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Bern Obergericht Strafkammern 11.09.2025 SK 2024 395

11 settembre 2025·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,539 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Nötigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 395 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2025 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin und E.________ Strafkläger Gegenstand Nötigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2023 (PEN 2022 166)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 8. Dezember 2023 Folgendes (pag. 1389 ff., Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 12.07.2019 bis 31.03.2020 in J.________ (Ortschaft), N.________ (Adresse) und O.________ (Adresse), sowie anderswo in J.________ (Ortschaft) (Ziffer 4 Strafbefehl), 2. wegen übler Nachrede, begangen am 29.09.2018 in J.________ (Ortschaft), M.________ (Adresse) oder anderswo in der Schweiz, zum Nachteil des Privatklägers E.________ (Ziffer 6 Strafbefehl), 3. wegen Beschimpfung, mehrfach begangen vom 18.06.2018 bis 31.09.2019 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________(Adresse) oder anderswo in der Schweiz, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ und des Privatklägers E.________ (Ziffer 7 Strafbefehl) wird wegen Verjährung (Art. 109 StGB bzw. Art. 178 Abs. 1 StGB) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 31.10.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 1 Strafbefehl), 2. des Hausfriedensbruches, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2018 bis 28.09.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 2 Strafbefehl), 3. der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 16.04.2018 bis 24.04.2018 in T.________ (Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________ (Ortschaft in Spanien) (Autovermietung), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 356.70, Ziffer 3 Strafbefehl), 4. der Sachentziehung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. August 2018 bis 22.09.2018 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________ (Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 529.00, Ziffer 5 Strafbefehl), 5. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen am 18.12.2018, J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse), als Halter des Kontrollschildes L.________(Nummernschild) (Ziffer 8 Strafbefehl),

3 6. der Sachbeschädigung, begangen am 26.04.2020, J.________ (Ortschaft), V.________ (Adresse), z.N. der Privatklägerin W.________ (Sachschaden ca. 250.00, Ziffer 9 Strafbefehl), und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 141, 144 Abs. 1,181, 186 StGB Art. 97 Abs. 1 li. b SVG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'524.00 (Kosten der Untersuchung CHF 3'625.00, Kosten Überweisung CHF 100.00, Kosten des Gerichts CHF 1'800.00). Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1'200.00. 4. A.________ hat der Strafklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 2'705.95 inkl. MwSt für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. A.________ hat dem Privatkläger E.________ eine Entschädigung von CHF 1'684.75 inkl. MwSt für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin F.________ [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'600.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 5'560.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4'294.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'050.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 378.55 Schadenersatz an die Privatklägerin W.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] 2. Gang des Berufungsverfahrens (Berufung des Beschuldigten, Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin und Entlassung der Straf- und Zivilklägerin) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1472). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. September 2024 (pag. 1488 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1544 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 1. Oktober 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1552 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 mit, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 1575 f.). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Strafklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) die Anschlussberufung mit dem Antrag, die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe und die Verbindungsbusse seien angemessen zu erhöhen sowie die Probezeit länger als zwei Jahre anzusetzen (pag. 1577). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 6. November 2024 den Parteien Kopien der eingelangten Eingaben zu und gab diesen u.a. Gelegenheit, innert Frist schriftlich und begründet Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin zu beantragen. Sie hielt fest, die Prü-

5 fung der Zulässigkeit der Anschlussberufung werde im Lichte von Art. 382 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unabhängig von allfälligen Parteirückmeldungen als geboten erachtet (pag. 1658). Mit Eingabe vom 28. November 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, die Anschlussberufung der Privatklägerin als zulässig zu erachten und hielt daran fest (pag. 1666 ff.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 demgegenüber sinngemäss Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin (pag. 1686 f.). Mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025 wurde auf die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 24. Oktober 2024 nicht eingetreten und die Beilagen 1–4 zur Anschlussberufung (pag. 1595-1598, pag. 1599–1631, pag. 1632 f. und pag. 1634–1639) nicht zu den Akten erkannt. Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2025 wurden die genannten Beilagen der Privatklägerin retourniert. Weiter wurde in Aussicht gestellt, die Straf- und Zivilklägerin W.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1844 ff.). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 teilte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin mit, es bestünden keine Einwände gegen die Entlassung der Straf- und Zivilklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren. Weiter reichte er auf entsprechende Aufforderung der Kammer hin einen neuen USB-Stick mit bereits zu den Akten erkannten Dokumenten ein, da der ursprünglich sich bei den Akten befindliche USB-Stick beschädigt war (vgl. pag. 1846 und pag. 1854). Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wurde Kenntnis von der Eingabe der Privatklägerin genommen und gegeben sowie festgestellt, dass die übrigen Parteien sich nicht innert Frist vernehmen liessen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin W.________ ohne Kostenfolge zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen wurde (pag. 1857 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11. September 2025 statt (pag. 1984 ff.). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1553 ff.). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragen (pag. 1589 ff.). Weiter legte sie dar, dass auf erstes Verlangen auch die besonderen, in der Person der Privatklägerin liegenden Umstände dargelegt werden könnten, die weiterhin eine amtliche Verbeiständung notwendig machen würden (pag. 1592). Die Verfahrensleitung gewährte mit Verfügung vom 6. November 2024 der bisherigen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, Gelegenheit, sich innert Frist zum Thema amtliche Verteidigung (Fortführung, Wechsel/Neuinstallation, Sistierung) zu äussern. Alsdann wies sie die Parteien darauf hin, dass es Sache der eine amtliche Verteidigung oder Vertretung beanspruchende Verfahrenspartei sei, diesbezüglich klare Anträge und genügende Begründungen zu liefern und bspw. letztere nicht bloss zu offerieren. Aus den Formulierungen

6 im Rubrum bzw. der Eröffnungsformel der Verfügung vom 2. Oktober 2024 zu den Vertretungsverhältnissen sei nicht zu schliessen, dass damit bereits eine amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bzw. eine amtliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwalt D.________ für die obere Instanz genehmigt worden wären (pag. 1658 f.). Mit Eingabe vom 28. November 2024 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin formell um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren, wobei über die Ausführungen in genannter Eingabe hinaus ein begründetes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Aussicht gestellt wurde (pag. 1670 ff.). Innert erstreckter Frist ging dem Obergericht des Kantons Bern am 20. Januar 2025 ein vom 17. Januar 2025 datierendes Gesuch der Privatklägerin um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts en mitsamt Beilagen ein (pag. 1696 ff.). Rechtsanwältin F.________ ersuchte mit Eingabe vom 29. November 2024, es sei dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwaltswechsel zu entsprechen und sie aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (pag. 1683). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die Parteien über den Wechsel der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt (pag. 1784 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Bemerkungen zu den Eingaben der Privatklägerin eingegangen seien. Sodann wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen, dem Beschuldigten mit Wirkung per 1. Oktober 2024 Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet und Rechtsanwältin F.________ mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat. Alsdann wurde verfügt, der Privatklägerin werde die unentgeltliche Rechtspflege weiterhin gewährt (pag. 1800 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Befragung des Privatklägers E.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1553). Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 namens und im Auftrag der Privatklägerin die Abweisung des Beweisantrags (pag. 1592 ff.). Der Privatkläger E.________ (nachfolgend Privatkläger) selbst beantragte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 1654 f.). Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 10. Juni 2025 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von E.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen (pag. 1844 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. September 2025, pag. 1880 f.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 18. August 2025, pag. 1872 ff.) und ein Auszug aus dem Betreibungsregister, Betreibungsamt S.________, Dienststelle J.________ (Ortschaft) (datierend vom 1. September 2025, pag. 1882 ff.) einge-

7 holt. Weiter wurden anlässlich der Berufungsverhandlung Maps-Kartenauszüge und Google-Images des Quartiers N.________(Adresse)/M.________ (Adresse) in J.________ (Ortschaft) zu den Akten erkannt (pag. 1885 resp. pag. 1913 ff.). In Gutheissung der Beweisergänzungsanträge von Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ wurden sodann noch zwei weitere Google-Maps-Bilder des Grundstücks N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft) (pag. 1917 f.) und der Verlaufsbericht von X.________ (Fachstelle für systemischen Kindesschutz) vom 8. Juni 2025 (pag. 1919 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1896). Weiter wurde mitgeteilt, dass sich die mit Schreiben vom 15. August 2025 (pag. 1871) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland edierten Akten im Strafverfahren BJS 25 5536 gegen den Beschuldigten im Gerichtssaal befänden und bei Bedarf eingesehen werden könnten. Sodann wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut befragt (pag. 1897 ff. bzw. pag. 1906 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1927 f.; keine Hervorhebungen): 1. Es sei festzustellen, dass nachfolgende Ziffern des Urteils des Regionalgerichts vom 8. Dezember 2023 im Verfahren PEN 22 165 und WID Pen 22 166 in Rechtskraft erwachsen sind: a. 1.1 b. I.2 c. I.3 d. II.5 e. 11.6 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen: a. vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 31.10.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 1 Strafbefehl); b. vom Vorwurf des Hausfriedensbruches, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2018 bis 28.09.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 2 Strafbefehl); c. vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.04.2018 bis 24.04.2018 in T.________(Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________(Ortschaft in Spanien)/Spanien (Autovermietung), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 356.70, Ziffer 3 Strafbefehl); d. vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. August 2018 bis 22.09.2018 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 529.00, Ziffer 5 Strafbefehl).

8 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 210.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 4. Auf eine Verbindungsbusse sei zu verzichten. 5. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 6'725.00 seien zu 95% (CHF 6'388.75) dem Kanton Bern und zu 5% (CHF 336.25) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Es sei Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu bezahlen. 8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1911, keine Hervorhebungen): 1. Das erstinstanzliche Urteil sei in den unangefochten gebliebenen Punkten zu bestätigen und A.________ sei schuldig zu sprechen der Nötigung, des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), der Veruntreuung und der Sachentziehung (mehrfach begangen) sowie den übrigen Delikten, welche erstinstanzlich abgeurteilt worden seien; 2. A.________ sei entsprechend dem Urteil der 1. Instanz zu bestrafen; 3. Das erstinstanzliche Urteil sei betreffend die Entschädigungen für C.________ und E.________ zu bestätigen; 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 5. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Das Urteil der Vorinstanz ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), übler Nachrede (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Beschimpfung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wegen Verjährung (Art. 109 StGB bzw. Art. 178 Abs. 1 StGB eingestellt wurde. Weiter sind die Schuldsprüche wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Sachbeschädigung (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig wurde sodann die Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen den Beschuldigten, die Auferlegung von CHF 300.00 Verfahrenskosten an

9 den Kanton Bern sowie der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren erwuchs die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'684.75 an den Privatkläger E.________ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ziff. I.5 [Verurteilung]) in Rechtskraft; ebenso die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 378.55 Schadenersatz and die Privatklägerin W.________, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Nötigung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Veruntreuung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Sachentziehung (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit verbunden die Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00, einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, einer Entschädigung von CHF 2'705.95 (inkl. MWSt) an die Privatklägerin C.________ sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Gegen den Beschuldigten werden im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl BJS 18 23249 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) die folgenden, im Berufungsverfahren zu überprüfenden Vorwürfe erhoben (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt): Nötigung, begangen am 31. Oktober 2018 an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 847 f.): Der Beschuldigte erschien mit den gemeinsamen Kindern vor dem Domizil von C.________ und verlangte, bei einem Parkplatz direkt vor dem Domizil über 30 Minuten wartend, wobei die Kinder auf dem Kofferraum des Autos sassen, die Reisepässe/ID’s der Kinder heraus, ansonsten er sich nicht

10 wegbewegen würde. Dies tat der Beschuldigte im Wissen darum, dass C.________ zur fraglichen Zeit hätte zur Arbeit fahren müssen, jedoch durch sein Verhalten genötigt wurde in ihrem Haus zu verweilen, da sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bei vergangenen Vorfällen mit einer (zumindest verbalen) Auseinandersetzung rechnen musste, und im Wissen darum, dass C.________ keinen direkten Kontakt zum Beschuldigten, dem sie auch ein Betretungsverbot für das Grundstück ihrer Mietwohnung erteilte, wünscht. Der Beschuldigte wusste überdies, dass die Herausgabe von Reisedokumenten nur nach Absprache mit dem Beistand der Kinder erfolgen sollte. Um sein Ziel zu erreichen, schickte der Beschuldigte zudem den 2014 geborenen Sohn G.________ mehrfach vom Parkplatz zur Haustür des Domizils von C.________, um so zusätzlichen Druck zu erzeugen und an sein Ziel zu kommen. Hausfriedensbruch, mehrfach begangen vom 1. September 2018 bis 28. September 2018 an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 848): Der Beschuldigte betrat mehrfach das Grundstück von C.________ trotz vorangegangener mehrfacher schriftlicher wie mündlicher Abmahnungen dies zu unterlassen, so insbesondere am 01.09.2018, 23.09.2018 und am 28.09.2018. Der Beschuldigte missachtete dadurch das ihm vor gängig erteilte und ihm bekannte Betretungsverbot. Veruntreuung, begangen vom 16. April 2018 bis 24. April 2018 in T.________(Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________(Ortschaft in Spanien)/Esp (Autovermietung), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 848): Der Beschuldigte benutzte die ihm von C.________ ausdrücklich nur für allfällige Notfälle während der Ferien des Beschuldigten zusammen mit den beiden Kindern G.________ und H.________ in U.________(Ortschaft in Spanien) (Spanien) anvertraute bzw. zur Verfügung gestellte Kreditkarte (AA.________-Mastercard, endend auf Y.________) unrechtmässig, d.h. unberechtigterweise bzw. gegen den Willen von C.________, zur Bezahlung des Mietwagens auf U.________(Ortschaft in Spanien) sowie der Kosten für das Flughafenparking in T.________(Ortschaft) im Wissen darum, dass er dazu nicht befugt und er überdies nicht in der Lage war, die entsprechenden Kosten von total CHF 376.70 (inkl. CHF 20.00 für die Sperrung der fraglichen Karte durch C.________) zu rückzuerstatten. Sachentziehung, begangen von ca. August 2018 bis 22. September 2018 am M.________(Adresse) und an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 849): Der Beschuldigte entzog C.________ ohne Aneignungsabsicht einen von ihr erworbenen und in ihrem Eigentum stehenden Kinderwagen im Wert von CHF 529.00 und verweigerte dessen Herausgabe trotz mehrfacher Aufforderung, so dass C.________ schliesslich für einen Ersatz sorgen musste. Ferner verweigerte der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung die Herausgabe eines in ihrem Eigentum stehenden Satzes Winterreifen an C.________, welche in der Folge einen finanziellen Schaden erlitt, da sie diese nicht wie beabsichtigt mit dem zugehörigen Fahrzeug verkaufen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten C.________ einen erheblichen Nachteil in Form von Aufwand und Schaden finanzieller Natur zufügt bzw. nahm dies zumindest in Kauf.

11 8. Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.2; 149 IV 128 E. 1.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist etwa, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann mit anderen Worten selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteile des Bundesgerichts 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 2.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2; 6B_719/2017 vom 10. September

12 2018 E. 1.2; 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1). Massgebend ist stets der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6). 9. In concreto Die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten warf vor der Vorinstanz die Frage auf, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie wies darauf hin, dass bei den einzelnen Tatvorwürfen keine Benennung der geschädigten Personen enthalten seien. Auch sei der Sachverhalt nicht genügend umgrenzt worden (pag. 1376). Eine Nötigung könne nur begehen, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötige, etwas zu tun, zu unterlassen oder dulden. Es bleibe vorliegend nur die Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit», wobei im Strafbefehl nicht genau umschrieben sei, durch welches Verhalten dies geschehen sei. Der Beschuldigte habe die Pässe herausverlangt, nicht mehr und nicht weniger (pag. 1377). Auch beim Hausfriedensbruch sei der Sachverhalt nicht genügend umgrenzt. Es sei die Rede von mehrfacher Verletzung des Betretungsverbots, aber es habe nie eine klare Abmachung gegeben, dass der Beschuldigte das Grundstück nicht betreten dürfe (pag. 1377). Die Vorinstanz hat die Frage einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes erörtert und erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe mit den umschriebenen Sachverhalten klar gewusst, was ihm vorgeworfen werde; dies sei gerade aus seinen Einvernahmen, in welchen er sich gegen die ihm konkret vorgeworfenen Delikte verteidigt habe, eindeutig hervorgegangen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund der vorliegenden Beschreibung des Sachverhalts eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen wäre (pag. 1498, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor oberer Instanz rügte die Verteidigung einzig noch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend den Vorwurf der Sachentziehung. Sie führte aus, der Tatbestand setze einen erheblichen Nachteil voraus, welcher in der Anklage nicht umschrieben sei. Folglich sei überhaupt nicht klar, was dieser erhebliche Nachteil sein solle und welcher Schaden betragsmässig bei der Privatklägerin entstanden sei (pag. 1893 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]). Diese Rüge ist nicht zu hören. Im Strafbefehl wird festgehalten, dass der Kinderwagen von der Privatklägerin erworben worden sei, in ihrem Eigentum stehe und ihr durch den Beschuldigten entzogen worden sei. Da der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung dessen Herausgabe verweigert habe, habe die Privatklägerin einen Ersatz beschaffen müssen. Die für die Subsumtion erforderlichen Elemente lassen sich damit in der Anklage finden. Ob es sich hierbei um «erhebliche» Nachteile im Sinne von Art. 141 StGB handelt, ist Rechtsfrage und somit nicht Thema des Anklagegrundsatzes. Nach dem Gesagten vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verletzungen des Anklagegrundsatzes festzustellen. Die Anklagevorwürfe sind damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen.

13 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Die Vorinstanz unterschied aufgrund der im Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) gegen den Beschuldigten gesamthaft erhobenen Vorwürfe insgesamt drei Sachverhaltskomplexe (vgl. pag. 1497, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits dargelegt, sind im Berufungsverfahren nunmehr einzig die gegen den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin C.________ erhobenen Vorwürfe zu prüfen (vgl. E. I.5. hiervor). Hierzu kann an dieser Stelle vorausgeschickt werden, dass dem vorliegenden Strafverfahren ein Elternkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugrunde liegt. Diese führten eine mehrjährige Beziehung, wohnten von Mitte 2009 bis 2017 zusammen und sind Eltern von G.________ (geb. .________ (Jahrgang)) und H.________ (geb. .________ (Jahrgang)). Aufgrund der Anzeigen der Privatklägerin (und Gegenanzeigen des Beschuldigten) präsentieren die Akten insgesamt eine Fülle von Beweismitteln, welche den Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten aufzeigen. In diversen Beweismitteln wird dabei auch Bezug auf Vorwürfe genommen, die infolge von Verfahrenseinstellungen bzw. Feststellungen der Rechtskraft nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden. Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ist weder möglich noch erforderlich, jedes Aktenstück detailliert wiederzugeben. Es werden stattdessen zunächst unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die relevanten Beweismittel gesamthaft genannt und im Anschluss bei der Prüfung der einzelnen Anklagevorwürfe die zentralsten Beweismittel dargelegt und gewürdigt. Für die Gesamtheit der Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 11. Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und diese zutreffend wiedergegeben bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bezug genommen. Die wesentlichen Beweismittel listete sie zutreffend wie folgt auf (pag. 1504 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.2.1 Objektive Beweismittel Zur Beurteilung der vorliegend angeklagten Sachverhalte stehen dem Gericht folgende objektive Beweismittel zur Verfügung: Zusammen mit den Strafanträgen wurden von C.________ fortlaufend nummeriert die Beilagen 0-139 eingereicht (pag. 10 ff.). Es handelt sich dabei um diverse um Auszüge aus Whats-App-Chats, E- Mails, Fotos, Screenshots von Videos, Auszügen aus Schlichtungsprotokollen sowie um Belege aus dem die beiden Parteien betreffende KESB-Verfahren. Insbesondere sind folgende Beilagen zu erwähnen: - Schreiben RA P.________, Q.________ (Anwaltskanzlei) vom 31.08.2017, woraus hervorgeht, dass dem Beschuldigten gem. Ziff. 3 ein Kontaktverbot betreffend C.________ auferlegt wurde (pag. 10 bis 14). - Rechnung / Lieferschein Kinderwagen vom 22.04.2018, adressiert an den Beschuldigten (pag. 51), sowie entsprechende Kreditkartenabrechnung betreffend Zahlung Kinderwagen durch C.________ (pag. 52).

14 - Screenshots verschiedener Whats-App-Nachrichten: a) vom 03.08.2018 (pag. 37): Der Beschuldigte schreibt, dass C.________ die Kinder am Gartentor übernehmen könne, sonst werde er einfach weiter spazieren. b) vom 01.09.2018 (pag. 53): Feststellung von C.________, dass der Beschuldigte bei der Kinderübergabe den Garten betreten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Der Beschuldigte hält fest, dass sie selber darauf bestanden habe, dass er die Kinder zu ihr bringe und die Tochter noch halb geschlagen habe. c) vom 22.09.2018 (pag. 88): Der Beschuldigte schickt C.________ ein Foto der Reifen, die sich bei ihm befinden und erklärt, dass er diese beim Aufräumen gefunden habe. d) vom 28.09.2018 (pag. 107): Hinweis von C.________ an den Beschuldigten, dass das Hausverbot ab dem Gartentor gelte. - E-Mail-Verkehr vom 16.09.2018, worin C.________ dem Beschuldigten mitteilt, dass dieser am 01.09.2018 bei ihr im Garten gestanden sei und ihn darauf hinweist, dass für ihn seit längerer Zeit ein Hausverbot bestehe (pag. 54 ff.). - E-Mails vom 20/30.08.2018 betreffend Leasing Z.________ (Fahrzeug) von C.________ an den Beschuldigten mit der Aufforderung, ihr die Winterreifen bis am 23.08.2018 14:00 Uhr auszuhändigen. Mit E-Mail vom 30.08.2018 stellt C.________ fest, dass der Beschuldigte ihr die Winterreifen nicht wie verlangt übergeben habe (pag 118 f.). - Rechnung AA.________-Mastercard an C.________ vom 18.05.2018 (pag. 120 ff.) mit den folgenden Buchungen: 21.04.2018 AB.________ Parking T.________(Ortschaft) CHE CHF 98.75 21.04.2018 AC.________ (Flugnummer) AD.________ (Fluggesellschaft) GBR CHF 409.94 21.04.2019 AE.________ (Autovermieter) U.________(Ortschaft in Spanien) ESP CHF 111.34 24.04.2018 AE.________(Autovermieter) U.________(Ortschaft in Spanien) ESP CHF 146.60 24.04.2018 Kartenersatz-Gebühr CHF 20.00 - Gefährdungsmeldung vom 01.11.2018, in welcher der Vorfall gem. Ziff. 1 der AKS dokumentiert wurde (pag. 135 f.) - E-Mail vom 04/01.11.21018 betreffend Vorfall gem. Ziff. 1 der AKS (pag. 137 ff.) Dem Gericht liegen weiter die aus den Akten des Dossiers Nr. .________ der KESB edierten Dokumente gemäss pag. 401 vor: - Entscheide vom 8. März 2018 (pag. 402 ff), vom 16. November 2018 (pag. 407 ff.), vom 21. Dezember 2018 (pag. 411 ff.), vom 11. Januar 2019 (pag. 417 ff.), vom 21. Januar 2019 (pag. 420 ff.) und vom 3. Juli 2019 (pag. 428 ff.); - Gefährdungsmeldung vom 23. Mai 2017 (Kantonspolizei Bern) (pag. 448 ff.); - Zwischenbericht mit Antrag für die Kindesschutzbehörde (KESB) vom 14. September 2019 (pag. 451 ff.); - Bericht über die ersten begleiteten Kindesübergaben (E-Mail von AF.________ von R.________ GmbH) vom 8. Dezember 2018; - Antrag auf vorsorgliche Verfügung des Betreuungsplanes Januar 2019 (KESB) vom 18. Dezember 2018; - Bericht betreffend G.________ (von Lic. phil. AG.________ und Dr. med. AH.________, AI.________ (Arztpraxis)) vom 5. Februar 2019 (pag. 461 ff.); - Bericht betreffend G.________ und H.________ (von lic. phil. AG.________ und Dr. med. AH.________, AI.________(Arztpraxis)) vom 13. Juni 2016 (pag. 463 f.); - Durch A.________ mittels Anzeige eingereichte Unterlagen:

15 a. „Dringlich/Vertraulich: Gewaltanwendung bei G.________ und H.________; wie weiter?" (Schreiben von C.________) (pag. 466 ff.) b. Protokoll der Anhörung von F. und E.________ betreffend Besuchsrechtsanteile und Anordnung von Weisungen (KESB) vom 23. Oktober 2018 (pag. 470 ff.) c. Protokoll der Anhörung von A.________ betreffend Besuchsrechtsanteile und Anordnung von Weisungen (KESB) vom 19. Oktober 2018 (nicht durch A.________ eingereicht) (pag. 476 ff.) d. „Sachverhaltsübersicht betreffend Sorgerecht/Obhut/Besuchsrecht von G.________ und H.________" (Schreiben von C.________) vom 3. Januar 2019 (pag. 480 ff.) 3.2.2. Subjektive Beweismittel 3.2.2.a. Überblick Konkret stehen dem Gericht folgende subjektiven Beweismittel zur Verfügung: - Einvernahmen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 10.10.2018 (pag. 315 ff.), vom 20.07.2020 (pag. 333 ff.) und vom 28.10.2020 (pag. 336 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2023 (pag. 1362 ff.); - Einvernahmen von C.________ durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person vom 22.11.2018 (pag. 271 ff.) und vom 20.07.2020 (pag. 277 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2023 als Auskunftsperson (pag. 1357 ff.); - Einvernahmen von E.________ durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person vom 22.11.2018 (pag. 285 ff.) und vom 20.07.2020 (pag. 293 ff.). Weiter liegen dem Gericht die schriftlichen Ausführungen von C.________ in den Strafanzeigen mit den folgenden Daten vor, teilweise bestätigt durch E.________: 17.09.2018 (pag. 5 bis 56), 08.10.2018 (pag. 57 bis 122), 30.01.2019 (pag. 126 bis 147), 03.10.2019 (pag. 150 bis 183) und vom 19.03.2020 (pag. 185 bis 270). Als subjektive Beweismittel liegen sodann auch die oberinstanzlichen Einvernahmen der Privatklägerin (pag. 1897 ff.) und des Beschuldigten (pag. 1906 ff.) vor. 12. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1498 ff.; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und

16 im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 13. Vorwurf der Nötigung vom 31. Oktober 2018 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl Es kann auf den Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) und die Wiedergabe des Anklagevorwurfs in E. II.7. hiervor verwiesen werden. 13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 am Domizil der Privatklägerin erschien und Reisedokumente der Kinder H.________ und G.________ herausverlangte. Auch bestreitet der Beschuldigte nicht, hierfür rund 30 Minuten mit den beiden Kindern vor dem Domizil ausgeharrt zu haben. Er bestreitet hingegen, mit diesem Verhalten die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt zu haben. Es habe nie die Gefahr einer Eskalation bestanden, worauf insbesondere auch nicht aus den WhatsApp-Chatverläufen geschlossen werden könne. Er macht geltend, er habe mit den Kindern in die Ferien gehen wollen, wobei die Privatklägerin die Pässe zurückgehalten habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, die Privatklägerin von der Arbeit abzuhalten. Es werde durch die Privatklägerin eine Nötigung konstruiert mit dem übergeordneten Ziel der Entfremdung des Vaters von den Kindern. 13.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Aussagen der Geschädigten wie auch auf die Feststellung der Polizei als erstellt, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit mit seinem Fahrzeug und den gemeinsamen Kindern auf dem Parkplatz der Geschädigten befand und diesen blockierte. Ebenso erachtete sie als erstellt, dass die Geschädigte gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten nach der Trennung damit rechnen musste, dass es wiederum zu einer lautstarken Auseinandersetzung kommen könnte, wobei auf die diversen WhatsApp- Nachrichten zu verweisen sei, welche jederzeit in Beschimpfungen hätten ausarten können. Dass die Geschädigte diese Konflikte nicht vor den Kindern habe austragen wollen, sei nachvollziehbar, so dass sie sich damals gezwungen gesehen habe, in der Wohnung zu warten, statt zur Arbeit zu gehen (pag. 1516, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. 13.4 Beweismittel betreffend den Vorwurf der Nötigung 13.4.1 Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei vom 1. November 2018 (pag. 135 f.) Der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 31. Oktober 2018, 16:38 Uhr, Meldung erstattet habe, ihr Ex-Mann warte mit ihren beiden Kindern vor ihrem Domizil und würde per SMS die Reisepässe der Kinder fordern, weshalb sie Angst habe, das Haus zu verlassen. Vor Ort habe die Polizei den Beschuldigten angetroffen, welcher mit den beiden Kindern vor dem Domizil der Privatklägerin gewartet habe. Der Personenwagen des Beschuldigten sei direkt auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Privatklägerin parkiert gewesen, die beiden Kinder seien auf dem Kofferraum gesessen. Die Privatklägerin habe

17 sich in ihrer Wohnung befunden. Der Beschuldigte habe erklärt, hier zu warten, weil er die Reisepässe der beiden Kinder von seiner Ex-Frau erhalten würde. Er habe erklärt, dass er hier sein könne, wenn er dies wolle. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie die Pässe nur nach Absprache mit dem Beistand herausgeben würde. Weiter habe sie gesagt, nun Angst zu haben, das Haus zu verlassen, weil der Beschuldigte davor warten würde. Ihrer Meinung nach mache er diese Schikane mit Absicht, da er wisse, dass sie zur Arbeit fahren müsste. Die Polizei habe daraufhin dem Beschuldigten erklärt, dass er diesbezüglich Kontakt mit dem Beistand aufnehmen und es unterlassen solle, vor dem Haus der Privatklägerin zu warten. In der Folge habe sich der Beschuldigte entfernt, woraufhin die Privatklägerin zur Arbeit habe fahren können. 13.4.2 1. Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 (pag. 5 ff.) Aus der ersten Strafanzeige der Privatklägerin geht u.a. hervor, dass sie sich lange überlegt habe, den Beschuldigten anzuzeigen. Sie habe festgestellt, dass ihr ehemaliger Partner etwas mehr beginne, sie aufgrund ihrer Ab- und Gegenwehr zu respektieren und gewillt zu sein scheine, etwas mehr davon abzusehen, seinen Willen ihr gegenüber mit Drohungen durchzusetzen. Von einem Strafverfahren erhoffe sie sich eine noch etwas weitergehende Wirkung. Der Beschuldigte könnte daraus für sich die Lehre ziehen, dass sie tatsächlich bereit sei, sich mit Erfolg dafür einzusetzen, dass er ihr gegenüber (strafrechtliche) Grenzen respektiere (pag. 6). Zudem hielt die Privatklägerin zusammengefasst fest, aus Angst vor Repressionen habe sie die Frist bis am 7. Januar 2018 verstreichen lassen, innert welcher die Strafuntersuchung wieder hätte aufgenommen werden können. Dank psychologischer Unterstützung und einem stabilen familiären Umfeld sei sie seit diesem Frühling zunehmend in der Lage, sich gegen die Drohungen, Druckversuche und Übergriffe ihres ehemaligen Partners zu wehren (pag. 6). 13.4.3 3. Strafanzeige der Privatklägerin vom 30. Januar 2019 (pag. 126 ff.) Die Privatklägerin verwies in ihrer dritten Strafanzeige betreffend die Vorgeschichte des Konflikts mit dem Beschuldigten auf die bisherigen Strafanzeigen und schilderte auch den Verlauf seit der zweiten Strafanzeige. Zum Vorwurf der Nötigung legte sie dar, dass der Vorfall vom 31. Oktober 2018 in der Gefährdungsmeldung im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden sei (mit der Präzisierung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um ihren Ex-Mann, sondern Ex-Partner handle). Weiter verwies sie auf ihre E-Mails vom 1. November 2018 an die Beiständin und 4. November 2018 an das zuständige Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] J.________ (Ortschaft). Darin habe sie auch aufgezeigt, welche Auswirkungen das Verhalten des Beschuldigten auf die Kinder habe. In der E-Mail vom 4. November 2018 habe sie wieder einmal darauf hingewiesen, dass es für das Wohl der Kinder dringend sei, begleitete Übergaben vorzusehen. Die KESB J.________ (Ortschaft) habe am 23. November 2018 denn auch die Begleitung der Kinderübergaben durch die R.________ GmbH verfügt. Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige seien sodann die IDs der beiden Kinder im Besitz des Beschuldigten gewesen, so habe es G.________ der Privatklägerin vor Weihnachten [2018] gesagt. Weiter legte die Privatklägerin dar, dass

18 sie in der E-Mail vom 4. November 2018 auch angeführt habe, dass der Beschuldigte ihr am 2. November 2018 mit Konsequenzen gedroht habe, wenn sie ihm den Pass von H.________ nicht geben würde, wobei sie auf einen beigelegten Whats- App-Screenshot (pag. 140) verwies. Auf ihre Rückfrage an den Beschuldigten, was damit gemeint sei, habe sie keine Antwort erhalten. Er habe ihr dann auch damit gedroht, den Pass von H.________ als gestohlen zu melden. Vor Weihnachten habe ihr G.________ gesagt, sein Papa habe ganz lange gesucht und dann die ID von H.________ bei sich gefunden. Der Beschuldigte sei über Weihnachten mit den Kindern und deren IDs nach U.________(Ortschaft in Spanien) und zurück geflogen, ohne dass er irgendwo wegen ungenügender Ausweise zurückgehalten worden wäre. Der Pass von H.________ sei bis heute nicht im Besitz des Beschuldigten (pag. 128). 13.4.4 E-Mail vom 1. November 2018 an K.________ (Kindsbeiständin), DKJ J.________ (Ortschaft) (pag. 139) Am 1. November 2018 gelangte die Privatklägerin per E-Mail an die Kindsbeiständin und erklärte, es sei traurig, wie der Beschuldigte gestern Nachmittag bei der Übergabe der Kinder G.________ mit Druck für seine Zwecke instrumentalisiert und ihn mehrmals zu ihr hochgeschickt habe, um so eigenmächtig an die ID und illegal an die Pässe der Kinder zu kommen. Reisedokumente der Kinder seien etwas Heikles und seien eigentlich nur mit der Vermittlung und dem Einverständnis der Kindsbeiständin weiterzugeben. Letzteres habe nicht vorgelegen. Damit G.________ nicht zu sehr unter seinem Vater habe leiden müssen, habe sie selbst nachgegeben, so dass G.________ dem Beschuldigten seine ID habe bringen können. Die Privatklägerin schilderte weiter, der Beschuldigte habe ihr nach seinen U.________ (Ortschaft in Spanien)-Ferien im Frühling nur die ID von G.________ zurückgegeben. Falls er die ID von H.________ tatsächlich nicht mehr habe, sollte es für ihn kein Problem sein, beim Kanton eine neue zu besorgen. Der Beschuldigte habe die Kinder 45 Minuten zu spät abgeholt; um 16:15 Uhr. Er komme am Mittwochnachmittag meistens zu spät. Er wisse, dass sie danach zur Arbeit müsse. Er sei dann mit den Kindern mehr als eine halbe Stunde vor dem Gartenzaun geblieben, sodass sie die Polizei habe rufen müssen, damit sie gefahrlos und frei von den Belästigungen des Beschuldigten zur Arbeit habe gehen können. Sie habe ihn per WhatsApp vorher gewarnt, dass sie die Polizei rufen werde, wenn er das Gartentor nicht freigebe und sich nicht entferne, aber das habe nichts genützt. Der Beschuldigte lüge in seiner Mail; sie habe ihn keinesfalls gebeten, zu warten. Es sei für sie ein Warnzeichen, dass der Beschuldigte unbedingt Pässe brauche, um die paar Tage über Weihnachten in die Ferien zu gehen. 13.4.5 E-Mail vom 4. November 2018 an die KESB J.________ (Ortschaft) (pag. 137 f.). Mit E-Mail vom 4. November 2018 leitete die Privatklägerin ihre E-Mail vom 1. November 2018 an die Kindsbeiständin dem KESB-Behördenmitglied AJ.________ weiter und setzte diesen darüber in Kenntnis, dass der Beschuldigte – nachdem er sich dank des von ihm verursachten Polizeieinsatzes und trotz Instrumentalisierung der Kinder mit seiner unzulässigen «Pass-Forderung» nicht habe durchsetzen können – am folgenden Tag dann per WhatsApp wieder einmal ein Ultimatum gesetzt und ihr mit Konsequenzen gedroht habe, falls sie ihm den Pass von H.________

19 nicht bis am 2. November, abends, übergebe. Sie habe ihm offeriert, ihm ein Foto der relevanten Seiten aus H.________ Pass zukommen zu lassen, was ihn aber nicht interessiert habe. Sie habe es in diesem Zusammenhang als merkwürdig und auch beunruhigend empfunden, dass der Beschuldigte eine ID (Anm. der Kammer: wohl gemeint einen Pass) von H.________ brauche, bloss um – wie er gesagt habe – über Weihnachten eine weitere Reise mit den Kindern nach U.________(Ortschaft in Spanien) habe buchen wollen. Am Abend des 2. November 2018 habe der Beschuldigte ihr dann noch damit gedroht, den Pass von H.________ als gestohlen zu melden, so dass dieser ihr (entwertet) nichts mehr nützen würde. Die Privatklägerin schilderte weiter, die Umstände dieses weiteren Polizeieinsatzes vor ihrem Haus in Anwesenheit von H.________ und G.________ würden einmal mehr deutlich aufzeigen, wie dringend es sei, die Besuchsrechtsübergaben begleiten zu lassen. Ohne Begleitung werde der Beschuldigte bei den Übergaben weiterhin versuchen, sie abzupassen, sie vor den Kindern zu beschimpfen und ihr irgendwelche unzulässigen Zugeständnisse abzupressen. Konkret sei es dieses Mal so gewesen, dass der Beschuldigte – wie anzunehmen sei absichtlich – statt wie im Betreuungsplan vorgesehen um 15:30 Uhr erst um 16:10 Uhr eingetroffen sei, um sie besser abpassen zu können. Das anschliessende Herumwarten bzw. Blockieren ihres Gartentors, um seine Forderung durchsetzen zu können, habe auch nicht dem Kindeswohl gedient. Ebenfalls sei es nicht gut für G.________ gewesen, mehrmals vom Beschuldigten an ihre Haustüre geschickt worden zu sein. Sie habe dann leider der unzulässigen Bitte, die G.________ vom Beschuldigten «aufgetragen» bekommen habe, mehrmals nicht entsprechen können, was bei G.________ sichtbar Stress verursacht habe. Als Folge der Blockade durch den Beschuldigten sei sie anschliessend zu spät zur Arbeit gekommen. Sie habe das aufholen können, aber es tue ihr leid für die Kinder, weil der Beschuldigte sein Kontrollbedürfnis ihr gegenüber und die «Pflege» seines ständigen Konfliktverhaltens immer wieder ohne Rücksichtnahme auf G.________ und H.________ auslebe. Es seien unhaltbare Zustände und sie hoffe, dass die KESB J.________ (Ortschaft) einsehe, dass hier im Kindesinteresse vorwärts gemacht werden müsse. 13.4.6 Maps-Kartenauszüge und Google-Images des Quartiers N.________(Adresse)/M.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft) Wie bereits dargelegt (E. 4 hiervor), wurden anlässlich der Berufungsverhandlung Maps-Auszüge und Google-Images des Quartiers N.________(Adresse)/M.________(Adresse) inkl. Domizil der Privatklägerin zu den Akten erkannt. Die Auszüge zeigen die kurze Distanz zwischen dem Wohnort des Beschuldigten (M.________(Adresse), J.________ (Ortschaft)) und dem damaligen Wohnort der Privatklägerin (N.________(Adresse), J.________ (Ortschaft) [pag. 1913]). Sodann ist auf den Google-Images des Domizils der Privatklägerin zu sehen, dass der Garten des Hauses mit einem Maschendrahtzaun umfriedet ist, wobei das Grundstück von links her durch ein Gartentor und eine Steintreppe zugänglich ist. Rechts neben dem Gartentor und unterhalb des Hauses befindet sich die Zufahrt zur Garage (pag. 1915 f.). Aus der Entfernung ist sodann der Strassenverlauf (Rechtskurve) der N.________(Adresse) vor dem Domizil der Privatklägerin erkennbar (pag. 1918).

20 13.4.7 Aussagen der Privatklägerin Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person vom 22. November 2018 (pag. 271 ff.) sowie am 20. Juli 2020 (pag. 277 ff.) Die Privatklägerin wurde am 22. November 2018 sowie am 20. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei sie als beschuldigte Person (infolge der Gegenanzeigen des Beschuldigten) in erster Linie zu den vom Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, befragt wurde. Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor erster Instanz (pag. 1357 ff.) Vor der Vorinstanz wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen, wobei sie Aussagen zur Sache in der Voruntersuchung bzw. ihren Eingaben als richtig bestätigte (pag. 1357 Z. 20). Auf Hinweis, wonach sie die Vorkommnisse in ihren Eingaben bereits detailliert dargelegt und entsprechende Beweismittel eingereicht habe und auf Frage, ob sie zu den einzelnen Punkten (Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Strafbefehls) noch etwas zu ergänzen habe, antwortete die Privatklägerin mit «nein» (pag. 1357 Z. 22 ff.). Daraufhin wurde die Privatklägerin zur aktuellen Situation mit dem Beschuldigten befragt, was die Vorinstanz wie folgt zutreffend zusammenfasste (pag. 1513 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die aktuelle Situation mit dem Beschuldigten versuche sie jeden Kontakt zu meiden. Er würde sich teilweise immer noch nicht an die Weisung halten, nicht in ihrer Betreuungszeit bei ihr aufzutauchen. Es komme immer wieder vor, dass der Beschuldigte vor dem Haus sei, wo sie wohne. Der Kontakt sei nach wie vor unangenehm und sie fühle sich unwohl. Es sei aber schon viel besser als früher, als sie jeden Tag damit habe rechnen müssen (pag. 1357 Z. 40 ff.). Im Sommer sei es zudem zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei welchem die Polizei eingeschaltet worden sei. Der Beschuldigte sei mit den Kindern in den Ferien gewesen und habe diese nicht rechtzeitig zurückgebracht. Die Beiständin habe ihr da geraten, Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. Er habe sich dann bei der Beiständin gemeldet und die Kinder 24 Stunden später zurückgebracht (pag. 1358 Z. 9 ff.). Sie wolle vom Beschuldigten, dass dieser ihre Grenzen akzeptiere und solche Sachen nicht mehr mache. Sie wäre froh, wenn das Verfahren abgeschlossen wäre. Auf Frage des Beschuldigten wonach E.________ alle Anzeigen verfasst habe solle, erwiderte die Privatklägerin, dass sie wisse, worauf die Frage hinauslaufe. Der Beschuldigte wolle ihr unterstellen, dass sie ferngesteuert wäre. Dies habe er an verschiedenen Orten getan. Das mache sie verrückt. Sie sei es, die entscheide. Ihr Vater sei eine grosse Ressource. Sie sei nicht Anwältin, aber diejenige, welche entscheide, was sie mache und was nicht (pag. 1359 Z. 16 ff.). Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor oberer Instanz (pag. 1897 ff.) Die Privatklägerin wurde sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September 2025 erneut zur Person und Sache einvernommen. Zum Vorwurf der Nötigung gab sie zu Protokoll, sich an diesen Tag erinnern zu können, wobei sie sich nicht an Details, sondern mehr an Bilder und Ausschnitte erinnere. Es seien so viele Sachen passiert, sie könne sich nicht an alles erinnern (pag. 1901 Z. 204 ff.). Sie wisse noch, dass er damals blockiert habe, sodass sie nicht zur Arbeit habe gehen können. Er habe wieder eine Situation geschaffen mit den Kin-

21 dern, die für sie extrem schwierig gewesen sei (pag. 1902 Z. 213). Sie könne sich heute nicht mehr erinnern, wann sie damals zur Arbeit habe gehen müssen (pag. 1902 Z. 219). Sie habe damals bei der Spitex gearbeitet und habe wohl einen geteilten Dienst gehabt, womit sie um 16:00 Uhr hätte anfangen sollen. Diese Zeiten seien aber nicht immer fix gewesen (pag. 1902 Z. 227). Sie nehme an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie zur Arbeit gehen musste, da sie mehr oder weniger fixe Tage gehabt habe (pag. 1902 Z. 232 f.). Es habe damals einen Betreuungsplan gegeben; ob sie dem Beschuldigten auch ihren Arbeitsplan gegeben habe, wisse sie nicht mehr (pag. 1902 Z. 236 f.). Auf Frage, ob sie noch wisse, was passiert sei, nachdem der Beschuldigte bei ihr eingetroffen sei, antwortete die Privatklägerin, dass G.________ hochgeschickt worden sei. Sie habe aber Angst, irgendein Detail falsch zu erzählen und habe damals versucht, alles zu dokumentieren (pag. 1902 Z. 240 ff.). Auf Vorhalt der Maps-Bilder der N.________(Adresse) und auf Frage, wo der Beschuldigte sein Auto parkiert habe, antwortete die Privatklägerin, dass dies – soweit sie sich erinnern könne – vor ihrer Garage gewesen sei, worin sich ihr Velo befinde (pag. 1902 Z. 244 ff.). Sie sei immer mit dem Velo zur Arbeit gegangen (pag. 1902 Z. 252). Auf Hinweis, wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe mit den Kindern in die Ferien gehen wollen, erklärte die Privatklägerin, sich nicht mehr sicher zu sein, ob ihr dies damals bekannt gewesen sei oder nicht (pag. 1903 Z. 267). Auf Frage, welche Abmachungen zwischen ihnen gegolten habe betreffend die Reisedokumente, antwortete die Privatklägerin, es sei nie die Abmachung gewesen, dass die Pässe dem Beschuldigten gegeben werden. Dagegen hätte sie sich gewehrt (pag. 1903 Z. 274 f.). Sie habe dem Beschuldigten die Pässe wegen seines Verhaltens nicht herausgeben wollen. Sie habe genug Geschichten gehört von Kindern, die entführt worden seien. Es wäre ihr nicht wohl gewesen, wenn er die Pässe gehabt hätte, und sie wolle das auch heute nicht (pag. 1903 Z. 282 ff.). 13.4.8 Aussagen des Beschuldigten Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Juli 2020 (pag. 333 ff.) Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Juli 2020 wurde, ohne dass dieser Aussagen zur Sache gemacht hätte, zwecks Organisation eines Rechtsbeistands abgebrochen (pag. 334). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2020 (pag. 336 ff.) Der Beschuldigte wurde anlässlich dieser staatsanwaltlichen Einvernahme erstmals zum Vorwurf der Nötigung befragt. Er gab zu Protokoll, dass der Vorwurf gemäss Strafanzeige vom 30. Januar 2019 so nicht stimme (pag. 339 Z. 95 ff.). Das allermeiste, das von dieser Seite [gemeint: die Privatklägerin] an ihn herangebracht werde, basiere lediglich auf Behauptungen und es erscheine ihm, die anklagende Partei nehme sich das Recht heraus zu definieren, was Recht sei. Das Beispiel mit den Pässen sei insofern beispielhaft, weil es bis anhin kein Problem gewesen sei, wenn eine Partei mit den Kindern in die Ferien gewollt habe. Es sei auch nicht notwendig gewesen, dass dies über den Beistand habe laufen müssen (pag. 339

22 Z. 113 ff.). Er habe mit seinen Kindern Ferien geplant, der Zeitpunkt sei näher gerückt und die Privatklägerin habe die Pässe zurückgehalten. Dieses Verhalten habe darauf gezielt, ein Verhalten aus der Not hervorzurufen, was man ihm anschliessend als strafrechtlich relevant vorwerfen wolle (pag. 339 Z. 123 ff. und pag. 340 Z. 126 ff.). Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin an diesem Tag zur Arbeit hätte gehen müssen und habe lediglich die Pässe holen wollen (pag. 340 Z.130 ff.). Einvernahme des Beschuldigten vor erster Instanz (pag. 1362 ff.) Vor der Vorinstanz hielt der Beschuldigte eingangs fest, die Anzeigen der Privatklägerin seien allesamt von E.________, seines Zeichens Rechtsanwalt, verfasst worden. Sie seien insofern konstruiert, dass sämtliche Aspekte welche seine Tochter und ihr Verhalten beträfen, so dargestellt würden, dass sie letztlich als unschuldiges Opfer von A bis Z dargestellt werde. Eine hochstrittige Situation könne niemals nur von einer Person aus entstehen. Insofern werde darauf verwiesen, dass die Beschuldigung von einer juristischen Fachperson erstellt worden seien. E.________ orchestriere hier und es sei schwierig für ihn selbst, ganz genau Stellung zu nehmen (pag. 1367 Z. 11 ff.). Er könne nur vermuten, dass die Pässe bewusst zurückgehalten worden seien. Er habe die Woche danach mit den Kindern in die Ferien gewollt. Die Mutter habe die Pässe zurückgehalten; daraus sei in geschickter Manier eine Nötigung gemacht worden. Die Kinder hätten den Nachnamen I.________ und es könne beim Grenzübergang zu Komplikationen kommen, wenn er mit ihnen unterwegs sei. Er habe gehofft, dass die Privatklägerin die Papiere herausgebe. Das Ganze sei Teil eines übergeordneten Endziels, ihn von den Kindern zu entfremden. Zu dem Zeitpunkt habe er die Ferien gefährdet gesehen. Es sei in keiner Weise seine Absicht gewesen, die Privatklägerin von der Arbeit abzuhalten. Sie habe kein Recht gehabt, die Pässe der Kinder zurückzuhalten (pag. 1367 Z. 26–47). Einvernahme des Beschuldigten vor oberer Instanz (pag. 1906 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September 2025 erklärte der Beschuldigte, zum Vorwurf der Nötigung nichts mehr sagen zu wollen (pag. 1909 Z. 151 f.). 13.5 Würdigung der Kammer Was die Ausführungen in den Strafanzeigen der Privatklägerin betrifft, ist zunächst auf das Argument der Verteidigung einzugehen, welche beanstandet, die Privatklägerin sei weder durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz eingehend zu ihren Vorwürfen befragt oder mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert worden. Die Privatklägerin habe zugegeben, dass die Strafanzeigen durch ihren Vater verfasst worden seien, und die Vorinstanz habe die darin enthaltenen Ausführungen einfach als glaubhaft erachtet. Vor oberer Instanz habe sich nun gezeigt, dass sich die Privatklägerin kaum noch an die zur Anzeige gebrachten Vorfälle erinnern könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist eine eingehende Aussagewürdigung bei der Privatklägerin in der Tat nur in begrenztem Umfang möglich, da sie selbst durch die Strafbehörden in erster Linie zu den vom Beschuldigten gegen sie

23 erhobenen Vorwürfe befragt wurde. Eingehende Befragungen zu ihren Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten fehlten demgegenüber bis zum Berufungsverfahren weitgehend. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch insoweit zu relativieren, als umfangreiche und detaillierte Strafanzeigen aktenkundig sind, in welchen die massgeblichen Sachverhalte präzise geschildert wurden und deren inhaltliche Richtigkeit von der Privatklägerin bereits vor der Vorinstanz ausdrücklich bestätigt wurde. Die im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte, vertieftere Befragung zu den von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe vermochte sodann kein abweichendes Bild zu ergeben. Namentlich kann gestützt auf die nunmehr vorhandenen Aussagen der Privatklägerin nicht der Schluss gezogen werden, die Angaben in den Strafanzeigen seien unzutreffend. Dass die Strafanzeigen vom juristisch versierten Vater der Privatklägerin verfasst wurden, ist ihr nicht anzulasten, nachdem sie sich die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen zu eigen gemacht hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausführungen in den Strafanzeigen nicht ihrem tatsächlichen Willen entsprechen würden bzw. sie von ihrem Vater «instrumentalisiert» worden wäre. Entgegen der Verteidigung können die entsprechenden Ausführungen daher ohne Weiteres als taugliches Beweismittel zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden. Dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 am Domizil der Privatklägerin auftauchte, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder verlangte und über 30 Minuten mit den beiden Kindern bei einem Parkplatz direkt vor dem Domizil der Privatklägerin wartete, ist mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und die Feststellungen in der polizeilichen Gefährdungsmeldung als erstellt zu erachten. Betreffend den Standort der Reisedokumente ist somit auch erstellt, dass sich die Reisepässe beider Kinder damals bei der Privatklägerin befanden. Diese schrieb in ihrer E-Mail vom 1. November 2018 an Frau K.________ (Kindsbeiständin) auch, dass es für sie ein Warnzeichen sei, wenn der Beschuldigte für ein paar Tage Weihnachtsferien die Pässe benötige, wenngleich für «normale Ferien» die ID doch ausreichen würde. Gemäss den Ausführungen der Privatklägerin sei sie am 31. Oktober 2018 nur im Besitz der ID ihres Sohnes G.________ gewesen, die ID ihrer Tochter habe sie gemäss ihren Aussagen am 31. Oktober 2018 offenbar nicht gehabt, da der Beschuldigte ihr diese nach den letzten U.________ (Ortschaft in Spanien)-Ferien nicht zurückgegeben habe. Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Ausführungen der Privatklägerin abzustellen ist. Namentlich liegen keine Aussagen des Beschuldigten zu den Standorten der IDs oder Reisepässe vor, die den Angaben der Privatklägerin entgegenstünden. Beweiswürdigend ist demnach darauf abzustellen, dass sich die beiden Pässe und die ID von G.________ bei der Privatklägerin befanden. Die ID von H.________ war beim Beschuldigten; dieser wollte aber die Reisepässe der beiden Kinder. Anzumerken ist, dass dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl (pag. 847 f.) vom 31. Oktober 2018 zum Vorwurf gemacht wird, er habe die «Reisepässe/IDs» der Kinder herausverlangt. Der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten schliesslich die ID von G.________ herausgegeben habe, findet im Strafbefehl keine Erwähnung. Dass der Beschuldigte sich am besagten Tag mit seinem Auto vor dem Domizil der Privatklägerin befand, ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschul-

24 digte in der Folge die Pässe der beiden Kinder herausverlangte – hierfür G.________ nach oben schickte – und in der Folge vor dem Domizil der Privatklägerin wartete. Das Ausharren der Privatklägerin in ihrer Wohnung während dieser Zeit ergibt sich aus der polizeilichen Gefährdungsmeldung und den schriftlichen Ausführungen in den Strafanzeigen, welche die Privatklägerin vor oberer Instanz bestätigte. Dass die Privatklägerin oberinstanzlich davon sprach, dass der Beschuldigte vor der Garage gewesen sei, tut ihren im Kern glaubhaften Aussagen keinen Abbruch. Die Privatklägerin gestand wiederholt ein, dass sie sich nicht an alle Details erinnern könne, was in Anbetracht des Zeitablaufs auch nicht überrascht. Es liegen aber keine in den wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben vor, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre. Die Verteidigung brachte vor, gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich zu einer Eskalation gekommen wäre, wenn die Privatklägerin das Haus verlassen hätte. Der Beschuldigte habe sich beim Eintreffen der Polizei denn auch korrekt und ruhig verhalten. Gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei kann aber entgegen der Verteidigung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich auch beim Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin gleich verhalten hätte. Die Verteidigung selbst sprach von einem hochstrittigen Konflikt, wobei die Privatklägerin ihre Mitschuld nicht anerkenne. Die Privatklägerin legte vor dem Hintergrund des Beziehungskonflikts eindringlich dar, Angst vor potenziell aggressivem und belästigendem Verhalten des Beschuldigten gehabt zu haben. Dass sie im Haus verblieb, um dem fordernden Auftreten des Beschuldigten und einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es objektiv keinerlei Gründe für das Verhalten der Privatklägerin gegeben habe, geht fehl. Der Beschuldigte selbst ging in seinen Aussagen zu Gegenangriffen über und bezichtigte die Privatklägerin, eine Nötigung konstruiert zu haben. Dass er von der Arbeit der Privatklägerin nichts gewusst haben will, erscheint in Anbetracht der dokumentierten Trennungsgeschichte und den Abmachungen betreffend Kinderbetreuung insgesamt unwahrscheinlich und muss als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin von ihm nicht belästigt werden wollte und keine Kontakte zu ihm wünschte, sofern sie für die Kindsbelangen nicht zwingend erforderlich waren (siehe hierzu auch das Schreiben von Rechtsanwalt P.________ vom 31. August 2017 [pag. 10 ff.; E. 14.4.5 hiernach]). Soweit der Beschuldigte als Grund für sein beharrliches Auftreten vorbringt, er habe die Ferien mit den Kindern gefährdet gesehen, bleibt nach Auffassung der Kammer fraglich, welche Ferienpläne der Beschuldigte konkret meinte. Er selbst gab vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe die Woche darauf mit den Kindern verreisen wollen. Die Privatklägerin sprach demgegenüber von Ferien in U.________(Ortschaft in Spanien) über Weihnachten, also gut 1.5 Monate nach dem eigentlichen Konflikt. Die Frage betreffend die beabsichtigte Ferienreise muss offenbleiben. Dass die Privatklägerin in Anbetracht der angespannten Lage dem Beschuldigten die Reisepässe jedoch nicht ohne eingehendere In-

25 formationen zu den Absichten des Beschuldigten herausgeben wollte, ist nachvollziehbar. Der Beschuldigte legte in der Folge ein insistierendes Verhalten an den Tag, um die Privatklägerin zur Übergabe der Pässe zu bewegen. Dabei schickte er unbestrittenermassen auch den Sohn mehrmals vor, um sein Ziel zu erreichen und die Privatklägerin zur Herausgabe der Reisepässe zu bewegen. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten hatte die Privatklägerin keine Möglichkeit mehr, ihr Domizil zu verlassen – sei es durch das Gartentor oder die Garage – und gleichzeitig einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu entgehen. Dass die Privatklägerin berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass es bei der Begegnung mit dem Beschuldigten zu einer Eskalation gekommen wäre, wurde bereits dargelegt. In Anbetracht der Gesamtumstände muss sich der Beschuldigte im Klaren darüber gewesen sein, dass er mit seiner Präsenz vor dem Domizil der Privatklägerin und dem Beharren auf der Passforderung gewissermassen eine Blockade schuf, die der Privatklägerin keine andere Wahl liess, als im Haus zu verbleiben. Mit seinem Verhalten konnte der Beschuldigte schliesslich die Herausgabe der ID von G.________ erwirken, was ihn jedoch offensichtlich noch nicht zufriedenstellte; er entfernte sich auch weiterhin nicht vom Domizil der Privatklägerin. Dies tat er erst nach Aufforderung durch die Polizei. Dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, welcher bereits zu spät zur Kindsübernahme kam, schliesslich verspätet zur Arbeit kam, kann gestützt auf die ihre glaubhaften Ausführungen ebenfalls als erstellt gelten. 13.6 Beweisergebnis der Kammer Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt (pag. 847 f.; vgl. auch E. II.7. hiervor) als erstellt; eine Retusche erfolgt einzig insoweit, als der Beschuldigte die Reisepässe der beiden Kinder, nicht die «Reisepässe/IDs» herausverlangte. 14. Vorwurf des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl Es kann auf den Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) und die Wiedergabe des Anklagevorwurfs in E. II.7. hiervor verwiesen werden. 14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, gegen den Willen der Privatklägerin mehrfach deren Grundstück betreten zu haben. Er macht geltend, es habe auch andere Aussagen der Privatklägerin gegeben und er sei beispielsweise auch explizit zum Abendessen eingeladen worden. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Kindsübergabe bei der Treppe gegen den Willen der Privatklägerin sei. Es gebe keine klare Abmachung, dass er das Grundstück nicht betreten dürfe. Selbst wenn es so wäre, sei das Betreten des Grundstücks in den genannten Fällen jeweils erforderlich gewesen, da beispielsweise H.________ halb geschlafen habe. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass es überhaupt der Wille der Privatklägerin gewesen sei, ihm das Betreten des Grundstücks zu verbieten. Vielmehr habe ihr Vater E.________ die Sachen diktiert.

26 14.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, in den Akten würden sich mehrere schriftliche Verbote zuhanden des Beschuldigten, so unter anderem eines vom Rechtanwaltsbüro Q.________ (Anwaltskanzlei), finden. Auch per WhatsApp sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass er das Grundstück der Privatklägerin nicht mehr betreten dürfe. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte von den Verboten Kenntnis gehabt habe; dies habe er bei den Einvernahmen auch bestätigt. Wenn der Beschuldigte nun geltend mache, dass es anderslautende Absprachen gegeben habe und er einmal zum Abendessen eingeladen gewesen wäre, ändere dies nichts am generellen Umstand, dass er grundsätzlich das Grundstück nicht mehr zu betreten gehabt habe, dies gelte insbesondere zu den genannten Zeitpunkten. Damit sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte am 1., am 23. und am 29. September 2018 das Grundstück der Geschädigten gegen ihren Willen betreten habe. Die anderslautenden Schilderungen des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu werten (pag. 1516 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.4 Beweismittel betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs 14.4.1 1. Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 (pag. 5 ff.) In ihrer ersten Strafanzeige erläuterte die Privatklägerin vorab die Vorgeschichte des Beziehungskonflikts mit dem Beschuldigten. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs schilderte sie unter dem Titel «Allgemeines», der Beschuldigte habe trotz verschiedener Abmahnungen am 1. September 2018 wieder ihr Grundstück betreten, als ob für ihn die Regeln des Strafrechts sowie ihr eigener Wille keine Bedeutung hätten (pag. 6). Weiter legte sie dar, wie sowohl aus dem Screenshot der WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2018 (pag. 53) und dem Mailverkehr vom 16. September 2018 (pag. 54 ff.) hervorgehe, bestreite der Beschuldigte nicht, das Grundstück betreten zu haben. Die Begründung des Beschuldigten, wonach sie ja gewollt habe, dass er die Kinder zu ihr bringe, sei bloss vorgeschoben. Dass der Beschuldigte die Kinder – wie dies seit diesem Sommer endlich mit der vorliegenden Ausnahme geklappt habe – jeweils nur bis an den Rand ihres Gartens gebracht habe, bedeute nicht, dass er sich nun plötzlich wieder mitten in ihrem Garten bzw. praktisch vor ihrer Haustüre aufhalten dürfe. Diese Haustür befinde sich auf der dem Gartentor entgegengesetzten Seite des Einfamilienhauses. Zur Ausrede des Beschuldigten, H.________ habe geschlafen, habe sie sich in ihrer Mail vom 16. September 2018 geäussert (pag. 7). 14.4.2 WhatsApp-Screenshot vom 1. September 2018 (pag. 53) Der ersten Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 wurden diverse Screenshots aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten beigelegt, wobei die Privatklägerin am 1. September 2018 folgende Nachricht schrieb: «Heute um 15h bist du oben in meinem Garten gestanden. Das ist Hausfriedensbruch.» (…). Hierauf antwortete der Beschuldigte: «Blabla. Du hesch selber druf bestande, dasi d’chinder zu dir söu bringe und d’H.________ het nun mau no halb gschlafe.»

27 14.4.3 E-Mail der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 16. September 2018 (pag. 54) In ihrer E-Mail an den Beschuldigten schrieb die Privatklägerin betreffend die Geschehnisse am Samstag, 1. September 2018, was folgt: «Um 15 h warst du plötzlich mit H.________ auf dem Arm oben in meinem Garten, also hinter dem Haus in der Nähe der Haustüre. Es ist für dich seit längerem ganz klar verboten, mein Grundstück zu betreten. (…) Du hast den Hausfriedensbruch damit begründet, dass H.________ gerade aufgewacht sei. Das ist eine Ausrede. Sie gibt dir nicht das Recht, mir gegenüber strafrechtliche Grenzen nicht zu beachten. Während deiner Betreuungszeit liegt es in deiner Verantwortung, mit H.________ rechtzeitig den Mittagsschlaf zu beginnen bzw. – wenn dir das nicht gelingt – sie rechtzeitig zu wecken, damit sie wie sonst auch selbständig die paar Treppenschritte zu meinem Garten hinaufgeht. Ich signalisiere dir hier klar, dass ich – solltest du heute und in Zukunft wieder meinen Garten betreten – eine weitere Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen werde. (…) 14.4.4 2. Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2018 (pag. 57 ff.) Die Privatklägerin schrieb in ihrer zweiten Strafanzeige, sie habe dem Beschuldigten mit Mail vom 19. September 2018 zur Kenntnis gebracht, seinen Hausfriedensbruch vom 1. September 2018 zur Anzeige gebracht zu haben. Trotzdem habe er am 23. September wiederum ihr umfriedetes Grundstück (umgeben von einem Zaun mit Gartentor) betreten. Die Mutter des Beschuldigten habe sie und die Kinder an diesem Morgen besucht. Der Beschuldigte sei plötzlich unten bei der Strasse aufgetaucht und bis auf die Höhe der Haustür gekommen. Sie habe den Beschuldigten aufgefordert, sich sofort vom Grundstück zu entfernen, woraufhin er mit den Kindern auf dem Arm hinunter zur Strasse gegangen sei. Sie habe ihm nachgeschaut, wobei er ihr dann mehrere Male den «Stinkefinger» gezeigt habe, bevor er die Kinder wieder habe gehen lassen. Weiter berichtete die Privatklägerin vom Abend des 28. September 2018. Der Beschuldigte habe bei der Übernahme der Kinder den Betonboden diesseits ihres Gartentors betreten und wo sich der Briefkasten befinde und die Treppe beginne, die zu ihrem Garten hinaufführe. Sie habe ihn per WhatsApp darauf aufmerksam gemacht, dass das Hausverbot ab dem Gartentor gelte, wobei der Beschuldigte seit längerem sehr wohl wisse, dass er die Grenzen des von ihr gemieteten Grundstücks respektieren sollte – dies entgegen seinem ständigen Bestreben, ihr gegenüber immer wieder von neuem Grenzen missachten zu wollen (pag. 61 f., mit Verweis auf den WhatsApp-Screenshot vom 28. September 2018 [pag. 107]). 14.4.5 Schreiben von Rechtsanwalt P.________, Q.________ (Anwaltskanzlei), vom 31. August 2017 (pag. 10 ff.) Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte Rechtsanwalt P.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin dem Beschuldigten u.a. mit, die Privatklägerin wünsche ausdrücklich, von ihm vollkommen in Ruhe gelassen zu werden. Es wurde daran erinnert, dass im Frühjahr 2017 bereits eine zeitlich befristete Fernhalteverfügung habe ausgesprochen werden müssen. Dem Beschuldigten wurde alsdann

28 im Schreiben verboten, die Privatklägerin in irgendeiner Form zu kontaktieren, sie aufzusuchen, zu belästigen und/oder sie sonstwie zu «verfolgen» oder «überwachen». Weiter wurde festgehalten, dass die Übergabe der Kinder am Domizil der Privatklägerin, allerdings nicht in der Wohnung oder im Garten, sondern vielmehr bei der Hauseinfriedung erfolge (pag. 13). Sofern es tatsächlich aus organisatorischen oder sonstigen Gründen notwendig sein sollte, die Privatklägerin im Zusammenhang mit Kinderbelangen zu kontaktieren, gelte das hievor ausgesprochene Kontaktverbot nicht, wobei für solche allenfalls- und tatsächlich notwendigen Kontaktaufnahmen die Privatklägerin via SMS und – soweit diese es erlaube – auch telefonisch kontaktiert werden könnte. Weiter wird erwähnt, dass die Privatklägerin im Vertrauen auf die Zusicherungen des Beschuldigten der provisorischen Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahren zugestimmt habe (pag. 10 f.). 14.4.6 Aussagen der Privatklägerin Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person vom 22. November 2018 (pag. 271 ff.) In dieser Einvernahme ging es nicht um den Sachverhalt betreffend Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, sondern um Strafanzeigen, die A.________ gegenüber C.________ deponierte. Kurz vor Ende der Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob sie zu diesen Vorwürfen noch etwas ergänzen möchte, sei dies gesamthaft oder im Einzelnen. Dabei gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme behauptet, dass sie ihn eingeladen habe, um zusammen zu schlafen. Weiter habe er behauptet, dass er nur in den Garten gekommen sei, weil die Tochter total unbeaufsichtigt gewesen sei. Dies sei total gelogen gewesen. Sie wolle einfach anmerken zu ihrer Aussage, dass er viel lüge (pag. 275 Z. 135 ff.). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person vom 20. Juli 2020 (pag. 277 ff.) Auf Ergänzungsfrage ihres Verteidigers betreffend die KESB-Entscheide in den letzten Monaten erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ein Rayonverbot, gemäss welchem er sich während ihrer Betreuungszeit ihr nicht nähern und auch nicht auf sich aufmerksam machen dürfe (pag. 282 Z. 200 ff. und pag. 283 Z. 203 ff.). Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor erster Instanz (pag. 1357 ff.) Wie bereits dargelegt, bestätigte die Privatklägerin vor der Vorinstanz (pag. 1357 ff.) ihre zur Sache vor der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen bzw. die Ausführungen in ihren Eingaben (pag. 1357 Z. 20). Auf Frage zum heutigen Kontakt zum Beschuldigten erklärte sie, er halte sich zum Teil noch immer nicht an die Weisung, sie während ihrer Betreuungszeit nicht aufzusuchen, und es komme immer wieder vor, dass er vor dem Haus, wo sie wohnen, sei. Der Kontakt sei nach wie vor sehr unangenehm und sie fühle sich unwohl (pag. 1357 Z. 40 ff.).

29 Einvernahme von C.________ als Auskunftsperson vor oberer Instanz (pag. 1899 ff.) Vor der oberen Instanz gab die Privatklägerin zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs vom 1. September 2018 und auf Hinweis, wonach gemäss Anzeige der Beschuldigte am 1. September 2018 um 15:00 Uhr «oben in ihrem Garten gestanden» sei, zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können. Es sei so lange her und es sei damals eine schlimme Zeit für sie gewesen. Diese Anzeigen seien nur ein kleiner Teil. Sie habe hinter jeder Kurve Angst gehabt, dass er dort stehe. Er habe so oft Stress gemacht, auf der Strasse oder durch das Betreten des Gartens. Es sei wirklich eine Zeit des Terrors gewesen und sie könne sich nicht an jedes Detail erinnern, weil so viel passiert sei (pag. 1899 Z. 97–105). Auf Frage, wo genau die Übergabe der Kinder hätte stattfinden sollen und welche Abmachung zwischen ihr und dem Beschuldigten gegolten habe, antwortete die Privatklägerin, die Übergabe habe nicht hinter dem Gartentor stattfinden dürfen (pag. 1899 Z. 119 ff.). Es sei sicher nicht die Abmachung gewesen, dass die Übergabe auf ihrem Grundstück stattfinde; sie habe sich damals dagegen gewehrt, dass er auf ihr Grundstück komme (pag. 1900 Z. 126 ff.). Auf Vorhalt des Schreibens von Rechtsanwalt P.________ vom 31. August 2017 (pag. 10 ff.) und Frage, was gemeint sei mit «bei der Hauseinfriedung», erklärte die Privatklägerin, dass ganz klar sei, was gemeint sei und man verstehe, dass das Gartentor die Grenze sei und das Grundstück nicht betreten werden dürfe (pag. 1900 Z. 130 ff.). Sie habe dem Beschuldigten sicher mündlich Betretungsverbote kommuniziert, schriftlich wahrscheinlich auch. Sie habe ihm gegenüber klar geäussert, wo ihre Grenzen gewesen seien; dies in ganz vielen Bereichen, aber sie seien immer wieder überschritten worden. Es sei ihm egal gewesen. Manchmal habe sie den Eindruck gehabt, dass es ihm sogar Spass mache, ihre Grenzen immer wieder zu überschreiten (pag. 1900 Z. 142 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach H.________ am 1. September 2018 noch «halb geschlafen» habe (pag. 53), sagte die Privatklägerin, dass sie nicht wisse, wie es damals gewesen sei. Sie wisse nicht, ob das eine seiner Lügen gewesen sei, zumal er viele Lügen erzählt habe. Wenn es so gewesen sei, hätte er sie wecken oder ein paar Minuten warten können (pag. 1900 Z. 148 ff.). Zur Frage, ob die Übergabe am Gartentor auch erfolgt sei, wenn ein Kind geschlafen habe oder krank gewesen sei, sagte die Privatklägerin, dass man das so nicht sagen könne, da der Beschuldigte nie etwas eingehalten habe (pag. 1900 Z. 154 ff.). Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2018, wonach die Mutter des Beschuldigten sie und die Kinder besucht habe und der Beschuldigte plötzlich unten bei der Strasse aufgetaucht und bis auf die Höhe der Haustür gekommen sei, sagte die Privatklägerin aus, sich an die Situation, nicht aber an Details erinnern zu können (pag. 1900 Z. 160 ff.). Die Gesamtsituation sei für sie sehr bedrohlich gewesen (pag. 1900 Z. 167 f.). Es sei eines von vielen Malen gewesen, wo er sie mit seiner Art eingeschüchtert und ihr Stress bereitet habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt (pag. 1901 Z. 169 f.). Sie wisse nicht mehr, weshalb er damals vorbeigekommen sei (pag. 1901 Z. 173). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr etwas gesagt oder etwas von ihr gewollt habe, antwortete die Privatklägerin, wenn man sich die anderen Strafanzeigen mit den Beschimpfungen anschaue, sehe man, dass es etliche Situationen gegeben habe, wo es dem Beschuldigten einfach

30 ausgehängt sei und er Schimpfworte benutzt habe. Es sei auch zu Gewaltsituationen gekommen. Es habe eine Situation gegeben, wo sie die Tür habe zumachen wollen, er aber mit Kraft dagegen gehalten habe und eingedrungen sei. Er habe ihr den Schlüssel weggenommen, den Mund zugehalten und sie zu Boden gestossen. Um sich selber zu retten und zu verhindern, dass noch Schlimmeres passiere, habe sie gesagt: «Ich mache alles, was du willst, aber lass mich bitte». Es sei eine von vielen Situationen gewesen. Es sei zu häuslicher Gewalt gekommen, als sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, und sie bereue es sehr, den Beschuldigten damals nicht angezeigt zu haben. Sie habe Angst gehabt und gedacht, die Situation werde nur besser, wenn sie versuche, einen Weg mit ihm zu finden. Im Nachhinein bereue sie es, nicht den Mut gehabt zu haben, ihn anzuzeigen (pag. 1901 Z. 177 ff.). 14.4.7 Aussagen des Beschuldigten Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2018 (pag. 315 ff.) Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte zum Vorwurf der Privatklägerin, wonach er trotz verschiedener Abmahnungen am 1. September 2018 zum wiederholten Male ihr Grundstück betreten habe, befragt. Er gab zu Protokoll, dass ihm die Privatklägerin das nie so gesagt habe, dass er das nicht dürfe. Weiter hätten sie abgemacht, dass die Kinderübergabe nicht auf der Strasse erfolgen solle, da es dort Bus- und Strassenverkehr habe, der gefährlich sei. Diese Vereinbarung – wonach die Kinder nicht auf der Strasse zu übergeben seien – hätten sie mit der Beiständin getroffen (pag. 321 Z. 206 ff.). Auf Vorhalt des Screenshots der Whats- App-Nachricht vom 1. September 2018 (pag. 53; Beilage 39 zur Strafanzeige vom 17. September 2018) erklärte der Beschuldigte, es gebe keine klare Abmachung, wonach er das Grundstück nicht betreten dürfe. Ein schlafendes Kind könne auch nicht selber zur Treppe gehen. Es sei mit der Beiständin so abgemacht, dass er das Kind bei der Treppe unten übergebe. Er sei sich nicht bewusst, dass es Hausfriedensbruch sei, wenn er ein Kind bei der Treppe der Mutter übergebe (pag. 31 Z. 213 ff.). Auf Vorhalt, wonach das Betreten eines Grundstücks gegen den Willen der Berechtigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfülle, antwortete der Beschuldigte, das habe sie im Nachhinein so gesagt. Sie hätten im Vornherein eine einvernehmliche Abmachung gehabt, dass er die Kinder bei der Treppe abgeben dürfe. Es sei für ihn eine juristische Trickserei, wenn man im Nachhinein eine Abmachung mit der Beiständin falsch wiedergebe (pag. 321 Z. 221 ff.). Auf Frage, wann die Privatklägerin ihm denn gesagt habe, er dürfe nicht mehr auf ihr Grundstück kommen, antwortete der Beschuldigte, es nur in «dieser Nachricht» so im Kopf zu haben, dass sie ihm das so gesagt habe. Aber sonst habe sie es ihm nicht gesagt. Ca. vor reinem Jahr habe sie ihm einmal via Q.________(Anwaltskanzlei) etwas mitteilen lassen (pag. 321 Z. 232 ff.). Auf Frage, ob er noch wisse, was in dieser Mitteilung enthalten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es nicht mehr ganz genau zu wissen, es sei schon ein Jahr her. In der Zwischenzeit habe es mehrere einvernehmliche gegenteilige Vereinbarungen gegeben. Sie habe ihn zu sich nach Hause eingeladen, zum Essen, zum Übernachten, zum miteinander

31 schlafen. Insofern sei er davon ausgegangen, dass er sich bei ihr auf das Grundstück begeben dürfe (pag. 321 Z. 237 und pag. 322 Z. 238 ff.). Weiter wurde dem Beschuldigten eine an ihn geschickte E-Mail der Privatklägerin mit dem Betreff «Hausfriedensbruch/dein Messer» vom 16. September 2018 (pag. 54; Beilage 40 zur Strafanzeige vom 17. September 2018) vorgehalten, wozu er aussagte, die Privatklägerin habe ihn nicht korrekt bzw. sogar in irreführender Weise über den Gesundheitszustand von H.________ informiert. Er sei an diesem Tag mit dem Hund spazieren gegangen und am Grundstück der Privatklägerin vorbeigekommen, wobei H.________ zum Gartentor gekommen und glühend heiss gewesen sei. Er habe H.________ auf dem Arm gehabt und die Mutter gerufen. Da er niemanden gesehen habe, sei er mit der Tochter nach hinten gegangen, um zu schauen, ob sie in diesem für sie kritischen Zustand unbeaufsichtigt gewesen sei. Deshalb sei er auf das Grundstück zur Treppe gegangen (pag. 322 Z. 245 ff.). Auf Hinweis, wonach er gemäss der 2. Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2018 sodann auch am vorerwähnten Sonntagmorgen des 23. September 2018 sowie am 28. September 2018 gegen ihren Willen ihr Grundstück betreten habe und auf Frage, was er dazu sage, entgegnete der Beschuldigte, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies gegen ihren Willen erfolgt sei. Sie hätten eine einvernehmliche Abmachung gehabt, dass die Kinder bei der Treppe zu übergeben seien, welche nun mal nicht auf der Strasse, sondern auf ihrem Grundstück anfange (pag. 322 Z. 256 ff.). Weiter erklärte der Beschuldigte die ihm vorgehaltene E-Mail vom 16. September 2018 nicht erhalten zu haben, da er – wie er es der Beiständin erklärt habe – die E-Mails der Privatklägerin als Spam klassifiziert hatte. Er sei überzeugt, dass diese von ihrem Vater abgeschickt worden seien (pag. 322 Z. 266 ff.). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2020 (pag. 336 ff.) Anlässlich dieser Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen bei der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft bestätigen könne, dazu nichts sagen zu wollen (pag. 338 Z. 80 ff.). Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1368 ff.) Der Beschuldigte verwies betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs auf seine bereits getätigte Aussage, wonach es auch andere Aussagen der Privatklägerin gegeben habe. Damit meine er, dass sämtliches Verhalten der Privatklägerin, das sie nicht als Opfer erscheinen lassen könnte, von ihrem Vater in den Anzeigen anders dargestellt worden sei. Es gehöre dazu, dass sie ihn bspw. explizit eingeladen habe zum Abendessen oder sämtliche Kinderübergaben bei ihr durchzuführen, wenn sie frühmorgens zur Arbeit habe gehen müssen. Sämtliche Aussagen seien so abgeändert worden, dass sie jederzeit als Opfer dastehe (pag. 1368 Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten wurden wiederum der Screenshot der WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2018 und die E-Mail der Privatklägerin vom 16. September 2019 vorgehalten, wozu er erklärte, sie hätten nie auf Hochdeutsch miteinander kommuniziert; erst, als E.________ eingeschritten sei und ihr

32 alles diktiert habe (pag. 1368 Z. 27 ff.). Vorher hätten sie einander fast nie E-Mails geschrieben. Die Schriftsprache habe geändert, als E.________ ihr die Sachen diktiert habe. Mündlich habe sie ihm jeweils andere Sachen kommuniziert und ihn etwa eingeladen, im Haus an der N.________(Adresse) zu übernachten. Schriftlich sei das nie festgehalten worden (pag. 1368 Z. 31 ff. und 38 ff.). Der Beschuldigte äusserte weiter, der Ansicht zu sein, die Frage des Staatsanwalts, ob dies ihr Wille gewesen sei, nicht beantwortet zu haben. Sie habe gesagt, der Vater sei eine wichtige Ressource und entscheiden würde sie selber. Dies beantworte aber nicht, ob sie wisse, was er alles aus der Situation gemacht habe (pag. 1369 Z. 1 ff.). Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1906ff.) Vor der oberen Instanz machte der Beschuldigte auch zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs keine Aussagen mehr (pag. 1909 Z. 158 f.). 14.5 Würdigung durch die Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid der KESB J.________ (Ortschaft) vom 8. März 2018 (pag. 402 ff.), mit welchem für die gemeinsamen Kinder der Privatklägerin und des Beschuldigten je einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und Frau K.________(Kindsbeiständin) als Beiständin ernannt wurde, kein Rayonverbot erlassen wurde. Im KESB-Entscheid vom 29. Juni 2020 (pag. 301 ff.), mit welchem u.a. die Kinder unter die alleinige elterliche Obhut der Privatklägerin gestellt und Regeln für den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Beschuldigten getroffen wurden, wurde auf ein Rayonverbot gemäss KESB- Entscheid vom 3. Juli 2019 verwiesen (pag. 313 bzw. pag. 443). Hierauf scheint die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2020 Bezug genommen zu haben (vgl. pag. 282 Z. 200 ff. und pag. 283 Z. 203 ff.). Dies bedeutet, dass im September 2018 noch kein behördlich angeordnetes Rayonverbot existierte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lassen sich den Akten jedoch an mehreren Stellen, insbesondere dem namens und auftrags der Privatklägerin verfassten Schreiben der Kanzlei Q.________(Anwaltskanzlei), deutlich entnehmen, dass die Privatklägerin bereits damals über die erforderlichen Kontaktregelungen betreffend die gemeinsamen Kinder hinaus keinen Kontakt zum Beschuldigten wünschte. Die Verteidigung bemängelt, im Brief stehe nichts von einem klaren Betretungsverbot und das Kontaktverbot gelte nicht, sofern der Kontakt in Zusammenhang mit den Kindern erforderlich sei. Aufgrund der Formulierungen im Schreiben ist nach Auffassung der Kammer jedoch evident, dass die Privatklägerin nicht mehr wollte, dass der Beschuldigte ihr Grundstück nach eigenem Gutdünken betritt. Es wurde klargestellt, dass der Kontakt per SMS aufgenommen werden könne, wenn es um die Kinderbelange gehe und die Kindsübergabe bei der Hauseinfriedung, nicht im Garten oder in der Wohnung der Privatklägerin zu erfolgen habe. Ausführungen zu den Argumenten der Verteidigung, wonach der Beweis nicht erbracht sei, dass der Beschuldigte dieses Schreiben überhaupt erhalten habe, erübrigen sich, zumal der Beschuldigte selbst gar nicht in Abrede stellt, Kenntnis von diesem Schreiben erhalten zu haben (vgl. pag. 321 Z. 232 ff.). Zum Inhalt des Schreibens meinte der

33 Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm «etwas» mitteilen lassen und machte im Wesentlichen Erinnerungslücken geltend. Der Umstand, dass der Beschuldigte jedoch sogleich entgegnete, es habe seither zahlreiche einvernehmliche gegenseitige Vereinbarungen gegeben, unterstreicht, dass ihm die Kernaussagen des Schreibens durchaus bekannt waren. Die Privatklägerin wurde oberinstanzlich zu sämtlichen Vorwürfen des Hausfriedensbruchs befragt, wobei sie sehr authentische und realitätsbezogene Ausführungen machte. Wie bereits dargelegt, ist nachvollziehbar, dass sie sich in Anbetracht des Zeitablaufs und unter