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Bern Obergericht Strafkammern 21.04.2020 SK 2019 53

21 aprile 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·8,010 parole·~40 min·1

Riassunto

Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; Beweiswürdigung, Anklagegrundsatz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 53 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Gerber und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.11.2017 (PEN 2016 363)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. November 2017 stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie, angeblich begangen am 21. Juli 2011 in C.________(Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, ein. Der Beschuldigte wurde freigesprochen von der Anschuldigung des mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 bis 60 km/h, angeblich begangen am 21. Juli 2011 zwischen D.________(Ort) und E.________(Ort) sowie von der Anschuldigung des mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 bis 66 km/h, angeblich begangen am 21. Juli 2011 zwischen D.________(Ort) und E.________(Ort), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'282.15 (inkl. Auslagen und MWST) an den Beschuldigten für die entstandenen Verteidigungskosten (2/3 der gesamten Verteidigungskosten) sowie unter Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2‘801.00 durch den Staat Bern (2/3 der gesamten Kosten). Der Beschuldigte wurde hingegen der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Juli 2011 in C.________(Ort) durch Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total Fr. 1'800.00, deren Vollzug aufgeschoben wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie zum auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskostenanteil von CHF 1‘401.00 (1/3 der gesamten Kosten). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Zudem wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'365.20 vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. Dem zuständigen Bundesamt wurde weiter die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ._________) und dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 2. Berufung Am 11. Dezember 2017 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 209). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2019 zugestellt (pag. 258). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 11. Februar 2019 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit inner- und ausserorts (Ziffer II.), den Sanktionenpunkt (Ziffer III. 1. und 2.), den Kos-

3 ten- und Entschädigungspunkt (Ziffer II. und III. 3.) sowie die Verfügung betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag (Ziffer IV. 1.; vgl. zum Ganzen pag. 260 f. sowie pag. 273). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erklärte am 20. Februar 2019 die Anschlussberufung in Bezug auf den Schuldspruch, die Sanktion und die Kosten (pag. 266). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung des Beschuldigten der Generalstaatsanwaltschaft zu (pag. 269 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. März 2019 auf die Erklärung der Anschlussberufung. Zur Frage des Eintretens auf die Anschlussberufung des Beschuldigten äusserte sie sich mangels Akteneinsicht nicht (pag. 272). Am 5. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantrage (pag. 277). Die Parteien erklärten sich mit Eingaben vom 20. bzw. 25. März 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 283 und pag. 284). Die Verfahrensleitung ordnete am 26. März 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 286). Am 27. Mai 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 321 ff.). Der Beschuldigte liess sich innert zweimal verlängerter Frist am 30. August 2019 zur Berufungsbegründung vernehmen und reichte die Begründung der Anschlussberufung ein (pag. 341 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ebenfalls innert verlängerter Frist am 2. Oktober 2019 eine Replik sowie eine Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung ein (pag. 353 ff.). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass der Beschuldigte darauf verzichtet hat, sich nochmals materiell zu den einzelnen Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu äussern. Vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 367). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. April 2019, pag. 294), ein aktueller Auszug über die Administrativverfahren (datierend vom 3. April 2019, pag. 291 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 30. April 2019, pag. 316 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 287). 5. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 321 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren mit Bezug auf die Anschuldigung der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sicherheitslinie, angeblich begangen am 21. Juli 2011 in

4 C.________(Ort), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch: 1. mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 bis 45 km/h, 2. mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 25.5 bis 56.1 km/h, 3. Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung, begangen am 21. Juli 2011 auf der Strecke zwischen D.________(Ort) und E.________(Ort);

und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse in richterlich zu bestimmender Höhe; 3. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. III. Im weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten CHF 1‘365.20 seien einzuziehen und zur Deckung der Verbindungsbusse und der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ._________) zu erteilen. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.» Rechtanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 343): «1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, soweit es sich auf die angebliche Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren der Sicherheitslinie am 21. Juli 2011 bezog. 2. Im Übrigen sei A.________ vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne der Anklageschrift vom 23. November 2016 freizusprechen, soweit das Verfahren nicht wegen Eintritts der Verjährung einzustellen ist. 3. Die beschlagnahmte Summe von CHF 1‘365.20 sei A.________ zurückzuzahlen. 4. Es seien die von der Staatsanwaltschaft beantragten Löschungsbewilligungen zu verfügen. 5. Die Kosten des Verfahrens inkl. des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

5 6. A.________ seien die Kosten der Verteidigung gemäss nachzureichender Kostennote zu entschädigen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschuldigten den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit inner- und ausserorts (Ziffer II.), den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung vom 21. Juli 2011 (Ziffer III.), den Sanktionenpunkt (Ziffer III. 1. und 2.), den Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziffer II. und III. 3.) sowie die Verfügung betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag (Ziffer IV. 1.) zu überprüfen. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie, angeblich begangen am 21. Juli 2011 (Ziffer 1.) ist hingegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerund ausserorts 7.1 Unbestrittener Sachverhalt Aus der Strafanzeige der Stadtpolizei D.________(Ort) vom 22. Juli 2011 geht hervor, dass das Fahrzeug des Beschuldigten der Polizeipatrouille, bestehend aus den Polizisten F.________ und G.________, wegen eines defekten Abblendlichts vorne rechts aufgefallen war. Als der Beschuldigte losfuhr, versuchten die Polizisten, welche sich in ihrem Dienstfahrzeug befanden, mittels Matrix «Stopp Polizei» den Beschuldigten zum Halten zu bringen. Der Beschuldigte fuhr jedoch weiter. Auch die durch die Polizisten in der Folge eingeschalteten Warnvorrichtungen (Blaulicht und Martinshorn) veranlassten den Beschuldigten nicht, seine Fahrt zu stoppen. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Er habe Angst gehabt, weil er gedacht habe, er sei zur Verhaftung ausgeschrieben (Einvernahme vom 22. Juli 2011, pag. 31 sowie Einvernahme vom 28. November 2017, pag. 0157, Z. 16 ff.). Er bestätigte damit, dass er sich der polizeilichen Anhaltung (zunächst) hatte entziehen wollen.

6 7.2 Bestrittener Sachverhalt 7.2.1 Gemäss Anzeigerapport beschleunigte der Beschuldigte mehrmals, wobei er innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h bzw. ausserorts von 146 km/h erreicht haben soll (pag. 8 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2017 gab der Beschuldigte an, die Geschwindigkeitsbegrenzungen sicher etwas überschritten zu haben, aber er sei innerorts kaum mehr als 70 km/h und ausserorts auch nicht mehr als 100 km/h gefahren. Zum grössten Teil habe er sich an die Verkehrsregeln gehalten (pag. 0157 f, Z. 30 ff.). Die Polizei sei nicht nah hinter ihm gefahren und hätte seine Geschwindigkeit gar nicht feststellen können (pag. 0160, Z. 16 ff.). 7.2.2 Aussagen des Beschuldigten 7.2.3 Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls des Beschuldigten vom 22. Juli 2011 Rechtsanwalt B.________ bringt vor, die Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei vom 22. Juli 2011 sei nicht verwertbar. Zur Begründung führt er aus, es habe ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgelegen. Dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe, zeige bereits der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Sanktionenpunkt. Bei der aktuell beantragten Geldstrafe von 320 Tagessätzen, die ja bestimmt auch eine grobe Verletzung des Beschleunigungsgebotes berücksichtige, müsse im Zeitpunkt der Tat von einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen werden. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft wäre in diesem frühen Stadium des Verfahrens nur dann von einem Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO auszugehen gewesen, wenn die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Gefährdung des Lebens eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO nur für die schwerste Sanktionsart, die Freiheitsstrafe, nicht aber für Geldstrafen vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2). Da keine Anhaltspunkte bestanden, dass ausnahmsweise vom Primat der Geldstrafe abzuweichen war, lag kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei sind damit verwertbar. 7.2.4 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung stehen in Widerspruch zu denjenigen vom 22. Juli 2011, welche der Beschuldigte bei der Polizei getätigt hatte. Auf Vorhalt der Aussagen der Polizisten betreffend die von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten sagte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht, aber er denke, es werde wohl stimmen. Betreffend die Geschwindigkeit von 100 km/h sagte er aus, er hoffe nicht, dass dies stimme, er könne es jedoch nicht sagen. Bewusst sei ihm dies auf jeden Fall nicht gewesen. Die Aussage der Polizisten stimme, wonach er zwischen C.________(Ort) und H.________(Ort), ausserorts mit 110 km/h unterwegs gewesen sei (pag. 32). Er könne wirklich nicht sagen, ob er zwischen C.________(Ort) und H.________(Ort) mit einer Geschwindigkeit von

7 146 km/h unterwegs gewesen sei (pag. 34). Die Geschwindigkeits- und Meterangaben könne er einfach nicht sagen (pag. 37). Zwar bestätigte der Beschuldigte nicht alle Geschwindigkeitsmessungen der Polizei, zog diese aber auch nicht in Zweifel. Insbesondere konnte er nicht sagen, wie schnell er gefahren war (pag. 31). So konnte er anlässlich der tatnächsten Einvernahme mit wenigen Ausnahmen (110 km/h zwischen C.________(Ort) und H.________(Ort) sowie Tempo 50 zu Beginn der 30er-Zone) auch keine konkreten Geschwindigkeitsangaben machen. Es ist nicht glaubhaft, wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung - fast 6 ½ Jahre später - plötzlich erinnern will, dass er höchstens 70 km/h innerorts bzw. höchstens 100 km/h ausserorts gefahren war und die Vorhalte der Polizei anlässlich der Einvernahme falsch gewesen sein sollen. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 22. Juli 2011 ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte von den Polizisten unter Druck gesetzt worden war. Der Beschuldigte bestätigte denn auch nicht pauschal die Vorhalte der Polizei, sondern war in der Lage zu differenzieren, sofern er Angaben machen konnte. Der Beschuldigte meldete sich am 25. Juli 2011 sogar nochmals bei der Polizei, um eine Falschaussage zu berichtigen (pag. 40). Bei dieser Gelegenheit nahm er aber nicht Bezug auf die Geschwindigkeitsangaben. Wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen, dass die von der Polizei gemachten Angaben falsch gewesen waren oder hätte er sich an die gefahrenen Geschwindigkeiten erinnert, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Aussagen schon zum damaligen Zeitpunkt korrigiert hätte. Hinweise auf eine Druckausübung ergeben sich auch nicht aus der Dauer der Einvernahme, wie dies von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht wird. Insgesamt wurden 61 Fragen gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme zwecks Rücksprache mit Staatsanwältin Scartazzini für 42 Minuten unterbrochen worden war (pag. 36). Eine effektive Dauer von zweieinhalb Stunden ist daher nicht weiter auffällig. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2017 um Schutzbehauptungen gehandelt hat (so auch die Vorinstanz, S. 23 der Urteilsbegründung, pag. 233), zumal er explizit nur die Geschwindigkeiten bestätigte, welche just noch im Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung geahndet werden würden. Die Kammer stellt damit auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten vom 22. Juli 2011 ab. Somit stellte der Beschuldigte die Geschwindigkeitsangaben der Polizei nicht in Abrede, sondern bestätigte sie sogar teilweise. Da er sich der Polizeikontrolle entziehen wollte, liegt zudem nahe, dass er sich nicht um die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten gekümmert hat. 7.3 Tauglichkeit der Geschwindigkeitsmessung Es handelt sich nicht um eine übliche Nachfahrmessung. Die Nachfahrt bezweckte nicht in erster Linie die Geschwindigkeitsmessung, sondern die Anhaltung des Beschuldigten. Gemäss Anzeigerapport wurden die Geschwindigkeiten von den Polizisten G.________ und F.________ der Stadtpolizei D.________(Ort) im Patrouillenfahrzeug 2862 mit Hilfe eines geeichten Nachfahrmessgerätes («Multinova» recte: Multanova) abgelesen. Auf einen Ausdruck des Kontrollstreifens musste auf Grund der fehlenden Ausbildung des Polizisten F.________ betreffend das Nachfahrmessgerät verzichtet werden (pag. 13). Ausgehend von den übereinstimmen-

8 den Aussagen der beiden Polizisten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung müssen diese Angaben insofern präzisiert werden, als die Geschwindigkeitsangaben im Anzeigerapport den gefahrenen Geschwindigkeiten ihres Patrouillenfahrzeuges entsprachen (pag. 0165, Z. 25 f., pag. 166, Z. 24 f., pag. 0173, Z. 18 ff.). Anlässlich der insgesamt 25-minütigen Verfolgungsjagd lasen die Polizisten regelmässig ihre eigene Geschwindigkeit ab und schlossen so auf die Geschwindigkeit des Beschuldigten. Das Gericht würdigt nach Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die Strafprozessordnung nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliessen die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht aus und die Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5 sowie Urteil 6B_612/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.4). Das ASTRA verfügt über keine delegierte Gesetzgebungskompetenz, welche ihm erlauben würde, für die Gerichte verbindliche und von der Strafprozessordnung abweichende Regeln für die Beweiswürdigung zu erlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2). Insbesondere ist die Feststellung der Geschwindigkeit durch Ablesen vom Tacho bei der Nachfahrt zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.6.2). Die Messung kann daher als Beweismittel verwendet werden. 7.4 Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsangaben im Anzeigerapport 7.4.1 Der Zeuge F.________ gab an, sie hätten einander die gelesenen Zahlenwerte bestätigt (pag. 169, Z. 9 f. und Z. 24 ff.). Im Einklang dazu steht die Aussage des Zeugen G.________, wonach sie während der Verfolgungsjagd einander immer wieder gesagt hätten, wie hoch die Geschwindigkeit sei. Sie hätten sich die Zahlen bestätigt, weil sie gewusst hätten, dass sie diese später benötigen würden (pag. 173, Z. 3 ff.). Unterschiedliche Angaben bestehen aber hinsichtlich der Frage, ob die Geschwindigkeit des Patrouillenfahrzeuges vom Tacho oder vom Messgerät im Patrouillenwagen abgelesen worden war. Nachdem der Zeuge G.________ zuerst bestätigte, dass sie, wie im Anzeigerapport (pag. 13, 2. Abschnitt der Bemerkungen) festgehalten, die Geschwindigkeiten im Patrouillenfahrzeug mit Hilfe des Multanova abgelesen hätten (pag. 173, Z. 3), führte er später in der Einvernahme aus, immer auf den Tacho und nicht auf die Digitalanzeige des Messgerätes geschaut zu haben. Er habe ja nicht genau gewusst, wie dieses Messgerät funktioniere und was es anzeige, deshalb habe er auf den Tacho geschaut (pag. 173 f., Z. 30 ff.). Zudem gab der Zeuge G.________ an, die während der Fahrt festgestellten Geschwindigkeiten nicht notiert zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, er habe zwischendurch funken müssen, er habe jedenfalls keine Notizen gemacht (pag. 174, Z. 4 ff.). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen F.________, der angab, sein Beifahrer habe die vom Display abgelesenen Geschwindigkeiten notiert (pag. 166, Z. 1 ff., pag. 169, Z. 23 ff.).

9 7.4.2 Zwischen der Verfolgungsjagd und den Aussagen der beiden Zeugen liegen beinahe 6 ½ Jahre. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Zeugen nicht mehr im Detail erinnern konnten oder gewisse Umstände auch falsch in Erinnerung hatten. Der Zeuge G.________ war sich der Wichtigkeit der gefahrenen Geschwindigkeiten bewusst und erinnerte sich daran, diese abgelesen zu haben. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er sich auch daran erinnert hätte, falls er die Geschwindigkeiten während der Fahrt schriftlich festgehalten hätte. Solche Notizen sind nach Ansicht der Kammer eher selten und damit ungewöhnlich, weshalb man sie kaum vergessen dürfte. Der Zeuge G.________ war sich denn auch sehr sicher, während der Zeuge F.________ auf Nachfrage lediglich davon ausging, dass sein Kollege G.________ die Zahlen laufend notiert habe, dies müsse man aber ihn (den Zeugen G.________) fragen (pag. 169, Z. 29 ff.). Weiter gibt es auch in der Anzeige keine Hinweise, dass die Geschwindigkeitsangaben während der Fahrt schriftlich festgehalten worden waren. Einzig die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsangaben im Anzeigerapport nicht gerundet, sondern teilweise bis auf einen Kilometer pro Stunde genau aufgeschrieben worden sind und es sich um mehrere Geschwindigkeitsangaben gehandelt hat, lässt - entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - nicht den zwingenden Schluss auf das Vorliegen schriftlicher Unterlagen zu. Jedenfalls ist ein solcher Umkehrschluss bei der geschilderten Ausgangslage nicht zulässig. Es erfolgten denn auch nicht alle Geschwindigkeitsangaben in dieser Exaktheit, was bei schriftlichen Notizen während der Fahrt aber zu erwarten gewesen wäre. 7.4.3 Das Fehlen schriftlicher Notizen weist aber auch nicht daraufhin, dass die Angaben im Anzeigerapport unzuverlässig sind und darauf nicht abgestellt werden kann. So gibt es zunächst keine Anhaltspunkte oder Gründe, weshalb die zwei Polizisten damals falsche Angaben in den Rapport hätten aufnehmen sollen. Die Geschwindigkeiten wurden teilweise mit «ca.» angegeben. Das zeigt, dass es sich zumindest teilweise um Schätzungen gehandelt haben muss. Allenfalls waren sich die Polizisten tatsächlich nicht mehr sicher oder sie waren sich bewusst, dass sie im betreffenden Streckenabschnitt nur ungefähr von ihrer auf die Geschwindigkeit des Beschuldigten schliessen konnten. Der Umstand, dass andere Geschwindigkeitsangaben bis auf einen Kilometer genau angegeben worden sind, bestätigt aber, dass es sich nicht ausschliesslich um Schätzungen handelte. Vielmehr führt dieser Umstand dazu, dass die genauen Angaben umso glaubhafter erscheinen. Beide Polizisten sagten übereinstimmend aus, die Geschwindigkeit regelmässig überprüft, sich die Geschwindigkeiten gegenseitig bestätigt und sich nach der Verfolgungsjagd darüber ausgetauscht bzw. die Angaben gemeinsam erfasst zu haben (pag. 166, Z. 1 ff., 13. ff., pag. 169, Z. 23 ff., pag. 174 Z. 12 f., pag. 175 Z. 11 ff.). Die Polizisten kannten die Strecke und konnten diese sowie die geltenden Höchstgeschwindigkeiten auf den einzelnen Abschnitten nach der Verfolgungsjagd anhand von Google Maps kontrollieren. Es war keine überaus hektische Verfolgungsjagd. Auch die angeführten Spitzengeschwindigkeiten deuten nicht daraufhin, dass es der Polizei kaum mehr möglich war, die Geschwindigkeiten abzulesen und sich diese zu merken. Der Kammer erscheint es glaubhaft, dass sich die Polizisten bei einer solchen Vorgehensweise auch nach der Verfolgungsjagd noch an die gefahrenen Geschwindigkeiten auf gewissen Streckenabschnitten erinnern konnten.

10 Dies gilt in besonderem Mass für die kilometergenau wiedergegebenen Spitzengeschwindigkeiten. Diesbezüglich war sich der Zeuge F.________ auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch sicher (pag. 166, Z. 13 ff., pag. 168 Z. 25 f. und pag. 169 Z. 9 f.). Die Geschwindigkeitsangaben wurden denn auch zeitnah schriftlich festgehalten. So wurde ein Teil der Geschwindigkeitsangaben dem Beschuldigten bereits anlässlich seiner Einvernahme am 22. Juli 2011 vorgehalten (vgl. pag. 32 ff.). 7.4.4 Die Verlässlichkeit des Anzeigerapports wird aber auch ganz grundsätzlich durch die Aussagen der beiden Zeugen bestätigt. So gab der Polizist F.________ an, inner- und ausserorts sei ein Unterschied der Geschwindigkeit erkennbar gewesen (pag. 170, Z. 32 ff.). Dort, wo es möglich gewesen sei, sei die Geschwindigkeit sehr hoch gewesen. In C.________(Ort) sei auch der Wille des Beschuldigten spürbar gewesen, zu entkommen (pag. 0170, Z. 35, pag. 171, Z. 1 f.). Der Polizist G.________ sagte übereinstimmend dazu aus, die schlimmste Phase der Verfolgungsjagd sei zu Beginn, bis Ende C.________(Ort) gewesen (pag. 177, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte sei manchmal am Limit gefahren, aber dann auch wieder ziemlich normal (pag. 175, Z. 2 f.). Die hohen Geschwindigkeiten («vielleicht einmal sogar über 110 km/h») habe es aber schon in der ersten Phase der Verfolgung gegeben, gegen Schluss seien seiner Erinnerung nach nicht mehr so hohe Geschwindigkeiten gefahren worden (pag. 178, Z. 4 ff.). Zudem sagten die beiden Zeugen übereinstimmend aus, dass sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser innerorts nicht mehr als 70 km/h und ausserorts nicht mehr als 100 km/h gefahren sei, nicht bestätigen könnten (pag. 169, Z. 6 ff., pag. 0178, Z. 2 ff.). Dem Zeugen G.________ sagten die 146 km/h zwar nichts mehr. Aber er konnte sich erinnern, dass sie innerorts einmal mehr als 100 km/h gefahren waren (pag. 174, Z. 31 ff.). Auch das Fahrverhalten des Beschuldigten (anhalten, beschleunigen, verlangsamen, blinken) sowie die Verkehrssituation werden detailliert geschildert. Dabei passen die zu beurteilenden Geschwindigkeitsangaben im Anzeigerapport nicht nur zur jeweiligen Beschaffenheit der Streckenabschnitte (lange Gerade), sondern auch zum jeweiligen Verkehrsaufkommen (wenig Verkehr). 7.4.5 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft geht auch die Kammer davon aus, dass die Geschwindigkeiten des Patrouillenfahrzeuges vom Multanovagerät abgelesen worden sind. Dies geht aus dem Anzeigerapport hervor und wurde zunächst vom Zeugen G.________ bestätigt. Zudem spricht auch das Festhalten von teilweise bis in den einstelligen Zahlenbereich genauen Werten für eine Ablesung ab dem Multanovagerät. Dass der Zeuge G.________ an diesem Gerät nicht ausgebildet war, hinderte ihn zudem nicht daran, die Zahlen ablesen zu können. 7.4.6 Die Kartenausschnitte haben mit Blick auf die Beweiswürdigung keine eigene Bedeutung. Sie wurden erst am 30. August 2011 ausgedruckt. Die Geschwindigkeitsangaben müssen daher nachträglich anhand des Anzeigerapports in die Kartenabschnitte eingefügt worden sein. Das schliesst aber nicht aus, dass die Polizisten die Kartenausschnitte (online) beim Verfassen des Anzeigerapports beigezogen hatten (vgl. Aussagen Zeuge G.________, pag. 175, Z. 13 f.). Dass sich der Zeuge G.________ nicht mehr daran erinnerte, dass sie die Geschwindigkeiten gemeinsam auf die Kartenausschnitte eingetragen haben, stellt die Geschwindigkeitsan-

11 gaben im Anzeigerapport nicht in Frage. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie die Geschwindigkeiten zeitnah im Anzeigerapport vermerkten und das Kartenmaterial nachträglich aufgrund ihrer Angaben im Anzeigerapport erstellt worden ist. 7.4.7 Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verfolgungsjagd auf unterschiedlichen Streckenabschnitten mit Abzweigungen und Kreiseln handelte. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge immer den gleichen Abstand hatten und immer von der Geschwindigkeit des Patrouillenfahrzeuges auf die Geschwindigkeit des Beschuldigten geschlossen werden konnte. Der Zeuge F.________ konnte den Abstand zwischen ihrem und dem Fahrzeug des Beschuldigten nicht mehr in Metern benennen. Er sagte aber aus, sie seien so ausgebildet worden, dass immer der gesetzliche Abstand eingehalten werden müsse. Er sei auch nicht gezwungen gewesen, sehr nahe aufzufahren. Auch auf der langen Gerade zwischen H.________(Ort) und I.________(Ort) könne er den damaligen Abstand nicht mehr präzis einschätzen. Die Idee sei es sicher gewesen, das Auto stoppen zu können (pag. 0170, Z. 12 ff.). Der Zeuge G.________ gab an, sie hätten die Geschwindigkeit ihres Patrouillenwagens abgelesen, das seien aber nicht die vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten gewesen. Weil sie ihn verfolgt hätten, hätten sie diese aber schon abschätzen können. Der Beschuldigte sei stellenweise viel zu schnell gefahren. Wenn sie beispielsweise innerorts über 100 km/h gefahren seien, so hätten sie das nur machen müssen, weil der Beschuldigte vorher auch ungefähr so schnell gefahren sei. Genau hätten sie dies aber nicht sagen können, weil sie eben nur ihre eigene Geschwindigkeit hätten ablesen können. Die Distanz habe sich auch immer leicht verändert, obschon sie natürlich schon versucht hätten, ungefähr im selben Abstand hinter ihm zu bleiben (pag. 0173, Z. 18 ff.). Die Distanz zwischen ihnen und dem Beschuldigten sei eigentlich ganz am Anfang entstanden, in C.________(Ort) seien sie dann schon wieder näher dran gewesen, sonst hätten sie nicht gesehen, wie er über das «Inseli» gefahren sei. Die schlimmste Phase der Verfolgungsjagd sei nach seiner Erinnerung zu Beginn gewesen, bis Ende C.________(Ort). Danach sei der Beschuldigte eigentlich relativ normal gefahren. Aber am Anfang sei es schon extrem gewesen. Nach der anfänglichen Distanzierung noch vor C.________(Ort) seien sie dann eigentlich schon immer relativ nahe hinter dem Beschuldigten dran gewesen (pag. 177, Z. 16 ff.). 7.4.8 Somit mussten die Polizisten zu Beginn (bis «Ende C.________(Ort)») aufholen. Die ersten beiden Geschwindigkeitsangaben im Anzeigerapport wurden denn auch mit «ca.» angegeben. Diesen Unsicherheiten ist entsprechend Rechnung zu tragen. Vor der Verkehrsinsel waren die Polizisten aber schon wieder nah dran. Da der Beschuldigte aufgrund des Busses jedenfalls zunächst nicht weiterfahren konnte, scheint es auch plausibel, dass die Polizisten wieder aufgeschlossen hatten. Mit Ausnahme dieser ersten Phase der Verfolgungsjagd geht aus den Zeugenaussagen aber übereinstimmend hervor, dass sie versuchten, den Abstand konstant zu halten. Dies erscheint glaubhaft. Die Zeugen waren sich der Wichtigkeit des konstanten Abstandes bewusst und waren aufgrund des durchwegs geringen Verkehrsaufkommens und der Streckenbeschaffenheit (lange Gerade) auch in der Lage, den Abstand konstant zu halten. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer

12 nicht von einem weiteren Aufholmanöver nach der Bushaltestelle J.________ in C.________(Ort) aus. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Polizisten wieder einen gewissen Abstand wettmachen mussten. Die Geschwindigkeiten wurden auf dieser Strecke denn auch auf den Kilometer genau angegeben, was darauf hinweist, dass sich die Polizisten sicher waren. An diese Höchstgeschwindigkeiten konnte sich der Zeuge G.________ zudem auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch erinnern (pag. 166, Z. 13 ff., pag. 168 Z. 25 f. und pag. 169 Z. 9 f.). Der Zeuge G.________ gab explizit an, dass er nicht sagen würde, sie hätten sich beim Bus einen Rückstand eingehandelt. Nach der anfänglichen Distanzierung noch vor C.________(Ort) seien sie dann eigentlich immer relativ nah dran gewesen (pag. 177, Z. 23 ff.). Auch der Beschuldigte konnte nicht mit hoher Geschwindigkeit über die Verkehrsinsel gefahren sein, weshalb er sich hier keinen relevanten Vorsprung herausfahren konnte. Zwar wollte man den Beschuldigten stoppen. Das bedeutet aber nicht, dass die Polizei versucht hatte, ihn zu überholen. Ein solches Manöver wäre bei diesen Geschwindigkeiten auch viel zu gefährlich gewesen. So wurde in der Folge versucht, den Beschuldigten auf andere Weise zu stoppen (Strassensperre durch herbeigerufene Verstärkung). Ziel war es, den Beschuldigten in Sichtweite zu behalten. Dies war insbesondere auf der langen, geraden K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort) kein Problem. Die hohen Geschwindigkeiten auf diesem Streckenabschnitt waren nur erforderlich, weil der Beschuldigte selber auch so schnell gefahren war. Ein Abzug von 20 Prozent ist daher nicht angezeigt. 7.5 Sicherheitsabzüge Die Kammer stellt damit auf die im Anzeigerapport enthaltenen und in die Anklageschrift übernommenen Geschwindigkeitsangaben ab und nimmt diese als Ausgangspunkt. Zwar gilt die freie Beweiswürdigung, aber diese Art der «Nachfahrmessung» darf nicht dazu führen, dass der Beschuldigte schlechter gestellt wird als eine Person, bei der eine reine Nachfahrmessung mit den üblichen Messverfahren stattgefunden hat. Zu Gunsten des Beschuldigten sind daher ebenfalls Sicherheitsabzüge vorzunehmen. Das Multanovagerät gab die Geschwindigkeit des Patrouillenfahrzeuges an. Die Polizisten durften es aber mangels Ausbildung nicht bedienen und lasen daher einzig die gefahrenen Geschwindigkeiten des Polizeifahrzeugs ab. Diese Ausgangslage entspricht einer Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmessgerät. Die Kammer nimmt daher zu Gunsten des Beschuldigten die in Art. 8 Bst. i Ziffer 1 und 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) enthaltenen Sicherheitsabzüge vor, d.h. vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind bei einem Messwert bis 100 km/h 15 km/h und bei einem Messwert ab 101 km/h 15 Prozent abzuziehen. 7.6 Konkrete Geschwindigkeitsangaben / Beweisergebnis der Kammer Die sich aus der Anklageschrift ergebenden Geschwindigkeiten werden nachfolgend aufgeführt und mit den gemäss Ziffer 7.5 vorzunehmenden Sicherheitsabzügen bereinigt. Dies ergibt folgende Messwerte (fett hervorgehoben): 1. M.________(Strasse) Richtung D.________(Ort) (50 km/h):

13 ca. 65 km/h → ca. 50 km/h 2. N.________(Strasse) Richtung C.________(Ort) (Tempolimiten: 60 km/h / 80 km/h / 50 km/h: ca. 77 km/h bis 100 km/h → ca. 62 km/h bis 85 km/h 3. Nach Kreisel weiter auf N.________(Strasse) (50 km/h): 80 km/h → 65 km/h 4.1. K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort) (1. Abschnitt [845 m] 50 km/h): 110 km/h → 93 km/h (abgerundet) 4.2. K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort) (2. Abschnitt [530 m] 80 km/h): 146 km/h → 124 km/h (abgerundet) 5. O.________(Strasse) (80 km/h): ca. 100 km/h → 85 km/h 6. Durchfahrt P.________(Ort) und Q.________(Ort) (50 km/h): zwischen 60 km/h und 82 km/h → 45 km/h und 67 km/h 7. R.________(Strasse) (30 km/h): ca. 51 km/h → 36 km/h 8. N.________(Strasse) (80 km/h): zwischen 100 km/h und 120 km/h → 85 km/h und 102 km/h 9. Schnellstrasse E.________(Ort) (80 km/h): ca. 100 km/h → ca. 85 km/h Einer Klärung bedürfen die auf der N.________(Strasse) Richtung C.________(Ort) (Tempolimiten: 60 km/h / 80 km/h / 50 km/h) erreichten Höchstgeschwindigkeiten von ca. 62 km/h bis 85 km/h (vgl. Ziffer 2). Weder aus der Anzeige noch aus der Anklageschrift ergibt sich, auf welchem Streckenabschnitt die Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h erreicht worden ist. Der Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung wäre nur erreicht, wenn die 85 km/h im Bereich der 50er Zone gefahren worden wären. Dafür gibt es aber zu wenig Anhaltspunkte, zumal auch gemäss den Zeugenaussagen inner- und ausserorts ein Unterschied der Geschwindigkeit des Beschuldigten erkennbar gewesen war. Zu diesem Zeitpunkt war die Polizei auch noch am Aufholen und der Hinweis «ca.» deutet ebenfalls daraufhin, dass es nur eine ungefähre Angabe ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von ca. 85 km/h in der 50er Zone erreicht hatte. Somit ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Ausnahme (Ziffer 1) die Höchstgeschwindigkeiten übertreten hat. Allerdings liegt nur auf den Streckenabschnitten K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort) (Zif-

14 fer 4.1 und 4.2) eine Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 25 km/h oder mehr bzw. ausserorts von 30 km/h oder mehr vor. Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr zu prüfen, wie bzw. ob den mit «ca.» angegebenen Geschwindigkeiten und dem Aufholmanöver zu Beginn der Verfolgungsjagd Rechnung getragen werden muss (vgl. nachstehende rechtliche Ausführungen unter E. III. Ziffer 9.3). 8. Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung 8.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte macht geltend, eine Verurteilung zu einer groben Verkehrsregelverletzung sei mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar. Die Anklageschrift beinhalte keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020, E. 2.1.1.). Gemäss Anklageschrift vom 23. November 2016 fuhr der Beschuldigte auf der N.________(Strasse) Richtung C.________(Ort), wobei er aufgrund eines an der Bushaltestelle stehenden Busses anhalten musste. Dabei nützte er die Gelegenheit, über eine sich in der Strassenmitte befindende Verkehrsinsel zu fliehen, als ein vor ihm stehender Personenwagen wegen des Blaulichts der Polizei versuchte, den Weg frei zu machen. Das Fahrmanöver des Beschuldigten wird in der Anklageschrift hinreichend präzis umschrieben. Zudem wird ihm in diesem Zusammenhang eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. begangen durch Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 7 VRV) vorgeworfen. Der Beschuldigte weiss daher, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Es ist klar, dass die Staatsanwaltschaft die Gefährdung aus dem beschriebenen Manöver selbst ableitet. Eine weitergehende Begründung der Gefährdung ist daher nicht erforderlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, dass er über die Bedeutung und Tragweite der Vorwürfe im

15 Unklaren gewesen wäre oder sich nicht gebührend hätte zur Wehr setzen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ob das Fahrmanöver eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. 8.2 Beweisergebnis Das Fahrmanöver wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er macht aber geltend, er sei im Schritttempo über die Insel gefahren. Alles andere hätte zu einer Beschädigung des Autos geführt. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Fahrweise hatte den Zweck, dem Polizeifahrzeug zu entkommen und so der befürchteten Festnahme zu entgehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nur im Schritttempo gefahren war, auch wenn seine Geschwindigkeit aufgrund der Art des Manövers sicher gering war. Dass sein Auto bei einer höheren Geschwindigkeit als Schritttempo beschädigt worden wäre, ist eine nicht substantiierte Parteibehauptung. Als Beweisergebnis wird damit festgehalten, dass der Beschuldigte die Verkehrsinsel überfahren hat, um den an der Haltestelle stehenden Bus und den davor wartenden Personenwagen über die Gegenfahrbahn überholen zu können. III. Rechtliche Würdigung 9. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit inner- und ausserorts 9.1 Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr bzw. auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c), begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteile 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 132 II 234 E. 3.1). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat (vgl. E. II. Ziffer 7.6) wurden die Grenzwerte zur groben Verkehrsregelverletzung auf der K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort) einmal innerorts (50 km/h) um 43 km/h und einmal ausserorts (80 km/h) um 44 km/h überschritten.

16 9.2 Der Beschuldigte hat damit nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Der Beschuldigte wollte sich einer polizeilichen Festnahme entziehen und fuhr vorsätzlich zu schnell. Selbst wenn er sich im konkreten Fall der genauen Höhe seiner Geschwindigkeit nicht bewusst war, ist zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. In Anbetracht der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h innerorts sowie 44 km/h ausserorts ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit zu bejahen. Der Beschuldigte hat sich damit der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h innerorts und 44 km/h ausserorts auf der K.________(Strasse) in C.________(Ort) Richtung L.________(Ort) strafbar gemacht. 9.3 Auf allen anderen Streckenabschnitten wurden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten innerorts nicht um 25 km/h oder mehr bzw. auf Strassen ausserorts nicht um 30 km/h oder mehr überschritten. Es kommen demnach, wenn überhaupt, bloss einfache Verkehrsregelverletzungen in Frage (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen, welche nach Art. 109 StGB bereits verjährt sind, was zu einer diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens führt. 10. Überfahren einer Verkehrsinsel 10.1 Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2. mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1 sowie weitere Urteile). Art. 7 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert das in Art. 34 SVG stipulierte Gebot des Rechtsfahrens und legt fest, an Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn sei rechts vorbeizufahren. 10.2 Der Beschuldigte hat in C.________(Ort) eine Verkehrsinsel überfahren und damit oben erwähnte Verkehrsregel verletzt. Der Beschuldigte wäre gezwungen gewesen, aufgrund eines an der Bushaltestelle stehenden Busses anzuhalten. Dabei nützte er die Gelegenheit, seine Flucht über die sich in der Strassenmitte befindende Verkehrsinsel fortzusetzen, als ein vor ihm stehender Personenwagen wegen des Blaulichts des ihn verfolgenden Polizeifahrzeugs versuchte, den Weg frei zu

17 machen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten begründet ein solches Fahrmanöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 der Urteilsbegründung, pag. 235). Kein anderer Verkehrsteilnehmer rechnet damit, dass ein Auto, welches auf einen stillstehenden Linienbus aufschliesst, eine Verkehrsinsel überfährt, um den Bus auf der Gegenfahrbahn überholen zu können. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Bus dem Beschuldigten die Sicht nach vorn zumindest teilweise verdeckte. Die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung für den Gegenverkehr, aber auch für die aussteigenden Buspassagiere, welche allenfalls vor oder hinter dem wartenden Bus die Strasse überqueren wollten, ist ohne Weiteres zu bejahen. 10.3 Subjektiv ist mindestens von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Der Beschuldigte wollte der Polizei entkommen und musste die sich ergebende Möglichkeit rasch nutzen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er lediglich im Schritttempo weitergefahren ist. Er war sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst und nahm das Risiko seines Manövers bewusst in Kauf, um der drohenden Anhaltung durch die Polizei zu entgehen. Der Beschuldigte ist demnach auch der groben Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung / Verletzung des Beschleunigungsgebotes 11. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1.). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO enthaltenen Fristen von 60 bzw. ausnahmsweise 90 Tagen für die Zustellung der Urteilsbegründung sind Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann daher ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). 12. Von der Tat am 21. Juli 2011 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 28. November 2017 - mit Sistierung vom 20. November 2012 bis 4. August 2016 - verstrichen insgesamt sechs Jahre und vier Monate. Somit betrug die effektive Verfahrensdauer mehr als zweieinhalb Jahre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass seit der Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Bern am 15. November 2011

18 (pag. 3) bis zur erstmaligen Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO am 24. Oktober 2012 (pag. 94) mit Ausnahme des Einholens eines Strafregisterauszuges sowie des (rechtshilfeweisen) Einholens eines Berichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Ermittlungshandlungen erfolgten. Das Verfahren stand damit bereits im Untersuchungsstadium für eine Dauer von 11 Monaten quasi still. Weiter vergingen zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. November 2017 und der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 22. Januar 2019 14 Monate. Diese Zeitdauer allein verstösst in krasser Weise gegen das Beschleunigungsgebot. Es waren weder umfangreiche Akten zu würdigen noch lag in rechtlicher Hinsicht ein komplexer Fall vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2.). Auch eine hohe Geschäftslast kann eine solche Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Vom Abschluss des Schriftenwechsels vor oberer Instanz bis zum Vorliegen dieses Urteils sind nochmals fünf Monate vergangen. Auch diese Zeitdauer ist in Anbetracht des Aktenumfangs und der rechtlichen Komplexität des Falles zu lang. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles (BGE 143 IV 373E. 1.4.1). Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Ausgang dieses Verfahrens Einfluss auf das Administrativverfahren und damit die Fahrberechtigung des Beschuldigten hat. Diesbezüglich bestand eine lang andauernde Unsicherheit betreffend Entzug des Führerausweises. Die festgestellten Verletzungen erweisen sich zudem als gravierend. Die Verfahrensverzögerung kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Es gibt keine Geschädigten und der Fall war weder in sachverhaltsmässiger noch rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Es liegt insgesamt eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Auch wenn aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche eine wesentlich höhere Geldstrafe als die von der Vorinstanz ausgefällten 20 Tagessätze in Betracht zu ziehen wäre, erscheint bei vorliegender Schwere der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Umgangnehmen von Strafe als angemessene Rechtsfolge. Dies umso mehr, als es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend und zusätzlich zu einer Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB kommt, da seit der Tat am 21. Juli 2011 mittlerweile 8 ¾ Jahre und damit weit mehr als zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist verstrichen sind (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3, mit zahl-

19 reichen Verweisen). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens - zusätzliche Schuldsprüche wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 43 km/h und Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h - ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu korrigieren. Die Verfahrenskosten von total CHF 4'202.00 (Untersuchungskosten; CHF 1'610.00; Gerichtskosten inkl. Auslagen: CHF 2'592.00) sind angesichts der Schuldsprüche vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die infolge Verjährung erfolgten Einstellungen ist kein ausscheidbarer Mehraufwand entstanden und mithin keine Ausscheidung von Verfahrenskosten gerechtfertigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Schuldsprüche wegen mehrfachen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit inner- und ausserorts sowie einen Schuldspruch wegen Überfahrens einer Verkehrsinsel. Der Beschuldigte beantragte Freisprüche betreffend den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bzw. die Einstellung des Verfahrens. Gemessen an diesen Anträgen sind sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie der Beschuldigte vor oberer Instanz teilweise unterlegen. Der Strafverzicht aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat auf die Kostenliquidation keinen Einfluss (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Mit Blick darauf, dass die Kammer den Schuldspruch wegen Überfahrens einer Verkehrsinsel mit Gefährdung bestätigt hat, den Beschuldigten in je einem Fall auch wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit inner- und ausserorts schuldig gesprochen hat, das Verfahren aber ansonsten infolge Verjährung eingestellt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘000.00 je hälftig vom Beschuldigten/Anschlussberufungsführer und vom Staat Bern tragen zu lassen, ausmachend je CHF 1‘000.00. Dem Beschuldigten ist eine Teilentschädigung für die Kosten seines privaten Verteidigers auszurichten, welche nach Einholung der Kostennote zu bestimmen sein wird (mit separatem Beschluss).

20 VI. Weitere Verfügungen Der beim Beschuldigten beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'365.20 ist zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 268 StPO). Die Verfügungen betreffend die erkennungsdienstlichen Daten sind neu zu statuieren.

21 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.11.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie, angeblich begangen am 21. Juli 2011 in C.________(Ort) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. II. Das Verfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts, mehrfach begangen am 21. Juli 2011 zwischen D.________(Ort) und E.________(Ort) wird – vorbehältlich Ziffer III. hiernach – infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen durch 1.1. Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) um 43 km/h am 21. Juli 2011 zwischen D.________(Ort) und E.________(Ort) (auf der K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort)) 1.2. Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts (80 km/h) um 44 km/h am 21. Juli 2011 zwischen D.________(Ort) und E.________(Ort) (auf der K.________(Strasse) Richtung L.________(Ort)) 1.3 Überfahren einer Verkehrsinsel mit Gefährdung am 21. Juli 2011 in C.________(Ort) und in Anwendung der Artikel Art. 7 Abs. 3 aVRV 32, 34 und 90 Abs. 2 SVG Art. 47, 48 Bst. e StGB Art. 5, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 + 3 StPO

22 verurteilt: 1. Von der Strafe wird Umgang genommen. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'202.00. 3. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00 (von total CHF 2‘000.00). Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'365.20 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ._________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 4. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, innert 14 Tagen ab Zustellung dieses Urteils die Kostennote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen zwecks Bestimmung der zu entschädigenden anteilsmässigen Verteidigungskosten (mit separatem Beschluss). V. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft)

23 Bern, 21. April 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2019 53 — Bern Obergericht Strafkammern 21.04.2020 SK 2019 53 — Swissrulings