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Bern Obergericht Strafkammern 29.08.2024 SK 2023 407

29 agosto 2024·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,060 parole·~1h 10min·5

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 407 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Erismann, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 6. Juni 2023 (PEN 23 90)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), fällte am 6. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 607 ff.; Hervorhebungen im Original: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seines Sohnes I.________, geb. 2009; unter Auferlegung von einem Viertel der Verfahrenskosten von CHF 23'094.30, ausmachend CHF 5'773.60, an den Kanton Bern (vgl. Ziff. II.4). Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ gemäss Ziff. III.1 entschädigt. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 08./09.11.2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 08./09.11.2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; in Anwendung der Artikel 22, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit a, 111, 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 210 Tagen werden im Umfang von 210 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 23'094.30, ausmachend CHF 17'320.70. Die gesamten Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 7'900.00, den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 4'094.30, dem Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 1’200.00, den Gebühren für die Anordnung Sicherheitshaft von CHF 400.00 und den Gebühren des Regionalgerichts von CHF 9'500.00, insgesamt ausmachend CHF 23'094.30.

3 5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Entschädigung von drei Viertel ihrer Aufwendungen im Verfahren von CHF 14'766.75, ausmachend CHF 11'075.05, zu bezahlen. III. [amtliche Entschädigungen] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Verlängerung Sicherheitshaft] 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 6 (sechs) Hula-Hoop-Ring-Segmente (Ass.-Nr. 008, 009, 010, 011, 012, 013) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 5. Die ab dem Mobiltelefon .________ gesicherten Daten sind durch die Regionalpolizei Berner Oberland, Regionalfahndung, zu löschen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungsformel] Es sei der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass dieses vorinstanzliche Urteilsdispositiv vom 6. Juni 2023 numerisch von demjenigen, welches der erstinstanzlichen Urteilsbegründung angefügt wurde, abweicht (vgl. pag. 607 ff. und 720 ff.). Für die Kammer ist das zitierte, separate Urteilsdispositiv vom 6. Juni 2023 massgebend, weshalb die Anträge der Parteien – falls nötig (vgl. E. 5 hiernach) – entsprechend angepasst wurden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 14. Juni 2023 form-

4 und fristgerecht die Berufung an (pag. 621). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. August 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2023 zugestellt (pag. 725 f.). Am 21. September 2023 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 748 ff.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der ergangenen Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 608) – vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft und D.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) beantragten weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 760 f. [Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2023]; pag. 769 f. [Eingabe der Privatklägerin vom 10. Oktober 2023]). Mit Eingabe vom 19. August 2024 zeigte Rechtsanwalt C.________ das private Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten an und beantragte, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ zu sistieren (pag. 912). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 20. August 2024 stattgegeben (pag. 923 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 28./29. August 2024 statt (pag. 934 ff.). 3. Haft Der Beschuldigte wurde am 9. November 2022 vorläufig festgenommen (pag. 3 ff.). Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. November 2022 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (pag. 27 ff.), welche mit Entscheid vom 10. Februar 2023 verlängert wurde (pag. 49 ff.). Das Regionalgericht Oberland versetzte den Beschuldigten mit Entscheid vom 3. April 2023 sodann in Sicherheitshaft. Die Vorinstanz verlängerte die Sicherheitshaft mit Urteil vom 6. Juni 2023 sowie mit Beschluss vom 11. September 2023 (pag. 607 ff. und 763 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2023 entschied die Verfahrensleitung, dass der Beschuldigte auch während des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt (amtliche Akten SK 23 505, pag. 17 ff.). Zum Urteilszeitpunkt am 29. August 2024 befand sich der Beschuldigte seit 660 Tagen in vorläufiger Haft. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 9. August 2024 (pag. 901), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis G.________ vom 30. Juli 2024 (pag. 897 f.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 29. Juli 2024 und dem Staatssekretariat für Migration SEM vom 7. August 2024 (pag. 892 ff. und 899 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Oberland die Akten des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens O 23 4101 ediert. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 21. September 2023 beantragte der Beschuldigte, es sei eine Tathergangs-Rekonstruktion (den Schuldspruch wegen ver-

5 suchter vorsätzlicher Tötung betreffend) durch einen Sachverständigen vorzunehmen (pag. 748 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten ihrerseits die Abweisung des Antrags (pag. 760 f. und 769 f.). Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten begründet abgewiesen (pag. 798 ff.). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte sodann, es sei anlässlich der Hauptverhandlung Herr Dr. med. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin, als Sachverständiger zu befragen. Weiter sei der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vorgängig zum Sachverständigen zu befragen (pag. 869 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags (pag. 875 f. und 878 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 hiess die Verfahrensleiterin den Beweisantrag auf Vorladung und Einvernahme des gerichtlichen Gutachters Dr. med. F.________ gut, wohingegen sie dessen Befragung erst nach der Befragung des Beschuldigten als nicht angezeigt erachtete (pag. 881 f.). Schliesslich wurden Dr. med. F.________ (pag. 937 ff.), die Privatklägerin (pag. 944 ff.) und der Beschuldigte (pag. 955 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend einvernommen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Nachdem Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten in der Berufungserklärung noch beide Schuldsprüche samt sämtlichen damit zusammenhängenden Rechtsfolgen angefochten und vollumfängliche Freisprüche von den Tatvorwürfen gefordert hatte (pag. 749 f.), stellte und begründete Rechtsanwalt C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten neu die folgenden Anträge (pag. 971 f. und 983 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass Ziff. I/1.1 und 1.2 [recte Ziff. I./1 und I./2] des Urteils vom 6. Juni 2023 des Regionalgerichts Oberland in Rechtskraft erwachsen sind, als dass Herr A.________ von den Anschuldigungen 1.1 der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), zN seiner Ehefrau D.________; 1.2 der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), zN seines Sohnes I.________, geb. 2009; freigesprochen wurde. II. Das Urteil vom 6. Juni 2023 des Regionalgerichts Oberland (PEN 23 90) sei hinsichtlich Ziff. II/1 und 2 und Ziff. III und V aufzuheben und anders als in der Berufungserklärung ausgeführt, wie folgt abzuändern: 1. Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________, zN seiner Ehefrau D.________ freizusprechen. – unter entsprechendem Ausscheiden von Verfahrenskosten und Entrichten einer Entschädigung –

6 2. Der Beschuldigte A.________ sei der schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 8./9. November 2022, an der .________ in G.________ (H.________) zN seiner Ehefrau D.________ schuldig zu sprechen. und unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate, unter Anrechnung der anteilsmässig darauf entfallenden Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu vollziehen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. 4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennoten der sistierten amtlichen wie auch der privaten Verteidigung auszurichten. 6. Die zivile Schadenersatzklage sei im Umfang von CHF 300.00 gutzuheissen, soweit weitergehend sei diese abzuweisen. 7. Die Genugtuungsklage sei im Umfang von CHF 10'000.00 gutzuheissen, soweit weitergehend sei diese abzuweisen. 8. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 9. Der Beschuldigte sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 10. Dem Beschuldigten sei für nicht gerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 11'100.00 (111 Tage à CHF 100.00) auszurichten. 11. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 989 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 6. Juni 2023 (PEN 23 90) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung 1.1 der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 1.2 der Tätlichkeit, angeblich mehrfach begangen seit Sommer 2020 bis November 2022 an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seines Sohnes I.________; 2. sechs Hula-Hoop-Ring-Segmente zur Vernichtung eingezogen wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 08./09.11.2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 08./09.11.2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu:

7 1. einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 210 Tagen; 2. einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sie aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. einer Landesverweisung von 8 Jahren; 4. der Bezahlung von drei Vierteil der erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen (amtl. Honorar, Ausschreibung SIS etc.). 5.3 Anträge der Privatklägerin Rechtsanwältin E.________ stellte namens und auftrags der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 991 f.; Hervorhebungen im Original): Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2023 sei zu bestätigen und I. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen 1. versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________), z.N. seiner Ehefrau D.________; 2. Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; II. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 300.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. November 2022 an D.________; 3. zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. November 2022 an D.________; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'075.05 an D.________ für das erstinstanzliche Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'109.80 an D.________ für das oberinstanzliche Verfahren; 6. zur Bezahlung von drei Viertel der erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Weiter sei zu verfügen Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von D.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gerichtlich festzusetzen.

8 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. im Winter 2018, z.N. der Privatklägerin sowie vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen, seit Sommer 2020 bis November 2022, z.N. seines Sohnes I.________, freigesprochen wurde, unter Auferlegung von einem Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'773.60 an den Kanton Bern und ohne Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend eines Viertels der beiden amtlichen Honorare (Ziff. I.1., I.2. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt betreffend Schadenersatz sind angesichts der oberinstanzlich erfolgten Anerkennung des Beschuldigten seine Verurteilung zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Privatklägerin unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. OR, der Verweis der Zivilklage betreffend Schadenersatz soweit weitergehend auf den Zivilweg sowie die Kostenfolgen des Zivilpunktes in Rechtskraft erwachsen (Ziff. IV.1., IV.2. und IV.5.). Rechtskräftig und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind sodann die weiteren Verfügungen betreffend die zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände (6 Hula- Hoop-Ring-Segmente) und die Löschung von Daten ab dem sichergestellten Mobiltelefon (Ziff. V.2. und V.5.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. II.1.) und mehrfacher Drohung (Ziff. II.2.), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'000.00; Strafpunkt Ziff. II.1. und II.2.), die Anordnung der Landesverweisung von 8 Jahren (Ziff. II.3.) und die Genugtuung, soweit CHF 10'000.00 übersteigend (Ziff. IV.3.). Rechtsanwalt B.________ hatte namens des Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 21. September 2023 die vorinstanzliche Kürzung seines amtlichen Honorars angefochten (vgl. pag. 748; 750 [Ziff. IV.3. der Anträge]). Rechtsanwalt C.________ hat zu diesem Thema oberinstanzlich namens des Beschuldigten keine Anträge mehr gestellt (vgl. E. 5.1 hiervor). Nach geltendem Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils wäre betreffend den Kürzungsentscheid der Vorinstanz innert 10 Tagen die schriftliche Begründung zu verlangen (BGE 143 IV 40), sodann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde zu führen gewesen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a aStPO) und dies von der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen (vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 135). Die damalige Kürzungsanfechtung erfolgte somit verspätet, mit dem falschen Rechtsmittel und mit fehlender Legitimation. Das Begehren kann nicht gehört werden.

9 Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt B.________) und der privatklägerischen Rechtsvertretung (Rechtsanwältin E.________) für das erstinstanzliche Verfahren ist nach dem Gesagten nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund einer fehlenden diesbezüglichen Berufung dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3. und V.4.). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Hinsichtlich der Zivilklage ist die Kammer einerseits an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf der Privatklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatkläger auch hier nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 678). 8. Beweiswürdigung betreffend Tötungs-/Körperverletzungsvorwurf 8.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 20. März 2023 (pag. 361 ff.) werden dem Beschuldigten folgende Tathandlungen vorgeworfen: 1. Versuchte vorsätzliche Tötung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________) zN seiner Ehefrau D.________, indem er - mitten in der Nacht, dh. ca. um 0100h, erwachte und von seiner Ehefrau Sex verlangte, was sie ihm jedoch verweigerte/was sie jedoch ablehnte, da sie müde war und weiterschlafen wollte; - danach aufstand, sich anzog und Anstalten machte, das eheliche Domizil zu verlassen; - plötzlich einen Hula-Hoop-Ring behändigte und mit diesem ein erstes Mal auf seine im Bett/auf der Matratze liegende Ehefrau einschlug/diesen auf sie warf, worauf der Ring in mehrere Teile/Segmente zerbrach; - dann mit seinen blossen Füssen ein oder zwei Mal auf seine Ehefrau eintrat;

10 - sich anschliessend auf den Rücken seiner immer noch im Bett/auf der Matratze liegenden Ehefrau, die sich zum Schutz vor weiteren Misshandlungen/vor Verletzungen im Gesicht auf den Bauch gedreht hatte, setzte; - seine Ehefrau mit beiden Händen am Hals packte, so dass sie nicht mehr atmen konnte/keine Luft mehr bekam; - seine Ehefrau an ihren Haaren riss; - daraufhin ein Hula-Hoop-Teil/Segment behändigte und seiner Ehefrau damit sowie auch mit der Faust mehrfach ins Gesicht schlug; - im Weiteren ihren Kopf gegen den Boden schlug; womit er - ihr eine grosse Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase zufügte; - ihr Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase beziehungsweise der Oberlippe zufügte; - ihr Hautdurchtrennung am streckseitigen rechten Mittelfinger zufügte; - bei D.________ an Gesicht, Hals, Armen (betont an den Fingern) und Beinen Hautabschürfungen sowie Hautein- und -unterblutungen verantwortete; dies alles dabei mit den Worten begleitete: - sie dürfe nicht mehr weiterleben/nicht mehr am Leben bleiben; - sie müsse nicht mehr schreien, es sei der letzte Tag ihres Lebens; - heute müsse sie einfach sterben; - sie müsse nicht mehr leben; - er werde sie umbringen; womit er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er seine Ehefrau umbringen/töten wollte; letztlich dann aber von ihr abliess, so dass D.________ die Attacken/Angriffe ihres Ehemannes überlebte. Evtl. schwere Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .________ in G.________ (H.________) zN seiner Ehefrau D.________, indem er - [identische Aufzählung wie oben] womit er - [identische Aufzählung wie oben] wobei - sich D.________ jedoch nicht in akuter Lebensgefahr befand, die beschriebenen Verletzungen im Inselspital Bern jedoch notfallmässig operativ versorgt werden mussten; - es bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen (wie etwa Blutungen im Schädelinneren) oder bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen kann; - die operativ vorsorglichen Hautdurchtrennungen im Gesicht unter bleibender Narbenbildung abheil(t)en; was alles von A.________ zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden ist. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie bereits vor erster Instanz ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 8. November 2022 im ehelichen Domizil im gemeinsamen Bett schlafen gelegt haben, während die Kinder in anderen Räumen schliefen, sowie, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Vorfall ins Spital G.________ gefahren und sie in die Notfallaufnahme begleitet hat. Durch den Beschuldigten oberinstanzlich unbestritten ist neuerdings auch seine Verantwortung für die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen der Privatklägerin. Er anerkennt zwar, deren Verursacher zu sein, konnte sich aber nicht durchringen, betreffend die genauen Tatabläufe und seine Rolle im Geschehen vollends Farbe zu bekennen. Immerhin hat er aber die Behändigung und Führung

11 des Hula-Hoop-Reifens und sodann eines der Hula-Hoop-Segmente gegen die Privatklägerin eingeräumt, wobei er das Ganze vor der Kammer als unglücklichen Unfall darstellte. Ebenfalls unbestritten ist, dass er ihren Kopf schüttelte. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte aber weiterhin, die Verletzungen der Privatklägerin wissentlich und willentlich verursacht zu haben und stellt damit auch jegliche Tötungsabsicht in Abrede. Er macht geltend, die Verletzungen seien versehentlich im Rahmen eines beiderseitigen Gerangels entstanden. Er bestreitet zudem, die Privatklägerin an den Haaren gezogen, sie getreten, geschlagen und gewürgt sowie dies alles in Begleitung von ausgestossenen Drohungen gemacht zu haben. 8.3 Beweismittel Die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 680 ff.). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 955 ff.), der Privatklägerin (pag. 944 ff.) und des sachverständigen Zeugen (pag. 937 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 8.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die wesentlichen Beweise wie folgt (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 682 ff.): Die Privatklägerin habe den Kernsachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Dezember 2022 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 übereinstimmend geschildert. Sie habe ausgeführt, gegen Mitternacht bzw. 01:00 Uhr habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er nicht schlafen könne und Sex haben wolle, woraufhin sie geantwortet habe, dass sie das nicht wolle. Daraufhin sei er sehr aggressiv geworden und habe gesagt: «Wenn ich mit dir schlafen will, sagst du immer nein». Er habe das Gesicht zur Wand gedreht. Plötzlich sei er aufgestanden und habe ihr gesagt, dass er nach draussen gehe, er werde sicherlich eine andere Frau finden, mit der er schlafen könne. Er habe seine Hose und Jacke angezogen. Dann habe er plötzlich mit den Füssen gegen die Türe getreten, den Hula-Hoop-Ring genommen und diesen nach ihr geworfen. Sie habe sich auf den Bauch gedreht, um sich zu schützen. Der Hula-Hoop-Ring sei danach auseinandergebrochen und der Beschuldigte habe mit den Füssen auf sie eingetreten. Dann habe er sich auf ihren Rücken gesetzt und sie an den Haaren gezogen. Er habe dann mit einem Teil des Hula-Hoop-Ringes in ihr Gesicht geschlagen. Sie habe schreien wollen. Um dies zu verhindern, habe er ihren Kopf gegen den Boden geschlagen. Dann habe er sie bedroht. Er habe sie auch am Hals festgehalten, damit sie nicht atmen können. Sie habe versucht, ihr Gesicht mit den Händen zu schützen. Dann habe sie gesagt, dass es ihr leidtue und sie weiterschlafen wolle und er recht habe. Er solle sie bitte in Ruhe lassen, sie habe Schmerzen. Er habe sie dann einfach plötzlich losgelassen und sich auf die Seite gesetzt.

12 Die Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt seien detailliert, widerspruchsfrei und würden selbst erlebt wirken. Sie habe konkret und prägnant die Interaktion mit dem Beschuldigten und Gesprächsinhalte darlegen können. Sie habe zudem die Drohungen des Beschuldigten während des Vorfalls konkret wiedergeben können. So habe er ihr gesagt, sie müsse nicht mehr schreien, es sei der letzte Tag ihres Lebens. Heute müsse sie einfach sterben. Sie müsse nicht mehr leben. Besonders auffällig sei diesbezüglich auch ihre Schilderung, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass es ihr leidtue, er recht habe und er sie bitte in Ruhe lassen solle, weil sie Schmerzen habe. Sie habe das Gefühl gehabt, ein Spiel spielen zu müssen, damit er von ihr ablasse. Damit habe sie eindrücklich eigene psychische Vorgänge wie Gefühle, Gedanken und Emotionen geschildert. Sie habe überdies Erinnerungslücken bzw. Ungewissheiten eingestanden. Auch in Bezug auf das Nachtatverhalten würden ihre Aussagen erlebt wirken. Sie habe ausgeführt, dass sie vor Angst den Sitzgurt nicht habe schliessen können, als sie zusammen ins Krankenhaus gefahren seien. Sie habe Angst gehabt, dass er sie in den Wald bringe oder sie «tot mache». Im Krankenhaus habe sie auf die Frage der Pflegerin, was passiert sei, zunächst nicht antworten können, weil er neben ihr gestanden sei. Die Aussagen der Privatklägerin seien widerspruchsfrei, konsistent und würden eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Sie würden schliesslich auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Das von ihr geschilderte mehrmalige Einschlagen mit dem Hula-Hoop-Ringsegment und ihre Positionsschilderung, wonach sie in tieferer Position als der Beschuldigte gewesen sei und er auf ihrem Rücken gesessen, sie an den Haaren gezogen und ihr mit dem Hula-Hoop- Ringsegment ins Gesicht geschlagen habe, decke sich mit dem vom IRM festgestellten Verletzungs- und Blutspurenbild. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb es die Verteidigung für unmöglich halte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Schnittwunde an der Stirn von hinten bzw. der Seite zugefügt habe. Auch das von der Privatklägerin geschilderte Würgen lasse sich mit den Feststellungen des IRM in Einklang bringen. Der Einwand der Verteidigung, die Hauteinblutungen seien entstanden, als der Beschuldigte die Privatklägerin zur Beruhigung geschüttelt habe, erscheine dagegen nicht als plausibel und konstruiert. Auch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie versucht habe, ihr Gesicht zu schützen, decke sich mit den vom IRM festgestellten Verletzungen an ihren. Ihre Aussagen seien somit auch durch die objektiven Beweismittel belegt und daher sehr glaubhaft. Der Beschuldigten hingegen habe erst anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2023 Aussagen zum konkreten Tatvorwurf gemacht und dabei insbesondere die Zeit vor dem Vorfall ausführlich und detailliert geschildert. Zum Kerngeschehen habe er ausgeführt, dass sie zunächst geschlafen hätten. Er sei dann aufgewacht, weil seine Frau von ausserhalb des Zimmers hineingekommen sei. Sie habe sich dann ca. 20-30 Minuten ständig gedreht. Er habe sie umarmt und sie habe ihn «angehässelt». Sie habe gesagt, sie habe keine Geduld und sei müde, woraufhin er den Abstand gesucht habe. Er sei dann aufgestanden, habe seine Hose und sein Oberteil angezogen und habe hinausgehen wollen. Er habe seiner Frau dann noch gesagt, dass eine Frau nicht nur für Sex sei, sondern man sie auch in den Arm nehmen könne. Er habe dann einen Hula-Hoop-Ring auf den Boden geworfen

13 und sei auf die Toilette gegangen. Er wisse nicht, wieso er das gemacht habe. Nach der Toilette sei er zurück ins Zimmer gegangen. Es sei überall Blut gewesen und er habe zunächst nur den Rücken seiner Frau gesehen. Dann habe er es gesehen und sie gefragt, ob sie sich selber umbringe. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, es könne sein, dass sie den Kopf an der Kommode angeschlagen habe oder gegen die Türe oder den Boden gefallen sei. Er habe sie nicht gefragt. An der Hauptverhandlung habe er hingegen ausgeführt, nachdem die Privatklägerin zurück ins Zimmer gekommen sei, habe er sie leise gefragt, ob sie Sex haben wolle, was sie verneint habe. Daraufhin hätten sie beide nichts mehr gesagt. Er habe dann seinen Arm um ihren Körper gelegt, woraufhin sie gesagt habe, er solle sie nicht anfassen. Sie sei nicht «in the mood», sie sei müde. Er habe Abstand genommen. Während er seine Hose ausgezogen habe, habe er ihr gesagt, dass eine Frau nicht nur dafür da sei, um Sex zu haben, sondern auch, um Liebe zu machen. Er habe sich dann umgezogen und habe rausgehen wollen. Dabei sei er mit der Hand in den Hula-Hoop-Ring gekommen, er habe diesen dann auf den Boden geworfen. Er habe mit dem Ellenbogen gegen die Türe geschlagen und sei aufs WC gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass sie mit dem Gesicht auf dem Boden liege. Er habe sie am Oberarm angefasst und gefragt, was sie mit sich mache. Als sie aufgestanden sei, habe er den Hula-Hoop-Ring vor ihr gesehen. Er habe ihr gesagt, dass sie die Polizei rufen solle, was sie abgelehnt habe. Sie habe den Krankenwagen rufen wollen. Er habe ihr gesagt, das müsse sie nicht, er werde sie selbst fahren. Er habe ihr das Handy abgenommen und es auf die Seite geschmissen oder gelegt. Seine Frau habe sich entschuldigt und er habe gesagt, dass das Problem bei ihm liege, weil er sie und die Kinder zu wenig sehe. Sein linker Fuss habe bei ihr auf dem Rücken gelegen und er habe sie am Kopf geschüttelt, so sei das Blut an seinen Fuss gekommen. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht erlebt wirken, sondern überlegt und konstruiert. So erscheine insbesondere die Schilderung, er habe die Privatklägerin geschüttelt, frei erfunden und nachgeschoben. Der Beschuldigte habe diese Aussage erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht und damit offensichtlich den Ermittlungsergebnissen angepasst. Die Verteidigung habe diesbezüglich ausgeführt, das Schütteln sei gerechtfertigt gewesen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin damit nur beruhigen wollen. Es sei völlig lebensfremd, jemanden durch derartiges Schütteln beruhigen zu wollen. Diese Aussage lasse sich insgesamt nur schwer in einen logischen Geschehensablauf einordnen und sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen des Beschuldigten würden zudem mehrere Widersprüche aufweisen. So habe er bspw. erst in der Hauptverhandlung abgegeben, dass er sie gefragt habe, ob sie Sex haben wolle. Zuvor habe er keinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr erwähnt. Es sei auffallend, dass er versuche, sich selbst in ein gutes Licht zu rücken, indem er in der Hauptverhandlung die Schuld bei sich selbst gesucht habe. Schlicht realitätsfremd sei dann auch die Aussage, er habe die Privatklägerin nicht gefragt, wie es zu den Verletzungen gekommen sei, nachdem er sie im Zimmer vorgefunden habe. Es sei weiter auffällig, dass der Beschuldigte keine inneren psychischen Vorgänge schildere, was zu erwarten gewesen wäre, wenn man die eigene Ehefrau mit derartigen Verletzungen auffinde. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft

14 erscheinen und sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Insbesondere lasse sich das Spurenbild an der Wand und an der Decke, welches dafür spreche, dass der Täter das blutige Werkzeug mehrmals über seinen Kopf geschwungen habe, nicht mit der Version des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll, erklären. Auch der Auftreffwinkel der Blutstropfen bis zu einer Höhe von ca. 50 cm über dem Boden würden gegen die Version des Beschuldigten sprechen. Es sei zudem schlichtweg nicht vorstellbar, dass sich die Privatklägerin die mehrfachen Schläge ins Gesicht und die weiteren vielschichtigen Verletzungen an Hals, Armen und Beinen selbst zugefügt habe. Letztlich spreche dann auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unbestrittenermassen ins Krankenhaus begleitet habe, nicht gegen ihn als Täter (zum Ganzen S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 682 ff.). Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (S. 13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686): Die Würdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel ergibt somit für das Gericht ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 8./9.11.2022 seiner Ehefrau insbesondere mit einem Hula-Hoop Ringsegment heftig ins Gesicht schlug und ihr so eine grosse Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. Oberlippe sowie am streckseitigen rechten Mittelfinger zufügte, ihr das Nasenbein brach sowie weitere an Gesicht, Hals, Armen und Beinen Hautabschürfungen sowie Hautein- und unterblutungen zufügte und dabei verbale Drohungen aussprach. 8.5 Würdigung der Kammer Bereits vorab kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung in allen Punkten anschliessen kann. Besonders hervorzuheben und gestützt auf das oberinstanzliche Beweisverfahren zu ergänzen ist Folgendes: 8.5.1 Aussageverhalten der Privatklägerin Die Kammer konnte sich anlässlich der Befragung der Privatklägerin ein eigenes Bild machen. Sie machte während ihrer Einvernahme einen äusserst gefassten, ruhigen und reflektierten Eindruck, wobei sie in allen Aspekten die Einnahme einer Opferhaltung ablehnte. Dies bestach insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie auch vor der Kammer– und dies in Abweichung zu vielen anderen, gleichgelagerten Fällen – bereit war, ihre Aussage in Anwesenheit des Beschuldigten zu deponieren und sich der direkten Konfrontation mit ihm zu stellen. Vor oberer Instanz erklärte die Privatklägerin zu ihrer aktuellen Gefühlslage, es gehe ihr sehr gut. Sie habe ein ruhiges Leben und ihre Kinder. Sie sei froh, dass sie weiterhin so leben könne, ohne dass sie jemand störe (pag. 944 Z. 21 f. und 24 ff.). Direkt an den Beschuldigten gerichtet gab sie zu Protokoll, sie wolle sich ihm bedanken für das, was er damals gemacht habe, denn das habe dazu geführt, dass sie jetzt ein normales Leben führen könne und über ihr Leben selbst entscheiden dürfe. Sie hätte nie gedacht, dass die Probleme dermassen gross werden würden und es soweit kommen könnte (pag. 951 Z. 18 ff.).

15 In der Sache bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen vor erster Instanz (pag. 947 Z. 43 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit dem Ellenbogen an die Türe gekommen, dadurch Lärm entstanden sei, und wonach der Hula-Hoop-Ring zu Boden gefallen sei, weil er beim Rausgehen mit der Hand in den Ring geraten sei, blieb sie bei ihren früheren Aussagen und bekräftigte, sie habe gesehen, wie er mit seinen Füssen die Türe zugemacht habe und bestätigte weiter, dass er den Gegenstand gegen sie geworfen habe (pag. 948 Z. 17 ff. und 25 ff.). Sie bestätigte zudem ihre frühere Aussage, wonach der Ring beim Aufprall auf ihrem Bauch auseinandergebrochen sei, sie sich auf den Bauch gedreht habe und er auf ihren Rücken gesessen sei. Die (vorinstanzliche) Version des Beschuldigten, in der er – nachdem der Ring zu Boden gefallen sei – für 1-2 Minuten aufs WC gegangen sei, bestritt sie (pag. 948 Z. 33 f.). Auf Frage, was danach passiert sei, führte sie aus, er habe sie in den Kopf geboxt und sie mit dem Hula-Hoop-Ring ins Gesicht geschlagen. Wie oft, wisse sie nicht. Er habe an ihren Haaren gezogen und gesagt, dass er sie umbringen werde, heute Abend/Nacht ihre letzte Nacht/ihr letzter Abend sei und sie nicht mehr leben dürfe. Während er sie geschlagen habe, habe sie keine Schmerzen verspürt. Sie hätte auch nichts machen können. Sie habe das Gefühl, dass sie Blut geschluckt habe. Er habe ihren Kopf gegen den Boden geschlagen. Auf dem Boden sei eine Matratze gelegen und es habe einen Teppich gegeben. Sie habe einmal geschrien (pag. 948 Z 42 ff.; 949 Z. 1 ff.). Weiter bestätigte sie ihre frühere Aussage, wonach er sie auch am Hals gepackt habe. Er habe sie von hinten gepackt und gewürgt (pag. 949 Z. 10 ff. und 14 f.). Auf Frage nach der Reihenfolge der gewaltsamen Einwirkungen führte sie aus, dies sei eine schwierige Frage. Sie denke, dass sie damals die Reihenfolge nicht richtig wahrgenommen haben könnte. Es könne sein, dass er sie zuerst in den Kopf geboxt, dann gewürgt, dann ihren Kopf gegen den Boden geschlagen habe und dann das mit dem Hula-Hoop-Ring passiert sei (pag. 951 Z. 29 ff.). Die Privatklägerin gab sodann auf Frage, weshalb der Beschuldigte plötzlich mit der Gewalt aufgehört habe, zu Protokoll, während er sie geschlagen habe, habe sie festgestellt, dass sie nichts tun könne. Es sei ihr deshalb in den Sinn gekommen, sich bei ihm zu entschuldigen. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr leidtue und sie sehr müde gewesen sei und habe schlafen wollen und deshalb dies alles gesagt habe. Sie habe ihn gefragt, wo das Problem sei und weshalb er sie schlage. Sie habe auch noch gesagt, dass sie Schmerzen habe. Nach all diesen Sätzen habe er aufgehört (pag. 949 Z. 32 ff.). Hätte Sie dies nicht gemacht, hätte er sie mit Sicherheit bzw. zu 100 % geschlagen, bis sie gestorben wäre (pag. 949 Z. 39 f.). Der Beschuldigte sei im Moment, als er auf sie losgegangen sei, sehr aufgebracht und wütend gewesen. Sie habe sich währenddem aber keine Gedanken über seine Emotionen oder Gefühle gemacht (pag. 949 Z. 42 ff.). Er habe dies gemacht, weil er ein Verlangen nach Sex gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie von der Arbeit gekommen und müde sei. Deshalb sei es passiert (pag. 950 Z. 1 ff.). Sie habe grosse Angst vor ihm gehabt; auf einer Skala von 1 bis 10 ordnete sie diese als eine 10 ein (pag. 950 Z. 9 ff.). Auf Frage, was er nach dem Vorfall damit gemeint haben könnte, dass sie sein Leben zerstört habe, erklärte die Privatklägerin, sie wisse nicht, was sie sagen solle. Aber er habe mit Sicherheit gemeint, dass sie auf ihn hätte hören bzw. gehörig sein sollen, damit es nicht so weit gekommen wäre

16 (pag. 950 Z. 33 ff.). Im Moment, als sie mit ihrem Mann ins Auto gestiegen sei, habe sie Angst gehabt, dass er sie in einen Wald oder zu einem See bringen werde und sie dort umbringe. Sie habe sich deshalb extra nicht angeschnallt. In diesem Fall hätte sie, falls er einen anderen oder falschen Weg gefahren wäre, aus dem Auto springen können (pag. 950 Z. 44; 951 Z. 1 ff.). Die dargelegten Aussagen lassen erkennen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in oberer Instanz übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen bei der Polizei und der Vorinstanz chronologisch aber auch aus dem Zusammenhang gerissen erneut detailliert und mit Emotionen verknüpft schildern konnte (vgl. für ihre frühere Schilderungen E. 8.4 hiervor). Dass sie sich vor oberer Instanz nicht mehr an die ganz genaue Reihenfolge der Einwirkungen auf sie in der Tatnacht erinnern konnte, spricht für ihre Ehrlichkeit, weil sie nicht versucht, tatsächliche Erinnerungslücken zu füllen und solche stattdessen freimütig einräumt. Dass die genauen Handlungsabläufe zu verschwimmen beginnen, erstaunt angesichts der mittlerweile vergangenen Zeitdauer seit dem Vorfall nicht. Es ist hierbei auf ihre tatnächste Einvernahme bei der Polizei abzustellen. Ihre Aussagen blieben durch das gesamte Verfahren hindurch konstant. Im Gegensatz zum Beschuldigten erzählte sie stets nur eine Version der Geschehnisse und diese authentisch, klar, widerspruchsfrei und stringent. Ihre Ausführungen wirkten dabei nicht stereotyp, pauschal oder plakativ. Vielmehr erzählte sie in immer wieder anderen Worten und Bildern begleitet von zahlreichen originellen Details sowohl das Kerngeschehen als auch Nebensächlichkeiten, so z.B. dass der Beschuldigte mit den Füssen gegen die Schlafzimmertüre getreten habe (pag. 191 Z. 139; 948 Z. 22), ihren Kopf gegen den Boden geschlagen habe, damit sie nicht mehr schreien könne (pag. 191 Z. 146 f.; 508 Z. 36 f.), sie während der Einwirkung keine Schmerzen und ihr Gesicht nicht gespürt habe (pag. 949 Z. 2; 508 Z. 33 f.) oder er ihr nach dem Vorfall, als sie die Ambulanz habe anrufen wollen, das Handy weggenommen, es weggeworfen und sie stattdessen selbst ins Spital gefahren habe (pag. 191 Z. 158; 509 Z. 6 f.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen sodann die zahlreichen von ihr wiedergegebenen Gesprächsinhalte. So führte sie aus, der Beschuldigte habe nach ihrer ablehnenden Haltung zu dem von ihm gewollten Sex gesagt «Wenn ich mit dir schlafen will, sagst du immer nein» (pag. 191 Z. 136), während des Vorfalls habe er ihr mit dem Tod gedroht, dabei u.a. gesagt «Heute ist der letzte Tag deines Lebens, heute musst du einfach sterben» (pag. 191 Z. 147 ff.; 948 f. Z. 45 ff.) und nach dem Vorfall habe er ihr gesagt «Du hast mein Leben kaputt gemacht/ruiniert» (pag. 191 Z. 155 f.; 509 Z. 2). Wiederholt legte sie auch die von ihr während und nach dem Vorfall erlebten Gefühle und inneren Vorgänge in anschaulicher Weise dar. Besonders hervorzuheben sind diesbezüglich ihre Schilderungen, wonach sie mit dem Beschuldigten im Auto gesessen sei und sich aus Angst, er werde sie in ein Waldstück oder zu einem See fahren und dort umbringen, nicht angegurtet habe (pag. 191 Z. 161 ff.; 951 Z. 1 ff.) sowie ihre Schilderung, wie sie ihn – indem sie sich ihm gegenüber devot und reuig zeigte und «fast wie ein Spiel spielen musste» – dazu bewegen konnte, sie nicht mehr zu schlagen (pag. 508 Z. 38 f.). Sie hat den Beschuldigten weiter nie übermässig belastet oder unnötig schlecht gemacht. So räumte sie insbesondere ein, dass sie nicht wisse, wie oft er auf sie eingeschlagen habe oder wie lange er sie gewürgt habe, er habe aber schnell wie-

17 der losgelassen (pag. 195 Z. 381 f.; 196 Z. 399 ff.). Die früheren Vorfälle häuslicher Gewalt versuchte sie gar mit zu Gunsten des Beschuldigten nachvollziehbaren oder zumindest menschlichen Reaktionen zu erklären (versuchte Selbstverletzung mit einem stumpfen Brotmesser, weil er durch die ablehnende Reaktion der kleinen Tochter derart getroffen schien, pag. 208 Z. 1046 ff.). Es gibt somit keine Anzeichen von Belastungseifer oder überzeichneter Opferhaltung. Vielmehr zeigen die eingangs dargelegten Aussagen auf, dass der einzige Wunsch der Privatklägerin ein ruhiges Leben mit ihren Kindern ist und sie sich nicht am Beschuldigten zu rächen sucht. Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Umstand, dass die Privatklägerin sich beim Beschuldigten für den Vorfall bedankt habe, wirke geradezu zynisch. Wenn die Aussage oberflächlich betrachtet auch aufhorchen lassen mag, so fügt sie sich bei genauer Betrachtung des generell im Verfahren an den Tag gelegten Aussageverhaltens und vor allem auch des Wesens der Privatklägerin (stark, gereift und zurückhaltend) doch stimmig und widerspruchsfrei in den Gesamtkontext ein: Die Privatklägerin wollte mit diesen Worten offensichtlich zum Ausdruck bringen, sie könne selbst diesem schrecklichen Vorfall etwas Positives abringen, nämlich dass ihr so der Startschuss zu ihrer langersehnten Emanzipation von der patriarchalischen Herrschaft ihres Ehemannes ermöglicht wurde, dass sie und die Kinder endlich von seinem Diktat und seiner Kontrolle loskommen konnten. Ein Motiv für eine mögliche Falschbelastung des Beschuldigten ist bei der Privatklägerin im Übrigen – wie auch bereits oben ausgeführt – nicht erkennbar; dass die Privatklägerin sich ihre Gesichtsverletzungen selber zugefügt haben soll (wie stellenweise behauptet wurde), um ihren Ehemann dann falsch belasten zu können, ist deshalb, aber auch wegen der offensichtlichen Brutalität mit der die schweren Verletzungen herbeigeführt worden sein müssen, geradezu absurd. Ihre Aussagen enthalten keine Widersprüche, jedenfalls keine solchen, welche sich nicht einfach aufklären liessen oder die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer erhobenen Vorwürfe zu erschüttern vermöchten. Details der Geschehnisse kann sie im Zusammenhang, aber auch ausserhalb der chronologischen Reihenfolge auf Frage hin selbsterlebt und authentisch auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gleichbleibend wiedergeben. Wie sich im Nachfolgenden zeigen wird, stimmen ihre Aussagen sodann lückenlos mit den objektiven Beweismitteln überein und auch der Beschuldigte bestätigt die Version der Privatklägerin mehrheitlich (vgl. E. 8.6.2 ff. hiernach). Im Ergebnis enthalten die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen, weshalb die Kammer diese als glaubhaft erachtet und darauf abstützt. 8.5.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Kammer konnte sich auch anlässlich der Befragung des Beschuldigten ein eigenes Bild machen. Seine Aussagen bestechen durch ein ausgesprochen offensichtliches Bestreben, die eigene Version ständig dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen. Dies ist denn auch der Hauptgrund dafür, dass man seinem Bestreiten, aber auch seinen

18 sonstigen Versionen des Tatgeschehens, keinen Glauben schenken kann. Oberinstanzlich erklärte er nach bisherig konsequentem Abstreiten jeglicher Verantwortung und nur teilweisem Einräumen von klar bewiesenen Umständen, er sei oft in der Kirche gewesen, er habe zwar bisher die Wahrheit gesagt, aber über gewisse Dinge nicht gesprochen. Es stimme, dass die Privatklägerin verletzt worden sei und er habe sich 100 Mal entschuldigt. Aber so wie sie es schildere, dass er sie geschlagen habe, stimme es nicht. Entschuldigt habe er sich für den Vorfall, weil er der Grund des Vorfalls gewesen sei und sie dadurch verletzt worden sei (pag. 960 Z. 22 ff.). Er räumte ein, dass er sie verletzt habe, es sei sonst niemand da gewesen, sie seien nur zu zweit gewesen. Auf konkrete Frage, ob er denn nun die Verletzungen verursacht habe, erwiderte er kryptisch «Wenn ich sage nein, ich habe sie überhaupt nicht angefasst, ist das gelogen. Wenn ich sage ja, ich habe sie selbst verletzt, ist es auch gelogen» (pag. 961 Z. 1 ff.). Diesem Motto folgend machte er daraufhin einige wenige neue Zugeständnisse, aber nur soweit angesichts der erdrückenden Beweislage gerade erforderlich und so wenig wie zur Bagatellisierung seines nunmehr eingestandenen Handelns nötig. Die relevanten oberinstanzlichen Aussagen werden nachfolgenden direkt in die Gesamtwürdigung einbezogen. Jedenfalls konnte der Beschuldigte die Kammer mit diesem Aussageverhalten nicht von einem echten Geständnis überzeugen, viel mehr wurde der Eindruck der Widersprüchlichkeit und fehlenden Aufrichtigkeit in der demonstrierten Einsicht noch verstärkt. Das Geständnis wirkte vor allem strategisch motiviert. Bezeichnend sind vor allem die verschiedenen Versionen, mit denen er die schweren Gesichtsverletzungen seiner Frau im Verlaufe des Verfahrens immer wieder alternativ zu erklären versuchte. So deponierte er am 14. Februar 2023 gegenüber dem Staatsanwalt, er habe die Privatklägerin, als er zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, gefragt, ob sie sich selber umbringe. Es könne sein, dass sie sich den Kopf an der Kommode angeschlagen habe oder aufgestanden und gegen die Türe oder gegen den Boden gefallen sei mit dem Kopf (pag. 178 Z. 200 f.). Mit seinen weiteren Aussagen liess er dann aber ganz gezielt und gewollt den Eindruck entstehen, sie habe die von ihm vermuteten Selbstmordabsichten in der Tatnacht sogar bestätigt (pag. 178 Z. 204 ff: «Sie hat mir den Grund für das viele Blut nicht erzählt. Ich fragte sie nur, weshalb sie das mache, ob sie sich selber umbringe. Sie sagte zu mir dann nur ‘entschuldige A.________, es ist ein Fehler passiert’. Als sie sich entschuldigt hat habe ich auf mich selber eingeschlagen und zu meiner Frau gesagt ‘warum hast du das gemacht’.»), was angesichts des oberinstanzlichen Anerkennens der Tatverantwortung doch von bedeutender arglistiger Energie in seinem Lügenkonstrukt zeugt. Damit aber nicht genug. Wenige Tage später liess er aus der Untersuchungshaft dem Sozialamt G.________ in einem post scriptum (undatiert; zensuriert mit Verfügung vom 24. Februar 2023) schreiben, die Beschuldigung seiner Frau sei reine Masche, eine Täuschung, um sich an ihm zu rächen. Den Unfall habe sie selbst verursacht, indem eine abmontierte und an der Wand angelehnte Türe durch das Rutschen des Teppichs auf sie gestürzt sei. Das seien wahrheitsgetreue Angaben, er sei zu 100% unschuldig und er sei zu Unrecht als Verbrecher gestempelt worden, durch den Realitätsverlust der Polizei inszeniert (pag. 328.14). Ganz abgesehen davon, dass diese Version sich nicht mit den Tatortspuren in Einklang bringen lässt (keine ausgehängte Türe in Tatortnähe, keine

19 Blutspuren an einer Türe in der Wohnung), weist nichts auf einen Rachefeldzug der Privatklägerin hin. An der oberinstanzlichen Verhandlung präsentierte er dann noch einmal eine neue Version, dies nachdem er ausdrücklich beteuerte hatte, vor der Vorinstanz die Wahrheit ausgesagt zu haben. Wahlweise will er durch Greifen nach dem Handy auf den Rücken der Privatklägerin gelangt sein und durch diffuses Handgefuchtel vor ihrem Gesicht ein Hin und Her veranstaltet haben, dann wiederum soll bereits ein Ringsegment in ihrem Gesicht gesteckt und er es lediglich herausgezogen haben und zu guter Letzt will er das Reifensegment tatsächlich in seiner rechten Hand gehalten haben, wobei er es rechts neben sich auf die Matratze gelegt habe und sich daran ja gar kein Blut befinde. Trotzdem entschuldigte er sich bei der Privatklägerin und war bereit, die von ihr verlangte Zivilforderung zu bezahlen (zum Ganzen: pag. 960 Z. 22 ff.). Die vorgehaltenen konkreten Ausführungen der Privatklägerin zu den Abläufen im Schlafzimmer kurz vor und nach dem Ereignis (schon eingeschlafen, seine Unruhe im Bett, von ihm gewollten resp. erfragen Sex, seine Äusserungen zu Sex und Ehe, sein Abdrehen im Bett, sein Aufstehen, sein Werfen des Hula-Hoop-Rings, die gemeinsame Fahrt ins Spital, weil er insistierte, dass er sie fährt und sie Todesangst davor hatte, wo er sie hinbringt und was er mit ihr macht und wohl deshalb auch ihre Kinder nicht aufwecken und dabei haben wollte) bestritt er – nach ursprünglich gänzlichem Dementieren an den Befragungen vom 9./10. November 2022 und späterem «Erklären» an der Befragung vom 14. Februar 2023, nachdem ihm das Protokoll der detaillierten Einvernahme der Privatklägerin bereits bekannt war (vgl. pag. 173 Z. 27 ff.) – nicht mehr grundsätzlich, sondern er stellte sie in einen anderen Kontext resp. griff die gleichen Elemente auf, stellte sie jedoch zu seinen Gunsten anders dar (Unruhe im Bett sei von ihr ausgegangen, statt von ihm, sie habe sich ständig gewälzt und er nicht habe schlafen können, er habe sie halten wollen und sich dann auf den Standpunkt gesetzt, eine Partnerschaft sei nicht nur für Sex da, er habe sich daraufhin abgedreht, sei etwas aufgebracht auf die Toilette gegangen, habe dabei den Reif [fast schon ungewollt] zu Boden geworfen [aber nicht auf sie], habe sie [so quasi fürsorglich] ins Spital gebracht, was er ja als Täter wohl kaum gemacht hätte). Diese Versuche sind nicht nur wegen der ständigen Anpassungen unbehelflich, sondern auch weil seine jeweilige Version der Details jener Nacht im Vergleich zu jenen der Privatklägerin schwer nachvollziehbar und mehrheitlich auch lebensfremd sind. So hat er bspw. die ihm vorgehaltenen forensisch festgestellten Blutspritzer an seinem Knöchel damit erklärt, dass er seine Frau – analog seinen Erfahrungen als Schafhirte mit verletzten Schafen in Afghanistan – nach Auffinden zur Beruhigung geschüttelt habe. Auf oberinstanzliche Konfrontation mit dem Umstand, dass wohl auch Menschen ohne Ausbildung wüssten, dass man einen Menschen mit blutendem Kopf nicht schüttle, vor allem wenn der Kopf so aussehe wie jener der Privatklägerin (unter Vorhalt von pag. 111), zeigte der Beschuldigte immerhin Reue («Wenn ich das Bild so sehe, verdamme ich mich selbst 100 Mal»); sodann relativierte er aber, er habe das Blut zuerst im Dunkeln nicht gesehen (pag. 963 Z. 23 ff.). Dies widerspricht aber diametral seinen ursprünglichen Angaben im Vorverfahren, wonach er bei seiner Rückkehr von der Toilette «nur Blut gesehen» und sie gefragt habe, was sie gemacht habe (pag. 182 Z. 353 ff.); «Der Rücken meiner Frau war gegen mich und es war überall Blut»

20 (pag. 178 Z. 197 f.). Auch die Position seines Fusses als Träger der Blutspritzer variierte im Verlauf des Verfahrens. Vor der Vorinstanz erklärte er noch, sein linker Fuss sei bei ihr auf dem Rücken gelegen, als er sie am Kopf geschüttelt habe, so sei das Blut an seinen Fuss gekommen (pag. 500 Z. 42 ff.). Oberinstanzlich zeigte er dann vor, dass er beim Schütteln mit seinem rechten Knie rechts neben ihrem auf dem Bauch liegenden Körper auf der Matratze gekniet und sein linker Fuss links neben ihr auf der anderen Seite auf dem Boden gestanden habe, wobei er auf Nachfrage hin diese Position des Fusses auch ausdrücklich bestätigte (pag. 968 f.). Dieses Aussageverhalten verstärkte den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen versuchte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Ehe mit der Privatklägerin übertrieben beschönigte, wie auch seine Rolle als Vater und Ehemann, wie überhaupt seine Person. So führte er bspw. aus, er sei kein gewalttätiger Mensch, er sei ein ruhiger Mensch (pag. 163 Z. 281). Er habe seine Frau aus Liebe geheiratet (pag. 173 Z. 40). In der Zeit ihrer Ehe habe er sie nie geschlagen. Aber zu Hause habe man ja miteinander verbalen Streit, wenn man sich uneinig sei (pag. 174 Z. 74 f.). Es sei nie zu Tätlichkeiten durch ihn gegen die Kinder gekommen (pag. 184 Z. 438). Seine Tochter sei sein Herz, bis im 2020 sei sie nirgends hingegangen ohne ihn, weil sie ihn so lieb habe (pag. 184 Z. 453 f.). Die KESB-Akten sprechen ein deutlich anderes Bild. Der Aktennotiz zur Täteransprache des Regierungsstatthalteramts G.________ vom 12. August 2020 kann bspw. entnommen werden, dass der Beschuldigte angab, in Afghanistan sei es normal gewesen, die Frau zu schlagen, hier mache er es aber nicht. Der Gefährdungsmeldung vom 6. September 2018 ist die Angabe der Privatklägerin zu entnehmen, wonach es ganz zu Beginn im Asylzentrum im Jahre 2015 zu einem heftigen Gewaltvorfall gekommen sei, bei dem der Beschuldigte seine ca. 1.5-jährige Tochter geschlagen, den Kopf auf den Boden geschlagen und sie gewürgt habe, bis sie blaue Lippen gehabt habe. Er habe geäussert, er könnte sie töten. Diesen Vorfall habe er danach bereut. Eine gute Zusammenfassung des Rollenverständnisses des Beschuldigten und der bereits seit langem bröckelnden Familienfassade findet sich im Anzeigerapport vom 20. Dezember 2022 mit weiteren Quellenangaben (pag. 84: Anzeige häuslicher Gewalt vom 23. Juli 2020; Verprügeln der Ehefrau mit einem Schlauch im Iran; Verprügeln auch in der Schweiz; afghanische Wertevorstellungen in der ehelichen Rollenverteilung; häusliche Gewalt unter Einsatz eines Küchenmessers gegen sich selber im August 2021; Polizeieinsatz vom 15. Juli 2022 in der Familie). Hinzu kommt, dass, als die am Tatort eintreffende Polizei im Wohnzimmer auf die zwei noch schlafenden Kinder der Parteien traf (Jahrgang 2014 und 2009), welche nach dem Aufwecken angaben, nichts mitbekommen zu haben, diese Kinder ansonsten wenig Erstaunen oder gar Angst darüber zeigten, dass statt der Eltern mehrere Polizisten in der Wohnung waren. Dieser Umstand veranlasste den rapportierenden Polizisten denn auch dazu festzuhalten, er sei erstaunt gewesen und habe es seltsam gefunden, dass beide Kinder nicht gefragt hätten, was passiert sei, warum sie mit Herrn J.________ mitgehen müssten, wohin sie gebracht würden oder warum die Polizei überhaupt in der Wohnung sei. Auch eine Reaktion auf die Blutstropfen, welche die beiden Kinder im Gang am Boden gesehen hätten, sei ausgeblieben (pag. 92). Daraus darf mit dem Polzisten geschlossen werden, dass die Kinder Zwist und

21 Gewalt zwischen den Eltern offenbar seit längerem gewöhnt sind. Das Bild des Beschuldigten als gewaltausübendes Elternteil, welches sich bereits aus den KESB- Akten ergibt, dürfte somit – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – sehr wohl zutreffen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten stark eingetrübt. Die Aussagen sind im Ergebnis soweit von den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Privatklägerin abweichend auf der ganzen Linie Schutzbehauptungen und unglaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 8.5.3 Wesentliche objektive Beweismittel Rechtsmedizinisches Gutachten vom 19. Januar 2023 (pag. 150 ff.) Für den Inhalt des über die Privatklägerin erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens kann auf die Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 680 f.): Dem IRM-Gutachten vom 19.01.2023 (pag. 150 ff.) sind auf pag. 152 f. zunächst die Verletzungen der Privatklägerin zu entnehmen. Weiter wurde festgehalten, dass die Hautdurchtrennungen im Gesicht vordergründig an die Einwirkung eines halbscharfen, möglicherweise auch teils scharfen Gegenstandes denken lassen würden. Die gewaltsame Einwirkung eines wie am Ereignisort sichergestellten Reifenteils käme hierbei als verursachender Gegenstand in Betracht. Die vorliegenden stumpfmechanisch verursachten Verletzungen an Gesicht, Hals und Extremitäten könnten ebenfalls durch (die stumpfen Anteile) eines derartigen Gegenstandes entstanden sein, wobei teils auch anderweitige stumpfmechanische Gewalteinwirkungen durch dritte Hand bzw. die gewaltsame Einwirkung anderer stumpfer Gegenstände denkbar wären. Die Hauteinblutungen am Hals rechtsseitig könnten auch durch ein Würgen entstanden sein. Aus den bekannten klinischen Informationen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Lebensgefahr ergeben. Bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf könne es zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, wie etwa Blutungen im Schädelinneren, kommen. Ebenso könne es bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen (pag. 154 f.). Aus dem Gutachten kann geschlossen werden, dass das geltend gemachte Tatwerkzeug, das Reifensegment, für die Verletzungen in Frage kommt und gestützt auf die Verletzungen am Kopf der Privatklägerin davon ausgegangen werden kann, dass es ebenso gut zu potentiell lebensgefährlichen Verletzungen hätte kommen können, wie insbesondere Hirnblutungen. Aussagen des Experten Dr. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin Der Mitverfasser des rechtsmedizinischen Gutachtens, Dr. F.________, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024 ergänzend einvernommen (pag. 937 ff.). Er führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Einschätzung, dass die Hautdurchtrennungen im Gesicht vordergründig an die Einwirkung eines halbscharfen, möglicherweise auch teilweise scharfen Gegenstandes denken liessen, würden darauf gründen, dass bei der Privatklägerin Hautdurchtrennungen vorgelegen hätten, die teils glattrandig und teils relativ unregelmässig gewesen seien. Die kantigen Enden des Reifensegments seien geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen. Es sei hier möglicherweise auch eine Reisskomponente dabei gewesen. Was hätte gewesen sein können sei, dass wenn nur der mittlere Teil des Segments auf der Stirn aufgetroffen wäre, es eine Platzwunde gegeben hätte bzw. man eine solche hätte erwarten können, so wie man das auch vom Boxen kennt. Aber eine

22 derartige Ausdehnung der Verletzung, vor allem auch mit einem abhebbaren Lappen wäre rechtsmedizinisch mit einem solchen Schlag nicht nachvollziehbar. Es mache vielmehr Sinn, dass das Endteil des Segments die Haut durchtrennt habe, unter die Haut gegangen sei und dadurch auch diesen Hautlappen vom Schädel habe lösen können. Einzelne Verletzungen der Privatklägerin seien mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Stossen an einer Kommode zwar zu vereinbaren, nicht aber das Gesamtbild der Verletzungen. Als weitere potentielle Verletzung durch zielloses Einwirken auf einen Kopf mit so einem Segment komme bei genug grosser Energie das Eindringen in den Schädel in Frage, was z.B. Blutungen oder Hirnverletzungen verursachen könne. Geschehe dies im Schläfenbereich, hätte das Ausmass der Schädigung relativ gross ausfallen können. Ähnliche Verletzungen wie vorliegend habe er in der Praxis auch bei Tötungsdelikten durch Beil gesehen. Dass der Kopf das dynamische Teil gewesen sei und nicht das Reifensegment, wäre nur dann denkbar, wenn das Segment relativ stark senkrecht fixiert gewesen wäre. Aber auch dann liesse sich dadurch eine einzelne, nicht aber alle Verletzungen erklären. Ein einfaches auf dem Boden Liegen oder in der Hand halten des Gegenstandes und dann das Führen des Kopfes der Person dagegen, wäre nicht nachvollziehbar, rechtsmedizinisch ein solches Verletzungsbild zu verursachen. Die Hauteinblutungen am Hals rechtsseitig könnten beispielsweise durch ein Würgen entstanden sein. Die Verletzungen an den Fingern könnten als passive Abwehrverletzungen interpretiert werden. Das Gesamtbild der Verletzungen sei rechtsmedizinisch nicht nachvollziehbar durch Selbstverletzung zu erklären. Aus diesen Einschätzungen des Experten ergeben sich drei massgebliche Erkenntnisse: Die Gesamtheit der Verletzungen können nicht selbstzugefügt sein, die Gesamtheit der Verletzungen sind nicht vereinbar mit einem einzigen Schlag/Fall im Sinne eines Unfalles und die Tatvariante der Verteidigung, wonach die Verletzungen im Gerangel auch durch Auftreffen des Kopfes auf dem Reifensegment am Boden hätten entstanden sein können, ist weitestgehend widerlegt resp. eher unwahrscheinlich. 8.5.4 Gesamtwürdigung Tatwaffe, Dynamik und Verletzungen Am Tatort im Schlafzimmer der Parteien konnte auf und neben der auf dem Boden liegenden Matratze, rechts unten und vor allem links die schwarzen und roten Einzelsegmente eines zusammensteckbaren Hula-Hoop-Reifens sichergestellt werden (pag. 126). Das Segment T4 (bezeichnet auf pag. 126 mit Bst. d; siehe vor allem auch pag. 145 und 146), welches mit dem kantigen Einsteckende auf dem grossen Blutfleck auf der linken Matratzenkante lag, war dabei das einzige blutverschmierte Teil. An beiden Enden dieses Segments konnten zudem Anhaftungen dunkler Haare festgestellt werden (pag. 116). Bereits schon nur die Fundposition, aber auch das anhaftende Blut und die Haare, weisen unverkennbar auf einen Bezug zum Kerngeschehen hin. Entgegen der Verteidigung ist ein solches Segment auch für einen Laien klar erkennbar geradezu prädestiniert, Verletzungen wie jene im Gesicht des Opfers herbeizuführen, und zwar mit einem der beiden gebogenen, kantigen Rohrenden, wenn das Reifenstück durch seitliche Schlagbewegungen in die Gesichtshaut gepflügt wird. Dass die Parteien dabei zwingend frontal zueinander

23 hätten positioniert sein müssen, wie die Verteidigung monierte, ist dafür nicht nötig. Die Privatklägerin machte geltend, der Beschuldigte sei auf ihren Rücken gesessen und habe sie an den Haaren gerissen. Damit dürfte er wohl auch ihren Kopf zurückgerissen und ihr Gesicht angehoben haben. Daraufhin habe er ihr mit dem Reifensegment ins Gesicht geschlagen (pag. 191 Z. 144 f.; so übrigens auch schon ganz zu Beginn im Spitalbett gegenüber der Polizei, pag. 90). Da das Segment gebogen ist, wird das Halten am einen Ende es bei seitlichem Zuschlagen von hinten/oben ermöglicht haben, das andere Ende mit einem angestellten Winkel von schräg vorne in die Gesichtshaut zu bohren. Das erklärt auch, wie es zum «abgerissenen» Hautlappen kommen konnte. Dass der intakte Reifen beim Wurf mühelos auseinanderfallen konnte (was vom früheren Verteidiger des Beschuldigten oberinstanzlich noch nachdrücklich bestritten wurde, pag. 750 f.), liegt ebenfalls auf der Hand: Der Reifen ist kein als homogenes Kunststoffelement gefertigter Ring, sondern ein aus mehreren Segmenten zusammengesteckter Reifen, welcher sich auch problemlos wieder in seine Einzelsegmente zerlegen lässt. Gerade dies ist auch Sinn und Zweck dieser Machart. Der Beschuldigte selber hat denn auch nie bestritten, dass der Reif am Anfang der Auseinandersetzung zusammengesteckt war und dann «voneinander» kam, resp. dass einzelne Reifensegmente herumlagen. Das Reifensegment kommt somit als Tatwerkzeug und Ursache der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin nicht nur in Frage, sondern drängt sich geradezu auf. Dass die Privatklägerin mit dem Gesicht in das Segment «gefallen» sein soll, ist durch die Einschätzung des Experten, aber auch durch ihre eigenen Aussagen, widerlegt. Sie hat wiederholt geltend gemacht, der Beschuldigte habe sie auf ihrem Rückend sitzend von hinten mit einem Teil des Reifens ins Gesicht geschlagen, nachdem er sie an den Haaren gerissen hatte (pag. 191 Z. 144 f.; pag. 90; pag. 194 Z. 324 ff.; pag. 195 Z. 356 ff.). Dabei war das durch den Beschuldigten geführte Reifensegment das dynamische Teil, nicht der Kopf der Beschuldigten. Das Ausmass der damit zugefügten Verletzungen war verheerend, wurde ihr doch damit zwischen den Augenbrauen zur Nase herunter ein ganzer Hautlappen praktisch vom Schädel gerissen (vgl. Fotos pag. 111, 127-132; «Ich sah, dass die Haut am Gesicht nach unten hing» [pag. 191 Z. 150 f.], «ein Teil meiner Haut hing einfach» [pag. 198 Z. 548]), was im Gesicht der Privatklägerin markante und lebensprägende Narben hinterlassen hat (pag. 222). Die Privatklägerin erlitt zudem offenbar einen Nasenbeinbruch (pag. 151). Die heftige und unkontrollierte Art und Weise, mit welcher der Beschuldigte auf Gesicht und Kopfbereich der Privatklägerin eingewirkt haben muss (nach Angaben der Privatklägerin hat er sie auch gewürgt [pag. 392 f.], gegen den Kopf geboxt [pag. 200 Z. 657 ff.] und getreten [pag. 196 Z. 422; pag. 200 Z. 663 ff.]), hätte insbesondere durch den Einsatz des Tatwerkzeugs geradesogut zu noch schlimmeren Verletzungen führen können. So ist denkbar, dass er durch das seitliche Zustechen des Segments von hinten/oben gegen das Gesicht auch eines ihrer Augen oder Ohren hätte treffen und ihr so das Augenlicht bzw. die Hörfähigkeit nehmen oder das Segment gar in ihre Schläfe durch den dort nur millimeterdünnen Schädelknochen hätte bohren und damit massive Gehirnverletzungen hätte hervorrufen können. Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie umbringe (pag. 193 Z. 258).

24 Tatort Ebenfalls eine deutliche forensische Sprache spricht der restliche Tatort. Neben dem grossen Blutflecken auf der linken Kopfseite der ehelichen Matratze – der Seite der Privatklägerin – fanden sich auch Blutspritzer in Bodennähe an der dahinterliegenden Wand und am links neben der Matratze an der kopfseitigen Wand stehenden Koffer (pag. 91; pag. 123, 124, 125 und 126), welche darauf hindeuten, dass das Opfer in liegender Position war. Das Bild der Blutlache und der Blutspritzer steht denn auch vollständig mit den von der Privatklägerin geschilderten Abläufen im Einklang. Sie machte geltend, sich auf der Matratze auf den Bauch gedreht zu haben, um ihr Gesicht vor dem geworfenen Hula-Hoop-Reifen und weiteren Einwirkungen zu schützen, nachdem der Reifen auf ihren Bauch geprallt und dadurch in seine Einzelteile zerfallen war. Daraufhin sei der Beschuldigte auf ihren Rücken gesessen und habe sie an den Haaren gerissen. Sodann habe er ihr mit dem Reifensegment ins Gesicht geschlagen. Die Privatklägerin führte an anderer Stelle aus, sie habe gesehen, dass der Reifen voller Blut gewesen sei, als er sie losgelassen habe (pag. 219 Z. 1629). Der Schwung beim Zurück- und Aufziehen des Segments erklärt das dynamische Bild der Blutspritzer an der kopfseitigen Wand und dem Koffer. Die massive Gesichtsverletzung dürfte letztendlich zweifellos ursächlich für die Blutlache neben dem Kissen auf der Matratze gewesen sein. Schliesslich war mit dem Zuschlagen des Segments noch nicht fertig: Weil die Privatklägerin zum Schreien ansetzte, was der Beschuldigte verhindern wollte, schlug er wiederholt ihren Kopf gegen den Boden, während er rief «Du musst nicht mehr schreien, das ist der letzte Tag deines Lebens. Heute musst du einfach sterben. Du musst nicht mehr leben.» (pag. 191 Z. 146 ff.). Auch diese dynamische Bewegung des blutenden Kopfes dürfte ihren Teil zum blutverspritzten Wandbild beigetragen haben. Alternative Tathergänge? Anfänglich schien die Argumentation des Beschuldigten auch noch auf eine unbekannte Dritttäterschaft hinauszulaufen. Mit seinen Zugeständnissen anlässlich der Berufungsverhandlung ist diese Variante nun vom Tisch. Sie wäre aber auch bereits vorher nicht ernsthaft in Frage gekommen, stand sie doch im offensichtlichen Konflikt mit seinen eigenen Angaben. Das von ihm damals geltende gemachte, nur sehr kurze Verlassen des Schlafzimmers vor seiner Rückkehr von der Toilette und dem Auffinden der Privatklägerin in ihrem eigenen Blut ist nicht zu vereinbaren mit einem spurlosen, unhörbaren Eindringen und wieder Verschwinden eines Dritten bei einer derart gewaltsamen körperlichen Einwirkung und mit schlafenden Kindern im Nebenzimmer. Der Beschuldigte machte ursprünglich in einer anderen Version noch geltend, die Verletzungen könnten von der ausgehängten Türe stammen, welche an die Wand gelehnt gewesen und auf die Privatklägerin gefallen sei. Diese Version weist aber keinerlei Bezug zur objektiven Beweislage auf. Selbst wenn eine solche Türe in Tatortnähe tatsächlich gefunden worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, wie es durch den Fall der Türe mit welchem Teil dieser Türe zur Gesamtheit der Verletzungen der Privatklägerin hätte kommen sollen, insbesondere welches Türelement die massive Gesichtsverletzung hätte verursacht haben sollen. Es war keine Türe

25 mit Blutspuren oder Blutspritzern in der Wohnung zu finden. Es ist geradezu lebensfremd, dass die Verletzungen an einem anderen Ort ohne sichtbare Blutspuren hätten entstehen sollen, während es beim Bett dann einerseits zur grossen Blutlache und an der Wand daneben zu den erwähnten Spritzern kam. Dass die Privatklägerin sich hätte selber verletzen sollen, kann ebenfalls klar ausgeschlossen werden. Es ist geradezu undenkbar, dass sie sich als Mutter zweier Kinder derart schrecklich selbst zugerichtet hätte, nur um ihren Mann «loszuwerden». Zudem ist es offenbar bereits aus medizinischer Sicht praktisch undenkbar, sich ein solches Gesamtverletzungsbild selber zuzufügen. Hinzu kommt, dass ein Rachefeldzug gegen den Beschuldigten – hätte die Privatklägerin denn tatsächlich einen solchen angestrebt – wesentlich einfacher und vor allem komplett gewaltfrei ohne eigene körperliche Nachteile hätte inszeniert werden können. Naheliegender wäre z.B. gewesen, behauptete Gewalt des Beschuldigten gegen die Kinder zu instrumentalisieren, einen aktuellen, konkreten Vergewaltigungsvorwurf zu konstruieren oder Ähnliches. Die Privatklägerin bestach ausserdem als Mutter mit sehr grossem Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern. Mit einer solchen Selbstverstümmelung hätte sie ihre Kinder zumindest während des Spitalaufenthalts vernachlässigen resp. dem Beschuldigten komplett ausliefern müssen, was erwiesenermassen nicht in ihrem Sinn war (pag. 212 Z. 1285 f.). Diverses Nicht einfach unberücksichtigt bleiben kann schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte bereits bei der Ablieferung seiner Ehefrau im Notfall des Krankenhauses in der Tatnacht im Warteraum gegenüber der Polizei die Frage, was mit seiner Frau geschehen sei, mit «Ich habe Frau geschlagen» beantwortete (pag. 89). Der Beschuldigte relativierte diese Aussage später und versuchte, ihr einen anderen Kontext zu geben. So gab er an, es seien anfänglich mehrere Frauen zu seiner Ehefrau gekommen und hätten gesagt «schlagen dich», was er gehört habe. Er habe dann im Warteraum warten müssen, als auf einmal zwei Polizisten gekommen seien. Diese hätten zu ihm eine Geste gemacht (mit der Faust in die Handfläche der anderen Hand geschlagen) und gefragt «bum?», was er mit ja beantwortet habe (pag. 178 Z. 217 ff.). Diese Angaben zeigen exemplarisch auf, wie der Beschuldigte im Verlaufe der Ermittlungen immer wieder versuchte, seine Aussagen an das jeweilige Ermittlungsergebnis anzupassen. Angesichts seiner neusten Zugeständnisse sind auch diese Einwände jedenfalls definitiv und abschliessend als Schutzbehauptung entlarvt. Auch auf diesen Vorfall im Spital kann als weiteres Indiz für seine bewusste und aktive Täterschaft abgestützt werden. 8.6 Beweisergebnis der Kammer Insgesamt stellt die Kammer nach dem Gesagten klar auf die Ausführungen der Privatklägerin ab, welche ein lückenloses und stimmiges Gesamtbild ergeben und in allen Punkten mit den objektiven Beweismitteln im Einklang stehen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. Ebenfalls erstellt erachtet die Kammer, dass die Privatklägerin den ärztlich bescheinigten Nasenbeinbruch ebenfalls durch die Hand des Beschuldigten in jener Nacht erlitten hat.

26 9. Beweiswürdigung betreffend Drohungsvorwurf 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und bestrittener Sachverhalt Gemäss Anklageschrift vom 20. März 2023 (pag. 361 ff.) werden dem Beschuldigten weiter folgende Tathandlungen vorgeworfen: 3. Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________ zN seiner Ehefrau D.________, indem er immer wieder damit drohte, - sie zu töten/zu ermorden/umzubringen; - er werde dafür sorgen, dass sie nie wieder ein ruhiges Leben haben werde; - er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde; was von D.________ ernst genommen wurde und sie in Angst und Schrecken versetzte. Dieser Tatvorwurf wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. 9.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 689). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einvernahme.n des Beschuldigten (pag. 955 ff.) und der Privatklägerin (pag. 944 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2024, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 9.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zu folgendem Schluss (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690 f.): Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2022 habe die Privatklägerin ausgeführt, der Beschuldigte habe sie im Oktober um Mitternacht bedroht. Dabei habe er gesagt, sie solle ihre Gesundheit nicht gefährden. Das sei aber nicht das erste Mal gewesen, dass er so etwas gesagt habe. Sie habe mit ihrer Tochter im Wohnzimmer gelegen und Angst gehabt. Er sei neben ihr gestanden und habe gesagt, «tue nicht etwas, dass ich deine Gesundheit gefährde». Er habe sich dann neben sie gelegt und gesagt, er tue ihr nichts, er wolle nur neben ihr schlafen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie schlagen oder umbringen könnte. Sie habe sehr viel Angst gehabt, als er sich neben sie gelegt habe. Er habe immer wieder Sachen gesagt wie, dass er dafür sorgen werde, dass sie nie ein ruhiges Leben haben werde. Er werde etwas machen, dass sie ihre Gesundheit nicht zurückbekomme. Egal wohin sie gehen würde, er würde sie finden. Sollte sie in den Himmel gehen, würde er sie an ihren Beinen ziehen, würde sie am Boden bleiben, würde er ihr an den Haaren ziehen. Er werde sie nie in Ruhe leben lassen. Es sei auffallend, dass die Privatklägerin die einzelnen Gesprächsinhalte und Äusserungen des Beschuldigten konkret habe schildern können und sich nicht mit pauschalen Aussagen begnügt habe. Sie habe auch ihre Gefühle beschreiben können. Auf die Frage, warum er sie bedroht habe, habe die Privatklägerin geantwortet, sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm schlafen wolle, weil er ihr gegenüber einen schlechten Umgang pflege. Sie habe ihm auch gesagt, sie möge ihn nicht mehr und wolle nur noch mit den Kindern wohnen. Damit würden sich die Äusserungen

27 der Privatklägerin ohne Weiteres in einen Geschehensablauf einordnen. Die Aussagen würden erlebt, wirklichkeitsnah und schlüssig wirken. Der Beschuldigte habe den Vorfall hingegen bestritten. Er habe auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin ausgeführt, er habe sie nie bedroht. Er habe sich vielmehr Sorgen gemacht, weil sie Motorradfahren gegangen sei, was gefährlich sei. Er habe in diesem Zusammenhang gesagt, sie solle ihre Gesundheit nicht gefährden. Er versuche damit offensichtlich, sich in einem guten resp. die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung weiter ausgeführt, die Privatklägerin sei daraufhin sehr sauer geworden und habe ihm gesagt, er solle sie ohrfeigen. Die Vorinstanz hielt würdigend fest, seine Aussagen würden konstruiert und nicht glaubhaft wirken, zumal er in Bezug auf die von der Privatklägerin geäusserten weiteren Drohungen dann angegeben habe, er habe zu 100 % nie gesagt, dass er sie umbringen werde. Diverse Vorakten würden zudem die konfliktreiche Vorgeschichte der Parteien zeigen und vom Beschuldigten ein aggressives Bild zeichnen, was sich auch in den Aussagen des Sohnes widerspiegle. Die Vorinstanz stellte im Ergebnis auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin ab (zum Ganzen S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690 f.). Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis und erstelltem Sachverhalt (S. 13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686): Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber mehrmals Drohungen geäussert hat, namentlich: - sie zu töten/zu ermorden/umzubringen; - er werde dafür sorgen, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde; - er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde; und dies von der Privatklägerin ernst genommen wurde und sie Angst gehabt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.3 ist damit erstellt. 9.4 Würdigung der Kammer Den vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Die Privatklägerin hat insgesamt glaubhaft ausgesagt. Diesbezüglich wird auf die Würdigung ihrer Aussagen im Zusammenhang mit dem Tötungsvorwurf verwiesen. In ihren Einvernahmen erzählte die Privatklägerin authentisch von verschiedenen Situationen ihrer Ehe, in welchen es bereits vor dem Tötungsversuch zu den angeklagten Drohungen gekommen sein soll, unter Nennung von konkreten Äusserungen und den angedrohten Nachteilen (namentlich, sie zu töten [pag. 193 Z. 276 ff.; 211 Z. 1248 ff.], dafür zu sorgen, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde und sie ihre Gesundheit nie wieder zurückbekommen werde [pag. 193 Z. 281 ff.; 194 Z. 297 ff.; 212 Z. 1276 ff.]), dies verknüpft mit den damaligen sachverhaltlichen Umständen. Der Beschuldigte beschränkte sich demgegenüber auf das pauschale Bestreiten der Vorwürfe (pag. 183 Z. 416 ff.; 184 Z. 424 ff.; 503 Z. 1 ff.; 966 Z. 8 ff. und Z. 15 ff.) sowie auf den unbehelflichen Erklärungsversuch der angeblichen Sorge in Bezug auf eine Motorradfahrt (pag. 184 Z. 416 ff. und pag. 503 Z. 2 ff.). Dieser Eindruck bestätigte sich auch in oberer Instanz. Die Pri-

28 vatklägerin schilderte ein weiteres Mal, dass der Beschuldigte sie nach einem Ausflug nach Genf mit dem Tod bedroht und sie in diesem Moment sehr grosse Angst vor ihm gehabt habe; auf einer Skala der Angst (1 bis 10) stufte sie diese Situation (ebenfalls) als eine 10 ein (pag. 950 Z. 9 ff. und 16 ff.). Weiter führte sie aus, es sei auch sonst noch ein, zwei Mal geschehen (pag. 950 Z. 30 f.). Im Übrigen bestätigte sie ihre früheren Aussagen (pag. 951 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte hielt oberinstanzlich an seiner Darstellung fest, wonach er seiner Frau nach einem Motorradausflug nur gesagt haben wolle, dass sie auf ihre Gesundheit achten soll. Sie habe dann gesagt «ja A.________ schlag mich doch». Er sei daraufhin aufgestanden und habe den Raum verlassen. Am vorherigen Tag habe sie erzählt, dass sie in K.________ mit dem Motorrad umgekippt sei und einen Unfall gehabt habe (pag. 966 Z. 15 ff.). Eine Drohung gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen zu haben, bestritt er vollumfänglich (pag. 966 Z. 8 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint es von vornherein realitätsfremd, dass die Privatklägerin den Beschuldigten dazu aufgefordert haben soll, sie zu schlagen, wenn er ihr gegenüber ausschliesslich erwähnt hätte, dass sie auf ihre Gesundheit achten soll. Überdies bezieht sich die Erklärung des Beschuldigten nur auf einen einzigen Vorfall, wohingegen er für die übrigen durch die Privatklägerin erwähnten Drohungsvorfälle keinerlei Angaben macht. Die Darstellung des Beschuldigten muss als Schutzbehauptung eingestuft werden. Demgegenüber stehen die stringenten Aussagen der Privatklägerin. Im Ergebnis ist wie schon in Bezug auf das Tötungsdelikt auch hier der Privatklägerin Glauben zu schenken. Ihre Angaben fügen sich zudem in das Bild, welches sich durch die zahlreichen polizeilichen Interventionen in der Familie abzeichnet. Im Jahr 2020 wurde ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung, Nötigung und Tätlichkeiten eröffnet, später auf Antrag der Privatklägerin sistiert und am 28. Juni 2021 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt (vgl. Vorakten O 20 10492, Eröffnungsverfügung vom 20. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Region Oberland und Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2021). Sowohl am 23. Juli 2020 als auch am 18. August 2021 kontaktierte die Privatklägerin aufgrund von häuslicher Gewalt die Polizei, wobei diese beide Male zum Domizil der Familie ausrücken musste (pag. 94 ff.; 97 ff.). Beispielhaft für die damals schwierige Situation zwischen den beiden Ehegatten zeigt sich der im Meldeformular «Häusliche Gewalt» vom 23. Juli 2020 festgehaltene Sachverhalt: «Frau D.________ meldete via REZ Süd, wonach sie Probleme mit ihrem Ehemann habe. Vor dem Domizil wurde Frau D.________ angetroffen. Sie war sichtlich angeschlagen und erzählte, dass sie seit vielen Jahren mit ihrem Ehemann [Probleme] habe. Frau D.________ wurde bereits vor der Einreise in die Schweiz von ihrem Ehemann geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. Nach Ankunft hier in der Schweiz ging es so weiter. Es sei mehrfach zu Tätlichkeiten gekommen. Zudem führe Herr A.________ die Ehe nach afghanischen Wertvorstellungen, wobei Frau D.________ zuhause die ganze Arbeit machen muss und auch im Bett jederzeit für ihren Ehemann zur Verfügung stehen muss. Zwischendrin behandle der Ehemann seine Frau sehr abschätzig, bedrohe und beleidige sie» (pag. 96). Ferner musste die Polizei am 15. Juli 2022 aufgrund der Meldung einer Drittperson an das damalige Wohndomizil des Ehepaars ausrücken (pag. 101 ff.) und am 12. August 2020 wurde mit dem Beschuldigten zudem eine Täteransprache wegen Vorkomm-

29 nisse von häuslicher Gewalt beim Regierungsstatthalteramt durchgeführt (Akten KESB, Aktennotiz zur Täteransprache vom 12. August 2022). Die Aussagen der Privatklägerin zu den Drohungsvorwürfen betten sich damit ohne Weiteres in die Reihe dieser Vorfälle ein. Zusätzlich runden auch die Aussagen des Sohnes der Parteien das bereits stimmige Bild weiter ab. Dieser gab anlässlich seiner Videoeinvernahme vom 13. Dezember 2022 zum Familienleben an, es habe starken Streit zwischen den Eltern gegeben. Er erwähnte dabei zwei Vorfälle, einen im Herbst in Genf und einen im Sommer in Deutschland, womit er die Aussagen seiner Mutter bestätigte. Im Iran habe es mehr Streit und auch mehr Schläge gegeben als später in der Schweiz. Er könne sich an einen Vorfall erinnern, als sein Vater seine Mutter mit einem Plastikschlauch am Bein geschlagen habe. Vor ein paar Jahren habe sein Vater seine Mutter auch in der Schweiz schlagen wollen, woraufhin er ihn aber habe aufhalten können. Er führte weiter aus, sein Vater schlage jeweils mit Gegenständen und weniger mit den Fäusten. Er habe auch schon ihn oder seine Schwester geschlagen, wenn er aggressiv geworden sei. Seine Mutter habe jeweils Angst gehabt, weswegen sie die Polizei gerufen habe. Sie habe befürchtet, dass sein Vater «irgendetwas» gegen sie mache. Er komme selbst eigentlich gut mit seiner Mutter aus, mit seinem Vater hingegen komme er nicht gut aus (pag. 228 ff.). Die Aussagen des Sohnes wirken dabei keineswegs von der Privatklägerin instrumentalisiert. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er in Bezug auf den Vorfall vom 8./9. November 2022 und auch in Bezug auf den Vorfall in Genf zugab, dass er nicht wirklich gesehen habe, was passiert sei. Er belastet seinen Vater nicht unnötig schwer, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Privatklägerin im Vorfeld der durchgeführten Einvernahme entsprechenden Einfluss genommen hätte. Nach dem Gesagten erscheint klar, dass der Beschuldigte eine andere Auffassung von seiner Rolle als Oberhaupt der Familie und der Rolle der Frau in der Ehe zu haben scheint, als dies mit dem Schweizer Rechtssystem vereinbar ist. Die Kammer erachtet die Drohungen des Beschuldigten folglich als erstellt. Ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erwiesen, dass diese die Drohungen jeweils erst genommen hat und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dies gab sie nicht nur mehrfach und konstant zu Protokoll (pag. 212 Z. 1264 ff., Z. 1268 ff.; 212 Z. 1291 ff.; 510 Z. 15 ff.; 950 Z. 20 ff. und 33 ff.), sondern es erscheint auch vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen zu den früheren polizeilichen Vorfällen und den Aussagen des Sohnes als nachvollziehbar und logisch. Insgesamt erachtet die Kammer den Tathergang, wie von der Privatklägerin geltend gemacht und von der Staatsanwaltschaft angeklagt als erstellt. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass die hier angeklagten, geprüften und erstellten Drohungen im Zeitraum vor dem eigentlichen Tötungsdelikt in den frühen Morgenstunden vom 9. November 2022 stattfanden und somit zusätzlich zu den dort ebenfalls noch ausgesprochenen Todesdrohungen hinzutreten. Die anlässlich der Tatnacht ausgesprochenen und ebenfalls erstellten Drohungen sind bereits im Tötungsversuch aufgegangen.

30 9.5 Beweisergebnis der Kammer Im Ergebnis ist somit erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in der Zeit zwischen ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________ immer wieder damit drohte, sie zu töten/zu ermorden/umzubringen, er dafür sorgen werde, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde und er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde. Diese Drohungen wurden von der Privatklägerin ernst genommen und versetzten sie in Angst und Schrecken. III. Rechtliche Würdigung 10. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 10.1 Tatbestand von Art. 111 StGB Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 693 f.). 10.2 Strafbarkeit des Versuchs Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim vollendeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtselemente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR] N 2 zu Art. 22). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, N 10 zu Art. 22). Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1).

31 10.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen um ihren Hals gelegt würgte, sie an den Haaren riss, mit den Fäusten gegen ihren Kopf schlug, mit einem Hula-Hoop-Ringsegment mehrfach und mit erheblicher Kraft auf das Gesicht der Privatklägerin einwirkte und sie mit den Füssen trat. Im Weiteren schlug er ihren Kopf mehrfach gegen den Boden. Dies alles begleitete er mit den Worten, sie dürfe nicht mehr weiterleben, sie müsse nicht mehr schreien, da es der letzte Tag ihres Lebens sei, sie müsse heute einfach sterben und nicht mehr leben und er werde sie umbringen. Im Ergebnis verursachte der Beschuldigte bei der Privatklägerin im Wesentlichen eine ca. 8 cm lange bogenförmig verlaufende Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. der Oberlippe, Hautdurchtrennungen am rechten Mittelfinger sowie Hautabschürfungen und Hautein- sowie unterblutungen an Gesicht, Hals, Armen (betont an den Fingern) und Beinen. Die Privatklägerin erlitt zudem einen Nasenbeinbruch (pag. 152 ff.). Die zugefügten Verletzungen heilten unter Narbenbildung gut ab. Dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 19. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für eine akute Lebensgefahr der Privatklägerin bestanden. Zu erwähnen bleibe jedoch, dass es bei Gewalteinwirkungen gegen den Kopf zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen, wie etwa Blutungen im Schädelinneren, kommen kann. Ebenso könne es bei derart offenen Hautverletzungen im Gesicht ohne antibiotische Therapie zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen kommen (pag. 155). Der Sachverständige ergänzte anlässlich der Hauptverhandlung ausserdem, dass sich das kantige Ende des Ringsegments bei derartigem Drauflosschlagen gegen den Kopf ebenso gut in ein Auge oder durch die dünnen Schläfenknochen gar ins Gehirn der Privatklägerin hätte bohren können, was ebenfalls lebensgefährlich gewesen wäre. Aufgrund des entstellten Gesichts – noch immer zeugt eine gut sichtbare und prägnante Narbe mitten im Gesicht der Privatklägerin vom Vorfall (pag. 222 und pag. 953 Z. 17-25) – resultierte die Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, d.h. der Tod der Privatklägerin, ist hingegen nicht eingetreten, weshalb im nachfolgenden der Versuch zu prüfen ist. Die Vorinstanz ging von einer eventualvorsätzlich versuchten Tötung aus. Sie führte zunächst zutreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. ins ungeschützte Gesicht eines Opfers angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet seien, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen (BGer 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.3.3). Sie erwog, wer wie der Beschuldigte, einem Menschen aus nächster Nähe mit einem halbscharfen Gegenstand in blinder Aggression unkontrolliert und mehrfach massiv ins Gesicht schlage, wisse um das Risiko tödlicher Verletzungen (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 694 ff.). Diese Ausführungen erachtet die Kammer als korrekt und schliesst sich ihnen an. Dem Beschuldigten musste ange-

32 sichts der Art und Weise der Tatausführung (unkontrollierte und massive Gewalteinwirkung in das Gesicht der Privatklägerin) sowie der übrigen Umstände (dunkler Raum, dynamisches Geschehen und unvorhersehbares Abwehrverhalten der Privatklägerin) ohne Weiteres das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst gewesen sein. Dass der Tod der Privatklägerin dabei nicht eintrat, ist rein dem Zufall und nicht dem Willensentschluss des Beschuldigten zu verdanken. Die Verteidigung argumentierte, das Gesicht der Privatklägerin sei beim Vorfall nicht ungeschützt gewesen. Dass die Privatklägerin ihre Hände zumindest zeitweise vor ihr Gesicht hielt, um sich im Rahmen der ihr noch verbleibenden Möglichkeiten (ansonsten wurde sie durch die Position des Beschuldigten auf ihrem Rüc

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