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Bern Obergericht Strafkammern 11.05.2026 SK 2024 335

11 maggio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,917 parole·~1h 10min·1

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Neubeurteilung) | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 335 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, 3011 Bern Behörde mit Parteirechten Gegenstand Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. November 2023 (SK 21 538)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 538 vom 30. November 2023 Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: das Obergericht) stellte mit dem Urteil SK 21 538 vom 30. November 2023 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Regionalgericht) vom 25. Juni 2021 fest, soweit A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis am 7. September 2018 in G.________ (Ortschaft), namentlich durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren und fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Ziff. I.A. des Urteilsdispositivs). Weiter stellte das Obergericht die Rechtskraft desselben Urteils fest, soweit der Beschuldigte in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und 28 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde (Art. 106 StGB) (Ziff. I.B. des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte wurde sodann wegen Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20. Juli 2017 bis am 7. September 2018 in G.________ (Ortschaft), namentlich durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys E.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe und durch Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls schuldig erklärt. Gestützt darauf wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'200.00, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2’655.00 sowie zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, wobei festgestellt wurde, dass dem Beschuldigten mit Beschluss vom 19. Juni 2023 von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten bereits CHF 400.00 rechtskräftig zur Bezahlung auferlegt wurden (Ziff. II. des Urteilsdispositivs). Ferner wurde die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt und der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (Ziff. III. des Urteilsdispositivs). Weiter wurde auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 19. Juli 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und der Beschuldigte verwarnt. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. IV. des Urteilsdispositivs).

3 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 Mit Urteil 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 (pag. 601 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil auf und wies es zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 614). Das Bundesgericht erwog, die Rügen des Beschuldigten betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung seien insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (pag. 610). Hingegen könne der rechtlichen Würdigung des Obergerichts als vorsätzliche Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht gefolgt werden. Der Tatbestand von Art. 26 TSchG stelle nicht den «Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt» unter Strafe, sondern es werde zusätzlich verlangt, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet werde (pag. 611). Der Beschuldigte habe das Pony nicht i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG vernachlässigt, da er sich sehr wohl um dieses gekümmert habe, wenn auch auf «besserwisserische» Art und Weise: Er habe Tierärzte beigezogen und dem Pony zur Linderung seiner Schmerzen Medikamente verabreichen lassen. Ob sich der Gesundheitszustand des Ponys verbessert hätte, wenn der Beschuldigte die Hufrehebeschläge nicht entfernt und die Anweisung der Tierklinik vom 27. Juli 2018 umgesetzt hätte, sei weitgehend unklar geblieben (pag. 612). Was die Ziege anbelange, habe der Beschuldigte dieser zwar nicht die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche, bestmögliche Pflege zukommen lassen, ihm könne aber deswegen nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Tier einfach seinem Schicksal überlassen. Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG müsse mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall (pag. 612 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG verstosse folglich gegen Bundesrecht (pag. 613; siehe dazu eingehend E. III.9. hiernach). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde aufgrund der rein rechtlichen Kritik des Bundesgerichts am oberinstanzlichen Urteil in Aussicht gestellt, die Neubeurteilung im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 616 f.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und das Amt für Veterinärwesen, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, teilten in der Folge mit, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 620 und pag. 623). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm keine Stellung zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens und verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 31. Juli 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 622). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit dem Einverständnis der Parteien die Durchführung des

4 schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist eine schriftliche Begründung zu den von der Rückweisung betroffenen Punkten samt Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren einzureichen (pag. 626 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 631 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 20. September 2024 (Eingang: 23. September 2024) für den Beschuldigten fristgerecht die schriftliche Begründung inkl. Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren ein (pag. 633 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde von der Eingabe der Verteidigung vom 20. September 2020 Kenntnis genommen und gegeben und dem Amt für Veterinärwesen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung des Beschuldigten einzureichen (pag. 639 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 644 f.) reichte Rechtsanwältin F.________ am 4. November 2024 für das Amt für Veterinärwesen fristgerecht eine Stellungnahme ein (pag. 646 ff.). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde von der Stellungnahme des Amts für Veterinärwesen Kenntnis genommen und gegeben und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme des Amts für Veterinärwesen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 650 f.). Am 25. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass seitens des Beschuldigten keine Bemerkungen eingelangt sind, der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 653 f.). Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurden die Parteiverhandlungen wiederaufgenommen und den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass die Kammer in Betracht ziehe, den Sachverhalt rechtlich als Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne vom Art. 28 Abs. 1 Bst. a des TSchG zu würdigen (sog. Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO). Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 656 f.). Am 9. September 2025 reichten das Amt für Veterinärwesen (pag. 658) und nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 664 f.) mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 der Beschuldigte (pag. 666 ff.) eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde von den beiden Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde verfügt, dass allfällige Bemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 670 f.). Mit Eingabe vom 4. November 2025 reichten das Amt für Veterinärwesen (pag. 679 f.) und nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 677 f. und pag. 684 f.) mit Eingabe vom 24. November 2025 der Beschuldigte (pag. 688 ff.) weitere Bemerkungen ein. Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde von den Bemerkungen des Beschuldigten und des Amts für Veterinärwesen Kenntnis genommen und gegeben sowie verfügt, dass allfällige weitere Bemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 691 f.). Die Verteidigung reichte am 1. Dezember 2025 erneut Bemerkungen ein (pag. 697). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde davon Kenntnis genommen und gegeben, festgestellt, dass sich das Amt für Veterinärwesen nicht weiter hat vernehmen lassen, es wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 700 f.). Die Verteidigung reichte sodann auf Ersuchen eine aktualisierte Kostennote vom 12. Januar 2026 ein (pag. 702 ff.).

5 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung beantragte im Neubeurteilungsverfahren, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tierquälerei, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG freizusprechen resp. sei das Verfahren einzustellen (vgl. pag. 635 und pag. 668). Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und die Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 636 und pag. 668). Weiter sei die Verwarnung im Widerrufsverfahren aufzuheben und es seien die Kosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 636). 4.2 Anträge des Amts für Veterinärwesen Rechtsanwältin F.________ stellte für das Amt für Veterinärwesen keine formellen Anträge, führte allerdings aus, dass es sich beim Urteil des Bundesgerichts um ein klares Fehlurteil handle. Der Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG sei erfüllt (pag. 648), jedenfalls liege aber eine Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG vor (pag. 658). 5. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 (pag. 601 ff.), mit welchem das Urteil des Obergerichts SK 21 538 vom 30. November 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen wurde. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 21 538 vom 30. November 2023 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_434/2104 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen.

6 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen ist Ziffer I.A. des aufgehobenen Urteils, d.h. die Feststellung der Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis am 7. September 2018 in G.________ (Ortschaft) (Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren und fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist), ins neue Urteil zu übernehmen. Hingegen hat die Kammer noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten betreffend das Pony E.________ und die Ziege der Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 und Art. 6 TSchG schuldig gemacht hat. Gegebenenfalls hat die Kammer unter Einbezug der bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochtenen Verurteilungen des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen; Ziff. I.A. des aufgehobenen Urteils) eine Strafzumessung vorzunehmen bzw. eine Gesamtbusse zu bilden. 6. Kognition der Kammer Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Obergerichts SK 21 538 vom 30. November 2023 darf demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten werden gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom 16. Oktober 2019 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – mehrfache Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 32): Der Beschuldigte beeinträchtigte durch Vernachlässigung in seinem H.________ (Hof) in G.________ (Ortschaft) das Wohlergehen des Ponys E.________ dadurch, dass er es trotz chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess respektive die Anweisungen des Tierarztes bis zur Nachkontrolle vom 07.09.2018 nicht befolgt hatte. Ebenfalls vernachlässigte er das Wohlergehen einer Ziege dadurch, dass er sie trotz «Räudebefall» bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess.

7 8. Würdigungsvorbehalt Wie bereits erwähnt (vgl. E. I.3. vorne) behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG rechtlich zu würdigen. Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2025 aus, dem Würdigungsvorbehalt der Kammer lasse sich nicht entnehmen, welche Vorschriften über die Tierhaltung der Beschuldigte gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG missachtet haben soll, weshalb keine Verurteilung erfolgen könne (pag. 667). Soweit sie damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist festzuhalten, dass die – neben Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG – relevanten Bestimmungen bereits im Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 aufgeführt sind. Damit ist sehr wohl bekannt, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. So nannte die Verteidigung die einschlägigen Bestimmungen, namentlich Art. 4 und Art. 6 TSchG, in der genannten Eingabe denn auch selbst (vgl. pag. 667). 9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis Das Bundesgericht erachtete die Rügen des Beschuldigten betreffend die Beweiswürdigung der 1. Strafkammer im Urteil vom 30. November 2023 (SK 21 538) insgesamt als unbegründet, soweit es darauf eintrat (pag. 610; E. 2.5.1). Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils vom 30. November 2023 hat daher Bestand und wird integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 562 ff.): [7.] Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl das Pony E.________ («Hufrehe») als auch die Ziege («Räudebefall») krank gewesen sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte dies gewusst und er gewisse Behandlungsmethoden angewendet hat. Im Übrigen aber bestreitet der Beschuldigten die angeklagten Vorwürfe. [8.] Beweismittel [8.1] Zu den Vorwürfen gilt es zuerst die Beweismittel zu sammeln und zu sichten, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). [8.2] Ad Vorwurf der Vernachlässigung des Ponys: Als Beweismittel liegen der Kammer das Kontrollprotokoll des Amtes für Veterinärwesen (AVET) vom 20. Juli 2018 (pag. 14), das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis Dr. med. vet. I.________ (pag. 9 ff. und pag. 213 ff.), der tierärztliche Bericht der Tierklinik J.________ vom 27. Juli 2018 (pag. 12 f.), die Verfügung des AVET vom 24. September 2018 (pag. 21 ff.), die Strafanzeige des AVET vom 12. Oktober 2018 inkl. Beilagen (pag. 16 ff.), der Anzeigerapport vom 1. Dezember 2018 (pag. 1 ff.), die Videoaufnahme des AVET anlässlich der Kontrolle vom 15. März 2019 (pag. 119), Fachliteratur betreffend die Krankheit Hufrehe (pag. 97 ff., pag. 106 ff.), zwei Schreiben der K.________ Pferdepraxis je vom 23. Februar 2021 (pag. 121, pag. 493), (diverse) Schreiben des Be-

8 schuldigten (pag. 37, pag 44 ff., pag. 120, pag. 138 f.), das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., pag. 187 ff., pag. 529 ff.), von Dr. med. vet. I.________ (pag. 196 ff.), med. vet. C.________ (pag. 516 ff.) und D.________ (pag. 523 ff.) vor. [8.3] Ad Vorwurf der Vernachlässigung der Ziege: Als Beweismittel liegen der Kammer das Kontrollprotokoll des AVET vom 20. Juli 2018 (pag. 14), das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. I.________ (pag. 9 ff. und pag. 213 ff.), die Verfügung des AVET vom 24. September 2018 (pag. 21 ff.), die Strafanzeige des AVET vom 12. Oktober 2018 inkl. Beilagen (pag. 16 ff. und pag. 87 ff.), der Anzeigerapport vom 1. Dezember 2018 (pag. 1 ff.), Fachliteratur betreffend die Krankheit Räude (pag. 103 ff., pag. 114 ff.), (diverse) Schreiben des Beschuldigten (pag. 37, pag 44 ff., pag. 120, pag. 138 f.), das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., pag. 187 ff., pag. 529 ff.), von Dr. med. vet. I.________ (pag. pag. 196 ff.), med. vet. C.________ (pag. 516 ff.) und D.________ (pag. 523 ff.) vor. [8.4] Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 248 ff. bzw. pag. 251 f. und pag. 253 ff.). Oberinstanzlich wurden als Beweismittel (zusätzlich) das Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 (pag 493) und das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 (pag. 546) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Hierzu kann festgehalten werden, dass das oberinstanzlich zu den Akten gereichte Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 inhaltlich identisch ist mit demjenigen Schreiben, welches bereits der Vorinstanz vorlag (Schreiben K.________ vom 23. Februar 2023, pag. 121). Im Schreiben vom 27. November 2013 macht L.________ sodann allgemeine Ausführungen als Leumundszeugin (der Beschuldigte setzte sich sehr für das Wohl der Tiere ein, er sei sicherlich kein Tierquäler usw.); dieses Schreiben bleibt für die vorliegende Beurteilung ohne Belang. Weiter wurden in oberer Instanz der Beschuldigte sowie med. vet. C.________ als Zeugin und D.________ als Zeuge einvernommen (siehe dazu sogleich Ziff. 8.5 f.). Auf die konkreten Aussagen wird nachfolgend – soweit nötig – im Rahmen der Ergänzungen bzw. der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Generell kann hier aber festgehalten werden, dass die Zeugin med. vet. C.________ sachliche, stimmige und nachvollziehbare Aussagen machte. Ihre Aussagen stimmen zudem mit den objektiven Beweismitteln (insb. mit den Behandlungsprotokollen und dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik J.________ vom 27. Juli 2018) sowie den Aussagen von Dr. med. vet. I.________ überein. Auf ihre glaubhaften Aussagen kann ohne weiteres abgestellt werden. Ganz anders verhält es sich mit den Aussagen des Zeugen D.________. Dieser konnte die Vorfälle zeitlich offensichtlich nicht richtig einordnen (er sprach immer wieder von Dr. M.________, welcher im fraglichen Zeitpunkt aber noch gar nicht als Tierarzt auf dem Hof des Beschuldigten tätig war) und sich oftmals nicht mehr genau erinnern. Vielfach meinte er zudem, dazu könne er nichts sagen, er sei kein Spezialist. Zu den fraglichen Vorfällen konnte er kaum etwas Sachdienliches beitragen und er machte – ähnlich wie L.________ im Schreiben vom 27. November 2023 – Aussagen letztlich als eine Art Leumundszeuge (der Beschuldigte sei garantiert kein Tierquäler und habe die Tiere immer richtig behandelt, jedes Tier habe es gut auf dem Hof usw.). Hinzu kommt, dass der Zeuge – gemäss seinen eigenen Aussagen – mit dem Beschuldigten wiederholt über das vorliegende Verfahren gesprochen (letztmals unmittelbar vor der Berufungsverhandlung bzw. auf dem Weg zum Gericht; auf Frage, was er mit dem Beschul-

9 digten besprochen habe, gab er etwa an, dass der Beschuldigte garantiert kein Tierquäler sei, pag. 523 Z. 28) und der Beschuldigte dem Zeugen D.________ während der Befragung mehrmals Antworten zugeflüstert hat (vgl. pag. 524 Z. 45, pag. 528 Z. 15 f.). Den Aussagen des Zeugen D.________ kommt daher von vornherein kaum ein Beweiswert zu. Bezüglich des Beschuldigten gilt es schliesslich zu erwähnen, dass er äusserst weitschweifige Aussagen machte und er in seinem Redefluss kaum zu stoppen war. Vielfach standen seine Antworten in keinem erkennbaren Zusammenhang zur gestellten Frage. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigten die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ganz offensichtlich durcheinanderbracht hat. Dementsprechend fiel es der Kammer äusserst schwer, die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen. Insgesamt lässt sich aber sagen, dass er, soweit man den Antworten folgen konnte, seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen bestätigt hat. [8.5] Ergänzend ist betreffend das Pony Folgendes festzuhalten: Vom Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis Dr. med. vet. I.________ liegen der Kammer zwei unterschiedliche Auszüge vor: Zum einen die «KG mit Anamnese», dreiseitig, Druckdatum 24. September 2019, welche der Staatsanwaltschaft auf deren Editionsersuchen hin von der Tierarztpraxis zur Verfügung gestellt wurde (pag. 9 ff.), zum andern der «KG-Auszug für Fakturierung», zwölfseitig, Druckdatum 1. Mai 2021, welchen offenbar (pag. 200 Z. 15) der Zeuge Dr. med. vet. I.________ anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten reichte (pag. 213 ff.). Aus dem zweitgenannten, umfassenderen Auszug ergibt sich, dass das Pony E.________ wegen «Hufrehe» (akuter Schub bei chronischer «Hufrehe») erstmals am 24. April 2016 besucht wurde. Im Jahr 2016 und 2017 erfolgten zahlreiche weitere Besuche deswegen. Dabei wurden regelmässig Medikamente verabreicht oder abgegeben. Am 13. Juli 2016 kam es zu einer Sedation wegen Hufbeschlags. Am 14. März 2018 meldete N.________, dass das Pony über eine Stunde draussen festgelegen sei. Dr. med. vet. I.________ hielt anlässlich seines Besuchs vom 14. März 2018 fest, dass das Pony unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse. An einem weiteren Besuch am 15. März 2018 wurden Medikamente verabreicht. Am 16. März 2018 wurden dann Medikamente abgegeben. Der tierärztliche Bericht der Tierklinik J.________ vom 27. Juli 2018 (pag. 12 f.), unterzeichnet von Dr. med. vet. FVH O.________, spezifizierte die Anweisung des adäquaten Hufrehebeschlags wie folgt: «Stegeisen oder Umkehreisen oder Eisen mit ähnlicher Funktion; entweder Kleben oder Nageln mit möglichst wenig Nägeln (nur 2 pro Seite und möglichst weit kaudal); wenn möglich Ledersohle mit weichem Polster.» Aus der Fachliteratur betreffend die Krankheit «Hufrehe» (pag. 97 ff., pag. 106 ff.) ergibt sich, dass die «Hufrehe» äusserst schmerzhaft ist bzw. eine der schmerzhaftesten orthopädischen Erkrankungen des Pferdes darstellt. Je früher die Therapie eingeleitet wird, desto besser stehen die Chance für eine erfolgreiche Heilung. Mit Schreiben vom 11. März 2021 (pag. 120) erklärte der Beschuldigte, Dr. I.________ habe mit dem Pony nicht gewusst, wie weiter und sei nicht gleicher Meinung gewesen, deshalb habe er (der Beschuldigte) einen Spezialisten, Dr. M.________, beiziehen müssen und dieser sei ganz anderer Meinung gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 hatte der Beschuldigte erklärt, da das Pony mit den Hufeisen Schmerzen gehabt habe, hätten die Tierärztin, Frau C.________, und er zusammen eine Lösung gesucht. Frau C.________ habe dann auch gesagt, dass sie einverstanden sei, wenn sie dem Pony nur vorne Hufeisen anlegen würden. Mit Frau C.________ habe er über alternative Be-

10 handlungsmethoden gesprochen. Er habe dann von einer Blutegeltherapie gehört, welche sie dann auch angewendet hätten. Nach einer gewissen Zeit hätte man dieses Prozedere wiederholen müssen, dann habe Dr. I.________ jedoch gestreikt (pag. 189 Z. 11–17). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 hat Dr. med. vet. I.________ vorgebracht, es sei möglich, dass Frau C.________ einmal gesagt habe, dass die Hufschuhe fast gleich gut seien wie der Hufrehebeschlag, wenn die Schuhe gut gemacht seien. Aber sie habe sicher auch nicht empfohlen, dass man nichts mache (pag. 199 Z. 3–5). Weiter hat Dr. med. vet. I.________ erklärt, es sei in seiner Karriere erst das zweite Mal gewesen, dass sie einen Betrieb nicht mehr hätten betreuen wollen (pag. 199 Z. 32 ff.). Die Tierärztin med. vet. C.________ führte in der Berufungsverhandlung aus, dass das Pony E.________ mehrmals festgelegen sei und nicht mehr habe aufstehen können. Sie hätten dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass das Pony Hufrehebeschläge benötige. Der Beschuldigte habe die Eisen dann aber eigenmächtig wieder abgenommen bzw. er habe die Empfehlungen einfach nicht umgesetzt (pag. 516 Z. 39 ff. und pag. 517 Z. 12 ff.). Das Entfernen der Hufeisen habe der Beschuldigte nicht mit ihr besprochen, das habe er selber, von sich aus, gemacht (pag. 517 Z. 23 f.). Hufschuhe seien ihrer Ansicht nach in diesem Fall keine gute Lösung gewesen (pag. 518 Z. 30 ff.). Die Zusammenarbeit mit Beschuldigten habe nicht funktioniert, es sei frustrierend gewesen. Man sei einfach nicht mehr vorwärts gekommen. Man habe das Pony beschlagen, aber dann habe der Beschuldigte die Beschläge wieder entfernt. Dem Pony sei es immer gleich schlecht und zum Teil auch wieder schlechter gegangen (pag. 517 Z. 1 f., pag. 518 Z. 44 f., pag. 519 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er alles besser wisse als alle anderen (pag. 519 Z. 37). Auf entsprechende Frage gab C.________ sodann zu Protokoll, dass man chronische Hufrehe sicherlich nicht in jedem Fall heilen könne; mit einem guten Management könne man die Krankheit aber so behandeln, dass es für das Pony erträglich werde (pag. 522 Z. 16 ff.). D.________ gab anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen zu Protokoll, dass das Pony vom Tierarzt gut behandelt worden sei. Das Entfernen der Hufeisen sei mit Dr. M.________ besprochen worden. Ab welchem Zeitpunkt Dr. M.________ beigezogen worden sei, wisse er nicht mehr (pag. 524 Z. 30 ff.). Weshalb man dem Pony die Hufeisen wieder abgenommen habe, wisse er ebenfalls nicht, davon verstehe er zu wenig (pag. 524 Z. 42 f.). Was damals anlässlich der Kontrolle durch das AVET besprochen worden sei, wisse er nicht mehr genau, es sei schon lange her. Man habe damals wohl sowohl über Hufeisen als auch über Hufschuhe gesprochen. Das mit den Hufschuhen werde der Tierarzt, Dr. M.________, empfohlen haben pag. 525 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er habe die Hufeisen entfernt, da sie gewackelt hätten und das Pony deswegen Angst gehabt habe (pag. 531 Z. 34, pag. 532 Z. 34). Auffällig oft gab er sodann – dies teils auch ohne Bezug zur gestellten Frage – zu Protokoll, dass er alles mit Frau C.________ besprochen habe; auch die Entfernung der Hufeisen habe er mit der Tierärztin besprochen (pag. 532 Z. 38). Auf Frage, weshalb Frau C.________ das Gegenteil ausgesagt habe, meinte der Beschuldigte, dass sie es vielleicht nicht mehr genau wisse (pag. 532 Z. 40 ff.). Auf Vorhalt, dass auch Dr. med. vet. I.________ ausgesagt habe, dass er nicht konsultiert worden sei, bevor die Beschläge entfernt worden seien, führte der Beschuldigte dann wiederum aus, dass er alles mit Frau C.________ besprochen habe (pag. 533 Z. 1 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, dass er den tierärztlichen Bericht vom 27. Juli 2018 kenne, darin seien Hufeisen empfohlen worden (pag. 533 Z. 40 ff.). Dann sei aber das «Wackeln» gekommen, das Hufeisen habe immer nach drei bis vier Wochen gewackelt (pag. 534 Z. 1 ff.). Im Bericht der Tierklinik J.________ sei empfohlen worden, es sei an allen vier Hufen Eisen anzubringen, aber Frau

11 C.________ habe gesagt, einfach vorne beschlagen (pag. 534 Z. 5 ff.). Nach mehrmaligem hin und her gab der Beschuldigte sodann an, am Schluss habe man die Hufeisen in Absprache mit Frau C.________ entfernt (pag. 534 Z. 41 ff.). Auch das mit den Hufschuhen habe er mit Frau C.________ besprochen (pag. 535 Z. 6 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt meinte er dann erneut, es treffe zu, dass er mit Bericht der Tierklinik J.________ vom 27. Juli 2018 angewiesen worden sei, dem Pony Hufeisen anzuziehen (pag. 535 Z. 16 ff.). Er habe das auch gemacht, der Hufschmied komme alle drei Monate vorbei (pag. 535 Z. 25 f.). Auf den anschliessenden Vorhalt, dass bei der Nachkontrolle vom 24. September 2018 festgestellt worden sei, dass das Pony nicht beschlagen worden sei, sondern diesem Hufschuhe angezogen worden seien, führte er dann aus, er könne die Hufeisen nicht selber entfernen, er wisse auch nicht mehr alles. Frau C.________ habe aber gesagt, dass man das Pony nur vorne beschlagen solle. Herr Dr. M.________ habe dann gesagt, es sei alles falsch, was Dr. I.________ gemacht habe. Er sei sich nicht sicher, ob Herr Dr. M.________ die Hufeisen dann selber weggenommen habe (pag. 535 Z. 28 ff.). Am Schluss wurde der Beschuldigte gefragt, ob er bestätigen könne, dass Frau C.________ ihm ausdrücklich erlaubt habe, die Hufeisen zu entfernen. Dazu meinte er: «Ja, sie hat gesagt, dass man die Eisen hinten wegnehmen könne. Wir haben alles besprochen» (pag. 539 Z. 1 ff.). Ihm wurde anschliessend vorgehalten, dass Frau C.________ ausgeführt habe, nie ein solches Einverständnis gegeben zu haben. Auf Frage, ob Frau C.________ demnach gelogen habe, führte er aus, sie habe es ja nicht gesagt oder habe nicht daran gedacht. Er wisse noch genau, dass sie sich einig geworden seien, dass man die Hufeisen hinten entfernen könne (pag. 539 Z. 10 ff.). [8.6] Ergänzend ist betreffend Ziege Folgendes festzuhalten: Aus dem umfassenderen Auszug des Behandlungsprotokolls der Tierarztpraxis Dr. med. vet. I.________ (pag. 213 ff.) ergibt sich, dass bereits am 7. April 2017 ein Besuch von P.________ erfolgte, weil eine Ziege massive Fussräude aufwies. Sie wurde untersucht und mit Medikamenten behandelt. Am 24. April 20107 erfolgte eine Nachbehandlung mit Medikamenten. Der nächste Besuch wegen Verdachts auf Räudebefall erfolgte dann erst am 21. Juli 2018 im Auftrag des AVET. Aus der Fachliteratur betreffend die Krankheit (Körper-)Räude ist zu ergänzen, dass diese oft zu einer allergischen Hautentzündung und damit zu starkem Juckreiz führt, es hierfür aber verschiedene gute Behandlungsmöglichkeiten gibt (pag. 104). Frau med. vet. C.________ gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie sich zwar noch daran erinnern könne, eine Ziege wegen Räude behandelt zu haben, sie aber nicht mehr genau wissen, wann dies gewesen sei (pag. 520 Z. 17 ff.). Auf Vorhalt des «KG-Auszugs für Fakturierung» (Eintrag vom 5. Mai 2017, nächster Eintrag vom 21. Juli 2018) führte sie aus, dass es immer einen Eintrag gebe, wenn sie etwas machen würden; zwischen dem 5. Mai 2017 und 21. Juli 2018 hätten sie demnach nichts gemacht bzw. die Ziegen in dieser Zeit nicht behandelt (pag. 520 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. vet. I.________ bestätigte sie, dass Kernseife gegen Räude nichts nütze (pag. 521 Z. 14 f.). Sie wurde von der Verteidigung sodann gefragt, ob man Räude auch selber behandeln könne bzw. ob der Beschuldigte der Ziege die Spritze auch selber hätte verabreichen können. Hierzu meinte sie, dass sie nichts an Kunden abgeben würden, um zu spritzen. Es sei üblich, dass man nichts abgebe, es sei aber wohl nicht verboten (pag. 522 Z. 20 ff.). D.________ führte in der Berufungsverhandlung aus, dass die Ziege gegen Räude behandelt worden sei. Er selber habe die Ziege nicht behandeln können und er habe auch nicht mitbekommen, wie man die Ziege behandelt habe (pag. 526 Z. 35 ff.). Auf die anschliessende Frage meinte er dann, der Beschuldigte habe die Ziege behandelt, «und zwar richtig» (pag. 526 44 f.). Der Beschuldigte habe Spe-

12 zialmittel und ein Medikament verwendet (pag. 527 Z. 3 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten gab der Zeuge D.________ an, es treffe zu, dass jedes Jahr im Frühling eine Behandlung mit einer Spritze durchgeführt worden sei durch die Tierarztpraxis I.________ (pag. 527 Z. 13 ff.). Auf anschliessenden Vorhalt, dass sowohl Herr Dr. I.________ als auch Frau C.________ ausgesagt hätten, dass sie von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt hätten, meinte er dann: «Nein, diese beiden wohl nicht» (pag. 527 Z. 18 ff.). In dieser Zeit habe der Beschuldigte die Ziegen behandelt, er selber sei kein Spezialist (pag. 527 Z. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. vet. I.________ an, es stimme nicht, dass von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt worden seien. Frau C.________ habe ihm (dem Beschuldigten) jeweils eine Spritze gegeben. Er habe das «drauf tun» müssen, das helfe gegen Räude (pag. 536 Z. 15 ff.). Es sei eine Spritze ohne Nadel. Er könne das alleine machen, dazu brauche er keinen Tierarzt (pag. 536 Z. 26 ff.). Die Spritzen bzw. Medikamente habe er von Herrn Dr. I.________ erhalten (pag. 536 Z. 33 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von Frau C.________, wonach man keine Spritzen an die Kundschaft abgebe, gab er an, das stimme doch gar nicht (pag. 536 Z. 40 ff.). [9.] Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung [9.1] Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Die freie Beweiswürdigung versteht sich als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln, welche einzelnen Beweismitteln in allgemein gültiger Weise eine bestimmte Beweisqualität zusprechen oder ihnen eine solche ganz aberkennen, wodurch sie einer individuellen Beweiswürdigung entzogen werden. Das Gebot freier Beweiswürdigung sieht demgegenüber alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung soll das Gericht einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Tophinke, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO). [9.2] Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen (BGE 145 IV 154 E. 1.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung

13 (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). [9.3] Bezüglich Indizienbeweis und Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 261). [10.] Beweiswürdigung im vorliegenden Fall [10.1] Zum Vorwurf der Vernachlässigung des Ponys [10.1.1] Die Vorinstanz würdigte die Beweise diesbezüglich wie folgt: Vorab ist für das Gericht gestützt auf das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. I.________ (pag. 9 ff.), dem Kontrollprotokoll des AVET vom 20.07.2018 (pag. 14), dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik J.________ vom 27.07.2018 (pag. 12 f.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) beweismässig erstellt, dass das Pony E.________ im Tatzeitpunkt bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 bzw. bis zur Nachkontrolle vom 07.09.2018 aufgrund der stark chronifizierten Hufrehe grossen Schmerzen bzw. grossem Leid ausgesetzt gewesen sein muss, weshalb es schliesslich im Jahr 2019 auch eingeschläfert werden musste. Die Krankheit Hufrehe stellt nach übereinstimmenden Aussagen des Tierarztes I.________ (pag. 197, Z. 7-27) sowie der Fachliteratur (pag. 97 ff., 106 ff.) eine für die Equiden äusserst schmerzhafte und nicht leicht behandelbare Krankheit dar. Der Tierarzt I.________ gibt in diesem Zusammenhang auch an, dass die Krankheit Hufrehe eine undankbare Sache sei, weil es nicht viele Behandlungsmöglichkeiten gebe. Zudem sei es schwierig zu beurteilen, wie schlimm die Krankheit für das Pferd im konkreten Fall sei (pag. 197, Z. 7-27). Allerdings besteht sowohl in den Aussagen vom Tierarzt I.________ als auch in der Fachliteratur Einigkeit darüber, dass es sich bei der Hufrehe um einen Notfall handelt und diese einer sofortigen Behandlung bedarf. Den besten Erfolg erziele man gemäss den Aussagen des Tierarztes I.________ mit den schulmedizinischen Behandlungsmethoden. Darunter wird vor allem das Anbringen eines Hufrehebeschlags verstanden (pag. 197, Z. 7-27). Die Behandlungsmethode des Hufrehebeschlags wird sodann auch in der Fachliteratur vertreten (pag. 97 ff., 106 ff.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Tierarzt Dr. med. vet. I.________ dem Beschuldigten mehrmals klare Anweisungen gegeben hat, wie das Pony E.________ behandelt werden müsse, namentlich, dass es mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse (pag. 197, Z. 39-46). Eine solche Anweisung ergibt sich zudem aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von

14 Dr. med. vet. I.________ (pag. 9ff.), wonach das Pony E.________ unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse. Dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. I.________ (pag. 9 ff.) und den Aussagen des Tierarztes I.________ geht zwar hervor, dass ein Hufrehebeschlag im März 2018 vorerst angebracht worden sei. Die tierärztliche Anweisung ist somit (vor der Kontrolle des AVET) vorerst noch befolgt worden. Der Beschuldigte entschied sich dann gemäss eigenen Aussagen aber entgegen der tierärztlichen Anweisung dazu, den Hufrehebeschlag eigenmächtig entfernen zu lassen. Dies hat der Beschuldigte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch in der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 25.06.2021 bestätigt und als Beweggrund angegeben, Besucher seien auf dem H.________ (Hof) vorbeigekommen und hätten gesagt, dass das Pony E.________ sich nicht wohl fühle und der Hufrehebeschlag wackeln würde (pag. 190, Z. 12- 17). Zudem habe das Pony gemäss Aussagen des Beschuldigten beim Gehen gezittert (pag. 5, Z. 30-46). Vorliegend erscheint dem Gericht als wesentlich, dass der Tierarzt I.________ vorgängig, d.h. vor dem Entfernen des Hufrehebeschlags, nicht vom Beschuldigten konsultiert worden ist. So gab der Tierarzt I.________ an, dass er dem Beschuldigten weder dazu geraten habe, den Hufrehebeschlag zu entfernen, noch darüber orientiert worden sei, dass dieser vom Beschuldigten entfernt worden sei (pag. 199 Z.1-5). Zudem bestätigte der Beschuldigte selber, dass ihm der Tierarzt I.________ nie zu einem solchen Vorgehen geraten habe (pag. 190, Z. 12-17). Der Behandlungsabbruch bzw. das eigenmächtige Entfernen des Hufrehebeschlags führte gemäss dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. I.________ (pag. 9ff.) dazu, dass das Pony E.________ am 06.07.2018 – also kurz vor der Meldung an das AVET – keinen Schritt mehr gehen wollte und mit Schmerzmitteln versorgt werden musste. Anlässlich der ersten Kontrolle des AVET vom 20.07.2018 wurde der Beschuldigte sodann vom Veterinärdienst angewiesen, das Pony E.________ röntgen und nach tierärztlicher Anweisung behandeln zu lassen, was der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auf dem Kontrollprotokoll bestätigte (pag. 14). In der Folge wurde der Beschuldigte von der Tierklinik J.________ angewiesen, dem Pony E.________ einen adäquaten Hufrehebeschlag anzubringen. Dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik J.________ vom 27.07.2018 (pag. 12 f.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) geht zwar hervor, dass bei Pony E.________ ein Röntgen erfolgt ist, allerdings wurden die Anweisungen der Tierklinik J.________ vom Beschuldigten nicht befolgt. So wurde anlässlich der Nachkontrolle vom 07.09.2018 festgestellt, dass das Pony E.________ entgegen der Anweisung von der Tierklinik J.________ nicht mit einem Hufrehebeschlag beschlagen worden ist. Stattdessen hat der Beschuldigte dem Pony E.________ Hufschuhe angezogen. Weder vom Tierarzt I.________ noch von der Tierklinik J.________ wurde die Anweisung erteilt, dem Pony E.________ Hufschuhe anzuziehen. Vielmehr war den Berichten zufolge stets konkret die Rede von Hufrehebeschlägen. Der Beschuldigte hat sich somit wiederholt den tierärztlichen Anweisungen zur Anbringung von Hufrehebeschlägen entgegengesetzt. Nach dem Gesagten ist für das urteilende Gericht beweismässig erstellt, dass das Pony E.________ aufgrund des eigenmächtigen Entfernens der Hufrehebeschläge und aufgrund des trotz ärztlicher Anordnung nicht erfolgten Anbringens von Hufrehebeschlägen mindestens bis zur Nachkontrolle des Veterinärdienstes am 07.09.2018 grosse Schmerzen erleiden musste. Eine Behandlung mit einem Hufrehebeschlag war aus tierärztlicher Sicht klar indiziert und dies wurde dem Beschuldigten auch mehrmals sowohl durch den Tierarzt Dr. med. vet. I.________ sowie auch durch die Tierklinik J.________ mitgeteilt. Trotz den mehrmaligen tierärztlichen Anweisungen, wie das Pony E.________ zu behandeln sei, entschied sich der Beschuldigte eigenmächtig dazu, den

15 konkreten tierärztlichen Anweisungen keine Folge zu leisten bzw. eigenmächtige Behandlungsmethoden vorzuziehen. [10.1.2] Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich beigepflichtet werden. Präzisiert werden kann, dass die Geschehnisse bzw. Krankengesichte rund um das Pony E.________ in der hier fraglichen Zeit in den Akten äusserst gut dokumentiert und daher nachzuvollziehen sind (vgl. dazu insb. die Behandlungsprotokolle der Tierarztpraxis Dr. med. vet. I.________; pag. 9 f. und pag. 215 ff.). Das Pony E.________ war wegen Hufrehe bereits seit 2016 von der Tierarztpraxis Dr. med. vet. I.________ behandelt worden. Am 14. März 2018 meldete sich N.________ bei Dr. med. vet. I.________ und teilte diesem mit, dass das Pony draussen über eine Stunde festgelegen sei. Vor Ort stellte Dr. med. vet. I.________ dann fest, dass das Pony unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden muss (pag. 9, pag. 216), was der Beschuldigte in der Folge offenbar auch in die Tat umsetzte. Am 6. Juli 2018 erfolgte dann, nachdem der Beschuldigte die Hufrehebeschläge in der Zwischenzeit wieder entfernt hatte, erneut eine Meldung an Herrn Dr. med. vet. I.________, dieses Mal durch Herrn D.________. Vor Ort stellte der Tierarzt u.a. fest, dass sich das Pony keinen Schritt bewegen wolle. Er versorgte das Pony mit Schmerzmittel und kam zu folgender Anamnese: «Hufrehe nach entfernen der Hufeisen» (pag. 9). Kurz darauf benachrichtigte Dr. med. vet. I.________ den Veterinärdienst. Die Kontrolle durch das AVET fand dann am 20. Juli 2018 statt, also nach dem Vorfall vom 14. März 2018, als Dr. med. vet. I.________ den Beschuldigten bereits angewiesen hatte, dass das Pony unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden muss. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Hufe des Ponys tierärztlich untersuchen (röntgen) zu lassen und die Anweisungen des Tierarztes sofort zu befolgen (siehe Kontrollprotokoll des AVET vom 20. Juli 2018, pag. 14). Daraufhin fand am 27. Juli 2018 eine radiologische Untersuchung in der Tierklinik J.________ statt. Die Tierklinik stellte die Diagnose «chronische Hufrehe vorne und hinten» und ordnete einen adäquaten Hufrehbeschlag an (pag. 18). Anlässlich des Besuchs auf dem Hof des Beschuldigten vom 22. August 2018 stellte Frau med. vet. C.________ dann fest, dass das Pony wieder schlecht laufe. Aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Herrn Dr. I.________ ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte Frau med. vet. C.________ am 22. August 2018 offenbar angegeben hatte, der Hufschmied komme morgen vorbei (pag. 9, pag. 217). Anlässlich der Nachkontrolle durch das AVET vom 7. September 2018 wurde dann aber festgestellt, dass das Pony nicht nach tierärztlicher Anweisung behandelt wurde; das Pony sei nicht beschlagen, sondern es seien ihm Hufschuhe angezogen worden (pag. 16, pag. 23). Insgesamt lässt sich den tierärztlichen Berichten, den Behandlungsprotokollen und weitern Dokumenten – was die hier fragliche Zeit angelangt – übereinstimmend entnehmen, dass beim Pony E.________ von allen involvierten Tierärzten ein Hufrehebeschlag empfohlen/angeordnet wurde; Hufschuhe oder eine Blutegeltherapie waren – seitens der Tierärzte – in der fraglichen Zeit kein Thema. Sodann kann ergänzt werden, dass der Beschuldigte nach der ersten Kontrolle durch das AVET vom 20. Juli 2018 von der Tierklinik J.________, Dr. med. vet. FVH O.________, am 27. Juli 2018 (pag 12 f.) sehr spezifisch angewiesen wurde, wie der adäquate Hufrehebeschlag auszusehen hatte: «Stegeisen oder Umkehreisen oder Eisen mit ähnlicher Funktion; entweder Kleben oder Nageln mit möglichst wenig Nägeln (nur 2 pro Seite und möglichst weit kaudal); wenn möglich Ledersohle mit weichem Polster.» Hufschuhe oder sonstige Behandlungsmethoden (wie etwa eine Blutegeltherapie) waren dabei, wie erwähnt, kein Thema. Frau med. vet. C.________ hat anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen bestätigt, dass es sich bei der Anweisung der Tierklinik J.________ um eine übliche Vorgabe handle (pag. 518 Z. 7 ff.). Die Anweisung der Tierklinik habe sich – so Frau med. vet.

16 C.________ weiter – mit dem gedeckt, was sie selber (die Tierarztpraxis Dr. C.________) angeordnet/empfohlen hätten (pag. 517 Z. 11 ff., pag. 518 Z. 17 ff.), aber der Beschuldigte habe dies einfach nichts so umgesetzt (pag. 517 Z. 13 f.). Ergänzend gilt es weiter zu erwähnen, dass die Krankheit «Hufrehe» für Equiden eine äusserst Schmerzhafte bzw. sogar eine der schmerzhaftesten orthopädischen Erkrankungen ist. Je früher die Therapie eingeleitet wird, desto besser stehen die Chance für eine erfolgreiche Heilung. Soweit der Beschuldigte vorbringt (pag. 120, pag. 531 Z. 29), Dr. I.________ habe mit dem Pony nicht gewusst, wie weiter, ist festzuhalten, dass diese Aussage in den übrigen Beweismitteln keine Stütze findet, im Gegenteil: Sowohl Dr. med. vet. I.________ als auch med. vet. C.________ erteilten klare Anweisungen an den Beschuldigten. Später wurden zudem durch Dr. med. vet. O.________ (Tierklinik J.________) dieselben Anweisungen gegeben (pag. 12 f.). Aus den Aussagen von Dr. med. vet. I.________ und med. vet. C.________ sowie den Behandlungsprotokollen geht im Übrigen klar hervor, dass die Tierärzte eine konkrete Behandlungsstrategie verfolgten, sie dann aber die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beenden mussten, da dieser die tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte, sondern eigenmächtig andere Methoden anwandte. Die von den Tierärzten als geboten erachtete Behandlungsmethode, welche sowohl mit den Anweisungen der Tierklinik J.________ und der Fachliteratur im Einklang steht, liess sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht (mehr) umsetzen (vgl. dazu etwa die Aussagen von Frau C.________, wonach die Zusammenarbeit nicht funktioniert habe, es sei frustrierend gewesen [pag. 517 Z. 1 f.], der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, alles besser zu wissen [pag. 519 Z. 37], manchmal habe er gerade etwas anderes gemacht, ohne dies abzusprechen, es sei chaotisch gewesen und man haben keine Strategie verfolgen können [pag. 519 Z.41 ff.]). Das von Frau C.________ geschilderte «chaotische» Verhalten des Beschuldigten führte gemäss deren Aussagen dazu, dass es dem Pony E.________ immer gleich schlecht oder zum Teil auch wieder schlechter ging (pag. 518 Z. 1 ff., pag. 519 Z. 1 ff.). Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe alles mit Frau C.________ besprochen und sie sei einverstanden gewesen, dass man die Hufeisen entferne bzw. dass man dem Pony nur vorne Hufeisen anlegen oder Hufschuhe anziehen würde, ist dies nicht nachvollziehbar. Frau med. vet. C.________ führte nämlich im Gegenteil aus, dass der Beschuldigte die Hufeisen eigenmächtig, ohne Absprache mit ihr, entfernt habe (pag. 516 Z. 41, pag. 517 Z. 23 f.). Weiter gab sie mit nachvollziehbarer Begründung an, dass sie und Herr Dr. I.________ der Meinung gewesen seien, dass Hufschuhe im Betrieb des Beschuldigten keine geeignete Lösung gewesen wäre (pag. 518 Z. 26 ff.). Dr. med. vet. I.________ führte ebenfalls aus, dass er nicht konsultiert worden sei, bevor die Beschläge entfernt wurden (pag. 198 Z. 43 f.). Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass nicht bekannt wäre, dass dem Pony in der hier interessierenden Zeit vorne Hufeisen angelegt worden wären: Am 20. Juli 2018 (Kontrolle durch das AVET) war das Pony nicht mit Hufeisen beschlagen; auch später, nachdem der Beschuldigten am 27. Juli 2018 von der Tierklinik angewiesen worden war, das Pony mit Eisen zu beschlagen, wies es anlässlich der Nachkontrolle vom 7. September 2028 nach wie vor keine (weder vorne noch hinten) Hufrehebeschläge auf. Erst nach der Kontrolle vom 7. September 2018 und demnach nicht in der hier relevanten Zeit hat der Beschuldigte das Pony dann offenbar an den vorderen Hufen beschlagen lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten widerholt angesprochenen Blutegeltherapie; auch diese kam erst später und betrifft nicht den hier relevanten Deliktszeitraum. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der hier interessierenden Zeit die tierärztlichen Anweisungen nicht befolgt und sich eigenmächtig über diese hinweggesetzt hat. Weder Hufschuhe noch Blutegeltherapie oder eine sonstige Behandlung waren in der fraglichen Zeit seitens

17 der Tierärzte ein Thema; sämtliche involvierten Tierärzte gaben dem Beschuldigten vielmehr die Anweisung/Empfehlung, das Pony an allen vier Hufen zu beschlagen. Soweit der Beschuldigte sodann vorbringt, er habe einen Spezialisten Dr. M.________ beigezogen, der anderer Meinung gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies erst ab 2019 und damit ebenfalls nach der hier interessierenden Zeit geschah (pag. 121). Abschliessend gilt zu erwähnen, dass dem Beschuldigten die Empfehlungen/Anweisungen der Tierärzte bzw. der Tierklinik bestens bekannt waren (pag. 533 Z. 40 ff. und pag. 534 Z. 5 ff.). Ihm musste daher ohne Weiteres klar sein, welche tierärztlichen Vorgaben er im hier relevanten Deliktszeitraum umzusetzen gehabt hätte. [10.1.3] Als Beweisergebnis lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte der tierärztlichen Anweisung vom 14. März 2018, das Pony E.________ an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen, zuerst Folge leistete. Später entfernte er den Hufrehebeschlag, ohne zuvor mit einem Tierarzt Rücksprache zu nehmen. Weiter lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte – entgegen der entsprechenden Aufforderung des AVET vom 20. Juli 2018 – der ihm bekannten tierärztlichen Anweisung vom 27. Juli 2018, das Pony E.________ mit einem adäquaten Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen, nicht Folge leistete, sondern diesem eigenmächtig nur Hufschuhe anzog. Indem er die klaren tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte, hat er das Wohlergehen des Ponys durch Vernachlässigung beeinträchtigt. [10.2] Zum Vorwurf der Vernachlässigung der Ziege [10.2.1] Die Vorinstanz würdigte die Beweise diesbezüglich wie folgt: Vorab ist für das Gericht gestützt auf das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. I.________ (pag. 9 ff.), dem Kontrollprotokoll des AVET vom 20.07.2018 (pag. 14), der Fotodokumentation (pag. 20, 87 ff.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) beweismässig erstellt, dass die Ziege aufgrund des Räudebefalls grossem Leid durch Juckreiz ausgesetzt gewesen sein muss. Die (Körper-)Räude stellt gemäss der einschlägigen Fachliteratur eine Hautkrankheit dar, welche die Tiere, insbesondere Ziegen, sehr stark in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt (pag. 103 ff., 114 ff.). Die Tiere leiden dabei an Juckreiz und Hautentzündungen. Was die Behandlung von Körperräude angeht, so verweisen sowohl der Tierarzt I.________ (pag. 200, Z. 27-30) als auch die Fachliteratur (pag. 103 ff., 114 ff.) bei schwerwiegendem Räudebefall auf die Abgabe von Medikamenten und Injektionslösungen. Die vom AVET eingereichte Fotodokumentation (pag 20, 87 ff.) zeigt, dass es bei der Ziege mit Räudebefall bereits zu Krusten- und Borkenbildung gekommen ist, was auf eine bereits länger dauernde Erkrankung hindeutet. Auch der Tierarzt I.________ bestätigt, dass es sich bei der Ziege um einen schwerwiegenden Befall gehandelt habe (pag. 200, Z. 34-41). Daher ist davon auszugehen, dass die Ziege bereits länger unter der Krankheit Räudebefall gelitten haben muss. Aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. I.________ (pag. 9 ff.) geht hervor, dass die Ziege bis am 21.07.2018, d.h. bis zur ersten Kontrolle des AVET, nicht tierärztlich behandelt worden ist. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte die Ziege mit Räudebefall eigenmächtig mit Kernseife gebadet und mit Cremes behandelt. Tierarzt I.________ führte in diesem Zusammenhang aus, dass seine Behandlungen auf schulmedizinischer Methode basieren würden und er nicht viel von Behandlungen mit Kernseife halte. Es gebe andere Medikamente dafür (pag. 200, Z. 27-30).

18 Zusammenfassend kann offengelassen werden, welche Therapievariante konkret vom Beschuldigten hätte gewählt werden müssen. Vorliegend betrachtet es das urteilende Gericht als wesentlich, dass bei der Ziege ein schwerer Fall von Räudebefall diagnostiziert worden ist, diese Ziege bereits seit längerer Zeit an Juckreiz gelitten haben muss und der Beschuldigte dadurch, dass er die Ziege mit eigenen Methoden behandelt hat, ohne einen Tierarzt beizuziehen, das Wohlergehen der Ziege mit Räudebefall vernachlässigt hat. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Tierarztes I.________ (pag. 200, Z. 27-30) und der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag. 21 ff.) hätte bereits viel früher eine tierärztliche Untersuchung mit anschliessender medikamentöse Therapie vom Beschuldigten in Angriff genommen werden müssen, um dem Tier weiteres Leid zu ersparen. Schliesslich kann festgehalten werden, dass gemäss den Aussagen des Tierarztes I.________ die medikamentöse Therapie, als sie dann auch tatsächlich angewendet wurde, Anklang gefunden und die Spritze gewirkt habe. In Anbetracht des Gesagten ist für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Wohlergehen der Ziege mit Räudebefall vernachlässigt hat, indem er sie trotz Räudebefall bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess. [10.2.2] Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann aus Sicht der Kammer beigepflichtet werden. Zu ergänzen gilt es, dass bereits am 7. April 2017 ein Besuch von P.________ von der Tierarztklinik Dr. med. vet. I.________ erfolgte, weil eine Ziege massive Fussräude aufwies. Sie wurde untersucht und mit Medikamenten behandelt. Am 24. April 2017 erfolgte eine Nachbehandlung mit Medikamenten. Ob es sich dabei um dieselbe Ziege handelt, die vorliegend interessiert, ist unklar. So oder so fand aber der nächste tierärztliche Besuch wegen Verdachts auf Räudebefall erst am 21. Juli 2018 im Auftrag des AVET statt (pag. 9, pag. 208, pag. 200 Z. 17 ff., pag. 520 Z. 39 ff.), und die Fussräude (schwerwiegender Befall) war dabei schon länger andauernd. Zu präzisieren gilt es, dass die Fachliteratur betreffend die Krankheit Räude (pag. 103 ff., 114 ff.) verschiedene adäquate Behandlungsmethoden nennt, die Behandlung mit blosser «Kernseife» und «Cremes» aber nicht dazugehört. Soweit der Beschuldigte also vorbringt, er habe versucht, die Fussräude mittels einer Gallenseifentherapie zu behandeln, erscheint eine solche Behandlung ungenügend. So führten denn auch Dr. med. vet. I.________ und med. vet. C.________ übereinstimmend aus, dass Kernseife bei der Krankheit Räude nichts nütze (pag. 200 Z. 25 ff., pag. 521 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte selber führte zwar aus, es treffe nicht zu, dass von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt worden seien. Hierzu gab er weiter einerseits an, dass Frau med. vet. C.________ ihm jeweils Spritzen gegeben habe, welche er habe drauf tun müssen (pag. 536 Z. 15 ff.). Andererseits gab er an, die Spritzen (ohne Nadel) habe eine Person gemacht, welche einen Hund habe (pag. 536 Z. 27). Wiederum an anderer Stelle gab er an, er habe das alleine gemacht, dazu brauche es keinen Tierarzt. Die Spritzen habe er von Herrn Dr. I.________ erhalten (pag. 536 Z. 30 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern widersprechen auch den Behandlungsprotokollen der Tierarztpraxis I.________ (pag. 9, pag. 208) sowie den glaubhaften Aussagen von Dr. med. vet. I.________ (pag. 200 Z. 17 ff.) und Frau med. vet. C.________ (pag. 520 Z. 39 ff.), wonach – entsprechend den Einträgen im Behandlungsprotokoll – von Mai 2017 bis Juli 2018 beim Beschuldigten keine Ziegen behandelt worden seien. Frau med. vet. C.________ hat sodann glaubhaft ausgesagt, dass sie den Kunden keine Spritzen/Medikamente abgegeben würden und demnach dem Beschuldigten auch nichts abgegeben hätten (pag. 522 Z. 20 ff.). Mit Blick auf das Ausgeführte sind die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Dafür, dass der Beschuldigten die Spritzen von einem anderen Tierarzt erhalten hätte, beste-

19 hen keine Anhaltspunkte; solches wurde denn auch nicht geltend gemacht und der Beschuldigte hat selber ausgeführt, dass er im Jahr 2018 durchwegs Herrn Dr. I.________ als Tierarzt gehabt habe (pag. 534 Z. 39; vgl. auch pag. 536 Z. 33 f.). [10.2.3] Als Beweisergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Ziege mit Räudebefall bis zur Tierschutzkontrolle vom 20. Juli 2018 nicht professionell behandeln liess. Durch diese Unterlassung/Vernachlässigung seitens des Beschuldigten wurde die Ziege in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 10. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Bst. b TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen bestmöglich Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wegen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV ist die Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit Verweis auf weitere Urteile). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; BGer 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 Bst. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässi-

20 gung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 Bst. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG; zum Ganzen BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Vernachlässigung setzt mithin eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit weiteren Verweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG (Übertretung) wird bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist. 11. Subsumtion 11.1 Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG) Zur rechtlichen Subsumtion der obgenannten Beweisergebnisse (vgl. E. II.9 Ziff. 10.1.3 und 10.2.3) unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG hielt das Bundesgericht Folgendes fest (pag. 610 ff.; E. 2.6): Zum Vorwurf betreffend das Pony (E. 2.6.1): Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz als vorsätzliche Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Unbestritten ist gemäss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Ponys E.________ als auch der Ziege gewisse Behandlungsmethoden angewandt hat (angefochtenes Urteil E. 11.7 S. 5). Die chronische Hufrehe ist eine nicht leicht behandelbare Krankheit. Dr. med. vet. I.________ gab an, die Krankheit Hufrehe sei eine undankbare Sache, weil es nicht viele Behandlungsmöglichkeiten gebe; zudem sei es schwierig zu beurteilen, wie schlimm die Krankheit für das Pferd im konkreten Fall sei (angefochtenes Urteil

21 E. 11.10.1.1 S. 12, erstinstanzliches Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eigenmächtig und besserwisserisch gehandelt und die Anweisungen der beigezogenen Tierärzte nicht umgesetzt, insbesondere die zunächst angebrachten Hufrehebeschläge ohne Absprache mit den Tierärzten wieder entfernt bzw. durch den Hufschmied entfernen lassen, später den Anweisungen zur konkreten Beschaffenheit der Hufrehebeschläge keine Folge geleistet und dem Pony stattdessen Hufschuhe angezogen. Darin liegt jedoch noch keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG, da der erwähnte Tatbestand nicht den "Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt" unter Strafe stellt, sondern zusätzlich verlangt, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird. Feststeht, dass der Beschwerdeführer das Pony bereits krank erwarb, dass er für dessen Behandlung wiederholt einen Tierarzt beizog und dass dem Pony in den akuten Phasen der Krankheit Schmerzmittel verabreicht wurden. Dass sich das Pony mit den zunächst angebrachten Hufrehebeschlägen nicht wohl fühlte und zitterte, schloss med. vet. C.________, auf deren Aussagen die Vorinstanz vollumfänglich abstellt, anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung nicht aus. Die Tierärztin beanstandete diesbezüglich lediglich, dass der Beschwerdeführer die seines Erachtens inadäquaten Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernte. Die Tierärztin konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, dass es zu keinen neuen Krankheitsschüben gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer alles richtig gemacht hätte. Die Tierärzte waren der Auffassung, Hufschuhe seien im konkreten Fall keine gute Lösung, da sich im Betrieb des Beschwerdeführers verschiedene Leute um das Pony kümmerten. Aus den Aussagen von Dr. med. vet. I.________ und med. vet. C.________ ergibt sich jedoch, dass zur Behandlung von Hufrehe grundsätzlich auch Hufschuhe infrage kommen. Es handle sich um eine andere Behandlungsmethode. Voraussetzung sei, dass die Hufschuhe gut angepasst sind, dass sie nicht drücken und dass man gut zu den Hufschuhen schaut (Akten Vorinstanz, pag. 518 Zeilen 25 ff.; kant. Akten, pag. 198 Ziff. 15 ff.; pag. 199 Zeilen 3 f.). Gegen eine Tierquälerei sprechen auch die von der Vorinstanz als Beweismittel herangezogenen Aussagen von Dr. med. vet. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Dieser sagte u.a. aus, es gebe bei Hufrehe viele Theorien und unterschiedliche Meinungen dazu, welche Methode noch helfen würde (kant. Akten, pag. 197 Zeilen 15 ff.; pag. 198 Zeilen 34 ff.; pag. 201 Zeilen 4 ff.), der Beschwerdeführer habe all diese Dinge ausprobieren wollen (kant. Akten, pag. 197 Zeilen 15 ff., pag. 198 Zeilen 34 ff.), er habe immer angerufen, wenn es dem Pony sehr schlecht gegangen sei, und Medikamente verlangt (kant. Akten, pag. 197 f.; pag. 198 Zeilen 43 ff.; pag. 199 Zeilen 44 ff.); am 18. September 2018 habe es gar nicht so schlecht funktioniert mit den Hufschuhen ("läuft nicht schlecht mit Hufschuhen" gemäss Behandlungsprotokoll, kant. Akten, pag. 198 Zeilen 15 ff.). Abschliessend betonte Dr. med. vet. I.________ zudem, dass Hufrehe eine sehr schwierige Krankheit sei. Die Behandlung bzw. wann das Pony einzuschläfern sei, hänge vom jeweils behandelnden Arzt ab. Konsultiere man fünf Tierärzte, würden fünf Personen etwas anderes sagen. Für eine Person wie den Beschwerdeführer sei diese Ausgangslage jedoch sehr schwierig (kant. Akten, pag. 201 Zeilen 12 ff.). Er habe die Meldung an den Veterinärdienst gemacht. Sie würden damit auch jeweils ihre Praxis schützen wollen, um nicht verantwortlich gemacht zu werden für die Zustände bei jemandem (kant. Akten, pag. 2197 Zeilen 32 ff.). Der Beschwerdeführer hat das Pony daher nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigt, da er sich sehr wohl um dieses gekümmert hat, wenn auch auf "besserwisserische" Art und Weise. Der Beschwerdeführer zog Tierärzte bei und liess dem Pony zur Linderung der Schmerzen Medikamente verabreichen. Weitgehend unklar bleibt gestützt auf die erhobenen Beweise, ob sich der Gesundheitszustand des Ponys verbessert hätte, wenn der Beschwerdeführer diesem die zunächst angebrachten Hufrehebeschläge nicht entfernt hätte und er die Anweisung der Tierklinik J.________ vom 27. Juli 2018 betreffend die Hufrehebeschläge umgesetzt hätte, anstatt dem Pony bloss Hufschuhe anzuziehen.

22 Zum Vorwurf betreffend die Ziege (E. 2.6.2): Eine Tierquälerei ist auch bezüglich der an Räude leidenden Ziege nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer war das Wohlergehen der Ziege nicht gleichgültig. Ihm kann lediglich zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Pflege aus schulmedizinischer Sicht nichts zur Heilung der Krankheit beitrug. Dr. med. vet. I.________ und med. vet. C.________ sagten übereinstimmend aus, Kernseife nütze nichts gegen Räude. Med. vet. C.________ gab an, bei Juckreiz könne man das Tier schon baden, es bewirke nicht wirklich etwas, schade der Ziege aber auch nicht (Akten Vorinstanz, pag. 521). Angezeigt war gemäss den behandelnden Tierärzten eine medikamentöse Therapie in Form einer Injektion. Aus den Aussagen von med. vet. C.________ ergibt sich jedoch, dass es durchaus auch Medikamente in Form von Bädern und Cremes gibt (Akten Vorinstanz, pag. 521). Dr. med. vet. I.________ gab an, es gebe andere Medikamente als Kernseife für die Behandlung von Räude. Es sei jedoch auch hier so, dass es vielleicht 20 Theorien gebe, was am besten nütze. Er betonte zudem, dass der Zustand der betreffenden Ziege nicht einfach auf Vernachlässigung zurückzuführen sei (kant. Akten, pag. 200 Zeilen 25 ff.). Indem der Beschwerdeführer versuchte, die an Räude erkrankte Ziege zunächst mit eigenen, ineffizienten Methoden (Bad mit Kernseife und Cremes) zu behandeln, liess er dem Tier zwar nicht die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche, bestmögliche Pflege zukommen. Umgekehrt kann ihm aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe das Tier einfach seinem Schicksal überlassen. Insgesamt erreicht die dem Beschwerdeführer allenfalls vorzuwerfende Pflichtverletzung in Bezug auf die Ziege nicht den für eine Tierquälerei erforderlichen Schweregrad. Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann (oben E. 2.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. An diese bundesgerichtlichen Erwägungen ist die Kammer gebunden (vgl. E. I.5. und 6. vorne). Demnach hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten betreffend Pony und Ziege den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht erfüllt. Die Tierwürde des Ponys und der Ziege waren in der angeklagten Zeit gewahrt. Zu prüfen bleibt der Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG. 11.2 Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG Vorab kann festgehalten werden, dass nach dem Tierschutzgesetz die Strafverfolgung von Übertretungen nach fünf Jahren verjährt (Art. 29 TSchG). Die Verjährung der Strafverfolgung bezieht sich nicht auf die rechtliche Qualifikation der Straftat, sondern auf den der Straftat zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB können nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten, und nicht deren angenommene rechtliche Würdigung, in der Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr verjähren. Die Verjährung beginnt dementsprechend nicht neu zu laufen und kann nicht mehr eintreten, auch wenn eine irrige Tatqualifikation des erstinstanzlichen Gerichts in höherer Instanz abgeändert wird (BGE 143 IV 450 E. 1.3). Da innert der fünfjährigen Frist am 25. Juni 2021 ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, tritt die Verjährung der vorliegenden Taten folglich nicht mehr ein (vgl. auch BGE 135 IV 196 E. 2.5 f., wonach Art. 97 Abs. 3 StGB auch auf Übertretungen anwendbar ist). Was das Pony E.________ anbelangt, steht fest, dass dieses aufgrund der diagnostizierten Hufrehe im Tatzeitpunkt, d.h. am 20. Juli 2018 (Tierschutzkontrolle) https://www.swisslex.ch/doc/unknown/2bc731a7-c326-4c0a-81fe-aed71f6c791d/citeddoc/6b275eb3-7266-4e3a-94cb-bf8e443aebf5/source/document-link

23 bzw. bis am 7. September 2018 (Nachkontrolle) Schmerzen ausgesetzt war und die Krankheit Hufrehe grundsätzlich als behandelbar gilt. Zu den Behandlungsmethoden gehören namentlich das Anbringen von Hufrehebeschlägen als auch das Anziehen von Hufschuhen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte für die Behandlung des Ponys wiederholt einen Tierarzt beizog und dem Pony in den akuten Phasen der Krankheit Schmerzmittel verabreicht wurden. Ebenso ist erstellt, dass bereits ab März 2018 die klare und dringliche tierärztliche Empfehlung bestand, das Pony an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen («Das Pony muss unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden» [pag. 9]). Dieser Anweisung leistete der Beschuldigte dann zunächst auch Folge, indem er dem Pony im März 2018 Hufrehebeschläge anbringen, diese allerdings später, vor dem 6. Juli 2018, eigenmächtig (d.h. ohne Anordnung oder Konsultierung von Dr. med. vet. I.________ oder einer anderen Fachperson) wieder entfernen liess. In der Folge wurde der Beschuldigte am 27. Juli 2018 – nach erfolgter radiologischer Untersuchung des Ponys – erneut und notabene auch noch von einer anderen tiermedizinischen Klinik, der Tierklinik J.________, angewiesen, dem Pony Hufrehebeschläge anzubringen, wobei ihm durch Dr. med. vet. FVH O.________ ausführlich erklärt wurde, wie der adäquate Hufrehebeschlag auszusehen habe. Ende Juli 2018 bestand mithin eine übereinstimmende tiermedizinische Empfehlung für die Behandlung des Ponys mit Hufrehebeschlägen; andere Behandlungsmethoden (z.B. das Anziehen von Hufschuhen) kamen für die Fachpersonen beim Pony E.________ nicht in Frage. Dr. med. vet. C.________ führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass im Betrieb des Beschuldigten verschiedene Personen auf das Pony geschaut hätten und daher eine Behandlung mit Hufschuhen als keine geeignete Lösung angesehen worden sei. Zu den Schuhen müsse man gut schauen (pag. 518 Z. 25 ff.). Folglich hat der Beschuldigte dem Pony E.________ trotz dringlicher und übereinstimmender tierärztlicher Empfehlung keine Hufrehebeschläge angebracht bzw. anbringen lassen und stattdessen (besserwisserisch) versucht, dieses mit Hufschuhen zu behandeln. Diese Vorgehensweise entsprach aus tiermedizinischer Sicht weder der notwendigen noch einer situationsgerechten Pflege hinsichtlich des Wohlergehens des Ponys und war daher nicht angemessen (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 TSchV). Zwar hat der Beschuldigte damit – wie das Bundesgericht feststellte – das Pony nicht seinem Schicksal überlassen, er hat dadurch aber dennoch seine Fürsorgepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 TSchV vernachlässigt. Der Beschuldigte nahm diese Pflichtverletzung zumindest in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. So wusste der Beschuldigte um die dringliche ärztliche Empfehlung/Anweisung, dem Pony Hufrehebeschläge anzubringen, und setzte sich eigenmächtig über diese hinweg. Was die Ziege anbelangt, steht fest, dass diese aufgrund des Räudebefalls grossem Leid durch Juckreiz ausgesetzt gewesen ist und die Erkrankung aufgrund der Krusten- und Borkenbildung bereits vor dem 21. Juli 2018 (Kontrolle durch Dr. med. vet. I.________ im Auftrag des AVET nach Tierschutzkontrolle vom 20. Juli 2018) länger angedauert haben muss. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte die Ziege vor dem 21. Juli 2018 mit eigenen Methoden (Baden mit Kernseife und Behand-

24 lung mit Cremes) zu behandeln versuchte, ohne einen Tierarzt beizuziehen. Zudem steht fest, dass es für die Behandlung des Räudebefalls verschiedene Behandlungsmethoden gibt, die vom Beschuldigten gewählte Pflege (Bad mit Kernseife und Cremes) aus schulmedizinischer Sicht hingegen nichts zur Heilung der Krankheit beitrug bzw. beitragen kann. Indem der Beschuldigte folglich versuchte, die an Räude erkrankte Ziege mit Kernseife und Cremes zu behandeln und keinen Tierarzt beizog, liess er dem Tier weder die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche noch eine überhaupt geeignete Pflege zukommen, wodurch er seine Fürsorgepflicht Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 TSchV vernachlässigt hat. Mit der selbstgewählten Behandlungsmethode nahm der Beschuldigte die Pflichtverletzung zumindest in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich, nicht zuletzt auch, weil ihm der Räudebefall aus mindestens einem früheren Krankheitsfall einer Ziege bekannt war. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Folglich ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 TSchV, mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis 7. September 2018 (Pony) und am 20. Juli 2018 (Ziege) in G.________ (Ortschaft). IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269 ff.). 13. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Für die vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG ist als Strafe eine Busse bis zu CHF 20’000.00 vorgesehen. Der Beschuldigte ist wegen eventualvorsätzlicher ungenügender Pflege in zwei Fällen (Vorfälle betreffend das Pony E.________ und die Ziege) sowie den zwei rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahr und fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. I.5. vorne) zu bestrafen. Aufgrund des längeren Tatzeitraums betreffend das Pony E.________ ist dabei vom schwersten Delikt auszugehen und dafür die Einsatzstrafe zu bestimmen. 14. Einsatzstrafe für die Übertretung betreffend das Pony E.________ Der Beschuldigte hat es unterlassen, dem Pony die gemäss ärztlicher Anweisung erforderliche Behandlung zukommen zu lassen, dies über einen Zeitraum von rund 1.5 Monaten. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Beschuldigte das Pony in Akutphasen der Krankheit jeweils mit Medikamenten versorgte und er eventualvorsätzlich handelte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt liegt das Tatverschulden vorliegend noch im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung dieser Tatkomponenten und angesichts des weiten Strafrahmens erscheint

25 der Kammer eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 800.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15. Asperation für die Übertretung betreffend die Ziege Zur Vernachlässigung der Fürsorgepflicht zum Nachteil der Ziege ist festzuhalten, dass sich der Tatzeitraum – anders als beim Pony E.________ – auf bloss einen Tag erstreckte. Hingegen hat der Beschuldigte vorliegend keinen Tierarzt beigezogen und der Ziege überhaupt keine geeignete Behandlung zukommen lassen. Der Beschuldigte handelte auch hier eventualvorsätzlich. Der Kammer erscheint eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Diese Strafe ist mit einem Asperationsfaktor von rund 2/3, ausmachend CHF 300.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Dadurch resultiert eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 1’100.00. 16. Asperation für die weiteren Übertretungen Für objektive und subjektive Tatschwere betreffend die beiden rechtskräftigen Widerhandlungen gegen das TSchG durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahr und fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 274). Für die beiden Übertretungen erscheint eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Diese Strafhöhe wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Diese Strafe ist mit einem Asperationsfaktor von rund 2/3, ausmachend CHF 60.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Dadurch resultiert eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 1’160.00. 17. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen neutral und somit ohne Einfluss auf die Bussenhöhe. Hingegen wirken sich die Vorstrafen, welche teilweise einschlägig sind, allerdings auch schon gewisse Zeit zurückliegen, im Umfang von CHF 100.00 straferhöhend aus. Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Diese Umstände sind neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert mithin eine Busse von CHF 1’260.00. 18. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich je-

26 doch starren Regeln (BGer 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGer 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. Das vorliegende Verfahren wurde im Dezember 2018 eingeleitet, der Strafbefehl datiert vom 16. Oktober 2019, die erstinstanzliche Verhandlung fand am 25. Juni 2021 statt und die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. November 2021. Das erste oberinstanzliche Urteil erging am 30. November 2023 und das Bundesgerichtsurteil am 10. Juli 2024. Bis zum vorliegenden Urteil sind nochmals mehr als 1.5 Jahre vergangen. Die Verfahrensdauer von insgesamt rund 7 Jahren erweist sich angesichts der Gesamtumstände als zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Verletzung ist im Dispositiv festzuhalten und führt zu einer Strafminderung im Umfang von CHF 300.00. 19. Vermindertes Strafbedürfnis (Art. 48 Bst. e StGB) / Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB) Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 Bst. e StGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 Bst. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB). Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde sodann von einer Strafverfolgung, Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung von Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Straf-

27 barkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. In die Beurteilung der Geringfügigkeit der Schuld fliessen nicht nur die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten Umstände. Berücksichtigt werden können insbesondere auch schuldunabhängige Strafmilderungsgründe wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.4 m.w.H.). Sind die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis erfüllt, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.). Die vorliegenden Übertretungen wurden in der Zeit vom 20. Juli 2018 bis 7. September 2018 bzw. am 20. Juli 2018, mithin vor bald acht Jahren begangen, während die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (Art. 29 TSchG). Zudem hat sich der Beschuldigte in dieser Zeit, soweit ersichtlich, wohlverhalten. Die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sind somit gegeben. Obschon die Verjährung vorliegend nicht mehr eintreten kann (vgl. E. III.11.2 hiervor), wäre die Strafe folglich allein unter Berücksichtigung, dass die gesetzliche Verjährungsfrist mit rund drei Jahren deutlich überschritten wurde, in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB erheblich zu mildern. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass zwar keine Bagatelldelikte vorliegen, das Verschulden des Beschuldigten und die Tatfolgen bei allen vier Widerhandlungen im Vergleich mit anderen möglichen Tatvarianten aber noch im leichten Bereich anzusiedeln sind (vgl. dazu E. IV.14 ff. vorne). Die Verbindung dieses Tatverschuldens und der Tatfolgen mit dem Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. e StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB führt dazu, dass das Strafbedürfnis vorliegend verneint werden muss. Dementsprechend ist in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 und Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. 20. Fazit Zusammenfassend ist in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 und Art. 52 StGB für die mehrfachen (teilweise bereits rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG (Übertretungen) von einer Bestrafung abzusehen. V. Widerrufsverfahren (inkl. Kosten) Aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche wegen Übertretungen sind die Voraussetzungen für ein Widerrufsverfahren gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (Begehen eines Verbrechens oder Vergehens) nicht erfüllt. Im Übrigen ist auch die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Somit ist das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Im ersten oberinstanzlichen Verfahren wurden keine Kosten für das Widerrufsverfahren ausgeschieden und auch im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren werden für das Widerrufsverfahren ebenfalls keine Kosten ausgesondert.

28 VI. Kosten und Entschädigung 21. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2'655.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen von CHF 205.00 (Entschädigung für Zeugen), bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (pag. 229 und pag. 550). Das vorliegende Verfahren ändert an diesem Kostenschluss nichts, zumal der Beschuldigte wiederum verurteilt wird. Demzufolge ist der Beschuldigte infolge seines Unterliegens im Strafpunkt zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine auszurichten. 22. Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilung) 22.1 Verfahrenskosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das Verfahren SK 21 538 wurden auf CHF 3’500.00 festgesetzt (pag. 550 und 583; vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und von diesem Betrag wurden dem Beschuldigten aufgrund fehlerhaften Verhaltens bereits CHF 400.00 rechtskräftig zur Bezahlung auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Beschluss vom 19. Juni 2023 und pag. 550). Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren (SK 24 335) war weniger aufwändig (es musste insbesondere keine neue Beweiswürdigung gemacht werden) und wurde schriftlich durchgeführt, weshalb die diesbezüglichen Verfahrenskosten auf CHF 1'800.00 bestimmt werden. Die verbleibenden Kosten in der Höhe von CHF 3'100.00 für das Urteil SK 21 538 (CHF 3'500.00 abzüglich CHF 400.00), welches aufgehoben und – mit Ausnahme der Beweiswürdigung – neubeurteilt werden musste, werden im Umfang von 7/8,

29 ausmachend CHF 2'712.50, dem Kanton Bern und im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 387.50, dem Beschuldigten auferlegt (Art. 423 Abs. 1 StPO). Diese Kostenverteilung rechtfertigt sich deswegen, weil die im ersten oberinstanzlichen Verfahren durchgeführten Einvernahmen für die Beweiswürdigung, welche integral in das vorliegende Urteil übernommen werden konnte und mithin nicht neubeurteilt werden musste, notwendig waren. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren SK 24 335 werden nach Massgabe seines Unterliegens im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 600.00, dem Beschuldigten und im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'200.00, dem Kanton Bern auferlegt. Der Beschuldigte ist zwar im Neubeurteilungsverfahren insofern nicht als obsiegend zu betrachten, als er zwei Freisprüche beantragte, das vorliegende Urteil fällt für ihn aber dennoch deutlich günstiger aus als das erstinstanzliche Urteil. Insgesamt hat der Beschuldigte folglich oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 987.50 (CHF 387.50 + CHF 600.00) zu tragen. Mit diesem Betrag wird der Beschuldigte kostenmässig nicht schlechter gestellt, als wenn bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren im Sinne der bundesgerichtl

SK 2024 335 — Bern Obergericht Strafkammern 11.05.2026 SK 2024 335 — Swissrulings