Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 03.07.2025 SK 2024 347

3 luglio 2025·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,757 parole·~1h 9min·1

Riassunto

mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 347 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. Februar 2024 (PEN 23 241)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. Februar 2024 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 485 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 03.06.2018 in E.________ (Ort), Landeplatz F.________, z.N. G.________; 2. von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 24.06.2018 in H.________ (Ort), Landeplatz I.________, z.N. C.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 28'243.40 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'100.00 (Voruntersuchung CHF 7'300.00, Gericht CHF 4'800.00) und Auslagen von CHF 6'280.50 (Voruntersuchung CHF 6'131.50, Gericht CHF 149.00), insgesamt bestimmt auf CHF 18'380.50, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 16'580.50. II. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 6. März 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 490). Die andere verunfallte Flugschülerin, G.________, hatte von Anfang an darauf verzichtet, sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Straf- und/oder Zivilklägerin zu konstituieren. Bereits in ihrer ersten Einvernahme deponierte sie, sie wolle dem Fluglehrer keine Vorwürfe machen, sie sei am Unfall selber schuld gewesen (pag. 20). Entsprechend hatte sie am Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) – mit Ausnahme ihrer zweiten Einvernahme am

3 22. Mai 2019 (pag. 81 ff.) – auch nicht mehr teilgenommen. Anlässlich dieser Einvernahme hatte sie über den Beschuldigten als Fluglehrer ausgesagt, er sei sehr ruhig, abgeklärt und professionell, verfüge über ein wahnsinniges Wissen über das Fliegen und das Wetter. Es [gemeint der Beschuldigte als Lehrer] sei für sie optimal gewesen, besser gehe es nicht mehr (pag. 88 Z. 258 ff.). Das erstinstanzliche Urteil wurde entsprechend bezüglich G.________ nicht schriftlich begründet. Auf diesen ersten Flugunfall wird in der nachfolgenden Urteilsbegründung punktuell dort eingegangen, wo er in Bezug auf den Unfall der Privatklägerin von Relevanz erscheint. Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 25. Juli 2024 (pag. 497 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 537 f.). In Ziff. I. 7. Lemma der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass das Urteil vom 27. Februar 2024 in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von G.________ in Rechtskraft erwachsen ist (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 500). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. August 2024 hielt der Rechtsvertreter der Privatklägerin fest, die Berufung beziehe sich auf den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Entschädigung des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie auf den Zivilpunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 544 ff.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte mit Eingabe vom 26. August 2024 weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin noch erklärte er Anschlussberufung (pag. 606 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete mit Schreiben vom 5. September 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 609 f.), was mit Verfügung vom 9. September 2024 festgestellt wurde (pag. 611 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 3. Juli 2025 statt (pag. 645 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung vom 15. August 2024 beantragte die Rechtsvertretung der Privatklägerin, es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin einzuvernehmen. Weiter seien die Ausführungen des Schweizerischen Hängegleiter- Verbands (SHV) bezüglich Ausbildung zum/zur Gleitschirmpilot:in sowie die Unfallanalysen des SHV für die Jahre 2018 bis und mit 2023 zu den Akten zu erkennen (pag. 547 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 602 f.), wurden die ersten beiden Beweisanträge mit Verfügung vom 9. September 2024 gutgeheissen (pag. 611 f.). In dieser Verfügung wurde der Beweisantrag betreffend die Unfallanalysen des SHV irrtümlicherweise nicht behandelt bzw. die Dokumente (noch) nicht zu den Akten erkannt. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2025 auf Antrag der Vorsitzenden mit Kammerbeschluss vorfrageweise nachgeholt (pag. 646).

4 Weiter wurde im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 20. Juni 2025; pag. 641) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte und begründete die Rechtsvertretung der Privatklägerin, es seien eine E-Mailkorrespondenz mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sowie deren Beilage «Erläuterungen zur Teilrevision der Verordnung des UVEK [Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation] über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L [SR 748.121.11])» zu den Akten zu erkennen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dieser Antrag gutgeheissen und die Unterlagen (pag. 705 f.) wurden zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt (pag. 670 ff.). Schliesslich wurden die Privatklägerin (pag. 647 ff.) und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 659 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 546 und pag. 674): 1. Herr A.________, vgt., sei schuldig zu erklären wegen schwerer Körperverletzung, fahrlässig begangen am 24. Juni 2018, ca. 11.45 Uhr in H.________ (Ort), Landeplatz I.________, zum Nachteil von Frau C.________, vgt. 2. Herr A.________, vgt., sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe zu verurteilen. 3. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten Herr A.________, vgt., zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Herr A.________, vgt., sei zu verurteilen, Frau C.________, vgt., nach Massgabe der noch einzureichenden Honorarnoten eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass Herr A.________, vgt., gegenüber Frau C.________, vgt., aus dem Unfallereignis vom 24. Juni 2018 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist, wobei Frau C.________, vgt., zur genauen Feststellung dieser Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei. 4.2 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete oberinstanzlich für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 709 f. und [für Ziff. 1] pag. 674): 1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Herrn A.________ sei eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

5 SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der umfassenden Berufung der Privatklägerin alle sie betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer hat demnach den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von G.________, was die Vorinstanz bereits in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung vom 25. Juli 2024 festgestellt hat (pag. 500; vgl. E. 2 hiervor). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Privatklägerin ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. die Kammer darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Hinsichtlich der Zivilklage ist die Kammer an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf der Privatklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Aufgrund der Berufung der Privatklägerin darf sie den Zivilpunkt jedoch auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 18. September 2023 Dem Beschuldigten wird aufgrund des nachfolgenden Sachverhalts fahrlässige schwere Körperverletzung, begangen am 24. Juni 2018, ca. 11:45 Uhr, in H.________ (Ort), Landeplatz I.________, z.N. der Privatklägerin vorgeworfen (pag. 341 ff.): Im Rahmen ihrer Ausbildung zur Gleitschirmpilotin bei der Flugschule J.________ absolvierte C.________ ihren 32. Höhenflug, ihren zweiten an jenem Tag, vom Startplatz K.________. Der Flug stand unter der Aufsicht von A.________ als zuständigem Fluglehrer der Flugschule J.________. Er befand sich während des Flugs von C.________ am Landeplatz I.________ und stand mit ihr per Funk in Kontakt. Vor dem Flug hatte C.________ einen ersten Start abgebrochen. Während des Flugs machte C.________ die von ihr beabsichtigten Manöver und A.________ beobachtete den Flug bis zum Landeanflug. Während C.________ Höhe abbaute, teilte A.________ ihr mit, sie solle selbständig landen, er werde nun zum L.________ (See) gehen, um einen anderen Flugschüler, welcher über das Wasser, bzw. den See flog, zu beobachten. Der Fluglehrer A.________ verschob sich daraufhin zum See und stellte sich zwischen die Bäume, welche sich zwischen dem See und der Landewiese von C.________ befanden. A.________ beobachtete die anschliessende Landung von C.________ nicht. Im Landeanflug flog C.________ bei Talwind eine Rechtsvolte. Sie flog den Gegenanflug und danach den Queranflug. Im Landeanflug zog C.________ die Bremse in einer kritischen Höhe durch, wodurch es in rund 5 Metern Höhe zu einem Strömungsabriss und anschliessendem Absturz kam. C.________ prallte mit dem Gesäss auf den Wiesenboden. C.________ zog sich dabei einen Bruch des ersten Lendenwirbels mit Beschädigung des Rückenmarks zu, was eine

6 Schwäche und Gefühlsstörung an den Beinen und Inkontinenz zur Folge hatte, wobei mit einem dauerhaften Bestehen der inkompletten Paraplegie gerechnet werden muss. Indem A.________ als Fluglehrer die Betreuung des Fluges der C.________ übernahm, ihren Landeanflug jedoch nicht beobachtete, war es ihm nicht möglich, die zu tiefe Bremsstellung der C.________ zu bemerken und C.________ über Funk zeitgerecht anzuweisen, die Bremse zu lösen, und so die ihm obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Er handelte derart pflichtwidrig unvorsichtig. Eine zeitgerechte Anweisung des A.________ über Funk, die Bremse zu lösen, hätte den Unfall und die Verletzungen von C.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzungen, Präzisierungen oder Korrekturen der Kammer folgen nach den vorinstanzlichen Ausführungen. Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt das Folgende fest (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 500 ff.): Als unbestritten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2018 seit ca. sechs Jahren in der Flugschule J.________ Fluglehrer für Gleitschirmpiloten war (pag. 63, Z. 36 ff.). Die Ausbildung zum Fluglehrer hatte er 2009 abgeschlossen (pag. 63, Z. 34). Der Beschuldigte verfügt überdies über einen Master in Meteorologie (pag. 63, Z. 33) und ist beim Schweizerischen Hängegleiterverband als Experte für Meteo in der Fluglehrerausbildung angestellt (pag. 63, Z. 49 f.). Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die nötigen Ausbildungen und Qualifikationen aufwies, um als Fluglehrer mit Flugschülern Übungs-Höhenflüge durchzuführen. Die Privatklägerin war seit Mitte Februar 2018 in der Flugschule J.________ in der Ausbildung zur Gleitschirmpilotin (pag. 93, Z. 78 f. / pag. 94, Z. 93). Vorab absolvierte die Privatklägerin den Grundkurs, wobei der Beschuldigte ihr Lehrer war (pag. 94, Z. 95 f.). Die praktische Prüfung zur Gleitschirmpilotin hätte die Privatklägerin gegen Ende 2018 ablegen wollen (pag. 95, Z. 136). Für den 24.06.2018 waren Höhenflüge auf der K.________ geplant (pag. 95, Z. 139 f.). Zuständiger Fluglehrer war der Beschuldigte, der vor Ort war und die Flugschüler beaufsichtigte. Am 24.06.2018 absolvierte die Privatklägerin ihren 32. Flug (pag. 95, Z. 132 f.). Mit den Höhenflügen hatte sie ca. anfangs/Mitte März 2018 angefangen (pag. 94, Z. 117 f.). Die Privatklägerin absolvierte am 24.06.2018 vorab einen ersten Flug, bei dem sie das Pendeln und dessen kontrolliertes Stoppen übte, was gut funktioniert hatte (pag. 95, Z. 158 ff.). Auch die Landung des ersten Flugs am 24.06.2018 verlief gut (pag. 95, Z. 164 f.). Der Beschuldigte hatte als Fluglehrer keine Einwände zum ersten Flug, es war alles gut (pag. 95, Z. 167 f.). Der Beschuldigte hatte bei der Landung der Privatklägerin nach dem ersten Flug nicht speziell interveniert, hatte aber zugeschaut (pag. 454, Z. 13 f.). Der Beschuldigte war während des Flugs über Funk mit der Privatklägerin verbunden. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin an diesem 24.06.2018 nach ihrem ersten Flug vom Unfall von G.________ erfahren hatte (pag. 96, Z. 172). Sie machte sich deswegen Gedanken und entschied sich erst nach einer Bedenkzeit von ca. 15 Minuten zu einem zweiten Flug (pag. 96, Z. 178 f.). Beim zweiten Flug verlor die Privatklägerin nach dem Start an Höhe, weshalb sie nochmals landete, zurück zum Startplatz lief und später erneut startete (pag. 96, Z. 197 ff.). Auch der zweite Flug verlief vorab unbestrittenermassen gut und problemlos (pag. 96, Z. 202 / pag. 73, Z. 408). Der Beschuldigte teilte der Privatklägerin schliesslich über Funk mit, dass er zum See gehen werde, um einen anderen Flugschüler zu beobachten, sie solle selbständig landen (pag. 96, Z. 203 f.). Unbestrittenermassen verunfallte die Privatklägerin bei der Landung des zweiten Flugs am 24.06.2018. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte den letzten Teil des Landeanflugs der Privatklägerin und deren Landung nicht beobachtet und ihr dementsprechend keine Anweisungen gegeben hatte. Weiter unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin bei der verunglückten Landung einen Bruch des ersten Lendenwirbels mit Beschädigung des Rückenmarks zuzog, was zu einer inkompletten Paraplegie führte. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin ihre bleibenden Einschränkungen. Sie führte aus, sie sei relativ oft sehr müde. Laufen sei für sie sehr anstrengend, sie müsse sich dabei sehr konzentrieren. Zudem habe sie dauernd neuropathische Schmerzen in den

7 Füssen und im Gesäss, was ebenfalls müde mache. Blase und Darm seien mehrheitlich gelähmt. Sie leide an Inkontinenz, teilweise auch des Darms und habe viele Harnwegsinfekte (pag. 469, Z. 17 ff.). Die Privatklägerin arbeitete zuletzt wieder 60%, was für sie aber am Limit war (pag. 469, Z. 32 f.). Die Privatklägerin ist insbesondere in der Haushaltsführung auf Unterstützung angewiesen, zudem auch bei längeren Fahrten oder für das Tragen von Gepäck (pag. 470, Z. 1 ff.). Für den Erhalt der Gehfähigkeit geht die Privatklägerin 1-2 Mal die Woche in die Physiotherapie, zur Feldenkrais-Therapie und 2-3 Mal im Monat in die Massage, um die verkrampften Muskeln zu lösen (pag. 470 Z. 6 ff.). Bestritten ist, wie es zum Unfall der Privatklägerin gekommen ist und ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin weiter beobachtet und ihr zeitgerecht Anweisungen über Funk gegeben hätte. Weiter ist allgemein bestritten, welche Pflichten dem Fluglehrer bei der Landung der Flugschülerin im konkreten Fall oblagen, sprich, ob es die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, die Landung der Privatklägerin zu beobachten und ob Anweisungen den Unfall hätten verhindern können. Dies wird zudem auch unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sein. Ergänzend ist festzuhalten, dass vom Beschuldigten bestritten wird, die Privatklägerin habe ihm nach ihrem ersten und vor ihrem zweiten Flug vom 24. Juni 2018 gesagt, unsicher zu sein, ob sie noch einmal fliegen solle. In diesem Zusammenhang ist aufgrund bestehender Unklarheiten zudem zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin am 24. Juni 2018 vom Unfall der anderen Flugschülerin G.________ erfahren hat (d.h. ob vor oder nach ihrem ersten Flug). Demgegenüber ist überdies unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nie vereinbart hatten, die Privatklägerin solle eine Punktlandung machen (vgl. pag. 455 Z. 33 f.; pag. 667 Z. 38 f. und Z. 43 f. vgl. pag. 655 Z. 27 ff.). Betreffend ihre gesundheitliche Situation – welche unbestritten ist – schilderte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, welche körperlichen Einschränkungen aus dem Unfall vom 24. Juni 2018 geblieben sind (pag. 647 Z. 15 ff.). Sie führte aus, permanent Schmerzen zu haben. Sie habe Schmerzen im Rücken und neuropathische Schmerzen im Gesäss und in den Füssen. Aufgrund der inkompletten Paraplegie sei ein Teil der Muskeln der Beine und auch der Blase und des Darms gelähmt. Die Privatklägerin erklärte, dass sie relativ viel Training und Physiotherapie machen müsse, um ihren aktuellen Muskelstatus erhalten zu können. Darm und Blase hätten sich mittlerweile stabilisiert und sie habe (insbesondere) diesbezüglich viel lernen müssen. Seit ca. einem Jahr arbeite sie noch 50 %. Ihre Gelenke hätten sich aufgrund der fehlenden Muskeln ein wenig verschlechtert, namentlich habe sie stärkere Schmerzen in Hüfte und den Fussgelenken. Teilweise nutze sie bereits jetzt einen Rollstuhl, damit sie ihre Gelenke nicht überbelaste und so ihre Gehfähigkeit möglichst lange erhalten könne (pag. 647 f.). Ferner ist präzisierend festzuhalten, dass ein Strömungsabriss, welcher durch zu starkes Bremsen verursacht wurde, als Absturzursache nicht bestritten wird. Bezüglich Höhe, in welcher sich die Privatklägerin dabei befand, gingen die Beobachtungen der Privatklägerin («Ca. 1-2 Meter ab Boden habe ich die Bremsen voll durchgezogen» Aussagen vom 6. Juli 2018, pag. 51; zweites Bremsen: «Ich bremste dann weiter und dann war ich aus meiner Sicht vielleicht noch ein bis zwei Meter ab Boden» Aussagen vom 22. Mai 2019, pag. 98 Z. 258 f.) und von Zeuge M.________ (Strömungsabriss: «Ca. 3-4 Meter über Boden habe sie zu

8 fest gebremst, was zu einem Strömungsabriss (Fullstall) geführt habe» Spontanaussagen am Tatort, pag. 36; «Der Schirm war nicht mehr angeströmt […]. Die Höhe war geschätzt ca. 5 Meter» Aussagen vom 20. November 2019, pag. 124 Z. 49 f.) auseinander. Immerhin wollte der Rechtsvertreter der Privatklägerin aber die Anklageschrift im Sinne von Zeuge M.________ ergänzt wissen (pag. 338), was darauf hindeutet, dass auch die Höhe von ca. 5 m nicht (mehr) mit 1-2 m bestritten wird. Diesbezüglich ist auf der Sachverhaltsebene somit gegebenenfalls vor allem noch zu klären, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Beschuldigte die gesamte Landung der Privatklägerin beobachtet und ihr Anweisungen gegeben hätte. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 502 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Im Rahmen von angeklagten Fahrlässigkeitsdelikten ist zu prüfen, ob der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.3). Darüber hinaus muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten An-

9 haltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGer 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 9. Beweismittel Als objektive Beweismittel dienen der Kammer der Berichtsrapport vom 1. Oktober 2018 (inkl. Beilagen [pag. 34 ff.]), das Gutachten vom 22. Oktober 2021 (pag. 170 ff.) sowie die Beantwortung der diesbezüglichen Ergänzungsfragen vom 27. September 2022 (pag. 219 ff.). Weitere objektive Beweismittel sind das Flugbuch und das Ausbildungsprotokoll der Privatklägerin (pag. 327). Ferner liegen die oberinstanzlich zu den Akten erkannten Unfallanalysen des SHV der Jahre 2018-2023 (pag. 554 ff.) und die Ausführungen des SHV bezüglich der Ausbildung zum/zur Gleitschirmpilot:in (pag. 549 ff.) vor. Schliesslich sind die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingereichten Unterlagen (E-Mailkorrespondenz mit dem BAZL sowie deren Anhang «Erläuterungen zur Teilrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)» zu berücksichtigen, wobei es sich nicht um ein eigentliches Beweismittel, sondern um Gesetzesmaterialien zur Totalrevision der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941) handelt (pag. 705 f.; vgl. E. 10.2.9 hiernach). Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel zunächst die Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 6. Juli 2018 [pag. 49 ff.]; Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 [pag. 91 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2024 [pag. 469 ff.] sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2025 [pag. 647 ff.]) und die Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2019 [pag. 91 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 22. Februar 2024 [pag. 446 ff.] sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2025 [pag. 659 ff.]) vor. Weiter wurde N.________ am 20. November 2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Sache einvernommen (pag. 103 ff.), da er am Tag des Unfalls der Privatklägerin als Startleiter eingeteilt war und die Privatklägerin beim Start begleitete. M.________, welcher am Tag des Unfalls auf dem Landeplatz I.________ in H.________(Ort) in privater Mission eine befreundete Flugschülerin begleitet und die missglückte Landung der Privatklägerin zufällig beobachtet hatte, wurde am 20. November 2019 von der Staatsanwaltschaft (pag. 123 ff.) und am 24. Februar 2024 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 465 ff.) als Zeuge zur Sache einvernommen. Bei den subjektiven Beweismitteln ist überdies der Berichtsrapport vom 1. Oktober 2018 (pag. 34 ff.) zu berücksichtigen, da darin u.a. die am Unfallort getätigten Spontanaussagen des Beschuldigten und des Zeugen M.________ dokumentiert wurden. Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.

10 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkung zum Aufbau Nach einer allgemeinen Würdigung der Beweismittel (wobei die Vorinstanz den Berichtsrapport vom 1. Oktober 2018 nicht als Beweismittel berücksichtigte; vgl. pag. 503) gliederte die Vorinstanz das Beweisthema in sieben Abschnitte. Für jeden Abschnitt fasste sie die ihrer Auffassung nach relevanten Passagen und Abschnitte aus den Beweismitteln zusammen und nahm eine Beweiswürdigung vor. Die Kammer erachtet den Aufbau der Vorinstanz als ideal, weshalb er auch hier übernommen wird. 10.2 Allgemeine Würdigung der Beweismittel 10.2.1 Beschuldigter Zum Beschuldigten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 503): Der Beschuldigte hat den Landeanflug der Privatklägerin unbestrittenermassen nicht beobachtet. Er kann daher keine Angaben dazu machen, wie es zum Absturz gekommen ist. Seine Aussagen dazu basieren nicht auf eigener Wahrnehmung. Soweit seine eigenen Überlegungen und Handlungen betreffend, hat er authentische Aussagen gemacht. Als Beschuldigter will er sich naturgemäss nicht selber belasten, es liegen aber keine Hinweise vor, dass er falsche Angaben gemacht hätte. Seine Aussagen decken sich überdies weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin was die Ausbildung und den Ablauf des Tages bis zum Unfall angeht. Auch seine weiteren Aussagen, welche sich mit anderen Beweismitteln überprüfen lassen, waren korrekt (etwa seine Angaben betreffend die Windbedingungen). Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme ein eigenes Bild des Beschuldigten machen und feststellen, dass er ehrlich darum bemüht ist, die Sache aufzuklären. Er zeigte sich sehr betroffen, authentisch und hat weder versucht zu beschönigen noch sich zu rechtfertigen (bspw. betreffend Funk, vgl. E. 10.4.9 hiernach). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht sein grosses Fachwissen betreffend den Gleitschirmsport hervor. Insgesamt stellt die Kammer auf seine glaubhaften Aussagen ab. Allerdings ist bei der nachfolgenden Würdigung zu den einzelnen sieben Abschnitten die Funktion, in welcher der Beschuldigte einvernommen wurde, zu berücksichtigen, d.h. seine Aussagen betreffend fachliche Fragen zum Gleitschirmsport sind nicht wie die Aussagen eines sachverständigen Zeugen zu würdigen. 10.2.2 Privatklägerin Betreffend die Privatklägerin erwog die Vorinstanz das Folgende (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 503): Die Aussagen der Privatklägerin sind ebenfalls authentisch, sachlich und nachvollziehbar. Sie hat den Beschuldigten nie übermässig belastet und es gibt auch bei ihr keine Anzeichen für falsche Angaben. Ihre Aussagen haben sich im Laufe des Verfahrens teilweise verändert. Das Gericht führt dies auf die Aufarbeitung des Erlebten zurück. Die Privatklägerin hat verständlicherweise nach Antworten gesucht und hatte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung teilweise eine leicht andere Sichtweise auf die Dinge als noch kurz nach dem Unfall. Das ist nachvollziehbar und bei der Würdigung der einzelnen Aussagen zu berücksichtigten.

11 Die Kammer stimmt der Vorinstanz grundsätzlich zu. Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist genauso glaubhaft wie jenes des Beschuldigten. Überhaupt imponieren die einvernommenen Personen im vorliegenden Verfahren allesamt als ehrlich, ohne bewusste Tendenzen zur Beschönigung oder übermässigen Belastung. Die Privatklägerin war offensichtlich stets darauf bedacht, ihre eigenen Wahrnehmungen darzutun. Davon konnte sich auch die Kammer während der persönlichen Befragung überzeugen. Allerdings kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gewisse Aussagen der Privatklägerin sich im Verlaufe des Verfahrens veränderten. So sagte sie etwa zunächst aus, nicht gestresst gewesen zu sein, als der Beschuldigte sie darüber informierte, dass er bei ihrer Landung nicht am Landeplatz sein werde (vgl. pag. 52). Im Verlaufe des Verfahrens machte sie jedoch geltend, am Tag des Unfalls angespannt gewesen zu sein, was der Beschuldigte ihrer Ansicht nach hätte erkennen müssen (vgl. pag. 472 Z. 34 ff.; vgl. auch E. 10.4 hiernach). Dies erscheint aggravierend. Sodann gab die Privatklägerin zunächst zu Protokoll, (technisch) gar nicht gewusst zu haben, wie sie selbst hätte funken können (vgl. pag. 97 Z. 221 f.). Vor oberer Instanz erklärte sie auf Frage nach ihren Kenntnissen über das (Zurück-)funken, sie hätte es während dem Fliegen nicht machen können, weil sie eine Hand von den Bremsen hätte lösen müssen (pag. 652 Z. 40 ff.). Solches Aussageverhalten ist in der Regel ein Hinweis auf Schutzbehauptungen. Die teilweise feststellbaren Veränderungen ihrer Aussagen führt die Kammer jedoch ebenso wie die Vorinstanz auf die intensive Beschäftigung mit dem Unfall und dem daraus resultierenden gesundheitlichen Schicksal zurück. Auf der Suche nach einer Erklärung für den Unfall fielen einige Aussagen der Privatklägerin schliesslich doch etwas aggravierend und/oder zielgerichtet aus, was nach Ansicht der Kammer jedoch unbewusst geschah und unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar erscheint. Auf jeden Fall ging es der Privatklägerin dabei nicht darum, den Beschuldigten übermässig zu belasten. 10.2.3 Zeuge M.________ Die Vorinstanz hielt zu M.________ Folgendes fest (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504): Der Zeuge M.________ hat die Privatklägerin bei ihrem Landeanflug und beim Absturz beobachtet. Er kannte die Privatklägerin vorher nicht. Der Zeuge ist selber Fluglehrer und hat 2003 mit dem Beschuldigten zusammen die Ausbildung absolviert (pag. 127, Z. 149). Er ist aber nicht mit dem Beschuldigten befreundet, er hat ihn seither einzig zweimal an einem Landeplatz in O.________ (Ort) gesehen (pag. 127, Z. 153). Der Zeuge ist folglich mit keiner Seite näher bekannt und kann als neutrale Drittperson bezeichnet werden. Als ausgebildeter Fluglehrer konnte er seine Beobachtungen gut analysieren und einordnen. Es fiel ihm zudem dadurch leicht, das Gesehene in Worte zu fassen und zu erklären. Überdies konnte er sein Fachwissen und seine Erfahrung als Fluglehrer in seine Aussagen miteinfliessen lassen. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig, plausibel, stringent und widerspruchsfrei. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum er falsche Angaben machen sollte. Auf die Aussagen des Zeugen M.________ kann daher abgestellt werden. Ergänzend bzw. präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass das Fachwissen von M.________ zwar berücksichtigt werden darf. Allerdings ist dabei zu beachten, dass er (zurecht) nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde. Seine Aussagen sind insbesondere in Bezug auf die Vermeidbarkeit interessant: Der Beschuldigte selber hat die Landung bekanntlich nicht beobachtet, so dass er nichts dazu sagen kann, wie er im konkreten Fall vor Ort reagiert hätte. Mit Zeuge

12 M.________ war aber ein anderer Fluglehrer vor Ort und beobachtete die Landung. Wenn er auch gegenüber der Privatklägerin nicht über Garantenstellung verfügte, so lassen sich aus seiner Reaktion als erfahrener Profi mit Fluglehrpatent vor Ort dennoch gewisse Schlüsse in Bezug auf die Vermeidbarkeit ziehen. Im Übrigen gilt auch bei Zeuge M.________ Ähnliches wie bei der Privatklägerin. Es fällt auf, dass sich seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens leicht veränderten. Es ist notorisch, dass Erinnerungen mit dem Zeitablauf verblassen. Zeuge M.________ sagte aber bei der Vorinstanz eben gerade detaillierter aus als zuvor bei der Staatsanwaltschaft. Es ist dabei davon auszugehen, dass dieses Aussageverhalten Ergebnis zahlreicher Rekonstruktionen, Analysen und nachträglicher eigener Würdigung von Umständen sein dürfte. Bei genauer Betrachtung bestehen die Widersprüche darin, dass Zeuge M.________ neu als selber wahrgenommen beschreibt, was er in seiner ersten Einvernahme noch eher als Rekonstruktion deklarierte. Beispielhaft erwähnt sei, dass er zu Beginn des Verfahrens ausgesagt hatte, keine Bremsaktivitäten wahrgenommen zu haben, es sei alles sehr schnell gegangen (pag. 124 Z. 48 ff. und pag. 125 Z. 61 f.), erstinstanzlich dann auf einmal klar angab, er habe den Schirm frontal gesehen, er habe gut gesehen, dass der Schirm gegen hinten ziemlich abgebremst habe. Das sehe man sofort, das falle schnell auf. Sie habe so stark gebremst, dass er nicht mehr habe wegschauen können (pag. 465 Z. 18 ff.). Seine späteren Aussagen können somit nicht integral und vorbehaltlos als selber beobachtet verstanden werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich seine eigene Wahrnehmung – wohl unbewusst – mit zunehmendem Zeitablauf mit nachträglicher fachlicher Einschätzung vermischte. 10.2.4 Zeuge N.________ Zu N.________ führte die Vorinstanz das Folgende aus (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504): Der Zeuge N.________ war am 24.06.2018 als erfahrener Flugschüler Startleiter der Übungsflüge in H.________(Ort), K.________ (pag. 104, Z. 45). Er kannte die Privatklägerin nicht näher, hatte auch den Grundkurs nicht mit ihr absolviert (pag. 109, Z. 211 f.). Den Beschuldigten kannte er als seinen Fluglehrer. Der Zeuge steht zu keiner der Parteien in einem engeren Verhältnis. Er hatte den Unfall nicht selber beobachtet, da der Landeplatz vom Startplatz aus nicht ersichtlich war. N.________ sagte sachlich aus und erwähnte jeweils, wenn er Vermutungen äusserte oder auf etwas nicht speziell geachtet hatte. Seine Aussagen stimmen überdies mit denjenigen der Privatklägerin überein. Die Aussagen des Zeugen N.________ sind insgesamt glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vorbehaltslos anschliessen. Zeuge N.________ wurde rund 17 Monate nach dem Unfall befragt. Der Umstand, dass er nach dem Unfall und vor seiner Befragung einen Flug mit dem Beschuldigten unternahm (pag. 109 Z. 236 ff.), vermag das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der Unabhängigkeit seiner Aussagen nicht zu trüben. Immerhin erklärte er auf Frage der Staatsanwaltschaft glaubhaft, dass er vom Beschuldigten nur einmal, vermutlich zu Beginn der Ermittlungen, im Zusammenhang mit der Einvernahme kontaktiert worden sei, dies mit der Frage, ob er noch Erinnerungen an den Unfalltag habe und einverstanden sei mit der Weitergabe seiner Personalien. Der Beschuldigte habe ihm aber ausdrücklich nicht gesagt, was er aussagen solle. Er

13 selber habe auch nach Erhalt der Vorladung nicht mit dem Beschuldigten über das Verfahren gesprochen. Er wolle es möglichst korrekt machen, und er habe auch das Gefühl, dass der Beschuldigte alles korrekt machen wolle (pag. 110 Z. 243 ff.). Diese offene Erklärung zusammen mit dem Umstand, dass seine Ausführungen im Wesentlichen auch mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, lassen seine Aussagen auch aus Sicht der Kammer als glaubhaft erscheinen. 10.2.5 Berichtsrapport vom 1. Oktober 2018 Der Berichtsrapport enthält sowohl objektive als auch subjektive Elemente, den Ablauf der Ermittlungen und eine zurückhaltende, angemessene polizeiliche Schlussbemerkung. Er erscheint nachvollziehbar, schlüssig und hilfreich. Darauf kann vollumfänglich abgestützt werden. 10.2.6 Gutachten (inkl. Ergänzung) Zum Gutachten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504): Der Beschuldigte lehnte P.________ zunächst als Sachverständigen ab (pag. 144 ff.) und erachtete ihn als befangen (pag. 157 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt hingegen an P.________ als Sachverständigen fest und erteilte ihm den Auftrag für ein Gutachten (pag. 163 ff.). Das Gutachten wurde am 22.10.2021 fertiggestellt (pag. 170 ff.). Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 189 ff.). Die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen erfolgte per 27.09.2022 (pag. 219 ff.). Die Parteien äusserten sich in der Folge schriftlich zu den Ergebnissen (pag. 232 ff.). Dass die Parteien dabei unterschiedliche Standpunkte eingenommen und gegensätzlich argumentiert haben, ist wenig überraschend. Die Unabhängigkeit des Sachverständigen sowie die Qualität des Gutachtens, wurde dabei von keiner der Parteien in Frage gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die Ausführungen und Schlussfolgerungen gemäss Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Sachverständige was den Sachverhalt und den Unfallhergang angeht, auf die Aussagen der Parteien und Zeugen zu stützen hatte. Auch nach Ansicht der Kammer ist das Gutachten schlüssig, stimmig und nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen rechtfertigen würden. Vorbehalten bleiben einzig Teile der Schlussfolgerungen gestützt auf die Aussagen von Zeuge M.________ (vgl. E. 10.9.3 hiernach). 10.2.7 Unfallanalysen SHV der Jahre 2018-2023 Oberinstanzlich wurden vom Rechtsvertreter der Privatklägerin die Unfallanalysen des Schweizerischen Hängegleiter-Verbands SHV der Jahre 2018-2023 eingereicht (pag. 554 ff.). Diese Unfallanalysen enthalten keine Ausführungen zum Vorfall vom 24. Juni 2018 oder zu einer lückenlosen Überwachungspflicht der Fluglehrer während der Landephase. Sie zeigen die Tatsache auf, dass es sich bei der Landephase um eine besonders störungsanfällige und letztlich auch unfallträchtige Flugphase handelt. Diese Erkenntnis ist nicht nur unbestritten, sondern auch allgemein bekannt und muss nicht bewiesen werden. Ebenfalls notorisch ist, dass das Training der Landephase aus genau diesem Grund viel Raum in der Ausbildung zum/zur Gleitschirmpilot:in einnimmt. Die Unfallanalysen vermögen die im Gutachten aufgelisteten Pflichten eines Fluglehrers nicht in Frage zu stel-

14 len oder gar weitere Pflichten zu etablieren. Die Dokumente liefern in der vorliegenden Sache insofern keinen Mehrwert. 10.2.8 Dokumentation des SHV «Wie werde ich Pilot» Die Dokumentation des SHV «Wie werde ich Pilot» (pag. 549 ff.) wurde ebenfalls im oberinstanzlichen Verfahren eingereicht. Dabei handelt es sich um ein Dokument ab Homepage des Schweizerischen Hängegleiter-Verbands, welches unter der Rubrik «Ausbildung» einen Ausbildungsüberblick für interessierte Anfänger bietet. Aus dieser Dokumentation sind die nachfolgenden Passagen von Relevanz: […] Höhenflüge Unter Aufsicht deines Fluglehrers absolvierst du deine ersten Höhenflüge – anfangs immer mit direktem Funkkontakt zu deinem Lehrer. Für jeden Flug erhälts du von deinem Fluglehrer einen Flugauftrag. So absolvierst du in deiner Ausbildung alle Flugmanöver gemäss dem SHV-Kontrollblatt. Mit zunehmender Erfahrung erhältst du immer mehr Verantwortung von deinem Fluglehrer und wirst so schrittweise auf deine zukünftige Selbständigkeit als brevetierter Pilot vorbereitet. Am Ende dieses Prozesses und wenn du prüfungsreif bist, absolvierst du einen selbständigen Höhenflug, der von deinem Fluglehrer mittels Briefing und Kontaktmöglichkeit überwacht, aber nicht mehr direkt beaufsichtigt wird. […] Praktische Prüfung Um dich für die praktische Prüfung anzumelden, brauchst du mindestens 50 Höhenflüge in 5 verschiedenen Fluggebieten (Gleitschirm) […]. In dieser Dokumentation wird nicht näher definiert, wie die Übernahme von «immer mehr Verantwortung von deinem Fluglehrer» in schrittweiser Vorbereitung auf die zukünftige Selbständigkeit als Pilotin im Detail auszusehen hat. Die Prüfungsreife (für die praktische Prüfung) ist ebenfalls nicht genau definiert, wobei aber vorher mindestens 50 Höhenflüge in 5 verschiedenen Gebieten und ein selbständiger Höhenflug mit Briefing und Kontaktmöglichkeit aber ohne direkte Beaufsichtigung zu absolvieren sind. Die konkrete Würdigung der Kammer hierzu folgt in E. 10.5.3 hiernach. 10.2.9 Materialien zu Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 8 Abs. 3 VLK Bei den vom Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) eingereichten Unterlagen handelt es sich um Gesetzesmaterialien und nicht um ein eigentliches Beweismittel. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin argumentierte im Wesentlichen (pag. 670), die Vorinstanz habe den Schutzzweck von Art. 7 Abs. 3 VLK verkannt, indem sie festgehalten habe, der Schutzzweck der Norm sei nicht in erster Linie die Sicherheit der einzelnen Flugschüler, sondern der Schutz eines geordneten Flugverkehrs und des Luftraumes (vgl. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 532). Die Materialien zur Revision, insbesondere der eingereichte französische Text aus den Erläuterungen des UVEK (pag. 706) zeige auf, dass es sich bei Art. 8 (ehemals Art. 7) Abs. 3 VLK

15 um eine Norm zum Ablauf der Ausbildung handle, so dass es um den Schutz der Flugschüler und nicht um den Schutz eines geordneten Luftverkehrs und Luftraums gehe. Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) wurde u.a. Art. 7 Abs. 3 VLK angepasst und inhaltlich in Art. 8 Abs. 3 VLK übernommen. Vor der Totalrevision der VLK (in Kraft getreten per 1. Januar 2023) lautete Art. 7 Abs. 3 VLK wie folgt: Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig. Art. 26 der Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) sah vor, dass Ausnahmen definiert werden können und lautete (Stand per 1. Januar 2018) wie folgt: Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des BAZL. In den parteiseitig vorgelegten Erläuterungen zur Teilrevision der VRV-L wurde zur Änderung von Art. 7 Abs. 3 der VLK das Folgende festgehalten (pag. 706): Etant donné que l’instruction des pilotes de planeurs de pente a lieu à l’heure actuelle en-dehors de tout organisme de formation, il y a lieu de concrétiser cette exception dans l’OACS conformément à l’art. 26 de l’Ordonnance sur l’aviation (OSAv ; RS 748.01). Übersetzt bedeutet dies, dass die Ausbildung von Hängegleiter-Piloten derzeit ausserhalb von Ausbildungsorganisationen stattfindet und daher diese Ausnahme aufgrund von Art. 26 LFV in der VLK zu regeln ist. In der revidierten VLK (vom 24. November 2022; in Kraft seit 1. Januar 2023) wurde der bisherige Art. 7 Abs. 3 der VLK wie erwähnt inhaltlich in Art. 8 Abs. 3 VLK übernommen und mit der sich aus Art. 26 LFV ergebenen Ausnahme ergänzt. Der revidierte Artikel lautet folgendermassen (Hervorhebung durch Kammer): Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig. Mit dem revidierten Art. 7 Abs. 3 aVLK (neu in Art. 8 Abs. 3 nVLK) wurde im Sinne einer Ausnahme somit lediglich klargestellt, dass auch ausserhalb einer Schule / Ausbildungsorganisation durch einen Fluglehrer mit Ausweis gültig Ausbildungsflüge ausgeführt werden dürfen. Es ist hingegen nicht ersichtlich, inwiefern die Gesetzesnovelle oder die dazu eingereichten Materialien den Schutzzweck der Norm näher beim Flugschüler als beim sicheren Flugverkehr verorten sollen, wie dies die Rechtsvertretung der Privatklägerin zu erkennen glaubt. Der Schutzzweck der Norm bzw. der VLK geht weder aus dem Gesetzestext selber noch aus den Materialien explizit hervor. Die VLK wurde jedoch vom UVEK gestützt auf Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie auf die Art. 2a Abs. 3, Art. 21, 24 Abs. 1 und Art. 125 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) erlassen. Der VLK kommt als (unter)ausführende Verordnung keine selbständige Bedeutung und auch kein von den Auftragsnormen un-

16 abhängiger Schutzzweck zu. Der Schutzzweck des Muttergesetzes ist klarerweise die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Flugverkehrs. Die Vorinstanz hat dies treffend erkannt und festgehalten. Sowieso bleibt unklar, worauf die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit ihrem Argument hinauswill. Die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Flugverkehrs umfasst selbstredend auch die Sicherheit von Leib und Leben der einzelnen Pilot:innen. Erwägungen der Kammer zur Auslegung von Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 8 Abs. 3 VLK für den konkreten Fall folgen in E. 10.6.12 hiernach. 10.2.10 Übrige Beweismittel Die übrigen Beweismittel (Flugbuch und Ausbildungsprotokoll [pag. 327]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es kann darauf abgestellt werden. 10.3 Meteo und Landeplatz Die äusseren Gegebenheiten am Tag des Unfalls, die Windbedingungen und der Landeplatz, sind zwar grundsätzlich unbestritten, allerdings für die Frage der Pflichten des Beschuldigten als Fluglehrer von Relevanz und daher ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Mit der Vorinstanz (vgl. S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 505) ist festzuhalten, dass am 24. Juni 2018 kurz vor dem Mittag im Fluggebiet K.________ und auf dem Landeplatz I.________ gute Wetter- und ruhige Windverhältnisse herrschten und insbesondere keine Hinweise bestehen, wonach es zu massgeblichen Windböen gekommen wäre (pag. 37, 43, 174 und 183). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am 6. Juli 2018 noch aussagte, es habe sich zuerst wie eine Böe angefühlt (pag. 51). Doch bereits gegen Ende der Einvernahme erklärte sie, sie schätze die [damaligen] Windverhältnisse als fast windstill ein. Wenn, dann habe es Talwind gehabt (pag. 52). In ihren folgenden Einvernahmen erwähnte sie entsprechend auch keine Windböe mehr, sondern verortete den Grund für den Unfall bei einer gewissen Spannung in Kombination mit dem vorangehenden Startabbruch, dem Fehlstart und der Info über den Unfall von G.________ (pag. 98 Z. 251 ff., pag. 472 Z. 14 ff., pag. 652 Z. 5 ff.). Der Landeplatz I.________ weist keine Hindernisse auf und ist daher einfach und insbesondere für Übungsflüge von Flugschülern geeignet (pag. 174). Dem Berichtsrapport ist zu entnehmen, dass es bei diesem Landeplatz einen Gefahrenhinweis für die naheliegende Starkstromleitung gebe, was allerdings im vorliegenden Fall keine Relevanz habe (pag. 37 und 40). Die Privatklägerin selber sagte aus, der Landeplatz habe keine Hindernisse gehabt, sei nicht schwierig, sie sei eigentlich froh gewesen, einen solchen Landeplatz und gute Bedingungen zu haben (pag. 52). Niemand brachte Gegenteiliges vor. Es kann somit für den Flugtag von geradezu idealen Wetterbedingungen und einem einfachen Landeplatz ausgegangen werden. Zudem hatte der Beschuldigte die Privatklägerin an diesem Tag über den Landeplatz und seine Hindernisse, welche Punkte wo sind etc. ausführlich gebrieft (pag. 459 Z. 25 ff.). 10.4 Verfassung der Privatklägerin 10.4.1 Die Vorinstanz wies vorab darauf hin, dass die Privatklägerin anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung sinngemäss geltend gemacht habe, beim Flug

17 unter starker Anspannung gestanden zu haben, was die Ursache für den Unfall gewesen sei. Dies habe sie zu diesem Zeitpunkt erstmals in der entsprechenden Deutlichkeit erwähnt, weshalb dieser Aspekt keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach dieser Aspekt trotzdem im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen ist, da er im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Pflichtverletzung des Beschuldigten von Relevanz ist (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 506). Betreffend die Verfassung der Privatklägerin erwog die Vorinstanz konkret das Folgende (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 507 f.): Die Privatklägerin erwähnte bereits bei ihren ersten Aussagen, dass sie sich nach der Information über den Unfall von G.________ einen Moment habe überlegen müssen, ob sie nochmals fliegen wolle an diesem Tag. Schliesslich hat die Privatklägerin sich dazu entschieden und sie fühlte sich beim zweiten Flug – trotz des Startabbruchs – gemäss ihren eigenen ersten Aussagen gut und konzentriert. Die Privatklägerin hatte auch früher schon Startabbrüche und kannte das bereits (pag. 94, Z. 123). Auch auf den an diesem Tag als Startleiter fungierenden Zeugen N.________ machte die Privatklägerin einen guten Eindruck. Er war nicht der Ansicht, dass der Fehlstart ein Problem für sie war. Zeuge N.________ fragte explizit bei ihr nach, ob sie nochmals starten wolle, was die Privatklägerin bejahte. Sie äusserte sich überdies positiv gegenüber dem Startleiter, wonach er es gut mache und es für sie angenehm sei. Die Privatklägerin erwähnte zudem in der ersten Einvernahme zwei Mal, dass sie sich nicht gestresst gefühlt habe. Weder beim Start und dem Flug, noch nachdem der Beschuldigte ihr mitgeteilt hatte, dass sie selbständig landen solle. Es ist lebensnah und gut nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin im Nachhinein Gedanken gemacht hat, ob die Information über den Unfall von G.________ und der Fehlstart an diesem Tag evtl. zu viel waren für sie und diese Umstände ihren Pilotinnenfehler begünstigt haben. Das lässt sich schlussendlich auch nicht abschliessend klären. Das Gericht kommt aber beweiswürdigend zum Schluss, dass die Privatklägerin bei ihrem zweiten Flug am 24.06.2018 in guter Verfassung und konzentriert war und dass sie die Information des Beschuldigten während dem Flug, wonach sie selbständig landen solle, nicht gestresst hatte. Jedenfalls war eine allfällige mentale Überforderung der Privatklägerin nicht nach aussen erkennbar, zumal ihr auch beim zweiten Flug die mit dem Fluglehrer abgesprochenen Manöver in der Luft gut gelungen sind. Eine mentale Überforderung wurde damals auch nicht von ihr geäussert. Die Privatklägerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf einen weiteren Flug zu verzichten, hätte sie sich nicht wohl gefühlt. Es darf nicht aus dem Pilotinnenfehler und dem Unfall der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Privatklägerin folglich nicht in guter Verfassung gewesen sein könne. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Startleiter und/oder der Beschuldigte keine Veranlassung hatten, der Privatklägerin besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen oder sie gar an einem zweiten Flug zu hindern, nachdem sie sich dafür entschieden hatte. Diesen treffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen an. 10.4.2 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin argumentierte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, die Privatklägerin habe vor dem 24. Juni 2018 eine vierwöchige Flugpause gehabt und das Fluggebiet K.________ sei für sie neu gewesen. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin nach dem ersten Flug vom 24. Juni 2018 vom Unfall von G.________ erfahren habe. Er habe auch gewusst, dass sie dies beschäftigt habe und sie sich daher vor dem nächsten Flug eine 15-minütige Pause genommen habe. Weiter habe der Beschuldigte vom Startabbruch der Privatklägerin erfahren. Aus all diesen Gründen habe eine äussere Veranlassung für den Beschuldigten bestanden, genauer hinzuschauen (pag. 674). 10.4.3 Zu klären ist zunächst, wann genau die Privatklägerin vom Unfall der anderen, ihr bekannten Flugschülerin G.________ erfahren hatte. Anlässlich der oberinstanz-

18 lichen Hauptverhandlung erklärte sie im Rahmen der freien Rede zu ihrem Unfall (pag. 650 f. Z. 5 ff.), sie habe an besagtem Tag (d.h. am 24. Juni 2018) vom Unfall der anderen Flugschülerin erfahren. Auf Nachfrage hin konkretisierte sie, dass sie diese Info während der Busfahrt zur K.________ (Startplatz) für den ersten Flug erhalten habe (pag. 650 Z. 13 f.). Dass die Privatklägerin vor und nicht erst nach ihrem ersten Flug vom 24. Juni 2018 vom Unfall G.________ erfahren hatte, lässt sich auch mit ihrer ersten Aussage vom 6. Juli 2018 vereinbaren. So sagte sie damals aus, dass sie an diesem Tag vom Unfall von G.________ erfahren habe. Dies habe sie beschäftigt. Sie habe einen Flug gemacht und dem Fluglehrer gesagt, dass sie der Unfall beschäftige (pag. 50). Aus ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft geht der Zeitpunkt der Information nicht eindeutig hervor (pag. 96 Z. 170 ff.). Gegenüber der Vorinstanz gab sie sodann zu Protokoll, nach dem ersten Flug zum Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie die Info über den Unfall sehr beschäftige (pag. 472 Z. 22 ff.). Auch aus dieser Aussage geht der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Unfalls nicht hervor. Dieser Punkt wurde aus Sicht der Kammer mit der vorerwähnten oberinstanzlichen Aussage geklärt. Sie steht zu den früheren Aussagen der Privatklägerin nicht im Widerspruch. Zusammenfassend und entgegen der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Privatklägerin bereits vor ihrem ersten Flug vom 24. Juni 2018 vom Unfall von G.________ erfuhr. 10.4.4 Dass sich die Privatklägerin nach bzw. trotz dieser Information fokussieren und auf das Fliegen konzentrieren konnte, zeigt sich darin, dass sie gleichentags im gleichen Fluggebiet einen guten Flug inklusive Landung absolvierte. Damit ist auch gleich die Argumentation betreffend die vierwöchige Flugpause der Privatklägerin entkräftet, zusätzlich zum Umstand, dass sie gemäss ihrem Flugbuch bereits im Frühjahr zwischen Flug 12 und 13 eine längere Flugpause von immerhin 20 Tagen hatte, welcher sich auch nicht in einem Rückschritt bemerkbar gemacht hätte (Flugbuch, pag. 327). 10.4.5 Die Privatklägerin sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. Juli 2018 aus, vor der missglückten Landung die Manöver Nicken und Rollen unter Anleitung geflogen zu sein. Die Manöver seien gut gegangen und sie habe sich nicht gestresst gefühlt. Dass diese Manöver trainiert worden seien, sei aus dem Unfall von G.________ entstanden (pag. 50 f.). Offenbar fühlte sich die Privatklägerin auch dann nicht gestresst, als sie vom Beschuldigten per Funk erfuhr, dass er nicht am Landeplatz sein werde (vgl. pag. 52). Dies bestätigte sie auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. So deponierte sie auf Frage, die Information habe sie nicht bewusst in eine Aufregung versetzt (pag. 655 Z. 38 f.). Auf Frage nach dem Abbauraum und der Volte äusserte sie, sie habe sich eigentlich sehr auf die Landung konzentriert. Sie habe das Gefühl gehabt, alles komme gut, weil bspw. nicht noch vier andere Piloten neben ihr in der Luft gewesen oder am Landeplatz ihre Schirme am Zusammenpacken gewesen seien und sie deshalb hätte aufpassen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Sie habe sich auf die Landung fokussiert (pag. 650 Z. 36 ff.). Hinweise darauf, dass die Privatklägerin in ihrer Verfassung beeinträchtigt gewesen wäre, liegen keine vor. Nach ihrem Startabbruch wurde sie auch nicht zu einem weiteren Flug gedrängt, sondern betreffend ihre Verfassung und das weitere Vorgehen gefragt (dazu sogleich unter

19 E. 10.4.7). Die Privatklägerin hatte gemäss eigener Aussage offenbar bereits vor diesem Trainingstag zwei-dreimal einen Startabbruch (pag. 94 Z. 122 f.). Aufgrund des Ausgeführten wäre zu erwarten gewesen, dass sie dem Beschuldigten (und auch dem Starthelfer) mitgeteilt hätte, dass bzw. wenn sie sich unsicher oder nicht in guter Verfassung gefühlt hätte. Ohne diese Mitteilung gab es für den Beschuldigten keinerlei Veranlassung, an der guten Tagesverfassung der Privatklägerin zu zweifeln. Im Übrigen sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung explizit aus, sie würde aus heutiger Sicht interpretieren, dass sie ein wenig angespannter gewesen sei (pag. 656 Z. 3). Sie habe das Gefühl, wohl – aus heutiger Sicht – eine stärkere Spannung gehabt zu haben, da sie gedacht habe, sie dürfe ja keinen Fehler machen (pag. 656 Z. 5 f.). Somit ging selbst die Privatklägerin erst rückblickend davon aus, damals angespannter gewesen zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es lebensnah und gut nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin im Nachhinein Gedanken darüber gemacht hat, ob für sie alles zusammen (d.h. die Information über den Unfall von G.________ und ihr eigener Startabbruch) am besagten Tag zu viel gewesen sei. 10.4.6 Es stellt sich in diesem Zusammenhang noch die Frage, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber nach dem ersten Flug vom 24. Juni 2018 tatsächlich geäussert hatte, dass sie sich überlege, überhaupt noch einen weiteren Flug zu machen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. Juli 2018 gab sie Folgendes zu Protokoll: «Er weiss, dass ich mich in der Landung unsicher fühle, aber ich habe es aber nicht explizit gesagt. Ich habe an diesem Tag vom Unfall von Frau G.________ erfahren. Dies hat mich beschäftigt. Ich habe einen Flug gemacht und dann dem Fluglehrer danach gesagt, dass mich der Unfall beschäftigt. Ich überlegte mir, ob ich an diesem Tag überhaupt noch einen Flug machen sollte. Nach einer Pause von ca. 15 Min. entschloss ich mich dafür» (pag. 50). Gestützt auf diese (tatnächste) Aussage ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zwar sagte, dass der Unfall sie beschäftige, ihm aber ihre Vorbehalte betreffend einen weiteren Flug nicht mitteilte. Erst im Verlaufe des Verfahrens stellte sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, sie habe dies dem Beschuldigten gesagt, konkret: Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht sicher sei, ob sie einen zweiten Flug machen würde (pag. 96 Z. 171). Auf Frage, wann sie sich für einen weiteren Flug entschieden habe, antwortete die Privatklägerin, dass es einen Moment gegangen sei, bis alle gelandet seien. In dieser Zeit habe sie sich ein paar Gedanken gemacht. Es habe vielleicht 15 Minuten gedauert. Dann habe sie sich für den zweiten Flug entschieden (pag. 96 Z. 177 ff.). Dass sie dem Beschuldigten nach dem ersten Flug gesagt habe, die Info über den Unfall beschäftige sie sehr und zusätzlich, sie sei noch nicht sicher, ob sie einen zweiten Flug machen wolle, wiederholte die Privatklägerin auch gegenüber der Vorinstanz (pag. 472 Z. 21 ff.) und der Kammer (pag. 655 Z. 5 ff.). Er habe nicht gross reagiert, sondern das einfach zur Kenntnis genommen (pag. 472 Z. 27). Der Beschuldigte gab in Bezug auf seine Wahrnehmungen über die Verfassung der Privatklägerin an, er könne nicht sagen, ob er von ihrer Überlegung, überhaupt noch einen zweiten Flug zu machen, Kenntnis erhalten habe, er denke nicht. Wenn, dann hätte er sie sicher nochmals gefragt, ob sie es machen wolle. Es komme immer wieder vor, dass Leute aus irgendwelchen Gründen nicht mehr fliegen

20 wollten. Da könne er einfach nur kritisch nachfragen (pag. 75 Z. 495 ff.). Die Pause von 15 Minuten habe er nicht mitbekommen. Den ersten Flug habe er beobachtet und der sei gut gewesen. Er sehe nicht in die Leute rein. Was dies [der Unfall] für einen Einfluss auf sie gehabt habe, könne er nicht sagen. Er könne nur sehen, wie sie reagieren (pag. 75 Z. 491). Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung. So erklärte er zudem zur Frage nach der 15minütigen Pause, dass es Zeit brauche, bis alle alles [das Material] zusammengepackt hätten und vielleicht seien es genau 15 Minuten gewesen, bis er wieder alle Leute zusammen gehabt habe (pag. 668 Z. 10 ff.). Weiter legte der Beschuldigte glaubhaft dar, dass er im Falle einer Unsicherheit hellhörig geworden wäre und seine Schüler:innen nicht pushen, sondern ihnen eher von einem Flug abraten würde (pag. 668 Z. 14 ff.). Die Privatklägerin selbst verneinte anlässlich der Einvernahme bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob der Beschuldigte sie zu einem weiteren Flug gedrängt habe (pag. 472 Z. 26 f.). Allerdings äusserte sie sich im Verlaufe der damaligen Einvernahme auf Frage gar dahingehend, der Beschuldigte habe gestützt auf ihr Verhalten erkennen müssen, dass sie angespannt gewesen sei und es zu einem Fehler kommen könnte. Durch die verschiedenen Ereignisse, die an diesem Tag gewesen seien, und auch da sie die Unsicherheit aufgrund des Unfalls erwähnt habe, sei sie der Meinung, dass er dies hätte erkennen können (pag. 472 Z. 34 ff.). Oberinstanzlich sagte die Privatklägerin aus, wenn sie einen Auftrag bekomme, dann sei sie eher der Typ, der denke: «Ja dann ist das halt so und dann mache ich das» (pag. 655 Z. 39 f.). Allerdings erklärte sie auch, einmal einen Genussflug gemacht zu haben, als sie keine Energie mehr gehabt habe für spezielle Manöver, weil es streng gewesen sei. Deshalb habe sie gesagt, dass sie einmal einfach nur fliegen wolle ohne Manöver (pag. 657 Z. 15 f.). Diese Aussagen zeigen, dass die Privatklägerin sich selbst gut und realistisch einschätzen konnte und durchaus in der Lage war, dem Fluglehrer ihre Verfassung klar mitzuteilen. Nach Ansicht der Kammer ist jedoch gestützt auf die Erstaussagen der Privatklägerin in Kombination mit den Aussagen des Beschuldigten zu seinem üblichen Vorgehen bei Zweifeln sowie dass er nicht in die Leute reinschauen könne und nicht gewusst habe, welchen Einfluss der Unfall auf die Privatklägerin gehabt habe, beweiswürdigend davon auszugehen, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten nach dem ersten Flug eben gerade keine Unsicherheit betreffend einen weiteren Flug geäussert hatte, sondern diese Überlegungen innerlich stattfanden, ohne Verbalisierung gegenüber dem Beschuldigten. 10.4.7 Letztendlich ist die Klärung dieser Frage aber für die Erkennbarkeit der privatklägerischen Zweifel auch nicht geradezu ausschlaggebend. Nachdem sich die Privatklägerin nämlich für einen zweiten Flug entschieden hatte, kam es bei diesem wie erwähnt zu einem Startabbruch. Sie flog dem Gelände entlang statt geradeaus und landete auf Anweisung «Abbrechen» ca. 200 m tiefer am Hang (Zeuge N.________ [pag. 106 Z. 103 f., pag. 78 Z. 599]; gemäss Einschätzung der Privatklägerin waren es nur 50 m tiefer [pag. 51 und pag. 470 Z. 26]). Gemäss Starthelfer N.________ habe dieser sie daraufhin gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie bejaht habe. Er habe sie ausdrücklich gefragt, ob sie nochmals starten möchte oder mit dem Bus nach unten fahren wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie noch-

21 mals fliegen wolle. Er kenne sie nicht wahnsinnig gut, aber sie habe auf ihn nicht den Eindruck gemacht, als wäre dies ein Problem für sie gewesen (pag. 106 Z. 106 ff.). Von diesem Startabbruch und von der durch sie bestätigten Nachfrage, ob alles gut sei und sie fliegen wolle, hatte auch der Beschuldigte über Funk Kenntnis erhalten (pag. 105 Z. 69, pag. 78 Z. 595 ff., pag. 470 Z. 27). Gestützt darauf durfte er sich spätestens vor dem zweiten Startversuch des zweiten Fluges darauf verlassen, dass die Privatklägerin selber keine Zweifel daran hatte, in flugtauglicher Verfassung zu sein. Der Unfall von G.________ war jedenfalls in dieser Phase trotz Startabbruchs kein Thema mehr, was von der Privatklägerin denn auch nie geltend gemacht wurde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ihre unfallbedingte Unsicherheit über einen weiteren Flug durch einen Fehlstart deutlich gesteigert worden wäre und sie dies dem Flughelfer oder dem Fluglehrer spätestens zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hätte. 10.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Privatklägerin erstmals vor der Vorinstanz in Bezug auf den zweiten Flug bzw. dessen Landung geltend gemachte grössere Anspannung eher als nachträglicher Erklärungsversuch für die missglückte Landung interpretiert werden kann. Selbst wenn die Privatklägerin damals tatsächlich angespannter gewesen sein sollte, so war dies nach aussen hin nicht erkennbar, d.h. weder der Beschuldigte noch der Starthelfer hatten Anhaltspunkte, um von einer schlechten Verfassung der Privatklägerin auszugehen. 10.4.9 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich im Zusammenhang mit der Verfassung der Privatklägerin und insbesondere der Erkennbarkeit für den Beschuldigten noch auf die Frage der Funkmöglichkeiten einzugehen. Unbestritten ist, dass es sich beim Funkgerät der Privatklägerin um ein Zwei-Weg-Funkgerät handelte (vgl. pag. 72 Z. 388 und pag. 97 Z. 220). Allerdings brachte sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor, sie habe nicht gewusst, wie man einen Zwei-Weg-Funk mache (pag. 97 Z. 221 f.). Konfrontiert mit dieser Aussage erklärte der Beschuldigte, er könne dies nicht nachvollziehen. Man müsse nur einen Knopf drücken. Die Schüler wüssten eigentlich, wie sie zurückfunken können (pag. 457 Z. 27 ff.). Vor oberer Instanz antwortete die Privatklägerin auf Frage, sie habe nie eine Schulung gehabt, in welchen Fällen man zurückfunken solle oder wie man es machen und worauf man achten müsse (pag. 653 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt der vorgenannten Aussage des Beschuldigten erwiderte sie, es werde vielleicht einfach vorausgesetzt, dass jeder wisse, wie ein Funk funktioniere. Man gehe wohl davon aus, dass jeder wisse, wie man mit dem Funk, welches nur 2-3 Knöpfe habe, umgehe (pag. 653 Z. 338 ff.). Der Beschuldigte erklärte auf Frage, dass man am Übungshang das erste Mal den Funk benutze. Der Fluglehrer funke nach oben und frage, ob die Schülerin bzw. der Schüler bereit sei und dann funke diese Person die Antwort (vgl. pag. 664 Z. 20 ff. und pag. 665 Z. 4 f.). Es gebe eine Verkaufsberatung zum Funkgerät und beim Startplatz mache der Startleiter den Funktest, bevor die Person starte (pag. 664 Z. 26 und 32 ff.). Die Kammer geht mit dem Beschuldigten davon aus, dass die Benutzung des Funkgeräts bzw. die Frage, wie zurückgefunkt werden kann, den Flugschülern aus technischer Sicht im Stadium, in welchem sie bereits Höhenflüge absolvieren, bekannt ist. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin hielt im Rahmen seines Parteivortrags vor oberer Instanz ebenfalls fest, dass das Zurückfunken für die Privatklägerin technisch

22 wohl möglich gewesen sei. Allerdings sei dies einer Flugschülerin kaum zumutbar und es sei beim Funk vor allem darum gegangen, dass die Flugschülerin die Anweisungen des Beschuldigten höre (vgl. pag. 674). Die Privatklägerin selbst sagte oberinstanzlich, sie [die Flugschüler] hätten die Funkregeln nicht gelernt. Die Idee sei gewesen, dass man den Funkkanal nicht benutze, weil man sonst vielleicht das Kommando für einen anderen Flugschüler unterbreche (vgl. pag. 653 Z. 25 ff.). Auf Frage, ob sie gewusst habe, wie man funkt resp. zurückfunkt, gab sie an, sie hätte es während dem Fliegen nicht machen können (pag. 652 Z. 40 f.). Man trage Handschuhe, das Funkgerät sei in einer Art Tasche und man würde ja dann eine Hand von den Bremsen lösen müssen. Als Flugschülerin hätte sie sich glaublich nicht getraut, irgendwie loszulassen (pag. 652 Z. 41 ff.). Die Bremsen habe sie nie in eine Hand genommen (pag. 653 Z. 1 ff. und Z. 8 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass der Funk grundsätzlich dafür gedacht sei, dass der Fluglehrer den Flugschülern Anweisungen mitteilen könne und ansonsten frei bleiben solle, da es viel wichtiger sei, dass der Fluglehrer zu den Schüler:innen funken könne als umgekehrt (vgl. pag. 457 Z. 31 ff. und pag. 665 Z. 22 ff.). Es sei die Instruktion, dass man die Bremsgriffe halte. Es gebe Situationen, in denen man einen Bremsgriff loslasse, dann halte man aber meistens beide Bremsen in einer Hand, z.B. wenn man beim Start in den Gurt hineinsitze (vgl. pag. 458 Z. 37 ff.). Oberinstanzlich präzisierte er auf Frage, es werde instruiert, wie man die Hand loslassen könne. Eine Hand müsse auch frei gemacht werden können, um ins Gurtzeug hineinzugehen. Es sei die gleiche Hand, welche auch beim Funken gebraucht werde. Es funktioniere gleich wie am Übungshang, wo die Flugschülerin sage, dass sie bereit sei (pag. 665 Z. 14 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Privatklägerin bei ihrem Ausbildungsstand wissen musste, wie sie funken konnte, auch während eines (Übungs-)Höhenfluges. Dies war ihr zudem zumutbar. 10.5 Selbständige Landung der Privatklägerin 10.5.1 Die Vorinstanz hielt betreffend die selbständige Landung der Privatklägerin das Folgende fest (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 512 f.): Das Gutachten hält klar und wiederholt fest, dass die Privatklägerin genügend ausgebildet und trainiert war, um selbständig zu landen. Der Sachverständige setzte sich dabei auch konkret mit den Eintragungen der Privatklägerin in ihrem Flugbuch auseinander und stellte fest, dass diese keine Hinweise geben würden auf besondere Schwierigkeiten und/oder Defizite bei der Landung. Überdies berücksichtigte er auch die Aussagen der Beteiligten zum betreffenden Tag und die konkreten Lande- und Wetterverhältnisse. Der Sachverständige bejahte die Frage, ob die Privatklägerin bereit gewesen sei für eine selbständige Landung, deutlich. Für das Gericht gibt es keinen Grund von dieser Expertenmeinung abzuweichen. Der Sachverständige hat sich sorgfältig mit den konkreten Umständen der Privatklägerin auseinandergesetzt. Er bewertete nicht pauschal nur aufgrund der Anzahl der Höhenflüge, sondern analysierte die spezifische Situation der Privatklägerin differenziert. Aus dem Gutachten sowie den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen M.________, der ebenfalls Fluglehrer ist, geht hervor, dass es zum System der Ausbildung gehört, dass die Flugschüler Schritt für Schritt selbständiger werden sollen. Die Flüge werden daher immer weniger beaufsichtigt, je weiter die Flugschüler in ihrer Ausbildung sind. Naturgemäss gehört zu jedem Höhenflug eine Landung, sodass die Privatklägerin schon mindestens 30 Landungen geübt hatte, eine davon sogar am gleichen Tag am gleichen Ort. Unter diesen Umständen kommt auch das Gericht zum Schluss, dass die Privatklägerin die Fähigkeiten hatte für eine selbständige Landung und die Bedingungen dazu (Landeplatz, Wetter, Wind) gegeben waren.

23 Es leuchtet ein, dass der Beschuldigte als Fluglehrer spontan entscheidet, ob jemand selbständig landen kann oder nicht. Nur wenn ein Flug gut und ruhig verlaufen ist, sind die Voraussetzungen gegeben für eine selbständige Landung. Die Flugschüler üben neue Manöver und jeder Flug kann anders sein. Es macht daher Sinn und ist verantwortungsbewusst, nicht pauschal vorab zu entscheiden, ob jemand selbständig landen soll, sondern erst, wenn der Fluglehrer einschätzen kann, ob die Bedingungen dafür ganz konkret und im Moment der Einleitung der Landung gegeben sind. Dies musste die Privatklägerin bei ihren bisherigen Übungsflügen auch schon bei anderen Flugschülern mitbekommen haben. Die Flugschüler werden gemäss Gutachten und Aussage des Beschuldigten während der gesamten Ausbildung darauf hingeführt, immer mehr Selbstverantwortung zu übernehmen und sich Schritt für Schritt vom Fluglehrer abzunabeln. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin den nötigen Ausbildungsstand und die Fähigkeiten hatte für eine selbständige Landung, die Bedingungen dafür am 24.06.2018 gut waren. Die während des Fluges erfolgte Anweisung des Beschuldigten zur selbständigen Landung erfolgte nach Abschluss der Manöver in der Luft und korrekter Einreihung zur Landung, welche der Beschuldigte noch beobachtete. Seinen Entscheid zur selbständigen Landung der Flugschülerin traf der Beschuldigte somit nach Prüfung und Einschätzung der gesamten Umstände. An diesen treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Ergänzend und insbesondere unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Vorbringen des Rechtsvertreters der Privatklägerin ist das Folgende festzuhalten: 10.5.2 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe unter einer «selbständigen» Landung ein unbeobachtetes Landen verstanden (vgl. S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 513). Entgegen der Vorinstanz könne unter einem «selbständigen» Landen auch ein beobachtetes Landen ohne Erhalt von Anweisungen verstanden werden. Es sei die Dokumentation des SHV zur Ausbildung zum Gleitschirmfliegen «Wie werde ich Pilot» zu berücksichtigen. Demnach müssten die Flugschüler vor Erlangen der Prüfungsreife direkt beaufsichtigt werden. Prüfungsreif seien Flugschüler, wenn sie mindestens 50 Höhenflüge und auch noch einen Soloflug absolviert hätten. Diese Vorgaben des SHV würden auch mit denjenigen des UVEK bzw. der VLK übereinstimmen, denn gemäss Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 8 Abs. 3 VLK dürften Ausbildungsflüge nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitze. Die Privatklägerin habe erst ihren 32. Höhenflug absolviert und sei daher unbestrittenermassen nicht prüfungsreif gewesen, weshalb eine direkte Beaufsichtigung erforderlich gewesen sei. Die Privatklägerin habe bei den vorherigen Landungen immer Anweisungen erhalten. Eine unbeobachtete Landung sei im Ausbildungssystem nicht vorgesehen. Wenn aber trotzdem ein unbeobachteter Flug gemacht werde, so müsse dies angekündigt werden. Auch der Sachverständige habe auf pag. 224 festgehalten, dass eine selbständige Flugphase mit den Auszubildenden besprochen und vorbereitet werden sollte (pag. 674). 10.5.3 Beim Höhenflug, bei welchem die Privatklägerin verunfallte, handelte es sich bereits um ihren 32. Höhenflug. Wie ihre Rechtsvertretung zutreffend erwähnt hat, ist unbestritten, dass die Privatklägerin noch nicht prüfungsreif war. Der Beschuldigte erläuterte, dass grundsätzlich 50 Höhenflüge in mindestens 5 Gebieten gemacht werden müssten, bis sich jemand für die praktische Gleitschirmprüfung anmelden könne (pag. 64 Z. 85 ff. und pag. 66 Z. 138 ff.). Man müsse einen Al-

24 leinflug haben, bevor man an die Prüfung gehe (pag. 661 Z. 30 f.). Ein (unüberwachter) Soloflug als Ganzes sei von Start bis Landung und sei nicht das Gleiche wie die teilweise Abnabelung. Es sei nicht definiert, ab welchem Flug der erste Soloflug gemacht werde, dies sei abhängig von der Einschätzung (vgl. pag. 661 Z. 22 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten stimmen mit der Dokumentation des SHV zur Ausbildung zum Gleitschirmfliegen, auf welche die Rechtsvertretung der Privatklägerin ebenfalls Bezug genommen hat, überein (vgl. pag. 551). Gemäss dieser Dokumentation des SHV erhalten die Flugschüler mit zunehmender Erfahrung immer mehr Verantwortung vom Fluglehrer und werden so schrittweise auf ihre Selbständigkeit als brevetierte Pilot:innen vorbereitet. Die Anmeldung zur praktischen Prüfung ist frühestens nach 50 Höhenflügen in 5 verschiedenen Gebieten und einem selbständigen Höhenflug möglich (pag. 550; s. auch E. 10.2.8 hiervor). Die Dokumentation des SHV zur Ausbildung enthält lediglich einen groben Überblick über den Prozess vom ersten Höhenflug zum letzten Soloflug vor der praktischen Prüfung. Die Privatklägerin befand sich beim schicksalsträchtigen Flug noch nicht auf ihrem ersten selbständigen Höhenflug kurz vor Brevetierung. Die Überwachung durch den Fluglehrer war entsprechend auch nicht nur auf das Briefing und eine Kontaktmöglichkeit beschränkt. Sie befand sich immer noch in der Phase «Mit zunehmender Erfahrung erhältst du immer mehr Verantwortung von deinem Fluglehrer und wirst so schrittweise auf deine zukünftige Selbständigkeit als brevetierter Pilot vorbereitet». Die für den betreffenden Flug zu absolvierenden Manöver wurden vorbesprochen und vom Beschuldigten sodann direkt überwacht. Der vorangehende Start wurde (erfolgreich) durch einen erfahrenen Flugschüler, statt durch den Beschuldigten, überwacht. Die Landung nahm die Privatklägerin ab Höhenabbau vor Volteneintritt nach Freigabe durch den Beschuldigten sodann gänzlich selbständig vor. Dieser Ablauf des Übungsflugs steht in keinem Widerspruch zu den Vorgaben gemäss Dokumentation des SHV, zumal dort nicht näher definiert wird, wie die Übernahme von «immer mehr Verantwortung von deinem Fluglehrer» in schrittweiser Vorbereitung auf die zukünftige Selbständigkeit als Pilotin im Detail auszusehen hat. Entgegen der privatklägerischen Argumentation schreibt der SHV nicht vor – und zwar weder explizit noch implizit –, dass die Schüler:innen vor Erlangen der Prüfungsreife immer direkt zu beaufsichtigen sind. Überdies bestimmt der SHV nicht, dass selbständige Flugphasen vorbesprochen werden müssen. Darauf wies auch die Verteidigung des Beschuldigten hin (pag. 674). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Sachverständige im Gutachten nicht von einer entsprechenden Pflicht ausgeht, sondern eine Besprechung lediglich als sinnvoll zu erachten scheint (vgl. pag. 224). Aus dem Ausgeführten folgt, dass der Beschuldigte die dokumentierten Prozessvorgaben des SHV nicht verletzt hat. 10.5.4 M.________, welcher ebenfalls Fluglehrer ist, bestätigte, dass man bei den ersten paar Landungen begleitet sei. Weiter sei es normal, dass Schüler selbständig und dabei vielfach unbeobachtet landen würden (vgl. pag. 467 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte erklärte, dass unter einer selbständigen Landung eine Landung zu verstehen sei, bei welcher der Schüler nach dem Manöver selbständig in den Abbauraum fliege und die Landung zu Ende führe (vgl. pag. 449 Z. 1 ff.). Die Frage, ob die Privatklägerin vor dem Unfall schon einmal selbständig gelandet sei, bejahte

25 der Beschuldigte und gab zu Protokoll, dass er bei ihrer vorausgehenden Landung desselben Tages geschaut, aber nicht interveniert habe. Man beobachte schon vorher einzelne Phasen bis die ganze Landung nicht mehr. Es sei Usus, dass man mehrere Schüler gleichzeitig in der Luft habe (pag. 454 Z. 8 ff.). Vorliegend kann nach über 30 Höhenflügen nicht mehr von den «ersten paar» Landungen die Rede sein, sondern die Privatklägerin hatte mit über 30 Landungen (jeweils im Anschluss an Höhenflüge) schon eine beachtliche Landepraxis. Hinzu kommen die Landungen am Übungshang. Gemäss Aussage des Beschuldigten werde die Landung ab dem Grundkurs geübt. Ab dem ersten Abheben am Übungshang werde der Endanflug gemacht und der Fluglehrer könne diesen schon 30x am Übungshang beobachten (pag. 661 Z. 37 ff.; vgl. pag. 73 Z. 410 ff.). Die Privatklägerin gab auf Frage an, vor ihrem ersten Höhenflug sechs oder sieben Mal die Landung geübt zu haben. Am Übungshang mache man aber keine Landevolte, sondern gehe direkt auf den Boden (pag. 102 Z. 404 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin im Verfahren nie geltend machte, dass die Landevolte ein Problem gewesen wäre. Wie bereits festgehalten war unbestrittenermassen ein Strömungsabriss, verursacht durch zu starkes Bremsen, die Absturzursache (vgl. auch E. 7 und E. 10.7). Das Bremsen wird auch beim Landen ohne Landevolte und somit bereits am Übungshang geübt, weshalb auch diese Landungen zur Landepraxis der Privatklägerin zu zählen sind. 10.5.5 Anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. Juli 2018 sagte die Privatklägerin, sich in der Landung noch etwas unsicher gefühlt zu haben (pag. 50). Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Beschuldigte an, dies so nie mitbekommen zu haben. Ihm sei dies so nicht bewusst gewesen (pag. 74 Z. 465 f. und pag. 454 Z. 27 ff.). Dies hatte auch die Privatklägerin so angegeben, nämlich dass sie gegenüber dem Beschuldigten nicht explizit gesagt habe, sich in der Landung unsicher zu fühlen (vgl. pag. 50). Wie der Beschuldigte folglich eine allfällige Unsicherheit der Privatklägerin bei den Landungen hätte erkennen können und sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Insbesondere kann entgegen der privatklägerischen Argumentation vor der Vorinstanz die Tatsache, dass sich im Flugbuch der Privatklägerin Hinweise dafür finden, dass sie sich speziell mit der Landung beschäftigt habe, nicht per se als Schwäche im Zusammenhang mit der Landung angesehen werden (vgl. pag. 475). Es ist notorisch und geht insbesondere aus den in den Akten befindlichen Unfallanalysen des SHV (pag. 554 ff.) hervor, dass die Landung eine unfallträchtige Flugphase ist. Entsprechend nimmt die Landung in den Flugausbildungen auch sehr viel Platz ein (vgl. pag. 476). Zudem zeigen diese absolvierten Landemanöver ja gerade auf, dass die Privatklägerin ihre Landeerfahrung in der Zeit vor dem Unfall sogar noch mit speziellem Fokus erweitert hatte (vgl. Flugbuch pag. 327). Offenbar mit Erfolg – auch sie selber erwähnte nie, dass diese Übungen noch irgendwelche Landedefizite aufgezeigt hätten, und auch der Beschuldigte attestierte ihr gute Leistungen in diesem Bereich. Letztendlich war auch die erfolgreiche saubere Landung ohne Bodeninstruktion vom selben Morgen Beweis dafür. Die Privatklägerin äusserte gegenüber der Staatsanwaltschaft, es sei immer ein Fluglehrer beim Landen dabei gewesen. Sie habe auch immer Anweisungen zur Landung bekommen und es seien Justierungen gemacht wor-

26 den, sofern etwas nicht gut gewesen sei (pag. 97 Z. 230 f.). Erstinstanzlich bestätigte sie, bei der Landung immer wieder Anweisungen erhalten zu haben, im kleineren Mass etwas zu korrigieren. Sie habe das auch immer im Flugbuch notiert. Die Landungen seien immer wieder zusammen besprochen worden (vgl. pag. 470 Z. 18 ff.). Aus dem erwähnten Flugbuch geht hervor, dass die Landungen grundsätzlich ab dem 17. bzw. spätestens ab dem 20. Flug der Privatklägerin «i.O.» gewesen sind (vgl. pag. 327). Die Privatklägerin selbst bejahte die Frage, ob das Landen von ihrem Gefühl her ab dem 20. Flug «i.O.» gewesen sei (vgl. pag. 657 Z. 5 ff.). 10.5.6 Bereits im Berichtsrapport wurde festgehalten, dass die Verunfallte aus Sicht des Gebirgsspezialisten mit ihrem Ausbildungsstand den Anforderungen gewachsen gewesen sei und, dass sie das Landemanöver vor dem Unfall bereits einige Male absolviert hatte (pag. 38). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, beim Start einen Knoten gehabt und daher ca. 50 m unterhalb des Startplatzes in den Hang gelandet zu sein (pag. 51). Der Startleiter N.________ bestätigte, dass die Privatklägerin zuerst einen Startversuch gehabt habe und dann ca. 200 m tiefer im Hang gelandet sei. Er habe nicht gesehen, wie sie gelandet sei, da sie für ihn nicht mehr sichtbar gewesen sei (pag. 106 Z. 99 ff.). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin am Tag des Vorfalls bereits eine selbständige Landung – ohne Anweisungen und sogar ohne Beobachtung – gemacht hatte. Der Beschuldigte gab sodann am Unfallort gegenüber dem Gebirgsspezialisten an, dass die Privatklägerin mit ca. 30 Flügen als erfahrene Flugschülerin gelte und selbständig landen könne (pag. 35). Der Beschuldigte schätzte das theoretische Wissen der Privatklägerin als sehr gut ein, was sie auch an der Theorieprüfung bewiesen habe (pag. 71 Z. 349 f.). Die selbständige Landung am Tag des Unfalles zeigt, dass die Privatklägerin das theoretische Wissen offenbar auch gut und selbständig umsetzen konnte. Hätten sich für die Privatklägerin bei bzw. nach dieser Landung noch Fragen betreffend das selbständige Landen gestellt, so ist zu erwarten, dass sie dies dem Beschuldigten und/oder dem Starthelfer vor ihrem nächsten Flug mitgeteilt hätte. Überdies hatte die Privatklägerin am selben Tag ja bereits einen «ganzen» Höhenflug absolviert, bei welchem die Landung auch aus ihrer Sicht gut gegangen sei. Auf Frage, wie die Rückmeldung des Beschuldigten zu diesem Flug gewesen sei, sagte sie, dass es keine Einwände gegeben habe und alles gut gewesen sei (pag. 95 Z. 164 ff.). Dies widerspricht ihren Aussagen, wonach sie zur Landung immer Anweisungen bekommen habe bzw. bei ihr immer wieder etwas habe korrigiert werden müssen (vgl. pag. 97 Z. 230 f. und pag. 470 Z. 17 ff.). Überdies wurde zuvor bereits darauf hingewiesen, dass ihre Landungen spätestens ab ihrem 20. Höhenflug in Ordnung waren, was sich ihrem Flugbuch entnehmen lässt (vgl. pag. 327). 10.5.7 Hervorzuheben ist weiter, dass die Privatklägerin das für sie neue Fluggebiet somit bereits bei ihrem ersten Flug kennenlernen konnte und einfache Bedingungen herrschten, namentlich ein grosser Landeplatz zur Verfügung stand. Gemäss dem Beschuldigten sei es bei der Privatklägerin noch notwendig gewesen zu schauen, dass sie am richtigen Ort sei, d.h. dass sie die Landung am richtigen Ort beginne (pag. 73 Z. 416 f.). Die Frage, ob sie noch Hilfe benötigt habe, wenn der Beginn der Landung richtig gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und sagte, dass ab

27 dort klar sei, wie der ganze Ablauf sei. Dies unter der Voraussetzung, dass es ruhige Bedingungen seien und ein grosses Landefeld (pag. 73 Z. 419 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er habe gemerkt, dass die Privatklägerin mit dem Landeplatz und den Bedingungen gut umgehen könne und keine Unsicherheit angezeigt habe (pag. 454 Z. 31 f.). Die Privatklägerin schien sich ferner nicht zu überschätzen, sondern schätzte ihr Können als mittel ein (pag. 50). Somit liegen keine Umstände vor, welche gegen die Einschätzung des Beschuldigten, die Privatklägerin selbständig landen zu lassen, sprechen würden. 10.5.8 Soweit sich die Rechtsvertretung der Privatklägerin auf die VLK stützt, ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Art. 7 Abs. 3 VLK (bzw. heute Art. 8 Abs. 3 VLK) dürfen bei Hängegleiterflügen Ausbildungsflüge nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt. In der Verordnung wird nicht definiert, was unter «unmittelbarer Aufsicht» zu verstehen ist, weshalb eine Auslegung erforderlich ist. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass damit nicht eine permanente Überwachung durch den Fluglehrer gemeint ist. Auf die Frage, welche Pflichten sich aus Art. 7 Abs. 3 VLK für einen Fluglehrer ableiten lassen, wird sogleich in E. 10.6 eingegangen. 10.5.9 Mit Antritt ihres 32. Höhenfluges und allseitiger Bestätigung ihrer soliden Flugund Landeerfahrung, aber auch nach erfolgreich durchgeführter, visuell überwachter Landung früher an diesem Tag durfte der Beschuldigte jedenfalls mit Fug von zunehmender Erfahrung der Privatklägerin auch in Bezug auf die Landephase ausgehen, so dass ein weiterer Schritt Richtung Selbständigkeit in dieser Phase absolut vertretbar erscheint. Die Dokumentation des SHV zur Ausbildung (pag. 549 ff.) bringt somit – wenn überhaupt – höchstens entlastenden Mehrwert zu Gunsten des Beschuldigten. Insgesamt kann somit mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Privatklägerin über genügend Landeerfahrung und allgemein über genügend Flugerfahrung verfügte, dass eine schrittweise Abnabelung von der ständigen Aufsicht des Fluglehrers auch während der Landephase gerechtfertigt war. 10.6 Pflichtverletzung des Beschuldigten 10.6.1 Gemäss der privatklägerischen Argumentation sei der Beschuldigte aufgrund einer Aufgabenkollision – welche selbstverschuldet sowie vermeidbar gewesen sei und daher einen Organisationsmangel darstelle – in seiner Entscheidfindung betreffend die selbständige (i.S. einer unbeobachteten) Landung der Privatklägerin nicht frei gewesen. Hätte er die Privatklägerin nicht selbständig landen lassen, so hätte der andere Flugschüler unbestrittenermassen seine Manöver nicht fliegen können, was aber nicht schlimm gewesen wäre. Der Beschuldigte habe keine nachvollziehbare Prioritätenordnung vorgenommen, indem er die Privatklägerin unbeobachtet habe landen lassen, nur um diesen anderen Flugschüler zu beobachten. Eine falsche Bremsstellung sei während keinem anderen Zeitpunkt des Fluges so gefährlich wie bei der Landung (pag. 674). 10.6.2 Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen Pflichten eines Gleitschirmfluglehrers dargelegt. Anschliessend werden die Erwägungen der Vorinstanz zum kon-

28 kreten Vorfall wiedergegeben und – insbesondere unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Vorbringen des Rechtsvertreters der Privatklägerin – Ergänzungen, Präzisierungen sowie Korrekturen der Kammer festgehalten. 10.6.3 Für den Verkehr und Betrieb von Hängegleitern enthält die VLK (vom 24. November 1994; Stand am 12. Oktober 2017) nähere Vorschriften. Diese sind auch für Gleitschirme massgebend, die eine besondere Art von Hängegleitern darstellen (Art. 6 VLK). Aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 VLK geht hervor, dass Ausbildungsflüge nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden dürfen, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt. Weitere Auflagen für die Ausbildung finden sich nicht. 10.6.4 Die Flugschule J.________, für welche der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls arbeitete, ist dem SHV angeschlossen und unterliegt damit dessen Weisungen (Weisung zum Betrieb einer «Flugschule SHV»; vgl. pag. 44 ff.). Gemäss Ziff. 2.6.1 dieser Weisungen verpflichtet sich die «Flugschule SHV», die Ausbildung von Hängegleiter-Piloten nach den vom SHV geforderten Richtlinien (offizielles Ausbildungskontrollblatt, etc.) durchzuführen (pag. 46). Weiter müsse der Funkkontakt zwischen den Verantwortlichen am Start- und Landeplatz jederzeit gewährleistet sein, sowie mindestens während der ersten 15 Höhenflüge auch zum Schüler (Ziff. 2.6.4, pag. 47). Auf die Weisungen des SHV nahm auch der Sachverständige in seinem Gutachten Bezug (vgl. hiernach). Weitere Auflagen für die Ausbildung finden sich auch hier nicht. 10.6.5 Die Pflichten eines Gleitschirmfluglehrers ergeben sich gemäss dem Sachverständigen sodann grundsätzlich und hauptsächlich aus der anerkannten Praxis. Der Sachverständige hielt im Gutachten fest, die anerkannte Praxis von Gleitschirmschulungen sei u.a. (pag. 172): - Angemessene Betreuung der Flugschüler vor dem Flug mittels eines Briefings, wobei hier ein Fokus auf die zu erwartenden Gefahren und Gegenmassnahmen gelegt werden müsse sowie auf das individuelle Flugprogramm des Flugschülers. - Aufsicht im Flug mit Funkunterstützung sei die Regel, wobei Ausnahmen zulässig seien. Flugschüler sollten aber nicht zwingend zurückfunken und in der Lage sein, auch ohne Anweisungen sicher zu landen. Der Fluglehrer könne aber die Flugschüler nicht über die ganze Flugzeit verfolgen (mit Ausnahme von Erstflügen), sondern überprüfe periodisch, ob Position und Flugtaktik stimmen und interveniere bzw. unterstütze durch Feedback. Wichtig sei, kritische Situationen vorausschauend zu vermeiden. - Im Briefing werde immer die Landetaktik behandelt. Der Fluglehrer unterstütze und greife bei Fehlern ein. Je näher der Flugschüler dem Boden komme, umso begrenzter seien aber die Korrekturmöglichkeiten. Bei einfachen Bedingungen und fortgeschrittenen Schülern sei eine selbständige Landung zulässig. - Der Fluglehrer könne nicht sämtliche Handlungen der Flugschüler überwachen und müsse seine Ressourcen priorisieren.

29 Im Gutachten wurde zudem festgehalten, dass als anerkannte Praxis nur gelten könne, was auch in einem wirtschaftlichen Rahmen vertretbar sei (pag. 172 zweitletztes Lemma). 10.6.6 Einige Punkte dieser anerkannten Praxis wurden im Gutachten (bzw. im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen) sodann präzisiert: Zur Frage, wie die Betreuung der Flugschüler im Jahr 2018 vor, während und nach dem Höhenflug auszuüben gewesen sei, hielt der Sachverständige fest, dass Instruktionen vor dem Flug Briefings seien, in denen Gelände, Wetter und Manöver sowie insbesondere spezielle Gefahren und Gegenmassnahmen behandelt würden. Während des Flugs sei eine periodische Beobachtung und in der Regel Funkkontakt zu gewährleisten. Instruktionen seien positives Feedback und Interventionen bei Fehlverhalten oder sogar direkte Fluganweisungen in einer kritischen Situation. Von einem fortgeschrittenen Flugschüler könne bei einfachen Rahmenbedingungen erwartet werden, dass er selbständig lande. Ausnahmen seien schwierige Landebedingungen oder relevante Defizite in Flugtechnik, Flugtaktik oder mentalem Zustand. Bedingungen seien ein Landebriefing und ein Leistungsausweis des Flugschülers, wo er aufzeigen könne, dass er sich die nötigen Kompetenzen für eine selbständige Landung vorgängig angeeignet habe (pag. 175, Ziff. 4.1). Fehlender Sichtkontakt sei zulässig, wenn der Fluglehrer zum Beispiel die Flugschüler am Startplatz unterstütze oder sich abwende, um einen anderen Flugschüler zu unterstützen. Auch andere Aufgaben des Fluglehrers seien eine Begründung, wenn diese bezüglich der Aufsichtspflicht des Fluglehrers einer höheren Priorität zugeordnet werden könnten. Unzulässig sei ein bewusstes Wegschauen ohne Begründung, ausser dies wäre unter besonderen Umständen so mit dem Flugschüler vereinbart (pag. 173, Ziff. 2.4). Ferner sei es unzulässig, bei einem fortgeschrittenen Schüler mit der Begründung einer selbstständigen Landung bewusst wegzuschauen, wenn die Möglichkeit für Sichtkontakt bestanden hätte (pag. 176, Ziff. 4.4). Der Sachverständige hielt auf Frage fest, es sei möglich, dass der Fluglehrer den Flugschüler über die ganze Flugzeit verfolge und dies könne zum Beispiel bei einem Erstflug auch sinnvoll sein. Für die ganze Ausbildung sei dies aber nicht zielführend. Eine permanente Überwachung würde die wirtschaftliche Machbarkeit und den Zweck der Ausbildung in Frage stellen. Viele wertvolle Möglichkeiten der Schulung würden eingeschränkt, die Aufwände und Kosten erhöht und der Übergang in das selbständige Fliegen würde erschwert (pag. 221, Ziff. 7). «Unmittelbare Aufsicht» gemäss Art. 7 Abs. 3 VKL bedeute aus der Sicht einer sicheren Flugpraxis, dass der Fluglehrer vor Ort (Startplatz, Luftraum, Landeplatz oder an jedem anderen geeigneten Ort des Schulungsgeländes) sowie zeitlich vor, während und nach dem Schulungsflug beobachte und eingreife. Zentraler Teil sei die Vorbesprechung (Briefing), wo der Fluglehrer sich auf die Gegenmassnahmen der zu erwartenden Gefahren fokussieren müsse. «Unmittelbar» heisse aber nicht permanente Überwachung. Der Fluglehrer setze seine Res-

30 sourcen dort ein, wo er erwarte, dass seine Unterstützung gebraucht werde (pag. 221, Ziff. 8). Der Fluglehrer müsse seine Ressourcen dort priorisieren, wo sie am meisten benötigt würden. Es sei üblich, dass mehrere Auszubildende in der Luft seien. Oft werde ein einziger Landeplatz verwendet. Es könne aber durchaus der legitime Fall sein, dass ein Fluglehrer das ihm zur Verfügung stehende Gelände ausnütze und so seine Position verändern müsse. Ziel der Gleitschirmausbildung sei es, ohne Fluglehrer sicher fliegen zu können. Daher werde erwartet, dass die Auszubildenden mit zunehmenden Fähigkeiten selbständiger würden. Dazu gehöre auch eine selbständige Landung. Der Fluglehrer müsse die Randbedingungen abschätzen, ob dies ohne Überforderung möglich sei (pag. 223, Ziff. 13). 10.6.7 Den konkreten Vorfall würdigte die Vorinstanz wie folgt (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 516): Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten erachtet das Gericht es als erstellt, dass am 24.06.2018 vor dem Start ein Briefing stattgefunden hat. Was im Detail Inhalt des Briefings war, ist nicht bekannt. Aus dem ersten problemlosen Flug der Privatklägerin an diesem Tag lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte über alles Notwendige informiert hatte. Zudem handelte es sich unbestrittenermassen um einen einfachen Landeplatz und herrschten ideale Wetter- und Windbedingungen. Der Beschuldige hat überdies glaubhaft dargelegt, dass er nach dem Unfall von G.________ übersensibilisiert war für das Thema des Überbremsens und er diesbezüglich im Briefing «ein Ausrufezeichen» gesetzt hatte.

SK 2024 347 — Bern Obergericht Strafkammern 03.07.2025 SK 2024 347 — Swissrulings