Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 318 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand betrügerischer Konkurs und Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. April 2019 (PEN 17 419)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. April 2019 (Bd. VII, pag. 268 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des betrügerischen Konkurses und der Urkundefälschung schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend total CHF 2‘400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 24. November 2009 und zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. März 2015 verurteilt. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festgesetzt wurde. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘455.00, auferlegt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten sodann zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), in der Höhe von CHF 18‘289.40. Die restanzliche amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im Verfahren PEN 15 336 wurde auf CHF 3‘286.45 bestimmt. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Kanton die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 626.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ab der Kassation im Verfahren PEN 17 419 (inkl. Ausstandsverfahren) wurde auf CHF 10‘425.35 bestimmt. Der Beschuldigte wurde wiederum verpflichtet, dem Kanton die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘504.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Zivilpunkt wurde verfügt, dass die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin zur Beurteilung der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wird, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. Die Vorinstanz hat sodann unter Ziffer IV. eine weitere Verfügung getroffen (Rückgabe Bundesordner an E.________). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 25. April 2019 fristgerecht die Berufung an (Bd. VII, pag. 280 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Oberland datiert vom 9. August 2019 (Bd. VII, pag. 291 ff.). Diese wurden den Parteien mit Verfügung vom 9. August 2019 zugestellt (Bd. VIII, pag. 326 f.). Am 2. September 2019 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (Bd. VIII, pag. 333 ff.). Die Berufung bezieht sich auf sämtliche Schuldsprüche, die
3 damit zusammenhängenden Sanktionen und Kostenfolgen sowie auf den Zivilpunkt. Mit Verfügung vom 4. September 2019 wurde von der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Bd. VIII, pag. 338 f.). Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Bd. VIII, pag. 342). Am 20. September 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (Bd. VIII, pag. 344 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde von den Eingaben der Straf- und Zivilklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin aufgefordert, innert angesetzter Frist von 14 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (Bd. VIII, pag. 346 f.). Am 24. September 2019 teilte die Straf- und Zivilklägerin der Verfahrensleitung mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Bd. VIII, pag. 350). Hingegen beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (Bd. VIII, pag. 352). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde von den Eingaben der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben und die Ansetzung der Hauptverhandlung in Absprache mit den Parteien in Aussicht gestellt (Bd. VIII, pag. 354 f.). Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 28. Oktober 2019 (Bd. VIII, pag. 364 f.). Mit Verfügung vom 13. November 2019 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben (Bd. VIII, pag. 367 f.). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2020 auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und auf das Stellen von Anträgen (Bd. VIII, pag. 375). Von dieser Eingabe nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Juni 2020 Kenntnis (Bd. VIII, pag. 377 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 25. Juni 2020 statt (Bd. VIII, pag. 379 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25. Mai 2020 [Bd. VIII, pag. 372]) und einen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 19. Mai 2020 [Bd. VIII, pag. 370 f.]) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2020 – mit Verweis auf die bereits in der schriftlich eingereichten Berufungserklärung gestellten Anträge (Bd. VIII, pag. 389 und pag. 333 ff.) – Folgendes: 1. Es seien Ziffer I (Schuldspruch Ziffer 1 und Ziffer 2, Verurteilung Ziffer 1,2,3,4) des Dispositivs des Urteils PEN 17 419 vom 15. April 2019
4 vollumfänglich aufzuheben 2. A.________, sei von nachfolgenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen: • betrügerischer Konkurs, angeblich begangen in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________, • Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008 in F.________. 3. Die Zivilklage der C.________, G.________ (Strasse), H.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zu Bezahlung aufzuerlegen. 5. Das Begehren von A.________ auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei gutzuheissen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Formelle Vorbringen der Verteidigung In seinem Parteivortrag brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, weil die Anklageschrift betreffend den vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung keine Deliktssumme erwähne, obwohl diese bei Vermögensdelikten zwingend anzugeben sei (Bd. VIII, pag. 392). Auf dieses Vorbringen ist vor der Beweiswürdigung einzugehen, zumal eine Verletzung des Anklageprinzips zur Folge hat, dass (ohne Rückweisung und Verbesserung) keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann (HEIMGART- NER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 325 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die
5 betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO), die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 sowie 133 IV 235 E. 6.2 f. je mit Hinweisen). Es sind mithin jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insb. Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Als Folgen der Tatausführung zu erwähnen sind die durch eine Tat unter Umständen erlangten Deliktsbeträge. Anzugeben ist etwa die Höhe des Deliktsbetrags bei Vermögensdelikten im Hinblick auf Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0 [zum anwendbaren Recht, vgl. Ziffer V.13 hiernach]) (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 325 StPO). Die Kammer vermag vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Rechtsgut der Urkundenfälschung ist der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Bei der Urkundenfälschung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht um ein Vermögensdelikt, womit in der Anklageschrift zu Recht kein Deliktsbetrag aufgenommen wurde. Die Anklage umschreibt die vorgeworfene Tat hinreichend genau und der Beschuldigte verfügt damit über die nötigen Informationen, um sich wirksam verteidigen zu können. Der Anklagegrundsatz ist demzufolge nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 295, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer diverse Unterlagen der I.________ AG und weiterer betroffener Unternehmen sowie zahlreiche durch den Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin oder den Zeugen J.________ eingereichten Dokumente vor (u.a. Buchhaltungsunterlagen, Verträge [bspw. der undatierte Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag und der Kreditvertrag zwischen der I.________ AG und der Straf- und Zivilklägerin vom 17. Dezember 2005], Korrespondenz, Handelsregisterauszüge usw.). Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Unterlagen wird davon abgesehen, diese einzeln aufzulisten. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweis-
6 mitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer zunächst die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 29. Juni 2012 (Bd. I, pag. 96 ff.), vom 21. Juli 2014 (Bd. I, pag. 131 ff.), vom 1. November 2016 (Bd. V, pag. 1123 ff.) und vom 10. April 2019 (Bd. VII, pag. 205 ff. und pag. 221 ff.) vor. Zudem zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2020 in ihre Würdigung mit ein (Bd. VIII, pag. 381). Weiter liegen der Kammer die Aussagen von J.________ anlässlich der Einvernahmen vom 4. Juli 2012 (Bd. I, pag. 146 ff.), vom 20. Oktober 2014 (Bd. I, pag. 180 ff.), vom 1. November 2016 (Bd. V, pag. 1131 ff.) und vom 10. April 2019 (Bd. VII, pag. 217 ff.) vor. Zudem äusserten sich die Auskunftspersonen K.________ (Einvernahme vom 11. September 2012; Bd. I, pag. 194 ff.), L.________ (Einvernahme vom 11. September 2012; Bd. I, pag. 204 ff.), M.________ (Einvernahme vom 11. September 2012; Bd. I, pag. 214 ff.), N.________ (Einvernahme vom 11.09.2012; Bd. I, pag. 237 ff.), O.________ (Einvernahme vom 1. November 2016; Bd. V, pag. 1137 ff.; Einvernahme vom 10. April 2019; Bd. VII, pag. 228 f.) und P.________ (Einvernahme vom 4. März 2019; Bd. VII, pag. 190 ff.) sowie die Zeuginnen Q.________ (Einvernahme vom 10. April 2019; Bd. VII, pag. 210 ff.) und R.________ (Einvernahme vom 10. April 2019; Bd. VII, pag. 214 ff.) parteiöffentlich zur Sache. Auch diese Aussagen zieht die Kammer in ihre Würdigung mit ein. 8. Ausgangslage Unter diesem Titel kann auf die detaillierten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 296 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben: Die I.________ AG wurde am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunterschriftsberechtigt waren (Bd. I, pag. 79; Bd. III, pag. 446; Bd. IV, pag. 728). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und J.________ waren die Aktien je hälftig verteilt (Bd. I, pag. 97 Z. 39, pag. 147 Z. 51). Die Privatklägerin gewährte der I.________ AG einen Kredit. Aktenkundig ist ein gewerblicher Kreditvertrag aus dem Jahre 2005 über den Betrag von CHF 200‘000.00 (Bd. I, pag. 16 f.; Bd. V, pag. 1103 f.). Gemäss Kontoauszügen der I.________ AG bestand das Konto bei der Privatklägerin allerdings schon früher. Gemäss den Auszügen des Buchhaltungskonto Nr. .________ der I.________ AG erhöhte sich die Schuld der I.________ AG gegenüber der Privatklägerin vom 01.01.2003 bis am 31.12.2008 von CHF 146‘782.75 auf CHF 204‘042.20 (Bd. VI, pag. 1421 - 1434; vgl. auch Bd. I, pag. 20 und die Aussagen von O.________, Hauptakten, pag. 228 Z. 16 - 35). Die Kontoauszüge liegen nur bis Ende 2008 vor. Am 13.01.2009 hat die Privatklägerin diesen Kredit gekündigt (Bd. V, pag. 1105). Am 12.01.2010 wurde der Konkurs über die I.________ AG eröffnet (Bd. III, pag. 446, pag. 493; Bd. IV, pag. 728, pag. 815). Dieser wurde am 19.02.2010 mangels Aktiven wieder eingestellt (Bd. III, pag. 446; Bd. IV, pag. 728, pag. 868 f.). Auf Begehren der Privatklägerin wurde das Konkursverfahren am 11.02.2011 wieder eröffnet (Bd. I, pag. 43 ff.; Bd. III, pag. 656 ff.; Bd. IV, pag. 869). Im Kollokationsplan vom 31.03.2011 ist die Forderung der
7 Privatklägerin mit einem Betrag von CHF 241‘424.85 aufgenommen worden (Bd. III, pag. 656 ff. bzw. pag. 671). Weiter steht fest, dass die S.________ AG am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde und J.________ seit der Gründung als einziges Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft fungiert (Bd. I, pag. 79; Bd. III, pag. 449; Bd. IV, pag. 726). Der Beschuldigte ist spätestens seit Konkurseröffnung, wenn nicht schon vorher, als angestellter Arbeitnehmer für die S.________ AG tätig (Bd. III. pag. 463; Bd. V, pag. 1129 Z. 36 f., pag. 1134 Z. 43). Revisionsstelle war sowohl bei der I.________ AG (bis am 30.09.2010) als auch bei der S.________ AG (bis am 06.08.2009) die E.________, M.________ (Bd. I, pag. 79; Bd. III, pag. 446, pag. 449; Bd. IV, pag. 726 ff.). 9. Zum betrügerischen Konkurs 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________ und eventuell anderswo, als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der I.________ AG, namens der I.________ AG mit der S.________ AG (vertreten durch J.________) den undatierten Vertrag «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahme» abgeschlossen. Inhalt des besagten Vertrages seien folgende Punkte gewesen: • Verkauf sämtlicher Fahrzeuge gemäss Inventar Stand 2008 im Wert von CHF 148‘281.45 sowie der Betriebsfahrzeuge gemäss Inventar Stand Dezember 2008 im Wert von CHF 15‘400.00 durch die I.________ AG an die S.________ AG; • Rückzahlung einer Darlehensschuld der S.________ AG an die I.________ AG in der Höhe von CHF 83'500.00; • Übernahme der folgenden Schulden der I.________ AG durch die S.________ AG: CHF 143‘000.00 an die T.________ AG sowie CHF 100‘000.00 an die U.________ AG; • Verrechnung der oben genannten Forderungen; Saldo zugunsten der I.________ AG von CHF 4‘181.45. Die Forderung der I.________ AG aus dem Kaufvertrag über die Fahrzeuge und die Forderung aus dem Darlehen seien mit der Schuldübernahme durch die S.________ AG verrechnet worden. Der Beschuldigte habe durch diese Vorgehensweise, d.h. die Übernahme des vollständigen Fahrzeugparks der I.________ AG durch die S.________ AG und die Schaffung einer Verrechnungsmöglichkeit für den Kaufpreis und die Darlehensschuld durch Übernahme von Schulden der I.________ AG durch die S.________ AG, den einzigen Aktivposten der Firma I.________ AG zu Gunsten der nahestehenden, von J.________ beherrschten S.________ AG entzogen. Der I.________ AG sei für den Fahrzeugpark keine entsprechende Gegenleistung zugegangen. Damit habe der Beschuldigte der Zwangsverwertung zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG das einzige Aktivum entzogen respektive dieses verheimlicht. Als der Vertrag vereinbart worden sei, sei die I.________ AG bereits überschuldet gewesen, wovon der Beschuldigte
8 Kenntnis gehabt habe. Am 12. Januar 2010 sei schliesslich (erstmals) der Konkurs über die I.________ AG eröffnet und am 10. Februar 2010 mangels Aktiven eingestellt worden. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte zum einen wegen Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 aStGB) und evtl. wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) angeklagt. Die Vorinstanz erwog, dass der Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers infolge Verjährung nicht mehr zu prüfen sei. Diesem Schluss schliesst sich die Kammer an. Der Vollständigkeit halber kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 296, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, dass die I.________ AG am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunterschriftsberechtigt waren. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte für die I.________ AG mit der S.________ AG im Jahr 2008 einen undatierten Vertrag mit der Bezeichnung «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» mit folgendem Inhalt abgeschlossen hat: • Verkauf sämtlicher Fahrzeuge gemäss Inventar Stand 2008 im Wert von CHF 148‘281.45 sowie der Betriebsfahrzeuge gemäss Inventar Stand Dezember 2008 im Wert von CHF 15‘400.00 durch die I.________ AG an die S.________ AG; • Rückzahlung einer Darlehensschuld der S.________ AG an die I.________ AG in der Höhe von CHF 83'500.00; • Übernahme der folgenden Schulden der I.________ AG durch die S.________ AG: CHF 143‘000.00 an die T.________ AG sowie CHF 100‘000.00 an die U.________ AG; • Verrechnung der oben genannten Forderungen; Saldo zugunsten der I.________ AG von CHF 4‘181.45. Unbestritten ist weiter, dass dieser Vertrag abgeschlossen wurde, weil die I.________ AG finanzielle Probleme hatte. Gleichzeitig mit dem Vertrag unterzeichnete der Beschuldigte für die I.________ AG zwei undatierte Vereinbarungen betreffend Schuldübernahmen. Diese beiden Vereinbarungen bildeten Bestandteil des vorerwähnten Vertrages und verpflichteten die S.________ AG zur Übernahme von zwei Darlehensschulden der I.________ AG. Der Vertrag «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» wurde durch die Parteien tatsächlich umgesetzt. Unbestritten ist im Übrigen, dass die Straf- und Zivilklägerin den der I.________ AG gewährten Kredit am 13. Januar 2009 kündigte. Sie verlangte die sofortige Bezahlung des Saldos von CHF 206‘195.80. Am 12. Januar 2010 wurde der Konkurs über die I.________ AG eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Saldo zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin CHF 223‘035.80 (Bd. V, pag. 1107). Am 19. Februar 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wiedereingestellt.
9 Auf Begehren der Straf- und Zivilklägerin hin wurde dieses am 11. Februar 2011 wiedereröffnet. Bestritten ist demgegenüber die tatsächliche Rolle des Beschuldigten innerhalb der I.________ AG. Der Beschuldigte machte geltend, dass er weder die Geschäftsführerposition tatsächlich operativ wahrgenommen habe noch für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er bestreitet, gewusst zu haben, dass sich die I.________ AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer desolaten finanziellen Situation respektive Überschuldung befunden habe und dass er mit dem Konkurs habe rechnen müssen. Bestritten ist weiter die Absicht hinter dem Abschluss des undatierten Vertrages. Der Beschuldigte brachte vor, dass mit dem Vertragsabschluss die Sanierung der I.________ AG beabsichtigt gewesen sei, wobei niemand hätte bevorzugt oder geschädigt werden sollen. Er führte aus, dass die Abmachungen im Vertrag nicht zu Ungunsten der I.________ AG ausgefallen seien. Die Gegenleistungen von der S.________ AG gegenüber der I.________ AG seien mehr als nur vorhanden gewesen. Es habe kein Mittelabfluss stattgefunden. Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass er hätte erkennen müssen, dass der I.________ AG zum Nachteil der Gläubiger die letzten Aktiven entzogen worden seien. Der Beschuldigte brachte vor, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass der von einem Notar formulierte Vertrag rechtlich korrekt sei. 9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des betrügerischen Konkurses als erwiesen. Sie kam zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in der I.________ AG die Geschäftsführerposition innegehabt und diese auch tatsächlich wahrgenommen habe. Zudem sei der Beschuldigte für die Administration verantwortlich gewesen. Die Vorinstanz gelangte sodann zum Schluss, dass gestützt auf die im undatierten Vertrag festgehaltenen Zahlen nicht von einer kongruenten Leistung zwischen der I.________ AG und der S.________ AG ausgegangen werden könne. Trotz Verringerung der Passiven habe ein Mittelabfluss von CHF 14'181.45 in die S.________ AG stattgefunden (Bd. VII, pag. 303 und 305, S. 13 und S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Erfüllung des Vertrages sei die I.________ AG praktisch ausgehöhlt worden (Bd. VII, pag. 306, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass zwar nicht mehr abschliessend festgestellt werden könne, was der Beschuldigte und J.________ mit dem Notar V.________ genau besprochen hätten resp. wozu der Notar konkret beauftragt worden sei. Erstellt sei jedoch, dass weder der Beschuldigte noch J.________ beim Notar bezüglich der fehlenden Regelung mit der Straf- und Zivilklägerin nachgefragt bzw. sich anderweitig informiert hätten, dies obschon ihnen das Fehlen der Straf- und Zivilklägerin im vorgelegten Vertrag aufgefallen sei und offenbar auch gewisse Zweifel an dessen inhaltlichen Korrektheit bestanden hätten (Bd. VII, pag. 304 S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als der Vertrag im Jahr 2008 abgeschlossen worden sei, sei die finanzielle Lage der I.________ AG schlecht bis sehr schlecht gewesen. Dabei erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass dem Beschuldigten die Überschuldung der I.________ AG bekannt gewesen sei (Bd. VII, pag. 309, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10 9.4 Beweiswürdigung der Kammer 9.4.1 Rolle des Beschuldigten Dem Handelsregisterauszug vom 9. August 2012 (Bd. III, pag. 446) ist zu entnehmen, dass die I.________ AG am .________ in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Der Verwaltungsrat bestand seit der Gründung aus dem Beschuldigten und J.________, welche beide einzelunterschriftsberechtigt waren. Der Beschuldigte war folglich – was er auch nicht bestreitet – Mitglied des Verwaltungsrates der I.________ AG. Die Überzeugung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte neben seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied auch die Geschäftsführungsposition und die Verantwortung für die Buchhaltung innehatte, teilt die Kammer aus nachfolgenden Gründen: Der Beschuldigte hielt im Rahmen seiner ersten Einvernahme fest, dass er alleine bei der I.________ AG gearbeitet habe, er der einzige Entscheidungsträger der Firma gewesen sei und J.________ ihm bei der Geschäftstätigkeit nicht reingeredet habe. J.________ sei zwar Verwaltungsratspräsident gewesen, er selber habe aber die volle Geschäftsführung, zu 100%, innegehabt. J.________ habe keine geschäftsführende Aufgabe innegehabt, sondern nur kleine Aufgaben erledigt. Er selber habe die Buchhaltung geführt und sei für die Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich gewesen (Bd. I, pag. 97 Z. 32 ff. und pag. 98 Z. 1 ff.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um die ersten und tatnächsten Aussagen des Beschuldigten in Kenntnis des Strafverfahrens. Der Beschuldigte bestätigte seine Ausführungen anlässlich einer späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft: So hielt er erneut fest, dass er seit der Gründung der I.________ AG im Jahr .________ Geschäftsführer der I.________ AG gewesen sei. Zwar sagte er nun aus, dass die Firma E.________, M.________, für die Buchhaltung zuständig gewesen sei, führte dann aber wiederum aus, dass er entschieden habe, welche Unterlagen in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Er habe die Firma alleine geführt und die vollumfängliche Verantwortung gehabt. Er habe machen und tun können, wie er gewollt habe (Bd. I, pag. 133 Z. 56 ff.). Der Beschuldigte setzte sich denn gar gedanklich mit der Buchhaltung auseinander und besprach sich sogar mit einem Kollegen im Ausgang darüber (Bd. I, pag. 134 Z. 94 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, für den Fehler in der Buchhaltung betreffend Provisionszahlungen verantwortlich zu sein (Bd. I, pag. 134 Z. 114 ff.). Seine Aussagen bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1./2. November 2016 (Bd. V, pag. 1123 Z. 15). Er führte sogar aus, dass er seine Aussagen durchgelesen und nichts gefunden habe, wo er nicht dahinterstehen könne (Bd. V, pag. 1123 Z. 18 f.). Er führte erneut aus, dass M.________ der Firma E.________ die Buchhaltung geführt habe (Bd. V, pag. 1126 Z. 36). Auch im Rahmen der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen (Bd. VII, pag. 205 Z. 18). Die Aussagen des Beschuldigten wurden auch von J.________ bestätigt. So führte J.________ aus, dass alles vom Beschuldigten geführt und entschieden worden sei. Er selber habe keinen Einfluss auf die strategischen Entscheide der Firma genommen (Bd. I, pag. 147, Z. 43 ff.). Auch gab er an, dass der Beschuldigte die Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung innegehabt habe (Bd. I, pag. 148 Z. 18 ff.). Zudem führte J.________ aus, dass der Beschuldigte stets im Bilde über die finanziellen Verhältnisse der I.________ AG gewesen sei (Bd. I, pag. 149 Z. 1).
11 Diese Aussagen hat J.________ auch anlässlich der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen bestätigt (Bd. I, pag. 181 Z. 37, pag. 182 Z. 70 ff., Z. 88 f., pag. 183 Z. 96 f., Bd. V, pag. 1131 Z. 14, Bd. VII pag. 217 Z. 17). Widersprüchlich zu diesen Aussagen äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020. Der Beschuldigte führte aus, dass J.________ bei grossen Sachen der Entscheidungsträger gewesen sei. Er habe jeweils nur seine Ideen geäussert, aber entschieden habe stets J.________. Q.________ habe die Buchhaltung gemacht. Er sei zu 100% angestellt gewesen. Finanzfragen und die Buchhaltung seien nicht in seiner Kompetenz gelegen. Im Nachhinein sei ihm die Verantwortung, die er als Verwaltungsrat gehabt habe, bewusst. Er habe die Aufgabe als Verwaltungsrat aber nicht wahrgenommen. Dies sei ein Fehler (Bd. VIII, pag. 383 Z. 31 ff.). Auf die Fragen seines Verteidigers gab der Beschuldigte an, dass er im vorliegenden Verfahren bewusst alle Vorwürfe auf sich genommen habe. Es sei jedoch klar, dass J.________ der Präsident (Anmerkung der Kammer: gemeint Präsident des Verwaltungsrates der I.________ AG) gewesen sei und Q.________ die Buchhaltung gemacht habe. J.________ sei ein dominanter Chef, er habe noch heute Respekt vor ihm. Der Verlust von J.________ wäre für den Beschuldigten eine «Oberkatastrophe» (Bd. VIII, pag. 387 Z. 27). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte J.________, seinen (dominanten) Chef, von welchem er noch heute abhängig sei, habe beschützen müssen. Dies erkläre das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens. Diese Einwände sind für die Kammer in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Aus den Akten geht zweifelsohne hervor, dass der Beschuldigte Aktionär, Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der I.________ AG war. Die Geschäftsführerposition hat der Beschuldigte denn auch tatsächlich wahrgenommen: Er war derjenige, der die Buchhaltung geführt bzw. mindestens entschieden hat, welche Unterlagen in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Er war derjenige, der für die Kasse verantwortlich war und die Kassabestände anlässlich der Jahresabschlüsse gegenüber der Gesellschaft bestätigte (u.a. pag. 569). Er war derjenige, der nach eigenen Aussagen dafür besorgt war, dass «Geld verdient wird» (Bd. VIII, pag. 383 Z. 22). Letztlich spricht, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch der sehr gute Lohn des Beschuldigten für eine Führungsposition und gegen eine klassische Anstellung als X.________ (Bd. III, pag. 458 ff.). An der Glaubwürdigkeit der tatnächsten Aussagen des Beschuldigten hat die Kammer keine Zweifel. Es ist mithin darauf abzustellen. Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte in der I.________ AG neben seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied und Aktionär auch die Geschäftsführerposition innehatte und diese auch tatsächlich operativ wahrnahm. Darüber hinaus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhaltung verantwortlich. Auch wenn der Beschuldigte kein ausgebildeter Buchhalter ist, ist sein diesbezügliches Verständnis weit besser, als es von seiner Verteidigung geltend gemacht wurde. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er den Auftrag gehabt habe, seinen Chef zu schützen und deswegen zunächst alle Vorwürfe
12 auf sich genommen habe, scheint insbesondere angesichts der zu Beginn des Strafverfahrens klaren Aussagen des Beschuldigten als eine – im Wissen um die eingetretene Rechtskraft des Urteils gegen J.________ – nachgeschobene Schutzbehauptung. 9.4.2 Kenntnis der Überschuldung der I.________ AG vor Vertragsabschluss Trotz der erwiesenermassen innegehabten und tatsächlich ausgeübten Geschäftsführerposition bestreitet der Beschuldigte konsequent von der desolaten finanziellen Situation der I.________ AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen /Schuldübernahmevertrag» gewusst zu haben. Der Vollständigkeit halber wird in einem ersten Schritt – ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen – aufgezeigt, dass die I.________ AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überschuldet war und in einem zweiten Schritt geprüft, ob der Beschuldigte von der Überschuldung Kenntnis hatte. Überschuldung der I.________ AG Es ist unbestritten, dass der besagte Vertrag im Jahr 2008 abgeschlossen wurde (vgl. die Aussagen des Beschuldigten Bd. I, pag. 102, Z. 36 f.), weshalb insbesondere die finanzielle Situation der I.________ AG im Jahr 2008 und in den Vorjahren interessiert. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die finanzielle Lage der I.________ AG im Jahr 2008 sehr schlecht war, aus nachfolgenden Gründen: Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass das Umlaufvermögen der I.________ AG per Ende Jahr 2007 CHF 680'956.80 betrug (Bd. I, pag. 19). Demgegenüber betrug das kurzfristige Fremdkapital CHF 332'493.10 (Bd. I, pag. 20). Dies erweckt zunächst den Eindruck einer liquiden Gesellschaft. Wird jedoch berücksichtigt, dass das dem Beschuldigten gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 394’973.00 (Bd. I, pag. 19) nicht einbringlich war – was vorliegend unbestrittenermassen der Fall war (vgl. die Aussage des Beschuldigten Bd. I, pag. 101 Z. 12 ff. und vgl. Bd. I, pag. 35 Ziffer 3 und pag. 85) – ergibt sich per Ende des Jahres 2007 ein Umlaufvermögen von CHF 285'983.80, was unter dem Wert des kurzfristen Fremdkapitals liegt. Vor diesem Hintergrund wies die I.________ AG bereits per Ende des Jahres 2007 bzw. anfangs Jahr 2008 einen schlechten Liquiditätsgrad auf, zumal das kurzfristige Fremdkapital durch das Umlaufvermögen nicht mehr gedeckt war. Im Übrigen war – nach Abzug des nicht einbringlichen Darlehens – der Verlust grösser als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht mehr gedeckt war. Unter Berücksichtigung, dass auch der weitere hohe Aktivposten in der Bilanz per Ende des Jahres 2007, der Kassabestand von CHF 195'436.15 (Bd. I, pag. 19) – unbestrittenermassen (vgl. Ziffer III.10.2 hiernach) – im angegebenen Betrag nicht existierte, ergibt sich per Ende des Jahres 2007 eine offensichtliche Überschuldung der I.________ AG. Die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger waren demnach weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungszwecken gedeckt (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, vom 25. September 2012 Bd. I, pag. 85 f.). Im Übrigen wies die Erfolgsrechnung der I.________ AG per 31. Dezember 2007 einen Reinverlust von CHF 96'888.00 aus (Bd. I, pag. 22).
13 Im Lichtes des Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die I.________ AG per Ende des Jahres 2007 bzw. im Jahr 2008 überschuldet war. Kenntnis der Überschuldung Es stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten die aufgezeigte finanzielle Situation – entgegen seinen Vorbringen – bewusst war. Der Beschuldigte war erwiesenermassen Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied und Aktionär der I.________ AG und insbesondere auch für die Buchhaltung verantwortlich. Aufgrund der Funktion des Beschuldigten ist für die Kammer kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte von der Überschuldung keine Kenntnis gehabt haben soll. Zudem geht aus den Aussagen des Beschuldigten und J.________ zweifelsohne hervor, dass ihnen die finanziellen Schwierigkeiten der I.________ AG im Jahr 2007 bzw. zu Beginn des Jahres 2008 bewusst war. Beide sprachen von (massiven) Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsproblemen in den Jahren 2004 - 2008 (Bd. I, pag. 137 Z. 221 f., pag. 148 Z. 28 ff., pag. 151 Z. 2, pag. 185 Z. 199 und Z. 204 ff.). J.________ führte anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1./2. November 2016 und der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er im Jahr 2008 festgestellt habe, dass sich die I.________ AG in Schwierigkeiten befinde und er beschlossen habe, dass sich etwas ändern müsse (Bd. V, pag. 1131 f. Z. 17 ff.; Bd. VII, pag. 217 f. Z. 44 ff.). Auch der Beschuldigte hielt an der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, sie hätten finanzielle Probleme gehabt und die Bank habe Druck gemacht (Bd. VII, pag. 205 Z. 24 f.). Selbiges gab auch R.________ an. Sie hätten im Jahr 2008 wegen der Finanzkrise in einer wirtschaftlichen Krise gesteckt. Die S.________ AG habe auch Schwierigkeiten gehabt, aber nicht so wie die I.________ AG (Bd. VII, pag. 214 Z. 40 ff.). Dies stimmt auch mit den glaubhaften Aussagen von M.________ überein, welcher als ehemaliger Revisor der I.________ AG angab, die I.________ AG sei Ende 2007/anfangs 2008 notleidend gewesen und er habe gedacht, dass es mit der Firma bald zu Ende sei (Bd. I, pag. 219 Z. 49 f.). Zudem gab auch Q.________ an, sie denke schon damals hätten Betreibungen vorgelegen (Bd. VII, pag. 211 Z. 17). Sie führte aus, sie habe nur einmal mitbekommen, dass eine Betreibung laufe, die auf Konkurs laute. Sie glaube, daraus sei die Thematik entstanden, wie sie aus der Situation wieder rauskommen würden (Bd. VII, pag. 212 Z. 21 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als Verwaltungsratsmitglied aber auch als Aktionär von immerhin 50% der Aktien Kenntnis von den Bilanzen und Erfolgsrechnungen haben musste. Mussten diese doch jeweils an der jährlich abzuhaltenden Generalversammlung genehmigt werden. Zudem wurden diese auch mit dem Revisor besprochen. So führte M.________ anlässlich seiner Befragung vom 11. September 2012 aus, dass die Abschlussbesprechung der Jahresrechnung 2007 mit Q.________, J.________ und dem Beschuldigten durchgeführt wurde (Bd. I, pag. 217 Z. 8 ff.). Die finanzielle Situation der I.________ AG und der Umstand, dass die Bank (die Straf- und Zivilklägerin) Druck machte, waren dem Beschuldigten – wie auch allen anderen Beteiligen – folglich bekannt. Er wusste vom ausgeübten Druck und demnach von den Mahnungen der Straf- und Zivilklägerin. Mit der Mahnung vom 25. Januar 2007 wurden der I.________ AG für den Fall der Nichtbezahlung recht-
14 liche Schritte angedroht (Bd. V, pag. 1094) und mit der Mahnung vom 12. Februar 2007 gar die Kündigung des Kreditvertrags in Aussicht gestellt (Bd. V, pag. 1095). Der Kündigung des Kreditvertrages vom 13. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass der Kredit durch die I.________ AG «wieder» überschritten wurde und seit dem 6. Oktober 2008 seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Einzahlung mehr verbucht werden konnte (Bd. III, pag. 636). Dem Beschuldigten musste zwangsweise bewusst sein, dass die I.________ AG den Kredit im Falle einer Kündigung nicht würde zurückzahlen können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ihm gewährte Darlehen, welches per Ende des Jahres 2008 noch das einzige nennenswerte Aktivum in der Bilanz der I.________ AG darstellte, aufgrund seiner persönlichen finanziellen Lage nicht – d.h. weder vollständig noch in Teilen – einbringlich war (Bd. I, pag. 35 Ziff. 3, pag. 85 f., pag. 101 Z. 12 ff.). Zur Uneinbringlichkeit des Darlehens hielt M.________ gar fest, dass allen klar war, dass dieses Geld verloren war (Bd. VII, pag. 218 Z. 20 f.). Der weitere hohe Aktivposten in der Bilanz der I.________ AG, der Kassabestand, existierte im angegebenen Betrag ebenfalls nicht. Auch dies musste dem Beschuldigten, welcher die Provisionszahlungen selber ausrichtete und dafür das entsprechende Geld aus der Kasse entnahm, bestens bekannt sein. Gestützt auf die Aussagen und die Funktion des Beschuldigten innerhalb der I.________ AG kommt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom ausgeübten Zahlungsdruck durch die Straf- und Zivilklägerin, der in Aussicht gestellten Kündigung des Kreditvertrages und von der Überschuldung der I.________ AG wusste. Zudem war ihm bewusst, dass die I.________ AG ihren Zahlungspflichten im Falle einer Kündigung des Kreditvertrages nicht mehr hätte nachkommen können. Als logische Folge musste der Beschuldigte auch mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechnen. Dass der Beschuldigte und J.________ im Jahr 2008 bereits mit der Möglichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechneten, ergibt sich letztlich auch aus ihren Aussagen, wonach es ihnen beim Vertragsabschluss einzig darum ging «(…) die Firma zu retten, dass diese nicht Konkurs geht» (Bd. I, pag.143 Z. 454 f.) und in den Worten von J.________ sei die Idee gewesen «(…) die I.________ AG unter allen Umständen vor dem Konkurs zu retten» (Bd. I, pag. 152 Z. 40 f.). Eine Unternehmung vor dem Konkurs zu retten, beabsichtigt nur, wer mit einem Konkurs rechnet. Daran ändern auch die Einwände des Beschuldigten, wonach er einen Tag vor der Betreibung auf Konkurs noch den Autoscout und die dringenden Sachen einzahlen gegangen sei, nichts (Bd. VIII, pag. 384, Z. 38 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er von der finanziellen Situation der I.________ AG keine Kenntnis hatte und demnach auch nicht mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnete, erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptung. 9.4.3 Tatsächliche Auswirkungen des Vertrages auf die I.________ AG (Mittelabfluss und Aushöhlung) Der Inhalt des Vertrages entspricht unbestrittenermassen dem Sachverhalt wie er in der Anklageschrift wiedergegeben wurde. Erwiesen und unbestritten ist sodann, dass der Vertrag tatsächlich und wie vereinbart umgesetzt wurde: Die
15 S.________ AG hat sämtliche Fahrzeuge (inkl. Betriebsfahrzeuge) der I.________ AG übernommen. Dafür schuldete die S.________ AG der I.________ AG einen Kaufpreis von CHF 163‘681.45. Zudem verpflichtete sich die S.________ AG das Darlehen von CHF 83'500.00, welches die I.________ AG ihr gewährte, zurückzuzahlen. Die I.________ AG hatte demnach zwei Forderungen gegenüber der S.________ AG (einerseits aus dem Kaufvertrag und andererseits aus dem Darlehensvertrag) von insgesamt CHF 247‘181.45. Diese Forderungen der I.________ AG gegenüber der S.________ AG wurden jedoch nicht bar sondern durch Verrechnung getilgt, indem die S.________ AG die Schulden der I.________ AG gegenüber der T.________ AG in der Höhe von CHF 143'000.00 und der U.________ AG in der Höhe von CHF 100'000.00, insgesamt CHF 243‘000.00, übernommen hat. Die übrigbleibende Differenz von CHF 4‘181.45 wurde angeblich anderweitig getilgt (Bd. I, pag. 29 ff. und Bd. III, pag. 677 ff.). Zu prüfen ist, ob – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – ein Mittelabfluss von der I.________ AG in die S.________ AG stattgefunden hat und infolgedessen das Vorliegen von inkongruenten Leistungen zu bejahen ist. Die Schulden der I.________ AG gegenüber der T.________ AG haben gemäss dem undatierten «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» CHF 143'000.00 betragen (Bd. III, pag. 678). In den Kontoblättern (Nr. .________ und .________) der S.________ AG wurde dieses Darlehen von CHF 143'000.00 per 31. Dezember 2008 aufgeführt (Bd. III, pag. 694 und 695). Aus dem Kontoblatt der T.________ AG vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 geht hervor, dass ihr das Darlehen am 2. Juni 2009 zurückbezahlt wurde (Bd. III, pag. 715). Auch wenn bei der vertraglich vereinbarten Schuldübernahme (Bd. I, pag. 31) die Zustimmung der Gläubigerin – der T.________ AG – zur Schuldübernahme fehlt und die T.________ AG in den erwähnten Kontoblättern als Darlehensnehmerin immer noch die I.________ AG aufgeführt hatte, erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – gestützt auf die Unterlagen und die Aussagen des Beschuldigten, von J.________ und von K.________ (Bd. I, pag. 140 Z. 328 ff und Bd. V, pag. 1125 Z. 30 f.; Bd. I, pag. 189 Z. 344 ff. und pag. 190 Z. 359 ff.; Bd. I, pag. 195 Z. 44 ff.) – als erstellt, dass die S.________ AG die Darlehensforderung beglichen hat. Diese hatte ein Interesse daran, ihren Standort nicht zu verlieren und den Mietvertrag mit der T.________ AG weiterführen zu können. Zudem wäre die I.________ AG gar nicht in der Lage gewesen das Darlehen zurückzubezahlen (vgl. Bd. VII, pag. 301 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die von der S.________ AG übernommene Schuld der I.________ AG bei der U.________ AG ist aus dem undatierten «Kaufvertrag/ Rückzahlung Darlehen/ Schuldübernahmevertrag» ersichtlich, dass die Parteien von einer Schuld in der Höhe von CHF 100'000.00 ausgegangen sind (Bd. I, pag. 30). Dieser Schuldübernahme hat die U.________ AG gemäss separater Vereinbarung zugestimmt (Bd. I, pag. 32). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellt, gibt es jedoch gewisse Ungereimtheiten: Aus dem Darlehensvertrag zwischen der I.________ AG und der U.________ AG vom 1. Februar 2007 (Bd. I, pag. 39 ff.) ist ersichtlich, dass die I.________ AG der U.________ AG zur Sicherstellung des Darlehens zwei Gegenstände, nämlich ein Sachentransportanhänger «Y.________» im Wert von CHF 10'000.00 und einen schwarzen Z.________ im
16 Wert von CHF 70'000.00 verpfändet hat. Gemäss Angaben des Geschäftsführers der U.________ AG, N.________, sei der Sachentransportanhänger auf die U.________ AG umgeschrieben worden und in Gebrauch. Der Z.________ stehe demgegenüber in einer gemieteten Garage (Bd. I, pag. 241 Z. 14 ff.). Die Kontoblätter (Nr. .________ und .________) der S.________ AG weisen die Übernahme der Darlehensschuld per 31. Dezember 2008 aus (Bd. III, pag. 693 und pag. 694). Aus den Beweismittel geht jedoch auch hervor, dass das Darlehen im Umfang von CHF 100‘000.00 durch die U.________ AG bereits per 31. Dezember 2008 abgeschrieben wurde (Bd. I, pag. 89; Bd. III, pag. 709). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass nicht mehr eruiert werden kann, wie es sich betreffend das Darlehen und die sich bei der U.________ AG befindlichen Fahrzeuge der I.________ AG verhält. Erwiesen ist einzig, dass der Beschuldigte und J.________ die Übernahme der Darlehensschuld bei der U.________ AG durch die S.________ AG vereinbarten. Die entsprechende Schuldübernahme wurde von den Beteiligten unterzeichnet (Bd. I, pag. 32). Hinsichtlich des Z.________ teilt die Kammer die Überzeugung der Vorinstanz, wonach aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Bd. VII, pag. 207 Z. 24 ff.) davon ausgegangen werden kann, dass der als Sicherheit im Wert von CHF 70‘000.00 an die U.________ AG übergebene «schwarze Z.________» (Bd. I, pag. 40) identisch ist mit dem am 31. Dezember 2008 im Wert von CHF 120‘000.00 an die S.________ AG übertragene «rote Z.________» (Bd. III, pag. 706). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, konnte der effektive Wert des Z.________ nicht ermittelt werden. Dies ist aber für das vorliegende Verfahren nicht von erheblicher Bedeutung, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes des betrügerischen Konkurses kein Mittelabfluss erforderlich ist. Der Sachtransportanhänger «Y.________», welcher im Wert von CHF 10'000.00 von der I.________ AG an die U.________ AG verpfändet wurde, war hingegen nicht Bestandteil des Fahrzeugparks, welcher per Ende des Jahres 2008 von der I.________ AG auf die S.________ AG übertragen wurde (Bd. I, pag. 691 ff.). Damit ergibt die Umsetzung des Vertrages zusammenfassend, dass von der I.________ AG zu der S.________ AG Aktiven im Wert von CHF 163‘681.45 (Fahrzeugbestand inkl. Z.________ und Betriebsfahrzeuge) und CHF 83‘500.00 (Darlehen), insgesamt CHF 247‘181.43 übertragen wurden. Die S.________ AG hingegen übernahm das Darlehen der T.________ AG in der Höhe von CHF 143‘000.00. Zudem übernahm die S.________ AG eine Darlehensschuld von CHF 100‘000.00 (Darlehen U.________ AG). Wird berücksichtigt, dass die U.________ AG zusätzlich über den Sachtransportanhänger der I.________ AG verfügt, welcher nicht unter dem Fahrzeugbestand der I.________ AG per Ende 2008 aufgeführt (Bd. III, pag. 691 ff.) und damit auch nicht auf die S.________ AG übertragen wurde, resultiert vorliegend ein Mittelabfluss von CHF 14‘181.45 (CHF 163‘681.45 + CHF 83‘500.00 = CHF 247‘181.43 [Forderung der I.________ AG gegenüber der S.________ AG] - CHF 143‘000.00 [Schulden T.________ AG] - 90‘000.00 [Darlehensschuld U.________ AG minus Wert Anhänger Y.________] = CHF 14‘181.45 Mittelabfluss). Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die Leistungen von Seiten der S.________ AG «mehr als erbracht wurden» kann seinen Aussagen nicht gefolgt werden.
17 Darüber hinaus teilt die Kammer die Überzeugung der Vorinstanz, wonach die Umsetzung des besagten Vertrages nicht nur zu einem Mittelabfluss, sondern gar zu einer Aushöhlung der I.________ AG führte aus nachfolgenden Gründen: Durch die Vertragsumsetzung wurden der I.________ AG sämtliche namhaften Aktiven entzogen bzw. es blieb letztlich als einziges namhaftes Aktivum noch das dem Beschuldigten gewährte und nicht einbringliche Darlehen in der Höhe von CHF 369'832.95. Der I.________ AG wurden durch die Übertragung auf die S.________ AG sämtliche Fahrzeuge und Betriebsfahrzeuge entzogen. Auch verfügte die I.________ AG nach der Vertragsumsetzung über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten mehr, da der Mietvertrag ebenfalls auf die S.________ AG übertragen wurde (zum Ganzen Bd. III, pag. 560). Zwar können die durch die S.________ AG übernommenen Mietzinsen bzw. Mietausstände als minime Optimierung angesehen werden, ansonsten sind aber keine objektiven Hinweise auf Optimierungen resp. Sanierungen feststellbar, die der I.________ AG nach Abschluss des undatierten Vertrages zugekommen wären. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das abstrakt genannte Beispiel des Beschuldigten bezüglich Versicherungen als Sanierungsmassnahme nicht nachvollziehbar ist (Bd. V, pag. 1123 Z. 35 f.). Der gänzliche Entzug der Aktiven der I.________ AG führte dazu, dass deren Tagesgeschäft massiv eingeschränkt und letztlich innert kurzer Zeit – per Ende Mai 2009 – aufgehoben werden musste. Entsprechend fehlt es auch an einer Buchhaltung für das Jahr 2009. Zudem hat der Beschuldigte bei der S.________ AG spätestens ab dem 1. August 2009 vollen Lohn bezogen (Bd. VII, pag. 221 Z. 29 und pag. 224 Z. 41 ff., wobei der Beschuldigte vom Januar - Juni 2009 spricht; Bd. III, pag. 463 ab dem 1. August 2009). Dies alles stellt eindrücklich unter Beweis, dass der I.________ AG jede Substanz entzogen worden ist. Dafür spricht auch, dass sich – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – keine objektiven Belege für eine rege bzw. verbesserte Geschäftstätigkeit der I.________ AG nach Vertragsschluss (d.h. insbesondere im Jahr 2009) finden lassen. Es kann zwar in der Zeit von 1. Januar 2009 bis Ende Mai 2009 eine Geschäftstätigkeit in kleinerem Ausmass festgestellt werden, doch fehlte es der I.________ AG gänzlich an Infrastruktur und Liquidität. Zudem führte der Beschuldigte sinngemäss selbst aus, dass die I.________ AG im Jahr 2009 auf fremde Hilfe angewiesen war. So gab er an, dass er das Transportauto von der S.________ AG habe brauchen können und er sonst noch Kollegen und verschiedene Möglichkeiten gehabt habe, wofür er nichts habe bezahlen müssen (Bd. VII, pag. 222 Z. 28 ff.). Die Fahrzeuge habe er meist mitnehmen, verkaufen und dann bezahlen können (Bd. VII, pag. 223 Z. 12 f.). Die Kammer erachtet im Lichte des Gesagten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen, dass in der I.________ AG ohne «fremde Hilfe» nicht mehr gearbeitet werden konnte. Durch die Umsetzung des Vertragskonstrukts sind somit keine Verbesserungen für die I.________ AG eingetreten. Vielmehr sind betriebsnotwendige Mittel abgeflossen und die Geschäftstätigkeit wurde faktisch nahezu verunmöglicht und schliesslich ganz eingestellt. Mit anderen Worten wurde die I.________ AG durch die Umsetzung des Vertrages ausgehöhlt. 9.4.4 Absicht hinter dem Vertragsabschluss / Kenntnis der Vertragsauswirkungen Es ist unbestritten, dass die finanzielle Situation der I.________ AG der Anlass war, weshalb Notar V.________ aufgesucht wurde. So geht aus den Aussagen des
18 Beschuldigten und J.________ hervor, dass die beiden die Lage der I.________ AG besprochen und sich dann an eine Fachperson gewendet haben (vgl. u.a. Bd. V, pag. 1123 Z. 29). Der Beschuldigte führte – anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. nachdem J.________ den Namen von Notar V.________ bereits genannt hatte – aus, dass aufgrund der finanziellen Probleme eine Besprechung mit Notar V.________ vereinbart wurde. Die Bank (Anmerkung der Kammer: gemeint ist die Straf- und Zivilklägerin) habe Druck gemacht. Sie hätten eine Fachperson gebraucht, um mit der Bank eine Lösung zu suchen. Die Idee sei gewesen «Abzahlungsverhandlungen» zu führen. Da gehörte natürlich auch die Bank dazu (Bd. VII, pag. 205 Z. 24 ff.). Auch J.________ gab an, dass Notar V.________ die Situation geschildert und dieser beauftragt wurde, eine einvernehmliche Lösung, insbesondere mit der Bank, zu finden. Er habe Notar V.________ gesagt, das Problem sei die Straf- und Zivilklägerin (Bd. V, pag. 1131 Z. 17 ff.). Anlässlich eines weiteren Termins habe dieser ihm, dem Beschuldigten, seiner Schwester (Anmerkung der Kammer: gemeint ist Q.________) und seiner Frau (Anmerkung der Kammer: gemeint ist R.________) das Vertragskonstrukt in groben Zügen vorgeschlagen (Bd. V, pag. 1131 f. Z. 17 ff.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und J.________ kommt die Kammer zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass aufgrund der finanziellen Probleme der I.________ AG und dem ausgeübten Zahlungsdruck insbesondere mit der Straf- und Zivilklägerin eine Lösung zu suchen war. Demgegenüber wurde letztlich ein Vertrag abgeschlossen, der das Verhältnis der I.________ AG zur Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise regelte. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, besteht demnach ein gewaltiger Widerspruch zwischen den geschilderten Absichten des Beschuldigten und J.________ und dem effektiven Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 303 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte der Beschuldigte mehrfach aus, er habe sich einfach (blind) auf den Notar verlassen (Bd. VII, pag. 206 Z. 10 f., Z. 40 f., Z. 44 f., pag. 207 Z. 7 f., pag. 208 Z. 35 f.) und er habe bei Notar V.________ auch nicht nachgefragt, was mit der Straf- und Zivilklägerin geplant sei (Bd. VII, pag. 206 Z. 44 f.). Q.________ habe bei Notar V.________ nachgefragt, ob der Vertrag rechtlich korrekt sei und Notar V.________ habe dies bestätigt (Bd. VII, pag. 205 Z. 42 f.). Anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1./2. November 2016 hielt J.________ fest, es habe ihn stutzig gemacht, dass die Straf- und Zivilklägerin im Vertrag nicht erwähnt worden sei (Bd. V, pag. 1132 Z. 23 ff.). Er habe dem Vertrag aber zugestimmt, weil er von einer Fachperson erstellt worden sei und er davon ausgegangen sei, dass das so in Ordnung sei (Bd. V pag. 1134 Z. 5 f.). Auch anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 führte J.________ aus, dass, er den Vertrag nicht hinterfragt habe. Er sei für eine Lösung zu Notar V.________ gegangen und der Fachmann habe dies vorgeschlagen (Bd. VII, pag. 219 Z. 3 f.). Der Vertrag sei auf dem Mist von Notar V.________ gewachsen (Bd. VII, pag. 218 Z. 37 ff.). Q.________ habe Notar V.________ gefragt, ob der Vertrag rechtlich korrekt sei und keine Gläubigerbevorzugung bestehe. Der Notar habe gesagt, dass es absolut richtig sei, den Vertrag abzuschliessen (Bd. VII, pag. 218 Z.
19 29 ff.). Beide Vorgenannten verglichen die Situation mit einem Arztbesuch und führten sinngemäss aus, dass wenn ein Arzt eine Therapie oder ein Medikament empfehle, so würden sie dies auch nicht hinterfragen, sondern einfach umsetzen (Bd. V, pag. 205 Z. 40 f., pag. 218 Z. 45 ff.). Ebenfalls zur Vertragserstellung befragt wurden R.________ und Q.________, welche die Ausführungen der Vorgenannten insgesamt bestätigten. Auch sie gaben an, dass Notar V.________ das Vertragskonstrukt vorgeschlagen habe und dass dieser die Frage von Q.________ betreffend Gläubigerbevorzugung verneint habe (Bd. VII, pag. 210 Z. 12 ff., Z. 25 ff. und Z. 32 ff., pag. 213 Z. 2 f., pag. 214 Z. 30 f., Z. 40 ff., pag. 215 Z. 5 ff. und Z. 30 ff.). Q.________ hielt zusätzlich fest, sie habe das Gefühl gehabt, die Auflistung sei nicht komplett. Die T.________ AG und die U.________ AG seien aufgeführt gewesen, nicht aber die Straf- und Zivilklägerin. Deshalb habe sie nachgefragt (Bd. VII, pag. 211 Z. 37 ff. und Z. 45 f.). An weitere Details konnten sich die beiden Befragten indes nicht erinnern. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er nach vier Mal lesen verstanden habe, um was es gehe. Es sei aber die Idee des Anwalts (Anmerkung der Kammer: gemeint ist Notar V.________) gewesen. Er habe gedacht der Vertrag sei rechtlich korrekt, weil er vom Notar ausgearbeitet worden sei (Bd. VIII, pag. 383 Z. 8). Widersprüchlich zu dieser Aussage sagte der Beschuldigte später aus, dass er den Vertrag «sicher grob durchgelesen» habe, er jedoch nicht sagen könne, dass er ihn zu 100% verstanden habe. Das habe er nicht. Er habe allen Anwesenden vertraut. Zudem habe Q.________ noch nachgefragt, ob der Vertrag rechtlich korrekt sei, was durch den Notar zu 100% bestätigt worden sei (Bd. VIII, pag. 383 f., Z. 45 ff.). Die Kammer teilt die Überzeugung der Vorinstanz, dass Notar V.________ bei der Ausarbeitung des Vertrages tatsächlich involviert gewesen ist. Hierfür sprechen sowohl die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Personen als auch die vorliegende Honorarnote von Notar V.________ (Bd. VII, pag. 240 ff.). Die Frage wie der Auftrag an Notar V.________ genau lautete und was genau Gegenstand der Besprechungen bei Notar V.________ war, kann hingegen nicht mehr eruiert werden. Bei Notar V.________ konnten weder Akten ausfindig gemacht werden noch konnte – oder wollte – sich Notar V.________ an das Mandat erinnern. Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass es kaum vorstellbar ist, dass sich Notar V.________, trotz seines grossen Arbeitsaufwandes, wofür er eine Honorarnote in der Höhe von CHF 10'000.00 ausgestellt hat, nicht mehr an das Mandat erinnern kann bzw. alles vergessen hat. Seine Aussagen erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit der Verteidigung als wenig glaubwürdig. Aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen von Notar V.________ muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Notar bei der Ausarbeitung des Vertrages tatsächlich involviert war. Dieser Umstand ändert jedoch am vorinstanzlichen Beweisergebnis nichts, wonach dem Beschuldigten zwangsweise aufgefallen sein muss, dass mit dem Abschluss des besagten Vertrages das Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin – entgegen dem behaupteten Vorhaben – in keiner Weise geregelt wurde. Für diese Durchsicht braucht es keine juristischen Kenntnisse, die nach Ansicht der Verteidigung vom Beschuldigten zu Unrecht verlangt würden, zumal die Straf- und Zivilklägerin im
20 Vertrag schlicht nicht erwähnt war und anderweitige Verhandlungen nicht ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat zusammen mit J.________ den Vertrag dem Wortlaut entsprechend umgesetzt und diesen demnach auch verstanden. Ihm war bewusst, dass der gänzliche Fahrzeugbestand (inkl. Betriebsfahrzeuge) der I.________ AG auf die S.________ AG übertragen und hierfür von der S.________ AG Schulden der I.________ AG übernommen wurden. Auch für diese Erkenntnis braucht es keine besonderen Fähigkeiten. Dass der abgeschlossene Vertrag zur Aushöhlung der I.________ AG und zu einer Benachteiligung der Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, führte, war offensichtlich und musste vom Beschuldigten erkannt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer daher zum Schluss, dass den Parteien keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsabschluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäftspartner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, zu befriedigen. Dem Beschuldigten waren die Vertragsauswirkungen nicht nur bekannt, sondern sie waren gar beabsichtigt. 10. Urkundenfälschung 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahre 2008 in F.________ und eventuell anderswo als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der I.________ AG Provisionszahlungen an Autovermittler in unbekannter Höhe (jedoch pro Occasion-Autoverkauf zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00) in der Buchhaltung nicht als Aufwand verbucht sowie in der Bilanz 2008 [recte 2007] einen Kassabestand ausgewiesen, welcher effektiv in dieser Höhe nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er eine unwahre Urkunde hergestellt. Er habe in Kauf genommen, dass aufgrund der ordnungswidrigen Buchhaltung die I.________ AG zahlungsfähiger dargestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen sei und dass die Gläubiger – insbesondere die Strafund Zivilklägerin – dadurch über die Solvenz des Unternehmens getäuscht worden seien. Dadurch habe sich die I.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die I.________ AG Provisionszahlungen an Autovermittler in unbekannter Höhe vornahm, diese jedoch in der Buchhaltung nicht (als Aufwand) verbuchte. Unbestritten ist denn auch, dass dieses Vorgehen dazu führte, dass in der Bilanz der I.________ AG per Ende des Jahres 2007 (vgl. oben) ein Kassabestand ausgewiesen wurde, der in Wirklichkeit in dieser Höhe nicht vorhanden war. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte die Führung der Buchhaltung der I.________ AG innehatte und dass er unwahre Urkunden hergestellt hat. Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die I.________ AG durch die nicht vorgenommenen Buchungen leistungsfähiger dargestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen sei. Der Beschuldigte machte zudem geltend, dass nicht nachgewiesen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte beeinflusst worden seien.
21 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt – vorbehältlich der Einschränkung des Tatzeitraums (vgl. Ziff. III.10.4.2 hiernach) – als erwiesen. Sie gelangte zum Schluss, dass die I.________ AG Provisionszahlungen an Autovermittler in unbekannter Höhe vorgenommen habe und diese in der Buchhaltung nicht als Aufwand verbucht worden seien (Bd. VII, pag. 314, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies habe dazu geführt, dass spätestens seit dem Jahr 2005 der in der Buchhaltung ausgewiesene Kassabestand mit dem tatsächlich vorhandenen nicht übereinstimmte (Bd. VII, pag. 315, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte sei für die Buchhaltung verantwortlich gewesen und habe von deren falschen Erstellung gewusst (Bd. VII, pag. 316, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Beweiswürdigung der Kammer 10.4.1 Verantwortung für die Buchhaltung Soweit der Beschuldigte vorbringt, für die Buchhaltung nicht zuständig gewesen zu sein, kann zunächst auf Ziffer III.9.4.1 hiervor verwiesen werden. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der I.________ AG die Geschäftsführerposition innehatte und diese auch tatsächlich operativ wahrnahm. Darüber hinaus war der Beschuldigte für die Administration und insbesondere für die Buchhaltung verantwortlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst ausführte, dass es sein Fehler gewesen sei, dass die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 314, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte führte weiter aus, es sei ein Fehler gewesen, die Provisionszahlungen nicht in die Buchhaltung aufzunehmen. Durch die Provisionszahlungen sei ein immenser Betrag zusammen gekommen, der aber nirgends verbucht worden sei. Es handle sich dabei um seinen Fehler und er übernehme die volle Verantwortung (Bd. I, pag. 100 Z. 1 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der weiteren Einvernahmen (Bd. I, pag. 134 Z. 91 ff., pag. 134 Z. 114 und Z. 121; Bd. V, pag. 1126 Z. 40 ff. und pag. 1127 Z. 25 ff.). Ergänzend hielt er fest, pro Auto müsse man ca. CHF 200.00 Provision bezahlen und es seien ca. 500-600 Autos pro Jahr gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, es sei mit CHF 100.00 bis 300.00 pro Auto zu rechnen und es seien ca. 300-400 Autos pro Jahr gewesen (Bd. I, pag. 134 Z. 95 f., Bd. V, pag. 1126 Z. 43 f.). Auch anlässlich der (zweiten) Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass pro Auto ca. CHF 200.00 zu zahlen sind. Dies sei eine Art Trinkgeld oder Umtriebsentschädigung, wofür man keine Quittung erhalte (Hauptakten, pag. 225 Z. 2 ff.). Wenn die Autos zusammengezählt würden, gebe dies ein immenser Betrag (Hauptakten, Pag. 225 Z. 8 f.). J.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten indem er ausführte, Provisionszahlungen seien in der Autobranche üblich. Ihnen sei nachträglich erklärt worden, dass diese am Ende des Geschäftsjahres als Aufwand verbucht werden sollten, dies sei aber unterlassen worden und die Provisionszahlungen hätten keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, es sei die Sache des Beschuldigten gewesen (Bd. I, pag. 150 Z. 4 ff., pag. 183 Z. 109 ff. und Z. 121 f.). Er habe die Provisionszahlungen nicht gemacht und habe diese auch nicht wahrgenommen (Bd. V, pag. 1133 Z. 46).
22 Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der I.________ AG für die Buchhaltung verantwortlich war und von deren falschen Erstellung wusste. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass selbst für einen Laien, wobei der Beschuldigte nicht unter dem Durchschnitt einzuordnen ist, klar ist, dass in der Bilanz nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als tatsächlich vorhanden ist, ansonsten die Gesellschaft bessergestellt wird als sie in Wahrheit ist. Für die Kammer ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dies dem Beschuldigten – der seine Gesellschaft über Jahre mit Erfolg geführt hat – nicht bewusst gewesen sein soll. Dem Beschuldigten, der den Kassabestand als Geschäftsführer auf Vorbehalt des Revisors jeweils bestätigte, musste bewusst sein, dass seine Gesellschaft auf dem Papier besser präsentiert wurde als sie in Wirklichkeit war. Die Frage, ob durch die falsche Buchhaltung tatsächlich Dritte getäuscht worden sind – was der Beschuldigte bestreitet –, kann offengelassen werden, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes keine tatsächliche Täuschung vorliegen muss (vgl. Ziffer IV.12.1 hiernach). 10.4.2 Tatzeitpunkt Zum Tatzeitpunkt ist zu ergänzen, dass der in der Anklage festgehaltene Tatzeitpunkt (22. Dezember 2000 bis 2008 bzw. im Jahr 2008) durch die Vorinstanz mangels Überprüfbarkeit auf den Zeitraum vom «1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008» reduziert wurde. Dies erachtet die Kammer als zutreffend. Es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt (Bd. VII, pag 317, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Gericht liegen für den Zeitraum vor 2004 keine Buchhaltungen vor (Bd. III, pag. 518 - 558) und gemäss den Akten und dem erstellten Sachverhalt wurden erst ab dem Jahr 2005 durch die Revisionsstelle Vorbehalte betreffend des Kassenbestands angebracht (vgl. Ziff. 5.3.1 vorhergehend und Bd. III, pag. 562, pag. 564 und pag. 566). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass eine Diskrepanz aufgrund der Provisionszahlungen erstmals 2005 oder 2006 festgestellt worden sei (Bd. V, pag. 1126 Z. 33). IV. Rechtliche Würdigung 11. Betrügerischer Konkurs Nach Art. 163 aStGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sein Vermögen zum Schaden der Gläubiger zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 11.1 Objektiver Tatbestand 11.1.1 Der Schuldner als Täter Möglicher Täter der strafbaren Handlungen i.S.v. Art. 163 aStGB ist zum einen der Schuldner. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, eine Gesellschaft oder eine Einzelfirma, wird die Schuldnereigenschaft gestützt auf Art. 29 aStGB denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die in einer Position nach
23 Bst. a – d handeln (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 163 StGB). D.h. Täter können folgende Personen sein: - Organe und Mitglieder eines Organs einer juristischen Person; - Gesellschafter; - Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder - tatsächliche Leiter, welche weder Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter sind. 11.1.2 Tatobjekt, Tathandlung und Zeitpunkt der Tathandlung In erster Line schützt der Tatbestand die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegenden Vermögen (Sachen, Rechte und Forderungen) des Schuldners (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlung des betrügerischen Konkurses wird zunächst als Generalklausel umschrieben, wonach der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Als Vermögensminderung i.S.v. Art. 163 aStGB gilt zunächst die scheinbare Verminderung der Aktiven, aber auch die scheinbare Erhöhung der Passiven (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 163 StGB; TRECH- SEL/OGG, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 163 StGB). Die scheinbare Vermögensminderung (zur tatsächlichen Vermögensminderung vgl. Art. 164 aStGB), wie sie in Art. 163 aStGB unter Strafe gestellt ist, hat zur Folge, dass die Aktiven des Schuldners zwar noch vorhanden, jedoch dem Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen sind, was zur Schädigung der Gläubiger(-rechte) führt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 163 StGB). Als mögliche Tathandlung nennt Art. 163 aStGB «Vermögenswerte beiseiteschaffen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseite geschafft, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 163 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.6 sowie BGE 88 IV 21 E. 1a und BGE 107 IV 175 E. 1b). Dies ist u.a. gegeben, wenn die konkursreife Gesellschaft, ihr Vermögen in eine Auffanggesellschaft verschiebt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 5 zu Art. 163 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und BGE 93 IV 16 E. 2). Der Täter schädigt oder gefährdet die Interessen der Gläubiger dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zu kommen sollte, vorsätzlich entzieht. Dabei ist es unerheblich, ob durch die Tathandlung gleichzeitig eine Verminderung der Passiven resultiert, da Art. 163 aStGB nicht die konkursite Gesellschaft, sondern deren Gläubiger schützt, welche geschädigt sind, wenn die Konkursmasse zum Vorteil einzelner (der Gesellschaft oder deren Organen naheste-
24 hen der Gläubiger) Aktiven zum Schein entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2 f.). Der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 aStGB begangen werden können, beginnt nach herrschender Lehre im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss, weil nur so Rückschlüsse auf das allfällige Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente beim Täter möglich sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 zu Art. 163 StGB). 11.1.3 Gläubigerschädigung Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses (und des Pfändungsbetrugs) wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert. D.h. Art. 163 aStGB setzt nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (HAGEN- STEIN, a.a.O., N. 57 zu Art. 163 StGB). Die Handlung muss mit anderen Worten eine (fiktive) Verminderung des schuldnerischen Vermögens nahelegen, dass die Zugriffsrechte der Gläubiger dadurch gefährdet werden, ist damit letztlich nur die Konsequenz. Unerheblich ist daher, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt, zumal die scheinbare Vermögensminderung regelmässig geeignet ist, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 61 f. zu Art. 163 StGB). Unter der Wirkung des alten Rechts wurde die Gläubigerbenachteiligung als Erfolg, d.h. als objektives Tatbestandsmerkmal verstanden. Als Erfolg galt nicht nur der Verwertungsverlust, sondern auch die blosse Erschwerung der Durchsetzung des Zugriffsrechts der Gläubiger. Mit Bezug zum aktuellen Gesetzestext ist in der Lehre unklar, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handelt. Das Bundesgericht hat sich dazu nur vereinzelt geäussert, dürfte aber in der Tendenz die Gläubigerschädigung eher als Erfolg und damit als objektives Tatbestandsmerkmal qualifizieren, auf das sich entsprechend auch der Vorsatz beziehen muss (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 60 zu Art. 163 StGB). 11.1.4 Konkurseröffnung Die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingungen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). 11.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand nach Art. 163 aStGB ist nur erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 69 zu Art. 163 StGB). Erforderlich ist zunächst, dass der Täter bewusst und willentlich (mindestens eventualvorsätzlich) sein Vermögen zum Scheine vermindert hat. Dies allein genügt aber noch nicht. Vorausgesetzt wird zusätzlich, dass der Täter eine Gefährdung der vermögenswerten Interessen der Gläubiger – den angesprochenen Gefährdungserfolg – mindestens in Kauf genommen hat. Zudem musste dem Täter der drohende Vermögensverfall
25 bewusst sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 9 zu Art. 163 StGB). Sind Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so kann der Vorsatz der Gläubigerschädigung nur bestehen, wenn der Schuldner zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, m. a. W., wenn er mit dem Vermögensverfall rechnete (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 75 zu Art. 163 StGB). Damit ist von Art. 163 aStGB nur erfasst, wer um die Möglichkeit einer anstehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weiss (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 242). Von Überschuldung spricht man, wenn das Fremdkapital einer Unternehmung nicht mehr vollständig durch die Aktiven gedeckt ist: «Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind». Zahlungsunfähigkeit besteht demgegenüber, wenn eine Unternehmung nicht mehr in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet demnach nicht, dass eine Unternehmung überschuldet ist – sie bedeutet (nur), dass eine Unternehmung nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um ihre Kreditoren mittel- bis langfristig zu bedienen (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, a.a.O., S. 230). Dem Verwaltungsrat obliegt die Pflicht, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft im Rahmen seiner Oberleitung (Art. 716a Ziff. 1 OR) kontinuierlich zu überwachen. Dabei sind an ihn hohe Anforderungen zu stellen. Wann der Verwaltungsrat eine begründete Besorgnis einer Überschuldung haben muss, beurteilt sich anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und der Eigenkapitalbasis im Einzelfall unter Berücksichtigung der Liquidität. Bei einer schmalen Eigenkapitalausstattung oder einem bestehenden Verlustvortrag muss der Verwaltungsrat die finanzielle Situation der Gesellschaft genau überwachen und laufend darauf achten, ob Anlass für eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (WÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 725). 11.3 Allgemeines zum Verbotsirrtum Art. 21 aStGB hält fest, dass, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, nicht schuldhaft handelt. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, überhaupt kein Unrecht zu tun. Gemäss Bundesgericht führt bereits ein «bloss unbestimmtes Empfinden, […] etwas Unrechtes zu tun», also dass «sich der Täter bewusst war [...] gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemein Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung» der verletzen Norm «einfach gegen das, was recht ist» zur Nichtanwendung von Art. 21 aStGB (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 21 StGB mit Hinweis auf BGE 70 IV 97 und BGE 72 IV 150). Befand sich der Täter in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Irrtum für ihn unvermeidbar war. Art. 21 aStGB erkennt einen Irrtum als unvermeidbar, wenn der
26 Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 21). Zureichend zur Bejahung der Unvermeidbarkeit ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 21 mit Verweis auf BGE 98 IV 293 E. 4a und BGE 99 IV 185, E. 3a). Der Verbotsirrtum kann als unvermeidbar gelten, wenn der Rechtsunkundige sich auf die Auskunft eines beigezogenen Anwalts verlässt, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass es um eine komplexe Rechtsfrage geht und die Prüfung eine lückenlose gewesen ist, d.h. sich auch auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte erstreckte, die richtig zu erkennen selbst dem Laien möglich ist (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 23 zu Art. 21 StGB). Wenn einem Täter auf der Stufe der Schuld die Vermeidbarkeit seiner Rechtskenntnis im Sinne einer Pflichtverletzung entgegengehalten wird, bedingt das die Vermeidbarkeit dieser Pflichtverletzung für gerade diesen Täter. Damit müssen persönliche Verhältnisse, Erfahrung, Intelligenz, Ausbildung etc. des Täters berücksichtigt werden und ihn gegebenenfalls entlasten (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 23a zu Art. 21 StGB). Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich eines Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher oder gutachterlicher Beratung eine strenge Abwehrhaltung ein, wenn sich jemand darauf beruft, auf die Auskunft einer fachkundigen Person vertraut zu haben (GODENZI, Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher oder gutachterlicher Beratung?, 2015, S. 62). Der Verbotsirrtum wird abgelehnt, sobald davon auszugehen ist, dass der Täter um eine eventuelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst hat. Selbst bei schwach ausgeprägten Zweifel an der Rechtswidrigkeit respektive Rechtmässigkeit der Tat fällt die Anwendung von Art. 21 aStGB ausser Betracht (GODENZI, a.a.O., S. 65). 11.4 Subsumtion 11.4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz erwog in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgendes (pag. 311 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte war Organ der I.________ AG und kommt damit als Täter in Frage (Bd. III, pag. 446). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass er dieser Rolle auch nachkam und im Wesentlichen die Entscheide betreffend die Geschäftstätigkeiten der I.________ AG traf. So hat er auch das undatierte Vertragskonstrukt unterzeichnet, sich dadurch verpflichtet und es entsprechend umgesetzt. Die S.________ AG war nicht Gläubigerin der I.________ AG, sondern Darlehensschuldnerin. Dennoch wurden die gesamten Aktiven der I.________ AG mittels Vertrag auf die S.________ AG übertragen. Durch die Umsetzung des Vertrages wurden der I.________ AG sämtliche Aktivposten entzogen. Zwar erhielt sie insoweit eine Gegenleistung, als dass die S.________ AG von der I.________ AG Schulden übernahm. Es kam aber dennoch zu einem Mittelabfluss. Die Leistungen sind damit inkongruent. Hinzu kommt, dass gemäss der oberwähnten Rechtsprechung es unbeachtlich ist, ob nebst dem Beiseiteschaffen der Aktiven auch noch Passiven vermindert wurden. Durch die Übertragung des gesamten Fahrzeugbestandes der I.________ AG auf die S.________ AG sowie durch die Verrechnung der Darlehensforderung gegenüber der S.________ AG wurden diese Vermögenswerte dem Konkursamt bzw. den Gläubigern entzogen und die I.________ AG jeglicher Substanz entleert. Die Handlung kommt deshalb einer Bankrotterklärung gleich. Durch die Übertragung sämtlicher Aktiven auf die S.________ AG wurde einer bereits maroden Firma jegliche Grundlage entzogen, wirtschaft-
27 lich selbstständig weiterfahren zu können. Die I.________ AG hatte keine Liquidität mehr und konnte ohne Aktiven und ohne Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich ihrem Tagesgeschäft nicht mehr nachkommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Vermögenswerte auf die S.________ AG übertragen wurden. Eine Gesellschaft, welche mit der I.________ AG sowohl in personeller als auch in faktischer Hinsicht äusserst eng verbunden ist. So haben beide Gesellschaften J.________ als (teilweisen) Eigentümer gehört, sie haben die gleichen Verwaltungsräte und der Beschuldigte ist bis heute ein Angestellter der S.________ AG. Die beiden Gesellschaften teilten sich den Standort und nachdem die I.________ AG selbst ihre Betriebsfahrzeuge an die S.________ AG überschrieben hat, konnte sie diese dennoch weiterhin benutzen. Auch aus den oberinstanzlich eingereichten Unterlagen (vgl. pag. 1435 ff. Bd. VI) geht hervor, wie eng die Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften war. Aufgrund des engen Bezugs blieb der Zugriff auf die verschobenen Aktiven bestehen und die Vermögenswerte der I.________ AG wurden schlicht beiseitegeschafft. Es handelte sich nicht um eine Sanierungs-, sondern um eine Liquidationshandlung. Es ist weiter offensichtlich, dass diese Vermögensverschiebung zum Schaden der Konkursmasse bzw. der verbleibenden Gläubiger führte (vgl. Kollokationsplan Bd. I, pag. 47 ff.), wobei bereits eine Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen genügt. Wegen des Verrechnungskonstrukts sind keine Aktiven mehr für die restlichen Gläubiger der I.________ AG übrig geblieben und diese gingen (aufgrund der Konkurseinstellung mangels Aktiven) allesamt leer aus. Die Kausalität zwischen der Tathandlung und dem Vermögensschaden der Gläubiger ist gegeben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte mindestens mit Eventualvorsatz. Er wusste, dass mit dem Verkauf des Fahrzeugbestandes und der Verrechnung der Darlehen der I.________ AG die letzten Aktiven entnommen wurden, zumal er auch wusste, dass das ihm gewährte Darlehen uneinbringlich ist und abgeschrieben werden muss. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erfolgsrechnung der I.________ AG bereits per 31. Dezember 2007 einen Reinverlust von CHF 96'888.00 auswies (Bd. I, pag. 22). Hinzu kommt, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 als einzige werthaltige Aktiven nur noch das Darlehen der S.________ AG von CHF 81'734.00 und der Fahrzeugbestand von CHF 219'215.60 vorhanden waren. Die übrigen hohen Posten wie die Kasse im Betrag von CHF 195'436.15 und das Darlehen des insolventen Beschuldigten von CHF 394'973.00 bestanden mehr oder weniger nur auf dem Papier. Daher lag per Ende des Jahres 2007 eine buchmässige Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 1 OR vor. Dem Beschuldigten als Geschäftsführer, Aktionär und Verwaltungsratsmitglied war dies bekannt. Der Beschuldigte wusste um die Überschuldung der I.________ AG und dem durch die Straf- und Zivilklägerin ausgeübten Zahlungsdruck. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die I.________ AG im Falle einer Kündigung des Kreditvertrages diesen nicht würde zurückbezahlen können. Als logische Konsequenz musste er – auch wenn er dies bis heute nicht eingesteht – mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen. Das Bewusstsein des drohenden Vermögensverfalls war damit vorhanden. Zudem ist soweit der Beschuldigte ausführte, er habe nicht mit einem Konkurs gerechnet und er habe geglaubt die AG mit den eingeleiteten Massnahmen retten zu können festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Vertrag unterzeichnet hat, welcher das offensichtliche
28 Hauptproblem – die Straf- und Zivilklägerin – mit keinem Wort erwähnte. Dass mit der Vertragsumsetzung weder mit der Straf- und Zivilklägerin eine Lösung gefunden noch eine Sanierung der Gesellschaft bezweckt wurde, war offensichtlich und dem Beschuldigten bekannt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass mit der Vertragsumsetzung ein Mittelabfluss in die S.________ AG stattfand und die I.________ AG ausgehöhlt wurde. Hierfür ist kein weitergehendes fachspezifisches Wissen nötig. So hat die Beweiswürdigung ergeben, dass den Parteien letztlich keine andere Absicht unterstellt werden kann, als dass es ihnen bei Vertragsabschluss, einzig darum gegangen ist, die nahestehenden Geschäftspartner und Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger, insbesondere der Straf- und Zivilklägerin, zu befrieden. Der Schaden der Konkursmasse bzw. der Gläubiger wurde damit in Kauf genommen. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bis Ende Mai 2009 noch weitergearbeitet hat. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er nicht mit dem Konkurs rechnete. 11.4.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe wurden vom Beschuldigten zu Recht nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf sein (blindes) Vertrauen in Notar V.________ und damit auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums berufen. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. VII, pag. 312 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und J.________ gingen u.a. zu Notar V.________ damit dieser eine Lösung mit der Privatklägerin sucht und die Firma gerettet wird. Es musste ihm bzw. ihnen schlicht stossend erscheinen, dass die Privatklägerin – Ursache der eingeleiteten Massnahmen – nicht mit einem Wort im Vertrag erwähnt wird. Insbesondere nachdem auch noch von W.________ entsprechend nachgefragt wurde. Unter diesen Umständen vermag der Umstand, dass Ihnen Notar V.________ – angeblich ohne weitere Begründung – versichert haben soll, dies sei unproblematisch, nicht zu entlasten. Es war offensichtlich, dass es sich beim Konstrukt nicht um eine umfassende, die Privatklägerin mitberücksichtigende Lösung handelt. Der Beschuldigte und J.________ hätten sich damit nicht einfach blind darauf verlassen dürfen. Insbesondere musste auch ihnen bewusst gewesen sein, dass so die I.________ AG ihrer ganzen Substanz entleert wurde. Etwas plakativ kann auch von Seiten des Gerichts auf das vom Beschuldigten und von J.________ zitierte Beispiel des Arztbesuchs zurückgenkommen werden: Wird ein Arzt wegen massiven Schmerzen im rechten Knie aufgesucht und empfiehlt dieser dann die Amputation der linken Hand, so würde wohl jeder vernünftige Mensch eine Zweitmeinung einholen oder zumindest nachfragen, inwiefern mit der Handamputation die Knieschmerzen behoben werden sollen. Nichts anderes gilt beim Einholen eines juristischen Rates. Es war vorliegend derart offensichtlich, dass das Hauptproblem, nämlich die Privatklägerin, welche ihr Geld wollte, nicht angegangen wird, dass auf den Rat von Notar V.________ – sollte dieser tatsächlich so vorgebracht worden sein – nicht einfach blind vertraut werden durfte. Es waren mindestens Zweifel an der rechtlichen Korrektheit des Vertrages vorhanden, wozu festzuhalten bleibt, dass wer zweifelt, bekanntlich nicht irrt. Unter diesem Umstand scheitert die Geltendmachung eines allfälligen Verbotsirrtums bereits an der fehlenden Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich die weitere Prü-
29 fung, ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Eine Strafmilderung fällt ausser Betracht. Es liegen mithin keine Schuldausschlussgründe vor. 11.4.3 Fazit Der Konkurs über die I.________ AG wurde am 12. Januar 2010 eröffnet. Damit sind alle Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 163 aStGB erfüllt und der Beschuldigte ist des betrügerischen Konkurses, begangen in der zweiten Jahreshälfte 2008 in F.________, schuldig zu erklären. 12. Urkundenfälschung 12.1 Objektiver Tatbestand Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Abs. 1 aStGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Als Tathandlung gilt u.a. das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden. Die Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., N. 64 zu Art. 251 StGB). In seiner neueren Rechtsprechung (seit BGE 117 IV 35, 117 IV 165) wendet das Bundesgericht den Tatbestand unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anforderungen. Danach muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen. Eine solche liegt nach der seit BGE 117 IV 35 stetig wiederkehrenden bundesgerichtlichen Formel vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, was u.a. etwa bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften der Fall ist, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BOOG, a.a.O., N. 84 zu Art. 251 StGB). Die Rechtsprechung verweist in diesem Kontext regelmässig auf die allgemeinen Bilanz- bzw. Rechnungslegungsvorschriften. Für die diesen Regeln unterworfene kaufmännische Buchführung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte in konstanter Praxis bejaht. Die Buchführung muss ein exaktes Bild der wirtschaftlichen Situation zeichnen, d.h. sie muss richtig sein, was bedeutet der Bucheintrag muss mit dem tatsächlichen Geschäftsvorfall übereinstimmen (BOOG, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 251 StGB). Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetz bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2, BGE 141 IV 396 E. 7.1). Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbe-
30 stand, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt werden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1 u.a. mit Verweis auf BGE 132 IV 12 E. 8. 12.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, a.a.O., N. 181 zu Art. 251 StGB). Erforderlich ist weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. D.h. der Täter muss alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt. Die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich. Das Handeln mit Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung (BOOG, a.a.O., N. 182, 185, 193 zu Art. 251 StGB). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein (BOOG, a.a.O., N. 209 zu Art. 251 StGB). Zudem ist Täuschungsabsicht erforderlich d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden lassen wollen. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4). 12.3 Subsumtion Die I.________ AG ist als juristische Person zur ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung gemäss Art. 957 OR verpflichtet. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte für die Buchhaltung der I.________ AG verantwortlich war und diese auch tatsächlich geführt hat. Der Beschuldigte hat die an Autovermittler getätigten Provisionszahlungen nicht als Aufwand verbucht und damit eine inhaltlich unwahre Urkunde hergestellt. Durch dieses Vorgehen wurde die I.________ AG finanziell leistungsfähiger dargestellt, als sie dies in Wirklichkeit war: So wies der Kassebestand der I.________ AG per Ende des Jahres 2007 einen Betrag von CHF 195'436.15 auf, der in Wirklichkeit in dieser Höhe nicht existierte. Dadurch, dass der Beschuldigte die Provisionszahlungen nicht als Aufwand verbuchte, liegt eine falsche Buchung vor, die ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet, wobei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt wurden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Es liegt eine Falschbeurkundung vor. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit Vorsatz und Täuschungsabsicht. Er wusste, dass die aufgeführten Kassabestände nicht der Wirklichkeit entsprachen. Er war derjenige, der die Provisionszahlungen ausrichtete und dafür das entsprechende Geld aus der Kasse nahm. Selbst für einen Laien ist klar, dass in einer Kasse nicht mehr Geld aufgeführt werden darf, als sich tatsächlich darin befindet. Der Beschuldigte nahm die Verwendung der unwahren Buchhaltung im Verkehr mit Dritten mindestens in Kauf. Der Beschuldigte hat den Kassabestand auf Vorhalt des Revisors jeweils bestätigt. Im Übrigen wird bei der Erstellung einer un-
31 wahren Buchhaltung die Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass nicht nachgewiesen sei, dass durch den falschen Kassabestand tatsächlich Dritte getäuscht worden seien, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Täuschung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Betroffenen einen Vorteil erhoffen, wenn die Vermögenslage einer Gesellschaft in Missachtung handelsrechtlicher Pflichten bewusst günstiger als in Wirklichkeit dargestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.5.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte hatte die I.________ AG wirtschaftlich betrachtet durch die falsche Buchführung und die damit verbundene finanzielle Besserstellung auf dem Papier allgemein bessere Chancen. Aufgrund der massiven Beschönigung der Buchhaltung über mehrere Jahre ist davon auszugehen, dass ein unrechtmässiger Vorteil erhofft wurde, zumal sich die I.________ AG in einer schlechten finanziellen Situation befand. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008 bzw. im Jahre 2008, in F.________ schuldig zu sprechen. 12.4 Abweichung vom angeklagten Sachverhalt Der Urteilsspruch muss den durch die zug