Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 20.08.2020 SK 2019 41

20 agosto 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·7,878 parole·~39 min·1

Riassunto

20191216_082039_ANOM.docx | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 41 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und B.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand falsche Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Taxireglement der Stadt E.________ Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. November 2018 (PEN 17 400)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. November 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 in E.________ z.N. von B.________ (nachfolgend: Zivilkläger) und vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement, angeblich begangen am 28. Dezember 2016 auf der Strecke D.________, freigesprochen (pag. 190 ff.). Die Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 wurden dem Kanton Bern auferlegt und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. Weiter wurde die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung des Zivilklägers festgesetzt. Die Genugtuungsforderung des Zivilklägers wurde abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und im Auftrag des Zivilklägers mit Schreiben vom 14. November 2018 die Berufung an (pag. 196). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 25. Januar 2019 (pag. 217 f.) erklärte Rechtsanwalt C.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2019 die Berufung und beschränkte diese hauptsächlich auf den Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und auf den Zivilpunkt (pag. 229 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. März 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 235 f.). Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 1. März 2019 die Abweisung der Berufung des Zivilklägers (pag. 237 ff.). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde im Einverständnis der im Verfahren verbleibenden Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Zivilkläger aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 226, 240, 246 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2019 reichte Rechtsanwalt C.________ namens des Zivilklägers die Berufungsbegründung beim Obergericht ein (pag. 250 ff.). Am 10. Mai 2019 nahm der Beschuldigte zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 272 f.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 reichte der Zivilkläger selber eine Replik ein (pag. 278). Rechtsanwalt C.________ replizierte seinerseits namens des Zivilklägers mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (pag. 283 ff.). Hierauf reichte der Beschuldigte am 26. Juli 2019 eine Duplik ein (pag. 300). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 302 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 247 f.).

3 Die mit Eingabe des Zivilklägers vom 30. Mai 2019 eingereichte Strafanzeige vom 2. November 2016 wurde mangels ersichtlicher Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu den Akten erkannt (pag. 278, 297, 302). 4. Anträge der Parteien 4.1 Rechtsanwalt C.________ stellte mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2019 (pag. 225 f.) und mit Berufungsbegründung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 251): 1. Es seien die Ziffer I. (ohne Nr. 2 betreffend Übertretung gegen das Taxireglement) und Ziffer II. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. November 2018 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte der falschen Anschuldigung, begangen am 16. Januar 2017 in E.________ zum Nachteil des Zivilklägers, schuldig zu sprechen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 5‘000.- zu bezahlen. 4. Es seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei auf eine Entschädigung zugunsten des Beschuldigten zu verzichten. 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. 4.2 Der Beschuldigte stellte in seiner Eingabe vom 1. März 2019 folgenden Antrag (pag. 238): Die Berufung von Rechtsanwalt C.________ sei abzuweisen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Infolge der Beschränkung der Berufung des Zivilklägers ist der Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, die Kosten und Entschädigungen sowie die Zivilklage. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung des Zivilklägers ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in den angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Legitimation des Zivilklägers Der Beschuldigte rügte sinngemäss, der Zivilkläger sei in Bezug auf die Übertretung gegen das Taxireglement nicht legitimiert, Berufung zu erheben (pag. 238). Da der Zivilkläger gegen den Freispruch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement keine Berufung erhoben hat und diese folglich nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens ist, erübrigt sich die Überprüfung der Legitimation des Zivilklägers in diesem Punkt. Soweit sich die Rüge des Beschuldigten auch auf die Legitimation des Zivilklägers betreffend den Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung bezieht, ist

4 Folgendes festzuhalten: Gestützt auf Art. 382 Abs. 2 StPO kann der Zivilkläger einen Entscheid lediglich hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Dies bedeutet, dass er im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, bzw. durch den ergangenen Entscheid beschwert ist. Da die Zivilklage des Zivilklägers auf Grund des Freispruchs vom Vorwurf der falschen Anschuldigung abgewiesen wurde, ist der Zivilkläger durch das ergangene Urteil beschwert. Der Zivilkläger ist somit legitimiert, im Straf- und Zivilpunkt Berufung zu erheben. Insofern der Beschuldigte als formellen Einwand rügte, der Zivilkläger habe keinen Schaden erlitten (pag. 238), wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine materiell rechtliche Fragestellung handelt, welche vom Ergebnis der rechtlichen Würdigung abhängig ist und deshalb nachfolgend unter dem Titel des Zivilpunkts (Ziff. IV.) zu prüfen ist. 7. Verwertbarkeit Beweismittel: Dashcam-Aufzeichnungen 7.1 Ausgangslage Die Vorinstanz prüfte die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung nur in Bezug auf die Übertretung gegen das Taxireglement (nicht in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung). Sie ging davon aus, dass die Videoaufnahmen hierfür nicht verwertet werden können. Gestützt auf die anderen verbleibenden Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine gefestigte Beweislage vorliege. Der Beschuldigte wurde in dubio pro reo von der Übertretung gegen das Taxireglement freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wurde keine Berufung erhoben, weshalb er inzwischen rechtskräftig geworden ist. In Bezug auf den oberinstanzlich zur Überprüfung stehenden Vorwurf der falschen Anschuldigung wurde die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen von der Vorinstanz nicht geprüft. Da letztlich die Videoaufzeichnung von der Vorinstanz nicht verwertet wurde, dies von Rechtsanwalt C.________ in Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung beanstandet wurde und die Videoaufzeichnung grundsätzlich ein Beweismittel bezüglich vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt darstellt, wird die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung nachfolgend geprüft. 7.2 Rechtliches Zur Verwertung von Beweismitteln, welche von Privatpersonen gesammelt wurden, führte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 26. September 2019 Folgendes aus (BGE 6B_1188/2018): 2.1. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).

5 2.2. Bei der Interessenabwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen Strafprozessordnung noch vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche oder private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft fand. Kritisiert wurde unter anderem, dass die blosse Interessenabwägung bei der rechtswidrigen Beweiserhebung durch Private eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungen darstelle (zum Ganzen: GUNHILD GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 335 f.). 3.1. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). 3.2. Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese wenn überhaupt - erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch BGE 138 II 346 E. 9.1). 3.3. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definitihttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22schwere+Straftat%22+dashcam&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-218%3Ade&number_of_ranks=0#page218 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22schwere+Straftat%22+dashcam&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-346%3Ade&number_of_ranks=0#page346 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22schwere+Straftat%22+dashcam&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-346%3Ade&number_of_ranks=0#page346

6 on. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO WERMELINGER, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, N. 2 zu Art. 13 DSG). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück. 7.3 Beurteilung Kammer Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorab zu prüfen, ob es sich bei der Dashcam-Aufzeichnung um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel handelt (7.3.1). Ist dies zu bejahen, ist für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ ob eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (7.3.2). 7.3.1 Rechtswidrig erlangtes Beweismittel? Gestützt auf die wiedergegebene Rechtsprechung stellt das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG dar. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Vorliegend ist die Erstellung von Videoaufnahmen aus dem Fahrzeug des Zivilklägers heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar, auch lag keine Zustimmung des Beschuldigten zur Aufnahme vor. Die Datenbearbeitung ist damit als „heimlich“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Rechtsanwalt C.________ führte aus, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG sei gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG nur dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliege (pag. 256 ff.). Vorliegend sei das private Interesse des Zivilklägers an der heimlichen Datenbeschaffung verkannt worden. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss jüngster Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit im Verfahrensrecht einer eigenen Definition folgt. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels vermag ein materiell rechtlicher Rechtfertigungsgrund beim Datenerheber die Rechtswidrigkeit einer privaten Beweiserhebung nicht zu heilen, die Interessen des privaten Datenbearbeiters haben zurückzutreten (vgl. BGE 6B_1188/2018 E. 3.3.). Daran vermag auch das Argument von Rechtsanwalt C.________, dass die Aufnahmen innert 2 Stunden gelöscht werden und dass der Zivilkläger durch ungerechtfertigte Anzeigen seine Taxibewilligung verlieren könnte oder der gezogene Vergleich zu Google Street View nichts zu ändern. Diese geltend gemachten Interessen des Zivilklägers

7 haben zurückzutreten. Vorliegend ist lediglich entscheidend, dass die Videoaufzeichnung in Missachtung von Art. 4 Abs. 4. DSG erfolgt ist und damit rechtswidrig erlangt worden ist. 7.3.2 Spricht die Interessenabwägung für deren Verwertung und (kumulativ) hätten die Beweismittel rechtmässig von Strafverfolgungsbehörden erlangt werden können? Rechtsanwalt C.________ führte aus, es sei korrekt, dass das Interesse an der Aufklärung bei der Übertretung gegen das Taxireglement nicht überwiege. Anders verhalte sich dies jedoch in Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung, da es sich um ein Verbrechen handle, welches zentral für unseren Rechtsstaat sei und die Integrität und das Vertrauen in die Justiz schütze (pag. 260 ff.). Gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht verwertet werden, es sei denn ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Dieser Massstab bei staatlich erhobenen Beweismitteln ist auch bei Beweismitteln anzuwenden, welche von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind (vgl. BGE 6B_1188/2018 E. 2.2.). Es ist somit zunächst im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob die falsche Anschuldigung als «schwere Straftat» i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt. Im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 BK 19 427 E. 8.4. fasste die Beschwerdekammer die jüngste Literatur zur Definition der «schweren Straftaten» weitgehend zusammen: Ein Teil der Lehre verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf eine einzelfallweise Güterabwägung, wie sie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 3. Auflage, N. 705; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, § 30 N. 1051). Ein weiterer Teil der Lehrmeinung votiert für eine Beschränkung auf Fälle von Schwerkriminalität, d.h. auf Straftatbestände, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet werden (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 72 zu Art. 141 StPO, N. 72 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 141 StPO). Gemäss SCHMID fallen primär Verbrechen, d.h. Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, in Betracht (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 141 StPO). Und schliesslich wird für die Begriffsbestimmung auch ein Rückgriff auf den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO (bzw. Art. 286 Abs. 2 StPO) betreffend Zulässigkeit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (bzw. verdeckte Ermittlung) vorgeschlagen, was in der Lehre jedoch umstritten ist (vgl. etwa GLESS, a.a.O.). Die Beschwerdekammer hat sich bisher nicht abschliessend zu den unterschiedlichen Meinungen geäussert (offengelassen in den Beschlüssen BK 15 350 vom 22. Dezember 2015 E. 6.3 und BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4.2; vgl. ferner BK 16 470 vom 12. Januar 2017 E. 4.3, wonach grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG keine Fälle von schwerer Kriminalität darstellen [unter Hinweis auf BGE 142 IV 23 unpubl. E. 2.2]). Ein Blick in die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt weiter, dass das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bei Vergehen nicht von «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen scheint (so betreffend grobe Verkehrsregelverletzungen bestätigt mit Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 [zur

8 Publikation vorgesehen] E. 4; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3.2). Im Urteil 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.4.4. knüpfte das Bundesgericht dann an den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO an, um im konkreten Fall einen Raub als schwere Straftat zu qualifizieren. Das Bundesgericht ging jedoch auch in diesem Urteil nicht weiter auf die Frage ein, was generell unter schweren Straftaten zu verstehen sei. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 wurde dann wiederum unter Hinweis auf frühere Urteile des Bundesgerichts ausgeführt, dass Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung beinhalte. Je schwerer die zu beurteilende Straftat sei, umso eher überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes würden vorab Verbrechen in Betracht fallen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4 ff. und 131 I 272 E. 4 sowie BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2). Eine abschliessende Definition, was generell unter schweren Straftaten zu verstehen sei, blieb jedoch damit auch im letztgenannten Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 aus. Zwar hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass für «schwere Straftaten» vorab Verbrechen in Betracht fallen würden, verwies jedoch auf die vorzunehmende Interessenabwägung. Aus dem Umstand alleine, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden falschen Anschuldigung um ein Verbrechen handelt, ergibt sich somit nicht, dass es sich um eine «schwere Straftat» handeln muss. Eine entsprechende Definition des Bundesgerichts, wonach alle Verbrechen von vornherein als «schwere Straftaten» zu qualifizieren seien, ist nicht erfolgt, vielmehr ist gemäss Bundesgericht im konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein weiterer Hinweis dafür, dass die falsche Anschuldigung objektiv nicht per se zur Schwerkriminalität zugeordnet werden soll, dürfte sich aus dem Umstand herleiten, dass das Delikt nicht ausschliesslich mit Freiheitsstrafe, sondern auch mit Geldstrafe, geahndet wird (vgl. auch GLESS, a.a.O., N. 72 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 21a zu Art. 141 StPO). Auch eine konkrete Interessenabwägung kann vorliegend nicht zu Gunsten einer Verwertung ausfallen. Das geltend gemachte persönliche Interesse des Zivilklägers als Taxifahrer an der Zulassung des Beweismittels ist als gering einzustufen und reicht als Grundlage nicht aus. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung ist zudem in Bezug auf eine Nötigung – also ein Vergehen – zu überprüfen. Der Beschuldigte soll wahrheitswidrig ausgesagt haben, dass der Zivilkläger ihn durch Zuparken am Wegfahren gehindert und er sich dadurch genötigt gefühlt habe. Strafzumessungstechnisch wäre bei einer allfälligen Verurteilung des vorgeworfenen Sachverhalts von einem leichten Fall der falschen Anschuldigung auszugehen. Es wäre vom breiten Strafrahmen Gebrauch zu machen und eine entsprechende Verurteilung auf Grund des konkret vorgeworfenen Sachverhalts wäre im unteren Rahmen der Geldstrafe anzusiedeln. Entsprechend wurde ursprünglich im Strafbefehl für den vorgeworfenen Sachverhalt eine in Relation zum Strafrahmen tiefe Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgesprochen (pag. 25). Die Kammer erachtet somit insgesamt die vorliegend zur Beurteilung stehende falsche Anschuldigung – ohne eine generelle Definition hierfür vorzunehmen – nicht als „schwere Straftat“

9 i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO. Damit ist die Dashcam-Aufzeichnung zur Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung vorliegend nicht verwertbar. Ob die fragliche Aufzeichnung als weiteres kumulatives Kriterium gestützt auf die von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachten gesetzlichen Grundlage von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann somit offen gelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass Rechtsanwalt C.________ nicht näher ausführte, inwiefern die Dashcam-Aufzeichnung im Rahmen des Tatbestands der falschen Anschuldigung Aufschluss über den umstrittenen Sachverhalt geben würde. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Videoaufzeichnung einen inzwischen weitgehend unbestrittenen Sachverhalt zeigt und somit ohnehin von geringer Bedeutung ist. So ist – abgesehen von der genauen Distanz der Fahrzeuge zueinander – inzwischen unbestritten, dass der Zivilkläger den Beschuldigten objektiv nicht am Wegfahren hinderte, weil er nicht unmittelbar hinter dem Beschuldigten, sondern mit etwas Abstand zum Beschuldigten hielt (vgl. nachfolgend Ziff. 9). Wie der Beschuldigte subjektiv die Situation vor Ort und auf Grund des langjährigen Konflikts mit dem Zivilkläger einschätzte bzw. ob er sich bedroht fühlte, würde sich mittels Videoaufzeichnung ohnehin nicht nachweisen lassen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Anklage/Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 30. August 2017 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt – unter lit. a folgender Sachverhalt am 16. Januar 2017 in E.________ vorgeworfen (pag. 25): A.________ beschuldigte B.________ wider besseres Wissens bei der Polizei der Nötigung (B.________ habe ihn durch 2-minütiges Zuparken genötigt, indem er ihn am Wegfahren gehindert haben soll). Die aktenkundige Videoaufnahme der im Fahrzeug von B.________ eingebauten Dashcam zeigt hingegen eindeutig, dass B.________ seitlich versetzt und in ca. 10 Meter Distanz zum Auto von A.________ anhielt. 9. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Zivilkläger dem Beschuldigten an diesem Abend mit seinem Auto folgte, als der Beschuldigte von seiner Fahrt mit der indischen Familie zurückkehrte. Der Beschuldigte parkierte mit seinem Auto vor der Garage F.________ an der G.________ in E.________. Hierauf hielt auch der Zivilkläger sein Auto mit etwas Abstand zum Beschuldigten bei diesem Garagenplatz an. Es ist inzwischen unbestritten, dass der Beschuldigte lediglich mit Blick auf den Abstand der beiden Fahrzeuge zueinander objektiv nicht am Wegfahren gehindert gewesen wäre. Dass der Zivilkläger direkt hinter dem Beschuldigten geparkt haben soll, wird vom Beschuldigten so inzwischen nicht mehr ausgesagt. Der Beschuldigte präzisierte in seinen folgenden Einvernahmen, der Zivilkläger habe hinter oder

10 seitlich von ihm geparkt, was denn auch mit den Aussagen des Zivilklägers übereinstimmte (pag. 34 ff., 165 f.). Sowohl der Beschuldigte als auch der Zivilkläger standen mit der Polizei in telefonischem Kontakt und sind danach beide gleichzeitig zur Polizeistation in E.________ gefahren. Der Beschuldigte stellte am 16. Januar 2017 Strafantrag gegen den Zivilkläger wegen Nötigung (pag. 4 f.). Dieses Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 29. August 2017 eingestellt, weil die Auswertung der Dashcam-Aufnahmen ergab, dass der Zivilkläger in genügendem Abstand zum Auto des Beschuldigten gehalten habe und damit keine Nötigung erfüllt sei (pag. 23 f.). Hierauf stellte der Zivilkläger seinerseits Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede (pag. 6 f.), in Folge dessen eine Untersuchung gegen den Beschuldigten u.a. wegen übler Nachrede und falscher Anschuldigung eröffnet wurde (pag. 19 f.). Umstritten ist sachverhaltsmässig, ob sich der Beschuldigte in dieser konkreten Situation durch das Abstellen des Autos des Zivilklägers in seiner Nähe (nachdem der Zivilkläger ihm vorgängig gefolgt war) genötigt und bedroht fühlte und seine Aussagen bei der Polizei deshalb seiner subjektiven Empfindung entsprachen oder ob der Beschuldigte bei der Polizei bewusst wahrheitswidrige Aussagen machte, um den Zivilkläger falsch zu beschuldigen. 10. Beweismittel Der Kammer stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei am 16. Januar 2017 (pag. 9 ff.), der Staatsanwaltschaft am 8. November 2017 (pag. 34 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. November 2018 (pag. 164 ff.) sowie die Aussagen des Zivilklägers bei der Polizei am 10. April 2017 (pag. 13 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. November 2018 (pag. 167 ff.) zur Verfügung. Als weitere Beweismittel sind der Anzeigerapport vom 26. April 2017 (pag. 1 ff.), die Verfügung vom 18. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Region Oberland betreffend Einstellung des Verfahrens gegen A.________ (pag. 39 ff.) und das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018 (BGE 6B_126/2018) im Verfahren Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (SK 16 228 + 229) wegen einfacher Körperverletzung zu erwähnen (pag. 139 ff.). Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 205 ff.). Sofern hierzu Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. In Bezug auf die Dashcam-Aufzeichnung des Zivilklägers vom 28. Dezember 2016 (2 CDs, pag. 8) wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen (Ziff. I.7). Diese bleiben in vorliegendem Verfahren unbeachtet. 11. Vorinstanzliche Würdigung Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus (pag. 210 ff), auf Grund des langandauernden Konflikts zwischen dem Zivilkläger und dem Beschuldigten seien die Aussagen des Zivilklägers – soweit sie den Beschuldigten belasten – mit Vorsicht zu geniessen. Jedenfalls könne der Sachverhalt lediglich gestützt auf die Aussagen des Zivilklägers nicht als erwiesen erachtet werden. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung durch

11 den Zivilkläger in der Situation auf dem Parkplatz vor der Garage als glaubhaft. Dies umso mehr auf Grund der vorbestehenden Konflikte. Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass sich der Beschuldigte in der Situation, als der Zivilkläger ihn verfolgt und ebenfalls vor der Garage mit laufenden Motor und eingeschaltetem Licht geparkt habe, bedroht gefühlt habe. Damit ging die Vorinstanz zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte den Zivilkläger nicht wider besseres Wissens bei der Polizei einer Nötigung beschuldigte habe. 12. Parteivorbringen Rechtsanwalt C.________ führte hierzu zusammenfassend aus (pag. 262 ff., 286 ff.), die Vorinstanz gehe davon aus, dass auf Grund der Vorgeschichte allein die Aussagen des Zivilklägers unglaubhaft seien, damit habe sie eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Vorgeschichte und die im Schreiben des Beschuldigten vom 1. März 2019 erwähnten Gerichtsverfahren würden aufzeigen, dass beide Parteien einander versuchen würden zu schaden, damit seien die Aussagen beider Parteien zumindest gleichwertig und einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Eine entsprechende Aussagewürdigung zeige auf, dass die Aussagen des Beschuldigten mangels Realkennzeichen unglaubhaft seien und er somit bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei. Dagegen würden sich in den Aussagen des Zivilklägers Realkennzeichen finden, weshalb seine Aussagen glaubhaft seien. Dass der Zivilkläger nicht sehr ins Detail gehe, erkläre sich damit, dass er ja vom Geschehen eine Aufnahme gehabt habe. Auf die weitergehenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in seinen Parteieingaben wird verwiesen (pag. 250 ff., 283 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich in seinen Eingaben dahingehend, dass die Bedrohung für ihn an diesem Abend nach den langjährigen Prozessen und Streitereien mit dem Zivilkläger real gewesen sei (pag. 239, 272 f.). 13. Oberinstanzliche Würdigung 13.1 Aussagen Beschuldigter Es ist inzwischen unbestritten, dass der Zivilkläger auf dem Garagenplatz mit etwas Abstand zum Beschuldigten sein Auto angehalten hat und somit der Beschuldigte von den Platzverhältnissen her objektiv nicht am Wegfahren gehindert gewesen wäre. Um zu eruieren, wovon der Beschuldigte aber ausgegangen ist bzw. ausgehen durfte, ist etwas näher darauf einzugehen, wie die beiden Parteien diese Situation auf dem Garagenplatz je erlebt haben und wie es dazu gekommen ist. Hierfür sind ihre Aussagen hinzuzuziehen. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei (pag. 9 ff.) aus, er habe vor dem Eingang der F.________ geparkt und der Zivilkläger habe sein Fahrzeug direkt hinter seines gestellt. Er habe in den Rückwärtsgang geschaltet, aber der Zivilkläger sei nicht weitergefahren. Er habe in diesem Moment nicht gewusst, was der Zivilkläger von ihm wolle und habe die Polizei alarmiert. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, er habe nicht wegfahren können. Er denke, der Zivilkläger sei mit seinem PW für etwa 1-2 Minuten hinter ihm gestanden, länger nicht. Bei der Staatsanwaltschaft

12 (pag. 34 ff.) führte der Beschuldigte dann aus, dass ihm die Distanz zwischen ihnen egal gewesen sei, es sei Nacht gewesen und er habe sich verfolgt gefühlt. Er habe gute Gründe gehabt, sich verfolgt zu fühlen. Ja, er habe sich genötigt gefühlt. Er habe nicht gewusst, ob der Zivilkläger einen Unfall provozieren wolle. Er hätte dann noch beweisen müssen, keinen Unfall verursacht zu haben. Er habe einfach nicht gewusst, was der Zivilkläger von ihm wolle. Es sei ja nicht normal, dass man jemanden in der Stadt verfolge. Der Polizist habe ihm geraten, Anzeige wegen Nötigung zu erstatten. Gegenüber dem Polizisten habe er den Abstand angegeben, welchen er auf Grund seiner Sicht im Rückspiegel geschätzt habe. Ja, theoretisch hätte er wegfahren können. Aber theoretisch hätte der Zivilkläger ihm auch mit dem Messer in den Bauch stechen können. Er habe den Rückwärtsgang eingelegt, er habe sich aber nicht getraut wegzufahren, aus den bereits genannten Gründen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 165 f.) erläuterte der Beschuldigte, ihm sei auf der Rückfahrt aufgefallen, dass er verfolgt werde. Er habe extra ein paar Runden durch die Stadt gedreht, um sicher zu sein, dass der Zivilkläger ihm folge. Dann habe er bei der F.________ einen Stopp gemacht und der Zivilkläger habe hinter ihm oder seitlich geparkt. Der Beschuldigte relativierte damit mit der Zeit die anfängliche Aussage, wonach der Beschuldigte direkt hinter ihm geparkt habe. In den Aussagen des Beschuldigten ist aber erkennbar, dass er sich so gefühlt haben muss, als wäre er in einer Sackgasse, nicht weil der Zivilkläger distanzmässig das Auto unmittelbar hinter sein Auto gestellt hatte, sondern weil der Zivilkläger ihm zuvor gefolgt war und sich dann so positioniert hat, dass der Beschuldigte seinen nächsten Zug als unberechenbar einschätzte und deshalb das Gefühl hatte, nicht wegfahren zu können. Es war dunkel und der Beschuldigte sah den Zivilkläger lediglich im Rückspiegel. Er hätte rückwärts fahren müssen, um wieder auf die Strasse zu gelangen. Entsprechend sagte der Beschuldigte aus, er habe sich auf dem Parkplatz bedroht gefühlt und habe Angst gehabt. Er habe deswegen die Polizei angerufen. Er habe nicht gewusst, was der nächste Schritt des Zivilklägers gewesen wäre, ob er gar hätte einen Unfall provozieren wollen (pag. 35). Vor diesem Hintergrund ist denn auch die anfängliche Aussage, wonach der Zivilkläger direkt hinter ihm parkiert habe, zu verstehen, bzw. dass er nicht habe wegfahren können (pag. 10). Auch vor erster Instanz wiederholte der Beschuldigte, sie hätten eine grosse Vorgeschichte miteinander, er habe nicht gewusst, was der Zivilkläger von ihm wolle und er habe sich gefährdet gefühlt. Diese Situation und die geschilderte Gefühlslage scheinen der Kammer gerade mit Blick auf den bestehenden Konflikt zwischen den beiden Parteien durchaus nachvollziehbar. Der Zivilkläger verpasste dem Beschuldigten bereits einmal in einer Auseinandersetzung eine Kopfnuss (SK 16 228/229). Dass der Beschuldigte somit nicht genau wusste, wie der Zivilkläger auf dem Parkplatz ihm gegenüber reagieren könnte, ist durchaus nachvollziehbar (siehe dazu auch nachfolgend Ziff. 13.2.). Weiter ist der Vorfall auf dem Garagenplatz auch im Zusammenhang mit der sich zuvor ereigneten Situation mit der indischen Familie zu betrachten. Der Zivilkläger wollte an diesem Abend einen Teil einer siebenköpfigen indischen Familie mit seinem Taxi fahren. Er und ein anderer Berufskollege wollten sich die sieben Personen auf zwei Taxi aufteilen. Dann holte der Beschuldigte aber sein privates Auto (grösserer Van), welches Platz für alle sieben Personen hatte, und fuhr die gesam-

13 te indische Familie mit seinem eigenen Auto (pag. 167). Der Beschuldigte schnappte dem Zivilkläger damit kurz zuvor einen Auftrag weg und fuhr die Gäste mit einem – nicht als Taxi zugelassenen – Auto. Mit dieser Vorgeschichte kam es dann dazu, dass der Zivilkläger diese – seiner Ansicht nach „illegale“ – Taxifahrt bei der Polizei meldete und dem Beschuldigten ab einem gewissen Zeitpunkt mit dem Auto folgte. Dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass er dem Zivilkläger, mit dem er ohnehin schon kein gutes Verhältnis hatte, zuvor einen Auftrag weggeschnappt hat, nicht einschätzen konnte, wie der Zivilkläger nun reagieren würde, ist damit durchaus nachvollziehbar. Der Beschuldigte führte weiter aus, Herr H.________ von der Polizei habe ihm geraten, eine Anzeige wegen Nötigung zu erstatten (pag. 35). Am Telefon mit der Polizei habe er das Wort Nötigung nicht erwähnt. Er habe sich erkundigt, weil er nicht gewusst habe, was er machen solle. Er sei schon mehrmals vom Zivilkläger bedroht worden. Er habe sich nur geäussert, dass er gern Anzeige erstatten wolle. Die Polizei habe ihm dann erklärt, dass die Nötigung das einzig Sinnvolle sei. Er habe am Telefon nur gesagt, er fühle sich verfolgt (pag. 166). Auch im Anzeigerapport vom 26. April 2017 steht, dass sich der Beschuldigte genötigt gefühlt habe. Jedoch hat der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme nicht ausdrücklich von Nötigung gesprochen. Der Beschuldigte hat lediglich seine wahrgenommene Bedrohung geäussert. Die Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung durch den Zivilkläger in der Situation auf dem Parkplatz konstant, detailliert, nachvollziehbar und damit insgesamt glaubhaft. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Zivilkläger bewusst und wider besseres Wissens der Nötigung angezeigt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinem Unmut und seinem Unbehagen freien Lauf lassen wollte, seine wahrgenommene Bedrohung bei der Polizei schilderte und entsprechend – nach Aufklärung der Polizei in Bezug auf seine Möglichkeiten – Anzeige erstattet hat. 13.2 Aussagen Zivilkläger Der Zivilkläger sagte in beiden Einvernahmen aus, dass er nie direkt hinter dem Beschuldigten geparkt habe, wovon inzwischen auch auszugehen ist. Er sagte weiter bei der Polizei aus, der Beschuldigte sei zur Garage F.________ gefahren und habe dort etwa 5 Minuten gewartet. Er selber habe währenddessen etwa 25 Meter von ihm entfernt auf die Polizei gewartet. Er sei nie direkt hinter dem Auto des Beschuldigten gewesen (pag. 14). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann, er habe den Abstand selber gemessen, es seien 13 m gewesen. Der Beschuldigte sei nach 8 Minuten zur Polizei gegangen und er auch (pag. 167). Auch der Zivilkläger korrigierte somit – wie auch der Beschuldigte – die angegebene Distanzangabe. Beide Parteien gaben somit ihre subjektive Wahrnehmung der Situation wieder. Weiter sagte der Zivilkläger bei der Polizei, aus seiner Sicht bestünden keine Anfeindungen zwischen ihm und dem Beschuldigten. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt C.________ kann aus dieser Aussage nicht auf ein Realkennzeichen geschlossen werden, mit der Begründung der Zivilkläger verzichte darauf, den Be-

14 schuldigten zu belasten (pag. 286). Die diesbezügliche Aussage des Zivilklägers ist nicht korrekt. So war im Tatzeitpunkt noch ein laufendes Gerichtsverfahren gegen den Zivilkläger betreffend einfacher Körperverletzung z.N. des Beschuldigten beim Obergericht hängig (SK 16 228 +229 Urteil des Obergerichts 22. Dezember 2017; BGE 6B_126/2018, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018). Bereits in jenem Verfahren vor dem Obergericht fiel ein bedeutender Konflikt zwischen den Parteien auf. Auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 18. Januar 2017 (pag. 39 ff.) und aus den Schreiben der Parteien ist zu erkennen, dass der Beschuldigte und der Zivilkläger immer wieder miteinander in Konflikt geraten und ihr Verhältnis angespannt ist (pag. 65, 111, 135, 237, 272, 278). Für die Kammer lassen die Aussagen des Zivilklägers keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Gefühlslage des Beschuldigten zu und vermögen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm wahrgenommene Bedrohung nicht zu entkräften. 13.3 Fazit Die Kammer erachtet damit die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die wahrgenommene Bedrohung als stimmig. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er bei der Polizei bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht hat, um den Zivilkläger falsch zu beschuldigen. III. Rechtliche Würdigung 14. Falsche Anschuldigung Die Vorinstanz führte zum Tatbestand der falschen Anschuldigung Folgendes aus (pag. 213 f.): Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Die Beschuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch in einem Verhör vorgetragen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in Bezug auf seine Beschuldigung wider besseres Wissen handelt, d.h. im Bewusstsein ihrer Unwahrheit. Verlangt ist mithin direkter Vorsatz. Sodann muss die Anzeige in der Absicht erfolgen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt (Bernhard Isenring, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, 2018, Art. 303 N 6 f. und 10). Subsumtion Der Beschuldigte zeigte den Zivilkläger bei der Polizei, welche als Behörde im Sinne von Art. 303 StGB gilt, wegen Nötigung an. Die Nötigung ist nach Art. 181 StGB ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit vom Tatbestand von Art. 303 StGB erfasst. Die Staatsanwaltschaft verfügte die

15 Einstellung des Strafverfahrens gegen den Zivilkläger, weil der Tatbestand der Nötigung klarerweise nicht erfüllt war. Der Zivilkläger hat sich somit nicht der Nötigung schuldig gemacht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand muss bewiesen sein, dass der Beschuldigte wider besseren Wissens gehandelt hat. Vorliegend hat der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt, dass er erst auf Rat der Polizei eine Anzeige wegen Nötigung erstattet hat. Es ist nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte am 28.12.2016 auf dem Parkplatz vor der Garage durch das Verhalten des Zivilklägers gefährdet gefühlt hat. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte in der Situation, als der Zivilkläger den Beschuldigten verfolgt und ebenfalls vor der Garage mit laufenden Motor und eingeschaltetem Licht geparkt hat, sich bedroht gefühlt hat. Massgelblich ist auch der seit längerem andauernde Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger. Zum Tatzeitpunkt war ein Verfahren gegen den Zivilkläger hängig wegen eines Kopfstosses, den er dem Beschuldigten verpasste. Der Beschuldigte wusste in der Situation vor der Garage nicht, was der Zivilkläger vorhatte. Es war für ihn verständlicherweise unklar, ob der Zivilkläger einen Unfall provozieren will. Dass der Tatbestand der Nötigung im Nachhinein nicht erfüllt ist, konnte der Beschuldigte, der nicht rechtskundig und nicht vertreten war, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht wissen. Der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit nicht erfüllt. Es hat ein Freispruch zu ergehen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Ergänzend hierzu noch folgende Erläuterungen: Die Verteidigung führte aus, bei der falschen Anschuldigung komme es lediglich darauf an, falsche Anschuldigungen zu tätigen, jedoch nicht darauf, ob ein Tatbestand von einem Laien richtig verstanden werde. Es würde keine Verurteilung wegen Art. 303 StGB mehr geben, wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte Gründe gehabt habe zu glauben, der Zivilkläger habe ihn genötigt (pag. 228). Dem ist entgegen zu halten, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht nur objektiv sondern auch subjektiv erfüllt sein muss. In casu ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschuldigte keinen Vorsatz in Bezug auf die falsche Anschuldigung hatte. Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte sich vor dem Hintergrund des langjährigen Konflikts zwischen ihm und dem Zivilkläger vor der Garage in die Enge getrieben und bedroht fühlte. Er wusste nicht, was passieren würde, wenn er den Rückwärtsgang einlegen würde, um vom Garagenplatz wegzufahren. Er schilderte hierauf der Polizei, wie er die Situation empfunden hat. Dass der Beschuldigte auf Nachfrage des Polizisten anfänglich aussagte, er habe nicht mehr wegfahren können, führt nicht zur Annahme einer Falschbezichtigung, wenn der Beschuldigte wie vorliegend dies auf Grund der gesamten Umstände so empfunden hat. Dass diese Situation bei der Garage objektiv den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt bzw. die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Zivilklägers rechtlich nicht als Nötigung qualifiziert hat, musste der Beschuldigte nicht wissen. Der Beschuldigte ging subjektiv von der geschilderten Bedrohungslage aus, weshalb er nicht willentlich und wider besseres Wissens den Zivilkläger einer Nötigung bezichtigte. Damit fehlt es am direkten Vorsatz in Bezug auf eine falsche Anschuldigung. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen.

16 IV. Zivilpunkt 15. Genugtuung In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Genugtuungsanspruch gemäss Art. 49 Abs. 1 OR wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 215). Der Zivilkläger hat oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 geltend gemacht (pag. 251). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der falschen Anschuldigung wird die Zivilklage abgewiesen (Art. 49 OR, 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behandlung der Genugtuungsforderung hat keinen massgeblichen Aufwand verursacht. Somit wurden/werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erst- und oberinstanzlich vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Taxireglement freigesprochen, was inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Tragung der hierfür insgesamt ausgesprochenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 (inkl. CHF 600.00 für die Urteilsbegründung) durch den Kanton Bern ist damit zu bestätigen. 16.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich hat allein der Zivilkläger Berufung erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Gemessen an den gestellten Anträgen ist der Zivilkläger als vollständig unterliegend zu bezeichnen, weshalb er grundsätzlich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), zu tragen hätte. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Er hat diese einstweilen vom Kanton Bern getragenen Kosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138).

17 17. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Die Vorinstanz hat die Entschädigung für den unentgeltlichen Beistand des Zivilklägers vor erster Instanz durch Rechtsanwalt C.________ aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 186 ff., pag. 191 f.). Dies ist zu bestätigen. Der Zivilkläger/Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3‘859.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 352.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Zivilklägers vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt C.________ wird auf die eingereichte Kostennote vom 12. November 2019 (pag. 292 ff.) abgestellt. Diese wird gerade noch als angemessen erachtet (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. V). Der Zivilkläger/Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘481.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 237.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18. Entschädigung Beschuldigter Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte war im erst- und oberinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Dem obsiegenden Beschuldigten wird für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO im erst- und oberinstanzlichen Verfahren je eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00, ausmachend insgesamt CHF 400.00, ausgerichtet. https://www.swisslex.ch/doc/aol/3d173a11-e683-4d4a-b6f2-9e45eb5a6c14/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/3d173a11-e683-4d4a-b6f2-9e45eb5a6c14/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link

18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Übertretung gegen das Taxireglement, angeblich begangen am 28. Dezember 2016 auf der Strecke D.________. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 in E.________ zum Nachteil von B.________. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, gehen zufolge der dem Zivilkläger B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Bern. Der Zivilkläger B.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am erstinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. 4. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am oberinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet.

19 IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO verfügt: 1. Die Zivilklage von B.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. V. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Zivilklägers durch Rechtsanwalt C.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.83 200.00 CHF 166.00 Reisezuschlag 0.00 CHF 11.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 177.00 CHF 14.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 191.15 volles Honorar CHF 183.40 Reisezuschlag 0.00 CHF 11.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 194.40 CHF 15.55 CHF 0.00 Total CHF 209.95 nachforderbarer Betrag CHF 18.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

20 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.50 200.00 CHF 3'100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 305.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'405.80 CHF 262.25 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'668.05 volles Honorar CHF 3'410.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 305.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'715.80 CHF 286.10 CHF 0.00 Total CHF 4'001.90 nachforderbarer Betrag CHF 333.85 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3‘859.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 352.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 CHF 104.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'304.50 CHF 177.45 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'481.95 volles Honorar CHF 2'420.10 CHF 104.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'524.60 CHF 194.40 CHF 0.00 Total CHF 2'719.00 nachforderbarer Betrag CHF 237.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘481.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 237.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

21 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Zivilkläger/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. August 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

SK 2019 41 — Bern Obergericht Strafkammern 20.08.2020 SK 2019 41 — Swissrulings