Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 09.08.2023 SK 2022 407

9 agosto 2023·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,085 parole·~1h 10min·1

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 22 407 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Dezember 2021 (PEN 2021 283)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 494 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert, begangen durch: 1. Veräusserung von ca. 600g Kokaingemisch (ca. 240 g reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 2. Verschaffen von ca. 80g Kokaingemisch (ca. 32g reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft); 3. Veräusserung von ca. 50g Kokaingemisch (ca. 33g reines Kokain) an E.________, begangen im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 08. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 4. Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain), am 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft). II. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 15 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen (09. Mai 2019 bis 19. Juli 2019) wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten von CHF 16'728.00, sich zusammensetzend aus (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung):

3 Kosten der Untersuchung CHF 7’470.00 Kosten ZMG 400.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7’500.00 Total CHF 15’870.00 Auslagen der Untersuchung CHF 858.00 Total CHF 858.00 Total Verfahrenskosten CHF 16’728.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: 3. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 977.50 (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.25 200.00 CHF 6’449.90 CHF 66.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’516.50 CHF 501.80 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’018.30 volles Honorar 32.25 250.00 CHF 8’062.50 Sekretariat 6.33 80.00 CHF 506.40 CHF 66.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’635.50 CHF 664.90 CHF 0.00 Total CHF 9’300.40 nachforderbarer Betrag CHF 2’282.10 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'018.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'282.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie nachfolgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).  1 Mobiltelefon Samsung schwarz, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. C5)  3 SIM-Karten Lycamobil (Ass.-Nr. C6)

4  1 Säcklein mit weissem Pulver, 36.2 g brutto (Ass.-Nr. C7)  1 Mobiltelefon Samsung weiss (Ass.-Nr. C9)  div. SIM-Karten-Halterungen (Ass.-Nr. C10)  1 Mobiltelefon Samsung weiss/silber (Ass.-Nr. C11)  1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Ass.-Nr. C12)  1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Ass.-Nr. C13)  div. SIM-Karten Lyca (Ass.-Nr. C15) 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:  div. Papiere (Ass.-Nr. C16) 3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ von CHF 977.50 wird mit dem beschlagnahmten Betrag von CHF 977.50, bestehend aus CHF 950.00 sowie aus EUR 25.00 (umgerechnet CHF 27.50), verrechnet. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Dezember 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 555). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juni 2022 (pag. 560 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. Juni 2022 zugestellt (pag. 599 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 17. Juli 2022 beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten und die Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration (pag. 607 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen, und erhob Anschlussberufung. Diese beschränkte sie auf die Strafzumessung (pag. 615 f.). Der Beschuldigte beantragte kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (pag. 620). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 8. und 9. August 2023 statt (pag. 686 ff.).

5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. August 2023 pag. 674 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 2. August 2023, pag. 680) und ein aktueller Leumunds- und Informationsbericht (datierend vom 3. August 2023, pag. 671 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 291 vom 17. November 2022 betreffend E.________ (pag. 636 ff.) und der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM .________) vom 18. August 2022 (pag. 682 f.) ediert sowie der von Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Austrittsbericht von Dr. med. F.________ vom 2. August 2023 betreffend die Ehefrau des Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 708 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 689 ff.). Der oberinstanzliche Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Einvernahme von E.________ als Zeugen wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2023 (pag. 654 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils begründet abgewiesen (pag. 688). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bestätige anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten die Anträge gemäss Berufungserklärung, welche wie folgt lauten (Hervorhebungen im Original; pag. 606 ff. und pag. 701 f.): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 10. Dezember 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig gesprochen worden ist wegen Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain) am 09. Mai 2019 (Ziffer 1.4. des Urteils); 2. die Vernichtung und Rückgabe diverser Gegenstände (Ziffer IV.1. und IV.2. des Urteils) und die Verrechnung der Ersatzforderung (Ziffer IV.3. des Urteils) beschlossen worden ist; 3. die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Ziffer 1V.4. des Urteils) sowie zu Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt worden ist (Ziffer 1V.5. des Urteils). B. A.________ beantragt folgende Abänderung des Urteils vom 10. Dezember 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland: 1. A.________ sei freizusprechen von 1.1. der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Veräusserung an C.________ im Zeitraum

6 Anfang Mai 2018 bis 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziffer I.a. AKS; 1.1. des Urteils); 1.2. der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Verschaffung an eine unbekannte Person im Zeitraum Anfang Januar bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziffer I.b. AKS; 1.2. des Urteils); 1.3. der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Veräusserung an E.________ im Zeitraum Anfang 17. April 2019 bis 08. Mai 2019, eventualiter im Zeitraum von Anfang Januar 2019 bis 08. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziffer I.c. AKS; 1.3. des Urteils). unter der Ausscheidung von anteilsmässigen, darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung der einer anteilsmässigen Parteientschädigung. 2. A.________ sei vor Obergericht schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht qualifiziert begangen durch Veräusserung von 12g reinem Kokain in ca. 5 Transaktionen im Zeitraum Anfang Mai 2018 [Abänderung anlässlich der Berufungsverhandlung: Anfang Juni 2018] bis 09. Mai 2019 an C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, vollständig bedingt vollziehbar. Die Probezeit sei auf 24 Monate festzusetzen und die Untersuchungshaft von 72 Tagen sei vollumfänglich anzurechnen; 3.2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen. Verfahrenskosten. 4. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ (erstinstanzliches und oberinstanzliches Verfahren) seien gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen. 5. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen, wobei auf eine Mitteilung des Urteils an das Staatsekretariat für Migration abzusehen sei. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 712 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 10. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 113g Kokaingemisch (48,6g reines Kokain); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe diverser Gegenstände und Verrechnung der Ersatzforderung.

7 II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert, begangen durch 1. Veräusserung von ca. 600g Kokaingemisch (ca. 240g reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft); 2. Verschaffen von ca. 80g Kokaingemisch (ca. 32g reines Kokain) an C.________, begangen im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft); 3. Veräusserung von ca. 50g Kokaingemisch (ca. 33g reines Kokain) an E.________, begangen im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 40, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 72 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Urteil sei dem Staatssekretariat für Migration SEM zwecks Überprüfung der erleichterten Einbürgerung (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 EG ZSJ sowie Art. 36 BüG) und dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 2 BetmG) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, der Strafzumessung, der Verteilung der Verfahrenskosten und der Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (höhere Freiheitsstrafe).

8 Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain) am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist zudem die festgesetzte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________, nicht hingegen die dem Beschuldigten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Beschlüsse gemäss Ziffer IV.1. (Einziehung diverser Gegenstände), Ziffer IV.2. (Rückgabe diverser Papiere an den Beschuldigten) und Ziffer II.3. i.V.m. Ziffer. IV.3. (Verrechnung der ausgesprochenen Ersatzforderung mit dem beschlagnahmten Betrag) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer hat somit die Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Kostenregelung der Vorinstanz sowie die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Entschädigung der Verteidigung zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen Daten und des erstellten DNA- Profils (Ziff. IV.4. und IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen oder der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 564 ff.). 7. Beweismittel Es liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor (insbesondere der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 24. August 2019 [pag. 56 ff.], der Nachtrag der Kantonspolizei vom 18. Dezember 2020 inkl. Beilagen [pag. 64 ff.], der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 10. Mai 2019 [pag. 93 ff.], forensisch-chemische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin [pag. 199 ff. und 124 ff.], Protokoll inkl. Verzeichnis der Sicherstellungen der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2019 [pag. 264 ff.], Kontoauszug, usw.). Angesichts der Vielzahl derselben wird davon abgesehen, diese abschliessend aufzulisten. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.

9 Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen von C.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 21. Juni 2019 (pag. 138 ff.) und 18. Juli 2019 (pag. 151 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 (pag. 156 ff.) und der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 504 ff.), die Aussagen von E.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 8. Mai 2019 (pag. 164 ff.) und 12. Juni 2019 (pag. 178 ff.) und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2020 (Akten PEN 20 1013, Strafverfahren gegen E.________, G.________ 102 ff.), die Aussagen von H.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juli 2019 (pag. 130 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2019 (pag. 193 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft betreffend Hafteröffnung vom 10. Mai 2019 (pag. 12 ff.), der delegierten Einvernahme vom 3. Juli 2019 (pag. 214 ff.), der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 511 ff.) und der Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. August 2023 (pag. 689 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Aussagen wird verzichtet. Hierfür wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche die Aussagen zutreffend zusammengefasst hat (S. 10 ff., S. 21 f. und S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen. 8. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräussern und Verschaffen von Kokain an C.________) 8.1 Vorwurf gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift Gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Anklagesachverhalte zur Last gelegt (pag. 433 f.; Hervorhebungen im Original): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (mengenmässig) qualifiziert durch, Besitz, Veräusserung und Verschaffen von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfach begangen a) im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Veräusserung von Betäubungsmitteln an C.________, indem sich der Beschuldigte in der genannten Zeitspanne im Bereich der Tram- und Bushaltestelle I.________ regelmässig mit C.________ traf (in den ersten beiden Monaten ca. alle 14 Tage, danach mindestens 1-2 Mal pro Woche, mit Ausnahme einer ca. zwei Monate dauernden Auslandabwesenheit des Beschuldigten im Januar/Februar 2019 und zwei je eine Woche dauernden Ferienabwesenheiten von C.________ im Juni 2018 und im Oktober 2018) und diesem dort jeweils 5 bzw. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von mindestens 40 % Cocain Base zu einem Verkaufspreis von Fr. 100.-- pro Gramm verkaufte, wobei er dergestalt an C.________ insgesamt mindestens 700 g Kokaingemisch bzw. mindestens 280 g reines Kokain veräusserte. Davon veräusserte der Beschuldigte alleine in der Zeitspanne vom 20. April 2019 bis zum 09. Mai 2019 mindestens 55g Kokaingemisch an

10 C.________ und hätte ihm am 13. Mai 2019 nochmal 10 g liefern sollen, wozu es aufgrund der inzwischen erfolgten Anhaltung des Beschuldigten nicht mehr kam. b) im Zeitraum von ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Verschaffen von Betäubungsmitteln, indem der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 seinem regelmässigen Drogenabnehmer C.________ einen namentlich nicht bekannten "Ferienvertreter" vermittelte, der in dieser Zeit für C.________ über die Telefonnummer des Beschuldigten erreichbar war und ihn am üblichen Treffpunkt an der Haltestelle I.________ weiterhin in der gewohnten Weise mit Kokain belieferte, wobei C.________ in dieser Zeit mindestens 80 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 40 % Cocain Base bzw. mindestens 32 Gramm reines Kokain vom Stellvertreter des Beschuldigten bezog bzw. der Beschuldigte dergestalt C.________ diese Drogenmenge über die Vermittlung seines Vertreters verschaffte. 8.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den Sachverhalt gemäss Ziffer I.a. der Anklageschrift als erstellt, wobei sie primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen von C.________ abstellte. So erachtete die Vorinstanz namentlich als erstellt, dass es sich beim Beschuldigten um J.________ handelt. Bei der Höhe der an C.________ verkauften Drogenmenge stützte sich die Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen von C.________ ab, wonach er mindestens CHF 70'000.00 für Kokaingemisch ausgegeben habe, was bei einem Preis von CHF 100.00 pro Gramm eine Gesamtmenge von 700 Gramm Kokaingemisch ergebe. Für die vorausgegangene Zeit (3-4 Monate), in der er bei K.________ das Kokain kaufte, zog die Vorinstanz 20 Gramm ab (1 Gramm pro Woche mit Aufrundung). Für die «Ferienvertretung» im Zeitraum Januar/Februar 2019 zog die Vorinstanz weitere 80 Gramm ab (durchschnittlich 10 Gramm pro Woche), so dass eine Menge von 600 Gramm Kokaingemisch verblieb. In Bezug auf den Reinheitsgrad stellte die Vorinstanz auf den Wert von 40 % gemäss Anklageschrift bzw. Betäubungsmittelstatistik ab. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz betreffend Ziffer I.a. der Anklageschrift den folgenden Sachverhalt als erstellt: Das Gericht geht somit davon aus, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Anfang Mai 2018 bis 9. Mai 2019 im Bereich der Tram- und Bushaltestelle I.________ regelmässig mit C.________ traf und diesem dort jeweils 5 bzw. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von mindestens 40% Kokainbase zu einem Verkaufspreis von Fr. 100.00 pro Gramm verkaufte, wobei er so an C.________ insgesamt 600 Gramm Kokaingemisch bzw. 240 Gramm reines Kokain veräusserte. Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziffer I.b. der Anklageschrift stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die Aussagen von C.________ ab und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 seinem regelmässigen Drogenabnehmer C.________ einen namentlich nicht bekannten «Ferienvertreter» vermittelte, der über die Telefonnummer des Beschuldigten erreichbar war und ihn am üblichen Treffpunkt in der gewohnten Weise mit Kokain belieferte. Die auf diese Art und Weise bezogene Drogenmenge setzte die Vorinstanz auf 80 Gramm fest

11 (10 Gramm pro Woche x 8 Wochen) und ging von einem Reinheitsgrad von 40 % aus. 8.3 Vorbringen der Parteien 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten von Beginn weg von der Polizei gelenkt worden sei. Anstatt einer Fotoverweisung sei C.________ ein Foto des Beschuldigten vorgelegt und diesem damit suggeriert worden, dass der Mann auf dem Foto der Täter sei. C.________ verwechsle den Beschuldigten. Dies ergebe sich bereits aus seinen Aussagen, wonach der Beschuldigte zwei bis drei Wochen ferienabwesend gewesen sei. Dies stimme nicht. Der Beschuldigte sei ganze zwei Monate abwesend gewesen. Die Aussagen von C.________ seien widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich der Menge des gekauften Kokains. So habe er angegeben CHF 100'000.00, CHF 60'000.00, CHF 70'000.00 oder CHF 80'000.00 bis CHF 90'000.00 für Kokain ausgegeben zu haben und seine Aussagen damit jeweils den Hochrechnungen der Behörden angepasst. Hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Treffens seien die Aussagen von C.________ ebenfalls unpräzise, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass das erste Treffen erst im Juni 2018 stattgefunden habe. Betreffend die Mobiltelefone (Ass. 9, 11 und 12) sei unbestritten, dass diese beim Beschuldigten gefunden worden seien. Dies bedeute aber nicht, dass der Beschuldigte die Textnachrichten verfasst habe. Auf dem Mobiltelefon Ass. 9 sei ein Geldtransfer nach L.________ (Land) ersichtlich. Der Beschuldigte habe aber keinen Bezug zu L.________(Land). Dieses Telefon müsse daher einer anderen Person gehört haben. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte die Mobiltelefone verwendet habe, könne dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht gefolgt werden. Diesfalls resultierten maximal 12 Geschäfte à 5-10 Gramm Kokaingemisch, ausmachend durchschnittlich total 90 Gramm bzw. höchstens 120 Gramm Kokaingemisch. Bei Annahme einer grösseren Kokainmenge stelle sich nicht zuletzt die Frage, wo der angeblich erhaltene Gesamtbetrag von CHF 70'000.00 geblieben sei. Es seien nur wenige kleinere Beträge nach M.________ (Land) geflossen. Bei der Hausdurchsuchung sei zudem nur wenig Bargeld gefunden worden. Aufgrund all dieser wenig klaren Umstände sei nur insoweit eine Verurteilung möglich, als der Beschuldigte den Kokainhandel selbst eingestanden habe, d.h. fünf Transaktionen und 12 Gramm reines Kokain. Damit einhergehend habe auch ein Freispruch betreffend die Ferienvertretung zu erfolgen (pag. 699 f.). 8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Aussagen von C.________ konstant, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Der Verfahrensmangel seitens der Polizei sei unbestritten. Allerdings habe C.________ die drei Personen J.________, K.________ und die Ferienvertretung genau auseinanderhalten können. Wenn es eine vierte Person gegeben hätte, hätte C.________ dies so deklariert. Eine Verwechslung könne daher ausgeschlossen werden. Die Person auf den von der Verteidigung anlässlich der

12 erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos habe C.________ nicht als J.________ erkannt. C.________ habe stimmige Aussagen zum Kennenlernen, den Treffen und den Mengen gemacht. Die Abweichungen in den Aussagen seien nachvollziehbar. Was die Anzahl Treffen angehe, sei darauf hinzuweisen, dass viele Textnachrichten gelöscht worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er von 10 Gramm gesprochen, welche er C.________ verkauft habe. Vor oberer Instanz habe er angegeben, dass es 50 Gramm gewesen seien. Der Beschuldigte habe zudem viele Fantasiegeschichten erzählt. So beispielsweise die Geschichte mit der Hochzeit. Was die Mobiltelefone angehe, habe der Beschuldigte unmissverständlich angegeben, dass das Mobiltelefon mit den Nachrichten von bzw. an C.________ ihm gehöre. Auf dem einen Mobiltelefon hätten sich denn auch Banktransaktionen und weitere Daten des Beschuldigten befunden. Dass der Beschuldigte nun ausführe, diese Mobiltelefone hätten ihm nicht gehört, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschuldigten seien insgesamt nicht glaubhaft. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (pag. 703 f.). 8.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt bereits vor der Vorinstanz nicht mehr, Kokain an C.________ verkauft zu haben, dies jedoch in deutlich geringerem Umfang, als angeklagt (vgl. pag. 514 f. Z. 27 ff.). Die Verteidigung forderte damit einhergehend vor erster Instanz einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von 14 Gramm reinen Kokains in ca. fünf Transaktionen und davon abweichend vor oberer Instanz einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von 12 Gramm reinen Kokains in ca. fünf Transaktionen (pag. 493 und pag. 702 und 609). Die Übergaben erfolgten jeweils in einer Querstrasse der Haltestelle «I.________» (pag. 224 Z. 499 f.). Vom Beschuldigten bestritten wird zum einen die angeklagte Gesamtmenge Kokaingemisch von mindestens 700 Gramm, welche er C.________ veräussert haben soll. Der Beschuldigte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er die von C.________ genannte Person J.________ ist. Zum anderen bestreitet der Beschuldigte eine «Ferienvertretung» organisiert zu haben, die während seiner Auslandabwesenheit C.________ weiter mit Kokain versorgte. Schliesslich gilt es, den (durchschnittlichen) Reinheitsgrad des Kokaingemischs zu bestimmen. 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen sämtlicher befragten Personen zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist betreffend die Tatvorwürfe gemäss Ziffer I.a. und I.b. der Anklageschrift das Folgende festzuhalten: Objektive Beweismittel

13 Bereits die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten eine grössere Menge Kokain (113 Gramm Kokaingemisch) abgepackt in 12 Fingerlinge (pag. 205) sichergestellt werden konnte, spricht Bände und ist ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte in grösserem Stil mit Kokain handelte. Die Fingerlinge befanden sich in seiner Jacke, die er gemäss eigenen Aussagen in dieser Zeit getragen hat (pag. 197 Z. 142 ff. und pag. 693 Z. 2). Neben dem Kokain wurden zudem Verpackungsmaterial, Bargeldbeträge in einschlägiger Stückelung, mehrere Mobiltelefone und diverse SIM-Karten sichergestellt (pag. 271). Diese sichergestellten Gegenstände sind typisch für den Drogenhandel und damit ebenfalls ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte regen Kokainhandel betrieb. Im Zimmer des Beschuldigten wurden sodann vier Kundenbelege der N.________ aufgefunden, welche jeweils grössere Devisenwechsel von CHF in EUR belegen (pag. 60, total rund CHF 15'000.00). Diese gewechselten Bargeldbezüge lassen sich nicht in Einklang mit den Bewegungen auf dem einzig bekannten Schweizer Konto des Beschuldigten bei der O.________ bringen, so dass die Herkunft dieser Beträge unklar ist und die Devisenwechsel ebenso ein Indiz dafür darstellen, dass der Beschuldigte nebst seinen Einkünften als P.________ (Beruf) und seiner Anstellung bei Q.________ zusätzliche Bareinnahmen durch Kokainhandel generierte. Andere Einnahmequellen sind jedenfalls nicht bekannt und wurden vom Beschuldigten nicht behauptet (vgl. pag. 216 Z. 80 f.). Zudem ist seine Erklärung anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach das Geld von seinem Freund R.________ sei, der manchmal «Teile» kaufe und nach M.________(Land) schickte, wenig glaubhaft (pag. 517 Z. 12 f. und pag. 697 Z. 22 f.). Ebenso die Aussagen, wonach nicht der Beschuldigte, sondern R.________ das Geld gewechselt habe und sich die Belege nur deswegen in seinem Zimmer befunden hätten, weil R.________ manchmal bei ihm übernachtet habe (pag. 697 Z. 26 ff.). So ist aktenkundig, dass beim Devisenwechsel vom 27. Dezember 2018 die Personalien des Beschuldigten anhand seiner Identitätskarte vermerkt wurden (pag. 60). Zudem vermag seine Erklärung lediglich die angebliche Verwendung, nicht jedoch die Herkunft des Geldes zu erklären. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte im Kokainhandel involviert war, stellt der Umstand dar, dass er bereits im Juni 2018 in S.________ (Ortschaft) in Begleitung eines weiteren T.________ durch die Polizei angehalten wurde, wobei bei beiden der Verdacht bestand, dass sie in ihren Körpern Kokain mit sich führten. Die Untersuchung beim Begleiter verlief positiv. Dieser führte mehrere Kokainfingerlinge in sich mit. Der Verdacht gegen den Beschuldigten konnte nicht erhärtet werden, so dass dieser damals wieder entlassen wurde (pag. 63). Schliesslich zeigen die wenigen Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und C.________ (U.________), die wiederhergestellt werden konnten oder nicht gelöscht wurden, eindrücklich, mit welcher Kadenz und in welcher Grössenordnung C.________ Kokain beim Beschuldigten bezog. So geht aus dem extrahierten Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C11) hervor, dass im Zeitraum vom 24. April bis 9. Mai 2019 Kokainübergaben mit einer Gesamtmenge von (mindestens) 50 Gramm zwischen C.________ und dem Beschuldigten vereinbart wurden (pag. 86 ff.; 146 ff.; 363 ff.). Aus dem Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C9) geht sodann hervor, dass C.________ bereits im Zeitraum vom 26. September bis 1. Oktober 2018 mindestens 20 Gramm Kokaingemisch

14 beim Beschuldigten bezogen hat (pag. 83 f.). Originell ist dabei die Verwechslung des Pakets bei der Übergabe vom 26. September 2018. Offenbar wurde das Kokain jeweils in einer Zigarettenschachtel übergeben, wobei der Beschuldigte am 26. September 2018 C.________ versehentlich eine Schachtel mit Zigaretten übergab (vgl. pag. 83 in fine und pag. 143 Z. 214 ff.). Daran, dass die sichergestellten Mobiltelefone dem Beschuldigten gehören und dass er die extrahierten Nachrichten an C.________ verfasste, hat die Kammer keine Zweifel. So hat der Beschuldigte während der Untersuchung selbst zu Protokoll gegeben, dass die sichergestellten Mobiltelefone ihm gehörten, was sich auch aus weiteren Indizien ergibt (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. II. 8.5.3 hinten). Es sind schliesslich keine Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf hinwiesen, dass die vereinbarten Treffen nicht stattgefunden hätten. Den Chatverläufen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte und C.________ bei Komplikationen jeweils miteinander kommunizierten. So enthält das Mobiltelefon Ass. C9 beispielsweise eine Nachricht vom 20. September 2018 mit dem Text «where’s are you?» (pag. 361) und eine Nachricht vom 26. September 2018 mit dem Text «you gave me the wrong packet… […]» (pag. 360). Weitere solche oder ähnliche Nachrichten fehlen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Treffen ansonsten reibungslos verliefen. Einige Male hat C.________ dem Beschuldigten kurz vor dem vereinbarten Treffzeitpunkt gar noch mitgeteilt, dass er etwas verspätet beim I.________ ankomme (pag. 363 f.). Es bestehen somit neben den belastenden Aussagen von C.________ konkrete und teilweise gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte regen Handel mit Kokain betrieb und C.________ bereits ab Ende September 2018 in einer hohen Kadenz und teilweise bereits in Portionen von 10 Gramm mit Kokain belieferte. Aussagen von C.________ C.________ hat sich – was er sich bewusst war (pag. 139 Z. 31 f.) – mit seinen Aussagen selbst belastet und dabei nicht versucht, sich in ein gutes Licht zu rücken. Er schilderte dabei glaubhaft, dass er etwas vermutet habe, nachdem der Kontakt abgebrochen worden sei. Es sei ein Wachrütteln für ihn gewesen und er habe eigentlich auf diesen Moment gewartet. Es sei für ihn ein Startschuss in die andere Richtung gewesen (pag. 140 Z. 96 ff. und pag. 142 Z. 190 ff.). Er war sodann in der Lage, zu schildern, wie es zum Kontakt mit dem Beschuldigten kam, den er lediglich als J.________ kannte, weshalb er von K.________ zum Beschuldigten wechselte, wie die Bestellungen und Übergaben jeweils konkret abliefen und in welchem Ausmass er Kokain beim Beschuldigten bezog (insbesondere bezüglich Menge und Häufigkeit). Wenn er sich bei Daten oder Zahlen nicht mehr sicher war, gab er dies offen zu und nannte stattdessen eine Zeitspanne oder eine ungefähre Grössenordnung. Bei einer erfundenen Geschichte hätte es dies nicht bedurft, hätte er eine Zahl nennen und sich diesbezüglich überzeugt zeigen können. Dass bei einem Bezug von Kokain über mehrere Monate nicht mehr jedes Datum, jede Übergabe und jede einzelne bezogene Menge im Gedächtnis bleibt und über die Gesamtmenge nicht Buch geführt wird, ist nachvollziehbar. Auch seine Mutmassung, wonach das Kokain gute Qualität gehabt haben müsse, konnte er plausibel begründen (pag. 140 Z. 105 f.). Er konnte sodann Details und besonders ein-

15 prägsame Vorkommnisse und Einzelheiten schildern (vgl. z.B. pag. 140 Z. 110: «wenn es die Hälfte war, war es in der Mitte halbiert gewesen»; pag. 141 Z. 116: «Es hat teilweise so ein kleines gelbes Zettelchen in der Verpackung welches mit ‘K.________’ beschriftet war»; pag. 143 Z. 221: «[...] legte eine leere Zigarettenpackung mit Kokain in die Mittelkonsole und dort lag auch schon das Geld für ihn bereit. Aber eben, einmal gab er mir wohl aus Versehen eine volle Zigarettenpackung mit Zigaretten anstatt mi Kokain»). C.________ bestätigte ferner, die vorgehaltenen Textnachrichten an den Beschuldigten geschrieben zu haben und dass es dabei um jeweilige Treffen bzw. Bestellungen von Kokain ging (pag. 143 Z. 214 ff.). Den Beschuldigten belastete er im Rahmen seiner Aussagen nicht über Gebühr (vgl. u.a. pag. 141 Z. 157 bezüglich weiterer Kunden; pag. 143 Z. 234 bezüglich Verwendung Erlös aus Kokainverkauf). Damit einhergehend fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass er den Beschuldigten fälschlicherweise bzw. zu Unrecht belastete. Bei seiner Einvernahme vom 9. Februar 2021 hielt er diesbezüglich, d.h. auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner Aussage eine hohe Strafe drohe, fest, dass er dies vermute. Jeder müsse mit seinen Fehlern umgehen und zu dem stehen, was er getan habe. Er habe sich damit auch selber belastet. Es tue ihm natürlich auch Leid für den Beschuldigten (pag. 163 Z. 248 ff.). Insgesamt sind die Aussagen von C.________ somit durchwegs als glaubhaft einzustufen, weshalb grundsätzlich auf diesen abgestellt werden kann. Was dies für die bestrittenen Punkte bedeutet (Auslandabwesenheit/Ferienvertretung, Identifizierung als J.________, Gesamtmenge Kokaingemisch und Reinheitsgrad des Kokains), wird nachfolgend erörtert (vgl. Ziff. II. 8.5.2 ff. hinten). Aussagen des Beschuldigten Bereits bei seiner tatnächsten Einvernahme bei der Polizei widersprach sich der Beschuldigte gleich mehrfach betreffend das sichergestellte Kokain, namentlich, auf welches Telefon der angebliche Besitzer des Kokains «V.________» ihn angerufen habe (pag. 196 Z. 105: «Ja, er hat auf mein Mobiltelefon angerufen»; pag. 196 Z. 112 ff.: «Hat er Sie auf Ihr persönliches Mobiltelefon [Samsung Galaxy] angerufen? <> Ich glaube nicht») und wann das Kokain abgeholt werden sollte (pag. 195 Z. 76 f.: «gesagt, dass die gestern kommen würden um es abzuholen»; pag. 196 Z. 109 f.: «würde er heute kommen»). Er gab hingegen zu, gewusst zu haben, dass es sich dabei um Kokain handelt (pag. 197 Z. 137), und sagte auf die Frage, wie oft schon Kokain bei ihm zwischengelagert worden sei, aus, dass es das zweite Mal gewesen sei (pag. 197 Z. 157 f.). Bei der Frage, ob er jemals einen Fingerling verkauft habe, dachte er lange nach, bevor er schliesslich aussagte, dass ihn einmal ein Mann gefragt habe, ob er ihm etwas besorgen könne, dann sei er zur AG.________ gegangen, habe etwas gekauft und dieser Person weiterverkauft (pag. 198 Z. 212 ff.). Der Beschuldigte gestand somit den Besitz und den Handel von Kokain ein, jedoch in einem sehr bescheidenen Umfang. So will er das sichergestellte Kokain nur bei sich aufbewahrt und einmalig Kokain bei der AG.________ zwecks Weiterverkaufs gekauft haben. Der Beschuldigten war sich offenbar bewusst, dass ein vollständiges Abstreiten aufgrund des sichergestellten Kokains und der mutmasslich vorhandenen weiteren Beweise keinen Sinn machen würde und bemühte sich in Schadensminderung, indem er seine Stellung bezüglich des sichergestellten Kokains (Aufbewahren für einen Freund) und seinen eigenen

16 Kokainhandel (einmalig bei der AG.________ Kokain für eine Person gekauft) soweit möglich kleinzureden versuchte und die Vorkommnisse als Einzelfälle darstellte. Bei der Hafteröffnung stritt der Beschuldigte dann ab, gewusst zu haben, dass es sich beim Inhalt der sichergestellten Fingerlinge in seiner Jacke um Kokain handelte (pag. 17 Z. 17 ff., 191 f. und 196 f.). Erst als er es nach drei Tagen ausgepackt und angeschaut habe, will er vermutet haben, dass es Kokain sein könnte (pag. 17 f. Z. 197 f.). Betreffend den Namen des Freundes zeigte er sich nun nicht mehr sicher (pag. 17 Z. 186. «V.________ (evtl. V.________)»; zuvor «V.________» ohne .________ Als Grund, weshalb er das Kokain in der Jacke aufbewahrte, nannte er erst – wenig plausibel – seine Vermutung, dass es vielleicht Kokain ist (pag. 17 Z. 172 ff.), und etwas später – gerade umgekehrt – sein Nichtwissen, dass es Kokain ist (pag. 18 Z. 206 f.). Im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen sagte der Beschuldigte zudem aus, dass das bei ihm sichergestellte Kokain von Freunden bzw. Kollegen von V.________ abgeholt werden sollte (pag. 17 Z. 182 und 196) und nicht von V.________ selbst (pag. 195 Z. 76 ff.; 196 Z. 105 f. und 109 f.). Auch wollte er nun nichts mehr von einer zweiten, früheren Zwischenlagerung wissen (pag. 18 Z. 209 ff.) und bestritt, jemals Kokain verkauft zu haben (pag. 19 Z. 234 ff.). Der Beschuldigte versuchte sich bei seiner zweiten Einvernahme somit gänzlich aus der Verantwortung zu ziehen und bestätigte nicht einmal mehr die beschönigenden «Eingeständnisse» aus seiner Einvernahme tags zuvor. Dass er dabei immer wieder davon sprach, dass er jetzt die Wahrheit sage bzw. sagen wolle und sich ganz allgemein für die von ihm begangenen Fehler entschuldigte, passt in dieses Bild. Bei seiner Einvernahme vom 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte nun aus, das verpackte Kokain erst nach ein bis zwei Wochen, nachdem der Besitzer nicht gekommen sei, geöffnet zu haben (pag. 220 Z. 258 f. und 276 f.). Erstmals gab er zudem an, Verpackungsmaterial weggeworfen zu haben (pag. 220 Z. 259 f., 270 ff., 278 f. und 290). Dies aber erst, nachdem ihm eröffnet wurde, dass in seiner Wohnung zwei leere Fingerlinge mit der Aufschrift W.________ gefunden worden waren, und er danach gefragt wurde, wo der Inhalt der beiden leeren Fingerlinge sei (pag. 220 Z. 262). Offenbar versuchte er damit, eine Erklärung für die vorgefundenen, leeren Fingerlinge zu liefern. Auch hier passte er sein Aussageverhalten somit den ihm eröffneten Ermittlungserkenntnissen an. Erstmals direkt konfrontiert mit dem Vorwurf, dass er neben E.________ von einer weiteren männlichen Person belastet wird, mehrere hundert Gramm Kokain verkauft zu haben, stritt er dies ab, ohne sich nach der Identität der Person zu erkundigen (pag. 222 Z. 392 ff.). Auf die anschliessende Frage, wie diese Person dazu komme, solche Äusserungen zu machen, gab er an, dass er diesen Mann kenne, aber es nicht stimme, was dieser sage (pag. 222 Z. 397 f.). Offenbar hatte ihm seine Verteidigung bereits vorgängig über den neu vorgehaltenen Vorwurf in Kenntnis gesetzt, womit sich erklärt, weshalb der Beschuldigte sich nicht nach der Identität dieser Person erkundigte. Er schilderte daraufhin eine lange Geschichte, wie es zu diesem Kontakt gekommen sein soll. Die Geschichte erscheint wenig plausibel und konstruiert. So will er mit Kokain gehandelt haben, um das Vertrauen seines Um-

17 felds zurückzugewinnen und den Personen in seinem Umfeld zu beweisen, dass er nicht mit der Polizei zusammenarbeitet (pag. 223 Z. 406 ff.). Auffällig an dieser Geschichte ist u.a., dass er K.________ einen Bruder namens J.________ zuschrieb (pag. 223 Z. 421 f.) und erwähnte, dass der Mann aus L.________(Land) gedacht habe, er und K.________ seien Brüder, weil sie sich ähnlichsehen würden (pag. 223 Z. 435 f.). Dies wirkt doch sehr konstruiert, um eine Erklärung für den Alias J.________ zu liefern. Am Ende der Geschichte will er sich nach einem längeren Gespräch mit dem Mann aus L.________(Land) eines Besseren besonnen haben und sich vom Drogengeschäft losgesagt haben (pag. 223 Z. 442 ff.). Trotzdem führte er gemäss eigenen Aussagen danach noch einen Auftrag aus, und dies angeblich nur, weil der Mann aus L.________(Land) nicht gern das Telefon benutzte für diese Arbeit (pag. 223 Z. 446 ff.). Und obwohl er lange mit dem Mann aus L.________(Land) gesprochen haben will, konnte er keine konkreten Angaben zur Person machen (vgl. pag. 226 Z. 580). Insgesamt wirkt die Geschichte des Beschuldigten wenig stimmig. Die Hauptprotagonisten K.________ und J.________ sollen immer wieder im Ausland gewesen sein, während er in dieser Zeit – einzig zur Rückgewinnung des Vertrauens seines Umfelds – C.________ auf dessen Kontaktaufnahme jeweils selbständig mit Kokain versorgte. Es bleiben viele Fragen offen und auch die Antworten des Beschuldigten auf die gestellten Fragen zur Hochzeit und zur Bar blieben wenig konkret bzw. greifbar (vgl. pag. 224 Z. 463 ff.). Geld will er mit dem Kokain nicht wirklich verdient haben (pag. 227 Z. 623 «CHF 200.00») und das wenige, das er dabei verdient hat, nicht auf die Seite gelegt haben, da er es als «dreckiges Geld» angesehen habe (pag. 227 Z. 617 ff.). Dieses Aussagen überzeugen ebenso wenig. Die Angaben zum Übergabeort und zu den Übergabemodalitäten (pag. 224 Z. 485 ff.) stimmen hingegen mit den Angaben von C.________ überein. Ebenfalls die Tatsache, dass er C.________ über K.________ kennen will (pag. 226 Z. 565). Hinsichtlich der Anzahl Übergaben und der C.________ verkauften Gesamtmenge Kokain machte der Beschuldigte verschiedene Angaben. So sprach er bei der Einvernahme vom 3. Juli 2019 noch von einer längeren Zeitspanne, in der er C.________ mit Kokain belieferte (auch noch nach der Rückkehr von K.________ und J.________; vgl. u.a. pag. 226 Z. 593 ff.) und davon, dass es fünf Treffen und insgesamt ca. 30 Gramm Kokaingemisch gewesen seien (pag. 225 Z. 546 und 549), wobei er das Kokain jeweils bei einem Mann aus L.________(Land) bezogen habe (vgl. pag. 222 ff. Z. 401 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, dass es keine lange Periode, sondern nur einige Male gewesen seien und dass er sich an die Gesamtmenge Kokain nicht erinnern könne (pag. 515 Z. 26). Der Kokainhandel soll nun nur noch in der Woche nach dem Erstkontakt stattgefunden haben (pag. 514 f. Z. 39 f. «Und innerhalb einer Woche, bevor die Woche um war, kam er zurück mit seinem Bruder J.________. So hat er das Telefon zurückgenommen, dann habe ich nichts mehr gehört von diesem Geschäft»). Das Kokain soll ihm K.________ gegeben haben (pag. 515 Z. 7). An weitere Details wollte er sich nicht mehr erinnern (pag. 515 Z. 9 ff.), nur noch, dass es keine lange Phase gewesen sei (pag. 515 Z. 26). C.________ sagte demgegenüber aus, dass es mit Ausnahme der Ferienvertretung Anfang 2019 immer dieselbe Person gewesen sei, so dass es zu deutlich mehr Treffen mit dem Beschuldigten gekommen

18 sein muss. Zu den extrahierten Konversationen mit C.________ auf den sichergestellten Smartphones Ass. C9 und C11 sagte der Beschuldigte einzig aus, diese Gespräche nicht zu kennen (pag. 230 Z. 768 f. und 777), was wenig überzeugt, sagte er doch zum Smartphone Ass. C11 aus, dass dieses ihm gehört, und er das Smartphone Ass. C9 für X.________ als Geschenk gekauft (pag. 201 Z. 367 f.) und somit weder von K.________ noch J.________ erhalten habe. Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte an C.________ so viel Kokain verkauft zu haben, wie angeklagt, und führte wenig überzeugend aus, dass C.________ ihn mit J.________, dem Bruder von K.________, verwechsle (pag. 691 Z. 38 ff.). Angesprochen auf die an C.________ verkaufte Gesamtmenge Kokain gab er abweichend zu seinen früheren Angaben nun an, dass es «um die 50 Gramm» gewesen seien (pag. 696 Z. 21) und bestätigte dies auf Rückfrage (pag. 696 Z. 25). Betreffend die sichergestellten Mobiltelefone und die extrahierten Konversationen mit C.________ stellte er sich auf den Standpunkt, dass das Telefon mit den Nachrichten von C.________ nicht ihm, sondern K.________ gehöre (pag. 692 Z. 18 und 22 f.) und führte wenig nachvollziehbar aus, dass er während der Untersuchung nur deshalb bestätigt habe, dass es sich um sein Telefon handle, weil dieses in seinem Haus gefunden worden sei (pag. 696 Z. 31 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft und ein weiteres starkes Indiz, dass der Beschuldigte deutlich mehr im Kokainhandel involviert war, als er zugeben wollte. Selbst, was sich aufgrund der erdrückenden Beweislage kaum abstreiten liess, gab er nur teilweise und stark beschönigend zu. Aussagen von H.________ Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sind wenig aussagekräftig. Sie will vom Kokain nichts mitbekommen haben und sagte aus, dass sie es ihm ansonsten ausgetrieben hätte, es sei schrecklich (pag. 134 Z. 183 f.). Auch zum Vorhalt, dass im Abfall in der Küche ein Plastiksack gefunden worden sei, in welchem sich zwei leere Kokainfingerlinge befunden hätten, sagte sie aus, nichts dazu sagen zu können. Wenn sie solche festgestellt hätte, hätte sie geschimpft (pag. 134 Z. 186 ff.). Dass der Beschuldigte die leeren Kokainfingerlinge im Abfall in der Küche entsorgte (pag. 134 Z. 186 ff. und pag. 137), lässt darauf schliessen, dass er sich keine grosse Mühe machte, den Kokainhandel vor seiner Ehefrau geheim zu halten. Es kann allerdings nicht abschliessend erstellt und offengelassen werden, ob die Ehefrau des Beschuldigten vom Kokainhandel wusste. 8.5.2 Zur Auslandabwesenheit und Ferienvertretung im Besonderen C.________ erwähnte anlässlich seiner ersten Einvernahme beiläufig, dass der Beschuldigte «mal in den Ferien» gewesen sei (pag. 141 Z. 130). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme führte er sodann aus, dass es einmal eine Ferienvertretung für ca. zwei bis drei Wochen gegeben habe, wobei das Handy übergeben worden und der Treffpunkt derselbe gewesen sei. Dies sei anfangs 2019 gewesen, nach den Weihnachtsferien (pag. 153 f. Z. 108 ff.). Weitere Ferienabwesenheiten habe es nicht gegeben (pag. 154 Z. 125). Anlässlich seiner dritten Einvernahme sagte er auf Vorhalt der ausgewerteten Daten des Mobiltelefons aus, dass es sein könne, dass er sich getäuscht habe. Er könne es nicht genau sagen, wie lange der Be-

19 schuldigte weg gewesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne er es nicht mehr sagen (pag. 159 Z. 117 ff.). Der Beschuldigte sprach anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme zuerst ebenfalls noch davon, im Januar verreist zu sein (pag. 197 Z. 181). Auch seine Frau antwortete auf die Frage, wie lange der Beschuldigte jeweils in M.________(Land) sei mit «ca. einen Monat» (pag. 132 Z. 103 f.). Bei seiner späteren Einvernahme am 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte hingegen aus, glaublich am 1. Januar abgereist und Ende Februar zurückgekommen zu sein (pag. 225 Z. 520 ff.). Die Auslandabwesenheit des Beschuldigten im Januar und Februar 2019 lässt sich anhand der Fotos und Videos auf dem Smartphone (Ass. C12) nachvollziehen (vgl. Nachtrag, pag. 66 f. Fragestellung 2 und pag. 78 ff.). Obschon aus den Fotoinformationen kein Aufnahmeort hervorgeht, geht die Kammer davon aus, dass die Fotos vom 7. Januar 2019 bis 24. Februar 2019 aufgrund der abgelichteten Personen und Örtlichkeiten mit grosser Wahrscheinlichkeit in X.________ aufgenommen wurden. So ging auch die Polizei davon aus, dass zumindest die Fotos vom 7. Januar 2019 bis am 8. Februar 2019 in X.________ gemacht wurden (pag. 66). Das zweifelsfrei erste Foto in der Schweiz datiert vom 3. März 2019 (pag. 66 und 82). Bei den Videos finden sich gemäss Nachtrag solche aus X.________ für die Zeit vom 10. Januar bis 13. Februar 2019 (pag. 67). Aufgrund dieser Daten und den Aussagen des Beschuldigten ist von einer Abwesenheit im Januar und Februar 2019 von rund acht Wochen auszugehen. Dass die Auswertung des Smartphones des Beschuldigten auf eine längere Abwesenheit schliessen lässt, als von C.________ angegeben (pag. 153 Z. 108), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So sagte er in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten und den Daten des ausgewerteten Smartphones aus, dass der Beschuldigte Anfang 2019 im Ausland weilte. Es ist kein Grund ersichtlich, welchen Vorteil es für C.________ gehabt hätte, bewusst einen kürzeren Zeitraum anzugeben. Offenbar konnte er sich nicht mehr an die exakte Dauer erinnern und dürfte – wie bei der bezogenen Menge – nicht Buch darüber geführt haben, von wann bis wann eine Ferienvertretung bestand (vgl. hierzu auch seine Aussage auf pag. 159 Z. 122 f.). Dies umso mehr, als dass sich für C.________ während der Abwesenheit des Beschuldigten nichts änderte, sowohl die Telefonnummer für die Vereinbarung der Kokainübergaben als auch der Treffpunkt blieben gleich. Den glaubhaften Aussagen von C.________ folgend kann weiter als erstellt gelten, dass der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit eine Ferienvertretung organisiert hat, die C.________ weiter mit Kokain versorgte. C.________ war diesbezüglich in der Lage, die Ferienvertretung zu beschreiben, teilweise vergleichsweise zum Erscheinungsbild des Beschuldigten (kleiner, hellere Hautfarbe; pag. 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Dass der Beschuldigte sich selbst als Ferienvertretung von K.________ und J.________ zu inszenieren versuchte, weist ebenfalls darauf hin, dass es tatsächlich eine Phase mit einer Stellvertretung gab.

20 8.5.3 Zum Alias J.________ im Besonderen Dass die Polizei C.________ lediglich das Foto des Beschuldigten ohne weitere Auswahl vorlegte (pag. 143 Z. 228 ff. und 145), ist tatsächlich ein Makel und hat zur Folge, dass der Beweiswert seiner darauffolgenden Antwort – jedenfalls für sich alleine betrachtet – nicht besonders gross ist. Es gilt aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass C.________ den Beschuldigten von Anfang an mit J.________ benannte (pag. 139 Z. 41; 160 Z. 148 f.), während der Besitzer der Smartphones Ass. C11 bzw. C12 vom Gesprächspartner (einer Person namens Y.________ mit der Rufnummer .________) ebenfalls mit J.________ angesprochen wurde (pag. 89: «Hi J.________») bzw. sich mit J.________ bei C.________ («Z.________», Rufnummer .________) meldete (pag. 91: «is me J.________»). Auf Vorhalt der sichergestellten Smartphones Ass. C11 und Ass. C12 bestätigte der Beschuldigte, dass diese ihm gehören würden (pag. 202 Z. 388 f. und 395 f.). Daran mögen seine späteren Bestreitungen, die der Beschuldigte erst nach Vorhalt der ausgewerteten Daten machte (pag. 229 Z. 741 ff., pag 692 Z. 18, 22 f. und 26; pag. 696 Z. 31 f.), nichts zu ändern. Diese späteren Aussagen sind als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. So konnte der Beschuldigte während der Untersuchung gar noch Aussagen zu den ausgewerteten Daten machen, namentlich zu den Fotos aus X.________ und den Geldtransaktionen via .________ (betrifft Ass. C12; pag. 227 Z. 633 ff.). Zudem gingen auf dem Mobiltelefon Ass. C12 am .________ (Datum), d.h. am Geburtstag des Beschuldigten, Glückwünsche ein. Darin wurde der Beschuldigte mit seinem Namen – und nicht mit dem Alias J.________ – angesprochen (pag. 237). Auf den sichergestellten Mobiltelefonen konnten denn auch keine Kontakte zu Personen namens J.________ oder K.________ festgestellt werden (vgl. Nachtrag, pag. 67 Fragestellung 3). Vielmehr taucht der Name J.________ – wie erwähnt – in einigen extrahierten Nachrichten und zwar als Besitzer der betreffenden Mobiltelefone auf (pag. 91 betreffend Ass. C12: SMS Nachricht vom 31. Dezember 2018 an C.________ «Good morning. Is me J.________ [...]»; pag. 89; betreffend Ass. C11: Nachricht vom 25. April 2019 von AF.________ «Hi J.________ [...]; pag. 92 betreffend Ass. C12: SMS Nachricht vom 11. Oktober 2017 von AA.________: «[...] thanks Papa J.________»). Der Besitzer der betreffenden Mobiltelefone hat sich somit als J.________ ausgegeben und wurde auch als J.________ angesprochen. Damit übereinstimmend sagte C.________ aus, dass er den Beschuldigten als J.________ kenne (pag. 139 Z. 40 f.) und der Beschuldigte bestätigte auf Vorhalt, dass die Mobiltelefone Ass. C11 und C12 ihm gehörten (pag. 202 Z. 388 f. und 395 f.). Dass es sich beim Besitzer des Mobiltelefons Ass. C12 um den Beschuldigten handelt, ergibt sich auch seiner Aussage, wonach er die Nummer .________, welche dem Mobiltelefon Ass. C12 zuzuordnen ist (vgl. pag. 65), kenne und benutze (pag. 227 Z. 627). Nicht zuletzt passt zum Beschuldigten und seinem WhatsApp-Profilbild mit dem Schriftzug «AB.________» die Textnachricht vom 31. Dezember 2018 an C.________, in welcher er sich mit «Good Morning. Is me J.________» meldete und mit «have a blessed day» schloss (pag. 91 betreffend Ass. C12). Im Chatverlauf des Mobiltelefons Ass. C11 ist schliesslich als weiteres Indiz mehrfach der Treffpunkt «I.________» genannt (pag. 363 f.), in dessen Nähe der Beschuldigte wohnt und C.________ unbestritten Ko-

21 kain übergab (14 Gramm bzw. 12 Gramm [vgl. Ziff. II. 8.4 vorne] reines Kokain in ca. fünf Transaktionen). Weiter zu berücksichtigen ist, dass C.________ den Beschuldigten – vor dem Fotovorhalt – zutreffend beschreiben konnte (ca. .________ cm gross, zwischen Mitte und Ende dreissig, sportlich, muskulöse Figur, .________, er sprach Englisch und ein paar Brocken Deutsch [pag. 139 Z. 47 ff.]) und erst danach auf Vorhalt des Fotos des Beschuldigten bestätigte, dass es sich bei ihm um den beschriebenen J.________ handelt (pag. 143 Z. 228 ff.). C.________ bestätigte zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Februar auf erneuten Vorhalt des Fotos des Beschuldigten (pag. 145), dass es sich bei J.________ um den Beschuldigten handelt (pag. 158 Z. 70 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Gesichtsmaske abzunehmen, worauf C.________ erneut bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um J.________ handelt (pag. 507 Z. 27 ff.). C.________ wurden sodann die von der Verteidigung eingereichten Fotos des angeblichen J.________ vorgehalten und er konnte darin keine ihm bekannte Person erkennen (pag. 507 Z. 22 ff.). C.________ war nicht zuletzt in der Lage, sowohl den Beschuldigten als auch die Ferienvertretung differenziert zu beschreiben bzw. beschreibend zu vergleichen (vgl. pag. 139 Z. 47 ff.; 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Eine Verwechslung schloss er dabei aus, zeigte sich sicher, den Beschuldigten und die Ferienvertretung gut voneinander unterscheiden zu können, und begründete dies plausibel damit, dass sie von der Statur und auch vom Ausdruck her unterschiedlich seien (pag. 159 Z. 105 ff.). Der Beschuldigte selbst hat einen mehrfachen Kontakt mit C.________ eingestanden, so dass C.________ den Beschuldigten mehrfach gesehen und sein Erscheinungsbild hat einprägen können. Letztlich ist auffällig, dass der Beschuldigte J.________ so beschrieb, wie C.________ die Ferienvertretung (im Vergleich zum Beschuldigten kleiner und mit hellerer Hautfarbe, vgl. pag. 227 Z. 610; C.________: pag. 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Offenbar versuchte der Beschuldigte damit, der von ihm organisierten Ferienvertretung die «Hauptrolle» zuzuschieben und sich selbst als Ferienvertretung darzustellen, der während der Auslandabwesenheit von K.________ und J.________ nur wenige Male Kokain an C.________ veräusserte. Dabei konstruierte er die wenig glaubhafte Geschichte mit der Hochzeit; den Namen der Braut kannte er bezeichnenderweise nicht (pag. 222 f. Z. 400 ff. und pag. 224 Z. 464 f.). Die Identifizierung des Beschuldigten als J.________ stützt sich nach dem soeben Ausgeführten somit nicht einzig auf den Vorhalt des Fotos des Beschuldigten und kann aufgrund der vielen weiteren Beweise und Indizien als erstellt gelten. Daran vermögen auch die erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung eingereichten drei Fotos des angeblichen J.________ nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung angespielte Sehschwäche von C.________. Die Korrektur soll gemäss Aussagen von C.________ bei 0.8 bzw. 0.9 liegen, was nicht stark ist (pag. 508 Z. 22 ff.). Auch dass der Beschuldigte auf den etwas gar offensichtlichen Versuch der «Enttarnung» mit der Anrede als

22 J.________ zu Beginn der Einvernahme vom 3. Juli 2019 nicht reagierte (pag. 215 Z. 26 f.), vermag die klare Beweislage nicht zu erschüttern. 8.5.4 Zur Gesamtmenge Kokain im Besonderen Berechnung anhand der Ausgaben von C.________ Bei der Gesamtmenge Kokain sind die Aussagen von C.________ heranzuziehen. C.________ machte sowohl Aussagen zur Gesamtmenge Kokaingemisch, das er beim Beschuldigten bezogen haben will, als auch zum Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufgewendet haben will (vgl. u.a. pag 141 Z. 126 ff.; 142 Z. 182 ff.; 143 Z. 237 ff.; 153 Z. 101 ff.; 154 Z. 148 ff.; 162 Z. 218 ff.; 505 Z. 26 ff.; 506 Z. 30 ff.). Dass er darüber kein Buch führte, verwundert nicht, dürfte er doch – wie er selbst anmerkte – seinen steigenden, hohen Kokainkonsum verdrängt und möglichst von seiner Familie und seinem Umfeld geheim gehalten haben (vgl. pag. 142 Z. 183 ff.). Es ist sodann nachvollziehbar, dass C.________ den Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufgewendet hat, besser abschätzen kann, als die konkrete Anzahl Treffen (vgl. u.a. pag. 161 Z. 173 f.: «Das weiss ich nicht mehr») und die dabei jeweils bezogene Menge Kokain. Da er jeweils CHF 100.00 pro Gramm Kokain bezahlte (pag. 140 Z. 93; 153 Z. 71 und 99; 505 Z. 17), kann vom Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufwendete, auf die Gesamtmenge Kokaingemisch geschlossen werden. Betreffend Gesamtbetrag, den er für die Finanzierung des Kokains aufgewendet haben will, nannte C.________ folgende Zahlen: über CHF 100'000.00 (pag. 141 Z. 127), zwischen CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00 (pag. 141 Z. 130 ff.), sicher CHF 70'000.00 (pag. 143 Z. 239) und zwischen CHF 80'000.00 bis CHF 90'000.00 (pag. 153 Z. 103 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass C.________ mindestens CHF 70'000.00 für Kokaingemisch ausgegeben hat, was zugleich seinen tatnächsten Aussagen entspricht. C.________ gab im späteren Verlauf des Verfahrens zwar eine höhere Bandbreite von CHF 80’000.00 bis CHF 90'000.00 an, die er bei einer weiteren Einvernahme sogar bestätigte. Gleichzeitig sagte er aber auch wiederholt aus, dass er es nicht genau sagen könne, es schwierig zu bestimmen sei und es sich um eine Hochrechnung handle. Den Grundsatz in dubio pro reo beachtend ist daher dem vorsichtigen bzw. defensiven Ansatz der Vorinstanz zu folgen. Diese zugestandene Bezugsmenge ist, angesichts der damit einhergehenden Selbstbelastung und der Tatsache, dass C.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete (vgl. Ziff. II. 8.5.1 vorne), sicher nicht zu hoch angesetzt. Von einem tieferen Betrag ist auch deshalb nicht auszugehen, da C.________ bei den weiteren Einvernahmen, bei denen jeweils nur noch von einer Bandbreite zwischen CHF 80'000.00 und CHF 90'000.00 die Rede war, nie anmerkte, dass dies nicht realistisch bzw. zu hoch sei. Bei einem Preis von CHF 100.00 pro Gramm ergibt der Gesamtbetrag von CHF 70'000.00 eine Gesamtmenge von 700 Gramm Kokaingemisch. Abzüge für die Ferienvertretung und die Kokainbezüge bei K.________ Nach dem Gesagten ist von einer Bezugsmenge von insgesamt 700 Gramm auszugehen. Da C.________ aussagte, dass die errechnete Gesamtmenge Kokaingemisch die Zeit der Ferienvertretung mitumfasst, und nicht mehr beantworten

23 konnte, ob auch die bei K.________ erworbene Menge, dazuzuzählen ist (vgl. pag. 154 Z. 148 ff.), hat die Vorinstanz diese beiden Mengen zu Recht abgezogen. Für die vorausgegangene Zeit (3-4 Monate), in der C.________ bei K.________ das Kokain kaufte, zog die Vorinstanz 20 Gramm ab (1 Gramm pro Woche mit Aufrundung). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. C.________ sagte aus, dass er bei K.________ eher kleinere Mengen Kokain bezogen habe, 1 bis 5 Gramm alle 14 Tage (pag. 153 Z. 634), wobei er während einer Zeitspanne von 3 bis 4 Monaten bei K.________ bezogen habe (pag. 153 Z. 77). Bei 16 Wochen und einem durchschnittlichen wöchentlichen Konsum von 1.25 Gramm (alle 14 Tage durchschnittlich 2.5 Gramm) ergibt dies 20 Gramm Kokaingemisch. Für die Ferienvertretung im Zeitraum Januar/Februar 2019 zog die Vorinstanz weitere 80 Gramm ab, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. Aussagen C.________: pag. 160 Z. 133 ff.). Insgesamt resultiert somit eine Menge von 680 Gramm für die Zeit von Anfang Mai 2018 bis und mit 9. Mai 2019, wovon 80 Gramm auf die Ferienvertretung entfallen. An diesem Ergebnis ändern schliesslich die wenigen Ferienabwesenheiten von C.________ nichts. Gemäss den Aussagen von C.________ war er im angeklagten Tatzeitraum im Oktober 2018, an Weihnachten 2018 und an Einzeltagen in den Ferien (pag. 154 Z. 131 und 138). Gestützt auf seine auf dem Smartphone gespeicherten Fotos (der Kalender enthielt keine Einträge mehr) hielt er sodann fest, im Juni 2018 eine Woche und danach nur noch an einzelnen Tagen in den Ferien gewesen zu sein. Auf Nachfrage antwortete er, im Oktober sei es höchstens eine Woche und ansonsten seien es nur einzelne Tage gewesen. Im Oktober sei er in der Schweiz unterwegs gewesen. Er wisse jedoch nicht, ob er vielleicht vorher Drogen gekauft habe für diese Zeit (pag. 162 Z. 209 ff.). Aufgrund dieser Aussagen ist von keinem längeren, ferienbedingten Unterbruch beim Kokainbezug auszugehen, so dass die wenigen Ferientage von C.________ nicht weiter zu berücksichtigen sind. Dies gilt umso mehr, als die Gesamtmenge an Kokaingemisch nicht anhand der Anzahl erfolgter Drogenübergaben abgeleitet wird, sondern anhand defensiv geschätzter Gesamtausgaben. Bei dieser Berechnung spielen die vereinzelten Ferientage von C.________ während des Deliktszeitraums keine Rolle. Aussagen von C.________ betreffend Konsumphasen Gemäss den Aussagen von C.________ kann der angeklagte Tatzeitraum grob in drei Phasen unterteilt werden. In einer ersten Phase, die rund zwei Monate gedauert haben soll, habe er etwa 5 Gramm pro Woche konsumiert. In der zweiten Phase, die rund 9 Monate gedauert habe, sei der Konsum auf 10 Gramm pro Woche gestiegen. Später sei es noch mehr geworden, je nach finanzieller Lage. Zuerst habe er alle 14 Tage bezogen, danach wöchentlich und gegen Schluss habe er zweimal pro Woche bezogen. Die Portionen seien jeweils 5 oder 10 Gramm gewesen. Gegen den Schluss habe er zwischen 40 bis 60 Gramm pro Monat konsumiert. Es sei immer mehr geworden. Am Anfang seien es sicher weniger als 5 Gramm pro Woche gewesen, aber das sei dann relativ schnell angestiegen (vgl. zum Ganzen pag. 140 Z. 83, 90, 96 und 102; 143 Z. 242; 153 Z. 81 f., 88 f. und 94 ff.; 160 Z. 136, 138; 161 Z. 177 f.; 505 f. Z. 35 ff.). Alleine gestützt auf diese Aussagen ergibt sich überschlagsweise das folgende Bild:

24 1. Phase: Mai und Juni 2018: 5 Gramm pro Woche = 45 Gramm (9 Wochen) 2. Phase: Juli 2018 bis und mit März 2019: 10 Gramm pro Woche = 400 Gramm (40 Wochen) 3. Phase: ab April 2019: 15 Gramm pro Woche = 90 Gramm (6 Wochen) Total 535 Gramm Diese gestützt auf die geschilderten Konsumphasen errechnete Gesamtmenge von 535 Gramm liegt zwar unter der gestützt auf die Ausgaben errechnete Gesamtmenge von 680 Gramm. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass C.________ bereits betreffend die Monate Januar und Februar 2019 für 5 Wochen eine Menge von 50-70 Gramm, bei 8 Wochen eine Menge von 80-100 Gramm (vgl. pag. 160 Z. 136 und 138) und bei 2 bis 3 Wochen eine Menge von mindestens 30 bis 40 Gramm (pag. 154 Z. 142 und 146) nannte, d.h. jeweils eine grössere Menge als durchschnittlich 10 Gramm pro Woche. Aus dem extrahierten Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C11) geht zudem hervor, dass nur schon im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. Mai 2019, d.h. in einer Zeitspanne von lediglich 16 Tagen, Kokainübergaben mit einer Gesamtmenge von (mindestens) 50 Gramm zwischen C.________ und dem Beschuldigten vereinbart wurden (pag. 86 ff.; 146 ff.; 363 ff.). Vom 1. April bis 24. April 2019, d.h. in der restlichen Zeit der 3. Phase, die 8 Tage länger dauerte (24 Tage), dürfte der Beschuldigte somit deutlich mehr als die verbleibenden 40 Gramm gemäss obenstehender Berechnung (90 Gramm abzgl. 50 Gramm) bezogen haben. Der Beschuldigte antwortete denn auch auf die Frage des Staatsanwalts, was er dazu sage, dass der hohe Bezug Ende April / Anfang Mai 2019 (7 Treffen mit total 55 Gramm) darauf hindeute, dass die Angaben zu den einzelnen Mengen eher untertrieben seien und hingegen eher auf die finanziellen Angaben abgestellt werden könne, dass er dies vorher so bestätigt habe. Die finanziellen Angaben seien richtiger als die Mengen. Dies könne er so bestätigen (pag. 508 Z. 14 ff.). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die von C.________ angegebenen Konsummengen während der drei Phasen beschönigend ausgefallen und insofern zu tief sind. Kommt hinzu, dass die von C.________ genannten Phasen fliessend ineinander übergingen, die Steigerung des Konsums kontinuierlich erfolgt sein dürfte und die Bezugsmenge zuletzt nur noch von der finanziellen Situation von C.________ abhängig war (vgl. pag. 153 Z. 89 f.). Auf einer Berechnung der Gesamtmenge anhand der groben Unterteilung in drei Phasen kann folglich nicht abgestellt werden und vermögen die von C.________ jeweils für die Phasen genannten Konsummengen die Berechnung anhand der Gesamtausgaben nicht in Frage zu stellen. Vielmehr kann aufgrund der weiteren Aussagen von C.________ und der übrigen Beweismittel überschlagsweise folgende, leicht angepasste Berechnung vorgenommen werden: 1. Phase: Mai und Juni 2018 (2 Monate): 5 Gramm pro Woche = 45 Gramm (5 Wochen) 2. Phase: Juli 2018 bis und mit März 2019: 13 Gramm pro Woche = 520 Gramm (40 Wochen) 3. Phase: ab April 2019: 20 Gramm pro Woche = 120 Gramm (6 Wochen) Total 685 Gramm

25 Diese anhand der weiteren Beweismittel leicht angepasste, überschlagsweise Berechnung der Gesamtmenge der drei Phasen liegt im Bereich der gestützt auf die Ausgaben errechneten Gesamtmenge und vermag diese somit zu plausibilisieren. 8.5.5 Zum Reinheitsgrad im Besonderen Gemäss Bundesgericht darf das Gericht vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 187 zu Art. 19 BetmG unter Hinweis auf BGE 138 IV 105). Bei C.________ konnte kein Kokain sichergestellt werden, jedoch beim Beschuldigten. C.________ fragte den Beschuldigten noch am 13. Mai 2019 für Kokain an, weshalb es naheliegt, dass der Beschuldigte C.________ aus seinem Vorrat beliefert hätte, wenn er nicht zuvor von der Polizei angehalten worden wäre. C.________ sagte zudem aus, dass er denke, dass die Qualität des Kokains nicht so schlecht gewesen sei, ansonsten er wohl gesundheitliche Probleme gehabt hätte (pag. 140 Z. 105). Dass die Qualität des Kokains variierte, schilderte er nicht. Auch finden sich keine sonstigen Hinweise in den Akten, dass die Qualität stark variierte oder von über-/unterdurchschnittlicher Qualität gewesen wäre. Der in der Anklageschrift genannte und von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten festgesetzte Reinheitsgrad von mindestens 40 % kann damit zweifellos als erstellt gelten. Nach Ansicht der Kammer dürfte dieser sogar noch etwas höher gelegen haben und zumindest dem Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains von 47 % ± 4 % entsprochen haben. Der Annahme eines höheren Reinheitsgrades steht vorliegend jedoch die Umgrenzungsfunktion der Anklage entgegen. 8.6 Beweisergebnis Nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise (insbesondere der Chatverläufe und der beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände) gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte: - in der Zeit von Anfang Mai 2018 bis Anfang Januar 2019 sowie von Ende Februar 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) 600 Gramm Kokaingemisch (240 Gramm reines Kokain) an C.________ veräussert hat und - in der Zeit von Anfang Januar 2019 bis Ende Februar 2019 in D.________ (Ortschaft) 80 Gramm Kokaingemisch (32 Gramm reines Kokain) an C.________ verschaffte, indem er für seine eigene Ferienabwesenheit eine Stellvertretung organisierte. 9. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräussern von Kokain an E.________) 9.1 Vorwurf gemäss Ziffer I.c. der Anklageschrift Gemäss Ziff. I.c. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten folgender Anklagesachverhalt zur Last gelegt (pag. 433 f.; Hervorhebungen im Original):

26 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (mengenmässig) qualifiziert durch, Besitz, Veräusserung und Verschaffen von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit, a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfach begangen [...] c) im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 08. Mai 2019, eventualiter zwischen ca. Anfang Januar 2019 bis 08. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) durch Veräusserung von Betäubungsmitteln an E.________, indem der Beschuldigte in der genannten Zeitspanne an E.________ an mindestens zwei verschiedenen Tagen insgesamt 7 Fingerlinge zu je ca. 10g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Cocain Base, insgesamt ausmachend ca. 70 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Cocain Base bzw. mindestens 46.2 g reines Kokain, eventualiter insgesamt 5 Fingerlinge zu je ca. 10 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66% Cocain Base, insgesamt ausmachend ca. 50 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66% Cocain Base bzw. mindestens 33 g reines Kokain veräusserte, wobei beabsichtigt war, dass E.________ das Kokain strecken und an Drogenkonsumenten weiterverkaufen sollte. 9.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 an E.________ an mindestens zwei verschiedenen Tagen insgesamt fünf Fingerlinge zu je ca. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Kokainbase, insgesamt ausmachend mindestens 33 Gramm reines Kokain, geliefert hat. Sie stellte dabei primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen von E.________ ab. 9.3 Vorbringen der Parteien 9.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass zwischen dem bei E.________ und dem beim Beschuldigten sichergestellten Kokain keine Stoffidentität bestehe. Zudem seien keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf den Drogen und den Verpackungen bei E.________ gefunden worden. Die Fingerlinge von E.________ hätten überdies eine andere Beschriftung gehabt, als diejenigen beim Beschuldigten und es seien beim Beschuldigten keine Portionierungsutensilien gefunden worden. Bereits aus diesen Gründen sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte E.________ beliefert habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dafür, dass er etwas zu verbergen habe. Er habe einfach nicht mit E.________ in Verbindung gebracht werden wollen und versucht zu erklären, weshalb E.________ ihn beschuldige. E.________ habe angegeben, dass er vom Beschuldigten Kokain erhalten habe, es soll aber kein Preis vereinbart worden sein. Dies mache keinen Sinn. E.________ habe den Beschuldigten belastet, um selber besser wegzukommen (pag. 700).

27 9.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass E.________ weitgehend geständig gewesen sei und das Urteil der ersten Instanz und letztlich auch die Landesverweisung akzeptiert habe. Er habe genau beschreiben können, wie es mit dem Beschuldigten abgelaufen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ zu Recht als glaubhaft taxiert. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber widersprüchlich und realitätsfremd. Beispielsweise habe er zuerst ausgesagt, dass er von Anfang an gewusst habe, dass er Zuhause Kokain aufbewahre. Später will er nichts mehr davon gewusst haben. Weiter habe er mehrfach ausgeführt, nichts mit Drogen zu tun zu haben, obwohl er gleichzeitig den Besitz und Verkauf in geringem Umfang eingestanden habe. Immer wenn der Beschuldigte auf seine Widersprüche hingewiesen worden sei, habe er irgendwelche Fantasiegeschichten erzählt. So habe er zu Beginn auch gesagt, dass er E.________ vielleicht kenne. Dann habe er zugegeben, dass E.________ ein Arbeitskollege sei. Später habe er sogar zu Protokoll gegeben, dass er der Boss von E.________ gewesen sei. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeige, dass er etwas zu verbergen habe. Weiter würden auch die Geschichten des Beschuldigten zur Frage, weshalb E.________ ihn fälschlicherweise belastet haben könnte, keinen Sinn machen. So habe der Beschuldigte angegeben, dass er vor E.________ Angst habe. Gleichzeitig wolle er ihm aber beim Aufladen der Autobatterie geholfen haben. Aus den Mobiltelefonen gehe hervor, dass verschiedene Kontakte stattgefunden hätten und diverse Nachrichten gelöscht worden seien. Der Kontakt sei intensiv gewesen. Dass keine Spuren des Beschuldigten auf den Drogen von E.________ gefunden worden seien, sei neutral zu werten. Ebenso die fehlende Stoffidentität. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (pag. 703). 9.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und E.________ von der Arbeit beim Q.________ kennen und der Beschuldigte E.________ in dessen Garage beim Versuch geholfen hat, eine Autobatterie aufzuladen (E.________: pag. 172 Z. 318 ff.; 182 Z. 150 ff.; 186 Z. 380 ff., Beschuldigter: pag. 199 Z. 248 ff.; 209 Z. 88 ff.; 210 Z. 125 ff.; 220 Z. 299 ff.; 220 Z. 322 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2019 konnten bei E.________ sodann insgesamt 10 Fallschirme und 4 Fingerlinge mit Kokain gefunden und beschlagnahmt werden (pag. 145, 176.2; Reinheitsgrad der unverarbeiteten Fingerlinge: 71 % ±5 %, pag. 119 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, E.________ jemals Kokain veräussert zu haben und damit den gesamten Vorwurf gemäss Ziffer I.c der Anklageschrift. 9.5 Beweiswürdigung der Kammer 9.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei zum Tatvorwurf gemäss Ziffer I.c. der Anklageschrift Folgendes bemerkt: Aussagen von E.________

28 Für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von E.________ spricht bereits, dass er den Namen des Beschuldigten zuerst nicht nennen wollte und sich sogar bei seinem Verteidiger erkundigte, ob er diesen nennen müsse (pag. 167 Z. 78 f.). Erst nachdem ihm diverse Vorhalte gemacht wurden, nannte er den Rufnamen des Beschuldigten («A.________»; pag. 172 Z. 319), und erklärte, weshalb er den Namen vorher nicht nennen wollte (pag. 172 Z. 323: «Wir haben Vertrauen ineinander»). In Bezug auf seine eigene Beteiligung am Kokainhandel fällt auf, dass E.________ sehr zurückhaltende, stark beschönigende Aussagen machte. So will er erst am Vortag und am Tag der Anhaltung Kokain bzw. nur einmal Kokain verkauft haben (pag. 167 Z. 58 f., 65 und 74), nur ein Gramm oder ganz wenig verkauft haben (pag. 167 Z. 60 und 74), das Geschäft nicht kennen (pag. 167 Z. 60), nur 1-3 kleine Kügelchen erhalten haben (pag. 167 Z. 85) und keine Drogen zu Hause gehabt haben (pag. 168 Z. 105). Die Geschichte sei erst vier Tage alt (pag. 17 Z. 346 f.). Gleichzeitig wurden aber auch bei ihm diverse Gegenstände sichergestellt, die auf einen regen Drogenhandel hinweisen (u.a. vgl. pag. 168 ff. Z. 122 ff.; u.a. Tupperware mit Pulverrückständen, Verpackungsmaterial, diverse Mobiltelefone, Streckmittel, Grammwaage, leere Fingerlinge im Abfallsack). Im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme bestätigte E.________, das Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben (pag. 180 Z. 70 f.). Der Beschuldigte habe ihm angeboten, dass er zu ihm kommen könne und sie dies zusammen machen könnten. Der Beschuldigte würde ihm Kokain geben, dass er dann weitergeben könne. Wenn jemand ihm seine Nummer gebe, kontaktiere er den Beschuldigten und er gebe ihm Kokain (pag. 182 Z. 169 ff.). Er will zwei Mal beim Beschuldigten zu Hause gewesen sein und Kokain abgeholt haben (pag. 183 Z. 238 ff.). Diesbezüglich fügte er an, dass er die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung gesehen habe (pag. 183 Z. 244; ferner pag. 184 Z. 264 ff.), was bei einer erfundenen Geschichte keinen Sinn ergäbe, anzufügen, da dadurch eine namentlich bekannte weitere Person einbezogen wird, die den Sachverhalt bei einer Befragung nicht bestätigen dürfte. Die Ehefrau des Beschuldigten verneinte anlässlich ihrer Einvernahme denn auch E.________ zu kennen bzw. gesehen zu haben (vgl. pag. 133 Z. 161 ff.), verneinte allerdings nicht kategorisch, dass dieser bei ihnen Zuhause gewesen sein könnte (pag. 133 Z. 161 ff.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte weitere T.________ beliefert habe, verzichtete er darauf, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten (pag. 268 f.). Betreffend seinen eigenen Drogenhandel gestand er nun mehr Verkäufe und grössere Mengen ein, wenn auch nach wie vor in bescheidenem Umfang (vgl. pag. 180 f. Z. 89 ff.). Damit einhergehend will er fast keinen Profit aus dem Verkauf gezogen haben (pag. 184 Z. 280 f.) und habe er den gesamten Erlös aus den beiden ersten Verkäufen angeblich dem Beschuldigten abgegeben müssen (pag. 184 Z. 253 ff.), was sich wiederum nicht mit seiner Absicht in Einklang bringen lässt, mit dem erzielten Profit Rechnungen und Schulden abzuzahlen (pag. 184 Z. 276 f.; 190 Z. 538 f.). E.________ wurden sodann erneut die bei ihm sichergestellten Gegenstände vorgehalten (ab pag. 186) und zusätzlich Textnachrichten vorgelegt (pag. 188 und 189), die ebenfalls darauf hinweisen, dass er mehr Kokainhandel betrieb, als er eingestand. Das Wissen zur Weiterverarbeitung von Kokain will er vom Beschuldigten haben, wobei der Beschuldigte es ihm nicht gezeigt, sondern nur er-

29 klärt und er sich dann selber überlegt habe, wie er es richtigmache (pag. 190 Z. 543 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2020 in seinem eigenen Verfahren bestätigte E.________ erneut, das Kokain vom Beschuldigten bezogen zu haben (G.________ 109 Z. 259). Der Beschuldigte soll ihn einmal gefragt haben, warum er das bei der Polizei gesagt habe und warum er ihm Probleme mache (G.________ 109 Z. 255 f.; vgl. ferner G.________ 497 Z. 2 f.: «[...] wir hatten dann Kontakt wegen den Problemen mit der Polizei. Er hat gesagt, wenn er mich in X.________ treffen würde, würde er mich umbringen»). In Bezug auf den Beschuldigten machte er sodann insoweit widersprüchliche Aussagen, als er nun aussagte, dass der Beschuldigte das Kokain beim zweiten Mal in die Garage gebracht habe (G.________ 109 Z. 259). Bei seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 hatte er dagegen noch ausgesagt, das Kokain beide Male beim Beschuldigten geholt zu haben (pag. 183 Z. 238 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor der ersten Instanz am 31. Mai 2021 gab er nochmals davon abweichend an, dass das Kokain beide Male bei ihm zu Hause übergeben wurde (G.________ 496 Z. 30 ff.). Welchen Grund E.________ haben könnte, einen falschen Übergabeort zu nennen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr deuten diese unterschiedlichen Angaben bezüglich des Übergabeorts darauf hin, dass es – wie die weiteren Umstände vermuten lassen – zu mehr als den zwei eingestandenen Übergaben kam, und mutmasslich eine der Übergaben im Rahmen der angeblichen Starthilfe erfolgte («in die Garage»). Schlussendlich entscheidrelevant und glaubhaft ist, dass E.________ das Kokain vom Beschuldigten erhalten hat. Daran bestehen keine ernsthaften Zweifel. E.________ hat – notabene nach anfänglichem Zögern – nicht einfach irgendeine Person, sondern eine ihm bekannte Person aus seinem Umfeld genannt. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten tatsächlich Kokain in grösseren Mengen gefunden wurde und er erwiesenermassen mit Kokain handelte. Gründe für eine Falschbelastung sind ebenso wenig erkennbar, wie allfällige Vorteile aus einer solchen. Vielmehr hätte eine Falschbelastung bei Nichtbestätigung der Vorwürfe zusätzliche nachteilige Folgen für E.________ gehabt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass E.________ anlässlich seiner Einvernahmen durch die Polizei unter Druck gesetzt worden wäre, wie dies der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Einvernahme ausführte (pag. 693 Z. 6 ff.; 694 Z. 17). So war bei jeder Einvernahme von E.________ seine Verteidigung anwesend und hätte E.________ sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht in seinem Strafverfahren die Gelegenheit gehabt, auf seine bei der Polizei getätigten Aussagen zurückzukommen und allfällige Unwahrheiten offenzulegen. Stattdessen bestätige er jedoch die bei der Polizei gemachten Aussagen. Es mutet zudem seltsam an, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung den Umstand, dass E.________ von der Polizei unter Druck gesetzt worden sein soll, nicht bereits im Vorgang zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. August 2023 vorgebracht haben, will der Beschuldigte doch angeblich bereits seit August 2022 davon wissen (pag. 693 Z. 16). Die Geschichte, wonach er an einem Sonntag mit E.________ zur Polizei gegangen sei, letzterer dabei seine Aussagen hätte widerrufen wollen, der Polizeiposten allerdings geschlossen gewesen sei und sie keine weiteren Versuche an einem anderen Wochentag unternommen hätten, ist alles andere als glaubhaft

30 (pag. 693 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht sagen, wann er seinen Anwalt darüber in Kenntnis gesetzt haben will (pag. 693 Z. 38 und 41). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die an den belastenden Aussagen von E.________ zweifeln und eine Falschbelastung annehmen lassen. An diesem Ergebnis vermag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nichts zu ändern, dass der Quervergleich zwischen den Asservaten H5 (sichergestelltes Kokain bei E.________) und C2 (sichergestelltes Kokain beim Beschuldigten) negativ verlief (unterschiedliche chemische Klasse; pag. 121 und 125). Mit Blick auf die Mengen, die der Beschuldigte in dieser Zeit nur schon mit dem Weiterverkauf an C.________ umsetzte, und der Zeit zwischen den mutmasslichen Lieferungen an E.________, ca. 2-3 Wochen vor seiner Anhaltung (pag. 183 Z. 210 und 213), und der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 9. Mai 2019, ist es ohne weiteres möglich, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich mit neuem Kokain eingedeckt hatte. Dafür spricht u.a., dass eine grössere Menge Kokain beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (113 Gramm Gesamtnettogewicht) und die Fingerlinge anders beschriftet waren («W.________»; pag. 124). Schliesslich kann festgehalten werden, dass mit E.________ und C.________ gleich zwei Abnehmer den Beschuldigten unabhängig voneinander und in selbstbelastender Weise beschuldigen, Kokain an sie veräussert zu haben und zwar in Portionen von jeweils 10 Gramm, abgepackt in Fingerlinge (vgl. auch den Sachverhalt zum rechtskräftigen Schuldspruch unter Ziff. II.10 hinten: Auch dort ging es um 10 Gramm Portionen, abgepackt in Fingerlinge). Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte auch betreffend E.________ alles andere als glaubhafte Aussagen: Erstmals angesprochen auf E.________ sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2019 sehr vage und spürbar zurückhaltend aus, dass er denke, dass es ein Arbeitskollege sei. Er kenne diese Person vielleicht nicht. Vielleicht von seiner Arbeit. Er wisse es nicht. Als ihm daraufhin mitgeteilt wurde, dass E.________ ebenfalls bei Q.________ arbeite, antwortete er, er könne sich an ihn erinnern. Er war nun überdies in der Lage, den letzten Kontakt mit E.________ zu schildern. So soll E.________ ihm gesagt haben, dass er ein Auto habe, das nicht starten wolle. Er habe so ein PowerPack und so seien sie zu ihm in die Einstellhalle gegangen und hätten versucht, das Auto zu starten, was leider nicht funktioniert habe. Danach habe E.________ ihn wieder nach Hause gebracht (pag. 199 Z. 242 ff.). Dieser private Kontakt wurde von E.________ bestätigt (pag. 186 Z. 381 f.). Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten nur schon zur Frage, ob er E.________ kenne, spricht vor diesem Hintergrund klar dafür, dass der Beschuldigte in Bezug auf E.________ etwas verbergen wollte. Den Vorwurf, E.________ Kokain geliefert zu haben, verneinte er sodann in übertriebener Art und Weise (pag. 199 Z. 281: «Nein, nein, nein»; ebenso pag. 200 Z. 288). Entlarvend ist dabei auch seine Aussage: «So ein Blödmann, dass er meinen Namen nennt. Wieso nennt er meinen Namen!» (pag. 203 Z. 477 f.). Auf Nachfrage verneinte er sodann, zu wissen, weshalb E.________ seinen Namen genannt habe, und fügte an, dass

31 es vielleicht sei, weil er seine Frau vorher gekannt habe und er vielleicht wütend sei (pag. 203 Z. 481 f.). Einen Tag später bei der Hafteröffnung wollte sich der Beschuldigte dann plötzlich erinnern, weshalb E.________ ihn «bestrafen will» und machte gleich zu Beginn der Einvernahme Ausführungen dazu (pag. 15 Z. 89 ff.). Nun soll der Grund nicht mehr die Frau von E.________ gewesen sein, sondern die Zeiterfassung am Arbeitsplatz und «mehrere Probleme», die auch der Chef mitbekommen habe (pag. 15 Z. 94 f.). Der Beschuldigte ging sodann über, E.________ – welchen er tags zuvor überhaupt nicht kennen wollte – schlecht zu machen (pag. 15 Z. 93: «wollte, dass ich für ihn mehr Zeit aufschreiben soll»; Z. 96 ff.: «Sie [die Frau von E.________] sagte mir, dass er immer so ist, er sei immer aggressiv. Sie hat mir von diversen Problemen zwischen den beiden erzählt, es waren private Probleme. Einer unserer Arbeitskollegen sagte mir, dass der Junge mir Probleme machen wird»). Dies sei ihm «nun alles wieder in den Sinn gekommen» (pag. 15 Z. 101). Sein Einwand, er verstehe nicht, warum er von E.________ beschuldigt werde, er habe nichts mit Drogen zu tun, ist insofern wenig überzeugend, als er gleichzeitig Kokain bei sich in der Wohnung hatte (pag. 17 Z. 167 ff.) und an derselben Einvernahme eingestand, Kokain gekauft und verkauft zu haben (pag. 19 Z. 235 ff.). Auch erwähnte er nochmals, dass er und E.________ «Probleme miteinander» gehabt hätten (pag. 15 Z. 110 f. und 115), nur um gleich anschliessend zu schildern, wie er E.________ in der Freizeit beim Versuch, die Autobatterie zu starten, geholfen hat (pag. 16 Z. 128 ff.). Am Ende der Einvernahme findet sich nochmals eine übertriebene Bestreitung (pag. 20 Z. 273: «Ich sage Ihnen nichts als die Wahrheit. Ich schwöre, dass ich nichts mit E.________ zu tun habe»), wobei auffällt, dass er E.________, den er tags zuvor nicht kennen wollte, bei seinem Spitznamen nannte. Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2019 griff der Beschuldigte E.________ an und wiederholte die Vorwürfe (vgl. pag. 221 Z. 327 ff.; u.a. Zeiterfassung, aggressiv zu Hause). Neu fügte er an, dass E.________ ihm gedroht habe, ihn zu bestrafen bzw. ihm ein Problem zu machen (pag. 221 Z. 330 und 347), und dass er Angst vor E.________ habe (pag. 222 Z. 361). Daneben bestätigte er aber erneut, E.________ in der Freizeit beim Versuch, die Autobatterie zu starten, geholfen zu haben (pag. 221 Z. 324 ff.; 222 Z. 355 ff.). Die negativen Erzählungen über E.________ zog der Beschuldigte zugleich zur wenig überzeugenden Begründung heran, weshalb er mit E.________ sicher kein Drogengeschäft geführt haben kann (pag. 222 Z. 371 ff.: «Ich habe nie über Drogen mit ihm gesprochen. Wenn wir Freunde gewesen wären, dann wäre es evtl. ein anderes Thema, aber wir sind uns überhaupt nicht nahe. [...] wenn wir dieses behauptete Drogengeschäft zusammen hätten, dann müssten wir Freunde sein, sonst würde es nicht klappen»). Auch finden sich erneut übertriebene Verneinungen in seinen Aussagen (pag. 222 Z. 381: «Nein, ganz sicher nicht. Nein, nein, kann nicht stimmen»). Vor der Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut vollumfänglich (pag. 516 Z. 5 f.; 693 Z. 6). Nicht zu überzeugen vermag hierbei die Begründung des Beschuldigten, wonach E.________ nicht die Wahrheit erzählt haben könne, ansonsten dieser erzählt hätte, wie viel es [das Kokain] gekos-

32 tet habe (pag. 694 Z. 38); der Preis sei im Geschäft immer die erste Sache, worauf man schauen müsse (pag. 698 Z. 34 f.). Anders als vom Beschuldigten behauptet, konnte E.________ den Preis des Kokains, den er dem Beschuldigten zu zahlen hatte, durchaus angeben (vgl. pag. 182 Z. 180 f.: «Er sagte mir, dass das Kokain CHF 1'500.- kosten würde, welches er mir gegeben hat. Ich habe ihm aber nur CHF 400.- gegeben»; pag. 184 Z. 249 ff.: «Das erste Mal habe ich nichts bezahlt, wir haben aber abgemacht, dass ich das Geld vom Verkaufen ihm zurückgeben werde. Das zweite Mal habe ich CHF 400.- bezahlt mit der gleichen Abmachung und jetzt schulde ich ihm noch CHF 1'100.-» und pag. 184 Z. 261: «Nein, es kostet CHF 1'500.- und ich schulde ihm jetzt noch CHF 1'100.-»; ferner pag. 188 Z. 454). E.________ dürfte beim vom Beschuldigten erwähnten Verkaufspreis (pag. 182 Z. 180: «Wir haben keinen Verkaufspreis abgemacht») denn auch vielmehr denjenigen für den Weiterverkauf gemeint haben, d.h. für welchen Preis er das Kokain anschliessend an die Konsumenten weiterverkauft hatte (vgl. pag. 181 Z. 105: «Er gab mir CHF 70.- oder CHF 80.-»; pag. 181 Z. 127 ff.: «Zu welchem Preis? <> Es kommt darauf an, wieviel Geld sie haben, es hat keinen fixen Preis, die Frau hat mir einmal CHF 80.- gegeben und einmal CHF 100.-»). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft sind und die belastenden Aussagen von E.________ nicht zu entkräften oder in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten das Gegenteilige der Fall. Objektive Beweismittel Auf dem Mobiltelefon mit der Rufnummer .________ (Ass. C12), welches erwiesenermassen dem Beschuldigten gehörte (vgl. Ziff. II. 8.5.1 und 8.5.3 vorne), findet sich ein WhatsApp-Profilfoto mit dem grossgeschriebenen Wort «AB.________» (pag 74). Dieses Wort findet sich ebenfalls handschriftlich geschrieben auf einigen der bei E.________ sichergestellten Fingerlingen (pag. 189 Z. 500; 190 Z. 517 ff.). Angesprochen auf diesen Umstand wich der Beschuldigte der Frage aus und lieferte ein wenig nachvollziehbares Argument (pag. 222 Z. 387: «Ich könnte niemals meinen Glauben mit dem Kokainverkauf verbinden»). Der Beschuldigte gab sich als gläubig und hat zugleich eingestanden, Kokainhandel betrieben zu haben. Er hatte somit offenbar keine Mühe, den Kokainhandel mit seinem Glauben zu vereinbaren. Er gab denn auch nicht an, aufgrund des Glaubens mit dem Kokainhandel aufgehört zu haben, sondern, weil er sich ausgenützt fühlte und er nicht mehr so viel Wert darauf geben wollte, was die anderen über ihn denken (vgl. pag. 223 Z. 442 ff.). Schliesslich taucht die Rufnummer von E.________ .________ in der Anrufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten (Ass. C12) auf. Demnach kam es in der Zeitspanne vom 27. April 2019 bis 7. Mai 2019 und somit in der Tatzeit mehrfach zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und E.________. Der Beschuldigte wurde vier Mal von E.________ und E.________ einmal vom Beschuldigten angerufen (pag. 71). Auf dem Mobiltelefon von E.________ befand sich entsprechend die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten .________ unter dem Namen «AC.________» und «A.________» (pag. 72 und 66).

33 9.5.2 Zur Gesamtmenge Kokaingemisch im Besonderen Betreffend die Gesamtmenge Kokaingemisch ist aufgrund des beschönigenden Aussageverhaltens von E.________ evident, dass er keine zu hohen Bezugsmengen angegeben hat, da er sich damit selbst (zusätzlich) belastet hätte. Dies zeigt sich anschaulich bei seinen Aussagen zu den im Kehrichtsack vorgefundenen drei leeren Fingerlingen. So behauptete er, dass es nicht drei Fingerlinge gewesen seien, sondern ein einzelner, der in mehreren Schichten eingepackt gewesen sei, die alle die Aufschrift «AB.________» gehabt hätten (pag. 172 Z. 302 ff.; G.________ 109 Z. 245). Auf Nachfrage bestätigte er, die Verpackung auf einmal in den Kehricht gegeben zu haben (pag. 190 Z. 525 f.). Als ihm daraufhin eröffnet wurde, dass die drei leeren Verpackungen sich in unterschiedlichen Schichtungen im Kehrichtsack befunden hätten, begründete er dies wenig überzeugend damit, dass er den Geruch nicht habe aushalten können und deshalb jeden einzelnen Teil mit Papiertüchern eingewickelt und weggeworfen habe (pag. 190 Z. 528 ff.). Er bestritt die Schichtungen im Kehricht somit nicht, sondern lieferte stattdessen eine wenig glaubhafte Begründung, weshalb sich die leeren Fingerlinge in unterschiedlichen Schichtungen befanden. Für drei Fingerlinge spricht zudem, dass alle drei Verpackungen beschrieben waren, was bei (gewollt) mehrfacher Verpackung des Kokains wenig Sinn machen würde. Auf dem Foto auf pag. 174 ist denn auch jeweils höchstens eine einzelne Aufschrift «AB.________» pro Fingerling erkennbar und waren die weiteren Fingerlinge nur einfach verpackt (G.________ 109 Z. 247 f.). Nicht zuletzt bestanden die aufgefundenen leeren Verpackungen bereits selbst aus mehreren Schichten Plastikfolie, gleich wie bei den noch gefüllten Fingerlingen (G.________ 14). Es erfolgte somit bereits pro Fingerling eine «Mehrfachverpackung» des Kokains. Im AH._______

SK 2022 407 — Bern Obergericht Strafkammern 09.08.2023 SK 2022 407 — Swissrulings