Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 304 + 305 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Meyes, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ privat v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 und D.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und F.________ a.v.d. Fürsprecherin G.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung
2 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. April 2019 (PEN 18 38+39)
3 Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................6 2. Berufung und Gang des Verfahrens..........................................................................6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ......................................................................7 4. Anträge der Parteien .................................................................................................7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ................................................10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................10 6. Vorwurf ....................................................................................................................10 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt...................................................................12 8. Beweismittel ............................................................................................................13 9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz .....................................................15 10. Vorbringen der Parteien ..........................................................................................16 10.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 ....................................................................16 10.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 ....................................................................18 10.3 Generalstaatsanwaltschaft................................................................................19 10.4 Vertretung der Privatklägerin ............................................................................20 11. Beweiswürdigung der Kammer ...............................................................................20 11.1 Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse .........................20 11.2 Vorbemerkungen ..............................................................................................21 11.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin.................................................................22 11.3.1 Erstaussagen.............................................................................................22 11.3.2 Einvernahme vom 4. Mai 2017 ..................................................................26 11.3.3 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung..................29 11.3.4 Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung.......................................31 11.3.5 Falschbelastungshypothesen ....................................................................32 11.3.6 Gesamtwürdigung......................................................................................33 11.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 ............................................................34 11.4.1 Zum Verhalten vor der Festnahme ............................................................34 11.4.2 Zu den Einvernahmen ...............................................................................35 11.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 ............................................................38 11.5.1 Zum Verhalten vor der Festnahme ............................................................38 11.5.2 Zu den Einvernahmen ...............................................................................39 11.6 Zu den Aussagen weiterer Personen................................................................40
4 11.6.1 H.________ .................................................Error! Bookmark not defined. 11.6.2 I.________...................................................Error! Bookmark not defined. 11.6.3 J.________ ..................................................Error! Bookmark not defined. 11.6.4 K.________ .................................................Error! Bookmark not defined. 11.7 Zu den Begleitumständen .................................................................................44 11.7.1 Übernachten bei der Privatklägerin ...........................................................44 11.7.2 Vorkommnisse nach den sexuellen Handlungen.......................................46 11.8 Zum Kerngeschehen.........................................................................................46 11.9 Beweisergebnis.................................................................................................50 III. Rechtliche Würdigung ...........................................................................................50 12. Vorbemerkungen.....................................................................................................50 13. Rechtliche Grundlagen............................................................................................51 14. Subsumtion .............................................................................................................51 IV. Strafzumessung .....................................................................................................51 15. Anwendbares Recht ................................................................................................51 16. Vorbemerkungen.....................................................................................................52 17. Tatkomponenten .....................................................................................................52 17.1 Objektive Tatkomponenten ...............................................................................52 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ...52 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns ....................................................................53 17.2 Subjektive Tatkomponenten .............................................................................54 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe ............................................................54 17.2.2 Vermeidbarkeit...........................................................................................54 17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe.....................................................................54 18. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Beschuldiger 1.................................55 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................55 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................55 18.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................55 18.4 Konkretes Strafmass.........................................................................................55 19. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Beschuldigter 2................................56 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................56 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................56 19.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................56 19.4 Konkretes Strafmass.........................................................................................56 V. Landesverweisung ....................................................................................................56
5 20. Gesetzliche Grundlagen..........................................................................................56 21. Subsumtion .............................................................................................................57 VI. Zivilpunkt ................................................................................................................58 VII. Kosten und Entschädigung ..................................................................................59 22. Verfahrenskosten ....................................................................................................59 23. Entschädigungen.....................................................................................................59 23.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1......................................................59 23.2 Private Verteidigung des Beschuldigten 1 ........................................................59 23.3 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2......................................................60 23.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin...................................................60 VIII. Verfügungen ...........................................................................................................60 IX. Dispositiv ................................................................................................................61
6 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Urteil vom 5. April 2019 schuldig der gemeinsam begangenen Vergewaltigung am 24. März 2017 zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Es verurteilte den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, zu einer Landesverweisung von 12 Jahren und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Den Beschuldigten 2 verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, zu einer Landesverweisung von 12 Jahren und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Im Zivilpunkt wurden die beiden Beschuldigten verurteilt, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. März 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen und deren Zivilklage betreffend Schadenersatz wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurden die amtlichen Entschädigungen der Rechtsvertreter festgesetzt und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 993 ff.). Gleich im Anschluss an die Eröffnung dieses Urteils fand die Verhandlung betreffend Anordnung von Sicherheitshaft statt (pag. 1002 ff.). Alsdann fällte die Vorinstanz sowohl bezüglich des Beschuldigten 1 (pag. 1008 ff.) als auch bezüglich des Beschuldigten 2 (pag. 1012 ff.) den Entscheid, diese für die Dauer von vorerst sechs Monaten in Sicherheitshaft zu versetzen. Die dagegen erhobenen Beschwerden (Beschuldigter 1: pag. 1057 ff.; Beschuldigter 2: pag. 1020 ff.) wurden mit Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 23. April 2019 (pag. 1093 ff. und 1100 ff.) abgewiesen. 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen das Urteil der Vorinstanz meldeten die Beschuldigten 1 und 2 im Anschluss an die Verhandlung betreffend Anordnung der Sicherheitshaft fristgerecht mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 971). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (pag. 1358 f.) erklärte der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 21. August 2019 fristund formgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 1390 ff.). Der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, erklärte gleichentags ebenfalls die vollumfängliche Berufung (1380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 5. September 2019 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 1409 ff.). Auch seitens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erklärt (pag. 1422). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. August 2019 wurden die beiden Beschuldigten über den 5. Oktober 2019 hinaus in Sicherheitshaft belassen (pag. 1400 ff.). Gestützt auf die Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________
7 vom 31. Juli 2019 (pag. 1364 f.) wurde mit Verfügung vom 20. September 2019 das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ sistiert (pag. 1429 f.). Am 27./28. Juli 2020 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1631 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 21. August 2019 stellte der Beschuldigte 1 folgende Beweisanträge (pag. 1391): 1. Der Beschuldigte sei persönlich anzuhören. 2. Die Straf- und Zivilklägerin sei einzuvernehmen. 3. Es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Auftrag zu geben. 4. Es seien die Strafakten über die Strafklägerin bei der Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau zu edieren. 5. Es sei der Wohnsitz von J.________ zu ermitteln und dieser sei als Zeuge einzuvernehmen. Der Beschuldigte 2 stellte seinerseits in der Berufungserklärung vom 21. August 2019 folgende Beweisanträge (pag. 1382): 1. Der Beschuldigte sei persönlich anzuhören. 2. Es seien die Jugendstrafakten der Privatklägerin vor Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau in das Verfahren beizuziehen. 3. Es sei über die Aussagen der Privatklägerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der beiden Verteidigungen, wurden mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 die Anträge auf persönliche Anhörung der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin gutgeheissen und soweit weitergehend (Einholung Glaubhaftigkeitsgutachten, Edition der Jugendstrafakten, Einvernahme von J.________ als Zeuge) abgewiesen (pag. 1433 ff.). Von Amtes wegen wurden aktuelle Führungsberichte (pag. 1518 ff. und pag. 1592 ff.) und Strafregisterauszüge (pag. 1598 f.) über die beiden Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 1661): I. A.________, Staatsangehörigkeit L.________, z.Zt. im Regionalgefängnis Thun, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 24. März 2017 in M.________ gemeinsam mit D.________, z.N. von F.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Zins zu 5% seit 17. April 2017 für die Zeit vom 26. März bis 9. Mai 2017 (Untersu-
8 chungshaft) sowie seit 1. Dezember 2019 für die Zeit vom 5. April 2019 bis 28. Juli 2020 (Sicherheitshaft), sowie unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ (vgt.) sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. III. Die Zivilforderungen gegen A.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Von einer Landesverweisung von A.________ (vgt.) sei abzusehen. V. A.________ (vgt.) sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Rechtsanwältin E.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1664): 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung. 2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Dem Berufungsführer sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung wie folgt auszurichten: - für die Zeit vom 26. März 2017 bis 9. Mai 2017 (45 Tage à Fr. 200.00) ein Betrag von Fr. 9’000.00, nebst Zins zu 5% seit 17. April 2017. - für die Zeit vom 5. April 2019 bis zum 28. Juli 2020 (481 Tage à Fr. 200.00) ein Betrag von Fr. 96’200.00, nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019. 5. Dem Berufungsführer sei für den Reiseweg an die Hauptverhandlung vor erster Instanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen. 6. Das DNA-Profil sei zu löschen. 7. Der Berufungsführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 8 Die Anträge der übrigen Parteien seien, soweit anderslautend, abzuweisen. 9. Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin festzusetzen. 10. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (pag. 1667 f.). A. A.________
9 A.________ sei schuldig zu erklären: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit D.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________, und er sei in Anwendung der Artikel 2, 40, 51 aStGB, 47, 66a lit. h, 190 Abs. 1, 200 StGB; sowie der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen und Sicherheitshaft von 481 Tagen; zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; und zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. D.________ D.________ sei schuldig zu erklären: der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________, und er sei in Anwendung der Artikel 2, 40, 51 aStGB, 47, 66a lit. h, 190 Abs. 1, 200 StGB; sowie der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen und Sicherheitshaft von 481 Tagen; zu einer Landesverweisung von 12 Jahren; und zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. A.________ und D.________ seien in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________ PCN-Nr. .________ und D.________ PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE).
10 Fürsprecherin G.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1670): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019, PEN 18 38, sei zu bestätigen. 2. Die beiden Beschuldigten seien anteilsmässig zu verurteilen zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennote. 3. Für den Fall der Nichterhältlichkeit sei das amtliche Honorar für die Vertretung der Privatklägerin gemäss Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die beiden Beschuldigten haben das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten, weshalb grundsätzlich das gesamte Urteil durch die Kammer zu überprüfen ist. Keine Anträge gestellt wurden allerdings zur von der Vorinstanz verfügten Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen (Ziff. E.2. des Urteilsdispositivs, pag. 999). Es ist somit festzustellen, dass dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen ist. Da nur die Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Die Anklageschrift vom 1. Februar 2018 lautet wie folgt (pag. 596 f.): A. A.________, vgt. 1. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), mehrfach begangen am 24.03.2017, ca. 12:00 bis 12:30 Uhr in M.________, 1. OG (Domizil F.________), gemeinsam begangen mit D.________, z.N. F.________, indem der Beschuldigte, nachdem er zusammen mit D.________ vom nachmaligen Opfer F.________ eingeladen worden war, in ihrer Wohnung auf dem Sofa schlafen zu können, D.________ ins Schlafzimmer von F.________ folgte, bereits beim Hereinkommen den Gurt öffnete, seine Hosen herunterliess und F.________, die bereits von D.________ bedrängt wurde, ebenfalls zu begrapschen anfing. Obwohl F.________ mehrmals sagte, dass sie dies nicht wolle und sich zu wehren versuchte, wurden ihr die Unterhosen ausgezogen und sie wurde am Aufstehen gehindert, indem D.________ ihr auf den rechten Fuss stand, worauf sie zurück auf das Bett sackte. Der Beschuldigte hielt in der Folge F.________, die auf dem Rücken lag, am Unterkörper und den Beinen fest und drang mit seinem Glied mehrfach ohne Kondom in die Vagina des Opfers ein (Vergewaltigung), während dem der Mittäter, D.________, F.________ am Oberkörper und
11 Kopf festhielt, ihren Kopf nach hinten riss, ihren Kiefer zusammendrückte und seinen Penis mehrfach in ihren Mund steckte (Sexuelle Nötigung). Die sexuellen Handlungen mit F.________ erfolgten in Abwechslung mit D.________ mehrfach und unter zwei Malen. Während der Mittäter, D.________, mit seinem Penis vaginal in das Opfer eindrang (Vergewaltigung), steckte der Beschuldigte seinen Penis in den Mund des Opfers (Sexuelle Nötigung) und umgekehrt. Obwohl F.________, die sich mit Kniestössen und Kratzen zu wehren versuchte und schrie, eindeutig erkennen liess, dass sie die sexuellen Handlungen und den an ihr vollzogenen Beischlaf nicht wollte, musste sie es in dieser Situation der körperlichen Überlegenheit der beiden Täter über sich ergehen lassen, dass A.________ und D.________ abwechselnd vaginal in sie eindrangen und sie gezwungen war, beide abwechselnd oral zu befriedigen. Nachdem der Beschuldigte seine geschlechtliche Lust befriedigt hatte, liess er von F.________ ab, die sich in der Folge in die sich in derselben Liegenschaft befindlichen Wohnung ihres Vaters begab, worauf dieser umgehend telefonisch die Polizei avisierte. B. D.________, vgt. 1. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) mehrfach begangen am 24.03.2017, ca. 12:00 bis 12:30 Uhr in M.________, 1. OG (Domizil F.________), gemeinsam begangen mit A.________, z.N. F.________, indem der Beschuldigte, nachdem er zusammen mit A.________ vom nachmaligen Opfer F.________ eingeladen worden war, in ihrer Wohnung auf dem Sofa schlafen zu können, sich ins Schlafzimmer von F.________ begab und diese anzufassen begann, worauf sie ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte begrapschte F.________ weiter als auch A.________ ins Schlafzimmer trat und bereits beim Hereinkommen den Gurt öffnete und seine Hosen herunter liess. Obwohl F.________ mehrmals sagte, dass sie dies nicht wolle und sich zu wehren versuchte, wurden ihr die Unterhosen ausgezogen und der Beschuldigte hinderte F.________ am Aufstehen, indem er ihr auf den rechten Fuss stand, worauf sie zurück auf das Bett sackte. Der Beschuldigte hielt in der Folge F.________, die auf dem Rücken lag, am Oberkörper und Kopf fest, riss ihren Kopf nach hinten, drückte ihren Kiefer zusammen und steckte seinen Penis mehrfach in ihren Mund (Sexuelle Nötigung), während dem der Mittäter, A.________, ihren Unterkörper und die Beine festhielt und mit seinem Glied mehrfach ohne Kondom in die Vagina des Opfers eindrang (Vergewaltigung). Die sexuellen Handlungen mit F.________ erfolgten in Abwechslung mit A.________ mehrfach und unter zwei Malen. Während der Mittäter, A.________ seinen Penis in den Mund von F.________ steckte (Sexuelle Nötigung), drang der Beschuldigte mehrfach ohne Kondom in die Vagina des Opfers ein (Vergewaltigung) und umgekehrt. Obwohl F.________, die sich mit Kniestössen und Kratzen zu wehren versuchte und schrie, eindeutig erkennen liess, dass sie die sexuellen Handlungen und den an ihr vollzogenen Beischlaf nicht wollte, musste sie es in dieser Situation der körperlichen Überlegenheit der beiden Täter über sich ergehen lassen, dass A.________ und D.________ abwechselnd vaginal in sie eindrangen und sie gezwungen war, beide abwechselnd oral zu befriedigen.
12 Nachdem der Beschuldigte schliesslich auf den Oberkörper von F.________ ejakuliert und gleich danach noch auf sie uriniert und damit seine geschlechtliche Lust befriedigt hatte, liess er von F.________ ab, die sich in der Folge in die sich in derselben Liegenschaft befindlichen Wohnung ihres Vaters begab, worauf dieser umgehend telefonisch die Polizei avisierte. 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen vom Abend des 23. März 2017 bis zum Morgen des 24. März 2017 ist zumindest in den groben Zügen unbestritten. Es wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1285 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Es wird an dieser Stelle lediglich eine kurze Zusammenfassung vorgenommen: Am Abend des 23. März 2017 arbeitete die Privatklägerin unentgeltlich an der Bar des N.________ Clubs in O.________. K.________ gab sich als «Chef» in diesem Club aus. Neben der Privatklägerin und K.________ arbeitete an diesen Abend auch J.________ dort, mit dem die Privatklägerin etwas am Laufen hatte. Der Beschuldigte 1 trat im Club als Musiker auf und hatte sich von seinem Cousin, dem Beschuldigten 2, von Deutschland in den N.________ Club fahren lassen. Der Beschuldigte 1 war mit der Cousine von K.________ liiert, P.________. Die Beschuldigten feierten an diesem Abend zunächst im N.________ Club und danach in einem weiteren Club in Z.________ gemeinsam mit der Privatklägerin, K.________, J.________ und weiteren Personen. Im Verlaufe des Abends flirtete die Privatklägerin mit dem Beschuldigten 2 und die beiden küssten sich auch. In den frühen Morgenstunden fuhr die Privatklägerin zu sich nach Hause. Wie es genau dazu kam, dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten bei sich übernachten liess, ist nicht eindeutig geklärt (vgl. dazu unten Ziffer II.11.7.1). Bei einem Zwischenstopp bei einer Autobahnraststätte gab es nochmals ein Zusammentreffen der Privatklägerin und den beiden Beschuldigten mit J.________ und K.________. Etwas später kamen J.________ und K.________ nach telefonischer Ankündigung ebenfalls noch bei der Privatklägerin zu Hause vorbei. Dort wurde gemeinsam getrunken und Playstation gespielt. Nach ca. ein bis eineinhalb Stunden verliessen J.________ und K.________ die Wohnung der Privatklägerin. Was sich danach ab ca. 10:30 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin genau zutrug ist bestritten. Unbestritten ist, dass es zu sexuellen Handlungen der Privatklägerin und der beiden Beschuldigten zu Dritt kam. Es fand ungeschützter Vaginal- und Oralverkehr statt. Strittig ist, ob die sexuellen Handlungen in gegenseitigem Einvernehmen oder gegen den Willen der Privatklägerin waren. Der Beschuldigte 2 ejakulierte und urinierte unbestrittenermassen auf die Privatklägerin, wobei er Letzteres nicht absichtlich getan haben will. Nach den sexuellen Handlungen begab sich die Privatklägerin in die Wohnung ihres Vaters, der nebenan wohnte. Dieser verständigte um 12:49 Uhr die Polizei. In der Wohnung des Vaters ebenfalls anwesend war H.________, eine enge Freundin des Vaters der Privatklägerin und Nachbarin. Dieser gegenüber schilderte die Privatklägerin, was zuvor in ihrer Wohnung mit den beiden Beschuldigten geschehen sei. Die Beschuldigten entfernten sich aus der Wohnung der Privatklägerin.
13 Die zu prüfenden Beweisfragen sind: Wie kam es zu Oral- und Vaginalverkehr zwischen der Privatklägerin und den Beschuldigten? Und war dieser gegen den Willen der Privatklägerin waren? Es ist zu prüfen, ob und wie sich die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten zur Wehr setzte und ob die Beschuldigten sich bewusst über den Willen und den Widerstand der Privatklägerin hinwegsetzten. 8. Beweismittel Wie die Vorinstanz bereits festhielt, liegen zur Kernfrage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen keine direkten objektiven Beweismittel oder Zeugenaussagen vor. Es steht die Aussage der Privatklägerin gegen die Aussagen der beiden Beschuldigten. Es liegen folgende objektiven Beweismittel vor, die zur Eruierung des Rahmengeschehens und zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten herangezogen werden können (pag. 1288 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): - Insbesondere liegt dem Gericht der Anzeigerapport vom 27.06.2017 vor, welcher u.a. die Feststellungen sowie Abklärungen der Polizei nach der Meldung des Vorfalls vom 24.03.2017 enthält (p. 99 ff.). - Aktenkundig ist zudem das rechtsmedizinische Gutachten vom 28.03.2017 zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin (p. 149 ff.). Die Untersuchung fand am 24.03.2017 ab 17:50 Uhr statt (p. 149). Anlässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin wurden eine frische Hautunterblutung im Bereich des rechten Zehengrundgelenks, wegdrückbare Hautrötungen im Bereich des unteren Rückens sowie zwei kratzerartige Hautrötungen im Bereich des rechten Unterarms beugeseitig festgestellt (p. 152). Im Bereich des Genital- und Analbereichs wurden keine Verletzungen festgestellt (p. 152). - Weiter liegen die rechtsmedizinischen Gutachten vom 31.03.2017 zu den körperlichen Untersuchungen der beiden Beschuldigten vor (p. 133 ff., p. 145 ff.). Die Beschuldigten wurden je am 27.03.2017 körperlich untersucht. Der Körper und das Genitale von A.________ zeigten sich unverletzt (p. 135). Bei D.________ fanden sich anlässlich der körperlichen Untersuchung am Rücken rechts zwei strichförmige Schorfkrusten, welche gemäss Gutachten wenige Tage alt gewesen seien. Das Genitale zeigte sich unverletzt (p. 147). - In den Akten befinden sich weiter der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 06.04.2017 sowie derjenige vom 15.12.2017, gemäss welchen am 24.03.2017 kein Ethanol im Blut der Privatklägerin nachweisbar war (p. 160, p. 163e), hingegen aber THC sowie Benzoylecgonin (Stoffwechselprodukt von Cocain), was den Konsum von Cannabis und Cocain rund um den Vorfall vom 24.03.2017 bestätigte (p. 163e). - Von Relevanz sind weiter die Auswertungen der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten (p. 338 ff., p. 400 ff.) und der Privatklägerin (p. 421 ff.). - Aktenkundig ist zudem die E-Mail von Q.________, dem Bruder von A.________, vom 28.03.2017 an Staatsanwalt R.________, welche nebst Ausführungen von Q.________ auch zahlreiche Fotos der Privatklägerin im N.________-Club sowie des Abends vom 23.03.2017 (inkl. Kommentierungen von Q.________) enthält (p. 482 ff.). - Sodann liegen dem Gericht die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, im Strafverfahren gegen K.________ sowie S.________ wegen versuchter Er-
14 pressung vor (p. 703 ff.). Das Strafverfahren gegen K.________ und S.________ wurde mit Verfügung vom 15.03.2019 eingestellt (p. 900 ff.). Vor oberer Instanz kam zu diesen objektiven Beweismitteln ein undatiertes Schreiben hinzu, unterzeichnet von «T.________», wobei damit J.________ gemeint sein dürfte (pag. 1275 f.). Dieses Schreiben wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Juli 2019 von einer U.________ am Schalter der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau abgegeben (pag. 1273). Im Schreiben wird insbesondere geschildert, dass die Privatklägerin von K.________ angehalten worden sei, eine Anzeige zu machen, damit dieser die beiden Beschuldigten erpressen könne (pag. 1275 f.). Als subjektive Beweismittel stehen, wie erwähnt, die Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten im Vordergrund. Die Privatklägerin wurde erstmals bereits am Tattag ab 20:40 Uhr bei der Polizei befragt (pag. 164 ff.). In der Folge wurde sie am 4. Mai 2017 nochmals von der Polizei, diesmal delegiert durch die Staatsanwaltschaft, einvernommen (pag. 171 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. April 2019 (pag. 920 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1636 ff.) befragt. Der Beschuldigte 1 wurde am 26. März 2017 an der schweizerisch-deutschen Landesgrenze festgenommen (pag. 6 ff.). Am 27. März 2017 wurde er durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt anlässlich seiner Hafteröffnung erstmals befragt (pag. 249 ff.). Am 28. März 2017 wurde er delegiert durch die Kantonspolizei zur Sache einvernommen (pag. 281 ff.). Weitere Sacheinvernahmen fanden in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2019 (pag. 939 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1647 ff.) statt. Der Beschuldigte 2 stellte sich am Abend des 26. März 2017 selbst an der Grenze den schweizerischen Behörden (pag. 57 ff.). Am 27. März 2017 wurde er in einer delegierten Einvernahme erstmals durch die Polizei befragt (pag. 286 ff.). Am Nachmittag desselben Tages wurde er nochmals anlässlich der Hafteröffnung durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt befragt (pag. 301 ff.). Eine weitere delegierte Einvernahme fand am 4. April 2017 statt (pag. 307 ff.). Weitere Sacheinvernahmen des Beschuldigten 2 fanden ebenfalls anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2019 (pag. 949 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1655 ff.) statt. Neben den Aussagen der drei Beteiligten liegen weitere Aussagen von Auskunftspersonen/Zeugen vor, wobei diese lediglich zu ihren Wahrnehmungen vor und nach der Tat Aussagen machen konnten. Aktenkundig sind die Aussagen von I.________, dem Vater der Privatklägerin (pag. 192 ff.), der die Meldung an die Polizei gemacht hatte, und von H.________ (pag. 203 ff. und pag. 932 ff.), die Nachbarin und Freundin des Vaters, der sich die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall anvertraut hatte. Ebenfalls befragt wurden K.________ (pag. 222 ff.) und J.________ (pag. 208 ff. und 211 ff.), die beide am Vorabend im N.________ Club, im Ausgang in der Tatnacht und auch noch am Morgen vor der Tat in der Wohnung der Privatklägerin gemeinsam mit den Beschuldigten anwesend waren.
15 9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte betreffend die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten eingehende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit und zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Bei der Privatklägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass deren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen und nur äusserst wenige bis gar keine Lügensignale wie unerklärbare Widersprüche oder etwa zielgerichtete bzw. stereotype Aussagen enthalten würden. Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin deshalb als grundsätzlich glaubhaft (pag. 1294, S. 18 der Urteilsbegründung). Bei den Beschuldigten hielt die Vorinstanz hingegen als Schluss fest, deren Aussagen würden zahlreiche Lügensignale und kaum Realkriterien aufweisen. Sie würden sich gegenseitig in diversen Punkten (insbesondere betreffend das Kerngeschehen) widersprechen, obwohl sie angeblich dasselbe erlebt haben wollten. Sie erachtete die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich nicht als glaubhaft (pag. 1300 und 1306 f., S. 24 und 30 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm zum Thema «Abend/Nacht vor der Tat» eine konkrete Beweiswürdigung zu folgenden bestrittenen Punkten im Rahmengeschehen vor: «N.________-Club als Rotlichtbetrieb» (pag. 1307 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung), «Verhalten J.________ als Zuhälter» (pag. 1308 f, S. 32 f. der Urteilsbegründung), «Übernachten bei der Privatklägerin» (pag. 1309 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). Weiter prüfte sie den Ablauf unmittelbar vor Meldung bei der Polizei (pag. 1311 ff., S. 35 ff. der Urteilsbegründung), die Meldung der Tat bei der Polizei (pag. 1315 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung) sowie den Ablauf nach der Tat bzw. nach der Meldung bei der Polizei (pag. 1317 ff., S. 41 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz äusserte die Überzeugung, dass sich die Beschuldigten im Hinblick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten (pag. 1320, S. 44 der Urteilsbegründung). Bei der Beweiswürdigung zum Kerngeschehen, d.h. was am Morgen des 24. März 2017 in der Wohnung der Privatklägerin geschah, nachdem K.________ und J.________ diese verlassen hatten, gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass es zumindest in dubio pro reo im Schlafzimmer der Privatklägerin zunächst zu einvernehmlichem Geschmuse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2 gekommen war. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unmissverständlich gesagt habe, dass sie keinen Sex mit ihnen wolle und die Beschuldigten das mitbekommen haben müssten. Nachdem es kurz zu einvernehmlichem Küssen bzw. Geschmuse mit dem Beschuldigten 2 gekommen sei, habe sie klar zu verstehen gegeben, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Die Beschuldigten müssten dies verstanden haben, denn ansonsten hätten sie nicht ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Die Privatklägerin habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie versucht habe, sich zu wehren. Ihre Aussagen stünden im Einklang mit den anlässlich der körperlichen Untersuchungen festgestellten Verletzungen. Sie gehe davon aus, dass die Privatklägerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Wehr gesetzt habe, jedoch gegen zwei Männer schlicht keine Chance gehabt habe und es schliesslich über sich habe ergehen lassen. Diese Gegenwehr hätten die Beschuldigten offensichtlich ebenfalls mitbekommen, sonst hätten sie die Privatklägerin nicht festgehalten und durch ein Auf-den-Fuss-Treten
16 am Aufstehen gehindert. Es sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetrierte. Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin habe der Beschuldigte 2 ihr gleichzeitig seinen Penis in den Mund gedrückt, was auch sinngemäss aus den Aussagen der Beschuldigten hervorgehe. Die Beschuldigten hätten sich anschliessend abgewechselt. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er während den gesamten sexuellen Handlungen kein steifes Glied gehabt habe solle, betrachte sie als Schutzbehauptung. Es sei davon auszugehen, dass es nochmals einen Wechsel gegeben habe. Denn es sei naheliegend, dass der Beschuldigte 2 nach einer (erneuten) vaginalen Penetration – und nicht nach dem Oralverkehr – auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte. In der letzten Phase sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin erneut oral penetrierte, wobei in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass es bei ihm nicht zum Samenerguss gekommen sei. Der Beschuldigte 2 habe nach dem Ejakulieren absichtlich – im Sinne einer weiteren Erniedrigung – auf die Privatklägerin uriniert (pag. 1321 ff., S. 45 ff. der Urteilsbegründung). In der Folge verneinte die Vorinstanz die von den Beschuldigten vorgebrachten Gründe für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin: Angst vor ihrem Vater/Erklärungsbedarf, Angst vor K.________ und/oder J.________, versuchte Erpressung zum Nachteil der Familie V.________ und andere Gründe für eine Falschbelastung (pag. 1326 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Im Fazit erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als erstellt. Der Geschlechtsverkehr sei nicht einvernehmlich erfolgt. Gründe für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin seien keine ersichtlich. Präzisierend gehe sie davon aus, dass es vor dem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit den beiden Beschuldigten kurz zu einem einvernehmlichen Geschmuse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2 gekommen sei. Weiter sei – entgegen der Anklageschrift – in Bezug auf die Reihenfolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetriert habe, währendem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin oral penetrierte (pag. 1329, S. 53 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz sowohl bei den Einvernahmen als auch in der Beweiswürdigung eine gewisse Voreingenommenheit an den Tag gelegt habe. Es stünde grundsätzlich nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen im Zentrum. Die Privatklägerin habe bezüglich ihres Drogenkonsums nachweislich gelogen. Solches Aussagenverhalten durch einen Beschuldigten wäre diesem negativ angelastet worden. Es sei interessant, dass gewisse Verletzungen, die aufgrund der Aussagen der Privatklägerin zu erwarten gewesen wären, im rechtsmedizinischen Gutachten nicht erwähnt würden. Die Privatklägerin habe verschiedentlich unglaubhafte Aussagen gemacht. Vor der Vorinstanz habe sie kaum noch unmittelbare Beschreibungen
17 gemacht und dann nur noch den Vorhalten des Gerichts zugestimmt. In der Berufungsverhandlung habe sie noch viel weniger gesagt und sich an nichts mehr erinnern können. Der Beschuldigte 2 habe seine bisherigen Aussagen im Berufungsverfahren weitgehend und ohne grössere Abweichungen bestätigt. Der Beschuldigte 1 habe nicht von Beginn weg die volle Wahrheit gesagt, was jedoch erklärbar sei. Er habe damals eine Freundin gehabt und die Sache sei ihm unangenehm gewesen. Zudem hätten die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten geschworen gehabt, nicht über die Nacht zu sprechen, was der Beschuldigte 1 vielleicht etwas zu ernst genommen habe. Erst auf Anraten seines damaligen Anwalts habe er dann die volle Aussage gemacht, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und heute bestätigt habe. Der Vater der Privatklägerin habe bei seiner Meldung an die Polizei von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen, in seiner Einvernahme dann aber von einer Vergewaltigung. Die Zeugin H.________ habe zu Protokoll gegeben, dass die Privatklägerin immer wieder aufs Bett gezerrt worden sei, was diese nie so ausgesagt habe. Dasselbe gelte für die Aussage, dass sie erst um 10 Uhr in der Wohnung gewesen seien. Gegenüber den Ärzten des IRM habe die Privatklägerin gar berichtet, dass sie erst gegen Mittag in der Wohnung angekommen seien. Zum eingereichten Schreiben von J.________ sei festzuhalten, dass niemand ausser diesem selbst diese Kenntnisse gehabt haben könne. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass in dieser Nacht keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Der Vorwurf, die beiden Beschuldigten hätten ihre Aussagen abgesprochen, werde bestritten. Bei einer Absprache sei nicht erklärbar, warum der Beschuldigte 1 ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte. Die Privatklägerin habe nicht einheitlich ausgesagt, namentlich zum Küssen, zum Erscheinen ihres Vaters an der Tür, beim Nachtatverhalten und zur zeitlichen Abfolge. Es könne nicht sein, dass die unterschiedlichen Zeitangaben gemäss Vorinstanz bei der Privatklägerin nicht relevant seien, beim Beschuldigten 1 jedoch schon. Für den Beschuldigten 1 sei es eine normale Nacht gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, sich jedes Detail zu merken. Bei der Privatklägerin wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sehr detaillierte Aussagen machen könne. Zum Ablauf der sexuellen Handlungen habe sie jedoch nur einmal einigermassen konkrete Aussagen gemacht. Ihre Aussagen seien nicht glaubhaft. Im Fazit könne sich der Sachverhalt nicht wie von der Anklage und der Vorinstanz umschrieben abgespielt haben. Es sei kein Fall von in dubio pro reo, sondern es sei gar erwiesen, dass es sich nicht so abgespielt habe. Zumindest in dubio pro reo sei der Geschlechtsverkehr aber einvernehmlich gewesen. Einzig gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin komme eine Verurteilung des Beschuldigten 1 nicht in Frage. Das Verhalten nach der Tat sei hier für den Gesamteindruck wichtig. Die Privatklägerin habe zuerst nicht erwähnt, dass ihr Vater in der Wohnung gewesen sei und es sei nicht klar, weshalb sie ihm die Tür wieder zu machte. Es wirke nicht lebensnah, dass sie mit den Tätern in der Wohnung habe bleiben wollen. Zum Verlassen der Wohnung durch die Beschuldigten habe sie an der Berufungsverhandlung erneut vom Balkon gesprochen, was aber den Feststellungen des Vaters, von H.________ und der Polizei widerspreche. Dass ein Opfer nach der Tat nach dem Täter fahnde, widerspreche dem gesunden Menschenverstand, ebenso die Grillfesteinladung kurz nach der Tat. Er wolle nicht behaupten, dass die Privatklägerin selbst die Idee einer Erpressung hatte. Dass sie
18 K.________ durchwegs als ihren Chef betitelt habe, deute darauf hin, dass sie ihm hörig gewesen sei. Es gebe zu viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin (pag. 1661 ff.). 10.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, die Privatklägerin habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine detaillierten schlüssigen Aussagen gemacht. Bei der Vorinstanz habe sie sich in Widersprüche verstrickt, begonnen zu weinen und dann keine Aussagen mehr machen wollen, worauf ihr nur noch Vorhalte gemacht worden seien. Der Vater soll nichts bemerkt haben, als er an der Wohnungstür gewesen sei. Die Privatklägerin habe in der Berufungsverhandlung jedoch ausgesagte, sie könne sich noch an die schockierten Augen ihres Vaters erinnern, obwohl sie sonst praktisch nichts mehr habe wissen wollen. Zum Festhalten des Kopfes habe die Privatklägerin unterschiedliche Schilderungen gemacht. Möglicherweise sei sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Aussage, dass ihr der Kiefer zusammengedrückt wurde, abgerückt und habe stattdessen von Festhalten der Arme über dem Kopf gesprochen, da das IRM am Kiefer keine Druckstellen, an den Armen jedoch Kratzer festgestellt habe. Die Privatklägerin habe keine klaren Aussagen gemacht, wie sie sich gewehrt habe. Hätte sie geschrien, so wäre sie aufgrund der Ringhörigkeit im Haus sicher gehört worden. Die Privatklägerin habe zugegeben, dass sie mit ihrem Vater ständig Streit hatte und sich ihm gegenüber geschämt habe. Sie habe gegenüber ihrem Vater von einer Vergewaltigung erzählen müssen, um keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit X.________ (Nationalität) zugeben zu müssen. Der Vater habe, als er an der Tür gewesen sei, nur einen jungen Mann gesehen, während die Privatklägerin ausgesagt habe, es seien beide da gewesen. Auch hätten sowohl der Vater als auch der Beschuldigte 2 ausgesagt, Letzterer sei an der Tür gewesen. Zudem habe die Privatklägerin nach Angabe des Vaters und entgegen ihrer eigenen Aussage ein T-Shirt getragen. Die Privatklägerin habe behauptet, die Beschuldigten seien über den Balkon geflüchtet, die Balkontür sei aber verschlossen gewesen. Die Privatklägerin habe noch unmittelbar vor der Meldung an die Polizei zwei Textnachrichten an J.________ geschickt, die erste mit drei Herzen. Sie habe sich danach auf Tätersuche begeben und zum Grillieren eingeladen. Das klinge nicht nach dem Verhalten eines Vergewaltigungsopfers. Es bestünden zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen ihres Vaters. Bezüglich ihrer Bekleidung, als ihr Vater an der Tür erschien, sage sie nicht die Wahrheit. Die Privatklägerin habe gemäss eigenen Angaben in der Nacht sehr viel getrunken und Kokain und Cannabis konsumiert, was ihre Wahrnehmung stark beeinträchtigt habe. Die Vorinstanz habe dies überhaupt nicht gewürdigt. Es sei denkbar, dass die Vergewaltigung von allem Anfang an inszeniert werden sollte und dass der Plan über den Kopf der Privatklägerin hinweg geschmiedet worden sei. Der Vater der Privatklägerin sei dann unerwartet aufgetaucht und habe vielleicht den Plan durchkreuzt. Die Beschuldigten hätten die Wohnung nicht fluchtartig verlassen. Der Beschuldigte 2 habe sich noch vor seiner Ausschreibung der Polizei gestellt. Die Textnachricht, die er am Nachmittag vom 24. März 2017 an die Privatklägerin geschrieben habe, beweise, dass er sich Sorgen um sie gemacht habe. Es bestünden unüberwindliche Zweifel an den von der
19 Privatklägerin geschilderten Tatsachen. Das Gericht würde in Willkür verfallen, wenn kein Freispruch erfolge. Es falle auf, dass die Vorinstanz die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin pauschal als erklärbar heile, während sie den Beschuldigten alle Widersprüche zu deren Lasten auslege. Die Vorinstanz lasse Objektivität vermissen. Es habe keine Absprache zwischen den Beschuldigten gegeben. Das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 betreffend das Urinieren sei nachvollziehbar. Die Privatklägerin sei bei den Grosseltern aufgewachsen, weil ihre Mutter untergetaucht sei und ihr Vater sich nicht für sie interessiert habe. Sie sei jung mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe verzweifelt nach Zuneigung gesucht. H.________ habe die Privatklägerin als naiv beschrieben. Es seien Dinge passiert, die die Privatklägerin bereue. Sie habe sich derart in Widersprüche verstrickt, dass sie nicht anders könne, als den Vorwurf aufrechtzuerhalten. Denn ansonsten würde sie jegliche Achtung ihres Umfeldes verlieren (pag. 1664 ff.). 10.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte unter anderem, dass das erstinstanzliche Urteil ausführlich und schlüssig begründet sei. Dieses sei zu bestätigen. Ein typisches Bild oder ein typisches Verhalten eines Vergewaltigungsopfers gebe es nicht. Es sei nicht erheblich, wie die Privatklägerin ihr Leben führe. Es seien die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall relevant. Sie habe logische Abfolgen und Zusammenhänge geschildert. Sie habe beschrieben, wie es zu einem Gerangel gekommen sei und der Beschuldigte 2 ihr auf den Fuss gestanden sei. Diese Aussage werde durch das Verletzungsbild gestützt. Das sei zwar kein Beweis, aber eine gewichtige Tatsache, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spreche. Die Privatklägerin habe sehr genau beschrieben, wo sie die Beschuldigten gekratzt oder geschlagen habe. Die Aussage des Beschuldigten 2 betreffend die Kratzspuren wirke hingegen konstruiert. Verletzungen seien nicht unbedingt nach drei Tagen noch sichtbar. Die Hämatombildung sei bei Menschen sehr unterschiedlich. Die Privatklägerin habe heute starke Emotionen gezeigt und habe stark aufgewühlt gewirkt. Sie habe die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und sich selbst nicht einfach als Opfer dargestellt, sondern sich selbst noch eine Mitschuld gegeben. Es stimme, dass die Privatklägerin bei der Polizei gewisse Dinge nicht erwähnt habe. Es sei typisch für Vergewaltigungsopfer, dass sie ihre Aussagen Vergewaltigungsmythen anpassen würden. Die erste Einvernahme der Privatklägerin habe noch am Tattag stattgefunden, nachdem sie die Nacht zuvor nicht geschlafen habe. Es habe in der Einvernahme nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden können. Die Privatklägerin habe nie gesagt, dass sie gesehen hätte, wie die Beschuldigten über den Balkon flüchteten, sondern sie habe dies abgeleitet. Das könne ihr nicht als Falschaussage ausgelegt werden. Der Ablauf der Geschehnisse sei durch die Vorinstanz zutreffend geschildert worden. Die Beschuldigten hätten sich selbst als Opfer inszeniert und die Privatklägerin schlechtgemacht. Beide Beschuldigten hätten stark widersprüchliche Aussagen gemacht. Es gebe keinen Grund, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten fälschlicherweise anzeigen sollte. Wenn J.________ die Privatklägerin zum Kauf angeboten haben sollte, so ergebe es keinen Sinn, dass sie sich geschworen hätten, diesem nichts vom Sexualkontakt zu erzählen. Wenn die Vergewaltigung inszeniert gewesen wäre, so hätte K.________ dem Beschuldigten 1 nicht geraten, sich der Polizei
20 zu stellen, sondern es wäre vor der Anzeige Geld verlangt worden. Für ein Komplott gebe es keine Belege. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrem Vater zunächst von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen habe, spreche für die Glaubhaftigkeit und nicht dagegen. Dass sie Angst vor ihrem Vater gehabt hätte, werde dadurch widerlegt, dass sie gar ohne Schuhe zu ihm geflüchtet sei. Trotz Übernächtigung habe sie bei ihrem Vater, H.________ und der Polizei dasselbe erzählt. Sie habe keine Zeit gehabt, sich Aussagen zurecht zu legen (pag. 1668 ff.). 10.4 Vertretung der Privatklägerin Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin verwies im Berufungsverfahren auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Auf die Aussagen der Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Dass die Privatklägerin «Nein» gesagt habe, sei nicht direkt beweisbar. Es ergebe sich aber aus den Aussagen und der Deutung der Spuren. Die Aussagen der Privatklägerin würden zum Verletzungsbild passen. Die Privatklägerin habe keinen Anlass gehabt zu lügen. Es habe keine Gründe gegeben, um einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als Vergewaltigung darzustellen (pag. 1670 f.). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1282 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Die Grundlagen der Aussagenwürdigung werden wie folgt ergänzt: Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden, stellt höhere geistige und intellektuelle Anforderungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qualität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagenanalyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszugehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Erlebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nichtzutreffende Angaben macht (ADRIAN
21 BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). 11.2 Vorbemerkungen Die Kammer legt in ihrer Würdigung das Augenmerk auf die im Berufungsverfahren auf die von den Verteidigungen gerügte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann. Allerdings erachtet die Kammer die Kritik der Verteidigungen an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für nachvollziehbar, wonach sich bei deren Lektüre teilweise der Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit einschleicht. So nahm die Vorinstanz vorab eine ausführliche Würdigung der Personen bzw. deren allgemeinen Glaubwürdigkeit vor, wobei die Darstellung der Privatklägerin übermässig positiv bzw. verständnisvoll ausfiel, während diejenige der Beschuldigten mit überaus negativen Werturteilen versehen wurde. Eine etwas objektivere Ausdrucksweise wäre nach Auffassung der Kammer wünschenswert gewesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit einer Aussageperson relevant ist. Vielmehr ist die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Einzelfall zu überprüfen. Insoweit ist vorab festzustellen, dass weder aus den aus den Mobiltelefondaten der Privatklägerin im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken sich gemäss Polizei ergebende freizügige Umgang der Privatklägerin zum Thema Sexualität (pag. 107) noch die vom Bruder des Beschuldigten 1 eingereichten Fotos der Privatklägerin (pag. 483 ff.) Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ziehen lassen. Das ist erst recht nicht so, wenn bedacht wird, dass die Privatklägerin von sich aus Aussagen dahingehend machte, dass sie mit dem Beschuldigten 2 noch geflirtet und geküsst habe. Daraus kann nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso wenig kann umgekehrt aus dem verstörenden Bild der Rückansicht einer fotografierten Frau voller Hautunterblutungen (pag. 340) und anderen moralisch verwerflichen Inhalten in den Chatverläufen auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten etwas zu deren Nachteil gefolgert werden. Ob die Privatklägerin in der Vergangenheit Drogen konsumierte oder in ein Jugendstrafverfahren verwickelt war, ist ebenso wenig bedeutend wie die berufli-
22 chen Misserfolge oder die allgemeine Lebensführung der beiden Beschuldigten. Solche Nebentatsachen können zwar teilweise das Gesamtbild des Beweismosaiks vervollständigen. Es dürfen daraus jedoch keinesfalls Schlüsse in Bezug auf die entscheidende Beweisfrage (hier die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen) gezogen werden. Entscheidend ist immer eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Umstände. Im Anschluss wird zunächst die allgemeine Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen, insbesondere unter Einbezug von deren Entstehung, gewürdigt. Danach werden einigen umstrittene Begleitumstände und schliesslich das Kerngeschehen beleuchtet. 11.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin 11.3.1 Erstaussagen Zunächst ist die Entstehung der Erstaussagen der Privatklägerin zu betrachten. Die Privatklägerin begab sich nach dem erfolgten Oral- und Geschlechtsverkehr mit den beiden Beschuldigten um die Mittagszeit von ihrer in die Wohnung ihres Vaters, die sich im Haus nebenan befand. Dieser sagte aus, seine Tochter sei hereingekommen, er habe sie angeschaut und gemerkt, dass etwas nicht stimme (pag. 193 Z. 52). Sie habe geweint und sei komplett aufgelöst gewesen (pag. 193 Z. 24). Ihr Vater erstattete um 12:49 Uhr Meldung bei der Polizei, dass zwei Personen versucht hätten, seine Tochter zu vergewaltigen. Eine Polizei-Patrouille begab sich vor Ort, wo sie eine weinende und völlig aufgelöste Privatklägerin antrafen (vgl. Anzeigerapport vom 27. Juni 2017, pag. 99 f.). Die Privatklägerin wurde erstmals am Tattag, ab 20:40 Uhr, protokollarisch durch die Polizei befragt (pag. 164 ff.), nachdem sie vorgängig ab 17:50 Uhr im IRM Bern körperlich und gynäkologisch untersucht worden war (pag. 149 ff.). Die Privatklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt schon lange Zeit nicht mehr geschlafen, zumal sie die ganze Nacht zuvor unterwegs gewesen war und es am Vormittag zum Vorfall mit den beiden Beschuldigten gekommen war und die Polizei alarmiert wurde. Es blieb ihr zwischen dem Vorfall und der Ersteinvernahme keine Zeit, sich in Ruhe vorgängig vorgefertigte Aussagen zurecht zu legen. Ihre Aussagen sind im Gesamtkontext mit den Aussagen der gleichentags vorgängig als Auskunftsperson ab 18:30 Uhr einvernommenen H.________ (pag. 203 ff.), der gegenüber der einvernehmenden Polizistin gemachten ersten mündlichen Angaben (pag. 101 f.), den gegenüber ihrem Vater gemachten Schilderungen sowie allgemein den Feststellungen vor Ort über ihren psychischen Zustand und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Verständigung (pag. 101) mit ihr zu sehen. Werden diese Umstände mitberücksichtigt, dann fällt auf, dass nur ganz am Anfang gegenüber ihrem Vater die Rede war von einer versuchten Vergewaltigung, indes machte die Privatklägerin sowohl gegenüber H.________ als auch gegenüber der Polizei-Patrouille von allem Anfang an geltend, es habe sich um eine (vollendete) Vergewaltigung gehandelt, was sie dann auch ihrem Vater auf Nachfrage hin bestätigte (pag. 193 Z. 40 f.) bzw. dies ihm auch von H.________ beigebracht werden musste (pag. 204 Z. 66 f.). Auch gegenüber der vor Ort erschienen Polizei war von Anfang an die Rede davon, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten
23 noch geflirtet und ihn auch geküsst habe, sogar noch kurz, als dieser ihr ins Schlafzimmer gefolgt sei (pag. 205 Z. 110 f.). H.________ hat diese Schilderung betreffend Flirten/Küssen nicht bloss vom Hörensagen (d.h. von einer Drittperson) vernommen, sondern sie hat das direkt mitbekommen bzw. zugehört, als die Privatklägerin vor Ort mit der Polizei sprach (pag. 205 Z. 104 f.). Im Übrigen kann eine Absprache zwischen H.________ und der Privatklägerin ausgeschlossen werden. Die beiden Frauen waren nach der polizeilichen Erstintervention getrennt, und H.________ wurde zeitlich vor der Privatklägerin polizeilich einvernommen (pag. 103). Bezüglich beiden Umständen ([versuchte] Vergewaltigung und Flirten/Küssen) ist festzuhalten, dass diesbezüglich in den späteren Einvernahmen der Privatklägerin keine Aggravierung oder Weiterungen auszumachen sind. Im Übrigen ist mehr als nur nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin für das ihr zugefügte Übel schämte und nicht sofort von sich aus (sondern erst auf Nachfrage hin) dem Vater gegenüber mit der vollen Wahrheit herausgerückt ist, sondern sich vielmehr den weiblichen Personen H.________ und alsdann der einvernehmenden Polizistin, die sie zuvor betreute und zur körperlichen Untersuchung ins Frauenspital Bern begleitete, anvertraut hat. Gleichwohl ist erstaunlich und für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die einvernehmende Polizistin nicht zumindest gegen Ende der Ersteinvernahme der Privatklägerin, als diese von sich aus das Flirten/Küssen nicht erwähnt hatte, sie auf die mündlichen Erstaussagen vor Ort ansprach bzw. entsprechende Vorhalte machte. Die Privatklägerin gab vor Ort gegenüber der Polizei an, ihr «Chef» (gemeint war K.________) habe gesagt, dass die Beschuldigten bei ihr übernachten sollen (pag. 101), etwas was sie in der ersten Einvernahme so nicht mehr bestätigte, sondern zu Protokoll gab (pag. 165 f.): Dann ging die Diskussion los, dass sie zu mir nach Hause kommen wollten. Offenbar habe ich einmal erwähnt, dass sie zu mir kommen könnten. Wir waren alle zu dieser Zeit stark betrunken. Aber ich habe das nicht wirklich so gemeint, dass sie zu mir kommen sollen. Das habe ich ihnen über eine Stunde versucht klar zu machen. Aber sie wollten es einfach nicht einsehen. Einer nach dem andern von dieser Gruppe wollte nach Hause. Sie machten mir ein schlechtes Gewissen (…) Ich ging zu J.________ und habe mit ihm darüber gesprochen. Ich merkte, dass es ihm nicht so passte, aber er hat es auf eine Art verstanden. In der Folgeeinvernahme war dann nicht einmal mehr die Rede von K.________, sondern sie führte aus, dass sie immer Nein gesagt habe, und «Nach einer Stunde habe ich ihnen das dann erlaubt» (pag. 173). Demgegenüber gab die Privatklägerin in der Hauptverhandlung zu Protokoll: «Ich habe dies erst angeboten, als K.________ mich gefragt hatte» (pag. 922). Konstant an diesen Aussagen ist lediglich, dass sie nicht im Ernst und aus Eigeninitiative die Beschuldigten zu sich nach Hause einlud, sondern es schliesslich verbales Bedrängen und das bei ihr verursachte schlechte Gewissen bedurfte, damit sie einlenkte. Dieses Aussageverhalten ist auffällig, indes betrifft es nicht das eigentliche Kerngeschehen und vermag im Rahmen einer Gesamtbeurteilung jedenfalls nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ernsthaft in Zweifel zu ziehen (zur Frage wie es zum Aufenthalt in der Wohnung der Privatklägerin kam vgl. unten Ziff. II.11.7.1). Indes spricht gerade auch dieses Aussageverhalten gegen die Annahme eines Komplotts von ihr mit K.________ und J.________. Vielmehr wäre diesfalls
24 ein konstantes, evtl. gar stereotypes, jedenfalls aber widerspruchsfreies Aussageverhalten zu erwarten gewesen (mehr zu den Falschbelastungshypothesen vgl. unten Ziff. II.11.3.5.). Aus den gesicherten Verbindungen per Mobiltelefon ergab sich, dass die Privatklägerin und die Beschuldigten wohl irgendwann vor 10:30 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin eingetroffen sind bzw. zu diesem Zeitpunkt K.________ und J.________ die Wohnung wieder verlassen hatten. Der Anruf von J.________ an die Privatklägerin, dass K.________ und er noch bei ihr vorbeikommen würden erfolgte um 08:18 Uhr (pag. 434; vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 1286 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). In der Ersteinvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht mehr genau, wann sie zu Hause gewesen seien, sie schätze, sie seien so ca. um 10:30 Uhr zu Hause gewesen (pag. 166 Z. 103 f.). Im Bericht des IRM steht hingegen, dass die Privatklägerin angegeben habe, sie seien ungefähr um 09:00 Uhr in ihre Wohnung gegangen und K.________ und J.________ (Chef und Kollege) hätten sich gegen Mittag verabschiedet (pag. 149 f.). Diese unterschiedlichen Zeitangaben schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht. Die Privatklägerin hatte die Uhrzeiten scheinbar nicht mehr unter Kontrolle und sagte auch selbst, diese nicht zu wissen. Das ist nach einer durchzechten Nacht und unter dem Eindruck der Ereignisse ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch das betrifft nicht das Kerngeschehen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird dadurch nicht erschüttert. Gerade die Erstaussagen der Privatklägerin vom 24. März 2017, abends, imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen. Über weite Strecken erfolgten die Schilderungen zum Rahmen- und Kerngeschehen auf offene Fragen in freier und gleichbleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. insbesondere pag. 165 f. Z. 45 ff., pag. 166 Z. 103 ff.). Die Aussagen zeichnen sich aus durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit. In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Reproduktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen; nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen als erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen aufgrund bewusster oder unbewusster Falschanschuldigungen. Auch sind die Aussagen der Privatklägerin weder detailarm noch sonstwie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen. Im Sinne der kontextuellen Einbettung sind ihre Aussagen über das Geschehen spezifisch verknüpft mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext. Zudem beschrieb sie Interaktionen, d.h. psychologisch nachvollziehbare Sequenzen von Aktionen und darauffolgende Reaktionen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen. Damit verbunden sind auch Aussagen, die unvorhergesehene Komplikationen beinhalten. Sie schilderte beispielsweise, detailliert das Hin- und Her betreffend des Nachhause Gehens, wie die Beschuldigten versucht hätten, ihr ein schlechtes Gewissen zu machen und wie sie versucht habe zu erklären, dass ihr Angebot, bei ihr zu übernachten, nicht ernst gemeint war (pag. 165 f. 68 ff.). Eindrücklich erscheint beim Kerngeschehen insbesondere, wie sie das plötzliche Erscheinen des Beschuldigten 1 in ihrem Zimmer beschrieb, dass er sich schon beim Hereinkommen den Gurt öffnete und die Hosen herunterliess und wie er mitteilte, dass er auch mitmachen wolle (pag. 167 Z. 125 ff.). Weiter mangelt
25 es in den Aussagen der Privatklägerin nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden ungewöhnliche bzw. originelle Details erwähnt. So erwähnte sie etwa, sie habe die Türe zum Schlafzimmer einen Spalt offengelassen (pag. 166 Z. 121) oder dass die Beschuldigten immer gelacht hätten (pag. 167 Z. 139 f.). Mit den detaillierten Schilderungen durch die Privatklägerin verbunden ist auch deren Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. Unter anderem erzählte sie von früheren Übernachtungsgästen aus dem N.________ Club in ihrer Wohnung, die ihre Möbel kaputt gemacht hätten (pag. 169 Z. 229 ff.). Ferner enthalten die Aussagen der Privatklägerin Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge und solche bei den Beschuldigten. Beispielweise gab sie an, ihr sei es so vorgekommen, als ob ihre Weigerung die Beschuldigten noch mehr erregt habe (pag. 167 Z. 133 f.). Ein anderes Beispiel ist ihre Aussage, dass sie das Lachen der Beschuldigten schräg fand (pag. 167 Z. 140). All diese Realkennzeichen sprechen für ein reales, selbst erlebtes Geschehen. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächsten Aussagen der Privatklägerin kaum bzw. gar nicht auszumachen. Eigentliche Selbstbelastungen fehlen ebenso. Hingegen ist festzustellen, dass die Privatklägerin die Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade auch in Bezug auf deren Gewaltanwendungen. Sie sprach von Festhalten (pag. 167 Z. 141 f.) und Auf-den- Fuss-Treten (pag. 167 Z. 136). An den Haaren hätten sie nicht gezogen (pag. 168 Z. 177). Allein diese Erstaussagen der Privatklägerin erscheinen der Kammer als sehr glaubhaft, und zwar sowohl bezüglich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung kommt diesen tatnächsten, sehr glaubhaften Aussagen entscheidendes Gewicht zu. Ihre Aussagen (mit Ausnahme derjenigen zum eigenen Drogenkonsum) lassen sich auch ohne Weiteres mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. So sind ihre Aussagen vereinbar mit den Ergebnissen ihrer körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des IRM (pag. 149 ff.) als auch bezüglich der körperlichen Befunde des IRM betreffend die beiden Beschuldigten. Hervorzuheben ist der eindrückliche Beschrieb der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte 2 auf den Fuss gestanden sei, als sie versucht habe aufzustehen (pag. 167 Z. 136 f.). Am rechten Fuss der Privatklägerin wurde bei deren körperlichen Untersuchung eine frische Hautunterblutung festgestellt, die mit ihren Angaben vereinbar ist (pag. 152). Die von den Verteidigungen monierte Tatsache, dass gewisse Verletzungen gemäss den Aussagen der Privatklägerin in den körperlichen Untersuchungen nicht feststellbar gewesen seien, ist zutreffend. So hatte die Privatklägerin zum Beispiel erwähnt, dass sie den einen mit dem Knie oberhalb des linken Auges gestossen habe und ihn auch im Gesicht habe kratzen können (pag. 168 Z. 183 ff.). Weiter sagte sie, sie hätten ihr mit der Hand den Kiefer zusammengedrückt (pag. 167 f. Z. 171 f.). An den erwähnten Körperstellen wurden aber vom IRM bei den Beschuldigten und bei der Privatklägerin keine Verletzungen festgestellt. Da jedoch die Verletzungsbildung bei Menschen sehr unterschiedlich ist, von der Stärke der Einwirkung abhängt und die Beschuldigten erst drei Tage nach dem Vorfall (pag. 133 und 145) untersucht wurden,
26 schliesst dies den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf keineswegs aus. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht erschüttert. Was die Aussagen der Privatklägerin zum Drogenkonsum anbelangt, ist klar festzustellen, dass sie bewusst gelogen hat (pag. 169 Z. 269 ff., vgl. auch pag. 926 Z. 1 ff.). Dies vermag jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Geschehen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Einerseits betrifft der Drogenkonsum nicht das relevante Kerngeschehen. Soweit andererseits seitens der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend gemacht wurde, der Kokainkonsum wirke sexuell stark stimulierend und es sei deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin Sex gewollt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss IRM aufgrund der geringen Konzentration an Benzoylecgonin bei Abwesenheit von Kokain im Blut abgeleitet werde könne, dass die Privatklägerin ca. einen Tag vorher Kokain konsumiert und keinen exzessiven Konsum betrieben habe (pag. 788). Das Venenblut wurde der Privatklägerin am 24. März 2017 um 19.15 Uhr entnommen, mithin nur gerade rund sechs Stunden nach dem Oral- und Geschlechtsverkehr mit den beiden Beschuldigten. Ein Konsum müsste damit rund 18 Stunden vor der Tat geschehen sein, d.h. am (früheren) Vorabend der angeklagten Tat, wohl noch bevor die Privatklägerin im N.________ Club zu arbeiten begonnen hat. Damit ist jedenfalls so oder anders eine nennenswert sexuell stimulierende Wirkung so viele Stunden nach dem Konsum von Kokain zu verneinen. Die Wirkungsdauer nach der Einnahme von Kokain ist mit ungefähr 10 bis 30-minütigen euphorischen Phase, gefolgt von einer 15 bis 40-minütigen Rauschphase nämlich relativ kurz (GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N 260 und N 266 zu Art. 2 BetmG). Die Privatklägerin war am Vormittag des Tattages sehr müde. Sie hat in Übereinstimmung mit J.________ ausgesagt, dass sie in ihrer Wohnung zunächst an der Schulter von J.________ eingenickt sei (pag. 166 Z. 108 f.; pag. 214 Z. 148 f.). Diese Tatsache spricht ebenfalls gegen eine vorhandene Wirkung von Kokain bei der Privatklägerin am Vormittag des 24. März 2017. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch das Ergebnis des am 24. März 2017 um 14:30 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests von 0.0 mg/l (pag. 102) kein Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin betreffend die von ihr konsumierten alkoholischen Getränke (pag. 169): Ihre Angaben bezogen sich auf die in der «letzten Nacht» (pag. 169) eingenommenen Getränke. Rein aufgrund der Zeitverhältnisse ist es durchaus möglich, dass der von der Privatklägerin zu sich genommene Alkohol bzw. die entsprechende Blutalkoholkonzentration zwischenzeitlich durch den Stoffwechsel des Körpers vollständig abgebaut worden ist, obwohl die von der Privatklägerin genannte Konsummenge erheblich ist. Jedenfalls ergeben sich keine ernsthaften Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen unter starkem Einfluss von Alkohol gestanden hätte, sodass ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Auch wurden weder von H.________ noch vom Vater der Privatklägerin noch von der Polizei vor Ort entsprechende Beobachtungen bei der Privatklägerin gemacht. 11.3.2 Einvernahme vom 4. Mai 2017 Die Privatklägerin wurde am 4. Mai 2017 ein zweites Mal, dieses Mal parteiöffentlich, durch die Polizei einvernommen (pag. 171 ff.). Anfänglich bestätigte sie die
27 Richtigkeit ihrer Erstaussagen und verneinte die Frage nach Korrekturen oder Ergänzungen. Nennenswerte Widersprüche, Aggravierungen und/oder Weiterungen insbesondere in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen sind in ihren Aussagen gegenüber den tatnächsten Ausführungen kaum auszumachen. Das eigentliche Kerngeschehen im Schlafzimmer gab die Privatklägerin vom Ablauf her ähnlich wieder, ohne stereotyp in gleichen Worten das Geschehen zu wiederholen. Auffallend ist, dass sie viel weniger in langer freier Rede zu Protokoll gab, sondern immer wieder seitens der Polizei gezielt Fragen gestellt bzw. nachgefragt wurde oder ihr Vorhalte von Aussagen der Beschuldigten gemacht wurden. Allerdings sind gewissen Auffälligkeiten auszumachen: Was das Küssen mit dem Beschuldigten 2 noch im Schlafzimmer anbelangt, kann zwar vorab auf die vorerwähnten Ausführungen betreffend Erstaussagen verwiesen werden. Es fällt jedoch auf, dass die Privatklägerin auch in dieser zweiten Einvernahme nicht von sich aus das Küssen mit dem Beschuldigten 2 erwähnte. Es bedurfte vielmehr eines Vorhaltes der Polizei, worauf die Privatklägerin dies nickend bestätigte (pag. 175 Z. 163). Indes antwortete die Privatklägerin – entgegen den Schilderungen gegenüber der Polizei (und H.________) anlässlich des Erstkontaktes vor Ort – auf explizite Nachfrage, das heisse in dem Fall, dass es bei ihr zu Hause zu keinen Küssen gekommen sei, mit «Nein» (pag. 175 Z. 172). Zur Frage, weshalb sie die Küsse in der protokollierten Ersteinvernahme nicht erwähnt habe, führte sie dann von sich aus begründend aus (pag. 175 Z. 177 ff.): «Weil ich mich so abartig geschämt habe. Ich habe auch nicht gesagt bei Ihnen, dass mein Vater an der Tür war, weil ich mich so abartig geschämt habe» und «ich habe gedacht, dass man mir nicht glauben würde, wenn ich gesagt hätte, dass mein Vater ja noch vor der Türe gestanden sei. Das tönt ja auch so abartig doof, aber …». Sowie (pag. 175 Z. 192 ff.): «Es stimmt aber. Es klingt einfach nur doof. Ich hatte einfach so Angst, dass Sie mir nicht glauben würden, wenn ich das gesagt hätte». Diese Scham erscheint plausibel und nachvollziehbar, nichtsdestotrotz erstaunt doch sehr, dass nicht spätestens in diesem Moment die Küsse bei ihr zu Hause doch noch von ihr zuhanden des Protokolls erwähnt bzw. eingestanden wurden. Dies geschah nicht einmal auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 2, wonach man sich erst noch geküsst habe, sie sich ihren Slip ausgezogen und man dann gemeinsam – erst nur zu zweit – einvernehmlich Sex gehabt habe. Vielmehr antwortete die Privatklägerin auf den gesamten Vorhalt hin einfach mit den Worten «Das stimmt nicht» (pag. 175 Z. 206). Diese Auffälligkeiten in ihren Aussagen vermögen nun aber im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere betreffend das Kerngeschehen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ereignisse im Nachgang zu den Geschehnissen in ihrem Schlafzimmer bezüglich des Erscheinens ihres Vaters an der Türe, die Umstände und Modalitäten des Weggangs der Beschuldigten und die Nachschau ihres Vaters in ihrer Wohnung. Die Privatklägerin stand unter dem Einfluss des soeben Erlebten und es handelte sich hierbei um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten in relativ kurzer Zeit. Zudem scheint die Privatklägerin – möglicherweise ebenfalls in der Angst, man glaube ihr nicht – das Nachtatgeschehen bis zur Alarmierung der Polizei durch ihren Vater mit ihrer Flucht aus der Wohnung doch etwas aggraviert dargestellt zu haben. Dies reicht jedoch nicht, um sich klar negativ auf die Beurteilung der Glaubhaf-
28 tigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen auszuwirken. Denn es handelt sich um Angaben, die das Rahmengeschehen betreffen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich der Privatklägerin auch nicht ernsthaft unterstellen, sie habe mit der nunmehr erfolgten Nennung des Umstandes, dass ihr Vater an ihrer Türe erschienen sei, ihre bisherigen Aussagen bewusst an diejenigen ihres Vaters angepasst, was wiederum für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche: Zum einen betrifft dies bloss einen Punkt des Rahmengeschehens, der weder vor Ort noch in der ersten Einvernahme zur Sprache kam, zum anderen hatte die Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer zweiten Einvernahme auch noch gar keine Aktenkenntnis (vgl. nachfolgend). Wenngleich es auf der Hand liegt, dass der Vorfall vom 24. März 2017 zwischen der Privatklägerin und ihrem Vater Gesprächsthema gewesen sein dürfte. Die Privatklägerin erwähnt aber diesen Umstand von sich aus und die Ausführungen, weshalb sie es vorher nicht erwähnt hatte, sind nachvollziehbar und plausibel. Ebenso wird die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin nicht dadurch erschüttert, dass ihr Vater, als er an der Wohnungstür war, nichts bemerkte bzw. dass die Privatklägerin sich in diesem Moment nicht bereits ihrem Vater anvertraute. Ihr Vater hat immerhin ausgesagt, dass seine Tochter etwas komisch gewesen sei, aber auch, dass er sich nicht so darauf geachtet habe, was dort hätte sein können (pag. 194 Z. 88 ff.). Dies ist nachvollziehbar, zumal es nicht das erste Mal war, dass die Privatklägerin im Ausgang war und Männer bei sich zu Hause hatte. Das Komisch-Sein hätte, wie der Vater aussagte, irgendetwas sein können (pag. 194 Z. 90). Logisch ist zudem, dass die Privatklägerin in ihrem damaligen Zustand nicht gleich den Mut hatte, sich noch in Anwesenheit des Beschuldigte 2 gleich neben der Tür, ihrem Vater zu sagen, sie sei vergewaltigt worden. Die Aussagen der Privatklägerin und ihres Vaters, was sie beim Öffnen der Türe getragen hat, gehen auseinander (pag. 174 Z. 135 ff.; pag. 195 Z. 110 ff.). Zum einen sagte ihr Vater aber auch, nicht gross darauf geachtet zu haben, und dass er es nicht mit Bestimmtheit sagen könne (pag. 194 Z. 106 f., pag. 195 Z. 110 ff.). Zum anderen wäre ihm eine Bekleidung nur mit Unterwäsche, wie die Privatklägerin sagte, vermutlich aufgefallen. Der Beschuldigte 1 sagte, die Privatklägerin habe nach dem Geschlechtsverkehr ein langes Oberteil und Unterhosen angehabt (pag. 273 Z. 837). Dass sich die Privatklägerin offensichtlich nicht mehr erinnerte, ob bzw. wann sie sich etwas übergezogen hatte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Auffällig ist, dass die Privatklägerin gegen Ende ihrer zweiten Einvernahme von sich aus ausführte, dass zwischen S.________ und der einen Familie der beiden Beschuldigten telefonische Kontakte betreffend Geld stattgefunden hätten – Geld, das für sie bestimmt gewesen wäre für den Fall einer Rücknahme ihrer Aussagen (pag. 181 f. Z. 512 ff.). Weil es sich um ein Offizialdelikt handle, könne sie ihre Aussagen gar nicht zurücknehmen, und es gehe ihr hier auch überhaupt nicht um Geld. Diese Aussage machte die Privatklägerin von sich aus, und zwar ganz sicher nicht in Kenntnis der Akten, denn sowohl das erste Schreiben ihrer amtlichen Vertreterin (pag. 566 f.) als auch ihre Vollmacht (pag. 571) datieren vom 4. Mai 2017 (die Substitutionsvollmacht für ihre Einvernahme wurde am 3. Mai 2017 ausgestellt [pag. 570]), alles zu einem Zeitpunkt, als Fürsprecherin G.________ noch gar keine Akteneinsicht hatte. Allein dies, verbunden mit den wiederholten Blicken in Rich-
29 tung ihrer Rechtsvertretung und dem anschliessenden Unterbruch zwecks Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung (bzw. der Substitutin von Fürsprecherin G.________ [pag. 182 Z. 515 ff.]), ist ein gewichtiges Indiz, dass es eben gerade nicht ein Komplott bzw. eine Absprache der Privatklägerin mit K.________ und J.________ dahingehend gegeben hat, den beiden Beschuldigten eine Falle zu stellen, um diese alsdann bewusst falsch zu belasten und Geld von ihnen erhältlich zu machen. Ausserdem waren die Emotionen der Privatklägerin in dieser Einvernahme (pag. 171 ff.) nicht vorgetäuscht. So schrieb sie doch an ihren «Schatz» am Vormittag per Whatsapp «Ich sitze hie bi de awältin u verchrible fash» und «I bi sone pussy man, i cha nid übe de sheiss redeh… mir si nur no träne abegloffe bim redeh» (pag. 438). Auch vor der nachmittäglichen Einvernahme schrieb sie ihm per Whatsapp «I weiss ni wieni reagiere weni de gseh», «Entweder verpissi mi», «Hülee», «Oder wott ne shloh», «Eis vo all dem», «I gheie fash düre» sowie «I cha nid shatz i zittere am ganze körper» (pag. 443). Weiter erwähnte sie auch Nachrichten, die sie von der Familie der Beschuldigten erhalten hatte, womit sie zum Rückzug ihrer Aussagen bewegt werden sollte (pag. 182 Z. 534 ff.). Diese Nachrichten, in denen der Privatklägerin vorgeworfen wird, sie mache die Familie kaputt, sei schuld, wenn die Mutter sterbe und sie solle die Anzeige wegmachen, wurden sichergestellt (pag. 457 ff). Q.________, der Bruder des Beschuldigten 1, übermittelte der Staatsanwaltschaft am 28. März 2017 Auszüge aus seinen Kontaktversuchen mit der Privatklägerin über Facebook (pag. 510 ff.). Er versuchte sie mehrfach anzurufen (pag. 510 und 512). Sie nahm schliesslich einen Anruf entgegen, legte aber – vermutlich, nachdem sie gehört hatte, wer anruft – nach 15 Sekunden wieder auf (pag. 512). Sie schrieb Q.________ darauf in der Konversation, in der ihr von diesem Lügen vorgeworfen bzw. gefragt wurde, weshalb sie die beiden Beschuldigten in ihre Wohnung gelassen habe, unter anderem (pag. 523 f.): Ich lüge nicht!!! Ja ich habe sie reingelassen aus sheiss mitleid! Aber das hatt nichts damit zu tun! Wenn eine frau kein sheiss sex will dann will sie das nicht! Das geht unter vergewaltigung wenn es gegen den willen ist!!!Nein ist nein! Und die konnten das nicht akzeptieren diese hässlichen schweine! Keine eier sich zu stellen für die sheisse!!!!! Du hast keine ahnung was die mir angetan haben!! Wenn sie sich nicht melden dann finden wir sie! (...) Die Nachrichten der Privatklägerin an Q.________ sind zwar in einem heftigen Ton verfasst, stimmen inhaltlich aber mit ihren sonstigen Aussagen überein. So schrieb sie beispielsweise auch an Q.________, dass sie den beiden Beschuldigten angeboten habe, ein Hotel zu bezahlen (pag. 522). Dies gab sie am 4. Mai 2017 auch so zu Protokoll (pag. 173 Z. 72) und wurde ebenso vom Beschuldigten 2 erwähnt (pag. 288 Z. 75 f.; pag. 1657 Z. 24 f.). Die Privatklägerin hielt trotz den Druckversuchen und scheinbar gar angebotenen Geldzahlungen bei der zweiten Einvernahme an ihren Aussagen fest. Dies spricht dagegen, dass es ihr darum gegangen sein könnte, mit falschen Anschuldigungen Geld zu erpressen. 11.3.3 Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Die Privatklägerin wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals ausführlich zur Sache einvernommen (pag. 920 ff.). Vorab ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt das Geschehen bereits mehr als zwei Jahre zurück-
30 lag und entsprechend das Erinnerungsvermögen oder der Erinnerungswille der Privatklägerin (womöglich auch wegen Verdrängung) gerade bezüglich Details wesentlich eingeschränkt war. Das eingeschränkte Erinnerungsvermögen ist keine Tatsache, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen Erstaussagen spricht. So ist Verdrängung ein bei negativen Erlebnissen nicht seltener Schutzmechanismus. Bei Aufforderung zur freien Schilderung der Geschehnisse, rang die Privatklägerin mit Tränen in den Augen nach Worten und gab an, eine Blockade zu haben und praktisch nichts mehr zu wissen (pag. 922 Z. 17 ff.). So wurde in der Folge die Befragung der Privatklägerin über weite Strecken mit sehr konkreten Fragen und wesentlichen und grösseren Vorhalten geführt (pag. 922 ff.). Die Privatklägerin bestätigte weitgehend lediglich, dass ihre bisherigen Aussagen stimmen würden. Die Möglichkeit einer eigentlichen Aussageanalyse ist bei solchen Aussagen eingeschränkt bzw. deren Beweiswert gering. Die Privatklägerin widersprach ihren früheren Aussagen bei der Schilderung insofern als sie neu erwähnte, dass ihr die Hände über dem Kopf festgehalten worden seien (pag. 923 Z. 31 ff.), während sie sich an das Zusammendrücken des Kiefers gemäss ihren früheren Aussagen nicht mehr erinnern konnte (pag. 923 Z. 41 ff.). Es erscheint allerdings wesentlich naheliegender, dass dies an fehlender Erinnerung lag, als dass es sich hier um ein strategisches Vorgehen zur Anpassung der Aussagen an die Untersuchungsergebnisse des IRM handelte, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 mutmasste. So hatte die Privatklägerin auch ausgesagt, dass sie es nicht geschafft habe, ihre früheren Aussagen zu lesen und sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Sie habe kaum geschlafen (pag. 921 Z. 27 f.). Kein ernsthafter Widerspruch lässt sich darin erkennen, dass die Privatklägerin auf Vorhalt der Aussagen von H.________, wonach sie immer wieder auf das Bett heraufgezerrt worden sei, den gesamten Vorhalt bestätigte (pag. 925 Z. 7 ff.), obwohl sie bei ihren ersten Aussagen angegeben hatte, sie habe einmal versucht aufzustehen (pag. 167 Z. 135). Dazu ist anzumerken, dass der Vorhalt verkürzt und nicht ganz zutreffend war bzw. ein falsches Bild vermittelte und so leicht Angriffsflächen bot: H.________ gab zwar zu Protokoll «Die hätten sie nicht mehr aus dem Zimmer herausgelassen. Und immer wieder auf das Bett heraufgezerrt» (pag. 204 Z. 47 f.). Indes fügte sie alsogleich an: «Also sie sagte, sie wollte ganz klar aus dem Zimmer und hat mehrmals den beiden gesagt, dass sie das nicht wolle. Das hat sie ganz klar gesagt» (pag. 204 Z. 48 ff.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass H.________ selbst etwas in die Schilderungen der Privatklägerin ihr gegenüber hineininterpretiert hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte die Privatklägerin auf Vorhalt sodann erstmals ausdrücklich zu Protokoll ein, dass sie den Beschuldigten 2 auch im Schlafzimmer noch geküsst habe (pag. 925 29 ff.). Weshalb sie das bisher nicht erwähnt bzw. gar verneint habe, erklärte sie wie folgt: «Ich hielt es für unangebracht. Ich war so ‘hässig’ und verletzt. Es war ein Fehler. Es war einfach alles komisch für mich, das ganze zuzugeben.» Es kann auf die bereits zu den Erstaussagen gemachten Ausführungen zu diesem Thema verwiesen werden (vgl. oben Ziffer 11.3.1.). Das Verschweigen des Küssens im Schlafzimmer in den ersten beiden Einvernahmen durch die Privatklägerin war zwar ungünstig. Allerdings hatte sie es gegenüber der Polizei am Tattag vor Ort von sich aus erwähnt gehabt,
31 und es ist nachvollziehbar, dass sie es aus Scham oder Selbstvorwürfen in Bezug auf das, was im Anschluss geschah, nicht zugeben wollte. Zu ihrem Drogenkonsum machte die Privatklägerin eine klare Falschaussage, indem sie entgegen den Ergebnissen des IRM einen Kokainkonsum am Vortag abstritt (pag. 925 f. Z. 38 ff.). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Würdigung der Erstaussagen verwiesen werden (Ziffer 11.3.1 oben). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind insgesamt zwar kein zusätzlicher Gewinn für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, vermögen die früheren Aussagen jedoch auch nicht durch unauflösbare Widersprüche zu erschüttern. 11.3.4 Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung Vor der Kammer im oberinstanzlichen Verfahren machte die Privatklägerin noch weniger Aussagen als vor der Vorinstanz (pag. 1636 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tatzeitpunkt nunmehr über drei Jahre zurücklag. Ausserdem gab die Privatklägerin wiederum zu Protokoll, sie habe die Protokolle ihrer bisherigen Einvernahmen nicht durchgelesen (pag. 1636 Z. 27 f.). Sie versuche, nicht mehr an das Ereignis vom 24. März 2017 zu denken, weshalb sie die Protokolle nicht lese und auch nicht mehr in die psychiatrische Behandlung gehe (pag. 1634 Z. 21 ff.). Die Privatklägerin scheint also stark auf Verdrängung zu setzen. Daher ist nicht erstaunlich, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Sache äusserst karg ausfielen. Sie gab gar an, nicht einmal mehr zu wissen, dass es zu Oral- und Vaginalverkehr mit den beiden Beschuldigten gekommen war (pag. 1639 Z. 4 ff.). Auch an vorgängiges Flirten und Küssen mit dem Beschuldigten 2 wollte die Privatklägerin erst nach mehrmaligem Nachfragen noch eine Erinnerung haben (pag. 1639 Z. 12 ff.). Die Privatklägerin weinte während sämtlichen Fragen zum Kerngeschehen (vgl. pag. 1640 Z. 7 f.). Eindrücklich zu schildern vermochte sie einzig noch, wie der Beschuldigte 1 gegrinst habe und einen Spruch machte, im Sinne, dass sie ihn auch mitmachen lassen sollten (pag. 1638 Z. 35 f., pag. 1639 Z. 1 f. und pag. 1642 Z. 12 ff.). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht negativ angelastet werden kann ihr die erneute Aussage, dass sie glaube, die Beschuldigten hätten ihre Wohnung über den Balkon verlassen. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Vermutung der Privatklägerin zum Rahmengeschehen. Sie hat jedoch nie ausgesagt, sie habe dies beobachtet. Für die Beweiswürdigung sind die Aussagen der Privatklägerin im Berufungsverfahren insgesamt wenig hilfreich. Dass sie sich nicht erinnern konnte und/oder wollte, lässt jedoch mitnichten den Schluss zu, dass ihre früheren Aussagen nicht stimmen können. Immerhin konnten sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer im Rahmen der Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin gewinnen. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips liegt – entgegen des Vorbringens der Verteidigung des Beschuldigten 1 – nicht vor, wenn bei einer Aussage-gegen-Aussagesituation durch das Gericht eine erneute Beweisabnahme durchgeführt wird, die einvernommen Person jedoch nicht mehr bereit ist, ausführliche Aussagen zu machen.
32 11.3.5 Falschbelastungshypothesen Seitens der Beschuldigten und deren Verteidigungen wurden verschiedene Hypothesen ins Spiel gebracht, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigen könnte. Es gibt keine konkreten, ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin (letztlich als Lügengebäude) ihren Ursprung darin hätten, dass die Privatklägerin einen angeblichen Plan von J.________ und K.________, den Beschuldigten eines auszuwischen (z.B. Gelderpressung mit der Drohung, man würde sie wegen Vergewaltigung anzeigen) unterstützen wollte. Ein Plan, der dann angeblich durch das unerwartete Auftauchen des Vaters der Privatklägerin durchkreuzt zu werden drohte. Abgesehen davon, dass nicht wirklich ersichtlich ist, weshalb das unerwartete Auftauchen des Vaters mit Blick auf die geltend gemachten Erpressungspläne von J.________ und K.________ (allenfalls unter Miteinbezug der Privatklägerin) ein Problem sein sollte bzw. Gefahr bestanden habe, diesen Plan gänzlich zu durchkreuzen, ergibt sich aus den Akten nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt, dass die Privatklägerin in ihrem Zustand nach den sexuellen Handlungen (weinend und völlig aufgelöst, geschüttelt durch heftige Weinkrämpfe [pag.101, pag. 205]), der so kaum vorgespielt werden konnte, überhaupt in der Lage sein sollte, solche Überlegungen anzustellen und derart dreist zu handeln. Wie bereits auf die Vorinstanz wirkte die Privatklägerin auch auf die Kammer eher etwas kindlich, unsicher und naiv. So wurde sie auch von H.________ beschrieben (pag. 932 Z. 22 f.). Was die versuchte Erpressung zum Nachteil der Familien der Beschuldigten anbelangt, kann auch auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1326 ff., S. 50 ff. Urteilsbegründung). Dass im Kulturkreis der Beschuldigten und K.________ und dessen Vater S.________ sowie J.________ gelegentlich mitunter Geld angeboten wird, um ein gewünschtes Resultat zu erwirken, ist nicht neu und gerichtsnotorisch. Indes ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin darin verwickelt gewesen wäre oder sie gar in einem Komplott mitgewirkt hätte. Dies ist klarerweise zu verneinen. Die Kammer schliesst hingegen nicht aus, dass zwischen der Familie Y.________ und den Familien der Beschuldigten im Nachgang an den Tattag Kontakte stattfanden, in denen es um Geld ging. Der N.________ Club, den K.________ unter anderem mit Hilfe von J.________ vor der Tat offenbar geführt hatte, rückte aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens in den Fokus der Polizei und wurde mangels vorhandener Betriebsbewilligung geschlossen (pag. 109, pag. 235 Z. 636 ff.). Im Übrigen wurde gegen K.________ gar wegen Führens eines Gastwirtschaftsbetriebes mit Alkoholausschank ohne im Besitz einer gültigen Betriebsbewilligung zu sein, eine Ausgrenzungsverfügung erlassen (pag. 247 f.). Umso mehr hätte ein erfundener Vergewaltigungsvorwurf und eine damit verbundene Gelderpressung für K.________ gar keinen Sinn gemacht. K.________ wusste im Übrigen, dass der Beschuldigte 1 mit seiner Cousine liiert war (pag. 235 Z. 628 ff.) und hatte keine Gründe, diesen zu Unrecht zu belasten. Soweit weitergehend können die Fragen rund um den Sachverhaltskomplex «Geldforderung» offengelassen werden und brauchen im vorliegenden Verfahren nicht behandelt zu werden. Es gibt zudem keine Belege dafür, dass die Privatklägerin Angst vor K.________ und/oder J.________ gehabt hätte. K.________ und die Privatklägerin sagten das Gegenteil aus (pag. 236 Z. 678 f.;
33 pag. 181 Z. 497 ff., pag. 1641 Z. 36 f.). Auch in den Textn