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Bern Obergericht Strafkammern 21.01.2020 SK 2019 391

21 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·5,213 parole·~26 min·3

Riassunto

Beschwerde gegen den Entschei der POM (Verweigerung der bedingten Entlassung) | Sicherheitsdirektion (SID)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 19 391 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. September 2019 (2019.POMGS.466)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 31. August 2018 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Die bis dahin ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 492 Tagen wurden dem Beschwerdeführer an seine Strafe angerechnet (amtliche Akten BVD, pag. 87 ff.). Am 15. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das Strafende fällt auf den 25. August 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 143 ff.). 2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung ab (amtliche Akten BVD, pag. 187 ff.). 3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (neu Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, nachfolgend aber nach wie vor POM) mit Entscheid vom 11. September 2019 ab (amtliche Akten POM, pag. 35 ff.). 4. Am 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 11. September 2019 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. In Aufhebung des Entscheides der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. September 2019 sei die Verfügung vom 2. Juli 2019 des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, aufzuheben und Herrn A.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per den 15. Juli 2019 zu bewilligen. 2. Herrn A.________ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 15. Oktober 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 90 f.). 6. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 beantragte die POM die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 97 ff.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 5. November 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM vom 11. September 2019 (pag. 107).

3 8. Innert der mit Verfügung vom 6. November 2019 gewährten Frist (pag. 110 f.) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2019 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen mit, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme (pag. 115). 9. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 bedienten die BVD das Obergericht mit einer Kopie der Disziplinarverfügung vom 24. Dezember 2019 (pag. 129 f.). Darin wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Arrest von 5 Tagen verfügt. Dieser gründete darauf, dass bei einer Zellendurchsuchung in der Zelle des Beschwerdeführers ein Mobiltelefon sowie Klebebänder und Schnüre sichergestellt worden waren. II. Formelles 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 13. Der Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die damit angesprochene (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a).

4 14. Zum Vorleben Die Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen zu den relevanten theoretischen Grundlagen zu verweisen ist (amtliche Akten, POM, pag. 39), führte dazu folgendes aus: Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 31. August 2018, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (vgl. Auszug vom 25. Juli 2019, in den Beschwerdeakten). Demgegenüber weist das italienische Strafregister 22 Einträge aus; die Delikte reichen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz über einfache Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung bis hin zum bandenmässigen Drogenhandel. Es wurden sowohl bedingte (Freiheits-)Strafen, welche zufolge neuerlicher Delinquenz widerrufen wurden, wie auch unbedingte (Freiheits-)Strafen ausgesprochen. Gemäss eigenen Aussagen befand sich der Beschwerdeführer in Italien 20 Jahre im Freiheitsentzug, bis er im Mai 2016 entlassen wurde (Vorakten pag. 15 ff., 56 ff., 185; angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerde Ziff. 3). Kurze Zeit nach der Entlassung reiste er in die Schweiz ein und beging die vorliegend relevante massive Deliktsserie. Diese Vorgeschichte zeigt deutlich den offenbar fehlenden Willen, sich an die Gesetze zu halten. […] Die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht gefestigt. Gemäss eigenen Angaben habe er im Kosovo die Primarschule und das Gymnasium, anschliessend vier Jahre lang eine Schule bei der Bahn besucht. Danach habe er als Grafiker gearbeitet. In der Folge sei er nach Italien ausgereist, wo er in der Küche, als Pizza-Kurier, Reinigungskraft oder als Touristenführer gearbeitet habe, jeweils "schwarz" und "ohne Vertrag". Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich in Italien an der Universität immatrikuliert, das Studium jedoch wieder abgebrochen. Danach habe er finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalten, weshalb er auch Schulden habe. Wegen dieser Schulden habe er die vorliegende Deliktsserie begangen (Vorakten pag. 28 f., 55 f., 117 f.). Aus den vorhandenen Informationen über die Deliktsserie in der Schweiz sowie mit Blick auf die zahlreichen Verurteilungen in Italien ist denn auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in erster Linie nicht (legal) erwerbstätig war, sondern sich kriminell bestätigte und sich letztlich hin zum Kriminaltourist entwickelte (vgl. Vorakten pag. 7, 10 Rückseite, 26 Rückseite, 48 ff.). Zu den familiären Verhältnissen hielt das urteilende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt sei und seine Kinder das letzte Mal im Jahr 1996 gesehen habe (Vorakten pag. 117 f.). Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe drei erwachsene Söhne, mit deren Mutter er jedoch nicht verheiratet gewesen sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er täglich mit seinen Söhnen Kontakt gehabt, genauso wie zu seinen Brüdern und Schwestern. Von seiner Ehefrau habe er sich scheiden lassen. Er habe eine italienische Freundin, bei welcher er bis zu seiner Verhaftung gewohnt habe und von welcher er unterstützt worden sei (Vorakten pag. 7 f., 28 f., 55 f.). Diese Beziehung bestand offenbar auch – zumindest anfänglich – während der Strafverbüssung weiter (Vorakten pag. 12, 14, 168), genauso wie der Kontakt zu seinen Geschwistern (Vorakten pag. 12 f., 22, 39, 185; Schlussbemerkungen S. 2). […] Das von deliktischem Verhalten und langen Gefängnisaufenthalten geprägte Vorleben des Beschwerdeführers zeigt, dass er grosse Mühe damit bekundet, sich an gesetzliche Regeln zu halten und er darum vermutungsweise auch in Zukunft nicht von der Begehung von Straftaten absehen wird. Selbst die 20-jährige – in Italien verbüsste – Freiheitsstrafe vermochte ihn nicht davon abzuhalten, kurz nach seiner Entlassung wieder straffällig zu werden. Das Vorleben ist mit der Vorinstanz negativ zu gewichten. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, die Legalprognose werde

5 durch sein getrübtes Vorleben in erheblichem Masse beeinträchtigt. Er wendet aber ein, die Vorinstanz habe die weiteren Kriterien seiner Persönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens und der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu Unrecht negativ gewürdigt. 15. Persönlichkeitsmerkmale des Täters Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie z.B. erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität etc. (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 86 StGB). Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen etc.) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Bildung/berufliche Anstellung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat (KOLLER, a.a.O. N 8 zu Art. 86 StGB). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, soweit die «Rückfälligkeit» des Beschwerdeführers bereits beim Vorleben prognostisch berücksichtigt worden sei, könne sie nicht noch einmal beim Merkmal der Täterpersönlichkeit einfliessen bzw. diesen Aspekt negativ beeinflussen. Gestützt auf die Verlaufsberichte der bisherigen Vollzugseinrichtungen sei diesbezüglich erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich um eine anständige und ruhige Person handle, die darüber hinaus ausdrücklich als kooperativ bezeichnet werde. Anzeichen einer ausgeprägten Störbarkeit, einer niedrigen Frustrationstoleranz, einer Impulsivität oder gar eines krankhaften Verhaltens seien nicht vorhanden. Gemäss den Berichten sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sein Verhalten grundsätzlich rational zu steuern. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne die von ihm geäusserte Reue bezüglich der verübten Taten nicht als blosses Lippenbekenntnis abgetan werden. Insgesamt sei mit Bezug auf die Täterpersönlichkeit von einer positiven Gewichtung auszugehen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt (pag. 97 ff.), lässt eine grundsätzlich ruhige, anständige, kooperative Persönlichkeit bzw. ein gutes Vollzugsverhalten nicht automatisch auf eine positive Gewichtung der Täterpersönlichkeit schliessen. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlich ruhigen und anständigen Art und seinem unterstützenden Umfeld, das ihm mit seiner italienischen Freundin und einem Teil seiner Familie nach der Entlassung moralisch und finanziell zur Seite stand, kurz darauf in die Schweiz reiste, um erneut zu delinquieren. Anders als von der Verteidigung vorgebracht ist es in diesem Zusammenhang nicht der Rückfall, der dem Beschwerdeführer erneut angelastet wird. Entscheidend sind vielmehr die Umstände, unter welchen er rückfällig wurde. So verfügte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in Italien zeitweise über eine befristete Anstellung und absolvierte parallel dazu an der Universität ein Stu-

6 dium. Er hatte somit einen Schritt in Richtung einer deliktfreien Zukunft gemacht. Als diese Anstellung endete und der Beschwerdeführer erneut auf Geld angewiesen war, schloss er sich einer Bande an, um in der Schweiz Einbruchdiebstähle zu begehen und sich so seinen Lebensunterhalt auf illegalem Weg zu finanzieren (amtliche Akten BVD, pag. 547 ff.). Aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht auf Anhieb eine Anstellung findet. Hinweise darauf, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten nicht wieder zu deliktischem Verhalten verleiten lassen würde bzw. dass er diesbezüglich «einen Wandel zum Besseren» durchgemacht hätte, sind für die Kammer keine ersichtlich. So besuchte der Beschwerdeführer weder eine Therapie, welche diesbezüglich zusätzliche (mentale) Ressourcen hätte schaffen können, noch eignete er sich zusätzliche handwerkliche Fertigkeiten an, die ihm einen Berufseinstieg entscheidend erleichtern würden (Vollzugsberichte vom 28. Mai 2019 bzw. 3. Juni 2019, amtliche Akten POM, pag. 167 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Taten zu bereuen (vgl. dazu eingehender Ziff. 16 hiernach), ist die Täterpersönlichkeit nach dem Gesagten auch aus Sicht der Kammer insgesamt negativ zu gewichten. 16. Verhalten Das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers, so die Verteidigung, sei entgegen der Vorinstanz nicht neutral, sondern mit dem Amt für Justizvollzug positiv zu gewichten. Die Behauptung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Mittätern seien teilweise «unglaubhaft und abstrus» gewesen und sein Verschweigen jeglicher sachdienlicher Informationen diesbezüglich lege die Befürchtung nahe, dass er sich eine Mitgliedschaft in der Bande weiter offenhalten wolle, sei im Minimum unsachlich. Über die sogenannte Bande sei nichts Näheres bekannt. Bezüglich der Rolle und Funktion des Beschwerdeführers könne aber festgehalten werden, dass er weder über die Ortskenntnisse noch die finanziellen Mittel ober Beziehungen verfügt habe, um als treibende Kraft aufzutreten. Mit ihrer Feststellung sei es der Vorinstanz damit offensichtlich ausschliesslich darum gegangen, die Ausführungen des Regionalgerichts – welches den Beschwerdeführer als anständig und schliesslich auch geständig dargestellt habe – zu unterlaufen und daraus die nicht bewiesene Vermutung eines künftigen Delinquierens abzuleiten. Die Art und Weise der Tatausführung in der Schweiz lasse ebenfalls nicht auf negative Persönlichkeitszüge schliessen. So habe er jeglichen Kontakt mit Personen zu vermeiden versucht und so keine Gefahr für Leib und Leben geschaffen. Zu den theoretischen Grundlagen führte die Vorinstanz – auf deren übrige Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (amtliche Akten POM, pag. 42 f.), folgendes aus: Unter dem Aspekt des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sind gemäss Lehre und Rechtsprechung etwa Leistungen zur Schadenswiedergutmachung oder der Umstand, dass sich ein Täter der Polizei gestellt hat, zu berücksichtigen. Einzubeziehen ist weiter das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpas-

7 sungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Prognostisch relevant ist das Verhalten des Verurteilten in jenen Anstaltssituationen, welche dem „normalen Leben" ähnlich sind, etwa das Arbeitsverhalten, das Verhalten gegenüber Personen und Mitgefangenen sowie allgemein Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit. Letzteres lässt sich im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Beweis stellen. Prognostisch nicht notwendigerweise relevant sind Verhaltensweisen in anstaltsspezifischen Situationen, z.B. die Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung. Entscheidend sind nicht einzelne Vorfälle. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 N. 10 mit Hinweisen). Soweit die Verteidigung vorbringt, das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Nachtatverhalten beeinflusse die Legalprognose positiv, kann ihr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. So gestand der Beschwerdeführer jeweils nur jene Taten ein, mit welchen er aufgrund von eindeutigen Spuren in Verbindung gebracht werden konnte und wies soweit weitergehend jegliches kriminelle Verhalten von sich. Nach seiner vorläufigen Festnahme, als er damit konfrontiert wurde, beim Knacken eines Bankomaten mitgeholfen zu haben, gab er sofort zu, das stimme so und er entschuldigte sich für das, was passiert sei. Er sei bereit eine Busse zu bezahlen oder etwas abzuarbeiten (amtliche Akten BVD, pag. 7 [Rückseite] Z. 96 ff.). Auf einen späteren Vorhalt, er könne nun mit diversen weiteren Delikten in Verbindung gebracht werden, räumte er wieder sofort ein, er gebe das zu und sei bereit das zu unterzeichnen. Es tue ihm leid, dass er der Schweiz geschadet habe. Er habe den grössten Fehler seines Lebens begangen. Er sei das erste Mal involviert gewesen in so eine Sache (amtliche Akten BVD, pag. 27 Frage 56 und 57). Später konkretisierte er noch, es gehe ihm psychisch nicht gut und er könne nachts nicht schlafen. Er wache ständig auf und müsse ständig nachdenken, wie es möglich sei, mit 50 (Jahren) in so etwas hineinzugeraten. 50 Jahre lang habe er alles richtig gemacht und dann plötzlich passiere so etwas. Er spreche mit sich selber und frage sich, weshalb er diesen Fehler gemacht habe (amtliche Akten BVD, pag. 54 [Rückseite] Z. 34-42). Zu seinen Zukunftsplänen gab er an, er werde in eine Klinik gehen und mit einem Psychologen sprechen und dann mit der Arbeit beginnen (pag. 542 Z. 151-154). Bevor die Staatsanwaltschaft den Strafregisterauszug aus Italien ediert hatte, beharrte er auch stetig darauf, vor diesem Vorfall nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt zu haben (amtliche Akten BVD, pag. 45 [Rückseite] Z. 42 f.). Nachträglich betrachtet erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers äusserst taktierend und stets auf seinen grösstmöglichen Vorteil gerichtet. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen bzw. sich selber zu belasten. Gleichzeitig relativieren die nachträglichen Erkenntnisse aber auch die stets sofort an den Tag gelegte Einsicht und Reue. Auch die vorgebrachte Betroffenheit über die in der Schweiz begangenen Straftaten (bzw. über seine angeblich erstmalige Straffälligkeit) erscheinen nach dem Auftauchen des italienischen Strafregisterauszugs in einem ganz anderen Licht. Gleich hielt es der Beschwerdeführer auch mit den Informationen, die er zu seinen Bandenmitgliedern preisgab. So behauptete er anfänglich, er habe gemeinsam mit einem Rumänen und einem Bulgaren operiert, mit welchen er zusammen von Frankreich in die Schweiz gefahren sei (amtliche Akten BVD, pag. 2 f.). Erst als er mit eindeutigem Spurenmaterial zu den Persona-

8 lien der Mittäter konfrontiert wurde, korrigierte er sich dahingehend, dass er einfach die Geschichte erzählt habe, die ihm für den Fall, dass er erwischt würde, erzählen solle. Weitere Angaben zu den Beteiligten wollte er aber nicht machen (amtliche Akten BVD, pag. 46). Auch später beharrte der Beschwerdeführer darauf, nur über sich sprechen zu wollen, räumte aber immerhin noch ein, er habe die beiden Mittäter (aus dem Kosovo und aus Serbien) in Italien kennengelernt und habe vermutet, dass sie im Ausland Einbrüche verübten (amtliche Akten BVD, ab pag. 60 Z. 485 ff. und 509 ff.). Dieses Verhalten verdeutlicht das bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Bestreben, möglichst wenige Informationen preis zu geben und sich selber gleichzeitig in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Passend dazu minimierte der Beschwerdeführer auch stetig den von ihm bei den Einbruchdiebstählen geleisteten Tatbeitrag, was bereits das Regionalgericht Oberland in seiner Urteilsbegründung als wenig überzeugend erachtete (Ziff. 19 der Urteilsbegründung, amtliche Akten BVD, pag. 110 ff.). Insgesamt erblickt die Kammer beim Beschwerdeführer kein Mass an Kooperation, das sein Nachtatverhalten als positiv für die Legalprognose erscheinen liesse. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung legt auch die Art und Weise der Tatbegehung keine positive Prognose nahe. Zwar waren die Täter bestrebt, bei ihren Einbruchdiebstählen abgelegene und unbewohnte Bauten auszusuchen und so die Begegnung mit anderen Personen zu vermeiden. Beim Einsteigen gingen sie aber jeweils mit viel Gewalt und damit wenig Rücksicht auf das Eigentum Dritter vor und hinterliessen entsprechend hohen Sachschaden. Wenngleich eine zielgerichtete Gefährdung von Leib und Leben stark negativ ins Gewicht gefallen wäre, wirkt sich ein Absehen davon nicht notwendigerweise positiv aus. Vorliegend ist dieser Umstand neutral zu gewichten. Wie bereits erwähnt, vermag schliesslich auch ein positives Vollzugsverhalten für sich alleine nicht eine positive Prognose zu begründen. Das bisher tadellose Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wird durch die Funde in seiner Zelle relativiert. Der mit Disziplinarverfügung vom 24. Dezember 2019 ausgesprochene Arrest wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten (E-Mail-Verlauf vom 6. Januar 2020, pag. 135). Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht der Kammer neutral zu werten. 17. Zu erwartende Lebensverhältnisse Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führt die Verteidigung aus, auch diese seien von der Vorinstanz trotz des nun offenbar anerkannten Bestehens eines sozialen Empfangsraumes als negativ gewertet worden. Die Vorinstanz verschärfe damit die Einschätzung des Amts für Justizvollzug, welches diesbezüglich von ungünstigen bis neutralen Lebensverhältnissen ausgegangen sei und es als positiv gewertet habe, dass der Beschwerdeführer klare Vorstellungen bezüglich seiner Zukunft habe. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer weitere Einzelheiten für die Zeit nach seiner Entlassung geliefert. So sei heute klar, dass er nach dem Vollzug in der Schweiz in sein Elternhaus nach C._____ (Ortschaft) zurückkehren werde, wo seine Familie für ihn bereits eine Wohnung eingerichtet habe und wo

9 auch sein Bruder – der unterschriftlich bekräftigt habe, den Beschwerdeführer moralisch, finanziell und gesundheitlich zu unterstützen – wohne. Im Erdgeschoss dieses Hauses befinde sich ein Laden, wo die Familie des Beschwerdeführers sich vorstelle, ein Take-Away einzurichten. Es könne in diesem Zusammenhang von den Beteiligten wohl kaum verlangt werden, bereits heute einen Businessplan vorzulegen. Anders als in Italien bestehe für den Beschwerdeführer in seiner Heimat und mit der Unterstützung seiner Familie die Möglichkeit, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die konkrete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. In der Praxis ist die prognostische Beurteilung stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Dies gilt besonders bei illegal anwesenden ausländischen Staatsangehörigen. Die Lebensumstände und die zu erwartenden (Re-)Integrationsmassnahmen im Ausland können sich negativ auf die Legalprognose auswirken. Zudem können auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden. Eine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie zu leben, kann indessen nicht genügen (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 11, mit Hinweisen). Da das Regionalgericht Oberland neben der aktuell zu verbüssenden Freiheitsstrafe zusätzlich eine neunjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, wird der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen haben. Seine Zukunftspläne fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (amtliche Akten POM, pag. 43 f.): Im Kosovo wird der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus wohnen können, wo auch einer seiner Brüder lebt. Dieser Bruder unterzeichnete am 25. Juli 2019 eine Erklärung, wonach er für die "moralische, finanzielle und gesundheitliche Unterstützung seines Bruders" garantiere (vgl. Schlussbemerkungen S. 2; Beschwerdebeilage 6). Dies ist grundsätzlich positiv zu werten und entkräftet bis zu einem gewissen Masse die Ausführungen des urteilenden Gerichts, gemäss welchen der Beschwerdeführer, der seit 1993 nicht mehr im Kosovo war, als entwurzelt zu gelten habe und er weder über ein soziales Auffangnetz noch über einen örtlichen Zufluchtsort verfüge (Vorakten pag. 118). Bereits bei seiner Entlassung im Mai 2016 verfügte der Beschwerdeführer über einen intakten Empfangsraum. Damals konnte er bei seiner langjährigen Freundin wohnen, welche ihm nicht nur eine Bleibe zur Verfügung stellte, sondern ihn zudem finanziell unterstützte (Vorakten pag. 55 Rückseite, 56). Wenn ihn selbst diese Beziehung zur Freundin sowie deren finanzielle und sonstige Unterstützung nicht davon abhalten konnten, sich innert kurzer Zeit nach der Entlassung erneut an einer massiven Deliktsserie zu beteiligen, erscheint der Kammer äusserst fraglich, ob die Familie den gewünschten Effekt wird erzielen können. So wäre es dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit freigestanden, zurück zu seiner Familie zu gehen und dort ein neues Leben zu beginnen. Er entschied sich aber durchwegs gegen diese Möglichkeit und bevorzugte – trotz der bereits vollzogenen, langjährigen Freiheitsstrafe – auf illegalem Weg an Geld zu gelangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nun plötzlich nach all den Jahren motiviert zu sein, in seine

10 Heimat zurückzukehren, erscheint vor dem Hintergrund dieser Entwicklung fraglich. Noch im Januar 2018 führte er denn auch in gegenteiligem Sinne aus, wenn er nach Italien zurück könnte und dort Arbeit fände, wäre das viel besser, als in den Kosovo zu gehen. Wenn man im Kosovo sei, sei man isoliert und könne nirgends hin (amtliche Akten BVD, pag. 59 Z. 377-379). Darüber hinaus spricht auch der geringe Detaillierungsgrad des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Plans, im Erdgeschoss des Elternhauses einen Take-Away zu eröffnen, eher gegen die Ernsthaftigkeit des geäusserten Wunsches, dauerhaft nach Hause zurückzukehren. Zwar kann von ihm nicht verlangt werden, einen «fertigen Business-Plan» vorzulegen, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Umgekehrt lässt sich aber aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Passkopien und dem Foto eines Hauses, das im Erdgeschoss über Geschäftsräumlichkeiten verfügt, noch nichts ableiten, das die Behauptung des Beschwerdeführers stützen würde (vgl. dazu pag. 63 ff.). Insgesamt präsentieren sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ähnlich, wie bei seiner Entlassung in Italien im Jahr 2016. Ausgehend vom beim letzten Mal nur kurz nach der Entlassung erneut aufgenommenen deliktischen Verhalten, fällt dieses Kriterium wie bei der Vorinstanz – auf deren Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (amtliche Akten POM, pag. 43 f.) – auch bei der Kammer eher negativ ins Gewicht. 18. Gesamtwürdigung Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie gestützt auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse mit der Vorinstanz zu einer negativen Legalprognose. 19. Differenzialprognose Im Sinne einer Differenzialprognose sind schliesslich die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Gefahr einer erneuten Delinquenz könne durch die weitere Strafverbüssung mutmasslich nicht gesenkt werden. Auch eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter sei mit der Entlassung des Beschwerdeführers nicht verbunden. Die in Italien begangenen Drogen- und Gewaltdelikte seien lange her und es sei lediglich auf die in der Schweiz begangenen Taten abzustellen. Diese hätten sodann gezeigt, dass er stets bestrebt gewesen sei, eine direkte Konfrontation mit anderen Personen zu vermeiden. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die prognostisch relevanten Aspekte des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und des sonstigen Verhaltens liessen sich während der Reststrafe mutmasslich nicht mehr verbessern, sei ihr zuzustimmen. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus dem Gefängnis heraus nicht möglich, auf seine künftigen Lebensverhältnisse im Kosovo Einfluss

11 zu nehmen. Um gestalterisch auf diese Situation einwirken zu können, sei er im Gegenteil schnellstmöglich zu entlassen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, darf bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16, mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers erscheint es der Kammer mit der Vorinstanz und der Verteidigung wenig wahrscheinlich, dass sich die prognostisch relevanten Aspekte des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und des sonstigen Verhaltens während der Reststrafe massgeblich verbessern lassen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt, ist immerhin auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz erhöhen würde. Es kann somit nicht gesagt werden, die bedingte Entlassung begünstige im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe die Bewährungsaussichten. Da die schweizerischen Behörden mit einer Entlassung die Handhabe über den Beschwerdeführer verlieren und bei ihm daher weder Weisungen noch Bewährungshilfe angeordnet werden können, erscheint eine bedingte Entlassung mit Blick auf die doppelt negative Prognose nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der bedingte Vollzug im Falle der Nichtbewährung nicht widerrufen werden könnte. Auch der Einschätzung der Verteidigung, mit der Entlassung des Beschwerdeführers gehe keine erhöhte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter einher, kann nicht gefolgt werden. So sind die vom Beschwerdeführer begangenen Gewalt- und Drogendelikte zwar durchaus bereits lange her. Dies liegt aber in erster Linie daran, dass der Beschwerdeführer die letzten 25 Jahre überwiegend im Gefängnis verbracht hat. Selbst eine 20-jährige Freiheitsstrafe hat ihn aber nicht davon abgehalten kurz nach seiner Entlassung wieder zu delinquieren. Dass sich der Beschwerdeführer danach entschloss, Einbruchsdiebstähle zu begehen, lässt nicht den Schluss zu, er habe einen grundlegenden Wandel durchgemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und

12 Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt. 21. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnund Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107) (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen, pag. 291). 22. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts mit der Begründung gutgeheissen, das Amt für Justizvollzug habe die notwendige Differenzialprognose erst in der Vernehmlassung geprüft. Zudem sei der sachunkundige, fremdsprachige Beschwerdeführer bei der vorliegenden Konstellation mit Rechtsfragen konfrontiert gewesen, die für die effektive Interessenwahrung den Beizug eines Anwalts erforderlich gemacht hätten. 23. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Anders als noch im Verfahren vor der Vorinstanz verfügte er nach dem Verfahren vor der POM aber über einen vollständigen Entscheid, der eingehend auf seine Argumente einging und die Verweigerung der bedingten Entlassung hinreichend begründete. Oberinstanzlich beschränkte er sich in der Folge darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Insbesondere vor dem Hintergrund des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und den wenig erbaulichen Aussichten bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen, war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosigkeit abzu-

13 weisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Seiner Mittellosigkeit wird bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung getragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. In diesem Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt D.________ Bern, 21. Januar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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