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Bern Obergericht Strafkammern 16.07.2020 SK 2020 85

16 luglio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·3,225 parole·~16 min·3

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 20 85 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12. September 2019 (PEN 2018 1103)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. September 2019 (pag. 78 ff.) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Bedienen des Mobiltelefons während der Fahrt), begangen am 3. Juli 2018 um ca. 23:25 Uhr auf der Bahnhofstrasse in Aarberg, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), sowie zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘191.00 (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. September 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 84). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2020 (pag. 91 ff.). Mit Eingabe vom 16. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 119 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 18. März 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 126 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 19. März 2020 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 128 f). Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte der Beschuldigte nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 137 ff.). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (pag. 138). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungserklärung vom 16. März 2020 vollumfänglich an (pag. 120). Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Da einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder be-

3 ruhe auf einer Rechtsverletzung. Ausserdem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Gemäss dem nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 5. September 2018 (pag. 18 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Juli 2018 um ca. 23:25 Uhr während einer Fahrt mit seinem Personenwagen sein Mobiltelefon oberhalb des Lenkrads gehalten und bedient zu haben (er habe einen Song ausgewählt). Dem Polizeirapport vom 12. Juli 2018 lässt sich weiter entnehmen, dass sich Polizist C.________ zum Tatzeitpunkt mit oranger Warnweste in Aarberg auf der Bahnhofsstrasse befand und den Verkehr kontrollierte, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen von der Bernstrasse kommend Richtung Murtenstrasse fuhr. Polizist C.________ konnte beobachten, wie der Beschuldigte sein Mobiltelefon oberhalb des Lenkrades hielt und bediente, und hielt ihn daraufhin zur Kontrolle an. Der Beschuldigte konnte sich korrekt mittels Führerausweis ausweisen. Ein durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Nachdem der Beschuldigte mittels Merkblatt auf seine rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden war, bestätigte er, sein Mobiltelefon bedient zu haben. Er gab an, nur einen Song ausgewählt zu haben. Er habe nicht gesehen, dass es sich bei den Personen, die sich am Strassenrand befanden, um Polizisten handelte (pag. 1 f.). 7. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt nicht. Er gibt zu, während der Fahrt sein Mobiltelefon zwecks Aussuchens eines Musikstücks mit der rechten Hand auf dem Steuerrad gehalten und bedient zu haben (pag. 144). Er behauptet jedoch, dieser Vorgang habe lediglich 1 – 2 Sekunden gedauert (pag. 141 f.; vgl. E. 9.1 hiernach), er habe das Mobiltelefon auf dem und nicht auf Höhe des Steuerrads gehabt (pag. 143; vgl. E. 9.2 hiernach) und er habe stets Kontrolle über sein Fahrzeug sowie Sicht auf die Strasse gehabt. Die auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehenden Personen habe er durchaus wahrgenommen, einfach nicht als Polizisten (pag. 143; vgl. E. 9.3 hiernach). 8. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 97 f.).

4 9. Beweiswürdigung 9.1 Dauer der Verrichtung Während der Beschuldigte angibt, er habe lediglich 1 – 2 Sekunden auf sein Mobiltelefon geschaut, ging die Vorinstanz davon aus, dieser Vorgang habe auf einer Strecke von 100 Metern beziehungsweise – bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – während 7.2 Sekunden stattgefunden (pag. 101). Die Vorinstanz stützte ihr Beweisergebnis auf die Aussage von Polizist C.________, welcher schon aus einer Entfernung von 100 Metern ein Leuchten im Innern des Personenwagens des Beschuldigten wahrgenommen haben will (pag. 60 Z. 43 f.). Aufgrund dieser Aussage schloss die Vorinstanz zudem auch aus, dass der Beschuldigte erst 1 – 2 Sekunden vor der Anhaltung angefangen habe, das Mobiltelefon zu bedienen, zumal vom Zeugen keine Veränderung der Lichtverhältnisse wahrgenommen worden sei (pag. 100). Die Verteidigung hält dagegen, das Mobiltelefon des Beschuldigten leuchte immer, wenn der Musikplayer geöffnet sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, er habe das Mobiltelefon in der Hand gehalten oder bedient. Zudem gebe es keine Beweismittel dafür, dass keine Lichtveränderung stattgefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich während den von ihm angegebenen 1 – 2 Sekunden ein Musikstück ausgewählt habe (pag. 141 f.). Zugunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass dieser frühestens nach dem Einbiegen in die Bahnhofsstrasse das Mobiltelefon aus der Halterung in seinem Personenwagen entfernte und alsdann mindestens bis zur S-Kurve, wo die Polizisten standen, in der Hand hielt. Dies entspricht in etwa einer Distanz von 230 Metern. Weder der Vorinstanz noch der Verteidigung kann jedoch gefolgt werden, wenn sie für die Dauer des Bedienungsvorgangs eine genaue Zeitdauer angeben. Eine solche kann anhand der vorhandenen Beweismittel offensichtlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, zumal der Blick des Beschuldigten während des Aussuchens des Musikstücks ohnehin nicht starr geblieben, sondern vom Mobiltelefon zur Strasse und zurückgewandert sein dürfte. Es kann letztlich offenbleiben, wie lange der Beschuldigte auf sein Mobiltelefon schaute. Es ist auch keine bestimmte Zeitdauer angeklagt (pag. 18). Entscheidend ist einzig, ob sich die Aufmerksamkeit des Beschuldigten verminderte, als er während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente und ein Musikstück auswählte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3.2), worauf nachfolgend eingegangen wird (siehe E. 9.3 hiernach). 9.2 Position des Mobiltelefons Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen C.________ auf pag. 61 Z. 1 falsch zitiert, indem sie angegeben habe, gemäss dem Zeugen habe der Beschuldigte das Mobiltelefon «oberhalb des Steuerrads» (pag. 97) bzw. «auf Höhe des Steuerrads» (pag. 100) gehalten. Der betreffenden

5 Stelle sei zu entnehmen, dass der Zeuge ausgesagt habe, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon «auf dem Steuerrad» gehalten (pag. 143). Tatsächlich sagte der Zeuge C.________ auf pag. 61 Z. 1 aus: «Als er auf meiner Höhe war, sah ich, dass er das Natel auf dem Steuerrad hatte». In ihrem Beweisfazit bzw. in dem von ihr als erstellt erachteten Sacherhalt ging die Vorinstanz (entsprechend dem Anklagesachverhalt, pag. 18) demgegenüber davon aus, «dass sich das Mobiltelefon […] in der Hand des Beschuldigten, oberhalb des Steuerrads, befunden hat» bzw. dass «der Beschuldigte […] sein Mobiltelefon […] mit der rechten Hand oberhalb des Steuerrads [hielt]» (pag. 101). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern sich die Formulierung «auf dem Steuerrad» von der Formulierung «oberhalb des Steuerrads» für den vorliegenden Fall in relevanter Weise unterscheiden würde. Ein bloss ungenaues Zitat begründet noch keine Willkür. Zudem findet auch die Formulierung der Vorinstanz Stütze in den Akten: Der Zeuge C.________ beurkundete im Polizeirapport vom 12. Juli 2018, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon «oberhalb des Lenkrads» gehalten (pag. 2), und sagte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend aus (pag. 60 Z. 27 f.). Für die entscheidende Frage, ob die fragliche Verrichtung die Aufmerksamkeit des Beschuldigten beeinträchtigte (siehe E. 9.3 hiernach), ist der Unterschied in der Formulierung jedenfalls ohne Bedeutung. Er hatte denn auch keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. pag. 103 ff.). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. 9.3 Verminderung der Aufmerksamkeit Zur Verminderung der Aufmerksamkeit gab die Vorinstanz an, der Beschuldigte habe die am Strassenrand stehenden Polizisten nicht als solche wahrgenommen. Dabei hätte er sie auf einer Strecke von 190 – 230 Metern bzw. während 13.7 – 16.5 Sekunden sehen können. Es habe keine Ablenkungen gegeben und die Polizisten seien in Warnwesten gekleidet gewesen (pag. 101). Die Verteidigung hält dagegen, Polizist C.________ habe den Beschuldigten erst aus einer Entfernung von 100 Metern gesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte Polizist C.________ früher hätte sehen sollen als dieser ihn. Des Weiteren könnten nur die wenigsten Menschen in der Nacht einen Polizisten über eine Distanz von 190 Metern bzw. zwei Fussballfeldern wahrnehmen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Polizisten durchaus wahrgenommen, nur nicht als Polizisten (pag. 143 f.). Die Überlegungen der Vorinstanz überzeugen. Es steht fest, dass der Beschuldigte die am Strassenrand stehenden Polizisten nicht als solche erkannte (pag. 2; pag. 63 Z. 12 ff.). Dies wäre bei voller Aufmerksamkeit des Beschuldigten allerdings zu erwarten gewesen. Zwar ereignete sich der Vorfall bei Nacht und es war dunkel. Der Bahnhof Aarberg und der sich daneben befindende Parkplatz sind jedoch gut beleuchtet (vgl. Website: https://www.google.ch/maps). Aufgrund möglicher Passanten ist an dieser Örtlichkeit ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit gefordert (insbesondere, wenn man wie der Beschuldigte gerade erst in die Bahnhofsstrasse abgebogen ist und sich daher zuerst einen Überblick verschaffen

6 muss). Das Wetter war trocken, es gab lediglich geringes Verkehrsaufkommen und die Polizisten waren in orange Leuchtwesten gekleidet (pag. 2; pag. 60 Z. 22 ff.; pag. 61 Z. 23 f.; pag. 61 Z. 27; pag. 61 Z. 30; pag. 63 Z. 10). Zudem konnten die Polizisten auch den Beschuldigten ohne Probleme wahrnehmen (Polizist C.________ erkannte beispielsweise, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon oberhalb des Steuerrads hielt, pag. 60 Z. 27 f.). Dabei ist irrelevant, ob die Polizisten für den Beschuldigten bereits aus 190 Metern oder erst aus 100 Metern erkennbar waren. Fest steht, dass der Beschuldigte mit dem beleuchteten Mobiltelefon in der Hand und einen Song auswählend an den Polizisten vorbeifuhr und sie somit bis zuletzt nicht als Polizisten erkannte. Dass der Beschuldigte die in orange Leuchtwesten gekleideten Polizisten nicht als solche erkannte, obwohl das ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigt, dass seine Aufmerksamkeit durch das Bedienen des Mobiltelefons in relevanter Weise verringert war. Dem entspricht auch die dezidierte und glaubhafte Aussage des Polizisten bzw. Zeugen C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 61 Z. 34 ff.): «Was ich noch sagen kann, ich schreibe nur in ganz klaren Fällen auf, dass das Vornehmen einer Verrichtung vorlag, wegen des Bundesgerichtsentscheids, ist mir klar, dass man über längere Zeit abgelenkt sein muss. Deshalb schreibe ich es nur auf, wenn ich mir ganz sicher bin.» Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aufmerksamkeit des Beschuldigten durch das Auswählen eines Songs tatsächlich beeinträchtigt wurde, ist daher keineswegs willkürlich, sondern im Gegenteil überzeugend. Die Kammer stellt darauf ab. 9.4 Beweisergebnis Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen, wobei sie davon ausgeht, die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde durch das Auswählen eines Songs auf seinem Mobiltelefon tatsächlich beeinträchtigt. III. Rechtliche Würdigung 10. Einfache Verkehrsregelverletzung Nach Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren-

7 quellen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen. Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3). 11. In concreto Vorliegend hielt der Beschuldigte während der Fahrt mit seinem Personenwagen sein Mobiltelefon in der rechten Hand oberhalb des Steuerrads und bediente es, indem er einen Song auswählte (Wortwahl gemäss Anzeige pag. 2). Aufgrund der Aussage in der Hauptverhandlung muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er nur ein Lied weiterschalten wollte (pag. 62 Z. 33 f.) Er hatte damit seine rechte Hand nicht für die allfällig nötige Betätigung des Schalthebels und des Lichtschalters sowie des Warnblinkers zur Verfügung, hätte er hierfür doch zunächst sein Mobiltelefon weglegen müssen. Das Halten und Bedienen des Mobiltelefons erschwerte damit die Fahrzeugbedienung in massgeblicher Weise. Zudem wendete der Beschuldigte seinen Blick von der Strasse ab, als er auf sein Mobiltelefon schaute, um einen Song auszusuchen. Das zeigt sich darin, dass er die am Strassenrand stehenden und in oranger Leuchtweste gekleideten Polizisten nicht als solche erkannte, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, und einfach an ihnen vorbeifuhr. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde daher durch das Bedienen des Mobiltelefons tatsächlich beeinträchtigt (siehe dazu auch E. 9.3 hiervor). Dieser Sachverhalt unterscheidet sich erheblich vom dem von der Verteidigung referenzierten Bundesgerichtsurteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, in welchem es darum ging, dass dort der Beschuldigte ein Mobiltelefon lediglich in der

8 Hand hielt, während der Beschuldigte vorliegend das Mobiltelefon zugleich auch noch bediente. Im genannten Entscheid hielt das Bundesgericht fest (E. 1.6): «Anders aber wäre der Fall allenfalls zu beurteilen, wenn er mit dem Mobiltelefon telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte.» Ein weiterer Unterschied zum angegeben Bundesgerichtsurteil besteht darin, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon vorliegend nicht in der linken, sondern in der rechten Hand hielt. Während mit einem Mobiltelefon in der linken Hand der Richtungsanzeiger allenfalls gleichwohl bedient werden kann (vgl. E. 1.6 des referenzierten Entscheids), ist eine allfällig nötige Betätigung des Schalthebels mit der rechten Hand nicht möglich, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten wird. Das Halten des Mobiltelefons in der rechten Hand behindert das Lenken des Fahrzeugs somit mehr als das Halten des Mobiltelefons in der linken Hand. Durch das Halten des Mobiltelefons in der rechten Hand oberhalb des Steuerrads und das Auswählen eines Songs während der Fahrt wurde die Aufmerksamkeit des Beschuldigten tatsächlich beeinträchtigt und das Bedienen des Fahrzeugs erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Beschuldigte verletzte die Verkehrsregeln wissentlich und willentlich, war es doch sein eigentliches Handlungsziel, das Mobiltelefon während der Fahrt zu bedienen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Die am 3. Juli 2018 begangene Tat ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) nach neuem Recht zu beurteilen. 13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 105). 14. Strafe Eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Unaufmerksamkeit wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, wird ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG durch Unaufmerksamkeit mit Busse von CHF 300.00 bestraft, wobei Grund und Dauer der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind (S. 21).

9 Vorliegend herrschte auf der Bahnhofstrasse in Aarberg, parallel zum Bahnhofgebäude, wo gerichtsnotorisch mit Fussgängern gerechnet werden muss, geringes Verkehrsaufkommen und die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten dauerte nur kurze Zeit. Zudem war seine Aufmerksamkeit durch das Auswählen eines Songs weniger stark eingeschränkt als beispielsweise durch das Schreiben einer SMS. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher leicht. Eine Busse von CHF 150.00 scheint angemessen, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt (siehe oben, E. 5). V. Kosten und Entschädigung 15. Kosten Zufolge seiner Verurteilung in erster Instanz bzw. seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 1‘191.00. Letztere werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 16. Entschädigung Da der Beschuldigte verurteilt wird, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 StPO).

10 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Bedienen des Mobiltelefons während der Fahrt), begangen am 3. Juli 2018 um ca. 23:25 Uhr auf der Bahnhofstrasse in Aarberg, und in Anwendung der Artikel 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106 StGB 426 Abs.1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘191.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

11 Bern, 16. Juli 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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