang mit der Rekonstruktion durch den Gesuchsteller angefertigten Aktenstücke überhaupt neue Tatsachen und Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO darstellen. Es ist damit in formeller Hinsicht vorab zu prüfen, ob das Gesuch mangels eines Revisionsgrundes offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 410 StPO). Nicht neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie «auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese» erwogen wurden. Nicht als neu gelten auch tatsächliche Grundlagen, wenn der Richter lediglich deren Tragweite falsch gewürdigt hat, bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat, oder wenn nun Originale statt der beim früheren Urteil verwendeten Kopien vorgelegt werden (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 58 und 60 zu Art. 410 StPO; HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 und 51 zu Art. 410 StPO). Eine bloss andere Würdigung einer unveränderten Beweislage kann nach Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nicht erneut thematisiert werden. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden (HEER/COVACI, a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO).

6 14.2 Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (HEER/COVACI, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 413 StPO). Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteilsspruch entstanden sind und damit echte Noven darstellen, kommen nur dann als Revisionsgrund in Frage, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (z.B. nachträgliches Geständnis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 2014 41 vom 2. April 2014 E. 1.2.). 14.3 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch (pag. 1 ff.) vorab zusammengefasst aus, das Obergericht sei in seiner Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, er habe am 12. November 2022 mit einem länglichen Gegenstand einmal auf die Frontscheibe des parkierten Autos von D.________ geschlagen und dadurch den Schaden auf der Frontscheibe verursacht. Aus Sicht des Obergerichts habe die Zeugin B.________ den Schlag, womit die Frontscheibe des C.________ (Fahrzeug) zerstört worden sei, direkt beobachtet. Anhand des Fotos der Kantonspolizei Bern (pag. 21; Beilage 9 zum Revisionsgesuch) sei das Obergericht zum Schluss gekommen, dass die Zeugin zumindest einen Teil der Frontscheibe gesehen habe. Der Gesuchsteller habe nicht direkt neben der Frontscheibe, sondern etwas näher an der Hauswand gestanden, so dass vom Küchenfenster der Zeugin B.________ der über der Frontscheibe bewegte Gegenstand zu sehen gewesen sei. Der Gesuchsteller führt aus, seine Einwände gegen diese Sachverhaltsfeststellung seien vom Obergericht übergangen worden. Am 21. Mai 2024 habe er mit einem eigens zu diesem Zweck gekauften, baugleichen C.________(Fahrzeug) die Situation auf dem Parkplatz, wie sie vom Küchenfenster der Zeugin B.________ bei seiner Ankunft am Abend des 12. November 2022 zu sehen gewesen sei, anhand der Polizeifotos aus den Gerichtsakten, der Bodenmarkierungen und des Erkers an der Hauswand mit minutiöser Sorgfalt nachgestellt. Aus der angefertigten Rekonstruktion sei deutlich zu erkennen, dass die Zeugin nur den hinteren Teil des Daches und das Heck des Autos habe sehen können und der Rest, namentlich die Frontscheibe und Motorhaube, vom Betongeländer am Balkon des gegenüberliegenden Hauses verdeckt gewesen seien. Folglich könne die Zeugin die Beobachtung, auf welche das Obergericht abgestützt habe, gar nicht gemacht haben. Deswegen habe er B.________ am 23. Mai 2022 (recte: 2024) bei der Polizei wegen falschen Zeugnisses vor Gericht angezeigt, woraufhin diese am 30. Juli 2024 polizeilich einvernommen worden sei. Dem Inhalt dieser Einvernahme nach habe B.________ ein Geständnis abgelegt (mit Verweis auf Beilage 7 und 8 zum Revisionsgesuch [pag. 35 ff. resp. pag. 39 ff.]). Diese neuen Beweismittel würden in zentralen Punkten der Beweiswürdigung durch das Obergericht widersprechen. Die Zeugin habe die Frontscheibe nicht sehen können und somit auch keinen Schlag auf die Frontscheibe beobachtet, weil sich der schattenhafte Gegenstand über dem für sie sichtbaren hinteren Teil des Autos bewegt hatte. Die Beweiswürdigung des Obergerichts falle damit in sich zusammen. In seinen Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2026 (pag. 118 ff.) resp. mit Eingabe («erneutes Revisionsgesuch») vom 21. Februar 2026 ergänzte der Gesuch-

7 steller zusammengefasst, während dem hängigen Revisionsverfahren sei der Beschluss SK 25 59 der Beschwerdekammer vom 26. November 2025 ergangen, welcher einen weiteren Revisionsgrund darstelle. Die Feststellungen der Beschwerdekammer zu den von der Zeugin gemachten Aussagen würden den Sachverhalt komplett anders zeigen, als was die 2. Strafkammer im Urteil SK 23 272 als erwiesen erachtet habe. Die Zeugin habe der Beschwerdekammer zufolge nicht gelogen, die Polizei jedoch bei der Tatortaufnahme gepfuscht. Der Entscheid in der Sache SK 25 59 führe zu einem unverträglichen Widerspruch zu dem zu revidierenden Strafurteil gegen ihn wegen Sachbeschädigung. 14.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zum Revisionsgesuch zunächst aus, der Beschuldigte bringe in seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 im Wesentlichen vor, dass er am 5. Februar 2025 im Rahmen der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft den Beweis erhalten habe, dass sich das Obergericht in seinem Urteil von einer falschen Zeugenaussage leiten liess. Er habe dort die Aussagen der Zeugin B.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2024 zur Kenntnis genommen, welche dem Inhalt nach das Geständnis enthalten würden, dass die Angaben, die sie vor Obergericht zu seinem Verhalten auf seinem Parkplatz gemacht hatte, gelogen gewesen seien. Damit würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers habe er am 21. Mai 2024 mit einem eigens zu diesem Zweck gekauften, baugleichen E.________ (Farbe des Fahrzeugs) Fahrzeug eine Rekonstruktion des Blickes vom Küchenfenster der Zeugin aus vorgenommen. Basierend auf den dort gemachten Erkenntnissen habe er B.________ am 23. Mai 2024 wegen falschen Zeugnisses vor Gericht angezeigt. Die Aussagen von B.________, die nun als neues Beweismittel vorgebracht würden, seien im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen diese am 30. Juli 2024 getätigt worden. Es handle sich dabei um eine nachträgliche Entwicklung und keine neue Tatsache, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen seien. Dasselbe gelte für die neu erstellten Fotos, die dem Gesuch beigelegt seien. Zwar könnten Zeugenaussagen neue Beweismittel darstellen, wenn die Zeugen bisher überhaupt noch nicht bekannt gewesen seien oder keine Aussagen gemacht hätten. B.________ habe jedoch im vorliegenden Verfahren bereits Aussagen gemacht. Ihre Aussagen würden damit kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen. 14.5 Vorliegend handelt es sich bei der polizeilichen Einvernahme von B.________ vom 30. Juli 2024 im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses vor Gericht, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege um ein neues Beweismittel, welches im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens SK 23 272 objektiv noch gar nicht existierte und folglich dem Berufungsgericht auch in keiner Form zur Beurteilung vorliegen konnte. Damit können diese Aussagen – wie zuvor dargelegt – im Rahmen des Revisionsverfahrens nur Berücksichtigung finden, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen, die vor dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. B.________ wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Sachbeschädigung wiederholt als Auskunftsperson resp. Zeugin befragt (unmittelbar nach der Meldung an die Polizei am 12. November 2022 sowie anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen). Die 2. Strafkammer hat

8 sich eingehend mit diesen Aussagen befasst, befand diese als glaubhaft und stellte beweiswürdigend darauf ab (amtliche Akten SK 23 272, pag. 291 ff.). In ihrer Gesamtwürdigung resümierte sie, das zentrale Element für das Eruieren der Täterschaft sei die Frage, ob und insbesondere zu welchem Zeitpunkt die Zeugin die Bewegung über der Frontscheibe des Fahrzeugs wahrnahm, den Knall gehört und den Beschuldigten in der Tiefgarage gesehen habe, wobei auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden könne (amtliche Akten SK 23 272, pag. 301). Der Gesuchsteller wirft B.________ vor, sowohl vor der Polizei als auch beim Obergericht Falschangaben gemacht bzw. ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben, wobei ihre nunmehr vorliegenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2024 einem Geständnis gleichkämen. Wenn dem so ist, dann ist die dem Geständnis zugrunde liegende Tatsache – nämlich die vermeintliche Falschaussage im Prozess – bereits im Zeitpunkt des Urteils vorhanden gewesen, wobei sie dem Gericht unbekannt war. Ein Geständnis in Bezug auf eine frühere Falschaussage wäre grundsätzlich geeignet, das frühere Urteil materiell zu erschüttern, weshalb sich das Revisionsgesuch in diesem Punkt damit im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO zumindest nicht von vornherein als unzulässig oder unbegründet erweist. Es handelt sich bei den Aussagen von B.________ vom 30. Juli 2024 folglich um ein neues Beweismittel gem. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb insofern auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. 14.6 Soweit der Gesuchsteller alsdann den Beschluss SK 25 59 der Beschwerdekammer vom 26. November 2025 als Revisionsgrund vorbringt, ist festzuhalten, dass der eigentliche Beschluss nicht eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne darstellt. Der Beschluss kann jedoch im Revisionsverfahren von Relevanz sein, wenn er auf neuen Tatsachen beruht und entlastende Feststellungen enthält. Der genannte Beschluss betrifft die rechtskräftige Erledigung des vom Beschuldigten gegen B.________ eingeleiteten Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses vor Gericht, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege und umfasst damit ebenfalls die Aussagen von B.________, welche vorliegend bereits als neues Beweismittel qualifiziert wurden. Der Beschluss ist demnach nicht als eigentliches neues Beweismittel selbständig zu behandeln, sondern bei der materiellen Prüfung der neuen Aussagen von B.________ im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens mitzuberücksichtigen. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, nebst den Ergebnissen des von der Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend Staatsanwaltschaft) geführten Strafverfahrens gegen B.________ liege mit der nachträglichen Rekonstruktion ein weiteres, erst nach dem Prozess entdecktes Beweismittel zum tatsächlichen Geschehen am 12. November 2022 vor. Hierzu sei vorab festgehalten, dass der Gesuchsteller die von ihm vorgenommene Rekonstruktion vom 21. Mai 2024 durch den eigens hierfür gekauften C.________(Fahrzeug) bereits eingehend in seiner Bundesgerichtsbeschwerde gegen das Urteil SK 23 272 (amtliche Akten SK 23 272, pag. 317 ff.) thematisierte. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_748/2024, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (angeblich vom Küchenfenster der Zeugin B.________ aus aufgenommene Aufnahmen sowie ein Fahrzeugausweis für einen C.________(Fahrzeug)) würden beide vom Mai 2024 und damit aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil datieren,

9 womit ihrer Berücksichtigung das Novenverbot entgegenstehe (E. 6 des genannten Urteils). Die Rekonstruktion des Beschuldigten vom 21. Mai 2024 brachte im Wesentlichen die folgenden Aktenstücke zutage, welche der Beschuldigte in seinen Eingaben im vorliegenden Revisionsverfahren ausschweifend erläutert: «Rekonstruktion des Blickes vom Küchenfenster der Zeugin B.________ auf den Parkplatz vom 21. Mai 2024» (Beilage 1 zum Revisionsgesuch [pag. 29]), «Fahrzeugausweis des C.________(Fahrzeug) von A.________» (Beilage 2 zum Revisionsgesuch [pag. 30]), «Rekonstruierte Positionierung des neuen C.________ (Fahrzeug) am 21. Mai 2024» (Beilage 3 zum Revisionsgesuch [pag. 31]), «Hauswand G.________ (Adresse) mit rekonstruierter Position des C.________(Fahrzeug) vom 21. Mai 2024 (Beilage 4 zum Revisionsgesuch [pag. 32]) und «Breite der Rabatte an der Hauswand von G.________(Adresse)» (Beilage 5 zum Revisionsgesuch [pag. 33]). Diese Beweismittel wurden allesamt erst nachträglich, d.h. nach dem Urteil der 2. Strafkammer, erstellt. Die Revision dient aber nicht der Aufarbeitung bereits behandelter Prozessthemen (Örtlichkeiten, Sichtverhältnisse, Fragen der Wahrnehmbarkeit) mit nachträglich produzierten Beweismitteln oder die rückwirkende Optimierung der damaligen Verteidigungsstrategie. Die durch den Gesuchsteller vorgenommene Rekonstruktion und die gestützt hierauf erstellten Fotos stellen keine revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, sondern vielmehr ergänzende visuelle Aufarbeitungen bereits bekannter objektiver Gegebenheiten, deren Beibringung im Hauptverfahren ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Sofern sich der Gesuchsteller in seinen Schlussbemerkungen auf den Standpunkt stellt, er habe damals den baugleichen C.________(Fahrzeug) noch nicht gehabt, ist anzumerken, dass nach Auffassung der Kammer diese Demonstrationsgrundlage so oder anders nicht erforderlich gewesen wäre. Auch die Vorbringen, wonach weder er noch sein Verteidiger Grund zur Annahme gehabt hätten, dass das Obergericht anhand des Fotos auf pag. 21 der amtlichen Akten SK 23 272 darauf schliesse, die Frontscheibe des weiter hinten parkierten C.________(Fahrzeug) sei sichtbar gewesen sei, gehen fehl. Eine revisionsrechtlich relevante neue Tatsache ist nicht im Umstand zu erblicken, dass das Gericht die vorhandenen Beweise anders würdigt als erwartet. Es liegen damit – soweit die Rekonstruktion vom 21. Mai 2024 betreffend – keine neuen Tatsachen und Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Insofern ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und es ist in der materiellen Prüfung nur insoweit darauf einzugehen, als ein direkter Bezug zu den neuen Aussagen von B.________ vorliegt. III. Materielles 15. Vorbringen des Gesuchstellers Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, die neuen Beweismittel würden in zentralen Punkten der Beweiswürdigung durch das Obergericht widersprechen. Mit Blick auf die neuen Aussagen von B.________ bringt er vor, diese habe in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2024 gestanden, dass ihre damals

10 vor Gericht gemachten Aussagen nicht stimmen würden und sie die Frontscheibe und Motorhaube des beschädigten Autos nicht sehen konnte (sondern nur knapp das Heck des Autos und einen Teil des Daches). Damit sei erneut offen, zu welchem Zeitpunkt und wodurch der C.________(Fahrzeug) von D.________ beschädigt worden sei. Es müsse neu erwogen werden, ob überhaupt und wenn ja welcher der fünf Einschläge auf das Fahrzeug der D.________ während seiner Anwesenheit geschehen sei. Das Obergericht habe in seinem Urteil befunden, dazu müssten keine Erwägungen gemacht werden, zumal die Zeugin den Schlag ja direkt beobachtet habe. Weiter weist der Gesuchsteller darauf hin, dass das Obergericht ausser der Zeugenaussage von B.________ einzig die Fotos zur Verfügung gehabt habe, welche von der Polizei am 12. November 2022 spätabends angefertigt worden seien. Namentlich das von der Polizei angefertigte Foto auf pag. 21 der amtlichen Akten SK 23 272 (Beilage 9 zu Revisionsgesuch) sei ein Pfusch, weil es das falsche Auto auf dem falschen Parkfeld zeige. So sehe man nicht den beschädigten C.________(Fahrzeug) auf dem Parkfeld direkt vor seinem eigenen grünen J.________(Fahrzeug) Vito, sondern ein leeres Parkfeld und weiter vorne auf einem weiteren Parkfeld und damit weit besser sichtbar für die Zeugin den H.________ (Fahrzeug) I.________ (Nummernschild) einer anderen Familie. Das Foto auf pag. 21 der amtlichen Akten SK 23 272 sei ein wesentlicher Grund gewesen, weshalb das Obergericht B.________ Glauben geschenkt habe. Das Obergericht habe kein Foto zur Verfügung gehabt, welches den Parkplatz so zeigte, wie ihn B.________ zum Zeitpunkt seiner Ankunft um ca. 18:30 Uhr beobachtet hatte. Der Blick vom Küchenfenster auf den beschädigten C.________(Fahrzeug) sei nirgends in den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Gerichtsakten zu sehen. Um diesen Blickwinkel rekonstruieren zu können, habe er selber ein baugleiches Auto angeschafft und anhand der übrigen Polizeifotos auf dem Parkplatzareal hingestellt. Dieses Foto habe er zuerst B.________ und dann anlässlich seiner Strafanzeige vom 23. Mai 2024 der Polizei übergeben. B.________ habe anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 30. Juli 2024 das von ihm angefertigte Foto mitgenommen und bestätigt, dass die Rekonstruktion den Blick von ihrem Küchenfenster auf den am 12. November 2022 beschädigten C.________(Fahrzeug) korrekt wiedergebe. Anhand des Fotos habe sie noch einmal beschrieben, was sie wirklich gesehen hatte: Einen schattenhaften Gegenstand über dem Auto, von dem nur das Heck sichtbar gewesen sei, aber bei weitem nicht die Frontscheibe und die Motorhaube. Auch habe sie bestätigt, dass er über den vordersten Parkplatz gegangen sei und nicht durch die Rabatte im Garten. Die nachfolgende Aussage von B.________ vom 30. Juli 2024 sei dem Inhalt nach ein Geständnis, dass sie am 12. November 2022 die Polizei angelogen hatte: «Beim vgt. E.________ (Farbe des Fahrzeugs) parkierten Auto sah ich plötzlich, wie ein unbekannter Gegenstand sich oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe nach oben und sogleich nach unten bewegte und es einen lauten Knall gab. Unmittelbar nach diesem Knall lief A.________ an der Hausfront der Liegenschaft G.________(Adresse) über den ersten leeren Parkplatz in die Einstellhalle.» B.________ habe somit bei der erneuten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2024 alle drei Lügen zugegeben, wobei sie ihr fak-

11 tisches Geständnis mit der faulen Ausrede kaschiert habe, dass sie ein bisschen präzisiere. Sogar wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass der C.________(Fahrzeug) getroffen worden sei, als die Zeugin den Knall gehört habe, so blieben immer noch nicht widerlegbare Zweifel, ob dabei die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung passiert sei. All diese Einwände müssten nun in der Revision in Erwägung gezogen werden. Nachdem das Obergericht seine Würdigung des Sachverhalts ausdrücklich darauf gestützt habe, dass B.________ einen Schlag auf die Frontscheibe direkt beobachtet hatte und damit auch den Einwand vom Tisch wischte, dass der beschädigte C.________(Fahrzeug) mindestens fünf Einschläge erlitten hatte, würden sich aus der von ihm angefertigten Rekonstruktion der Sicht der Zeugin von ihrem Küchenfenster auf den Parkplatz vom 21. Mai 2024 und auch aus der erneuten polizeilichen Einvernahme von B.________ vom 30. Juli 2024 mit ihren korrigierten Aussagen zu den Ereignissen vom 12. November 2022 neue Beweismittel vorliegen, die das Obergericht zwingend zu einem andern Urteil hätten führen müssen. Wesentliche Elemente des Tatbestandes seien nicht mehr erfüllt, womit die Revision notwendig werde. 16. Rechtliche Grundlagen Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe hingegen als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO) oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, sodass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1 und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2). Die Erheblichkeit einer neuen Tatsache ist aus der Optik des Berufungsgerichts, welches das Revisionsgesuch behandelt, zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, wie hätte geurteilt werden müssen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise früher bekannt gewesen wären. Dabei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (HEER/COVACI, a.a.O., N. 8 zu Art. 413 StPO). Die Erheblichkeit bedeutet einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn «eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden» muss. Verlangt wird vielmehr, dass ein anderes Urteil sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2021 vom https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22eine+%C4nderung+des+fr%FCheren+Urteils+nicht+geradezu+als+unm%F6glich+oder+als+ausgeschlossen+betrachtet+werden%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0#page246 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22eine+%C4nderung+des+fr%FCheren+Urteils+nicht+geradezu+als+unm%F6glich+oder+als+ausgeschlossen+betrachtet+werden%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0#page246 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22eine+%C4nderung+des+fr%FCheren+Urteils+nicht+geradezu+als+unm%F6glich+oder+als+ausgeschlossen+betrachtet+werden%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-353%3Ade&number_of_ranks=0#page353

12 15. September 2021 E.2.3.2; 6B_1120/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; FINGERHUTH, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO). Neuen Beweismitteln als solchen kommt in der Praxis kaum grosse Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, eine frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren umzustossen. Vielmehr sind zumeist neue Beweismittel einzig dann revisionstauglich, wenn sie in Verbindung mit neuen Tatsachen stehen (HEER/COVACI, a.a.O., N 56 zu Art. 410 StPO). So dient das Revisionsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 S. 138; je mit Hinweisen). 17. In concreto 17.1 Fraglich ist, ob das neue Beweismittel, nämlich die Aussagen der Zeugin B.________ vom 30. Juli 2024 im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses vor Gericht, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege, revisionsrelevant ist, d.h. die im Urteil der 2. Strafkammer angenommene Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dadurch ernsthaft erschüttert wird und eine Abänderung des Urteils infolgedessen als wahrscheinlich scheint. 17.2 Die 2. Strafkammer nahm über rund vier Seiten eine eingehende Würdigung der Aussagen von B.________ vor (amtliche Akten SK 23 272, pag. 291 ff.), wobei sie festhielt, die Zeugin habe bereits in ihrer ersten Einvernahme, welche noch am selben Abend stattgefunden habe, ihre Beobachtungen klar, nachvollziehbar und stimmig zu Protokoll gegeben und diese in den weiteren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend wiederholt. B.________ habe nicht den Eindruck erweckt, auswendig Gelerntes wiedergegeben zu haben. Die 2. Strafkammer gab die Aussagen von B.________ zu ihren Beobachtungen vom 22. November 2022 zusammengefasst wie folgt wieder: B.________ habe geschildert, sich am 12. November 2022 in der Küche befunden und mit ihrem Mann telefoniert zu haben, wobei sie gesehen habe, wie der Gesuchsteller mit seinem Dacia heimgekommen sei. Da sie gesehen habe, dass auf dem Parkplatz des Gesuchstellers ein E.________ (Farbe des Fahrzeugs) Auto parkiert hatte, habe sie ihrem Mann gesagt, dass es jetzt spannend werde bzw. der Gesuchsteller sicher ein Problem mit dem Einparken habe. Der Beschuldigte sei dann links in Richtung der Parkplätze abgebogen und habe parkiert. Ein paar Minuten später habe sie erneut zum Fenster rausgeschaut und gesehen, wie beim parkierten E.________ (Farbe des Fahrzeugs) Fahrzeug ein unbekannter, länglicher Gegenstand resp. ein länglicher Schatten sich oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe nach oben und sogleich nach unten bewegt habe. Es habe sogleich einen lauten Knall gegeben. Unmittelbar nach diesem Knall sei der Gesuchsteller an der Hausfront der Liegenschaft G.________(Adresse) über den ersten leeren Parkplatz resp. vom Auto weg in die Einstellhalle gelaufen, wobei sie ihn aufgrund der Strassenlampe einwandfrei erkannt habe. Die 2. Strafkammer gelangte zur Auffassung, dass B.________ die teilweise detaillierten Nachfragen an der Berufungsverhandlung sachlich, nachvollziehbar und im Einklang mit ihren früheren Aussagen beantwortet habe. Betreffend ihre oberinstanzlich gemachten Aussagen, wann sie den Gesuchsteller gesehen habe und

13 was sie danach unternommen habe (Sichtung des Schadens an der Frontseite der Fahrzeugseite und Aufsuchen der Fahrzeughalterin), kann integral auf die Ausführungen im Urteil verwiesen werden (amtliche Akten SK 23 272, pag. 292). Die 2. Strafkammer gelangte zur Auffassung, B.________ habe ihre Aussagen sodann in einen zeitlichen und örtlichen Kontext gesetzt und nicht nur ihre Beobachtungen, sondern auch ihre Gedanken resp. Bemerkungen gegenüber ihrem Ehemann wiedergegeben. Weiter wurde erkannt, dass B.________ vor der ersten Instanz ihre Aussage gegenüber ihrem Mann etwas anders, jedoch mit vergleichbarem Inhalt, formuliert habe und zusätzlich Folgendes geschildert habe: «Hat jetzt A.________ eine Scheibe am Auto eingeschlagen»? (mit Verweis auf pag. 134 Z. 29 f.). Die 2. Strafkammer hielt sodann fest, dass sich an verschiedenen Stellen zeige, dass B.________ den Beschuldigten nicht in unsachlicher oder übermässiger Weise habe belasten wollen. So habe sie erst oberinstanzlich und auf Nachfrage ausgesagt, dass es schon früher Probleme gegeben habe punkto Zuparkieren durch den Beschuldigten. Ebenso habe sie unumwunden zugegeben, im Zeitpunkt des Schlags keine Person gesehen, sondern den Beschuldigten erst wenige Sekunden später beim Gang zur Einstellhalle gesehen und erkannt zu haben. Die Mutmassungen des Gesuchstellers, B.________ betreibe einen grossen Aufwand, um ihn bei den Strafverfolgungsbehörden anzuschwärzen, liessen sich weder mit Blick auf deren frühere noch neuere Aussagen erhärten. Den einzigen wesentlichen Widerspruch verortete die 2. Strafkammer im Zeitpunkt, zu welchem B.________ das Geschehen auf dem Parkplatz beobachtet habe (17:45 Uhr bei der ersten Einvernahme, zwischen 18:30 und 18:45 Uhr vor der Vorinstanz), wobei sie sich vor der Vorinstanz als «ziemlich sicher» gezeigt habe, auf Vorhalt der Zeitangabe im Anzeigerapport aber eingeräumt habe, dass es so sei, wie sie es in Erinnerung habe und sie sich nicht mehr ganz sicher sei von der Zeit her. Die 2. Strafkammer erachtete die Erklärung, wonach das Ganze an einem Samstag passiert sei, sie früher mit ihrem Mann telefoniert habe (da dieser an Samstagen früher nach Hause komme) und sie vorher beim falschen Tag gewesen sei, als plausibel und überzeugend, insbesondere angesichts der Tatsache, dass seit dem Vorfall (und der ersten Einvernahme) ein halbes Jahr vergangen war. Die 2. Strafkammer resümierte, im Ergebnis könne auf die Zeitangaben aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden, was die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen jedoch nicht in Frage stelle. Die 2. Strafkammer gelangte insgesamt zur Schlussfolgerung, auf die Aussagen der Zeugin B.________ könne abgestellt werden. Nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der Aussagen von B.________ und der weiteren Beweismittel, namentlich des aktenkundigen Anzeigerapports inkl. Fotos und der Aussagen des Gesuchstellers, nahm die 2. Strafkammer eine Gesamtwürdigung vor, worin sie die Beobachtungen von B.________ als zentrales Element für das Eruieren der Täterschaft erachtete. Sie erachtete u.a. gestützt auf die dem Anzeigerapport beigelegten Fotos als erstellt, dass die Zeugin von ihrem Küchenfenster aus zwar nicht das ganze Parkfeld, wohl aber den oberen linken Bereich der Frontscheibe des parkierten C.________ (Fahrzeug) sehen konnte. Aufgrund dieses eingeschränkten Sichtfelds sei ohne Weiteres plausibel, dass die Zeugin habe sehen können, wie über der Frontscheibe ein Gegenstand bewegt

14 worden sei, hingegen nicht, wer den Gegenstand geführt habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Person zwischen dem C.________(Fahrzeug) und dem J.________ (Fahrzeug) gestanden sei, sofern sie sich nicht auf Höhe der Frontscheibe, sondern auf Höhe der Motorhaube und somit näher an der Hauswand befunden und von dort aus die Frontscheibe zerschlagen habe. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos würden nichts anderes aufzeigen. In Kombination mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin sei daher erstellt, dass sie um ca. 17:45 Uhr von ihrem Küchenfenster aus die Auf- und Abbewegung eines Gegenstands über der linken oberen Frontscheibe des C.________(Fahrzeug) sah, einen Knall hörte, kurz darauf den Beschuldigten – ansonsten jedoch niemanden – sah, wie er hinter dem Auto vorbei zur Tiefgarage ging, sie daraufhin auf dem Parkplatz den Schaden an der Frontscheibe feststellte, die betroffene Person suchte und diese um 18:09 Uhr die Polizei alarmierte. Die 2. Strafkammer hielt weiter fest, es werde nicht bestritten, dass B.________ den Gesuchsteller gesehen habe. Ihre Beobachtungen würden ohne Weiteres den Schluss zulassen, dass der Gesuchsteller derjenige gewesen sei, der den Gegenstand über der Frontscheibe bewegt und den Knall verursacht habe. Der Gesuchsteller bestreite dies im Grundsatz auch nicht und mache insbesondere nicht geltend, im Zeitpunkt des Knalls eine andere Person beim C.________(Fahrzeug) gesehen zu haben, obwohl aufgrund der örtlichen Nähe zu erwarten gewesen wäre, dass er eine solche auf dem Weg in die Tiefgarage gesehen hätte. Auch den Erklärungsversuch des Gesuchstellers, wonach der Schaden an der Frontscheibe bereits vorbestanden habe, wurde als nicht geeignet taxiert, um Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken, zumal hierfür keinerlei Anhaltspunkte in den Akten bestehen würden. Die 2. Strafkammer erwog, das Aussageverhalten des Gesuchstellers deute eher darauf hin, dass er versuche, mit Alternativerklärungen von der eigenen Täterschaft abzulenken. Nach Würdigung der weiteren Umstände (frühere Konfliktsituationen bei der Parkplatzsituation, frühere Strafverfahren, Schadensbild) gelangte die 2. Strafkammer zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte am 12. November 2022 mit einem länglichen Gegenstand einmal auf die Frontscheibe des C.________(Fahrzeug) H von D.________ eingeschlagen habe, der auf seinem Parkplatz abgestellt gewesen sei, wodurch er die Frontscheibe beschädigt und einen Sachschaden in der Höhe von CHF 1'793.25 verursacht habe. 17.3 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_748/2024 vom 5. März 2025, die Vorinstanz habe eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, sich ausgiebig mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang namentlich auch geprüft, inwiefern die Zeugin B.________ den von ihr wiedergegebenen Ablauf von ihrem Küchenfenster aus tatsächlich beobachten konnte. Sodann habe sie eine eingehende Analyse ihrer Aussagen vorgenommen, wobei sie sowohl Widersprüche (namentlich in der Zeitangabe), wie auch den Umstand, dass zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer ein Zivilverfahren laufe, berücksichtigt. Sie habe nach eingehender Würdigung schliesslich überzeugend dargelegt, weshalb sie die Schilderung der Zeugin für glaubhaft halte (E. 7.2 des genannten Urteils). Im Weiteren befand das Bundesgericht, der Beschuldigte (Anm. der Kammer: d.h. der Gesuchsteller) vermöge keine Willkür aufzuzeigen und vermöge die schlüssig begründeten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz,

15 wonach ihm gestützt auf die Aussagen der Zeugin B.________ zumindest die eingeschlagene Frontscheibe zugeordnet werden könne, nicht zu erschüttern (E. 7.3 des genannten Urteils). 17.4 B.________ wurde am 30. Juli 2024 und damit nach der Eröffnung des Urteils SK 23 272 polizeilich einvernommen (pag. 35 ff.), nachdem aufgrund der Anzeige des Gesuchstellers vom 23. Mai 2024 ein Strafverfahren gegen sie wegen falschen Zeugnisses vor Gericht und Verleumdung eingeleitet worden war. Auf Frage, was sie zur Strafanzeige des Gesuchstellers vom 23. Mai 2024 sage, antwortete B.________, vor Obergericht definitiv keine Falschaussagen gemacht zu haben. Sie habe immer erzählt, was sie gesehen habe (pag. 36 Z. 24 ff.). Sie erklärte, sie habe den schattenhaften Gegenstand ganz klar sehen können und zeigte dies auf dem vom Gesuchsteller nachträglich erstellten Foto (pag. 37 Z. 35 ff.). Sie wisse nicht mehr, was sie wortwörtlich gesagt habe. Sie könne aber mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Schatten über dem beschädigten Fahrzeug bewegt habe. Wäre der Gegenstand/Schatten weiter hinten gewesen, hätte sie ihn nicht sehen können, da der J.________ (Fahrzeug) des Gesuchstellers auf dem nächsten entfernteren Parkfeld gestanden sei. Auf Frage, was sie dazu sage, gemäss dem Gesuchsteller vor Obergericht bezeugt zu haben, ihrem Mann gesagt zu haben «jetzt hat der die Scheibe eingeschlagen», sie aber gemäss dem Gesuchsteller von ihrem Standort (Küchenfenster) aus die Windschutzscheibe des C.________(Fahrzeug) nicht habe einsehen können, erklärte die Gesuchstellerin, dies ganz klar fragend zu ihrem Mann gesagt zu haben. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht sicher gewesen, was genau passiere. Als der Gesuchsteller dann verschwunden gewesen sei, habe sie erst Nachschau gehalten und die beschädigte Frontscheibe festgestellt (pag. 37 Z. 45 ff. und Z. 58 ff.). Sie habe den Gesuchsteller auch nie verleumdet (pag. 37 Z. 37 Z. 56). Nachdem sie den Schaden festgestellt und die Fahrzeughalterin – deren Name sie vorher noch nicht gewusst habe – informiert habe, seien sie gemeinsam zum PW gegangen und hätten anschliessend die Polizei informiert (pag. 37 Z. 66 ff.). Der Vorwurf des Gesuchstellers, sie sei durch die erstinstanzliche Richterin unter Druck gesetzt worden, damit sie ihre Aussagen abändere, stimme in keiner Form (pag. 37 Z. 38 ff.). Auf Hinweis, wonach sie gemäss dem Gesuchsteller vor Obergericht nicht dasselbe erzählt habe wie bei der Polizei, insbesondere sie vor Obergericht gesagt habe, zugesehen zu haben, wie der Gesuchsteller die Scheibe eingeschlagen habe, antwortete B.________, dies nicht mehr wortwörtlich wiedergeben zu können. Sie habe aber vor Obergericht den Beschuldigten sicher nicht namentlich beschuldigt. Sie habe ja die schlagende Person während der Ausführung der Tat nicht gesehen und dies auch immer so erzählt. Wie bereits erwähnt, habe sie zu jedem Zeitpunkt immer die Wahrheit erzählt (pag. 38 Z. 85 ff.). Im Anschluss an diese Einvernahme wurde B.________ sodann in Zusammenhang mit dem aufgrund der Strafanzeige des Gesuchstellers vom 23. Mai 2024 eingeleiteten Strafverfahrens wegen Irreführung der Rechtspflege betreffend ihre Aussagen vom 12. November 2022 gegenüber der Polizei erneut als beschuldigte Person einvernommen. Auch hierzu sagte B.________ aus, es stimme nicht und sie habe immer die Wahrheit gesagt (pag. 40 Z. 15 ff.). Konkret sagte sie Folgendes aus (pag. 40 Z. 22 ff.):

16 [Frage]: Gemäss Herrn A.________ hätten Sie ausgesagt, dass Sie vom Küchenfenster aus gesehen hätten, wie sich ein länglicher Gegenstand über der Motorhaube und der Frontscheibe des C.________(Fahrzeug) bewegt habe. Gemäss Herrn A.________ hätten Sie von Ihrem Standort, Küchenfenster, jedoch weder die Motorhaube noch die Frontscheibe sehen können. Was sagen Sie dazu? [Antwort]: Ich habe den schattenhaften Gegenstand ganz klar sehen können. Ich weiss nicht mehr, was ich wortwörtlich gesagt habe. Ich kann aber mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Schatten über dem beschädigten Fahrzeug bewegt hat. Wäre der Gegenstand/Schatten weiter hinten gewesen, hätte ich ihn nicht sehen können, da ja der grüne J.________(Fahrzeug) Bus von A.________ auf dem nächsten entfernteren Parkfeld stand. Auf Frage, was sie dazu sage, dass gemäss dem Gesuchsteller ihre Aussage, wonach er an der Hausfront der Liegenschaft K.________ (Hausnummer) über den ersten leeren Parkplatz in die Einstellhalle gelaufen sei und dies nachweislich nicht stimmen könne, da man der Hausfront entlang nur in gebückter Haltung unter dem Erker und Balkon gehen könne, antwortete B.________, sie habe es nicht ganz korrekt formuliert, wenn sie Hausfront gesagt habe, es sei vor der Rabatte gewesen. Aber über den ersten leeren Parkplatz stimme so (pag. 40 Z. 33 ff.). Auf Hinweis, wonach sie gemäss dem Gesuchsteller offenkundig einen riesigen Aufwand betreibe, um ihn bei der Polizei anzuschwärzen und in Schwierigkeiten zu bringen und dies ihrem persönlichen Amüsement diene, erklärte B.________, dass dies in keiner Form stimme und sie auch nicht mehr dazu zu sagen brauche (pag. 40 Z. 41 ff.). 17.5 Mit Eingaben vom 21. Januar 2026 und 24. Februar 2026 reichte der Beschuldigte den Beschluss BK 25 59 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. November 2025 ein. Dem genannten Beschluss sind weitere Erkenntnisse zum Strafverfahren, welches der Beschuldigte gegen B.________ eingeleitet hat, zu entnehmen, weshalb der Beschluss – in sinngemässer Gutheissung des Antrags des Gesuchstellers – zu den Akten zu erkennen ist. Dem Beschluss ist entnehmbar, dass die Regionale Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 16. Januar 2025 das vom Gesuchsteller gegen B.________ initiierte Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung nicht an die Hand nahm. Dagegen gelangte der Beschuldigte an die Beschwerdekammer, welche u.a. zusammengefasst erwog, die Staatsanwaltschaft habe vorgängig zur verfügten Nichtanhandnahme beim Obergericht um Beizug aus dem vorgängigen Verfahren SK 23 272 ersucht, worin eine Untersuchungshandlung zu erblicken sei. Damit habe sie faktisch ein Strafverfahren eröffnet und wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, das Verfahren durch die Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen (E. 4.2 des genannten Beschlusses). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führe der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt habe, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen sei, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 4.3 des genannten Beschlusses). Die Beschwerdekammer

17 erwog weiter zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, und habe im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme vorbringen können. Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft könne daher verzichtet werden (E. 4.5 f. des genannten Beschlusses). Zur Frage der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorfall vom 12. November 2022 schloss sich die Beschwerdekammer den Ausführungen im Urteil SK 23 272 der 2. Strafkammer zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von B.________ an und erwog weiter zusammengefasst, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe B.________ ihre ursprüngliche Aussage nicht geändert und im Wesentlichen dasselbe ausgesagt. Unter diesem Aspekt könne der Beschwerdeführer auch aus der behaupteten Nichtsichtbarkeit des vorderen Teils des beschädigten Fahrzeugs nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch aufgrund der «Rekonstruktion» des Beschwerdeführers offenbleibe, wieviel B.________ damals tatsächlich gesehen habe. Jedenfalls sei dieser Umstand nicht geeignet, eine allfällige Falschaussage von B.________ zu belegen (E. 7.1 und 7.2.1 des genannten Beschlusses). Zur Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Aussage von B.________, er habe sich an der Hausfront der Liegenschaft über den ersten leeren Parkplatz zur Einstellhalle bewegt, nicht sein könne, da sich zwischen der Hausmauer und der Front des beschädigten Autos ein bepflanzter Bereich («Rabatte») befände, erwog die Beschwerdekammer, auch diesbezüglich könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Auch dieser scheinbare Widerspruch löse sich bei genauer Betrachtung in Luft auf, es sei von einer nicht ganz präzisen Formulierung von B.________ auszugehen, was noch lange keine Falschaussage darstelle. Insgesamt würden sich aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten keine Hinweise auf eine Falschaussage der Beschuldigten ergeben (E. 7.2.2 und 7.2.3 des genannten Beschlusses). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 17.6 Die von der Beschwerdekammer im Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfahren getroffenen Erwägungen, wonach sich aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Umständen keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage der Zeugin ergeben, können sinngemäss auch im vorliegenden Revisionsverfahren berücksichtigt werden und sprechen gegen die Eignung der geltend gemachten Aussagen, die Beweiswürdigung im Urteil SK 23 272 der 2. Strafkammer ernsthaft zu erschüttern. Namentlich kann entgegen der Ansicht des Gesuchstellers von einem eigentlichen «Geständnis» der Falschaussagen keine Rede sein. In den Aussagen von B.________ vom 30. Juli 2024 sind – wenn überhaupt – nur geringfügige Abweichungen vom bisher Gesagten auszumachen. Zwar liegt insoweit eine Relativierung vor, als B.________ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 30. Juli 2024 nicht davon sprach, oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe einen länglichen Gegenstand resp. einen länglichen Schatten gesehen zu haben, der sich nach oben und sogleich nach unten bewegt habe, sondern lediglich bestätigte, gesehen zu haben, wie sich der Schatten/Gegenstand über dem beschädigten Fahrzeug bewegt habe. Aus dem Umstand, dass B.________ ihre Beobachtungen nicht im exakt gleichen

18 Wortlaut wiedergab, ist jedoch weder eine Lüge noch eine revisionsrelevante Abweichung zu erblicken. Dasselbe muss für die Frage gelten, ob der Gesuchsteller der Hausfront entlang oder vor der Rabatte durchgegangen sei, was die Beschwerdekammer ebenfalls überzeugend klarstellte. Der Auffassung des Gesuchstellers, wonach die Beweiswürdigung der 2. Strafkammer aufgrund der neusten Aussagen der Zeugin B.________ in sich zusammenbreche und mit Blick auf die Feststellungen im Beschluss der Beschwerdekammer unverträgliche Widersprüche bestünden, kann nicht gefolgt werden. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, hat die 2. Strafkammer ihr Beweisergebnis nach eingehender Prüfung der Gesamtumstände sowie sorgfältiger Würdigung sämtlicher Beweismittel gezogen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Beobachtungen von B.________, wonach es nach der Sichtung des schattenhaften Gegenstandes über dem C.________(Fahrzeug) zu einem lauten Knall gekommen sei und sie den Gesuchsteller zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des C.________(Fahrzeug) gesehen und in der Tiefgarage erkannt habe, auch vom Gesuchsteller selbst nicht bestritten werden. Sie hat sich ebenso mit den Alternativerklärungen des Gesuchstellers befasst, welche sie als Ablenkungsversuche von der eigenen Täterschaft erachtete. Diese Feststellungen bleiben von den neuen Aussagen von B.________ unberührt. Dem Gesuchsteller ist mit Blick auf die angestrebte Revision kein Erfolg beschieden, wenn er versucht, in den Aussagen der Belastungszeugin, welche in den wesentlichen Punkten insgesamt konstant geblieben sind, detailbezogene Abweichungen zu ermitteln und Widersprüche zu konstruieren. Die wenn überhaupt nur geringfügigen Abweichungen in den neu hinzugetretenen Aussagen der Belastungszeugin im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens genügen keineswegs, um vorliegend einen Revisionsgrund zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die neuen Aussagen in wesentlichen Punkten von der früheren Darstellung abweichen und geeignet sind, die Tragfähigkeit der ursprünglichen Beweiswürdigung ernsthaft zu erschüttern. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erkenntnisse aus den neuen Einvernahmen geben auch keinen Anlass zur Erhebung weiterer Beweismittel, weshalb die Anträge des Gesuchsteller, wonach B.________, die Eigentümerin des C.________(Fahrzeug) und er selber durch das Obergericht erneut zu befragen seien, bei der Kantonspolizei das digitale Original des Fotos auf pag. 18 der amtlichen Akten SK 23 272 zu edieren und ein Augenschein vor Ort vorzunehmen sei, abzuweisen sind. Es gelingt dem Gesuchsteller demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 23 272 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’000.00 bestimmt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

19 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Der Beweisantrag des Gesuchstellers, es sei der Beschluss BK 25 59 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 26. November 2025 für die Beurteilung des Revisionsgrundes heranzuziehen, wird insoweit gutgeheissen, als der genannte Beschluss zu den Akten erkannt wird. Die weiteren Beweisanträge des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch vom 5. Mai 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Bern, 17. März 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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