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Bern Obergericht Strafkammern 05.09.2025 SK 2024 317

5 settembre 2025·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,829 parole·~1h 9min·5

Riassunto

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Anstiftung zu Inzest etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 317 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Erismann, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin und E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Anstiftung zu Inzest etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 (PEN 22 335)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 4. Mai 2023 folgendes Urteil (pag. 2380 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, so im Einzelnen: 1.1. ca. April 2015, in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (vaginales Einführen eines Vibrators bis zu einer bestimmen Stelle; Ziff. 2.4. AKS), 1.2. in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort) oder anderswo (Oralverkehr; Ziff. 2.5. AKS), 2. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort), Hotelzimmer, z.N. von E.________ (Ziff. 8 AKS), 3. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen am 03.06.2020 in I.________ (Ort), .________, so im Einzelnen: 3.1. durch Besitz bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein (Ziff. 10.2. AKS), 3.2. durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (Ziff. 10.3. AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen, ca. fünf Mal, in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________ (Ziff. 1. AKS), 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, so im Einzelnen: 2.1. ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort), Wohnung von C.________ (Analverkehr als Bestrafung; Ziff. 2.1. AKS), 2.2. in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen, ca. einmal pro Monat, in H.________ (Ort) und anderswo (Analverkehr; Ziff. 2.2. AKS),

3 2.3. in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators; Ziff. 2.3. AKS), 2.4. in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Lecken an Klitoris durch Hund; Ziff. 2.6. AKS), 2.5. ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten (vaginale Penetration durch Hund; Ziff. 2.7. AKS), 2.6. ca. Ostern 2015, evtl. 2014 in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________ (Geschlechtsverkehr mit Bruder; Ziff. 3 AKS), 3. der Anstiftung zu Inzest, begangen ca. Ostern 2015, evtl. 2014, in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________ (Ziff. 3. AKS), 4. der Pornografie und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 03. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo, so im Einzelnen: 4.1. durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 (Ziff. 4.1. AKS), 4.2. durch Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien, begangen in der Zeit von 2016 bis 03.06.2020 (Ziff. 4.2. AKS), 4.3. durch Herstellen einer tierpornografischen Videodatei, begangen ca. Sommer 2017 bis Frühling 2018 (Ziff. 4.3. AKS), 4.4. durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Bild- und Videodateien, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. Frühling 2018 (Ziff. 4.4 AKS), 5. der Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), im Einzelnen: 5.1. durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren, begangen ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten (Ziff. 5.1. AKS), 5.2. durch Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Ziff. 5.2. AKS), 6. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________ (geb. .________), so im Einzelnen: 6.1. in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen»; Ziff. 6.1. AKS), 6.2. in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Zungenkuss; Ziff. 6.2. AKS), 7. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort), auf J.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________ (geb. .________), so im Einzelnen: 7.1. von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen»; Ziff. 7.1. AKS), 7.2. ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort), Hotelzimmer (Penisberührung; Ziff. 7.2. AKS),

4 7.3. von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort) oder anderswo (Zungenkuss; Ziff. 7.3. AKS), 8. des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________ (geb. .________; Ziff. 9 AKS), 9. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020 in I.________ (Ort), .________, so im Einzelnen: 9.1. durch Erwerb (Besitz) bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein, begangen in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020 (Ziff. 10.1. AKS), 9.2. durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten, begangen am 03.06.2020 (Ziff. 10.4. AKS), und in Anwendung der Artikel 24 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. b, 106, 136, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 197 Abs. 1 und 4, 213 Abs. 1 StGB 34, 42, 40, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB 26 Abs. 1 lit. a TschG 16 Abs. 1 und 2 lit. j TschV 8 Abs. 1, 26 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 1 lit. e WG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 64 Tagen (03.06.2020 – 05.08.2020) wird im Umfang von 64 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 9'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2’400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 5. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Tätigkeitsverbot). 6. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 43'200.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 51'376.10, insgesamt bestimmt auf CHF 94'576.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 44'265.60). [Tabelle Verfahrenskosten]

5 III. 1. Die auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren BK 21 139 entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1'267.20. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 139 vom 03.06.2021). 2. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 38'131.50. Vom amtlichen Honorar ist der mit Verfügung Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28.07.2021 bevorschusste Betrag von CHF 15'000.00 abzuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 23'131.50 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8'231.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 12'179.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'963.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

6 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 39'383.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.07.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.01.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 36'333.45 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.05.2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt: 1. Die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ werden soweit weitergehend abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. A.________ wird angewiesen, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen intimen Ton- und Bildaufnahmen von C.________ zu vernichten (insbesondere sämtliche Bilder und Videos, welche C.________ in teilweise unbekleidetem Zustand oder während der Vornahme von sexuellen Handlungen zeigen; Art. 28 und 28a ZGB). VII. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen über A.________ werden aufgehoben. 2. Nach Rechtskraft des Urteils erhält A.________ eine elektronische Kopie der Daten auf seiner externen Festplatte (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 06.04.2021), mit Ausnahme des Ordners «K.________» inkl. sämtlicher Unterordner. Die externe Festplatte samt Daten wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 und Art. 197 Abs. 6 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 05.11.2021): – 1 Armband, silber – 1 Ring, silber, graviert

7 4. Folgende Gegenstände von C.________ verbleiben als Beweismittel bei den Akten (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 05.11.2021): – 1 Bundesordner, blau – 1 USB-Stick, grün 5. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA-ProfilG). 6. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA-ProfilG). 7. [Eröffnungsformel] 2. Berufungen und Anschlussberufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2023 (pag. 2397) und die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2023 (pag. 2402) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Juli 2024 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2545 f.). Am 11. Juli 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2554 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung z.N. von C.________ (angeblich mehrfach begangen), der sexuellen Nötigung z.N. von E.________ sowie den Sanktionenpunkt (Dauer der Freiheitsstrafe). Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2560 ff.). Er beschränkte diese auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung z.N. von C.________, mehrfacher sexueller Nötigung z.N. von C.________, Anstiftung zu Inzest, mehrfacher Pornografie und Anstiftung dazu (ausgenommen die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.4.2. und II.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfacher Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von E.________, mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen z.N. von E.________, mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder z.N. von E.________ und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (ausgenommen den Schuldspruch gemäss Ziff. II.9.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit einhergehende Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter focht der Beschuldigte das Urteil im Zivilpunkt an (beschränkt auf die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz, einer Genugtuung und einer Parteientschädigung an C.________ sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an E.________). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 15. August 2024 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 2571 f.). E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin F.________, und das G.________

8 C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erklärte am 22. August 2024 die Anschlussberufung beschränkt auf den Freispruch wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen, und die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuungssumme (pag. 2573 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. September 2024 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin 1 beantragt (pag. 2582 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2584 f.). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 verzichtete das Amt für Veterinärwesen (ehemals Behörde mit Parteirechten; vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2024, pag. 2588 f.) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 2586). Mit Eingabe vom 27. August 2025 erfolgte ein Teilrückzug der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft. Es wurde die Berufung hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. April 2015 in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziff. 2.4) zurückgezogen (pag. 2686). Den gleichen Anklagesachverhalt betreffend zog sodann auch die Straf- und Zivilklägerin 1 mit Eingabe vom 27. August 2025 ihre Anschlussberufung zurück (pag. 2689). Die Berufungsverhandlung fand am 1.-5. September 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger, der Staatsanwältin sowie den Rechtsvertreterinnen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 statt (pag. 2691 ff.). Die beiden Strafund Zivilklägerinnen wurden unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten einvernommen und danach für den Rest der Verhandlung entschuldigt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte ein Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend den Schuldspruch wegen Pornografie, begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2019 durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren (AKS Ziff. 4.1). Im Übrigen hielt der Beschuldigte an seiner Berufung fest. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. August 2025 (pag. 2679) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. August 2025 (pag. 2670 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte Rechtsanwältin D.________ einen aktuellen psychologischen Bericht von der die Straf- und Zivilklägerin 1 behandelnden Psychologin vom 9. Juli 2025 zu Handen der Kammer ein und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen (pag. 2681 ff.). Mit Verfügung vom 27. August 2025 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag antragsgemäss gut (pag. 2687 f.). Schliesslich wurden der Beschuldigte (pag. 2716 ff.), die Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2706 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 2699 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen.

9 4. Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Am 22. Januar 2025 ersuchte die Straf- und Zivilklägerin 1 um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten, die Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme und den Ausschluss der Öffentlichkeit während ihrer Befragung (teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit; pag. 2634 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin 1 auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme – gut (pag. 2637 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hiess die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. Februar 2025 den Antrag der Straf- und Zivilklägerin um teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit insoweit gut, als das allgemeine Publikum von der Teilnahme an der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend (akkreditierte Medienvertreter) wurde der Antrag abgewiesen (pag. 2645 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2025 ersuchte sodann auch die Straf- und Zivilklägerin 2 um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und die Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme (pag. 2660). Mit Verfügung vom 8. August 2025 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin 2 antragsgemäss gut (pag. 2667 f.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2736 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 04. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit es nicht angefochten wurde; 2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist; 3. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Beschuldigung: a) der Vergewaltigung (mehrfach begangen) z.N. C.________ gemäss Ziffer 1 der AKS vom 24.05.2022; b) der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen) z.N. C.________ gemäss Ziffer 2 der AKS vom 24.05.2022; c) der Anstiftung zu Inzest bzw. der sexuellen Nötigung z.N. C.________ gemäss Ziffer 3 der AKS vom 24.05.2022; d) der sexuellen Nötigung bzw. Anstiftung zur Herstellung von verbotener Pornografie gemäss Ziff. 4.4 der AKS vom 24.05.2022; e) der Tierquälerei / bzw. der Anstiftung zur Tierquälerei gemäss Ziffer 5 der AKS vom 24.05.2022; f) der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. E.________ gemäss Ziffer 6 der AKS vom 24.05.2022;

10 g) der sexuellen Handlungen mit Abhängigen z.N. E.________ gemäss Ziffer 7 der AKS vom 24.05.2022; h) der sexuellen Nötigung z.N. E.________ gemäss Ziffer 8 der AKS vom 24.05.2022; i) der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen z.N. E.________ gemäss Ziffer 9 der AKS vom 24.05.2022; j) der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Übertretung) gemäss Ziffer 10.4 der AKS vom 24.05.2022; unter Zuerkennung einer Entschädigung und Genugtuung: 1. für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss KN 2. von CHF 15'000.- gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO 4. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären: a) der Pornografie, mehrfach begangen, gemäss Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 der AKS vom 24.05.2022; b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung) gemäss Ziffer 10.4 der AKS vom 24.05.2022; • und er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen unter Gewährung des bedingten Vollzugs (Probezeit von zwei Jahre); • und einer Busse von CHF 100.- 5. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, ohne Ausscheidung von Kosten für die geringfügigen Schuldsprüche; 6. Die Zivilklagen sein abzuweisen. evtl. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verwiesen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für die erste und obere Instanz sei gemäss eingereichten Honorar- und Auslagennoten festzusetzen und zu bestimmen. 8. Weitere Verfügungen seien – soweit nötig – von Amtes wegen zu treffen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin L.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2740 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 (PEN 22 335) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung z.N. C.________, begangen ca. April 2015 in H.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators bis zu einer bestimmten Stelle, Ziff. 2.4 AKS); 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen am 03. Juni 2020 in I.________ (Ort), .________, durch Besitz bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein und durch die Verletzung von Aufbewahrungspflichten (Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteils vom 4. Mai 2023);

11 3. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Pornografie und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo schuldig erklärt wurde (Ziff. 4.1 bis 4.3 des Urteils vom 4. Mai 2023); 4. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 2017 bis 03. Juni 2020 in I.________ (Ort), durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten schuldig erklärt wurde (Ziff. 9.2 des Urteils vom 4. Mai 2023); 5. der Aufhebung der Ersatzmassnahmen (Ziff. VII.1 des Urteils vom 4. Mai 2023); 6. der Verfügungen über diverse Gegenstände (Ziff. VII.2-VII.4 des Urteils vom 4. Mai 2023). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, so im Einzelnen: 2.1. ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort), Wohnung von C.________ (Analverkehr als Bestrafung), 2.2. in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen, ca. einmal pro Monat, in H.________ (Ort) und anderswo (Analverkehr), 2.3. in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators), 2.4. in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Oralverkehr), 2.5. in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Lecken an Klitoris durch Hund), 2.6. ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten (vaginale Penetration durch Hund), 2.7. ca. Ostern 2015, evtl. 2014 in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________ (Geschlechtsverkehr mit Bruder), 3. der Anstiftung zu Inzest, begangen ca. Ostern 2015, evtl. 2014, in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________, 4. der Anstiftung zur Pornografie mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Bildund Videodateien; 5. der Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), im Einzelnen: 5.1. durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren, begangen ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten, 5.2. durch Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort),

12 6. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________ (geb. .________), so im Einzelnen: 6.1. in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen), 6.2. in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Zungenkuss), 7. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort), auf J.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________ (geb. .________), so im Einzelnen: 7.1. von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen), 7.2. ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort), Hotelzimmer (Penisberührung), 7.3. von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort) oder anderswo (Zungenkuss), 8. der sexuellen Nötigung, begangen ca. Oktober 2018 in J.________ (Ort), z.N. E.________ (Penisberührung), 9. des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________ (geb. .________), 10. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020 in I.________ (Ort), .________, durch Erwerb (Besitz) bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein, begangen in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 64 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 150.00; bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00; 4. zu einer Busse von CHF 200.00; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigung und der amtlichen Vertretung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

13 2. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen. 5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2743 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 1 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil der Privatklägerin C.________, so im Einzelnen: 2.1. ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort), Wohnung der Privatklägerin C.________ (Analverkehr als Bestrafung; Ziff. 2.1. AKS); 2.2. in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen, ca. einmal pro Monat, in H.________ (Ort) und anderswo (Analverkehr; Ziff. 2.2. AKS); 2.3. in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 und ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators; Ziff. 2.3. AKS); 2.4. in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 und ca. April 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort) und anderswo (Oralverkehr; Ziff. 2.5. AKS); 2.5. in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Lecken an Klitoris durch Hund; Ziff. 2.6. AKS); 2.6. ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), in der Wohnung des Beschuldigten (vaginale Penetration durch Hund; Ziff. 2.7. AKS); 2.7. ca. Ostern 2015, evtl. 2014, am damaligen Wohnort der Privatklägerin C.________ (Geschlechtsverkehr mit Bruder; Ziff. 3. AKS). 3. der Anstiftung zu Inzest, begangen an Ostern 2015, evtl. 2014, in H.________ (Ort), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 3 AKS); 4. der Anstiftung zur Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 4.4. AKS); 5. der Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo (Ziff. 4.2. und 4.3. AKS); 6. der Anstiftung zur Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 5.2. AKS); 7. der Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Ziff. 5.1. AKS).

14 II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der 1. und der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin C.________ in der 1. und der 2. Instanz gemäss Honorarnoten zu verurteilen. III. Zivilansprüche der Privatklägerin: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 45'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Januar 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ Schadenersatz von CHF 39'383.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, sämtlich sich in seinem Besitz befindlichen intimen Fotos der Privatklägerin C.________ zu vernichten. 4. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin C.________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben: – 1 Armband/Fusskette, Silber – 1 Ring, Silber, graviert 2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen. 5.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 2 Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin 2 an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2753): 1. Das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 (PEN 22 335) sei zu bestätigen. 2. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3. Der Straf- & Privatklägerin 2 [recte Straf- und Zivilklägerin 2] sei sowohl das Dispositiv als auch das begründete Berufungsurteil zuzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

15 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen sowie der Anschlussberufung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. April 2015 in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv) und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen, freigesprochen wurde (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfach begangen, durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren, Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien und Herstellen einer tierpornografischen Videodatei (Ziff. II.4.1., II.4.2. und II.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (Ziff. II.9.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin F.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III.1., III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten; vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_1231/2022 vom .________ 2023), die weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderung und der Verweis der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg (Ziff. V.1. und VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die fehlende Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt (gilt für beide Straf- und Zivilklägerinnen; Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Vernichtungsanweisung an den Beschuldigten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen betreffend die Aufhebung der Ersatzmassnahmen sowie die Rückgabe und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII.1., VII.2., VII.3. und VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demgegenüber die Freisprüche von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der sexuellen Nötigung, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Nötigung, mehrfach begangen (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Anstiftung zu Inzest (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Anstiftung zur Pornografie, mehrfach begangen (II.4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen (Ziff. II.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen (Ziff. II.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. II.9.1. des

16 erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Verbindungsbusse, Übertretungsbusse, Tätigkeitsverbot; Ziff. II.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.5. und VII.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Berufung (Freisprüche und Höhe der Freiheitsstrafe) und die Straf- und Zivilklägerin 1 Anschlussberufung (Freisprüche und Höhe der Genugtuungssumme) erhoben haben, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In den übrigen Punkten darf die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Dies gilt mangels Anschlussberufung insbesondere auch hinsichtlich der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 (Höhe der Genugtuung). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 7. Vorbringen des Beschuldigten In formeller Hinsicht rügte der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Begründend führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, in denjenigen Anklagesachverhalten, bei welchen es unklar sei, wie oft, wann und wie es zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei, habe die Vorinstanz willkürlich, mithin ohne konkrete Angabe der Straf- und Zivilklägerin 1, auf eine Anzahl an Vorfällen abgestellt. Wiederholt und insbesondere betreffend AKS Ziff. 2.2 («Analverkehr»), hätten sich diese Zahlen aus den dem Opfer gestellten Suggestivfragen ergeben. Angesichts der ungenügenden Umschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf die Häufigkeit bzw. die konkrete Anzahl der jeweiligen sexuellen Übergriffe würden diese Schuldsprüche dem Anklagegrundsatz nicht standhalten (pag. 2735 [für die Vorbringen der Parteien vor oberer Instanz wird im Nachfolgenden jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Parteivorträge verwiesen]). Weiter machte der Beschuldigte auch hinsichtlich AKS Ziff. 10.1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, wobei er begründend ausführte, er habe die Waffe von seiner Ex-Frau nicht erworben, sondern nur aufbewahrt. In der Anklageschrift sei indes nur der Erwerb umschrieben, womit kein Schuldspruch erfolgen könne (pag. 2735).

17 8. Rechtliche Grundlagen Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.3; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. BGer 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.1 und E. 1.2.2. mit Hinweisen). Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 9. Würdigung der Kammer Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen den Anklagegrundsatz ist unbegründet. Angesichts der mehrjährigen Beziehung und der Vielzahl an sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1

18 ist naheliegend, dass sich weder die zeitlichen Verhältnisse noch die konkrete Anzahl der Handlungen exakt rekonstruieren lassen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils noch Datum, Zeit, die Anzahl und den genauen Ablauf der einzelnen Handlungen angeben konnte. Wie den rechtlichen Grundlagen entnommen werden kann, genügt in Fällen wie dem vorliegenden eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximative Umschreibung der Handlungen (vgl. hierzu auch BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4, wonach dies allgemein und nicht nur für den Fall, dass Sexualdelikte gegen im gleichen Haushalt wohnhafte Personen Verfahrensgegenstand bilden Geltung findet [sog. «Familiendelikte»]). Diesem Anspruch hat die Anklagebehörde im vorliegenden Fall durch die zeitliche Eingrenzung auf die Dauer der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die (hauptsächliche) örtliche Eingrenzung auf die beiden damaligen Wohnorte (I.________ (Ort) [Wohnort des Beschuldigten] und H.________ (Ort) [Wohnort der Straf- und Zivilklägerin 1]) Genüge getan. Im Übrigen sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen in der Anklageschrift vom 24. Mai 2022 (inkl. Anklageänderung vom 27. April 2023, pag. 2027 ff.) jeweils detailliert beschrieben. Es war für den Beschuldigten somit insgesamt ersichtlich, welche Vorwürfe bzw. Verhaltensweisen ihm konkret zur Last gelegt werden, womit es ihm auch möglich war, sich angemessen dagegen zu verteidigen. Welche genaue Anzahl der Vorwürfe bzw. der sexuellen Handlungen sich schliesslich beweismässig erstellen lässt, ist im Übrigen nicht Frage des Anklagegrundsatzes, sondern der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung. Ebenso wenig ist der Rüge des Anklagegrundsatzes betreffend AKS Ziff. 10.1 zu folgen. Ob es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltensweise der Aufbewahrung, um Erwerb im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) handelt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen und trifft nicht den Anklagegrundsatz. Auch hier sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt sowohl zeitlich, örtlich und sachlich genügend umschrieben ist und sich der Beschuldigte angemessen dagegen verteidigen konnte. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorbemerkung zum Aufbau der Beweiswürdigung Die nachfolgenden Ausführungen folgen weitestgehend dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Es werden demnach zuerst die Anklagepunkte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2, danach jene zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und zuletzt die noch zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz behandelt. Innerhalb der vorzunehmenden Beweiswürdigung betreffend die Delikte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 erfolgt mit Blick auf die bestrittenen Elemente der Anklagesachverhalte (vgl. E. 12.2 und 13.2 hiernach) zunächst eine umfassende Aussagewürdigung, bevor in einem zweiten Schritt die objektiven Beweismittel zu würdigen sind.

19 11. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Für die Grundlagen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2424 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________) 12.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift In Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 sind in oberer Instanz sämtliche Anklageziffern der Anklageschrift vom 24. Mai 2022 weiterhin Verfahrensgegenstand (pag. 1987 ff.). Ausgenommen davon ist einzig der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch betreffend die Anklageziffer 4.1 infolge Teilrückzugs der Berufung durch den Beschuldigten («Zugänglichmachen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren»; vgl. auch E. 2 hiervor). Es kann daher auf die korrekte Auflistung der Vorwürfe durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese wird der besseren Übersicht halber sogleich nachfolgend wiederholend dargelegt (pag. 2414 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): […] Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, Ziff. 6.1. AKS / Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, Ziff. 7.1. AKS Gemäss Ziff. 6.1. (Zeit von ca. 2016 bis .________.2018; sexuelle Handlungen mit Kindern) und Ziff. 7.1. (Zeit vom .________2018 bis ca. Oktober 2019; sexuelle Handlungen mit Abhängigen) soll der Beschuldigte in I.________ (Ort) und evtl. anderswo seine auf dem Bett liegende Tochter E.________ (geb. .________) wiederholt am ganzen Körper berührt, massiert, gestreichelt und eingecremt haben, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss, an den Oberschenkelinnenseiten und im Intimbereich, wobei er damit weitergemacht habe, wenn die Privatklägerin mindestens teilweise mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, Ziff. 6.2. AKS / Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, Ziff. 7.3. AKS Gemäss Ziff. 6.2. AKS (Zeit von ca. 2016 bis .________.2018; sexuelle Handlungen mit Kindern) und Ziff. 7.3. (Zeit vom .________2018 bis ca. Oktober 2019; sexuelle Handlungen mit Abhängigen) wird dem Beschuldigten jeweils vorgeworfen, seiner Tochter E.________ (geb. .________) in I.________ (Ort) oder evtl. anderswo einen Zungenkuss gegeben zu haben. Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen und der sexuellen Nötigung, Ziff. 7.2. und 8 AKS Gemäss Ziff. 7.2. und 8 AKS soll der Beschuldigte ca. im Oktober 2018 in einem Hotelzimmer auf J.________ (Ort) die Hand seiner Tochter E.________ genommen und an seinen erigierten Penis geführt haben, worauf diese ihre Hand umgehend weggezogen habe. Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen, Ziff. 9 AKS Gemäss Ziff. 9 AKS soll der Beschuldigte seiner damals noch nicht 16 Jahre alten Tochter E.________ in der Zeit von 2016 bis .________.2018 in I.________ (Ort) und anderswo regelmässig diverse alkoholische Getränke zur Verfügung gestellt haben, was dazu geführt habe, dass

20 E.________ bei ihren Besuchen beim Beschuldigten regelmässig betrunken und somit ihre Gesundheit gefährdet gewesen sei. 12.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Die Ausführungen der Vorinstanz zu den bestrittenen und unbestrittenen Elementen der angeklagten Sachverhalte sind auch im oberinstanzlichen Verfahren weitestgehend zutreffend. Es rechtfertigt sich daher, diese nachfolgend darzulegen und, soweit nötig, Ergänzungen der Kammer anzubringen. Die Vorinstanz führte aus was folgt (pag. 2426 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Hinsichtlich Ziff. 6 [recte 6.1.] / 7.1. / 7.3. AKS bestreitet der Beschuldigte nicht, seine Tochter in der Zeit von ca. 2016 bis ca. Oktober 2019 auf dem Sofa sowie auf dem Bett mehrmals massiert, gestreichelt und eingecremt zu haben, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss und an den Oberschenkelinnenseiten. Bestritten ist hingegen, dass er sie auch im Intimbereich massiert haben solle (höchstens unabsichtliche Berührung der Vulva während der Massage). Ebenso bestreitet der Beschuldigte, mit jegwelchen Berührungen weitergemacht zu haben, wenn E.________ ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Zudem stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Massagen um «sexuelle Handlungen» im Sinne des Gesetzes handelte (Tatbestandsirrtum im Sinne einer falschen Vorstellung über ein Tatbestandsmerkmal normativer Natur) bzw. nicht gewusst zu haben, dass er sich durch die Vornahme dieser Handlungen rechtswidrig verhielt (Verbotsirrtum). Auch habe er keinerlei sexuelle Absichten gehabt und keine sexuellen Handlungen vornehmen wollen. Die Zungenküsse gemäss Ziff. 6.2. / 7.3. AKS bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich. Ebenfalls bestreitet er den Sachverhalt nach Ziff. 7.2. / 8 AKS, wonach er auf J.________ (Ort) die Hand seiner Tochter an seinen erigierten Penis geführt haben solle. In Bezug auf Ziff. 9 AKS ist unbestritten, dass der Beschuldigte seiner noch nicht 16 Jahre alten Tochter E.________ regelmässig diverse alkoholische Getränke zur Verfügung stellte. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, dass E.________ hiervon betrunken gewesen wäre. In Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (auch) in oberer Instanz nicht bestreitet, seine Tochter auf dem Sofa an den Beinen gestreichelt zu haben. Dieses Verhalten wird dem Beschuldigten in den Anklagesachverhalten gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 jedoch auch nicht vorgeworfen, womit dieser Umstand für die nachfolgende Beweiswürdigung nicht von Relevanz ist. Ausdrücklich bestritten hat der Beschuldigte in oberer Instanz demgegenüber eine – auch bloss unabsichtliche – Berührung der Vulva (gesamtes äusserlich sichtbares weibliches Geschlechtsorgan, welchem unter anderen die äusseren Schamlippen und die Klitoris angehören) der Straf- und Zivilklägerin 2 durch den Beschuldigten auf nackter Haut. Betreffend den Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder hat der Beschuldigte sodann bestätigt, seiner Tochter den Alkoholkonsum angemerkt zu haben. Gemäss seiner Aussage sei sie sehr fröhlich gewesen, womit ein gewisses Mass an verabreichtem Alkohol als durch den Beschuldigten unbestritten angesehen werden kann (pag. 741 Z. 791 f. und 794 ff.). Dass seine Tochter bei ihren Besuchen effektiv betrunken gewesen wäre, ist, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, aber bestritten. Im Übrigen haben die dargelegten Ausführungen der Vorinstanz weiterhin Gültigkeit.

21 12.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten objektiven wie auch subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2415 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2025 (pag. 2699 ff.; 2716 ff.), wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 12.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.4.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. Juli 2020 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt (pag. 2427 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Vorab kann festgehalten werden, dass E.________ ihre Erlebnisse konstant, schlüssig und detailliert wiedergab und sich anlässlich der beiden Einvernahmen in keinerlei Widersprüche verstrickte. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorwürfe spricht klar gegen eine Falschbelastung ihres Vaters. So wurden die Handlungen des Beschuldigten nicht etwa aufgedeckt, weil E.________ selbst Anzeige gegen diesen erstattet hätte, sondern weil die Polizei auf dessen Festplatte – welche im Rahmen des Strafverfahrens betreffend C.________ beschlagnahmt wurde – äusserst verdächtige Chatverläufe und Fotos fand. E.________ hatte im Oktober 2019 – nachdem sie von einer Opferberatungsstelle erfahren hatte, dass die Handlungen ihres Vaters gesetzeswidrig seien – lediglich den Kontakt zu diesem abgebrochen, ohne rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist demnach nicht ersichtlich. Auch als E.________ schliesslich vorgeladen und einvernommen wurde, berichtete sie bloss zögerlich von den Geschehnissen, wobei sie stets darum bemüht war, auch die positiven Seiten ihres Vaters zu erwähnen (er sei sehr offen, charismatisch und lustig, könne gut kochen, sei abenteuerlustig usw., pag. 318 Z. 150 ff., pag. 2273 Z. 33 ff.). Sodann belastete sie ihn nicht übermässig, indem sie beispielsweise aussagte, dass es zu keinen «richtigen sexuellen Handlungen» gekommen sei und er bei den Massagen mit seinem Finger nicht wirklich in sie eingedrungen sei (pag. 319 Z. 169, 177 f.). Auch habe er keine Fotos von ihr gemacht, wenn sie es abgelehnt habe (pag. 319 Z. 155 ff.). Ganz allgemein schien es E.________ Mühe zu bereiten, über ihre Erlebnisse zu sprechen, da sie sich dafür schämte und die Schuld oftmals bei sich selbst suchte. Zum Beispiel führte sie in Bezug auf das Streicheln auf dem Sofa aus, dass sie nicht wisse, ob es auch ihre Schuld gewesen sei, weil sie ihm nicht gesagt habe, dass sie es nicht möge (pag. 317 Z. 84 ff.). Allgemein sei ihr grösster Fehler gewesen, dass sie ihm nicht habe sagen können, dass er aufhören solle (pag. 319 Z. 152). Auch ihren Alkoholkonsum hinterfragte sie selbstkritisch, indem sie angab, dass dies wohl nicht die beste, aber in jenem Zeitpunkt die einzige Möglichkeit gewesen sei, da es ihr geholfen habe, während den Übergriffen etwas benebelt zu sein (pag. 317 Z. 94 f., pag. 2280 Z. 5 ff.). Besonders stark schien sie sich für ihre eigenen Chatnachrichten zu schämen, hinsichtlich welcher sie reumütig ausführte, dass es so aussehe, als ob sie die Massagen gerne gehabt hätte. Sie bereue, dass sie dem Beschuldigten ihre Meinung nicht gesagt habe, wobei sie anfügte, dass sie dies vermutlich auch noch heute nicht könnte (pag. 322 Z. 328 ff.). In diesem Zusammenhang machte sie auch sehr aufschlussreiche Ausführungen zur Frage, wie der Beschuldigte sie dazu brachte, sich nach seinem Wil-

22 len zu verhalten. So sei ihr Vater jeweils beleidigt gewesen, wenn sie seine Meinung nicht geteilt habe und habe allgemein schlecht über die Leute geredet, wenn sie ihm widersprochen hätten. Wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihre Meinung zuerst noch kundgetan, habe mit der Zeit jedoch gemerkt, dass es nichts bringe, dagegenzusprechen. Sie habe durch ihren Vater auch gelernt, ihm zu schreiben, was er habe hören wollen. Sie habe ihm geschrieben, einfach um ihn zufriedenzustellen. Ansonsten hätte es beim nächsten Wiedersehen wieder lange Diskussionen gegeben (pag. 321 f. Z. 252 ff., 335 ff.). Das von E.________ beschriebene Verhalten des Beschuldigten ist denn auch eindrücklich in einem von ihm selbst eingereichten Chatverlauf zu erkennen. Zusammengefasst schrieb E.________ ihrem Vater, dass er sie in Bezug auf Männer ihre eigenen Erfahrungen und Fehler machen lassen solle und er sie nicht vor allem beschützen könne. Hierauf reagierte der Beschuldigte übermässig beleidigt und schrieb Dinge wie: «Ok, geniesse dein Leben», «Du willst dasselbe Scheiss-Leben wie deine Mutter. Dann geniesse es», «Sicher, ich respektiere dich. Trete in die Scheiss-Fussstapfen deiner Mutter», «Vergiss das Tauchen» und «Geniesse dein Grossstadt- Bullshit-Leben» (pag. 1764 ff.). Sodann lassen auch die übrigen Chats und Fotos unschwer erkennen, dass der Beschuldigte seine damals 14- bis 17-jährige Tochter tatsächlich stark sexualisierte und auf eine völlig unangemessene Art und Weise mit ihr kommunizierte, wobei er jeweils so lange nachhackte, bis er die Antwort erhielt, welche er erhalten wollte. Es lässt sich demnach festhalten, dass die Aussagen von E.________ in vielerlei Hinsicht durch die objektiven Beweismittel (Chats und Fotos) gestützt werden. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen weiter auch die Schilderungen von originellen Gesprächen und Interaktionen mit ihrem Vater, welche in einer konstruierten Geschichte nicht zu erwarten wären. So führte E.________ etwa aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Zungenküsse gesagt habe, dass dies eine Übung sei, damit sie eine gute «Küsserin» werde, wobei er ihr Tipps gegeben und sie auch kritisiert habe (pag. 2279 Z. 16 f.). Weiter beschrieb sie selbsterlebt, wie der Beschuldigte sie auf J.________ (Ort) einmal gestreichelt habe, um sie zu wecken, und beleidigt reagiert habe, als sie ihn weggestossen habe. Er habe ihr die Decke weggerissen und gefragt, ob sie lieber so geweckt werden würde (pag. 318 Z. 141 ff.). Auch als er ihre Hand an seinen erigierten Penis geführt habe, habe er beleidigt reagiert, als sie diese weggezogen habe (pag. 318 Z. 138 ff.). Ferner war E.________ in der Lage, verschiedene Vorkommnisse räumlich zu verknüpfen und zeitlich präzise einzuordnen, beispielsweise indem sie erläuterte, dass sie die Pornofilme jeweils vor dem Nachtessen geschaut hätten, wobei ihr Vater sie die Filme alleine habe weiterschauen lassen, während er in die Küche gegangen sei, um zu kochen (pag. 2277 Z. 3 ff.), oder indem sie angeben konnte, dass der erste Zungenkuss in der Wohnung der Ex-Frau ihres Vaters passiert sei, als diese noch zusammengelebt hätten (pag. 2279 Z. 9 ff.). Schliesslich erwähnte sie auch regelmässig die Gefühle, die sie in bestimmen Situationen empfand. So habe es sie richtig geschockt, als sie beim Beschuldigten ein Bad genommen habe und er einfach hereingekommen und ein Foto von ihr im Schaumbad gemacht habe. Sie habe angefangen zu weinen, denn es habe sie verunsichert, dass man einfach so in ein Badezimmer hereinkommen könne. Das sei das erste Mal gewesen, als sie sich richtig unwohl gefühlt habe (pag. 321 f. Z. 295 ff.). Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall auf J.________ (Ort) führte sie aus, dass sie das Berühren des erigierten Penis des Beschuldigten «einfach schockiert» habe, sie aber nichts gesagt habe (pag. 318 Z. 139 f.). Besonders selbsterlebt wirkten sodann auch ihre Ausführungen, wonach sie sich ihrem Vater nicht nackt habe zeigen wollen, weil sie Hemmungen gehabt habe. Sie habe jeweils ihr Jäckchen auf ihre Brüste gelegt, weil er gesagt habe, dass sie die Stellen bedecken könne, die er nicht berühren solle. Anfänglich habe er dies respektiert, aber dann habe er es trotzdem weggenommen und sie habe sich nicht gewehrt. Sie habe nicht gewusst, was normal sei und was nicht, und ihr Vater habe ihr immer gesagt, dass es normal sei, wenn der Vater wisse, wie

23 die Tochter aussehe (pag. 318 Z. 103 ff.). In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass E.________ ausgesprochen nachvollziehbar beschrieb, wie sie «nicht richtig habe einschätzen können», ob die Handlungen ihres Vaters tatsächlich «normal» gewesen seien (pag. 317 Z. 70 ff.). Offensichtlich ging der Beschuldigte extrem offen mit sexuellen Themen um und trichterte seiner Tochter richtiggehend ein, dass dies alles völlig normal sei. Zudem dürfte die Privatklägerin auch stark verunsichert haben, dass die Freundin des Beschuldigten bei den Massagen direkt neben ihr lag, aber ebenfalls nichts Verwerfliches daran zu sehen schien. Als Fazit lässt sich demnach festhalten, dass in den Aussagen von E.________ zahlreiche Realkriterien und Wahrheitssignale zu finden sind, während sich keinerlei Lügensignale erkennen lassen. Ihre Aussagen erscheinen dem Gericht ausgesprochen glaubhaft und es kann vollständig darauf abgestellt werden. Dieser sorgfältigen und umfassenden Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Wiederholend ist noch einmal hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht etwa Anzeige gegen ihren Vater erstattete, sondern von der Polizei – nach Sichtung der bei ihm sichergestellten Chatnachrichten – als mögliches Opfer befragt wurde. Ihre Aussage gegen Schluss der ersten Einvernahme ist denn auch bezeichnend für ihre diesbezügliche Zurückhaltung: «Ich bin überrascht, dass es herausgekommen ist, ich hätte es nie gedacht.» (pag. 324 Z. 419). Die Straf- und Zivilklägerin 2 versuchte ihren Vater im Strafverfahren auch nicht übermässig schlecht zu machen, hob sie doch, insbesondere an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auch seine positiven Seiten hervor und bezeichnete ihn als offen und charismatisch sowie als guten Koch (pag. 2273 Z. 31 ff. und 39). Davon ausgehend liegen nach Ansicht der Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbelastung durch die Straf- und Zivilklägerin 2 vor. Gleiches gilt auch für das Vorbringen der Verteidigung in oberer Instanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 bei ihrer Aussage gegen ihren Vater von der Polizei unter Druck gesetzt worden sein soll (pag. 2735). Die Straf- und Zivilklägerin 2 schilderte in dieser ersten Einvernahme frei ihre Beziehung zu und von ihren Erlebnissen mit ihrem Vater. Erst im Laufe der Einvernahme wurden ihr einzelne, den Beschuldigten belastende Chatnachrichten oder Fotos vorgehalten (pag. 320 ff.). Überdies wohnte die Verteidigung des Beschuldigten der Einvernahme bei, womit bei einer allfällig unzulässigen Druckausübung eine Intervention hätte erwartet werden dürfen. Diesbezüglich ist dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2020 indes nichts zu entnehmen (vgl. pag. 315 ff.). Trotz des Zeitablaufs sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 sodann nicht nur sehr detailliert, konstant und in sich schlüssig, sondern weisen auch keinen Strukturbruch bezüglich Detailreichtum, Individualität und Sprache auf. Das mit dem Beschuldigten Erlebte wurde von ihr wiederholt im freien Bericht und sprunghaft geschildert, ohne dass es hierbei bei ihren Schilderungen zu Inkonsistenzen geführt hätte. Dieser Eindruck bestätigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher sie detailliert und in Übereinstimmung mit früheren Aussagen unter anderem den Gefühlsausbruch des Beschuldigten sowie auch ihre eigenen Empfindungen betreffend den Vorfall in J.________ (Ort) schilderte (pag. 2703 Z. 15 ff.; 2276 Z. 9 ff.; 318 Z. 141 ff.), in nachvollziehbarer Weise und authentisch erläuterte, weshalb ihr die Inhalte der ihr gezeigten pornografischen Filme auch

24 noch Jahre nach dem Vorfall in Erinnerung geblieben sind (pag. 2701 Z. 11 ff.) sowie anschaulich den eigenen inneren Konflikt zwischen dem unguten Gefühl bezüglich der Vorkommnisse bei ihrem Vater und seiner dahingehenden Behauptung, es handle sich um ein normales Vater-Tochter-Verhältnis, beschrieb (pag. 2700 Z. 28 ff.; vgl. auch pag. 317 Z. 67 ff.). Angesichts der langsam steigernden körperlichen Nähe durch den Beschuldigten und der immer intimer werdenden Massagen in Kombination mit seiner stetigen Behauptung, es sei alles normal und er ihr nur Gutes tun wolle, erstaunt denn auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 seine Handlungen nicht einzuordnen vermochte. Hierzu kann im Übrigen auch auf ihre Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2020 verwiesen werden, in welcher sie die Vorgehensweise des Beschuldigten besonders anschaulich darlegte. Sie führte aus: «Er fragte mich manchmal auch, ob er nochmals einen Teil eincremen solle, dann bejahte ich vielleicht, dass er mir nochmals den Rücken oder die Beine massieren solle. Ich muss schon sagen, dass er meine Unterschenkel nicht lange massiert hatte. Er hat vor allem die Innenschenkel, also meinen Intimbereich massierte. Anfänglich sprach er von Beinen und dann waren es auch noch Beine. Dies steigerte sich von Mal zu Mal zu den intimeren Zonen. Auch wenn er mir den Bauch massierte, war er schnell bei meinem Intimbereich. Auch wenn er sagte, ich solle umdrehen, die andere Seite brauche auch noch Crème. Seine zwei Begründungen waren immer, dass meine Haut trocken ist und er meinem Körper etwas Gutes tun will, weil eine Massage etwas Schönes ist. Deshalb hat er auch meine Brüste eingecremt, weil dies sonst die einzige Stelle gewesen wäre, welche trocken gewesen wäre. So hat er es auf jeden Fall dargelegt.» (pag. 325 Z. 457 ff.). Im Ergebnis weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 nicht nur eine Vielzahl, sondern ganze Komplexe von Realkennzeichen auf, sogenannte Merkmalssyndrome. Ihre Aussagen werden sodann auch vom Beschuldigten weitgehend bestätigt und sie stimmen mit den zahlreich vorhandenen objektiven Beweismitteln (Fotos und Chatnachrichten) überein (vgl. E. 12.4.4 und 12.5 hiernach). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 nach dem Gesagten als glaubhaft und stellt auf diese ab. 12.4.2 Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 2 vom 7. Juli 2020 (pag. 386 ff.) beschränken sich auf die pauschale Schilderung eines manipulativen und dominanten Verhaltens seitens des Beschuldigten ohne konkreten Bezug zur Straf- und Zivilklägerin 2 sowie auf die Bestätigung, dass diese von sich aus eine Opferhilfestelle aufsuchte (pag. 388 Z. 69 ff. und 85 ff.; 390 Z. 164 f. und 173 f.). Zur Klärung der konkreten Vorwürfe vermögen sie nichts beizutragen. 12.4.3 Aussagen von M.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von M.________ folgendermassen (pag. 2431, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von M.________ tragen nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Vorab ist zu bedenken, dass es sich bei ihr um die damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau des Beschuldigten handelt, weshalb sie ein klares Interesse hatte, zu dessen Gunsten auszusagen.

25 Bei ihrer Einvernahme wurde deutlich, dass sie sich möglichst wenig zu den Vorwürfen äussern wollte und in Bezug auf alle heiklen Stellen Erinnerungslücken bzw. Unwissenheit geltend machte. Dass sie tatsächlich überhaupt nichts mitbekommen haben will, erscheint dem Gericht unglaubhaft, da sie während der Massagen direkt neben E.________ auf dem Bett lag. Unter diesen Umständen ist jedenfalls kaum vorstellbar, dass sie sich – wie sie es behauptet – nicht einmal darauf geachtet haben will, ob E.________ einen BH getragen habe und ob der Beschuldigte nicht nur ihre, sondern auch die Brüste von E.________ massiert habe. Indem sie angab, sich nicht vorstellen zu können, dass die Vorwürfe stimmten, nahm sie den Beschuldigten zwar in Schutz, schien sich ihrer Sache aber offenbar doch nicht wirklich sicher zu sein, da sie gleichzeitig ausführte, nicht zu denken, dass E.________ lüge (pag. 427 Z. 358 f.). Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Aussagenwürdigung als zutreffend und schliesst sich dieser an. Es bleibt zu ergänzen, dass die heutige Ehefrau des Beschuldigten bezüglich des Rahmengeschehens die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 grundsätzlich bestätigte und Ausführungen zum zeitlichen Ablauf machte, die sich mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 in Einklang bringen lassen. So führte sie im freien Bericht aus, sie habe den Beschuldigten im Jahr 2017 kennengelernt und sei im September 2018 bei ihm eingezogen, wobei ihre Liebesbeziehung im September 2018 offiziell begonnen habe (pag. 400 Z. 29 ff.). Im Weiteren erläuterte sie, dass sie auch die Straf- und Zivilklägerin 1 kenne, wobei sie diese im März resp. April 2018 kennengelernt und sie sich mit dieser angefreundet habe (pag. 403 Z. 183 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeugin präzisierte sie, sie habe den Beschuldigten im November 2017 kennengelernt (pag. 418 Z. 44). M.________ bestätigte sodann die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach diese manchmal zu ihnen nach Hause gekommen sei, meistens von freitags bis sonntags. Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe das ganze Wochenende «Spa» und Erholung gehabt, mit Massagen und alles drum und dran. Sie seien zudem zusammen in die Ferien gegangen (pag. 425 Z. 285 ff.). Auf Frage, was sie gemacht hätten, führte sie aus, sie hätten zu dritt auf dem Sofa Filme geschaut. Sie und die Straf- und Zivilklägerin 2 seien auf dem Bett gewesen und der Beschuldigte habe sie abwechslungsweise massiert, wobei sie so dann eingeschlafen seien (pag. 425 Z. 300 ff.). Auf konkrete Nachfrage bestätigte sie weiter, es sei ein Massieren mit Cremen gewesen, also Rücken und Beine. Sie seien nicht nackt gewesen, sondern hätten Unterwäsche angehabt. Sie hätten auch auf dem Rücken gelegen, als sie massiert worden seien (pag. 425 Z. 305 ff.). Im Weiteren bestätigte sie auch die von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte und vom Beschuldigten unbestrittene Situation auf dem Sofa (vgl. E. 12.2 hiervor), in welcher der Beschuldigte beiden Frauen die Beine gestreichelt hatte (pag. 426 Z. 344 ff.), sowie den Alkoholkonsum der Straf- und Zivilklägerin 2 während ihren Aufenthalten beim Beschuldigten, wobei diese angetrunken, aber nicht betrunken gewesen sei (pag. 427 Z. 368 f.). Demgegenüber machte sie – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt – bei den für den Beschuldigten heiklen Fragen Erinnerungslücken geltend. So führte sie bezüglich der Massagen aus, sie selbst habe keinen BH getragen, bei der Straf- und Zivilklägerin 2 wisse sie es nicht. Sie habe sich nicht darauf geachtet (pag. 452 Z. 310 f.). Ihr habe der Beschuldigte auch die Brüste massiert, bei der Straf- und Zivilklägerin 2 wisse sie es nicht (pag. 425 Z. 313 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die geltend gemachten Erinnerungslücken angesichts

26 der Anwesenheit M.________ während der Massagen als nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten erstaunt es jedoch nicht, dass sie diesen nicht belasten will. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 12.4.4 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 2429 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich seiner fünf Einvernahmen gab der Beschuldigte breitwillig Auskunft und machte grundsätzlich relativ detaillierte, konstante und einigermassen widerspruchsfrei Aussagen. Daneben lassen sich allerdings auch viele Lügensignale feststellen. Vorab zeigte der Beschuldigte stets die Tendenz, die Verantwortung für seine Handlungen von sich zu weisen und auf seine Tochter zu schieben. So machte er auf Vorhalt seiner anstössigen Chatnachrichten geltend, dass es sich bloss um ein provokantes Spiel zwischen Vater und Tochter gehandelt habe. E.________ habe dieses Spiel spielen wollen, es habe ihr gefallen. Sie sei sehr «flirty» und kokett und provoziere ständig (z.B. pag. 548 f. Z. 445 f., 469; pag. 739 Z. 703 ff., pag. 2294 Z. 13 ff., pag. 2295 Z. 7 ff.). Weiter sei sie immer «wie ein Koala» an ihm geklebt, manchmal bis zu einem Punkt, an welchem er sich nicht mehr wohl gefühlt habe (pag. 1660). Auch in Bezug auf die Massagen führte er stereotyp aus, dass E.________ diese gewollt, ja sogar von ihm verlangt habe. So solle E.________ ihm beispielsweise gesagt haben, dass er ihr die Brüste eincremen müsse, was er gemacht habe, weil er nichts Sexuelles darin sehe (pag. 549 Z. 499; pag. 586 236 f.). Massiert habe er E.________ ebenfalls, weil sie dies gewollt und verlangt habe (pag. 590 Z. 361 ff.). Hierzu kann bereits festgehalten werden, dass es schlicht lebensfremd erscheint, dass ein pubertierendes Mädchen von ihrem Vater verlangen würde, ihr die Brüste einzucremen. Ebenso wenig lässt sich ernsthaft behaupten, dass das Massieren der Brüste (und Oberschenkelinnenseiten) der 14- bis 16-jährigen Tochter keine sexuelle Konnotation aufweise. Ohnehin steht diese Behauptung des Beschuldigten im kompletten Widerspruch zu seinen eigenen Chatnachrichten. Aus diesen geht unzweideutig hervor, dass er von seiner Tochter wissen wollte, ob die Massage sie erregt habe. Dies stritt der Beschuldigte auch gar nicht ab, sondern führte anlässlich seiner Einvernahme ganz selbstverständlich aus, dass er bloss habe wissen wollen, ob die Massage sie entspannt oder erregt habe bzw. wie es ihr gehe, wenn sie erregt sei (pag. 550 Z. 524; pag. 590 Z. 371 ff.). Es versteht sich von selbst, dass bei einer «normalen» Massage keine Notwendigkeit bestanden hätte, sich bei der Tochter zu erkundigen, ob die Massage sie «heiss gemacht» habe. Ebenso wäre es nicht notwendig, in Bezug auf die Massagen eine von 1 bis 10 reichende Erregungs- bzw. Intimitätsskala einzuführen, wenn es tatsächlich um nichts Sexuelles gegangen wäre. Völlig abwegig erscheint sodann auch sein Erklärungsversuch anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er befürchtet habe, dass seine Tochter sich in ihn verliebt habe, weshalb er ihr die Frage nach der Erregung im Sinne einer Provokation gestellt habe, um sie zu testen (pag. 2289 Z. 34, pag. 2301 Z. 4 ff.). Eine weitere abstruse Erklärung lieferte der Beschuldigte in Bezug auf die Frage, weshalb er von seiner Tochter heisse Bilder angefordert habe. Diesbezüglich führte er aus, dass er nur habe wissen wollen, wie weit sie beim Senden solcher Bilder gehen würde (pag. 551 Z. 550 ff.). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte er sicherlich nicht sämtliche sexuell provokativen Bilder seiner Tochter in einem Ordner namens «X» auf seiner Festplatte abgespeichert und diese zu allem Überfluss auch noch seinem Freund, N.________, weitergeschickt, um ihm seine Tochter «schmackhaft» zu machen. Nicht überzeugend erscheint schliesslich auch seine Schilderung des «Missverständnisses» auf J.________ (Ort), wonach E.________ bloss gemeint habe, dass er ih-

27 re Hand an seinen Penis habe führen wollen, während er in Tat und Wahrheit bloss ein Spiel habe spielen wollen, bei welchem er mit ihrer Hand auf seinen Bauchnabel gedrückt und dann gefurzt hätte. Immerhin hatte er in jenem Zeitpunkt selbst nach eigenen Ausführungen eine morgendliche Erektion, weshalb absolut nicht einsehbar ist, weshalb er just in diesem Moment ein Spiel spielen sollte, bei welchem er die Hand der 16-jährigen Tochter in die Nähe seines erigierten Penis führen muss. Für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht weiter auch, dass er seine Tochter in zunehmend schlechterem Licht darstellte. So führte er beispielsweise aus, dass sie immer sehr vulgär geredet habe (pag. 589 Z. 316), dass sie anlässlich der Hauptverhandlung «unglaublich unpräzise Aussagen» gemacht habe und er den Eindruck gehabt habe, dass sie unter Drogeneinfluss stehe (pag. 2293 Z. 6 ff.). Hinzu kam die aktenwidrige Behauptung, dass er anlässlich der Hauptverhandlung erst zum zweiten Mal zum Vorfall auf J.________ (Ort) befragt werde (was nicht den Tatsachen entspricht), während E.________ bereits mehrmals dazu befragt worden sei (was ebenfalls nicht stimmt, da sie vor der Hauptverhandlung erst einmal einvernommen worden war). Man sehe, dass ihre Anschuldigungen immer wie drastischer geworden seien, da sie im Verlaufe der Zeit manipuliert worden sei (pag. 2294 Z. 9 ff.). Allgemein sah sich der Beschuldigte stets als Opfer staatlicher Willkür und warf der Polizei vor, E.________ unter Druck gesetzt zu haben (die Polizei habe E.________ gesagt, dass die Sachen schlimm gewesen seien, während E.________ diese nicht als schlimm befunden habe [pag. 742 Z. 826 ff.] / die Polizei habe ihr aggressive Fragen gestellt und sie unter Druck gesetzt [pag. 739 Z. 721 ff.] usw.). Sodann machte er auch an der Hauptverhandlung ausschweifende Ausführungen zum angeblich unfairen Vorgehen der Staatsanwaltschaft (seine Befragungen hätten «wie ein Zirkus in Moskau» ausgesehen / die Staatsanwältin habe ihn ständig angeschrien / man glaube ihm absolut nichts und beachte seine Beweise nicht / die Staatsanwaltschaft wolle bloss einen Sündenbock finden und seine Familie zerstören usw.; pag. 2283 Z. 39 ff., pag. 2294 Z. 27 ff.). Auch vertrat er während des gesamten Verfahrens die Auffassung, dass es in Bezug auf die Vorkommnisse mit E.________ kein Strafverfahren, sondern eine Familienmediation der richtige Weg wäre, um herauszufinden, wer was falsch gemacht habe und wer sich bei wem entschuldigen müsse (z.B. pag. 589 Z. 330 f., pag. 739 f. Z. 714 ff., pag. 2301 Z. 8 ff.). Schliesslich fühlte er sich extrem angegriffen, als ihm die Aussage von E.________ vorgehalten wurde, wonach sie die Wochenenden bei ihm nicht genossen habe. Während des ganzen Verfahrens erwähnte er immer wieder, dass E.________ diesbezüglich lüge, wobei er mit zahlreichen Fotos versuchte, das Gegenteil zu beweisen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten versteht sich jedoch von selbst, dass ein Lächeln auf einem Foto nichts über den wahren Gefühlszustand auszusagen vermag. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte nur diejenigen Sachverhalte eingestand, welche er aufgrund von objektiven Beweismitteln nicht ernsthaft abstreiten konnte. Im Übrigen sind seine Aussagen aufgrund der Vielzahl von Lügensignalen als unglaubhaft zu betrachten. Auch dieser umfassenden und sorgfältigen Aussagenwürdigung kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte bestätigte in vielerlei Hinsicht die Aussagen seiner Tochter zum Rahmengeschehen, so beispielsweise zum Besuchsrecht (pag. 584 Z. 157 ff.), zur Wiederaufnahme des Kontakts, als sie ca. 14/15 Jahre alt war (pag. 585 Z. 175 ff.; 737 Z. 637 ff.), den Ablauf der Besuchswochenenden (inkl. der Massagen, pag. 585 Z. 182 ff.), die Verkuppelungsversuche mit N.________ (pag. 746 Z. 955 ff.) sowie auch die Chatkommunikation. Die ihm von der Strafund Zivilklägerin 2 vorgeworfenen sexuellen Handlungen bestritt er hingegen konsequent, ebenso wie eine sexuelle Absicht dahinter. Fanden diese Handlungen

28 nicht statt, bleibt ihm denn auch nichts anderes übrig, als diese schlicht zu bestreiten. Damit erstaunt auch nicht, dass die Vorinstanz seine Aussagen als relativ detailliert, konstant und einigermassen widerspruchsfrei qualifizierte, wobei sie im Anschluss zutreffend festhielt, daneben würden seine Aussagen zahlreiche Lügensignale aufweisen. In Abweichung zur vorinstanzlichen Würdigung erkennt die Kammer aus den Aussagen des Beschuldigten nicht nur eine Tendenz, die Schuld seiner Tochter zuzuschieben, vielmehr liegt eine vollständige Externalisierung der Schuld und Bagatellisierung des eigenen Verhaltens vor. Soweit er die für ihn problematischen Handlungen nicht bestritt, tat er diese verschiedentlich als «Spiel», ohne jegliche sexuelle Absicht ab. So unter anderem die provokante Chatnachricht, in welcher er seine Tochter fragte, ob sie die von ihm vorgenommene Massage «heiss» gemacht habe (pag. 548 Z. 460 ff.; 549 Z. 463, 465 und 492 f.; 739 Z. 711 ff.). Gleichermassen auch den Vorfall in J.________ (Ort), bei welchem es sich laut dem Beschuldigten um ein Missverständnis gehandelt habe. Er habe ein Spiel, wie mit all seinen anderen Töchtern, spielen wollen (pag. 589 Z. 317 ff.; 605 Z. 301 ff.; 744 Z. 897 ff.; 2294 Z. 23 ff.). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese angeblichen Spiele vermochte er indes nicht darzulegen, vielmehr antwortete er ausweichend und nahm – wie so oft im Laufe dieses Verfahrens – eine ausgeprägte Opferhaltung ein (vgl. beispielsweise pag. 549 Z. 468 ff.). Damit einher geht auch sein Verhalten gewisse Berührungen, wie die der Vulva seiner Tochter, zunächst als rein zufällig und höchstens unabsichtlich abzutun (pag. 588 Z. 301; 743 Z. 851 ff.), nur um an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wieder vollumfänglich zu bestreiten, seine Tochter jemals im Intimbereich angefasst zu haben (pag. 2293 f. Z. 48 f.; 2294 Z. 1; 2724 Z. 23 ff.). Wiederholt gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, nur auf Wunsch bzw. Verlangen seiner Tochter gehandelt zu haben. Hervorzuheben ist insbesondere seine Aussage hinsichtlich der Massagen, wonach seine Tochter ihn dazu aufgefordert habe, sie zu massieren (pag. 549 Z. 498 f.; 586 Z. 230 f.; 590 Z. 361 f.; 591 Z. 398 f.; 604 Z. 275 f.; 738 Z. 663 f.). Daneben gab er auch in Bezug auf das zuvor erwähnte Spiel betreffend die provokante Chatnachricht an, dass E.________ diejenige gewesen sei, die dieses Spiel habe spielen wollen, weil sie sehr kokett gewesen sei (pag. 549 Z. 468). Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das vom Beschuldigten behauptete auffordernde Verhalten seiner sich damals im pubertierenden Alter befindlichen Tochter als lebensfremd, mithin als Schutzbehauptung. Hierzu ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht nur im Rahmen der Vorwürfe zum Nachteil seiner Tochter hinter dem Vorbringen, alles nur auf ihren Wunsch getan zu haben, zu verstecken versuchte, sondern das gleiche Aussageverhalten auch hinsichtlich der Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin 1 an den Tag legte, wie im Nachfolgenden noch aufgezeigt werden wird (vgl. E. 13.4.3 hiernach). Schob er die Schuld nicht seiner Tochter zu, hinterfragte er nicht etwa sein eigenes Verhalten, sondern machte mehrfach die Strafverfolgungsbehörden für seine Situation und das heutige Verhältnis zu seiner Tochter verantwortlich (pag. 742 Z. 826 ff.; 2294 Z. 27 ff.). Weiter führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckte, seine Tochter in einem schlechten Licht darzustellen. Auch in oberer Instanz führte er in Zitierung eines angeblich von der Straf- und Zi-

29 vilklägerin 2 erwähnten vulgären Beispiels aus, seine Tochter sei sehr kokett und würde gerne provozieren (pag. 2726 Z. 30 f.). Zusätzlich gab er bezüglich beiden Straf- und Zivilklägerinnen zu Protokoll, dass sie in diesem Verfahren keine Gerechtigkeit, sondern nur Geld von ihm wollten, damit sie in die Ferien gehen könnten (pag. 2721 Z. 43 f.; 2722 Z. 1 f.). Eine solch ausgeprägte Diffamierung der Opfer ist als Lügensignal zu werten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer sodann auch seine Beteuerungen, ohne jegliche sexuelle Absichten gehandelt zu haben, als unglaubhaft. Insbesondere die zahlreichen Chatnachrichten und Fotos, die sogleich nachfolgend gewürdigt werden, zeigen Gegenteiliges auf und widerlegen seine Darstellung (vgl. E. 12.5 hiernach). Daneben ergeben sich aber auch bereits aus seinen eigenen Aussagen deutliche Hinweise, die für die Sexualisierung seiner Tochter und die Annahme sexueller Absichten sprechen. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle eine Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. Auf die Frage, weshalb sie eine Massageskala von 1-10 gehabt hätten, antwortete der Beschuldigte: «Diese Skala war für mich als Ziel gedacht, also um ein Limit zu setzen, damit es nicht gefährlich geworden wäre. Damit ich nicht in sexuelle Versuchung gekommen wäre.» (pag. 2724 Z. 5 ff.). Angesichts der Notwendigkeit, eine Massageskala zu erschaffen, um nicht in sexuelle Versuchung zu geraten, ist die Sexualisierung der eigenen Tochter durch den Beschuldigten augenfällig. Dies gilt umso mehr, als sie sich gemäss seiner Aussage auf dieser Skala teilweise bei einer acht oder neun und damit in unmittelbarer Nähe zu der gemäss dem Beschuldigten absolut verbotenen zehn befunden haben (pag. 2724 Z. 9 f.; 586 Z. 210 f.). Hinzukommend bezeichnete der Beschuldigte seine Tochter als seine «beta private putica» («meine kleine, private Beta-Hure», pag. 1031). Seine Erklärung, wonach «putica» in X.________ (Land) ein Kosewort sei, ist dabei mindestens in der Art und Weise, wie er diesen Begriff verwendete, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich fiel dieser in Kombination mit den Worten Alpha – verlangte er von seiner Tochter doch, dass diese ihn mit «my alpha lion» [«mein Alpha-Löwe»] anschrieb – und Beta, wobei diese Begriffe für ihn offensichtlich sexuell konnotiert waren, zumal er sie in den Beziehungen mit seinen Sexualpartnerinnen, konkret der Straf- und Zivilklägerin 1 und seiner heutigen Ehefrau M.________, verwendete (pag. 600 Z. 62 ff.; 2720 Z. 32 ff.). Auch dieser Umstand zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte seine Tochter sexualisierte. Im Übrigen kann betreffend die sexuellen Absichten des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die sogleich nachfolgende Würdigung der objektiven Beweismittel verwiesen werden. Den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass seine Aussagen, wonach er gegenüber seiner Tochter bei der Vornahme der Massagen und den übrigen ihm mit Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen keinerlei sexuelle Absichten gehabt habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und die Kammer demgegenüber auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 abstellt, die genau diese sexuellen Absichten schliesslich vermutete und die Beziehung zu ihm nach einer Beratung auf der Opferhilfestelle abbrach.

30 Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, soweit sie von denjenigen der Straf- und Zivilklägerin 2 abweichen, aufgrund zahlreicher Lügensignale als unglaubhaft und stellt nicht auf diese ab. 12.5 Würdigung der objektiven Beweismittel 12.5.1 Fotos von der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindlichen Fotos der Straf- und Zivilklägerin 2 korrekt zusammen (pag. 2415, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Fotos zeigen E.________, wie sie (teilweise alleine und teilweise gemeinsam mit ihrem Vater) mit alkoholischen Getränken sowie mit Waffen posiert (pag. 1090 f.). Auf weiteren Fotos ist E.________ in lasziven bzw. sexuell provokativen Posen zu sehen (bspw. mit geöffneten Shorts und bauchfreiem Top auf dem Bett, in Unterwäsche vor dem Spiegel, in einem kurzen Kleid auf dem Tisch; pag. 1094 ff., 579). Dem ist einzig hinzuzufügen, dass die beim Beschuldigten und Vater der Straf- und Zivilklägerin 2 gefundenen, zumindest teilweise selbst erstellten sowie klar als lasziv zu bezeichnenden Fotos nicht mit einem angemessenen Vater-Tochter- Verhältnis in Einklang zu bringen sind. Sein Erklärungsversuch, wonach er nur habe schauen wollen, wie weit sie beim Senden solcher Bilder gehen würde (pag. 551 Z. 550 ff.), erachtete die Vorinstanz angesichts seines wiederholten und insistierenden Nachfragens, um mehr «heisse Bilder» zu erhalten (pag. 1034; 1785), zurecht als abstrus; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 12.4.4 hiervor). Mehrfach wurde vom Beschuldigten sodann eine Verletzung des Prinzips «Fair Trial» moniert. Zur Begründung führte er an, zahlreiche ihn entlastende Beweismittel, mitunter die von ihm eingereichten Fotos, seien von den Strafverfolgungsbehörden unberücksichtigt geblieben (pag. 1658 ff.; 2735). Diese würden unter anderem die Behauptung widerlegen, dass seine Tochter ihn nicht gerne besucht habe (zuletzt vorgebracht anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 2725 Z. 13 f.; 2735). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die aktenkundigen Fotos seiner Tochter ohne sexuellen Kontext, diejenigen mit einer offenkundigen Sexualisierung seiner Tochter keineswegs zu relativieren vermögen. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten eingereichten Familienfotos, auf welchen die Straf- und Zivilklägerin 2 teilweise lächelnd zu sehen ist. Für die konkreten Vorwürfe kommt ihnen kein entlastender Beweiswert zu, womit das Vorbringen der fehlenden Berücksichtigung bzw. die Verletzung des Prinzips «Fair Trial» ins Leere läuft. 12.5.2 WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz fasste auch die sich in den Akten befindliche Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter korrekt zusammen (pag. 2416, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Stark zusammengefasst geht aus den Chats hervor, dass der Beschuldigte seine Tochter jeweils eincremte und massierte (u.a. an den Brüsten), ihr Alkohol zu trinken gab, sie fragte, weshalb er keine

31 «heissen Bilder» mehr von ihr erhalte und «spasseshalber» von ihr verlangte, ihn «mein Alpha-Löwe» zu nennen, während er sie als «my beta private putica» («meine kleine, private Beta-Hure») bezeichnete (pag. 1027 ff., 1031). Allgemein ging es in den Unterhaltungen häufig um sexuelle Themen. Unter anderem schlug der Beschuldigte seiner Tochter vor, dass sie ihr erstes Mal mit seinem 37-jährigen Freund «N.________» (N.________) haben sollte, weil er diesen kontrollieren könne, wobei er anmerkte, dass er sie eigentlich für sich haben möchte, wenn er nicht ihr Vater wäre (1050 ff.). Derweil forderte er seinen Freund, N.________, dazu auf, seiner damals 15-jährigen Tochter zu schreiben, mit ihr zu flirten und sie zu treffen, wobei er anfänglich anfügte, dass bis im März 2020 (18. Geburtstag von E.________) keine Penetration erlaubt sei. Später hielt er allerdings fest, dass E.________ wohl reif genug für Sex sei und er ihm das «ok» dafür gebe. Hierbei schrieb er Dinge wie: «Wenn du der erste bist, der sie fickt, dann wird sie dich lieben und du kannst sie so machen, wie du sie willst. Sie mag es, zu glauben, dass sie eine halbe Latina ist. Sag ihr, dass du Latinas liebst, wenn sie Betas1 sind und ihrem Mann gehorchen» oder «Nur dein Schwanz wird ihr Gehirn aktivieren, um dir zu gefallen» (pag. 1064, 1068). Zudem sandte er seinem Freund Fotos von E.________ in Unterwäsche / Bikinis und gab diesem konkrete Anweisungen, was er ihr schreiben, sagen und mit ihr machen solle (zum Ganzen, vgl. pag. 1054 ff.). In Bezug auf die Massagen erweist sich eine Unterhaltung vom 12./13.07.2017 zwischen dem Beschuldigten (nachfolgend: Vater) und seiner Tochter als besonders relevant. Diese wird im Folgenden wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt und ohne Emojis; für den Originaltext, vgl. pag. 1035 ff., 1771 ff.): 12.07.2017 (…) Vater: Ich habe eine Frage. Tochter: Ja. Vater: Hat dich meine Massage heiss gemacht? Tochter: Es war neu für mich. Vater: Hat sie dich heiss gemacht? Tochter: Ja ein bisschen. Vater: Mochtest du es? E.________, sei ehrlich. Willst du, dass ich es wieder mache? Tochter: Ja ich mag es, das habe ich dir bereits gesagt. Vater: Also willst du es nochmals? Tochter: Vielleicht Level 8. Vater: Was meinst du? War es zu heiss? Warst du zu nahe an der Grenze der Lust? Tochter: Nein, ich mochte es. Aber wenn das mein zukünftiger Freund macht und mich fragt, ob es schön sei, kann ich nicht sagen: «Ja, aber mein Vater macht es besser». Vater: Ohh, Süsse. Du musst deinem Freund nicht alle deine Geheimnisse erzählen. Dein Vater hat viel Erfahrung, welche ein junger Mann nie haben wird. Aber wie du meinst… wenn du weniger als 9 willst, dann werde ich nur eine 8 machen, nur damit du dich besser fühlst. Wie geht es dir heute… ich vermisse dich immer. (…) Tochter: Weil ich weiss, dass die «Gringa»2 schönere Titten hat als ich. Vater: Das habe ich nicht gesagt. Und ich habe deine nicht gesehen. Tochter: Nicht? 1 Unterwürfige / devote Person. 2 Der Slangbegriff «Gringo» (weiblich «Gringa») bezeichnet im lateinamerikanischen Kulturkreis Personen, die in der Regel nichtromanischer Herkunft sind.

32 Vater: Nein. Ich habe nicht geschaut. Ich habe nur Öl draufgetan. Tochter: Ahhh. Vater: Was? War es zu viel? Tochter: Ich habe nicht gewusst, dass du nicht schaust. Vater: Du wolltest sie bedeckt haben, deshalb habe ich sie nur ein bisschen eingeölt und bedeckt gehalten. War es zu viel? Tochter: Nein, war es nicht. Vater: Also ist es nicht deswegen, dass du eine 8 verlangst? Ich möchte, dass wir offen über alles sprechen können. Tochter: Was war die Frage? Vater: Willst du eine 8, weil ich deine Titten eingeölt habe? Tochter: Es war ok. Ich möchte unten eine 8. Vater: Nahe deiner «foxy» (Vulva3)? Tochter: Ja ein biiisschen. Vater: Ok. I werde nie etwas tun, das du nicht magst. 13.07.2017 Vater: Als ich dich unten eingeölt habe, fühltest du dich nicht ok oder «zu fest ok»? Tochter: Es war ok. Vater: Weshalb willst du eine 8? War es zu heiss? Tochter: Ich weiss nicht… es war ein bisschen zu nahe. Vater: Ok Süsse. Sorry. Tochter: Es ist ok. Vater: Ich will nur, dass du in Sicherheit Lust empfindest. Die soeben zitierte Chatunterhaltung spricht in Bezug auf die sexuellen Absichten des Beschuldigten bereits eine deutliche Sprache, zumal sich auch diese – wie die vorerwähnten lasziven Fotos – in offensichtlicher Weise nicht mit einem angemessenen Vater-Tochter-Verhältnis vereinbaren lässt. Der zutreffenden Zusammenfassung der Vorinstanz bleibt zu ergänzen, dass weitere seiner Nachrichten erhellen, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 in sexueller Hinsicht bewusst forcierte und über die von ihr gesetzten Grenzen bringen wollte (eine Verhaltensweise, welche er im Übrigen auch in der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin 1 unentwegt an den Tag legte ([vgl. E. 13.6 hiernach]). Dies zeigt sich besonders deutlich anhand einer Chatkommunikation, in welcher er zunächst vermeintlich auf den Wunsch seiner Tochter einging, sich bei der nächsten Massage auf der Skala nur auf einer «7» zu befinden, um ihr dann nur rund eine Stunde später für das nächste Eincremen eine «9» in Aussicht zu stellen (pag. 328; 1028). Aus der gleichen Unterhaltung geht hervor, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 gegenüber ihrem Vater deutliches Unbehagen über die Massagen zum Ausdruck brachte. Sie schrieb, nachdem der Beschuldigte sie gefragt hatte, ob ihre Mutter vom Spa resp. den Massagen wisse, dass sie es zwar wisse, aber nicht alles. Sie wisse nicht über das Spa Bescheid, was besser sei, weil Mütter ihre Töchter beschützen und sie nichts von Massagen hören wollen würden, da sie denken würden, es sei falsch sowie, dass sie ihre Mutter verstehe (pag. 328 f.; 1028 f.). Ebenso in Zusammenhang mit den Massagen schrieb sie dem Beschuldigten auf die Frage, weshalb sie 3 Diese Bedeutung geht aus einer Vielzahl von Nachrichten hervor, vgl. hierzu die Akten.

33 (nur) eine «8» wolle und ob sie sich zu heiss gefühlt habe, dass es ein bisschen zu nah gewesen sei (pag. 1048; 1774). Auch hier geht das Unbehagen der Straf- und Zivilklägerin 2 über die Berührungen des Beschuldigten während der Massagen deutlich hervor. Der Beschuldigte entschuldigte sich daraufhin bei seiner Tochter, womit er sich seiner Grenzüberschreitung offensichtlich bewusst war (pag. 1048 f.; 1774). Aus der Chatkommunikation wird sodann auch deutlich, dass der Beschuldigte in Kenntnis davon handelte, sich nicht mehr in einer angemessenen Vater-Tochter- Beziehung befunden zu haben. Dies kann den nachfolgend dargelegten Chatnachrichten entnommen werden, welche gleichzeitig eine deutliche Sexualisierung der eigenen Tochter aufzeigen: - Wie bereits erwähnt, schrieb der Beschuldigte seiner Tochter, sie solle ihn Alpha-Löwe nennen und bezeichnete sie ihm Gegensatz als seine private Beta- Hure. Weiter schrieb er, er würde es lieben, dass sie Geheimnisse miteinander hätten, die über «geheime Chats» hinausgehen würden (pag. 330; 1031). - Der Beschuldigte fragte seine Tochter nach «heissen» Fotos, begleitet von der Nachricht, dass er ihren Körper liebe. In einer späteren Nachricht nahm er erneuten Bezug auf die Massageeinstufung, wobei er meinte, die «9» sei das Limit. Es sei gefährlich, aber sicher, aufregend, aber danach ruhig (pag. 332; 1034). Zu einem anderen Zeitpunkt verlangte er wieder «heisse» Fotos von seiner Tochter, wobei er ihr vorwarf, sie würde ihn diesbezüglich auf dem Trockenen sitzen lassen (pag. 1785). - Sodann bediente er seine Tochter auch mit «heissen» Fotos anderer Frauen, wobei die Initiative bzw. die Frage, ob sie diese wolle, klar vom Beschuldigten ausging (pag. 1036). - Als die Straf- und Zivilklägerin 2 von ihrem Vater wissen wollte, ob sie heisser sei als die «Gringa», bejahte er dies überschwänglich und antwortete zudem auf die Frage, was er wollen würde, wenn er nicht ihr Vater wäre, kurz und knapp mit «dich» (pag. 338; 1037). Daraufhin forderte der Beschuldigte auch von seiner Tochter eine Antwort, woraufhin sie ihm schrieb, er sei ihr Vater, sie könne das nicht sagen, zudem sei sie erst 15 und er zu alt (pag. 339; 1038). Auch hier zeigt sich im Übrigen wieder deutliches Unbehagen d

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