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Bern Obergericht Strafkammern 12.07.2024 SK 2023 115

12 luglio 2024·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,450 parole·~1h 7min·5

Riassunto

vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, sexuelle Handlung mit Kindern, etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 115 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer Gegenstand vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, sexuelle Handlung mit Kindern etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Oktober 2022 (PEN 22 177)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Oktober 2022 erkannte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 2274 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. des F.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 02.04.2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. des F.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'657.15 und Auslagen von CHF 9'211.85, insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2’657.15 Kosten des Gerichts CHF 2’000.00 Total CHF 4’657.15 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 8’854.70 Kosten des staatsanwaltschaftlichen Auftritts 357.15 Total CHF 9’211.85 Total Verfahrenskosten CHF 13’869.00 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt I.________ eine Entschädigung von CHF 5'874.30 (1/7 der gesamten Verteidigungskosten) ausgerichtet. Leistungen ab 05.11.2019 bis 17.10.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.85 200.00 CHF 5’370.00 Reisezuschlag 48.60 CHF 35.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’454.30 CHF 420.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’874.30 Auslagen MWST-pflichtig

3 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Zeit von 24.05.2019 bis 25.05.2019, in J.________(Ort), z.N. des K.________; 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 04.11.2019, in J.________(Ort), z.N. des C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern: 3.1. mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31.10.2018 bis 03.11.2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. des N.________; 3.2. begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13.04.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. des P.________; 4. der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen: 4.1. in der Zeit von 14.04.2018 bis 31.10.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. des P.________; 4.2. in der Zeit von Sommer 2019 bis 04.11.2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. des S.________; und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. b, 111, 187 Ziff. 1, 196 StGB, 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 399 Tagen wird im Umfang von 399 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 08.12.2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von 6/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27’942.85 und Auslagen von CHF 55'271.05, insgesamt bestimmt auf CHF 83'213.90. Daran angerechnet wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'050.00 (siehe V. Ziff. 6).

4 Kosten der Untersuchung CHF 15’942.85 Kosten des Gerichts CHF 12’000.00 Total CHF 27’942.85 Auslagen der Staatsanwaltschaft 53’128.20 Kosten des staatsanwaltschaftlichen Auftritts CHF 2’142.85 Total CHF 55’271.05 Total Verfahrenskosten CHF 83’213.90 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger C.________ von CHF 21'961.50 für seine Aufwendungen im Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger S.________ von CHF 6'963.45 für seine Aufwendungen im Verfahren. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt I.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 05.11.2019 bis 26.11.2020 Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.50 200.00 CHF 18’700.00 Reisespesen CHF 152.80 CHF 288.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’140.80 CHF 1’473.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’614.65 volles Honorar CHF 25’712.55 Reisezuschlag CHF 152.80 CHF 288.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 26’153.35 CHF 2’013.80 Total CHF 28’167.15 nachforderbarer Betrag CHF 7’552.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 02.12.2020 bis 17.10.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.65 200.00 CHF 13’530.00 Reisezuschlag 291.45 CHF 214.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’035.75 CHF 1’080.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’116.50 volles Honorar CHF 16’912.50 Reisezuschlag CHF 291.45 CHF 214.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’418.25 CHF 1’341.20 Total CHF 18’759.45 nachforderbarer Betrag CHF 3’642.95 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 35'731.15.

5 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 09.12.2020 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 20'614.65 ausbezahlt wurde. Rechtsanwalt I.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 15'116.50 ausbezahlt. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt I.________ für das Rechtsverzögerungsverfahren werden mit CHF 665.00 (Aufwand von rund 3 Stunden, inkl. Auslagenpauschale von 3% und MwSt) bemessen. Hierfür besteht seitens des A.________ weder eine Rückzahlungspflicht noch seitens des Kantons Bern ein Nachforderungsrecht. A.________ hat dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 35'066.15 (CHF 35'731.15 abzüglich CHF 665.00) für die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz von CHF 10'530.45 (CHF 11'195.45 abzüglich CHF 665.00) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher Dr. D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen vom 23.03.2021 bis 17.10.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.85 200.00 CHF 11’170.00 Reisezuschlag CHF 187.50 CHF 1’351.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’708.70 CHF 978.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’687.25 volles Honorar CHF 13’885.50 Reisezuschlag CHF 187.50 CHF 1’351.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’424.20 CHF 1’187.65 Total CHF 16’611.85 nachforderbarer Betrag CHF 2’924.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13'687.25. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. D.________ gemäss Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 05.07.2022 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 2'154.00 ausbezahlt wurde. Fürsprecher Dr. D.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 11'533.25 ausbezahlt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin T.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 29.03.2021 für ihre amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers C.________ für die Zeit vom 04.09.2020 bis 23.03.2021 vom Kanton Bern mit CHF 4'480.50 vergütet wurde. Der nachforderbare Betrag wurde mit CHF 869.15 beziffert. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 18'167.75, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen

6 Honorar CHF 2'924.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher Dr. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin T.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 869.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin T.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer vormaligen Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Rechtsanwalt U.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen vom 15.12.2021 bis 17.10.2022 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.75 200.00 CHF 3’750.00 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 107.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’932.00 CHF 302.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’234.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt U.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 4'234.75. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt U.________ auf das Nachforderungsrecht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) verzichtet hat. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin V.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 21.06.2021 für ihre amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers S.________ für die Zeit vom 07.01.2020 bis 14.06.2021 vom Kanton Bern mit CHF 2'728.70 vergütet wurde. Weiter wurde verfügt, dass Rechtsanwältin V.________ auf das Nachforderungsrecht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 6'963.45, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie 126 StPO verurteilt zur Bezahlung: 1.1. von CHF 530.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________; 1.2. von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Strafund Zivilkläger C.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 1.3. von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 2. Die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht hat und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.

7 4. Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat. 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die beschlagnahmten Waffen und Munition .________ verbleiben zum Entscheid über das weitere Vorgehen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 WG bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 3. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel in den Akten belassen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO):  4 Notizzettel mit Codes und Telefonnummern, etc. (Ass. Nr. 602) 4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Mobiltelefon CQ.________ (aus Effekten)  1 Mobiltelefon CP.________ (bei Anhaltung auf sich getragen)  1 Mobiltelefon DA.________ (Ass. Nr. 201)  1 Mobiltelefon CO.________ (Ass. Nr. 603)  1 Mobiltelefon CM.________ (im Fahrzeug .________ (Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr.174) 5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  1 Paar Stiefel (Ass. Nr. 101)  1 Paar Bergschuhe (Ass. Nr. 102)  1 GPS Garmin inkl. Ladegerät (Ass. Nr. 801)  1 Messband schwarz (Ass. Nr. 1; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)  2 Schneepfosten blau (Ass. Nr. 2; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)  1 Zaunpfosten blau (Ass. Nr. 3; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)  1 Dildo (Ass. Nr. 4; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)  1 Analdildo (Ass. Nr. 5; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)  1 Gleitmittel Durex (Ass. Nr. 6; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

8  Zerknülltes Haushaltpapier (Ass. Nr. 7; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)  1 Wolldecke rot/blaues Karomuster (im Fahrzeug .________ (Marke) sichergestellt, KTD- Ass. Nr. 168; aktuell beim KTD)  1 Militärplane (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt, KTD-Ass. Nr. 169; aktuell beim KTD)  1 Gleitmittel (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr. 176; aktuell beim KTD) 6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1’050.00 (Ass. Nr. 601) wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (siehe hiervor II. Ziff. 3). 7. Die elektronisch sichergestellten Daten sind durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen. 8. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, am 18. Oktober 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2295). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Februar 2023 (pag. 2326 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2405 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. März 2023 (pag. 2437 ff.) focht der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung, den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten, die Verurteilungen zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 530.00 und einer Genugtuung von CHF 15'000.00 an C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), die Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 21'961.50 an den Straf- und Zivilkläger und die auferlegten Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafund Zivilklägers an (pag. 2437 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, F.________, N.________, S.________, P.________ und dem Straf- und Zivilkläger Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden der Be-

9 schuldigte, der amtliche Verteidiger I.________ und die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, innert Frist zu einer allfälligen Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt I.________ Stellung zu nehmen (pag. 2444 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. März 2023 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 2458 f.). Der Straf- und Zivilkläger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, reichte am 13. April 2023 die Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger und die Abweisung der darüberhinausgehenden Genugtuungsforderung (pag. 2463 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde von der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers vom 13. April 2023 und der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. März 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde festgestellt, dass sich F.________, N.________, S.________ und P.________ nicht haben vernehmen lassen. Den Parteien wurde weiter Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 2475 f.). Es wurde in der Folge weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch von den übrigen Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 2486 f.; 2492 ff.; 2496). Gegen die Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt I.________ hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände erhoben (pag. 2458 f.). Zudem teilte Rechtsanwalt I.________ mit Eingabe vom 14. April 2023 mit, dass er mit der Sistierung des amtlichen Mandats einverstanden sei (pag. 2467) und Rechtsanwalt B.________ liess sich zur beabsichtigten Sistierung des amtlichen Mandats nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt I.________ sistiert (pag. 2478 ff.). N.________ teilte am 1. Juli 2023 mit, dass er mit der Sache nichts zu tun haben möchte und damit abgeschlossen habe. Zudem führte er aus, dass er bereits telefonisch mitgeteilt habe «Ich möchte mich da zurückziehen» (pag. 2496). In der Folge wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2023 festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich F.________, N.________, S.________ und P.________ nicht angefochten wurde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, die Rechtskraft der unangefochtenen Punkte festzustellen und F.________, N.________, S.________ und P.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 2499 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers wurden je mit Schreiben vom 12. Juli 2023 und seitens des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juli 2023 keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben (pag. 2505 f. und pag. 2524). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Oktober 2022 betreffend F.________, N.________, S.________ und P.________ in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. I. [Freisprüche], Ziff. II. 3. und II. 4. [Schuldsprüche] inkl. Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 6'963.45 an den Straf- und Zivilkläger 2, Ziff. III. 3 [amtliche Entschädigung Rechtsanwalt U.________ und Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art.

10 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0] sowie Ziff. IV. 1. 1.3 und IV. 2.-5. [Zivilpunkt] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurden F.________, N.________, S.________ und P.________ ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2539 ff.). Am 7. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vorgeladen (pag. 2569 ff.). Am gleichen Tag wurde der Straf- und Zivilkläger mit Verfügung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung – mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme – dispensiert, für seine Einvernahme die Konfrontationsvermeidung angeordnet und die Öffentlichkeit von seiner Einvernahme ausgeschlossen (pag. 2572 f.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 2593 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. Juli 2024 und die Urteilseröffnung am 12. Juli 2023 statt (pag. 2693 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 20. Juni 2024, pag. 2610), ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CC.________ (datierend vom 19. Juni 2024, pag. 2601 ff.) und ein Schuhspurenrapport der Kantonspolizei Bern (datierend vom 5. Juli 2024, pag. 2660 ff.) eingeholt. Weiter wurden die von der Verteidigung eingereichten Berichte, der Bericht von X.________ vom 8. Juli 2024 (pag. 2674 ff. [nachfolgend: Bericht von X.________]) und der Bericht von Dr. med. Y.________ vom 13. Juni 2024 (pag. 2680 ff. [nachfolgend: Bericht von Dr. med. Y.________]), zu den Akten erkannt (pag. 2696). Weiter wurden der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger, letzterer unter Konfrontationsvermeidung und Ausschluss der Öffentlichkeit, an der oberinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 2708 ff. und pag. 2697 ff.). Der Beweisantrag der Verteidigung, es sei eine Tatortbesichtigung durch die Kammer durchzuführen, wurde mit Beschluss vom 24. November 2023 begründet abgewiesen (pag. 2549 ff.). Zudem wurde der Eventualantrag der Verteidigung auf Befragung von X.________ als sachverständige Person im Rahmen der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen (pag. 2711). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original, pag. 2725): 1. Herr A.________ sei betreffend der vorsätzlichen Tötung z.N. des K.________ und 2. der versuchten Tötung z.N. C.________ freizusprechen. Eventualantrag

11 Betreffend C.________ wird beantragt, dass A.________ allenfalls wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 127 StGB (im-Stiche-lassen) oder Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB) verurteilt und angemessen zu bestrafen ist. 3. Die Berufungsanträge von Herrn C.________ sind abzuweisen. 4. Betreffend den nicht angefochtenen Schuldpunkten (sexuelle Handlung mit Kindern und sexuelle Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt) sei A.________ zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei die bisherige Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen ist (Urteil Ziff. 1 S.4). 5. Es ist Herrn A.________ der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 6. A.________ ist für die zu viel verbüsste Haft ein angemessener Schadenersatz zu bezahlen und eine angemessene Genugtuung zu entrichten. 7. Die Anwaltskosten des Rechtsvertreters von Herrn A.________ sind gemäss Honorarnote durch die Staatskasse zu übernehmen. 8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Herrn C.________ seien abzuweisen. 9. Die Entschädigung an RA I.________ ist gemäss den verbleibenden, nicht angefochtenen Schuldpunkten, neu anzusetzen. 10. Die Verpflichtung von A.________ hinsichtlich der Entschädigungszahlung an die Rechtsvertreter von C.________ ist ersatzlos aufzuheben. 11. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der beantragten Freisprüche neu festzulegen. 12. Die beschlagnahmten Gegenstände sind Herrn A.________ auszuhändigen. 4.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers/Anschlussberufungsführers Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte an der Berufungsverhandlung für den Strafund Zivilkläger folgende Anträge (pag. 2735 f.): 1. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. November 2019, ungefähr zwischen 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr, im Gebiet J.________(Ort) (H.________(Ort) im Z.________(Ort)), Bereich AA.________(Örtlichkeit), z. N. des C.________. 2. A.________ sei dafür zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 3. A.________ sei zu verurteilen, C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 530.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. November 2019 zu leisten. 4. A.________ sei ferner zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. November 2019 zu leisten. 5. A.________ sei weiter zu verurteilen, C.________ eine Parteientschädigung für Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren gemäss Kostennote vom 19. September 2022 zu bezahlen. Er sei weiter zur Leistung einer Parteientschädigung an C.________ für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 10. Juli 2024 zu verurteilen. Der amtliche Rechtsbeistand C.________ sei gemäss Kostennoten vom 22. September 2022 (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren im Straf- und Zivilpunkt) und vom 10. Juli 2024 (oberinstanzliches Verfahren im Straf- und im Zivilpunkt) durch den Staat zu entschädigen. Die Verfahrenskosten im Straf- und Zivilpunkt in Bezug auf den C.________ betreffenden Verfahrensteil seien A.________ aufzuerlegen.

12 Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen gemäss Anklageschrift und Gesetz anzuordnen. 4.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original, pag. 2730 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in 5er-Besetzung) vom 17. Oktober 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei als A. Der Beschuldigte 1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung 1.1. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. des F.________; 1.2. der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 02.04.2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. des F.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'657.15 und Auslagen von CHF 9'211.85, insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern. 2. schuldig gesprochen wurde 2.1. der sexuellen Handlungen mit Kindern: 2.1.1. mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31.10.2018 bis 03.11.2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. des N.________; 2.1.2. begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13.04.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. des P.________; 2.2. der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen: 2.2.1. in der Zeit von 14.04.2018 bis 31.10.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. des P.________; 2.2.2. in der Zeit von Sommer 2019 bis 04.11.2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. des S.________; 3. verurteilt wurde zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. B. Im Zivilpunkt 1. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________ und die Forderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde;

13 2. die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen wurde; 3. festgestellt wurde, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat; 4. festgestellt wurde, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat; 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Verfügungen getroffen wurden betreffend 1. beschlagnahmte Waffen und Munition (V./2); 2. Vernichtung eingezogener Gegenstände (V./4); 3. Verwendung beschlagnahmter Geldbetrag (V./6). II. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Zeit von 24.05.2019 bis 25.05.2019, in J.________(Ort), z.N. des K.________; 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 04.11.2019, in J.________(Ort), z.N. des C.________; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 2. einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst; 3. den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, biometrische erkennungsdienstliche Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2023 ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. von F.________; 2. der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017

14 bis 2. April 2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)- G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. von F.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/7), insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'874.30 an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, ohne Rück- und Nachzahlungspflichten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde (Ziff. II.3. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31. Oktober 2018 bis 3. November 2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. von N.________ und begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13. April 2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. von P.________ sowie der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen in der Zeit von 14. April 2018 bis 31. Oktober 2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. von P.________ und begangen in der Zeit von Sommer 2019 bis 4. November 2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. von S.________. In Rechtskraft erwachsen ist mangels Anfechtung zudem das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'963.45 an S.________ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins ab dem 8. August 2019 an S.________ und die Abweisung der darüberhinausgehenden Genugtuungsforderung (Ziff. IV.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Ziffer IV.2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verfügungen gemäss Ziffer V.4 und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung von Verfahrenskosten). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung, die Strafzumessung, die Entschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten (6/7) und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Honorare ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023

15 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die weiteren Verfügungen (vgl. Ziff. V.1., V.2., V.3., V.5. und V.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten im Schuld- und Strafpunkt – nicht hingegen im Zivilpunkt – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich beim AC.________(Bach) und beim AD.________(Bach) um denselben Bach handelt. In den Akten sind beide Bezeichnungen zu finden (vgl. pag. 352). Vorliegend wird der Einfachheit halber vom AD.________(Bach) gesprochen. Zudem kann vorweggenommen werden, dass beim Vorwurf der vollendeten Tötung ein reiner Indizienprozess vorliegt, nicht hingegen beim Vorwurf der versuchten Tötung und bei beiden Vorfällen dieselben Möglichkeiten nebst der Tötung in Betracht kommen: Suizid und Unfall. 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2332 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge-

16 schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Zum Ganzen: BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 8. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 wird dem Beschuldigten eine versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), begangen am 4. November 2019, ca. 17.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr, in J.________(Ort), J.________(Ort), Einstieg AA.________(Schlucht) oberhalb AC.________(Bach) resp. AD.________(Bach) zum Nachteil des Strafund Zivilklägers vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 1977): A.________ fuhr mit C.________ unter dem Vorwand, noch etwas messen zu müssen, in das J.________(Ort), in Richtung AE.________, Restaurant AF.________. Auf einem Ausstellplatz oberhalb der AA.________(Schlucht) parkierte er das Fahrzeug. Vom Fahrzeug aus gingen beide zum Rand der AA.________(Schlucht). A.________ fing an, Stäbe in den Boden zu stecken und zu messen. Er forderte C.________ auf, sich in die Nähe eines Baumes am Rand des Abgrundes zu stellen, dann, sich etwas vom Baum zu entfernen. Als C.________ sich entsprechend etwas vom Baum entfernte, stiess A.________ C.________ mit der Hand gegen den Abgrund. C.________ konnte jedoch den Baum am Rand des Abgrundes ergreifen und sich daran festhalten. A.________ löste danach den Haltegriff des C.________ vom Baum, so dass C.________ keinen Halt mehr hatte, 6.15 Meter hinunter in die AA.________(Schlucht) und in das Wasser des AC.________(Bach), resp. AD.________(Bach) stürzte. A.________ führte so wissentlich und willentlich den Sturz des C.________ in die Schlucht und in den Bach herbei. A.________ wusste um die Gegebenheiten der Schlucht und ging davon aus, dass C.________ den Sturz nicht überleben würde. Er wollte so wissentlich den Tod des C.________ herbeiführen. C.________ fiel ins Wasser, gelangte an die Oberfläche und konnte sich an einem Stein festhalten. Beim Sturz verletzte sich C.________ am linken Bein. Er verharrte mit verletztem linken Bein bis am

17 nächsten Morgen in der Schlucht auf einem Stein, bevor er aus der Schlucht klettern konnte. In der Schlucht versteckte er sich und hörte auf, um Hilfe zu rufen, weil er befürchtete, A.________ könnte dadurch auf ihn aufmerksam werden und Steine hinunterwerfen. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2335 f.). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer der Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 5. Juli 2024 (pag. 2660 ff.), der Bericht von Dr. med. Y.________ vom 13. Juni 2024 (pag. 2680 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung als Beweismittel vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 8.3 Verwertbarkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers vom 7. November 2019 und der Folgebeweise 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, am 5. November 2019 seien Gebirgsspezialisten beauftragt worden, den Tatort zu lokalisieren und Spuren zu sichern. Dies sei aber nicht gelungen (pag. 351). Am 7. November 2019 habe daher eine Begehung (pag. 295) mit dem Straf- und Zivilkläger stattgefunden. Der Tatort sei dabei einzig und alleine gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers festgelegt worden. Gleiches gelte für den ganzen Handlungsablauf, d.h. das Hinfahren auf einen Parkplatz, das Ausmessen, den Stoss, den weiteren Verlauf im Bach, die Sicherung am Ufer und letztlich die Rückkehr. Der Beschuldigte sei über diese Rekonstruktion nicht informiert worden und habe seine Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können, obschon der amtliche Verteidiger zwei Mal eine Tatortbegehung mit dem Beschuldigten beantragt habe (pag. 2106 und 2175). Bei einem Augenschein, der mit einer Rekonstruktion verbunden sei, müssten aber die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 und 193 StPO gewährleistet werden. Beim Augenschein vom 7. November 2019 habe einzig der Beschuldigte gefehlt (pag. 296), wobei schliesslich weit mehr als ein Augenschein erfolgt sei. Der Beschuldigte müsse sich auch nicht anrechnen lassen, dass sein damaliger Verteidiger dessen Teilnahme nicht gefordert habe, da der Beschuldigte vorliegend nie auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe. Dass das Gericht eine informelle Begehung gemacht habe und der Umstand, dass diese in Verletzung der Dokumentationspflicht keinen Eingang in die Akten gefunden habe, erstaune und es sei unklar, welche Erkenntnisse die Richterschaft aus der Begehung gewonnen habe. Der Begriff einer informellen Tatortbesichtigung finde sich im Gesetz im Übrigen nicht. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zwei Mal eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abweise, aber dann selbst eine solche vornehme. Da das Teilnahmerecht nicht hinreichend gewahrt worden sei, dürften die Beweismittel, welche gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers vom 7. November 2019 erhoben worden seien, nicht zu Lasten des Beschuldigten ver-

18 wertet werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170407 vom 12. März 2019 mit weiteren Hinweisen). 8.3.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies muss auch für andere Formen der Beweisabnahmen, darunter den Augenschein nach Art. 193 StPO, Geltung haben. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung i. S. v. Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (BGE 143 IV 397 E. 3.4.; siehe zum Ganzen SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 147 StPO). 8.3.3 Subsumtion der Kammer Bereits im Beschluss der Kammer vom 24. November 2023 (pag. 2549 ff.) wurde festgehalten, dass die Tatortbegehung vom 7. November 2019 mit den Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Bern und dem Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit von Rechtsanwalt I.________, dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, stattfand. Die Abwesenheit des Beschuldigten wurde von seinem Verteidiger nicht beanstandet; er beantragte auch nicht die Teilnahme desselben. Es durfte daher gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts angenommen werden, der Beschuldigte habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts erhob Rechtsanwalt I.________ erst mit Eingabe vom 5. September 2022, mithin knapp drei Jahre nach der Tatortbegehung vom 7. November 2019 (pag. 2106 ff.). Da ein gültiger Teilnahmeverzicht vorlag, verletzt diese späte Rüge den Grundsatz von Treu und Glauben und dem Beschuldigten ist das Verhalten seines damaligen Verteidigers anzurechnen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Hiervon ist analog der Situation bei notwendiger Verteidigung nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Verteidigung abzuweichen (BGer 6B_173/2019 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 1.3). Eine solche ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte hat folglich gültig auf sein Teilnahmerecht am Augenschein vom 7. November 2019 verzichtet. Weder der Augenschein vom 7. November 2019 noch die darauf fussenden weiteren Beweismittel sind entsprechend zu beanstanden. Daran ändert auch die «informelle Tatortbesichtigung» durch die Vorinstanz

19 nichts. Was diese anbelangt, kann vollumfänglich auf den Beschluss der Kammer vom 24. November 2023 verwiesen werden (pag. 2549 ff.). Schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch die Tatortbegehung vom 5. November 2019 wie auch die anlässlich des Augenscheins vom 7. November 2019 während und danach vorgenommenen polizeilichen Tätigkeiten (insb. Spurensicherung, Vermessungen, Fotoaufnahmen, Drohnenaufnahmen etc.) nicht zu beanstanden sind. Dabei handelte es sich um reine Ermittlungstätigkeiten der Polizei, bei denen den Parteien gerade kein Teilnahmerecht zusteht (vgl. ZGRAGGEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 193 StPO). Sämtliche, aus dieser Ermittlungstätigkeit erzeugten Beweismittel wie bspw. die Fotodokumentation und der Rapport Forensik können folglich verwertet werden. 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend, dass diese zum Kernsachverhalt Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Der Beschuldigte habe verschiedene Erklärungen dafür geliefert, weshalb er mit dem Straf- und Zivilkläger in das J.________(Ort) gefahren sei. Zu Beginn der Einvernahmen habe er angegeben, dass er einen Auftrag gehabt habe, ein Stück Land zu vermessen und später als die Beweislage erdrückend gewesen sei, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger mehr Zeit habe verbringen wollen. Weiter seien auch die Aussagen des Beschuldigten zur Absturzstelle unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgebracht habe, dass sich der Absturz nicht an der vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Stelle ereignet habe, obschon ihm schon früh bekannt gewesen sei, welchen Ort der Straf- und Zivilkläger als Absturzstelle bezeichnet habe. Weiter habe der Beschuldigte auch zur Art des Sturzes mehrere Varianten geschildert. So habe der Beschuldigte zuerst angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei ausgerutscht und danach, er sei «gstogglet». Als dritte Variante habe der Beschuldigte erklärt, der Straf- und Zivilkläger habe einen falschen Tritt gemacht und als vierte Variante, der Straf- und Zivilkläger habe das Gleichgewicht verloren resp. sei ausgerutscht, gestolpert und habe das Gleichgewicht verloren. Wie ein Ausrutschen, Stolpern und das Gleichgewicht verlieren physikalisch in einem Vorgang möglich sein solle, erhelle nicht. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann neu ausgeführt, er habe den Sturz gar nicht gesehen, weil er das Massband aufgerollt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, was er selber zum Zeitpunkt des Sturzes gemacht habe, wo er in diesem Moment gestanden sei und ob er dem Straf- und Zivilkläger Messanweisungen gegeben habe. Seine Aussagen seien nicht konstant. Der Beschuldigte neige dazu, die Schuld dem Straf- und Zivilkläger zuzuschieben. So habe er in allen Antworten geltend gemacht, der Strafund Zivilkläger sei «bekifft» gewesen. Weiter müsse das Nachvorfallverhalten des Beschuldigten als speziell bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte nach Hause gegangen sei, zu Abend gegessen und Büroarbeiten erledigt habe, ohne jemandem vom Sturz zu erzählen, mute sehr ungewöhnlich an. Allein die Angst vor einem sexuellen Outing überzeuge als Begründung, warum der Beschuldigte keine

20 Hilfe geholt habe, nicht. Zudem seien die Schilderungen des Beschuldigten emotionslos und karg (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2339 ff.). Zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Straf- und Zivilkläger habe von Beginn weg detaillierte und stringente Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Die Aussage, wonach der Beschuldigte etwas für ihn Unverständliches in berndeutschem Dialekt gesagt habe, stelle eine originelle Nebensächlichkeit und damit ein Realkennzeichen dar. Die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers zum Ablauf des Sturzes und den weiteren Verlauf würden plastisch und lebensnah wirken. Dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund seiner kalten Hände den Felsen nicht habe hinaufklettern können, stelle eine Komplikation im Handlungsablauf dar, was als Realkennzeichen zu werten sei. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger erklärt, wie er sich in dieser Nacht gefühlt habe und somit auch physische und psychologische Vorgänge wie die Todesangst, das Kältegefühl, den Hunger, den Durst und das Kleben der Zunge am Gaumen geschildert. Der Straf- und Zivilkläger habe den Beschuldigten zudem nicht schlechtgemacht. Vielmehr habe er angegeben, dass sie vor dem Vorfall keinen Streit und sich gerne gehabt hätten. Es sei kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Das Argument, wonach der Straf- und Zivilkläger über die fehlende Hilfeleistung des Beschuldigten enttäuscht gewesen sei und dies das Motiv für eine Falschbezichtigung sei, überzeuge nicht, da der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger eine gute Beziehung gehabt hätten (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2344 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers würden sich sodann mit den objektiven Spuren decken. So habe der Straf- und Zivilkläger bei der Tatortbegehung vom 7. November 2019 gezeigt, an welchem Baum er sich habe festhalten können und an diesem Baum seien bachseitig Hinweise auf die DNA des Straf- und Zivilklägers gefunden worden. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger zeigen können, wo er übernachtet habe und an dieser Stelle sei in der Folge ein Schuhsohlenabdruck gefunden worden. Dieser Schuhsohlenabdruck passe von der Grösse sowie vom Sohlenmuster her zu den vom Straf- und Zivilkläger getragenen Schuhen. Dass die Spur von einer anderen Person stamme, sei unwahrscheinlich (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346 f.). Zur Absturzstelle im Besonderen führte die Vorinstanz aus, dass von der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Absturzstelle auszugehen sei. Für diese Absturzstelle und den bezeichneten Baum spreche, dass anlässlich der Tatortbegehung durch die Gebirgsspezialisten unterhalb des Baumes lose Moos- und Pflanzenstücke gefunden worden seien. Diese würden ein Stehen des Straf- und Zivilklägers auf dem Wurzelstock und ein anschliessendes Abrutschen davon untermauern. Es handle sich um eine gefährliche Stelle. Vom Baum bis zum Wasserbecken betrage die Fallhöhe 6,15 Meter und die Wassertiefe im ersten Becken lediglich 0,9 Meter. Nach dem ersten Becken komme ein Wasserfall, der eine Fallhöhe von 4,3 Meter aufweise und dieser Wasserfall führe in das zweite Becken, aus welchem sich der Straf- und Zivilkläger auf einen Felsvorsprung habe retten und die Nacht verbringen können. Hätte sich der Straf- und Zivilkläger nicht auf den Felsvorsprung retten können, wäre der Straf- und Zivilkläger einen 12 Meter hohen Wasserfall hinuntergerissen worden. Die Wassertemperatur habe 3,6 Grad und die Lufttemperatur in der Nacht und bis am nächsten Morgen 2,9 Grad betragen, wobei

21 zu bedenken sei, dass der Straf- und Zivilkläger in den durchnässten Kleidern ausgeharrt habe. Der Sturz des Straf- und Zivilklägers hätte somit aus mehreren Gründen tödlich für ihn enden können: Er hätte sich während des Sturzes seinen Kopf an einem Felsen anschlagen oder beim Aufprall im Wasser bewusstlos werden können. Durch eine schwere Kopfverletzung, eine andere Verletzung oder durch eine Bewusstlosigkeit hätte er sich nicht mehr auf den Felsvorsprung retten können und wäre den 12 Meter hohen Wasserfall nach dem zweiten Becken hinuntergestürzt. Dieser Sturz hätte sicherlich tödlich geendet. Wäre es zu einer anderen Sturzbahn des Straf- und Zivilklägers gekommen, hätte er wohl nicht die Möglichkeit gehabt, sich im zweiten Becken auf den Felsvorsprung zu retten, zumal es im zweiten Becken nur auf der einen Seite einen ruhigeren Teil des Wassers gebe, der sich nicht so stark drehe und ein Herausschwimmen aus dem Strudel ermögliche. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Straf- und Zivilkläger in der Nacht einschlafe, ins Wasser falle und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürze oder aufgrund der nassen Kleidung und der kalten Temperaturen einer Unterkühlung erliege. Schliesslich habe der Straf- und Zivilkläger am nächsten Morgen mit seinem verletzten Knöchel vom Felsvorsprung wieder ins Wasser des zweiten Beckens steigen, sich über den ersten Wasserfall ins erste Becken begeben und danach am glitschigen Felsen hinaufklettern müssen. Dies mit der Gefahr, auszurutschen, ins Wasser zu fallen und den 12 Meter hohen Wasserfall hinuntergespült zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger gestorben wäre, wenn er ins Wasser gestürzt wäre, sei damit als sehr hoch einzustufen. Nur mit sehr viel Glück und grossem Überlebenswillen habe der Straf- und Zivilkläger den Sturz überlebt. Die dem Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten attestierte gute körperliche Verfassung und grosse Beweglichkeit seien dem Straf- und Zivilkläger wohl dienlich gewesen, dennoch bleibe es dem Glück zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger so glimpflich davongekommen sei. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich aufgrund des (nicht gravierenden) Verletzungsbilds des Straf- und Zivilklägers um eine andere Absturzstelle gehandelt haben müsse, überzeuge vor diesem Hintergrund nicht (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2347 ff.). 8.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2349): Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Beweismittel lassen nach Auffassung des Gerichts keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Privatkläger C.________, wie von diesem geschildert, in den AC.________(Bach)- resp. AD.________(Bach) gestossen hat und, als dieser sich an einem Baum festhalten konnte, dessen Hände gelöst hat. Das Gericht stellt damit auf die glaubhaften und durch objektive Beweismittel gestützten Aussagen des Privatklägers C.________ ab. Als Beweisergebnis ist somit auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser ist nachfolgend rechtlich zu würdigen.

22 8.6 Vorbringen der Parteien 8.6.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Konstanz der Aussagen und das Fehlen von Widersprüchen Realkennzeichen darstellen würden. Die Vorinstanz habe die Aussagepsychologie damit nur sehr selektiv zitiert, was sich schliesslich negativ auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausgewirkt habe. So gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und widersprüchlich seien und Strukturbrüche aufweisen würden. Diese Umstände habe sie als Lügensignale qualifiziert. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Aussagepsychologie von sog. «Warnsignalen» spreche und bei Vorliegen eines Warnsignals (bspw. eines Strukturbruchs) über dessen Ursache nachzudenken sei. Es dürfe hingegen aus einem Warnsignal (bspw. einem Strukturbruch) nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Aussage erfunden sei. Vielmehr könne bspw. ein Strukturbruch auch mit der Nervosität oder dem Erinnerungsvermögen der Aussageperson erklärt werden. Erst wenn sich eine Erklärung gar nicht finden lasse, bestehe nach der Aussagepsychologie eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Fehlen von Realitätskriterien auf fehlendem Erlebnishintergrund beruhe. Diese Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen und vom Fehlen von Realitätskriterien direkt auf fehlenden Erlebnishintergrund und von angeblichen Widersprüchen direkt auf eine Lüge geschlossen. Sie habe zudem das kleine soziale Umfeld und den Umstand, dass der Beschuldigte als BA.________ (Beruf) sozialisiert worden sei, unberücksichtigt gelassen, obschon sich seine Sprache und seine Möglichkeit, Erlebnisse wiederzugeben, danach richten würden. Schliesslich stehe das Tatgeschehen in engem Zusammenhang mit Bi- bzw. Homosexualität. Diese lasse sich im Lebensumfeld des Beschuldigten nur im Geheimen leben, was bei der Würdigung seiner Aussagen ebenso zu beachten gewesen wäre (pag. 2712). Was die Örtlichkeit des Absturzes betreffe, seien die Aussagen des Beschuldigten gemäss Vorinstanz widersprüchlich und er habe erst bei der Vorinstanz erklärt, dass die vom Straf- und Zivilkläger angegebene Örtlichkeit nicht der Wahrheit entsprechen würde. Tatsache sei aber, dass der Beschuldigte gar nie gefragt worden sei, wo der Straf- und Zivilkläger in den Bach gestürzt sei. Während dem ganzen Verfahren sei vielmehr auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt und eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abgelehnt worden. In den Einvernahmen des Beschuldigten würden sich zudem Hinweise zur Örtlichkeit des Absturzes finden lassen. So habe er bei der ersten Einvernahme erklärt, es sei dort nicht so steil, der Bach verlaufe gerade und er habe noch runtergeschaut (pag. 616 Z. 198 ff.). Ein Bach befinde sich immer unterhalb des Ufers. Es liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschuldigte sage, es sei nicht steil gewesen und er habe noch runtergeschaut. Mit der Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger bei einem Stoss «im hohen Bogen über das Zeug geflogen» (pag. 618 Z. 297) wäre, habe der Beschuldigte bloss ausdrücken wollen, dass sich der Straf- und Zivilkläger bei einem Stoss des Beschuldigten, welcher ca. 100 Kilogramm wiege, nicht an einem Baum hätte festhalten können. Schliesslich habe der Beschuldigte wiederum angegeben, dass der Bach bei der Absturzstelle flach bzw. gerade verlaufe und nicht

23 steil sei und es dort, anders als bei anderen Stellen, nicht 2,5 bis 3 Meter runtergehe (pag. 632 Z. 224 und 221 und pag. 616 Z. 198 f.). Widersprüchlich oder unklar seien seine Aussagen zur Absturzstelle somit nicht, ebenso wenig überrasche die Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Vielmehr sei bis heute unklar, wo der Absturz genau stattgefunden habe. Gemäss den ersten Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung habe der Absturz dort stattgefunden, wo er übernachtet habe. Erst nach diversen Fragen habe er angegeben, dass er den Ort nicht mehr erkennen könne. Am 7. November 2019 habe eine Begehung mit dem Straf- und Zivilkläger stattgefunden. Der Tatort sei also einzig und allein gestützt auf die Aussagen des Strafund Zivilklägers festgelegt worden. Gleiches gelte für den ganzen Handlungsablauf, d.h. das Hinfahren auf einen Parkplatz, das Ausmessen, den Stoss, den weiteren Verlauf im Bach, die Sicherung am Ufer und letztlich die Rückkehr (pag. 2712 f.). Zum Sturz des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte nach Auffassung der Vorinstanz unterschiedliche Aussagen gemacht. Er habe von Ausrutschen, «Stogeln», Stolpern, einem falschen Tritt und dem Verlieren des Gleichgewichts gesprochen. Nach der Vorinstanz habe der Beschuldigte damit vier verschiedene Varianten eines Sturzes beschrieben, welche physikalisch nicht miteinander vereinbar seien. Daraus habe die Vorinstanz geschlossen, dass der Beschuldigte lüge. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber nie von Stolpern gesprochen (u.a. pag. 616 Z. 186; 618 Z. 296; pag. 632 Z. 230; pag. 769 Z. 383). Gemäss Wörterbuch für Berndeutsch seien stolpern, straucheln, «stürchle» zudem Synonyme für «stogeln». Damit werde klar, dass der Beschuldigte Synonyme verwendet habe, welche seinem Vokabular entsprechen und das gleiche Verhalten umschreiben würden. Er habe nach Worten gesucht bzw. um Worte gerungen und den Geschehensablauf offensichtlich nicht auswendig gelernt. Er habe diesen auch nicht widersprüchlich wiedergegeben. Dies werde letztlich durch eine zentrale Aussage des Beschuldigten untermauert, nämlich seine Aussage auf pag. 769 Z. 381 ff. Folglich seien in den Aussagen des Beschuldigten zum Sturz Realkennzeichen vorhanden. Bei der Würdigung der Aussagen zum Sturz sei nicht zuletzt auch die kurze Wahrnehmungsdauer zu berücksichtigen (pag. 2713). Auch in den Aussagen des Beschuldigten zum Ausmessen der Wiese habe die Vorinstanz mit Verweis auf pag. 616 Z. 184, 616 Z. 185, pag. 630 Z. 157, pag. 769 Z. 355, pag. 770 Z. 391 ff., 2282 Z. 37 ff. Widersprüche gesehen. Auch diesbezüglich soll der Beschuldigte verschiedene Varianten erzählt haben. Zu beachten sei bei diesen Aussagen, dass sie innerhalb von drei Jahren gemacht worden seien. Erinnerungen würden im Verlaufe der Zeit schwächer werden. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger ein Grundstück ausgemessen und dass beide das Massband in den Händen gehalten hätten. Dass der Beschuldigte geltend mache, er sei vorne gestanden und dann zurückgelaufen, erscheine als Bewegungsablauf beim Ausmessen eines Grundstücks keineswegs komisch oder widersprüchlich. Auch der Straf- und Zivilkläger könne sich an den genauen Standort des Beschuldigten nicht mehr erinnern (pag. 150 Z. 397 ff.). Er habe zwar den Standort beider Personen eingezeichnet und angegeben, dass ca. drei Meter Abstand zwischen ihnen bestanden habe. Es sei allerdings unklar, wann

24 genau diese Positionen eingenommen worden seien. Dass der Beschuldigte bei der Vorinstanz gesagt habe, dass er nicht gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger «gstoglet» sei, erscheine auf den ersten Blick widersprüchlich, sei aber aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne den Begriff des Strukturbruchs. Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit angeblichen Strukturbrüchen zitierten Aussagen des Beschuldigten würden gerade keine solchen enthalten. Vielmehr handle es sich dabei um unstrukturierte Erzählungen. Diese würden in der Aussagepsychologie als Glaubhaftigkeitsmerkmal gelten. Andererseits müsse klar festgehalten werden, dass der Beschuldigte an einer Stelle tatsächlich gelogen habe. Er habe zuerst geltend gemacht, er habe die Messungen im Auftrag eines Dritten gemacht. Später habe er diese Aussagen korrigiert und ausgeführt, er habe nichts ausmessen müssen und keinen Auftrag erhalten. Es sei ihm darum gegangen, Zeit zu schinden. Bei dieser Lüge sei die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu betrachten. Sie hätten sich bereits seit rund 3,5 Jahren gekannt und sich 1-2 pro Monat für einvernehmlichen Sex getroffen. Da beide nicht gewollt hätten, dass der Sex an ihren Wohnorten stattfand, hätten sie andere Orte aufgesucht. Der Straf- und Zivilkläger habe seine homosexuelle Neigung geheim halten wollen und die Treffen offensichtlich klein geredet: Es sei nur um den sexuellen Akt gegangen und es habe keine weiteren Ausflüge gegeben (pag. 829 Z. 291 ff.). Dies stimme nicht, es sei eine langjährige Beziehung gewesen und sie hätten auch längere .________ zusammen unternommen, seien zusammen im AG.________(Kanton), im Kanton AH.________(Kanton), in AI.________(Gemeinde) und auf der AJ.________(Alp) gewesen. Auf die Frage, ob er mit dem Sex einverstanden gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger gesagt «Ich war allein und er war allein» (pag. 842 Z. 103 f.). Die Beziehung sei offensichtlich intensiver gewesen als es der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben habe (vgl. auch pag. 815 Z. 287). Der Straf- und Zivilkläger habe bspw. auch gewünscht, anal befriedigt zu werden. Der Beschuldigte habe dies nicht gewollt, jedoch auf Wunsch des Straf- und Zivilklägers einen Dildo gekauft, welcher schliesslich auch eingesetzt worden sei. Beide Männer hätten den gemeinsamen Sex genossen. Weshalb der Straf- und Zivilkläger nicht wahrheitsgemäss Auskunft über die Beziehung gegeben habe und bemüht gewesen sei, sich als passiver Teil der Beziehung und der sexuellen Handlungen darzustellen, sei unklar und mit den festgestellten Spuren, insbesondere den Spermaanhaftungen am Fahrzeug und am Dildo, nicht vereinbar. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger nicht durch Geld gefügig gemacht. Vielmehr seien beide bisexuell und der Straf- und Zivilkläger habe auch zu zahlreichen anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger erklärt, er wisse nicht genau, weshalb der Beschuldigte ihm jeweils Geld gegeben habe (pag. 842 Z. 111). Es erstaune vor diesem Hintergrund nicht, dass der Straf- und Zivilkläger am 4. November 2019 den Beschuldigten initiativ nach einem Treffen gefragt habe (pag. 810 Z. 58). Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen wahrheitswidrig behauptet habe, noch etwas ausmessen zu müssen, sei kein Indiz für einen Stoss in den Bach. Der Vorinstanz sei zwar beizupflichten, dass es bessere Möglichkeiten gegeben hätte, mehr Zeit miteinander zu verbringen. Es sei aber zu bedenken, dass es aus den genannten Gründen nicht möglich gewesen sei, ein Restaurant,

25 ein Kino oder ein Hotel aufzusuchen. Für den Straf- und Zivilkläger sei nicht einmal ein gemeinsames Kaffeetrinken in Frage gekommen. Das Ausmessen habe der Lebenswelt eines BA.________ entsprochen und sei daher nachvollziehbar. Schliesslich sei festzuhalten, dass jede beschuldigte Person ein Recht zur Lüge habe. Einer bewusst wahrheitswidrigen Aussage komme daher nur geringer Beweiswert zu. Die Vorinstanz habe in der Lüge hingegen zu Unrecht ein gewichtiges Indiz für die versuchte Tötung erblickt. Was die Lüge mit dem Ausmessen betreffe, sei der Beschuldigte froh, dass der Straf- und Zivilkläger vor Obergericht bestätigt habe, dass sie sich eine Woche zuvor nicht abgesprochen hätten, diese Messung vorzunehmen und dass sie eine Woche zuvor noch nicht im J.________(Ort) gewesen seien (pag. 2713 ff.). Es stelle sich sodann die Frage, warum der Beschuldigte versucht haben sollte, seinen Freund, mit dem er schöne Momente verbracht habe, zu töten? Der Strafund Zivilkläger habe gesagt, es sei nie zu einem Streit gekommen und der Beschuldigte sei nie gewalttätig geworden. Auch sei er vom Beschuldigten nie bedroht worden (pag. 830 Z. 312). Der Straf- und Zivilkläger habe zudem gesagt, der Beschuldigte sei nie wütend oder aufgebracht gewesen (pag. 816 Z. 339). Es habe keine Unstimmigkeiten und keinen Streit gegeben. Auch für den Straf- und Zivilkläger sei es unerklärlich, weshalb der Beschuldigte ihn in den Bach hätte schubsen sollen und auch die Lebenspartnerin des Beschuldigten habe angegeben, dass der Beschuldigte nicht gewalttätig sei (u.a. pag. 643 Z. 315). Im Strafverfahren seien viele Zeuginnen und Zeugen befragt worden und alle hätten ihn als friedfertig und nicht gewalttätig beschrieben. Einzige Ausnahme seien die Aussagen seiner ehemaligen Ehegattin (pag. 81). Auch dem Vollzugsbericht könne keine Gewaltbereitschaft oder -neigung entnommen werden, der Beschuldigte sei freundlich und respektvoll. Die Delikte, welche der Beschuldigte eingestanden habe, würden nicht mit Gewalt in Verbindung stehen. Ein Motiv für eine versuchte Tötung sei somit nicht ersichtlich. In der Einvernahme vom 14. November 2019, also 10 Tage nach dem Sturz, habe der Straf- und Zivilkläger die Polizei gefragt, ob er den Beschuldigten «1:1» (pag. 830 Z. 335) treffen könne. Dies zeige, dass selbst der Straf- und Zivilkläger nach dem Sturz keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 2715 f.). Die Vorinstanz habe die Aussagen des Straf- und Zivilklägers als konstant, gleichbleibend und insgesamt als glaubhaft bezeichnet. Der Straf- und Zivilkläger habe allerdings zum Fotografieren unterschiedliche Aussagen gemacht und auch wenn diese Aussagen nicht direkt den Sturz betreffen würden, stünden sie mit diesem in zeitlicher und räumlicher Verbindung. Sie würden es daher erlauben, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zusätzlich zu würdigen. Der Straf- und Zivilkläger habe in der ersten Einvernahme gesagt, er habe den Wasserfall festgestellt und den Beschuldigten gebeten, ein Foto zu machen, wobei der Beschuldigte der Aufforderung ein Foto des Straf- und Zivilklägers zu machen, nachgekommen sei (pag. 811 Z. 82). Später habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, er habe eine schöne Ecke gefunden, den Beschuldigten gebeten ein Foto zu machen, wobei der Beschuldigte aber schliesslich kein Foto gemacht, sondern nur die Messungen fotografiert habe (pag. 826 Z. 130 ff.). Noch später habe der Straf- und Zivilkläger dann angeben, der Beschuldigte habe ihm das Handy weggenommen und gesagt, er würde ihn fo-

26 tografieren (pag. 844 Z. 164). Bei der Vorinstanz habe er erklärt, der Beschuldigte habe ein paar Fotos geschossen. Diese verschiedenen Aussagen seien nicht erklärbar und es sei am Tatort auch kein Wasserfall ersichtlich. Ein ähnliches Aussageverhalten bestehe bei den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Ort, wo er abgestürzt sein will. So habe er ausgeführt, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er mehr «vom Baum weg» (pag. 811 Z. 86) stehen müsse und später, dass die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten ca. ein Meter betragen, der Abgrund auf seiner Seite gewesen sei und der Beschuldigte ihn gebeten habe, «sich ihm zu nähern» (pag. 827 Z. 150; 826 Z. 133 ff.). Noch später habe er erklärt, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle «möglichst nahe zum Baum» stehen (pag. 845 Z. 200). Der Straf- und Zivilkläger habe bei der Vorinstanz zudem gesagt, dass er keinen Unterschied in den Blicken des Beschuldigten festgestellt habe. Erst auf Frage des Gerichts und den Hinweis auf eine frühere Aussage, habe der Strafund Zivilkläger ausgeführt, dass der Ausdruck des Beschuldigten ein anderer als früher gewesen sei. Dies sei ein unauflösbarer Widerspruch. Zusammenfassend seien die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Geschehen vor dem Sturz, d.h. zum Fotografieren und zum Ort, wo er gestanden sein will, widersprüchlich. Die Vorinstanz habe darüber hinweggeschaut und die Aussagen als konstant bezeichnet, was nicht nachvollziehbar sei (pag. 2716). Betreffend das Kiffen des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte mehrfach darauf hingewiesen, dass der Straf- und Zivilkläger am besagten Tag «bekifft» gewesen sei und dieser selbst habe nie verheimlicht, dass er gekifft habe. Der Strafund Zivilkläger habe allerdings geltend gemacht, dass er regelmässig Marihuana rauche, er sich dies gewohnt und daher nicht «verladen» gewesen sei (pag. 831 Z. 375 f.). Der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) sei zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger am 5. November 2019 am Abend noch einen THC-Wert von 5,4 Nanogramm aufgewiesen habe. Ab einem Wert von 3 bis 4,1 Nanogramm würden sich Einschränkungen in der Koordination und Reaktion zeigen, man höre schlechter und bekomme einen Tunnelblick und Distanzen würden falsch eingeschätzt werden. Somit sei belegt, dass der Straf- und Zivilkläger in seiner Koordination und Reaktion eingeschränkt gewesen sei. Dem Bericht von Dr. med. Y.________ sei zusätzlich zu entnehmen, dass mit der eingeschränkten Konzentration zum Zeitpunkt des Sturzes ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden habe. Es könne zwar moralisch verwerflich erscheinen, dass der Beschuldigte mit dem Straf- und Zivilkläger trotzdem an einen exponierten Ort gefahren sei. Dadurch lasse sich aber die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger nicht doch «gestürchlet» und so in den Bach gefallen sei, nicht beantworten (pag. 2716 f.). Betreffend das angebliche Halten am Baum sei zunächst auf das inkomplette DNA- Profil (pag. 4 FOR-Akten) einzugehen. Dieses sei aufgrund der geringen DNA- Menge nicht interpretierbar, weshalb unklar sei, von wem die DNA stamme. Das Profil könne folglich nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Zudem stelle sich mit Verweis auf pag. 849 Z. 382 die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Baum vielleicht nicht schon beim Messen berührt haben könnte. Die DNA sei bachseitig sichergestellt worden. Wenn sich jedoch der Straf- und Zivilkläger wie beschrieben mit beiden Händen an diesem Baum mit einem Durchmesser von ca. 25 Zentimeter

27 festgehalten hätte, hätte man nur DNA-Spuren an der Land- und nicht an der Bachseite gefunden. Interessant sei die Argumentation der Vorinstanz zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach auch seine DNA hätte gefunden werden müssen, wenn er tatsächlich die Finger des Straf- und Zivilklägers gelöst hätte. So habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die DNA des Beschuldigten höchstens auf der Landseite hätte gefunden werden können, weil er auf der Landseite gestanden sei. Der Straf- und Zivilkläger habe selbst nie gesagt, dass er den Baum bachseitig festgehalten habe (pag. 2717). Zum Sturz in den Bach würden die Fotos in den Akten (pag. 360) zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger – entgegen seinen Aussagen (pag. 827 Z. 190) – nicht direkt in das Wasser gefallen wäre, wenn er sich tatsächlich am besagten Baum festgehalten hätte. Vielmehr wäre er zuerst auf einen Felsvorsprung und dann in das Wasser gefallen. Ein direkter Sturz ins Wasser, wie es der Straf- und Zivilkläger schildere, sei ausgeschlossen. Der Straf- und Zivilkläger habe bei seiner ersten Einvernahme gesagt, er sei nach dem Sturz zum Ufer geschwommen und habe dort Schutz gesucht (pag. 812 Z. 165). Bei der nächsten Einvernahme habe er ausgeführt, er habe sich nach dem Sturz auf die andere Seite begeben und sich dort an einem Stein festgehalten (pag. 828 Z. 202). Er habe sich auf der anderen Seite in die Richtung, in welche das Wasser fliesse, begeben. Später habe er hingegen erklärt, er sei in das Wasser gefallen und das Wasser habe ihn zu einem Stein gebracht. Dort habe er sich festgehalten, er habe nicht hochklettern können und er habe sich bis am nächsten Morgen versteckt. Am Morgen sei er wieder in das Wasser gegangen, um auf die andere Seite zu gelangen (pag. 846 Z. 251 ff.). Bei der Vorinstanz habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, er sei in das Wasser gefallen und habe versucht, sich auf die Seite zu begeben. Vor Obergericht habe er nun jene Stelle als Absturzstelle bezeichnet, wo er gemäss seinen früheren Aussagen übernachtet haben will. Erst nach weiteren Fragen habe er angegeben, er könne nicht sagen, wo der Absturz genau passiert sei. Die Aussagen des Strafund Zivilklägers zum Sturz seien somit widersprüchlich und sie würden den örtlichen Gegebenheiten widersprechen. Die Fallhöhe in das erste Becken betrage 6,15 Meter. Von diesem ersten Becken soll er in das darunterliegende Becken geschwemmt worden sein. Der Kanal, der dorthin führe, sei eng und abgewinkelt. Der Straf- und Zivilkläger wäre beim Durchqueren einer solchen Passage zwingend schwer verletzt worden. Auf pag. 360 sei das weisse, aufschäumende Wasser in diesem Kanal ersichtlich. Hinzu komme, dass der Kanal eine Fallhöhe von 4,3 Meter aufweise. Der Straf- und Zivilkläger habe in keiner Einvernahme dieses zweite Becken erwähnt oder davon gesprochen, dass er durch diesen Kanal durchgespült worden sei. Dieses Erlebnis wäre aber mit Sicherheit in Erinnerung geblieben und es wären streifenförmige Hautabschürfungen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Kopfverletzungen resultiert, wenn der Straf- und Zivilkläger die Passage tatsächlich passiert hätte. Es sei in diesem zweiten Becken keine Stelle ersichtlich (pag. 360), wo der Straf- und Zivilkläger das Bachbett (auf Steinen) hätte überqueren können. Zudem wären die Steine nass und glitschig gewesen. Es müsse vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Straf- und Zivilkläger nicht in das zweite Becken gespült worden sei, sondern, dass er woanders zu Fuss über die Steine zum gegenüberliegenden Ufer gelaufen sei. Diese Schlussfolge-

28 rung werde durch seine weiteren Aussagen untermauert, wonach er sich am Ufer flussaufwärts bewegt habe. Beim zweiten Becken sei es nicht möglich, sich am gegenüberliegenden Ufer flussaufwärts zu bewegen. Die Felswände seien dort zu steil. Der Straf- und Zivilkläger habe auch geschildert, wie er die Nacht beim Bach verbracht habe und wie er sich am nächsten Morgen von dort entfernt habe. Nach seinen Aussagen habe er sich wieder in das zweite Becken mit dem weissen, schäumenden Wasser und dem Wirbel begeben. Dort hätte er die Strudelzone gegen die Strömung flussaufwärts durchqueren müssen und sich der Gefahr ausgesetzt, in das unmittelbar darunterliegende Becken mit einer Fallhöhe von 18 Metern gespült zu werden (pag. 362 und 366). Er hätte den engen Kanal durchqueren müssen. Ob dies angesichts der Strömung überhaupt möglich gewesen wäre, müsse bezweifelt werden. Klar sei, dass dies jedenfalls nur mit schweren Körperverletzungen als Folge möglich gewesen wäre. Der Straf- und Zivilkläger habe vor Obergericht den Begriff der Wasserschwelle nicht gekannt, trotzdem befinde sich dieser im Protokoll. Wie dieser Begriff in das Protokoll gelangt sei, sei ein grosses Geheimnis. Folge man den Aussagen mit der Wasserschwelle trotzdem, wäre der Straf- und Zivilkläger an der eigentlichen Absturzstelle vorbeigekommen. Tatsächlich sei der Teil oberhalb der Absturzstelle nicht mehr so abschüssig und dort gebe es tatsächlich eine Wasserschwelle. Es sei allerdings nur schwer nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger trotz der steilen Felswände links und rechts des Baches und ohne schwere Verletzungen als Folge zu dieser Wasserschwelle hätte gelangen können. Sogar die Rekonstruktion durch die Gebirgsspezialisten habe abgebrochen werden müssen, weil die Gefahr, vom Wasser mitgerissen zu werden, zu gross geworden sei (pag. 352 ff.). Es werde nicht bestritten, dass der Strafund Zivilkläger in das Wasser gefallen sei, es sei aber unmöglich, dass dies an der vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Stelle passiert sei. Damit sei auch klar, dass die gefundene Schuhspur nicht vom Straf- und Zivilkläger stammen könne, da es unmöglich sei, dass der Straf- und Zivilkläger an den Ort, wo der Abdruck festgestellt worden sei, gelangt sei. Selbst Gebirgsspezialisten hätten es nicht geschafft, zu dieser Stelle hochzuklettern. Sie hätten sich daher abgeseilt (pag. 294). Bei der Fotografie der Spur fehle sodann ein Lineal und sie habe aufgrund der Örtlichkeit nicht lotgerecht fotografiert werden können. Eine Angabe zur Spurengrösse sei somit nicht möglich. Die Schuhe des Straf- und Zivilklägers seien sodann nicht untersucht worden. Es sei einzig ein Foto der Schuhsohle gemacht worden, welches sich bis kurz vor der Berufungsverhandlung nicht in den Akten befunden habe, was angesichts der Dokumentationspflicht überrasche. Ob das Foto mit den getragenen Schuhen übereinstimme, könne heute nicht mehr beurteilt werden. Die Grösse der Spur lasse sich nicht eruieren und individualisierende Merkmale seien keine ersichtlich. Es gebe ganz unterschiedliche .________ (Schuhmodell), wobei die Schuhsohlenprofile jeweils identisch seien. Es gebe allein in der Schweiz über 1000 solcher Schuhe. Die Spur könnte von einem Canyonisten stammen. Die Google-Suche ergebe, dass Canyonisten Sport- und Turnschuhe tragen würden. Dass der Straf- und Zivilkläger die Nacht nicht am Ort der sichergestellten Spur verbracht habe, ergebe sich auch aus seinen Aussagen, wonach er eine Brücke, nicht aber ein Fahrzeug gesehen habe. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug bei der Hinfahrt bekanntlich auf einer kleinen Einfahrt parkiert (u.a. pag. 357). Der Be-

29 schuldigte habe also die Brücke bei seiner Rückkehr zwingend überqueren müssen. Aufgrund der prekären Strassenverhältnisse und der Dunkelheit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Scheinwerfer seines Fahrzeugs eingeschaltet gehabt habe. Der Straf- und Zivilkläger hätte folglich das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen, wenn er sich tatsächlich dort befunden hätte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger in das Wasser gestürzt sei, allerdings nicht an der von ihm angegebenen Stelle und nicht infolge eines Verschuldens des Beschuldigten. Hätte der Beschuldigte einige Monate zuvor an diesem Ort tatsächlich bereits †K.________ getötet, hätte er den Straf- und Zivilkläger mit Sicherheit nicht auch noch an dieser Stelle in den Bach geschubst und damit die Interessen der Strafverfolgungsbehörden direkt auf sich gelenkt. Ein solches Verhalten wäre nur mit einer schweren pathologischen Störung zu erklären. Der Beschuldigte hingegen sei kerngesund (pag. 2717 ff.). Es stelle sich einzig die Frage: Weshalb habe der Beschuldigte seinem Freund nicht geholfen? Diese Frage könne nicht beantwortet werden. Der Beschuldigte habe selbst ausgeführt, dass er hätte Hilfe holen müssen. Zu berücksichtigen sei immerhin, dass der Beschuldigte in AK.________(Ort) lebe, wo er jede und jeden bestens kenne. Er lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin und sei bisexuell. Um diese Sexualität auszuleben, fahre er an abgeschiedene Orte, wobei sich der Beschuldigte zu jungen Männern hingezogen fühle. Sein geheimes Liebesleben wäre bei einem Beizug von Drittpersonen aufgeflogen. Mehr noch: Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden seine sexuellen Kontakte durchforsten. In der Gesellschaft, in welcher der Beschuldigte lebe, würden gleichgeschlechtliche Sexualkontakte als etwas Anrüchiges und Schmuddeliges betrachtet. Die Unterlassung des Beschuldigten sei nicht entschuldbar, aber sie sei auch kein taugliches Indiz für eine Tötung. Zudem stelle sich die Frage: Habe sich der Beschuldigte tatsächlich nicht um seinen Freund gekümmert? In den Akten befinde sich ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Unterarm mehrere punktförmige Hautabschürfungen und am Knie Hautaufschürfungen aufgewiesen habe. Im Fahrzeug seien zudem Blutanhaftungen des Beschuldigten gefunden worden. Die Abschürfungen an den Knien könnten sich mit einem Sturz auf die Knie erklären lassen. Habe er gerufen, seinen Freund gesucht und sich dabei die Verletzungen zugefügt? Es sei nicht klar, wie diese Verletzungen entstanden seien. Der Straf- und Zivilkläger habe mehrfach gesagt, dass das Wasser laut gewesen sei und er den Beschuldigten nicht gehört hätte. Die Vorinstanz habe zudem erwogen, dass auf der AL.________(Alp) kein Mobiltelefonempfang vorhanden sei und der Beschuldigte in das J.________(Ort) hätte fahren müssen, um Hilfe zu holen. Man möge dem Beschuldigten mit der Unterlassung ein egoistisches Verhalten vorwerfen, im Strafverfahren stelle sich aber vielmehr die Frage, ob die Unterlassung strafrechtlich relevant sei (pag. 2719). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2719). 8.6.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass jeder, der Angst vor dem Sterben habe, Unmögliches schaffen könne. Diese

30 Aussage habe der Straf- und Zivilkläger auf die Frage gemacht, wie er es geschafft habe, aus der Schlucht herauszuklettern. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger gekannt und eine sexuelle Beziehung geführt hätten, sie sich am 4. November 2019 getroffen und zusammen in Richtung J.________(Ort) und AM.________(Alp) gefahren seien. Auf einem Platz neben der Strasse sei es unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen gekommen. Danach seien sie weitergefahren, in Richtung Restaurant AF.________ abgebogen, hätten angehalten und der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, er müsse etwas messen. Sie seien ausgestiegen und hätten sich in Richtung Schlucht begeben, wobei der Straf- und Zivilkläger schliesslich in den Bach gefallen sei. Wie es zum Sturz gekommen sei, darüber würden die Aussagen auseinandergehen. Der Straf- und Zivilkläger habe zuerst der Familie AN.________ vom Vorfall erzählt und dabei das Kerngeschehen erstmals geschildert. Nach der Untersuchung im Spital sei der Straf- und Zivilkläger dann ausführlich befragt worden, gefolgt von den weiteren Einvernahmen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht. In allen Einvernahmen habe der Straf- und Zivilkläger die erste Schilderung wiedergegeben und diese ergänzt. Zudem habe er auf Fragen nachvollziehbar geantwortet und das Rahmengeschehen beschrieben. So habe er beispielsweise beschrieben, wie es am 4. November 2019 zum Treffen gekommen sei und wie die Fahrt in das J.________(Ort) verlaufen sei. Er habe auch glaubhaft berichtet, wie der Beschuldigte etwas habe messen wollen und dabei Verbindungen zur Woche zuvor geknüpft. Vor oberer Instanz habe er präzisiert, dass er schon einmal mit dem Beschuldigten im J.________(Ort) gewesen sei, jedoch nicht am genau gleichen Ort. Der Straf- und Zivilkläger habe auch detailliert beschrieben, wie und mit welchen Hilfsmitteln das Messen erfolgt sei und wer dabei wo gestanden sei. Er habe auch seine Empfindungen geschildert, beispielsweise, dass er sich noch gefragt habe, weshalb der Beschuldigte dabei nichts aufschreibe. Der Grund für das Behalten des Handys des Straf- und Zivilklägers durch den Beschuldigten dürfte im Ziel gelegen haben, zu verhindern, dass der Straf- und Zivilkläger hätte Hilfe holen können bzw. Rückschlüsse auf seine Person möglich gewesen wären. Auch den Sturz in den Bach habe der Straf- und Zivilkläger detailliert beschrieben und insbesondere eindrücklich und nachfühlbar zu Protokoll gegeben, wie er sich am Baum festgehalten und der Beschuldigte seine Hände gelöst habe. Der Beschuldigte habe ihm noch etwas in berndeutschem Dialekt gesagt, was er aber nicht verstanden habe. Dann sei er in den Bach gefallen. Glaubhaft sei auch, was gemäss des Straf- und Zivilklägers danach passiert sei. Er habe sich aus Angst versteckt, der Beschuldigte könnte Steine gegen ihn werfen. Es habe dann kein Licht mehr gehabt und er habe erst am nächsten Morgen einen Weg nach oben suchen können. Er habe präzise beschrieben, wie sich das Gelände und die Strömung vor Ort gestaltet hätten und er habe seine Todesangst fassbar geschildert. Der Rapport vom 5. Juli 2024 stütze die Aussagen des Straf- und Zivilklägers. So gleiche die Schuhsohle dem vor Ort festgestellten Fussabdruck äusserst stark. Der Straf- und Zivilkläger sei also an diesen Ort gelangt. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Abdruck von einer anderen Person stamme. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger zuerst auf eine Felsplatte hätte fallen müssen, könne mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt

31 werden. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers würden zahlreiche Realkriterien aufweisen, seien erlebnisbasiert und glaubhaft. In einer Situation, in der es um das nackte Überleben gehe, sei es nicht möglich, sich eine solche Geschichte auszudenken und diese später unverändert wiederzugeben. Zudem würde man sich nicht eine Geschichte ausdenken, welche überprüfbar sei, wie vorliegend durch die DNA am Baum. Es bestehe kein Motiv für eine Falschbelastung. Es sei nicht der Strafund Zivilkläger gewesen, welcher zur Polizei gegangen sei. Dies sei vielmehr die Familie AN.________ gewesen. Schliesslich habe der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten nicht übermässig belastet und seine Aussagen würden durch die objektiven Beweismittel, insbesondere das DNA-Profil und die objektiven Gegebenheiten am Tatort, gestützt werden (pag. 2725 ff.). Der Beschuldigte habe sich demgegenüber immer wieder in Widersprüche verstrickt, sei Fragen ausgewichen und habe seine Aussagen ohne nachvollziehbaren Grund geändert. Dieses Aussageverhalten sei nicht auf die Sozialisierung zurückzuführen. Für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und es sei präzisierend/ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Ort des Sturzes nie in Abrede gestellt habe. Erst bei der Vorinstanz habe er angegeben, dass es an einem anderen Ort zum Sturz gekommen sei. Interessant seien auch die Aussagen des Beschuldigten zum Messen. Er habe zunächst angegeben, er habe aufgrund eines Auftrages etwas ausmessen müssen und sogar Namen von Drittpersonen genannt. Diese Aussagen seien dann widerlegt worden, woraufhin der Beschuldigte seine Aussagen den erdrückenden Ermittlungsergebnissen angepasst habe. Am Schluss habe er zu Protokoll gegeben, dass das Messen nur ein Vorwand gewesen sei, wobei dieser Vorwand nicht nachvollziehbar sei. So habe er bspw. angegeben, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger auch schon Federball gespielt habe «oder so». Sie hätten viele Ausflüge gemacht (pag. 2196 Z. 11 ff.). Sie hätten also auch einfach etwas Reales zusammen machen können bspw. am gleichen Ort Federball spielen anstatt fiktiv Land vermessen. Es sei davon auszugehen, dass das Vermessen nur inszeniert worden sei, um den Straf- und Zivilkläger am Abgrund zu positionieren. Auch sei klar, dass der Straf- und Zivilkläger keine Ahnung vom Messen gehabt habe und somit der Beschuldigte Anweisungen gegeben habe. Ebenso widersprüchlich seien die Aussagen des Beschuldigten zum Sturz des Straf- und Zivilklägers. So habe er in den ersten Einvernahmen angegeben, den Sturz beobachtet zu haben. Bei der Vorinstanz habe er den Sturz dann nicht mehr gesehen haben wollen, weil er das Massband eingerollt habe (pag. 2201 Z. 37). Beim Einrollen des Massbandes wäre er aber direkt beim Straf- und Zivilkläger, welcher den Anfang des Massbandes in der Hand gehalten habe, gestanden (pag. 2197 Z. 41). Weiter habe der Beschuldigte bei der Vorinstanz angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei selbst in den Bach gefallen und er sei geschockt gewesen. Trotzdem sei er einfach nach Hause gefahren und hätte zu Abend gegessen sowie Bürozeugs erledigt. Eine solche Reaktion nach einem Sturz einer Person, welche man gerne habe und zu welcher man eine intime Beziehung pflege, sei schlicht unglaubhaft. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er gedacht habe, es würde jede Hilfe zu spät kommen. Dies habe er jedoch gar nicht beurteilen können, weil er den Straf- und Zivilkläger gemäss seinen eigenen Aussagen gar nicht gesehen habe. Zudem hole man so

32 oder anders Hilfe. Der wahre Grund, weshalb der Beschuldigte keine Hilfe geholt habe, liege auf der Hand. Hätte sich der Beschuldigte bei der Polizei gemeldet, hätte man ihn mit dem früheren Leichenfund in Verbindung gebracht. Der Beschuldigte habe noch behauptet, dass es bei der Absturzstelle nicht tief und überhaupt nicht gefährlich gewesen sei (pag. 2199 Z. 23 ff.). Dies passe wiederum nicht zu seinen Aussagen, wonach er geschockt gewesen sei. So hätte bei ungefährlichen Gegebenheiten kein Anlass für eine Schockreaktion bestanden und der Beschuldigte hätte bei einer ungefährlichen Stelle gleich selbst Hilfe leisten und zum Bach absteigen können. Auch hätte er den Straf- und Zivilkläger sehen können, wenn es nicht tief gewesen wäre. Der Beschuldigte habe nie geäussert, ein schlechtes Gewissen zu haben, dass er keine Hilfe geleistet habe. Er habe keine Erleichterung geäussert, dass der Straf- und Zivilkläger noch lebe. Er habe sich nie entschuldigt. Er habe keine emotionale Anteilnahme gezeigt. Stattdessen habe er versucht, den Straf- und Zivilkläger als unglaubhaft darzustellen und angegeben, dieser sei «verladen» gewesen (pag. 2727). Zum THC-Konsum habe der Straf- und Zivilkläger glaubhaft ausgeführt, dass er regelmässig kiffe und er deswegen nicht «verladen» gewesen sei. Dass sich der Straf- und Zivilkläger aus der lebensbedrohlichen Lage habe retten können, spreche für wache Sinne und decke sich mit seinen glaubhaften Aussagen. Dass der Straf- und Zivilkläger «verladen» gewesen sei, treffe offensichtlich nicht zu. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, eine solch gefährliche Stelle mit einer «verladenen» Person aufzusuchen, um Zeit zu schinden bzw. fiktive Messungen vorzunehmen. Aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. Y.________ könne nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 2728). Zum Argument des Beschuldigten, wonach sich auch seine DNA am Baum hätte befinden müssen, wenn sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hätte, sei festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger geschildert habe, wie der Beschuldigte seine Hände auseinandergenommen habe. Dabei müsse nicht zwingend DNA des Beschuldigten am Baum hinterlassen worden sein. Zudem könne mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers die Tat nicht mit dem Verletzungsbild in Frage gestellt werden. Wie ein Wunder habe der Straf- und Zivilkläger überlebt und daraus versuche der Beschuldigte nun etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (pag. 2728). Im Ergebnis würden die Aussagen des Beschuldigten nicht ansatzweise Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers erwecken. Der Sturz sei glimpflich ausgegangen, es sei kardinaler Stress festgestellt worden und der Strafund Zivilkläger habe vor oberer Instanz – wie aus der Pistole geschossen – gesagt, dass er sich noch an alles erinnern könne. Er habe zudem nachvollziehbar geschildert, dass er Stress habe, wenn er daran denke. Der unkontrollierte Sturz in eiskaltes Wasser mit Steinen, die Gefahr des hohen Wasserfalls, die kalten Temperaturen und die Dunkelheit: Der Straf- und Zivilkläger habe diese Gefahren nur mit sehr viel Glück und Lebenswillen überwinden können (pag. 2728).

33 8.6.3 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Rechtsanwalt Dr. D.________ führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Straf- und Zivilkläger habe tatnah, eindrücklich und erlebnisbasiert geschildert, was passiert sei. Die Gründe für den Schuldspruch habe die Vorinstanz umfassend und überzeugend dargelegt. Die Beweislage gegen den Beschuldigten sei erdrückend. Das oberinstanzliche Beweisverfahren habe daran nichts verändert. Im Gegenteil: Der Rapport Forensik vom 5. Juli 2024 zur Schuhsohle/Schuhspur untermauere den Tatbeweis weiter und auch nach dem Bericht von Dr. med. Y.________ habe sich der Straf- und Zivilkläger «konsistent und plausibel» zu seinem Marihuana-Konsum geäussert. Die Wirkungen des THC-Gehalts seien nach dem Gutachter von verschiedenen Umständen abhängig und liessen sich nicht vereinheitlichen. Der Straf- und Zivilkläger sei Cannabis gewohnt gewesen und das erschreckende Verhalten des Beschuldigten hätte denn auch eine «bekiffte» Person einigermassen wachgerüttelt. Der Bericht vermöge also keine Zweifel an der Schuld des Beschuldigten zu erwecken (pag. 2731 f.). Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger gekannt hätten und es regelmässig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Sie seien am 4. November 2019 in das J.________(Ort) gefahren. Nach einem Halt und den sexuellen Handlungen seien sie weitergefahren. Sie hätten das Auto geparkt und seien zu Fuss in Richtung Schlucht gegangen. Dort habe der Beschuldigte Messungen gemacht und dem Straf- und Zivilkläger das Massband gegeben. Der Straf- und Zivilkläger sei schliesslich in die Schlucht gefallen. Der Beschuldigte habe keine Rettungskräfte alarmiert. Erst am nächsten Morgen habe es der Straf- und Zivilkläger geschafft, sich aus der Schlucht zu entfernen. Bestritten sei, wie der Straf- und Zivilkläger in die Schlucht gefallen sei. Der Strafund Zivilkläger habe konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn gestossen und danach seine Hände vom Baum gelöst habe. Der Beschuldigte behaupte demgegenüber, der Straf- und Zivilkläger sei «bekifft» gewesen und von selbst in den Abgrund gestolpert. Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts würden zahlreiche objektive Beweismittel und insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers vorliegen. Der Beschuldigte sei sieben Mal und der Straf- und Zivilkläger fünf Mal einvernommen worden (pag. 2732). Der Straf- und Zivilkläger habe zum Kerngeschehen stringent und detailreich ausgesagt (pag. 808 ff., 823 ff., 839 ff.). Er habe immer das gleiche Kerngeschehen geschildert. Die Aussagen würden selbsterlebt und originell wirken (bspw. das geschilderte Flehen), Komplikationen (bspw. das Festklammern am Baum) und Nebensächlichkeiten (bsp

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