Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 417+418 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2025 Besetzung Obergerichtssuppleant Erismann (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Mai 2024 (PEN 23 445)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Mai 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1865 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. September 2016 bis am 12. Mai 2017 in C.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.1. - 3.1.7.) wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. 1. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen 1.1. der Urkundenfälschung evtl. Fälschung von Ausweisen, angeblich mehrfach begangen 1.1.1. am 17. Mai 2018 oder eventuell in den Tagen zuvor in C.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.2.); 1.1.2. in der Zeit vom 18. März 2019 bis 18. April 2019 in D.________ (Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.4.); 1.1.3. in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo (AKS Ziff. 2.2.); 1.2. des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, angeblich begangen in der Zeit um den 11. November 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4); 1.3. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen 1.3.1. in der Zeit von Ende September 2017 bis am 16. Oktober 2017 in C.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. 3.1.8.); 1.3.2. in der Zeit vor dem 1. September 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.1.); 1.3.3. in der Zeit vom 30. Oktober 2016 bis 14. November 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.2.); 1.3.4. in der Zeit um den 21. November 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.3.); 1.3.5. in der Zeit um den 9. Januar 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.4.); 1.3.6. in der Zeit um den 20. Januar 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.5.); 1.3.7. in der Zeit von Ende April 2017 bis 3. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.6.);
3 1.3.8. in der Zeit von Ende April 2017 bis 12. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.7.); 1.3.9. in der Zeit von Ende September 2017 bis zum 16. Oktober 2017 C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.8.). 2. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) begangen in O.________ (Ortschaft) und E.________ (Ortschaft) durch 1.1. Veräussern von Kokain zwischen Frühjahr 2018 und vor dem 30. Mai 2018 (AKS Ziff. 1.1.); 1.2. Verschaffen von Kokain im Juli 2018 (AKS Ziff. 1.2.); 1.3. Anstaltentreffen zum Veräussern von Methamphetamin im Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis am 2. März 2019 (AKS Ziff. 1.3.) sowie 1.4. Veräussern von Methamphetamin am 11. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.4.); 2. der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 7. - 9. Juni 2016 in O.________ (Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.1.); 2.2. in der Zeit vom 2. März 2019 bis am 12. März 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.3.); 2.3. in der Zeit vom 18. März 2019 bis am 4. April 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.5.). IV. Der A.________ vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 30. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019. Davon sind sechs Monate zu vollziehen. Der Vollzug der restlichen 22 Monate und 15 Tage wird bei einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben (Art. 43, 44 StGB). 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 24'217.45 (Art. 426 Abs. 1 StGB).
4 Gebühren der Untersuchung CHF 10’938.00 Gebühren Anklagevertretung CHF 500.00 Gebühren des Gerichts inkl. Widerruf CHF 9’300.00 Total CHF 20’738.00 Entschädigung für Zeugin Hauptverhandlung CHF 20.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 27’656.90 Total CHF 27’676.90 Total Verfahrenskosten CHF 48’414.90 Davon auf die Schuldsprüche entfallend CHF 24’217.45 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
5 VI. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.31 200.00 CHF 5’062.00 CHF 398.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’460.90 CHF 420.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’881.40 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.16 200.00 CHF 8’632.00 CHF 298.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 8’930.90 CHF 723.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’654.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'535.70. A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung, ausmachend CHF 7'767.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Art. 5 StPO). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bleiben als Beweismittel bei den Akten: - Kündigungsschreiben G.________ (GmbH) (Ass.-Nr. 2) - Bescheinigung, Untermietvertrag, Betreibungsregisterauszüge (Ass.-Nr. 1) - Diverse Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2017) - Arbeitszeugnisse H.________ (Ass.-Nr. 11) - USB-Stick 4GB, orange (Ass.-Nr. 102) 3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft an A.________ herausgegeben: - Unterlagen (Lohnausweis, Mietzinsdepot-Schreiben, Kontoauszüge; Ass.-Nr. 1 Finanzielles) - Dokumente aus Dokumentenablagenbox schwarz (Ass.-Nr. 6) - Kaufquittungen (Ass.-Nr. 9) - SIM-Kartenhalter (Ass.-Nr. 10) - Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2018) - Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2019) - Unterlagen (Ass.-Nr. 100 Finanzielles) - Krankenversicherungskarte «.________ (Ass.-Nr. 10.1)
6 - SIM-Kartenhalterung «Sunrise» (Ass.-Nr. 10.2) - SIM-Kartenhalterung «Lycamobile» (Ass.-Nr. 10.3) - Karte BEKB «A.________» (Ass.-Nr. 10.4) - Mobiltelefon SAMSUNG Galaxy s9+, lilac purple mit SIM-Card .________ 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 22. Mai 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1874). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. September 2024 (pag. 1878 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2024 zugestellt (pag. 1929 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung focht die Generalstaatsanwaltschaft die Freisprüche von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Ziff. II.1.1. und Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Nichtwiderruf (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die verfügte Rückgabe bestimmter Gegenstände und Unterlagen an A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 1933 ff). Der Beschuldigte erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1939 f.). Mit Vorladung vom 13. Februar 2025 wurden der Beschuldigte, Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1950 f.). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie ziehe die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil betreffend Anklageziffer 2.1.4 (Urkundenfälschung, Betreibungsregisterauszug betr. I.________; DB 4) zurück (pag. 1976 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 30. Juni 2025 und die Urteilseröffnung am 1. Juli 2025 statt (pag. 1980 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. Juni 2025, pag. 1968 ff.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 11. Juni 2025, pag. 1959 ff.) und ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 13. Juni 2025, pag. 1965 f.) über
7 den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 1983 ff.). 4. Würdigungsvorbehalt und Verschriebe in der Anklageschrift Die Kammer behielt sich im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise vor, den unter Ziffer I.2.2. angeklagten Sachverhalt (Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen) rechtlich unter dem Tatbestand der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu würdigen (Würdigungsvorbehalt, Art. 344 StPO; vgl. pag. 1981 und E. II.8.2.2. hinten). Weiter machte die Kammer die Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise darauf aufmerksam, dass die dem Beschuldigten i.S. J.________ (Ziff. I.3.2.6. der Anklageschrift) und K.________ (Ziff. I.3.2.7. der Anklageschrift) zur Last gelegten, angeblich fiktiven Untermietverträge offenkundig vertauscht worden seien. Auf eine formelle Berichtigung der Anklageschrift wurde im Einverständnis mit den Parteien verzichtet (vgl. pag. 1981 und die weiteren Ausführungen dazu in E. II.9.8.2 hinten). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2003 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Mai 2024 (PEN 23 445) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Ziff. 3.1.1- 3.1.7 AKS); 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Ziff. 4 AKS); 3. des Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung betreffend Ziffer 2.4.1 [recte: Ziffer 2.1.4.) AKS; 4. der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Urkundenfälschung betreffend Ziff. 1.1-1.4, 2.1.1., 2.1.3 und 2.1.5 AKS sowie 5. der Einziehung diverser Gegenstände und Unterlagen (Ziff. VII. 2. Dispo). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen gemäss Ziff. 2.1.2 und 2.2 AKS; 2. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen gemäss Ziff. 3.1.8, 3.2.1-3.2.8 AKS
8 III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter teilweisen Ausfällen von Zusatzstrafen zu den Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019 und unter Einbezug des Widerrufs des mit Urteil vom 30. Mai 2018 bedingt gewährten Vollzuges im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft; 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen sowie zu den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. 1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen gemäss Ziff. VÌI.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs seien einzuziehen. 2. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen 5.2 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2005): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dagegen keine Berufung (mehr) erhoben wird. 2. Die beschränkte Berufung vom 22. Mai 2024 sei abzuweisen. 3. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2024 sei demnach vollumfänglich und in allen Teilen zu bestätigen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei für die oberinstanzlichen Anwaltskosten eine Entschädigung auszurichten (gemäss Kostennote). 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen und festzusetzen. 7. Weitere Verfügungen seien – soweit nötig – von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. E. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. September 2016 bis am 12. Mai 2017 in C.________(Orts-
9 chaft) (AKS Ziff. 3.1.1. bis 3.1.7.), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil zudem insoweit, als der Beschuldigte von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. März 2019 bis 18. April 2019 in D.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.4.; Ziff. II.1.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, angeblich begangen in der Zeit um den 11. November 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4.; Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) freigesprochen wurde. In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in O.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft) durch Veräussern von Kokain zwischen Frühjahr 2018 und vor dem 30. Mai 2018 (AKS Ziff. 1.1.), Verschaffen von Kokain im Juli 2018 (AKS Ziff. 1.2.), Anstaltentreffen zum Veräussern von Methamphetamin im Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis am 2. März 2019 (AKS Ziff. 1.3.) und Veräussern von Methamphetamin am 11. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.4.). Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 2016 in O.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.1.), vom 2. März 2019 bis am 12. März 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.3.) und vom 18. März 2019 bis am 4. April 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.5.; Zum Ganzen Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich ist der Beschluss betreffend bei den Akten bleibende beschlagnahmte Gegenstände (Ziffer VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. Die Kammer hat somit die Freisprüche gemäss Ziffer II.1.1.1 (AKS Ziff. 2.1.2.), II.1.1.3 (AKS Ziff. 2.2.) und II.1.3.1 bis II.1.3.9 (AKS Ziff. 3.1.8. und 3.2.1. bis 3.2.8.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, den Nichtwiderruf sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen und über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Beschlüsse über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Zudem hat die Kammer, soweit nur die Strafzumessung angefochten ist, ihre Prüfung auf diejenigen Punkte auszudehnen, welche in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen (vgl. dazu die weiteren Ausführungen in E. II.10.1 hinten). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss
10 Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 7. Verwertbarkeit von Beweismitteln 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz beschloss an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise, die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen seien in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sowie die Urkundenfälschungen in den Anklagepunkten Ziff. I.2.1.4. (I.________ AG) und Ziff. I.2.1.5. (L.________ (AG)) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (pag. 1842). In Bezug auf die angeklagten Urkundenfälschungen erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1894 ff.): Am 11. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht u.a. die Genehmigung von sachlichen Zufallsfunden «Urkundenfälschung» (pag. 1526 ff.). Im Antrag, welcher dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung unterbreitet wurde, wurde der Sachverhalt so umschrieben, dass der Verdacht bestehe, der Beschuldigte und M.________ (nachfolgend M.________) hätten sich gemeinsam an einer Urkundenfälschung beteiligt. Es gehe darum «die deliktische Tätigkeit der beschuldigten Personen weiter auszuleuchten, weitere Tatbeteiligte zu ermitteln und zu identifizieren sowie die weiteren Anhaltungen vorzubereiten» (pag. 1529). Die Genehmigung durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht erfolgte am 16. April 2019 denn auch nur für diesen im Antrag genau umschriebenen Sachverhalt, nämlich Verfälschen eines Betreibungsregisterauszuges und Einreichen desselben durch M.________ bei einer Wohnungsbewerbung (pag. 1535). Der Sachverhalt im Antrag der Staatsanwaltschaft sowie die darauf folgende Genehmigung bilden die Grenzen der zulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der geheimen Überwachungsmassnahme, denn die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist gesetzlich nur dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht auf eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat besteht, die Schwere der Tat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Das Gesetz setzt demnach voraus, dass vor der Anordnung einer geheimen Überwachungsmassnahme ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung die nötigen Unterlagen ein (Art. 274 Abs. 1 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss BGE 144 IV 254 sind Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt (sog. sachliche Zufallsfunde), so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). In Fällen nach Art. 278 Abs. 1 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 3 und 4 StPO). Entscheidend für die Frage, ob ein sachlicher Zufallsfund vorliegt, ist die Überwachungsanordnung. Die Zufallsfundgenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn andere (zeitlich, örtlich, sachlich) Straftaten betroffen sind, unabhängig davon, ob diese unter denselben Tatbestand
11 fallen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Es genügt somit nicht, wenn die neu entdeckte Straftat unter den gleichen Tatbestand fällt wie die Straftat, für welche die Überwachung bereits bewilligt wurde (HANSJAKOB THO- MAS, in: Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 278 N 1132). Durch das Abstellen in Art. 278 Abs. 1 StPO auf die Überwachungsanordnung schafft die StPO einen Zufallsfund im formellen Sinne. Je selektiver im Genehmigungsgesuch die Verdachtslage dargestellt wird, desto eher kommt es zu unechten Zufallsfunden. Für solche ist eine separate Genehmigung gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO einzuholen (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, 3. Auflage, 2023, Art. 278 StPO N 14). Anders als etwa bei einer gewerbsmässigen Tätigkeit stellen das Fälschen von Betreibungsregisterauszügen oder Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 AIG keine Kollektivdelikte dar, deren nicht bekannte Einzeltaten im Gesamtdelikt aufgingen und das Vorliegen eines Zufallsfunds ausschliessen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat das Genehmigungsverfahren spätestens dann einzuleiten, wenn sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachungsmassnahme betrauten Personen instruiert, auch auf den neuen Verdacht zu achten (interne Anordnung), oder wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen veranlasst (externe Anordnung; BSK StPO-JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 StPO N 27), denn Zwangsmassnahmen wie Editionen, Hausdurchsuchungen, etc. bedürfen eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Entscheidend ist somit, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder dem Verdächtigen vorgehalten werden (OGer/BE, BK 19 425 vom 02.03.2020 E. 6.2 mit Hinweis auf HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, a.a.O., Art. 278 StPO N 1181). Liefern geheime Überwachungsmassnahmen – wie in casu – Hinweise auf weitere nicht genehmigungsfähige Straftaten, dürfen diese Erkenntnisse auch nicht als Spurenansatz verwertet werden, andernfalls das absolute Verwertungsverbot umgangen werden könnte. Sie können somit nicht als Basis für einen Anfangsverdacht verwendet werden (WOHLERS WOLFGANG, Das an einen tatbezogenen Anfangsverdacht gekoppelte Strafverfahren, AJP 2020, S. 1311 ff., 1326). Ein unverwertbares Beweismittel unterliegt bereits im Vorverfahren einem Verwendungsverbot und darf weder für Zwischenentscheide noch als Spurenansatz für weitere Ermittlungen verwendet werden (vgl. zum Ganzen BIAGGINI ELENA, Verwertbarkeit verdachtsbegründender Informationen aus Fernmeldeüberwachungen im Strafverfahren, Zürich - Basel - Genf 2022, S. 29 ff.). In casu genügte die sachliche Zufallsfundgenehmigung für die Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug im Falle M.________ nicht, um alle weiteren Urkundenfälschungen oder gar die Widerhandlungen gegen das AIG als genehmigt anzusehen. Vor der Verwertung von weiteren (noch) nicht genehmigten Erkenntnissen für zusätzliche Ermittlungen (Spurenansatz), hätten diese Erkenntnisse als sachliche Zufallsfunde genehmigt werden müssen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen. Könnte die Polizei entgegen der Weisung der Staatsanwaltschaft eigenständig weitere (noch) nicht genehmigte Erkenntnisse als Spurenansatz verwenden, würde die gesetzliche Regelung ausgehöhlt und könnte mithin leicht umgangen werden. Gestützt auf die verwertbaren Erkenntnisse betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit M.________ wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nach dem Fund des gefälschten Betreibungsregisterauszugs ist nicht zu beanstanden, dass bei aktuellen sowie früheren Vermietern abgeklärt wurde, ob der Beschuldigte dort ebenfalls gefälschte Auszüge eingereicht hatte. Anders verhält es sich jedoch bezüglich derjenigen Vermieter, von denen die Staatsanwaltschaft einzig aufgrund der geheimen Überwachungsmassnahme wusste. Hier
12 wäre vor Einleitung weiterer Ermittlungen sowie vor Erlass von Zwangsmassnahmen eine Zufallsfundgenehmigung nötig gewesen. Hinsichtlich der angeklagten Widerhandlungen gegen das AIG durch mehrfache Täuschung der Behörden führte die Vorinstanz sodann aus was folgt (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1905 f.): Gemäss den Ausführungen im Anzeigerapport zeigte sich die «Ausgangslage» so, dass aus der geheimen Überwachungsmassnahme bekannt wurde, dass der Beschuldigte sich gegenüber M.________ als «Geschäftsführer» der «N.________» ausgegeben hatte (pag. 309), weshalb gestützt darauf weitere Ermittlungen bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt O.________ (Ortschaft) getätigt worden seien (pag. 309). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Deliktsblatt 2 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 78 ff.), welches die bestehenden Verdachtsgründe erwähnt. Der Verdacht auf eine Scheinfirma stammte demnach einzig aus dieser Telefonkontrolle bzw. Audioüberwachung. Wie bereits erörtert, dürfen (anders als bei «normalen» Ermittlungen) Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen nicht ohne weiteres für weitere Ermittlungen (sog. Spurenansatz) verwertet werden, die nicht in Zusammenhang mit dem Delikt stehen, für welches die Überwachung beantragt und genehmigt wurde. In casu wurden ohne entsprechende Genehmigung weitere Ermittlungen getätigt und dies ohne «Katalog-Tat» bzw. ohne Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes. Trotzdem wurden im Deliktsblatt 8 weitere Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung «verwertet», unter anderem Gespräche mit der Mutter des Beschuldigten und der Ausgleichskasse (pag. 311). Wesentliche Verdachtsgründe stammen gemäss den «Schlussbemerkungen» der Polizei aus den geheimen Überwachungsmassnahmen (pag. 318). Im Wahrnehmungsbericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt O.________ (Ortschaft) vom 9. Januar 2020 wird festgehalten, dieser Bericht gehe «zwecks Prüfung von strafrechtlicher Relevanz» an die Kantonspolizei Bern (pag. 321). Demnach ergaben Abklärungen der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt O.________ (Ortschaft) keine Hinweise auf eine Straftat des Beschuldigten. Entscheidend für die Anzeige sind demnach die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungen gewesen […]. Gemäss BGE 144 IV 254 sind Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen nicht verwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist die Überwachungsanordnung. Die Zufallsfundgenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn andere (zeitlich, örtlich, sachlich) Straftaten betroffen sind; dies unabhängig davon, ob sie diese unter denselben Tatbestand fallen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Gemäss Weisungen zur Telefonkontrolle und Audioüberwachung müssen Hinweise auf weitere Straftaten umgehend dem Staatsanwalt gemeldet werden, damit dieser die Genehmigung einleiten kann. Bis dahin dürfen keine weiteren Ermittlungen gestützt auf diese Erkenntnisse eingeleitet werden. Wie bereits erwähnt, wurde jedoch lediglich die Verwertung für den Tatbestand der Urkundenfälschung im Fall von Frau M.________ beantragt und genehmigt, wogegen für die Widerhandlungen gegen das AIG keine Genehmigung beantragt wurde. Dadurch sowie indem mit diesem Wissen anlässlich der Hausdurchsuchung gezielt nach weiteren Dokumenten in diesem Zusammenhang gesucht wurde, wurden Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen als Spurenansatz verwertet. Weil die «ermittelten» und angeklagten Widerhandlungen nach Art. 116 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 AIG einer sachlichen Zufallsfundgenehmigung nicht zugänglich sind (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO nennt nur die qualifizierten Widerhandlungen nach Art. 116 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 3 AIG), ist die Verwertung als Spurenansatz unzulässig sowie die dadurch erhobenen Beweismittel absolut unverwertbar. Dies ist die
13 vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz daraus, dass im Katalog teilweise der Grundtatbestand nicht erwähnt wird, überwachbar aber qualifizierte Fälle sind. Das gilt etwa für schwere Fälle des politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 2 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) oder – praktisch besonders relevant – der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Kann die Überwachung die Qualifikationsmerkmale nicht beweisen, dann sind die Überwachungsergebnisse überhaupt nicht verwertbar, was dazu führen kann, dass sich auch der Grundtatbestand nicht mehr beweisen lässt (HANS- JAKOB THOMAS, in: Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 269 N 504 f.). Da keine weiteren verwertbaren Beweismittel vorliegen, ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der einfachen Widerhandlungen gegen nach Art. 118 Abs. 1 AIG freizusprechen. 7.2 Vorbringen der Parteien 7.2.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bei den angeklagten AIG-Widerhandlungen handle es sich nicht um sachliche Zufallsfunde aus einer Überwachungsmassnahme, welche der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Die Hinweise auf diese Straftaten würden vielmehr aus einem Kontakt zwischen der Kantonspolizei Bern und der Fremdenpolizei stammen. Die Staatsanwaltschaft reichte in diesem Zusammenhang einen E-Mail-Verkehr mit Beilagen zu den Akten (pag. 1771 ff.). In Bezug auf die Urkundenfälschungen argumentierte die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, eine Zufallsfundgenehmigung sei eingeholt worden (pag. 1854). Die Urkundenfälschungen seien sodann auch mit den übrigen Beweismitteln genügend belegt (pag. 1841). Vor oberer Instanz machte die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschungen keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel. Hingegen führte sie betreffend den Vorwurf der AIG-Widerhandlungen aus, dass die Dokumente aus der Hausdurchsuchung verwertbar seien. Es sei üblich, dass die Polizei Unterlagen mitnehme und diese gesichtet würden. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass die Dokumente ohne die Informationen aus der Überwachungsmassnahme nicht aufgefallen wären. 7.2.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, das Urteil der Vorinstanz sei zutreffend. Diese habe in ihren Erwägungen die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden (u.a. betreffend Verwertungsverbote) zu Recht gerügt. 7.3 Erwägungen der Kammer 7.3.1 Verlauf der genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahmen Vorab ist in der gebotenen Kürze auf den Verfahrensverlauf in Bezug auf die (genehmigungspflichtigen) geheimen Überwachungsmassnahmen einzugehen: In der u.a. gegen M.________ (nachfolgend: M.________) geführten Untersuchung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels (Aktion P.________) wurde mit Genehmigung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: KZM) seit dem 15. Mai 2018 die von M.________ benutzte Telefonnummer Q.________ echtzeitüberwacht. Seit dem 9. November 2018 wurde mit Genehmigung des KZM im Verfahren
14 gegen M.________ die Wohnung an der R.________ (Strasse) audioüberwacht. Am 29. Januar 2019 bewilligte das KZM auch die Videoüberwachung der Wohnung. Die Audio- und Videoüberwachung der Wohnung ergab am 9. Februar 2019 einen personellen Zufallsfund betreffend den Beschuldigten. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2019 eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen Letzteren (pag. 1; Aktion S.________). Mit Entscheid vom 15. Februar 2019 genehmigte das KZM den personellen Zufallsfund i.S. qualifizierte BetmG-Widerhandlungen gegen den Beschuldigten (wobei es festhielt, die Genehmigung beziehe sich nicht auf künftige Ergebnisse [der im Verfahren gegen M.________ genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen], deren Verwendung gegebenenfalls separat genehmigt werden müsse, pag 1332). Gleichzeitig genehmigte das KZM den Einsatz eines IMSI-Catchers gegen den Beschuldigten und die Standortüberwachung mittels GPS des von diesem genutzten Fahrzeugs. Mittels IMSI- Catcher konnte am 11. Februar 2019 die vom Beschuldigten verwendete Telefonnummer T.________ eruiert werden (vgl. pag. 1418, 1477), worauf das KZM am 14. März 2019 die von der Staatsanwaltschaft am 12. März 2019 angeordnete rückwirkende Überwachung sowie die Echtzeit-Überwachung (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) dieser Nummer in dem gegen den Beschuldigten geführten Verfahren wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen genehmigte. Mit Berichtsrapport vom 25. März 2019 (pag. 1343 ff.) meldete die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft, dass im Rahmen der in den Aktionen P.________ und S.________ erfolgten Überwachungsmassnahmen am 2. März 2019 (Audioüberwachung Wohnung M.________, pag. 1346 ff.), 12. März 2019 (Echtzeitüberwachung M.________, pag. 1349 ff.) sowie am 13. und 19. März 2019 (beides Echtzeitüberwachung Beschuldigter, pag. 1353 ff.) habe festgestellt werden können, dass der Beschuldigte für M.________ einen Betreibungsregisterauszug verfälscht habe, um dieser die Wohnungssuche zu erleichtern, wobei M.________ den Auszug der betroffenen Liegenschaftsverwaltung (U.________ eingereicht habe. Zudem hätten die Beschuldigten ein Lügengebilde konstruiert, indem sie die fiktive Firma «N.________» vorgeschoben hätten, bei welcher M.________ angeblich beschäftigt sei, damit es bei Rückfragen [der Immobilienverwaltung] nicht zu Ungereimtheiten komme (pag. 1344). Hierauf dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschuldigten (wie auch die gegen M.________) geführte Untersuchung am 4. April 2019 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus (pag. 2). Am 11. April 2019 beantragte sie sodann gegenüber dem KZM die Genehmigung der «Zufallsfunde (sachlich)» aus den Echtzeitüberwachungen von M.________ und des Beschuldigten und aus der Audio-Überwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) im gegen den Beschuldigten (und gegen M.________) wegen Urkundenfälschung geführten Verfahren (pag. 1360 ff.). Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen ergebe sich der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte und M.________ «gemeinsam an einer Urkundenfälschung beteiligt gewesen seien» (pag. 1363). Mit Entscheid vom 16. April 2019 genehmigte das KZM die Zufallsfunde. Gemäss Dispositiv-Ziff. 4 dürfen «die bis am 11. April 2019 gewonnen Erkenntnisse» aus der Audioüberwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) sowie aus den Echtzeitüberwachungen der Rufnummern T.________ (Beschuldigter) sowie Q.________ (M.________) auch in der gegen die
15 nämlichen Personen geführten Untersuchung wegen Urkundenfälschung verwendet werden. Mit Berichtsrapport vom 31. Mai 2019 beantragte die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Überwachung der Nummer T.________ (Rufnummer des Beschuldigten) und wies darauf hin, dass «während der Echtzeitüberwachung […] mehrere Hinweise zu begangenen Urkundenfälschungen» des Beschuldigten hätten gewonnen werden können, «insbesondere im Zusammenhang mit Fälschungen von Betreibungsregisterauszügen». Aufgrund des TK-Gesprächs vom 15. Mai 2019 sei davon auszugehen, dass für mehrere Wohnungsbewerbungen des Beschuldigten Betreibungsregisterauszüge gefälscht und beigebracht worden seien (pag. 1474 f.). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. Juni 2019 die Verlängerung und beantragte beim KZM die Genehmigung der Verlängerung der – bislang weiterhin nur in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen bis 11. Juni 2019 genehmigten (vgl. pag. 1470 ff.) – Echtzeitüberwachung. In der Begründung hielt sie fest, der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung habe sich bestätigt und konkretisiert. Es hätten diverse Gespräche aufgezeichnet werden können, welche Hinweise zu den vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen enthielten. Aufgrund eines Gesprächs vom 15. Mai 2019 sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten gefälschten Dokumenten mehrheitlich um Betreibungsregisterauszüge handle. Des Weiteren bestünden Hinweise, dass er möglicherweise Dokumente im Zusammenhang mit Kinderzulagen für seine Schwägerin, V.________ (nachfolgend: V.________), gefälscht habe (pag. 1484). Ein Gesuch um Genehmigung des TK-Gesprächs vom 15. Mai 2019 als sachlicher Zufallsfund ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 genehmigte das KZM die Verlängerung der am 5. Juni 2019 in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen «und neu wegen Urkundenfälschung» angeordneten Echtzeitüberwachung der Nummer T.________ (pag. 1487). Eine Zufallsfundgenehmigung war nicht Gegenstand dieses Entscheids. 7.3.2 Verwertbarkeit der direkten Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen Gestützt auf den dargestellten prozessualen Verlauf erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz – soweit sie die Verwertbarkeit der direkt aus der Audio- und Videoüberwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) und der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern von M.________ und des Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf weitere angebliche Urkundenfälschungen und AIG-Widerhandlungen betreffen – als zutreffend. Es dürfen folglich lediglich die Zufallsfunde vom 12., 13. und 19. März 2019 und diese nur in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziff. 2.1.3. der Anklageschrift verwertet werden. Alle anderen aus diesen Überwachungsmassnahmen erlangten Beweismittel sind gestützt auf die weiterhin gültige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 254) i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar.
16 7.3.3 Fernwirkung Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; sog. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten). Dies musste bereits unter der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Strafprozessordnung gelten. Eine Fernwirkung kommt einem Verwertungsverbot folglich dann nicht zu, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs unter den konkreten Umständen im Einzelfall zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren Erstbeweis hätte erhoben werden können (BIAGGINi, a.a.O., S. 31 Rz. 60; BGer 6B_335/2020 vom 7. März 2020 E. 3.3.1.). Eine bloss theoretische Möglichkeit bei nachträglicher Betrachtung, dass der Folgebeweis auch ohne den unverwertbaren Erstbeweis hätte erhoben werden können, genügt dabei nicht. Bei der Beurteilung, ob ein Nexus zwischen dem unverwertbaren Erstbeweis und den Folgebeweisen besteht, ist auf die Perspektive der Strafverfolgungsbehörden vor Erlangung des unverwertbaren Erstbeweises abzustellen. Somit knüpft die Beurteilung der Beschränkung von Informationsflüssen für aus rechtswidrigen Beweiserhebungen stammende Folgebeweise an eine hypothetische Möglichkeit der rechtmässigen Beweiserhebung an (BIAG- GINI, a.a.O.). In Bezug auf die Anklagepunkte, in welchen erstinstanzlich die angefochtenen Freisprüche ergingen, gilt es deshalb zu prüfen, ob es sich bei den weiteren von Polizei und Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Beweismittel überhaupt um Folgebeweise handelt, und falls ja, ob diese diese im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs unter den konkreten Umständen im Einzelfall zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne die genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahmen hätten erhoben werden können. Soweit die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Unterlagen zu Tage förderte, welche in Bezug auf weitere Urkundenfälschungen und AIG-Widerhandlungen als Beweismittel in Frage kommen, handelt es sich gar nicht erst um Folgebeweise. Es lag ein Tatverdacht wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen und Urkundenfälschung vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei in diesem Zusammenhang grosszügig physische Unterlagen und Datenträger sicherstellte. Die Auswertung dieser Sicherstellungen, die Kontaktnahme mit der Fremdenpolizei und die Edition von Wohnungsbewerbungsunterlagen bei Immobilienverwaltungen dürften zwar in casu schon auch vor dem Hintergrund der insoweit nicht verwertbaren Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen erfolgt sein, doch wäre dies alles mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs erfolgt. So wurde eine Urkundenfälschung festgestellt und hatte der Beschuldigte diese auch zugegeben, womit sich schon allein aufgrund der finanziellen Situation desselben und seiner Ehefrau der Verdacht aufdrängte, dass auch bei eigenen Wohnungsbewerbungen getrickst worden sein könnte. In Bezug auf die AIG-Widerhandlungen erhellt aus den Akten, dass die Fremdenpolizei bereits im Jahr 2018 auf Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung von W.________ (nachfolgend: W.________) aufmerksam geworden war (vgl. pag. 1772) und bereits damals bekannt war, dass diese unmittelbar nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung die «N.________»
17 gegründet hatte, welche Einzelunternehmung wiederum als Arbeitgeberin in weiteren Fällen aufgetaucht war (vgl. pag. 1773). Sodann hatte die Fremdenpolizei infolge der Aussagen der Mutter des Beschuldigten im Jahr 2019 Hinweise darauf erhalten, dass der Beschuldigte in potenziell täuschender Weise in die Sache verwickelt («eingefädelt») war, wobei sich der Beschuldigte bereits auch selbst involviert hatte, nachdem die Ergänzungsleistungen der Mutter gekürzt worden waren (pag. 330 und pag. 1773). Abklärungen beim Arbeitgeber von W.________, der X.________ (GmbH), ergaben dann (am 16. August 2019 mündlich und am 3. Oktober 2019 schriftlich [vgl. pag. 331]), dass W.________ nie bei der Arbeit erschienen sei, worauf in Bezug auf die täuschende Handlung mit Wahrnehmungsbericht vom 9. Januar 2020 Meldung an die Kantonspolizei erfolgte. Alle diese Feststellungen der Fremdenpolizei erfolgten mithin unabhängig von den Ergebnissen der strafprozessual angeordneten Überwachungsmassnahmen und diese hätten bereits für sich allein betrachtet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Beschuldigte und seine Rolle – im Nachgang zu dem an die Kantonspolizei ergangenen Berichtsrapport vom 9. Januar 2019 – auch Gegenstand strafpolizeilicher Ermittlungen geworden wären. Weiter ergab sich hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug von M.________, dass in deren Wohnungsbewerbung eben jene mutmassliche Scheinfirma «N.________» und der Beschuldigte als deren Geschäftsführer angegeben worden waren. M.________ gab sodann zu, vom Beschuldigten einen gefälschten Betreibungsregisterauszug erhalten und diesen bei der Immobilienverwaltung eingereicht zu haben. Ebenso sagte sie aus, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle angeben, dass sie bei dieser Firma arbeiten würde. Damit ergab sich zwanglos der Verdacht, dass es sich bei der «N.________» um eine Scheinfirma handeln dürfte, welche vom Beschuldigten zu Täuschungshandlungen verwendet wird. Diese Erkenntnis hätte – auch ohne die Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen – mit Sicherheit dazu geführt, dass diese Firma und ihre Inhaberin von den Untersuchungsbehörden einer näheren Prüfung unterzogen worden wären, was wiederum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass auch die fremdenpolizeilichen Erkenntnisse und die dort vorhandenen Unterlagen in Bezug auf die «N.________» hätten gewonnen werden können. Es kommt hinzu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten verdächtige Dokumente in Bezug auf das angebliche Mietverhältnis der im Handelsregister eingetragenen Inhaberin jener Firma gefunden wurden. Bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten fand sich sodann verdächtigte Kommunikation und es konnte festgestellt werden, dass er im Internet mehrfach nach «.________» gesucht hatte. Schliesslich ergab die Auswertung der bei den früheren Vermieterschaften des Beschuldigten und seiner Ehefrau edierten Bewerbungsunterlagen, dass gegenüber einer weiteren Verwaltung ebenfalls die «N.________» als Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschuldigten angegeben worden war. Schliesslich ist der Beschuldigte wegen AIG- (vormals: AuG-) Widerhandlungen in zwölf Fällen vorbestraft. Spätestens in ihrer Summe hätten all diese Ermittlungsansätze zweifelsohne zur rechtmässigen Erhebung der von der Vorinstanz als unverwertbar eingestuften Beweise geführt, soweit es sich dabei überhaupt um Folgebeweise handelt. Der Vorinstanz kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie von einer Fernwirkung und damit Unverwertbarkeit aller weiteren Beweismittel ausgeht.
18 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches 8. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, evtl. Fälschung von Ausweisen 8.1 Vorwurf des Verfälschens von Betreibungsregisterauszügen betreffend die Y.________ (AG) (Ziff. I.2.1.2. der Anklageschrift) 8.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen, schuldig gemacht zu haben. Dies gemäss Anklageschrift (pag. 1679 f.) «indem der Beschuldigte in der Zeit um den 17. Mai 2018 an seinem Domizil an der Z.________ (Strasse) in C.________(Ortschaft) oder ev. anderswo unter Beizug des Betreibungsregisterauszuges einer nicht bekannten Person (ausgestellt durch das Betreibungsamt .________) einen Betreibungsregisterauszug auf seinen Namen erstellte, der keine Betreibungen und Verlustscheine aufwies. Wie der Beschuldigte wusste, bestanden zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber 41 Betreibungen in Gesamtbetrag von CHF 113'324.00 sowie Verlustscheine im Betrag von CHF 168'753.00. Den verfälschten Betreibungsregisterauszug reichte er am 17. Mai 2018 zusammen mit dem unverfälschten Auszug (Nr. .________ vom 15. Mai 2018) für seine Ehefrau mit der Bewerbung für eine Wohnung an der AA.________ (Strasse) in D.________(Ortschaft) bei der Y.________(AG) am AB.________ (Örtlichkeit) in O.________ (Ortschaft) ein, in der Absicht, seine Chancen auf den Zuschlag der Wohnung zu erhöhen. In der Folge erhielt er die Wohnung». 8.1.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1898): Es wird auf das das Deliktsblatt 6 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 223 ff.). Hier ist nicht ersichtlich, dass Erkenntnisse aus der geheimen Überwachung verwendet worden wären. Die Polizei hält fest, aus «unerklärlichen Gründen» habe sich im Dossier bei der Y.________(AG) kein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten befunden (pag. 224). In der Schlusseinvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe dort seinen Betreibungsregisterauszug nicht abgegeben. Er habe sich damals aus einer Notsituation um diese Wohnung beworben. Er habe eine kleine Tochter gehabt. Er habe damals gewusst, dass er zum Vollzug ins Gefängnis müsse. Er habe die Wohnung durch eine Bekannte erhalten (pag. 607 Z. 492 ff.). In der Hauptverhandlung hielt er an dieser Aussage fest und führte ergänzend an, damals habe er nur den Betreibungsregisterauszug seiner Frau einreichen müssen (pag. 1850). Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht keine Beweise vorgelegt, aus denen sich ableiten liesse, dass er tatsächlich einen gefälschten Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es von der Y.________(AG) unterlassen worden war, vom Beschuldigten einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. 8.1.3 Beweiswürdigung der Kammer Unter Verweis auf die Argumentation der Kantonspolizei im Deliktsblatt 6 (pag. 223 ff.) erscheint es auch der Kammer als grundsätzlich sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau im Mai 2018 die Wohnung an der AA.________(Strasse), D.________ (Ortschaft), erhielten, ohne einen vorteilhaften Betreibungsregisterauszug
19 (auch) des Beschuldigten vorgelegt zu haben. Dies umso mehr als der Beschuldigte auf dem Anmeldungsformular vom 17. Mai 2019 (pag. 249 f.) angab, Alleinverdiener der dreiköpfigen Familie zu sein, und ein Nettoeinkommen von nur CHF 40'000.00 bis 50'000.00 aufführte. Weshalb vor diesem Hintergrund nur die nichtverdienende, lediglich über einen B-Ausweis verfügende Ehefrau des Beschuldigten einen Betreibungsregisterauszug einreichen musste bzw. bei der Y.________ (AG) nur dieser Auszug aufgefunden werden konnte, erschliesst sich prima vista nicht. So ist es auch gemäss der Y.________(AG) «unerklärlich», weshalb sich nicht auch ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten bei den Unterlagen zu besagtem Mietverhältnis befunden habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in drei weiteren Fällen wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Allerdings ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass letztlich keine Belege dafür vorliegen, dass der Beschuldigte der Y.________(AG) tatsächlich einen verfälschten Betreibungsregisterauszug eingereicht oder einen solchen sogar selbst verfälscht hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenbar ein freundschaftliches Verhältnis zu AC.________, dem Bruder der bei der Y.________(AG) zuständigen Sachbearbeiterin AD.________, pflegte, welche ihrerseits vermieterseitig den Mietvertrag unterschrieb (pag. 242 und pag. 243 [Vergleichsunterschrift]). Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und AC.________ geht sodann hervor, dass Letzterer sich ab der ausserordentlichen Rückgabe des Mietobjekts durch den Beschuldigten enttäuscht zeigte und dabei auf eine «Abmachung» verwies (pag. 264 ff.). Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau die Wohnung nicht – wie von ihm behauptet (pag. 607 Z. 494 f.) – «durch eine Bekannte» bekamen resp. die Sachbearbeiterin AD.________ ausnahmsweise vom Erfordernis des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten absah, um dem Beschuldigten als Freund ihres Bruders und dessen Ehefrau die Wohnung vermieten zu können. Der Anklagesachverhalt lässt sich nicht nachweisen. Der vorinstanzlich ergangene Freispruch ist zu bestätigen. 8.2 Vorwurf der Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift) 8.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.2. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen, begangen in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo schuldig gemacht zu haben. Dies gemäss Anklageschrift pag. 1681) «indem der Beschuldigte in dieser Zeit an der AE.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) oder ev. anderswo je ein Arbeitszeugnis für sich der AF.________ (AG) sowie des AG.________, beide datiert auf den 28. Februar 2013 und auf seinen Namen lautend, erstellte. Auf dem Arbeitszeugnis der AF.________(AG) fälschte er die Unterschrift des ehemaligen Geschäftsführers AH.________. Das Arbeitszeugnis der AG.________ unterzeichnete er in eigenem Namen (Geschäftsführer/Inhaber) und fälschte zusätzlich die Unterschrift von AH.________ (ehemaliger Geschäftsführer). Dies tat er in der Absicht, das Arbeitszeugnis im Rahmen von späteren Stellenbewerbungen vorweisen zu können».
20 8.2.2 Würdigungsvorbehalt Die Staatsanwaltschaft beantragte in Bezug auf Ziffer I.2.2. der Anklageschrift bereits erstinstanzlich einen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (pag. 1854, pag. 1860). In der Anklageschrift genannt ist demgegenüber nur Art. 251 StGB (Urkundenfälschung). Da erstinstanzlich kein Würdigungsvorbehalt erfolgt war, behielt sich die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise vor, den unter Ziffer I.2.2. angeklagten Sachverhalt (Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen) unter dem Tatbestand der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu würdigen (Würdigungsvorbehalt, Art. 344 StPO). 8.2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1902 f.): Es wird auf das Deliktsblatt 9 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 469 ff.). Die Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass das Dokument am 5. Februar 2019 erstellt und letztmals am 10. Juni 2019 darauf Zugriff («accessed») genommen wurde (pag. 470). Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 1. November 2022 gegenüber der Kantonspolizei zu, das Arbeitszeugnis verfasst zu haben. Weiter sagte er aus, soweit er sich erinnern könne, habe Herr AH.________ die Unterschrift angebracht (pag. 533 Z. 712 ff.). Auf den Vorhalt, es falle auf, dass die Unterschrift von AH.________ auf seinen Arbeitszeugnissen gleich aussehe wie diejenige, welche sich auf den Arbeitsverträgen der Ehefrau des Beschuldigten befinde, antwortete der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen (pag. 533 Z. 723). In der Schlusseinvernahme bestritt er dies am 6. März 2022 dies gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 614 Z. 728 ff.). In der Hauptverhandlung sagte er aus, er habe die Unterschriften nicht gefälscht. Die Firma habe existiert. Er habe die Firma AF.________ (AG) damals von AH.________ übernommen. Er habe Arbeitszeugnisse betreffend Selbständigkeit vorlegen müssen. Er habe sich zu AH.________ begeben, der das im Dezember 2016 unterschrieben habe. Er habe seit ungefähr fünf bis sechs Jahren keinen Kontakt mehr mit AH.________ (pag. 1850 Z. 36 ff.). Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Unterschrift gefälscht hat, zumal AH.________ dazu nicht befragt und auch keine Handschriftenanalyse durchgeführt wurde. Aus den Akten (pag. 411) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte und der Bruder von AH.________ noch im Mai 2019 mittels SMS zusammen Kontakt hatten, so dass eine Unterschrift durch AH.________ im März 2019 nicht auszuschliessen ist. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die Unterschrift von AH.________ stimme nicht mit seiner Unterschrift auf dem Führerausweise des Jahres 1994 überein (pag. 473). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sich die verwendete Unterschrift im Laufe so langer Zeit durchaus ändern kann. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. 8.2.4 Beweiswürdigung der Kammer Die fraglichen beiden Arbeitszeugnisse wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. September 2019 unter den losen Unterlagen im Keller des Domizils des Beschuldigten an der AI.________ (Strasse) in D.________ (Ortschaft) sichergestellt (Bestandteile von Ass.-Nr. 11, pag. 752, vgl. pag. 469) und mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 beschlagnahmt. Sodann fanden sich auf dem aus dem Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten USB-Sticks (Ass.-Nr.102) mehrere Exemplare
21 der Arbeitszeugnisse in unterschiedlichen Dateiformaten (vgl. pag. 470). Dem Extraktionsbericht kann entnommen werden, dass die Worddatei des Arbeitszeugnisses der AF.________(AG) am 5. Februar 2019 mit einem Computer des Arbeitsgebers des Beschuldigten (AJ.________) erstellt («created») und zuletzt in der Nacht vom 10./11. Juni 2019 darauf Zugriff genommen («last accessed») wurde (vgl. pag. 470). Ausdrucke der sich auf dem USB-Stick (Ass.-Nr. 102) befindlichen Exemplare finden sich auf pag. 593 f. Es handelt sich um zwei darstellerisch sehr ähnliche und inhaltlich bis auf den Unterschriftenbereich identische, auf den 28. Februar 2013 datierte Arbeitszeugnisse für den Beschuldigten. Darin ist die Rede davon, dass der Beschuldigte «als alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der AF.________ (AG) das AG.________ von 1. Juli 2009 – 28. Februar 2013 geführt habe», dieses aber «2013 leider aus wirtschaftlichen Gründen» habe geschlossen werden müssen. Auf dem Arbeitszeugnis der AF.________(AG) ist der Vorname von AH.________ falsch geschrieben («.________»). Aus dem bei den Akten liegenden Internet-Handelsregisterauszug über die AF.________(AG) (pag. 471) ist ersichtlich, dass mit Tagebucheintrag vom 9. August 2010 AH.________ als Mitglied gelöscht und stattdessen der Beschuldigte als einziges Mitglied eingetragen wurde. Am 5. Dezember 2012 wurde sodann mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 21. Januar 2013 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft mit Tagebucheintrag vom 29. April 2013 von Amtes wegen gelöscht. Es wird vom Beschuldigten nicht bestritten, die Arbeitszeugnisse geschrieben zu haben (pag. 533 Z. 712). Erstmals damit konfrontiert, dass es sich dabei offensichtlich um Fälschungen handeln müsse, gab er an der delegierten Einvernahme vom 1. November 2022 zu Protokoll: «Die Unterschriften… soviel ich weiss und soweit ich mich erinnern kann hat diese AH.________ gemacht. Ich habe die Firma von AH.________ übernommen. Er hat dann bei mir gearbeitet» (pag. 533 Z. 707 ff.). Auf Vorhalt, die Unterschrift von AH.________ sehe gleich aus, wie jene auf dem sichergestellten Arbeitsvertrag seiner Ehefrau – gemeint war wohl jener mit der AK.________ (GmbH), vertreten durch AL.________, datiert auf 21. November 2016, pag. 397 –, meinte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen, das wisse er nicht (pag. 533 Z. 723). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe dazumal bei der AJ.________ gearbeitet. Er habe für AJ.________-Kunden Bewerbungen erstellt. Seine Vorgesetzten hätten ihn nicht gekannt. Deren Voraussetzungen seien gewesen, dass er ein Bewerbungsdossier erstelle. Aktiv mit seinem Bewerbungsdossier beworben, habe er sich nicht. Er habe dieses nie eingereicht. Es stimme, dass er die Arbeitszeugnisse erstellt habe. Er habe das für sich getan. Wenn man selbständig sei, müsse man das so machen. Er habe die Firma damals ja von AH.________ übernommen (pag. 614 Z. 728 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, die Unterschrift nicht gefälscht zu haben. Die Firma habe existiert, er habe diese, die AF.________(AG), damals von AH.________ übernommen. Er habe dann im Jahr 2016, als er zu Arbeiten begonnen habe, ein Arbeitszeugnis betreffend seine Selbständigkeit vorlegen müssen. Er sei zu AH.________ gegangen und dieser habe das im Dezember 2016 unterschrieben (pag. 1850 Z. 38 ff.). Auf Nachfrage, wann AH.________ die Arbeitszeugnisse unterschrieben habe, am Tag
22 des Datums oder später, antwortete der Beschuldigte: «Ich habe das Arbeitszeugnis… Ja, es ist lange her, es ist wirklich lange her. Ich will daher dazu nichts sagen» (pag. 1851 Z. 6 f.). Auch vor oberer Instanz gab der Beschuldigte an, dass er bei der AJ.________ ein Bewerbungsdossier habe erstellen müssen und dafür ein Zeugnis gebraucht habe. Er habe den Entwurf von AH.________ unterschreiben lassen (pag. 1989 Z. 40 ff.). Es habe jeder Mitarbeiter ein Dossier zu Übungszwecken erstellen müssen (pag. 1990 Z. 2 und 5 f.). Auf die Frage, weshalb ein Arbeitszeugnis, welches zu Übungszwecken erstellt werde, unterschrieben sein müsse, führte der Beschuldigte aus: «Das ist ein Arbeitszeugnis. Ein solches muss unterschrieben sein. Der Arbeitgeber unterschreibt dieses» (pag. 1990 Z. 9 f.). Er habe sich während der Zeit bei der AJ.________ aber nicht aktiv beworben (pag. 1990 Z. 16 f. und 24). Auf die Frage, wer das Zeugnis unterschrieben habe, antwortete der Beschuldigte: «Herr .________…Ich weiss den Namen nicht genau. .________ ist der Nachname» (pag. 1990 Z. 27). Er könne aber nicht mehr genau sagen, wo das gewesen sei. Vielleicht an der AM.________ (Strasse) beim Imbiss oder in AN.________ (Ortschaft) beim Restaurant. Er wisse es nicht mehr genau (pag. 1990 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Unterschrift von AH.________, welche er für den Führerschein geleistet habe, ganz anders aussehe und stark jener ähnle, die sich auch auf dem Arbeitsvertrag der Ehefrau des Beschuldigten, AO.________, mit der AK.________(GmbH) finde – die GmbH, welche damals AL.________ gehört habe – gab der Beschuldigte an: «Das weiss ich nicht, da kann ich Ihnen nichts sagen» (pag. 1990 Z. 38). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft. So wäre zwar nachvollziehbar, dass dieser als Angestellter der AJ.________, welche u.a. Bewerbungsworkshops anbietet, selbst ein Bewerbungsdossier hätte erstellen müssen, wie er dies an der Schlusseinvernahme behauptete. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb er bei einem gewissermassen zu Übungs- oder Demonstrationszwecken erstellten Dossier die Originalunterschrift des früheren Inhabers hätte einholen müssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er sodann auch, er habe ein Arbeitszeugnis betreffend seine Selbständigkeit vorlegen müssen, als er zu arbeiten begonnen habe, was sich nicht gänzlich mit seiner Erstaussage deckt. Zudem wollte er in derselben Einvernahme zuerst genau wissen, dass er das Dokument im Dezember 2016 von AH.________ habe unterschreiben lassen, um bei kritischer Nachfrage – wohl auch angesichts der offenkundigen Diskrepanz zu dem auf den Dokumenten erwähnten Datum – lieber nichts mehr dazu sagen zu wollen, nachdem er die Antwort verräterisch mit «Ich habe das Arbeitszeugnis…» begann. Bezeichnenderweise entspricht die vom Beschuldigten zunächst angegebene Erstellungszeit (Dezember 2016) denn auch bei weitem nicht den im Extraktionsbericht festgehaltenen Erstellungs- und Zugriffszeiten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint es zudem kaum möglich, dass sich die Unterschrift von AH.________ in den rund dreizehn Jahren seit der Ausstellung des neuen Führerausweises am .________ 2004 (pag. 473) bis Ende 2016 in ihrem Bild derart stark veränderte, wie dies vorliegend der Fall sein müsste, würde es sich tatsächlich um eine Unterschrift von AH.________ handeln. Gleichzeitig wäre es ein unglaublicher Zufall, wenn sich die Unterschrift just dahingehend geändert hätte, dass sie nun – abgesehen vom ersten Buchstaben – praktisch identisch wie die angebliche Unterschrift seines Bruders AL.________ auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AK.________(GmbH) und der Ehefrau des Beschuldigten, datiert auf den 21. No-
23 vember 2016 (pag. 397), ausgesehen hätte. Kommt noch hinzu, dass die Unterschrift von AL.________, welcher den Führerschein B mit Geburtsjahr 1995 erst 2013 erwerben konnte, ebenso nicht der auf dem genannten Arbeitsvertrag verwendeten Unterschrift entspricht (pag. 409). Weiter ist – trotz des bis anfangs 2018 noch bestehenden Kontaktes zwischen dem Beschuldigten und AH.________ (vgl. pag. 438 ff.) – nicht ersichtlich, weshalb Letzterer Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und deren Konkurs noch die besagten Arbeitszeugnisse hätte unterzeichnen sollen und dabei auch noch zugelassen hätte, dass sein Vorname auf dem Dokument falsch geschrieben ist. Schliesslich lässt sich die den Zeugnissen zu entnehmende angebliche Dauer der Geschäftsführung und Inhaberschaft zeitlich nur schwer mit dem Handelsregisterauszug vereinbaren, wenn der Beschuldigte noch dort gearbeitet haben will, obwohl der Konkurs bereits eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden war. Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Unterschrift von AH.________ auf den beiden Arbeitszeugnissen fälschte, wobei er angesichts der Natur der Dokumente nichts anderes beabsichtigt haben kann, als diese im Rahmen von späteren Stellenbewerbungen vorweisen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 8.3 Rechtliches 8.3.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 251 Ziff. 1 und Art. 252 StGB Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 251 Ziff. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1910 f.). Nach Art. 252 StGB wird bestraft, wer u.a. in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigung fälscht oder verfälscht. Die Staatsanwaltschaft stellte sich in erster Instanz unter Verweis auf BGer 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 auf den Standpunkt, vorliegend sei von einer Fälschung von Ausweisen auszugehen. Im zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, simulierte Arbeitsverträge zur Täuschung der Migrationsbehörden würden keine Falschbeurkundung darstellen und der dortige Beschwerdeführer habe sich folglich nicht der Urkundenfälschung schuldig gemacht (E. 1.5. f.). Das Bundesgericht hat indessen in BGer 6B_753/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2 klargestellt, dass die von der Staatanwaltschaft erstinstanzlich angerufene Rechtsprechung nicht die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft, sondern nur die Falschbeurkundung. An die Beweiseignung bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn nicht dieselben restriktiven Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung. Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Zur Abgrenzung der Tatbestände der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen hat das Bundesgericht im Urteil BGer 6B_346/2014 vom 16. August 2014 (E. 2.4 und 2.5) Folgendes festgehalten: «Die "Fälschung von Ausweisen" gemäss Art. 252 StGB ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufassen. Subjektiv erfor-
24 dert der Tatbestand erstens Täuschungsabsicht und zweitens die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht die gegenüber Art. 251 StGB geringere Strafandrohung rechtfertigt. Unter Art. 252 StGB fällt daher nur das Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen […]. Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) setzt als abstraktes Gefährdungsdelikt in subjektiver Hinsicht namentlich die Absicht voraus, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es genügt dabei grundsätzlich jede Besserstellung. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung (BGE 129 IV 53 E. 3.3)». 8.3.2 Subsumtion Nachdem der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus den Arbeitszeugnissen ersichtlichen (Mit-)Unterzeichner identisch ist, hat der Beschuldigte zwei unechte Arbeitszeugnisse, also Fälschungen i.e.S. hergestellt. Die von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich zitierte Rechtsprechung zu Falschbeurkundungen ist damit nicht einschlägig. Eine Urkundenfälschung fällt nicht von vornherein ausser Betracht. Indessen mangelt es aber (bei fraglos vorliegendem Vorsatz und gegebener Täuschungsabsicht) an der Unrechtmässigkeit des mit der Fälschung beabsichtigten Vorteils. Der Beschuldigte hätte bei künftigen Stellenbewerbungen «lediglich» seine legalen Chancen auf eine Zusage erhöht und damit in der Absicht gehandelt, sich das Fortkommen zu erleichtern. Es kann damit offenbleiben, ob es sich bei den Arbeitszeugnissen überhaupt um Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Der Beschuldigte hat so oder anders nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Angesichts des identischen Inhalts der Arbeitszeugnisse und der identischen Datierung ist davon auszugehen, dass die beiden Dokumente kurz nacheinander erstellt wurden. Damit ist in rechtlicher Hinsicht von einem einheitlichen Tatenschluss und damit von einer Einfachbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, begangen in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo schuldig zu sprechen. 9. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG 9.1 Anklagevorwürfe Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch das Ausstellen von fiktiven Arbeitsverträgen und simulierten (Unter-)Mietverträgen der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in Bezug auf acht Personen vorgetäuscht zu haben, welche in der Folge allesamt eine Aufenthaltsbewilligung B oder zumindest L erhalten hätten. In Bezug auf dieselben Personen wurde dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorgeworfen, wobei die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung weitgehend
25 (rechtskräftig) einstellte (vgl. E. I.6. vorne). Zu prüfen ist der Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nur noch in Bezug auf AP.________ (Ziff. I.3.1.8. der Anklageschrift). Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen. 9.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen der Widerhandlung gegen das AIG durch Täuschung der Behörden (Ziff. I.3.2.1. bis I.3.2.8. der Anklageschrift) frei und begründete dies damit, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden. Ihre diesbezüglichen Erwägungen wurden in E. I.7.1 bereits wiedergegeben. Wie eingangs dargelegt (E. I.7.3 vorne), ist die Kammer – anders als die Vorinstanz – der Ansicht, dass die Beweismittel, – soweit sie nicht direkt aus der Audio- und Videoüberwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) und der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern von M.________ und des Beschuldigten gewonnen wurden – in Bezug auf die AIG-Widerhandlungen verwertbar sind. Diese gilt es daher nachfolgend zu würdigen. 9.3 Vorwurf betreffend AQ.________ (Ziff. I.3.2.1. der Anklageschrift) 9.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit vor dem 1. September 2016 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) für AQ.________ (nachfolgend: AQ.________) einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der AK.________(GmbH) (Inhaber AL.________) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. AQ.________ habe in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung) erhalten. 9.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte wurde in Bezug auf diesen konkreten Vorwurf nie einlässlicher befragt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er in genereller Weise aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in genereller Weise aus, er habe mit diesen Verträgen [gemeint sind alle in Ziff. I.3.2. bzw. I.3.1. der Anklageschrift genannten Verträge] nichts zu tun (pag. 1991 Z. 3). Er gehe davon aus, dass diese Verträge nicht gefälscht seien (pag. 1991 Z. 40). Auf Vorhalt, dass sich gemäss Polizei auf zahlreichen Verträgen seine Unterschrift befinde, führte der Beschuldigte aus: «Ich sage dazu, dass ich mit diesen Verträgen nichts zu tun habe. Weder mit den Untermietverträgen noch mit den Arbeitsverträgen. Ich habe diese nicht gefälscht» (pag. 1991 Z. 35 f.). Er habe auch keinen dieser Verträge unterschrieben (pag. 1992 Z. 13). Gemäss Darstellung im Nachtrag zum Deliktsblatt 8 konnte zwar bei den Migrationsbehörden in Erfahrung gebracht werden, dass AQ.________ – wie AO.________ (vgl. nachstehend) – angeblich einen Arbeitsvertrag mit der AK.________(GmbH) erhalten habe, dieser konnte jedoch nicht erhoben werden (pag. 391). Abgesehen von einer
26 Facebook-Freundschaft (pag. 392) konnte der Beschuldigte sodann nicht mit AQ.________ in Verbindung gebracht, geschweige denn konnten belastende Kommunikation oder Ähnliches gefunden werden. Angesichts dieser dürftigen Beweislage lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist. 9.4 Vorwurf betreffend W.________ (Ziff. I.3.2.2. der Anklageschrift) 9.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit vom 30. Oktober 2016 bis 14. November 2016 in C.________(Ortschaft) für W.________ an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) einen fiktiven Untermietvertrag für die Wohnung seiner Mutter AR.________ und Schwester AS.________ an der AT.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) sowie einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen W.________ und der Firma X.________ (GmbH); pag. 323] seines Freundes AU.________ erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten W.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. 9.4.2 Beweiswürdigung der Kammer Anlässlich seiner Erstbefragung am 3. September 2019 wurde dem Beschuldigten das Wohnungsbewerbungsformular von M.________ vorgehalten, welches bei der Verwaltung ediert wurde. Dabei wurde der Beschuldigte gefragt, wie es dazu gekommen sei, ausgerechnet die «N.________» auszuwählen, um ein falsches Anstellungsverhältnis für M.________ auszustellen. Der Beschuldigte führte aus, das sei ihm einfach in den Sinn gekommen, ohne speziellen Grund. Auf Vorhalt, dass die Inhaberin der «N.________» im Haushalt seiner Mutter und Schwester wohne und die Unternehmung ihren Sitz dort habe, sagte er aus, er kenne W.________ durch eine gute Kollegin aus AV.________ (Land). Sie habe Arbeit in der Schweiz gesucht. Ein guter Freund von ihm, AU.________, mache Hauswartungen und Reinigungen. Dieser habe ihm gesagt, dass er jemanden suche. W.________ habe dann dort einen Arbeitsvertrag gekriegt. Sie habe eine Adresse gebraucht und er habe ihr diejenige seiner Mutter und Schwester angegeben. Letztere hätten dann Probleme mit den Ergänzungsleistungen gekriegt, weil W.________ bei der Fremdenpolizei angegeben habe, sie habe ihre Schriften bei seiner Mutter. W.________ habe eine Firma aufgemacht, nachdem sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er habe sie wegen der Probleme mit den Ergänzungsleistungen kontaktiert und sie aufgefordert, ein Schreiben zu machen, welches belege, dass sie nie dort gewohnt habe. W.________ habe dies gemacht. Seine Mutter und Schwester würden W.________ nicht kennen. Er habe W.________ somit einen Gefallen getan und seine Adresse in C.________(Ortschaft) sei nicht in Frage gekommen (pag. 486 f. Z. 422 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2022 blieb er bei diesen Aussagen (pag. 526 Z. 411). Zu den Vorhalten aus dem WhatsApp- Verkehr mit AU.________ betreffend Kontakt mit der Fremdenpolizei und wonach er eine Bestätigung für W.________ vorbereitet habe, die sie notariell hätte beglaubigen lassen sollen, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern und meinte: «Es ist ja eh alles klar bei diesem Brief» (pag. 527 Z. 427 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe nie etwas mit der Firma «N.________» zu
27 tun gehabt. Es sei einmalig gewesen, dass er diese mit dieser Frau («wie heisst sie schon wieder?»; AV M.________: «Ja genau») benützt habe. AU.________ sei ein guter Freund, den er schon seit seiner Kindheit kenne. W.________ habe ihn in AV.________(Land) gefragt, ob er [der Beschuldigte] Arbeit für sie hätte. Er habe AU.________ gefragt, ob sie bei ihm arbeiten könne. So sei der Arbeitsvertrag entstanden. Den Untermietvertrag von W.________ habe er erstellt. Es sei eine «vorübergehende Registrierung» bei seiner Mutter und seiner Schwester gewesen. Das Problem sei gewesen, dass er dort CHF 600.00 Miete eingetragen gehabt habe, was nicht stimme. Dies sei der einzige der vorgehaltenen Untermietverträge, den er gemacht habe (pag. 602 f. Z. 287 ff.). Der Arbeitsvertrag mit der X.________(GmbH) sei ein korrekter Vertrag gewesen, der nie von ihm unterschrieben worden sei. Der [Unter- ]Mietvertrag zwischen seiner Schwester und seiner Mutter sowie W.________ habe bestanden (pag. 610 Z. 596 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte in genereller Weise aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wie in E. II.9.3.2 bereits dargelegt in genereller Weise aus, dass er mit den Verträgen nichts zu tun habe. Zudem gab er an, AU.________, den er seit 30 Jahren kenne, habe W.________ einen Arbeitsvertrag gegeben. Er [AU.________] habe ihr zwei Mal einen Vertrag gemacht. Die zuständige Person der Fremdenpolizei habe Herrn AU.________ kontaktiert und dieser habe den Vertrag bestätigt. Der Arbeitsvertrag sei von Herrn AU.________ unterzeichnet worden. Damit habe er nichts zu tun. Was den Untermietvertrag betreffe, habe er seine Mutter und Schwester gefragt. Diesen Vertrag habe er falsch aufgesetzt, das stimme. Das sei nicht korrekt gewesen gegenüber seiner Mutter und Schwester. Unterschrieben worden sei der Vertrag aber von seiner Mutter und Schwester (pag. 1991 Z. 4 ff.). W.________ habe nie bei seiner Mutter und Schwester gewohnt. Sie sei nach 4-5 Tagen zurück nach AV.________(Land) gegangen. Er habe sie nicht mehr gesehen. Er habe aber Probleme erhalten, weil sie bei Herrn AU.________ nicht arbeiten gegangen sei. Deswegen habe er den Kontakt abgebrochen. Auf Vorhalt, dass W.________ kurz nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung eine Einzelfirma gegründet habe, führte der Beschuldigte aus, sie sei nach einigen Tagen zurück nach AV.________(Land) gegangen. Was sie gegründet habe, wisse er nicht (pag. 1991 Z. 19 ff.). Sie habe nie bei AU.________ gearbeitet, er habe diesem dann gesagt, er solle ihr kündigen (pag. 1991 Z. 27 ff.). AU.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. März 2023 aus, er habe «.________» [Beschuldigter] per Zufall beim Westside gesehen. Er habe diesem gesagt, er suche eine Putzfrau, Personal für die Reinigung. Der Beschuldigte sei dann mit dieser Frau gekommen und habe ihm diese vorgestellt. Er [AU.________] habe den Vertrag für sie gemacht. Sie hätte am Montag anfangen sollen. Nachdem er den Vertrag gemacht habe, sei sie nie mehr aufgetaucht. Er sei auch ein bisschen wütend auf den Beschuldigten gewesen. Er habe keine Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis mehr gefunden. Auf Vorhalt des bei den EMF eingereichten Arbeitsvertrages meinte AU.________, der Stempel sei von ihm (pag. 703 Z. 51 ff.) und: «Ist das offiziell? Ich kann mir das nicht vorstellen. Vergleichen Sie mal die Unterschriften. Und die Zahlen sind auch nicht so, wie ich sie schreibe. Meine Arbeitsverträge sehen nicht so aus» (pag. 703 Z. 67 f.). Wo die Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe,
28 könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wer den [vorgehaltenen] Arbeitsvertrag vorbereitet habe. Er könne sich noch erinnern, dass er einen Arbeitsvertrag erstellt habe, aber nicht, dass dieser so ausgesehen habe. Normalerweise gebe er einen tieferen Lohn und seine Arbeitsverträge sähen nicht so aus (pag. 704 Z. 89 ff.). Zum Verdacht, der eingereichte Arbeitsvertrag sei vom Beschuldigten gefälscht worden, wollte er sich nicht äussern. Auf Vorhalt der sichergestellten Sprachnachricht des Beschuldigten vom 16. August 2019 bestritt AU.________ den polizeilichen Verdacht, dass der Beschuldigte ihm vorgeschlagen habe, welche Aussagen er gegenüber der Fremdenpolizei machen solle (pag. 706 Z. 176). Er habe W.________ einen Vertrag gegeben und schriftlich ausgehändigt, aber sicher nicht mit einem Lohn von CHF 3'900.00 (pag. 706). Die Aussagen des Beschuldigten sind mit Blick auf die vorhandenen objektiven Beweismittel weitgehend als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten namentlich eine Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und AU.________ vom 16. August 2019 gesichert werden, in welcher der Beschuldigte AU.________ ziemlich offenkundig anwies, was er der Fremdenpolizei in Bezug auf das angebliche Arbeitsverhältnis mit W.________ antworten solle (pag. 310). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Beteuerungen von AU.________, W.________ einen (anderen) echten Arbeitsvertrag gegeben zu haben, wenig glaubhaft. Sodann hatte W.________ die «N.________» am 14. November 2016, mithin nur drei Tage nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung – welche aufgrund des eingereichten Arbeitsvertrages (pag. 323 ff.) ausgestellt worden war –, gegründet (vgl. pag. 320, 364), was ebenfalls aufzeigt, dass das angebliche Arbeitsverhältnis vorgeschoben war. Infolge des angeblichen Untermietverhältnisses wurden der Mutter des Beschuldigten die Ergänzungsleistungen gekürzt, worauf sich diese bei der Fremdenpolizei beschwerte und selbst angab, W.________ habe nie dort gewohnt, und ihr Sohn habe dies wohl «eingefädelt» (vgl. pag. 1773). Offenkundig im Zusammenhang hiermit gelangte der Beschuldigte im Mai 2019 per Facebook und Instagram mit W.________ in Kontakt und forderte diese auf, eine beglaubigte Erklärung zu verfassen, wonach sie nie dort gelebt habe (pag. 311 f.). Ein Farbdruck dieses Dokuments ebenso wie eine Kopie des Untermietvertrages konnten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden (pag. 313). Der Untermietvertrag (pag. 325 ff.) weist gemäss den polizeilichen Erkenntnissen die Handschrift des Beschuldigten auf (pag. 310). Ob die Unterschrift von AS.________ (Schwester des Beschuldigten) auf dem Untermietvertrag mit derjenigen auf dem Brief an die EMF vom 8. April 2019 übereinstimmt, kann gemäss Deliktsblatt nicht gesagt werden (pag. 310); nach Ansicht der Kammer sind diese aber jedenfalls nicht identisch (vgl. pag. 328 und pag. 330). Im Juli 2019 suchte der Beschuldigte sodann im Internet nach «.________» und «.________» bzw. «.________» (pag. 312). Zudem gab der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu, W.________ «einen Gefallen getan» zu haben. W.________ erhielt am 11. November 2016 eine Aufenthaltserlaubnis B (pag. 329), welche infolge der späteren Feststellungen mit Verfügung vom 6. April 2020 widerrufen wurde (pag. 356 ff.). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte einen fiktiven Arbeitsvertrag für W.________ erstellte und zudem in massgebender Weise in die Erstellung eines fiktiven Untermietvertrages involviert war. Beide Verträge wurden bei den Migrationsbehörden eingereicht. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.
29 9.5 Vorwurf betreffend AO.________ (Ziff. I.3.2.3. der Anklageschrift) 9.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit um den 21. November 2016 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für AO.________ (nachfolgend: AO.________) einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen der AK.________(GmbH) (Inhaber AL.________) sowie einen fiktiven Untermietvertrag zwischen AO.________ und AW.________ für die Wohnung von AW.________ am AX.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten AO.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. 9.5.2 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erst anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er sagte aus, er wolle sich nicht dazu äussern, es handle sich um seine Frau. Diese habe bei der AK.________(GmbH) gearbeitet, wie lange wisse er nicht mehr. Der Arbeitsvertrag sei von .________ unterschrieben worden, wobei er nicht wisse von welchem .________ [AL.________, AY.________ oder AH.________], er sei ja nicht dort gewesen, mehr wolle er dazu nicht sagen. Auch zum Untermietverhältnis mit AW.________ wolle er nichts sagen. Er habe diesen Mietvertrag nicht angefertigt. Er bestreite, dass er irgendetwas mit den Verträgen zu tun habe. Zur Frage, ob er bestreite, dass es sich um seine Unterschrift handle, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Er wisse nicht, wie lange AO.________ effektiv am AX.________ (Strasse) und wer sonst dort gewohnt habe (pag. 530 f. Z. 563 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte dann aus, der Untermietvertrag basiere darauf, dass sie ein paar Monate bei «.________» gelebt habe. Dieser sei ein guter Freund von ihm. Er [der Beschuldigte] habe damals den Vertrag vorbereitet und geschrieben (pag. 603 Z. 339 ff.). Der Vertrag mit der AK.________(GmbH) sei hingegen nicht von ihm unterschrieben worden, sondern vom Besitzer dieser Firma. Es sei ein legaler Vertrag und seine Frau habe dort gearbeitet. Der Untermietvertag sei von «.________» unterschrieben worden. Das seien die Voraussetzungen dafür gewesen, dass AO.________ einen B-Ausweis erhalten habe (pag. 610 f. Z. 616 ff). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte dann wiederum aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für die in genereller Weise gemachten Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden. Der bei den Migrationsbehörden eingereichte Arbeitsvertrag zwischen AO.________ und der AK.________(GmbH) (pag. 397 ff.) wurde handschriftlich durch den Beschuldigten ergänzt und trägt offenkundig nicht die Unterschrift des angeblichen arbeitgeberseitigen Unterzeichnenden und gemäss Handelsregister (pag. 408) damaligen Geschäftsführers AL.________. So stimmt die Unterschrift nicht annähernd mit der von diesem anlässlich der Ausstellung des neuen Führerscheins abgegebenen Unterschrift überein (pag. 397, 398 und 409). Hingegen erweist sie sich die Unterschrift – abgesehen vom ersten Buchstaben – als fast identisch mit der angeblichen Unterschrift von
30 AH.________ auf den für den Beschuldigten ausgestellten Arbeitszeugnissen der AF.________(AG) und des AG.________ (Teil von Ass.-Nr. 11), wobei die echte Unterschrift von AH.________ der dort verwendeten ebenfalls wiederum ganz und gar nicht entspricht (pag. 473). Weiter hätte sich der im Arbeitsvertrag genannte Arbeitsbeginn mit der im Meldeverfahren genannten Tätigkeit von AO.________ als Erbringerin erotischer Dienstleistungen überschnitten (pag. 390). Auf dem aus dem Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten USB-Stick (Ass.-Nr. 102) fanden sich sodann Vorlagen für Arbeitsverträge, teilweise ergänzt mit den Angaben seiner Ehefrau AO.________ sowie denjenigen seiner Schwägerin V.________ (pag. 318). Aufgrund all dieser Umstände erachtet die Kammer als erstellt, dass AO.________ nie bei der AK.________(GmbH) arbeitete und es sich beim aktenkundigen Arbeitsvertrag um einen vom Beschuldigten zwecks Einreichung bei den Migrationsbehörden erstellten Scheinvertrag handelte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Weiter hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich auch beim Untermietvertrag betreffend die Wohnung am AX.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) um einen Scheinvertrag handelte. Der Beschuldigte hatte auch auf diesem Vertrag handschriftliche Ergänzungen vorgenommen (pag. 390) und schliesslich zugegeben, den Vertrag erstellt («vorbereitet und geschrieben») zu haben, nachdem er zunächst behauptet hatte, gar nichts damit zu tun zu haben. Seine Beteuerung, es habe effektiv ein Untermietverhältnis bestanden, erscheint damit als unglaubhaft. Aufgrund all dieser Umstände und nicht zuletzt des bekannten modus operandi erachtet die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um einen fiktiven, vom Beschuldigten ausgestellten Vertrag handelt. 9.6 Vorwurf betreffend V.________ (Ziff. I.3.2.4. der Anklageschrift) 9.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit um den 9. Januar 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für V.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der AZ.________ (GmbH) (Inhaber BA.________) sowie einen fiktiven Mietvertrag zwischen den gleichen Parteien für eine Wohnung an der BB.________ (Strasse) in E.________(Ortschaft) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten V.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. 9.6.2 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erst anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er sagte aus, er wisse nicht, wer den Anstellungsvertrag mit der AZ.________(GmbH) ausgefertigt und unterzeichnet habe. Er habe keine Ahnung, wie lange seine Schwägerin für die AZ.________(GmbH) gearbeitet habe. Den Mietvertrag kenne er nicht, er sehe diesen zum ersten Mal und wisse nicht, wer diesen angefertigt habe. Er wisse auch nicht, ob V.________ jemals an der BB.________(Strasse) 2 in E.________(Ortschaft) gewohnt habe. Sie sei bei seiner Mutter und Schwester in der Reinigung tätig gewesen. Sie sei dort ca. ein Jahr lang als Teilzeitmitarbeitende im Stundenlohn angestellt gewesen. Was sie sonst noch gear-
31 beitet habe, wisse er nicht (pag. 531 f. Z. 636 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2023 bestritt der Beschuldigte erneut, für V.________ fiktive Verträge organisiert zu haben. Der Vertrag mit der AZ.________(GmbH) habe bestanden, sie habe dort drei Monate gearbeitet. Die Gemeinde E.________(Ortschaft) habe viele Dokumente verlangt. Mit den Verträgen habe er nichts zu tun (pag. 611 Z. 637 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut in genereller Weise aus, dass er mit den Verträgen nichts zu tun habe (vgl. E. II.9.3.2). Zudem gab er an, er habe mit der AZ.________(GmbH) nichts zu tun. Er sei nicht der Arbeitgeber seiner Schwägerin gewesen, da hätte man BA.________ befragen müssen (pag. 1992 Z. 1 f.). Er könne auch nicht sagen, wie diese in Kontakt mit BA.________ gelangt sei (pag. 1992 Z. 5 f.). Der Arbeitsvertrag seiner Schwägerin mit der AZ.________(GmbH) sei ein legaler Vertrag gewesen. Sie habe dort gearbeitet (pag. 1992 Z. 26 f.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. So ist es nicht glaubhaft, wenn er einmal angibt, nicht gewusst zu haben für wen und wie lange V.________ gearbeitet habe und dann später angibt, das Anstellungsverhältnis mit der AZ.________(GmbH) habe effektiv bestanden und drei Monate gedauert. Zudem ging die AZ.________(GmbH) am 24. April 2017 Konkurs (pag. 457). Dies geschah bereits rund vier Monate nach Datierung der Verträge. Weiter fanden sich auf dem aus dem Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten USB-Stick (Ass.-Nr. 102) Vorlagen für Arbeitsverträge, teilweise ergänzt mit den Angaben seiner Ehefrau AO.________ sowie denjenigen seiner Schwägerin V.________ (pag. 318). In Bezug auf V.________ handelt es sich dabei zwar um einen Arbeitsvertrag bei AR.________ und AS.________ (Mutter und Schwester des Beschuldigten, pag. 393). Nichtsdestotrotz erachtet die Kammer aufgrund des Vorhandenseins von Vertragsvorlagen, der Tatsache, dass es sich bei V.________ um die Schwägerin des Beschuldigten handelt (welche im Übrigen wie AO.________ [pag. 405 ff.] als Erbringerin erotischer Dienstleistungen arbeitete [pag. 455 f.]), seitens Arbeitgeber- wie auch Vermieterschaft der gute Freund des Beschuldigten, BA.________, mitwirkte (wie auch beim Arbeitsvertrag für BC.________; vgl. E. II.9.7.2 hiernach) sowie unter Einbezug des sich auch aus den anderen Fällen ergebenden modus operandi als erstellt, dass der Beschuldigte auch hier in die Erstellung des Arbeits- und Mietvertrags involviert war. 9.7 Vorwurf betreffend BC.________ (Ziff. I.3.2.5. der Anklageschrift) 9.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit um den 20. Januar 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für BC.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen diesem und der AZ.________(GmbH) (Inhaber BA.________) erstellt haben. Ab dem 27. Januar 2017 habe sich diese Firma in Liquidation befunden. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung resp. -Verlängerung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten BC.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
32 9.7.2 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erstmals anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er sagte aus, BC.________ sei ein Bekannter von ihm. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Mit dem Arbeitsvertrag zwischen BC.________ und der AZ.________(GmbH) habe er gar nichts zu tun, er sehe diesen zum ersten Mal. Die Frage, ob er allgemein und konkret von AO.________, V.________ sowie BC.________ mit Dokumentenfälschungen beauftragt worden sei, verneinte der Beschuldigte (pag. 532 Z. 667 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung blieb er dabei, nichts damit zu tun zu haben (pag. 612 Z. 655 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte in genereller Weise aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für seine generellen Bestreitungen vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass allein aus dem Arbeitsvertrag (pag. 458 ff.) nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte bei dessen Erstellung involviert gewesen wäre. Auffällig ist aber, dass seitens Arbeitgeberschaft wiederum der gute Freund des Beschuldigten, BA.________, mitwirkte (wie beim Arbeits- und Mietvertrag für V.________, vgl. E. II.9.6.2 hiervor). Zudem handelt es sich bei BC.________ um den Lebenspartner von J.________ (vgl. pag. 314), welcher vom Beschuldigten mittels Benutzung der «N.________» als Scheinfirma ein fiktiver Arbeitsvertrag zuhanden der Migrationsbehörden zur Verfügung gestellt wurde (vgl. E. II.9.8.2 hiernach). BC.________ ist zudem der Schwager von BD.________, welcher der Beschuldigte seit 20 Jahren kennt (pag. 613 Z. 697). Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 1. November 2022 weiter an, dass er BC.________ kenne (pag. 527 Z. 455 und 459) bzw. dieser «ein Bekannter» sei (pag. 528 Z. 471 und pag. 531 Z. 667). Aufgrund der personellen Verflechtungen, des bekannten modus operandi des Beschuldigten und der Tatsache, dass es sich beim Arbeitsvertrag für BC.________ um einen Scheinvertrag handeln muss, zumal die AZ.________(GmbH) kurz nach Ausstellen desselben Konkurs ging (nämlich am 24. April 2017 und nicht wie im Nachtrag zum Deliktsblatt 8 vermerkt am 27. Januar 2017), erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte auch hier in die Erstellung des Arbeitsvertrags massgeblich involviert war. 9.8 Vorwurf betreffend J.________ (Ziff. I.3.2.6. der Anklageschrift) 9.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit von Ende April 2017 bis 3. Mai 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für J.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der «.________» [gemeint: Einzelunternehmen «N.________»; vgl. pag. 365] (Inhaberin W.________, Sitz am Domizil der Mutter des Beschuldigten), für deren Geschäftsführer der Beschuldigte sich bisweil