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Bern Obergericht Strafkammern 07.08.2025 SK 2024 291

7 agosto 2025·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,869 parole·~1h 9min·3

Riassunto

20251028_094828_ANOM.docx | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 291 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2025

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Roth Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer C.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer/ Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigten 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin und E.________ Strafkläger gegen Beschuldigten 2 Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1)

2 Raufhandel, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 (PEN 23 822)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 10. April 2024 folgendes Urteil (pag. 1303 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10.04.2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB), begangen am 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.1.); 2. des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), begangen am 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.); 3. des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG), begangen am 22.03.2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (AKS Ziff. I.A.2.). III. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.08.2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 49 Abs. 1 StGB sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft (vom 10.04.2022 bis zum 15.07.2022: 97 Tage) und Ersatzmassnahmen (vom 16.07.2022 bis zum 10.04.2024: 635 Tage) werden im Umfang von 732 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

4 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 7'800.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). 4. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Bst. C. hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17’680.10 und Auslagen von CHF 572.00, insgesamt bestimmt auf CHF 18'252.10 (Art. 418 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). V. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin N.________ für den Zeitraum vom 10.04.2022 bis 19.05.2022 wird wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin N.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'468.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 5'285.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. A.________ haftet gegenüber C.________ grundsätzlich für alle Schäden aus dem Vorfall vom 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Art. 41 ff. OR; namentlich Schadenersatz und Genugtuung). Für die vollständige Beurteilung hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schädigung und Schäden sowie Höhe des Schadens (namentlich der allenfalls anrechenbaren gesetzlichen Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 2 i.V.m. 72 ff. ATSG) wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 StPO). B. C.________ I. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10.04.2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________ (AKS Ziff. I.B.1.) wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

5 II. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10.04.2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), begangen am 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.); 2. der versuchten Nötigung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB), begangen in der Zeit vom 01.04.2022 bis 17.06.2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.3); 3. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 17.06.2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.2.); und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 125 Tagen. 2. Zur Bezahlung der den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Bst. C. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 11'560.00 (Art. 418 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'760.00. IV. 1. Der C.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr und sechs Monate verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Der C.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 03.12.2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). V. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle amtliche Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 10'007.80. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6 VI. Die Zivilklage von E.________ gegen C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). C. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und verlegt: [Tabelle Verfahrenskosten] D. Weiter wird beschlossen: 1. Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 wird freigegeben, sobald A.________ den Strafvollzug angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. separater Beschluss). 2. Folgende A.________ auferlegten Ersatzmassnahmen werden per sofort widerrufen: - Ausweis- und Schriftensperre; - Auflage der täglichen Meldepflicht bei der Polizei; - Auflage der Erwerbstätigkeit gemäss Arbeitsvertrag; - Auflage, sich jederzeit unter Überwachung in der Wohnung aufzuhalten (mit Ausnahme der Arbeitstätigkeit, behördlicher Termin sowie der Meldepflicht). 3. Folgende Ausweise von A.________ werden ihm vor Rechtskraft zurückgegeben: Pass C4YL2RJR4; Personalausweis Bundesrepublik Deutschland L4YLHCFWP; Aufenthaltstitel C MA0294780. 4. Das beschlagnahmte Messer Ikea «Snitta» wird nach Rechtskraft des Urteils entsorgt. 5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583288 96) von C.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 6. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583288 96) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 7. Schriftlich zu eröffnen: [Eröffnungsformel] 8. Schriftlich mitzuteilen: [Mitteilungsformel] 2. Berufungen und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 17. April 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 1325). Mit Schreiben vom 19. April 2024 meldete auch A.________, Beschuldigter 1/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter 1), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ebenfalls fristgerecht Berufung an (pag. 1326). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juni 2024 (pag. 1335 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsführerin) innert Frist ihre schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 1444 ff.). Betreffend den Beschuldigten 1 beschränkte sie den Umfang der Berufung auf den

7 Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in K.________ (Ortschaft) sowie den Sanktionenpunkt. Hinsichtlich C.________, Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer/ Straf- und Zivilkläger 1 gegen Beschuldigten 1 (nachfolgend: Beschuldigter 2), wurde der Umfang der Berufung von der Berufungsführerin auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft), auf den Nichtwiderruf des Urteils vom 10. November 2021 des Obergerichts des Kantons Bern für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und auf den Sanktionenpunkt beschränkt (pag. 1446). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 fristgerecht, das Urteil werde nur in einem Teil angefochten. Die Berufung erstrecke sich auf die Schuldsprüche gemäss A./Ziff. II./1.-2.; die Sanktionen gemäss A./Ziff. IV/1.-3. und die mit den Schuldsprüchen hiervor zusammenhängenden Nebenfolgen, wie namentlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten 1 (A./Ziff. IV/4.), die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern (A./Ziff. V/1.-2.), die Haftung gegenüber C.________ (A./Ziff. VI) sowie den Rückbehalt der Sicherheitsleistung (D./1.) (pag. 1448 ff.). Mit Eingabe vom 7. August 2024 erklärte der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ die Anschlussberufung (pag. 1464 ff.). Der Beschuldigte 2 stellte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Berufungsverfahren SK 24 291 – 296 (pag. 1509). Dieses wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 gutgeheissen (pag. 1568 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. und 7. August 2025 statt (pag. 1686). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten 1 ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. Juli 2025 [pag. 1619 ff.]) ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 17. Juli 2025 [pag. 1616 f.]), ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. Juli 2025 [pag. 1608 ff.]) und aktuelle Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung einerseits beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 17. Juni 2025 [pag. 1583 ff.]) und andererseits beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 8. Juli 2025 [pag. 1599 ff.]) eingeholt. Über den Beschuldigten 2 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. Juli 2025 [pag. 1624 ff.]) ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 17. Juli 2025 [pag. 1604 ff.]) und ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. Juli 2025 [pag. 1591 ff.]) eingeholt. Des Weiteren wurden betreffend den Beschuldigten 2 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Akten des Verfahrens EO 24 3374 und die zwischen dem Beschuldigten 2 und Herrn AT.________ abgeschlos-

8 sene Vereinbarung ediert, da diese auf pag. 1003.2 als Beilage aufgeführt wird, jedoch fehlte. An der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ die Lohnabrechnung des Beschuldigten 1 vom 31. Juli 2025 der AR.________ sowie dessen Lohnausweis für das Jahr 2024 zu den Akten. Auf Antrag von Rechtsanwältin Dr. D.________ wurden zudem betreffend den Beschuldigten 2 der Austrittsbericht vom 2. September 2023 des Spitals Region Oberaargau und der psychiatrische Verlaufsbericht von Dr. med. AU.________ vom 25. März 2025 zu den Akten erkannt. Im Weiteren wurden der Strafkläger (pag. 1690 ff.) als Auskunftsperson, der Beschuldigte 1 (pag. 1692 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 1702 ff.) an der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen. Der Strafkläger wurde nach seiner Einvernahme für den weiteren Fortgang der Verhandlung und für die Urteilseröffnung vom 7. August 2025 dispensiert (pag. 1691). 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Berufungsführerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden Anträge (vgl. pag. 1714 [S. 29 des Protokolls] und pag. 1727 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 (PEN 23 822) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft); 2. des Widerrufs des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00; 3. der Verfügung, wonach das Messer Ikea «Snitta» zur Vernichtung eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils entsorgt wird. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.1.); 2. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.); 3. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.);

9 und er sei deswegen, gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen im Umfang von gesamthaft 309 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 sei freizugeben, sobald A.________ den Strafvollzug angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 Bst. c StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 283288 96) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 (PEN 23 822) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.); 2. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.); 3. der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. April 2022 bis 17. Juni 2022 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.3); 4. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.2.). III. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 gewährte bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei zu widerrufen und die verhängte Freiheitsstrafe sei zu vollziehen;

10 Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen; und er sei deswegen, in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Restfreiheitsstrafe zu verurteilen: 1. zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 25 Monaten; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 583410 28) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.2 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und auftrags des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1731 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1. A.________ vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft), freigesprochen wurde (A./Ziff.I./1.); 2. A.________ des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig gesprochen wurde (A./Ziff. II./3.); 3. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (A./Ziff. III.). II. A.________ sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (A./Ziff. II./1.) 2. vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (A./Ziff. II./2.) unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erstund oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erstund oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern. III. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:

11 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 130.00, ausmachend total CHF 3'900.00 (Gesamtstrafe); 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen. V. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. VI. Die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 sei freizugeben und an A.________ zu überweisen. VII. Das Honorar der Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter bzw. einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VIII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4.3 Anträge des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragte für den Privatkläger oberinstanzlich Folgendes (pag. 1735 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. April 2024 (PEN 23 822) betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Körperverletzung z.N. von Herrn A.________, angeblich begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, in der Bar «J.________», ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidungvon Verfahrenskosten, eingestellt, und 2. die Zivilklage von E.________ gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). II. Herr C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung 1. des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________», AB.________ (Strasse) 12, in L.________ (Ortschaft); 2. des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 vorder Bar«J.________», AB.________ (Strasse) 12, in L.________ (Ortschaft); 3. der versuchten Nötigung z.N. von E.________, angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 01.04.2022 bis 17.06.2022 in M.________; 4. der einfachen Körperverletzung z.N. von E.________, angeblich begangen am 17. Juni 2022 ca. um 22:55 Uhr, in M.________, AF.________ (Strasse); unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Kostennote. III.

12 Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2018 gewährten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 10. November 2021 gewährten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten. IV. Herr A.________ sei der Anschuldigung des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, in der Bar «J.________» freizusprechen. Herr A.________ sei zu verurteilen: 1. Der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von C.________, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, ausserhalb der Bar «J.________» zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion. 2. Der schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, ausserhalb der Bar «J.________» zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion. 3. Des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, ausserhalb der Bar «J.________» zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion. Herr A.________ sei weiter zu verurteilen: 1. Zu einer Schadenersatzzahlung (Teilklage) von CHF 1 '556.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2022. 2. Zu einer Genugtuung von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. April 2022. 3. Es sei zu vermerken, dass es sich bei den Anträgen gemäss Ziff. 4 und 5 um eine Teilklage insbesondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht handelt und dass sich der Zivilkläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Beschuldigten 1 vorbehält. 4. Zum Ersatz der Parteikosten des Privatklägers C.________ gemäss eingereichter Honorarnote. 5. Zur Bezahlung der darauf entfallenden Verfahrenskosten. V. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche sowie oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.4 Anträge des Strafklägers Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde E.________ zu Beginn seiner Einvernahme vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass er nun als Strafkläger und nicht mehr als Straf- und Zivilkläger anwesend ist, da derjenige Teil des erstinstanzlichen Urteils, welcher die Zivilklage des Strafklägers gegen den Beschuldigten 2 betraf, nicht angefochten und demnach rechtskräftig wurde (vgl. pag. 1690;

13 S. 5 des Protokolls der Berufungsverhandlung). Er stellte oberinstanzlich keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der erhobenen Berufung der Berufungsführerin einerseits und des Beschuldigten 1 andererseits sowie der durch den Beschuldigten 2 erhobenen Anschlussberufung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte 1 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 97 Abs. 1. Bst. b SVG), begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. II./3. des vorinstanzlichen Urteils) schuldig erklärt wurde; - der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde; - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; - die Zivilklage des Strafklägers gegen den Beschuldigten 2 auf den Zivilweg verwiesen wurde. - die folgenden dem Beschuldigten 1 auferlegten Ersatzmassnahmen per sofort widerrufen wurden: - Ausweis- und Schriftensperre; - Auflage der täglichen Meldepflicht bei der Polizei; - Auflage der Erwerbstätigkeit gemäss Arbeitsvertrag; - Auflage, sich jederzeit unter Überwachung in der Wohnung aufzuhalten (mit Ausnahme der Arbeitstätigkeit, behördliche Termine sowie der Meldepflicht). - festgestellt wurde, dass A.________ folgende Ausweise vor Rechtskraft zurückerhalten hat: Pass C4YL2RJR4; Personalausweis Bundesrepublik Deutschland L4YLHCFWP; Aufenthaltstitel C MA0294780. - das beschlagnahmte Messer Ikea «Snitta» nach Rechtskraft des Urteils entsorgt wird.

14 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die unangefochten gebliebenen Höhen der erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023; Bst. A Ziff. V/1.-2. Und Bst. B Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 450]). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber bezüglich des Beschuldigten 1: - der Freispruch von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 10. April 2022 zum Nachteil des Beschuldigten 2 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. A Ziff. II/1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. A Ziff. II/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - die Sanktionen (inkl. Landesverweisung [Bst. A Ziff. IV/1.-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]); - die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. V/1.-2 und Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - die Zivilklage des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1 (Bst. A Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und - die Freigabe der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 50'000.00 (Bst. D Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); Bezüglich des Beschuldigten 2 ist Folgendes angefochten und von der Kammer zu überprüfen: - der Freispruch von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. B Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - die Schuldsprüche wegen Raufhandels., begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. B Ziff. III/1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen versuchter Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. April 2022 bis 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers (Bst. B Ziff. III/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers (Bst. B Ziff. III/3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - die Sanktion (Bst. B Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der Nichtwiderruf des dem Beschuldigten 2 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 22 gewährte bedingte Vollzug (Bst. B Ziff. IV/1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

15 - der Widerruf des dem Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug (Bst. B Ziff. IV/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie - die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. B Ziff. III/2.; V und Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend des vom Beschuldigten 1 und des vom Beschuldigten 2 erstellte DNA-Profil und die von ihnen erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (D. Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1310). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft in deren Umfang nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in den von der Berufungsführerin angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 abändern. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzei-

16 chen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. 7. Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1. und B.1. der Anklageschrift 7.1 Vorbemerkung Anders als die Vorinstanz nimmt die Kammer zuerst eine allgemeine Würdigung der vorliegenden Aussagen vor. Für die konkrete Prüfung der gemäss der Anklageschrift den beiden Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen strafbaren Handlungen folgt die Kammer jedoch dem Aufbau der Vorinstanz. Die Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1. (betreffend den Beschuldigten 1) und Ziff. I.B.1. (betreffend den Beschuldigten 2) der Anklageschrift beziehen sich auf einen Vorfall in der Nacht des 10. April 2022 und betreffen die gleiche Auseinandersetzung und dieselben Beteiligten. Analog der Vorinstanz prüft auch die Kammer diese zusammenhängenden Vorwürfe daher gemeinsam und folgt der chronologischen Aufteilung der Geschehnisse in zwei Phasen: Phase 1 betrifft die Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar

17 J.________ bis zur Trennung der Beteiligten durch die Sicherheitsbeauftragten und die Phase 2 den Zeitraum ab der Trennung der Beteiligten durch die Sicherheitsbeauftragten. 7.2 Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 1006 f.) versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfacher Raufhandel, begangen am 10. April 2022 zwischen 03:20 Uhr und 03:35 Uhr im Lokal J.________ an der AB.________ (Strasse) 12 in L.________ (Ortschaft) durch folgendes Verhalten vorgeworfen: A.________ hielt sich mit F.________ und G.________ in einer Bar auf und geriet dort in einen Streit mit C.________. C.________ schlug A.________ mit der Faust gegen die Nase, wodurch dessen Nasenstellung verschoben wurde und Blut aus der Nase floss. An der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten sich dann C.________ einerseits und A.________ und F.________ andererseits, indem sie sich gegenseitig zogen und alle drei mit den Fäusten schlugen. Das Sicherheitspersonal trennte dann die Streitparteien und führte C.________ aus der Bar auf die StrassA.________ A.________ ging unbegleitet ebenfalls in Richtung des Ausgangs. Er sah bei der Bar-Theke ein Gemüseschneidemesser (Ikea Snitta Steakmesser, 22 cm lang, mit ca. 12cm langer und 1.5cm breiter, einseitig mit Wellenschliff geschliffener, spitz zulaufender Klinge) liegen, behändigte dieses und steckte es in seine Hosentasche. Er ging auf die Strasse hinaus und dort direkt auf C.________ zu, welcher ihm entgegentrat. F.________ ging hinter A.________ her. Es kam dann beim erneuten Zusammentreffen sofort zu einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung zwischen C.________ und A.________, welche gleichzeitig anfingen aufeinander einzuwirken, sowie F.________, welcher gleich danach ebenfalls anfing auf C.________ einzuwirken. Alle drei schlugen mit Fäusten. Während C.________ in diesem Kampf auf ihn einwirkte, nahm A.________ das Messer in die rechte Hand und stach dieses mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs von C.________. Dadurch stach A.________ in den linken Lungenflügel des C.________, so dass dort Luft und Blut in die Brusthöhle floss und die Lunge unvollständig in sich zusammenfiel (Hämato-Pneumothorax). Diese Verletzung war potentiell lebensbedrohlich. C.________ musste notfallmedizinisch behandelt werden und war während über einem Monat teilweise arbeitsunfähig. A.________ wusste und nahm billigend in Kauf, dass er bei einem dynamischen Geschehen mit einem schwungvollen Stich mit einem spitzen Messer mit ca. 12cm langer und 1.5cm breiter Klinge in den Brustkorb des C.________ diesem eine Verletzung – z.B. an Herz, Lunge oder Hauptschlagadern – zufügen könnte, welche zum Tod führt. Es konnte von A.________ nicht kontrolliert werden und war nur dem Zufall zu verdanken, dass keine tödliche Verletzung eingetreten ist. A.________ wusste beim Stich und bei seinen Schlägen und Tätlichkeiten in der Bar und auf der Strasse gegen C.________ auch, dass eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei beteiligten Personen im Gange war. 7.3 Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.B.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 1007 f.) mehrfacher Raufhandel und einfache Körperverletzung vorgeworfen, begangen am 10. April 2022, ca. von 03:20 Uhr bis 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) AV.________, Bar J.________, durch folgendes Verhalten:

18 A.________ hielt sich mit F.________ und G.________ in einer Bar auf und geriet dort in einen Streit mit C.________. C.________ schlug A.________ mit der Faust gegen die Nase, wodurch dessen Nasenstellung verschoben wurde und Blut aus der Nase floss. Dies nahm der kampfsporterfahrene C.________ bei seinem Schlag billigend in Kauf. An der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten sich dann C.________ einerseits und A.________ und F.________ andererseits, indem sie sich gegenseitig zogen und alle drei mit den Fäusten schlugen. Das Sicherheitspersonal trennte dann die Streitparteien und führte C.________ aus der Bar auf die StrassA.________ A.________ ging unbegleitet ebenfalls auf die Strasse hinaus und dort direkt auf C.________ zu, welcher ihm entgegentrat. F.________ ging hinter A.________ her. Es kam dann beim erneuten Zusammentreffen sofort zu einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung zwischen C.________ und A.________, welche gleichzeitig anfingen aufeinander einzuwirken, sowie F.________, welcher gleich danach ebenfalls anfing auf C.________ einzuwirken. Alle drei schlugen mit Fäusten. Während diesem Kampf nahm A.________ ein Messer in die rechte Hand und stach dieses mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs von C.________. Dadurch fügte A.________ dem C.________ eine gefährliche Lungenverletzung (Hämato-Pneumothorax) zu. C.________ musste notfallmedizinisch behandelt werden und war während über einem Monat teilweise arbeitsunfähiC.________ C.________ wusste bei seinen Schlägen und Tätlichkeiten gegen A.________ und F.________, dass eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei aktiven Personen im Gange war. 7.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt korrekt zusammengefasst und die sich stellenden Beweisfragen aufgeführt, worauf verwiesen wird (pag. 1352 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Durch den Beschuldigten 1 grundsätzlich nicht bestritten wird der Ablauf des in der Anklageschrift dargestellten Geschehens mit folgenden Abweichungen: Der Beschuldigte 1 gab an, weder in der ersten Phase unten im Lokal (pag. 317, Z. 46 und pag. 1233, Z. 12 ff.), noch in der zweiten Phase vor dem Lokal J.________ Fäuste ausgeteilt zu haben (pag. 318, Z. 65). Draussen anfangs der zweiten Phase sei er ausserdem nicht direkt auf den Beschuldigten 2 zugegangen, sondern dieser habe direkt am Eingang gestanden und er (gemeint: Beschuldigter 1) habe an ihm (gemeint: Beschuldigter 2) vorbeigehen müssen, weil in den Notfall habe gehen wollen (pag. 1232 f., Z. 41 ff.). Er habe aufgrund seines Verteidigungsinstinkts gehandelt (pag. 318, Z. 79 f., pag. 1234, Z. 32 ff. und pag. 1251). Der Beschuldigte 2 sei dann direkt auf ihn losgegangen (pag. 318, Z. 56-28). Betreffend sein Wissen und seine Absichten verneinte der Beschuldigte 1 eine Tötungs- oder Verletzungsabsicht (pag. 1233, Z. 30 f., pag. 1234, Z. 9 f. und pag. 1251) und gab an, dass er sich lediglich habe verteidigen, jedoch den Beschuldigten 2 nicht habe verletzen wollen (pag. 307, Z. 278-305 und pag. 1251). Abweichend vom angeklagten Sachverhalt bestreitet der Beschuldigte 2, dass er sich an einer wechselseitigen Auseinandersetzung in der ersten Phase in sowie in der zweiten Phase vor dem Lokal J.________ beteiligt hat (pag. 1245). Dass er dem Beschuldigten 1 in der ersten Phase im Untergeschoss des Lokals einen Faustschlag verpasst hat, bestreitet der Beschuldigte 2 jedoch nicht (pag. 368, Z. 51 ff. und pag. 1245). Hingegen bestreitet er den Hergang der Auseinandersetzung in der

19 zweiten Phase und macht hierbei geltend, er sei als erstes von hinten durch den Beschuldigten 1 angegriffen bzw. entweder geschlagen oder bereits mit dem Messer gestochen worden (pag. 1245). Es stellen sich somit folgende Beweisfragen: Hinsichtlich des Beschuldigten 1: a. Hat sich der Beschuldigte 1 in der ersten Phase, nachdem er einen Faustschlag erhalten hat, an der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 und F.________ beteiligt und wenn ja, wie? b. Wollte der Beschuldigte 1 in der zweiten Phase eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 vermeiden, hatte er Angst vor diesem und wollte er nur an ihm vorbeilaufen, um in den Notfall zu gehen, wobei der Beschuldigte 2 beim Eingang gewartet und direkt auf den Beschuldigten 1 losgegangen ist? Oder ist der Beschuldigte 1 vielmehr direkt auf den Beschuldigten 2 zu- und losgegangen? c. Hat der Beschuldigte 1 in der zweiten Phase mit den Fäusten geschlagen, den Beschuldigten 2 gestossen und gezogen? d. Wie fest/mit welcher Wucht führte der Beschuldigte 1 den Messerstich aus und wie gezielt/kontrolliert erfolgte der Stich? e. Welches waren die Absichten, das Wissen und der Wille des Beschuldigten 1 in Bezug auf den Messerstich? Hinsichtlich des Beschuldigten 2: f. Hat sich der Beschuldigte 2 im Lokal J.________ an einer wechselseitigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1 und F.________ beteiligt? g. Hat der Beschuldigte 2 in der zweiten Phase draussen vor dem Lokal lediglich mit dem Barbesitzer geredet und wurde alsdann unerwartet von hinten durch den Beschuldigten 1 angegriffen bzw. mit einem Messerstich/Faustschlag geschlagen? Oder ist er dem Beschuldigten 1 entgegengetreten, um dann erneut mit Schlägen auf diesen einzuwirken. 7.5 Objektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: Diverse Polizeirapporte bzw. -berichte (pag. 260 ff.), die Akten der Forensik der Kantonspolizei Bern (pag. 467 ff.), das rechtsmedizinische Aktengutachten betreffend den Beschuldigten 2 vom 1. März 2024 (pag. 1105 ff.), die in E. I.3. oben erwähnten edierten Unterlagen sowie die in der Berufungsverhandlung betreffend den Beschuldigten 2 zu den Akten erkannten medizinischen Berichte (Austrittsbericht vom 2. September 2023 des Spitals Region Oberaargau und der psychiatrische Verlaufsbericht von Dr. med. AU.________ vom 25. März 2025 [pag. 1689]). Die genannten objektiven Beweismittel werden nachfolgend nur wenn für den zu ermittelnden Sachverhalt relevant erwähnt und dabei direkt gewürdigt. a. Anzeigerapport vom 29. Juni 2022 (pag. 260) Gemäss diesem Anzeigerapport ging die Meldung um 03:31 Uhr via Funk ein.

20 b. Berichtsrapport vom 12. April 2022 (pag. 281 ff.) Zum Beschuldigten 2 stehen in diesem Berichtsrapport u.a. folgende Angaben (vgl. pag. 284): «(…) Um 0430 Uhr meldet das Spital, dass es sich um eine 20cm tiefe Stichwunde handle und dass die Lunge betroffen sei. Das "Chest Seal" habe dem Opfer nach Rückmeldung des behandelnden Arztes vermutlich das Leben gerettet. Zurzeit sei nicht mit dem Ableben zu rechnen. Die weitere Rücksprache mit dem K.________ (Spital), Frau Dr. AW.________, ergab, dass das Opfer auf der Intensivstation liege und in stabilem Zustand sei». Zu den «mündlichen Aussagen vor Ort» wurde u.a. was folgt festgehalten (vgl. pag. 285): «S.________ (Barbetreiber) gab gegenüber Y.________ an, dass er sich im EG befunden habe. Er habe gesehen, wie die vier Securitys die Treppe hinunter ins 1. UG gerannt seien. Er sei sofort hinterhergerannt. Im 1. UG angekommen, habe er in Richtung des DJ-Pults geschaut und gesehen, wie C.________ (angeblich sein bester Freund) und die zwei Frauen einen Streit mit drei Männern gehabt hätten. Anschliessend sei er zu C.________ gegangen und habe ihn beruhigt. Danach habe er mit C.________ die hintere Treppe ins EG genommen und sei mit ihm aus dem Club gegangen. Draussen habe er mit C.________ während ca. 5-10 Minuten gesprochen und dabei sei es C.________ noch gut gegangen. Plötzlich seien die drei anderen Personen nach draussen gestürmt und direkt auf C.________ losgegangen. C.________ habe dann zur Abwehr gegen einen der drei Männer geschlagen. Danach sei die Polizei gekommen und Herr AX.________ sei in den Club zurückgegangen. (…)» «AY.________ (Security) gab gegenüber Y.________ an, er sei mit den anderen drei Securytis vor dem Eingang des Clubs "J.________" gestanden. Plötzlich hätten sie gehört, dass im Club ein Glas zerbrochen sei. Er sei dann sofort ins 1. UG gerannt. Als er im UG angekommen sei, habe er gesehen, wie in der Mitte des Clubs eine Streiterei gewesen sei. Er habe sich zwischen die beiden Gruppen gestellt. Eine Person habe aus der Nase geblutet, dieser Mann sei anschliessend mit seinen beiden Kollegen die Treppe hoch gelaufen ins EG. Er habe dann gesehen, wie S.________ mit einem anderen Mann, welcher ein gestreiftes Shirt getragen habe, gesprochen habe. Er sei dann zu S.________ und dem Typen gegangen und habe beide über die hintere Treppe ins EG begleitet. Als er bei der vorderen Treppe gewesen sei, sei er wieder ins 1. UG gegangen. S.________ sei dann mit diesem Typen nach draussen gegangen. (…)» «Frau W.________ (Bardame) gab an, wonach sie jemanden bedient habe, als es sehr laut geworden sei. Plötzlich sei ein Glas gegen die Decke geflogen und anschliessend auf dem Boden zersplittert. Der ganze Tumult habe sich dann in Richtung Tanzfläche verlagert. Durch die Security seien dann die Frauen nach oben gebracht worden. Wie die Männer die Örtlichkeit verlassen hätten, habe sie nicht gesehen.» «Herr X.________ (Security) gab an, dass er Feierabend gehabt habe. Er sei aber noch im Eingangsbereich gewesen. Er habe dann gehört, dass Personen aufeinander losgehen würden. Er habe dann Schreie gehört, sei ins Untergeschoss gegangen und habe die Leute auseinandergenommen. Die Personen haben zu diesem Zeitpunkt noch um sich geschlagen um sich loszureissen. (…)

21 Gemäss ihm sei die Auseinandersetzung, im Lokal, um ca. 0330 Uhr gewesen. Weiter gab er an, dass die Personen, welche die Polizei angehalten habe in den Vorfall involviert gewesen seien» «Herr V.________ (Security) gab an, wonach er Feierabend gehabt habe. Er sei noch einmal zum Lokal zurückgekehrt. Als es im Lokal zum Streit gekommen sei, sei er zuerst bei der Eingangstüre geblieben. Da er gehört habe, dass weiterhin eine Auseinandersetzung im Gange sei, sei auch er nach unten gegangen. Er habe dann den Verletzten abgesondert. (…)» «Herr I.________ (Security) gab an, dass er beim Eingang gewesen sei. Als er nach unten gekommen sei, habe er eine Rangelei gesehen, eine Person habe ein Tuch vor die Nase gehalten, da dieser Nasenbluten gehabt habe. Alle Personen, welche durch die Polizei angehalten wurden, seien an der Rangelei beteiligt gewesen.» Unter der Rubrik «Abklärungen Bar/Club J.________» wurde u.a. das Folgende festgehalten (vgl. pag. 284): «(…) 1 IKEA-Messer fehle im Bestand der Bar. (…) Zu erwähnen ist, dass sich das Opfer mitsamt seinen beiden Begleiterinnen sowie die drei Beschuldigten mit Ausnahme einer Barkeeperin und eines DJs alleine im 1. UG befanden.» c. Berichtsrapport vom 20. April 2022 (pag. 289 f.) Dem in diesem Berichtsrapport enthaltenen Wahrnehmungsbericht des Polizisten Y.________ ist u.a. folgende Schilderung zu entnehmen: «Wir befuhren mit unserem Fahrzeug den oberen BA.________. Der Fahrer beabsichtigte durch die AZ.________ zum Burger King zu gelangen. Als ich sehen konnte wie in der AB.________ (Strasse), auf der Höhe des AC.________, zwei Personen stark am Diskutieren waren, entschieden wir, dass wir in die AB.________ (Strasse) fahren. Auf der Höhe des Geschäftes AA.________, vor welchem die Personen am Diskutieren waren, hielten wir an. Die Person, welche sich später als Geschäftsführer der J.________ Bar herausstellte, zeigte mit einem Daumen nach oben, dass alles in Ordnung sei. Plötzlich kamen einige Personen aus dem Eingangsbereich der J.________ Bar und gingen auf den späteren Verletzten los. Was ich sehen konnte ist, dass sicherlich die Person, mit der Daunenjacke gegen den späteren Verletzten geschlagen hat […]» d. Berichtsrapport vom 20. April 2022 (pag. 287 f.) Der Polizist Z.________ hielt in seinem im Berichtsrapport enthaltenen Wahrnehmungsbericht Folgendes fest: «Ich konnte aus dem linken hinteren Bereich des Sipo Fahrzeuges sehen, wie zwei Personen vor dem J.________ Club eine hitzige Diskussion führten. Ich konnte jedoch noch sehen, wie die Person rechts, uns mit einem Zuwinken den Anschein signalisierte, dass alles in Ordnung sei. Ich wendete meinen Blick ab als kurz darauf durch Kollegin BB.________ und Kollege Y.________ gesagt wurde, dass es zu einer Schlägerei komme. Ich konnte sehen wie eine Person von links aus dem Club einer Person rechtsstehend mit der Faust ins Gesicht schlug. Wir trennten die Personen wobei mir eine männliche Person mit blutender Nase sagte, dass die Person hinter mir, ihn geschlagen habe. Ich ging zu dieser Person, welcher in Begleitung von zwei Frauen war. Die Frauen waren äusserst aufgebracht und gab ständig an, dass ihr Freund geschlagen worden sei. Die männliche Person konnte sich als C.________ ausweisen. […] Als ich C.________ zum Vorgefallen fragte, beklagte er plötzlich über einen stechenden Schmerz auf der linken Brustseite. Auf Nachfrage gab er an, im Club einen Faustschlag erhalten zu haben. Die Täter seien noch hier und von der Polizei angehalten worden.

22 Sogleich fiel C.________ etwas in sich zusammen und krümmte sich vor Schmerzen. Zudem gab er an, nicht mehr gut atmen zu können.». Aus den zitierten Passagen der Berichtsrapporte ist zu folgern, dass die Polizei ursprünglich zum Burger King in die AZ.________ fahren wollte und somit zufällig vor Ort war, sich aber infolge der beobachteten Situation dafür entschied, dort zu bleiben bzw. in die AB.________ (Strasse) anstatt in die AZ.________ zu fahren. Die obgenannten Beobachtungen der vor Ort anwesenden Polizisten, wonach zwei Personen vor dem Club J.________ eine hitzige Diskussion geführt hätten, widerspricht der Schilderung von S.________, wonach sich der Beschuldigte 2 draussen benommen und beruhigt habe (vgl. pag. 425, Z. 190 f.). Wäre der Beschuldigte 2 tatsächlich schon beruhigt gewesen, hätte sich die Polizei kaum dafür entschieden, vor Ort zu bleiben und dem Geschehen weitere Aufmerksamkeit zu schenken. Des Weiteren sprechen die Schilderungen in den zitierten Wahrnehmungsberichten auch dafür, dass der Beschuldigte 1 entgegen seinen eigenen Schilderungen nicht allein aus der Bar herauskam und nicht direkt in Richtung Notfall gehen wollte, sondern die aus der Bar herauskommenden Personen direkt auf den Beschuldigten 2 «losgingen». Aufgrund der zitierten Berichte muss dieses Herausstürmen in einer Art und Weise geschehen sein, welche die zunächst noch abwartende Polizei dazu veranlasste, einzugreifen, da sie merkte, dass es zu einer Schlägerei kommen wird. Wie erwähnt, dürfte die Polizei die Szene vor der Bar J.________ zweifelsohne genau beobachtet haben, ansonsten sie nicht vor Ort geblieben wäre. Hinzu kommt, dass das Ganze geschah, nachdem der Barbesitzer S.________ gegenüber der Polizei das Daumenhoch-Zeichen gegeben hat, woraus folgt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Polizei interagiert wurde. Da die Polizei gemäss den Schilderungen umgehend dazwischen ging, darf der Schluss gezogen werden, dass die Schlägerei draussen vor der Bar nicht sehr lange dauerte. e. Rechtsmedizinische Gutachten Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 (pag. 438 ff.) vom 12. April 2022: In diesem Gutachten mit Untersuchungsdatum 10. April 2022 wurde in der Beurteilung (pag. 440) u.a. Folgendes festgehalten: «(…) Achsenabweichung der Nase zur linken Gesichtshälfte mit Nasenscheidenwandschiefstand verdächtig auf einen Nasenbeinbruch, eine dezent geschwollene Oberlippe und Hautrötungen an der Wange, an der Nase sowie am Rumpf vorderseitig. Diese Befunde imponierten frisch und könnten durch stumpfe Gewalteinwirkung (beispielsweise durch einen oder mehrere Faustschläge) entstanden sein. Zeitlich wären sie mit einer Entstehung am Morgen des 10.04.2022 vereinbar. (…)» Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von F.________ (pag. 444 ff.) vom 12. April 2022: Gemäss diesem Gutachten mit Untersuchungsdatum 10. April 2022 zeigten sich bei F.________ u.a. rötliche Hautverfärbungen an den Oberarmen beidseits, an den Händen beidseits sowie am rechten Oberschenkel. Des Weiteren wurde Folgendes festgehalten: «Diese Befunde imponierten frischer, sind am Ehesten Folge

23 stumpf-mechanischer Einwirkung und könnten zeitlich am Morgen des 10.04.2022 entstanden sein» (vgl. pag. 445). Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 2 (pag. 452 ff.) vom 23. Juni 2022: In diesem Gutachten mit Untersuchungsdatum 10. April 2022 (Untersuchungszeit ab 10:30 Uhr) stand in den ergänzenden Angaben zum Sachverhalt u.a. Folgendes geschrieben: «(…) Herr C.________ habe Fentanyl (opioides Schmerzmittel), Infusionslösungen (2 x 500 ml Ringer-Acetat), 1 g Tranexamensäure (Medikament zur Förderung der Blutgerinnung) und Sauerstoff erhalten. Herr C.________ habe angegeben Alkohol getrunken und zwei Lines Kokain geschnupft zu haben (…) In der toxikologischen Untersuchung des K.________ sei eine Blutprobe vom 10.04.2022 positiv auf Benzodiazepine, Kokain und Tetrahydrocannabinol gewesen. Herr C.________ habe vorgängig durch die Anästhesie ein Benzodiazepin erhalten (…)» (vgl. pag. 453). Bezüglich der Stichverletzung wurde u.a. festgehalten, dass der Beschuldigte 2 als Folge dieser Verletzung ein Hämato-Pneumothorax (Blut- und Luftansammlung) in der linken Brusthöhle und eine subtotal kollabierte Lunge linksseitig gezeigt habe. Die vorgängig genannten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen seien aus rechtsmedizinischer Sicht, bei jederzeit kreislaufstabilem Patienten, nicht akut lebensbedrohlich gewesen. Bei einem Pneumothorax bestehe jedoch die Gefahr, dass sich aus diesem ein akut lebensbedrohlicher Spannungspneumothorax entwickeln könne. Um einem derartigen Spannungspneumothorax vorzubeugen, sei ärztlich eine Thoraxdrainage in die linke Brusthöhle eingelegt worden. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne die Verletzung an der linken Brustkorbseite aufgrund der Ausbildung eines drainagebedürftigen Pneumothorax als potentiell lebensbedrohlich interpretiert werden (vgl. pag. 457). Abgesehen von der Stichverletzung fanden sich in der Beurteilung u.a. noch folgende Befunde: «(…) Im Übrigen fand sich am Körper am Kopf, Rumpf und Extremitäten Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von teils Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen. Diese Verletzungen könnten zeitlich grösstenteils in einem Zeitraum innerhalb mehrerer Stunden vor unserer körperlichen Untersuchung entstanden sein. Eine Entstehung der Verletzung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, beispielsweise mit Schlägen und Tritten gegen den Körper, wäre denkbar (…)» (vgl. pag. 457). Die Befunde aus den rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der beiden Beschuldigten und des F.________ sind unbestritten. Auf diese ist abzustellen. Dass der beim Beschuldigten 1 gemachte Befund «Achsenabweichung der Nase zur linken Gesichtshälfte mit Nasenscheidenwandschiefstand verdächtig auf einen Nasenbeinbruch» aus dem vom Beschuldigten 2 dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag resultiert, ist erstellt und wird vom Beschuldigten 2 auch nicht bestritten. Auch bei der beim Beschuldigten 2 festgestellten Messerstichverletzung ist klar, dass diese in der Phase 2 durch den eingestandenen Messerstich des Beschuldigten 1 entstanden ist.

24 f. Rechtsmedizinisches Aktengutachten zum Beschuldigten 2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zum Beschuldigten 2 vom 1. März 2024 (pag. 1105 f.) betrug die Wundtiefe der beim Beschuldigten 2 dokumentierten Verletzungen am Brustkorb mindestens 2.5 cm, wobei lediglich gesagt werden könne, dass diese ein vermutlich scharfer Gegenstand (wie beispielsweise eine Messerklinge) verursacht hat. Wie tief der scharfe Gegenstand dabei konkret in die Brusthöhle bzw. allenfalls auch in die Lunge eindrang, könne (bei kollabierter linker Lunge) nicht mehr nachvollzogen werden. Auch könne lediglich gesagt werden, dass der scharfe Gegenstand mindestens eine Wundtiefe von 2.5 cm verursacht habe. Eine maximale Wundtiefe bzw. wie tief die Verletzung weiter in die Brusthöhle bzw. allenfalls auch linke Lunge hineinreichte, könne nicht gesagt werden (vgl. pag. 1106). g. Rapport Forensik Rechtsmedizinische Untersuchungen: Gemäss dem Rapport Forensik der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 11. Juli 2022 (nachfolgend: Rapport Forensik; pag. 468 ff.) sind anlässlich der durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchungen bei den beiden Beschuldigten und bei F.________ folgende Feststellungen gemacht worden: «Beim A.________ konnten visuell hauptsächlich eine Verletzung der Nase und Blutanhaftungen an den Händen festgestellt werden. Weiter wies er Rötungen im Brustbereich und eine Verletzung am kleinen Finger der linken Hand auf. Bei F.________ konnten visuell ein paar Rötungen an beiden Oberarmen sowie eine Blutanhaftung an der linken Wange festgestellt werden. (…) Bei C.________ konnten visuell Rötungen an der Stirn und der linken Hand, eine kleine Verletzung an der rechten Hand sowie zwei kleinere, oberflächliche Kratzer am Oberkörper festgestellt werden. Da die Stichwunde bereits medizinisch versorgt worden war, konnte lediglich die Operationsnaht festgestellt werden» (pag. 469). Spurenauswertung hinsichtlich der auf der Wange von F.________ sichergestellter Blutspur: Gemäss dem Rapport Forensik ergab die Auswertung der Blutspur, welche «ab Wange links» bei F.________ (pag. 470 und pag. 501) sichergestellt wurde, ein DNA-Mischprofil von 2 Personen, konkret von F.________ und vom Beschuldigten 2. In der Schlussfolgerung des Rapports Forensik wird festgehalten, dass die biologische Spur, die ab der Wange von F.________ gesichert wurde, vom Beschuldigten 2 stammt und somit F.________ mit dem Beschuldigten 2 in Berührung gekommen sein dürfte, nachdem dieser zu bluten begann. Spurenauswertung bezüglich des Messers: Die Spurenauswertung des Rapports Forensik ergab, dass das mittels Kontaktspur ab dem Griff des Messers erstellte DNA-Profil mit demjenigen des Beschuldigten 1 übereinstimmt. Des Weiteren wurde eine Übereinstimmung zwischen dem mittels Blutspur ab der Messerklinge oben erstellten DNA-Profils und demjenigen des Beschuldigten 2 festgestellt (pag. 469 f.).

25 h. Foto Messer Auf dem Foto des durch den Beschuldigten 1 verwendeten Messers (pag. 505) ist zudem ersichtlich, dass das Blut bis in die Mitte der Klinge reicht und das Messer über eine spitze Klinge und einen gewellten Schliff verfügt. 7.6 Subjektive Beweismittel 7.6.1 Vorliegende subjektive Beweismittel Es liegen von folgenden Personen Aussagen vor, welche es in der Folge zu würdigen gilt: die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 291 ff. und pag. 1692 ff.) und des Beschuldigten 2 (pag. 353 ff. und pag. 1702 ff.), von F.________ (pag. 323 ff.), von R.________ (pag. 339 ff.), von T.________ (pag. 379 ff.), von U.________ (pag. 383 ff.), von I.________ (pag. 398 ff.), von S.________ (pag. 421 ff.) und von V.________ (pag. 408 ff.). 7.6.2 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten 1 Wie sich anhand der nachfolgenden Auflistung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten zeigen wird, machte der Beschuldigte 1 entgegen den Vorbringen seines Verteidigers insgesamt alles andere als konsistente Aussagen. So machte er bspw. widersprüchliche Angaben dazu, ob er die Polizei vor dem Messerstich bereits gesehen hat oder nicht. In der Einvernahme vom 10. April 2022 (pag. 291 ff.) sagte er zu diesem Thema Folgendes: «Ich sah, dass er neben dem Eingang am Warten war und die Polizei war auch bereits vor Ort.» (pag. 293, Z. 52 f.). Auch in der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 11. April 2022 (pag. 24 ff.) sagte er zunächst: «Wir sind dann wieder nach oben und draussen. C.________ hat wieder angefangen, mir Fäuste zu geben. Die Polizei war da schon dort in ihrem Auto» (pag. 25, Z. 49 ff.) und «Ich wollte ihn fragen, wieso er mich schlägt. Da war die Polizei schon da» (pag. 27 Z. 97 f.). Kurze Zeit später sagte er jedoch in derselben Einvernahme, die Polizei vor dem Messerstich nicht gesehen zu haben (pag. 33, Z. 336 f.). Auch bezüglich des geworfenen Glases unten im Club verstrickte sich der Beschuldigte 1 in Widersprüche. In seiner ersten Einvernahme vom 10. April 2022 sagte er auf den Vorhalt, wonach einer Auskunftsperson zufolge jemand im Club J.________ ein Glas nach dem Opfer geworfen habe und auf die Frage, was er hierzu sagen könne, Folgendes: «Ist gut möglich. Im Club habe ich einen kurzen Moment «nichts getscheckt». Daher kann es gut möglich sein. Wer hat ein Glas geworfen? Einer von uns oder einer von ihnen?». Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte 1 damals von einem Glas nichts mitbekommen haben. Er habe aber bei den Befragungen gehört, dass der Beschuldigte 2 eines geworfen habe (pag. 1695, Z. 40 ff.). Bei der Einvernahme vom 23. Juni 2022 (pag. 299 ff.) tönte es hingegen komplett anders. Dort stellte der Beschuldigte 1 den Glaswurf als mitunter entscheidender

26 Grund dar, weshalb er keine andere Möglichkeit sah, sich anders als durch das Ziehen des Messers zu schützen (pag. 301, Z. 50 f.). So sagte er damals aus, nicht gewusst zu haben, wie weit der Beschuldigte 2 gehen würde, nachdem dieser unten schon ein Glas geworfen hätte (pag. 301, Z. 49). Angesprochen auf diese Widersprüchlichkeiten konnte der Beschuldigte 1 diese Diskrepanz in seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nicht erklären: Auf Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach er demnach eben nicht erst in den Befragungen gehört habe, dass der Beschuldigte 2 ein Glas geworfen habe, wenn dies (der Glaswurf) der Grund gewesen sei, dass er ein Messer genommen hätte, sagte der Beschuldigte 1 Folgendes: «Das war nicht der Grund, weshalb ich ein Messer genommen habe. Entschuldigung, können Sie das nochmals wiederholen? Auf die nochmalige Nachfrage des Vorsitzenden, woher er nun gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 ein Glas geworfen habe, sagte er, gerade ein Blackout zu haben und sich halt auch nicht mehr richtig erinnern zu können, da es schon länger her sei (pag. 1696, Z. 1 ff.). Des Weiteren machte der Beschuldigte 1 widersprüchliche Angaben zum Standort, wo der Beschuldigte 2 gestanden haben soll, als er (der Beschuldigte 1) aus dem Club hinausgetreten ist. Während der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung gab er zunächst an, der Beschuldigte 2 sei direkt beim Eingang gestanden (pag. 27, Z. 97), um kurz darauf in derselben Einvernahme zu sagen, der Beschuldigte 2 sei auf der anderen Strassenseite gestanden (pag. 28, Z. 150). In der Einvernahme vom 20. März 2023 sagte er jedoch wiederum, der Beschuldigte 2 sei direkt beim Eingang gewesen (pag. 318, Z. 56) und in derjenigen vom 23. Juni 2022 sodann, der Beschuldigte 2 sei ca. 2 Meter von ihm entfernt vor dem Eingang gestanden (pag. 303, Z. 147). Als weiteres Beispiel für die fast durchwegs widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten 1 sind sodann dessen Angaben bezüglich des Messereinsatzes aufzuführen. Zunächst sagte er aus, es könnte auf der Strasse auch jemand anderes den Beschuldigten 2 gestochen haben (pag. 28, Z. 158), sie hätten kein Messer gehabt und er wisse nicht, wie das Messer auf den Boden gekommen sei (pag. 29, Z. 180 ff.). Erst auf den Vorhalt hin, dass das gefundene Messer auf Spuren, Fingerabdrücke und DNA überprüft werden würde und dass sowohl für ihn wie auch für F.________ Haftantrag gestellt werden würde, gab der Beschuldigte 1 schliesslich zu, dass er es gewesen sei, der das Messer in der Hand gehabt und zugestochen habe (pag. 31, Z. 258 f. und pag. 32, Z. 274 ff.). Ganz offensichtlich passte er seine Aussagen somit auch dem Ermittlungsstand an und dürfte auch die drohende Untersuchungshaft für den Cousin F.________ eine Rolle gespielt haben. Wäre das Messer rein zur Verteidigung – in Anwesenheit der Polizei – eingesetzt worden, hätte dieses nicht möglichst unauffällig entsorgt werden müssen. Die aufgeführten Beispiele zeigen exemplarisch auf, dass die Aussagenstruktur des Beschuldigten 1 allgemein inkonsistent ist und sich seine Aussagen sehr häufig widersprechen. Wie unten in den konkreten Würdigungen der Kammer zu Phase 1 und Phase 2 zu sehen sein wird, gibt es nebst den zuvor aufgeführten noch etliche weitere Beispiele für die fast durchwegs widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 1.

27 In seinem Aussageverhalten fällt ebenso auf, dass er teilweise versuchte, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. zu beschönigen (indem er bspw. geltend machte, er habe vor dem Beschuldigten 2 dermassen Angst gehabt, dass ihm schlicht keine andere Wahl geblieben sei, als ein Messer mit nach draussen zu nehmen, obwohl ihm – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zahlreiche andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären [vgl. hierzu insb. E. IV.7.8.1. nachfolgend]) oder sich übermässig als Opfer darzustellen (indem er bspw. angab, unten in der Bar nach dem Faustschlag nach hinten gefallen und für einige Sekunden weggetreten zu sein, was jedoch – wie nachfolgend unter E. IV.7.7.1 zu sehen sein wird – nicht zutraf). Auf heikle Fragen reagierte der Beschuldigte 1 häufig ausweichend, abstreitend oder teilweise mit Gegenfragen, wie oben beim thematisierten Glaswurf gesehen («[…] Wer hat ein Glas geworfen? Einer von uns oder einer von ihnen?» oder als er auf den Vorhalt, dass die Polizei davon ausgehe, dass jemand von seiner Gruppe das Messer dorthin geworfen haben müsse und auf die Frage, was er dazu sage, ausführte: «Weggeworfen? Wir haben kein Messer gehabt» [pag. 29, Z. 186]). Aufgrund des Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 insgesamt als nicht glaubhaft, weshalb im Folgenden auf diese mehrheitlich nicht abgestellt wird. Auf einzelne seiner weiteren Aussagen wird unten im Rahmen der konkreten Würdigung der Phase 1 (E. IV.7.7.1) und Phase 2 (E. IV.7.8.1) eingegangen. 7.6.3 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten 2 Insgesamt betrachtet stellt die Kammer fest, dass auch der Beschuldigte 2 zu Beginn der Befragungen nicht ehrlich war, indem er die eigene Beteiligung zunächst komplett abstritt, in den späteren Einvernahmen dann jedoch zugab (so bspw. bezüglich den dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag [vgl. nachfolgend E. IV.7.7.1] oder betreffend seine eigene tätliche Beteiligung an der Auseinandersetzung draussen vor der Bar [vgl. nachfolgend E. IV.7.8.1]). Auch stritt er teilweise gegen ihn erhobene Vorwürfe, welche sich anhand der Beweiswürdigung als korrekt herausstellten, wie bspw. die Drohungen und den Faustschlag gegen den Strafkläger, bis zum Schluss komplett ab (vgl. unten E. IV.8.3). Wie in den späteren Würdigungen der Kammer zu sehen sein wird, sind seine Aussagen häufig unlogisch, nicht konsistent und teilweise in sich widersprüchlich (vgl. bspw. E. IV.7.8.1 bezüglich der Fragen, wer draussen vor der Bar auf wen zugegangen ist oder ob der Beschuldigte 2 von hinten angegriffen worden oder dem Beschuldigten 1 entgegengetreten ist). Insgesamt fällt in seinen Aussagen wie auch in seinem allgemeinen Verhalten auf, dass der Beschuldigte 2 stets versucht, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen. Entgegen des Vorbringens seiner Verteidigerin trifft es nicht ansatzweise zu, dass der Beschuldigte 2 immer alles zugibt, zu seinen begangenen Fehlern steht oder Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Im Gegenteil: Wie soeben erwähnt, log der Beschuldigte 2 zunächst betreffend den dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag und er log auch bezüglich seines Verhaltens bei den Vorwürfen in Zusammenhang mit dem Strafkläger. Entgegen den Beteuerungen seiner Ver-

28 teidigerin und wie später unter E. VI.13 zu sehen sein wird, lernte der Beschuldigte 2 offensichtlich auch nichts aus seinen begangenen Fehlern oder den bereits erfolgten Verurteilungen, sondern wurde bereits innert kürzester Zeit nach dem Vorfall vom 10. April 2022 erneut wieder mehrfach straffällig. Die Vorinstanz hielt in ihrer Würdigung zu den Aussagen des Beschuldigten 2 unter anderem Folgendes fest (pag. 1363 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er mehrfach auf Fragen antwortete, er könne sich nicht oder nur noch an wenig erinnern (so z.B. pag. 354, Z. 28; pag. 354, Z. 46; pag. 357, Z. 178 f. und Z. 189 f.; pag. 358, Z. 220; pag. 358, Z. 240 und pag. 359, Z. 301), lassen den Schluss darauf zu, dass er – allenfalls aufgrund von Drogen- und Alkoholkonsums (vgl. pag. 355, Z. 90 f.; pag. 374, Z. 292 und pag. 355, Z. 73 ff.), eventuell auch infolge der Schocks aufgrund der anschliessenden Messerstichverletzung und der im Spital erhaltenen Medikation – nicht detaillierte Erinnerungen an den Verlauf des Abends im Untergeschoss der Lounge J.________ hat. Dass er dann in seiner zweiten Einvernahme im Widerspruch zur ersten plötzlich angab, es sei im Untergeschoss zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in welcher sowohl er selber als auch die anderen zu schlagen versucht hätten und als er nur noch Schläge gespürt habe, er zum Erschrecken ein Glas genommen und es auf den Boden geworfen habe, damit die Leute weggehen würden, mutet seltsam an. Es ist abwegig und nicht nachvollziehbar, dass er sich im Gegensatz zu seiner tatnächsten Einvernahme zwei Wochen nach dem Vorfall an mehr Details erinnert (…) Es ist nach dem Gesagten aufgrund der Widersprüche einerseits in den Aussagen des Beschuldigten 2 zwischen seiner ersten und den weiteren Einvernahmen und andererseits zu den weiteren Aussagen der Auskunftspersonen davon auszugehen, dass er sich im Nachhinein die Abläufe vor Augen abzuspielen versucht hat und es geht aus seinen Aussagen hervor, dass er auch mit einigen Freunden, die ihn noch im Spital besucht haben, darüber gesprochen hat (vgl. pag. 359, Z. 270 ff.). Entsprechend muss der Schluss gezogen werden, dass sich die wenigen Erinnerungen des Beschuldigten mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben, wobei auch seine Interessenslage (er hat den ersten Faustschlag ausgeteilt) nicht weggedacht werden darf. Seine Aussagen können damit nicht durchwegs als glaubhaft bezeichnet und nur dann zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden, wenn sie sich mit weiteren Beweismitteln decken. Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, da diese nicht lege artis sind. Dass die Aussagen des Beschuldigten 2 nur dann zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden könnten, wenn sich diese mit weiteren Beweismitteln decken würden, ist offensichtlich falsch. Wie die Vorinstanz zu einem solchen Schluss gelangt, kann u.a. aus den folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden: Die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 2 deuten – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht lediglich darauf hin, dass er an den Verlauf des Abends im Untergeschoss der Bar J.________ keine detaillierten Erinnerungen mehr hat bzw. sich diese wenigen Erinnerungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben müssen und infolgedessen diese Selbstbelastungen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden könnten. Vielmehr sind diese Widersprüche klare Lügensignale und sprechen dafür, dass diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 unglaubhaft sind. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 in der ersten Einvernahme klar gelogen hat (er negierte zunächst vehement, dem Beschuldigten

29 1 einen Faustschlag erteilt zu haben, gab diesen später aber zu, vgl. E. IV.7.7.1), ist es nicht angezeigt, vorliegend nur auf dessen tatnächste Aussagen abzustellen, in denen er noch angab, es sei im Untergeschoss der Bar zu keinerlei Tätlichkeiten gekommen. Auch können mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung (keine detaillierten Erinnerungen mehr bzw. Vermischung der noch vorhandenen Erinnerungen mit rekonstruktiven Erwägungen) nicht einfach sämtliche nach der ersten Einvernahme erfolgten Selbstbelastungen des Beschuldigten 2 ignoriert bzw. als unerheblich abgetan werden. Genauso wenig führt jedoch auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 den Faustschlag unten in der Bar ab seiner zweiten Einvernahme schliesslich eingestand, automatisch dazu, dass sämtliche seiner darauffolgenden Aussagen als glaubhaft erachtet werden. Um zu beurteilen, ob die Aussagen des Beschuldigten 2 glaubhaft sind oder nicht, sind diese für sich zu würdigen und es muss einzeln im jeweiligen Kontext und im Abgleich mit den restlichen Beweismitteln analysiert werden, ob sie glaubhaft sind oder nicht (vgl. die Würdigungen der Kammer zu Phase 1 [E. IV.7.7 nachfolgend] und Phase 2 [E. IV.7.8 nachfolgend]). Denn selbst wenn keiner der Beteiligten glaubwürdig ist, führt dies nicht automatisch dazu, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo alle involvierten Personen freizusprechen sind. 7.6.4 Würdigung der Aussagen von F.________ Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen von F.________, der jeweils als beschuldigte Person einvernommen wurde, bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 1360, S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von F.________, dem Cousin des Beschuldigten 1, welcher ebenfalls gemeinsam mit Letzterem unterwegs war, sind betreffend eine mögliche Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 in der ersten Phase widersprüchlich: In der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall am 10.04.2022 sprach er einzig von dem Faustschlag des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1 sowie vom Glaswurf (pag. 314, Z. 34 ff.; pag. 330, Z. 52 ff. und pag. 336, Z. 290 ff.) und gab an, er glaube, der Beschuldigte 1 habe gegenüber dem Beschuldigten 2 nichts gemacht (pag. 327, Z. 181 ff.). Dass unten alle am Ziehen und Schlagen gewesen seien – wie S.________ ausgesagt hat – stimme nicht (pag. 336, Z. 294 ff.). Sich selber belastete er insofern, als dass er aussagte, er glaube, als sie nach draussen gegangen seien, habe er versucht, den Beschuldigten 2 mit der Faust zu schlagen (pag. 327, Z. 163). Weiter gab er an, dass er selber im Untergeschoss nicht geschlagen habe (pag. 336, Z. 290 ff.). Dazu im Widerspruch gab er in der zweiten Einvernahme am 11.04.2022 auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 im Untergeschoss Schläge ausgeteilt habe, an: «Er hat auch versucht, aber ich weiss es nicht, ich glaube schon. Er hat es schon versucht, aber ich habe es nicht gut gesehen. C.________ hat meinem Cousin eine Faust gegeben. Ich war mit einem anderen Kollegen am Reden.» (pag. 239, Z. 79 ff.). Unmittelbar bei der nächsten Frage gab er dann wieder an, der Beschuldigte 2 sei der einzige gewesen, der geschlagen habe (pag. 239, Z. 85 f.). Rund sechs Wochen später am 23.05.2022 gab er wiederum auf Frage zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 unten zu schlagen versucht habe (pag. 336, Z. 298 ff.). Zugleich führte er aus, er habe gehört, dass der Beschuldigte 1 eine Faust erhalten habe, und präzisierte auf Nachfrage, ob er das auch gesehen habe, er habe es «schon ein wenig gesehen». Er habe gesehen, dass nur der Beschuldigte 2 da gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er den Schlag gesehen habe, äusserte er, den Schlag habe er gesehen; der Beschuldigte 2 habe angefangen (pag. 330, Z. 52 ff.). Als Cousin und Begleiter des Beschuldigten 1

30 hat F.________ keine neutrale Stellung und er scheint den Beschuldigten 1 mit seinen Aussagen zu schützen versuchen. So gab er beispielsweise noch, nachdem er bereits darüber informiert worden war, dass der Beschuldigte 1 den Messereinsatz draussen gestanden hat, zu Protokoll, nicht zu glauben, dass der Beschuldigte 1 mit dem Messer gestochen hat (vgl. pag. 331 f. Z. 121 ff. und Z. 155 f.). Dennoch belastete F.________ den Beschuldigten 1 betreffend die erste Phase mit der Aussage, der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 zu schlagen versucht, wobei festzuhalten ist, dass er dies erst in seiner zweiten Einvernahme am 11.04.2022 erwähnte und bei seiner tatnächsten ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall angab, er glaube, der Beschuldigte 1 habe gegen den Beschuldigten 2 nichts gemacht. Es gilt betreffend die Aussagen und Rolle von F.________ nicht nur zu berücksichtigen, dass er als Cousin des Beschuldigten 1 diesen möglicherweise zu schützen versuchte, sondern auch, dass er selber ebenfalls zu diesem Zeitpunkt als Beschuldigter und tatverdächtiger einvernommen worden war. Eigene Tathandlungen beschrieb F.________ betreffend die erste Phase gar keine, sondern gab an, schlichtend eingegriffen zu haben bzw. den Beschuldigten 1 «genommen» und nach draussen geführt zu haben (pag. 330, Z. 61 ff. und pag. 336, Z. 290 ff.). Hingegen belastete er sich selber hinsichtlich die zweite Phase, indem er – wie bereits erwähnt – angab, er glaube, draussen nach dem Beschuldigten 2 geschlagen zu haben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aussagen von F.________ aufgrund der erwähnten Widersprüche mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind, zumal er zwar differenziert aussagte und teilweise auch sich selber sowie seinen Cousin belastete, hingegen aber auch erwähnt werden muss, dass er in seiner freien Erzählung den Fokus betont auf die Handlungen des Beschuldigten 2 lenkte und von sich aus jedenfalls betreffend die erste Phase keinerlei eigne Handlungen oder Handlungen des Beschuldigten 1 beschrieb, sondern diese jeweils erst auf Nachfrage erwähnte (vgl. pag. 324 f., Z. 39 ff.; pag. 327, Z. 161 ff.; pag. 329, f. Z. 50 ff. und pag. 238, Z. 35 ff.). Dennoch geht das Gericht davon aus, dass F.________ grundsätzlich versucht hat, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen und bestrebt war, zu schildern, was er tatsächlich wahrgenommen hat, dass aber diese Wahrnehmungen aufgrund des dynamischen Geschehens und unter Berücksichtigung der eigenen Rolle allenfalls unbewusst gefärbt sein könnten bzw. sich seine tatsächlichen Wahrnehmungen allenfalls nachträglich mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben könnten. Darauf kann mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen verwiesen werden: Es trifft zu, dass die Aussagen von F.________ infolge seiner Verwandtschaft mit dem Beschuldigten 1 teilweise nicht neutral, sondern eher zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausgefallen sind. Dennoch hat F.________ auf die Frage, ob A.________ dem Kampf mit C.________ auf der Strasse hätte ausweichen können, Folgendes ausgesagt: «Das habe ich selber nicht gecheckt. Es waren beide draussen. Zue[r]st drinnen am «schläglen», dann waren beide draussen zusammen. Er hätte schon drinnen bleiben sollen» (pag. 335, Z. 256 ff.). Weiter gab er an, der Beschuldigte 1 habe im Untergeschoss der Bar auch versucht, den Beschuldigten 2 zu schlagen (pag. 239, Z. 80). Er relativiert dies zwar kurze Zeit später sogleich wieder, indem er sagt, der Beschuldigte 2 sei der einzige gewesen, der geschlagen habe (pag. 239, Z. 85 f.). Seine eigene Beteiligung hat er zwar stets kleingeredet und anlässlich der tatnächsten Einvernahme auch noch mit keinem Wort erwähnt, dass er bei der Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar ebenfalls involviert war. Erst bei der zweiten Einvernahme gab er auf die Frage, ob er im Untergeschoss einen Schlag erhalten habe, an, er wisse dies nicht, er glaube schon, dass der Beschuldigte 2 ihn drinnen geschlagen habe. Als er versucht habe, seinen Cousin wegzunehmen, habe der Beschuldigte 2 ihm eine mit der Faust gegeben

31 (pag. 239, Z. 69 ff.). Mit diesen Aussagen gestand er schliesslich ein, bei der Auseinandersetzung in der Bar ebenfalls involviert gewesen zu sein. Auch bezüglich der Schlägerei draussen vor der Bar erwähnte F.________ zunächst nichts, was auf seine eigene Beteiligung hindeuten würde. Vielmehr sagte er zu Beginn aus, er habe seinen Cousin, den Beschuldigten 1, bei der Schlägerei gesehen und habe reingehen wollen, dann sei schon die Polizei gekommen. Mit reingehen meine er, dass er seinem Cousin habe helfen wollen. Er habe ihn wegnehmen und ihm sagen wollen, dass es genug sei. Dann sei aber auch gleich die Polizei gekommen (pag. 325, Z. 45 f.). In derselben Einvernahme gab er dann aber Folgendes zu Protokoll: «Ich glaube als wir nach Draussen gingen habe ich versucht ihn mit der Faust zu schlagen. Ich bin nicht sicher ob ich ihn getroffen habe. Es kann sein, dass ich ihn getroffen habe aber ich weiss es nicht mehr (pag. 327, Z. 163 ff.) und «Im Club hat C.________ meinem Cousin die Faust gegeben und wir gingen dazwischen» (pag. 327, Z. 182 f.). Diese Aussagen bestätigte er in der zweiten Einvernahme insofern, als er bezüglich des Vorfalls draussen vor der Bar erklärte, er habe versucht, dem Beschuldigten 2 einmal oder zweimal eine Faust zu geben, dann sei die Polizei gekommen, dann sei es fertig gewesen (pag. 239, Z. 58 f.). Durch die anlässlich der dritten Einvernahme gemachten Aussage «Ja ich glaube, ich habe versucht zu schlagen, aber ich habe glaubs nicht getroffen (pag. 330, Z. 84) gestand er seine eigene Beteiligung am Geschehen draussen vor der Bar erneut ein. Auch belastete er wiederum den Beschuldigten 1, indem er die Frage, wer den Kampf (draussen) begonnen habe, mit «beide» beantwortete (pag. 334, Z. 212). Aufgrund des Gesagten teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz insofern, als dass davon auszugehen ist, dass F.________ grundsätzlich darum bemüht war, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen und zu schildern, was er tatsächlich wahrgenommen hat. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass seine Aussagen infolge einiger Widersprüchlichkeiten nicht als vollständig glaubhaft erachtet werden. Dass F.________ den Beschuldigten 1 mit seinen Aussagen trotz seiner Verwandtschaft zu ihm und seinen Bemühungen, eher zu dessen Gunsten auszusagen, dennoch auch belastet, spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit von zumindest einigen seiner Aussagen. Es wird deshalb mindestens auf diejenigen Aussagen von ihm abgestellt, in welchen er seinen Cousin, den Beschuldigten 1, nicht offensichtlich zu schützen versucht bzw. diesen auch belastet. Auch erachtet die Kammer diejenigen Aussagen von ihm als glaubhaft, in denen er sich selbst belastet. Nicht einig geht die Kammer mit der Vorinstanz insofern, als diese bei der tätlichen Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar von einem dynamischen Geschehen und – wie bereits beim Beschuldigten 2 – davon ausgeht, dass sich die tatsächlichen Wahrnehmungen von F.________ nachträglich mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben könnten. Wie nachfolgend unter E. IV.7.7 aufgezeigt wird, war das Geschehen im Untergeschoss der Bar sicher am Anfang nicht dynamisch, sondern begann damit, dass zunächst der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag erteilte, was bei Letzterem eine Verschiebung der Nasenstellung verursachte. Als Folge davon gingen einerseits F.________ und der Be-

32 schuldigte 1 und andererseits der Beschuldigte 2 aufeinander los, wobei beide Seiten mit Fäusten aufeinander einschlugen. Auch deutet entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts darauf hin, dass sich die tatsächlichen Wahrnehmungen von F.________ nachträglich mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben könnten, selbst wenn einige seiner Aussagen von ihm möglicherweise zu Gunsten von dessen Cousin, dem Beschuldigten 1, ausgefallen sind. Vielmehr ist auch hier in der Würdigung zu Phase 1 und zu Phase 2 die Glaubhaftigkeit von jeder einzelnen seiner Aussagen im jeweiligen Kontext und im Abgleich mit den weiteren vorliegenden Beweismitteln zu prüfen. 7.6.5 Würdigung der Aussagen von R.________ R.________, welcher sich in besagter Nacht vom 10. April 2022 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und F.________ in der J.________ Bar aufhielt, gab in seiner tatnächsten Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. April 2022 (pag. 339 ff.) zur 1. Phase des Geschehens unten in der Bar an, er sei im Club auf einer Bank gesessen, was danach geschehen sei, wisse er nicht (pag. 341, Z. 44). Weiter sagte er: «Ich habe gesehen, dass sie sich gegenseitig angegriffen haben. Sie haben sich geschlagen» (pag. 341, Z. 44 f.). Auf die Frage, was weiter geschehen sei, erklärte er, an einem Punkt habe das Opfer ein Glas genommen (pag. 341, Z. 52). Er sagte weiter: «Das Glas war voll mit Cocktail. Er hat das Glas geworfen (pag. 341, Z. 52 f.). Im Weiteren gab R.________ an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte 2 das Glas gegen eine Person geworfen habe oder nicht. Er habe gehört, wie das Glas zerbrochen sei, danach sei er nach oben gegangen und sei auch dort geblieben (pag. 341, Z. 53 f.). Er hätte damit nichts zu tun gehabt, sondern seine Kollegen seien in diesen Streit involviert gewesen (pag. 342, Z. 101). In derselben Einvernahme sagte er wenig später aber auf die Frage, ob einer seiner Kollegen zugeschlagen habe: «Ich schwöre es dies habe ich nicht gesehen. Die Leute von der Bar haben sie dann getrennt. Die Securitas sind dann auch gekommen» (pag. 342, Z. 110). Danach sei er weg gegangen (pag. 342, Z. 115). In seiner zweiten Einvernahme (pag. 345 ff.) führte er neu aus, nur die Szene gesehen zu haben, als der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 einen Fausthieb verpasst habe (pag. 346 f., Z. 46 ff. und pag. 351, Z. 199 ff.). Auf die Frage, ob A.________ im Untergeschoss zurückgeschlagen habe, gab er an, dies nicht zu wissen (pag. 348, Z. 89). Die weitere Frage, ob er überhaupt Schläge vom Beschuldigten 1 und F.________ gesehen habe, verneinte er und erklärte, dies nicht gesehen zu haben (pag. 348, Z. 95). Es fällt auf, dass R.________ den Beschuldigten 2 in seinen Aussagen nicht übermässig beschuldigte. So behauptete er bspw. nicht, der Beschuldigte 2 hätte das Glas jemandem anwerfen wollen, sondern gab an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte 2 dies gegen eine Person geworfen habe oder nicht. Obwohl R.________ an diesem Abend gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 unterwegs war und es naheliegend gewesen wäre, zu dessen Gunsten auszusagen, sprach er hinsichtlich beider Beschuldigter klar von gegenseitigem Schlagen. Auch konnte er nachvollziehbar beschreiben, wie er sich während des Vorfalls in der Bar gefühlt hat. Zu seiner eigenen Befindlichkeit gab er bspw. an, dass er so müde gewesen sei, sich distanziert habe und im Club auf einer Bank gesessen habe (pag. 341, Z. 43 f.) bzw. für sich auf einer Seite gewesen sei und eigentlich nach Hause ge-

33 wollt habe, um zu schlafen (pag. 341, Z. 85 f.). Diese Schilderungen seines Zustands wirken erlebnisbasiert und realitätsnah und sprechen für die Glaubwürdigkeit von R.________. Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, dass R.________ insgesamt eher zurückhaltend aussagte, seine Kollegen nicht unnötig belasten wollte und er sich allgemein aus der Sache raushalten zu wollen schien. Angesichts seiner Freundschaft zu F.________ und dem Beschuldigten 1 ist dies denn auch verständlich. Dass R.________ zurückhaltende Aussagen machte, ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Berufungsführerin jedoch insbesondere dahingehend relevant, als es umso glaubhafter ist, wenn er dann doch etwas Belastendes über den Beschuldigten 1 und F.________ aussagte. Entgegen der Vorinstanz werden die Aussagen von R.________ deshalb in gewissen Punkten als durchaus differenziert, realitätsnah sowie erlebnisbasiert und folglich als glaubhaft erachtet. 7.6.6 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson S.________ S.________, der Geschäftsführer der Bar J.________, sagte in seiner ersten Einvernahme (pag. 421 ff.) zum Vorfall in der Bar Folgendes aus: «Dann haben wir halt mitbekommen, also die Securitys gingen die Treppen runter, da habe ich mitbekommen, dass etwas passiert sein muss, daher bin ich auch mit. (…) Man hat nicht viel gesehen da die sich schon alle ineinander am Ziehen, am Schlagen waren, dann haben wir die auseinandergetrennt (pag. 422, Z. 21 ff.). Auf die Frage, aus welcher Position er die Geschehnisse miterlebt habe, gab er später in derselben Einvernahme hingegen an, er habe das Ganze gar nicht miterlebt, als es angefangen habe, erst im Nachhinein, als schon alle dazwischen gegangen seien, habe er das Ganze wahrgenommen. Als er nach unten nachschauen ging, sei das Ganze bereits auseinander gewesen (pag. 423, Z. 63 ff.). Er habe gesehen, dass diese drei (Anmerkung Kammer: damit sind die beiden Beschuldigten und F.________ gemeint) unten Konflikte hatten, aber wer genau geschlagen habe, habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst (pag. 427, Z. 298 ff.). Zum Vorfall draussen erklärte er Folgendes: «Ca. 10 Sekunden später sind dann die zwei anderen hochgekommen wer da hintendran noch war weiss ich nicht, ich habe halt nur die erste Person beobachtet, wo der Konflikt am grössten war. Die Person hat dann am C.________, dem Opfer, etwas gesagt, aber ich weiss es nicht mehr genau, es ging alles schnell. Dann sind die wie auf einander los, die sind halt nähergekommen, C.________ hat sich dann gewehrt, im Nachhinein sind alle wieder reingestürmt, da ist auch der Stich wahrscheinlich passiert. Also mit hineingestürmt meine ich, dass, sie gingen aufeinander los, C.________ hat sich gewehrt und einen direkt getroffen, die Polizei ging direkt dazwischen (…)» (pag. 422, Z. 31 ff.). Auf die Frage, wie viele Personen an der Auseinandersetzung unten in der Lounge beteiligt gewesen seien, sagte S.________: «Einmal C.________, zwei Jungs, der F.________ und der andere Junge, es waren auch noch zwei Frauen da, ob man das dazuzählen kann weiss ich nicht, die Frauen haben versucht, sie auseinanderzuziehen, so wie ich gesehen habe» (pag. 424 Z. 106). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, wonach S.________ grundsätzlich darum bemüht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Obwohl S.________ den Beschuldigten 2 (er und der Beschuldigte 2 waren zusammen in der 10. Klasse

34 [vgl. pag. 423, Z. 87 und pag. 355, Z. 62 f.] wie auch F.________ (vom jüngeren Kollegenkreis von seinen Brüdern [vgl. pag. 423, Z. 96 f.) vom Sehen her kannte, versuchte er weder das Verhalten des einen noch des andern zu beschönigen oder einer der Beteiligten in eine übertriebene Opferrolle zu stellen. S.________ gestand auch Erinnerungslücken ein und obwohl seine Darstellung, von wo aus genau er die Auseinandersetzung unten in der Bar wahrgenommen habe, jeweils etwas variierte, erachtet die Kammer es aufgrund seiner Aussagen als erstellt, dass er die Auseinandersetzung – wenn auch nicht von Anfang an – so doch spätestens während seines eigenen und des Eingreifens der Security beobachten konnte. Aufgrund des Gesagten erachtet die Kammer seine Aussagen sowohl betreffend Phase 1 als auch Phase 2 glaubhaft, weshalb im Folgenden aus diese abgestellt wird. 7.6.7 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson T.________ T.________, eine der beiden Begleiterinnen des Beschuldigten 2, sagte anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2022 (pag. 379 ff.) aus, ihr Freund (Anmerkung Kammer: gemeint ist der Beschuldigte 2) habe ihr gesagt, sie solle nicht tanzen, da andere Typen sie anschauen würden (pag. 380, Z. 45 f.). Auch sagte er ihr und ihrer Kollegin, sie sollen nicht provozieren (pag. 380, Z. 49 f.). Zur Auseinandersetzung unten in der Bar sagte sie aus, plötzlich habe sie gesehen, wie fünf Typen auf ihren Freund losgegangen seien und unter diesen fünf Typen sei auch der Besitzer des Clubs gewesen (pag. 380, 51 f.). Einer der fünf Typen habe ein Glas nach ihrem Freund geworfen, jedoch verfehlt, und da sei ihr Freund ausgerastet und habe auf den Typen losgehen wollen, wobei die Security dazwischen gegangen sei (pag. 380, Z. 64 ff.). Auf Nachfrage, ob es im Club zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Freund und den erwähnten fünf Personen gekommen sei, sagte sie: «Einfach nur das Glas zugeworfen aber nicht geschlagen.» (pag. 381, Z. 82). Auf die Frage, wie genau auf ihren Freund eingeschlagen worden sei, sagte sie dann, das habe sie nicht genau gesehen (pag. 381, Z. 97) und die Frage, ob ihr Freund auf jemanden eingeschlagen habe, verneinte sie (pag. 381, Z. 100). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von T.________ infolge ihrer Freundschaft zum Beschuldigten 2 klar gefärbt sind und diese mit den Aussagen der übrigen aussagenden Personen nicht übereinstimmen. Auch widersprechen ihre Angaben teilweise den Aussagen des Beschuldigten 2 selbst, wie bspw. was den Glaswurf anbelangt oder dass der Beschuldigte 2 nicht geschlagen haben soll (der Beschuldigte 2 gestand selbst ein, das Glas geworfen zu haben [vgl. pag. 368, Z. 70 f.] und den ersten Schlag erteilt zu haben [vgl. pag. 368, Z. 63]. Die Kammer erachtet ihre Aussagen als unglaubhaft, weshalb auf diese zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgestellt wird. 7.6.8 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson U.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von U.________, welche am besagten Abend ebenfalls gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 und T.________ unterwegs war, wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 1358, S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

35 Schliesslich gab auch U.________, die zweite Begleiterin des Beschuldigten 2, zu Protokoll, dass sie eigentlich kaum etwas gesehen habe, aber einfach alle aufeinander losgegangen seien, alle auf den Beschuldigten 2, sie aber nicht gesehen habe, wer auf wen losgegangen sei (pag. 387, Z. 48 ff.). Unter den Personen, die aufeinander losgegangen seien, seien der Beschuldigte 2 und andere drei Personen gewesen (pag. 387, Z. 78 ff.). U.________ ist gemäss eigenen Aussagen (vgl. pag. 387, Z. 64 f.) sowie den Aussagen des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 355, Z. 95) dessen beste Freundin und war an diesem Abend gemeinsam mit ihm und T.________ unterwegs. Sie hat damit ebenfalls keine neutrale Rolle inne und ihre Aussagen könnten allenfalls (unbewusst) gefärbt sein, zumal sie angab, es seien alle auf den Beschuldigten 2 losgegangen (vgl. pag. 387, Z. 67 ff.), dem Beschuldigten 2 aber – obwohl dieser eingestandenermassen dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag verpasst und ein Glas geworfen hat – keinerlei Tathandlungen zuschreiben konnte (pag. 390, Z. 206 ff.). Das Gericht geht aber auch bei U.________ davon aus, dass sie grundsätzlich darum bemüht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen, allerdings scheint sie an diesem Abend stark alkoholisiert gewesen zu sein, was sie auch selber zu Protokoll gegeben hat. Entsprechend wollte sie unmittelbar nach dem Vorfall auch keine Aussagen machen (vgl. pag. 383, Z. 19 f. und pag. 386, Z. 30). Aber auch in ihrer Einvernahme vom 10.05.2022 (einen Monat nach dem Vorfall) konnte sie zu möglichen tätlichen Handlungen der gemäss Anklageschrift Beteiligten keinerlei Aussagen machen; sie gab zwar an, dass «die drei anderen» (von welchen sie ein Video bzw. Fotos gemacht habe [vgl. pag. 386, Z. 32 f. und pag. 389, Z. 165 ff.], welche sie zu den Akten gab, wobei offensichtlich und zudem unbestritten ist, dass es sich dabei um den Beschuldigten 1 und dessen Begleiter handelt), beteiligt gewesen seien, äusserte aber zugleich, nicht gesehen zu haben, wer auf wen losgegangen sei (vgl. pag. 386, Z. 36 f.; pag. 387, Z. 43 ff., Z. 48 f., Z. 51 f., Z. 54 ff., Z. 75 f. und Z. 78 ff.). Zugl

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