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Bern Obergericht Strafkammern 28.01.2026 SK 2024 392

28 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·6,721 parole·~34 min·8

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 392 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Juli 2024 (PEN 23 653)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Juli 2024 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 24. Januar 2023 in Schönbühl (Autobahn A1), durch einfache Verkehrsregelverletzung schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'580.05 (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung; pag. 133 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 140). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. September 2024 (pag. 147 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 164 f.). Die Berufungserklärung vom 23. September 2024 langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 171 ff.). Das Urteil der Vorinstanz ist vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 183 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet, dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt sowie die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 185 ff.). Die Berufungsbegründung vom 6. November 2024 (pag. 190 ff.) erfolgte fristgerecht. Mit Verfügung vom 15. November 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 201 f.). Am 3. Februar 2025 und 26. August 2025 wurden die Parteien über die geänderte Kammerzusammensetzung informiert (pag. 203 f. und 205 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 8. November 2024, über den Beschuldigten eingeholt (pag. 200).

3 5. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 23. September 2024 (pag. 171), ergänzt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. November 2024 (pag. 190), stellte der Beschuldigte folgende Anträge (Hervorhebungen im Original): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.07.2024 (PEN 23 653) sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte, A.________, sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (SVG) bzw. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) freizusprechen. 3. Eventuell: Das Verfahren sei zwecks Erhebung der folgenden Untersuchungen an die Vorinstanz zurückzuweisen: - Einvernahme der Zeugin C.________ - Verkehrstechnisches Gutachten zwecks Feststellung der Aufprallgeschwindigkeit und der Frage, ob allenfalls zwei Kollisionen stattfanden - Unter Kosten und Entschädigungsfolge 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat deshalb das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

4 Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das bedeutet, sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 7. Formelle Rüge des Beschuldigten In formeller Hinsicht rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Er beanstandet, dass C.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 nicht erneut einvernommen wurde, zumal deren Aussagen das einzige Indiz für die zweite Kollision darstellen würden (vgl. pag. 197 N 32). Gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzip bildet sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung und nimmt alle Beweise selbst unmittelbar ab. Dagegen gilt im vereinheitlichten Strafprozessrecht nicht ein striktes, sondern bloss ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip, wonach das Gericht seine Urteilsfindung im Wesentlichen auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstützt (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 147 StPO). Die Parteien sind nach Art. 147 Abs. 1 StPO berechtigt, im Strafverfahren an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte teilzunehmen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Auf das Teilnahmeund Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2024 vom 3. Juli 2025 E. 1.3.4). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 verzichtete die Gerichtspräsidentin aufgrund der persönlichen Situation von C.________ vorerst auf deren Zeugeneinvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024, zumal noch andere Beweismassnahmen erhoben und ihre Aussagen nicht zentral erscheinen würden (pag. 97 f.). Nach den Einvernahmen des Beschuldigten und von D.________ anlässlich der Hauptverhandlung führte die Gerichtspräsidentin aus, dass ihrer Auffassung nach auf eine erneute Einvernahme von C.________ endgültig verzichtet werden könne. C.________ sei bereits, wenn auch nicht parteiöffentlich, durch die Polizei befragt worden. Auf Frage der Gerichtspräsidentin verzichtete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten ebenfalls auf eine erneute Einvernahme von C.________ und damit auf die Ausübung des Konfrontationsrechts (pag. 111). Die Verhandlung wurde sodann ohne erneute Einvernahme von C.________ fortgesetzt (vgl. pag. 111 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt das Ersuchen von

5 Rechtsanwalt B.________ um erneute Einvernahme von C.________, da diesem auch bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte bewusst sein müssen, dass die nicht parteiöffentlichen Aussagen von C.________ zur Klärung des Tatvorwurfs herangezogen werden würden. Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts durfte die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung verzichten. Die Geltendmachung vor oberer Instanz erscheint vor diesem Hintergrund als treuwidrig. Damit liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.). 9. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 10. März 2023, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. Januar 2023, um 07:35 Uhr, auf der Autobahn A1, Ost R Urtenen-Schönbühl, Verzweigung Schönbühl – Kirchberg, Km 7.100, mit PW E.________ Citroen, gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) verstossen zu haben, indem er eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe. Der entsprechende Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 15): Der Beschuldigte führte vorgenannten Personenwagen auf der Autobahn. Als die vor ihm fahrende Geschädigte ihr Fahrzeug verkehrsbedingt abbremste, bremste auch der Beschuldigte ab, schaute in den Rückspiegel und schaltete die Warnblinker ein, wobei er jedoch die Bremsung der Geschädigten unterschätzte, aufgrund der abgewendeten Aufmerksamkeit zu spät seinen Irrtum realisierte und folglich trotz eingeleiteter Notbremsung eine Auffahrkollision nicht mehr verhindern konnte. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Citroen (E.________) am 24. Januar 2023 um ca. 07:35 Uhr hinter C.________ in ihrem Mercedes-Benz (F.________) auf der Autobahn A1 Richtung Kirchberg fuhr. Weiter ist unbestritten, dass C.________ abbremste, woraufhin der Beschuldigte ebenfalls abbremste, die Warnblinker einschaltete und in den Innenspiegel schaute. Auch unbestritten ist, dass C.________ daraufhin bis zum Stillstand abbremste. Schliesslich ist unbestritten, dass D.________ mit ihrem Mitsubishi (G.________) zu diesem Zeitpunkt mit zu geringem Abstand hinter dem Beschuldigten fuhr und trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Personenwagen des Beschuldigten kollidierte und dadurch ihrerseits eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen hat (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl vom 10. März 2023, pag. 18 ff.). Bestritten und beweismässig zu klären ist mit Blick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, ob und falls ja, wie es zur Kollision zwischen dem Beschuldigten und

6 C.________ gekommen ist, wie sich der Beschuldigte während dieses Vorgangs verhalten hat, ob er genügend aufmerksam war, wie stark C.________ aufgrund der Verkehrssituation abbremsen musste und ob C.________ einen Schaden an ihrem Personenwagen erlitten hat. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei durch den Blick in den Innenspiegel nicht unaufmerksam gewesen, habe rechtzeitig bremsen können und sei, wenn überhaupt, durch die von D.________ verursachte Kollision in das Fahrzeug von C.________ hineingeschoben worden (u.a. pag. 194 N 17). 11. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 inkl. Fotodokumentation vom 16. August 2023 (pag. 2 ff., 40 ff.), die von der Verteidigung mit Einsprache vom 27. März 2023 eingereichten Fotos der drei beteiligten Fahrzeuge (pag. 29 ff.), die Brief- und E-Mail-Korrespondenz zwischen der Verteidigung und der zuständigen Sachbearbeiterin der H.________ AG (Versicherung) betreffend die Regressforderung der I.________ AG (Versicherung) (pag. 115 ff.), eine Rechnung betreffend Reparaturkosten des Mercedes-Benz (pag. 124 f.) sowie eine Fotodokumentation, die offenbar von einer durch die Versicherung in Auftrag gegebenen Expertise betreffend Schaden am Mercedes-Benz stammt (pag. 126 ff.), und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 11 f., 102 ff.), von C.________ (pag. 9 f.) und D.________ (pag. 13 f., 108 ff.) am Unfallort und/oder anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 12. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zusammengefasst zum Ergebnis, dass sich am 24. Januar 2023 ein klassischer Auffahrunfall mit drei Fahrzeugen ereignet habe. C.________ habe stark abgebremst. Der hinter C.________ fahrende Beschuldigte habe, weil er durch den Blick in den Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr kurz abgelenkt gewesen sei, nicht mehr rechtzeitig bremsen und eine Kollision nicht mehr verhindern können, weshalb er mit dem vorausfahrenden Fahrzeug von C.________ kollidiert sei. D.________ im hintersten Fahrzeug habe ebenfalls nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit dem mittleren Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, welches allenfalls wieder in das vorderste Fahrzeug geschoben worden sei, was letztlich aber irrelevant sei. Die Vorinstanz räumte zwar ein, dass der Strafbefehl teilweise unglücklich formuliert sei (bspw. durch die Formulierung, dass der Beschuldigte «zu spät seinen Irrtum realisierte»). Zusammen mit den im Strafbefehl genannten Gesetzesartikeln ergebe sich jedoch ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werde. Entsprechend erachtete die Vorinstanz das im Strafbefehl umschriebene Tatgeschehen als erwiesen (zum Ganzen S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158).

7 13. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und des Grundsatzes «in dubio pro reo». Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, dass aufgrund seiner Aussagen am Unfallort und der leichten Beschädigung der Frontstossstange seines Personenwagens eine (aktive) Kollision mit dem Personenwagen von C.________ nicht als erstellt gelten könne. Er sei aufgrund der festgestellten Beschädigung davon ausgegangen, dass es zu einer Kollision gekommen sei, was er auch zu Protokoll gegeben habe. Da ihm seitens der Polizei aber kein Vorwurf gemacht worden sei, habe er es unterlassen, nähere Ausführungen zur potenziellen Kollision zu machen. Darüber hinaus sei gar nicht erwiesen, dass die Beschädigung tatsächlich anlässlich des Vorfalls vom 24. Januar 2023 entstanden sei. Diese könne auch vom Vorfall eine Woche zuvor stammen, als ihm jemand in das Heck gefahren sei (vgl. zum Ganzen pag. 192 N 7, pag. 195 N 23 und pag. 196 N 25). Allenfalls sei es zu gar keiner Kollision zwischen ihm und C.________ gekommen, da deren Personenwagen keinen Heckschaden aufgewiesen habe (vgl. pag. 192 N 9 und pag. 195 f. N 24). Jedenfalls habe er genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt und habe mehrere Meter hinter diesem halten können. Er sei, wenn überhaupt, durch das Fahrzeug von D.________ in das Fahrzeug von C.________ hineingeschoben worden (vgl. pag. 196 f.). Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, C.________ habe zu heftig abgebremst, da die vorderen Fahrzeuge noch am Rollen gewesen seien. Dieses heftige Bremsmanöver habe ihn überrascht (vgl. pag. 191 N 4). 14. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung 14.1 Zum Heckschaden des Personenwagens von C.________ Zunächst ist zu prüfen, ob C.________ durch den Vorfall vom 24. Januar 2023 einen Heckschaden an ihrem Personenwagen erlitten hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass weder das von der Verteidigung eingereichte, schlecht beleuchtete und unscharfe Foto des Hecks des Fahrzeugs von C.________ (pag. 29) noch die Korrespondenz mit der H.________ AG betreffend Regressforderung der I.________ AG (pag. 115 ff.; inkl. Fotodokumentation, pag. 126 ff.) etwas zur Klärung eines allfälligen, anlässlich des Vorfalls vom 24. Januar 2023 entstandenen Schadens beitragen können. Zu ergänzen ist aber, dass im Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 explizit festgehalten wurde, dass am Fahrzeug von C.________ keine Beschädigung festgestellt werden konnte (pag. 8). Es ist jedoch unklar, wie die Polizei diese Feststellung machte, ob sie das Fahrzeug selbst inspizierte oder auf die Aussagen von C.________ abstellte. Nachdem in der polizeilichen Fotodokumentation keine Fotos des Fahrzeugs von C.________ enthalten sind, liegt der Schluss nahe, dass die Polizei das Fahrzeug von C.________ nie gesehen, geschweige denn untersucht hat. C.________ schilderte der Polizei, sie habe nach dem Vorfall keinen grossen Schaden an ihrem Fahrzeug gehabt, weshalb sie Telefonnummern ausgetauscht hätten und sie weitergefahren sei (pag. 9). Auch D.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass C.________ nach dem Vorfall aus-

8 gestiegen sei, ihr Fahrzeug angeschaut und gesagt habe, dass ihr Auto nichts bzw. fast nichts habe. Sie [C.________] sei in Eile gewesen und weitergefahren (pag. 108 Z. 26 f., pag. 109 Z. 23 f. und 31 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, er habe am vorderen Auto keinen Schaden festgestellt (u.a. pag. 103 Z. 6). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie annimmt, dass sich weder aus den objektiven noch den subjektiven Beweismitteln rechtsgenüglich ergibt, ob der gegenüber der Versicherung geltend gemachte Schaden am Heck des Fahrzeugs von C.________ tatsächlich vom Vorfall vom 24. Januar 2023 stammt und dieser anfänglich lediglich nicht (gross) auffiel. Wie die Vorinstanz ausführt und letztlich auch die Verteidigung einräumt, muss bei einem Auffahrunfall nicht unbedingt ein (gut sichtbarer) Schaden entstehen (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 155; pag. 195). So führte der Beschuldigte selbst aus, dass ihm eine Woche zuvor jemand in das Heck gefahren, aber dabei kein Schaden entstanden sei (pag. 104 Z. 40 ff.). Demnach ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei für die Klärung, ob es zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen ist, nicht ausschlaggebend, ob das Fahrzeug von C.________ einen Schaden davongetragen habe oder nicht. Sodann durfte die Vorinstanz auch auf die Auswertung des vom Beschuldigten eingereichten Fotos mit «geeigneten Analysewerkzeugen» verzichten, nachdem sie einen durch den Beschuldigten verursachten Schaden am Heck des Fahrzeugs von C.________ als nicht erstellt erachtete. 14.2 Zum Frontschaden des Personenwagens des Beschuldigten Weiter ist zu klären, ob die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie annimmt, dass der Schaden an der Frontstossstange des Personenwagens des Beschuldigten vom Vorfall vom 24. Januar 2023 stammt. Das vom Beschuldigten eingereichte Foto der Frontpartie seines Fahrzeugs (pag. 30) trägt aufgrund der mangelhaften Beleuchtung nichts zur Klärung eines allfälligen Schadens bei. Aus dem Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 ergibt sich, dass das Fahrzeug des Beschuldigten u.a. an der Front Beschädigungen aufgewiesen habe (pag. 8). Diese sind auf den von der Polizei erstellten Fotos ersichtlich (pag. 44 f.). Auch der Beschuldigte sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe vorne am Auto eine rechte Beule gehabt, also es sei dort einfach kaputt gewesen (pag. 103 Z. 2 f.), bzw. habe einen Defekt gehabt (pag. 103 Z. 15 f.). Somit ist erstellt, dass der Personenwagen des Beschuldigten am 24. Januar 2023 einen gut sichtbaren Frontschaden aufgewiesen hat. Der Beschuldigte schilderte weder gegenüber der Polizei noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er schon vor dem 24. Januar 2023 einen Frontschaden gehabt habe. Er sagte vielmehr aus, durch den Vorfall eine Woche zuvor keinen Schaden erlitten bzw. gesehen zu haben (pag. 104 Z. 39 ff.). Es ist sodann auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte durch die Heckkollision eine Woche zuvor einen Schaden an seiner Fahrzeugfront erlitten hat. Zudem gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei schon zu einer Kollision gekommen, da er sonst an der Front seines Fahrzeugs keinen Schaden gehabt hätte (pag. 104 Z. 3 f.). Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

9 dass der Schaden an der Fahrzeugfront des Beschuldigten vom Vorfall vom 24. Januar 2023 stammt und es damit mindestens zu einer Kollision gekommen ist. 14.3 Zu Kollision(en) 14.3.1 Erste Kollision Laut Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 sei der Beschuldigte mit seiner Fahrzeugfront mit dem Fahrzeugheck von C.________ kollidiert. D.________, welche zu diesem Zeitpunkt hinter dem Beschuldigten gefahren sei, habe die Kollision aufgrund des zu geringen Abstands ebenfalls nicht mehr verhindern können und sei mit ihrer Fahrzeugfront mit dem Fahrzeugheck des Beschuldigten kollidiert, welcher dadurch erneut in das Fahrzeug von C.________ geschoben worden sei (pag. 4). Gegenüber der Polizei schilderte C.________, dass sie aufgrund des Verkehrs auf einmal bis zum Stillstand habe abbremsen müssen. Sie habe sofort die Warnblinker eingeschaltet, da sei aber auch schon das Fahrzeug hinter ihr in das Heck ihres Fahrzeugs geprallt. Sie sei noch am Steuer gesessen, als es eine zweite Kollision gegeben habe (pag. 9). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass er aufgrund des sich stauenden Verkehrs mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei und wie viel Abstand er zur vorausfahrenden C.________ gehabt habe. Da C.________ gebremst habe, habe er die Warnblinker eingeschaltet und in den Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr geschaut. C.________ habe plötzlich stark abgebremst. Er habe eine Notbremsung eingeleitet, habe aber die Kollision nicht verhindern können (pag. 11). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe wenige Meter vor C.________ bremsen können (pag. 102 Z. 44 f.). Dann habe er den Aufprall in das Heck seines Fahrzeugs bemerkt. Er sei sich zunächst nicht sicher gewesen, ob er das vordere Fahrzeug touchiert habe (pag. 102 Z. 45, pag. 103 Z. 1 ff., 29 ff.). Aufgrund des festgestellten Schadens an der Front seines Fahrzeugs habe er dann aber angenommen, dass er reingeschoben worden sei (pag. 104 Z. 3 f.). Er habe gegenüber der Polizei an der Unfallstelle nicht explizit erwähnt, dass er reingeschoben worden sei, weil er davon ausgegangen sei, dass dies klar sei, und er auch nicht darauf angesprochen worden sei (pag. 103 Z. 43 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bereits die eigenen Aussagen des Beschuldigten am Unfalltag ohne Weiteres den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte trotz der eingeleiteten Notbremsung aktiv mit dem Fahrzeug von C.________ kollidiert ist. Die im Befragungsprotokoll festgehaltene Aussage, wonach er [der Beschuldigte] die Kollision nicht habe verhindern können, stammt – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – vom Beschuldigten selbst und nicht etwa vom befragenden Polizisten. Die Richtigkeit dieser Aussage bestätigte der Beschuldigte zudem mit seiner Unterschrift. Sollte der Beschuldigte tatsächlich nur in das vordere Fahrzeug hineingeschoben worden sein, wäre weiter anzunehmen, dass er ein solch aussergewöhnliches und entlastendes Detail unaufgefordert gegenüber der Polizei geäussert hätte. Dies selbst dann, wenn er unter Stress gestanden und Nackenschmerzen verspürt hat (vgl. pag. 192 N 7). Auch die Nacken-

10 schmerzen waren im Übrigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme offenbar noch kein Thema. Dass dem Beschuldigten seitens der Polizei kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen worden sei und er deshalb nicht ungefragt weitere Ausführungen zur Schadensursache, also dem heftigen Zusammenstoss zwischen ihm und D.________, welcher gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhandlung zur Kollision mit C.________ führte (vgl. pag. 192 N 7), machte, lässt sich mit den Akten nicht in Übereinstimmung bringen. Dem polizeilichen Befragungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte als beschuldigte Person belehrt und einvernommen wurde (pag. 11). Dafür, dass das diesbezügliche Kreuz auf dem Befragungsprotokoll erst nachträglich gemacht worden wäre – wie dies die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung vermutet (pag. 195) und was im Übrigen strafbar wäre und zur Entlassung des Polizisten führen könnte – bestehen keine Hinweise. Im Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 wird der Beschuldigte ebenfalls als beschuldigte Person aufgeführt und es wurde vermerkt, dass der Beschuldigte darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (pag. 2, 8). Auch der Beschuldigte selbst sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Polizei habe ihm damals gesagt, dass es wahrscheinlich zu keiner Strafe kommen werde (pag. 102 Z. 31 f.) bzw. dass es einen Monat Fahrausweisentzug geben könne, aber für ihn sehr wahrscheinlich nicht (pag. 106 Z. 34 ff.). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei den Beschuldigten nicht bzw. falsch belehrte. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten erscheinen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen. Auf diese ist nicht abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, weil er anstatt auf den Verkehr vor sich zu achten in den Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr schaute, und aktiv mit dem Fahrzeug von C.________ kollidierte. 14.3.2 Zweite Kollision Zu einer allfälligen zweiten Kollision mit dem Fahrzeug von C.________ ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich des Anzeigerapports vom 8. Februar 2023 wird auf die Ausführungen in E. 14.3.1 hiervor verwiesen. Auf dem vom Beschuldigten eingereichten, schlecht beleuchteten Foto ist eine Beschädigung seines Fahrzeughecks zu erahnen (pag. 32). Deutlicher erkennbar ist die Beschädigung (eingedrückte Stelle, fehlendes Kontrollschild) auf dem von der Polizei erstellten Foto (pag. 47). Gemäss dem Befragungsprotokoll vom 24. Januar 2023 gab C.________ an, sie sei noch am Steuer gesessen, als es zu einer zweiten Kollision gekommen sei (pag. 9). D.________ sagte gegenüber der Polizei aus, sie sei mit ca. 100 km/h unterwegs gewesen, der Verkehr sei plötzlich stockend gewesen und sie seien deshalb kurz vor dem Unfall langsamer gefahren. Sie könne aber nicht mehr sagen, wie schnell sie gewesen sei oder wie viel Abstand sie gehabt habe, als es zur Kollision gekommen sei (pag. 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab D.________ an, dass es auf 100 km/h limitiert gewesen sei. Sie habe eine Vollbremsung gemacht (pag. 108 Z. 24 f.). Ihr Fahrzeug sei erst zum Stillstand ge-

11 kommen, als sie das vordere Fahrzeug touchiert habe (pag. 108 Z. 25). Sie wisse nicht mehr genau, wie schnell sie gefahren sei, als sie abgebremst habe (pag. 110 Z. 5 ff.). Es sei nicht mehr viel gewesen (pag. 110 Z. 9 ff.). Sie habe gedacht, sie könne rechtzeitig bremsen (pag. 110 Z. 1 ff.). Die Kollision sei nicht stark gewesen bzw. es habe keinen harten Schlag gegeben (pag. 109 Z. 4 f.). Der Beschuldigte äusserte sich nur anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Kollision mit D.________. Er gab an, das Heck seines Fahrzeugs habe durch die Kollision mit D.________ eine riesige Beule gehabt (pag. 103 Z. 9 f., 14). Nach dem Gesagten kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten durch den Aufprall des Fahrzeugs von D.________ in das Fahrzeug von C.________ hineingeschoben wurde und es dadurch zu einer zweiten Kollision gekommen ist. Dies kann aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158) letztlich offenbleiben, da die aktive Kollision zwischen dem Beschuldigten und C.________ erstellt ist. Somit erübrigt sich auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens. 14.4 Zum Bremsmanöver von C.________ Zu den Umständen des abrupten Bremsmanövers führte C.________ aus, dass sie verkehrsbedingt bis zum Stillstand habe abbremsen müssen (pag. 9). Gegenüber der Polizei gab D.________ an, der Verkehr sei plötzlich stockend gewesen, weshalb alle langsamer gefahren seien (pag. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte D.________, dass die Autos abwechslungsweise angehalten hätten und wieder losgefahren seien (pag. 108 Z. 24). Angaben zum Bremsmanöver von C.________ konnte D.________ keine machen (pag. 109 Z. 43 ff., pag. 110 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass er aufgrund des sich stauenden Verkehrs mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei und wie viel Abstand er zur vorausfahrenden C.________ gehabt habe. Plötzlich habe C.________ stark abgebremst (pag. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass sich eine Kolonne gebildet habe, alle ein bisschen abgebremst hätten, aber nicht gestanden seien. C.________ habe zuerst ein wenig und plötzlich stark abgebremst bis zum Stillstand (pag. 102 Z. 36 ff.). Er habe gesehen, dass die vorderen Autos noch leicht gerollt, also nicht gestanden seien, und es noch ein paar Meter Abstand dazwischen gehabt habe (pag. 102 Z. 43 f., pag. 103 Z. 20 ff., pag. 106 Z. 16 f.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall statt. Es ist deshalb unklar, wie gut sich der Beschuldigte noch an die Verkehrssituation erinnern konnte. Der Vorfall ereignete sich am Dienstag, 24. Januar 2023, um ca. 07:35 Uhr, also zu einer Zeit, zu welcher die Autobahn A1 stark frequentiert ist. Die Beteiligten sagten übereinstimmend aus, dass es viele Fahrzeuge hatte, der Verkehr sich staute und mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden musste. Es ist nicht ungewöhnlich, dass man bei sich stauendem Verkehr teilweise bis zum Stillstand abbremsen muss. Zudem ist fraglich, wie verlässlich der Beschuldigte die Verkehrssituation vor C.________ im Zeitpunkt des abrupten Bremsmanövers einschätzen konnte, zumal er hinter C.________ fuhr und kurz vorher zweimal in den Innenspiegel schaute. Somit ist die Kammer der Ansicht,

12 dass das Abbremsmanöver von C.________ bis zum Stillstand dem Verkehr geschuldet und angemessen war. Zumindest gibt es keine Hinweise auf einen Schikanestopp von C.________ wie dies die Verteidigung vor der Vorinstanz noch geltend machte. 14.5 Zum Blick in den Innenspiegel Wie bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte in den Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr schaute, unmittelbar bevor C.________ bis zum Stillstand abbremste (vgl. E. 10 hiervor). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte sei nicht genügend aufmerksam gewesen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158). Ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, ist – letztlich übereinstimmend mit der Vorinstanz – an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Augenblick lang, unmittelbar vor dem abrupten Bremsmanöver von C.________, seine Aufmerksamkeit nicht nach vorne bzw. auf die vorausfahrenden Fahrzeuge richtete. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. pag. 106 Z. 5 f., pag. 192 N 8) hat man bei einem Blick in den Innenspiegel die vorausfahrenden Fahrzeuge nicht mehr zwingend im Blickfeld bzw. richtet sich der Fokus nicht mehr auf die vorausfahrenden Fahrzeuge. 15. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das Beweisergebnis, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 10. März 2023 erstellt sei (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158), nicht willkürlich sind. Erstellt ist, dass sich am 24. Januar 2023 um ca. 07:35 Uhr auf der Autobahn A1, auf Höhe Urtenen-Schönbühl, eine Auffahrkollision mit drei Fahrzeugen ereignete. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen (mittleres Fahrzeug) hinter dem Personenwagen von C.________ (vorderstes Fahrzeug) her. Als C.________ unmittelbar darauf verkehrsbedingt stark abbremste, konnte der Beschuldigte, weil er durch den Blick in den Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr kurz abgelenkt war, nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem vorausfahrenden Fahrzeug von C.________. Die hinter dem Beschuldigten herfahrende D.________ (hinterstes Fahrzeug) konnte ebenfalls nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beschuldigten, welches allenfalls wiederum in das Fahrzeug von C.________ geschoben worden ist. III. Rechtliche Würdigung 16. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158 f.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt:

13 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassverkehrsgesetz, 2014, N 29 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er alle relevanten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Noch mehr als von den Verkehrsregeln wird das Fahrverhalten durch das konkrete Fahrgeschehen im Umfeld diktiert, in dem sich der Verkehrsteilnehmer gerade befindet (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassverkehrsgesetz, 2014, N 44 zu Art. 31 SVG). Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich deshalb nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (ROTH, a.a.O., N 47 zu Art. 31 SVG). Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (ROTH, a.a.O., N 54 zu Art. 31 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann daher als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden. Kurzfristige Ablenkungen und Unaufmerksamkeiten werden in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung aufgefasst (ROTH, a.a.O., N 55 f. zu Art. 31 SVG). Auffahrkollisionen fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Art. 31 Abs. 1 SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3.2). Ergänzend sei erwähnt, dass die Pflicht zur Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG ihre Grenze an den Notwendigkeiten des Verkehrsgeschehens findet: Wer aufgrund eines plötzlich auftretenden Hindernisses, der Verkehrsregelung oder einer Verzögerung des Fahrzeugs abbremsen muss, wird seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem anforderungsreichen Verkehrsgeschehen vor ihm zuwenden müssen und sich nur am Rande dem Verkehr hinter ihm widmen können (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 10 zu Art. 37 SVG). In subjektiver Hinsicht ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Mangels anderslautender Bestimmungen erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen (FIOLKA, a.a.O., N 30 zu Art. 90 SVG). 17. Subsumtion Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass sich am 24. Januar 2023 um ca. 07:35 Uhr auf der Autobahn A1, auf Höhe Urtenen-Schönbühl, eine Auffahrkollision ereignete. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen hinter

14 dem Personenwagen von C.________ her. Als C.________ unmittelbar darauf verkehrsbedingt stark abbremsen musste, konnte der Beschuldigte, weil er in den Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr schaute und dadurch das vorausfahrende Fahrzeug kurz aus dem Blick verlor, nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem vorausfahrenden Fahrzeug von C.________. Nach den gemachten theoretischen Ausführungen hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten sein Fahrzeug durch mangelnde Aufmerksamkeit offensichtlich nicht beherrscht und damit, wie von der Vorinstanz rechtsfehlerfrei ausgeführt (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160). Die Missachtung der genügenden Aufmerksamkeit ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. Damit ist dem Beschuldigten fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 18. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung und zum Umgang mit den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS- Richtlinien) sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO (beschränkte Kognition im Berufungsverfahren) auch bei der Überprüfung der Strafzumessung nur dann eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BÄHLER, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO). 19. Strafe für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die VBRS-Richtlinien sehen im Zusammenhang mit Widerhandlungen auf Autobahnen für sonstige Fahrfehler nach Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 500.00 vor (Ziff. 1.VIII.3.2.). Die Vorinstanz führte hierzu aus,

15 es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Empfehlung nahelegen würden. Entsprechend bestimmte sie die Übertretungsbusse auf CHF 500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 161). Auch für die Kammer liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von den VBRS-Richtlinien aufdrängen würden. Für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich und einer Erhöhung steht allein schon das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt somit auch oberinstanzlich bei einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. 20. Strafmilderung/-minderung 20.1 Theoretische Grundlagen zum Zeitablauf Nach Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Als massgeblichen Zeitpunkt sieht die Praxis den Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils, wobei das Gericht den Strafmilderungsgrund unter Umständen schon vorher anwenden kann (HEIMGARTNER, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 10 f. zu Art. 48 StGB). Für die Berechnung der Zeitdauer nach Art. 48 Bst. e StGB ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Gemäss TRECHSEL/SEELMANN bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten (TRECHSEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 48 StGB). 20.2 Theoretische Grundlagen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung

16 getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2 und 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.1 und 3.2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 367). 20.3 Erwägungen der Kammer Die zu beurteilende Straftat ereignete sich am 24. Januar 2023. Nach am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahmen (pag. 9 ff.) erliess die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 10. März 2023 einen Strafbefehl (pag. 15 ff.), gegen welchen der Beschuldigte am 27. März 2023 Einsprache erhob (pag. 22 ff.). Am 5. April 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die gemäss Anzeigerapport erstellten Unfallfotos ein (pag. 35), welche sie am 24. August 2023 nach mehrmaliger Mahnung erhielt (pag. 39 ff.). Am 4. September 2023 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Einsprachebegründung ein (pag. 62 ff.), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 5. September 2023 die Akten der Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (pag. 65). Es sind keine längeren Phasen auszumachen, in welchen die Staatsanwaltschaft untätig gewesen wäre. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 8. Juli 2024 statt (pag. 100 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. September 2024 (pag. 147 ff.). Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch die benötigte Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung sind nicht zu beanstanden. Die Akten gingen am 11. September 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 166 f.). Nach durchgeführtem einfachen Schriftenwechsel stellte die Kammer am 7. Oktober 2024 einen schriftlichen Entscheid in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 185 ff.). Die Berufungsbegründung datiert vom 6. November 2024 (pag. 190 ff.). Das oberinstanzliche Urteil ergeht schliesslich Ende Januar 2026. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB). Die Frist begann am 24. Januar 2023 (Art. 98 Bst. a StGB). Damit ist die massgebliche Praxisschwelle für eine Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB überschritten. Zudem hat sich der Beschuldigte seither wohl verhalten. Demnach erachtet die Kammer eine Strafmilderung im Umfang von CHF 100.00 als angemessen. Des Weiteren ist die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Urteilsfällung von über einem Jahr angesichts der relativ geringen sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falls zu lang und verletzt das Beschleunigungsgebot. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt zusätzlich eine Strafminderung im Umfang von CHF 100.00. 21. Konkrete Busse Unter Berücksichtigung der Strafmilderung infolge Zeitablaufs sowie der Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert eine Übertre-

17 tungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'580.05, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 200.00, den Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung) von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 180.05, werden bestätigt und zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten auferlegt. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch (vgl. E. 5 hiervor) unterlegen, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00 zu tragen hat. 23. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). VI. Mitteilung Nach Art. 104 Abs. 1 SVG haben die Strafbehörden der zuständigen Behörde von Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mitzuteilen.

18 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 24. Januar 2023 in Schönbühl (Autobahn A1) durch einfache Verkehrsregelverletzung (mangelnde Aufmerksamkeit), und in Anwendung der Artikel 47, 48 Bst. e, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'580.05. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

19 Bern, 28. Januar 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2024 392 — Bern Obergericht Strafkammern 28.01.2026 SK 2024 392 — Swissrulings