Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 148 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Obergerichtssuppleant Blaser Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässiger Betrug, Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. Januar 2025 (PEN 24 176)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 7. Januar 2025 folgendes Urteil (pag. 2486 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen 1.1. in der Zeit vom 5. bis 11. Dezember 2018 in Bern z.N. von G.________ (Deliktsbetrag CHF 30.00; AKS-Ziffer I.1.1); 1.2. in der Zeit vom 19. bis 28. Dezember 2018 in Bern z.N. von H.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziffer I.1.2); 1.3. am 15. Januar 2019 in Flamatt z.N. von I.________ (Deliktsbetrag CHF 100.00; AKS- Ziffer I.1.3); 1.4. in der Zeit vom 18. bis 22. Februar 2019 in Liebefeld z.N. von J.________ und K.________ (Deliktsbetrag unbekannt; AKS-Ziffer I.1.4); 1.5. in der Zeit vom 18. bis 22. Februar 2019 in Liebefeld z.N. von J.________ und K.________ (Deliktsbetrag CHF 450.00; AKS-Ziffer I.1.5); 1.6. in der Zeit vom 19. bis 23. Februar 2019 in Bern z.N. von L.________ (Deliktsbetrag CHF 50.00; AKS-Ziffer I.1.6); 1.7. am 11. März 2019 in Bern z.N. von M.________ und N.________ (Deliktsbetrag CHF 100.00; AKS-Ziffer I.1.7); 1.8. in der Zeit vom 21. Februar bis 18. März 2019 in Bern z.N. von O.________ (Deliktsbetrag unbekannt; AKS-Ziffer I.1.8); 1.9. in der Zeit vom 1. bis 5. April 2019 in Wabern z.N. von P.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziffer I.1.9); 1.10. in der Zeit vom 5. bis 25. April 2019 in Bern z.N. von Q.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziffer I.1.10); 1.11. am 27. April 2019 in Bern z.N. von R.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS- Ziffer I.1.11); 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen 2.1. in der Zeit vom 11. bis 28. Dezember 2018 in Bern, Zollikofen, Neuenegg, Niederwangen und Thörishaus z.N. von G.________ (Deliktsbetrag CHF 2'971.40; AKS-Ziffer I.2.1) 2.2. in der Zeit vom 28. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 in Bern, Neuenegg, Flamatt, Thörishaus und unbekannten Orten z.N. von H.________ und S.________ (Deliktsbetrag CHF 5’007.10; AKS-Ziffer I.2.2); 2.3. in der Zeit vom 15. bis 25. Januar 2019 in Bern, Neuenegg und Flamatt z.N. von I.________ (Deliktsbetrag CHF 4'689.20; AKS-Ziffer I.2.3); 2.4. in der Zeit vom 23. bis 28. Februar 2019 in Bern und Köniz z.N. von J.________ (Deliktsbetrag CHF 7'258.80; AKS-Ziffer I.2.4);
3 2.5. in der Zeit vom 23. Februar bis 4. März 2019 in Bern und Köniz z.N. von L.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1'759.00; AKS-Ziffer I.2.5); 2.6. in der Zeit vom 12. bis 13. März 2019 in Neuenegg und Bern z.N. von M.________ und N.________ (Deliktsbetrag CHF 1'999.20; AKS-Ziffer I.2.6); 2.7. in der Zeit vom 18. bis 27. März 2019 in Bern, Neuenegg, Flamatt und Thörishaus z.N. von O.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 418.65; AKS-Ziffer I.2.7); 2.8. in der Zeit vom 5. bis 29. April 2019 in Bern, Neuenegg, Flamatt und Thörishaus z.N. von P.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1'005.85; AKS-Ziffer I.2.8); 2.9. in der Zeit vom 27. April bis 14. Mai 2019 in Bern, Neuenegg, Niederwangen und Flamatt z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 4'237.50; AKS-Ziffer I.2.9); 3. des Betrugs, gewerbsmässig begangen 3.1. im Mai 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von T.________ (Deliktsbetrag CHF 180.00; AKS-Ziffer I.3.1); 3.2. Anfang August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von U.________ (Deliktsbetrag CHF 280.00; AKS-Ziffer I.3.2); 3.3. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von V.________ (Deliktsbetrag CHF 288.00; AKS-Ziffer I.3.3); 3.4. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von W.________ (Deliktsbetrag CHF 288.00; AKS-Ziffer I.3.4); 3.5. Ende August/Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von X.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziffer I.3.5); 3.6. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von Y.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziffer I.3.6); 3.7. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von Z.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziffer I.3.7); 3.8. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AA.________ (Deliktsbetrag CHF 220.00; AKS-Ziffer I.3.8); 3.9. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AB.________ (Deliktsbetrag CHF 288.00; AKS-Ziffer I.3.9); 3.10. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AC.________ (Deliktsbetrag CHF 230.00; AKS-Ziffer I.3.10); 3.11. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AD.________ (Deliktsbetrag CHF 280.00; AKS-Ziffer I.3.11); 3.12. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AE.________ (Deliktsbetrag CHF 275.00; AKS-Ziffer I.3.12); 3.13. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AF.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziffer I.3.13); 3.14. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AG.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziffer I.3.14); 3.15. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AH.________ (Deliktsbetrag CHF 130.00; AKS-Ziffer I.3.15); 3.16. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von D.________ (Deliktsbetrag CHF 230.00; AKS-Ziffer I.3.16); 3.17. im September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AI.________ (Deliktsbetrag CHF 310.00; AKS-Ziffer I.3.17);
4 3.18. im September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AJ.________ (Deliktsbetrag CHF 127.00; AKS-Ziffer I.3.18); 3.19. im September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AK.________ (Deliktsbetrag CHF 247.00; AKS-Ziffer I.3.19); 3.20. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AL.________ (Deliktsbetrag CHF 210.00; AKS-Ziffer I.3.20); 3.21. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AM.________ (Deliktsbetrag CHF 230.00; AKS-Ziffer I.3.21); 3.22. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AN.________ (Deliktsbetrag CHF 276.00; AKS-Ziffer I.3.22); 3.23. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AO.________ (Deliktsbetrag CHF 220.00; AKS-Ziffer I.3.23); 3.24. ca. Mitte Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AP.________ (Deliktsbetrag CHF 137.00; AKS-Ziffer I.3.24); 3.25. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AQ.________ (Deliktsbetrag CHF 135.00; AKS-Ziffer I.3.25); 3.26. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AR.________ (Deliktsbetrag CHF 210.00; AKS-Ziffer I.3.26); 3.27. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AS.________ (Deliktsbetrag CHF 307.00; AKS-Ziffer I.3.27); 3.28. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AT.________ (Deliktsbetrag CHF 340.00; AKS-Ziffer I.3.28); 3.29. im November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AU.________ (Deliktsbetrag CHF 340.00; AKS-Ziffer I.3.29); 3.30. Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AV.________ (Deliktsbetrag CHF 310.00; AKS-Ziffer I.3.30); 3.31. Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AW.________ (Deliktsbetrag CHF 255.00; AKS-Ziffer I.3.31); 3.32. im Januar/Anfang Februar 2022 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz z.N. von AX.________ (Deliktsbetrag CHF 257.00; AKS-Ziffer I.3.32); 4. des Betrugs, begangen in der Zeit vom 6. bis 16. August 2023 in Zürich und andernorts in der Schweiz; 5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit ab 8. Januar 2022 bis 16. August 2023 in Bern, Biel und andernorts in der Schweiz; und in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 106, aArt. 139 Ziff. 1 und 2, 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
5 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22'404.00 und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 22'424.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Berechnungstabelle] II. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'216.35. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ bereits ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'901.45 ausgerichtet worden ist (Verfügung vom 26. Oktober 2022). Nach Abzug des geleisteten Vorschusses ist Rechtsanwältin B.________ damit noch ein Betrag von CHF 9'314.90 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird weiter beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AP.________ Schadenersatz von CHF 137.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AI.________ Schadenersatz von CHF 310.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 4. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AS.________ Schadenersatz von CHF 307.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 5. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AU.________ Schadenersatz von CHF 340.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger Y.________ Schadenersatz von CHF 250.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 7. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ Schadenersatz von CHF 230.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 8. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin AE.________ Schadenersatz von CHF 275.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 9. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Z.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 10. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AD.________ Schadenersatz von CHF 280.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 11. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AM.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
6 12. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger W.________ Schadenersatz von CHF 288.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 13. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers X.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 14. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AB.________ Schadenersatz von CHF 288.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 15. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AH.________ Schadenersatz von CHF 130.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). Soweit weitergehend wird die Zivilklage von AH.________ (Genugtuung von CHF 100.00) abgewiesen. 16. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin AK.________ Schadenersatz von CHF 247.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 17. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AN.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 18. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AJ.________ Schadenersatz von CHF 127.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 19. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AG.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 20. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AR.________ Schadenersatz von CHF 210.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 21. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AC.________ Schadenersatz von CHF 230.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). Soweit weitergehend wird die Zivilklage von AC.________ (Genugtuung von CHF 200.00) abgewiesen. 22. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AW.________ Schadenersatz von CHF 255.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Soweit die Zivilklage die Genugtuungsforderung (CHF 300.00) betrifft, wird sie abgewiesen. 23. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin AL.________ Schadenersatz von CHF 210.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 24. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AO.________ Schadenersatz von CHF 220.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 25. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers H.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 26. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 27. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AV.________ Schadenersatz von CHF 310.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 28. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger U.________ Schadenersatz von CHF 280.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 29. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
7 IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen (6.5 Gramm Methamphetamingemisch, brutto), das unbekannte weisse Pulver (22 Gramm, brutto, betäubungsmittelnegativ, in einer Parfümschachtel und Globustragtasche als Verpackung) sowie das leere Couvert werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmte Daunenjacke «Trespass», schwarz, und die Wollmütze, grau, werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Das beschlagnahmte Couvert mit einer UBS-Debitcard lautend auf Q.________ inkl. Schreiben der UBS sowie die PostFinance-Karte lautend auf AY.________ inkl. Schreiben der PostFinance bleiben als Beweismittel bei den Akten. 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15. Januar 2025 Berufung an (pag. 2541). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 13. März 2025 die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 2613 ff.). In der Berufungserklärung vom 4. April 2025 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Strafzumessung (pag. 2621 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 30. April 2025 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 2675 ff.). Mit Beschluss vom 4. Juli 2025 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die Straf- und Zivilkläger/innen 1 bis 20, die Strafkläger/innen 1 bis 5 und die Zivilkläger/innen 1 bis 7 ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2680 ff., pag. 2726 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 16. April 2026, pag. 2768 ff.), ein Strafregisterauszug (datierend vom 21. April 2026, pag. 2771 ff.) und ein Leumundsbericht samt Betreibungsregisterauszug und Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 23. April 2026, pag. 2788 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2790 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Für den Beschuldigten beantragte und begründete Rechtsanwältin B.________ was folgt (pag. 2797, pag. 2801): In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt, zu verurteilen. Die Probezeit sei auf 4 Jahre anzusetzen.
8 Die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen und die Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2797, pag. 2802; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Januar 2025 (PEN 24 176) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dies mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2025 im vorliegenden Verfahren festgestellt worden ist, zzgl. Busse von Fr. 300.00 (Dispo Ziff. 1/2). II. A.________ sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA) 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer den Sanktionenpunkt betreffend die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs sowie Betrugs zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ inklusive Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, der Zivilpunkt sowie die weiteren Beschlüsse betreffend die beschlagnahmten Gegenstände.
9 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Wie ausgeführt, sind die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs und Betrugs zufolge der auf den Sanktionenpunkt beschränkten Berufung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daher wird für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese direkt im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung. III. Strafzumessung 6. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2487 ff.). 7. Anwendbares Recht Die Tatzeiträume betreffend die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und gewerbsmässigen Betrugs liegen vor der Harmonisierung der Strafrahmen, die per 1. Juli 2023 in Kraft trat. Mit dieser Gesetzesrevision erfuhren die genannten drei qualifizierten Tatbestände insofern eine Änderung, als der Strafrahmen jeweils von «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen» auf «Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren» verschärft wurde (Art. 139 Ziff. 2, Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 aStGB; Art. 139 Ziff. 3 lit. a, Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs erfuhr seit der Tatbegehung keine Änderung. Weil sich das im Urteilszeitpunkt geltende Recht betreffend keinem der genannten Tatbestände als das mildere erweist, gelangt integral das zum Tatzeitpunkt geltende Strafgesetzbuch (nachfolgend: aStGB) zur Anwendung. 8. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und gewerbsmässiger Betrug werden je mit Geldstrafe zwischen 90 und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 2, Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Betrug wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, sowie wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie unter E. III.10 und E. III.12 hiernach dargelegt, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe für die beiden Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrü-
10 gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und gewerbsmässigen Betrugs jeweils über 180 Strafeinheiten, weshalb hierfür jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Auch für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Betrugs erachtet die Kammer die Sanktionsart der Freiheitsstrafe als angezeigt: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde seit dem Jahr 2013 fünfmal wegen einschlägiger Delikte verurteilt, begangen in den Jahren 2008 bis 2016, und zweimal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt (pag. 2771 ff.; eingehend E. III.15.1 hiernach). Hiervon zeigte er sich völlig unbeeindruckt und liess sich nicht vor erneuter Delinquenz abhalten. So beging er den gewerbsmässigen Diebstahl ab Dezember 2018 resp. nur wenige Monate, nachdem er am 16. April 2018 bedingt entlassen wurde, sowie unter dem Damoklesschwert der Rückversetzung für eine Reststrafe von sieben Monaten (pag. 2776). Auch delinquierte er während des laufenden Verfahrens unbeirrt weiter, nachdem er an der Einvernahme vom 13. Juni 2019 darüber informiert worden war, dass ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen ihn eröffnet worden ist (pag. 1644 Z. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt einer Geldstrafe keine genügende spezialpräventive Wirkung zu. Die Freiheitsstrafe ist aus spezialpräventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige und angemessene Sanktion. Eine solche wird denn auch von der Verteidigung beantragt (pag. 2476, pag. 2797). Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe nicht bezahlen können (pag. 2781 ff., pag. 2785, pag. 2791 Z. 67 ff.). Somit ist für alle vier Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Mit der Vorinstanz (pag. 2591) erachtet die Kammer den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund des höchsten Deliktsbetrags als das konkret schwerste Delikt. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist sodann aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. 9. Vorbemerkungen zur Vermeidbarkeit der Taten resp. zur Schuldfähigkeit 9.1 Keine verschuldensmindernd zu berücksichtigende finanzielle Notlage Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 2799) befand sich der Beschuldigte im Tatzeitraum in keiner verschuldensmindernd zu berücksichtigenden finanziellen Notlage. Nach der bedingten Entlassung am 16. April 2018 arbeitete der Beschuldigte Teilzeit als AZ.________ (Beruf) im Hotel «F.________». Gemäss eigenen Angaben verdiente er «nicht viel» und benötigte das mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erbeutete Geld, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (pag. 2463 Z. 35 ff., pag. 264 Z. 21 ff., pag. 2795 Z. 226 ff.). Ab April 2019 arbeitete er Vollzeit als AZ.________(Beruf) im Hotel «F.________». Anschliessend und bis zum Corona-Lockdown im März 2020 war er im Hotel «E.________» angestellt. Seither ist er arbeitslos und auf Stellensuche (pag. 2779, pag. 2791 Z. 67 ff.). Nach seiner Entlassung im März 2020 erhielt er zunächst eine
11 Arbeitslosenentschädigung von monatlich rund CHF 2'500.00 ausbezahlt (pag. 1699 Z. 415 und Z. 382 ff., pag. 1704 Z. 50 f. und Z. 66 ff.). Seine Partnerin C.________ verzeichnete im Februar 2021 Einnahmen von CHF 1'800.00 (pag. 1699 Z. 393 f.); mutmasslich ebenfalls eine Arbeitslosenentschädigung (pag. 1734 Z. 100 ff.). Im Anschluss an die Arbeitslosenentschädigung erhielt der Beschuldigte Sozialhilfe von monatlich rund CHF 1'000.00, nebst Bezahlung von Miete und Krankenkasse (pag. 1642 Z. 50, pag. 1727 Z. 449 ff.). Der Beschuldigte war und ist hoch verschuldet. Im Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2024 sind mehrere nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung über insgesamt CHF 331'088.15 verzeichnet (pag. 2781 ff.). Diese beruhen auf Betreibungen seit Oktober 2006 (pag. 2390 ff.). Die finanzielle Situation des Beschuldigten präsentierte sich im Tatzeitraum (5. Dezember 2018 bis 16. August 2023) somit zwar als angespannt. Sie war jedoch nicht derart prekär, dass er zur Bezahlung des Nötigsten zwingend auf die Erlöse seines deliktischen Handelns angewiesen und/oder in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Als er gemäss eigenen Angaben als AZ.________(Beruf) im «F.________ (Hotel)» noch kein ausreichendes Einkommen erzielt haben will, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, und den gewerbsmässigen Diebstahl wie auch den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage («Bank- und Postkarten-Betrug») beging, hätte er sich auf legalem Weg um staatliche finanzielle Unterstützung bemühen können. Zur Zeit des gewerbsmässigen Betrugs («Online-Plattform-Betrug») erhielt er eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und zur Zeit des Betrugs («Drogen- Betrug») bezog er Sozialhilfe. Betreffend diese beiden Schuldsprüche machte er denn auch nie geltend, aus finanzieller Not gehandelt zu haben. Im Gegenteil: Auf Frage, wie es zu den «Online-Plattform-Betrügen» gekommen sei, gab er an, es sei «einfach gerade gäbig» gegangen (pag. 1711 Z. 311 f.), es sei «halt einfach so» gekommen (pag. 1713 Z. 393 ff.) und «es lief einfach». Es sei die Gutgläubigkeit der Leute gewesen (pag. 2461 Z. 8 ff.). Er sei selbst überrascht, dass es so viele Leute gewesen seien (pag. 1713 Z. 403 f.). Er habe aufgehört, weil die Nachfrage abgenommen habe (pag. 1713 Z. 421 ff.). Betreffend den «Drogen-Betrug» gab er an, es sei «dumm gelaufen». Das Profil seines Gegenübers sei auf Drogen ausgerichtet gewesen, und er habe sich gedacht, «warum auch nicht», es sei «leicht verdientes Geld» (pag. 1638 f., Antwort auf Frage 7). Er habe das Geld einfach verbraucht. Wahrscheinlich sei er ins Puff gegangen oder habe ein Paar Turnschuhe gekauft (pag. 1640, Antwort auf Frage 21). 9.2 Keine verschuldensmindernd zu berücksichtigende Glücksspielsucht Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in der schriftlichen Berufungserklärung (pag. 2625 f.) ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum wegen einer Glücksspielsucht eingeschränkt war: An der Einvernahme vom 13. Juni 2019 gab der Beschuldigte spontan zu Protokoll, er sei spielsüchtig gewesen, habe aber eine Therapie gemacht (pag. 1655 Z. 519 f. und Z. 522 f.). An der Berufungsverhandlung präzisierte er, er habe mit dem Glücksspiel aufgehört, als er im Jahr 2017 in Haft gekommen sei. Er habe damals
12 eine Therapie gemacht und sich Strategien erarbeitet, um nicht mehr rückfällig zu werden (pag. 2792 Z. 89 ff.). Mit der erwähnten Therapie dürfte er die ambulante therapeutische Behandlung gemeint haben, zu der er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2015 verurteilt worden war (pag. 2136 ff.). Dem damaligen Urteil liegt das psychiatrische Gutachten vom 29. April 2012 zugrunde, in welchem beim Beschuldigten ein phänologisches Glücksspiel nach ICD- 10 F63.0 diagnostiziert wurde. Der damalige Gutachter stellte fest, der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt (Ende 2009) zwar immer zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten fähig, aber nur teilweise zu einsichtsgemässem Handeln in der Lage gewesen (pag. 1985). Aufgrund des Alters des Gutachtens und der zwischenzeitlich erfolgten ambulanten therapeutischen Behandlungen kann dieses nicht mehr herangezogen werden. Auf Vorhalt der im Kontoauszug der Migros-Bank des Jahres 2021 aufgeführten sechs Gewinnauszahlungen der Online-Glücksspieleplattform «BA.________ über insgesamt CHF 22'000.00 (01.02.2021: CHF 17'000.00; 16.02.2021: CHF 2'900.00; 04.03.2021: CHF 800.00 und CHF 78.10; 27.05.2021: CHF 960.00; 07.07.2021: CHF 600.00) erklärte der Beschuldigte, diese stammten von seiner Partnerin C.________, welche gespielt und den Gewinn auf sein Bankkonto überwiesen habe; sie hätten eine gemeinsame Kasse gehabt (pag. 2972 Z. 96 ff., pag. 2795 Z. 220 ff.). Diese Erklärung steht im Einklang mit seiner Aussage an der Einvernahme vom 24. Juli 2019 (pag. 1669 Z. 119 ff.) und seinen Angaben zu den unterschiedlichen Glücksspielepräferenzen von ihm und seiner Partnerin. Anders als C.________, die auf dem Handy gespielt habe, sei er in den Kursaal gegangen und habe an Spielautomaten gespielt («Auf dem Handy und so, das ist nicht mein Ding»; pag. 2792 Z. 113 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte, sondern C.________ war, die auf der Online-Glücksspieleplattform aktiv war. Dafür, dass der Beschuldigte die Delikte nicht aufgrund einer Glücksspielsucht beging, spricht neben dem Vorerwähnten der Umstand, dass er an der Berufungsverhandlung auf die Frage, weshalb er trotz vergangener Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen erneut straffällig geworden sei, antwortete: «Ich war in einer schwierigen Situation. Es ist aus einer Dummheit heraus passiert. Niemand glaubt es mir, aber es war ein dummer Zufall, dass ich an diesem Abend diese Karte gefunden habe. Die Versuchung war damals zu gross» (pag. 2793 Z. 157 ff.). Einen inneren Leidensdruck oder ein Nicht-anders-handeln-können infolge Glücksspielsucht machte der Beschuldigte nicht geltend. Nach dem Gesagten ist von keiner im Tatzeitraum vorhandenen, verschuldensmindernden Glücksspielsucht auszugehen. Eine solche wurde von der Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag denn auch nicht geltend gemacht (vgl. pag. 2799). 10. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 10.1 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insbesondere der
13 Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 30'000.00 beträchtlich. Die betroffenen neun Personen erlitten Vermögensschäden in der Höhe von CHF 418.65 bis CHF 7'258.80. Insgesamt wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Vermögens damit noch eher leicht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fallen die Deliktsdauer, die hohe Frequenz der Einzeltaten und die Anzahl geschädigter Personen ins Gewicht. Während rund fünf Monaten (11. Dezember 2018 bis 8. Mai 2019) nutzte der Beschuldigte eigenmächtig die zuvor aus den Briefkästen der neun Geschädigten entwendeten Bank- und Postkarten und tätigte damit 218 Bargeld-, Dienstleistungs- resp. Warenbezüge sowie eine Vielzahl von Bezugsversuchen. Bei den Bargeldbezügen an Bankautomaten zeigte er sich bemüht, sich mittels Mütze, Kapuze und Rollkragen resp. hochgezogener Jacke unkenntlich zu machen und eine Identifizierung zu verunmöglichen, wodurch er eine erhöhte kriminelle Energie manifestierte. Die Bank- und Postkarten setzte er unmittelbar ein, nachdem er diese und den dazugehörigen PIN aus den Briefkästen gestohlen hatte. Wie von der Vorinstanz zutreffend umschrieben (pag. 2592), «plünderte» er die Konten der Geschädigten regelrecht und schöpfte die Limiten der Bank- und Postkarten jeweils komplett aus. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch vergleichsweise leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 10.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Dies ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Für die Vermeidbarkeit der Tat wird auf E. III.9 hiervor verwiesen. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Tatverschulden aus. 10.3 Gesamtverschulden Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden angemessen. 11. Asperation für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls 11.1 Objektive Tatschwere Der Gesamtdeliktsbetrag liegt mit rund CHF 1'000.00 im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz im unteren Bereich. Die betroffenen neun Personen erlitten Vermögensschäden in Höhe von CHF 30.00 bis CHF 450.00. Bei den Deliktsgütern handelte es sich einerseits um dreizehn Bank- resp. Postkarten und andererseits um neun Personalgutscheine (d.h. Geldsurrogate), mithin um Gegenstände ohne besonderen, emotionalen Wert. Insgesamt wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Vermögens damit noch vergleichsweise leicht.
14 Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund fünf Monaten (5. Dezember 2018 bis 27. April 2019) aus elf Briefkästen dreizehn Bank- und Postkarten sowie neun Personalgutscheine der Post im Wert von je CHF 50.00 entwendete. Bezeichnend für sein hartnäckiges und zielgerichtetes Vorgehen ist, dass er sich teilweise mehrmals zu den fraglichen Briefkästen begeben haben muss, um an die PIN-Codes der zuvor entwendeten Bank- und Postkarten zu gelangen, da diese nicht zeitgleich mit den Karten zugestellt werden. Insgesamt legte er eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag, zumal er mutmasslich die Post unzähliger Briefkästen auf gut Glück durchsuchen musste, um an das Diebesgut zu gelangen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. 11.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Dies ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Für die Vermeidbarkeit der Tat wird auf E. III.9 hiervor verwiesen. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Tatverschulden aus. 11.3 Gesamtverschulden Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden angemessen. Betreffend die gestohlenen Bank- und Postkarten steht der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls in einem engen Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, entwendete der Beschuldigte die Bank- und Postkarten doch zwecks späterer Verwendung. Diesem Umstand wird mit einem tieferen Asperationsfaktor von 1/2 Rechnung getragen. Die Freiheitsstrafe ist folglich im Umfang von 3 Monaten zu asperieren. 12. Asperation für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs 12.1 Objektive Tatschwere Mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 7'850.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens nicht unerheblich verletzt. Die betroffenen 32 Personen erlitten Vermögensschäden in Höhe von CHF 127.00 bis CHF 340.00 und gaben teils ihr Erspartes für den vermeintlichen Erwerb der angebotenen Artikel aus. So etwa D.________, die dem Beschuldigten vor dem vermeintlichen Kauf eines Mobiltelefons mitteilte, sie habe drei Kinder und sehr lange gespart. Sie verfüge exakt über die von ihm verlangten CHF 230.00 und wäre froh, wenn er ihr den Kauf des Mobiltelefons ermögliche. Sie benötige dieses vor allem für ihre siebenjährige Tochter, die in die Schule gehe und E-Mails von der Schule erhalte (pag. 936).
15 Betreffend die Art und Weise des Vorgehens fallen die Deliktsdauer und die Anzahl geschädigter Personen ins Gewicht. Der Beschuldigte verkaufte während rund neun Monaten (Anfang Mai 2021 bis Anfang Februar 2022) 32 Personen über verschiedene Online-Plattformen Artikel gegen Vorauszahlung, die er in beinahe allen Fällen nicht hatte und in keinem der Fälle lieferte. Grossmehrheitlich handelte es sich bei den angebotenen Artikeln um gebrauchte Mobiltelefone. Auch wenn sein Handeln als verwerflich zu bezeichnen ist, musste er keine besonders hohe kriminelle Energie aufwenden. Vielmehr nutzte er gezielt und dreist das System von Online-Plattformen aus, das auf gegenseitigem Vertrauen beruht und bei dem insbesondere bei Alltagsgegenständen Vorauszahlungen üblich sind. Da dies mitunter die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB begründete ist dieser Umstand jedoch neutral zu gewichten. Davon ausgenommen, dass der Beschuldigte auf den Online- Plattformen nicht mit seinem richtigen Namen auftrat, traf der Beschuldigte keine besonderen Vorkehrungen, um seine Täterschaft zu verschleiern. Auch gab er für die Bank- resp. TWINT-Überweisungen jeweils sein eigenes Bankkonto resp. seine eigene Telefonnummer an. Insgesamt ging sein Handeln somit nicht wesentlich über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. 12.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Für die Vermeidbarkeit der Tat wird auf E. III.9 hiervor verwiesen. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Tatverschulden aus. 12.3 Gesamtverschulden Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 auf die Einsatzstrafe zu asperieren, ausmachend 6 Monate Freiheitsstrafe. 13. Asperation für den Schuldspruch wegen Betrugs 13.1 Objektive Tatschwere Mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'200.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens vergleichsweise nur leicht verletzt. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist festzustellen, dass der Beschuldigte einem verdeckten Ermittler auf einer Dating-Plattform 20 Gramm Kokain für CHF 1'200.00 anbot, das er nicht besass. Anstelle des angeblichen Kokains händigte er dem verdeckten Ermittler pulverisierte Kalziumtabletten aus. Indem er über mehrere Tage hinweg Nachrichten mit dem verdeckten Ermittler austauschte, um sich über die Menge und den Preis des zu liefernden Kokains zu einigen, sich vorgängig über den marktüblichen Kokain-Preis informierte und zwecks Übergabe des
16 angeblichen Kokains nach Zürich reiste, manifestierte er eine erhöhte kriminelle Energie. Sein Handeln muss gleichwohl als eher plump bezeichnet werden, bestand sein täuschendes Verhalten doch primär darin, zermalmte Kalziumtabletten als Kokain zu verkaufen. Auch tätigte er die Übergabe persönlich und spannte keine Drittperson ein, um sich (etwa bei Auffliegen der Täuschung) nicht selbst einer Gefahr auszusetzen. Insofern ging sein Handeln nicht wesentlich über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Für die Vermeidbarkeit der Tat wird auf E. III.9 hiervor verwiesen. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Tatverschulden aus. 13.3 Gesamtverschulden Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe von 1 Monat als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe. 14. Gesamtstrafe Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung hypothetisch auszufällenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtfreiheitstrafe von 21 Monaten und 20 Tagen. 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Im Strafregisterauszug vom 21. April 2026 sind fünf Verurteilungen wegen einschlägiger Delikte verzeichnet, begangen in den Jahren 2008 bis 2016 (pag. 2771 ff.). Dem Beschuldigten gelang es somit bereits zuvor über viele Jahre nicht, sich rechtskonform zu verhalten und sein Verhalten zu ändern. Die vorliegend zu sanktionierende Delikte beging er zudem nur wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung am 16. April 2018 unter dem Damoklesschwert der Rückversetzung im Falle der Nichtbewährung für eine Reststrafe von sieben Monaten (pag. 2776). Dies zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Insgesamt fallen diese Umstände deutlich straferhöhend ins Gewicht. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2586), den Leumundsbericht vom 23. April 2026 (pag. 2778 ff.) sowie E. III.18.2 hiernach verwiesen. Diese wirken sich neutral auf die Strafe aus.
17 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte wurde während hängigen Strafverfahrens erneut straffällig. Obgleich er an der Einvernahme vom 13. Juni 2019 damit konfrontiert wurde, dass ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen ihn eröffnet wurde (pag. 1644 Z. 2 ff.), delinquierte er bis Mitte August 2023 unbeirrt weiter. Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Strafverfahrens wirkt sich straferhöhend aus. Seit den zu beurteilenden und nunmehr mehr als vier Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies ist mit Blick auf die vorangegangene jahrelange Delinquenz erfreulich. Ein straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 2799) nicht strafmindernd zu gewichten, sondern neutral. Auch das Verhalten im Strafverfahren selbst ist neutral zu gewichten. Der Beschuldigte verhielt sich über das gesamte Verfahren hinweg korrekt. Entgegen der Vorinstanz (pag. 2597) und der Verteidigung (pag. 2626, pag. 2799) erachtet die Kammer einen «Geständnisrabatt» als nicht angebracht. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.2). Aufgrund der erdrückenden Beweislage trugen die (teilweisen) Geständnisse des Beschuldigten nicht zur Aufklärung der Straftaten bei, zumal diese grösstenteils erst auf Vorhalt entsprechender Beweise erfolgten. Namentlich stritt der Beschuldigte die Vorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage selbst erstinstanzlich zunächst noch ab und gab diese erst zu, nachdem er mit den objektiven Beweismitteln konfrontiert worden war (pag. 2462 Z. 10 ff.; ferner pag. 1654 Z. 511). Aufrichtige Einsicht und Reue waren damit einhergehend bis zuletzt nicht erkennbar. So machte er zwar geltend, D.________ tue ihm wirklich leid, behauptete jedoch gleichzeitig wahrheitswidrig, es sei da schon geschehen gewesen (pag. 1713 Z. 408 f.). Wie unter E. 12.1 hiervor ausgeführt, teilte ihm D.________ vorgängig mit, sie habe lange für ein Mobiltelefon gespart. Er wusste somit bereits im Tatzeitpunkt, dass er eine dreifache und in finanziell angespannten Verhältnissen lebende Mutter um ihr Erspartes bringt. In seinen erstinstanzlichen Beteuerungen, wonach es ihm leidtue («Heute muss ich sagen, dass es Leute darunter hatte, die ein Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk wollten. Das tut mir leid. Es war nie ein persönlicher Kontakt, dies schaffte Distanz», pag. 2461 Z. 28 ff; «Ich will mich bei den Leuten entschuldigen. Ich wollte nicht, dass sie Umstände haben», pag. 2466 Z. 22), erkennt die Kammer denn auch weniger Einsicht und Reue, sondern vielmehr den Versuch, sich vor dem Gericht als geläutert und in einem besseren Licht darzustellen.
18 15.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit ist demnach neutral zu gewichten. 15.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt werden die Täterkomponenten im Umfang von 6 Monaten straferhöhend berücksichtigt, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten und 20 Tagen resultiert. 16. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots 16.1 Rechtliche Grundlagen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemessen er weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzutun, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2 und 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.1 und 3.2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367). 16.2 Erwägungen der Kammer Die zu beurteilenden Taten ereigneten sich zwischen dem 5. Dezember 2018 und 16. August 2023. Am 8. Januar 2019 eröffnete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Zwischen dem 24. Januar 2019 und 30. Oktober 2023 erliess sie zahlreiche Eröffnungs-, Ausdehnungs-, Wiederaufnahme- und Vereinigungsverfügungen sowie gestützt auf mehrere Gerichtsstandsanfragen zahlreiche Übernahmeverfügungen. Nachdem der Beschul-
19 digte zwischen dem 13. Juni 2019 und 7. Juni 2023 mehrfach einvernommen und weitere Beweise abgenommen worden waren (u.a. Edition von Bankunterlagen und Abklärungen bei den mutmasslich geschädigten Personen) verfügte die Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2023 auf Antrag des Beschuldigten hin die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens. Dieses wurde am 16. Januar 2024 infolge Ablehnung der Anklageschrift seitens des Beschuldigten widerrufen. Am 24. November 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die teilweise Einstellung des Verfahrens. Am 13. März 2024 erhob sie Anklage bei der Vorinstanz und überwies ihr die 30-seitige Anklageschrift und die Akten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Längere Phasen, in denen die Staatsanwaltschaft untätig gewesen wäre, sind keine auszumachen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 6./7. Januar 2025 statt. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist angesichts der notwendigen Organisation der Verhandlung (Terminabsprache mit den Parteien) und der erforderlichen Vorbereitungen durch das Gericht (Aktenstudium und Abklärungen) nicht zu bemängeln. Die benötigte Dauer von vier Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung, datierend vom 13. Mai 2025, ist mit Blick auf den Umfang der Verfahrensakten und der Anklageschrift ebenfalls noch im Rahmen. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 4. April 2025. Nach Fristansetzung zur Anschlussberufung und anschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die 32 Straf- und/oder Zivilkläger/innen mit Beschluss vom 4. Juli 2025 aus dem Berufungsverfahren entlassen. Sowohl die Zustellung des Beschlusses als auch der vorangegangenen Verfügungen (etwa betreffend Anschlussberufung) erwies sich als zeitintensiver, weil mehrere Straf- und/oder Zivilkläger/innen die Postsendungen nicht abholten oder nicht zu erreichen waren. Mit Vorladung vom 28. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2025 vorgeladen. Das oberinstanzliche Urteil erging am 5. Mai 2026 und damit knapp drei Jahre nach der letzten Tatbegehung. Die Gesamtverfahrensdauer von über sechs Jahren ist zwar lang. Aufgrund der konkreten Umstände (laufend neue Anzeigeerstattungen aus zahlreichen Kantonen; Edition von Bankunterlagen, Rückfragen bei mutmasslich geschädigten Personen, Teileinstellung; gescheitertes abgekürztes Verfahren; Redigieren einer 30seitigen Anklageschrift; teils lange Zustelldauer an die ehemals 32 Straf- und/oder Zivilkläger/innen) ist diese jedoch – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 2799) – nicht zu beanstanden, zumal das Verfahren nie für längere Zeit stillstand. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt. 17. Konkrete Freiheitsstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 20 Tagen als dem Gesamttatverschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
20 18. Vollzug 18.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der teilweise Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). 18.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten zwischen dem 5. Dezember 2018 und 16. August 2023 und damit innerhalb von fünf Jahren seit der Verurteilung vom 20. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (pag. 2774 ff.). Ein Aufschub der Freiheitsstrafe ist daher nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, was nicht der Fall ist: Negativ auf die Bewährungsaussichten wirkt sich insbesondere aus, dass der Beschuldigte fünffach einschlägig vorbestraft ist und die zu beurteilenden Straftaten beging, obwohl er bereits mehrfach zu teils empfindlichen Strafen verurteilt worden war. So wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26. März 2015 zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2015 zu einer Freiheitstrafe von 20 Monaten und mit Urteil
21 des Obergerichts des Kantons Uri vom 31. März 2021 zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit (pag. 2771 ff.) verurteilt. Wie unter E. III.15.1 hiervor ausgeführt, offenbarte er damit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und eine fehlende Bereitschaft, sein Verhalten zu ändern. Aus dem Umstand, dass den vorliegend zu beurteilenden Schuldsprüchen weniger geschädigte Personen und tiefere Deliktsbeträge zugrunde liegen als den früheren Verurteilungen, kann entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 2799) keine günstige Legalprognose abgeleitet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschuldigten keine (wesentliche) positive Veränderung seiner Lebensumstände auszumachen ist. Zwar ist er, soweit bekannt, seit Mitte August 2023 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und besitzt er seit April 2024 einen Hund, der – gemäss eigenen Angaben – wie ein Kind für ihn ist, ihm viel gibt, ihn erfüllt und seine Lebensaufgabe ist (pag. 2458 Z. 12 f. und Z. 31 f., pag. 2793 Z. 140 ff., pag. 2795 Z. 248 ff.). Seine finanzielle Situation ist jedoch nach wie vor alles anders als günstig: So ist der Beschuldigte seit längerer Zeit arbeitslos, lebt von der Sozialhilfe und hat hohe Schulden (pag. 2779, pag. 2785, pag. 2791 Z. 73 ff.). Aus dem Umstand, dass er wieder mit seiner Partnerin C.________ zusammenlebt (pag. 2790 Z. 34 ff., pag. 2791 Z. 51 ff.), lässt sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermochte ihn dies doch in der Vergangenheit nicht vor (erneuter) Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine besonders günstige Legalprognose gestellt werden, zumal keine aufrichtige Einsicht und Reue erkennbar ist (siehe E. III.15.2 hiervor). Die Freiheitsstrafe ist folglich zu vollziehen. IV. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'424.00, was zusammen mit den Schuldsprüchen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens setzen sich zusammen aus den oberinstanzlichen Verfahrenskosten und dem Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a und Art. 21 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden auf CHF 3'800.00 bestimmt und sind vom vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
22 20. Amtliche Entschädigung 20.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden. 20.2 Erstinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'216.35 und verpflichtete den Beschuldigten, dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 20.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 3’495.20 (pag. 2804 f.), welche mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten Aufwendungen als angemessen erachtet wird. Der für «Aktenstudium», «Berufungserklärung» und «Vorbereitung Verhandlung» geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden erscheint vor dem Hintergrund, dass lediglich die Strafzumessung angefochten und zu beurteilen war, zu hoch. Die Kammer erachtet hierfür einen Aufwand von 7 Stunden als angemessen. Demnach wird der geltend gemachte Aufwand von 16.17 Stunden um 3.5 Stunden auf 12.67 Stunden gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'739.25; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen 1.1.1. in der Zeit vom 5. bis 11. Dezember 2018 in Bern Z. N. von G.________ (Deliktsbetrag CHF 30.00; AKS-Ziff. I.1.1); 1.1.2. in der Zeit vom 19. bis 28. Dezember 2018 in Bern Z. N. von H.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziff. I.1.2); 1.1.3. am 15. Januar 2019 in Flamatt Z. N. von I.________ (Deliktsbetrag CHF 100.00; AKS-Ziff. I.1.3); 1.1.4. in der Zeit vom 18. bis 22. Februar 2019 in Liebefeld Z. N. von J.________ und K.________ (Deliktsbetrag unbekannt; AKS- Ziff. I.1.4); 1.1.5. in der Zeit vom 18. bis 22. Februar 2019 in Liebefeld Z. N. von J.________ und K.________ (Deliktsbetrag CHF 450.00; AKS- Ziff. I.1.5); 1.1.6. in der Zeit vom 19. bis 23. Februar 2019 in Bern Z. N. von L.________ (Deliktsbetrag CHF 50.00; AKS-Ziff. I.1.6); 1.1.7. am 11. März 2019 in Bern Z. N. von M.________ und N.________ (Deliktsbetrag CHF 100.00; AKS-Ziff. I.1.7); 1.1.8. in der Zeit vom 21. Februar 2019 bis 18. März 2019 in Bern Z. N. von O.________ (Deliktsbetrag unbekannt; AKS-Ziff. I.1.8); 1.1.9. in der Zeit vom 1. bis 5. April 2019 in Wabern Z. N. von P.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziff. I.1.9); 1.1.10. in der Zeit vom 5. bis 25. April 2019 in Bern Z. N. von Q.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziff. I.1.10); 1.1.11. am 27. April 2019 in Bern Z. N. von R.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 50.00; AKS-Ziff. I.1.11); 1.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen
24 1.2.1. in der Zeit vom 11. bis 28. Dezember 2018 in Bern, Zollikofen, Neuenegg, Niederwangen und Thörishaus Z. N. von G.________ (Deliktsbetrag CHF 2'971.40; AKS-Ziff. I.2.1); 1.2.2. in der Zeit vom 28. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 in Bern, Neuenegg, Flamatt, Thörishaus und unbekannten Orten Z. N. von H.________ und S.________ (Deliktsbetrag CHF 5’007.10; AKS- Ziff. I.2.2); 1.2.3. in der Zeit vom 15. bis 25. Januar 2019 in Bern, Neuenegg und Flamatt Z. N. von I.________ (Deliktsbetrag CHF 4'689.20; AKS- Ziff. I.2.3); 1.2.4. in der Zeit vom 23. bis 28. Februar 2019 in Bern und Köniz Z. N. von J.________ (Deliktsbetrag CHF 7'258.80; AKS-Ziff. I.2.4); 1.2.5. in der Zeit vom 23. Februar 2019 bis 4. März 2019 in Bern und Köniz Z. N. von L.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1'759.00; AKS- Ziff. I.2.5); 1.2.6. in der Zeit vom 12. bis 13. März 2019 in Neuenegg und Bern Z. N. von M.________ und N.________ (Deliktsbetrag CHF 1'999.20; AKS-Ziff. I.2.6); 1.2.7. in der Zeit vom 18. bis 27. März 2019 in Bern, Neuenegg, Flamatt und Thörishaus Z. N. von O.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 418.65; AKS-Ziff. I.2.7); 1.2.8. in der Zeit vom 5. bis 29. April 2019 in Bern, Neuenegg, Flamatt und Thörishaus Z. N. von P.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1'005.85; AKS-Ziff. I.2.8); 1.2.9. in der Zeit vom 27. April 2019 bis 14. Mai 2019 in Bern, Neuenegg, Niederwangen und Flamatt Z. N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 4'237.50; AKS-Ziff. I.2.9); 1.3. des Betrugs, gewerbsmässig begangen 1.3.1. im Mai 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von T.________ (Deliktsbetrag CHF 180.00; AKS-Ziff. I.3.1); 1.3.2. Anfang August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von U.________ (Deliktsbetrag CHF 280.00; AKS-Ziff. I.3.2); 1.3.3. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von V.________ (Deliktsbetrag CHF 288.00; AKS-Ziff. I.3.3); 1.3.4. Im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von W.________ (Deliktsbetrag CHF 288.00; AKS-Ziff. I.3.4); 1.3.5. Ende August/Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von X.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziff. I.3.5);
25 1.3.6. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von Y.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziff. I.3.6); 1.3.7. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von Z.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS-Ziff. I.3.7); 1.3.8. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AA.________ (Deliktsbetrag CHF 220.00; AKS-Ziff. I.3.8); 1.3.9. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AB.________ (Deliktsbetrag CHF 288.00; AKS-Ziff. I.3.9); 1.3.10. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AC.________ (Deliktsbetrag CHF 230.00; AKS-Ziff. I.3.10); 1.3.11. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AD.________ (Deliktsbetrag CHF 280.00; AKS-Ziff. I.3.11); 1.3.12. im August 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AE.________ (Deliktsbetrag CHF 275.00; AKS-Ziff. I.3.12); 1.3.13. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AF.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS- Ziff. I.3.13); 1.3.14. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AG.________ (Deliktsbetrag CHF 250.00; AKS- Ziff. I.3.14); 1.3.15. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AH.________ (Deliktsbetrag CHF 130.00; AKS- Ziff. I.3.15); 1.3.16. Anfang September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von D.________ (Deliktsbetrag CHF 230.00; AKS- Ziff. I.3.16); 1.3.17. im September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AI.________ (Deliktsbetrag CHF 310.00; AKS- Ziff. I.3.17); 1.3.18. im September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AJ.________ (Deliktsbetrag CHF 127.00; AKS- Ziff. I.3.18); 1.3.19. im September 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AK.________ (Deliktsbetrag CHF 247.00; AKS- Ziff. I.3.19); 1.3.20. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AL.________ (Deliktsbetrag CHF 210.00; AKS- Ziff. I.3.20);
26 1.3.21. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AM.________ (Deliktsbetrag CHF 230.00; AKS- Ziff. I.3.21); 1.3.22. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AN.________ (Deliktsbetrag CHF 276.00; AKS- Ziff. I.3.22); 1.3.23. Anfang Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AO.________ (Deliktsbetrag CHF 220.00; AKS- Ziff. I.3.23); 1.3.24. ca. Mitte Oktober 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AP.________ (Deliktsbetrag CHF 137.00; AKS- Ziff. I.3.24); 1.3.25. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AQ.________ (Deliktsbetrag CHF 135.00; AKS-Ziff. I.3.25); 1.3.26. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AR.________ (Deliktsbetrag CHF 210.00; AKS-Ziff. I.3.26); 1.3.27. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AS.________ (Deliktsbetrag CHF 307.00; AKS-Ziff. I.3.27); 1.3.28. Ende Oktober/Anfang November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AT.________ (Deliktsbetrag CHF 340.00; AKS-Ziff. I.3.28); 1.3.29. im November 2021 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AU.________ (Deliktsbetrag CHF 340.00; AKS- Ziff. I.3.29); 1.3.30. Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AV.________ (Deliktsbetrag CHF 310.00; AKS-Ziff. I.3.30); 1.3.31. Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AW.________ (Deliktsbetrag CHF 255.00; AKS-Ziff. I.3.31); 1.3.32. im Januar/Anfang Februar 2022 in Bern und/oder andernorts in der Schweiz Z. N. von AX.________ (Deliktsbetrag CHF 257.00; AKS- Ziff. I.3.32); 1.4. des Betrugs, begangen in der Zeit vom 6. bis 16. August 2023 in Zürich und andernorts in der Schweiz (AKS-Ziff. I.4);
27 1.5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit ab 8. Januar 2022 bis 16. August 2023 in Bern, Biel und andernorts in der Schweiz (AKS-Ziff. I.5); und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 19a Ziff. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'424.00. 2. die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'216.35 bestimmt und festgestellt wurde, dass: Rechtsanwältin B.________ bereits ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'901.45 ausgerichtet wurde, so dass ihr der Kanton Bern noch CHF 9'314.90 auszurichten hat sowie A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. im Zivilpunkt weiter beschlossen resp. festgestellt wurde, dass: 3.1. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AP.________ Schadenersatz von CHF 137.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.2. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Zivilklägers I.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.3. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AI.________ Schadenersatz von CHF 310.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.4. A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AS.________ Schadenersatz von CHF 307.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.5. A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AU.________ Schadenersatz von CHF 340.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.6. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger Y.________ Schadenersatz von CHF 250.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.7. A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ Schadenersatz von CHF 230.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.8. A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin AE.________ Schadenersatz von CHF 275.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO);
28 3.9. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Z.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.10. A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AD.________ Schadenersatz von CHF 280.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.11. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AM.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.12. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger W.________ Schadenersatz von CHF 288.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.13. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers X.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.14. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AB.________ Schadenersatz von CHF 288.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.15. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AH.________ Schadenersatz von CHF 130.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO), und soweit weitergehend die Zivilklage von AH.________ (Genugtuung von CHF 100.00) abgewiesen wird; 3.16. A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin AK.________ Schadenersatz von CHF 247.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.17. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AN.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.18. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AJ.________ Schadenersatz von CHF 127.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.19. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AG.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.20. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AR.________ Schadenersatz von CHF 210.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.21. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AC.________ Schadenersatz von CHF 230.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO), und soweit weitergehend die Zivilklage von AC.________ (Genugtuung von CHF 200.00) abgewiesen wird; 3.22. A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger AW.________ Schadenersatz von CHF 255.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO), soweit weitergehend die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO)
29 und soweit die Zivilklage die Genugtuungsforderung (CHF 300.00) betrifft, abgewiesen wird; 3.23. A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin AL.________ Schadenersatz von CHF 210.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.24. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AO.________ Schadenersatz von CHF 220.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.25. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers H.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.26. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage des Zivilklägers G.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 3.27. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AV.________ Schadenersatz von CHF 310.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.28. A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger U.________ Schadenersatz von CHF 280.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO); 3.29. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. 4. weiter beschlossen wurde, dass: 4.1. die beschlagnahmten Drogen (6.5 Gramm Methamphetamingemisch, brutto), das unbekannte weisse Pulver (22 Gramm, brutto, betäubungsmittelnegativ, in einer Parfümschachtel und Globustragtasche als Verpackung) sowie das leere Couvert zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 4.2. die beschlagnahmte Daunenjacke «Trespass», schwarz, und die Wollmütze, grau, A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden; 4.3. das beschlagnahmte Couvert mit einer UBS-Debitcard lautend auf Q.________ inkl. Schreiben der UBS sowie die PostFinance-Karte lautend auf AY.________ inkl. Schreiben der PostFinance als Beweismittel bei den Akten bleiben. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1 und 2, 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2 aStGB 422 ff., 428 Abs. 1 StPO
30 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 (inkl. Gebühr nach Art. 21 VKD). III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.67 200.00 CHF 2’534.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’534.00 CHF 205.25 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’739.25 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'739.25. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'739.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: der Vorinstanz den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, sofort elektronisch; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
31 Bern, 5. Mai 2026 (Ausfertigung: 24. Juni 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.