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Bern Obergericht Strafkammern 24.08.2020 SK 2019 295

24 agosto 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,358 parole·~1h 12min·1

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 295 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte G.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ p.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und E.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafklägerin und Erbengemeinschaft I.________, v.d. J.________ I.________ Beschwerte Drittperson Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 29. Mai 2019 (WSG 18 38+39)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht; nachfolgend: WSG oder Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 29. Mai 2019 (pag. 18 920/1 ff.; Hervorhebungen im Original): I. K.________, vgt., wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung, 1.1. angeblich begangen von 2013 bis am 06.05.2015 zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 26'500.00 (Ziff. I.A.2 Bst. p der Anklageschrift); 1.2. angeblich begangen von 2013 bis 2014 zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'500.00 (Ziff. I.A.2 Bst. q der Anklageschrift); 1.3. angeblich begangen vom 23.07.2013 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von G.________ bzw. dessen Eltern im Deliktsbetrag von CHF 401'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. r der Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 21.12.2015 (Ziff. I.A.3 Lemma 3). ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. K.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. begangen vom 18.05.2007 bis am 06.02.2015 zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 3'951'390.00 (Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen vom 28.05.2014 bis am 11.12.2014 zum Nachteil von O.________ im Deliktsbetrag von CHF 482'000.00 (Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift); 1.3. begangen von Januar 2008 bis September 2015 zum Nachteil von P.________ im Deliktsbetrag von CHF 554'000.00 (Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift); 1.4. begangen von 2010 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I.A.2 Bst. m der Anklageschrift); 1.5. begangen vom 22.07.2013 bis am 10.04.2015 zum Nachteil von R.________ im Deliktsbetrag von CHF 231'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. o der Anklageschrift);

3 1.6. begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. h der Anklageschrift); 1.7. begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. k der Anklageschrift); 1.8. begangen vom 12.05.2014 bis am 19.05.2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. i der Anklageschrift); 1.9. begangen vom 17.12.2014 bis am 12.03.2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. j der Anklageschrift); 1.10. begangen vom 30.12.2014 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von B.________ 1.11. begangen am 06.01.2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. l der Anklageschrift); 1.12. begangen vom 12.02.2015 bis am 20.02.2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. e der Anklageschrift); 1.13. begangen vom 08.06.2015 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I.A.2 Bst. g der Anklageschrift); 1.14. begangen vom 16.10.2015 bis am 04.03.2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I.A.2 Bst. f der Anklageschrift); 1.15. begangen am 24.02.2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.A.2 Bst. n der Anklageschrift); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 29.04.2013 (Ziff. I.A.3 Lemma 1) und am 21.08.2015 (Ziff. I.A.3 Lemma 2); 3. der qualifizierten Geldwäscherei, begangen von 2013 bis März 2016 im Deliktsbetrag von höchstens CHF 2'400'000.00 und er wird in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft im Umfang von 1'161 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'700.00. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus […]

4 Total ausmachend: CHF 82'235.85 III. G.________, vgt., wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs 1. begangen von 2010 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I.B.1 Bst. l der Anklageschrift); 2. begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. e der Anklageschrift); 3. begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. h der Anklageschrift); 4. begangen vom 12.05.2014 bis am 19.05.2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. f der Anklageschrift); 5. begangen vom 17.12.2014 bis am 12.03.2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. g der Anklageschrift); 6. begangen vom 30.12.2014 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. a der Anklageschrift); 7. begangen am 06.01.2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. i der Anklageschrift); 8. begangen vom 12.02.2015 bis am 20.02.2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. b der Anklageschrift); 9. begangen vom 08.06.2015 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I.B.1 Bst. d der Anklageschrift); 10. begangen vom 16.10.2015 bis am 04.03.2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I.B.1 Bst. c der Anklageschrift); 11. begangen am 24.02.2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. k der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 2, 51 aStGB und 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 04.04.2012.

5 Die Untersuchungshaft im Umfang von 38 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus […] Total ausmachend: CHF 43'216.05 IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von K.________, vgt., durch Rechtsanwalt F.________ […] K.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 97'618.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von G.________, vgt., durch Rechtsanwältin D.________ wird wie folgt bestimmt: […] G.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 63'678.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 15'473.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zivilklage des Privatklägers 1, B.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, B.________ CHF 532'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass G.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 2, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 35‘000.00 zu schulden. 3. G.________, vgt., wird verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________, vgt., einen Zins von 5% auf CHF 35'000.00 seit dem 02.03.2015 zu bezahlen. 4. G.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.00 an die Privatklägerin 2 E.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. Die Zivilklage des Privatklägers 3, N.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, N.________ CHF 4'385'390.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.01.2016 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

6 6. Die Zivilklage des Privatklägers 4, P.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und K.________, vgt., wird verurteilt, P.________ CHF 546'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16.08.2016 zu bezahlen. 7. K.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 60'850.00 (220 h x CHF 250.00 + CHF 1'500.00 + 7.7% MWSt.) an den Privatkläger 3 N.________ vgt., und den Privatkläger 4 P.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist direkt Rechtsanwalt BG.________ zu bezahlen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. K.________, vgt., wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 StPO, vgl. dazu Beschluss vom 29.05.2019). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft längstens bis am 28.08.2019. 2. Die Gemälde betreffend: 2.1. Das Bild "CU.________, BI.________ (berühmter Maler 1) zugeschrieben" wird der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 2.2. Das Gemälde von CI.________ wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.A. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. K.________, vgt., betreffend: 3.1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 15'865.75 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Mobiltelefon Nokia [Nr. 1] wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.3. Das Mobiltelefon Nokia [Nr. 2] wird nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten K.________, vgt., zurückgegeben. 3.4. Die sichergestellte blaue, leere Geldkassette wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.5. Die sichergestellten Schlüssel werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.6. Die sichergestellten Unterlagen, welche das Verfahren nicht betreffen, werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4. G.________, vgt., betreffend: 4.1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 4.2. Das sichergestellte Mobiltelefon wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4.3. Die sichergestellten Dokumente werden als Beweismittel in den Akten belassen. 5. AA.________ betreffend: 5.1. Die Beschlagnahme der Grundstücke AB.________ wird aufgehoben.

7 5.2. AA.________ ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 801.20 zuzüglich MWSt. zu 8% (2.5h zu CHF 250.00 + Auslagen à 176.20) sowie CHF 2'529.80 zuzüglich MWSt. zu 7.7% (9 x 250.00 + Auslagen à CHF 279.80) zu zahlen, insgesamt ausmachend CHF 3'589.90. 5.3. Die beschlagnahmte Kopie des Briefes von AA.________ an K.________ vom 20.11.2017 bleibt als Beweismittel in den Akten. 6. AC.________ betreffend: 6.1. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 6.2. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 6.3. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 7. Die Vermögenswerte bei der Bank CK.________ (Bank) lautend auf AD.________ im Betrag von BRL 15'929.42 werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 8. Die Kontosperre des Kontos Nr .________ bei der AS.________ (Bank) lautend auf AE.________ im Betrag von CHF 10'400.00 wird aufgehoben. 9. Das Couvert mit den Bankunterlagen AF.________ und dessen Familie betreffend wird vernichtet. - Eröffnet - [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 meldeten Rechtsanwältin D.________ im Auftrag von G.________ und Rechtsanwalt F.________ im Auftrag

8 von K.________ fristgerecht Berufung an (pag. 18 970 und pag. 18 972). Weiter meldete Rechtsanwalt AG.________ für die beschwerten Drittpersonen AC.________ und AD.________ innert Frist Berufung an (pag. 18 076). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Juli 2019 (pag. 18 1116 ff.). Am 9. August 2019 erklärte Rechtsanwalt F.________ für K.________ form- und fristgerecht die Berufung (pag. 18 1476). Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte Rechtsanwältin D.________ mit, G.________ habe sie informiert, dass er ihr das Mandat per sofort entziehe und Rechtsanwalt A.________ privat mit der Verteidigung beauftragt habe (pag. 18 1491 f.). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung von Rechtsanwalt A.________ für G.________ datiert vom 20. August 2019 (pag. 18 1499 ff.). Mit Beschluss vom 22. August 2019 sistierte die Kammer das amtliche Mandant von Rechtsanwältin D.________ (pag. 18 1511 Ziff. 3) und erwog weiter, auf die Berufungen der beschwerten Drittpersonen AC.________ und AD.________ werde mangels Eingang von Berufungserklärungen nicht eingetreten (pag. 18 1511 Ziff. 2). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 22. August 2019, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwalt H.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 18 1508). Mit Eingabe vom 17. September 2019 erklärte Staatsanwalt H.________ für die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung von K.________. Gleichzeitig teilte er sinngemäss mit, betreffend die Berufung von G.________ werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet. Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen von K.________ und G.________ machte Staatsanwalt H.________ nicht geltend (zum Ganzen pag. 18 1554 ff.). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 18 1659). Am 14. Januar 2020 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Strafklägerin E.________ und der Erbengemeinschaft I.________ als beschwerte Drittperson das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 18 1665 ff.). Mit Schreiben vom 9. März 2020 zog Rechtsanwalt F.________ im Auftrag von K.________ die gegen das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 erhobene Berufung zurück (pag. 18 1681). Die Kammer beschloss daraufhin am 19. März 2020, das Verfahren gegen K.________ werde als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Zudem stellte sie fest, das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. Mai 2019 werde betreffend K.________ rechtskräftig und sie bestimmte die Kosten für das K.________ betreffende oberinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von K.________, Rechtsanwalt F.________ (pag. 18 1693 ff.).

9 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 20. August 2019 teilte Rechtsanwalt A.________ für G.________ mit, es würden sämtliche bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweismittel angerufen. Weiter stellte Rechtsanwalt A.________ diverse Beweisanträge und verlangte insbesondere explizit: (1) R.________, der Bruder von G.________, sei einzuvernehmen, sodann (2) sei das Bildschirmfoto der Kommunikation zwischen L.________ und K.________ zu den Akten zu erkennen und L.________ sei einzuvernehmen, weiter (3) sei der Kontoauszug M.________ zu den Akten zu erkennen und schliesslich seien (4) B.________, (5) T.________, (6) U.________ und (7) AH.________ einzuvernehmen (zum Ganzen pag. 18 1501 f.). Staatsanwalt H.________ beantragte mit Schreiben vom 17. September 2019 die Abweisung der Beweisanträge von G.________ (pag. 18 1557 f.). Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag von Rechtsanwalt A.________ vom 20. August 2019, der Kontoauszug M.________ (Tochter von G.________) sei zu den Akten zu erkennen (3), gut. Die restlichen Beweisanträge von Rechtsanwalt A.________ vom 20. August 2019 (1, 2 und 4-7) wies die Kammer dagegen mit selbem Beschluss ab (zum Ganzen pag. 18 1661 f.). Am 7. August 2020 verfügte die Kammer, der mit Eingabe von G.________ vom 3. August 2020 (pag. 18 1746) gestellte Beweisantrag, die Kontoauszüge des Sparkontos von AI.________ (Mutter von G.________) seien zu den Akten zu erkennen, werde gutgeheissen. Der Ordner, den G.________ am 24. Juli 2020 bei der Strafkammer abgegeben habe, werde diesem hingegen retourniert (zum Ganzen pag. 18 1757 f.). Von Amtes wegen wurden über G.________ ein Strafregisterauszug (datierend vom 29. Juli 2020 [pag. 18 1735]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 29. Juli 2020 [pag. 18 1736 ff.]) und ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 29. Juli 2020 [pag. 18 1741 ff.]) sowie ein Auszug aus dem Zefix betreffend die AJ.________ (GmbH) (pag. 18 1759 f.) eingeholt. Zudem wurden oberinstanzlich die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei G.________ und K.________ sichergestellten Urkunden zu den Akten erkannt (pag. 18 1825 und Ordner «sichergestellte Urkunden bei HD K.________/G.________»). Die Berufungsverhandlung fand vom 17. bis am 24. August 2020 statt. K.________ wurde als Zeuge einvernommen (pag. 18 1764 ff.) und G.________ wurde erneut zur Person und Sache befragt (pag. 18 2774 ff.). Weiter wurden die von Rechtsanwalt A.________ für G.________ eingereichten vier Urkunden – ein Schreiben von Q.________ an G.________/K.________ vom 5. August 2020 (pag. 18 1818) und ein Schreiben von V.________ vom 29. Juli 2020 (pag. 18 1815) sowie die «Neue Abrechnung: Nach neuer Situation vom 15.09.14» von G.________ (pag. 18 1817) und die «Abrechnung G.________ Alte von 10.09.014» (pag. 18 1816) – zu den Akten erkannt.

10 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt A.________ beantragte für G.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes (pag. 18 1804 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Der Berufungsführer, G.________, sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter der Veruntreuung angeblich begangen von 2010 bis am 7. März 2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. 1 der Anklageschrift sowie III., Ziff. 1 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. e der Anklageschrift sowie III., Ziff. 2 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. h der Anklageschrift sowie III., Ziff. 3 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 12. Mai 2014 bis 19. Mai 2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I. Bst. 1 Bst. f der Anklageschrift sowie III., Ziff. 4 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 17. Dezember 2014 bis 12. März 2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. g der Anklageschrift sowie III., Ziff. 5 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 30. Dezember 2014 bis 16. März 2016 zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. a der Anklageschrift sowie III., Ziff. 6 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen am 6. Januar 2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. i der Anklageschrift sowie III., Ziff. 7 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 12. Februar 2015 bis am 20. Februar 2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. b der Anklageschrift sowie III., Ziff. 8 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 8. Juni 2015 bis am 7. März 2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I B. 1 Bst. d der Anklageschrift sowie III., Ziff. 9 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen vom 16. Oktober 2015 bis am 4. März 2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I B. 1 Bst. c der Anklageschrift sowie III., Ziff. 10 des Urteilsdispositivs); angeblich begangen am 24. Februar 2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I. B. 1 Bst. k der Anklageschrift sowie III., Ziff. 11 des Urteilsdispositivs). 2. Der Berufungsführer, G.________, sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen vom 12. Februar 2015 bis am 20. Februar 2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I. B. 2 der Anklageschrift). II.

11 Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. III. Das Honorar der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der separat noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen. IV. Dem Berufungsführer, G.________, sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der separat noch einzureichenden Honorarnote auszurichten. V. 1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (VI., Ziff. 4.1 des Urteilsdispositivs) sei nach Rechtskraft des Urteils dem Berufungsführer herauszugeben. 2. Das sichergestellte Mobiltelefon (VI., Ziff. 4.2 des Urteilsdispositivs) sowie die sichergestellten Dokumente (VI., Ziff. 4.3 des Urteilsdispositivs) seien nach Rechtskraft des Urteils dem Berufungsführer zurückzugeben. Für die Generalsstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwalt H.________ in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 1806 ff.; Hervorhebungen im Original): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. Mai 2019 (Urteil WSG 19 38+39): Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 19. März 2020: - K.________ (WSG 18 38) betreffend (vormals Beschuldigter 1). Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Januar 2020: - G.________ betreffend: Schuldanerkennung an Privatklägerin E.________ CHF 35'000.00 (zzgl. Zins zu 5% seit dem 2.3.2015 zu bezahlen) sowie Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 2'000.00 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil WSG Ziff. V.2.-4.). - AA.________ betreffend: Aufhebung der Beschlagnahme der Grundstücke AB.________ wird aufgehoben (Urteil Ziff. V.1.5.1.) sowie Entschädigung aus der Staatskasse in der Höhe von insgesamt CHF 3'589.90 (Urteil WSG Ziff. V.1.5.2.). - AC.________ betreffend: • (Urteil WSG Ziff. VI.6.1.) Einziehung der Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr. .________ und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforderung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. • (Urteil WSG Ziff. VI.6.2.) Einziehung der Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr. .________ und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforderung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________.

12 • (Urteil WSG Ziff. VI.6.3.) Einziehung der Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr. .________ und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforderung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. - AD.________ betreffend (Urteil WSG Ziff. VI.7.): Einziehung der Vermögenswerte bei der Bank CK.________ (Bank) im Betrag von BRL 15'929.42 und Verteilung / Herausgabe (je in Anrechnung an ihre Zivilforderung) zu: 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, 9.99% dem Privatkläger 4, P.________. - AE.________ betreffend (Urteil WSG Ziff. VI.8.): Aufhebung der Kontosperre des Kontos Nr. .________ bei der AS.________ (Bank) im Betrag von CHF 10'400.00 wird aufgehoben. - AF.________ betreffend (Urteil WSG Ziff. VI.9.): Vernichtung des Couverts mit den Bankunterlagen von AF.________ und dessen Familie. in Rechtskraft erwachsen ist. G.________ I. sei dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. Mai 2019 entsprechend schuldig zu erklären (Urteil WSG Ziff. III.1-11): 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), begangen in Mittäterschaft mit K.________ gemäss Ziff. I.B. Bst. a-k der Anklageschrift vom 21. Dezember 2018 im Umfang von CHF 2'280'250: - begangen von 2010 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 409'950.00 (Ziff. I.B.1 Bst. j der Anklageschrift); - begangen im Jahr 2013 zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 24'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. e der Anklageschrift); - begangen im März 2014 zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 47'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. h der Anklageschrift); - begangen vom 12.05.2014 bis am 19.05.2015 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 58'000.00 (Ziff. I.B.1. Bst. f der Anklageschrift); - begangen vom 17.12.2014 bis am 12.03.2015 zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. g der Anklageschrift); - begangen vom 30.12.2014 bis am 16.03.2016 zum Nachteil von B.________ im Deliktsbetrag von CHF 532'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. a der Anklageschrift); - begangen am 06.01.2015 zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. i der Anklageschrift); - begangen vom 12.02.2015 bis am 20.02.2015 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. b der Anklageschrift); - begangen vom 08.06.2015 bis am 07.03.2016 zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 519'800.00 (Ziff. I.B.1 Bst. d der Anklageschrift);

13 - begangen vom 16.10.2015 bis am 04.03.2016 zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 579'500.00 (Ziff. I.B.1 Bst. c der Anklageschrift); - begangen am 24.02.2016 zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.B.1 Bst. k der Anklageschrift); II. und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 38 Tagen, 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Kosten der Voruntersuchung, der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. Anklage II., Weitere Angaben) seien einzuziehen und soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen – einzuziehen und der Verwertungserlös in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden bzw. zu verwerten und den Erlös anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten eventualiter der Verfahrenskosten zu verwenden: 1.1 Das bei G.________ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (gem. Anklage II, Ziff. 1.3, b) sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 268 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 1.2 Das bei G.________ sichergestellte und beschlagnahmte Mobiltelefon sei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 1.3 Die übrigen bei G.________ sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 1.4 Das beschlagnahmte Gemälde (Selbstbildnis) sei der Erbengemeinschaft I.________ zurückzugeben. 2. Weiter habe das Gericht über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen. 3. Das Honorar der ehemals amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecher C.________ teilte für E.________ mit Eingabe vom 14. August 2020 mit, die Strafklägerin schliesse sich in der Sache vollumfänglich den Anträgen Generalstaatsanwaltschaft an und verzichte auf die Stellung eigener Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab sei festgehalten, dass sämtliche den ehemaligen Mitbeschuldigten von G.________ – K.________ – betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zufolge Rückzug der Berufung (pag. 18 1681) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. pag. 18 1693 ff.).

14 Sodann erwuchs das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 – wie von der Kammer bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2020 (pag. 18 1657 ff.) festgestellt – bezüglich der AA.________, AC.________, AD.________, AE.________ und AF.________ sowie dessen Familie getroffenen Verfügungen (vgl. Ziff. VI./5.-9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9 und pag. 18 920/10] sowie pag. 18 1659 f. Ziff. 2.3-2.7) in Rechtskraft. Ebenfalls rechtskräftig wurden die weiteren Verfügungen betreffend die Gemälde, wonach das Bild «CU.________, «BI.________ (berühmter Maler 1)» zugeschrieben», der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (vgl. Ziff. VI./2./2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9]) und das Gemälde von CI.________ zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (vgl. Ziff. VI./2./2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9]). Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil aufgrund der beschränkten Berufung von G.________ – wie von der Kammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2020 festgestellt – insoweit in Rechtskraft erwachsen, als G.________ anerkennt, E.________ CHF 35'000.00 zu schulden und verurteilt wird, dieser 5% Zins auf CHF 35'000.00 seit dem 2. März 2015 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu zahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung ihrer Zivilklage (vgl. Ziff. V./2.,3., 4. und 8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/8] sowie pag. 18 1659 Ziff. 2./2.2). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung von G.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/5 und pag. 18 920/6]) sowie die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem hat die Kammer die Verfügungen betreffend das beschlagnahmte Bargeld, das sichergestellte Mobiltelefon und die sichergestellten Dokumente (Ziff. VI./4./4.1-4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung von G.________ aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von G.________ abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Anklagesachverhalt G.________ wird mit Anklageschrift vom 21. Dezember 2018 (pag. 16 001 001 ff.) zusammengefasst vorgeworfen (vgl. Ziff. I/Bst. B/Ziff. 1 der AKS [pag. 16 001 044 f.]), gemeinsam mit K.________ gewerbsmässigen Betrug, eventuell Veruntreuung zum Nachteil diverser Personen begangen zu haben. Konkret soll er teilweise alleine und teilweise mit K.________ zusammen verschiedenen Personen erzählt haben, er und K.________ könnten aus einer Erbengemeinschaft zu einem sehr günstigen Preis ein Original BI.________ (berühmter Maler 1)- Gemälde erwerben und dieses anschliessend über eine öffentliche Auktion in den

15 CL.________ (Land) oder durch Freihandverkauf mit sehr grossem Gewinn weiterveräussern. Über ein Treuhandbüro in AW.________ (Stadt) sei mit der Erbengemeinschaft bereits eine Kaufvereinbarung zustande gekommen, jedoch würden sie für die Sicherstellung der Zwischenfinanzierung noch Geld benötigen. Durch diese Ausführungen sowie aufgrund von Versprechungen, getroffenen Vereinbarungen und in Aussicht gestellten Renditen sollen G.________ und K.________ schliesslich diverse Personen dazu gebracht haben, ihnen für den proklamierten Bilderhandel zweckgebundene Darlehen zu gewähren. Zwischen (spätestens) 2010 und 25. März 2016 soll G.________ von diversen Personen – konkret von Q.________, S.________, T.________, U.________, V.________, B.________, W.________, E.________, X.________, Y.________ und Z.________ – in verschiedenen Teilbeträgen (vgl. dazu die Tabelle auf S. 45-54 der AKS [pag. 16 001 045 ff.]) zweckgebundene Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 2'894'000.00 bar erhalten und anschliessend K.________ übergeben haben. Mit den einzelnen Investoren soll er schliesslich individuell Rückzahlungsfristen und Gewinnbeteiligungen festgelegt sowie vereinbart haben, die Gelder würden via K.________ direkt zuhanden der Erben ausbezahlt oder zu deren Gunsten auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden (zum Ganzen pag. 16 001 044 f.). Subeventualiter wird G.________ Betrug und subsubeventualiter Veruntreuung zum Nachteil von E.________ vorgeworfen (vgl. Ziff. I/Bst. B/Ziff. 2 der AKS [pag. 16 001 060]). 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt im Allgemeinen Unbestritten ist im Wesentlichen, dass G.________ die von den Investoren erhaltenen Barbeträge jeweils K.________ übergab und den Geldgebern mündlich zusicherte, das von ihnen investierte Geld würde vereinbarungsgemäss für den Abschluss des Bilderhandels resp. zur Bezahlung der Erben verwendet werden. Anschliessend zahlte G.________ den Geldgebern entgegen seiner Versprechen weder ihr Geld zurück noch richtete er ihnen einen Gewinn aus, sondern vertröstete sie immer wieder mit verschiedensten Geschichten. Er und K.________ verfügten in Wahrheit über keine Gutachten und/oder Expertisen, die den angeblichen Wert und die Echtheit der beiden fraglichen Bilder («BJ.________ (berühmter Maler 2)» und «BI.________ (berühmter Maler 1)») belegt hätten. Für seine «Bemühungen» im Bilderhandel erhielt G.________ von K.________ im Übrigen jahrelang fast täglich CHF 150.00 bis CHF 300.00. Bestritten ist, seit wann G.________ von K.________ regelmässig Geld erhielt und ob G.________ wusste, dass dieses von den Investoren stammt und mithin nicht – wie er behauptet – aus einer legalen Tätigkeit K.________’s herrührt. Weiter ist umstritten, ob G.________ selber an den Bilderhandel glaubte – und damit ein weiteres Opfer von K.________ ist resp. von diesem getäuscht und ausgenutzt wurde – oder ob er mit K.________ zusammenarbeitete, in der Absicht, von den Investoren Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erlangen.

16 8. Beweismittel Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts und zur Beantwortung der relevanten Fragen liegen der Kammer diverse Beweismittel vor. Die Vorinstanz führte die wichtigsten Beweismittel – namentlich Dokumente betreffend die beiden Bilder (u.a. Gutachten), Vorakten bezüglich G.________ (insb. aus dem vormaligen Strafverfahren im Oberland, P10 10 251, welches im Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 mündete [nachfolgend: Verfahren Oberland]), weitere Dokumente (Listen, Quittungen, Rückzahlungsvereinbarungen und -verträge zwischen G.________ und den Geschädigten etc.) sowie die Aussagen der befragten Personen – auf und fasste diese nachvollziehbar zusammen (vgl. S. 20-75 und S. 140- 169 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1135-18 1190 und pag. 18 1255-18 1284). Mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen von K.________ und G.________ (E. 9 unten) wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Bei Bedarf wird ferner direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 10 unten) punktuell auf einzelne Beweismittel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9. Oberinstanzliche Einvernahmen 9.1 K.________ K.________ anerkannte zu Beginn der oberinstanzlichen Einvernahme ihn betreffend die Richtigkeit des nunmehr noch von G.________ angefochtenen Urteils des WSG (pag. 18 1764 Z. 12). Sodann führte er im Wesentlichen aus, die Zusammenarbeit zwischen ihm und G.________ in Sachen Bilderhandel sei «vor Jahrzehnten» entstanden. Er habe G.________ ungefähr im 2003/2004 per Zufall in AW.________ (Stadt) getroffen, worauf alles angefangen habe (pag. 18 1764 Z. 30 ff.). Auf Frage, wie er sich erkläre, dass die Bildergeschichte, die somit uralt sei, trotz Darlehen in Millionenhöhe in über zehn Jahren nie zu einem Erfolg oder auch nur zu einem valablen Gutachten geführt habe, gab K.________ an, es sei ein Selbstläufer geworden. Er und G.________ hätten das Geld jeweils einfach erhalten und es anschliessend ausgegeben (pag. 18 1765 Z. 12 ff.). G.________ habe sicher weniger gebraucht als er, aber er habe ihm immer etwas bezahlt. Ausser ihnen sei niemand finanziell beteiligt gewesen (pag. 18 1770 Z. 40). Auf Frage, wieso es nie eine Expertise über die Bilder gegeben habe, erklärte K.________, es habe schon Expertisen gegeben, eine etwas Bessere und eine etwas Schlechtere, aber sie hätten es «noch richtig verifizieren» wollen, was sie schlussendlich aber nie gemacht hätten (pag. 18 1765 Z. 19 ff.). Auf Frage, wann und weshalb sie abgemacht hätten, dass er G.________ finanziell unterstütze, gab K.________ an, das sei schon eine längere Zeit, «eine Ewigkeit», schon im Jahr 2004, 2005 oder aufwärts so gewesen. Sie hätten eigentlich nichts Konkretes abgemacht. Wenn G.________ ihm Geld gebracht habe, dann habe er ihm wieder etwas zurückgegeben, «für Spesen oder so» (pag. 18 1766 Z. 1 ff.). Manchmal habe er das Couvert mit dem Geld direkt vor G.________'s Augen geöffnet, ein paar darinliegende Noten behändigt und G.________ gegeben (pag. 18 1766 Z. 17 ff.). Quittiert habe er die Geldübernahmen/Geldübergaben nie.

17 Das habe sich «einfach so ergeben». Er und G.________ hätten das Geld auch nie gezählt und eigentlich nie recht gewusst, wieviel sie erhalten hätten (pag. 18 1766 Z. 26 ff. und Z. 40 ff., pag. 18 1767 Z. 2 ff., pag. 18 1768 Z. 32 f., pag. 18 1769 Z. 19 ff. und Z. 31 ff. sowie pag. 18 1770 Z. 6 f.). Schliesslich sei nie explizit definiert worden, wer was macht. Sie hätten vielmehr immer alles gemeinsam gemacht. G.________ habe ihn jeweils gefragt, ob er noch Geld brauche, was er bejaht habe, worauf G.________ Geld organisiert und zu ihm nach AW.________ (Stadt) gebracht habe (pag. 18 1771 Z. 38 ff.). G.________ habe genau gewusst, «wie der Hase läuft», insbesondere, dass das Geld, das er ihm (K.________) jeweils gab, von den Darlehensgebern stammte (pag. 18 1768 Z. 20 ff. und pag. 18 1770 Z. 2). Er sei immer informiert gewesen und habe den «BI.________ (berühmter Maler 1)» beispielsweise auch einmal gesehen. Den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» habe G.________ nie gesehen, aber er habe gewusst, dass dieser existierte (zum Ganzen pag. 18 1770 Z. 27 ff.). Einen Verkaufs- oder Überweisungsbeleg betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)» über CHF 18.4 Mio. habe er G.________ entgegen dessen Behauptung nie gezeigt, weil kein solcher existiert habe (zum Ganzen pag. 18 1771 Z. 10 ff.). Auch das Sperrkonto, welches G.________ gegenüber den Darlehensgebern stets erwähnt habe, habe es nie gegeben (pag. 18 1769 Z. 7 ff.). G.________ arbeite anscheinend seit 30 Jahren nicht mehr und habe auch in den letzten rund sieben Jahren «nichts» gearbeitet (pag. 18 1771 Z. 4 f.). Seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Familie habe G.________ insbesondere mit den bis zu CHF 300.00, die er ihm fast täglich gegeben habe, finanziert (pag. 18 1766 Z. 9 ff.). Schliesslich treffe zu, dass er G.________ einmal auf X.________’s Pferdehof begleitet habe, um diesem den auf seinen Namen (K.________) lautenden Lagerschein betreffend den «BI.________ (berühmter Maler 1)», auf dem ein Versicherungswert von CHF 8 Mio. vermerkt gewesen sei, zu zeigen und ihn damit zu besänftigen (pag. 18 1767 Z. 13 ff.). 9.2 G.________ G.________ beteuerte in der oberinstanzlichen Einvernahme mehrmals, er habe K.________, den er vor mindestens 25 Jahren bzw. schon vor 1995 zufällig kennengelernt habe, «blindlings» vertraut und sei wie die anderen Investoren Opfer von ihm geworden (pag. 18 1779 Z. 17 f. und Z. 27 ff., pag. 18 1780 Z. 4 ff., pag. 18 1780 Z. 38, pag. 18 1786 Z. 28 und pag. 18 1775 Z. 21). Auf Vorhalt des Informationsberichts vom 29. Juli 2020 erklärte G.________, es könne fast nicht sein, dass er noch CHF 2.5 Mio. Schulden habe – er sei daran, die Schulden «aufzuarbeiten» (pag. 18 1775 Z. 35 ff.). Ausserdem sei er eigentlich immer erfolgreich gewesen, auch früher mit seiner AK.________ (Firma) (pag. 18 1776 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt, dass insbesondere sein Betreibungsregisterauszug nicht gerade von enormem beruflichen Erfolg zeuge, beteuerte G.________, wenn er etwas gemacht habe, dann sei das erfolgreich gewesen, so beispielsweise auch das Projekt AL.________ im Jahr 1999, das Bestandteil des ersten Verfahrens (Verfahren Oberland) gewesen sei. Die meisten Schulden habe

18 er wegen der Solidarhaftungen in den neunziger Jahren geäufnet. Jedoch spreche für seinen Erfolg, dass ihn die Bank seinerzeit noch mit CHF 7.9 Mio. unterstützt habe, obwohl die Banken dazumal praktisch niemandem mehr Geld gegeben hätten. Im Übrigen sei er auch mit der AJ.________ (GmbH) sehr erfolgreich gewesen. Er habe mit dieser «bei null» begonnen und im ersten Jahr – dank seinem Engagement – bereits CHF 900’000.00 Umsatz generiert. Im zweiten Jahr seien weitere CHF 2 Mio. dazugekommen, zudem habe er weltweit Verträge abschliessen können (zum Ganzen pag. 18 1777 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass die Anklageschrift im Verfahren Oberland an das hiesige Verfahren erinnern würde, erklärte G.________, K.________ habe ihm schon damals Geld versprochen, er habe seinerzeit aber noch nicht genau gewusst, um was es bei K.________'s Projekt gegegangen sei (pag. 18 1778 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie er darauf komme, V.________, der ihm schon im Jahr 2010 Geld für das Projekt AL.________ gegeben habe, wofür er im Jahr 2012 verurteilt worden sei, Ende 2014/Anfangs 2015 erneut zu weiteren Darlehen zu überreden, schilderte G.________ zunächst, V.________ sei ein Kollege seines Bruders und die Sache sei mittlerweile erledigt. Auf Nachfrage gab er an, er habe ihn wieder zu Geld überredet, weil K.________ wieder Geld gebraucht habe (zum Ganzen pag. 18 1778 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob es nicht dreist sei, einen Kollegen, der ihm bereits früher Darlehen gewährt habe, für die er verurteilt worden sei, erneut um Geld zu fragen, erklärte G.________: «Nein, weil ich der Meinung war, dass K.________ das jetzt endlich fertigmachen konnte. […].» (pag. 18 1778 Z. 20 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, dass er nach der Verurteilung im Jahr 2012 folglich gleich fortgefahren habe wie vorher, entgegnete G.________, nach dem Urteil habe er zunächst nur Personen aus der Familie um Geld gefragt. Erst ab Ende 2014, im Jahr 2015 bis März 2016 habe er dann auch wieder andere Leute gefragt, weil K.________ immer noch mehr Geld gebraucht habe, um die Erben zu bezahlen. Er habe von K.________ aber nie Geld aus einem Couvert erhalten, das er ihm zuvor übergeben hatte (zum Ganzen pag. 18 1778 Z. 38 ff.). Er verstehe K.________'s heutige Aussagen daher «absolut, absolut nicht». Er habe «kein Füfi» veruntreut, sondern vielmehr auch eigenes Geld – ca. CHF 180'000.00 im Jahr 2002/2003 – investiert (zum Ganzen pag. 18 1781 Z. 21 ff. und Z. 36 ff.). Für den «BI.________ (berühmter Maler 1)» habe er CHF 65'000.00 gegeben (pag. 18 1781 Z. 42 ff.) und für den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» «viel mehr» (pag. 18 1782 Z. 6 ff.). Auf Frage, welche Abklärungen/Vorkehrungen er getroffen habe, um nicht erneut wegen der Bildergeschichte verurteilt zu werden, schilderte G.________, Ende 2014 habe er zufällig U.________ am Hauptbahnhof (nachfolgend: HB) AW.________ (Stadt) kennengelernt, der ihm die Geschichten von K.________ bestätigt und erzählt habe, K.________ besitze wertvolle Bilder, in die er selber auch schon investiert habe. Daraufhin habe er sich wieder «sicher gefühlt» (zum Ganzen pag. 18 1779 Z. 2 ff.). Er habe weder Einblick in das ominöse Sperr- /Sammelkonto zu Gunsten der Erben genommen (pag. 18 1779 Z. 22 ff.) noch Einsicht in das angeblich existierende Gutachten betreffend den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» erhalten (pag. 18 1780 Z. 14 ff.). Auf Frage, weshalb er nicht darauf bestanden habe, das Gutachten zu sehen, gab G.________ an: «Sie haben

19 Recht, deshalb lief ich ihm [K.________] auch 2-3 Mal davon. […] Ich war dumm und blöd. […]» (pag. 18 1780 Z. 20 ff.). Später beteuerte G.________, er könne sich nicht vorstellen, wie K.________ ihn, seinen Bruder, seine Eltern, N.________ und B.________ über Jahre so «brandschwarz» habe anlügen können. Er sei völlig blauäugig gewesen, aber er schaue jetzt, dass er den Leuten ihr Geld zurückgeben könne und das was er sage, das halte er (pag. 18 1782 Z. 25 ff.). Auf Frage, weshalb K.________, der zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei, ihn zu Unrecht belasten sollte, erklärte G.________ schliesslich: «Keine Ahnung.» (pag. 18 1780 Z. 2 ff.). Ferner bestätigte G.________ seine früheren Aussagen, wonach der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» schon lange durch K.________ verkauft worden sei, er und die anderen Investoren vom Erlös aber nie etwas gesehen hätten und er nicht wisse, was K.________ damit gemacht habe (pag. 18 1782 Z. 10 ff.). Er sei damals blauäugig, naiv, blöd und dumm gewesen und habe, als seine Frau bemerkt habe, dass K.________ ihm jeweils dieselben Geldscheine retourniert hatte, die er ihm zuvor übergeben hatte, K.________'s Erklärung geglaubt, wonach dies so sei, weil er für seine Bar habe Geld wechseln müssen (pag. 18 1783 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt, dass er K.________ bei einem reinen Gewissen nicht «100resp. gar 1'000 Mal» hätte fragen müssen, woher das Geld, das er ihm täglich übergab, stammt, gab er letztlich an, er habe eben sicher gehen wollen, dass die Gelder der Investoren auch effektiv für die Investition bzw. die Bezahlung der Erben gebraucht würden (pag. 18 1783 Z. 37 ff.). 10. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Grundsätze der Beweiswürdigung, Vorbemerkungen und Beweisthemen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1190 f.). Weiter hat das WSG sein Urteil aus Sicht der Kammer ausgiebig, sorgfältig und überzeugend begründet. Es hat in seinem Motiv den Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen «allgemeinen Teil» vorangestellt, in welchem es zentrale Aspekte für die Beurteilung des vorliegenden Falles eingehend erläutert und überprüft hat. Im Mittelpunkt stehen dabei die Personen K.________ und G.________, deren Verhältnis zueinander, die Echtheit der fraglichen Bilder, deren Wert, die Frage, in wessen Eigentum sie standen/stehen und das entsprechende Wissen K.________'s und G.________'s darüber. Das WSG setzte sich sorgfältig und korrekt mit diesen Fragen auseinander, so dass vorab integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. Dasselbe gilt betreffend die weiteren vom WSG aufgearbeiteten Thematiken des «allgemeinen Teils». Nachfolgend wird ergänzend zur Vorinstanz zunächst das vormalige Verfahren von G.________ im Oberland thematisiert (E. 10.2 unten). Sodann werden wo nötig Ergänzungen zu den von der Vorinstanz bearbeiteten «allgemeinen» Thematiken angebracht und es wird auf die Einwände von G.________ vor oberer Instanz eingegangen (E. 10.3-10.6 unten). Schliesslich werden – wie dies auch schon das WSG in seinem «besonderen Teil»

20 gemacht hat – die Sachverhalte betreffend die einzelnen Geschädigten eruiert und jeweils direkt im Anschluss rechtlich gewürdigt (E. 10.7 unten). 10.2 Verfahren Oberland / Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 wurde G.________ des gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 13. Oktober 1999 bis Mai 2006, zum Nachteil verschiedener Geschädigter, insbesondere V.________ und Q.________, im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 848'152.20 schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt (pag. 19 442 f.). Nachfolgend wird im Zusammenhang mit diesem Verfahren der Einfachheit halber wie bereits erwähnt vom Verfahren Oberland gesprochen. Das Verfahren Oberland ist für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zentral. Es zeigt zunächst, dass G.________ schon damals teilweise mit der fast identischen Geschichte wie im vorliegenden Fall (Bilderhandel) und in Eigenorganisation bzw. selbständig (insb. Projekt AL.________) von verschiedenen Geschädigten Geld ertrogen hat. Konkret wurde G.________ (bereits) im Verfahren Oberland vorgeworfen, er habe in der Absicht, Geld für seinen Lebensunterhalt und für diverse angeblich erfolgreiche Projekte zu beschaffen, mehreren Geschädigten vorgespiegelt, er verfüge über lukrative Investitionsmöglichkeiten, welche in Kürze grosse Gewinne abwerfen würden. Diese Angaben habe er mit zahlreichen Erklärungen vorgetragen und zum Teil mit Urkunden belegt. Dadurch sowie durch sein überzeugendes, als kompetent erscheinendes Auftreten, sein gewinnendes Wesen sowie in vielen Fällen auch aufgrund eines teilweise auf geschäftlicher Ebene vorbestehenden Vertrauensverhältnisses habe er die Geschädigten veranlasst, ihm zum Teil über längere Zeiträume Geldbeträge als Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder zur Investition in die angegebenen Projekte zu überlassen. Dies im Vertrauen darauf, G.________ sei in der Lage, aus den in Aussicht gestellten Investitionen Erträge zu erwirtschaften, welche er zur Rückzahlung der Darlehen verwendete. Wenn die Geschädigten Zweifel gehegt hätten, sei es G.________ gelungen, jene mit weiteren Erklärungen und Vertröstungen immer wieder zu zerstreuen. In Wirklichkeit sei G.________ zu keinem Zeitpunkt in der Lage und bereit gewesen, eine Rückzahlung vorzunehmen, zumal er während des gesamten Zeitraums kein Einkommen erzielt habe, hoch verschuldet gewesen sei und seinen Lebensunterhalt allein aus den Darlehenszahlungen der verschiedenen Geschädigten bestritten habe (zum Ganzen pag. 19 364 f.). Um die Geschädigten von seinen Gewinnaussichten und seiner Rückzahlungsfähigkeit zu überzeugen, habe er unter anderem angegeben, er sei an einem sogenannten Projekt AL.________ beteiligt, bei dem in Kürze grössere Geldbeträge fliessen würden (vgl. Ziff. II Bst. a Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 365), weiter sei er mit einer Einlage an der Stiftung AM.________ mit Sitz in BS.________ (Ort) (vgl. Ziff. II Bst. b Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 366), am Verkauf der Liegenschaft «AN.________» in CM.________ (Ort) (vgl. Ziff. II Bst. c Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 366), sowie – und in casu von Hauptrelevanz – an einem Bilderhandel beteiligt. Diesbezüglich habe er gegenüber den Geschädigten folgende Angaben ge-

21 macht (Ziff. II Bst. d Antrag an die StA IV BeO; pag. 19 367; Hervorhebungen im Original): Er sei an einem Geschäft zum Verkauf eines wertvollen Bildes beteiligt. Der in AW.________ (Stadt) wohnhafte K.________ behauptet, im Jahr 2008 von einem unbekannten Dritten beauftragt worden zu sein, ein Bild des Malers «BJ.________ (berühmter Maler 2)» zu verkaufen. Ihm stehe aus dem Bilderverkauf ein hoher Betrag zu, welcher in Kürze ausbezahlt werde. In Wirklichkeit hatte der Angeschuldigte keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil aus dem Erlös des angeblichen Bilderverkaufes. K.________ hatte ihm angeblich lediglich zugesagt, ihm im Falle einer Auftragserteilung durch den Eigentümer und eines nachfolgenden Verkaufs eine namhafte Summe zur Verfügung zu stellen. Zudem ging es um ein Bild, dessen Echtheit mittels Expertisen noch verifiziert werden musste. Ein Verkauf kam bis heute nicht zustande. Obwohl der Angeschuldigte [G.________] vor dem Jahr 2008 noch nicht sicher sein konnte, ob K.________ überhaupt ein Verkaufsauftrag erteilt würde, er über die Funktionsweise des Geschäfts zudem nicht genau Bescheid wusste, ihm aber immerhin bekannt war, dass die Echtheit des Bildes noch verifiziert werden musste, behauptete er gegenüber den Geschädigten, das Bild sei bereits verkauft worden oder der Verkauf stehe unmittelbar bevor. Durch diese Vorgehensweise soll G.________ unter anderem von V.________ CHF 307'986.10 (vgl. Ziff. II./1. Antrag an die StA IV BeO [pag. 19 367 ff.]) und von Q.________ CHF 40'000.00 erlangt haben (vgl. Ziff. II./7. Antrag an die StA IV BeO [pag. 19 378]). Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Bilderhandel schon im Jahr 2006 aktenkundig (pag. 19 081) und somit bereits während des Verfahrens Oberland am Laufen war. Weiter belegt das Verfahren Oberland, dass G.________ und K.________ schon seinerzeit Freunde und/oder «Geschäftspartner» waren und betreffend den Bilderhandel je alleine (vgl. pag. 19 079 ff. [EV G.________] und pag. 19 133 ff. [EV K.________]) und erst recht im Verbund höchst widersprüchliche, unplausible Versionen zum Besten gaben: G.________ führte am 7. September 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter zum Beispiel aus, er habe K.________ in den letzten zwei Jahren wegen dem Bildergeschäft unter ca. 100-150 Malen CHF 850'000.00 als Darlehen gegeben, «ohne Quittung, einfach auf Vertrauen» (pag. 19 081 Z. 63 ff.). Es sei um den Verkauf eines Bildes des Malers BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen (pag. 19 085 Z. 207). K.________ habe dieses Bild dem Verkäufer abgekauft und später teurer weiterverkauft (pag. 19 085 Z. 216 f.). Das Bild sei «in der letzten Zeit jetzt gerade» verkauft worden. Den Verkaufspreis kenne er nicht (zum Ganzen pag. 19 085 Z. 217 ff.). Gegenüber der Polizei gab G.________ gleichentags an, das Kunstgemälde sei durch K.________ verkauft worden, zu welchem Preis, wolle er nicht bekannt geben (pag. 19 348 Z. 18 ff.). Diesen Aussagen von G.________ zufolge war der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» am 7. September 2006 somit verkauft gewesen. Erstaunlich ist daher seine rund drei Jahre später, am 13. Oktober 2009, gegenüber dem Untersuchungsrichter gemachte Aussage, wonach der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» (noch) nicht verkauft sei (pag. 19 129 Z. 1275 ff.). Auf Vorhalt, dass ein Geschädigter gesagt habe, er (G.________) hätte ihm gegenüber immer behauptet, am Bildergeschäft, das Millionen bringen wür-

22 de, beteiligt zu sein, und zudem bestätigt, das Bild sei über die CJ.________ (Bank) versteigert worden und es müssten nur noch Spesen und Steuern bezahlt werden, erklärte G.________, er fände das «unglaublich», er habe nie gesagt, am Geschäft beteiligt zu sein, sondern bloss erwähnt, er erwarte eine Dividende, mit der er dann seine «Sachen machen» könne (zum Ganzen pag. 19 130 Z. 1297 ff.). K.________ äusserte sich am 15. April 2009 schwammig zum Bilderhandel und gab unter anderem an, er sei derzeit mit dem Verkauf von zwei Kunstgemälden beschäftigt, wobei eines sehr wertvoll sei und er kurz vor Verkaufsabschluss stehe (pag. 19 134 Z. 26 f.). Er habe im Jahr 2008 von einem vermögenden Berner einen Verkaufsauftrag für ein Gemälde des Malers BJ.________ (berühmter Maler 2) erhalten und seit dem 18. August 2008 würde ihm ein verbindliches Angebot vorliegen. Zudem habe er bereits im Jahr 2003 von einem ebenfalls vermögenden Schweizer aus Liechtenstein einen Auftrag zum Verkauf eines wertvollen Gemäldes erhalten und im Jahr 2005/2006 seien ihm für das Bild EUR 18-20 Mio. geboten worden (zum Ganzen pag. 19 135 Z. 14 ff. und pag. 19 152 Z. 110 f.). Bis heute [2009] sei es entgegen der (ersten) Behauptung von G.________ aber noch zu keinem Verkauf eines Kunstgemäldes gekommen (pag. 19 137 Z. 10 f. und pag. 19 138 Z. 26), was aus Sicht der Kammer – am Rande bemerkt – angesichts der vorherigen Aussagen K.________'s betreffend die angeblichen Kaufangebote erstaunt. Schliesslich erklärte K.________, der Altmeister von BJ.________ (berühmter Maler 2), den er besitze, müsse noch «neu verifiziert» werden und ein Experte sei nun daran resp. sie seien «jetzt am Abschluss». Er sei sicher, dass die von ihm vor zwei Jahren einem gewissen Herrn AO.________ aus Deutschland in Auftrag gegebene Expertise die Echtheit des BJ.________'s bestätigen werde (zum Ganzen pag. 19 151 Z. 52 ff. und pag. 19 152 Z. 67 ff.). Wiederum G.________ führte in der Hauptverhandlung vom 2.-4. April 2012 aus, K.________ sei daran, das Bild, das er bei der AP.________ AG gesehen habe und das «hundertprozentig» echt sei, zu verkaufen (pag. 19 436 Z. 1 ff.). Er habe aus diesem Geschäft eine Million «oder ein bisschen mehr» zu Gute (pag. 19 387 Z. 40 ff.). Er sei sicher, dass er dieses Geld erhalten werde, schliesslich denke er seit etwa vier bis fünf Jahren daran, dass er das Geld aus diesem Bilderhandel erhalten sollte (pag. 19 388 Z. 39 f.). Auf Frage, für welche Arbeit er aus dem Bilderhandel CHF 1 Mio. zu Gute habe, gab G.________ ferner an (pag. 19 436 Z. 9 ff.): Es sind zwei Bilder. Es war ein BJ.________ (berühmter Maler 2) und ein BI.________ (berühmter Maler 1). Und dort mussten noch gewisse Arbeiten geleistet werden. Es ging um viele Abwicklungen und Gutachten, welche man vornehmen musste. Diese Ausführungen belegen, dass G.________ bereits im Verfahren Oberland unpräzise, teilweise unlogisch, ausweichend und widersprüchlich aussagte und mithin schon damals nicht davor zurückschreckte, gegenüber den Untersuchungsbehörden situativ irgendetwas zu erzählen, was indiziert, dass auf seine Angaben grundsätzlich nicht abgestellt werden kann. Weiter muss G.________ schon im Verfahren Oberland realisiert haben, dass aus dem Bilderhandel nie Geld fliessen wird. Das Hin und Her betreffend den Bilderhandel und die Frage, ob der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» nun bereits ver-

23 kauft wurde oder nicht, sowie die Tatsache, dass das Geschäft schon damals über Jahre nicht in die Nähe eines Abschlusses kam, legen nahe, dass G.________ bereits seinerzeit klar gewesen sein muss, dass der Bilderhandel kein reelles Geschäft ist. Dafür spricht auch seine Aussage am 2. April 2012, wonach er nun seit vier bis fünf Jahren daran denke, dass er das Geld aus dem Bilderhandel erhalten sollte (pag. 19 388 Z. 39 f.). Schliesslich muss ihm der Umstand, dass die Expertise über den «BJ.________ (berühmter Maler 2)» weder im Jahr 2009 noch während der Hauptverhandlung im April 2012 vorlag, obwohl K.________ diese bereits im Jahr 2007 in Auftrag gegeben (pag. 19 152 Z. 67 ff.) und ihn (G.________) darüber informiert haben will (pag. 19 154 Z. 172 f.), vor Augen geführt haben, dass sie nie gemacht wurde bzw. wird (pag. 18 1765 Z. 33 f.). Folglich musste er wissen, dass das Bild/die Bilder nie gewinnbringend verkauft werden, hätte K.________ als finanzschwache Person dies ansonsten doch wohl bereits im Jahr 2005/2006 getan, als ihm für ein Bild EUR 18-20 Mio. angeboten worden sein sollen. Nebst dem zeigt das Verfahren Oberland, dass der Geldfluss bzw. -austausch zwischen G.________ und K.________ schon damals existierte und funktionierte und G.________ bereits seinerzeit insbesondere vom Geld lebte, das er von K.________ erhielt (u.a. pag. 19 155 Z. 199 und pag. 19 387 Z. 21 ff.). Letzterer erklärte am 10. November 2009 nachvollziehbar und glaubhaft, er unterstüzte G.________, seinen «wahren» Freund, seit Jahren finanziell (pag. 19 151 Z. 71). G.________ habe ihm zwischen 2004 und 2007 Geld für sein Bildergeschäft gegeben und im Gegenzug habe er ihm immer wieder etwas zurückgegeben. Es sei «ein Geben und Nehmen» gewesen, ohne dass ein Vertrag existiert hätte oder die Übergaben quittiert worden wären (zum Ganzen pag. 19 150 Z. 30 ff. und pag. 19 154 Z. 186 f.). Betreffend die Persönlichkeit von G.________ ergibt sich aus dem Verfahren Oberland Folgendes: Gemäss den Schlussfolgerungen des Bewährungshelfers in seinem Bericht vom 10. Mai 2007 muss sich die Zusammenarbeit mit G.________ schwierig gestaltet haben. G.________ habe selten das eingehalten, was er versprochen habe. Seine geschäftlichen Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewährungshelfers «sehr verworren und undurchsichtig» – G.________ weigere sich, Auskunft zu geben (zum Ganzen pag. 19 013). Aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Juni 2009 geht sodann hervor, G.________ habe gegenüber verschiedenen Personen erklärt, er dürfe sich in der Schweiz um keine Anstellung bewerben, weil er in CN.________ (Land) «immatrikuliert» sei, um damit zu rechtfertigen, dass er sich seit dem Konkurs seiner AK.________ (Firma) im Jahr 1996 nie mehr ernsthaft um eine Anstellung bemüht hatte (pag. 19 077). In den Schlussbemerkungen dieses Ermittlungsberichts wurde schliesslich Folgendes festgehalten (pag. 19 078): Aus den vielfältigsten Gründen gestalten sich die Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache sehr schwierig. Bei G.________ handelt es sich um einen mittlerweile .________-jährigen Mann, welcher im Verlaufe der vergangenen Jahre offensichtlich kaum eine behördliche Autorität zu spüren bekam, weshalb er das Leben auch nicht mehr allzu ernst zu nehmen scheint und behördlichen Anordnung lediglich gelegentlich Folge leistet.

24 So ist es auch zu erklären, dass es für ihn völlig unproblematisch erscheint, dass er seit Jahren von Drittpersonen Darlehen entgegennimmt, ohne in der Lage zu sein, diese Gelder zurück zu bezahlen. Dem Rapportierenden gegenüber erklärte G.________ auch mehrfach offen, dass aus seiner Sicht seine Darlehensaufnahmen strafrechtlich völlig unbedenklich wären. Neben der Tatsache, dass es sich allein bei G.________ schon um eine recht schwierige Persönlichkeit handelt, erschwerte auch der Umstand die Ermittlungen, dass die meisten Geldgeber nicht gerne Aussagen bei der Polizei deponierten. Einige der Darlehensgeber schämten sich offensichtlich, auf G.________ «hereingefallen» zu sein, wiederum andere gaben dem polizeilichen Sachbearbeiter bekannt, dass sie G.________ nicht in Schwierigkeiten bringen möchten, da durch eine allfällige Bestrafung von G.________ deren Aussicht, vom Angeschuldigten [G.________] Gelder zurückzuerhalten, möglicherweise kompromittiert werden würde. Zuletzt ist festzuhalten, dass der im Verfahren Oberland edierte Strafregisterauszug vom 6. September 2006 eine Vorstrafe von G.________ wegen betrügerischen Konkurses und ungetreuer Geschäftsbesorgung auswies (pag. 19 354), was G.________ im vorliegenden Verfahren nicht angelastet werden darf, aber immerhin daraufhindeutet, dass seine AK.________ (Firma) entgegen seinen Behauptungen mitnichten nur «aus Pech mit den Solidarhaftungen» Konkurs ging (pag. 18 1775 Z. 25 ff. und pag. 18 1776 Z. 12 ff.) 10.3 Die Personen K.________ und G.________, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und ihr Verhältnis zueinander 10.3.1 Werdegang, finanzielle Verhältnisse, Persönlichkeit und Kunstkenntnisse von G.________ G.________ wuchs – wie das WSG zutreffend erwog – in einer angesehenen Familie als eines von zwölf Kindern auf einem Bauernhof in AQ.________ auf, absolvierte eine Lehre als AR.________, bildete sich in diesem Bereich weiter und machte später sowohl im Beruf als auch im Militär Karriere. 1988 machte sich G.________ selbständig und im Jahr 1996 ging seine Firma Konkurs. Die Kammer geht wie das WSG davon aus, dass dies der entscheidende Bruch in G.________'s Leben war (zum Ganzen S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1197). Schliesslich hatte G.________ später nie mehr eine ordentliche Arbeitsstelle und es folgten wie bereits erwähnt Verurteilungen wegen betrügerischen Konkurses und wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die finanziellen Verhältnisse von G.________ sind – zumindest seit dem Konkurs seiner Firma – katastrophal. Im Betreibungsregisterauszug über ihn (Stand 29. Juli 2020) sind 35 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 2'454'207.05 verzeichnet (pag. 18 1741). Das WSG zog daraus den zutreffenden Schluss, dass G.________ offensichtlich weder ersatzfähig war noch ersatzwillig gewesen sein konnte (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1198). Betreffend G.________'s Persönlichkeit wird vorab auf die hiervor zum Verfahren Oberland gemachten Ausführungen verwiesen (E. 10.2 oben). Das Verfahren Oberland und das vorliegende Verfahren zeigen, dass es G.________ jahrelang schaffte, das Vertrauen verschiedenster – auch ihm anfänglich fremder – Personen und gestandener Geschäftsmänner zu gewinnen, dieselben für sich einzunehmen,

25 sie immer wieder mit neuen Geschichten zu beruhigen, hinzuhalten, zu vertrösten und zu weiteren Investitionen zu bewegen. Er wird dabei einerseits – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – von seiner bodenständigen Herkunft, seinen angesehenen Eltern und seinem Bruder – dem «BU.________» – wie auch von seiner militärischen Vergangenheit und seinen früheren beruflichen Erfolgen profitiert haben (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1198). Entsprechend gab beispielsweise auch V.________ an, er habe G.________ vertraut, weil die Familie G.________ sehr freundliche, seriöse Leute seien (u.a. pag. 18 710 Z. 94). Andererseits wird G.________ seine offensichtliche Gabe, zu reden, geholfen haben, über einen beachtlichen Zeitraum eine Geschichte gegenüber diversen Personen stimmig aufzubauen und aufrecht zu halten, ohne sich dabei in eklatante Widersprüche zu verwickeln. Es äusserten mehrere Geschädigte, G.________ sei ein sehr begabter Redner und könne die Leute in seinen Bann ziehen und faszinieren. X.________ gab zum Beispiel zu Protokoll, G.________ sei ein sehr guter Redner, mit einem guten und sicheren Auftreten. Er sei immer so gut rübergekommen und alles sei wirklich so glaubhaft gewesen, dass man gar nicht daran gedacht habe, dass er lügen könnte (zum Ganzen pag. 05 003 007 Z. 205 ff.). Zuletzt dürfte G.________ gedient haben, dass er – falls nötig – bestimmt, laut und einschüchternd auftreten kann, wovon unter anderem seine Äusserungen und seine aufbrausende Art im «letzten Wort» der Berufungsverhandlung zeugen (pag. 18 1801 f.). In der Berufungsverhandlung kam denn auch klar zum Ausdruck, dass G.________ einerseits über ein immenses Selbstbewusstsein verfügt und sich andererseits stark selbstbemitleidet. Er betonte zum einen wiederholt, selbst Opfer von K.________ geworden und von diesem «brandschwarz» angelogen worden zu sein (pag. 18 1781 Z. 34). Zum anderen erklärte er wie bereits in den früheren Einvernahmen, er hätte die Kunstgewerbeschule besuchen resp. Kunstmaler werden sollen und könne deshalb beurteilen, ob ein Bild echt sei oder nicht (pag. 18 1780 Z. 10 f.), was aus Sicht der Kammer, wie noch dargetan wird, nicht zutrifft. Im Rahmen der Erstellung des jüngsten Informationsberichts gab G.________ ausserdem an, er eine sehr zielstrebige Person, die immer versuche, das Beste zu geben und in deren Natur es liege, hilfsbereit zu sein. Er unterstütze die Leute wo nötig, sei sehr offen und kommunikativ, habe keine Geheimnisse und hasse Lügen. Er wisse, dass andere Leute ihn sehr mögen würden und dass er sowohl im Familien- als auch im Arbeitsumfeld sehr beliebt sei. Jeder, der ihn kenne, wisse, dass er sehr viel Wert auf Korrektheit, Ehrlichkeit und Vertrauen lege, was er von seinen Eltern geerbt habe und weshalb er beruflich auch immer erfolgreich gewesen sei. Er fühle sich befähigt, die Welt im Positiven zu verändern (zum Ganzen pag. 18 1738). Angesichts der finanziellen Verhältnisse von G.________, seiner Vorstrafe und dem aktuellen Verfahren sind diese Aussagen als Hohn zu bezeichnen. Schliesslich spricht das «letzte Wort» von G.________ in der Berufungsverhandlung Bände, wonach sein Vater ihm auf dem Sterbebett liegend gesagt haben soll: «G.________ du bist der Aufrichtigste, Ehrlichste von allen Kindern». Zwar habe sein Vater damit nicht sagen wollen, seine Geschwister seien nicht aufrichtig, jedoch sei er (G.________) immer derjenige gewesen, der für alle da gewesen sei (zum Ganzen pag. 18 1802). Da G.________ bei den Eltern nie zurückbezahlte

26 Darlehen in grosser Höhe aufgenommen hatte, dürften die Worte aufrichtig und ehrlich nicht geäussert worden sein. Betreffend G.________'s Kunstkenntnisse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1197): Er gab an, eigentlich hätte er als Kind Kunstmaler werden sollen, weil er so begabt gewesen sei, das befähige ihn durchaus zum Mitmachen in diesem Bilderhandel und zum „Wissen“, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) und der BI.________ (berühmter Maler 1) echt sind. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen um zu sagen, dass auch G.________ keine Ahnung vom legalen Kunsthandel hatte; dass er jahrelang einen Ausschnitt aus der Zeitung „20 Minuten“ über den Verkauf eines BI.________ (berühmter Maler 1) mit sich herumtrug und allen Ernstes behauptete, aufgrund dieses Artikels habe er daran geglaubt, „ihr“ angeblicher BI.________ (berühmter Maler 1) sei sehr wertvoll, sagt dazu alles […]. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der redegewandte und gegenüber Dritten bestimmt auftretende G.________ im relevanten Zeitraum über keinerlei Kunstkenntnisse verfügte sowie in desolaten finanziellen Verhältnissen lebte und sich heute als Opfer verkaufen will, das von anderen – insb. von K.________ – benutzt, belogen und übers Ohr gehauen wurde. 10.3.2 Würdigung der Aussagen von G.________ und K.________ Das WSG erachtete die Aussagen der beiden Protagonisten als unglaubhaft. Betreffend G.________ erwog es Folgendes (S. 83 ff. der erinstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1198 ff.): Auch bei G.________ fällt auf, dass er versuchte, seine Aussagen dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen bzw. Dinge einzubauen, die er in Einvernahmen von K.________ oder anderen Befragten gelesen hatte. Das dürfte zusätzlich dazu beigetragen haben, dass seine Aussagen voller Widersprüche, Ungereimtheiten, Halbwahrheiten, Skurrilitäten und nicht überprüfbaren Behauptungen sind. Dies erschliesst sich einem schon nach einer ersten Lektüre, daher sollen nachfolgend auch bei ihm nur einige Beispiele für das geschilderte Aussageverhalten aufgeführt werden. Da der „Bilderhandel“ ja das zentrale Element des ganzen Verfahrens darstellt und gemäss seinen eigenen Aussagen das Leben von G.________ in den letzten Jahren entscheidend geprägt hatte, sollte man eigentlich erwarten, dass er noch genau angeben konnte, wann er K.________ kennengelernt hatte und wie lange er schon in den „Bilderhandel“ involviert war. Seine Aussagen dazu haben jedoch eine sehr erstaunliche Bandbreite: - So sagte er bei seiner Festnahme am 16. März 2016, er kenne K.________ sicher zehn bis fünfzehn Jahre, es könne aber auch zwanzig Jahre her sein, ohne jedoch damit zum Ausdruck bringen zu wollen, er sei bereits seit dieser Zeit im „Bilderhandel“ aktiv. - Gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptete er am 17. März 2016 zunächst, er sei vor vier bis fünf Jahren zum ersten Mal mit dem angeblichen BI.________ (berühmter Maler 1) in Kontakt gekommen, d.h. datierte den Beginn seiner Beschäftigung mit dem Bilderhandel auf die Jahre 2011 bis 2012. - In der Einvernahme vom 22. April 2016 sagte er dann, 2011, aber schon vorher, vor ungefähr zehn Jahren, habe er K.________ Geld gegeben, d.h. er datierte den Beginn des „Bilderhan-

27 dels“ neu auf etwa 2006, um dann aber wieder zu sagen, richtig angefangen habe es 2011/2012. Auf Vorhalt der Aussage seiner Frau, der „Bilderhandel“ dauere nun schon zwölf Jahre, habe also 2004 begonnen, sagte er lediglich, K.________ habe den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) zu diesem Zeitpunkt bekommen, danach sei aber der angebliche BI.________ (berühmter Maler 1) gekommen. - Ein Jahr später, im April 2017, sagte G.________ dann, er habe K.________ gemäss einer von ihm erstellten Zusammenstellung schon 2007 Geld für den „Bilderhandel“ gegeben, 2013, als die Sache „grösser“ geworden sei, habe er K.________ jeden Tag gesehen. Als er durch den Staatsanwalt mit entsprechenden Belegen konfrontiert wurde, behauptete er aber wieder, er habe K.________ bestimmt schon vor 2007 viel mehr Geld gegeben, als er es heute nachvollziehen könne. - In der Schlusseinvernahme im August 2018 sagte er plötzlich, K.________ habe seit 2000 oder 2002 einen „Bilderhandel“ betrieben, zuerst sei es nur um den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen, er habe ihm schon vor fünfzehn Jahren (also 2003) das erste Mal Geld dafür gegeben. - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2019 gab er an, sich seit 2006 oder 2007 mit dem „Bilderhandel“ zu beschäftigen. - Im ersten gegen ihn geführten Verfahren erwähnte G.________ den „Bilderhandel“ mit K.________ bereits in der Befragung vom September 2006, ohne ihn zeitlich näher einzugrenzen. 2009 sagte er dann aus, er kenne K.________ seit dem Jahr 2000, sie hätten eine geschäftliche und persönliche Beziehung, da K.________ der Götti seiner Tochter sei. Wie bereits bei K.________ ausgeführt, wird sich nicht mehr klären lassen, seit wann sich die beiden Beschuldigten effektiv kennen und seit wann genau sie mit dem „Bilderhandel“ operierten. Aus dem früher gegen G.________ geführten Verfahren kann man immerhin schliessen, dass sich die beiden seit mindestens dem Jahr 2000 kennen dürften. Beweiswürdigend ist folglich einerseits das extrem schwankende Aussageverhalten von G.________ zu registrieren und andererseits festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten schon Jahre vor der angeklagten Deliktszeit zusammengearbeitet hatten. Schlicht nicht nachvollziehbar und das markanteste Beispiel für das oben geschilderte Aussageverhalten von G.________ sind seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner Verbindung zum angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2): - In der ersten Befragung durch die Kantonspolizei erwähnte er dieses Bild noch mit keinem Wort, gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am Tag darauf zu verstehen, K.________ habe den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) bereits zu einem guten Preis verkauft, er habe einen Bankbeleg über CHF 18,4 Mio. gesehen. - Einen Monat später war er sich offenbar nicht mehr so sicher, ob es für ihn nun vorteilhafter wäre, zu sagen, der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) sei schon verkauft oder nicht, denn er sagte nun, in der Vollmacht, die ihm K.________ hätte unterzeichnen sollen, sei „vielleicht“ noch vom BJ.________ (berühmter Maler 2) die Rede, dieser sollte eigentlich schon weg sein. Eine doch höchst erstaunliche Aussage, wenn er gleichzeitig glauben machen wollte, er habe darauf vertraut, dass auch aus diesem Bild Millionen fliessen würden. - Nur zehn Tage später behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt einer Aussage von U.________ zunächst, mit dem angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) habe er, G.________, gar nichts zu tun gehabt, bloss um dann wenige Zeilen weiter unten zu sagen, er habe K.________

28 schon Geld für den BJ.________ (berühmter Maler 2) gegeben, das sei aber „privates“ Geld gewesen. Einige wenige Sätze später relativierte er sogar diese Aussage und gab an, vielleicht habe er K.________ auch für den BJ.________ (berühmter Maler 2) Geld gegeben, das sei aber schon länger her. In der gleichen Einvernahme sagte er auch, er wisse nicht, wer Eigentümer des BJ.________'s sei, das müsse eigentlich K.________ gewesen sein, er wisse nicht, wann und an wen der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) verkauft worden sei. - Ein Jahr später, im April 2017, behauptete er, K.________ habe ihm gesagt, der angebliche BJ.________ (berühmter Maler 2) sei verkauft, das Geld sei auf der Bank und davon würden die Investoren bezahlt. Nur wenige Zeilen weiter hinten sagte er aber, er sei überzeugt, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) K.________ gehöre und aus dem Erlös des Bildes dann das Geld der Investoren bezahlt werde. Diese diametralen Widersprüche innerhalb nur weniger Zeilen schienen dem Beschuldigten selbst offenbar gar nicht aufzufallen. In der gleichen Einvernahme behauptete er, K.________ habe den BJ.________ (berühmter Maler 2) angeblich via Botschaft in CO.________ (Land) an ein Königshaus verkauft. Gefragt nach seiner Aufgabe im Bilderhandel behauptete er aber dann, er habe K.________ ab 2007 Geld für den Bilderhandel, damals für den BJ.________ (berühmter Maler 2), gegeben. Auf konkrete Frage sagte er auch, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei in der ersten Phase tagtäglich ein Thema gewesen. Auch an der Hauptverhandlung konnte er diese widersprüchlichen Aussagen nicht weiter erklären, es sei einfach immer ein Hin und Her gewesen. - Im November 2017 sagte G.________ aus, die Gelder, die er von verschiedenen Investoren gesammelt habe, seien bestimmt gewesen, um den Bilderhandel zu finanzieren, damit K.________ in den Besitz des BJ.________'s komme. Später in der gleichen Befragung behauptete er auch, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei ja im Vordergrund gestanden, deshalb habe man den BI.________ (berühmter Maler 1) nicht verkauft, dieser sei nur ein „Supplement“ gewesen. Er habe gewusst, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) existiere und im „Zollfreilager“ sei. - Im Januar 2018 hatte er eine dazu in diametralem Widerspruch stehende Variante zu bieten, indem er aussagte, für ihn sei der BJ.________ (berühmter Maler 2) 2015 verkauft gewesen, gemäss K.________ laufe dieser nur noch aus versicherungstechnischen Gründen auf seinen Namen. In der Schlusseinvernahme im August 2018 machte er geltend, in den ersten beiden Perioden seiner „Geldsammlungen“, die er gemäss seinen eigenen Listen auf bis Ende 2014 datierte, sei es praktisch nur um den BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen, da habe er den BI.________ (berühmter Maler 1) noch gar nicht gekannt, ab Periode drei, d.h. ab anfangs 2015, habe es vielleicht eine Vermischung zwischen den beiden Bildern gegeben. Am Schluss der gleichen Einvernahme behauptete er dann aber, K.________ habe ihm gesagt, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei 2013 / 2014 verkauft worden. - Im ersten gegen ihn geführten Verfahren hatte er 2006 ausgesagt, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei „jetzt gerade“ verkauft worden. - Anlässlich der Hauptverhandlung führte G.________ aus, er sei davon ausgegangen, dass K.________ den BJ.________ (berühmter Maler 2) verkauft habe. Sein schwankendes Aussageverhalten konnte G.________ nicht nachvollziehbar erklären. Es ist nicht nachvollziehbar, warum G.________ dermassen widersprüchliche Aussagen zum BJ.________ (berühmter Maler 2) machte. Denkbar ist, dass er zu Beginn der Untersuchung hoffte, dieser werde „im Verborgenen“ bleiben und K.________ werde es nach seiner Haftentlassung doch noch irgendwie schaffen, etwas Geld aus diesem Bild zu schlagen, denkbar ist aber auch, dass er

29 sich jeweils schlicht nicht mehr erinnern konnte, was er in den Befragungen zuvor behauptet hatte und sich beim Versuch, den Befragenden irgendwie von sich zu überzeugen, sozusagen „um Kopf und Kragen“ redete. Diese Frage kann letztlich jedoch offen bleiben. Als weiteres Beispiel können noch die Aussagen zur Frage, seit wann und in welchem Ausmass er von K.________ Geld erhalten habe, zusammengestellt werden. Dass G.________ dazu nicht unbedingt wahrheitsgetreue Aussagen machen wollte, ist zwar verständlich, dennoch ist die Bandbreite seiner diesbezüglichen Angaben erstaunlich. - Am 17. März 2016 sagte er, er habe seit ca. 2 ½ Jahren, d.h. etwa seit Oktober 2013, von K.________ fünf bis sechs Mal die Woche CHF 300.00 pro Tag bekommen, wobei K.________ das Geld aus dessen Einkünften aus der Bar genommen habe. - Einen Monat später sagte er aus, er habe seit zwei bis drei Jahren, also seit frühestens März 2013, CHF 300.00 pro Tag von K.________ bekommen. - Im April 2017 sagte er dann, er habe ab 2014 von K.________ Geld bekommen, das dieser aus der Zimmervermietung gehabt habe. Er reduzierte die erhaltene Summe jedoch auf CHF 200.00 – 300.00 pro Tag und behauptete erstmals, er habe K.________ von diesem Geld jeweils wieder einen Teil „retour“ gegeben, wenn dieser seinerseits für den Bilderhandel dringend Geld gebraucht habe. In der gleichen Einvernahme sagte er, er habe zwei bis drei Jahre lang von K.________ CHF 300.00 pro Tag bekommen, das seien aber Spesen gewesen, nicht Verdienst. In der nächsten Einvernahme sagte er dann, er habe die total CHF 6'000.00 – 7'200.00, die er von K.________ monatlich bekommen habe, nicht nur als Spesen angesehen, er habe ja auch Geld zum Leben gebraucht. - In der gleichen Einvernahme, im November 2017, machte er aber auch geltend, sein Bruder habe ihn bis 2015 mit etwa CHF 2'000.00 – 3'000.00 pro Monat unterstützt. Aus seinen weiteren Aussagen muss man schliessen, dass er behaupten wollte, er sei zuerst von seinem Bruder und erst als dieser nicht mehr zahlen wollte, von K.________ unterstützt worden. - In einer direkt ans Wirtschaftsstrafgericht gerichteten Eingabe vom 15. Februar 2019 behauptete er dann wieder, er habe ab dem Jahr 2014 CHF 150.00 – 300.00 pro Tag, dies fünf bis sechs Mal pro Woche, erhalten. - Im ersten gegen ihn geführten Verfahren hatte er 2006 behauptet, er werde von K.________ in den nächsten Tagen CHF 850'000.00 erhalten, er habe ihm in den letzten zwei Jahren zwischen CHF 600'000.00 und CHF 650'000.00 gegeben. Drei Jahre später behauptete er dann, er habe K.________ etwa eine halbe Million gegeben, werde von diesem eine Dividende von CHF 850'000.00 bis CHF 1,5 Mio. erhalten. K.________ habe ihm in letzter Zeit, d.h. mindestens ab 2008, CHF 150.00 bis CHF 180.00 pro Tag gegeben, in der Zeit, als er in der teuren Wohnung in AW.________ (Stadt) gewohnt habe (ab 2006), seien es CHF 200.00 – 300.00 pro Tag, dies sieben Tage die Woche, gewesen. G.________ konnte diese unterschiedlichen Aussagen auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht schlüssig erklären bzw. gab ohne wirklich auf die Frage einzugehen an, er könne sich nicht mehr erinnern, das sei für ihn nebensächlich gewesen. Er sagte weiter aus, er sei von K.________ in der Zeit, in der er in AT.________ gewohnt habe, unterstützt worden, danach habe sein Bruder ihm etwa CHF 3‘000.00 im Monat gegeben und erst Ende 2014, anfangs 2015 habe K.________ ihm wieder Geld gegeben.

30 Auch diesbezüglich wird sich – da alle Zahlungen in bar erfolgten – nie mehr klären lassen, ab wann G.________ wie viel Geld von K.________ erhalten hatte, zumal dieser durch seinen Anwalt behaupten liess, er habe G.________ ab 2006 bis und mit 2010 mit durchschnittlich CHF 200.00 pro Tag, sechs Mal die Woche, und ab 2011 bis und mit 2015 mit CHF 300.00 pro Tag, sechs Mal die Woche, unterstützt, d.h. mit rund CHF 780'000.00 in zehn Jahren. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass K.________ natürlich ein Interesse daran hatte, eine möglichst lange und hohe Geldleistung an G.________ zu behaupten, d.h. es kann auch nicht einfach auf dessen Angaben abgestellt werden. Das Gericht lässt folglich offen, ab wann genau G.________ von K.________ fast täglich Geld erhielt. Es erachtet es jedoch in Würdigung aller Aussagen als erstellt, dass der Beschuldigte im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken von deliktischem Geld profitierte. Das Gericht zieht aus dem Aussageverhalten von G.________ insgesamt den Schluss, dass auch auf seine Aussagen nur dann abgestellt werden können, wenn sie sich zusätzlich durch objektive Beweismittel belegen lassen. Diese Ausführungen sind zutreffend. Auch in der Berufungsverhandlung machte G.________ höchst widersprüchliche Aussagen: Er erklärte beispielsweise, K.________ habe ihn nie konkret informiert und ihm keine Dokumente gezeigt, er habe von ihm nicht einmal den Namen I.________ «bekommen» (pag. 18 1778 Z. 31 und pag. 18 1780 Z. 41 ff.). Auf die darauffolgende Frage, wie er darauf gekommen sei, dass «ihr» «BI.________ (berühmter Maler 1)» ein Meister sei, gab er allerdings an: «K.________ sagte mir immer, der sei von diesen I.________ und das sei eine reiche Familie, die sicher keine nicht werthaltigen Bilder besitze […].» (pag. 18 1781 Z. 6 f.). Widersprüchlich äusserte sich G.________ auch bezüglich der beiden Bilder und auf Frage, weshalb er sich insoweit derart widersprochen habe. Als Antwort führte er völlig ausweichend und unlogisch aus: «Bis Ende 2014 zahlten wir nur für den «BJ.________ (berühmter Maler 2)». Danach nur für den «BI.________ (berühmter Maler 1)»» (pag. 18 1782 Z. 40). Auf Frage, ob es somit ein Zufall gewesen sei, dass er im Jahr 2012 einen «20-Minuten» Artikel gelesen habe, wonach ein «BI.________ (berühmter Maler 1)» für CHF 18-19 Mio. verkauft worden sei, erklärte G.________: «Ja, das war ein Zufall. Aber ich wusste zu diesem Zeitpunkt bereits vom «BI.________ (berühmter Maler 1)»» (pag. 18 1783 Z. 19 ff.). Es scheint wenig Sinn zu machen, längere Zeit einen Artikel über den «BI.________ (berühmter Maler 1)», gewissermassen prophylaktisch, aufzubewahren. Abgesehen davon hat G.________ die eingangs gestellte Frage in keiner Art und Weise beantwortet. Weiter spricht gegen die Glaubhaftigkeit von G.________'s Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme, dass er die Schuld konstant K.________ zuwies und diesen übermässig schlechtmachte, sich selbst dahingegen aber als den unschuldigen, besonders begabten und erfolgreichen Geschäftsmann darstellte. So soll K.________ ihn und die anderen Investoren angelogen, missbraucht und «auseinanderdividiert» haben (pag. 18 1778 Z. 23 ff., pag. 18 1779 Z. 19 f. und Z. 24 ff. sowie pag. 18 1783 f. Z. 23 ff.). Auch seine Familie habe enorm unter K.________ gelitten – seine Ehefrau habe sogar aus dem 5. Stock hinausspringen wollen (pag. 18 1780 Z. 4 ff.). K.________ lüge, wenn er behaupte, er (G.________) hätte stets «von allem» gewusst (pag. 18 1781 Z. 27). Er habe nie jemanden getäuscht, sondern sei gegenüber den Investoren stets transparent gewesen. Zudem habe er

31 entgegen K.________'s Aussage nie auch nur «ein Füfi» aus dem Couvert mit den Investorengeldern erhalten, sondern K.________ «x-fach» gefragt, woher das Geld, das er ihm jeweils gebe, stamme, weil er habe sichergehen wollen, dass keine Investitionsgelder an ihn zurückfliessen würden (pag. 18 1779 Z. 30 f.). Auch hierzu sei angemerkt, warum G.________ x-fach nachgefragt haben sollte, wenn er, wie er behauptet, bei der ganzen Sache doch ein gutes Gefühl gehabt haben will. Auf simple Fragen und Vorhalte lieferte G.________ in der Berufungsverhandlung – wie bereits in früheren Einvernahmen – mehrfach unplausible, ausweichende und somit nicht überzeugende Erklärungen: Auf Frage, woraus er geschlossen habe, dass «ihr» Bild ein «Meister» sei, gab G.________ beispielsweise an, K.________ hätte ihm immer gesagt, der «BI.________ (berühmter Maler 1)» sei von der reichen Familie I.________, die keine wertlosen Bilder besitzen würde. Zudem sei in «20 Minuten» gestanden, dass ein «BI.________ (berühmter Maler 1)» für CHF 18- 19 Mio. verkauft worden sei und K.________ habe ihm bestätigt, dass sie genau so ein Bild hätten. Schliesslich habe er den «BI.________ (berühmter Maler 1)» im AP.________ Lager gesehen und weil er selber sehr gut malen könne, die Kunstgewerbeschule hätte besuchen sollen und hinten am Bild die goldene Plakette von I.________ gesehen habe, habe er sich «sicher gefühlt» (pag. 18 1781 Z. 1 ff. und pag. 18 1782 Z. 25 ff.). All diese Angaben sind untauglich, die Echtheit des «BI.________ (berühmter Maler 1)» abschätzen zu können, geschweige denn, zu bestätigen. Auf Frage, weshalb er in den «BI.________ (berühmter Maler 1)» investiert habe, obwohl er nicht wisse, was K.________ mit dem Erlös aus dem «BJ.________ (berühmter Maler 2)»-Verkauf gemacht habe, erklärte G.________ ausschweifend, K.________ habe ihm gesagt, er hätte den Erlös aus dem «BJ.________ (berühmter Maler 2)»-Verkauf angelegt. Zudem habe ja niemand etwas bekommen und beim «BI.________ (berühmter Maler 1)» sei es auch anders gewesen, weil K.________ diesen an ihn und seinen Bruder abgetreten habe (zum Ganzen pag. 18 1782 Z. 10 ff und Z. 25 ff.). Auf Vorhalt, dass niemand Millionen ausgebe, ohne vorher Abklärungen getroffen zu haben, insbesondere wenn es seit Jahren nicht geklappt habe, beteuerte G.________ lediglich, K.________ mehrmals davongelaufen zu sein und ihm wiederholt gesagt zu haben, es sei jetzt genug, er wolle nun was Anderes – zum Beispiel das Projekt AL.________ – machen (pag. 18 1781 Z. 21 ff.). Auch die einfache Frage, ob er nach wie vor Geschäftsführer auf Mandatsbasis der AJ.________ (GmbH) sei, konnte bzw. wollte G.________ nicht konkret beantworten und erklärte, im Moment sei er dort nicht mehr Geschäftsführer. Er sei zwar immer noch involviert, jedoch nicht über die AJ.________ (GmbH) direkt. Man müsse noch die Ergebnisse der in AV.________ (Ort im Ausland) laufenden Studien abwarten und er sei auch noch an einem anderen Projekt «dran» (zum Ganzen pag. 18 1776 Z. 1 ff.). Erst auf wiederholte und direkte Nachfragen bestätigte er schliesslich, als Geschäftsführer der AJ.________ (GmbH) abgesetzt worden zu sein (pag. 18 1785 Z. 33 ff. und Z. 41). Insgesamt enthalten G.________'s Aussagen somit zahlreiche Lügensignale. Er präsentierte sich als überaus fähigen, gesuchten und bei allen Leuten beliebten Geschäftsmann, obwohl er in Wahrheit beruflich seit gut zwanzig Jahren absolut erfolglos ist. Seine Selbstdarstellung und seine massiven Übertreibungen sind cha-

32 rakteristisch und passend zu dem ihm vorgeworfenen betrügerischen Verhalten. Die Kammer geht daher zusammmengefasst wie das WSG davon aus, dass auf die Aussagen von G.________ grundsätzlich nicht abgestellt werden kann, es sei denn, sie werden zusätzlich von anderen Beweismitteln (z.B. Urkunden oder glaubhaften Aussagen anderer Personen) untermauert. K.________'s Aussagen qualifizierte das WSG ebenfalls als unglaubhaft. Insoweit wird auf die entsprechende Aussageanalyse im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1192 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde K.________ – weil er das Urteil des WSG akzeptiert hatte – nicht mehr als beschuldigte Person, sondern als Zeuge befragt und war daher grundsätzlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Dennoch sind seine oberinstanzlich gemachten Aussagen teilweise mit Vorsicht zu geniessen. Was den Bilderhandel und die beiden Bilder angeht, äusserte sich K.________ genauso vage und widersprüchlich wie im gesamten Verfahren zuvor. Differenziert, nachvollziehbar, konstant und damit glaubhaft sagte K.________ hingegen aus, wenn es um seine Rolle und Handlungen bzw. Nichthandlungen sowie um die Beziehung zu G.________ und ihre Zusammenarbeit ging. K.________ erklärte mehrfach, er habe G.________ «vor Jahrzehnten» zufällig in AW.________ (Stadt) kennengelernt und ihn daraufhin «tagtäglich» gesehen, wobei «das mit dem Bilderhandel» begonnen habe (pag. 18 1764 Z. 30 ff.). Der Bilderhandel sei ein «Selbstläufer» gewesen. G.________ habe ihn jeweils gefragt, ob er noch Geld brauche, was er bejaht habe und worauf G.________ das Geld «organisiert» habe, das sie anschliessend ausgegeben hätten (zum Ganzen pag. 18 1765 Z. 15 ff., pag. 18 1770 Z. 35 ff., pag. 18 1771 Z. 38 ff.). Er habe G.________ pro Tag rund CHF 300.00 gegeben. G.________ habe gewusst, dass dieses Geld von den Investoren stammte, habe er das Couvert manchmal doch direkt vor dessen Augen geöffnet und ihm daraus Geld gegeben (zum Ganzen pag. 18 1766 Z. 10, Z. 17 ff., Z. 21 ff., pag. 18 1768 Z. 22 f., pag. 18 1772 Z. 5 ff.). Kritische Fragen und Vorhalte betreffend seine Person und Rolle sowie diejenige von G.________ erklärte K.________ in der Berufungsverhandlung lebensnah und plausibel. Auf Frage, was er zu G.________'s Aussage sage, wonach er und die Investoren «in seinen Fängen» gewesen seien, erklärte K.________, das sei «Blödsinn». G.________ habe unter Druck seiner Ehefrau gestanden, Geld nach Hause zu bringen, und sei daher «gottenfroh» gewesen, dass er von ihm Geld erhalten habe (pag. 18 1768 Z. 12 ff.). Zudem habe er (G.________) es begrüsst, wenn er seine Kinder nach AW.________ (Stadt) habe mitnehmen können, weil er gewusst habe, dass «es dann noch mehr [Geld] gebe» (pag. 18 1768 Z. 29 ff.). Die Frage, ob er von G.________'s Ehefrau direkt aus deren Privatvermögen Geld erhalten habe, beantwortete K.________ nachvollziehbar wie folgt: «Nein, ich bekam von ihr nie Geld. Und sie hatte sicher kein eigenes Geld, sondern nur das, was sie via G.________ von mir erhielt.» (pag. 18 1772 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass er zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, er und G.________ seien kein Team gewesen, nun aber behaupte, G.________ habe alles gewusst, erklärte K.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesslich verständlich (vgl. pag. 18 1790), er habe anfänglich oft schwammig ausgesagt, weil er gestützt auf die Informationen eines «falschen» Anwalts davon ausgegangen sei, er würde

33 demnächst aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weshalb er G.________ nicht habe belasten wollen. Heute müsse er aber «schon sagen», dass dies «nicht ganz so» gewesen sei, wie er damals angegeben habe (zum Ganzen pag. 18 1771 Z. 27 ff.). In Wahrheit habe G.________ «relativ alles» gewusst. Es sei ihm klar gewesen, «wie der Hase läuft» (zum Ganzen pag. 18 1770 Z. 1 f. und Z. 27). Diese Aussagen sind originell, authentisch und damit überzeugend. Weiter fällt auf, dass K.________ G.________ nicht übermässig belastete, sondern ihn weiterhin als Freund bezeichnete. Er müsse auch sagen, dass G.________ «felsenfest» davon überzeugt gewesen sei, die Bilder würden ihnen gehören (pag. 18 1764 Z. 43 und pag. 18 1768 Z. 32 ff.). Es tue ihm leid, dass G.________ in diese Situation gekommen sei. Diese Aussagen erscheinen der Kammer – soweit nicht die Echtheit und die Eigentumsverhältnisse der Bilder angehend – echt und glaubhaft. Schliesslich stimmen K.________'s Schilderungen in der Berufungsverhandlung, wonach G.________ «relativ alles» gewusst habe, sie ein Team gewesen seien und auf Augenhöhe zusammengearbeitet hätten – wie in der nachfolgenden Erwägung 10.3.3 dargetan wird – mit erwiesenen Tatsachen sowie unbestrittenen Umständen überein und ergeben somit ein logisches Ganzes. Die Kammer stellt deshalb insoweit auf K.________'s Aussagen ab. 10.3.3 Zur Frage, ob G.________ von K.________ abhängig war oder ob sie zusammenarbeiteten Das WSG hielt dafür, die beiden hätten als Team gearbeitet und G.________ sei K.________ weder untergeordnet noch von diesem abhängig gewesen. Es erwog dazu Folgendes (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1214 ff.): Vorliegend geht es nicht darum, bereits die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen und zu entscheiden, ob die beiden Beschuldigten mittäterschaftlich zusammenwirkten, sondern es sollen Aussagen zu ihrer Beziehung gemacht werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich nicht mehr wird klären lassen, wann genau sich G.________ und K.________ kennenlernten. Fest steht jedoch, dass dies schon mehrere Jahre vor der angeklagten Deliktszeit war und dass G.________ auch schon mehrere Jahre vor den zu beurteilenden Delikten von K.________ Geld erhielt, was sich aus seinen Aussagen im früheren Verfahren ergibt. Ob die beiden eine Freundschaft im eigentlichen Sinn des Wortes verband oder ob sie primär über die Delikte miteinander verbunden waren, liess sich nicht objektiv klären. Der Umstand, dass K.________ Pate der ältesten Tochter von G.________ ist, spricht zunächst für eine persönliche Freundschaft. G.________ gab denn auch an, es handle sich um eine geschäftliche und persönliche Beziehung. Da dieser aber auch N.________ zum Paten einer seiner Töchter machte und die entsprechende Taufe erst 2005 stattfand, kommt das Gericht zum Schluss, dass G.________ die Paten seiner Kinder eher nach dem Motto auslas, wer ihm am meisten nützte. Dafür spricht auch die Aussage von L.________, die angab, sie hätten praktisch nichts über K.________ gewusst und sie selbst sei dagegen gewesen, dass dieser Pate ihrer Tochter werde. So oder anders muss man aufgrund der viele Jahre andauernden Bekanntschaft und dem praktisch täglichen Kontakt schliessen, dass sich die beiden Beschuldigten sehr gut kannten und sich gegenseitig vertrauten, dies gaben denn auch beide wiederholt so an.

34 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob man von einem Abhängigkeitsverhältnis von G.________ gegenüber K.________ ausgehen muss. Der Umstand, dass er von K.________ fast täglich Geld für seinen Lebensunterhalt erhielt und den grössten Teil des von ihm selbst bei den Geschädigten organisierten Geldes an K.________ übergab, spricht zunächst dafür. Es sprechen jedoch mehrere Punkte gegen eine Abhängigkeit in dem Sinne, dass G.________ nicht frei in seinen Entscheidungen gewesen wäre: - Dieser selbst sagte aus, b

SK 2019 295 — Bern Obergericht Strafkammern 24.08.2020 SK 2019 295 — Swissrulings