Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 403+404 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 7. Juni 2024 (PEN 23 769+770)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Juni 2024 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 412 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 12.11.2020 zwischen 18:35 Uhr und 18:50 Uhr, in D.________ (Ortschaft), E.________ (Ortschaft) und anderswo, zum Nachteil von C.________ wird wegen Rückzug des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.11.2020 in der Zeit von ca. 18:25 Uhr bis 18:35 Uhr in D.________(Ortschaft), .________ zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 AKS); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von 2017 bis am 20.01.2021 in E.________ (Ziff. 3 AKS); III. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22.03.2019 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 66a lit. b StGB, 122 aStGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7, 20, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12, 71 WV; Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22.03.2019.
3 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'082.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'725.85, insgesamt bestimmt auf CHF 21'808.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 12'260.20). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 4’282.50 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7’000.00 Total CHF 12’082.50 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 9’548.15 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 177.70 Total CHF 9’725.85 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 20’808.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 11'260.20). V. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.42 200.00 CHF 3’084.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 232.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’316.90 CHF 255.40 CHF 135.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’707.30 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.38 200.00 CHF 4’876.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 360.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’236.70 CHF 424.15 CHF 180.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’840.85 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'548.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4 VI. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe Schrotflinte .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 14. Juni 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 421). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. September 2024 (pag. 428 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 426 f.). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 482 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Ziffern II.1. (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), III., IV. und VII. des erstinstanzlichen Urteils. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 die Anschlussberufung beschränkt auf die Bemessung der Strafe (pag. 488 f.). Der Beschuldigte machte kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend (pag. 493). Mit Vorladung vom 28. November 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 502 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. Juni 2025 statt. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten, erging das Urteil am 25. Juni 2025 schriftlich im Dispositiv (pag. 552 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. Mai 2025 (pag. 536 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug vom 6. Juni 2025 (pag. 546), ein aktueller Betreibungsregisterauszug vom 3. Juni 2025 (pag. 543) sowie ein ergänzender Bericht betreffend die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 22. Mai 2025 (pag. 521 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend befragt (pag. 555 ff.).
5 Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge C.________ (nachfolgend: C.________ oder Opfer/Geschädigter) erschien zur Berufungsverhandlung nicht rechtzeitig, weshalb die Kammer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Einvernahme desselben verzichtete (pag. 554). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 568 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Juni 2024 hinsichtlich Ziff. I. sowie Ziff. II. 2. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Widerrufsverfahren bezüglich des Urteils der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 22.03.2019 für eine bedingte Geldstrafe von 119 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB) unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 12.11.2020, in der Zeit zwischen 18:25 - 18:35 Uhr.________ z.N. von C.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote. IV. Herr A.________ vgt. sei gestützt auf den rechtkräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Die weiteren erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
6 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 565 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 7. Juni 2024 (PEN 23 769+770) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 12.11.2020 zwischen 18:35 Uhr und 18:50 Uhr, in D.________(Ortschaft), E.________ und anderswo, zum Nachteil von C.________ wegen Rückzugs des Strafantrags, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I des Urteilsdispositivs). B. A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von 2017 bis am 20.01.2021 in E.________, schuldig erklärt wurde (Ziff. II. 2. des Urteilsdispositivs). C. Die Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Waffe Schrotflinte .________ verfügt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.11.2020 in der Zeit von ca. 18:25 Uhr bis 18:35 Uhr in D.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 AKS), und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. B. hiervor sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 66a lit. b StGB; Art. 122 aStGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7, 20, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12, 71 WV; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00; 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22.03.2019 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzug sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
7 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. E. I.2. vorne) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 12. November 2020, in D.________(Ortschaft), E.________(Ortschaft) und anderswo, zum Nachteil von C.________ zufolge Rückzugs des Strafantrags, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde (Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von 2017 bis am 20. Januar 2021 in E.________ (Ziffer II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich ist auch die Abschreibung der Zivilforderung von C.________ infolge Gegenstandslosigkeit, ohne Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt, in Rechtskraft erwachsen (Ziffer IV. des erstinstanzlichen Urteils). Bezüglich der Vernichtung der beschlagnahmten Schrotflinte gemäss Ziffer VII.2. des vorinstanzlichen Urteils ist festzuhalten, dass sich die Berufungserklärung des Beschuldigten zwar gegen die gesamte Ziffer VII. richtet, die Verteidigung jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung weder eine Begründung noch entsprechende Anträge zu Ziffer VII.1. stellte. Da der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz unangefochten blieb, ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nicht gegen die damit zusammenhängende Ziffer VII.1. richtet und diese folglich ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren der Verteidigung, es seien die über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen, zumal der Beschuldigte erkennungsdienstlich gar nicht erfasst wurde. Verfahrensgegenstand bildet somit der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung (Ziffer II.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziffer IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils) und die Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS (Ziffer IV.3. und VII.2. des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die General-
8 staatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer hinsichtlich der Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe wegen der versuchten schweren Körperverletzung nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil insoweit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Formelles 6. Widerrufsverfahren Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. März 2019 (pag. 318 ff.) festgesetzte Probezeit von drei Jahren lief am 26. März 2022 aus (pag. 548 f.). Seither sind mehr als drei Jahre vergangen, womit der Widerruf dieser Strafe nicht mehr angeordnet werden darf. Das Widerrufsverfahren ist somit einzustellen. 7. Anklagegrundsatz 7.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz zusammengefasst vor, die Vorinstanz erachte teilweise einen nicht angeklagten Sachverhalt als erstellt und habe damit den Anklagegrundsatz verletzt. Gestützt auf diesen – in Verletzung des Anklagegrundsatzes – erstellten Sachverhalt nehme die Vorinstanz die rechtliche Würdigung vor. Sie gehe davon aus, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten in den ersten Sekunden wechselseitig gewesen sei, wobei das Opfer in dieser Phase sogar heftiger reagiert habe als der Beschuldigte. Erst als das Opfer mit dem Kopf gegen den Tisch geprallt sei und sich dabei vermeintlich die Nasenbeinfraktur zugezogen habe, sei es zu einer einseitigen Auseinandersetzung gekommen, worin nur noch der Beschuldigte aktiv gewesen sei. Das Verhalten des Opfers habe sich in diesem Moment verändert, was der Beschuldigte hätte realisieren und vom anschliessenden Kniestoss absehen sollen. Es sei gemäss Vorinstanz offensichtlich gewesen, dass das Opfer sich nicht mehr habe wehren können und damit wehrlos gewesen sei. Auch habe der Geschädigte den Kniestoss gar nicht sehen kommen können, da er in diesem Moment den Blick nach links gerichtet habe. Die Vorinstanz komme gestützt auf diesen Sachverhalt zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand, also die Inkaufnahme einer schweren Köperverletzung, erfüllt sei. In der Anklageschrift werde das Element des Kopfanschlagens und die anschliessende Wehrlosigkeit/Benommenheit aber mit keinem Wort erwähnt. Es sei allein die Rede davon, dass es eine gegenseitige Auseinandersetzung gegeben habe, welche darin geendet haben soll, dass der Beschuldigte das Opfer gegen den Boden
9 geworfen habe. Er habe C.________ im Schwitzkasten gepackt und versucht, diesem mit seinem Knie einen Tritt gegen den Kopf zu verpassen. Das Opfer sei gemäss Anklageschrift durch die Umklammerung nicht in der Lage gewesen sich zu verteidigen. 7.2 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2). 7.3 Erwägungen der Kammer Anders als im Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. hierzu nachstehende E. III.9.) ist in der Anklageschrift (vgl. hierzu nachstehende E. III.8.) – obwohl teilweise auf dem Video deutlich zu erkennen – nicht enthalten, dass das Opfer massiv auf dem Tisch aufgeschlagen sei, sich dabei mutmasslich die Nase gebrochen und sich sein Verhalten dadurch abrupt verändert habe, es benommen gewirkt und lediglich noch versucht habe, sich zu schützen, mithin die wechselseitige Auseinandersetzung beendet gewesen sei. Ferner ist in der Anklageschrift nicht erwähnt, dass es sich nunmehr um ein wehrloses Opfer gehandelt haben soll, was dem Beschuldigten hätte auffallen müssen. Zudem erwähnte die Vorinstanz (in der rechtlichen Würdigung; pag. 451) als Verletzungen des Opfers eine gebrochene Zahnwurzel und ein Hämatom am rechten Auge (diese Verletzungen ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den sich in den Akten befindlichen Arztberichten, sondern nur aus Aussagen des Geschädigten), wohingegen als Verletzungen nur eine nach links dislozierte geschlossene Nasenbeinfraktur und eine Kniekontusion links angeklagt sind (pag. 271). Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, erachtet die Vorinstanz somit teilweise
10 einen Sachverhalt als erstellt, der so in der Anklageschrift nicht umschrieben ist. Ob es sich hierbei bereits um eine Verletzung des Anklagegrundsatzes handelt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1. der Anklageschrift vom 17. November 2023 (pag. 270 ff.) vorgeworfen, am 12. November 2020 zwischen 18:15 und 18:50 Uhr (die Vorinstanz korrigierte den Deliktszeitraum dann anlässlich der Hauptverhandlung auf 18:25 bis 18:35 Uhr, vgl. pag. 372 und pag. 413), in D.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ eine versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter eine einfache Körperverletzung begangen zu haben, indem der Beschuldigte C.________ zunächst mit der rechten, flachen Hand gegen seine linke Wange geschlagen habe, woraufhin C.________ mit einem Faustschlag (rechte Hand) gegen die linke Gesichtshälfte des Beschuldigten reagiert habe. Daraufhin sei eine wechselseitige Auseinandersetzung entstanden, wobei der Beschuldigte mit seinem rechten Bein zu einem Tritt gegen C.________ angesetzt habe, diesen Tritt ausgeführt, aber C.________ nicht getroffen habe. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte C.________ in den Schwitzkasten genommen, ihn von hinten am Oberkörper gepackt und zu Boden geworfen. Als sich C.________ erhoben habe, habe der Beschuldigte C.________ seitlich am Oberkörper umklammert und dabei mit dem rechten Knie einen Knietritt/Kniestoss gegen den Kopf von C.________, welcher vorne über gebeugt gewesen sei, ausgeführt. C.________ habe durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten eine nach links dislozierte geschlossene Nasenbeinfraktur erlitten, welche am 19. November 2020 habe operiert werden müssen, sowie eine Kniekontusion links. C.________ sei vom 12. November 2020 bis 29. November 2020 arbeitsunfähig gewesen. Durch sein Verhalten während des dynamischen Geschehensablaufs, den Wurf von C.________ auf den Boden, den Knietritt/Kniestoss gegen den Kopf von C.________ und die eingeschränkte Abwehrmöglichkeit von C.________ aufgrund der Umklammerung durch den Beschuldigten habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen und es für möglich gehalten, mit seinem Handeln (Wurf auf den Asphalt und Fusstritt/Fussstoss [gemeint: Knietritt/Kniestoss] gegen den Kopf) bei C.________ eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar zu machen oder ihn lebensgefährlich zu verletzen. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Weiter erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte das in der Anklageschrift erwähnte Gerangel dominiert und das Opfer gegen den Tisch geschlagen habe. Das Opfer sei mit dem Gesicht massiv auf dem Tisch aufgeschlagen, habe sich anschliessend mit der rechten Hand am Kopf gehalten und sich mutmasslich die Nase gebrochen.
11 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Opfer in den ersten Sekunden der wechselseitigen Auseinandersetzung aktiv beteiligt und zunächst sogar heftiger als der Beschuldigte agiert habe. Nachdem das Opfer mit dem Gesicht gegen den Tisch geknallt sei, sei es bis zum Ende der Auseinandersetzung nicht mehr aktiv beteiligt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Auseinandersetzung nicht mehr wechselseitig gewesen, sondern das Einwirken einseitig vom Beschuldigten ausgegangen. Das Opfer habe lediglich versucht sich zu schützen. Das Verhalten des Opfers habe sich derart eklatant geändert, dass dies dem Beschuldigten hätte auffallen und er insbesondere hätte realisieren müssen, dass das Opfer nicht mehr zur Abwehr fähig gewesen sei. Den vom Beschuldigten ausgeführten Kniestoss habe das Opfer nicht kommen sehen, da sein Blick in eine andere Richtung gerichtet gewesen sei. Entsprechend sei es dem Opfer auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen, den Kniestoss abzuwehren oder sein Gesicht zu schützen (pag. 445 f.). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall grösstenteils nicht bestritten, dieser ergibt sich aus den zwei Videos der Überwachungskameras, die den gesamten Vorfall aus zwei verschiedenen Perspektiven gefilmt haben. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte an diesem Abend zufällig vor der Bar begegnet sind, sich vorher aber bereits gekannt hatten. Unbestritten sind sodann die gemäss Anklageschrift durch das Opfer erlittenen Verletzungen. Diese ergeben sich aus den Aussagen sowie den Arztberichten. Beim Opfer wurde eine Nasenbeinfraktur (mit Dislokation nach links) sowie eine Kniekontusion links diagnostiziert. Die Nase musste operiert werden. C.________ war während drei Wochen arbeitsunfähig, dies aber teilweise auch deshalb, weil er sich nach eigenen Angaben schämte mit dem Verband an der Nase unter die Leute zu gehen (pag. 55 Z. 56 f.). Gemäss Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehe es ihm heute wieder gut, er habe einzig mit dem Atmen manchmal Mühe, wenn er Grippe habe (vgl. pag. 375 Z. 20 f.). Bestritten ist der Grund bzw. Auslöser der Auseinandersetzung. Weiter ist bestritten, wann im konkreten Ablauf des dynamischen Geschehens genau das Opfer sich die Nasenbeinfraktur zugezogen hat. Die Anklageschrift enthält hierzu keine Ausführungen. Die Generalstaatsanwaltschaft ging in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer davon aus, dass sich der Nasenbeinbruch aufgrund des Kniestosses ereignet habe. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass sich die Nasenbeinfraktur ereignet habe, als das Opfer mit dem Kopf gegen den Tisch gestossen sei. Weiter bestritten ist die Intensität des Kniestosses/Knietritts sowie die Frage der Abwehrmöglichkeiten des Opfers bzw. dessen gemäss Vorinstanz als erstellt erachtete Wehrlosigkeit. Es sind die folgenden Beweisfragen zu beantworten: 1. Welches war der Auslöser für die tätliche Auseinandersetzung, aus welchen Beweggründen handelte der Beschuldigte? 2. Was hat sich zwischen den Beteiligten tatsächlich zugetragen? 3. Wie verhielten sich die beiden Beteiligten, insbesondere der Beschuldigte?
12 4. Wann sind die Verletzungen von C.________ entstanden? 5. Welche Abwehrmöglichkeiten hatte das Opfer? 6. Welche Tatsachen können erstellt werden, die für die rechtliche Würdigung Erkenntnisse liefern, insbesondere hinsichtlich der Frage mit welchen Verletzungsfolgen der Beschuldigte infolge seines Handelns hätte rechnen müssen? 7. Gibt es Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt in einer (Bedrohungs-)Situation befand bzw. wähnte, in welcher er sich hätte wehren müssen? 8. Was wusste der Beschuldigte betreffend möglicher Verletzungsfolgen? 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend aufgelistet (pag. 438 ff. und pag. 441 ff.). Darauf kann verwiesen werden und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die zentralsten Beweismittel im vorliegenden Verfahren die beiden Videoaufnahmen der Überwachungskameras vor der F.________ (nachfolgend: Bar) darstellen, welche den Vorfall aus zwei verschiedenen Perspektiven gefilmt haben. Nachdem dort genau ersichtlich ist, was geschehen ist, sind die weiteren Beweismittel und dabei insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten und des Opfers weniger zentral als in vergleichbaren Verfahren, wobei diese im Hinblick auf die Beweggründe des Beschuldigten dennoch gewisse Rückschlüsse zulassen. 12. Würdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 434 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich,
13 aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 22 101, E. III.9.). 12.2 Videoaufnahmen Die vorliegend als zentrale Beweismittel fungierenden Videoaufnahmen zeigen den gesamten angeklagten Sachverhalt. Die Videos sind allerdings ohne Ton, weshalb daraus nicht eruiert werden kann, was die beiden Beteiligten miteinander gesprochen haben. Die Vorinstanz hat detailliert wiedergegeben, was auf den beiden Videos zu sehen ist. Darauf kann weitgehend verwiesen werden (pag. 439 f.). Wiederholend und teilweise korrigierend/ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Videoaufnahmen der Überwachungskamera (pag. 290) zeigen den Beschuldigten und zwei Frauen vor der Bar an einem erhöhten Bartisch/Stehtisch sitzend, als C.________ mit dem Handy am Ohr erscheint, dem Beschuldigten zur Begrüssung die Faust hinstreckt und dann direkt in der Bar verschwindet. Gut drei Minuten später kommt C.________ mit drei Stangen Bier in der Hand wieder nach draussen, stellt die Getränke auf dem Nebentisch (ebenfalls erhöhter Bartisch/Stehtisch, nachfolgend Tisch genannt) des Beschuldigten ab, setzt sich hin und greift mit der rechten Hand in die linke Innenseite seiner Jacke, mutmasslich um eine Zigarette rauszunehmen. Während dem steht der Beschuldigte auf und geht zum späteren Opfer rüber. Die beiden sprechen kurz, gleichzeitig nimmt C.________ seine Schutzmaske (Corona) vom Gesicht und hält eine Zigarette in der rechten Hand. Unvermittelt schlägt der Beschuldigte mit seiner rechten flachen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange von C.________. Dieser legt die Zigarette auf den Tisch und schlägt den Beschuldigten mit seiner rechten Faust auf dessen linke Wange. Beim Ausführen des Faustschlags berühren beide den Tisch, wodurch dieser ins Wanken gerät, die drei Biergläser, die darauf stehen, umfallen, jedoch nicht zerbrechen. Auf dem Video ist nicht zu erkennen, wie stark der Beschuldigte vom Faustschlag getroffen wurde. Die beiden Männer stehen sich einen kurzen Moment gegenüber. Dann macht der Beschuldigte drei Schritte auf den Geschädigten zu und schlägt ihm mit der linken flachen Hand auf die rechte Wange. Der Geschädigte versucht mit der rechten Faust zurückzuschlagen, verfehlt sein Ziel jedoch und macht einen Schritt zurück. Der Beschuldigte setzt zu einem Fusstritt mit seinem rechten Fuss an, verfehlt jedoch ebenfalls. Daraufhin setzt der Geschädigte zu einem erneuten Faustschlag mit seiner rechten Hand an und trifft den Beschuldigten diesmal mit voller Wucht. Die beiden umklammern sich auf Schulterhöhe, es kommt zu einem kurzen Gerangel, die beiden drehen sich um ca. 180 Grad im Kreis, nach dieser Drehung stösst C.________ mit dem Kopf gegen den Tisch. Er greift sich sofort mit der Hand ins Gesicht. Der Beschuldigte reisst den Geschädigten von hinten weg vom Tisch und zu Boden, so dass dieser auf den Knien und Ellenbogen landet. Der Beschuldigte versucht ihn zu Boden zu drücken, während der Geschädigte versucht aufzustehen, dabei hakt der Geschädigte sein Bein beim Bein des Beschuldigten ein und scheint dabei zu versuchen, dem Beschuldigten das Bein zu stellen. Der Beschuldigte führt sein rechtes Knie in Richtung Gesicht des Opfers, während dieses sein Gesicht nach links abgewendet hat. Schliesslich fallen beide Beteiligten rückwärts auf die Grünfläche neben
14 dem Asphalt. Der Beschuldigte steht innert Kürze wieder auf. C.________ geht zunächst auf die Knie und hält sich dabei mit seiner rechten Hand die rechte Seite seines Gesichts. Schliesslich zieht er sich am Gebüsch hoch, um wieder aufzustehen. Währenddem zieht der Beschuldigte den Geschädigten von hinten am Kragen sowie auf Höhe des unteren Rückens an seiner Jacke. Der Beschuldigte lässt ihn los, entfernt sich zwei Schritte und hebt sein Mobiltelefon, welches zuvor auf den Boden gefallen ist, vom Boden auf. Inzwischen hat sich auch der Geschädigte aufgerichtet. Er greift mit seiner rechten Hand seine Nase und schaut in Richtung des Beschuldigten, der schon wieder mit einer schnellen Bewegung auf ihn zukommt. Der Geschädigte macht eine kurze Bewegung in Richtung Bar und Beschuldigten und entfernt sich schliesslich. Er geht dabei leicht hinkend ein paar Schritte rückwärts vom Beschuldigten weg. Dieser geht ihm noch für ca. 10 Sekunden mit grossen Schritten hinterher, lässt dann jedoch von ihm ab. Schliesslich ist zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Video zu sehen, dass eine der beiden Frauen, die zuvor mit dem Beschuldigten am Tisch waren, die drei Biergläser, welche hingefallen sind, wieder aufstellt. Keines der Gläser scheint beschädigt zu sein. Entgegen der Vorinstanz ist für die Kammer auch nach mehrmaliger Durchsicht des Videos keine Benommenheit von C.________ zu sehen. Zu sehen ist hingegen, dass der Geschädigte ab dem Zeitpunkt, als er mit dem Kopf gegen den Tisch schlug, sich mehrmals mit der Hand in das Gesicht griff und er unter Schmerzen zu leiden scheint. Die Kammer konnte zudem vor dem Kniestoss lediglich ein Anheben des Knies, hingegen keine eigentliche Ausholbewegung feststellen. 12.3 Aussagen der Beteiligten Das Opfer wurde insgesamt dreimal einvernommen, erstmals durch die Polizei am 1. Dezember 2020 und somit knapp drei Wochen nach dem Vorfall (pag. 53 ff.), das zweite Mal durch die Staatsanwaltschaft am 24. April 2023 und damit rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall (pag. 59 ff.). Das dritte Mal wurde er schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2024 (pag. 374 ff.) einvernommen. Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal einvernommen, das erste Mal polizeilich, delegiert durch die Staatsanwaltschaft, am 10. September 2021 und damit erst rund zehn Monate nach dem Vorfall (pag. 67 ff.). Am 25. April 2023 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, am 6. Juni 2024 wurde er vor der Vorinstanz (pag. 378 ff.) befragt und am 24. Juni 2025 anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Kammer (pag. 555 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (pag. 444 für C.________ und pag. 441 ff. für den Beschuldigten). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten keine neuen Erkenntnisse, der Beschuldigte konnte sich im Wesentlichen nicht mehr an die Details des Vorfalls erinnern (pag. 555 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung (pag. 443 f. für den Beschuldigten und pag. 444 für das Opfer) kam die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen:
15 Der Geschädigte C.________ konnte nach der Auseinandersetzung zeitnah befragt werden. Soweit er sich an das Geschehen erinnern und Aussagen dazu machen kann, decken sich seine Aussagen mit den objektiven Erkenntnissen aus den Arztberichten und der Überwachungsbilder. Er belastet sich mit seinen Aussagen auch selbst, indem er von Anfang an angab, selbst mit der Faust zurückgeschlagen zu haben (pag. 56, Z. 122-124) und diese Aussage später wieder bestätigte (pag. 64, Z. 97 ff.; pag. 65, Z. 213 ff.). Sein Aussageverhalten ist konstant und gleichbleibend, ohne konstruiert zu wirken. Zudem enthalten seine Schilderungen spezielle Details wie zum Beispiel, dass er plötzlich ein heisses Gefühl in seinem Gesicht gespürt habe (pag. 56, Z. 128 f.). Ausserdem erwähnt er Einzelheiten, die für das Kerngeschehen nebensächlich sind, wie zum Beispiel, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Schluck Alkohol getrunken habe (pag. 56, Z. 115 f.). Die von ihm geschilderten Erinnerungslücken sind nachvollziehbar. Seine Aussagen enthalten eine Vielzahl von Realkennzeichen und sind als glaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte hat in seinen Aussagen offensichtliche Unwahrheiten erzählt. So widerspricht es beispielsweise den objektiven Beweismitteln, dass C.________ ihn provoziert habe, indem er ihm eine Zigarettenpackung angeschossen habe. Ein derartiges Verhalten von C.________ ist auf den Überwachungsaufnahmen nicht zu sehen (pag. 290). Darauf ist abzustellen, insbesondere da die Aufnahmen schon einige Minuten bevor C.________ in der F.________ erscheint beginnen und den Geschehensablauf vollständig abbilden. Ebenso widerspricht es den objektiven Beweisen, wenn der Beschuldigte behauptet, C.________ habe versucht ihn mit einer Glasflasche resp. einem zerbrochenen Bierglas zu schlagen (pag. 69, Z. 53 und 55). Er spricht sogar davon, dass ein Glas geflogen gekommen sei (pag. 75, Z. 340). Auch davon ist auf den Überwachungsbildern nichts zu sehen. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Beschuldigte schon anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 10.09.2021 seine Aussagen den objektiven Beweisen angepasst hat, nachdem ihm vorgehalten worden ist, dass die drei Biergläser von C.________ am Ende der Auseinandersetzung zwar umgefallen und deren Inhalt ausgeleert, jedoch unzerbrochen noch auf dem Tisch lagen (pag. 75, Z. 342 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind als reine Schutzbehauptungen zu bewerten und es kann nicht auf seine Schilderungen abgestellt werden. Gleiches gilt für den vom Beschuldigten geschilderten Auslöser der Auseinandersetzung, wonach C.________ mit ihm Drogen konsumieren wollte und ihn verbal provoziert habe, als er ablehnte (pag. 69 Z. 64 ff.). In der gleichen Einvernahme etwas später behauptete er, C.________ geschlagen zu haben, weil er die Kontrolle verloren habe, nachdem dieser ihm eine Zigarettenpackung angeworfen habe (pag. 71, Z. 121 f.). Der Beschuldigte passte seine Aussage situationsbedingt an. Sein Aussageverhalten ist unbeständig und in sich widersprüchlich. Dieser Würdigung kann sich die Kammer nur bedingt anschliessen. Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass von ihm keine tatnahen Aussagen vorliegen, nachdem er das erste Mal erst rund zehn Monate nach dem Vorfall befragt werden konnte. Es war aufgrund des Zeitablaufs mithin zu erwarten, dass er nicht gleich detaillierte Aussagen machen kann wie das Opfer. Während der Vorinstanz beizupflichten ist, dass in den Aussagen des Beschuldigten gewisse Diskrepanzen zum tatsächlichen Geschehen zu erkennen sind, muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich diese teilweise plausibel mit dem dynamischen Geschehensablauf, welcher nur ein paar Sekunden dauerte, erklären lassen. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nicht versuchte, sich aus der Sache herauszureden, sondern erklärte, dass es halt einfach passiert sei. Während auf den Videos nicht ersichtlich ist, dass das Opfer versucht hätte, den Beschuldigten mit einem Glas/zerbrochenen Glas zu schlagen, ist doch erkennbar, dass die Biergläser auf dem Tisch umgefallen sind und dadurch ein hörbares Klirren ausgelöst haben könnten. Es ist durchaus denkbar,
16 dass der Beschuldigte im dynamischen Geschehensverlauf das Klirren hörte und darauf schloss, dass die Gläser zerbrochen sind und vom Opfer gegen ihn verwendet werden könnten, um ihn zu verletzen, bzw. könnte es sich hierbei um eine nachträgliche Vermischung von tatsächlich Erlebtem mit rekonstruktiven Ergänzungen handeln. Jedenfalls ist nicht per se darauf zu schliessen, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft sind. Die Kammer geht hingegen, was die Würdigung der Aussagen des Opfers betrifft, mit der Vorinstanz weitgehend einig, dass diese grundsätzlich glaubhaft sind, obwohl auch diese teilweise von den Feststellungen gemäss Video abweichen. Zu ergänzen ist, dass das Opfer in seiner ersten Einvernahme aussagte, es sei ihm kurz schwarz geworden vor Augen (pag. 56 Z. 129). Hierzu finden sich jedoch auf den Videos keine Hinweise, somit gibt es in diesem Punkt einen leichten Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Jedoch ist der Begriff «schwarz vor den Augen werden» wohl auch stark subjektiv gefärbt, es muss damit nicht unbedingt gemeint sein, dass C.________ kurz vor der Ohnmacht war oder ähnlich. Die übrigen kleineren Abweichungen zwischen den Aussagen des Opfers und den Videoaufnahmen lassen sich damit erklären, dass alles sehr schnell gegangen ist, handelte es sich doch um ein dynamisches Turbulenzgeschehen. So erstaunt es auch nicht, dass C.________ beispielsweise nicht sagen konnte, wie der Nasenbeinbruch entstanden ist. Zudem sind die Aussagen des Opfers, wonach der Beschuldigte ihn damit konfrontiert hätte, etwas über den Beschuldigten herumerzählt zu haben, konstant. Auf die Aussagen des Opfers kann auch nach Ansicht der Kammer abgestellt werden, insbesondere auch für die Frage des Auslösers der Auseinandersetzung. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass sich zwar nicht feststellen lässt, worüber die beiden Beteiligten vor dem Vorfall gesprochen haben, jedoch die Tatsache, dass der Beschuldigte an den Tisch des Opfers gegangen ist, nicht dafürspricht, dass das Opfer den Beschuldigten fragte, ob sie zusammen Drogen konsumieren wollten, wie es der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Befragung ausgesagt hatte (pag. 69 Z. 64 f.). Nachdem der Beschuldigte mit der Aussage des Opfers konfrontiert wurde, wonach er behauptet habe, das Opfer habe etwas über ihn herumerzählt, widerspricht er nicht, sondern gibt an, dies nicht mehr zu wissen (pag. 70 Z. 100 ff.). Er fügt hinzu, dass es ihm egal sei, was alle reden würden (pag. 70 Z. 113). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Auslöser des Streits nicht glaubhaft sind. 12.4 Beantwortung der Beweisfragen 12.4.1 Auslöser der Auseinandersetzung / Beweggründe des Beschuldigten (Beweisfrage 1) Nachdem die Angaben zum Auslöser der Auseinandersetzung auseinandergehen und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, diejenigen des Opfers hingegen schon, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dachte, C.________ habe etwas über ihn herumerzählt und er C.________ anlässlich der zufälligen Begegnung am Tatabend damit konfrontierte. Diese Version lässt sich auch mit der Tatsache erklären, dass der Beschuldigte an den Tisch des Opfers
17 trat und nicht umgekehrt. In der Folge machte der Geschädigte mutmasslich eine Bemerkung, die den Beschuldigten provozierte, woraufhin dieser dem Opfer eine Ohrfeige versetzte. Der eigentliche Grund für die Eskalation der Auseinandersetzung dürfte allerdings auch in der massiven Gegengewalt des Opfers liegen (Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten). Der Beschuldigte sagte hierzu aus, er habe keine Schlägerei gewollt, auf keinen Fall (pag. 73 Z. 262). Zudem gab er mehrfach an, es sei einfach passiert. Er habe nie gewollt, dass es zu einer Schlägerei ausarte. Er könne dies leider nicht mehr rückgängig machen (pag. 74 Z. 266 f.). Der ursprüngliche Beweggrund des Beschuldigten dürfte zwar zum Beginn der Auseinandersetzung geführt haben, jedoch für das Ausmass des Vorfalls nicht alleine ausschlaggebend gewesen sein. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte die Tat geplant hätte, was ihm auch in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. Er hat die Schlägerei zwar unbestrittenermassen begonnen, allerdings hätte das Opfer nicht mit einem derart heftigen Faustschlag auf die Ohrfeige des Beschuldigten reagieren müssen. Für die Aussagen des Opfers, wonach er sich habe verteidigen müssen, da der Beschuldigte gleich wieder habe zuschlagen wollen, gibt es nämlich keine Hinweise auf den Videos. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass beide Beteiligten in einer gewissen Weise zur Eskalation der Situation beitrugen, was auch dazu führte, dass es sich zumindest am Anfang um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung handelte. 12.4.2 Ablauf der Auseinandersetzung, Verhalten der Beteiligten (Beweisfragen 2 und 3) Für die Beantwortung dieser Fragen ist zunächst auf die vorstehende Erwägung 12.2. zu verweisen, in welcher beschrieben wird, was auf den Videos zu sehen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Beteiligten vor einer Bar handelt, anlässlich welcher die beiden Beteiligten zu Beginn in ungefähr gleichen Anteilen Schläge austeilten. Begonnen hat diese Auseinandersetzung der Beschuldigte, indem er dem zu diesem Zeitpunkt noch auf einem Barstuhl sitzenden Opfer mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Dabei teilte der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung ausschliesslich Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf des Opfers aus. Einmalig machte er eine Kickbewegung in Richtung Oberkörper/Kopf des stehenden Opfers, verfehlte dieses jedoch klar, da sich das Opfer ducken konnte. Faustschläge teilte der Beschuldigte im Gegensatz zum Opfer keine aus. Nach einer Rangelei stiess C.________ mit dem Kopf gegen den Tisch. Unklar ist, ob der Beschuldigte ihn direkt in den Tisch gestossen hat, oder ob dieser Zusammenprall eine Folge der vorhergehenden Rangelei mit einer Drehung von ca. 180 Grad war. Nachdem dieser Teil der Auseinandersetzung ohnehin keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, kann diese Frage offenbleiben. Nach dem Zusammenprall mit dem Tisch zog der Beschuldigte C.________ von hinten an der Jacke zu Boden. C.________ konnte sich auf den Ellbogen und Knien abstützen. Ein zu Boden werfen, wie dies in der Anklageschrift festgehalten wird, konnte durch die Kammer indessen nicht festgestellt werden. Im weiteren Verlauf übte der Beschuldigte einen Kniestoss von hinten gegen den Kopf des Opfers aus und traf das Opfer dabei im Gesicht. Er umklammerte dabei den Oberkörper des Opfers seitlich von hinten. Dabei blieb der linke Arm
18 des Opfers stets frei. Die beiden Beteiligten standen in diesem Zeitpunkt nicht aufrecht, sondern kauerten am Boden bzw. befanden sich in der Hocke und fielen nach dem Kniestoss beide zusammen zu Boden. Danach konnten beide wieder selbständig aufstehen. 12.4.3 Zeitpunkt der durch das Opfer erlittenen Verletzungen (Beweisfrage 4) Wie bereits erwähnt, erlitt das Opfer anlässlich der Auseinandersetzung unter anderem eine Nasenbeinfraktur. Dass diese Verletzung auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sein dürfte, wurde auch von der Verteidigung, die in ihrer Berufungserklärung ursprünglich noch einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung beantragte, nicht in Abrede gestellt. Gegenüber dem erstbehandelnden Spitalzentrum D.________(Ortschaft) soll C.________ offenbar gesagt haben, er habe einen Faustschlag und Tritt auf die Nase erhalten. Der Beschuldigte hat jedoch weder einen Faustschlag noch einen Tritt gegen das Opfer ausgeführt. Anlässlich seiner Einvernahmen spricht C.________ von einem plötzlichen heissen Gefühl in seinem Gesicht (pag. 56 Z. 128 f.). Er konnte jedoch nicht sagen, wie das mit der Nase passiert sei. Er denke jedoch, dass die Verletzung durch einen Fuss entstanden sei (pag. 56 Z. 131 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte er wiederum, er wisse nicht, wie es zur Verletzung gekommen sei, ob mit dem Knie, einem Stein oder der Faust (pag. 61 Z. 80 f.). Auf dem Video fallen zwei Situationen auf, die als Möglichkeiten für die Verursachung des Nasenbeinbruchs in Frage kommen. Zum einen könnte der Aufprall mit dem Kopf auf dem Stehtisch die Nasenbeinfraktur verursacht haben, wovon die Vorinstanz ausgeht. Zum anderen wäre es möglich, dass die Nasenbeinfraktur während des Kniestosses geschah, wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht. Weitere Möglichkeiten sind zwar nicht gänzlich auszuschliessen, auf dem Videomaterial sind aber jedenfalls keine solchen ersichtlich. Insbesondere teilte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – nie einen Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten aus und traf diesen nie mit dem Fuss. Ein Indiz, welches dafür spricht, dass die Nasenbeinfraktur während dem Zusammenstoss des Kopfes von C.________ mit dem Tisch entstanden ist, liegt im Umstand, dass C.________ sich unmittelbar danach ein erstes Mal ins Gesicht greift und ab diesem Zeitpunkt keine Schläge mehr austeilt. Das deutet zumindest darauf hin, dass er ab diesem Zeitpunkt unter Schmerzen im Gesicht gelitten haben dürfte. Die Nasenbeinfraktur könnte jedoch auch erst durch den Kniestoss verursacht worden sein. Auch nach diesem fasst sich C.________ ins Gesicht. Folglich lässt sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht erstellen, wann die Nasenbeinfraktur entstanden ist. 12.4.4 Abwehrmöglichkeiten des Opfers (Beweisfrage 5) Nachdem C.________ mit dem Kopf gegen den Tisch gestossen ist, teilte er zwar – wie von der Vorinstanz korrekt gewürdigt – keine Schläge mehr aus und fasste sich ein paar Mal ins Gesicht, eine Benommenheit oder gar eine Wehrlosigkeit des Opfers ist jedoch nicht erkennbar. Zwar ist zu sehen, wie der Beschuldigte die Überhand in der Auseinandersetzung gewinnt und das Opfer an dessen Jacke zu Boden reissen
19 kann. Es ist jedoch auch erkennbar, dass C.________ sich mit den Ellenbogen abfangen konnte, auf den Knien landete und sein Kopf den Boden nie berührte. Sodann konnte er sich erfolgreich dagegen wehren, dass der Beschuldigte ihn ganz zu Boden drückte. Nachdem eine Wehrlosigkeit des Opfers nach mehrmaliger Sichtung des Videos nicht erkennbar ist, fällt auch bereits die vorinstanzliche Schlussfolgerung dahin, wonach dem Beschuldigten im Rahmen dieser dynamischen Auseinandersetzung hätte auffallen müssen, dass er es nun mit einem wehrlosen Opfer zu tun hat. Im Gegenteil versuchte C.________ auch nach dem Zusammenstoss seines Kopfes mit dem Tisch noch auf den Beschuldigten einzuwirken, wenn auch nicht mehr mit Schlägen, sondern, er hakte unmittelbar vor dem Kniestoss mit seinem Bein beim linken Bein des Beschuldigten ein und es scheint, als ob er versuchte, ihn umzustossen. Wesentlich ist auch, dass sich das Opfer während oder nach der Auseinandersetzung zu keinem Zeitpunkt auf dem Boden liegend befunden hat. So war er auch immer bei Bewusstsein und sackte nie zusammen oder ähnlich. Es trifft zwar zu, dass C.________ den Kniestoss infolge seines abgewendeten Blicks nicht kommen sah. Dennoch gelang es ihm unmittelbar danach, sich aus der Umklammerung zu befreien. Daraus lässt sich ableiten, dass keine erhebliche Einschränkung seiner Abwehrfähigkeit z.B. infolge Benommenheit vorlag. Auch wenn er den Kniestoss aufgrund des abgewendeten Blicks nicht wahrnahm, befanden sich seine Arme bereits in Kopfnähe in einer schützenden Position. Sodann blockierte der Beschuldigte durch seine Umklammerung auch nicht beide Arme des Opfers, sondern lediglich den rechten. Die Situation ist daher nicht mit der eines wehrlos am Boden liegenden oder gar bewusstlosen Opfers vergleichbar. Zwar war C.________ dem Beschuldigten nach dem Zusammenstoss mit dem Tisch körperlich unterlegen, er konnte sich jedoch weiterhin aktiv verteidigen. Er war somit zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung wehrlos. 12.4.5 Anhaltspunkte für mögliche schwere Verletzungen (Beweisfrage 6) Einleitend ist festzuhalten, dass aus der Anklageschrift in keiner Weise hervorgeht, mit welchen schweren Verletzungen des Opfers der Beschuldigte vorliegend hätte rechnen müssen. Eine rechtsmedizinische Untersuchung des Opfers fand nie statt und es wurde auch keiner der behandelnden Ärzte befragt, welche Verletzungen durch das Verhalten des Beschuldigten ihrer Meinung nach hätten entstehen können. Dementsprechend kommt dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Videoinhalt eine besondere Bedeutung zu. Es genügt dabei jedoch nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückzugreifen, wonach Schläge gegen den Kopf potenziell immer zu schweren Verletzungen führen können, es kommt auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2.). Auffallend ist, dass bereits der Verfasser des Anzeigerapports ausführte, dass er nicht davon ausgehe, dass bei diesem Geschehensablauf eine schwere Körperverletzung hätte resultieren können. Es handelt sich dabei um die subjektive Einschätzung eines Polizisten, welche dieser gestützt auf die Videoaufnahme machte und welche nicht mit den Einschätzungen einer medizinischen Fachperson gleichzusetzen ist. Zudem ist es nicht die Aufgabe der Polizei, Mutmassungen oder Würdigun-
20 gen vorzunehmen. Allerdings dürfte bei Polizisten ein gewisser, nicht zu vernachlässigender Erfahrungsschatz hinsichtlich möglicher Folgen von Schlägen während einer Schlägerei gegeben sein. Es bestehen keine Hinweise, wonach das Opfer alkoholisiert oder ähnlich gewesen wäre, im Gegenteil hatte C.________ nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch keinen Schluck Alkohol getrunken (pag. 56 Z. 115 f.). C.________ litt vor dem Vorfall auch an keinen relevanten körperlichen Beeinträchtigungen. Zu Beginn übte der Beschuldigte lediglich Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht des Opfers aus. Diese Schläge kamen nicht unvorbereitet. Schwere Verletzungen sind daraus nicht zu erwarten, dies wird im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Auch die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch nicht auf diesen ersten Teil der Auseinandersetzung. In der Anklageschrift erwähnt wurde ein Fusstritt des Beschuldigten, mit welchem dieser aber das Opfer nicht traf. Dieser Fusstritt gegen das aufrechtstehende Opfer könnte gegen dessen Kopf gerichtet gewesen sein, jedoch wird aus dem Video nicht ganz klar, wohin dieser das Opfer getroffen hätte, wenn es nicht ausgewichen wäre. Der Beschuldigte erwähnt diesen Fusstritt in seiner ersten Einvernahme von sich aus und führte dazu aus, er könne sich nicht mehr erinnern gegen welche Körperzone er den Fusstritt gerichtet habe (pag. 70 Z. 68 ff.). Es kann somit nicht erstellt werden, dass dieser Fusstritt den Kopf des Opfers getroffen hätte. Ausserdem wäre bei einem Fusstritt gegen den Kopf eines noch stehenden, ungefähr gleich grossen, nicht gebrechlichen und nicht alkoholisierten Opfers, ausgehend von einem Täter, der nicht im Kampfsport ausgebildet ist, keine vergleichbare Wucht zu erwarten, wie dies bei Fusstritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers der Fall ist. Somit war dieser Fusstritt nicht geeignet, eine schwere Schädigung am Körper des Opfers zu bewirken. Keinen Niedergang in die Anklageschrift hat die Tatsache gefunden, dass die Auseinandersetzung in unmittelbarer Nähe eines Stehtisches stattgefunden hat und somit die Gefahr – welche sich sogar realisierte – bestand, dass einer der Beteiligten mit dem Kopf gegen den Tisch stösst. Die Vorinstanz geht in ihrer Würdigung auf diese Sequenz ein und wirft dem Beschuldigten auch vor, das Opfer gegen den Tisch geknallt zu haben. Dies ist aus dem dynamischen Geschehen heraus möglicherweise auch passiert. Ob dies in dem Moment auch die Absicht des Beschuldigten war, lässt sich aus dem Video nicht erkennen. Ebenfalls nicht erkennbar ist die Stärke des Aufpralls. Die beiden Beteiligten versuchten sich vorher gegenseitig in den Schwitzkasten zu nehmen und es fand eine Rangelei statt. Ob aus dieser konkreten Situation hinaus eine genügende Wucht hätte entstehen können, um eine schwere Verletzung herbeizuführen, ist fraglich. Möglich ist – wie bereits erwähnt – dass sich C.________ in diesem Zeitpunkt das Nasenbein gebrochen hat. Dass bei diesem Vorgang mit schwereren Verletzungen hätte gerechnet werden müssen, ist nicht erstellt. Die Vorinstanz stellt für ihren Schuldspruch ebenfalls nicht direkt auf den Zusammenprall mit dem Tisch ab, sondern auf die durch sie festgestellte Änderung im Verhalten des Opfers ab diesem Zeitpunkt.
21 Zu einem späteren Zeitpunkt wurde C.________ durch den Beschuldigten an der Jacke auf den Boden gezogen. Dies sagte C.________ auch selbst so aus: «Er hat mich an der Kapuze nach vorne gezogen und ich ging auf die Knie» (pag. 62, Z. 102 f.). Dabei lag C.________ nie auf dem Boden und sein Kopf hat den Boden nie berührt. Die vorliegende Situation ist somit nicht vergleichbar mit einer solchen, in welcher der Täter das Opfer beispielsweise mit einem Faustschlag derart heftig trifft, dass das Opfer mit dem Hinterkopf aus dem Stehen auf dem Boden aufschlägt. Bei einem «an den Kleidern zu Boden reissen» wie es vorliegend geschah, sind keine schweren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers zu erwarten. Ein weiteres zentrales Element, welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift aufführt, ist der Kniestoss des Beschuldigten gegen das Gesicht des Opfers, welcher gegen Ende der tätlichen Auseinandersetzung stattfand. Dabei ist fraglich, welche Art Verletzung durch einen in dieser Weise ausgeübten Kniestoss hätte resultieren können. Vor der Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft aus, dass bereits aufgrund der Schwere der Verletzungen davon auszugehen sei, dass der Kniestoss mit einer gewissen Heftigkeit erfolgt sei (pag. 385 und 391). Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich ebenfalls geltend, das Opfer habe sich durch den Kniestoss die Nase gebrochen (pag.551). Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass der Kniestoss zum Nasenbeinbruch geführt hat, lassen sich aus den erlittenen Verletzungen auch keine Rückschlüsse auf die Intensität des Kniestosses ziehen. Auch das vorliegende Video gibt keine klaren Hinweise auf die Intensität des Kniestosses. Auf dem Video ist zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte das Knie leicht hob und dieses in Richtung des Gesichts des Opfers führte, welches er am Oberkörper festhielt. Wie stark er dabei das Gesicht touchierte, ist nicht erkennbar. Nach den Feststellungen der Kammer holte er vor dem Kniestoss auch nicht aus, wie dies die Vorinstanz würdigte. Es handelte sich um eine kurze Bewegung. Es ist zudem nicht auszumachen, mit welchem Teil des Knies welcher Teil des Gesichts getroffen wurde und folglich lässt sich nicht eruieren, welche Art von Verletzung dadurch möglich gewesen wäre. Zwar hält sich der Geschädigte unmittelbar nach dem Kniestoss das Gesicht. Der Geschädigte hielt sich jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Auseinandersetzung die Hände ins Gesicht. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass nach dem Kniestoss keine massgebliche Sturzgefahr des Opfers bestand, bei welcher es sich eine (schwere) Verletzung hätte zuziehen können, nachdem dieses vom Beschuldigten umklammert wurde. Die Beteiligten waren bereits nach vorne gebeugt und am Boden kauernd/in der Hocke, wodurch sie sich bereits in Bodennähe befanden. Ferner hielten sie sich nunmehr nicht mehr auf Asphaltboden auf, sondern auf einer Grünfläche neben dem Gehweg, auf welcher Gebüsch wuchs, wodurch bei einem allfälligen Sturz der Aufprall weicher gewesen wäre als auf dem Asphaltboden. Nach dem Kniestoss sackte das Opfer nicht zusammen, sondern konnte sich, nachdem beide zusammen auf den grünflächigen Boden fielen, wieder aufrichten und sich selbständig vom Tatort entfernen. Zusammenfassend lässt sich folglich nicht erstellen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung eine schwere Schädigung des Körpers oder eine lebensgefährliche Verletzung zu erwarten gewesen wäre.
22 12.4.6 (Keine) Bedrohungssituation (Beweisfrage 7) Auf dem Video ist ersichtlich, dass zwar zu Beginn der Auseinandersetzung drei volle Biergläser auf dem Tisch standen und diese beim ersten Faustschlag, den das Opfer austeilte, umgefallen sind. Die Biergläser blieben allerdings ganz und wurden auch von keinem der beiden Tatbeteiligten angefasst. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er Angst gehabt habe und sich habe verteidigen müssen, da er vom Opfer mit einem Bierglas, einer Glasflasche (pag. 69 Z. 53) oder sogar einer Glasscherbe (pag. 75 Z. 331) bedroht worden sei, treffen folglich nicht zu bzw. lässt sich solches jedenfalls nicht erstellen. Auch sonst ist auf dem Video nie eine Situation zu sehen, in welcher sich das Opfer gegenüber dem Beschuldigten bedrohlich aufgeführt und sich der Beschuldigte hätte verteidigen müssen. Vielmehr handelte es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung, welche der Beschuldigte durch seine Ohrfeige ausgelöst hatte. Es kann zwar theoretisch gewesen sein, dass der Beschuldigte sich aufgrund der sich tatsächlich auf dem Tisch befindenden Biergläser subjektiv bedroht fühlte, da es keinen grossen Aufwand bedeutet hätte, ein solches Glas zu behändigen, es gab jedoch, wie dargelegt, keine konkrete Bedrohungssituation. 12.4.7 Das Wissen des Beschuldigten (Beweisfrage 8) Der Beschuldigte führte aus, dass er nicht wisse, welche Verletzungen ein Knietritt/Kniestoss gegen einen Kopf eines Menschen verursachen könne (pag. 75 Z. 353). Diese Aussage wiederholte er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und ergänzte, er habe noch nie jemanden so getreten, es sei das erste Mal gewesen (pag. 99 Z. 120). Er habe auch keine Schlägerei gewollt (pag. 74 Z. 266 f.). Beim Beschuldigten handelt es sich um eine erwachsene Person mit einem durchschnittlichen Erfahrungsschatz, ohne Einschränkungen in seinen geistigen Fähigkeiten. Gemäss den Videos ist auch nicht davon auszugehen, dass er an diesem Abend unter erheblichem Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden ist. Der Beschuldigte übt nach seinen eigenen Angaben keinen Kampfsport aus (pag. 74 Z. 300 f.) und verfügt demnach auch nicht über Spezialwissen. Es ist auf das Wissen eines Durchschnittsmenschen abzustellen. Grundsätzlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allgemein bekannt, dass Einwirkungen gegen den Kopfbereich zu gravierenden Folgen führen könnten (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Somit musste dies auch dem Beschuldigten bekannt sein. 12.5 Beweisergebnis Zusammenfassend erachtet die Kammer den Sachverhalt wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte und das Opfer begegneten sich am 12. November 2020 bei der F.________ in D.________(Ortschaft) und diskutierten kurz miteinander. Dabei konfrontierte der Beschuldigte den Geschädigten mit etwas, was er über ihn erzählt haben soll, und fühlte sich in der Folge von dessen Antwort provoziert, weshalb er dem Opfer unvermittelt eine Ohrfeige verpasste. Das Opfer reagierte mit einem Faustschlag gegen die linke Wange des Beschuldigten. Daraufhin entstand eine wechselseitige Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte mit seinem rechten Bein zu einem Tritt gegen C.________ ansetzte, diesen Tritt ausführte, aber nicht traf. Beide umklammerten sich auf Schulterhöhe; es kam zu einem gegenseitigen Gerangel,
23 dabei nahm der Beschuldigte das Opfer in den Schwitzkasten. Der Beschuldigte riss das Opfer von hinten an der Jacke zu Boden, so dass dieses auf den Knien und Ellenbogen landete. Später umklammerte der Beschuldigte das Opfer seitlich von hinten am Oberkörper und führte mit seinem rechten Knie einen Kniestoss in Richtung Gesicht des Opfers aus, während dieses sein Gesicht nach links abgewendet hatte. Der Beschuldigte traf dabei das Gesicht des Opfers. Das Opfer erlitt durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten eine nach links dislozierte Nasenbeinfraktur, welche am 19. November 2020 operiert werden musste, sowie eine Kniekontusion links. C.________ war vom 12. November 2020 bis 29. November 2020 arbeitsunfähig. IV. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Eine schwere Körperverletzung begeht gemäss Art. 122 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt; wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Eine einfache Körperverletzung begeht demgegenüber, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 14. Subsumtion versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) 14.1 Objektiver Tatbestand C.________ erlitt eine nach links dislozierte geschlossene Nasenbeinfraktur, welche am 19. November 2020 operiert werden musste, sowie eine Kniekontusion (Knieprellung) links, welche folgenlos abheilte. Bei der Kniekontusion handelt es sich unbestrittenermassen um keine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. Der Eingriff an der Nase war weder mit einem längeren Spitalaufenthalt noch einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit verbunden. Bei der leichten Verschiebung der Nase handelt es sich um keine arge Entstellung des Gesichts. C.________ erlitt durch den Vorfall somit weder eine schwere noch eine lebensgefährliche Verletzung, noch hat er bleibende Schäden davongetragen. Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist folglich nicht erfüllt.
24 Nachdem es sich bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (so auch BGE 140 IV 150, 152 m.w.N.; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 22 StGB). Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. 14.2 Subjektiver Tatbestand 14.2.1 Ausgangslage und theoretische Ausführungen zum Eventualvorsatz Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift in erster Linie ein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Gestützt auf das Beweisergebnis fällt ein direktvorsätzliches Handeln vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.). Das Bundesgericht stellt beim Eventualvorsatz mithin auf die Bereitschaft des Täters ab, sich mit der möglichen Tatbestandsverwirklichung abzufinden. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, muss der Richter bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person, aufgrund der Umstände entscheiden (BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. statt vieler BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs auszulegen ist (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, BGE 131 IV 2 E. 2.2). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyf62lwl4ytkma https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyf62lwl4ytkma https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2f62lwl4ytqoi https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2f62lwl4ytqoi
25 14.2.2 Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fusstritten und Schläge gegen den Kopf Das Bundesgericht hat in seiner konstanten Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass Schläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (vgl. u.a. BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2., 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4., 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4., 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3. und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021; E. 1.2.2.) hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2 S. 157; BGer 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2., 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3 und 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7). Ist nur die versuchte Tatbegehung zu prüfen, ist entscheidend, welche Folgen die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schläge oder Tritte für möglich hielt und in Kauf nahm (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1. mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, verhttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_526%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-152%3Ade&number_of_ranks=0#page152
26 nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2.). Bewusst und gewollte heftige Schläge gegen das Gesicht hat das Bundesgericht als eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung gewertet und dazu ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen könne, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verliert, zu Boden stürzt und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzt (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4). Die rechtliche Qualifikation als schwere Körperverletzung wurde überdies auch in Fällen geschützt, in denen der Täter seine Gewalthandlung nicht dosieren konnte, um den Eintritt einer schweren Körperverletzung auszuschliessen und das Opfer die Handlung des Täters nicht abwehren konnte (BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2). Zum Kniestoss existiert – soweit ersichtlich – bisher noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung. 14.2.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Eventualvorsatz als erfüllt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte durch den mit erheblicher Wucht gegen den Kopf des benommenen, stark in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkten Opfers ausgeführten Kniestosses schwere Verletzungen wie etwa Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinnern in Kauf genommen habe (pag. 451 ff.): Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung musste sich dem Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung von C.________ als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, diese als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. In dieser dynamischen Situation konnte der Beschuldigte unmöglich darauf vertrauen, dass C.________ nicht schwer verletzt werden würde. Letztendlich ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Knie des Beschuldigten den Kopf von C.________ nicht derart heftig bzw. an einer sensiblen Stelle traf und es somit nicht zu lebensgefährlichen oder sonstigen schweren Verletzungen gekommen ist. Aufgrund dieser Umstände ist auf Eventualvorsatz zu schliessen. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 122 StGB sind erfüllt. 14.2.4 Würdigung durch die Kammer Gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, dass in den verschiedenen Phasen der tätlichen Auseinandersetzung – wie diese im Anklagesachverhalt umschrieben wurden – für die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte
27 durch sein Handeln eine schwere Körperverletzung des Opfers in Kauf genommen hat, der Kniestoss gegen den Kopf des Opfers im Zentrum steht. Bei den anderen Handlungen des Beschuldigten wirkte dieser mit seiner Körperkraft auf andere Körperbereiche des Opfers ein. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wäre dabei gemäss Beweisergebnis von Vornherein nicht zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Wissensseite des Eventualvorsatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können. Aufgrund dessen entspricht es – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis festhält (vgl. statt vieler: BGer 6B_529/2020, E. 3.3.2 vom 14. September 2020) – der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Die grosse Gefahr folgenschwerer Schädel-Hirnverletzungen musste folglich auch dem Beschuldigten bekannt gewesen sein. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht mit dem Fuss gegen ein am Boden liegendes Opfer getreten hat, sondern mit seinem Knie von hinten gegen die Vorderseite des Kopfes des Opfers, welches er seitlich am Oberkörper umklammerte, gestossen hat. Dabei hat er vor dem Kniestoss keine Ausholbewegung gemacht, sondern lediglich das Knie hochgehoben. Der Kopf des Opfers befand sich vor dem Kniestoss bereits in Bodennähe, da die beiden Beteiligten am Boden in der Hocke waren. Eine eigentliche Sturzgefahr – wie dies bei einem stehenden Opfer der Fall gewesen wäre – lag dabei nicht vor, dies auch deshalb nicht, weil der Täter das Opfer umklammerte. Der ausgeübte Kniestoss ist deshalb deutlich geringer als ein Fusstritt gegen ein am Boden liegenden Opfers, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fusstritten für den Kniestoss – zumindest in der Art wie er vorliegend ausgeübt wurde – nicht einschlägig ist. Der Beschuldigte musste zwar um die grundsätzliche Gefährlichkeit einer gewalttätigen Einwirkung gegen den Kopf bzw. das Gesicht wissen, aufgrund der Art des durch ihn ausgeführten Kniestosses drängte sich das Bewusstsein der Gefährlichkeit seines Handelns jedoch nicht im gleichen Masse auf, wie dies beispielsweise bei Konstellationen mit Fusstritten gegen ein am Boden liegendes Opfer der Fall ist. Im Vordergrund der dabei möglichen schweren Verletzungen dürfte eine schwere Augenverletzung des Opfers stehen, da eine Hirnverletzung aufgrund der geringen Intensität des Kniestosses nicht zu erwarten gewesen wäre. Aber auch eine Augenverletzung drängt sich bei einem Kniestoss von hinten her ausgeführt, viel weniger auf als es bei einem Fusstritt mit dem spitzen beschuhten Fuss der Fall wäre. Zwar konnte der Beschuldigte nicht genau sehen, wo er das Opfer treffen würde. Allerdings war der Stoss von geringer Intensität, es konnte auch nicht erstellt werden, dass durch den Kniestoss eine Verletzung des Opfers resultierte, nachdem unklar ist, wann sich das Opfer das Nasenbein brach. Das Risiko, mit einem derartigen Kniestoss wie dem vorliegenden jemanden so schwer zu verletzen, dass ein lang andauernder Spitalaufenthalt bzw. volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit die Folgen sind, erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall nicht besonders gross zu sein. C.________ musste zwar an der Nase operiert werden und war für rund drei Wochen arbeitsunfähig geschrieben, dies aber auch deshalb, weil er sich schämte, mit dem
28 Verband an der Nase in die Öffentlichkeit zu gehen. Die Elemente der Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit liegen damit nicht vor. Somit handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, bei welcher dem Beschuldigten das Risiko einer schweren Körperverletzung bloss als möglich erscheinen musste. Damit dennoch auf eine Inkaufnahme des Erfolgs geschlossen werden kann, müssten gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzukommen. Gemäss Beweisergebnis sind solche vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hatte es nicht mit einem wehrlosen Opfer zu tun. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die darauf deuten, dass der Beschuldigte seine Gewalthandlung nicht dosieren oder steuern konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten, bei welchem es sich um einen erwachsenen Menschen ohne geistige Beeinträchtigungen und einem durchschnittlichen Erfahrungsschatz handelt, zwar bewusst sein musste, dass Schläge gegen den Kopf eines Menschen potenziell schwere Verletzungen verursachen können. Jedoch musste er aufgrund der konkreten Tatumstände (einmaliger Kniestoss nach Anheben des Knies ohne eigentliche Ausholbewegung gegen ein nach vorne/unten gerichtetes Opfer, welches vom Täter von hinten einseitig umklammert wird, jedoch stets einen Arm frei hatte) nicht mit einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB rechnen. Demnach sind die Voraussetzungen der eventualvorsätzlich begangenen, versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es bleibt damit die Eventualanklage der einfachen Körperverletzung zu prüfen. 15. Subsumtion einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Vorliegend erlitt C.________ durch die Einwirkungen des Beschuldigten unter anderem einen Nasenbeinbruch. Dabei handelte es sich unbestrittenermassen um eine «Schädigung in anderer Weise an Körper oder Gesundheit» wie sie Art. 123 StGB unter Strafe stellt. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln eine solche Verletzung des Opfers sodann zumindest in Kauf genommen. Somit wären nach Ansicht der Kammer sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, wie dies im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt. Allerdings wird die einfache Körperverletzung lediglich auf Antrag verfolgt. C.________, welcher unmittelbar nach dem Vorfall am 12. November 2020 einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten stellte und sich als Straf- und Zivilkläger konstituierte (pag. 21), zog diesen Strafantrag und die Straf- und Zivilklage im Rahmen eines anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2024 geschlossenen Vergleichs zurück (pag. 420). Somit fehlt es an der Prozessvoraussetzung des Strafantrages. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung ist folglich einzustellen.
29 V. Strafzumessung 16. Rechtskräftiger Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie in E. I.5. bereits erwähnt, ist der Schuldspruch gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen, nicht hingegen die diesbezügliche Strafzumessung. Vorliegend ist daher nochmals der Anklagesachverhalt sowie das Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wiederzugeben: Angeklagter Sachverhalt (pag. 271): Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 20. Januar 2021, in E.________ strafbar gemacht zu haben, indem er als nordmazedonischer Staatsbürger seit 2017 eine abgeänderte Waffe (gekürzte Schrotflinte) ohne kantonale Ausnahmebewilligung besessen habe. Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 447 f.): Die abgeänderte Schrotflinte wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20.Januar 2021 am Domizil des Beschuldigten in dessen persönlichen Kleiderschrank sichergestellt. Der Beschuldigte hat denn auch zugegeben, dass er die abgeänderte Schrotflinte seit dem Jahr 2017 besessen hat. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den Ergebnissen der Hausdurchsuchung überein und sind indes glaubhaft. Es ist darauf abzustellen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte als nordmazedonischer Staatsbürger nicht über eine gesetzlich vorgesehene, kantonale Ausnahmebewilligung verfügt, um eine derartige Waffe zu besitzen. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift ist damit beweismässig erstellt. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (pag. 453 f.): Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz (WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, abändert oder trägt. Als Waffen gelten unter anderem Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen; Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Der Besitz von Waffen ist für Personen mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit verboten (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. f Waffenverordnung (WV; SR 514.541), es sei denn sie verfügen über eine kantonale Ausnahmebewilligung (Art. 7 Abs. 2 WG). Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger. Gemäss erstelltem Sachverhalt war er im Besitz einer abgeänderten Schrotflinte. Die sichergestellte Schrotflinte .________ gilt als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 WG verfügte er nicht. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte besass die Waffe mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Aus welchem Grund er die Waffe besass spielt dabei keine Rolle. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 Bst. f WV schuldig zu sprechen.
30 17. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung, Strafrahmen und Wahl der Strafart Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 455 f.). Der Beschuldigte wurde rechtskräftig schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 Bst. f WV). Der Strafrahmen liegt bei Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Auch bezüglich der Ausführungen zur Wahl der Strafart ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 437 f.). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Geldstrafe angemessen erscheint, nachdem der Beschuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt und eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auch aus keinem anderen Grund angezeigt wäre. 18. Tatkomponenten Der Beschuldigte besass als mazedonischer Staatsangehöriger ohne kantonale Ausnahmebewilligung eine Schrotflinte. Gemäss Ziffer 16 der Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) ist für eine solche Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Strafe von 30 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien Fassung gültig vom 1. Januar 2023-31. Dezember 2025, S. 52). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Dass er die Waffe für einen anderen aufbewahrt haben will (pag. 72 Z. 193 f. und Z. 198 f.), wirkt sich ebenfalls neutral aus. Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Weitere verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Umstände sind keine ersichtlich. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten stuft die Kammer das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht ein. Eine Strafe von 30 Strafeinheiten analog dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erscheint angemessen. 19. Täterkomponenten Die Vorinstanz erwog betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse zutreffend was folgt (pag. 461 f. und 559 f.): Der Beschuldigte ist in Nordmazedonien aufgewachsen und hat dort 9 Jahre die Schule besucht. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen (pag. 379, Z. 4), aber als G.________ (Beruf) und als H.________ (Beruf) gearbeitet. Im November 2012 ist er im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen, nachdem er eine Landsfrau geheiratet hat. Seine Aufenthaltsbewilligung B ist abgelaufen und die Erneuerung wurde wegen des vorliegenden Verfahrens sistiert. Ausserdem ist eine Erneuerung aufgrund einer Landesabwesenheit von mehr als sechs Monaten auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren nicht sicher. In der Schweiz hat der Beschuldigte teilweise in der Gastronomie gearbeitet und war teilweise beim RAV gemeldet. Zudem hat er von 2019 bis 2021 eine Bar in I.________ (Ortschaft) betrieben. Zum
31 Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Hausmann, kümmert sich um die Kinder und ist auf Stellensuche (pag. 379, Z. 7 ff.). Es gestalte sich schwierig im J.________ (Region) eine Stelle als Kellner/Servicemitarbeiter zu finden, da er kein Französisch spreche. In K.________ (Ortschaft) wäre es zwar möglich eine Stelle zu finden, jedoch habe er kein Auto und würde aufgrund der Arbeitszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr nach Hause kommen (pag. 379, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte ist Vater von zwei Kindern, die 2014 und 2017 geboren wurden. Er lebt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in E.________(Ortschaft). In seiner Freizeit geht er gerne in D.________(Ortschaft) etwas trinken, grilliert gerne und spielt Playstation mit seinen Kindern (pag. 379, Z. 33). In seiner Kindheit oder Jugendzeit hat er keine traumatischen Erlebnisse oder Erfahrungen gemacht. Seine derzeitige gesundheitliche Verfassung ist gut (pag. 379, Z. 35 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch immer über keine Arbeitsstelle verfügte. Er wolle die Schweiz nun verlassen und in L.________ (Ortschaft) bei einem Kollegen in einer Autowaschanlage arbeiten. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden zu den Eltern der Ehefrau in M.________ (Ortschaft) ziehen. So entfalle die Miete und sie könnten gemeinsam versuchen die Schulden abzuzahlen, die mittlerweile rund CHF 100'000.00 betragen. Er hoffe auch, dass er in L.________(Ortschaft) clean werden könne – er konsumiere gelegentlich Kokain – und so auch seinen Autoführerausweis wieder zurückerhalte (vgl. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 556 ff. sowie Betreibungsregisterauszug pag. 543 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 11. Dezember 2013 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen eines besonders leichten Falls der Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe und Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe wiederum aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Am 22. März 2019 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen versuchter Erpressung, Tätlichkeiten, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Drohung gegen einen Ehegatten, Drohung, Erpressung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wiederholten Tätlichkeiten gegen einen Ehegatten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 2'300.00 verurteilt. Für die Geldstrafe wurde erneut der bedingte Vollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (pag. 546 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich vorliegend neutral aus. Hingegen wären die nicht einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seit Beginn des Verfahrens vollumfänglich geständig, was sich entgegen der Vorinstanz leicht strafmindernd auswirkt. Jedoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung ein Abstrei-
32 ten des Besitzes kaum möglich gewesen wäre. Im Ergebnis heben sich der Geständnisrabatt und die Straferhöhung angesichts der Vorstrafen auf, so dass sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. Damit resultiert für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 20. Tagessatzhöhe Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht verändert. Er ist nach wie vor arbeitslos und seine Schulden haben sich noch vergrössert. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 21. Vollzug der Strafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte liess sich trotz mehrfach ausgesprochener, teils empfindlicher Geldstrafen (vgl. vorstehende Erwägung 19.) nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Dass er zwischenzeitlich keine weiteren Delikte begangen hat, ist aus Sicht der Kammer weniger dem drohenden Widerruf, sondern vielmehr der drohenden Landesverweisung zuzuschreiben. Die wiederholte Verlängerung der jeweiligen Probezeiten vermochte ihn jedenfalls nicht nachhaltig von weiterem deliktischen abzuhalten. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als angezeigt, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen und diese damit zu vollziehen. 22. Konkretes Strafmass Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist der Beschuldigte folglich zusammenfassend zu verurteilen zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00. VI. Landesverweisung Nachdem in oberer Instanz wegen der versuchten schweren Körperverletzung kein Schuldspruch erfolgt, liegt kein Katalogdelikt gemäss Art. 66a StGB mehr vor. Die Frage der obligatorischen Landesverweisung, verbunden mit der Ausschreibung im SIS, stellen sich somit in oberer Instanz nicht mehr.
33 VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Theoretische Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1P.65%2F2005